AusglG im Wege der internen Teilung stattzufinden. Er ist nicht gemäß § 18 VersAusglG ausgeschlossen. Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Antragstellers ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 15,7116 Entgeltpunkten zu Gunsten der Antragsgegnerin zu übertragen. Ferner ist zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 9,5370 Entgeltpunkten zu Gunsten des Antragstellers zu übertragen. AS2: Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger "..." (Geschäftszeichen: "..."; Grundversorgung)
AusglG im Wege der externen Teilung stattzufinden, weil der Versorgungsträger des Antragstellers dies verlangt und der Ausgleichswert als Kapitalwert in Höhe von 14.367,22 € den Höchstwert in Höhe von 74.400,00 € nicht erreicht. Der Ausgleich ist nicht gemäß § 18 VersAusglG ausgeschlossen. Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger "..." (Geschäftszeichen: "..."; Grundversorgung) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe eines Betrages von 14.367,22 €, bezogen auf den "...", bei dem Versorgungsträger "..." zu begründen. Es war ferner anzuordnen, dass der zu zahlende Kapitalbetrag zu verzinsen ist, und zwar vom Ehezeitende bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, nicht jedoch darüber hinaus (BGH FamRZ 2011, 1785 ; BGH FamRZ 2013, 773 ; BGH FamRZ 2014, 1182 ; hinsichtlich Zinsdauer a.A. OLG Frankfurt FamRZ 2013, 791 ). Für den Zinsbeginn ist gemäß § 187 Abs. 1 BGB der Tag nach Ehezeitende maßgeblich. AS3: Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger "..." (Geschäftszeichen: "..."; Zusatzversorgung I)
AusglG im Wege der externen Teilung stattzufinden, weil der Versorgungsträger des Antragstellers dies verlangt und der Ausgleichswert als Kapitalwert in Höhe von 8.059,07 € den Höchstwert in Höhe von 74.400,00 € nicht erreicht. Der Ausgleich ist nicht gemäß § 18 VersAusglG ausgeschlossen. Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger "..." (Geschäftszeichen: "..."; Zusatzversorgung I) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe eines Betrages von 8.059,07 €, bezogen auf den "...", bei dem Versorgungsträger "..." zu begründen. Es war ferner anzuordnen, dass der zu zahlende Kapitalbetrag zu verzinsen ist, und zwar vom Ehezeitende bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, nicht jedoch darüber hinaus (BGH FamRZ 2011, 1785 ; BGH FamRZ 2013, 773 ; BGH FamRZ 2014, 1182 ; hinsichtlich Zinsdauer a.A. OLG Frankfurt FamRZ 2013, 791 ). Für den Zinsbeginn ist gemäß § 187 Abs. 1 BGB der Tag nach Ehezeitende maßgeblich. AS4: Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger "..." (Geschäftszeichen: "..."; Zusatzversorgung II)
AusglG im Wege der externen Teilung stattzufinden, weil der Versorgungsträger des Antragstellers dies verlangt und der Ausgleichswert als Kapitalwert in Höhe von 213,56 € den Höchstwert in Höhe von 74.400,00 € nicht erreicht. Da die Antragsgegnerin über kein gleichartiges Anrecht im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG verfügt, ist für die Bagatellprüfung dieses Anrechts des Antragstellers gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG auf den Ausgleichswert des Anrechts im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG abzustellen. Der Ausgleichswert in Höhe von 213,56 € ist im Sinne dieser Vorschrift gering, weil er nicht größer ist als 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.905,00 €; 120 % hiervon: 3.486,00 €). Das Gericht gleicht dieses Anrecht in Ausübung des eingeräumten Ermessens gleichwohl aus. Denn das Anrecht ist auszugleichen, weil der Versorgungsträger vorliegend ohnehin bereits die weiteren, jeweils nicht geringwertigen Anrechte aus der Grund- sowie der Zusatzversorgung I durch externe Teilung auszugleichen hat, so dass durch den Ausgleich auch des Anrechts aus der Zusatzversorgung II durch externe Teilung zu demselben Zielversorgungsträger kein nennenswerter zusätzlicher Aufwand entsteht. Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger "..." (Geschäftszeichen: "..."; Zusatzversorgung II) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 213,56 €, bezogen auf den "...", bei dem Versorgungsträger "..." zu begründen. Es war ferner anzuordnen, dass der zu zahlende Kapitalbetrag zu verzinsen ist, und zwar vom Ehezeitende bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, nicht jedoch darüber hinaus (BGH FamRZ 2011, 1785 ; BGH FamRZ 2013, 773 ; BGH FamRZ 2014, 1182 ; hinsichtlich Zinsdauer a.A. OLG Frankfurt FamRZ 2013, 791 ). Für den Zinsbeginn ist gemäß § 187 Abs. 1 BGB der Tag nach Ehezeitende maßgeblich. AG2: Der Ausgleich des Anrechtes der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer "...")
AusglG im Wege der internen Teilung stattzufinden. Da der Antragsteller über kein gleichartiges Anrecht im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG verfügt, ist für die Bagatellprüfung dieses Anrechts der Antragsgegnerin gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG auf den korrespondierenden Kapitalwert des Anrechts im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG abzustellen. Unerheblich ist, dass der Antragsteller Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung oder Anrechte in der knappschaftlichen Versicherung oder aus der Höherversicherung hat, da diese nach der Rechtsprechung des BGH ( FamRZ 2012, 192 -197) nicht gleichartig sind. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 466,74 €, ist also im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG gering, weil er nicht größer ist als 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.905,00 €; 120 % hiervon: 3.486,00 €). Das Gericht gleicht deshalb dieses Anrecht in Ausübung des eingeräumten Ermessens in Anwendung der Rechtsprechung des BGH ( FamRZ 2012, 189 ff., FamRZ 2012,192 ff. und FamRZ 2012, 277 ff.; vgl. auch Wick FuR 2012, 230-235) nicht aus. Denn es würde eine nicht sinnvolle Splitterversorgung entstehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, Abs. 4 Satz 3 FamFG. Permalink: https://openjur.de/u/2387155.html ( https://oj.is/2387155 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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