24, Rn. 31 für die inhaltsgleiche Vorgängervorschrift des § 27 Abs.4 S.1 SGB II in der bis zum 31.07.2016 geltenden Fassung). Der Annahme einer besonderen Härte steht nicht entgegen, dass ein Wohngeldanspruch der Kläger gegen den beigeladenen Landkreis bestanden haben könnte, gegen dessen Ablehnung jedoch kein gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen worden ist. Einer etwaigen Lastenverschiebung zum Nachteil des Beklagten kann dieser durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegenüber dem vorrangig verpflichteten Leistungsträger nach § 104 SGB X begegnen (BSG a.a.O. Rn 32). Liegt eine besondere Härte vor, hat die Verwaltung unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens Art und Umfang der Leistungsgewährung zu prüfen (vgl zusammenfassend zur Ermessensausübung BSG Urteil vom 29.4.2015 - B 14 AS 19/14 R - BSGE 119, 17 = SozR 4-4200 § 31a Nr 1, jeweils RdNr 35). Im Hinblick auf das "Ob" der Leistungsgewährung wird jedoch im Regelfall von einer Ermessensreduktion auf Null auszugehen sein. Angesichts der vorliegend bejahten hohen Voraussetzungen für eine besondere Härte ist nicht zu erkennen, wie eine andere Entscheidung als die Gewährung eines Darlehens ermessensfehlerfrei getroffen werden kann. Auch der Wortlaut des § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II aF sieht beim Vorliegen einer besonderen Härte als Leistung des Beklagten nur ein Darlehen, nicht aber eine andere Leistung vor. (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2016 - B 14 AS 40/15 R -,
33 - 34). Daher war nicht der Hauptantrag, sondern lediglich der Hilfsantrag des Klägers begründet und die Klage daher im übrigen abzuweisen. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, dass ein Härtefall hier schon deswegen nicht anzunehmen sei, weil es sich um vergangene Zeiträume nach Abschluss der tatsächlich absolvierten Ausbildung handelt, wodurch dokumentiert sei, dass die Ausbildung durch die Nichtgewährung der Leistungen nicht gefährdet war und darüber hinaus auch eine Darlehensgewährung wirtschaftlich keinen Sinn machen würde, folgt dem die Kammer nicht. Dass ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht, ist Voraussetzung für eine Zuschussgewährung gemäß § 27 Abs. 3 S.2 SGB II in der Fassung vom 26.7.2016 bei einem (hier nicht einschlägigem ) Leistungssauschluss gemäß § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Eine besondere Härte i.S. § 27 Abs.3 S.1a.F. SGB II wird nach Auffassung der Kammer schon durch eine gravierende Unterdeckung existenzsichernder Leistungen begründet. Die Darlehensgewährung ist im Hinblick auf gegenüber der Rückzahlungsverpflichtung des Darlehensanspruchs vorrangige Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegenüber dem vorrangig verpflichteten Leistungsträger Wohngeldstelle nach § 104 SGB X auch gerade wirtschaftlich nicht sinnlos. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem Hauptantrag nicht durchgedrungen ist. Bei der Kostenentscheidung wurde ferner berücksichtigt, dass der gegen die Beigeladene gerichtete weitere Hilfsantrag, über den keine Entscheidung aufgrund des vorrangigen Hilfsantrages zu treffen war, nach der Rechtsprechung des BSG unbegründet war. Die Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 Satz 2 Alt 2 SGB III "für Sonderfälle der Unterkunft" liegen nicht vor, weil diese nach § 128 SGB III erfordern, dass keine Unterbringung u.a. in einem Internat erfolgt, die aber dem Kläger gerade bewilligt wurde. (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2016 - B 14 AS 40/15 R -,
24, Rn. 18) Permalink: https://openjur.de/u/2387436.html ( https://oj.is/2387436 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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