den Standards der L AG ab.
1 des Schulungsvertrages endet die Schulung, sobald der Kläger alle schulinternen und amtlichen Prüfungen erfolgreich abgelegt hat, und die
dem Schulungsplan zum Erreichen des Vertragsziels vorgesehenen Schulungsmaßnahmen abgeschlossen sind. Der Kläger verpflichtete sich gemäß § 10 Abs. 1 des Schulungsvertrages, sich mit einem Eigenanteil in Höhe von 60.000,00 Euro an den Kosten der Ausbildung zu beteiligen. Wegen der weiteren Inhalte wird auf den Schulungsvertrag (Bl.24 der Akte) Bezug genommen. Dieser Schulungsvertrag wurde durch weitere Verträge ergänzt. Neben dem Schulungsvertrag schlossen die Parteien einen "Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag" unter dem 15.11 2010 und 03.12.2010 bzw. 17.12.2010 (im Folgenden: Darlehensvertrag). Danach gewährt die Beklagte dem Kläger ein Darlehen in Höhe von 60.000,00 Euro zur Zahlung des Eigenanteils aus dem Schulungsvertrag. Der Darlehensbetrag wird unmittelbar an die L F T GmbH ausbezahlt. Die Rückzahlung des Betrages wird
1 für die Dauer der Schulung und darüber hinaus bis zum Beginn eines Arbeitsverhältnisses als Flugzeugführer innerhalb oder außerhalb des Lufthansa-Konzerns zins- und tilgungsfrei gestellt. Unter § 5 Verzicht auf Darlehensforderung, Rückzahlung in besonderen Fällen ist in Absatz 6 Folgendes geregelt: "Wird dem Darlehensnehmer aus betrieblichen Gründen, insbesondere mangels Bedarfs an Flugzeugführern, nicht innerhalb von fünf Jahren
Beendigung der Schulung die Übernahme in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis angeboten, wird L auf die Rückzahlung des Darlehens verzichten." Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrags wird auf dessen Abschrift (Bl.33 der Akte) verwiesen. Der Kläger schloss seine Ausbildung zum Flugzeugführer mit Bestehen der letzten Prüfung am 26.10.2013 ab. Die Frist zum Angebot eines Arbeitsvertrags gemäß § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrags zum Schulungsvertrag endete am 26.10.
dem Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag vom 15.11.2010/17.12.2010 zu erklären. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass sie innerhalb der Fünfjahresfrist dem Kläger ein Cockpitarbeitsverhältnis angeboten habe. Sie hat hierzu behauptet, an den Kläger am 25.10.2018 eine E-Mail nebst Anlagen - u.a. dem Schreiben vom 25.10.2018 - übersandt zu haben. Sie hat die Meinung vertreten, dass dem Kläger mit dem Schreiben ein ordnungsgemäßes Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags übermittelt worden sei. Ein Cockpitarbeitsplatz habe nicht ausdrücklich erwähnt werden müssen. Dies sei aus den Gesamtumständen ersichtlich. So sei die gesamte Ausbildung darauf angelegt gewesen, den Kläger in ein Arbeitsverhältnis als Pilot bei der Beklagten zu führen. Hierfür habe die Beklagte erhebliche finanzielle Mittel aufgewendet. Auch aus dem Schreiben selbst und den Anlagen gehe hinreichend hervor, dass man den Kläger als Piloten einstellen wollte. Die weiteren Arbeitsvertragsbedingungen habe die Beklagte ebenfalls nicht angeben müssen, da jedem Flugschüler der Beklagten klar sei, dass die Beklagte stets Tarifverträge anwende. Diese seien dem Kläger bekannt gewesen. Zudem hat sie die Auffassung vertreten, dass der Darlehensvertrag wirksam vereinbart worden sei, und dieser den Kläger nicht unangemessen benachteilige. Außerdem habe der Kläger im Arbeitsvertrag das Bestehen einer Rückzahlungspflicht in § 5 noch einmal konstitutiv bestätigt. Mit Urteil vom 18.03.2021 hat das Arbeitsgericht der Klage teilweise stattgegeben. Der Kläger habe einen Anspruch auf die Zahlung von 10.000,00 EUR nebst Zinsen und die Abgabe einer Verzichtserklärung bezüglich der Rückzahlung des Darlehens. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Feststellung, dass der Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten unwirksam sei. Der Kläger habe einen Anspruch auf Rückzahlung der bisher einbehaltenen Darlehensbeträge gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB. Es bestehe kein Rechtsgrund für die einbehaltenen monatlichen Darlehensbeträge.
dem Darlehensvertrag sei die Beklagte verpflichtet, auf die Rückzahlung zu verzichten. Dies ergebe sich aus § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrages. Danach verzichte die Beklagte auf die Rückzahlung, wenn dem Kläger aus betrieblichen Gründen, insbesondere mangels Bedarfs an Flugzeugführern, nicht innerhalb von fünf Jahren
Beendigung der Schulung die Übernahme in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis angeboten werde. Die Beklagte habe dem Kläger nicht binnen fünf Jahren
Beendigung der Schulung die Übernahme in ein Cockpitarbeitsverhältnis angeboten. Hierzu hätte die Beklagte dem Kläger bis spätestens zum 26.10.2018 den Abschluss eines Arbeitsvertrages antragen müssen. Dies sei
Überzeugung der Kammer nicht der Fall. Der Kläger habe vorgetragen, dass die Beklagte ihm ein Schreiben vom 25.10.2018 postalisch übersandt habe. Dies sei ihm am 27.10.2018, einem Samstag, zugegangen. Darüber hinaus habe die Beklagte ihm eine E-Mail gesandt und zwar am 28.10.2018 mit dem Hinweis, dass der Kläger telefonisch nicht erreichbar gewesen sei. Der Kläger habe sowohl das Schreiben vom 25.10.2018 als auch die E-Mail vom 28.10.2018 vorgelegt. Hierzu habe die Beklagte lediglich vorgetragen, sie habe alles Mögliche getan, um dem Kläger fristgerecht ein Angebot zu unterbreiten. Sie habe ihn diesbezüglich am 25.10.2018 per E-Mail kontaktiert. Die E-Mail vom 25.10.2018 habe den gleichen Wortlaut, wie die vom Kläger vorgelegte E-Mail vom 28.10.2018. Die Kammer gehe davon aus, dass jedenfalls bei der Beklagten mehrere E-Mails existieren, die an den Kläger geschickt worden seien. Das bedeute jedoch, dass die Beklagte eine irgendwie geartete Veranlassung gehabt haben muss, die E-Mail, die sie
ihrer Behauptung schon am 25.10.2018 an den Kläger versandte, am 28.10.2018 erneut - wortgleich - zu versenden. Hierzu hätte sich die Beklagte näher einlassen müssen. Die einfache Behauptung, dass Angebot sei mit E-Mail vom 25.10.2018 an den Kläger versandt worden, ohne jegliche Einlassung zu dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt hinsichtlich des Zugangs der hier streitgegenständlichen Schreiben, sei aus Sicht der Kammer nicht ausreichend. Der von der Beklagten vorgetragene Sachverhalt erscheint vielmehr aus den vorgenannten Gründen unvollständig. Die Beklagte habe weder bestritten, dass der Kläger das postalische Schreiben erst am 27.10.2018, sowie eine E-Mail datiert 28.10.2018 erhalten habe, noch sei sie sonst wie auf den Sachvortrag des Klägers hinsichtlich des von ihm behaupteten Zugangs des Angebotes eingegangen. Darüber hinaus genüge das dem Kläger von der Beklagten mit Schreiben vom 25.10.2018 unterbreitete Angebot den Anforderungen des § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrages nicht. Wegen der Einzelheiten werde auf das Urteil des LAG Köln im parallel geführten Verfahren, die hiesigen Streitpunkte mit identischem Sachverhalt betreffend, verwiesen (LAG Köln, Urteil vom 09.12.2020 - 3 Sa 530/20 ). Danach wäre auch bei fristgerechtem Zugang der hier streitgegenständlichen E-Mail und dem postalischen Schreiben kein ordnungsgemäßes Angebot erfolgt, so dass die Beklagte auch aus diesem Grund den Darlehensbetrag vom Kläger nicht zurückfordern könne. Der Anspruch sei nicht aufgrund von § 5 des Arbeitsvertrages der Parteien ausgeschlossen. Die Regelung enthalte kein Anerkenntnis der Rückzahlungsschuld durch den Kläger. Denn die Parteien verwiesen für die Rückzahlungsplicht ausdrücklich auf den abgeschlossenen Darlehensvertrag. Es handele sich um eine rein deklaratorische Bestimmung, die keinen eigenen Regelungsinhalt aufweise. Der Feststellungsantrag sei unzulässig, da es an dem allgemeinen Rechtsschutzinteresse fehle. Aus dem mit Klageantrag zu 1. geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der seit Mai 2019 einbehaltenen Beträge ergebe sich bereits, dass der Beklagten
den Regelungen des Darlehensvertrags die Voraussetzungen für die Rückzahlung des Darlehens nicht vorliegen. Die Beklagte sei verpflichtet, auf die Rückzahlung der Darlehenssumme zu verzichten. Es sei für den Anspruch des Klägers unerheblich, ob der Darlehensvertrag insgesamt unwirksam sei. Gegen das ihr am 26.04.2021 zugestellt Urteil hat die Beklagte am 26.05.2021 Berufung eingelegt und dies mit Schriftsatz vom 23.07.2021 -
Verlängerung der Frist bis zum 26.07.2021 - begründet. Die Berufungsbegründungsschrift ist dem Kläger am 04.08.2021 zugestellt worden und er hat mit Schriftsatz vom 04.11.2021 -
Verlängerung bis zum 04.11.2021 - erwidert und Anschlussberufung eingelegt. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie ist der Auffassung, dass sie dem Kläger mit der E-Mail ein ordnungsgemäßes Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrags unterbreitet habe. Zum Zugang der E-Mail behauptet sie, nur eine E-Mail am 25.10.2018 versendet zu haben. Es sei keine E-Mail am 28.10.2018 versendet worden. Diese ergebe sich aus dem Postausgang des E-Mailkontos der Sachbearbeiterin. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die E-Mail nicht am 25.10.2018 beim Kläger eingegangen ist. Grundsätzlich werde zunächst das Originalschreiben ausgedruckt, unterzeichnet und eingescannt. Sodann werde am gleichen Tag eine E-Mail mit dem eingescannten Schreiben versendet und zusätzlich per Post zugeschickt. Die Beklagte ist der Auffassung, dass das E-Mailkonto des Klägers einem Systemfehler vorgelegen, er die E-Mail erst am 28.10.2018 abgerufen oder die E-Mail manipuliert habe. Bezüglich des ordnungsgemäßen Angebots zum Abschluss eines Arbeitsvertrages ist sie der Auffassung, dass ein solches mit dem Schreiben vom 25.10.2018 übermittelt worden sei. Voraussetzung für ein Angebot
dem Schulungsvertrag sei die Übernahme in ein Cockpit Arbeitsverhältnis. Nur die Übernahme solle angeboten werden, nicht ein konkreter Arbeitsvertrag. Für den Kläger als Empfänger sei klar gewesen, welche Art die Arbeitsleistung haben soll. Die Ausbildung sei darauf ausgerichtet, als Pilot tätig zu werden. Der Absender der E-Mail sei p @ gewesen. Der Beginn der Tätigkeit, der 01.01.2019 sei ebenfalls verdeutlicht worden. Die Vergütung ergebe sich aus den Tarifverträgen, auch dies sei dem Kläger bewusst gewesen. Da eine Befristung nicht erwähnt worden sei, habe sich aus den Umständen für den Kläger ergeben, dass es ein unbefristetes Arbeitsverhältnis sei. Bezüglich § 5 des Arbeitsvertrages ist die Beklagte der Meinung, dass dieser ein konstitutives Schuldanerkenntnis bezüglich der Rückzahlungsverpflichtung aus dem Darlehensvertrag dem Grunde
darstelle. Zumindest sei § 5 des Arbeitsvertrages als ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten, was zum Ausschluss der Einwendungen führe. Bezüglich der Wirksamkeit des Darlehensvertrages in Zusammenhang mit dem Schulungsvertrag ist sie der Auffassung, dass der Kläger durch diese nicht unangemessen benachteiligt werde. Der Kläger habe eine werthaltige Ausbildung erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Schriftsatz vom 24.11.2021 (Bl.567 der Akte) Bezug genommen. Die Beklagte rügt die Zulässigkeit der Anschlussberufung. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.03.2021, Az. 6 Ca 5660/20 , abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, sowie im Wege der Anschlussberufung, für den Fall, dass die Berufung nicht zurückgewiesen wird, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 28.03.2021, Az.: 6 Ca 5660/20 , festzustellen, dass der Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten vom 15.11.2010/17.12.2010 unwirksam ist. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Der Kläger wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag zum Zugang der E-Mail. Er behauptet nur eine E-Mail der Beklagten mit Datum 28.10.2018 erhalten zu haben. Zudem ist er der Auffassung, dass das Schreiben vom 25.10.2018 kein ordnungsgemäßes Angebot darstelle. Aus diesem lasse sich kein Rechtsbindungswille der Beklagten erkennen. Vielmehr ergebe sich der Hinweis auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages fünf Wochen vor Arbeitsbeginn. Es habe die Möglichkeit einer Befristung im Raum gestanden. Zudem beruft sich der Kläger auf die Entscheidungen des Landesarbeitsgerichtes Köln 3 Sa 530/20 sowie des Arbeitsgerichts Frankfurt 19 Ca 967/20. Zum Empfängerhorizont trägt der Kläger vor, dass er zuvor auch als Ingenieur eingesetzt worden ist, auch dies sei möglich gewesen. Bezüglich § 5 des Arbeitsvertrages ist er der Auffassung, dass darin kein konstitutives Schuldanerkenntnis liege. Es lasse sich kein Wille erkennen, eine neue Anspruchsgrundlage zu schaffen. Zudem stelle § 5 des Arbeitsvertrages auch kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Bezüglich des Darlehensvertrages in Zusammenhang mit dem Schulungsvertrag ist er der Auffassung, dass der Feststellungsantrag zulässig sei. Er habe ein Interesse daran, die Unwirksamkeit feststellen zu lassen. Ansonsten müsste er beim Abschluss von Kreditverträgen, die Belastung stets angeben. Zudem bestehe die Gefahr, dass sich die Beklagte auch in Zukunft auf den Darlehensvertrag berufe. Inhaltich ist er der Auffassung, dass der Darlehensvertrag in Zusammenhang mit dem Schulungsvertrag unwirksam sei. Einer Prüfung
den Grundsätzen für allgemeine Geschäftsbedingungen hielten die Regelungen nicht stand. Er sei unangemessen benachteiligt worden. Die Beklagte könne einseitig die Unterbreitung des Angebotes eines Arbeitsvertrages in die Länge ziehen und ihn damit in unzulässiger Weise an sie binden. Wenn er das Angebot nicht annehme, sei er verpflichtet, 60.000,00 EUR zurückzuzahlen. Außerdem habe sich die Beklagte einen Änderungsvorbehalt vorbehalten. Zudem werde gegen das Transparenzgebot verstoßen. Die Beklagte umgehe mit dem Konzept des Schulungs- und Darlehensvertrages die Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts zu Rückzahlungsvereinbarungen und Kündigungsausschlüssen. Der Kläger nimmt Bezug auf die Entscheidung des hessischen Landesarbeitsgerichtes vom 02.07.2020, Az. 11 Sa 875/19 . Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Schriftsatz vom 04.11.2021 (Bl.503 der Akte) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung wurden, nebst deren Anlagen, sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen. Gründe I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519 , 520 ZPO). Die Anschlussberufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, § 524 ZPO statthaft und frist- sowie formgerecht begründet worden. Die Änderung der Anschlussberufung zu einer bedingten Anschlussberufung ist gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, § 533 Nr. 1 ZPO zulässig.
ZPO ist eine Klageänderung in der Berufungsinstanz unter anderem zulässig, wenn das Gericht dies für sachdienlich hält und sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin
Eine Anschlussberufung kann, ebenso wie eine fristgerecht eingelegte und begründete Berufung, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erweitert oder geändert werden, soweit die Erweiterung durch die Rechtsmittelbegründung gedeckt wird (BAG, Urteil vom 25. März 2021 - 8 AZR 120/20 - Rn.55, juris).
Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Kläger seinen Antrag von einen unbedingten in einen innerprozessual bedingten Antrag umgestellt. Grundsätzlich kann, im Gegensatz zu einem Rechtsmittel, die Anschlussberufung unter einer innerprozessualen Bedingung eingelegt werden. Sie kann z.B. als unechter Hilfsantrag vom Erfolg mit dem Hauptantrag auf Zurückweisung der Berufung des Prozessgegners abhängig gemacht werden (Schwab in: Schwab/Weth, ArbGG,
gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann (§ 387 BGB). Die Beklagte hat keinen Anspruch gegenüber dem Kläger auf Tilgung des Darlehens gemäß § 3 Abs. 6 des Darlehensvertrages. Die Beklagte ist verpflichtet, gemäß § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrages auf die Rückzahlung des Darlehens zu verzichten.
6 des Darlehensvertrags wird die Beklagte auf die Rückzahlung des Darlehens verzichten, wenn dem Kläger aus betrieblichen Gründen, insbesondere mangels Bedarfs an Flugzeugführern, nicht innerhalb von fünf Jahren
Beendigung der Schulung die Übernahme in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis angeboten wird. Eine Übernahme in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis ist dem Kläger nicht innerhalb der Frist angeboten worden. Die Beklagte hat die Frist des § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrags nicht gewahrt. Zudem stellt das Schreiben vom 25.10.2018 kein Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrages im Sinne von § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrages dar. a. Das Schreiben vom 25.10.2018 hat der Kläger am 27.10.2018 per Post erhalten. Der Zugang per Post hat die Frist nicht gewahrt. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit. b. Die Beklagte behauptet, dass Schreiben als Anhang einer E-Mail am 25.10.2018 an die E-Mailadresse des Klägers versendet zu haben. Gemäß § 130 Abs. 1 BGB wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, die in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Der
BGB maßgebliche Zugang liegt dann vor, wenn die Willenserklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gerät, dass dieser
allgemeinen Umständen von ihr Kenntnis erlangen kann (LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom
richt möglicherweise in einen Spamfilter gelangt ist. Eingegangen sei eine E-Mail beim Empfänger einer Willenserklärung, wenn sie auf dem Server des Empfängers oder seines Providers abrufbar gespeichert ist (AG Frankfurt, Urteil vom 23.10.2008 - 30 C 730/08 -25 - MMR 2009, 507 , 507). bb. Andererseits wird vertreten, dass der Zugang der E-Mail gemäß § 130 BGB vom Versender darzulegen und zu beweisen sei. Die Absendung der E-Mail begründe keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn die Willenserklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gerät, dass dieser
allgemeinen Umständen von ihr Kenntnis erlangen kann.
dem Versenden einer E-Mail wird die
richt auf einem Server eingehen. Dies ist jedoch nicht gewiss. Wie auch bei einfacher Post ist es technisch möglich, dass die
richt nicht ankommt. Das Risiko kann nicht dem Empfänger aufgebürdet werden. Der Versender wählt die Art der Übermittlung der Willenserklärung und damit das Risiko, dass die
richt nicht ankommt. Zudem hat der Versender die Möglichkeit, vorzubeugen. Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat, hat der Versender über die Optionsverwaltung eines E-Mail-Programms die Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2013 - I ZR 64/13 - Rn.11, juris). Die Beklagte hat den Zugang der E-Mail nebst Anlagen nicht dargelegt. Sie hat die routinemäßigen Abläufe beschrieben und behauptet, dass eine E-Mail versendet worden sein soll. Dies ist
der Darlegungs- und Beweislast nicht ausreichend. dd. Dass die E-Mail nicht zugegangen sein soll, hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten. Dies ist nicht zulässig. Voraussetzung einer zulässigen Erklärung mit Nichtwissen ist, dass die Partei für die jeweiligen Tatsachen nicht darlegungs- und beweisbelastet ist (BGH, Urteil vom 02.07.2009 - III ZZR 333/08 - NJW-RR 2009, 1666 1666; BeckOK ZPO/von Selle, 42. Ed. 1.9.2021, ZPO § 138 Rn.23; Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO § 138 Rn.7). Die Beklagte hat den Zugang der E-Mail weder dargelegt, noch Beweis angeboten. Daher ist von einem Zugang des Schreibens am 27.10.2018 auszugehen. ee. Mangels Angebot zur Übernahme in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis hat die Beklagte gemäß § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrags auf die Rückzahlung des Darlehens zu verzichten. c. Das Schreiben vom 25.10.2018 stellt kein Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrages dar. Gemäß § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrages ist es erforderlich "die Übernahme in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis" anzubieten. Damit ist von den Vertragsparteien die Unterbreitung eines Angebots zum Abschluss eines Arbeitsvertrages gemeint. aa.
, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie
Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände sind einzubeziehen, um den wirklichen Willen der Parteien zu ermitteln, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinn verstanden, geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderen Interpretation vor. Er setzt sich selbst gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch (BAG, Urteil vom 12. Oktober 2021 - 9 AZR 133/21 - Rn.19, juris). bb. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist
Auffassung der Kammer § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrages dahingehend auszulegen, dass "die Übernahme in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis angeboten" als Angebot zum Abschluss eines Arbeitsverhältnisses zu verstehen ist. Bereits
dem Wortlaut ist ein Cockpit-Arbeitsverhältnis anzubieten. Allein aus der Formulierung "Übernahme" in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis könnte geschlossen werden, dass die Beklagte den Abschluss eines Arbeitsvertrages noch nicht anbieten muss. Allerdings ist die Ausbildung des Klägers darauf ausgerichtet, dass er bei der Beklagten eine Tätigkeit als Pilot ausüben soll. Dies gilt auch
Vortrag der Beklagten. Die finanzielle Beteiligung des Klägers an den Kosten der Ausbildung als Pilot setzt voraus, dass der Kläger Einnahmen erzielt. Das alleinige in Aussichtstellen eines Arbeitsverhältnisses, mit dem der Kläger Einnahmen generieren könnte, reicht für eine Rückzahlung nicht aus. Daher kann § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrages, um ein vernünftiges und interessengerechtes Ergebnis zu erzielen, nur so ausgelegt werden, dass ein Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrages von den Vertragspartnern gemeint ist. cc. Das Schreiben vom 25.10.20218 erfüllt die Anforderungen eines Angebots im Sinne von § 145 BGB nicht. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung der
Das ist nur dann der Fall, wenn die Annahme durch ein einfaches "Ja" erfolgen kann. Diesen Anforderungen genügen die vorgenannte E-Mail bzw. das inhaltsgleiche spätere Schreiben nicht. Die Beklagte bietet dem Kläger "einen Arbeitsplatz bei der ..." an und teilt ihm ergänzend mit, dass seine Einstellung zum 01.01.2019 erfolge und der Stationierungsort M sein werde. Dieses "Vertragsangebot" kann nicht mit einem einfachen "Ja" angenommen werden, denn es fehlen außer dem Vertragsbeginn und der örtlichen Fixierung sämtliche unverzichtbaren näheren inhaltlichen Vertragsbedingungen. Daran ändert auch der Hinweis der Beklagten auf die
Dabei ist es durchaus zutreffend, dass der Antrag vom Empfängerhorizont aus zu beurteilen ist, und es kann mit der Beklagten unterstellt werden, dass bei der Auslegung etwaiges Sonderwissen des Empfängers zu berücksichtigen ist. Dementsprechend mag für den Kläger nahegelegen haben, dass es sich bei dem Arbeitsplatzangebot um einen Arbeitsplatz als Flugzeugführer gehandelt hat. Unklar bleiben aber in jedem Fall die konkreten Arbeitsbedingungen. Hierzu enthält das "Angebot" der Beklagten keine einzige Angabe. Im Gegenteil weist sie vielmehr ausdrücklich darauf hin, dass es noch einen ausformulierten schriftlichen Arbeitsvertrag geben werde und dieser dem Kläger später ausgehändigt werde. Eine solche pauschale Bezugnahme auf einen noch nicht existierenden, zukünftig noch zu erstellenden schriftlichen Arbeitsvertrag stellt kein hinreichend bestimmtes Angebot im gesetzlichen Sinne dar. Eine hinreichende Bestimmtheit des Vertragsangebots der Beklagten folgt auch nicht aus einer Bezugnahme auf tarifvertragliche Arbeitsbedingungen. Eine solche Bezugnahme lässt sich dem vorgenannten "Angebot" der Beklagten nicht entnehmen. So kann allein aus der E-Mail-Adresse p @ .de nicht hinreichend sicher geschlussfolgert werden, dass sich das Arbeitsverhältnis des Klägers
bestimmten tarifvertraglichen Regelungen richten soll. Dabei kann unterstellt werden, dass dem Kläger aus der E-Mail-Anschrift deutlich geworden ist, dass es sich um eine beabsichtigte Einstellung als Pilot handelt. Dass und welche Tarifverträge anwendbar sein sollen, bleibt völlig unklar. Dies gilt sogar, wenn man unterstellt, dass die Beklagte Flugzeugführer zu tariflichen Bedingungen beschäftigt (was in dieser Form nicht einmal vorgetragen ist) und dass dies dem Kläger bekannt gewesen sein sollte.
dem Inhalt der vorgenannten E-Mail bzw. des gleichlautenden Schreibens wäre es ihr unbenommen geblieben, bei der Einstellung des Klägers andere Vertragsbedingungen zugrunde zu legen (vgl. LAG Köln, Urteil vom
Ziffer 5 des Arbeitsvertrages gelten bezüglich der Rückzahlung des Herrn H gewährten Darlehens die Regelungen des zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensvertrages. Sollte Herr H nicht bis zum Ende des zweiten Kalendermonats, ab Beginn des Arbeitsverhältnisses, schriftlich erklärt haben, für welches Tilgungsmodell er sich entscheidet, gilt automatisch die zweite Alternative der angebotenen Tilgungsmöglichkeiten. aa. In der Formulierung ist kein Schuldanerkenntnis zu erkennen. Fehlt es an einer ausdrücklichen Erklärung, eine Schuld solle selbstständig und losgelöst vom eigentlichen Schuldgrund als abstraktes Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB oder als konstitutives Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB abgegeben werden, ist im Wege einer Auslegung gemäß den §§ 157 , 133 BGB zu ermitteln, ob eine solche selbstständige Verpflichtung begründet werden sollte. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und des Empfängerhorizonts ist zu klären, ob ein rechtsgeschäftlicher Wille des Erklärenden gegeben ist, die mit dem selbstständigen Schuldversprechen oder konstitutiven Schuldanerkenntnis übernommene, inhaltlich näher bestimmte Schuld, ohne Rücksicht auf einen außerhalb der Erklärung liegenden Schuldgrund, gegen sich gelten zu lassen (LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 29. Januar 2021 - 1 Sa 954/20 - Rn.53, juris).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.