(2019), § 2097 Rn. 19 mwN). Die Rechtsprechung hat in zahlreichen Fällen die Zuwendung eines das wesentliche Vermögen des Erblassers ausmachenden Gegenstandes als Alleinerbeinsetzung ausgelegt, so zum Beispiel wenn der Erblasser jemandem "sein Haus" zuwendet - gleichgültig ob unter der Bezeichnung "Erbe "bzw. "Erbteil "oder "Vermächtnis" - und daneben nur Sachen von unbedeutenden Wert, etwa Hausrat und Kleidung, hinterlässt (vgl. Staudinger-Otte, a.a.O. Rn. 20 mwN). Auszugehen ist insoweit von den Vorstellungen, die der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung über die voraussichtliche Zusammensetzung seines Nachlasses und den Wert der in diesen fallenden Gegenstände hat (vgl. Grüneberg-Weidlich, BGB,
- Aufl., § 2087 Rn. 7 mwN). Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass es sich bei dem Hausgrundstück um praktisch das gesamte Vermögen der Eheleute M. gehandelt hat. Das Amtsgericht hat insoweit die Beweis- bzw. Feststellungslast verkannt. Wer entgegen der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB die Rechtsstellung eines Erben beansprucht, muss im einzelnen darlegen und beweisen, dass der zugewandte Gegenstand praktisch das gesamte Vermögen des Erblassers ausgemacht hat (Baumgärtel/Laumen/Prütting-Schmitz, Handbuch der Beweislast,
- Aufl., § 2087 Rn. 2; Kroiß/Ann/Mayer-Krafka, BGB Erbrecht,
- Aufl., § 2087 Rn. 14). Gelingt der Nachweis, ist dies ein starkes Indiz dafür, dass der Erblasser dem Bedachten Rechte einräumen wollte, die nur einem Erben zukommen. Das Indiz ist entkräftet, wenn sich aus dem weiteren Inhalt der Verfügung ergibt, dass der Bedachte nicht die Nachlassverbindlichkeiten zu tilgen, nicht den Nachlass zu regeln und auch nicht die Beerdigungskosten oder die Grabpflege zu übernehmen hat (vgl. Baumgärtel/Laumen/Prütting-Schmitz, a.a.O. Rn 3 mwN). Hier lässt sich trotz Ausschöpfung aller vorhandenen Beweismittel nicht mehr ermitteln, ob die Eheleute M. bei Testamentserrichtung neben dem Hausgrundstück nur unwesentliches Sparvermögen und einfachen Schmuck besaßen (so der Antragsteller). Dies geht zu Lasten des Antragstellers, die Antragsgegnerin musste hierzu weder substantiiert vortragen noch Beweis führen. Auch aus dem Testament selbst lässt sich nicht ableiten, ob das neben dem Hausgrundstück ausdrücklich erwähnte übrige Eigentum (Hausrat, Sparguthaben, Schmuck usw.) nur einen geringen Wert hatte. Im Gegenteil spricht das ausdrücklich erwähnte übrige Eigentum (Hausrat, Sparguthaben, Schmuck usw.) eher dafür, dass es insoweit nach den Vorstellungen der Testierenden durchaus von Wert war bzw. zukünftig sein werde und es demzufolge einer ausdrücklichen Festlegung durch den Längstlebenden bedurfte. Das für die Sanierung des Wohnhauses verwendete Bargeld in Höhe von 62.709,22 DM kann sowohl vor der "Wende" von den Eheleuten M. erwirtschaftet worden sein als auch danach. Dies lässt sich aufgrund fehlender Kontounterlagen und Gehaltsnachweise nicht mehr ermitteln, obwohl es eher plausibel erscheint, dass es sich überwiegend um ältere Ersparnisse statt um Einkünfte nach der Währungsumstellung handelte, weil der Zeitraum zwischen Währungsumstellung und Haussanierung recht kurz war. Auch die fehlende Inanspruchnahme der Beteiligten durch die Eheleute M. zum privilegierten Umtausch von Mark/DDR in DM zum Kurs von 1:1 spricht nicht zwingend dagegen, dass es sich überwiegend um ältere Ersparnisse gehandelt haben wird, denn hierfür kann es mannigfaltige Gründe gegeben haben. Schlussendlich kann auch nicht widerlegt werden, dass die Vorstellung der Eheleute M. bei Testamentserrichtung dahingehend gegangen ist, dass schon allein ihr Pkw Wartburg mehr wert war als das Hausgrundstück; allein dies verbietet eine Einordnung des Hausgrundstücks als wesentlicher Vermögenswert. Nach allem ist die Vermutung des § 2087 Abs. 2 BGB hier jedenfalls nicht widerlegt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Erbscheinsverfahrens beider Instanzen. Angesichts des unterschiedlichen Auslegungsergebnisses in beiden Instanzen tragen die Beteiligten ihre Rechtsanwaltskosten nach billigem Ermessen jeweils selbst (vgl. Horn/Kroiß, ZEV 2012, 664). Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich gemäß §§ 40 , 61 FamFG aus dem Wert des Nachlasses, wobei vom Grundstückswert i.H.v. 200.000,- € die Sicherungshypothek i.H.v. 25.000,- € abzuziehen ist. Permalink: https://openjur.de/u/2389436.html ( https://oj.is/2389436 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.