Tenor Die Angeklagte ist der Rechtsbeugung in 10 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in 6 Fällen in Tateinheit mit Verwahrungsbruch und Urkundenunterdrückung schuldig.
§ 153Abs. 2 St
PO eingestellt.
- b)Tat zu Ziffer 2 (Az. 54 Ds - 409 Js 233/17 - 96/17) Unter dem xx.xx.xxxx wurde I2 L3 vor dem Amtsgericht - Strafrichter - M1 wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich wegen sexueller Belästigung, angeklagt. Die Angeklagte führte am xx.xx.xxxx im vorgenannten Verfahren eine Hauptverhandlung durch, in der I2 L3 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt wurde. Am xx.xx.xxxx legte der Verteidiger des I2 L3 gegen das Urteil ein nicht näher bezeichnetes Rechtsmittel ein. Die Angeklagte brachte innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 StPO, die mit Ablauf des xx.xx.xxxx endete, kein schriftliches Urteil zu den Akten. Stattdessen fertigte die Angeklagte zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem xx.xx.xxxx und dem xx.xx.xxxx das Urteil und legte dieses um den xx.xx.xxxx auf ihren Aktenbock zum Abtragen. Zudem erstellte die Angeklagte eine Verfügung, mit der sie die Zustellung des Urteils verfügte, wobei die Verfügung von ihr wahrheitswidrig auf den xx.xx.xxxx rückdatiert wurde. Die Angeklagte tat dies, um vorzuspiegeln, dass sie das Urteil rechtzeitig zu den Akten gebracht habe. Das Urteil gelangte erst am xx.xx.xxxx auf die Geschäftsstelle der Strafabteilung, auf der der Eingang des Urteils für den xx.xx.xxxx vermerkt wurde. Am xx.xx.xxxx benannte der Verteidiger des I2 L3 das eingelegte Rechtsmittel als Sprungrevision und beantragte die Aufhebung und Zurückverweisung des Urteils vom xx.xx.xxxx. Er rügte die Verletzung formellen und materiellen Rechts sowie einen Verstoß gegen § 338 Nr. 7 StPO. Unter dem xx.xx.xxxx gab die Angeklagte aufgrund der Ausführungen des Angeklagten in der Revisionsbegründung eine dienstliche Stellungnahme ab. Diese lautete: "Der Eingangsvermerk der Geschäftsstelle wird richtig sein. Ich fertige meine Urteile selber. An Besonderheiten beim Abfassen des vorliegenden Urteils kann ich mich nicht erinnern. Die Verfügung bezüglich des Rechtsmittels datiert vom 09.03.2018. Am gleichen Tag wurde laut Computer-System auch die Datei mit dem Urteil erstellt. Warum die Akte gleichwohl erst am xx.xx.xxxx auf der Geschäftsstelle eingegangen ist, kann nicht mehr nachvollzogen werden." In einer dienstlichen Stellungnahme vom xx.xx.xxxx erklärte Justizamtsinspektor F1, dass die Ausführungen des Verteidigers in dessen Revisionsbegründung zutreffend und der Eingang des Urteils mit Datum xx.xx.xxxx zutreffend bescheinigt worden sei. Unter dem xx.xx.xxxx gab die Angeklagte eine ergänzende dienstliche Stellungnahme ab. Diese hatte folgenden Inhalt: "Die von mir gefertigten Urteile nebst Verfügung werden üblicherweise unmittelbar nach Fertigstellung von mir unterschrieben und in den Geschäftsgang gegeben, indem ich die Akten auf den Aktenbock zum Abtragen lege. Vorliegend sind mir keine Umstände erinnerlich, die zu einer Abweichung von der dargestellten üblichen Vorgehensweise geführt haben." Beide dienstlichen Stellungnahmen entsprachen nicht der Wahrheit. Die entsprechenden Handlungen der Angeklagten erfolgten, um die Überschreitung der § 275 Abs. 1 StPO genannten Frist zu verschleiern und um der Revision die Tatsachengrundlage zu nehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft in I3 beantragte daraufhin unter dem xx.xx.xxxx die Revision des I2 L3 als unbegründet zu verwerfen, weil diese den dienstlichen Stellungnahmen der Angeklagten Glauben schenkte und davon ausging, dass das Urteil tatsächlich von der Angeklagten am xx.xx.xxxx auf den Abtrag im Dienstzimmer gelegt und somit rechtzeitig zu den Akten gebracht worden war. Nach dieser Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft erörterte I2 L3 mit seinem Verteidiger die Chancen und Risiken der Weiterverfolgung der Revision. Auf Anraten seines Verteidigers nahm I2 L3 die Revision am xx.xx.xxxx zurück, obgleich der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO objektiv vorlag.
- c)Tat zu Ziffer 3 (Az. 54 Ds - 408 Js 221/17 - 79/17) Am xx.xx.xxxx erging gegen U1 I4 Haftbefehl. Nachdem er einige Tage Untersuchungshaft verbüßt hatte, wurde der Haftbefehl zunächst am xx.xx.xxxx außer Vollzug gesetzt. Unter dem xx.xx.xxxx wurde U1 I4 durch die Staatsanwaltschaft I1 wegen vorsätzlicher Körperverletzung vor dem Amtsgericht - Strafrichter - M1 angeklagt. Zudem wurde er am xx.xx.xxxx durch die Staatsanwaltschaft I1 vor dem Amtsgericht - Strafrichter - in M1 wegen sexuellen Übergriffs angeklagt. Zu einem ersten von der Angeklagten anberaumten Hauptverhandlungstermin am xx.xx.xxxx war U1 I4 nicht erschienen. Es wurde sodann für den xx.xx.xxxx ein neuer Hauptverhandlungstermin anberaumt, der damit endete, dass U1 I4 zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde und der Haftbefehl vom xx.xx.xxxx wieder in Vollzug gesetzt wurde. Gegen dieses Urteil legte der Verteidiger von U1 I4 am xx.xx.xxxx Berufung ein. Trotz des Umstands, dass die Frist des § 275 Abs. 1 StPO mit Ablauf des xx.xx.xxxx endete, fertigte die Angeklagte zunächst kein schriftliches Urteil. Obgleich U1 I4 weiterhin Untersuchungshaft verbüßte und die Staatsanwaltschaft I1 unter dem xx.xx.xxxx, unter dem xx.xx.xxxx sowie dem xx.xx.xxxx den Sachstand erfragte und angesichts der zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogenen viermonatigen Untersuchungshaft um beschleunigte Bearbeitung bat, verfasste die Angeklagte erst zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt nach der ersten Sachstandsanfrage ein schriftliches Urteil, welches erst am xx.xx.xxxx zu den Akten gelangte, wobei die Angeklagte unter den schriftlichen Urteilsgründen verfügte: "II. Anzufertigen für die Akte Abschrift des Urteils zu Ziffer I. M1, xx.xx.xxxx Amtsgericht U2 Richterin am Amtsgericht" Die Verfügung hatte die Angeklagte indes absichtlich zurückdatiert. Durch diese Maßnahme wollte die Angeklagte den Eindruck erwecken, dass sie das Urteil rechtzeitig, nämlich am xx.xx.xxxx, zu den Akten gebracht hatte und ihr kein Fehler unterlaufen war. Flankiert wurde dies durch die wahrheitswidrige Verfügung der Angeklagten vom xx.xx.xxxx, in der die Angeklagte auf der Rückseite des am xx.xx.xxxx zur Akte gelangten Urteils wahrheitswidrig verfügte, dass das Urteil rechtzeitig abgefasst und lediglich versäumt worden sei, die Zustellung des Urteils zu verfügen. Tatsächlich wurde am xx.xx.xxxx der Eingang der Akte durch die Geschäftsstelle vermerkt. Nachdem die Akte kurz darauf dem Landgericht I1 vorgelegt und ein Termin für den xx.xx.xxxx anberaumt worden war, wurde die Berufung am xx.xx.xxxx aufgrund von weiteren anhängigen Verfahren am Amtsgericht C3 zurückgenommen.
- d)Tat zu Ziffer 4 (Az. 54 Ds - 512 Js 35/19 - 61/19 AG M1) Unter dem xx.xx.xxxx wurde N2 N3 vor dem Amtsgericht - Strafrichter - M1 angeklagt. Ihm wurde vorgeworfen, durch drei selbstständige Handlungen, zum einen eine vorsätzliche Körperverletzung, zum anderen eine versuchte gefährliche Körperverletzung sowie tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung begangen zu haben. Die Angeklagte beraumte für den xx.xx.xxxx eine Hauptverhandlung an und verurteilte N2 N3 an deren Ende wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30,00 Euro. Am xx.xx.xxxx legte der Verteidiger gegen dieses Urteil Berufung ein. Die Angeklagte brachte das schriftliche Urteil innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 StPO, die mit Ablauf des xx.xx.xxxx endete, nicht zu den Akten. Nachdem der Verteidiger des N2 N3 unter dem xx.xx.xxxx nach dem Sachstand fragte und mitteilte, dass in der Sache insbesondere kein Urteil vorliegen würde, bemerkte die Angeklagte ihren Fehler. Um diesen zu verschleiern, fertigte sie das Urteil nunmehr an und fügte am Schluss des Urteils eine Verfügung mit folgendem Inhalt bei: "II. Anzufertigen für die Akte Abschrift des Urteils zu Ziffer I. M1, xx.xx.xxxx U2 Richterin am Amtsgericht" Ferner datierte die Angeklagte eine Zustellungsverfügung in der Akte auf den xx.xx.xxxx zurück und legte die Akte anschließend zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber bis zum xx.xx.xxxx, auf der Strafabteilung des Amtsgerichts bewusst in ein falsches Fach der Registratur, nämlich das Terminfach für Jugendsachen (Abteilung 55) welche ebenfalls durch Justizamtsinspektor F1 bearbeitet wurden. Dadurch beabsichtigte die Angeklagte, von ihrem einem eigenen Fehlverhalten abzulenken und eine Fehlleistung des Justizamtsinspektors F1 zu vorzutäuschen. Dieser fand die von der Angeklagten bewusst "verfächerte" Akte am xx.xx.xxxx bei einer routinemäßigen Durchsicht und notierte im Rubrum den Eingang auf der Geschäftsstelle am xx.xx.xxxx. Nachdem die Strafakte sodann unter dem xx.xx.xxxx durch die Staatsanwaltschaft I1 an das Landgericht I1 unter Hinweis auf die eingelegte Berufung übersandt worden war, wurde das Verfahren unter dem xx.xx.xxxx durch Beschluss des Vorsitzenden der 7. Kleinen Strafkammer gemäß § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage von 700,00 Euro vorläufig eingestellt. Die endgültige Einstellung gemäß § 153a StPO erfolgte sodann am xx.xx.xxxx nach vollständiger Zahlung der vorgenannten Geldauflage.
- e)Tat zu Ziffer 6 (Az. 54 Ds - 674 Js 1210/15 - 85/15) Unter dem xx.xx.xxxx wurde B1 Q2 vor dem Amtsgericht - Strafrichter - M1 wegen Diebstahls angeklagt. Es folgte sodann unter dem xx.xx.xxxx eine weitere Anklage gegen ihn vor dem Amtsgericht - Strafrichter - M1 wegen fünffachen Erschleichens von Leistungen und eine dritte Anklage vor dem Amtsgericht - Strafrichter - M1 vom xx.xx.xxxx wegen Diebstahls in fünf Fällen. Am xx.xx.xxxx wurde er erneut wegen Erschleichens von Leistungen vor dem Amtsgericht - Strafrichter - M1 angeklagt, ehe er unter dem xx.xx.xxxx wegen siebenfachen Erschleichens von Leistungen vor dem Amtsgericht - Strafrichter - M1, angeklagt wurde. Schließlich wurde unter dem xx.xx.xxxx ein Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren gegen B1 Q2 gestellt, mit dem ihm ein weiterer Diebstahl vorgeworfen wurde. Die Angeklagte erließ in den fünf vorgenannten Anklageschriften am xx.xx.xxxx, xx.xx.xxxx bzw. xx.xx.xxxx jeweils Eröffnungsbeschlüsse und beraumte für den xx.xx.xxxx Hauptverhandlungstermin an, in dem die einzelnen Verfahren verbunden wurden. Am Schluss der mündlichen Verhandlung wurde B1 Q2 wegen Diebstahls und Erschleichens von Leistungen in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und wegen Diebstahls in zwei Fällen und Erschleichens von Leistungen in sechs Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Gegen das Urteil legte die Verteidigerin des B1 Q2 am xx.xx.xxxx Berufung ein. Gleichwohl fasste die Angeklagte kein schriftliches Urteil ab. Stattdessen nahm sie die Akte zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt mit zu sich nach Hause. Dort verbrachte Sie die Akte zu einem ebenfalls nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt in einen Umzugskarton, den sie schließlich in dem zu ihrer Wohnung gehörenden Kellerraum deponierte, um die Akte nicht mehr bearbeiten zu müssen. Die Akte wurde im Zuge der oben beschriebenen Durchsuchung der Wohnung und des Kellerraums der Angeklagten am xx.xx.xxxx aufgefunden. Unter dem xx.xx.xxxx fragte die Staatsanwaltschaft I1 - nach fünf vorangegangenen Sachstandsanfragen - eindringlich nach dem Sachstand und zeigte sich offenkundig erbost darüber, dass nach über einem Jahr kein Urteil zur Akte gelangt war. Die Angeklagte fertigte sodann am xx.xx.xxxx einen Vermerk, in dem sie wahrheitswidrig behauptete, dass sie die Akte zuletzt mit dem Urteil in Händen gehalten und die Zustellung des Urteils aufgrund der Rechtsmitteleinlegung verfügt habe. Zudem habe sie noch einen Verfügungsvordruck für die Verfügung bei Rechtsmitteln in Strafsachen ausgefüllt und unterschrieben. Die Akte sei seitdem aber verschwunden und der Verbleib lasse sich nicht mehr klären. Eine digitale Kopie des Urteils sei ebenfalls nicht (mehr) vorhanden. Dadurch, dass sich die Akte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Geschäftsgang befand, zeigte Justizamtsinspektor F1 am xx.xx.xxxx den Verlust der Akte gegenüber der Verwaltung des Amtsgerichts M1 an. Die Akte wurde sodann bis zum xx.xx.xxxx rekonstruiert und anschließend dem Landgericht I1 aufgrund des von der Verteidigerin des B1 Q2 eingelegten Rechtsmittels zugeleitet. Der Vorsitzende der 8. kleinen Strafkammer vermerkte daraufhin, dass das Urteil des Amtsgerichts noch nicht zugestellt worden sei und die Verteidigerin noch die Wahl des Rechtsmittels habe. Sodann verfügte er die Rücksendung der Akte zur Zustellung des Urteils bzw. Tenors. Mit Eingangsstempel vom xx.xx.xxxx reichte die Angeklagte ein Urteil ohne Gründe zu den Akten, dass schließlich unter dem xx.xx.xxxx von der Staatsanwaltschaft I1 dem Landgericht I1 vorlegt wurde. Das Verfahren wurde sodann auf Antrag der Staatsanwaltschaft I1 mit Beschluss der 8. Kleinen Strafkammer des Landgerichts I1 vom xx.xx.
§ 154Abs. 2 St
PO vorläufig eingestellt. Zur Begründung führte die Kammer u.a. aus: "Das Verfahren wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft vorläufig eingestellt, weil angesichts des Zeitablaufs, des der Justiz anzulastenden Verfahrensgangs und der zumindest teilweise gesamtstrafenfähigen Verurteilung durch das AG M1 vom xx.xx.xxxx zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten die in diesem Verfahren zu erwartende Strafe nicht mehr beträchtlich ins Gewicht fallen würde. (...)"
- f)Tat zu Ziffer 7 (Az. 54 Ds - 600 Js 953/17 - 1/18) Unter dem xx.xx.xxxx wurden T2 T3 T3 und G1 L4 vor dem Amtsgericht - Strafrichter - M1 wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls angeklagt. Nachdem die Angeklagte die Anklage unter dem xx.xx.xxxx zur Hauptverhandlung zugelassen hatte, wurde am xx.xx.xxxx ein Hauptverhandlungstermin gegen T2 T3 T3 und G1 L4 durchgeführt, an deren Ende T2 T3 T3 wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 20,00 Euro und G1 L4 wegen Beihilfe zum versuchten Diebstahl zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt wurde. Gegen dieses Urteil legte G1 L4 am xx.xx.xxxx Berufung ein. Ein schriftliches Urteil fertigte die Angeklagte indes nicht an, sondern nahm die Akte zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt mit zu sich nach Hause. Dort verbrachte Sie die Akte zu einem ebenfalls nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt in einen Umzugskarton, den sie schließlich in ihrem zur Wohnung gehörenden Kellerraum deponierte, um die Akte nicht mehr bearbeiten zu müssen und sie dem Geschäftsgang zu entziehen. Die Akte wurde im Zuge der oben beschriebenen Durchsuchung der Wohnung und des Kellerraums der Angeklagten am xx.xx.xxxx aufgefunden. Eine Vielzahl von Anfragen der Staatsanwaltschaften I1 (vom xx.xx.xxxx, xx.xx.xxxx, xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx), E1 (xx.xx.xxxx) wurden der Angeklagten zwar noch im Dienstzimmer ohne Akten vorgelegt, von dieser allerdings ebenfalls mit nach Hause genommen und dort in ihrem Keller gemeinsam mit anderen Bestandteilen von verschiedenen Verfahrensakten lose in einen Umzugskarton gelegt. Nachdem die Akten und Aktenbestandteile anlässlich der am xx.xx.xxxx durchgeführten Durchsuchung bei der Angeklagten aufgefunden und sichergestellt worden waren, gelangten diese wieder in den Geschäftsgang. Die Staatsanwaltschaft I1 beantragte sodann unter dem xx.xx.xxxx die Berufung gemäß § 357 StPO analog auf den Mitangeklagten T2 T3 T3 zu erstrecken. Das Berufungsverfahren ist derzeit noch nicht abgeschlossen.
- g)Tat zu Ziffer 8 (Az. 54 Ds - 514 Js 56/17 - 44/18) Am xx.xx.xxxx wurde H4 Q3 geb. Q4 durch die Staatsanwaltschaft I1 vor dem Amtsgericht - Strafrichter - M1 wegen gefährlicher Körperverletzung angeklagt. Nachdem die Anklage unter dem xx.xx.xxxx durch die Angeklagte zur Hauptverhandlung zugelassen worden war, wurde am xx.xx.xxxx ein erster Hauptverhandlungstermin und am xx.xx.xxxx ein Fortsetzungstermin gegen H4 Q3 durchgeführt, an deren Ende der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen dieses Urteil legte der Verteidiger des H4 Q3 am xx.xx.xxxx Berufung ein. Die Angeklagte bearbeitete die Akte allerdings anschließend nicht mehr und fertigte insbesondere kein schriftliches Urteil an, obgleich die Staatsanwaltschaft I1 unter dem xx.xx.xxxx, xx.xx.xxxx, xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx mehrmals nach dem Sachstand fragte. Vielmehr nahm sie die Akte zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt mit zu sich nach Hause. Dort verbrachte Sie die Akte zu einem ebenfalls nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt in einen Umzugskarton, den sie schließlich in ihrem zur Wohnung gehörenden Kellerraum deponierte, um die Akte nicht mehr bearbeiten zu müssen und sie dem Geschäftsgang zu entziehen. Die Sachstandsanfragen der Staatsanwaltschaft I1 vom xx.xx.xxxx, xx.xx.xxxx, xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx legte die Angeklagte als lose Blätter separat ebenfalls in einen der beiden Umzugskartons in ihren Keller, wo sie im Zuge der oben beschriebenen Durchsuchung der Wohnung und des Kellerraums der Angeklagten am xx.xx.xxxx zusammen mit der Akte aufgefunden wurden. Nachdem die Akte im Zuge der Wohnungsdurchsuchung im Keller der Angeklagten aufgefunden und sichergestellt werden konnte, gelangten die Akten wieder in den Geschäftsgang. Die Staatsanwaltschaft I1 legte die Akte sodann aufgrund des gesprochenen Urteils unter dem xx.xx.xxxx dem Landgericht I1 zur Entscheidung vor. Das Verfahren wurde anschließend bezüglich einer noch in der Akte vorhandenen Nebenklage zunächst der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugleitet, die Nebenklage schließlich unter dem xx.xx.xxxx zugelassen und ein Hauptverhandlungstermin für den xx.xx.xxxx anberaumt.
- h)Tat zu Ziffer 11 (Az. 5 F 950/17) Unter dem xx.xx.xxxx stellte W1 S2 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - M1 einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gegen seine minderjährigen Kinder B2 S2, M4 S2 und B3 S2, die jeweils durch ihre Mutter, D1 S2, gesetzlich vertreten wurden. Inhalt des Antrages war ein geltend gemachter Anspruch auf Anpassung / Herabsetzung des an seine Kinder zu leistenden Unterhalts. Die Angeklagte leitete den Antrag unter dem xx.xx.xxxx den Antragsgegnern zur Stellungnahme zu, die unter dem xx.xx.xxxx beantragten, den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen. Nachdem der Antragsteller hierauf unter dem xx.xx.xxxx erwiderte, erließ die Angeklagte am xx.xx.xxxx einen Hinweisbeschluss, mit dem der Antragsteller darauf hingewiesen wurde, dass er seine fehlende Leistungsfähigkeit näher darzulegen habe und sein bisheriges Vorbringen zu unsubstantiiert ausfalle. Nachdem die Beteiligten unter dem xx.xx.xxxx , xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx noch zur Akte schrieben, meldete sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner und teilte mit, dass er von der Antragstellerseite insgesamt sechs Schriftsätze erhalten habe, die sämtlich nicht weitergeleitet worden seien. Obgleich der Verfahrensbevollmächtigte eine Äußerungsfrist gesetzt hatte, geschah auch in den kommenden Wochen nichts mehr. Vielmehr leitete die Mutter der vorbenannten Kinder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller wegen unterbliebener Unterhaltszahlungen ein. Auch in den darauffolgenden Wochen erfolgte keine Sachentscheidung durch die Angeklagte, so dass der Antragsteller unter dem xx.xx.xxxx eine Untätigkeitsbeschwerde einlegte. Nachdem das Oberlandesgericht I3 unter dem xx.xx.xxxx mitteilte, dass eine derartige Beschwerde nicht statthaft sei, nahm der Antragsteller seinen Antrag unter dem xx.xx.xxxx zurück. Am xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx erbat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner zum einen um Rückruf und fragte zum anderen nach dem Sachstand, ehe die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle der Familienabteilung unter dem xx.xx.xxxx vermerkte, dass die Akte nicht aufzufinden und seit dem xx.xx.xxxx auf die Angeklagte ausgetragen sei. Nachdem anschließend mit der Rekonstruktion der Akte begonnen worden war, stellte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner am xx.xx.xxxx erneut eine Sachstandsanfrage. Zwischenzeitlich hatte die Direktorin des Amtsgerichts L2 das Dezernat der Angeklagten übernommen. Die Direktorin des Amtsgerichts teilte den Verfahrensbevollmächtigten mit undatierter Verfügung mit, dass verschiedene Aktenbestandteile in Verlust geraten seien und die Angeklagte das Verfahren nicht bearbeitet habe. Schließlich wurde für den xx.xx.xxxx ein Verhandlungstermin anberaumt, der indes nicht mehr erforderlich war, weil sich die Beteiligten zwischenzeitlich auf einen Vergleich geeinigt hatten, der unter dem xx.xx.
§§ 113Abs. 1 Satz 2 Fam
FG, 278 Abs. 6 ZPO protokolliert wurde. Tatsächlich hat die Angeklagte zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt die Akte mit zu sich nach Hause genommen. Dort verbrachte Sie die Akte zu einem ebenfalls nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt in einen Umzugskarton, den sie schließlich in ihrem zur Wohnung gehörenden Kellerraum deponierte, um die Akte nicht mehr bearbeiten zu müssen und sie dem Geschäftsgang zu entziehen. Die Akte wurde im Zuge der oben beschriebenen Durchsuchung am xx.xx.xxxx zusammen mit den übrigen Akten im Keller der Angeklagten aufgefunden. Auch die weiteren verfahrensgegenständliche Schriftsätze der Beteiligten, zwei Schriftsätze vom xx.xx.xxxx sowie jeweils ein Schriftsatz xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx nahm die Angeklagte aus dem Geschäftsgang und verbrachte die jeweiligen Schriftstücke zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt nach Eingang der Schriftsätze beim Amtsgericht M1 zu sich nach Hause und legte diese sodann im Keller in einen der Umzugskartons.
- i)Tat zu Ziffer 13 (Az. 5 F 90/18) Mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx stellte C4 I5 einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gegen Dr. P2 I5, der in der Sache einen Stufenantrag betraf, mit dem der Antragsteller auf der ersten Stufe einen Auskunftsanspruch und auf der zweiten Stufe einen Ausgleichsanspruch nach Maßgabe der Auskunft ab dem xx.xx.xxxx begehrte. Die Angeklagte leitete den Antrag unter am xx.xx.xxxx zunächst zur Stellungnahme an die Antragsgegnerin weiter, die am xx.xx.xxxx auf den Antrag erwiderte. Nachdem der Antragsteller unter dem xx.xx.xxxx die Replik zur Akte reichte, bewilligte die Angeklagte - nachdem der Antragsteller unter dem xx.xx.xxxx eine Sachstandsanfrage an das Gericht gerichtet hatte - am xx.xx.xxxx Verfahrenskostenhilfe und leitete das schriftliche Vorverfahren ein. Unter dem xx.xx.xxxx erließ die Angeklagte einen Hinweisbeschluss und regte insbesondere an, den Auskunftsanspruch anzuerkennen. Nachdem die Antragsgegnerin unter dem xx.xx.xxxx auf den Hinweis erwidert und auch der Antragsteller unter dem xx.xx.xxxx Ausführungen gemacht hatte, beraumte die Angeklagte unter dem xx.xx.xxxx einen Güte- und Verhandlungstermin am xx.xx.xxxx an. Hiernach bearbeitete sie die Sache allerdings nicht mehr, sondern nahm die Akte zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt mit zu sich nach Hause. Dort verbrachte Sie die Akte zu einem ebenfalls nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt in einen Umzugskarton, den sie schließlich in ihrem zur Wohnung gehörenden Kellerraum deponierte, um die Akte nicht mehr bearbeiten zu müssen und sie dem Geschäftsgang zu entziehen. Verschiedene Sachstandsanfragen der Antragsgegnerin beantwortete die Angeklagte ebenso wenig wie die Schriftsätze vom xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx, mit denen um Übersendung des Protokolls der Verhandlung bzw. um Festsetzung des Verfahrenswert ersucht wurde, sondern nahm die Anfragen als lose Blätter mit nach Hause und legte sie ebenfalls in einen der Umzugskartons. Nachdem die Akte im Zuge der Durchsuchung der Wohnung bzw. des Kellerraumes der Angeklagten aufgefunden wurde, gelangte diese wieder in den Geschäftsgang und am xx.xx.xxxx wurde ein Güte- und Verhandlungstermin durch die Direktorin des Amtsgerichts L2 abgehalten. Diese teilte im Rahmen der Sitzung mit, dass der Termin am xx.xx.xxxx wohl noch durchgeführt worden sei, wobei weder das Protokoll des Termins zu den Akten gelangt noch dem Verfahren im Anschluss an den Termin Fortgang gegeben worden sei. Da der Antragsteller zu diesem Termin ohne seinen Rechtsanwalt erschienen war, wurde sein Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Auskunft über ihr Einkommen zu erteilen, am Schluss der Sitzung durch Teil-Versäumnisbeschluss zurückgewiesen. Hiergegen legte der Antragsteller form- und fristgerecht Einspruch ein. Das Verfahren endete am xx.xx.xxxx mit einem Schlussbeschluss, mit dem der Teil-Versäumnisbeschluss aufrechterhalten wurde.
- j)Tat zu Ziffer 14 (Az. 51 F 600/18 SO AG C5) Unter dem xx.xx.xxxx übersandte das Amtsgericht C5 unter dem Aktenzeichen 51 F 600/18 SO einen Sorgerechtsantrag an das Amtsgericht M1, für den die Angeklagte zuständig war. Obwohl sie zunächst nur über die Übernahme des Verfahrens hätte entscheiden müssen, bearbeitete sie das Verfahren nicht. Vielmehr nahm die Angeklagte die Akte zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt mit zu sich nach Hause. Dort verbrachte Sie die Akte zu einem ebenfalls nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt in einen Umzugskarton, den sie schließlich in ihrem zur Wohnung gehörenden Kellerraum deponierte, um die Akte nicht mehr bearbeiten zu müssen und sie dem Geschäftsgang zu entziehen. Dort wurden sie zusammen mit den übrigen Akten bei der Durchsuchung am xx.xx.xxxx aufgefunden. Ob und wie das Verfahren geendet hat, konnte nicht festgestellt werden.
- k)Nachdem im Zusammenhang mit der außerordentlichen Geschäftsprüfung bemerkt worden war, dass Akten fehlten, wurde sie von der stellvertretenden Direktorin des Amtsgerichts, Richterin am Amtsgericht C2 auf den Verbleib der Akten angesprochen. Die Angeklagte händigte daraufhin weitere Akten aus, die sich noch bei ihr zu Hause befunden hatten. Auf die ausdrückliche Frage von Frau C2, ob sie noch weitere Akten bei sich zu Hause habe, erklärte die Angeklagte im Wissen darum, dass sich die unter II. 2
- e)-
- j)aufgeführten Akten in ihrem Keller befanden, wahrheitswidrig, dass sich bei sich zu Hause keine weiteren Akten mehr habe. 3. Einsichts- und Steuerungsfähigkeit Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten war bei keiner der Taten weder aufgehoben noch auch nur erheblich eingeschränkt. III. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme. 1. Feststellungen zur Person Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen zum einen auf der Einlassung der Angeklagten sowie zum anderen auf den zeugenschaftlichen Angaben des Sachverständigen Dr. med. H5 in seinem in der mündlichen Verhandlung erstatteten Sachverständigengutachten, der den Werdegang der Angeklagten anhand ihrer Angaben im Rahmen der Explorationen, wie festgestellt, geschildert hat. Die Angeklagte hat die Richtigkeit der Angaben des Sachverständigen ausdrücklich bestätigt. Dass die Angeklagte bislang nicht vorbestraft ist, folgt aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen, die Angeklagte betreffenden Auszug aus dem Bundeszentralregister. 2. Feststellungen zur Sache Die unter "II." zur Sache getroffenen Feststellungen zur Sache beruhen zum einen auf der geständigen Einlassung der Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, und im Übrigen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang und Förmlichkeiten sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergeben. Die Angeklagte hat sich wie folgt eingelassen:
- a)Sie könne bezüglich der Taten zu Ziffer 3 bis 14 sagen, dass die objektiven Vorwürfe stimmen würden. Sie wolle allerdings hervorheben, dass sie niemals "Larifari" entschieden habe, sondern stets einen hohen Anspruch an sich gehabt habe. Sie habe bei der Aktenführung stets kurze Fristen gesetzt und zügig gearbeitet, wenngleich ihr Schreibtisch sicherlich unordentlich gewirkt habe. Irgendwann habe sie allerdings bezüglich der betreffenden Akten eine gewisse Blockade entwickelt und sich selbst immer wieder gesagt, dass sie die betreffenden Akten später bearbeite. Irgendwann sei aus "später" allerdings "viel, viel später" geworden, wobei sie sich insbesondere nicht erklären könne, weshalb insbesondere die vorliegend festgestellten Verfahren betroffen waren. Sie habe sich nach ihrer Krankschreibung über einen Zeitraum von mittlerweile mehr als einem Jahr in wöchentlichen Therapiesitzungen versucht, gemeinsam mit ihrem Therapeuten ein Muster bzw. Gemeinsamkeiten der Akten zu entdecken, habe aber keine gefunden. Es sei jedenfalls so gewesen, dass sie mit der Zeit die Akten regelrecht ausgeblendet habe. Sie habe zwar noch irgendwie gesehen, dass die Akten zur Bearbeitung vorliegen würden, habe diese aber nicht mehr angehen können, selbst wenn sie kurz darüber nachgedacht habe. Auch nachdem sie auf einzelne Akten angesprochen worden sei, habe sie danach die Akten nicht bearbeitet. Soweit ihr allerdings vorgeworfen werde, dass sie eine Akte bewusst "verfächert" habe, um davon abzulenken, dass sie die Akte nicht bearbeitet habe, sei dies unrichtig. So etwas habe sie nie getan. Allerdings sei es zutreffend, dass sie bezüglich der Tat zu Ziffer 3 und 4 bewusst abweichende Daten auf die Verfügung geschrieben habe, um eine rechtzeitige Bearbeitung zu suggerieren. Auch der Vorwurf bezüglich der in ihrem Keller aufgefundenen Verfahrensakten sei zwar hinsichtlich des Umstandes, dass diese im Keller gelagert hätten, zutreffend, habe sich im Übrigen aber abweichend dargestellt: Sie habe die betreffenden Akten einzeln zunächst am Wochenende in einer Tasche mit nach Hause genommen, weil sie sich selbst gesagt habe, dass sie diese dann am Wochenende ansehen und bearbeiten könne. Indes habe sie die Akten dann zuhause lediglich abgelegt und in der Woche darauf dann wieder unbearbeitet mit ins Gericht genommen. Dieses Verhalten habe sich bezüglich der einzelnen Akten mehrfach wiederholt, ehe sie sich gedacht habe, dass sie die Akten abends innerhalb der Arbeitswoche bearbeiten könne. Allerdings habe sie die Akten dann abends nicht angerührt und irgendwann in der Wohnung stehen gelassen. Eines Tages habe sie die Tasche mit mehreren Akten zuhause dann weggeräumt und später in die Kartons verbracht, die dann später im Keller gefunden worden seien. Als sie seitens der Verwaltung des Amtsgerichts Anfang des Jahres xxxx dazu aufgefordert worden sei, sämtliche Akten wieder zurückzugeben, habe sie dieser Anweisung umgehend Folge geleistet und andere bei ihr in der Wohnung befindliche Akten zurückgegeben. Sie habe lediglich nicht mehr an die Akten im Keller gedacht und sei sich diesen nicht mehr bewusst gewesen, weil sie die Akten möglicherweise im Zuge eines Umzuges, der zweieinhalb Jahre zurückliege, dort vergessen habe. Deshalb sei sie im Rahmen der Durchsuchung auch entspannt gewesen. Erst als der Keller geöffnet worden sei, seien ihr die Akten wieder eingefallen. Sie habe aber letztlich niemandem schaden wollen. Ihr gesamtes Handeln sei Ausfluss der Arbeitsblockade gewesen. Dennoch hätten die Taten niemals geschehen dürfen.
- b)Bezüglich der Tat zu Ziffer 1 hat sich die Angeklagte dahingehend eingelassen, dass sie sich an den Vorgang nicht mehr erinnern könne. Sie wisse über den Vorgang einfach nichts mehr, dieser sei "wie gelöscht". Ob es daher so wie in der Anklageschrift beschrieben abgelaufen sei und was sie dazu gedacht habe, könne sie nicht sagen. Es sei ihr aber klar, dass es so, wie es in der Anklageschrift aufgeführt worden sei, selbstverständlich in keiner Weise ablaufen dürfe. Sie könne sich lediglich daran erinnern, dass die damals angeklagte Person die Fahrereigenschaft wohl bestritten habe. Sie habe damals auch ein Verwerfungsurteil erlassen können, was ebenfalls prozessual falsch gewesen wäre, allerdings könne sie den Vorfall schlicht nicht mehr erinnern. Auf Nachfrage, wie sich erkläre, dass zwei Protokollseiten in ihrem Dienstzimmer aufgefunden worden seien, erklärte die Angeklagte, dass sie sich dies nicht erklären könne und sich keine Geschichte ausdenken wolle. Sie könne es weder verstehen noch nachvollziehen. Obgleich sie über die Sache lange mit ihrem Therapeuten gesprochen habe, sei ihr eine Erklärung mangels Erinnerung nicht möglich. Es gebe bezüglich der verfahrensgegenständlichen Akte keinen roten Faden. Ihr Therapeut sei aber davon ausgegangen, dass es eine Blockade gegeben habe. Ihr "Überich" habe die Erwartung geschürt, allem gerecht werden zu müssen. Diesbezüglich habe ihr Unterbewusstsein dem entgegengesteuert und dadurch die Blockade geschaffen. Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft, dass eine vorgeworfene Manipulation der Akten schwerlich mit einer Blockade erklärt werden könne, ließ sich die Angeklagte lediglich dahingehend ein, dass sie sich aufgrund der Blockade nicht mit der Akte habe auseinandersetzen wollen.
- c)Hinsichtlich der angeklagten Tat zu Ziffer 2 hat sich die Angeklagte dahingehend eingelassen, dass sie an die Tat keine genaue Erinnerung mehr habe. Sie könne sich lediglich daran erinnern, dass ein Kollege der Service-Einheit - sie meine, dies sei der Zeuge Justizamtsinspektor F1 gewesen - an sie herangetreten sei und gemeint habe, dass sie laut TSJ das Urteil am xx.xx.xxxx erstellt habe, er das Urteil aber erst jetzt erhalten habe. Sie habe dem Kollegen dann gesagt, dass er dann entsprechend auf dem heutigen Tag stempeln müsse. Sofern sie ein Urteil geschrieben habe, habe sie dieses immer erst in Word vorgeschrieben, dieses dann in das Textverarbeitungsprogramm TSJ hineinkopiert und dann freigegeben. Sie könne sich nicht vorstellen, dass sie das Urteil einen Monat habe herumliegen lassen, zumal das Rubrum am xx.xx. erstellt worden sei. Sie könne sich die zeitliche Diskrepanz zwischen Erstellung des Urteils und Eingang auf der Service-Einheit daher nicht erklären.
- d)Es habe sicherlich auch unangenehme Akten gegeben und es sei auch vorgekommen, dass einzelne Akten einmal zwei bis drei Wochen gelegen hätten, dann habe sie diese aber bearbeitet. Es sei diesbezüglich auf die Gesamtumstände angekommen: So habe sie nach anstrengenden Sitzungstagen keine komplizierten Verfahren, beispielsweise aufwändige Unterhaltssachen im Familienrecht, mehr bearbeitet. Auch im Übrigen sei ihre Arbeitsbelastung - und die ihrer richterlichen Kollegen - konstant geblieben und im Rahmen der Jahresgeschäftsverteilung immer wieder überprüft worden. Die Belastung sei bei allen Kollegen in etwa gleich gewesen, eine Überforderung oder Überlastung habe sie weder verspürt noch angezeigt, zumal der Terminvorlauf gering gewesen sei. Erste Nachfragen habe es gegeben, als in etwa das Disziplinarverfahren gegen sie im Jahr xxxx begonnen habe. Damals sei ein Kollege, der Zeuge Richter am Amtsgericht M2, auf sie zugekommen und habe nachgefragt, ob es sein könne, dass sie Urteile nicht bearbeitet habe. Sie habe dann nur nett gelächelt und gesagt, dass sie mal gucken müsse. Der Kollege habe sich dann Gedanken gemacht und gesagt, dass er sie so nicht kennen würde. Er habe ihre Reaktion auf seine Nachfrage als erschreckend empfunden. Er habe dann wohl auch einen befreundeten Arzt diesbezüglich gefragt und ihr dann geschildert, dass mit ihr etwas nicht stimmen würde. Auch wenn sie einmal durch Kollegen aus dem nichtrichterlichen Dienst nach dem Verbleib einzelner Akten gefragt worden sei, sofern Akteneingänge vorgelegen hätten, habe sie nur erwidert, dass sie einmal nachsehen müsse. Irgendwann habe es dann aber keine Nachfragen mehr gegeben.
- e)Neben der geständigen Einlassung der Angeklagten, die die objektiven Feststellungen der Taten zu II.
- c)bis
- j)zu einem größeren Teil eingeräumt hat, beruhen die Feststellungen zu sämtlichen der unter Ziffer II. festgestellten Taten auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden, die jeweils im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurden und die einerseits den festgestellten Verfahrensgang der jeweiligen Verfahren in ihren wesentlichen Punkten wiedergeben und andererseits die festgestellten dienstlichen Handlungen der Angeklagten belegen.
- f)Im Übrigen ist die Kammer den Ausführungen der Angeklagten nur gefolgt, soweit diese sich nicht im Widerspruch zu den unter Ziffer II. gestellten Feststellungen gesetzt haben. Die Kammer ist nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass sich die einzelnen Taten, so wie sie festgestellt wurden, zugetragen haben. Im Einzelnen: 3. Tat zu Ziffer 1 (Az. 54 Cs - 469 Js 1036/17 - 95/17)
- a)Die Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf der Tat zu Ziffer 1, insbesondere hinsichtlich der Tatsache, dass das in der Akte befindliche Protokoll gefälscht war, während die im Büro der Angeklagten aufgefundenen Protokollblätter den tatsächlichen Verfahrensgang der Verhandlung vom xx.xx.xxxx wiedergeben, beruhen auf der Aussage des Zeugen Justizamtsinspektor O2. Der Zeuge schilderte, dass er zum einen Mitarbeiter der Verwaltung sei, aber auch alle zwei bis drei Wochen als Protokollführer in Strafverhandlungen eingesetzt werde. Eine ganz konkrete Erinnerung an die Sitzung vom xx.xx.xxxx habe er nicht mehr, weil diese dafür zu lange zurückliege, allerdings könne er zu den im Büro der Angeklagten aufgefundenen Aktenbestandteile Ausführungen machen. So sei die Direktorin des Amtsgerichts, die Zeugin L2, ca. im Juli xxxx im Dienstzimmer der Angeklagten gewesen und habe dort unter anderem einen Teil eines Protokolls einer mündlichen Verhandlung aufgefunden. Konkret sei unter anderem ein Urteilsvordruck sowie die Seite 2 des Protokolls aufgefunden worden, wobei dann - als die Geschäftsstelle dieses habe in der Akte einheften wollen - aufgefallen sei, dass in der Akte bereits ein vollständiges Protokoll vorhanden gewesen sei. Aus dem in der Akte befindlichen Protokoll habe sich ergeben, dass am Schluss der mündlichen Verhandlung vom xx.xx.xxxx beschlossen worden sei, einen neuen Termin von Amts wegen zu bestimmen, während sich aus den Protokollblättern vom xx.xx.xxxx, die im Dienstzimmer aufgefunden worden seien, ergeben habe, dass eine Zeugenvernehmung stattgefunden habe und dann am Schluss der Sitzung ein Urteil ergangen sei. Der Zeuge bekundete unter Vorhalt der beiden Hauptverhandlungsprotokolle in der Hauptverhandlung weiter, dass er sich sicher sei, dass die im Büro der Angeklagten aufgefundenen Protokollblätter den wahren Verlauf der mündlichen Verhandlung wiedergäben, während das Protokoll, welches sich in der Akte befunden habe, gefälscht sei. Er erkenne dies daran, dass in dem Protokoll, welches bereits in der Akte gewesen sei, Seite 1 des Protokolls, anders als üblich, nicht von ihm unterschrieben sei. Hinzu trete, dass er den aus dem Textverarbeitungsprogramm der Justiz NRW vorgegebenen Protokolltext auf Seite 3 des Protokolls immer manuell abändere, sobald die Plädoyers gehalten werden. Dies sei bei dem von ihm unterzeichneten Protokoll aus dem Dienstzimmer der Angeklagten geschehen, so dass er sich sicher sei, dass in der Sache ein Urteil gesprochen worden sei. Ferner sei der Passus mit der Rechtsmittelbelehrung abweichend von der Standardformulierung formuliert worden, was er ebenfalls nur dann entsprechend so protokolliere, wenn tatsächlich ein Urteil gesprochen worden sei. Der Zeuge bestätigte schließlich, dass sich seine Unterschrift auf dem Protokoll aus dem Dienstzimmer der Angeklagten befinde. Der Zeuge schilderte zudem, dass die jeweiligen Schriftstücke eines Verfahrens, und damit auch die Protokolle, im gerichtinternen System der Justiz NRW, "Judica", gespeichert seien. Dort könne grundsätzlich jeder gerichtsinterne Mitarbeiter Zugriff auf die einzelnen hinterlegten Dokumente des Verfahrens nehmen. Änderungen könne hierbei jeder - und damit auch die Angeklagte - vornehmen, zumal das System nicht dokumentiere, wer im Einzelnen auf die Dokumente zugreife. Die Ausführungen des Zeugen O2 waren glaubhaft. Der Zeuge schilderte detailliert, wann das im Dienstzimmer der Angeklagten gefundene Protokoll aufgefunden wurde und welchen Inhalt die beiden Protokollfassungen aufwiesen. Hierbei konnte der Zeuge plausibel und fundiert begründen, warum das Protokoll im Dienstzimmer der Angeklagten das Originalprotokoll war, während das bereits in der Akte befindliche Protokoll eine Fälschung war. Die Kammer ist hierbei auch deshalb von der Richtigkeit der Ausführungen des Zeugen überzeugt, weil dieser von sich aus zugegeben hat, dass er sich an den konkreten Sitzungsablauf vom xx.xx.xxxx heute nicht mehr erinnern könne und damit von sich aus Erinnerungslücken preisgab. Dass der Zeuge das Datum des Betretens des Dienstzimmers der Direktorin des Amtsgerichts fälschlich auf den Juli xxxx verortete, spricht ebenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Ausführungen, da der genaue Zeitpunkt ein Randdetail betraf, welches angesichts des Zeitablaufs leicht in Vergessenheit geraten konnte. Schließlich spricht für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Zeugen O2, dessen fehlende überschießende Belastungstendenz. So beschränkt sich seine Aussage auf die Schilderung, seiner eigenen Wahrnehmungen, ohne das Verhalten der Angeklagten zu bewerten. Im Gegenteil machte der Zeuge deutlich, dass er die die Angeklagten als Richterin schätzte. So der Zeuge bekundete auf Nachfrage, dass er oft mit der Angeklagten in mündlichen Verhandlungen zusammengesessen habe. Er habe sie dort stets gut strukturiert und vorbereitet erlebt und es habe - anders als dies bei unerfahreneren Kollegen schon einmal vorkomme - keine Schwierigkeiten im Sitzungsverlauf gegeben.
- b)Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bezüglich der mündlichen Verhandlung vom xx.xx.xxxx und dem Umstand, dass in diesem Termin tatsächlich ein Urteil gesprochen wurde, folgen ferner aus den Schilderungen des Zeugen M3. Zwar hat dieser in seiner Vernehmung vom xx.xx.xxxx zunächst bekundet, dass er sich an den Verfahrensablauf als damaliger Sitzungsvertreter nicht mehr erinnern könne, zumal angesichts der schieren Masse an Verfahren eine konkrete Erinnerung bei ihm nur vorliege, wenn etwas sehr außergewöhnliches passiert wäre. Dadurch, dass er im Ruhestand sei, habe er zwar intensiv versucht, sich an das in Rede stehende Verfahren zu erinnern, was ihm aber nicht gelungen sei. Er könne lediglich sagen, dass er - wenn in Abwesenheit hätte verhandeln werden sollen - die Voraussetzungen hierfür mit der Angeklagten besprochen hätte. Allerdings hätte er, wenn im Verfahren ein Urteil gesprochen worden wäre, das Terminergebnis umgehend in seiner Handakte vermerkt. Die Handakte habe er aber aufgrund des Ruhestandes nicht mehr einsehen können. Nachdem die Kammer die Handakte des Verfahrens seitens der Staatsanwaltschaft I1 angefordert hatte, wurde der Zeuge M3 in der mündlichen Verhandlung vom xx.xx.xxxx ergänzend vernommen und erhielt zur Vorbereitung seiner Aussage auf eigenen Wunsch die Handakte ausgehändigt. Nach Durchsicht der Handakte schilderte der Zeuge sodann, dass er damals in der mündlichen Verhandlung 60 Tagessätze á 30,00 Euro beantragt und in der Handakte vermerkt habe, dass das Gericht nach Antrag entschieden habe. Er habe dies zwar nicht auf einem Sitzungszettel der Staatsanwaltschaft I1 notiert, sondern direkt in der Handakte vermerkt. Zudem habe sich bei Durchsicht der Handakte auch wieder an Details der damaligen Sitzung erinnern können. So sei der Angeklagte im damaligen Verfahren unentschuldigt nicht erschienen, so dass er mit der heutigen Angeklagten überlegt habe, wie prozessual mit der Situation umgegangen werden könne. Eine Verwerfung des Einspruchs sei nicht in Betracht gekommen, weil ein Fortsetzungstermin vorgelegen habe. Er habe gefragt, ob eine Ladung mit entsprechendem Hinweis der Möglichkeit der Verhandlung in Abwesenheit vorgelegen habe. Dies sei - so meine er - verneint worden. Man habe dann an sich überlegt, dass die Sache vertagt werden solle, ehe man sich dann doch für die Fortsetzung entschieden habe, vermutlich weil § 231 StPO in der damaligen Fassung noch andere Voraussetzungen gehabt habe. Die Ausführungen des Zeugen M3 sind glaubhaft. Dieser hat letztlich dezidiert beschreiben können, wie er das Terminergebnis damals notiert habe und dass ein Irrtum diesbezüglich ausgeschlossen sei. Dies erachtet die Kammer auch deshalb für plausibel, weil ein Fehler bezüglich der Tagessatzhöhe beim Notieren des Ergebnisses vorkommen mag. Dass aber fälschlicherweise als Terminergebnis ein Urteil notiert wird, obgleich tatsächlich keines gesprochen wurde, ist angesichts des diametralen Unterschiedes zwischen Urteil einerseits und der Aussetzung des Verfahrens bzw. Bestimmen eines neuen Termins andererseits, undenkbar. Für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen M3 spricht zudem, dass dieser von sich aus im Termin vom xx.xx.xxxx zugegeben hat, dass er das Verfahren ohne Einsicht in die Handakte nicht mehr erinnern könne, so dass mithin jeglicher einseitiger Belastungseifer fehlte. Dass der Zeuge erst nach Einsicht in die Handakte nähere Angaben machen konnte und sich erst dann an Details des Verfahrens erinnern konnte, erachtet die Kammer zudem für plausibel und nachvollziehbar, weil durch die Einsicht in die Handakte und die darin enthaltenen Einzelheiten vergangene Erinnerungen reaktiviert und erneut präsent werden können. Der der Zeuge hat auch nicht lediglich den Akteninhalt der Handakte wiedergegeben hat, sondern er vielmehr Details aus dem Verhandlungsverlauf konkret erinnern können, wie die Erörterungen mit der Angeklagten, wie das Ausbleiben des S1 K1 sowie dessen Verteidiger prozessual zu behandeln sei.
- c)Die Feststellungen bezüglich des Umstandes, dass am xx.xx.xxxx tatsächlich ein Urteil gesprochen wurde, und zum weiteren Gang des Verfahrens folgen schließlich aus den Ausführungen des Zeugen Oberamtsanwalts E3. Dieser hat geschildert, dass er als Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft I1 das Verfahren in seinem Dezernat geführt habe. Er schilderte ferner, dass er im vorliegenden Verfahren nach einigen Monaten festgestellt habe, dass die Akte noch nicht vom Amtsgericht M1 zurückgesandt worden war. Normalerweise erhalte er nach der Sitzung erst die Handakte zurück und warte dann auf die Rückkehr der Akte, je nach Stand des Verfahrens. Nachdem er vorliegend Sachstandsanfragen gestellt habe, die unbeantwortet geblieben seien, habe er Anfang des Jahres xxxx mit der Angeklagten telefoniert, die ihm geschildert habe, das ein Urteil gesprochen worden sei und sie versäumt habe, die Zustellung zu verfügen, was sie nun nachholen werde. Nachdem dann aber nach einiger Zeit immer noch kein Urteil vorgelegen habe, habe er erneut den Sachstand erfragt und die Angeklagte ein zweites Mal, Monate nach dem ersten Anruf, angerufen. Sie habe dann erklärt, dass tatsächlich kein Urteil gesprochen worden sei. Ein solches sei lediglich beabsichtigt gewesen, aber tatsächlich nicht ergangen. Dadurch, dass ihm die Angeklagte zuvor nicht negativ aufgefallen sei und diese während der Telefonate auch nicht fahrig oder verdächtig gewirkt habe, habe er die Sache für sich innerlich erledigt, da er davon ausgegangen sei, dass das Verfahren nun weiter gefördert werde. Ein Gespräch mit dem Zeugen M3 als Sitzungsvertreter habe er deshalb nicht geführt, weil dieser nur wenige Wochen nach der Sitzung vom xx.xx.xxxx in den Ruhestand getreten sei und er es nicht für notwendig erachtet habe, den Zeugen M3 - dessen Kontaktdaten er nicht gehabt habe - telefonisch zu befragen. Das Verfahren sei schließlich auch tatsächlich seitens der Angeklagten weitergeführt worden und ein weiterer Hauptverhandlungstermin abgehalten worden. Aus der detaillierten Schilderung des Zeugen E3 folgt, dass sich die Angeklagte nach Absetzen der Urteilsfrist bewusst war, dass am xx.xx.xxxx tatsächlich ein Urteil gesprochen worden und dieses nicht zu den Akten gebracht worden war. Gleichwohl entschied sie sich zwischen den Telefonaten, den Erlass des Urteils zu verschleiern. Der Zeuge hat ruhig und sachlich von den beiden Telefonaten im Rahmen seiner Sachbearbeitung berichtet. Hierbei waren die Ausführungen stringent und widerspruchsfrei, wobei der Zeuge von sich aus Erinnerungslücken, wie den genauen Monat der Telefonate, von sich aus zugegeben hat. Dass derartige Details angesichts des Zeitablaufs und der Vielzahl der Diensthandlungen, denen der Zeuge E3 ausgesetzt ist, in Vergessenheit geraten konnte, war für die Kammer vollkommen plausibel und ein zusätzliches Wahrheitskriterium, da eine genaue Erinnerung an diese Daten ohne nähere Erklärung wenig nachvollziehbar gewesen wäre.
- d)Die Feststellungen zur Auffindesituation der Protokollblätter im Dienstzimmer der Angeklagten werden durch die Bekundungen der Zeugin L2 bestätigt, auf deren Aussage zudem die Feststellungen zu den Hintergründen der außerordentliche Prüfung der von der Angeklagten geführten Dezernate im Februar xxxx sowie zu den Aufgabenbereichen der Angeklagten bis zur Erkrankung der Angeklagten am xx.xx.xxxx beruhen.
- aa)Die Zeugin L2 hat geschildert, dass sie im August xxxx gemeinsam mit der Zeugin Richterin am Amtsgericht C2 das Dienstzimmer der Angeklagten betreten und durchgesehen habe. Zuvor seien Mitarbeiter des nichtrichterlichen Dienstes auf sie zugegangen, weil das Büro der Angeklagten - die längerfristig erkrankt gewesen sei - derart unordentlich und mit einer Vielzahl von dienstlichen Unterlagen versehen gewesen seien, dass diese selbst das Büro nicht hätten betreten wollen. Um die dienstlichen Unterlagen dem ordentlichen Geschäftsgang zuführen zu können und zu klären, welche Unterlagen dem jeweiligen Vertreter der Angeklagten vorgelegt werden mussten, habe man sich daher nach dem Betreten des Büros aufgeteilt und die einzelnen Dokumente, getrennt nach familienrechtlichen und strafrechtlichen Verfahren, gestapelt. Hierbei sei ihr auch ein Teil eines Protokolls in die Hände gefallen, dem sie erst keine nähere Bedeutung zugemessen habe, wobei sie nicht sagen könne, wo genau dieses von ihr gefunden worden sein. Nachdem sie das Protokoll mit weiteren Unterlagen der Geschäftsstelle überreicht habe, sei der dort tätige Zeuge F1 auf sie zugekommen und habe erklärt, dass es ein Problem gebe, weil sich in der Akte bereits ein Protokoll vom selben Tage befinde. Sie habe daraufhin den damaligen Protokollführer, den Zeugen O2, auf das Protokoll angesprochen. Dieser habe ihr erläutert, dass die Protokolle inhaltlich nicht identisch seien, weil eines der Protokolle mit einem Urteil ende, während das andere Protokoll damit geendet habe, dass Weiteres von Amts wegen habe bestimmt werden sollen. Es sei damit deutlich geworden, dass eines der Protokolle gefälscht sei, wobei der Zeuge O2 ihr umgehend habe erklären können, dass das im Dienstzimmer der Angeklagten gefundene Protokoll das Originalprotokoll sei, während das in der Akte befindliche Protokoll gefälscht sei. Dies habe der Zeuge O2 an von ihm generell in Hauptverhandlungen angepassten Textbausteinen des Protokolls erkennen können, die er nur angepasst habe, sofern ein Urteil in der Sache ergangen sei, was daher nicht mit dem in der Akte bereits befindlichen Protokoll in Einklang zu bringen war. Sie habe daraufhin umgehend die elektronische Zugangsberechtigung der Angeklagten sperren lassen und die Angeklagte - jedenfalls per WhatsApp - über den Verdacht der Protokollfälschung und der Sperrung des Zugangs informiert. Die Angeklagte habe ihr gegenüber damals nur erklärt, dass sie sich das alles nicht erklären könne.
- bb)Die Zeugin L2 hat daneben auch Angaben zu den Hintergründen der außerordentlichen Geschäftsprüfung im Februar xxxx sowie zu den einzelnen Aufgabenbereichen der Angeklagten bis zur Erkrankung der Angeklagten am xx.xx.xxxx gemacht: So schilderte die Zeugin L2, dass es bereits vor August xxxx weitere dienstliche Unregelmäßigkeiten die Angeklagte betreffend gegeben habe. So sei ihr durch die Zeugin Richterin am Amtsgericht C2 Ende Februar xxxx bekannt geworden, dass der Zeuge F1 der Zeugin C2 im vorgenannten Zeitraum unter Tränen erklärt habe, dass er ein "verfächertes" Urteil der Angeklagten auf der Geschäftsstelle entdeckt habe, welches er nach seinem Bekunden selbst dort definitiv nicht abgelegt habe. Er habe ferner von weiteren Unregelmäßigkeiten betreffend Urteilsabsetzungsfristen berichtet. Daraufhin sei sie in das Büro der Angeklagten gegangen, die damals im Urlaub gewesen sei. Sie habe ein vollständig chaotisches Dienstzimmer vorgefunden. So sei das Büro übersäht mit Akten und Aktenbestandteilen gewesen, die teilweise im Garderobenschrank gelagert worden seien. Daneben habe sie eine Vielzahl von Verfahrensakten gefunden, in denen unbearbeitete Sachstandsanfragen gelegen hätten. Auch habe sie eine Akte gesehen, in der ein Termin zur Bekanntgabe einer Entscheidung bestimmt worden sei, dann aber keine Entscheidung getroffen worden sei. Auch in den Schubladen ihres unverschlossenen Schreibtisches hätten eine Vielzahl unterschiedlichster Unterlagen gelegen. Sie habe daraufhin angesichts des bevorstehenden Wochenendes beschlossen, dem Präsidenten des Landgerichts I1 umgehend zu berichten. Dieser habe noch am Freitagnachmittag angeordnet, alle Akten der von der Angeklagten geführten Dezernate umgehend für eine Sondergeschäftsprüfung bereitzulegen. Die Geschäftsführung sei dann am folgenden Montagvormittag durchgeführt worden. Die Angeklagte habe im Anschluss an die Geschäftsprüfung zunächst weiterhin ihren Dienst versehen und auch auf Nachfrage habe die Angeklagte stets versichert, dass die Geschäftsverteilung der richterlichen Aufgaben nicht angepasst werden müsse. Sie, die Zeugin, habe sich aber - insbesondere aufgrund der Familiensachen, die häufig eilig zu entscheiden seien - dafür eingesetzt, ihr eigenes Dezernat, welches Ordnungswidrigkeiten beinhaltete, mit dem familienrechtlichen Dezernat der Angeklagten zu tauschen, was sodann im Juni oder Juli xxxx im Präsidium entsprechend umgesetzt worden sei. Die Kammer ist der Aussage der Zeugin L2 uneingeschränkt gefolgt und hat sie zur Grundlage der hier getroffenen Feststellungen gemacht. Denn die Aussage der Zeugin war glaubhaft. Ihre Schilderungen waren von großer Detailgenauigkeit und Sachlichkeit geprägt. Zudem erwähnte die Zeugin, die erst relativ kurze Zeit vor den hier in Rede stehenden Umständen, die letztlich zur Anklageerhebung geführt haben, zur Direktorin des Amtsgerichts M1 ernannt wurde und daher eine objektivere Sichtweise einnehmen konnte, als langjährig am Amtsgericht M1 tätige und mit der Angeklagten persönlich verbundene Mitarbeiter in ihrer Aussage neben den von ihr festgestellten Unregelmäßigkeiten auch solche Aspekte, die der Angeklagten günstig waren. So beschrieb sie die Angeklagte - in Übereinstimmung mit den Zeugen M2 und den Zeuginnen C6 und X1 - als stets ausgeglichen und freundlich, die im Amtsgericht M1 integriert und mit vielen Kollegen befreundet gewesen sei. Auch sei ihr die Angeklagte zu keinem Zeitpunkt überfordert vorgekommen, wobei sie, die Zeugin, in ihrer Dienstzeit bereits einige durchaus überforderte Kollegen in der Richterschaft erlebt habe. Sie habe der Angeklagten im Jahr xxxx bei einem zufällig mit dem Zeugen M2 in der Kantine geführten Gespräch allerdings noch ihre Hilfe angeboten. Damals habe die Angeklagte nicht davon gesprochen, dass es ihr schlecht gehe, allerdings habe damals schon erwähnt, dass sie sich in Behandlung begeben wolle.
- e)Die Schilderungen der Zeugin L2 wurden ferner bestätigt durch die Ausführungen der Zeugin C2. Diese hat bekundet, dass sie Ende xxxx als stellvertretende Direktorin an das Amtsgericht M1 gekommen sei. Die Angeklagte habe zu diesem Zeitpunkt ein Mischdezernat von Familien- und Strafsachen bearbeitet. Im Februar xxxx sei der Zeuge F1 auf sie zugekommen sei und habe von Unregelmäßigkeiten im Dezernat der Angeklagten berichtet. Er sei sehr aufgewühlt gewesen und habe ihr davon berichtet, dass er eine Liste angefertigt habe, in der Strafverfahren aufgeführt seien, in denen bereits seit mehreren Monaten die schriftlichen Urteilsgründe ausstehen würden. Er habe die Angeklagte bereits mehrfach darauf angesprochen, wobei diese dann nur abgewiegelt habe und nichts weiter geschehen sei. Sie habe daraufhin die Direktorin des Amtsgerichts, die Zeugin L2 zu dem Gespräch hinzugeholt und anschließend gemeinsam mit ihr dem Präsidenten des Landgerichts I1 berichtet. Dieser habe darum gebeten, sämtliche Akten der Angeklagten für eine in der kommenden Woche angesetzte außerordentliche Geschäftsprüfung herauszusuchen. Die Zeugin bestätigte ferner die Angaben der Zeugin L2, wonach anlässlich einer Präsidiumssitzung Mitte des Jahres xxxx das familienrechtliche Dezernat der Angeklagten mit dem Ordnungswidrigkeitendezernat der Zeugin L2 getauscht worden sei. Hierzu sei es auch gekommen, weil immer mal wieder Akten seitens des Landgerichts zurückgeschickt worden seien, in denen ein an die Angeklagte gerichteter verschlossener Umschlag beigefügt gewesen sei, deren Inhalt man zwar nicht gekannt habe. Allerdings habe man die Angeklagte aufgrund der in den Schreiben vermuteten dienstlichen Anordnungen entlasten wollen. Nach diesem Tausch der Dezernate habe die Angeklagte auf sie gelöst gewirkt. Einige Wochen später, im August xxxx, sei die Angeklagte erkrankt gewesen, wobei absehbar gewesen sei, dass es sich um keine kurzfristige Erkrankung handeln würde. Sie habe sodann am xx.xx.xxxx mit der Zeugin L2 im Büro der Angeklagten betreten. Der Grund hierfür sei gewesen, dass kurz zuvor Mitarbeiter der Geschäftsstelle das Dienstzimmer hätten betreten wollen, um nachzusehen, ob Akten dem Vertreter der Angeklagten vorzulegen seien bzw. um die dort abgelegten Akten wieder dem Geschäftsgang zuzuführen. Angesichts der Vielzahl an Akten und Aktenbestandteilen hätten sich die Mitarbeiter der Serviceeinheit jedoch nicht getraut, selbst die Akten und Aktenbestandteile aus dem Dienstzimmer zu entnehmen. Um diese Aufgabe zu übernehmen, habe sie daher gemeinsam mit der Zeugin L2 das Dienstzimmer der Angeklagten betreten. Die Zeugin beschrieb sodann in Übereinstimmung mit der Zeugin L2, dass das Dienstzimmer sehr unordentlich gewesen sei und sie sich mit der Direktorin des Amtsgerichts aufgeteilt habe und jeweils Stapel - deren Umfang die Zeugin allerdings nicht mehr erinnerte - mit Aktenbestandteilen gebildet habe, getrennt nach familienrechtlichen Verfahren, die trotz des Dezernatswechsels nach wie vor im Dienstzimmer lagen, sowie strafrechtlichen Verfahren. Hierbei seien unter den Verfahrensbestandteilen einige Sachstandsanfragen gewesen. Man habe aber nichts dokumentieren wollen, weil es lediglich darum gegangen sei, die Aktenbestandteile wieder den Akten zuzuordnen und in den Geschäftsgang zu geben. Irgendwann habe die Zeugin L2 erwähnt, dass sie ein Protokoll gefunden habe, habe diesem aber zunächst keine gesteigerte Bedeutung beigemessen. Nachdem sie die Akten bzw. Aktenbestandteile zu den jeweiligen Geschäftsstellen gebracht hätten, damit diese wieder dem Geschäftsgang haben zugeführt werden können, sei nach einiger Zeit der Zeuge F1 mit einer Akte zu ihr gekommen und habe berichtet, dass sich in der Akte bereits ein Protokoll vom selben Tag befunden habe und sich die Protokollblätter teilweise voneinander unterscheiden würden. Nachdem der Zeuge F1 dann dem Protokollführer O2 hiervon berichtet habe, sei die Verwaltung hierüber in Kenntnis gesetzt worden und habe sodann erneut dem Präsidenten des Landgerichts I1 Bericht erstattet. Hiernach habe man dann auch die elektronische Zugangsberechtigung der Angeklagten gesperrt. Die Bekundungen der Zeugin C2 waren glaubhaft. Diese hat ausführlich und detailliert aus dem Zusammenhang die Abläufe rund um die außerordentliche Geschäftsprüfung aus dem Februar xxxx geschildert und konnte ebenfalls dezidiert darüber berichten, wann es zur Umstrukturierung der Dezernate der Angeklagten sowie zum Betreten des Dienstzimmers der Angeklagten im August xxxx kam und was sich in der Folge daraus ergab. Hierbei sprach für die Glaubhaftigkeit der Aussage zum einen, dass die Zeugin ruhig und sachlich auf alle ihr von Seiten der Verfahrensbeteiligten gestellten Fragen geantwortet hat und dabei ihre vorangegangene Aussage immer wieder um weitere Details ergänzt hat, die sich widerspruchsfrei in ihre vorherige Aussage einfügten. Zudem gab die Zeugin von sich aus Erinnerungslücken, wie z.B. zum genauen Umfang der am xx.xx.xxxx aufgefundenen Aktenbestandteile, preis. Die Ausführungen deckten sich zudem mit den Angaben der Zeugin L2. Für die Glaubhaftigkeit der Ausführungen spricht insbesondere, dass die Zeugin die Angeklagte in keiner Weise kritisierte, sondern deutlich machte, dass es ihr unangenehm sei, über die von ihr festgestellten Umstände berichten zu müssen. Dies begründete die Zeugin nachvollziehbar damit, dass die Angeklagte eine sehr beliebte und eingebundene Kollegin sei, die einen festen Platz im Gerichtsgefüge habe. Zudem kenne sie die Angeklagte bereits seit ihrem (der Angeklagten) ersten Diensttag damals am Landgericht I1, da sie, die Zeugin, damals in der Verwaltung des Landgerichts gearbeitet habe und die Angeklagte damals durch das Gebäude geführt habe. Hinzu komme, dass sie die Angeklagte dienstlich aufgrund ihrer Fachkompetenz in Familiensachen - die Zeugin ist selbst seit vielen Jahren Familienrichterin - sehr schätze.
- f)Der Zeuge F1 hat schließlich geschildert, dass er gemeinsam mit einer Kollegin nach der Erkrankung der Angeklagten im August xxxx dessen Büro betreten habe. Nachdem sie das Büro betreten hätten, sei aufgefallen, dass nicht nur der Schreibtisch voll gewesen sei, sondern in einer offenen Schreibtischschublade ein Schriftsatz eines Rechtsanwaltes zu sehen gewesen sei. Man habe dann entschieden, dass man im Büro nichts anfasse und habe der Verwaltung Bescheid gegeben. Einige Tage später sei die Direktorin des Amtsgerichts auf ihn zugegangen und habe ihm einen Stapel an Schriftstücken überreicht, um diese wieder in die Akten zu sortieren. Die Schriftstücke seien zunächst unproblematisch den Akten zuzuordnen gewesen. Allerdings habe er dann irgendwann ein Protokoll verakten müssen und festgestellt, dass sich in der Akte bereits ein Protokoll befunden habe. Er habe sich dann gesagt, dass da etwas nicht stimme und habe dies in der Verwaltung gemeldet. 4. Tat zu Ziffer 2 der Anklageschrift (Az. 54 Ds - 409 Js 233/17 - 96/17) Auch die Tat zu Ziffer 2 hat sich nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nach Überzeugung der Kammer so zugetragen, wie festgestellt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass sich allein aus den im Computersystem "Judica/TSJ" hinterlegten Dateien nicht mehr rekonstruieren lässt, wann die Angeklagte das Urteil tatsächlich verfasst hat, weil dort lediglich das Erstellungsdatum, nicht aber das Datum einer nachträglichen Änderung erfasst wird. Allerdings hat die Beweisaufnahme gleich eine ganze Reihe von Umständen zu Tage gefördert, die aus Sicht der Kammer nur den Schluss zulassen, dass die Angeklagte das Urteil tatsächlich verspätet abgesetzt und diesen Umstand nachträglich zu verschleiern versucht hat. Im Einzelnen:
- a)So ist bereits die Einlassung, sie habe das Urteil ihrer Erinnerung nach fristgerecht abgesetzt, nicht glaubhaft. Denn ihre Einlassung steht im Widerspruch dazu, dass sie in dem gegen Sie parallel zu diesem Strafverfahren geführten Disziplinarverfahren eingeräumt hat, die Urteilsabsetzungsfrist im vorliegenden Fall überschritten zu haben. Sofern sie dies nach entsprechendem Vorhalt nunmehr in Abrede stellt und auf ein Versehen zurückführt, das dem damals noch nicht vollständig gewonnenen Überblick über alle in Rede stehenden Verfahren zuzuschreiben sei, ist dies nach Ansicht der Kammer bereits angesichts der von ihrem damaligen Rechtsanwalt in einem Schriftsatz vorgenommenen äußerst sorgfältigen Einteilung der Fälle in unterschiedliche Fallgruppen und der Einordnung des hier in Rede stehenden Strafverfahrens in die dort gebildete Gruppe der zu spät abgesetzten Urteile wenig glaubhaft. Hinzu kommt, dass sie in den übrigen Fällen, die auch schon in dem vorgenannten Schriftsatz ebenfalls in die Gruppe der zu spät abgesetzten Urteile eingeordnet worden waren, hier eingeräumt hat, die Urteilsabsetzungsfrist überschritten zu haben. Warum dies ausgerechnet in diesem Fall nun doch anders sein soll, erschließt sich nicht.
- b)Dafür, dass die Angeklagte das Urteil verspätet abgesetzt hat, spricht zunächst der Umstand, dass es erst am xx.xx.xxxx auf der zuständigen Geschäftsstelle eingegangen ist. Dies ergibt sich neben dem in Augenschein genommenen und verlesenen Eingangsvermerk aus der Aussage des Zeugen F1. Dieser hat bekundet, dass er als Mitarbeiter der Geschäftsstelle am Amtsgericht M1 im konkreten Verfahren den Eingang der Akte auf der Geschäftsstelle - wie üblich - auf dem oberen Teil des Rubrums vermerkt und schließlich mit seiner Dienstbezeichnung unterschrieben habe. Bezüglich dieser Akte sei ihm allerdings aufgefallen, dass zwischen der eigentlichen Urteilsabsetzungsfrist und dem Eingang der Akte auf der Geschäftsstelle ein Monat vergangen sei. Dass im vorliegenden Fall die Akte für einen Zeitraum von mehreren Wochen verschwunden sein soll, ist nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall auszuschließen. Einer solchen Annahme steht nämlich die Aussage des Zeugen F1 entgegen. Dieser hat glaubhaft bekundet, dass sich am Ende des Urteils zwar eine Verfügung der Angeklagten befinde, mit der eine Abschrift des Urteils verfügt worden sei und die das Datum xx.xx.xxxx trage. Ein solches Verfügungsdatum sei aber mit dem Eingangsdatum auf der Geschäftsstelle nicht zu vereinbaren. Denn das Büro der Angeklagten befinde zwar in einer anderen Etage als die Geschäftsstelle. Allerdings würden die Akten an jedem Wochentag entweder von den Wachtmeistern oder, wenn die Wachtmeisterei einmal unterbesetzt sei, von Mitarbeiter der Geschäftsstellen selbst aus den Dienstzimmern der Richter geholt und auf die zuständigen Geschäftsstellen verbracht. Die Akten würden daher auf jeden Fall innerhalb von 48 Stunden auf der Geschäftsstelle eingehen. Ihm seien im damaligen Zeit auch keine Besonderheiten oder ungewöhnlichen Vorkommnisse erinnerlich, die eine Verzögerung im oder Störung dieses eingespielten Ablaufs hätten zur Folge haben können. Zwar komme es immer wieder einmal vor, dass eine Akte versehentlich dem falschen Kollegen auf der Geschäftsstelle zugetragen werde. Allerdings lägen die sechs Geschäftsstellen in der Strafabteilung des Amtsgerichts M1 alle nur wenige Meter voneinander entfernt auf einem Flur, so dass in diesem Fall die Akten binnen kürzester Zeit von Hand zu Hand zum richtigen Kollegen weitergereicht würden. Die Kammer ist der Aussage des Zeugen F1 auch insoweit gefolgt und hat sie zur Grundlage ihrer Feststellungen gemacht. Denn seine Aussage war glaubhaft. Dafür spricht neben der sachlichen und detaillierten Schilderung des Zeugen insbesondere der Umstand, dass es sich bei dem Zeuge F1 um einen erfahrenen Geschäftsstellenbeamten handelt, der nach eigenem Bekunden bereits seit mehreren Jahren im Strafbereich eingesetzt werde, seit ca. fünf Jahren mit der Angeklagte dienstlich zusammenarbeite, mit dieser ein freundschaftliches Verhältnis gepflegte und im Rahmen seiner Aussage eingeräumt hat, bereits zuvor Unregelmäßigkeit bei der Absetzung von Urteilen bemerkt, dies aber in der Annahme, die Angeklagte leide möglicherweise - wie er - an Depressionen gegenüber der Behördenleitung nicht offengelegt zu haben, um sie zu schützen.
- c)Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Zeuge F1 auch bekundet hat, dass er es nicht ausschließen könne, dass eine Akte vorübergehend im Geschäftsgang in Verlust gerate und später wieder auftauche, und auch der Zeuge RAG M2 geäußert hat, dass dies durchaus einmal vorkommen könne. Allerdings hat die durchgeführte Beweisaufnahme über diese auf die Frage des Verteidigers, ob es denn vorkomme, dass Akten auch mal "weg kämen" mit erkennbarer Entlastungstendenz gemachten vagen Andeutungen hinaus, keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Akte 54 Ds 96/17 tatsächlich vorübergehend in Verlust geraten sein könnte. Gegen eine solche Annahme spricht insbesondere der Umstand, dass der Zeuge F1 auf Befragen weiter bekundet hat, dass ihm in dem damaligen Zeitraum diesbezüglich keine Auffälligkeiten bekannt geworden seien.
- d)Daneben spricht auch der Umstand, dass die Angeklagte im vorliegenden Fall von der von ihr selbst geschilderten Arbeitsroutine abgewichen ist, dafür, dass sie das Urteil tatsächlich zu spät abgesetzt hat. Denn anderes als in den übrigen Fällen findet sich hier bei den auf ihrem privaten Laufwerk "H" des Servers des Amtsgerichts M1 keine MS-Word-Datei mit den Urteilsgründen, obwohl sich diese dort nach der von der Angeklagten selbst beschriebenen Vorgehensweise hätte finden lassen müssen. Auch auf dem Gruppenlaufwerk "G" findet sich keine Datei mit den Urteilsgründen. Dass die Angeklagte auch in anderen Fällen von ihrer üblichen Vorgehensweise abgewichen ist, konnte die Kammer nicht feststellen und wird auch von der Angeklagten selbst nicht behauptet.
- e)Auch der Umstand, dass die Akte hier über den allgemeinen Zutrag auf die Geschäftsstelle gelangt ist, spricht dafür, dass die Angeklagte das Urteil nachträglich angefertigt hat. Denn auch insoweit ist die Angeklagte von ihrem üblichen Vorgehen abgewichen. So haben die Zeugen F1 und Zeuge M2 übereinstimmend geschildert, dass die Angeklagte durchaus Urteile direkt bei der Geschäftsstelle eingereicht hat - insbesondere dann, wenn die Urteilsabsetzungsfrist zeitnah ablief. Auch ist es in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die Angeklagte im vorliegenden Fall angesichts des nach dem Datum der Verfügung unmittelbar bevorstehenden Fristablaufs hätte abweichend vorgehen sollen. Denn das von der Angeklagten angeblich gewählte Vorgehen birgt ein erhebliches Risiko in sich, weil durch eine auch nur geringfügige Unaufmerksamkeit der Geschäftsstelle auf diese Art und Weise fälschlich ein um einen Tag zu spätes Eingangsdatum auf dem Urteil hätte vermerkt werden können.
- f)Aber auch der Inhalt der dienstlichen Erklärungen der Angeklagten selbst spricht hier dafür, dass die Angeklagte das fragliche Urteil tatsächlich zu spät abgesetzt hat. Denn die von ihr seinerzeit im Revisionsverfahren abgegebenen Erklärungen entsprechen der von ihr auch in anderen Fällen, in denen sie Akten manipuliert hat, verwendeten Vorgehensweise. So schiebt sie in den beiden dienstlichen Stellungnahmen die Verantwortung für den späten Eingang des Urteils auf der Geschäftsstelle auf ihr nicht bekannte Umstände. Das identische Vorgehen, mit dem die Angeklagte eigene Fehler leugnet und die Verantwortlichkeit auf andere oder in einen nicht näher greifbaren, ihrer Kontrolle entzogenen Bereich verortet, findet sich auch in den Fällen 4 und 6, in denen die Angeklagte eingeräumt hat, das Urteil nicht (Fall 6) oder nicht rechtzeitig abgesetzt (Fall 4) zu haben.
- g)Dass die von der Angeklagten unter das Urteil gesetzte Verfügung das Datum xx.xx.xxxx trägt, steht der Feststellung, dass die Angeklagte das Urteil verspätet abgesetzt hat, nicht entgegen. Denn zum einen ist es aus der mehrjährigen Erfahrung der erkennenden Berufsrichter gerichtsbekannt, dass bei den Verfügungsvorlagen der seitens der Justiz NRW genutzten Textverarbeitungssoftware "TSJ" ohne Weiteres das Datum manuell auf ein beliebiges Datum abgeändert werden kann, was der Vorsitzende der Kammer in der Hauptverhandlung unter Verwendung einer Verfügungsvorlage zur Urteilserstellung (23-GZ-0004) an einem im Sitzungssaal aufgestellten Computer selbst vorgeführt hat. Zum anderen ist augenfällig, dass die Verfügung unterhalb des Urteils das Datum xx.xx.xxxx trägt - exakt dasselbe Datum, das bei der Tat zu Ziffer 3, bei der die Angeklagte eingeräumt hat, die Urteilsfrist überschritten zu haben, von ihr unter die unter das Urteil gesetzte Verfügung gesetzt wurde.
- h)Auch der Umstand, dass die in Judica gespeicherte Rubrums-Datei nach Aussage der Zeugin L2 das Datum xx.xx.xxxx trägt, steht der hier getroffenen Feststellung, die Angeklagte habe das Urteil erst verspätet abgesetzt, nicht entgegen. Denn auch wenn dies auf den ersten Blick darauf hindeutet, dass die Angeklagte das Urteil am xx.xx.xxxx abgesetzt hat, sagt dies letztlich nur aus, dass die Angeklagte an diesem Tag die entsprechende Vorlage in dem Programm TSJ geöffnet hat. Denn in diesen Moment wird - wie den Berufsrichtern der Kammer aus zahllosen Urteils- und Beschlussentwürfen bekannt ist - automatisch das Rubrum generiert und bei einem "Klick" auf die Schaltfläche "Ok" separat in Judica abgespeichert, damit es auch für weitere Entscheidungsentwürfe zur Verfügung steht und nicht jeweils neu erstellt werden muss.
- i)Ausgehend davon ist die Kammer davon überzeugt, dass sich die Tat wie festgestellt zugetragen hat. 5. Tat zu Ziffer 3 der Anklageschrift (Az. 54 Ds - 408 Js 221/17 - 79/17) Die Angeklagte hat den objektiv festgestellten Tatverlauf eingeräumt. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit des Geständnisses der Angeklagten zu zweifeln. Das Geständnis ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei und deckt sich insbesondere mit dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme. Im Einzelnen:
- a)Die Schilderung der Angeklagten werden zum einen durch die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden die Tat betreffend bestätigt.
- b)Zudem bestätigte der Zeuge F1 überzeugend, dass er am xx.xx.xxxx den Eingang der Akte auf dem Rubrum des Urteils handschriftlich vermerkt habe. Es sei ihm bei Vorhalt der Akte aufgefallen, dass die in der Akte handschriftlich angebrachte Verfügung, wonach die in der Akte befindliche, auf den 11.06.2018 datierte Zustellverfügung hiermit nicht zu vereinbaren sei, weil die Akte keine 10 Tage von Dienstzimmer bis zur Geschäftsstelle gebraucht haben könne. Insofern schilderte F1 zudem, dass er den Eingang eines Urteils umgehend vermerke, sobald diese auf der Geschäftsstelle eintreffe. 6. Tat zu Ziffer 4 (Az. 54 Ds - 512 Js 35/19 - 61/19 AG M1) Die Angeklagte hat - wie bereits ausgeführt - die objektiven Tatumstände der Tat eingeräumt und insbesondere geschildert, dass sie das Verfügungsdatum unterhalb des Urteils auf den xx.xx.xxxx zurückdatiert habe, um zu suggerieren, das Urteil rechtzeitig abgefasst und zu den Akten gebracht zu haben. Sie habe allerdings die Akte nicht verfächert, um davon abzulenken, dass sie das Urteil nicht rechtzeitig abgesetzt habe.
- a)Soweit die geständige Einlassung mit den unter "II." getroffenen Feststellungen übereinstimmt, hat die Kammer keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit des Geständnisses zu zweifeln. Das Geständnis ist schlüssig, widerspruchsfrei und deckt sich mit dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme. Soweit die Angeklagte allerdings behauptet hat, sie habe das vorgenannte Urteil nicht verfächert, ist dies durch die durchgeführte Beweisaufnahme widerlegt.
- b)Die Umstände des Auffindens der vorgenannten Akte und der Umstand, dass es die Angeklagte gewesen ist, die die Akte bewusst ins falsche Fach gelegt hat, folgen aus den Schilderungen des Zeugen F1. Der Zeuge hat bekundet, dass ihm die vorgenannte Akte in besonderer in Erinnerung geblieben sei, weil ihm diese Akte am xx.xx.xxxx - auf dieses Datum laute schließlich auch der Eingangsstempel - in die Hände gefallen sei und er aufgrund dieser Akte die Verwaltung des Amtsgerichts in Kenntnis gesetzt habe. Der Zeuge F1 bekundete diesbezüglich, dass sich hinter ihm auf der Geschäftsstelle der Strafabteilung der Geschäftsstelle ein großes Regal mit verschiedenen Fächern befinde. Da er mit Erwachsenensachen und Jugendsachen betraut sei, seien die jeweiligen Fächer getrennt. An diesem Regal nehme er am Anfang einer jeden Woche gewisse Routinearbeiten vor, indes er beispielsweise Fristen ziehe. Hierbei sei ihm bei Durchsicht der Fächer der Jugendsachen eine Akte aufgefallen, die vom Aktenzeichen her nicht zu den anderen gepasst habe. Er habe die Akte - hierbei handelte es sich um das vorliegende Verfahren - aufgeschlagen und bemerkt, dass es sich um eines der Verfahren handelte, die er auf seiner Liste geführt. Das in der Akte befindliche Verfügungsdatum unterhalb des Urteils habe zudem in keiner Weise stimmen können, weil dadurch habe suggeriert werden sollen, dass das Urteil bereits vor mehreren Monaten zur Akte gelangt sei. Dadurch, dass er die Aktenfächer wöchentlich durchsehe, sei es absolut ausgeschlossen, dass er die Akte, die zudem noch abweichend gekennzeichnet gewesen sei, über einen Zeitraum von mehreren Monaten habe übersehen können, auch wenn er zu dieser Zeit durchaus viel zu tun gehabt habe. Auch im Falle einer urlaubsbedingten Abwesenheit in diesen Monaten, wäre einer Urlaubsvertretung das Verfahren zügig aufgefallen. Der Zeuge F1 brach auf weiteres Befragen in Tränen aus und bekundete, dass er seit langen Jahren, was die Angeklagte ebenfalls wisse, unter Depressionen leide und es ihm Leid tue, dass er nun emotional reagiere. Er schilderte, dass er damals auch schon nach dem Auffinden der Akte bei seiner Vorstellung in der Verwaltung des Amtsgerichts in Tränen ausgebrochen sei, weil er das Gefühl gehabt habe, dass ihm, der sich mit der Angeklagten gut verstanden habe, von dieser ein Fehler in die Schuhe geschoben werden sollte. Er habe sich immer als loyaler Kollege verstanden und habe gegenüber der Angeklagten jedenfalls ab Herbst xxxx immer wieder die Abfassung der verschiedenen Urteile angemahnt und auch gegenüber Kollegen geschildert, dass das mit der Angeklagten irgendwann nicht mehr so weitergehe, eine derartige Handlung der Angeklagten habe er jedoch nicht erwartet. Ergänzend schilderte der Zeuge, dass er zwar nicht gesehen habe, wie die Angeklagte die Akte in das falsche Fach gelegt habe, davon aber aufgrund der Umstände mit der Urteilsfrist und dem Verfügungsdatum davon ausgehe. Die Schilderungen des Zeugen F1 waren hinsichtlich sämtlicher gemachter Angaben glaubhaft. Der Zeuge hat nicht nur sehr detailliert allgemein von seiner Tätigkeit beim Amtsgericht M1 und seiner Zusammenarbeit mit der Angeklagten berichten können, sondern hat präzise schildern können, wann ihm - auch bezogen auf andere Verfahren - Unregelmäßigkeiten aufgefallen sind, wann ihm konkret die vorgenannte Akte in die Hand gefallen ist und weswegen ein eigenes Verfächern absolut ausgeschlossen war. Die Schilderungen des Zeugen waren dabei durchweg - wie auch bezüglich aller übrigen, die Strafabteilung betreffenden Taten - nicht nur von großem Detailreichtum geprägt, sondern auch von dem Bemühen, die Angeklagte nicht mehr als nötig zu belasten. Die Aussage enthielt insbesondere keine Aspekte, die darauf hätten hindeuten können, dass der Zeuge aus Rache oder Enttäuschung eine unwahre Aussage getätigt haben könnte. Zwar legte der Zeuge auch offen, dass er von dem Versuch der Angeklagten, ihm ihren Fehler "in die Schuhe zu schieben", tief enttäuscht sei, wobei er gegen Ende seiner Aussage in Tränen ausbrach und von seiner depressiven Erkrankung berichtete. Dies gibt der Kammer aber keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu zweifeln. Denn zum einen ist seine Enttäuschung über das Verhalten der Angeklagten angesichts seiner vielfältigen Bemühungen, das Verhalten der von ihm geschätzten Richterin zu "decken", nachvollziehbar. Zum anderen war der emotionale Gefühlsausbruch durch und durch authentisch. Der Zeuge hat sich diesbezüglich sogar mehrfach entschuldigt und sich selbst Vorwürfe gemacht, dass er unprofessionell agiere. Selbst in dieser Situation war der Zeuge aber immer noch bemüht, das Verhalten der Angeklagte differenziert zu betrachten und die positiven Aspekte der Zusammenarbeit mit ihr zu betonen. Soweit der Zeuge M2 geschildert hat, dass die Arbeitsweise des Zeugen F1 ab und zu chaotisch ausfalle und insbesondere dessen Eintragung der Verfahrensdaten im Computer häufiger fehlerhaft seien, fälschlich im Computer für längere Zeit Akten auf Richter ausgetragen seien, die längst wieder auf der Geschäftsstelle zurück seien, ist dies nicht geeignet, Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen F1 zu begründen. Denn zum einen hat der Zeuge F1 selbst zugegeben, dass er selbst nicht frei von Fehlern sei und von Zeit zu Zeit mit seiner Depression kämpfe. Zum anderen waren die Angaben des Zeugen M2 hinsichtlich dieser Vorwürfe oberflächlich. So hat er lediglich davon gesprochen, dass "manchmal" Akten länger liegen bleiben würden und es dann chaotisch zugehe. Diese nur pauschalen und bereits zeitlich unpräzisen Angaben, waren daher nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der von dem ersichtlichen Bemühen, die Angeklagte nicht mehr als nötig zu belasten, getragenen Aussage der Zeugen F1 in Zweifel zu ziehen. 7. Taten zu Ziffer 6, 7, 8, 11, 13 und 14 (Az. 54 Ds - 674 Js 1210/15 - 85/15, Az. 54 Ds - 600 Js 953/17 - 1/18, Az. 54 Ds - 514 Js 56/17 - 44/18, Az. 5 F 950/17, Az. 5 F 90/18, Az. 51 F 600/18 SO AG C5) Auch bezüglich dieser Taten hat die Angeklagte den objektiven Tatvorwurf - wie oben bereits dargestellt - eingeräumt.
- a)Soweit sich die Angeklagte allerdings dahingehend eingelassen hat, dass sie die Akten, die in den Umzugskartons aufgefunden worden seien, im Zuge eines Umzuges - der zweieinhalb Jahre zurückliege - lediglich vergessen habe, ist diese Einlassung widerlegt. Denn zum einen lagerten die Umzugskartons nach dem in Augenschein genommenen Lichtbildern gut sichtbar im Kellerraum der Angeklagten. Zudem fielen die Akten und losen Aktenbestandteile beim Öffnen sofort ins Auge. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder 22 - 25 (Blatt 107 - 109 d. A.) verwiesen. Zum anderen fanden sich im Zuge der Durchsuchung anhand der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden unter den losen Blättern Schriftsätze aus den Jahren xxxx bis zum xx.xx.xxxx. Soweit die Angeklagte daher vorgebracht hat, sie habe den Karton nach dem Jahre zurückliegenden Umzug vergessen, wird allein durch den Schriftsatz vom xx.xx.xxxx erkennbar, dass die Angeklagte den Umzugskarton am oder nach dem xx.xx.xxxx und demzufolge nach ihrem behaupteten Umzug im Keller nochmals geöffnet haben und den Schriftsatz in diesen eingelegt haben muss. Ihr war daher noch im Jahr xxxx bewusst, dass die Akten sowie die losen Blätter bei ihr im Keller lagerten und dem Geschäftsgang entzogen waren.
- b)Die Feststellungen zum jeweiligen Verfahrensablauf der im Keller der Angeklagten aufgefundenen Verfahren und dem weiteren Verfahrensgang, ergeben sich aus den im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden.
- c)Die Feststellungen zum Ablauf der Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten und der dort im Kellerraum aufgefundenen Akten sowie Aktenbestandteilen beruht auf den Aussagen der Zeugen T4, L5, N1, E4 und Dr. H2 sowie auf den im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen, während der Durchsuchung am xx.xx.xxxx gefertigten Lichtbilder (Blatt 97- 117 d. A.). Im Einzelnen:
- aa)So hat die Zeugin T4, die nach eigenem Bekunden als Regierungsbeschäftigte an der Durchsuchung teilgenommen und die in Augenschein genommenen Lichtbilder gefertigt hat, bekundet, dass die Angeklagte zu Beginn der Durchsuchung zunächst darum gebeten habe, dass erst einmal KHK N1 und Oberstaatsanwalt Dr. H2 die Wohnung betreten, wobei man diesem Ansinnen stattgegeben habe. Nach kurzer Zeit hätten dann auch alle anderen Durchsuchungskräfte die Wohnung betreten und die Wohnung durchsucht. Die Wohnung sei hierbei teilweise in einem sehr unordentlichen Zustand gewesen. Die Zeugin schilderte, dass die Wohnung selbst und der seitens der Angeklagten genutzte PKW ohne Befund gewesen seien. Man habe allerdings im Keller zwei Umzugskartons gefunden, die dort offen zugänglich gestanden hätten. In einem der Umzugskartons habe man nach dem Öffnen sogleich mehrere Gerichtsakten sowie lose Aktenbestandteile entdeckt. In dem anderen Umzugskarton, sei nach dem Öffnen sogleich eine schwarze Stofftasche entdeckt worden, in der sich ebenfalls Akten befunden hätten. Die Bekundungen der Zeugin T4 waren glaubhaft. Zum einen deckten diese sich mit der Einlassung der Angeklagten, soweit sich diese zu den Umständen der Durchsuchung eingelassen hat. Zum anderen konnte die Zeugin detailliert und widerspruchsfrei über die Durchsuchungsmaßnahme als solche sowie ihre eigene Tätigkeit im Rahmen der Durchsuchung berichten. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht ferner, dass die Zeugin eingeräumt hat, zu der Frage, wie die Reaktion der Angeklagten auf die aufgefundenen Akten und Aktenbestandteile ausgefallen sei, keine Angaben machen zu können, weil dies von ihr selbst nicht wahrgenommen worden sei.
- bb)Neben der Aussage der Zeugin T4 beruhen die Feststellungen zum Zustand der Wohnung und zur Auffindesituation der Akten und Aktenbestandteile im zur Wohnung der Angeklagten gehörenden Keller auch auf den gemeinsam mit der Zeugin T4 in Augenschein genommenen, von ihr bei der Durchsuchung angefertigten Lichtbildern auf Blatt 97 - 117 d. A.. Die Lichtbilder zeigen dabei aus verschiedenen Blickwinkeln unter anderem das Durchsuchungsobjekt von außen sowie die einzelnen durchsuchten Räume der Wohnung der Angeklagten. Daneben dokumentieren sie die Auffindesituation der beiden Umzugskartons im zur Wohnung der Angeklagten gehörenden Kellerraum sowie die einzelnen Akten und einen Überblick über den Umfang der lose in dem Umzugskarton aufbewahrten Aktenbestandteile. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder Blatt 97 - 117 d. A. verwiesen.
- cc)Die zum Ablauf der Wohnungsdurchsuchung und zur Auffindesituation der Akten und Aktenbestandteile beruhen des Weiteren auf der Aussage des Zeugen KOK L5. Dieser hat ebenfalls, dass die Angeklagte zunächst darum gebeten habe, dass nicht alle Durchsuchungskräfte gleichzeitig ihre Wohnung betreten sollten. Man sei daher erst nach und nach in die Wohnung eingetreten, wobei die Wohnungsdurchsuchung vollkommen problemlos verlaufen sei. Sein Kollege, KHK N1, habe der Angeklagten zunächst den Tatvorwurf erläutert und ihr den Durchsuchungsbeschluss ausgehändigt. In der Wohnung selbst habe man kein tatrelevantes Beweismaterial gefunden. Schließlich sei noch der Kellerraum der Angeklagten durchsucht worden. Dieser sei in keiner Weise vollgestellt gewesen, dort hätten aber zwei Umzugskartons gestanden. Der Zeuge schilderte, dass er einen der Kartons geöffnet habe und darin zum einen Gerichtsakten, zum anderen lose zusammenliegende Aktenbestandteile gefunden worden seien. Auch die Aussage des Zeugen KOK L5 war glaubhaft. Dieser hat umfassend den Ablauf der Untersuchung der Wohnung und des Kellerraumes schildern können. Der Zeuge konnte hierbei zum Geschehen insgesamt detaillierte Angaben machen, den Einsatzablauf vollumfänglich und plastisch wiedergeben und erinnerte sich auch nach an Geschehnisse im Randbereich, nämlich dass die Durchsuchungskräfte versehentlich bei der Durchsuchung Wasser auf einem in der Wohnung befindlichen Bügelbrett verschüttet hätten. Die Aussage des Zeugen wurde zudem durch die im Rahmen der Vernehmung mit ihm gemeinsam in Augenschein genommenen, während der Durchsuchung von der Zeugin T4 angefertigten Lichtbilder, Blatt 97 - 117 d. A., bestätigt.
- dd)Die Feststellungen zur Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten wurden ferner durch die Aussage von Oberstaatsanwalt Dr. H2 bestätigt und ergänzt. Dieser bestätigte zum einen die Schilderungen der Zeugen T4 und L5 und schilderte insbesondere, dass er zunächst auf Bitten der Angeklagten, die aufgrund der Corona-Pandemie nicht alle Durchsuchungsbeamten in der Wohnung haben wollte, nur mit dem Zeugen N1 die Wohnung betreten habe. Nachdem die Angeklagte zunächst etwas abweisend gewesen sei, was angesichts der Durchsuchungssituation aus seiner Sicht verständlich sei, hätte sich das schnell gelegt und alle Durchsuchungsbeamten seien in die Wohnung gelangt. Nachdem der Durchsuchungsgrund genannt worden sei, sei insgesamt eine ruhige und entspannte Atmosphäre eingetreten und er habe den Eindruck gewonnen, dass die Angeklagte der Durchsuchung eher wie eine Kollegin und nicht als Betroffene einer strafprozessualen Ermittlungshandlung beigewohnt habe. Der Zeuge schilderte zudem, dass die Wohnung der Angeklagten auf ihn einen unordentlichen Eindruck gemacht habe, insbesondere habe man das Arbeitszimmer kaum als solches erkennen können und es habe teilweise so gewirkt, als wäre die Angeklagte noch im Einzug begriffen. Irgendwann sei aus dem Keller der Ruf gekommen, dass dort etwas gefunden worden sei. Er sei dann selbst in den Keller gegangen und habe dort gesehen, wie die Kollegen Akten und lose Blätter aus den Kartons entnommen hätten, die Aktenbestandteile gewesen seien. Auch die Angeklagte sei hinzugekommen, habe aber äußerlich keine Reaktion gezeigt und einen distanzierten Eindruck hinterlassen. Man habe dann noch die Durchsuchung zu Ende gebracht und Fotos der einzelnen Akten sowie der losen Blattsammlung gefertigt. Die Bekundungen des Zeugen Dr. H2 waren glaubhaft. Diese waren von einem großen Detailreichtum geprägt und der Zeuge konnte den Ablauf der Durchsuchung in vielen Einzelheiten und