Tenor Der Antrag auf Beratungshilfe vom 15.11.2021 wird zurückgewiesen. Gründe Der Antragsteller begehrt die Beratungshilfe für die Angelegenheit Widerspruch gegen den Bescheid des JobCenters vom 13.10.
- Konkret wird Beratungshilfe dafür begehrt, da der Bescheid Fehler enthalten soll und Kosten der Unterkunft und Heizung nicht übernommen werden. Hierzu hat sich der Antragsteller direkt an den Verfahrensbevollmächtigten gewandt, sodass es sich vorliegend um einen Fall von nachträglicher Beratungshilfe i.S.v. § 6 Abs. 2 BerHG handelt. Bei der Antragstellung ist das gem. § 1 BerHFV zwingend vorgeschriebene Vordruckformular verwendet worden. Die Frist gem. § 6 Abs. 2 BerHG ist gewahrt, sodass der Antrag zulässig ist. Mit gerichtlicher Verfügung vom 16.11.2021 ist dem Verfahrensbevollmächtigten mitgeteilt worden, dass für ein Verfahren auf Grund nachträglicher Beratungshilfe kein Beratungshilfeschein mehr erteilt wird und dass das Problem eines Massenantrages besteht. Auf die Absicht der Zurückweisung auf Grund Mutwilligkeit ist ebenfalls hingewiesen worden. Der Antrag erscheint gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG mutwillig. Entsprechend des § 1 Abs. 3 BerHG liegt Mutwilligkeit immer dann vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen wird, obwohl ein Rechtsuchender, der keine Beratungshilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würde, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen, wobei bei der Beurteilung der Mutwilligkeit die Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers sowie seine besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen (Poller/Härtl/Köpf, Gesamtes Kostenhilferecht, Nomos Verlag,
- Auflage 2018, § 1 BerHG, Rn. 106). Nach Würdigung der Gesamtlage muss vorliegend zum Schluss gekommen werden, dass Mutwilligkeit vorliegt. Denn auf Grund der gestellten Frage, wie sich der selbstzahlende Rechtsuchende in derselben, und damit natürlich auch wirtschaftlich identischen, Situation verhalten würde (Poller/Härtl/Köpf, § 1 BerHG, Rn. 117), lässt dies eben keinen anderen Schluss zu. Der Verfahrensbevollmächtigte greift mit seinem Widerspruchsschreiben vom 22.10.2021 den Bescheid des JobCenters vom 13.10.2021 an. Hierbei fällt auf, dass man sich des Eindruckes zur Herbeiführung eines standardisierten Beratungshilfeantrages nicht erwehren kann. Die gesamte Widerspruchsbegründung ist undetailiert, allgemein gehalten und geht in keinster Weise auf konkrete Fehler des Bescheides des JobCenters vom 13.10.2021 ein. Ohne weitere konkrete Begründungen erfolgen sodann die Aufzählungen verschiedenster Vorschriften der SGB II, SGB III und SGB X, sowie Aufzählungen von Sozialgerichtsentscheidungen. Beratungshilfe ist Ausfluss aus dem Prinzip des sozialen Rechtsstaates und wurde eingeführt, um zu anderen Hilfsmöglichkeiten hinzuzutreten und dort wirksam zu werden, wo andere Hilfe fehlt und vor allem Chancengleichheit bei der Rechtsdurchsetzung zu schaffen, und zwar für Menschen, welche finanziell minderbemittelt sind. Nur so kann es möglich werden den gem. Art. 3 GG festgeschriebenen Gleichheitsgrundsatz zu wahren (Lissner/Dietrich/Schmidt, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Kohlhammer Verlag,
- Aufl. 2018, Rn. 4 ff.). Jedoch dient Beratungshilfe genau nicht dazu, eine Eigenarbeit von Verfahrensbevollmächtigten zu ersparen oder sogar eine Besserstellung bedürftiger Antragsteller zu bewirken. Bevollmächtigter und auch das Amtsgericht haben in diesem Zusammenhang für einen sorgsamen Umgang mit Staatsmitteln, also Steuermitteln, zu sorgen (Lissner AGS 2018, 313). Die gesamte Widerspruchsbegründung erweckt den Eindruck, dass der Verfahrensbevollmächtigte vorgefertigte Schreiben oder Baukastenschriftsätze verwendet, welche für ihn ohne Frage effizient erscheinen. Jedoch hat man es sodann mit einem standardisierten Verfahren zu tun. Vorliegend hat der Verfahrensbevollmächtigte ein Verfahren auf Bewilligung von Beratungshilfe in Gang gesetzt. Dieses ist durch das Gericht grundsätzlich erst einmal wie ein normaler Antrag zu behandeln. Jedoch ist es so, dass der für den Verfahrensbevollmächtigten vorhandene Vorteil eines standardisierten Verfahrens auch dessen Angriffsmöglichkeit bietet. Eine Automatisierung mag aus Sicht des Verfahrensbevollmächtigten, wie bereits erwähnt, zwar effizient sein, jedoch bietet dies keine genügende Individualisierung in der Einzelfallbetrachtung, wobei hier das Produzieren eines Massenantrages verdeutlicht wird (Lissner a.a.O.). Prüft man hingegen noch, ob ein bemittelter Rechtssuchender von seinem Recht in gleicher Weise Gebrauch machen würde und einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde, welcher dann einen oberflächlichen allgemein gehaltenen Widerspruch gegen Bescheid des JobCenters einlegen würde, muss man zu dem Ergebnis kommen, dass ein Bemittelter kein Interesse an Massenanträge hat, welche am Ende seine Interessen gar nicht wahrt. Hier würde sich die Gleichstellung des Hilfebedürftigen mit dem Bemittelten an der Abwägung und Berücksichtigung der entstehenden Kosten, welche durch den Rechtsrat entstehen, orientieren (BVerfG NJW 2009, 3420 ). Ein Rechtssuchender, welcher kostenbewusst prüft, würde sich im vornherein informieren, inwieweit er fremde Hilfe zur effektiven Ausnutzung seiner Verfahrensrechte benötigt (BVerfG AnwBl. 2009, 645 ), was im Konkreten bedeutet, dass eine effektive Ausnutzung von Verfahrensrechten auch die Individualisierung der Verletzung der jeweiligen Rechte in einem Bescheid des JobCenters bedeutet und dass diese konkreten Rechtsverletzungen in Widerspruchsschreiben dargelegt werden. Würde also Beratungshilfe in dem vorliegenden Fall bewilligt werden, würde so kein Nachteilsausgleich mehr stattfinden. Zudem hätte man das schon erwähnte Problem des Standard-Massen-Verfahrens, welches hier offensichtlich vorliegt. Beratungshilfe soll jedoch nur bewilligt werden, wenn wirtschaftliche Nachteile zu einem bemittelten Selbstzahler auszugleichen wären und zudem der Verfahrensbevollmächtigte dem Antragsteller genügend Individualisierung zukommen lässt. Im vorliegenden Fall, würde der Antragsteller einen Bemittelten wirtschaftlich übervorteilen, da der Unbemittelte im Rahmen der Beratungshilfe keinerlei Kosten zu übernehmen hätte, während der Bemittelte seine entstandenen Kosten nie ersetzt bekommen würde. Die Beratungshilfe ist hingegen nicht für eine Übervorteilung des bemittelten Bürgers geschaffen worden, im Gegenteil. Würde Beratungshilfe bewilligt werden, würde dem Zweck des Gesetzes zuwider gelaufen werden. Somit war der Antrag auf Bewilligung von nachträglicher Beratungshilfe zurückzuweisen. Permalink: https://openjur.de/u/2391124.html ( https://oj.is/2391124 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.