Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 21. April 2021 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt. Gründe Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (I.), der Divergenz (II.) und eines Verfahrensmangels (III.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. I. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 4 f. und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 m.w.N.). Die Darlegung muss sich auch auf die Entscheidungserheblichkeit des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrunds erstrecken. Nach diesen Grundsätzen bleibt die Grundsatzrüge ohne Erfolg. 1. Der von der Revision aufgeworfenen Frage, "ob Ausländerbehörden i.S.d. § 71 Abs. 1 AufenthG ausschließlich Kommunalbehörden sind oder ob die Wahrnehmung der in § 71 Abs. 1 AufenthG gesetzlich geregelten Aufgaben auch den oberen Landesbehörden, den Landesministerien, zugewiesen werden darf und soweit das der Fall ist, ob die Begründung einer solchen Zuständigkeit über eine Rechtsverordnung erfolgen darf." kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie sich unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsnormen und Rechtsgrundsätze zweifelsfrei beantworten lässt. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass § 71 Abs. 1 AufenthG keine Aussage darüber enthält, welche Behörden "Ausländerbehörden" sind. § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG weist die Zuständigkeit für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz den Ausländerbehörden zu. Der Bundesgesetzgeber hat indes weder in § 71 AufenthG noch in einer sonstigen Vorschrift selbst bestimmt, welche Behörden als Ausländerbehörden anzusehen sind. Das Bundesrecht enthält mithin hinsichtlich der Vollziehung des Aufenthaltsgesetzes keine Vollregelung der sachlichen Zuständigkeit, sondern ist auf eine Ergänzung durch die jeweiligen Organisationsbestimmungen der Länder angewiesen (vgl. Gutmann, in: GK-AufenthG, § 71 Rn. 6 ff., Stand April 2021; Wittmann, in: BeckOK MigR, 9. Ed. 15.10.2021, § 71 AufenthG Rn. 3). Werden Bundesgesetze von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt, ist es gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich Aufgabe der Länder, die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren zu regeln. Die Festlegung des Aufgabenkreises einer Behörde ist eine Regelung über die "Einrichtung" von Behörden in diesem Sinne (BVerfG, Urteil vom 17. Juli 2002 - 1 BvF 1/01 , 1 BvF 2/01 - juris Rn. 48). Die Bestimmung, welche konkreten (Landes-)Behörden als Ausländerbehörde anzusehen sind, fällt deshalb gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG in die Regelungskompetenz der Länder. In welcher Rechtsform sie diese Bestimmungen treffen, ist zuvörderst eine Frage des (nicht revisiblen) Landesrechts. Das Bundesrecht enthält offensichtlich keinen Rechtsgrundsatz, wonach derartige Zuständigkeitsfestlegungen nicht durch Rechtsverordnung getroffen werden dürfen, sofern es dafür eine verfassungsgemäße Verordnungsermächtigung im Bundes- oder Landesrecht gibt (zur Bindung auch der Landesgesetzgebung an den in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltenen Grundsatz vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 - BVerfGE 58, 257 <277>; BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2000 - 6 P 1.99 - BVerwGE 110, 253 <255 f.>). Davon ausgehend ist die Revision auch nicht zur Klärung der von der Beschwerde in diesem Zusammenhang formulierten weiteren Fragen zuzulassen, "ob die durch eine Rechtsverordnung geregelte Wahrnehmung von Aufgaben nach § 71 Abs. 1 AufenthG durch die Landesministerien zu einer Umgehung, bzw. Abschaffung des § 68 VwGO führt und dies mit der Intention des Bundesgesetzgebers vereinbar ist oder aber gegen Bundesrecht verstößt." "ob die Verordnung (BremAufenthZVO) mit der bundesrechtlichen Vorschrift des § 68 VwGO vereinbar ist, ob die Verordnung Bundesrecht in verfassungskonformer Weise zum Nachteil der Betroffenen geändert hat und ob das Bundesrecht in § 71 Abs. 1 AufenthG dadurch geändert wurde, dass über eine landesrechtliche Verordnung ein Landesministerium dazu bestimmt worden ist, eine kommunale Ausländerbehörde i.S.d. § 71 Abs. 1 AufenthG zu sein und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen." "ob durch landesrechtliche Rechtsverordnungen oberste Landesbehörden dazu bestimmt werden können, Aufgaben unterer kommunaler Behörden wahrzunehmen und ob dies mit einerseits bundesrechtlichen Vorgaben, die die Aufgabenwahrnehmung nach § 71 Abs. 1 AufenthG bei den (unteren kommunalen) Ausländerbehörden verortet und den entsprechenden Rechtsbehelf in § 68 VwGO geregelt haben, andererseits unionsrechtlichen Vorgaben (vergl. dazu BVerwG Beschluss vom 15. April 2013 - 1 B 22.12 -) vereinbar ist." "ob senatorische Behörden mit einer sog. Doppelstellung Aufgaben der unteren oder mittleren Kommunalbehörden wahrnehmen dürfen und Ausländerbehörden i.S.d. § 71 Abs. 1 AufenthG sein können." Mit diesen Fragen und dem zugehörigen Vorbringen ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Das folgt im Wesentlichen schon daraus, dass sie ganz überwiegend an die unzutreffende Annahme anknüpfen, der Bundesgesetzgeber habe in § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine Zuständigkeit der "unteren kommunalen Behörden" geregelt. Inwiefern § 68 VwGO einer Bestimmung von obersten Landesbehörden zu Ausländerbehörden i.S.d. § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG durch Rechtsverordnung des Landes entgegenstehen könnte, zeigt die Beschwerde nicht substantiiert auf. Sie legt insbesondere nicht dar, dass die Regelung über das Widerspruchsverfahren in § 68 VwGO dadurch abgeschafft, umgangen oder verletzt werden könnte. § 68 VwGO enthält in Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 1 VwGO selbst eine Bestimmung über die Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens in Fällen, in denen der Verwaltungsakt von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist. Danach ist nicht nachvollziehbar, inwiefern Rechtsvorschriften, die für den Erlass bestimmter Verwaltungsakte die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde - und sei es durch eine Selbsteintrittsbefugnis - begründen, § 68 VwGO "verletzen" könnten. Wie sich bereits aus den obigen Ausführungen ergibt, bewirken die in der Verordnung der Freien Hansestadt Bremen über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Aufenthaltsgesetz vom 28. November 2017 (AufhGZustV BR 2018) enthaltenen Zuständigkeitsbestimmungen - auch soweit sie den Senator für Inneres zu einer weiteren Ausländerbehörde bestimmen (§ 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 AufhGZustV BR 2018) - offensichtlich keine Änderung des § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, sondern ergänzen diesen. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass der Bundesgesetzgeber ausdrücklich geregelt hätte, "dass auf dem Gebiet des Ausländerrechts ein Vorverfahren stattfindet." Aus der von der Beschwerde herangezogenen Regelung des § 84 Abs. 2 AufenthG ergibt sich dies offenkundig ebensowenig wie aus § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. § 84 Abs. 2 AufenthG regelt lediglich die Wirkung von Widerspruch und Klage im Falle von Ausweisungen und sonstigen Verwaltungsakten, die die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beenden. Damit ist keine Aussage darüber verbunden, dass gegen Ausweisungen in jedem Fall ein Widerspruch statthaft sein soll. Die Behauptung, die Zuständigkeitsverordnung verstoße gegen das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 15. März 1960 (AGVwGO BR), indem es den Senator für Inneres zur Ausländerbehörde werden lasse und dadurch Art. 8 Abs. 4 AGVwGO BR "umgehe", vermag der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen. Sie betrifft ein irrevisibles Landesgesetz, das nach der - revisionsgerichtlicher Prüfung nicht unterliegenden - Auffassung des Berufungsgerichts an Art. 8 Abs. 2 Satz 1 AGVwGO BR anknüpft, welcher indes nur dann Anwendung finde, wenn eine senatorische Behörde als Kommunalbehörde tätig wird, was hier nicht der Fall sei (vgl. Berufungsurteil, UA S. 6 sowie OVG Bremen, Urteil vom 30. September 2020 - 2 LC 166/20 - InfAuslR 2021, 12 <15>). Klärungsbedürftige unionsrechtliche Bedenken gegen die mit der vorliegenden Zuständigkeitsbestimmung verbundene Unstatthaftigkeit des Widerspruchsverfahrens legt die Beschwerde schließlich ebensowenig dar. Aus dem nicht weiter erläuterten Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 15. April 2013 - 1 B 22.12 - ergibt sich ein solcher Klärungsbedarf nicht. 2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist auch nicht mit der Frage dargelegt, "ob das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht aus der Richtlinie ARB 1/80 auch dann weiterhin besteht, wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis auf einer anderen Rechtsgrundlage nach dem nationalen Aufenthaltsgesetz erteilt worden ist." Soweit mit der Frage ein materielles assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht gemeint ist, ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass sich diese Frage im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich stellt. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass der Kläger die materiellen Voraussetzungen für ein (konstitutives) assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 im Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung gerade nicht erfüllt hat (UA S. 7). Dies hat es damit begründet, dass der Kläger durch seine in der Vergangenheit ausgeübten Beschäftigungen bei der "Logistik-Service ..." bzw. bei der "... GmbH" jeweils allenfalls die erste Verfestigungsstufe nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 erreicht hat, die damit verbundenen Aufenthaltsrechte aber jedenfalls durch die Aufgabe der Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber wieder entfallen seien. Daraus folgt zugleich, dass der Kläger auch bei Ablauf der ihm (gleichwohl) erteilten assoziationsrechtlichen Aufenthaltserlaubnis am 11. März 2004 deren materiell-rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Dem tritt die Beschwerde nicht entgegen. Weshalb ein allein auf der erteilten, deklaratorisch wirkenden Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG (a.F.) beruhendes (zeitweises) Aufenthaltsrecht nach Ablauf von deren Geltungszeitraum fortbestehen sollte, legt die Beschwerde nicht dar. Die in der Beschwerde wiedergegebene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einem Ausländer grundsätzlich auch mehrere Aufenthaltstitel aufgrund unterschiedlicher Anspruchsgrundlagen erteilt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2013 - 1 C 12.12 - BVerwGE 146, 117 Rn. 19), gibt dafür nichts her. Die weiteren Überlegungen des Klägers beruhen auf unzutreffenden Grundannahmen. Das gilt namentlich für seine Auffassung, das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht habe rein deklaratorischen Charakter und könne deshalb neben dem Aufenthaltsrecht aus anderen Vorschriften bestehen, auch ohne dass es bescheinigt werde. Die Behauptung, das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht sei als solches deklaratorisch, ist durch nichts belegt. Deklaratorisch ist vielmehr nach allgemeiner Rechtsauffassung lediglich die das Aufenthaltsrecht bescheinigende Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG/§ 4 Abs. 5 AufenthG (a.F.) (vgl. etwa Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 4 Rn. 60). Das bedeutet, dass das (konstitutive) assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht bei Vorliegen seiner Voraussetzungen auch dann besteht, wenn eine (deklaratorische) Bescheinigung im Sinne von § 4 Abs. 2 AufenthG nicht erteilt ist. Soweit die Erteilung einer solchen Bescheinigung bzw. Aufenthaltserlaubnis bei Nichtvorliegen ihrer Voraussetzungen - wie hier - nach Auffassung des Berufungsgerichts "(quasi) konstitutive" Bedeutung hat (UA S. 8; siehe auch Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 4 Rn. 61 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 13. Juni 2019 - 4 Bs 110/19 - InfAuslR 2019, 321 <322>), legt der Kläger schon keine Anhaltspunkte dafür dar, dass eine solche auch nach Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis fortwirken könnte. 3. Die Revision ist nicht unter dem Gesichtspunkt einer (im Rahmen der "Divergenzrüge") möglicherweise sinngemäß geltend gemachten grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit der Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV zuzulassen. Auch insoweit ist eine entscheidungserhebliche und grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht dargelegt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.