1 UA 1 S. 1
Im weiteren Verlaufe schlug der Kläger als Teilnehmer Frau X, einen Vertreter des Betriebsrats, einen Vertreter der Schwerbehindertenvertretung, seinen Vorgesetzten Herrn Y und seinen Bruder Herrn Z als Teilnehmer vor. Weitere oder andere Personen sollten nicht dazu kommen. Am 29.08.2019 führte der Kläger dann mit seiner Arbeitgeberin ein Gespräch hinsichtlich des künftigen Arbeitseinsatzes. Hierbei ist streitig, ob es sich um ein ordnungsgemäß durchgeführtes BEM handelte. An dem Gespräch haben Frau X (HR Business Partnerin und Leiterin des Gesprächs), Herr N (Betriebsratsmitglied und Datenschutzbeauftragter; wobei streitig ist, ob er in der Rolle als Datenschutzbeauftragter am Gespräch teilnahm), Herr M (Vorgesetzter des Klägers), Herr O (Schwerbehindertenvertrauensmann), der Bruder des Klägers und der Kläger selbst teilgenommen. Der Kläger trägt vor, es habe keine datenschutzrechtliche Belehrung stattgefunden. Ihm sei die strikte Vertraulichkeit nur mündlich zugesichert worden. Es habe sich daher nicht um ein BEM-Gespräch gehandelt. Die Arbeitsvertragsparteien trafen im weiteren Fortgang keine einvernehmliche Regelung hinsichtlich der Beschäftigung des Klägers. Mit am 20.11.2019 eingegangener Klage beim Arbeitsgericht Hannover (1 Ca .../19) machte der Kläger eine behinderungsgerechte Beschäftigung und Schadensersatzansprüche gegenüber seiner Arbeitgeberin geltend. Prozessbevollmächtigte für die Arbeitgeberin ist die Kanzlei K (im Folgenden: Kanzlei). Im Prozess ist Frau Rechtsanwältin J (im Folgenden: Rechtsanwältin) für die Arbeitgeberin aufgetreten. Die Rechtsanwältin trug in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren unter anderem vor, dass im Rahmen des BEM-Gesprächs eine mögliche Wiedereingliederung des Klägers, die Wiederaufnahme seiner Beschäftigung, das ärztliche Attest vom 08.09.2019 und die Möglichkeit der Einrichtung eines Telearbeitsplatzes besprochen worden seien. Der Kläger habe hierbei geäußert, dass für ihn die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes an seinem Erstwohnsitz in München praktischer sei. Mit Urteil vom 04.03.2020 wurde die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf schwerbehindertengerechte Beschäftigung sei nicht gegeben. Ein Präventionsverfahren
1 SGB IX sei nicht durchgeführt worden. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover legte der Kläger Berufung ein. Über dieses beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen anhängige Verfahren (12 Sa 723/20) ist noch nicht entschieden worden. Der Kläger wandte sich am 03.07.2020 an die Datenschutzbeauftragte des Landes Niedersachsen. Auch schrieb er die Kanzlei der Rechtsanwältin an und schilderte die aus seiner Sicht vorliegenden datenschutzrechtlichen Verstöße. Mit E-Mails vom 06.08.2020 und 08.08.2020 richtete der Kläger an den hiesigen Beklagten eine Beschwerde. Es gehe um die unbefugte Erhebung, Speicherung und Verwendung von höchstpersönlichen personenbezogenen, insbesondere gesundheitlichen und seine Schwerbehinderung betreffende Daten. Die Rechtsanwältin seiner Arbeitgeberin habe sowohl mündlich in den Gerichtsterminen, als auch in den eingereichten Schriftsätzen an das Arbeitsgericht Hannover mehrfach und umfangreich ohne die Zustimmung des Klägers aus dem Gespräch vom 29.08.2019 zitiert. Seine sensiblen privaten, vertraulich ausgesprochenen personenbezogenen Daten seien wissentlich der Öffentlichkeit preisgegeben worden. Die Erhebung der Daten durch die Rechtsanwältin sei rechtswidrig. Die Rechtsanwältin habe rechtswidrig Zugang zu der BEM-Akte erhalten. Sie habe sodann diese Daten rechtswidrig eingesehen und rechtswidrig gespeichert. Die Rechtsanwältin habe sogar wörtlich aus dem BEM-Gespräch zitiert. Es sei auch zu untersuchen, inwieweit die datenschutzrechtlichen Prozesse und Schutzmaßnahmen der Kanzlei ausreichend seien. Er bat um Verfolgung und Ahndung aller datenschutzrechtlichen Verstöße. Das mehrfache,
haltige und anhaltend gravierende datenschutzrechtliche Fehlverhalten seitens der Rechtsanwältin sei umfassend aufzuklären und zu sanktionieren. Für die weitere Zukunft sei ein ähnliches rechtswidriges Verhalten zu unterbinden. Der Beklagte wandte sich am 09.09.2020, 30.10.2020 und 10.12.2020 mit Zwischennachrichten an den Kläger. Zu der Frage, ob der Kläger vor dem Gespräch am 29.08.2019 datenschutzrechtlich korrekt informiert worden sei, sei die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen zuständig. Hinsichtlich des weiteren Inhalts wird auf die Zwischennachrichten verwiesen. Hierauf teilte der Kläger mit, er habe niemals seine Einwilligung zur Weitergabe seiner Daten an die Rechtsanwältin erteilt. Das Handeln der Rechtsanwältin sei im Sinne des Art. 82 DS-GVO äußerst gravierend. Insbesondere habe sie in der Absicht gehandelt, ihn zu schädigen. Diese negative "Krönung" des Ganzen sei nun ganz aktuell, dass die Rechtsanwältin im Schriftsatz an das Landesarbeitsgericht Niedersachsen vom 17.09.2020 auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug nehme. Die Arbeitgeberin des Klägers bezog gegenüber der Landesbeauftragten für Datenschutz des Landes Niedersachsen mit Schreiben vom 09.10.2020 Stellung. Der Kläger selbst habe die Inhalte des Gesprächs vom 29.08.2019 unmittelbar zum Streitgegenstand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens gemacht und den diesbezüglichen Sachverhalt selbst eingebracht. Entgegen der Behauptung des Klägers habe die Rechtsanwältin keinen Einblick in die BEM-Akte bekommen. Frau X habe den Inhalt des Gesprächs mündlich und allgemein in einem Gespräch mit der Rechtsanwältin zusammengefasst, damit diese den vom Kläger in seiner Klageschrift geschilderten Sachverhalt habe verifizieren und prüfen können. Auch im Güte- und Kammertermin sei das BEM-Gespräch nicht gesondert thematisiert worden. Die Arbeitgeberin beschrieb dabei ausführlich die Modalitäten von BEM-Gesprächen, die bei ihr auf Basis einer Konzernbetriebsvereinbarung durchgeführt würden. Die Rechtsanwältin führte gegenüber dem Beklagten in einer Stellungnahme vom 14.01.2021 aus, dass sie im Dezember 2019 mit der Bearbeitung des arbeitsrechtlichen Rechtsstreits mandatiert worden sei. Sie habe keinen Einblick in die BEM-Akte des Klägers genommen. Ihr sei der Inhalt des BEM-Gesprächs mündlich zusammengefasst worden, damit sie den Klägervortrag habe verifizieren und prüfen können. Als der Kläger im Gütetermin geäußert habe, dass es kein BEM-Gespräch gewesen sei, da der Betriebsarzt nicht teilgenommen habe, seien ihr das Einladungsschreiben sowie die Kopie der Rückantwort des Klägers übersendet worden. Im Rahmen dieser Prüfung habe sich ergeben, dass dem Kläger die Teilnahme des Betriebsarztes angeboten worden sei, er dieses Angebot aber ausgeschlagen habe. Es seien lediglich die vom Kläger in den Prozess eingebrachten Informationen aus der Perspektive der Arbeitgeberin dargestellt worden. Es seien keine Informationen über etwaige Erkrankungen des Klägers im Rechtsstreit verwendet wurden, die nicht von ihm selbst vorher eingeführt worden seien. Auch im Berufungsverfahren habe der Kläger vollumfassend Bezug auf sein Vorbringen in erster Instanz genommen, sodass sie dies zur Verteidigung der Arbeitgeberin ebenso getan habe. Die Datenverarbeitung sei auf der Grundlage von § 26 Abs. 3 BDSG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 b) und f) DS-GVO erfolgt. Hierauf bezog der Kläger gegenüber dem Beklagten erneut Stellungnahme. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 20.02.2021 verwiesen. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 01.03.2021 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Rechtsanwältin aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden sei. Eine Trennung der personenbezogenen Gesundheitsdaten in "verwertbar" und "nicht verwertbar" sei für eine nicht am Gespräch vom 29.08.2019 beteiligte Person unmöglich durchzuführen und könne daher auch nicht verlangt werden. Es lägen zudem keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rechtsanwältin bewusst personenbezogene Daten verarbeitet habe, welche sie nicht habe verarbeiten dürfen. Da vor dem Gespräch vom 29.08.2019 keine datenschutzrechtliche Belehrung stattgefunden habe, seien die dort erhobenen personenbezogenen Daten nicht per se besonders geschützt. Es sei der Streitgegenstand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu betrachten. Diesen habe der Kläger mit der "Suche
schwerbehindertengerechten Arbeitsbedingungen" in der Erwiderung vom 20.02.2021 auf Seite 3 denkbar weit gezogen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Rechtsanwältin sich vollkommen von diesem Streitgegenstand entfernt oder in sonst irgendeiner Weise unzulässig und überschießend die personenbezogenen Daten des Klägers verarbeitet hätte. Die Verarbeitung personenbezogener Daten müsse nicht zwangsläufig auf die Einwilligung der betroffenen Person gestützt werden. Es solle durch den Datenschutz nicht bezweckt werden, dass die Rechtspflege zum Erliegen komme. Die Rechtsgrundlage sei in Art. 9 Abs. 2
haltig die bestehenden datenschutzrechtlichen Rechte des Klägers verletzt und verletze diese auch noch heute. Der Beklagte gehe ferner davon aus, dass die beschwerdegegenständlichen personenbezogenen Daten keine personenbezogenen Daten seien. Es gelte hier Art. 4 DS-GVO. Die DS-GVO unterscheide auch nicht zwischen "Gesundheitsdaten" und "wirklich sensiblen Gesundheitsdaten". Zudem habe die Rechtsanwältin unabhängig vom Vortrag des Klägers in das arbeitsgerichtliche Verfahren neu eingeführt, dass der Kläger "
Beendigung seiner Krankschreibung zu 100 % und ohne Wiedereingliederung wieder einsatzfähig" sei, dass der Kläger an seinem Erstwohnsitz ärztliche Versorgung in Anspruch nehme und dass es dem Kläger im Rahmen des Gesprächs sichtlich schwer gefallen sei, über das Erlebte sowie die Erkrankung zu sprechen und er in dem Gespräch insgesamt nicht sehr offen gewirkt habe. Der Beklagte dürfe nicht
einem allgemeinen "Gesamt-Gefühl" pauschale Einschätzung ohne Anwendung des Gesetzes vornehmen. Der Beklagte habe in rechtswidriger Weise den Beschwerdegegenstand des Klägers auch auf andere personenbezogenen Daten aus gerichtlichen Schriftsätzen des Klägers aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hannover ausgedehnt. Es gehe ihm nur um die rechtswidrige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten aus dem Gespräch vom 29.08.2019 durch die Rechtsanwältin. Auch habe er keine weitergehende Beschwerde eingelegt. Der Beklagte verweigere auch die Rechtsanwendung der DS-GVO, indem er auf Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte abstelle, die die Pflicht zur Anwendung von Gesetz und Recht außer Kraft setzten. Auch lägen Ermessensfehler im Rahmen des Art. 58 DS-GVO vor. Es läge ein Ermessensausfall vor, da der Beklagte noch nicht einmal sehe, dass auch bei der Ausübung von Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsrecht der Ermessensspielraum des Art. 58 DS-GVO eröffnet sei. Der vom Beklagten angenommene Automatismus, dass es, wenn ein Gerichtsverfahren aus dem Gebiet des Arbeitsrechts vorlägen, umfassende Verwendungs- und Verwertungsmöglichkeiten gebe, sei umfassend verfehlt und rechtsfehlerhaft. Auch im Falle des Vorliegens gerichtlicher Verfahren gehe der datenschutzrechtliche Gesetzgeber von der Notwendigkeit einer umfassenden Interessen- und Rechtsgüterabwägung aus. Das Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung werde vom Beklagten noch nicht einmal gesehen. Zudem liege ein Ermessensfehlgebrauch durch die falsche Auslegung von Art. 9b) und
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GO. Sowohl bei dem streitgegenständlichen Bescheid (vom Kläger als Abschlussmitteilung bezeichnet), als auch bei dem vom Kläger begehrten Einschreiten des Beklagten handelt es sich um Verwaltungsakte im Sinne von § 35 S. 1 HVwVfG (a.A. VG Ansbach, Urteil vom 16.3.2020 - AN 14 K 19.00464 - juris Rn. 15 ohne weitere Begründung). Hierbei sind die Klageanträge zu 1) und 2), sowie zu 1) und 3) im Zusammenhang zu sehen, da nur so das kassatorische Element der Verpflichtungsklage deutlich wird. Allerdings fehlt es für den Klageantrag zu 2) am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da dieser nicht dem Bestimmtheitserfordernis entspricht.
GO kann die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Hierbei ist der Inhalt des Verwaltungsakts genau zu bezeichnen (Wysk, 3. Aufl. 2020, VwGO § 42 Rn. 57). Bei Ungenauigkeiten fehlt es an der Vollstreckbarkeit eines antragsgemäß ergangenen Urteils. So liegt es hier. Der Kläger bezeichnet nicht, wie der Beklagte einschreiten soll. Ausweislich des Katalogs des Art. 58 Abs. 2 DS-GVO stehen dem Beklagten als Aufsichtsbehörde mehrere Befugnisse zu, insbesondere der Ausspruch einer Warnung oder Verwarnung, eine Anweisung oder die Verhängung eines Verbots einer Verarbeitung. Eine weitergehende Präzisierung des Antrags durch das Gericht kommt nicht in Betracht, da sie Gefahr läuft, entgegen § 88 VwGO über das klägerische Begehren hinauszugehen. Beim Kläger handelt es sich im Übrigen um einen promovierten Volljuristen, von dem erwartet werden kann, einen vollstreckungsfähigen Antrag zu stellen. Im Übrigen - hinsichtlich der Hauptanträge 1) und 3) - ist die Klage zulässig. Der Kläger ist als möglicher Betroffener eines Verstoßes gegen Datenschutzrecht klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, weil aus der Betroffenheit ein Anspruch auf Einschreiten des Beklagten in Form eines Bußgelds
2 lit. i DSGVO folgen könnte (vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 16.3.2020 - AN 14 K 19.00464 - juris Rn. 16ff). Ein Vorverfahren findet gemäß oder § 68 Abs. 1 S. 2 2. Alt. Nr. 1 VwGO i.V.m. § 8 Abs. 1 HDSIG nicht statt. Die Monatsfrist des § 74 Abs. 2 VwGO ist gewahrt. Richtiger Klagegegner ist gemäß § 20 Abs. 5 Nr. 2 BDSG der Hessische Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Der Hessische Beauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vorliegend die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 13 HDSIG. Dieser ist gemäß § 20 Abs. 1 BDSG i.V.m. § 19 Abs. 3 HDSIG beteiligungsfähig, wenn es um Streitigkeiten zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einer Aufsichtsbehörde, hier eines Landes, über die Rechte gemäß Art. 78 Abs. 1 und 2 DS-GVO geht. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden ist gemäß § 20 Abs. 1 und 3 BDSG i.V.m. Art. 78 Abs. 2 DS-GVO örtlich zuständig. Die Klage ist hinsichtlich der zulässig gestellten Anträge unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Einschreiten des Beklagten gegen die Rechtsanwältin, noch einen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 VwGO. Der streitgegenständliche Bescheid vom 01.03.2021 ist in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar (vgl. hierzu ausführlich VG Wiesbaden, Urteil vom 07.06.2021 - 6 K 307/20 .WI).
1 DS-GVO hat jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die Datenschutzgrundverordnung verstößt.
1 lit. a) DS-GVO muss jede Aufsichtsbehörde die Anwendung der DS-GVO überwachen und durchsetzen. Art. 58 DS-GVO regelt die Befugnisse der Aufsichtsbehörde (in diesem Sinne auch EuGH, Urteil vom 14.06.2021, Az. C-645/19 ). Ein Anspruch auf die Verhängung eines Bußgelds
2 lit. i DS-GVO besteht nicht. Die Verhängung eines Bußgelds setzt einen Verstoß gegen die DS-GVO voraus. Die Datenverarbeitung der Rechtsanwältin war und ist rechtmäßig. Die Rechtsanwältin hat bei der Datenverarbeitung nicht gegen die DS-GVO, insbesondere Art. 5 Abs. 1 DS-GVO verstoßen. Die Datenverarbeitung, auch die der personenbezogenen Daten des Klägers, erfolgte vielmehr rechtmäßig
1 UA 1 S. 1 f), Art. 9 Abs. 2 lit. f) DS-GVO. Zur Frage der Anwendbarkeit von § 26 BDSG wird auf die Vorlage an den EuGH verwiesen (VG Wiesbaden, Beschluss vom 27.01.2021, Az. 23 K 1360/20 .WI). Die Rechtsanwältin ist zwar "Verantwortliche" im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO und wäre damit richtige Adressatin eines Bußgeldbescheids.
dieser Vorschrift ist derjenige Verantwortlicher, der allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Rechtsanwälte sind ein unabhängiges Organ der Rechtspflege, § 1 BRAO. Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten, § 3 Abs. 1 BRAO. In dieser Eigenschaft verarbeitet er regelmäßig personenbezogene Daten aufgrund eines Mandats. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt dabei auf der berufsständisch verankerten unabhängigen Tätigkeit. Ein Rechtsanwalt ist daher datenschutzrechtlich selbst als Verantwortlicher einzuordnen (vgl. Kühling/Buchner/ Hartung,
2 DS-GVO jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführter Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Die Datenverarbeitung ist
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1 DS-GVO ist zulässig. Denn sie erfüllt die für eine Datenverarbeitung durch den Vortrag und Speicherung im Prozess geltenden Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 lit
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.