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LG Osnabrück, Beschluss vom 09.02.2022 - 12 Qs 32/21

Rubrum Landgericht Osnabrück Beschluss In der Strafsache gegen Unbekannt Drittbeteiligte und Beschwerdeführerin: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (jetzt: Bundesministerium für Justiz), dieses vertreten durch ... Bevollmächtigter der Drittbeteiligten: Rechtsanwalt ..., ..., ... wegen des Verdachts der Strafvereitelung im Amt hat die

  1. Große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück am 09.02.2022 beschlossen: Tenor Auf die Beschwerde der Drittbeteiligten vom 27.09.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 25.08.2021 (Az.: 245 Gs 1693/21 ), durch den die Durchsuchung der Diensträume sowie der dort geführten Papierarchive und elektronischen Archive des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, ..., 10117 Berlin, angeordnet wurde, aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin trägt die Landeskasse. Gründe I.
  2. Die Staatsanwaltschaft Osnabrück führt ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Strafvereitelung im Amt gemäß § 258 a StGB (Az.: 1000 UJs 10705/20). Am 07.01.2020 übermittelte die X-Bank eine Geldwäscheverdachtsmeldung gemäß § 43 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) bezüglich der gesondert Verfolgten V an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen/Financial Intelligence Unit (FIU). Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ist gemäß § 27 Abs. 1 GwG die zentrale Meldestelle zur Verhinderung, Aufdeckung und Unterstützung bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Als administrativ ausgerichtete funktionale Behörde ist sie als Direktion X bei der Generalzolldirektion angesiedelt. Die X-Bank meldete der FIU, dass das Konto der gesondert Verfolgten V aufgrund eines externen Hinweises geprüft worden sei. Hierbei habe man festgestellt, dass bei Transaktionen der gesondert Verfolgten V auf der Internetplattform ebay abweichende Begünstigte aufgeführt worden seien. Des Weiteren seien ungewöhnliche Bareinzahlungen auf ihr Konto, Überweisungen nach Italien sowie Überweisungsrückrufe erfolgt, was auf Betrugstaten unter Nutzung der Internetplattform ebay hinweise. Am 21.01.2020 meldete die X-Bank der FIU, dass die gesondert Verfolgte V bestehendes Kontoguthaben abheben wolle, womit ein sog. Fristfall nach §§ 43 Abs. 1 i.V.m. 46 Abs. 1 GwG vorliege. Es wurde des Weiteren mitgeteilt, dass neue ebay-Transaktionen der gesondert Verfolgten sowie ein Zahlungseingang aus Spanien erfolgt seien. Mit Schreiben vom 22.01.2020 übermittelte die FIU die Geldwäscheverdachtsmeldung der X-Bank vom 07.01.2020 sowie die Meldung des Fristfalls vom 21.01.2020 an das Landeskriminalamt (LKA) Niedersachsen. Das LKA leitete die Mitteilung der FIU noch am selben Tag an die Staatsanwaltschaft Osnabrück und die Zentrale Kriminalinspektion (ZKI) Osnabrück weiter. Daraufhin wurden sowohl das Ermittlungsverfahren gegen die gesondert Verfolgte V (Az.: ...) als auch am 23.01.2020 das vorliegende Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen Strafvereitelung im Amt eingeleitet. Letzterem lag der Verdacht zugrunde, dass durch Mitarbeitende der FIU Geldwäscheverdachtsmeldungen wie die der X-Bank vom 07.01.2020 in der Vergangenheit nicht an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet worden seien. Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass durch die Y-Bank am 10.05.2019 und durch die Z-Bank am 19.12.2019 jeweils Geldwäscheverdachtsmeldung an die FIU übermittelt worden waren, welche u. a. die dortigen Konten der gesondert Verfolgten V betrafen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass bereits in den Jahren 2018 und 2019 mehrere Geldwäschemitteilungen der Y-Bank an die FIU erfolgt waren. So hatte die Y-Bank am 20.06.2018 insgesamt 16 deutsche Konten mit dem Verdacht auf Geldwäsche und organisierte Kriminalität gemeldet und weiter mitgeteilt, dass die Konten für Finanztransfers nach Afrika genutzt worden seien; es sei ein Zusammenhang zum Waffen- und Drogenhandel sowie zur Terrorismusfinanzierung zu vermuten. Am 24.07.2018 war eine identische Nachmeldung weiterer 22 deutscher Konten durch die Y-Bank erfolgt. Am 16.08.2018 hatte die Y-Bank weitere 37 Konten von u. a. sechs deutschen Kontoinhabern mit Wohnsitz im Inland gemeldet. Am 10.05.2019 war die bereits genannte Meldung der Y-Bank wegen Hinweisen auf Geldwäsche für 36 Konten, darunter fünf Konten deutscher Kontoinhaber mit Wohnsitz im Inland, u. a. die gesondert Verfolgte V, erfolgt und am 26.03.2019 eine Meldung zwölf geldwäscheverdächtiger deutscher Konten, deren Inhaber überwiegend französische Staatsangehörige waren. Die Verdachtsmeldung vom 10.05.2019 war bei der FIU in das sogenannte Monitoring, eine interne Ablage, die aktuell als Informationspool bezeichnet wird, verschoben worden. Bezüglich der Meldungen vom 20.06.2018, 24.07.2018, 16.08.2018 und 26.03.2019 konnte eine Übermittlung an deutsche Strafverfolgungsbehörden nicht festgestellt werden; die Meldung vom 19.12.2019 war erst im Laufe der Ermittlungen auf Anfrage an die ZKI Osnabrück weitergeleitet worden.
  3. Auf Grundlage eines Beschlusses des Amtsgerichts Osnabrück vom 07.07.2020 (Az.: ...) durchsuchte die Staatsanwaltschaft Osnabrück am 14.07.2020 die Diensträume der Generalzolldirektion, Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen/ FIU in der ... in Köln. Hierbei wurden diverse Beweismittel sichergestellt und ausgewertet, unter anderem ein Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV; jetzt: Bundesministerium der Justiz) an das Bundesministerium für Finanzen vom 15.05.2020, verfasst durch den Leiter des Referats P, Herrn Q, mit dem Betreff "Zusammenarbeit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) mit den Strafverfolgungsbehörden der Länder" (gespeichert im Ordner ..., der sich auf dem Datenträger in Hülle ... befindet). Erwähnt wird das Schreiben auch im Vermerk der ZKI Osnabrück vom 18.02.2021 mit dem Titel "Zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Inhalte aus der Sichtung der bei der FIU sichergestellten schriftlichen Unterlagen" (siehe ...). In diesem Zusammenhang wurden auch die dienstlichen E-Mail-Postfächer der führenden FIU-Mitarbeitenden A, B, Dr. C. und D zwecks späterer Auswertung gesichert und unveränderlich gespeichert. Mit Schreiben vom 18.09.2020 ersuchte die Staatsanwaltschaft Osnabrück den Bundesrechnungshof gemäß § 95 StPO um Herausgabe einer Kopie eines dort verfassten Untersuchungsberichts betreffend die FIU. Mit per E-Mail vom 27.04.2021 übersandtem Schreiben an Herrn L der Staatsanwaltschaft Osnabrück wies der Leiter der FIU Herr A darauf hin, dass die FIU seit der Umsetzung der Durchsuchung volle Kooperation zugesagt habe und das Angebot zum Informationsaustausch, für den sowohl Herr A selbst als auch Frau Dr. C als Leiterin des Referates E zur Verfügung stünden, fortbestehe. Am 14.05.2021 erließ das Amtsgericht Osnabrück auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 07.05.2021 einen weiteren Durchsuchungsbeschluss betreffend die Räumlichkeiten der FIU in der ... in Köln, unter anderem zwecks Auffindung und Sicherstellung der vollständigen Personalien der Führungskräfte A, B, Dr. C und D sowie weiteren 27 Mitarbeitenden der FIU (Az.: ...). Ebenfalls am 14.05.2021 erließ das Amtsgericht Osnabrück auf Antrag der Staatsanwaltschaft zudem einen Durchsuchungsbeschluss betreffend verschiedene Standorte des Informationstechnikzentrums Bund (ITZ Bund), unter anderem zwecks Sicherstellung der im Rahmen der Durchsuchung am 14.07.2020 unveränderbar gesicherten E-Mail-Accounts der FIU-Mitarbeitenden A, B, Dr. C und D (Az.: ...). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26.05.2021 wurden die genannten Durchsuchungsbeschlüsse vom 14.05.2021 an die FIU bzw. das ITZ Bund mit der Bitte um Umsetzung des jeweiligen Beschlusses binnen drei Wochen übersandt. Aufgrund der Mitteilung des ITZ Bund, dass man auf die im Durchsuchungsbeschluss avisierten E-Mail-Konten etc. der FIU keinen Zugriff habe, da die E-Mail- Systeme und Clients der FIU beim Zollkriminalamt (ZKA) in eigener Zuständigkeit betrieben würden, beantragte die Staatsanwaltschaft Osnabrück einen Durchsuchungsbeschluss bezüglich der Generalzolldirektion, ..., Bonn, zwecks Sicherstellung der o. g. E-Mail-Postfächer. Ein entsprechender Beschluss wurde durch das Amtsgericht Osnabrück am 07.06.2021 (Az.: ...) erlassen. Am 29.07.2021 fand ein Telefonat zwischen der ermittlungsführenden Staatsanwältin und dem Leiter des Referats P des damaligen Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, Herrn Q, statt. Hierüber nahm die Staatsanwältin am 06.08.2021 (...) einen Vermerk mit folgendem Inhalt zur Akte: ... Die ermittelnde Staatsanwältin führte aus, dass sie mit Herrn Q aus der Abteilung O gesprochen und angefragte habe, ob das Schreiben des BMJV vom 15.06.2020 an das BMF zur Verfügung gestellt werden könne. Herr Q habe dieses verneint. Es sei zum einen darauf hingewiesen worden, dass das Schreiben vertrauliche Informationen enthalte. Zum anderen sei der Dienstweg einzuhalten. ( Anmerkung: Die Wiedergabe des Vermerks erfolgt sinngemäß im Rahmen der Anonymisierung ). Mit Verfügung vom 06.08.2021 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Osnabrück gemäß §§ 103 , 105 StPO die Anordnung der Durchsuchung der Diensträume sowie der dort geführten, der FIU zugeordneten Papierarchive und elektronischen Archive des Bundesfinanzministeriums, ..., 10117 Berlin sowie des Bundesjustizministeriums, ..., 10117 Berlin. Mit Beschluss vom 10.08.2021 (Az.: ...) erließ das Amtsgericht Osnabrück zunächst die Durchsuchungsanordnung für die vorbezeichneten Räume des Bundesfinanzministeriums. Mit weiterem, hier verfahrensgegenständlichem Beschluss vom 25.08.2021 ordnete das Amtsgericht Osnabrück (Az.: ...) darüber hinaus die Durchsuchung der Diensträume des damaligen BMJV sowie die Durchsuchung der dort geführten Papierarchive und elektronischen Archive, die der FIU zugeordnet sind, wegen des Verdachts der Strafvereitelung im Amt nach § 258a StGB antragsgemäß an und führte zum Zweck der Durchsuchung Folgendes aus: ... ... Das Amtsgericht Osnabrück führte unter anderem aus, die Durchsuchung diene der Identifizierung der involvierten Mitarbeiter der FIU sowie der Aufklärung der Motivationslage für das im Raum stehende strafbare Verhalten, dem Unterlassen der Übermittlung von Geldwäscheverdachtsmeldungen an die Strafverfolgungsbehörden. Im Rahmen von zwei bereits erfolgten Durchsuchungen sei eine Korrespondenz zwischen dem BMJV, dem BMF und der FIU festgestellt worden. Die Korrespondenz verhalte sich zu der Bearbeitung von Geldwäscheverdachtsmeldungen und der Einführung des risikobehafteten Ansatzes. Die Durchsuchung diene der Feststellung, in welchem Umfang die Anwendung dieses risikobehafteten Ansatzes rechtlich erörtert und abgesichert worden sei. ( Anmerkung: Die Wiedergabe der Begründung aus dem Beschluss erfolgt sinngemäß im Rahmen der Anonymisierung ).
  4. Zwecks Vollstreckung suchten die Ermittlungsbeamten am 09.09.2021 das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (jetzt: Bundesministerium der Justiz) auf. Vor dem Hintergrund der vorgelegten Durchsuchungsanordnung sicherten die Zuständigen des damaligen BMJV die Kooperationsbereitschaft des Ministeriums zu, gewährten den anwesenden Ermittlungspersonen Einsicht in alle von diesen als relevant erachteten Archive, Aktenbestände und elektronischen Ordner und händigten die gewünschten Dokumente aus. Dabei wurden laut der "Niederschrift über Durchsuchung, Sicherstellung, Beschlagnahme (Teil B)" folgende Unterlagen bzw. Daten sichergestellt: "
  5. ...
  6. ...
  7. ..." Unter anderem wurde der Ausdruck eines Schreibens des BMJV vom
  8. Mai 2020 an das BMF von Herrn Q, bestehend aus vier Blättern, sichergestellt ( Anmerkung: Die Wiedergabe der Auflistung der sichergestellten Schriftstücke erfolgt sinngemäß im Rahmen der Anonymisierung ). Die Vollstreckung der Durchsuchungsanordnungen rief im laufenden Bundestagswahlkampf ein erhebliches Medien-Echo hervor.
  9. Gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 25.08.2021 hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 27.09.2021, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag, Beschwerde erhoben. Ihren Antrag, die Anordnung aufzuheben, begründet sie insbesondere damit, dass das Amtsgericht bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses die Grenzen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht gewahrt habe. Mit Beschluss vom 13.10.2021 hat das Amtsgericht Osnabrück der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 18.10.2021 sowie vom 26.10.2021 hat der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin die Beschwerde ergänzend begründet. Hinsichtlich der jeweiligen Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorbezeichneten Schriftstücke Bezug genommen. II.
  10. Die nach § 304 Abs. 1 StPO gegen die Anordnung der Durchsuchung statthafte Beschwerde ist zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Eignung der Beschwerde, eine noch gegenwärtige Beschwer auszuräumen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.07.2013 – 2 BvR 370/13 ). Denn die Durchsuchung ist vor dem Hintergrund der noch nicht erfolgten Entscheidung über den Verbleib der im damaligen Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sichergestellten Daten und Schriftstücke formell noch nicht beendet. Rechtlich abgeschlossen ist die Durchsuchung erst dann, wenn die sichergestellten Gegenstände an den Verdächtigen (§ 102 StPO) oder den betroffenen Dritten (§ 103 StPO) wieder herausgegeben worden sind oder der Betroffene auf eine Herausgabe verzichtet hat bzw. eine endgültige Entscheidung über deren Verbleib getroffen wurde (vgl. i. E. ebenso BVerfG, Beschluss vom 28.04.2003 – 2 BvR 358/03 , NJW 2003, 2669 , 2670; BGH, Beschluss vom 07.12.1998 – 5 AR (VS) 2/98 , NJW 1999, 730 , 732 sowie Beschluss vom 03.08.1995 – StB 33/95 , NJW 1995, 3397 ; Köhler in: Meyer-Goßner/ Schmitt, Strafprozessordnung,
  11. Auflage 2020, § 105, Rn. 15, m.w.N., § 110, Rn. 10, m.w.N.).
  12. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Durchsuchung beim damaligen Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz lagen nicht vor. Prüfungsmaßstab für die Kontrolle des Durchsuchungsbeschlusses in der Beschwerdeinstanz ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Beschlusserlasses durch das die angegriffene Maßnahme anordnende Gericht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.09.2010, 2 BvR 2561/08 , NJW 2011, 291 ). Gemessen hieran hält die Entscheidung des Amtsgerichts Osnabrück vom 25.08.2021 den an eine Durchsuchung bei Nichtbeschuldigten gemäß § 103 StPO zu stellenden Anforderungen nicht stand. a) Die Durchsuchung behördlicher Räume setzt zunächst voraus, dass eine Beschlagnahme von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken oder Gegenständen grundsätzlich in Betracht kommt (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.11.2000 - 1 Ws 313/00 , NJW 2001, 1290 , m.w.N.). Hierbei zieht die Kammer die prinzipielle Beschlagnahmefähigkeit von Behördenakten nicht in Zweifel (vgl. grundsätzlich und mit ausführlicher Abwägung: BGH, Beschluss vom 18.03.1992 – 1 BGs 90/92 – 2 BJs 186/91 -5, NJW 1992, 1973 , m.w.N.). Eine Einschränkung erfährt die Zulässigkeit der Durchsuchung von Behördenräumlichkeiten dabei jedoch durch die aus § 96 StPO abzuleitenden Grundsätze (vgl. Thüringer OLG, a.a.O.; Hauschild in: Münchener Kommentar zur StPO,
  13. Auflage 2014, § 103, Rn. 5). Nach § 96 Satz 1 StPO darf die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch Behörden und öffentliche Beamte nicht gefordert werden, wenn deren oberste Dienstbehörde erklärt, dass das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Die Abgabe einer solchen (nicht willkürlichen und somit bindenden) Sperrerklärung führt zur Unstatthaftigkeit einer Beschlagnahme und infolgedessen zur Unzulässigkeit der dieser vorausgehenden Durchsuchung (vgl. Thüringer OLG, a.a.O.). Im Umkehrschluss folgt aus § 96 Satz 1 StPO, dass dann, wenn eine Sperrerklärung nicht abgegeben worden ist, die betreffende Behörde zur Herausgabe der Akten oder Schriftstücke verpflichtet ist (vgl. Thüringer OLG, a.a.O.). Damit bekräftigt § 96 Satz 1 StPO die ohnehin grundgesetzlich aus Art. 35 Abs. 1 GG und einfachgesetzlich aus § 161 StPO resultierende Aktenvorlage- bzw. Amtshilfepflicht staatlicher Stellen gegenüber der Strafjustiz. Art. 35 Abs. 1 GG verpflichtet auf verfassungsrechtlicher Ebene alle Behörden des Bundes und der Länder, sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe zu leisten; § 161 Abs. 1 Satz 1 StPO verleiht der Staatsanwaltschaft die Befugnis, zum Zwecke der Sachverhaltsaufklärung unter anderem von allen Behörden Auskunft zu verlangen. Insbesondere der grundgesetzlich statuierten Amtshilfe liegt die Vorstellung zugrunde, dass die vertrauensvolle Zusammenarbeit der Staatsorgane keiner besonderen Vereinbarung untereinander bedarf, sondern eine Verpflichtung aller Behörden von Bund und Ländern darstellt (vgl. LG Wuppertal, Beschluss vom 12.04.1991 – 26 Qs 3/91 , NJW 1992, 770 ; Epping in: BeckOK Grundgesetz, Epping/ Hillgruber,
  14. Edition 15.11.2021, vor Art. 35). Eine solche auf gegenseitigem Vertrauen innerhalb eines Staates beruhende Haltung gebietet es, in den Hoheitsbereich anderer Organe nur im unbedingt erforderlichen Maß einzugreifen und es zunächst diesen selbst zu überlassen, für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben – zu denen auch die Herausgabe von als Beweismittel in Betracht kommenden Akten zählen kann – Sorge zu tragen (vgl. LG Wuppertal, a.a.O.; im Ergebnis auch Epping in: BeckOK Grundgesetz, Epping/Hillgruber,
  15. Edition 15.11.2021, Art. 35, Rn. 10). Vor diesem Hintergrund und in Ansehung der bereits für jedermann geltenden Abwendungsbefugnis des § 94 Abs. 2 StPO und der zusätzlichen behördlichen Privilegierung des § 96 Satz 1 StPO ist die Beschlagnahme von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken – und somit auch die dieser vorgelagerte Durchsuchung behördlicher Räume – grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die betreffende Behörde zuvor vergeblich durch ein mit Gründen versehenes Herausgabeverlangen unter genauer Bezeichnung des verlangten Schriftguts zur Herausgabe aufgefordert wurde (vgl. Thüringer OLG, a.a.O.; im Ergebnis auch Hegmann in: BeckOK StPO mit RiStBV und MiStra, Graf,
  16. Edition 01.10.2021, § 103, Rn. 4). Dies ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn eine Ablehnung sicher zu erwarten oder eine Vernichtung von Beweismitteln zu befürchten ist (vgl. LG Oldenburg, Entscheidung vom 13.09.1989 - IV Qs 110/89 ), was insbesondere dann in Betracht kommt, wenn Angehörige der betreffenden Behörde selbst als Teilnehmer einer mit den Ermittlungen in Zusammenhang stehenden Straftat verdächtig sind (vgl. Thüringer OLG, a.a.O.). aa) Ein diesen Anforderungen genügendes Herausgabeverlangen war durch die Ermittlungsbehörden zum Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsanordnung noch nicht erfolglos an das damalige BMJV gerichtet worden.

(1)Ein Herausgabeverlangen, in dem die im angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 25.08.2021 genannten Beweismittel angefordert worden wären, ist nicht gestellt worden. Die betreffenden Beweismittel wurden vielmehr erst malig mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft Osnabrück auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses vom 06.08.2021 überhaupt benannt – allerdings nicht gegenüber dem damaligen Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, sondern gegenüber dem Amtsgericht Osnabrück.
(2)Soweit in der Akte eine telefonische Anfrage der ermittelnden Staatsanwältin vom 30.07.2021 (richtigerweise wohl vom 29.07.2021) beim Leiter des Referats P des Ministeriums über die Zurverfügungstellung eines Schreibens des BMJV vom 15.06.2020 an das BMF in der Ermittlungsakte vermerkt ist, folgt hieraus nichts Anderes. Die telefonische Anfrage betraf – ausweislich der insoweit inhaltlich übereinstimmenden Gesprächsvermerke der Staatsanwaltschaft vom 06.08.2021 sowie des Referatsleiters Herrn Q vom 29.07.2021 – lediglich ein einzelnes Schreiben und war nicht auf die Herausgabe der im Durchsuchungsbeschluss aufgeführten Gesprächsprotokolle, Korrespondenzen, elektronischen Dateien etc. gerichtet; darüber hinaus genügte sie den Anforderungen an ein förmliches Herausgabeverlangen nicht, da es ihr sowohl an der Schriftform als auch an einer Begründung fehlte. bb) Die Stellung eines schriftlichen und begründeten Herausgabeverlangens war vorliegend auch nicht ausnahmsweise entbehrlich.
(1)Die Schriftform war zunächst zum Zwecke der Feststellung der Identität der Anfordernden sowie zur Vermeidung falscher mündlicher Weitergabe erforderlich. Der schriftlichen Begründung des Herausgabeverlangens bedurfte es jedenfalls zur Vorbereitung einer Entscheidung über die mögliche Abgabe einer Sperrerklärung nach § 96 Satz 1 StPO. Eine solche trifft die Behörde nach sorgfältiger Abwägung des geschützten Geheimhaltungsinteresses des Bundes oder eines Landes mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Interesse an der Wahrheitsfindung (vgl. Hauschild in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2014, § 96, Rn. 17). Diese Abwägung ist indes nur möglich, wenn die Gründe für das Herausgabeverlangen umfassend bekannt sind, was vorliegend nicht der Fall war.
(2)Die Stellung eines schriftlichen und begründeten Herausgabeverlangens war auch nicht ausnahmsweise deshalb entbehrlich, weil eine Ablehnung sicher zu erwarten gewesen wäre. Denn das Amtsgericht konnte nicht schon aufgrund des Vermerks der ermittlungsführenden Staatsanwältin über das Telefonat vom 30.07.2021 (wohl: 29.07.2021) davon ausgehen, dass das Ministerium einem Herausgabeverlangen nicht nachkommen würde. Nach dem vorbezeichneten Vermerk hat die Staatsanwältin "Herrn Q (Abteilung O)" – wie sich aus den Akten ergibt, handelte es sich um Herrn Q, Leiter des Referats P – mitgeteilt, dass im Rahmen einer Auswertung der Beweismittel Hinweise auf eine Korrespondenz zwischen dem BMJV und dem BMF festgestellt worden seien. Sie habe angefragt, ob ein Schreiben des BMJV an das BMF vom 15.06.2020 zur Verfügung gestellt werden könne. Dies sei verneint worden; es sei darauf hingewiesen worden, dass das angefragte Schreiben vertrauliche Informationen enthalte und dass der Dienstweg einzuhalten sei. Dieser im Vermerk niedergelegten Äußerung des Referatsleiters Q kann keine grundsätzliche Ablehnung der Herausgabe des angefragten Schreibens vom 15.06.2020 (richtigerweise wohl vom 15.05.2020) durch das damalige Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz entnommen werden. Zunächst ist nicht erkennbar, dass der Referatsleiter Q überhaupt behördenintern befugt gewesen wäre, im Namen des Ministeriums eine Entscheidung über die Herausgabe von dort befindlichen behördlichen Schriftstücken zu treffen. Denn für die Abgabe einer Sperrerklärung im Sinne des § 96 Satz 1 StPO ist die oberste Dienstbehörde zuständig; dies ist grundsätzlich der zuständige Fachminister als oberste Aufsichtsbehörde (vgl. Hauschild in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2014, § 96, Rn. 12). Die oberste Dienstbehörde kann diese Aufgabe zwar bei häufig vorkommenden, gleich gelagerten Fällen an einen Beamten delegieren, der berechtigt ist, das Ministerium nach außen zu vertreten (vgl. Hauschild in: Münchener Kommentar zur StPO, a.a.O., m.w.N.). Dafür, dass dem Referatsleiter Q entsprechende Befugnisse übertragen worden wären, lagen bei Beschlusserlass jedoch keine Anhaltspunkte vor. Darüber hinaus ist der in dem Vermerk niedergelegten Äußerung des Referatsleiters Herrn Q auch kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass das Ministerium ein schriftliches, begründetes Herausgabeverlangen der Staatsanwaltschaft Osnabrück in jedem Fall ablehnen und seiner Amtshilfeverpflichtung nicht nachkommen würde. Die Formulierung, der Dienstweg sei einzuhalten, kann nur dahingehend verstanden werden, dass für eine Entscheidung über eine Herausgabe des Schreibens eine schriftliche Anfrage an das Ministerium erforderlich sei – was den Gepflogenheiten im zwischenbehördlichen Verkehr im Allgemeinen und den Anforderungen an ein behördliches Herausgabeverlangen im Speziellen entspricht. Gleiches gilt, soweit der Referatsleiter Q darauf hingewiesen haben soll, dass das angefragte Schreiben vertrauliche Informationen enthalte; insoweit entspricht es – wie bereits dargelegt und im Übrigen auch von der Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Anforderung vom 18.09.2020 gegenüber dem Bundesrechnungshof praktiziert – den Vorgaben des § 96 StPO, vor einer Herausgabe behördlicher Schriftstücke und Akten etwaige Hinderungsgründe zu prüfen, was in der Regel nicht im Rahmen einer lediglich telefonischen Anfrage erfolgt. Eine negative Vorabentscheidung über ein potentielles schriftliches Herausgabeverlangen der Staatsanwaltschaft Osnabrück ist hieraus nicht ersichtlich. Selbst wenn man aber entgegen der zuvor dargelegten Auffassung der Kammer die vermerkte Äußerung des Referatsleiters Q als abschließende Weigerung des Ministeriums zur Herausgabe des verlangten Schriftstücks auslegen wollte, wäre darin noch keine Weigerung zur Herausgabe weiterer, möglicherweise erst später verlangter Dokumente zu sehen. Die telefonische Anfrage der Staatsanwaltschaft Osnabrück bezog sich auf ein einzelnes Schriftstück, welches ihr im Übrigen bereits seit der Durchsuchung bei der FIU am 14.07.2020 vorlag. Für eine grundsätzliche Weigerung des Ministeriums, schriftlich und begründet verlangte Beweismittel an die Staatsanwaltschaft Osnabrück herauszugeben, gibt die Äußerung des Referatsleiters demgegenüber keine tragfähigen Anhaltspunkte. Es war vielmehr mangels entgegenstehender Hinweise auch zum Zeitpunkt des Beschlusserlasses davon auszugehen, dass sich das Ministerium an die in Art. 20 Abs. 3 GG statuierte verfassungsrechtliche Bindung aller Staatsgewalt an Recht und Gesetz halten würde. cc) Es bestanden auch keine Anhaltspunkte für die Gefahr der Unterdrückung oder der Vernichtung von Beweismitteln durch Angehörige des damaligen Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Entsprechende Hinweise ergeben sich weder aus den Akten, noch lassen sie sich aus dem Sachzusammenhang konstruieren. Soweit die Staatsanwaltschaft ausführt, dass eine – die Gefährdung des Ermittlungszwecks womöglich zu begründen geeignete – Verantwortlichkeit der Leitungsebene des damaligen BMJV zumindest denkbar gewesen sei, findet dies in dem im Zeitpunkt des Beschlusserlasses vorliegenden Ermittlungsstand keine Grundlage. Das damalige BMJV führte weder die Fachaufsicht noch die Rechtsaufsicht über die FIU. Entgegen der Darstellung des Amtsgerichts Osnabrück in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 13.10.2021 sahen sich Mitarbeitende des damaligen BMJV daher auch nicht der Kritik am Zustand der Geldwäschebekämpfung ausgesetzt. Im Gegenteil hatte das damalige BMJV durch das vorgenannte Schreiben vom 15.05.2020, welches sich zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung schon in den Ermittlungsakten befand, seinerseits das aufsichtsführende Bundesfinanzministerium auf mögliche Missstände bei der FIU hingewiesen. Der Annahme, dass Angehörige des damaligen BMJV gleichwohl im Falle einer schriftlichen Anfrage der Staatsanwaltschaft auf Herausgabe von Unterlagen auch nur den Impuls verspürt hätten, Beweismittel zu vernichten und dadurch Straftaten zu begehen, fehlt danach eine tragfähige Grundlage. Eine Motivlage hierfür ist nicht ersichtlich. dd) Schließlich war ein schriftliches Herausgabeverlangen auch nicht aufgrund eines möglichen Eilbedürfnisses zur Zweckerreichung ungeeignet. Es ist nicht ersichtlich, dass der Ermittlungszweck aufgrund des mit der Stellung und Beantwortung eines schriftlichen Herausgabeverlangens verbundenen Zeitablaufs hätte gefährdet werden können.
(1)Insofern ist zunächst zu würdigen, dass zwischen dem Telefongespräch vom 29.07.2021 und dem Erlass des verfahrensgegenständlichen Durchsuchungsbeschlusses am 25.08.2021 nahezu ein Monat verstrichen war. Die ermittlungsführende Staatsanwältin übersandte nach dem Telefonat vom 29.07.2021 die Akten mit dem Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses erstmals mit Verfügung vom 06.08.2021 an das Amtsgericht. Die Übersendung erfolgte – soweit in der Akte dokumentiert – im normalen Postgang; auch eine Kennzeichnung als "Eilt" war nicht erfolgt. Die Akten gingen sodann am 10.08.2021 beim Amtsgericht ein, welches daraufhin mit Beschluss noch vom selben Tag einen Durchsuchungsbeschluss für das Bundesfinanzministerium erlies. Nachdem die Akten daraufhin am 12.08.2021 wieder bei der Staatsanwaltschaft eingingen, wurde der Vorgang dort zunächst aufgrund Abwesenheit der ermittlungsführenden Staatsanwältin bis zum 19.08.2021 verfristet. Sodann wurde offenbar, dass über den Antrag vom 06.08.2021 bezüglich des Erlasses eines Durchsuchungsbeschlusses für das damalige BMJV – wohl weil dieser sich zunächst versehentlich nicht bei der Akte befand – noch nicht entschieden worden war, woraufhin nach erneuter Übersendung der Akten an das Amtsgericht der hier verfahrensgegenständliche Beschluss am 25.08.2021 erlassen wurde. Auch wenn die Kammer insoweit nicht verkennt, dass die Vorbereitung des beantragten Beschlusses zeitlich deutlich früher erfolgt war, muss das Amtsgericht bei Beschlusserlass davon ausgegangen sein, dass ein Beweismittelverlust allein aufgrund bloßen Zeitablaufs – seit dem Telefonat vom 29.07.2021 war nahezu ein Monat verstrichen – nicht anzunehmen war. Denn anderenfalls hätte es den angefochtenen Beschluss bereits aus diesem Grund am 25.08.2021 nicht mehr erlassen dürfen.
(2)Eine besondere Dringlichkeit lässt sich auch nicht im Hinblick auf die anstehende Bundestagswahl vom 26.09.2021 annehmen. Für die ermittlungsführende Staatsanwältin war mit dem Telefonat vom 29.07.2021 der Anlass für die Beantragung des Durchsuchungsbeschlusses gesetzt; das damit – mindestens – zur Verfügung stehende Zeitfenster von knapp zwei Monaten war nicht derart eng, dass das Vorschalten eines schriftlichen Herausgabeverlangens per se ausgeschlossen erschien. So wäre es im Falle eines besonderen Eilbedürfnisses der Staatsanwaltschaft Osnabrück ohne Weiteres möglich gewesen, das Herausgabeverlangen – ggf. verbunden mit einer angemessen kurz bemessenen Rückäußerungsfrist – noch am Tag des vorgenannten Telefongespräches per Telefax an das damalige Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu richten. Dies ist nicht erfolgt. Zudem bestand auch kein Grund zu der – durch das Amtsgericht nicht näher begründeten – Annahme, dass das Bundesministerium ein etwaiges schriftliches Herausgabeverlangen so schleppend bearbeiten würde, dass aufgrund der anstehenden Bundestagswahl ein Beweismittelverlust drohen würde. Zum einen gab es ohnehin keinen Hinweis darauf, dass ein entsprechendes Verlangen der Staatsanwaltschaft Osnabrück nicht umgehend bearbeitet werden würde. Zum anderen hätte, soweit eine Beantwortung des Herausgabeverlangens tatsächlich nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt wäre, noch immer hinreichend Zeit für die Beantragung und Umsetzung eines gerichtlichen Beschlusses zur Verfügung gestanden. Im Übrigen ist in bundesdeutschen Behörden grundsätzlich kein Verlust von Aktenbestandteilen oder sonstigen Schriftstücken infolge von Wahlen zu befürchten. Soweit nach der Wahl personelle Veränderungen innerhalb des Ministeriums in Betracht kamen – die ohnehin erst nach einer Regierungsbildung einige Wochen nach der Wahl zu erwarten waren –, war nicht davon auszugehen, dass diese einen negativen Einfluss auf die rechtlich normierte Aktenführung innerhalb des Ministeriums haben würden. Die Gefahr des Verlustes ermittlungserheblicher Informationen bestand in dem – auch durch das Amtsgericht Osnabrück erwarteten – ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb des Bundesministeriums nicht. Soweit das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss auf die Gefahr der Löschung persönlicher E-Mail-Konten ausscheidender Ministeriumsangehöriger abstellt – das E-Mail-Konto der Mitarbeiterin eines anderen Ministeriums sei 90 Tage nach deren Ausscheiden gelöscht worden –, sieht die Kammer hierin keinen Einfluss auf den Erhalt verfahrensrelevanter Beweismittel. Im Rahmen des einer obersten Bundesbehörde zu unterstellenden ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes erscheint es als zu vernachlässigend unwahrscheinlich, dass als Beweismittel in Betracht kommende Schriftstücke entgegen den geltenden Vorschriften über die Aktenführung (vgl. etwa § 12 Abs. 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) oder § 4 der Registraturrichtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in Bundesministerien (RegR)) nicht aktenmäßig erfasst werden, sondern lediglich in den persönlichen E-Mail-Konten einzelner Mitarbeitender verbleiben.
  1. b)Die Anordnung der Durchsuchung war darüber hinaus auch unverhältnismäßig.
  2. aa)Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Osnabrück ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch bei der Durchsuchung der Diensträume einer obersten Bundesbehörde zu beachten. Das Gebot verhältnismäßigen Handelns, das der staatlichen Gewalt untersagt, Handlungen vorzunehmen, deren Nachteile außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen, gilt als Handlungsmaxime allen staatlichen Verhaltens ohne Ansehen des jeweiligen Adressaten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergeben sich die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes als übergreifende Leitregeln allen staatlichen Handelns zwingend aus dem Rechtsstaatsprinzip; sie haben demgemäß Verfassungsrang (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.1968 – 1 BvR 579/67 , NJW 1968, 979 , m.w.N.). Folgerichtig gehen daher auch der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Beschluss vom 18.03.1992 – 1 BGs 90/92 , NJW 1992, 1973 , 1975 unter II.8.) sowie das Thüringische Oberlandesgericht (a.a.O.) davon aus, dass die Beschlagnahme von Behördenakten (vgl. dazu die vorgenannte Entscheidung des BGH) und damit auch die dieser vorausgehende Durchsuchung von Behördenräumen (vgl. dazu die vorgenannte Entscheidung des Thüringischen OLG) am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen sind. Ungeachtet dessen hatte das Amtsgericht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz jedoch auch bereits deshalb zu beachten, weil der Schutz der einzelnen Angehörigen des Bundesministeriums als natürliche Personen vor einem übermäßigen staatlichen Eingriff in ihre Grundrechte zu gewährleisten war. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Begriff der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG weit auszulegen; er umfasst auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 13.10.1971 – 1 BvR 280/66 , NJW 1971, 2299 ). Ebenso können auch Amtsräume unter den Wohnungsbegriff des Art. 13 Abs. 1 GG fallen; maßgeblich dafür ist, ob diese Räume der räumlichen Privatsphäre der den jeweiligen Raum nutzenden Person zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 20.02.2001 – 2 BvR 1444/00 , NJW 2001, 1121 ). Letzteres war bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses nicht auszuschließen; es kam zumindest in Betracht, dass Räume durchsucht werden würden, die diese Voraussetzungen erfüllen. Im Übrigen stellt auch die an Staatsanwaltschaften und Gerichte adressierte Richtlinie der Nr. 73a Satz 1 RiStBV, die nicht nach den Zielgruppen der Durchsuchung differenziert, fest, dass die Durchsuchung ebenso wie die Beschlagnahme erhebliche Eingriffe in die Rechte der Betroffenen darstellen und daher im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einer sorgfältigen Abwägung bedürfen.
  3. bb)Der amtsgerichtliche Beschluss vom 25.08.2021 genügt dem bei der Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes anzulegenden Maßstab jedoch nicht. Die Durchsuchung nach § 103 Abs. 1 StPO bei nichtverdächtigen Personen, die durch ihr Verhalten auch aus Sicht der Ermittlungsbehörden in keiner Weise Anlass zu den Ermittlungsmaßnahmen gegeben haben, stellt erhöhte Anforderungen an die Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Köhler in: Meyer-Goßner/ Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Auflage 2020, § 103, Rn. 1a, m.w.N.). Dem liegt in Bezug auf die Durchsuchung bei natürlichen Personen der erhebliche Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre der unverdächtigen Betroffenen zu Grunde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.03.2009 – 2 BvR 1036/08 , NJW 2009, 2518 ). Eine solche Grundrechtsbetroffenheit kommt – wie oben festgestellt – auch im Hinblick auf die in der zu durchsuchenden Behörde beschäftigten natürlichen Personen in Betracht. Darüber hinaus ist bei der Durchsuchung öffentlicher Räumlichkeiten auch die mögliche negative Außenwirkung der staatlichen Zwangsmaßnahme auf das Ansehen der durchsuchten Organisation zu berücksichtigen. Die insoweit an die Durchsuchungsmaßnahme zu stellenden Anforderungen sind indes nicht erfüllt. Die Anordnung der Durchsuchung des damaligen Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz war weder erforderlich noch angemessen.
(1)Die Anordnung der Durchsuchung war bereits nicht erforderlich. (
  1. a)So gilt zunächst hinsichtlich derjenigen erstrebten Beweismittel, die der Staatsanwaltschaft Osnabrück bereits vor der Beantragung des hier gegenständlichen Beschlusses vorlagen, dass diese nicht mehr mittels einer Durchsuchung erlangt werden mussten. (
  2. aa)Dies betrifft zuerst das durch die sachbearbeitende Staatsanwältin fernmündlich angefragte Schreiben des damaligen Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz an das Bundesministerium der Finanzen vom 15.05.2020 (im oben bezeichneten Vermerk der Staatsanwältin fälschlich auf den 15.06.2020 datiert). Die fernmündliche Ablehnung des Referatsleiters Herrn Q, dieses Schreiben auf die rein telefonische Nachfrage herauszugeben, führte offenkundig zur Beantragung des hier gegenständlichen Durchsuchungsbeschlusses und des weiteren Durchsuchungsbeschlusses in Bezug auf das Bundesministeriums der Finanzen; jedenfalls in der Ermittlungsakte folgen auf den Telefonvermerk der Staatsanwältin vom 06.08.2021 (...) noch am selben Tage die jeweiligen Anträge auf Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen (...). Das begehrte Schreiben lag den Ermittlungsbehörden jedoch bereits seit mehreren Monaten vor. Als Bestandteil der anlässlich der Durchsuchung der FIU am 14.07.2020 sichergestellten Unterlagen befand es sich zunächst bei den Asservaten; spätestens am 18.02.2021 wurde es gemeinsam mit weiteren Unterlagen gescannt und auf der entsprechenden DVD zur Akte genommen (...). Der Inhalt der DVD wird zudem durch einen Vermerk der Zentralen Kriminalinspektion Osnabrück vom 18.02.2021 erläuternd zusammengefasst; unter Punkt 7. des Vermerks wird auch der Inhalt des gegenständlichen Schreibens vom 15.05.2020 ausgeführt (...). (
  3. bb)Gleiches gilt für alle Beweismittel, die dazu dienen sollten, den Untersuchungszweck der Identifizierung der beteiligten Mitarbeitenden der FIU zu erreichen, denn auch diese Beweismittel lagen den Ermittlungsbehörden bereits vor. Schon anlässlich der Durchsuchung der FIU am 14.07.2020 hatten deren Führungskräfte den Durchsuchungspersonen umfassenden Einblick in die dortige Organisationsstruktur und die Vorgangsbearbeitung im Detail gewährt; am 07.08.2020 waren weitere 24 Aktenordner an die Zentrale Kriminalinspektion Osnabrück übergeben worden. Die E-Mail-Konten der FIU-Führungskräfte A, B, Dr. C und D waren seit dem 14.07.2020 auf Anordnung der Staatsanwaltschaft unverändert gesichert worden. Im Rahmen der Durchsuchung waren auch Angaben zum damaligen Personalbestand der FIU getätigt und Einsicht in die entsprechenden Dateien genommen worden. Bei der Auswertung der sichergestellten Dokumente stellten die Ermittlungsbehörden die Namen der 27 in den verfahrensrelevanten Vorgängen tätigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter fest. Dafür, dass darüber hinaus weitere Personen mit der Bearbeitung der im hiesigen Verfahren ermittlungsrelevanten Sachverhalte befasst gewesen sein könnten, diese jedoch nicht aus den bei der FIU selbst sichergestellten Beweismitteln zu erkennen wären, ergeben sich aus der Ermittlungsakte keine Anhaltspunkte. (
  4. b)Darüber hinaus war die Durchsuchungsanordnung auch deshalb nicht erforderlich für die Ermittlungen, weil andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung standen. (
  5. aa)So hätte es sich als deutlich milderes Mittel dargestellt, zunächst die bereits erlassenen Durchsuchungsanordnungen vollständig auszuführen und die vorhandenen Beweismittel auszuwerten. Die Staatsanwaltschaft Osnabrück hatte bereits am 07.06.2021 einen Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück zur Durchsuchung der Diensträume u.a. der Generalzolldirektion in Bonn erwirkt, dessen Umsetzung aber jedenfalls bis zur Beantragung und zum Erlass des hier gegenständlichen Beschlusses nicht veranlasst. Es wäre jedoch vorrangig gewesen, zunächst bestehende Beschlüsse auszuführen und zu ermitteln, ob die gewünschten Beweismittel gegebenenfalls dort erlangt werden können, bevor neue Durchsuchungsbeschlüsse in Bezug auf weitere Unbeteiligte gefasst werden. (
  6. bb)Ebenfalls als milderes Mittel hätte es sich vorliegend dargestellt, sich zur Aufklärung noch offener Ermittlungsfragen zunächst an die – sachnähere – FIU selbst zu wenden. Die FIU hatte mehrfach ausdrücklich ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit erklärt. So hatten die Verantwortlichen bereits im Rahmen der Durchsuchung am 14.07.2020 vollumfänglich mit den Ermittlungsbehörden kooperiert und alle gewünschten Dokumente, Unterlagen, Daten usw. zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus hatte sich der Leiter der FIU aus eigener Initiative mit einem per E-Mail vom 27.04.2021 übersandten Schreiben an den Leiter der Staatsanwaltschaft Osnabrück gewandt und sein Angebot zur Fortsetzung des Informationsaustausches nochmals bekräftigt. Diese Ermittlungsmöglichkeit wäre zunächst auszuschöpfen gewesen, da es vor diesem Hintergrund nahelag, dass sowohl in Bezug auf die Ermittlung der jeweils betrauten Mitarbeitenden als auch in Bezug auf die mit der Durchsuchungsanordnung angestrebte Aufklärung des subjektiven Tatbestandes der Strafvereitelung die benötigten Erkenntnisse auch ohne die Durchsuchung einer weder die Fach- noch die Rechtsaufsicht führenden Behörde hätten gewonnen werden können. (
  7. cc)Als weiteres milderes Mittel hätte es sich zudem dargestellt, zunächst einen Abgleich der bei der FIU sichergestellten Unterlagen mit den im Niedersächsischen Justizministerium vorhandenen Schriftstücken vorzunehmen. Die Diskussion um die Weiterleitungspraxis der FIU war zum Zeitpunkt des hier gegenständlichen Beschlusses bereits aktenkundig; den Ermittlungsbehörden lagen interne Vermerke und Korrespondenz der FIU hierzu vor. Zudem wurde die diesbezügliche Diskussion auch auf ministerieller Ebene spätestens seit dem Frühjahr 2020 geführt; in der Ermittlungsakte unter anderem dokumentiert durch die Schreiben des damaligen BMJV vom 15.05.2020 und der Justizministerien der Bundesländer Nordrhein-Westfalen vom 01.04.2020, Niedersachsen vom 28.04.2020 und Bayern vom 26.05.2020 sowie die Korrespondenz zwischen der FIU und dem Bundesministerium für Finanzen. Angesichts der Tatsache, dass die Ermittlungsbehörden sogar bei der Durchsuchung der FIU – die ja gerade Gegenstand der Kritik war – diesbezüglichen Schriftverkehr zwischen diversen Behörden und Ministerien sichergestellt hatte – darunter auch das kritische Schreiben des damaligen BMJV an das BMF vom 15.05.2020 – war bereits nicht ersichtlich, dass beim damaligen BMJV noch weitere diesbezügliche Schriftstücke vorhanden sein könnten, die die FIU nicht gemäß den entsprechenden Vorschriften aufbewahrt haben könnte. Hinsichtlich gleichwohl etwaig verbleibender Zweifel bezüglich der Vollständigkeit der vorliegenden Unterlagen hätte sodann zunächst ein Abgleich der bei der FIU sichergestellten Unterlagen mit den im Niedersächsischen Justizministerium vorhandenen Schriftstücken für Aufklärung darüber sorgen können, ob die bei der FIU vorhandenen Unterlagen vollständig waren oder ob ggf. die Unterdrückung von Daten durch Mitarbeitende der FIU zu besorgen war. (
  8. dd)Auch soweit die Durchsuchungsanordnung darauf abzielte festzustellen, inwieweit die Einführung des risikobasierten Ansatzes rechtlich erörtert und abgesichert worden war, hätte es sich als milderes Mittel dargestellt, wenn sich die Staatsanwaltschaft Osnabrück zunächst an das – insoweit nach dem Akteninhalt kundige – (eigene) Niedersächsische Justizministerium gewandt hätte. Aus der bereits vorliegenden, vorgenannten Korrespondenz ergab sich zum einen, dass auch die Frage, inwieweit die Weiterleitungspraxis der FIU den gesetzlichen Vorgaben des Geldwäschegesetzes entspricht, Gegenstand der Erörterungen sowohl zwischen verschiedenen Bundes- und Landesministerien als auch zwischen der FIU und dem BMF war. Zum anderen war aus der Akte ersichtlich, dass das angefragte Schreiben des damaligen BMJV vom 15.05.2020 im Kontext eines juristischen Meinungsaustausches der Fachebenen mehrerer Landesjustizministerien, des damaligen BMJV und des BMF zur Frage der Verdachtsfallweiterleitungspraxis der FIU zu betrachten war. Es ergab sich mithin bereits vor Beantragung bzw. Erlass der Durchsuchungsanordnung aus dem bisherigen Ermittlungsstand, dass die niedersächsische Justizverwaltung in Gestalt des Niedersächsischen Justizministeriums selbst wesentlichen Anteil an der Diskussion um die rechtliche Bewertung der Weiterleitungspraxis der FIU hatte und dass das damalige BMJV die unter anderem durch das Niedersächsische Justizministerium geäußerten Bedenken an der bisherigen Praxis der FIU im Wesentlichen teilte. (
  9. ee)Schließlich ist auch im Rahmen der Erforderlichkeit erneut festzustellen, dass das nach den oben ausgeführten Erwägungen zwingend vorauszusetzende vorherige Herausgabeverlangen ebenfalls ein milderes Mittel als die unmittelbare Anordnung der Durchsuchung gewesen wäre. Vor dem bereits geschilderten Hintergrund, dass keinerlei Anhaltspunkte für etwaige Zweifel an der – im Übrigen der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Rechts- und Amtshilfe aus Art. 35 Abs. 1 GG entspringenden – Kooperationsbereitschaft des damaligen BMJV bestanden, wäre das Ziel der Maßnahme – das Erlangen der begehrten Beweismittel – mit einem deutlich milderen Mittel – dem vorherigen Herausgabeverlangen – ebenso leicht erreichbar gewesen. Auch unter diesem Gesichtspunkt stellt sich die Durchsuchungsanordnung daher als nicht erforderlich dar.
(2)Im Übrigen war die Anordnung der Durchsuchung auch im engeren Sinne unverhältnismäßig, denn der mit der Anordnung der Durchsuchung verbundene Eingriff stand nicht in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts. In diesem Zusammenhang sind die Bedeutung der potenziellen Beweismittel für das Strafverfahren sowie der Grad des auf die verfahrenserheblichen Informationen bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.03.2009 – 2 BvR 1036/08 , NJW 2009, 2518 ). Im Einzelfall können die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat, eine geringe Beweisbedeutung der zu beschlagnahmenden Gegenstände sowie die Vagheit des Auffindeverdachts der Durchsuchung entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.03.2009 – 2 BvR 1036/08 , NJW 2009, 2518 , m.w.N.). Danach war vorliegend unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung geringen Stärke des Tat- sowie des Auffindeverdachts bezüglich den Ermittlungsbehörden noch nicht vorliegender Beweismittel ein angemessenes Verhältnis zur Schwere des Eingriffs einer Durchsuchungsanordnung nicht mehr gegeben. (
  1. a)Die Stärke des Verdachts, dass eine verfolgbare Straftat begangen worden war, stellte sich zum Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung lediglich als gering dar. Das Ermittlungsverfahren richtete sich gegen Unbekannt; ein möglicher Anfangsverdacht hatte sich noch nicht insoweit verdichtet, dass konkrete Mitarbeitende der FIU oder andere Personen als Beschuldigte geführt worden wären. Konkrete Tatsachen, die hätten belegen können, dass Mitarbeitende der FIU auch den subjektiven Tatbestand der Strafvereitelung (bzw. der Strafvereitelung im Amt) erfüllt hatten, lagen bisher nicht vor. Der subjektive Tatbestand der Strafvereitelung setzt in Bezug auf die Vereitelungshandlung sowie den dadurch bewirkten Erfolg entweder Absicht (dolus directus 1. Grades) oder Wissentlichkeit (dolus directus 2. Grades) voraus. Dabei ist unter Absicht ein zielgerichtetes Wollen zu verstehen; dem Täter muss es also gerade darauf ankommen, den für möglich gehaltenen Vereitelungserfolg, nämlich die gänzliche oder teilweise Vereitelung der dem Strafgesetz gemäßen Bestrafung oder Vollstreckung, zu erreichen (vgl. Cramer in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, § 258, Rn. 37, m.w.N.). Vorliegend erscheint es zwar möglich, dass es einzelnen Mitarbeitenden der FIU darauf angekommen sein könnte, durch das Unterlassen der Weiterleitung der Mitteilungen der Banken nach § 43 GwG an die Strafverfolgungsbehörden die Strafverfolgung einer unbestimmten Anzahl ihnen unbekannter Täterinnen und Täter, die unterschiedlichste Straftaten – vom ebay-Betrug bis hin zur Geldwäsche – begangen haben könnten, ganz oder teilweise zu vereiteln. Die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit konnte jedoch nicht als hoch bewertet werden. Die zum Zeitpunkt des hier gegenständlichen Beschlusses vorliegenden Ermittlungsergebnisse sprachen vielmehr dafür, dass der Grund für eine Nichtweiterleitung in der Auslegung und Anwendung des risikobasierten bzw. risikoorientierten Ansatzes, einer Art Filtersystem für eingegangene Meldungen nach § 43 GwG, bestand. Nach Aktenlage fand dieser seine Grundlage in dem bei der FIU vorherrschenden Verständnis, vorrangig für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständig zu sein – in Kombination mit der Notwendigkeit, die eingehenden Verdachtsmeldungen mit den vorhandenen personellen und sachlichen Mitteln abarbeiten zu können. Handlungsleitend erscheint insoweit letztlich das Verständnis der Datenübermittlungsverpflichtung gemäß § 32 GwG auf Seiten der FIU, als dessen weitere Folge sich dann das Unterlassen einer Weiterleitung herausgefilterter Verdachtsmeldungen darstellt. Ein Schluss auf ein zielgerichtetes Wollen oder zumindest ein sicheres Wissen in Bezug auf die Vereitelung der Verfolgung bestimmter Straftaten durch Sachbearbeiter oder Führungskräfte der FIU lässt sich vor diesem Hintergrund nicht ohne weiteres ziehen. Völlig auszuschließen ist die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes der Strafvereitelung (ggf. der Strafvereitelung im Amt) durch Mitarbeitende der FIU indes nicht. Die angeordnete Durchsuchung sollte folgerichtig unter anderem "der Aufklärung der Motivationslage für das Absehen von der vorgeschriebenen Übermittlung von Verdachtsmeldungen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden (subjektiver Tatbestand)" dienen. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen stellt sich die Stärke des Tatverdachts allerdings als sehr gering dar. (
  2. b)Darüber hinaus war auch die Wahrscheinlichkeit, im Rahmen der Durchsuchung verfahrenserhebliche Informationen aufzufinden, gering. Nach der Begründung des angegriffenen Beschlusses vom 25.08.2021 diente die Durchsuchung der Identifizierung der beteiligten Mitarbeitenden der FIU sowie der Aufklärung der Motivationslage für das Absehen von Verdachtsmeldungen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Nach Aktenlage zum Zeitpunkt des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 25.08.2021 war indes nicht ersichtlich, welche diesbezüglichen Beweismittel gerade im damaligen Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hätten vermutet werden können. Das damalige BMJV übte weder die Fach-, noch die Rechtsaufsicht über die FIU aus und stand mit dieser in keinem organisatorischen Zusammenhang. Nach dem bis zum Zeitpunkt der Beschlussanordnung vorliegenden Akteninhalt war das damalige BMJV nur rudimentär mit der hier durch die Staatsanwaltschaft Osnabrück monierten Weiterleitungspraxis von Verdachtsmeldungen durch die FIU befasst – und das auch nicht operativ, sondern nur insoweit, als die Referatsleiterebene des damaligen BMJV Rechtsauffassungen mit der Referatsleiterebene des BMF und mit den Justizministerien der Länder austauschte. Die Identifizierung bestimmter Mitarbeitender der FIU war mithin durch die Beschlagnahme etwaig im damaligen BMJV vorhandener Unterlagen ebenso wenig zu erwarten wie die Erlangung von Hinweisen auf etwaige Motivationslagen von Mitarbeitenden der FIU. (
  3. c)Diese geringe Stärke sowohl des Tat- als auch des Auffindeverdachts wird schließlich nicht durch ein besonders dringendes Allgemeininteresse an der Aufklärung der im Raum stehenden Straftaten kompensiert. Dabei stimmt die Kammer zwar im Ausgangspunkt mit dem Amtsgericht insoweit überein, als eine effektive Bekämpfung der Geldwäsche eine unverzichtbare Voraussetzung für eine wirksame Strafverfolgung ist. Allerdings war insoweit auch zu würdigen, welcher Stellenwert der verfahrensgegenständlichen Durchsuchungshandlung in Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels zukommen kann. Zu dem nur geringen Grad des Tat- und Auffindeverdachts kommt hier hinzu, dass die Diskussion um die Weiterleitungspraxis der FIU zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Beschlusses bereits spätestens seit dem Frühjahr 2020 auf ministerieller Ebene geführt wurde; in der Ermittlungsakte unter anderem dokumentiert durch die Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 15.05.2020 und der Justizministerien der Bundesländer Nordrhein-Westfalen vom 01.04.2020, Niedersachsen vom 28.04.2020 und Bayern vom 26.05.2020 sowie die Korrespondenz zwischen der FIU und dem Bundesministerium für Finanzen. Einbezogen waren zudem sowohl das Bundeskriminalamt als auch die Landeskriminalämter. Infolge dessen hatte – auch dies ist aus der Akte ersichtlich – die FIU ihre Weiterleitungspraxis bereits zum 01.01.2021 geändert. (
  4. d)Dieser äußerst geringen Stärke sowohl des Tatverdachts als auch des Auffindeverdachts steht die erhebliche Schwere des mit der Durchsuchung verbundenen Eingriffs gegenüber. (
  5. aa)Die Schwere dieses Eingriffs ergibt sich hinsichtlich der im Falle der Durchführung der Durchsuchung betroffenen Mitarbeitenden des Ministeriums aus dem in Aussicht stehenden Eingriff in ihr verfassungsrechtlich geschütztes Rechtsgut aus Art. 13 Abs. 1 GG. Dieses Grundrecht gewährt – auch in Bezug auf nicht öffentlich zugängliche Büroräume – ein Abwehrrecht zum Schutz der räumlichen Privatsphäre; es steht im Zusammenhang mit der aus Art. 1 Abs. 1 GG erwachsenden Garantie der Menschenwürde sowie zu der aus Art. 2 Abs. 1 i. V.m. Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Gewährleistung des Persönlichkeitsschutzes (vgl. Papier in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, 95. EL, Juli 2021, Art. 13, Rn. 1, 10). Sinn und Zweck der Garantie ist die Abschirmung der Privatsphäre in räumlicher Hinsicht; dem Einzelnen wird damit ein elementarer Lebensraum zur freien Entfaltung der Persönlichkeit gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.07.2013 – 2 BvR 370/13 ). In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfG, a.a.O., m.w.N.). Das besondere Gewicht des aus diesem Grund verfassungsrechtlich unter Richtervorbehalt gestellten Grundrechtseingriffes (vgl. BVerfG, a.a.O., m.w.N.) überwiegt den hier gegebenen vagen Tat- und Auffindeverdacht deutlich. (
  6. bb)Darüber hinaus steht der mit der Durchsuchungsanordnung verbundene geringe Nutzen auch in einem deutlichen Missverhältnis zu den Auswirkungen des Eingriffs auf die Drittbeteiligte selbst. Vor dem Hintergrund des Art. 35 Abs. 1 GG, nach denen sich alle Behörden des Bundes und der Länder gegenseitig Rechts- und Amtshilfe leisten, des § 161 Abs. 1 Satz 1 StPO, nach dem die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Sachverhalts berechtigt ist, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und des § 96 Satz 1 StPO, nach dessen Umkehrschluss Akten und in amtlicher Verwahrung befindliche Schriftstücke herausgegeben werden, sofern keine Sperrerklärung abgegeben wurde, besteht rechtlich Klarheit darüber, dass der Weg, den die Staatsanwaltschaft grundsätzlich zur Erlangung von gegebenenfalls in anderen Behörden vorhandenen Beweismitteln zu beschreiten hat, das Auskunfts- bzw. Herausgabeverlangen ist. Wird ungeachtet dessen gleichwohl die Durchsuchung eines obersten Bundesministeriums angeordnet, so erweckt dies den Anschein, dass dort Beweismittel vorhanden sind, deren Vernichtung oder Unterdrückung zu befürchten ist bzw. die das Ministerium anderweitig contra legem nicht herausgibt. Vor dem Hintergrund der regelmäßig mit einer solchen Maßnahme hervorgerufenen öffentlichen Aufmerksamkeit – die vorliegend in Anbetracht der unmittelbar bevorstehenden Bundestagswahl sicher zu erwarten war und auch tatsächlich erzielt wurde – sah sich das damalige BMJV dementsprechend gegenüber einer breiten Öffentlichkeit dem Verdacht ausgesetzt, sich womöglich nicht rechtstreu zu verhalten. Dieser Umstand wiegt umso schwerer, da keinerlei Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten innerhalb des damaligen Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bestanden und auch kein Bezug von Ministeriumsangehörigen zu potentiellen Straftaten innerhalb der FIU hergestellt werden konnte. Zudem stand nicht nur das Ansehen des konkreten Ministeriums, sondern das der Bundesrepublik Deutschland als übergeordnete, grundgesetzlich an Recht und Gesetz gebundene Instanz mit ihrem gesamten Staatsapparat in Abrede. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass staatliche Institutionen als solche vermehrt durch eine zunehmende Anzahl von sogenannten Reichsbürgern, Selbstverwaltern, Querdenkern, Corona-Leugnern und anderen Gegnern der derzeitigen Staats- und Gesellschaftsordnung in Frage gestellt werden, war die Durchsuchungsanordnung geeignet, dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Institutionen einen nicht unbeachtlichen Schaden zuzufügen. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO. Permalink: https://openjur.de/u/2386519.html ( https://oj.is/2386519 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 13 Zitiert 0 Referenzen 5 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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