Obsah (7)
§ 43Art. 2§ 8Art. 21Art. 1Art. 20Art. 116Tenor Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den "Flügel" als "gesichert (rechts)extremistische Bestrebung" einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen. Die Beklag
folgend Bundesamt) befasst. Ebenso beauftragte die Klägerin den Verfassungsrechtler Prof. Dr. Dietrich Murswiek mit der Erstellung eines Gutachtens zur Erarbeitung von Handlungsempfehlungen, um eine Beobachtung und Einstufung der Klägerin durch das Bundesamt zu verhindern. Der Präsident des Bundesamtes gab im Rahmen einer Pressekonferenz am 15. Januar 2019 bekannt, dass die Klägerin - als Ergebnis der Prüfung zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitlichdemokratische Grundordnung bei der Klägerin und ihren Teilorganisationen auf der Grundlage eines behördeninternen Gutachtens (
folgend Gutachten I) - als "Prüffall" bearbeitet werde. Dem Bundesamt lägen erste tatsächliche Anhaltspunkte für eine gegen die freiheitlichdemokratische Grundordnung gerichtete Politik der Klägerin vor. Diese seien nicht hinreichend verdichtet, um eine Beobachtung auch unter Einsatz von
richtendienstlichen Mitteln einzuleiten. Die JA und die der Klägerin zugeordnete Sammlungsbewegung "Der Flügel" würden hingegen bereits als Verdachtsfälle eingestuft. Hinsichtlich des Flügels um den Thüringer Landesvorsitzenden der Klägerin, Björn Höcke, lägen stark verdichtete Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich beim Flügel um eine extremistische Bestrebung handele. Das durch den Flügel propagierte Politikkonzept sei auf die Ausgrenzung, Verächtlichmachung und weitgehende Rechtlosstellung von Ausländern, Migranten, insbesondere Muslimen, und politisch Andersdenkenden gerichtet. Es verletze die Menschenwürdegarantie sowie das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip. Die Relativierung des historischen Nationalsozialismus ziehe sich zudem wie ein roter Faden durch die Aussagen der Flügel-Vertreter. Der Fortbestand eines organischeinheitlichen Volkes werde vom Flügel als höchster Wert angesehen. Der einzelne Deutsche werde als Träger des Deutschtums wertgeschätzt. "Kulturfremde" Nicht-Deutsche würden als nicht integrierbar gelten. Ihnen solle eine Bleibeperspektive konsequent verwehrt werden. Ziel des Flügels sei ein ethnisch homogenes Volk, welches keiner "Vermischung" ausgesetzt sein solle. Dies werde durch flüchtlings- und muslimkritische Positionen untermauert. Die Staatsbürgerschaft von muslimischen Deutschen werde infrage gestellt. Ihnen drohten bei konsequenter Umsetzung der Positionen des Flügels Massenabschiebungen. Mittels einer aggressiven Wortwahl werde die von Migranten ausgehende Kriminalität krass überzeichnet. Befürworter einer liberalen Migrationspolitik würden zudem massiv entwürdigend beschimpft. Ihre politische Haltung werde etwa mit einer Geisteskrankheit gleichgesetzt. Vertreter des Flügels wendeten sich auch gegen das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip. Demokratische Entscheidungen würden nur akzeptiert, wenn diese zu einer Regierungsübernahme durch die Klägerin führten. Im Falle des Scheiterns der Klägerin gelte: "Danach kommt nur noch: Helm auf." Einzelne Mitglieder des Flügels wiesen zudem Bezüge zu bereits als extremistisch eingestuften Organisationen auf. Auf den Eilantrag der Klägerin untersagte das VG Köln dem Bundesamt mit Beschluss vom 26. Februar 2019 im Wege der einstweiligen Anordnung, in Bezug auf die Klägerin zu äußern oder verbreiten, diese werde als "Prüffall" bearbeitet ( 13 L 202/19 ). Gegenstand des Eilverfahrens war (allein) die Einstufung der Klägerin als Prüffall und die Bekanntgabe dieser Einstufung. Die Einstufung des Flügels (und der JA) war mangels entsprechenden Antrags nicht Gegenstand des Verfahrens. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 forderte die Klägerin das Bundesamt auf, es zu unterlassen, den Flügel als Verdachtsfall einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen, sowie es zu unterlassen, Daten über den Flügel als "Verdachtsfall" zu sammeln, zu speichern und/oder gespeichert zu lassen. Am selben Tag gab das Bundesamt bekannt, dass es alle "Mitglieder" des Flügels (ca. 7.000 Personen) in die Kategorie "Rechtsextremismus" einordne. Mit Schreiben vom 6. Januar 2020 lehnte das Bundesamt gegenüber der Klägerin ab, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Klägerin hat am 13. Januar 2020 Klage erhoben. Am 12. März 2020 hat das Bundesamt ein weiteres Gutachten "zur Einstufung des ‚Flügel‘ als erwiesen extremistische Bestrebung" (
folgend Gutachten II) erstellt. Die bisherigen verfassungsfeindlichen Anhaltspunkte hätten sich zur Gewissheit verdichtet. Das Verdachtsfallstadium sei hin zu einer gesichert rechtsextremistischen Bestrebung überschritten worden. Dies gründe sich im Wesentlichen auf den signifikanten Bedeutungszuwachs der maßgeblichen Träger extremistischer Bestrebungen im Flügel, namentlich der zentralen Exponenten Björn Höcke und Andreas Kalbitz, und der von ihnen demzufolge noch stärker ausgehenden Prägekraft für den Personenzusammenschluss. Eine Verdichtung ergebe sich zudem aus der quantitativen Verfestigung der bereits im Gutachten I herangezogenen Belege, von denen sich der Flügel nicht nur nicht distanziert habe, sondern die er vielmehr reproduziert und mit beachtlicher Reichweite weiter verbreitet habe. Die aggressive und kompromisslose Zurückweisung jeder parteiinternen Kritik an Positionen des Flügels stellten ebenfalls einen Verdichtungsfaktor dar. Es sei eine organisatorische Weiterentwicklung festzustellen, worauf offizielle Kontaktstellen - wie der eigenen Webseite, einem YouTube-Kanal, einer Facebook-Seite und einem Onlineshop - , die Etablierung regionaler Ansprechpartner (sogenannte Obleute) und die abgestufte Verleihung von Auszeichnungen für besondere Verdienste um den Flügel hindeuteten. Im Jahr 2019 habe es drei herausragende Landtagswahlergebnisse ostdeutscher Landesverbände gegeben, die zu einem weiteren Bedeutungszuwachs beigetragen hätten. Der maßgebliche Protagonist des Flügels Höcke habe jeden Ansatz einer inhaltlich kritischen Auseinandersetzung mit den Positionen des Flügels innerhalb der Klägerin als "politische Bettnässerei" diffamiert. Relativierungen einzelner seiner Aussagen seien taktisch motiviert und stellten reine Schutzbehauptungen dar. Das dem Flügel zuzuordnende Personenpotenzial könne angesichts fehlender formeller Mitgliedschaft nur qualifiziert geschätzt werden, wobei als untere Grenze, nicht zuletzt auf Grundlage parteieigener Angaben, ein Richtwert von mindestens 20 % der Gesamtmitglieder und damit rund 7.000 Personen anzusetzen seien. Diese Schätzung korrespondiere nicht mit dem Anspruch, den betroffenen Personenkreis trennscharf vollständig zu benennen oder in seiner Gesamtheit zu erfassen. Personenbezogene Speicherungen erfolgten nur auf Basis einer Einzelfallprüfung, bei der anhand definierter Indikatoren eine Zuordnung schlüssig verifiziert werden könne. Die Zahl beschreibe quantitativ die Reichweite und das Mobilisierungspotenzial des Flügels. Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor, dass sie klagebefugt sei. Durch die Einstufung des Flügels sei auch die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Dies gelte hier insbesondere, da das Bundesamt einen organisatorisch nicht abgrenzbaren Teil der Klägerin beobachte, der mangels Rechtspersönlichkeit nicht selbst klagebefugt sei. Zudem diene die Beobachtung des Flügels auch der Einschätzung, ob die Klägerin selbst verfassungsfeindlich agiere und beobachtet werden könne. Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin sei auch nicht
der Auflösung des Flügels entfallen, da die Einstufung und Beobachtung vom Bundesamt noch nicht aufgehoben worden sei. Die Klägerin meint, sie hätte vor der Einstufung durch das Bundesamt angehört werden müssen. Es fehle überdies eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Handlungen des Bundesamtes. Die Handlungen des Bundesamtes kämen - insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Medienlandschaft - einem Parteienverbot gleich, daher müssten auch die für ein Parteiverbot geltenden Maßstäbe angelegt werden. Gem. Art. 21 Abs. 4 GG liege die Entscheidungskompetenz allein beim Bundesverfassungsgericht. Das Bundesverfassungsschutzgesetz sei auf politische Parteien daher nicht anwendbar. Das Bundesamt missachte zudem die Anforderungen der EMRK und der Venedig-Kommission betreffend Parteiverbote. Die Vorgaben der §§ 3 und 4 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) lägen ebenfalls nicht vor. Bei dem Flügel handele es sich schon nicht um einen Personenzusammenschluss im Sinne des Gesetzes. Es habe sich nie um eine satzungsmäßige Untergliederung der Klägerin gehandelt. Zudem habe sich der Flügel zum
- April 2020 aufgelöst. Auch seien Fortsetzungsaktivitäten nicht festzustellen. Es gebe keine Erklärungen des (ehemaligen) Flügels, die Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung darstellten. Die Klägerin grenze sich mit einer Unvereinbarkeitsliste bewusst von extremistischen Organisationen ab. Der Flügel propagiere keinen ethnischen Volksbegriff. Das Verständnis des Flügels schließe auch Zuwanderer ein, die sich dem deutschen Volk zugehörig fühlten. Dies sei maximal inklusiv und verfassungsrechtlich unbedenklich. Überdies sei auch die bloße Verwendung eines Volksbegriffs nicht relevant, da er nicht mit einem planvollen politischen Konzept verbunden sei und daher keine politischen Implikationen habe. Ob ein solches politisches Konzept gegen die Menschenwürde verstoße, hänge von der konkreten Ausgestaltung des Konzepts ab, nicht aber von einem gewissen Volksverständnis. Es komme auf den Willen an, verfassungsfeindliche Handlungen vorzunehmen. Dies sei beim Flügel aber nicht der Fall. Dem Gesetzgeber sei eine Bezugnahme auf ethnische oder kulturelle Kriterien - auch im Zusammenhang mit Fragen der Staatsangehörigkeit - ohnehin nicht fremd. Es sei ein rechtlich zulässiges politisches Ziel, sich dafür einzusetzen, dass eine bestehende Bevölkerungsstruktur im Wesentlichen erhalten bleibe, sofern Menschen nicht diskriminiert oder rechtlos gestellt würden. Gleiches gelte für die Ablehnung einer multikulturellen Gesellschaft. Auch zähle etwa das Grundrecht auf Asyl nicht zu den in Art. 79 Abs. 3 GG genannten unveränderlichen Grundrechten. Der Gebrauch von typischerweise von Rechtsextremisten verwendeten Vokabulars stelle auch (allein) keinen Anhaltspunkt für eine verfassungsfeindliche Bestrebung dar. Die von der Beklagten beanstandeten Begriffe tauchten auch bei der Antifa oder einer UN-Studie ("replacement migration") auf. Ebenso sei polemische Kritik einer Oppositionspartei gegenüber den übrigen Parteien oder der Bundesregierung nicht sogleich Kritik am parlamentarischen Regierungs- oder Demokratiesystem. Den Äußerungen einzelner Parteimitglieder liege auch keine ausländer-, islam- oder muslimfeindliche Agitation zugrunde, die als hinreichend konkrete Anhaltspunkte einzustufen seien. Die Vertreter des Flügels äußerten sich insbesondere nicht pauschal abwertend über Ausländer. Dass männliche Zuwanderer im Zusammenhang mit Straftaten, bei denen Messer verwendet würden, überproportional häufig zu finden seien, werde durch die Polizeiliche Kriminalstatistik bestätigt. Die Statistiken rechtfertigten zwar nicht den Vorwurf, jeder Migrant sei kriminell. Solche Vorwürfe seien aber auch nicht geäußert worden. Die Gleichsetzung des Islam mit Islamismus sei nicht per se unzulässig, da islamistische Elemente in islamischen Quellen enthalten seien. Nur weil der Islam abgelehnt werde, folge daraus nicht, dass jeder Mensch islamischen Glaubens abgelehnt werde. Die vom Bundesamt zitierten Äußerungen richteten sich auch nicht gegen das Demokratie- oder Rechtsstaatsprinzip. Insbesondere ergebe sich aus dem Begriff der "System"- oder "Kartellpartei" nicht, dass das Mehrparteiensystem schlechthin angegriffen werde. Gleiches gelte für den Begriff der "Corona-Diktatur". Dadurch werde die parlamentarische Demokratie nicht in Frage gestellt. Immer wieder seien Maßnahmen der Bundesregierung als offensichtlich verfassungswidrig aufgehoben worden, daher dürfe man dies - wenn auch überzogen - kritisieren. Die Äußerungen des ausgeschiedenen ehemaligen Co-Sprechers der Klägerin Meuthen seien vor dem Hintergrund zu sehen, dass er eine neue Partei gründen und daher der Klägerin schaden wolle. Er habe bereits vor Monaten angekündigt, aus familiären Gründen nicht mehr zur Wiederwahl anzutreten. Auch sei er in der Partei isoliert gewesen. Er versuche allein, sein Image zu retten. Die jetzigen Aussagen seien daher unglaubwürdig. Auch sei unklar, ob Meuthen mit der Beklagten gemeinsame Sache mache. Auch müsse die "Republikaner-Rechtsprechung" zur Beurteilung herangezogen werden. Insbesondere sei auch bei der Verdachtsfall-Einstufung erforderlich, dass sich in der Partei ein einheitliches Bild hinsichtlich einer verfassungsfeindlichen Bestrebung ergebe. Das Bundesamt habe dies aber nicht dargelegt. Weiter habe die Klägerin Maßnahmen eingeleitet, um Entgleisungen einzelner Mitglieder entgegen zu treten. So seien Parteiordnungsverfahren durchgeführt worden. Insbesondere habe der von dem Bundesamt als führende Figur des Flügels eingestufte Andreas Kalbitz seine Parteimitgliedschaft verloren. Das Bundesamt habe ebenfalls die "Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität" der Klägerin vom
- Januar 2021 nicht angemessen gewürdigt. Diese sei auch von Björn Höcke unterschrieben worden und räume Missverständnisse über das Volksverständnis der Klägerin und des Flügels aus. Dass die Erklärung nicht taktisch motiviert sein könne, folge aus dem Umstand, dass es sich nicht um eine neue Positionierung handele, sondern um die Klarstellung einer bereits bestehenden Positionierung. Auch hätten mehrere von der Beklagten als Flügel-Anhänger eingeordnete Personen wie Björn Höcke, Andreas Kalbitz, Hans-Thomas Tillschneider, Thomas Weiß und Christian Blex weitere Klarstellungen abgegeben, die nicht berücksichtigt worden seien. Der Flügel sei im April 2020 letztlich auch tatsächlich aufgelöst worden. Das Bundesamt habe sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen und handele aus politischen Motiven. Die Innenministerin habe selbst in einer vom Verfassungsschutz als linksextremistisch eingestuften Publikation veröffentlicht. Durch das Weiterleiten vertraulicher Schriftsätze an die Presse werde Druck auf Gericht und ehrenamtliche Richter aufgebaut. Das Gutachten III (s. dazu unten) sei manipuliert worden. Die Bundesregierung habe Einfluss genommen und der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe an der Erstellung mitgewirkt. Das Bundesamt lege Aussagen der Mitglieder der Klägerin falsch aus. Man dürfe sich bei der Auslegung von Äußerungen nicht auf den Wortlaut beschränken. Es müsse vor dem Hintergrund des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) - insbesondere im Falle eines politischen Meinungskampfes - jeweils der Kontext beleuchtet werden. Lasse eine von mehreren Deutungen eine verfassungskonforme Auslegung zu, so habe die Beklagte diese Auslegung zugrunde zu legen. Äußerungen, die für sich genommen verfassungsrechtlich zulässig seien, könnten nicht gleichzeitig als Beleg für eine verfassungsfeindliche Bestrebung dienen. Das Bundesamt verkenne die Begriffe der Menschenwürde, der Demokratie und des Rechtsstaats. Auch könne nicht jede Äußerung eines jeden Mitglieds der Klägerin zugerechnet werden, wenn diese die Äußerung nicht gebilligt oder geduldet habe. Das Bundesamt habe dazu nicht substantiiert vorgetragen. Entgleisungen einzelner Anhänger reichten nicht aus. Erforderlich sei, dass die Partei von einer entsprechenden Grundtendenz beherrscht werde. Auch müssten verfassungsfeindliche Bestrebungen von einem direkten Vorsatz begleitet sein. Ergreife die Partei Maßnahmen, um Entgleisungen einzelner Mitglieder zu unterbinden, so entfalle der Anhaltspunkt für eine verfassungsfeindliche Zielsetzung. Das Bundesamt verkenne die Darlegungs- und Beweislast. Die Datensammlung des Bundesamtes stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung dar und unterliege daher einem Beweisverwertungsverbot. Die vom Bundesamt im Juni 2021
gelieferten Verwaltungsvorgänge seien zudem deshalb nicht verwertbar, da nicht mitgeteilt worden sei, welche Unterlagen für das Verfahren Relevanz hätten. Auch sei es ein Versäumnis des Bundesamtes, dass die Unterlagen dem Gericht - und damit der Klägerin - nicht schon früher übermittelt worden seien. Vor dem Hintergrund der jahrelangen Praxis der Beklagten, V-Leute schon vor der Beobachtung in Parteien einzuschleusen, sei es Aufgabe der Beklagten, darzulegen, welche Aussagen von Personen getätigt worden seien, die im Einflussbereich des Staates stünden. Die Beklagte überschätze auch die Größe des Flügels. So könne die Beklagte namentlich nur 44 Personen benennen, die sie zum Flügel zähle. Ohne ausreichende Faktenbasis stelle die Beklagte die Zahl von 7.000 Mitgliedern in den Raum. Auch verfüge der Flügel über keinen großen Einfluss. Bei den von der Beklagten zitierten Landtagswahlergebnissen habe die Klägerin Stimmenverluste erlitten. Höcke und Kalbitz hätten kein Direktmandat erringen können. Kalbitz sei bis zur Nichtigerklärung seiner Mitgliedschaft der einzige Flügelnahe Politiker im Bundesvorstand der Klägerin gewesen. Beim Bundesparteitag im November 2020 habe sich kein Mitglied des ehemaligen Flügels durchsetzen können. Auch sonst spiele der Flügel in den Gremien der Partei keine Rolle. Die aus der Klägerin ausgeschlossenen Kalbitz und Pasemann besäßen keinen Rückhalt in der Gesamtpartei. Die Einstufung und Beobachtung sei darüber hinaus unverhältnismäßig. Dies folge bereits aus dem Umstand, dass der Flügel bereits am
- Januar 2019 als Verdachtsfall eingestuft und der Prüfzeitraum bis zur Höherstufung überschritten worden sei. Nahezu alle vorgelegten Aussagen stammten aus dem Zeitraum vor der Einstufung zum Verdachtsfall. Auch sei damit im aktuellen Medienzeitalter ein so gravierender Eingriff in die Rechte der Klägerinnen als politische Partei verbunden, dass dieser nicht gerechtfertigt werden könne, zumal auf Seiten des Bundesamtes nur ein Verdacht vorliege. Auch bei anderen Parteien - insbesondere der CSU - fänden sich im Übrigen vergleichbare Äußerungen zur Begrenzung der Zuwanderung. Es liege zudem eine Ungleichbehandlung gegenüber der Linkspartei vor. Auch die Hochstufung des Flügels zur erwiesen extremistischen Bestrebung sei rechtswidrig. Dies folge bereits daraus, dass die ursprüngliche Einstufung rechtswidrig gewesen sei. Darüber hinaus habe die Beklagte keine weitergehenden Anhaltspunkte angeführt, die eine Hochstufung rechtfertigten, zumal sich der Flügel aufgelöst habe. Die Behauptung, der Flügel sei weiterhin aktiv, sei haltlos. Dies zeigten auch die aktuellen Informationen der Landesverfassungsschutzbehörden. Die Öffentlichkeit habe über die Einstufung auch nicht unterrichtet werden dürfen. Eine Verdachtsberichterstattung sei unzulässig. Es liege ein Verstoß gegen die Neutralitätspflicht vor. Die unter dem
- Januar 2022 dem Gericht vorgelegte Materialsammlung sei rechtswidrig angelegt worden, da sie der gegenüber dem Gericht abgegebenen Stillhaltezusage widerspreche. Auch zeige die Datensammlung, dass es sich nur um Ausreißer handele. Auch seien die genannten Äußerungen nicht kontextualisiert und falsch interpretiert worden. Schließlich habe der Bundesvorstand die betroffenen Parteimitglieder zu schriftlichen Stellungnahmen aufgefordert, diese intern ausgewertet und im Anschluss Parteiordnungsmaßnahmen ergriffen. So sei etwa beschlossen worden, gegen die Mitglieder Gebhardt und Geng ein Parteiausschlussverfahren zu betreiben, gegen Frau Dr. Baum eine Parteiordnungsmaßnahme zu prüfen und Björn Höcke zu einer Präsenzsitzung des Bundesvorstands zu laden, um sich insbesondere zu der Aussage "Alles für Deutschland" zu erklären. Hinsichtlich der "Bayern-Chatgruppe" seien die Mitglieder Ostermair und Huber aus der Klägerin ausgetreten. Gegen die Mitglieder Hock und Cyron seien schriftliche Abmahnungen beschlossen und umgesetzt worden. Sowohl der Bundes- als auch der Landesvorstand Bayern hätten sich von den Äußerungen distanziert. Die Klägerin beantragt,
- festzustellen, dass die Einstufung und/oder Einordnung und/oder Beobachtung und/oder Behandlung und/oder Prüfung und/oder Führung des "Flügels" als Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz vom
- Januar 2019 bis zum
- März 2020 rechtswidrig war,
- festzustellen, dass die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung und/oder Einordnung und/oder Beobachtung und/oder Behandlung und/oder Prüfung und/oder Führung des "Flügels" als Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz vom
- Januar 2019 bis zum
- März 2020 rechtswidrig war,
- die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen den "Flügel" als "gesichert (rechts)extremistische Bestrebung" einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den "Flügel" aufgrund der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung und der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als "gesichert (rechts)extremistische Bestrebung" einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen,
- die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, durch das Bundesamt für Verfassungsschutz öffentlich bekanntzugeben, dass der "Flügel", als "gesichert (rechts-) extremistische Bestrebung" eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, aufgrund der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung und der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz öffentlich bekanntzugeben, dass der "Flügel" als "gesichert (rechts-) extremistische Bestrebung" eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird,
- der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Ziffern
- und/oder
- ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro anzudrohen,
- festzustellen, dass die Einstufung und/oder Einordnung und/oder Beobachtung und/oder Behandlung und/oder Prüfung und/oder Führung des "Flügels" als "gesichert (rechts)extremistische Bestrebung" am
- März 2020 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig war,
- festzustellen, dass die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung und/oder Einordnung und/oder Beobachtung und/oder Behandlung und/oder Prüfung und/oder Führung des "Flügels" als "gesichert (rechts)extremistische Bestrebung" am
- März 2020 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig war,
- festzustellen, dass die Einstufung und/oder Einordnung und/oder Beobachtung und/oder Behandlung und/oder Prüfung und/oder Führung des "Flügels" als "Verdachtsfall" am
- Januar 2019 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig war,
- festzustellen, dass die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung und/oder Einordnung und/oder Beobachtung und/oder Behandlung und/oder Prüfung und/oder Führung des "Flügels" als Verdachtsfall am
- Januar 2019 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig war,
- festzustellen, dass die Einstufung und/oder Einordnung und/oder Beobachtung und/oder Behandlung und/oder Prüfung und/oder Führung des "Flügels" als "gesichert (rechts)extremistische Bestrebung" im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung vor, dass eine Anhörung der Klägerin nicht erforderlich gewesen sei. Die Klage sei hinsichtlich der Einstufung zum Verdachtsfall bzw. zur erwiesen extremistischen Bestrebung unzulässig, da es sich dabei um rein behördeninterne Maßnahmen handele, die mangels Außenwirkung nicht angegriffen werden könnten. Erst wenn an die behördeninterne Einstufung Maßnahmen im Außenverhältnis geknüpft würden, sei Rechtsschutz gegen diese Maßnahmen möglich. Für eine Beobachtung des Flügels reichten vereinzelte tatsächliche Anhaltspunkte aus. Wie gewichtig diese Anhaltspunkte sein müssten, ergebe sich nicht aus dem Gesetz. Nicht erforderlich sei insbesondere, dass die beobachtete Partei von einer verfassungsfeindlichen Grundtendenz beherrscht werde. Dieses Erfordernis gelte nur für Parteiverbote. Die Beobachtung und Einstufung des Flügels sei mit einem Parteiverbot aber nicht gleichzusetzen. Abstufungen hinsichtlich der Art und Intensität der Beobachtung ergäben sich nur aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sobald erste tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung vorlägen, erlaube § 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG die Sammlung und Auswertung diesbezüglicher Informationen. Im Rahmen einer Prüfungsphase werde auf Grundlage offenen Materials geprüft, ob sich die Anhaltspunkte erhärteten oder nicht. Sei das der Fall, so erfolge eine Einordnung als Verdachtsfall und Beobachtungsobjekt, welches bei Vorliegen weiterer gesetzlicher Voraussetzungen unter Einsatz
richtendienstlicher Mittel beobachtet werden dürfe, um die Bestrebungen weiter aufzuklären. Bei der Auslegung einzelner Äußerungen seien nicht äußerungs- und strafrechtliche Maßstäbe anzuwenden, denn es gehe nicht darum, ob hinsichtlich einzelner Äußerungen Unterlassungs- oder Widerrufsansprüche bestünden oder diese gar strafbar seien. Für die Feststellung einer Verfassungsfeindlichkeit werde nicht vorausgesetzt, dass die in Rede stehenden Handlungen und Äußerungen illegal oder strafbar seien. Es existierten zahlreiche Äußerungen des Flügels, die tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung darstellten. Es handele sich vornehmlich um Äußerungen von führenden Flügel-Vertretern. Diese seien dem Flügel daher auch ohne weiteres zuzurechnen. Der Flügel sei auch ein taugliches Beobachtungsobjekt. Der Begriff des Personenzusammenschlusses sei bewusst weit gewählt worden, um alle Personenmehrheiten unabhängig von ihrer Verfasstheit und dem Vorhandensein einer organisatorischen Struktur erfassen zu können. Es komme daher nicht darauf an, dass es sich bei dem Flügel nicht um eine satzungsmäßige oder offiziell anerkannte Teilorganisation der Klägerin handele. Ebenfalls sei unerheblich, ob dem Flügel angehörige Mitglieder wechselten oder ob ihre genaue Anzahl und Identität bekannt sei. Der Flügel verfüge schätzungsweise über 7.000 Mitglieder. Dies ergebe sich aus den Zitaten einiger Mitglieder des Flügels und der Klägerin. Die gemeinsame Zweckverfolgung folge bereits aus der sogenannten "Erfurter Resolution" vom März 2015 als der erklärten Gründungsurkunde des Flügels. Der Flügel habe das Ziel, seine personellen und inhaltlichen Vorstellungen innerhalb der Klägerin durchzusetzen. Er verfüge auch über eine organisatorische Struktur. Es habe jährliche Kyffhäuser- und sonstige Treffen gegeben. Es hätten Obleute in den Landesverbänden existiert. Der Flügel habe eine eigene Homepage und einen Onlineshop betrieben und ein eigenes Logo verwendet. Überdies habe der Bundesvorstand der Klägerin im März und April 2020 die Auflösung des Flügels gefordert. Eine Auflösung setze aber das Bestehen einer solchen Organisation voraus. Der Flügel bleibe auch taugliches Beobachtungsobjekt
seiner offiziellen Auflösung im April 2020. Es müsse nämlich geklärt werden, ob der Flügel tatsächlich aufgelöst und seine Existenz beendet sei oder ob die Auflösung lediglich formal erfolgt sei und die Bestrebungen in Wirklichkeit fortgeführt würden. Mit der Selbstauflösung des Flügels seien nämlich dessen bisherige Protagonisten nicht aus der Klägerin ausgeschieden. Es könne auch keine Abkehr von den bisherigen Vorstellungen und Positionen festgestellt werden. Es gebe vielmehr einschlägige Äußerungen von Seiten der vormaligen Protagonisten des Flügels, ihre Vorstellungen innerhalb der Gesamtpartei weiterzuverfolgen. Dies sei auch von dem Bundesvorstand der Klägerin begrüßt worden. Es lägen darüber hinaus auch bereits Belege für fortgesetzte Aktivitäten des Flügels vor. Die Unvereinbarkeitsbeschlüsse und auch die Unvereinbarkeitsliste der Klägerin ließen keine Rückschlüsse zu, dass der Flügel keine verfassungsfeindliche Bestrebung sei. Denn es sei von Seiten diverser Repräsentanten des Flügels wiederholt der Vorstoß unternommen worden, die Unvereinbarkeitsliste abzuschaffen. Eine der zentralen politischen Vorstellungen und Propagandainhalte des Flügels sei die Vorstellung, dass das deutsche Volk in seinem ethnischen Bestand erhalten werden müsse und ethnisch "Fremde"
Möglichkeit ausgeschlossen bleiben müssten. Es werde ein Konzept der Erhaltung der "ethnischkulturellen Identität" des deutschen Volkes verfolgt. Dabei stelle das "kulturelle" Identitätsmoment einen allenfalls untergeordneten, wenn nicht sogar vorgeschobenen Faktor dar, während es tatsächlich um die "ethnische" Identität gehe. Das von dem Flügel propagierte Volksverständnis stehe im Widerspruch zu dem Begriff des Volkes im Grundgesetz. Es ziele darauf ab, das grundgesetzliche Verständnis des deutschen Volkes durch einen hiervon abweichenden, engeren, und zwar ethnisch verstandenen Volksbegriff zu ersetzen unter Ausklammerung der ethnisch nicht diesem Volk zugerechneten Menschen ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit. Eine solche Sichtweise verstoße gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Mehrere Verwaltungsgerichte hätten bereits das "ethnokulturelle" Volksverständnis der Identitären Bewegung - das letztlich dem Volksverständnis des Flügels entspreche - als einen Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen gewertet. Entgegen dem von dem Flügel vertretenen Verständnis, kenne das Grundgesetz keine Differenzierung zwischen den Begriffen "Volk" und "Staatsvolk". Das Grundgesetz verwende diese Begriffe vielmehr synonym. Es bestünden
dem Konzept des Flügels tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass dieser Zuwanderung
ethnischen, völkischabstammungsmäßigen und letztlich rassetypischen Kriterien steuern wolle. Der Flügel führe auch die Kultur letztlich wiederum auf die Ethnie zurück. Verstärkt werde dies dadurch, dass der Flügel die "ethnischkulturelle Identität" des Volkes mittels Begriffen und Beschreibungen diskutiere, die in rechtsextremistischen Kreisen als Signalwörter gebraucht würden. Dabei würden insbesondere die Begriffe "großer Austausch", "Umvolkung", "Volkstod" und die Parole "Deutschland den Deutschen" verwendet. Anhaltspunkte für das Konzept einer ethnischkulturellen Identität ergäben sich aus den Verlautbarungen des Flügels. In mehreren vom Flügel selbstverantworteten Verlautbarungen seien der "Umvolkungs-" und der "Volkstod"-Vorwurf erhoben worden. Eine große Zahl von Äußerungen führender Repräsentanten des Flügels brächten in Einklang mit den Verlautbarungen des Flügels eindeutig ein völkischethnisches Volksverständnis zum Ausdruck, ohne dass sich der Flügel hiervon distanziert habe. Insbesondere der führende Kopf des Flügels, Björn Höcke, vertrete dieses Volksverständnis. Er prangere die Auflösung Deutschlands und ein Verschwinden des deutschen Volkes an. In seinem Gesprächsband "Nie zweimal in denselben Fluss" benutze er die Formulierung vom "bevorstehenden Volkstod durch den Bevölkerungsaustausch". Auch seien Bezugnahmen auf nationalsozialistische Vorstellungen zu finden. Die Vermischung verschiedener Ethnien werde als "Abstieg" begriffen. Schwierigkeiten bei der Integration von Zuwanderern würden nicht an deren kultureller Prägung festgemacht, sondern die Ethnie als Hindernis für den Eingang in das Volk angesehen. Falls der Erhalt eines ethnisch homogenen Volkes nicht möglich sei, solle
den Vorstellungen Höckes ein "Rückzug autochthoner Deutscher in ländliche Gebiete" helfen, um dort als "neue Keimzelle des deutschen Volkes" zu überdauern, bis eine "Rückeroberung" möglich sei. Soweit Zuwanderung überhaupt akzeptiert werde, fordere er eine vollständige Assimilierung und damit die Aufgabe der religiösen und kulturellen Prägung. Damit werde das mit Blick auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 4 Abs. 1 und 2 GG Zumutbare überschritten. Höcke warne vor der "Afrikanisierung Europas" und differenziere zwischen zwei Menschentypen: dem "afrikanischen Ausbreitungstypus" und dem "europäischen Platzhaltertyp". Damit übertrage er in der Tierwelt gebräuchliche Begriffe auf Menschen und stelle Afrikaner auf eine Stufe mit niedrigeren Lebewesen. Auch fänden sich bei anderen führenden Flügel-Vertretern Äußerungen, die das ethnischkulturelle Volksverständnis teilten, die "Auflösung" des deutschen Volkes beklagten und deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund nicht als vollwertige Mitglieder des deutschen Volkes ansähen. Die Anhaltspunkte für ein völkischabstammungsmäßiges Volksverständnis entfielen auch nicht durch die "Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität" der Klägerin vom
- Januar
- Es dränge sich der Verdacht auf, dass die Erklärung taktisch motiviert sei und überdies keine wirkliche Abkehr von dem bisher vertretenen Volksverständnis bedeute. Zwar werde dort das "deutsche Staatsvolk" als Summe aller Personen bezeichnet, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, unabhängig davon, welchen ethnischkulturellen Hintergrund jemand habe. Die Zugehörigkeit zum Staatsvolk sei von der ethnischkulturellen Identität rechtlich unabhängig. In Ziffer 2 der Erklärung werde sodann aber eine Unterscheidung zum "Deutschen Volk" gemacht, welches langfristig erhalten werden wolle. Damit suggeriere der Flügel, dass das "deutsche Staatsvolk" ein rechtliches Gebilde, wohingegen das "deutsche Volk" ein dem rechtlichen Konstrukt vorausliegendes tatsächliches und ethnischkulturell bestimmtes Gebilde sei. Auch die übrigen Formulierungen verstärkten dieses Verständnis. Das von dem Flügel formulierte politische Ziel, "dem deutschen Staatsvolk auch eine deutsche kulturelle Identität über den Wandel der Zeit erhalten", laufe darauf hinaus, die Einbürgerungsvoraussetzungen so zu gestalten, dass das "Staatsvolk" dem "deutschen Volk" möglichst entspreche und es nicht zu viele Abweichungen gebe. Auch zeigten zahlreiche Äußerungen
Unterzeichnung der Erklärung, dass der Flügel an seinem Verständnis und der ausländerfeindlichen Agitation festhalte. Der weitere Einwand der Klägerin, die bloße Verwendung eines Begriffes sei verfassungsschutzrechtlich irrelevant, wenn hieran nicht politische Forderungen, Ziele und Konzepte geknüpft seien, gehe fehl. Denn der Flügel und seine Repräsentanten propagierten in ihren Verlautbarungen ein mit der Verfassung nicht zu vereinbarendes Volksverständnis, würben um Unterstützung und nutzten dieses Konzept als Grundlage für ihre fortwährende Kritik an der Bundesregierung. Der Flügel sei überdies eine Teilmenge der Klägerin und damit Teil einer politischen Partei. Er wolle daher seinem Wesen
Einfluss auf die Gesamtpartei und auf diesem Wege auf Parlamente und Gesetzgebung nehmen. Darüber hinaus sei eine ausländerfeindliche Agitation zu erkennen. In den Reihen des Flügels fänden sich Forderungen, die darauf abzielten, Ausländern einen möglichst ungünstigen Rechtsstatus zuzuweisen und insbesondere Flüchtlinge weitestgehend rechtlos zu stellen. Es gebe zahlreiche Äußerungen, mit denen Migranten pauschal verunglimpft, verächtlich gemacht und in der Folge als minderwertig und vor allem als kriminell herabgewürdigt würden. Migranten würden als "Invasoren" und existenzielle Bedrohung des deutschen Volkes angesehen. Es werde das Ziel der "Remigration" ausgegeben. Es sei auch insbesondere eine islam- und muslimfeindliche Agitation zu erkennen. Eine freie und gleichberechtigte Religionsausübung werde abgelehnt, Muslimen werde nur ein untergeordneter Status eingeräumt. Auch werde unter dem Begriff der "De-Islamisierung" das Ziel ausgegeben, Muslime aus Deutschland und Europa zu vertreiben. Es sei auch eine antisemitische Agitation festzustellen, die deutliche Anhaltspunkte für eine Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 4 Abs. 1 und 2 GG liefere. Das Verständnis des Flügels vom Individuum im Verhältnis zum Volk beeinträchtige die politische und gesellschaftliche Stellung des einzelnen in menschenwürdewidriger Weise. Ferner lägen auf Seiten des Flügels tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und das Rechtsstaatsprinzip gerichtete Bestrebungen vor. Die fortwährende pauschale Agitation gegen Muslime gefährde die demokratische Gleichheit. Auch existierten Anhaltspunkte für eine gegen die freiheitliche Demokratie gerichtete revisionistische Haltung. Der Staat und die sie tragenden Parteien würden verunglimpft. Vertreter des Flügels schenkten dem staatlichen Gewaltmonopol nicht in vollem Umfang Beachtung und riefen zum gewaltsamen "Widerstand" auf. Im Laufe des Klageverfahrens habe sich im Rahmen der weiteren Beobachtung ergeben, dass sich die Anhaltspunkte dergestalt verdichtet hätten, dass nunmehr hinsichtlich des Flügels von einer gesichert extremistischen Bestrebung ausgegangen werden könne. Die tatsächlichen Anhaltspunkte entfielen auch nicht durch das Ergreifen von Parteiordnungsmaßnahmen der Klägerin gegen (ehemalige) Mitglieder des Flügels. Denn es komme vorliegend auf die Bewertung des Flügels und nicht auf die der Klägerin an. Auch gehe der Einwand der Klägerin fehl, der Flügel verfüge nicht über einen großen Einfluss in der Klägerin. Denn auch dies gehe am Streitgegenstand vorbei. Überdies verfüge der Flügel über einen merkbaren Einfluss auf die Klägerin. Dies sehe offensichtlich auch die Klägerin so, da sie die Auflösung des Flügels verlangt habe. Dies ergebe aber nur dann einen Sinn, wenn dieser nicht nur von untergeordneter Bedeutung sei. Zudem seien die Wahlergebnisse in den ostdeutschen Bundesländern keineswegs als Niederlage, sondern als Erfolg verstanden worden. Die Mehrheitsverhältnisse innerhalb der Klägerin seien knapp. Die Vertreter des Flügels seien bei den Vorstandswahlen im November 2020 nur denkbar knapp gescheitert. Schließlich zeige die sinkende Machtposition des (ehemaligen) Co-Vorsitzenden der Klägerin Meuthen, dass sich der Flügel mehr und mehr durchsetze und bei der Klägerin wachsenden Einfluss habe. Das zeige sich auch durch Sympathiebekundungen beim Vorstand der Klägerin gegenüber dem Flügel und dessen Protagonisten. Im Übrigen sei die Einstufung des Flügels zu Recht erfolgt, da die erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte bestünden. Auch sei inzwischen erwiesen, dass der Flügel eine extremistische Bestrebung darstelle. Dies führe auch dazu, dass das Bundesamt diesbezügliche Informationen sammeln und auswerten dürfe. Eine zeitliche Obergrenze für die Einstufung des Flügels als Verdachtsfall und seine Beobachtung existiere nicht. Es sei vielmehr Aufgabe des Verfassungsschutzes, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu beobachten, solange tatsächliche Anhaltspunkte bestünden. Die Einschätzung des Bundesamtes werde durch zahlreiche Äußerungen aus der jüngeren Zeit bestätigt. Der Einfluss des formal aufgelösten Flügels werde auch von dem im Laufe des Klageverfahrens aus der Klägerin ausgetretenen ehemaligen Co-Bundessprecher Jörg Meuthen attestiert. Dieser habe versucht, den Einfluss des Flügels zu begrenzen, sei dabei aber letztlich gescheitert. Er habe seinen Rücktritt und Austritt aus der Klägerin damit begründet, dass es in der Gesamtpartei eine zunehmende Radikalität gebe, nicht wenige Parteimitglieder hätten eine tiefe Verachtung für Andersdenkende und die etablierten und bewährten Mechanismen der parlamentarischen Demokratie. Die vom Flügel geprägten Ost-Landesverbände prägten die Partei immer stärker. Diese stünden nicht auf dem Boden der freiheitlichdemokratischen Grundordnung. In einzelnen Landesverbänden existierten totalitäre Tendenzen. Der Flügel sei dominanter als ursprünglich von ihm angenommen. Seine Bemühungen, Rechtsextremisten aus der Partei auszuschließen, seien auf immense Widerstände getroffen. Zuletzt habe er im Vorstand der Klägerin keine Mehrheit dafür gehabt, ein Mitglied auszuschließen, das sich als "freundliches Gesicht des Nationalsozialismus" bezeichnet habe. Überdies dürfe das Bundesamt die Öffentlichkeit gemäß § 16 Abs. 1 BVerfSchG über die Einstufung des Flügels als "Verdachtsfall" und als gesichert rechtsextremistische Bestrebung informieren. Der Verfassungsschutz als Instrument der wehrhaften Demokratie diene als Frühwarnsystem hinsichtlich Gefährdungen der freiheitlichdemokratischen Grundordnung. Die Information der Öffentlichkeit solle die politische Auseinandersetzung mit der betreffenden Bestrebungen ermöglichen. Die Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörden bezwecke, Informationen über die aktuelle Entwicklung verfassungsfeindlicher Optimierungen im Vorfeld einer Gefährdung zu gewinnen und zu sammeln und damit die Regierung und die Öffentlichkeit in die Lage zu versetzen, Art und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Weise entgegenzuwirken. Erforderlich sei
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die jeweils vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte
Gewicht und Dichte hinreichend seien, die betreffende Berichterstattung auch mit Rücksicht auf die damit verbundenen
teile zu rechtfertigen. Solche hinreichend gewichtigen Anhaltspunkte lägen hier vor. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit sei auch verhältnismäßig. Etwaige mögliche
teile auf Seiten der Klägerin träten vorliegend hinter das öffentliche Informationsinteresse zurück. Die Klägerin sei im Bundestag, in sämtlichen Landtagen, im Europäischen Parlament sowie einer Vielzahl von Kommunalparlamenten vertreten und erziele dabei teils beträchtliche Stimmenanteile. Daher bestehe ein erhebliches und überwiegendes Interesse daran, die Öffentlichkeit über das Bestehen von tatsächlichen Anhaltspunkten für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen des Flügels als Teil der Klägerin zu unterrichten. Auch habe die Klägerin das öffentliche Informationsinteresse selbst angefeuert. Funktionäre und Gremien der Klägerin hätten wiederholt an die Öffentlichkeit getragen, dass jedenfalls einzelne Personen und Gruppierungen innerhalb der Klägerin vom Bundesamt als extremistisch angesehen oder jedenfalls diesbezügliche Anhaltspunkte gesehen würden. Die Klägerin sei daher nicht unversehens und überraschend mit einer Einstufung durch das Bundesamt konfrontiert worden, sondern habe zuvor selbst eben diese Diskussion in die Öffentlichkeit getragen. Auch seien Art und Weise der Medieninformation angemessen gewesen. Sie sei inhaltlich zutreffend, Sprache und Darstellungsweise seien sachlich und neutral gehalten und auf die Mitteilung der wesentlichen Formalitäten beschränkt. Der Vorstand der Klägerin hat am
- März 2020 mehrheitlich beschlossen: "Der Bundesvorstand erwartet als Ergebnis des morgigen ‚Flügel‘-Treffens eine Erklärung darüber, dass sich der informelle Zusammenschluss ‚Flügel‘ bis zum 30.04.2020 auflöst." Zur Umsetzung dieser Forderung hat der Vorstand der Klägerin am
- April 2020 einen weiteren Beschluss gefasst, in dem der Flügel zu konkreten Schritten aufgefordert wurde: 1) zu erklären, dass alle Obleute (Landesbeauftragten) abberufen und diese Strukturen aufgelöst sind; 2) die Logonutzung "Der Flügel" zu beenden und alle eingetragenen und/oder beantragten Wort- und/oder Bildmarken an eine vom Bundesvorstand beauftragte Markenrechts-Kanzlei zu übertragen; 3) die Webseite(n) des "Flügels" abzuschalten; 4) den "Flügel"-Onlineshop zu schließen sowie 5) die "Flügel"-Facebookseite(n) sowie - falls vorhanden, ebenso Instagram und/oder Twitter-Accounts - zu beenden und die Admin-Rechte soweit möglich an die Bundesgeschäftsstelle zu übertragen. In einem Schreiben haben sich Björn Höcke und Andreas Kalbitz bei Facebook an die "Freunde des Flügels" gewandt: "Wir fordern alle, die sich der Interessensgemeinschaft angehörig fühlen, auf, bis zum
- April ihre Aktivitäten im Rahmen des 'Flügels' einzustellen.[...] Grundsätzlich kann nicht aufgelöst werden, was formal nicht existiert. Um die Einheit der Partei zu wahren und das Projekt einer politischen Alternative für Deutschland nicht zu gefährden, haben Björn Höcke und Andreas Kalbitz jedoch entschieden, diesem Wunsch
zukommen." Zum
- April 2020 ist der Flügel formal durch Löschung des bestehenden Internetauftritts und aller Profile und Accounts in den sozialen Medien aufgelöst worden. Mit Beschluss des Vorstands der Klägerin vom
- Mai 2020 wurde die Mitgliedschaft von Andreas Kalbitz für nichtig erklärt. Begründet wurde dies damit, dass er
Überzeugung der Mehrheit des Bundesvorstandes bei seiner Aufnahme die frühere Mitgliedschaft in der rechtsextremen und heute verbotenen "Heimattreuen Deutschen Jugend" verschwiegen habe. Die Klägerin hat am
- Januar 2021 eine Erklärung "zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität" abgegeben. Das Bundesamt hat unter dem
- Februar 2021 ein Folgegutachten zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Klägerin (
folgend Gutachten III) erstellt. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten - auch in den beigezogenen Verfahren 13 K 208/20 , 13 K 325/21 , 13 K 326/21 , 13 L 104/21 und 13 L 105/21 - und die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Gründe Die Klage ist nur teilweise zulässig und soweit zulässig in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Die Klage ist - mit Ausnahme des Klageantrags zu 10. - zulässig. Soweit sich die Klage auf Unterlassung richtet (Klageanträge zu 3. - 5.), ist die Leistungsklage die statthafte Klageart, im Übrigen (Klageanträge zu 1. - 2., 6. - 10.) die Feststellungsklage. Die Klägerin kann für die Sammlungsbewegung des Flügels klagen.
§ 43Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (Vw
GO) kann unter anderem die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Hier geht es um das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, denn die Klägerin begehrt jeweils die Feststellung, dass das Bundesamt nicht berechtigt war, die Maßnahmen vorzunehmen bzw. diese öffentlich zu verlautbaren. Es besteht auch zwischen der Klägerin und dem Bundesamt hinsichtlich des Flügels ein Rechtsverhältnis bzw. - soweit die Feststellung für die Vergangenheit begehrt wird - bestand ein solches. Unter einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm (des öffentlichen Rechts) ergebenden Beziehungen einer Person zu einer anderen Person zu verstehen, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Januar 1992 - 3 C 50.89 -, Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 89, 327
(329); BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262
(264); BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - 8 C 38.09 -, BVerwGE 136, 75
(78)= juris Rn. 32 stRspr; W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl. 2021, § 43 Rn. 11; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO,
- Aufl. 2018, § 43 Rn.
- Ein feststellungsfähiges konkretes Rechtsverhältnis setzt voraus, dass zwischen den Beteiligten dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können, vgl. BVerwG, wie vor, BVerwGE 89, 327 - Leitsatz
- Rechtliche Beziehungen eines Beteiligten zu einem anderen haben sich mithin erst dann zu einem bestimmten konkretisierten Rechtsverhältnis verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt streitig ist, BVerwG, wie vor, BVerwGE 89, 327
(329)stRspr. Für die rechtlichen Beziehungen, die ein öffentlichrechtliches Rechtsverhältnis begründen, ist wesensnotwendig, dass sie zumindest ein subjektives öffentliches Recht zum Gegenstand haben, wie etwa ein einen Anspruch vermittelndes subjektives öffentliches Recht, W.-R. Schenke, a.a.O., § 43 Rn. 11 (S. 488), wobei dieser Anspruch auch auf ein Unterlassen gerichtet sein kann. Gemessen daran besteht ein Rechtsverhältnis. Das subjektive Recht der Klägerin ergibt sich aus der Parteienfreiheit (in Form der Gründungsfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, der Betätigungsfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG und der aus einer Zusammenschau der Art. 3 , 21 und 38 GG abzuleitenden politischen Chancengleichheit) und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
Art. 2Abs.
1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, auf das sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch die Klägerin zu
- als Partei und juristische Person bzw. Personenverband im Rahmen ihres Aufgabenbereichs berufen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom
- Mai 2008 - 6 C 13.07 -, BVerwGE 131, 171 = juris Rn. 16; VG München, Urteil vom
- Oktober 2014 - M 22 K 13.2076 -, juris Rn. 21, umfasst den Schutz vor staatlichen Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss der
- Kammer des Ersten Senats vom
- Juli 2004 - 1 BvR 263/03 -, Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGK) 3, 319 = juris Leitsatz
- Hierzu zählen auch das Verfügungsrecht und das Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung sowie der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der sog. "äußeren Ehre" als des Ansehens in den Augen anderer, vgl. BVerwG, Urteil vom
- Mai 2008 - 6 C 13.07 -, BVerwGE 131, 171 = juris Rn.
- Infolge dessen kann der von einer Äußerung Betroffene Unterlassung verlangen, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung (wiederholt) droht oder eine solche bereits eingetreten ist und noch andauert, vgl. BVerwG, Urteil vom
- Mai 2008 - 6 C 13.07 -, BVerwGE 131, 171 Rn. 13; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Beschluss vom
- September 2013 - 5 B 417/13 -, juris Rn. 13 m. w. N. Dies gilt hier nicht nur für die Bekanntgabe der Einordnung als Verdachtsfall, sondern auch für die Einordnung als solche. Die Klägerin ist diesbezüglich auch in eigenen Rechten betroffen. Denn die Einstufung des Flügels als einer politischen Strömung und damit als Teil der Klägerin hat in der Öffentlichkeit ebenfalls Ausstrahlungswirkung auf die Klägerin als Gesamtpartei. Neben dieser öffentlichen Wirkung hat die Einordnung und Beobachtung des Flügels auch zur Folge, dass die aus der Beobachtung gewonnenen Erkenntnisse bei der Beurteilung, Einstufung und damit auch Beobachtung der Klägerin berücksichtigt werden und damit die Rechte der Klägerin auch insoweit tangiert werden. Dies gilt auch für die (isolierte) Einordnung als Verdachtsfall bzw. erwiesen extremistische Bestrebung. Auch die bloße Einordnung durch das Bundesamt stellt einen Eingriff in die Rechte des betroffenen Beobachtungsobjekts und damit in die Rechte der Klägerin dar. Zwar hat das erkennende Gericht mit Hängebeschluss vom
- Januar 2021 ( 13 L 105/21 ) ausgeführt: "Soweit die Antragstellerin mit dem Antrag zu 1 Buchstabe a auch bezüglich der Einordnung, Prüfung und Führung als Verdachtsfall eine Zwischenentscheidung begehrt, fehlt es ebenfalls an der Notwendigkeit einer solchen Regelung. Bei der Einstufung, Prüfung sowie Führung handelt es sich - auch in Ansehung der Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom
- Januar 2021 - um interne Maßnahmen des Bundesamtes. Mangels öffentlicher Bekanntgabe sind keine Auswirkungen der bloß internen Einstufung etc. hinsichtlich der Mitglieder, Wähler oder Unterstützer konkret zu erwarten." Das OVG NRW hat im dazu ergangenen Beschwerdeverfahren (Beschluss vom
- Februar 2021 - 5 B 163/21 - S. 5) ebenfalls hierzu ausgeführt: "Entgegen dem Beschwerdevorbringen folgen aus der Einstufung einer Vereinigung als "Verdachtsfall" durch das Bundesamt für Verfassungsschutz für sich genommen keine
teile in dem vorgenannten Sinne. Angesichts der Stillhaltezusage der Antragsgegnerin, eine entsprechende Entscheidung bis zur Entscheidung im Eilverfahren nicht zu veröffentlichen, hat das Bundesamt für Verfassungsschutz zudem das Notwendige getan, um auch mittelbare Einflüsse auf die Antragstellerin zu vermeiden. Dabei versteht der Senat die Stillhaltezusage so, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz nicht nur eine öffentliche Bekanntgabe etwa im Wege einer Pressemitteilung oder sonstiger offizieller Verlautbarungen unterlassen wird, sondern auch jegliche in ihrer Wirkung gleichkommende Maßnahmen der Information der Öffentlichkeit insgesamt oder einzelner Presseorgane." Auch hat etwa das VG München entschieden, dass politische Parteien keine Klagebefugnis für das Verlangen einer Streichung aus einem Verzeichnis zur Prüfung der Verfassungstreue im öffentlichen Dienst haben, da die Aufnahme und Nennung einer Partei in einem solchen Verzeichnis allenfalls mittelbare Auswirkungen für diese habe, VG München, Urteil vom 13. Oktober 1998 - M 5 K 96.5786 -, juris Rn. 21. Anders als dort ist die Einstufung einer Partei als Verdachtsfall aber unmittelbar (und untrennbar) mit der Einstufung als Beobachtungsobjekt verbunden, sodass die Partei planmäßig (und erforderlichenfalls - allerdings bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - auch unter Einsatz
richtendienstlicher Mittel) beobachtet werden darf, um die betreffenden Bestrebungen weiter aufzuklären, Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, BVerfSchG § 4 Rn. 100; Warg, in: Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der
richtendienste, 2017, S. 524, sodass die Einstufung einer Partei als Verdachtsfall der Steuerung der Intensität der Beobachtung dieser Partei dient und sich daher - anders als in dem vom VG München entschiedenen Fall - unmittelbar gegen die Partei selbst richtet. Unabhängig davon hat die Prozessgeschichte jedenfalls gezeigt, dass die Einstufung des Flügels nicht behördenintern bleibt (und geblieben ist), sodass zumindest eine mittelbar diskriminierende Wirkung durch die öffentliche Verbreitung dieser Einstufung entfaltet wird. Die Klägerin ist auch hinsichtlich der Unterlassungsanträge klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO analog. Insoweit gilt das zum Rechtsverhältnis Gesagte entsprechend. Des Weiteren hat die Klägerin das erforderliche Feststellungsinteresse. Höhere Anforderungen sind an die Feststellung des Nichtbestehens in der Vergangenheit liegender Rechtsverhältnisse zu stellen. Dies ist gegeben bei anhaltenden abträglichen Wirkungen, die etwa bei Wiederholungsgefahr und fortdauernder Diskriminierung (Rehabilitationsinteresse) bejaht werden. Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung oder Maßnahme ergehen wird. Ausreichend ist, wenn der Beklagte den Standpunkt vertritt, seine Verfahrensweise gebe zu Beanstandungen keinen Anlass, vgl. Sodan, a.a.O., § 43 Rn. 91. Davon ist angesichts der Stellungnahmen des Bundesamtes vorliegend auszugehen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die streitgegenständliche Einstufung rechtmäßig war und ist. Der Klageantrag zu 10. ist hingegen unzulässig. Der damit geltend gemachte Feststellungsantrag ist subsidiär gem. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies ist hier der Fall: Der Klageantrag zu 4. ist auf Unterlassung der Einstufung als gesichert extremistische Bestrebung (im
allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) gerichtet und stellt eine Leistungsklage dar. Im Rahmen der Leistungsklage unter Ziffer 4 ist inzident zu prüfen, ob die Einstufung rechtswidrig ist. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einstufung ist daher in dem Unterlassungsantrag bereits enthalten, einen Anspruch auf isolierte Feststellung schließt § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus. II. Die Klage ist - soweit zulässig - nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
- Die Klägerin hat zunächst keinen Feststellungsanspruch, dass die Einordnung des Flügels als Verdachtsfall, Prüfung und Beobachtung am
- Januar 2019 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig war (Klageantrag zu 8.). Maßgeblich für die Entscheidung, mithin die Sach- und Rechtslage, ist dabei der durch die Klägerin gewählte Zeitpunkt am
- Januar
- Grundsätzlich richtet sich der maßgebliche Zeitpunkt
dem materiellen Recht. Eine derartige Vorgabe lässt sich dem maßgeblichen Regelungsgefüge des BVerfSchG nicht entnehmen. Daher kommt es auf den Klägerantrag an, § 88 VwGO. Mit dem Klageantrag und seiner Begründung bestimmt der Kläger selbst den Zeitpunkt, zu dem das Bestehen oder - wie hier - Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 4 C 15.14 -, juris Rn. 6 m. w.
w. der Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts; Happ, in Eyermann, VwGO,
- Aufl. 2019, § 43 Rn. 18; Hufen, Verwaltungsprozessrecht,
- Aufl. § 24 Rn.
- Die Einordnung des Flügels war im hier maßgeblichen Zeitpunkt am
- Januar 2019 rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Einordnung, Prüfung und Beobachtung des Flügels durch das Bundesamt ist hier § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 3, § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG in der damals noch geltenden Fassung vom Juni
- Ausdrücklich ist in § 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG nicht die Einstufung als Verdachtsfall geregelt. Diese ergibt sich aber aus dem Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung, vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom
- Februar 2021 - 5 B 163/21 -, juris Rn. 24; VG München, Beschluss vom
- Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, juris Rn. 28, 38.
§ 8Abs. 1 Satz 1 BVerf
SchG darf das Bundesamt für Verfassungsschutz die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG ist Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes u.a. die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften,
richten und Unterlagen, über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG sind Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Abs. 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung in diesem Sinne zählen gem. Abs. 2 das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen (a), die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht (b), das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition (c), die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung (d), die Unabhängigkeit der Gerichte (e), der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft (f) und die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte (g). Eine Anhörung der Klägerin war nicht erforderlich, auch wenn es sich bei der Einordnung und Behandlung als Verdachtsfall um Eingriffe in Grundrechte der Klägerin handeln mag. Eine Anhörung ist gesetzlich nicht vorgesehen, sie ergibt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 28 VwVfG. Darüber hinaus wäre ein Anhörungsmangel jedenfalls entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt, vgl. zur Berichterstattung im Rahmen des Verfassungsschutzberichts OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris, Rn. 6 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris, Rn. 6 ff.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom
- Januar 2003 - 11 TG 1982/02 -, juris, Rn. 8; VG Berlin, Beschluss vom
- Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, beckonline Rn. 23; VG Berlin Beschluss vom
- Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, beckonline Rn.
- Bei dem Flügel handelte es sich im maßgeblichen Zeitpunkt des
- Januar 2019 um ein taugliches Beobachtungsobjekt. Der Flügel war ein Personenzusammenschluss im Sinne von § 4 BVerfSchG. Ein solcher ist in Abgrenzung zur Einzelperson jede Personenmehrheit unabhängig von ihrer Rechtsform, in der eine Mehrheit von Personen einen gemeinsamen Zweck verfolgt, Roth, a.a.O., BVerfSchG § 4 Rn. 7 m.w.N; Warg, a.a.O., S.
- Eine politische Partei - wie die Klägerin - ist gem. § 2 Abs. 1 PartG eine Vereinigung von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen. Es handelt sich bei einer Partei daher um eine Personenmehrheit, die ein gemeinsames Ziel verfolgt. Dies gilt ebenso für eine Teilorganisation einer Partei. Unschädlich ist, dass der Flügel keine satzungsgemäße offizielle Teilorganisation der Klägerin war und über keinerlei Rechtsform verfügt. Es kommt es nicht darauf an, über welche Organisationsstruktur der Flügel verfügt und wie viele Mitglieder oder Anhänger er hat. Es ist ausreichend, wenn mindestens zwei Personen tatsächliche Anhaltspunkte für eine gemeinsame Willensbildung bieten, vgl. Warg, a.a.O., S.
- Vorliegend hat sich der Flügel auf Grundlage der sog. "Erfurter Resolution" vom
- März 2015 auf Initiative der beiden (damaligen) Mitglieder der Klägerin Björn Höcke und André Poggenburg gegründet. Die von den beiden zusammen mit 21 weiteren Amts- und Funktionsträgern der Klägerin unterzeichnete Erklärung bringt gemeinsame Ziele zum Ausdruck. Denn dort kritisieren die Erstunterzeichner "die vermeintliche Anpassung der Gesamtpartei an den ‚etablierten Politikbetrieb‘". Die Partei müsse als "grundsätzliche, patriotische und demokratische Alternative zu den etablierten Parteien", "als Bewegung unseres Volkes gegen die Gesellschaftsexperimente der letzten Jahrzehnte", "als Widerstandsbewegung gegen die weitere Aushöhlung der Souveränität und der Identität" sowie als Partei, "die den Mut zur Wahrheit und zum wirklich freien Wort besitzt", verstanden werden (Belegsammlung I Bl. 14 ff.). Der Flügel will folglich in der Gesamtpartei seinen politischen Kurs durchsetzen und mittels der Klägerin Veränderungen in den Parlamenten herbeiführen. Zudem verfügte der Flügel im maßgeblichen Zeitpunkt ohnehin über eine Organisationsstruktur. Er definierte sich qua Erklärung vom
- Juni 2016 selbst als "zentral organisierter, loser Verbund von Mitgliedern der Alternative für Deutschland im gesamten Bundesgebiet". Die Antwort für die organisatorische Arbeit des Flügels wird in der Erklärung auf den Kreisverband Nordhausen-Eichsfeld-Mühlhausen der Klägerin, dessen Kreis- und Landesvorsitzender Björn Höcke ist, übertragen. Auch ist in der Erklärung von einem "Flügel-Team" die Rede, mit dem regionale Veranstaltungen zu koordinieren seien (Belegsammlung I Bl. 4319 ff.). Dass selbst die Klägerin den Flügel im hier maßgeblichen Zeitpunkt als Personenzusammenschluss angesehen hat, zeigen schließlich die Beschlüsse ihres Vorstandes vom
- März 2020 und
- April
- Darin fordert die Klägerin den Flügel auf, sich als "informellen Zusammenschluss" aufzulösen und die vorhandenen Strukturen aufzugeben. Jedenfalls bis zur Auflösung des Flügels liegt auch
der Auffassung der Klägerin ein Zusammenschluss vor. Neben der ausdrücklichen Bezeichnung als "Zusammenschluss" setzt die Forderung der Klägerin zur Auflösung nämlich die Existenz eines Zusammenschlusses denklogisch voraus. An dieser Stelle kann auch dahinstehen, ob die formale Auflösung des Flügels Einfluss darauf hat, ob der Flügel weiterhin als Personenzusammenschluss im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes angesehen werden kann. Denn im vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der Einstufung als Verdachtsfall am 15. Januar 2019 war der Flügel unstreitig noch nicht aufgelöst. Dies geschah erst zum 30. April 2020 und damit mehr als ein Jahr
dem hier maßgeblichen Zeitpunkt. Auch Parteien (und deren Teilorganisationen) fallen unter den Begriff des Personenzusammenschlusses und können von den Verfassungsschutzbehörden beobachtet werden. Insbesondere steht nicht das Parteienprivileg
Art. 21Abs.
4 GG entgegen. Denn die Einordnung, Prüfung und Beobachtung durch das Bundesamt stellen kein Parteienverbot und keine dem Parteienverbot vergleichbare Maßnahme dar, die
dem Maßstab des Art. 21 GG zu beurteilen wären. Die verbindliche Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei kann gemäß Art. 21 Abs. 4 GG nur das Bundesverfassungsgericht in dem
den Regelungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes vorgesehenen Verfahren treffen (Parteienprivileg). Das Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts schließt damit ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei schlechthin aus, mag sie sich gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung noch so feindlich verhalten, vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, BVerfGE 40, 287 = juris Rn.
- An dieser Bestands- und Schutzgarantie des Grundgesetzes hat auch die Klägerin vollen Anteil. Die Beobachtung durch das Bundesamt ist aber keine solche Maßnahme, sondern dient der Aufklärung des Verdachts, dass eine politische Strömung der Klägerin verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Die Zulässigkeit einer solchen Aufklärung wird von der Verfassung vorausgesetzt. Auch ohne die Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit darf die Überzeugung gewonnen und vertreten werden, eine Partei verfolge verfassungsfeindliche Ziele, BVerwG, Urteil vom
- Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, BVerwGE 110, 126 (130 f.); BVerwG, Urteil vom
- Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn.
- Die verfassungsschutzbehördliche Beobachtung einer politischen Partei ist nämlich keine administrative Maßnahme, die sich gegen den Bestand der Partei richtet. Denn sie führt erkennbar nicht zum vollständigen Ausschluss der betroffenen Partei aus dem Willensbildungsprozess. So kann die Partei trotz Beobachtung weiterhin insbesondere an Wahlen teilnehmen und in Parlamenten vertreten sein (und auch alle anderen Rechte einer Partei wahrnehmen); sie partizipiert auch weiter von der Parteienfinanzierung. Es widerspräche auch dem Schutzzweck der § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG, das durch die Einstufung und Beobachtung gewährleistete "Frühwarnsystem der Demokratie" hinsichtlich der durch tatsächliche Anhaltspunkte belegten Gefährdungen der grundgesetzlichen Ordnung "auszuschalten" und bereits für die Einleitung eines Verfahrens, das der Aufklärung eines Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen dienen soll, dieselben Maßstäbe anzulegen, wie bei einem Parteiverbot, das erst am Ende eines solchen Verfahrens stehen kann. Soweit § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG das Bundesamt für Verfassungsschutz ermächtigt, bei Anhaltspunkten verfassungsfeindlicher Bestrebungen eine politische Partei zu beobachten, steht die Vorschrift auch mit Art. 21 Abs. 1 GG in Einklang. Das erkennende Gericht schließt sich diesbezüglich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an. Dieses hat dazu ausgeführt: "
Art. 21Abs.
1 Satz 1 und 2 GG wirken die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit; ihre Gründung ist frei. Das Grundgesetz setzt die Staatsfreiheit der Parteien als frei gegründeter, im gesellschaftlichpolitischen Bereich wurzelnder Gruppen voraus und gewährleistet ihre Unabhängigkeit vom Staat. Ihnen steht das Recht auf Selbstbestimmung zu. Zu dessen Kernbereich gehört das Recht der Parteien, selbst und ohne staatliche Einflussnahme oder Überwachung über ihre Ziele, Organisation und Tätigkeiten zu entscheiden. Sowohl die Freiheit der inneren Willensbildung als auch die freie Entfaltung der Tätigkeiten als Partei sind gewährleistet. Das Selbstbestimmungsrecht der Parteien findet seine Schranke in der Entscheidung des Grundgesetzes für eine "streitbare Demokratie". Diese Grundentscheidung ist im Wesentlichen aus Art. 9 Abs. 2, Art. 18 , Art. 20 Abs. 4, Art. 21 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 3 GG herzuleiten. Sie wird in den Zuständigkeitsvorschriften der Art. 73 Nr. 10 Buchst. b und Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG bestätigt. Das Grundgesetz vertraut aufgrund geschichtlicher Erfahrung nicht allein darauf, die freiheitliche Demokratie werde sich im Prozess der öffentlichen Meinungsbildung ohne Weiteres behaupten. Es hat darüber hinaus dem Staat die Aufgabe übertragen, die zentralen Grundwerte der Verfassung durch (repressive) Schutzvorkehrungen zu sichern und zu gewährleisten. Die Beobachtung einer politischen Partei auf verfassungsfeindliche Bestrebungen hin zielt dabei nicht ausschließlich darauf ab, die Entscheidung über repressive staatliche Maßnahmen vorzubereiten. Sie bezweckt vielmehr auch, Informationen über die aktuelle Entwicklung verfassungsfeindlicher Kräfte, Gruppen und Parteien im Vorfeld einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Verfassungsordnung zu gewinnen und zu sammeln und damit die Regierung und die Öffentlichkeit in die Lage zu versetzen, Art. und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Weise, namentlich mit politischen Mitteln entgegenzuwirken. Um die Überschreitung der Linie feststellen zu können, von der an verfassungsfeindliche Betätigungen zu einer Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung werden, der nicht mehr mit politischen Mitteln, sondern nurmehr mit juristischen Mitteln begegnet werden kann, muss dieses Vorfeld notwendig beobachtet werden (so unter Zusammenfassung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Urteil vom
- Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - BVerwGE 110, 126 ). Der Gesetzgeber hat die Aufgaben und Befugnisse des Bundesamts für Verfassungsschutz so bestimmt, dass Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht der Parteien auf das zur Selbstverteidigung der freiheitlichen Demokratie zwingend Gebotene beschränkt bleiben. Die widerstreitenden Prinzipien der Parteienfreiheit und der streitbaren Demokratie sind namentlich in § 8 Abs. 5 BVerfSchG und § 9 BVerfSchG mit Hilfe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einem angemessenen Ausgleich zugeführt. Die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall genügt zur Wahrung der Rechte und schützenswerten Belange Betroffener. Dies gilt auch für politische Parteien (Urteil vom
- Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - BVerwGE 110, 126 ). Werden die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beobachtung von Parteien durch den Verfassungsschutz eingehalten und wird dabei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, greift diese Beobachtung nicht stärker in den offenen Wettbewerb der Parteien um die Möglichkeit politischer Gestaltung ein, als dies mit Rücksicht auf die Verteidigung der verfassungsrechtlichen Grundlagen der Demokratie erforderlich ist. Das Bundesverfassungsschutzgesetz lässt es nicht zu, den Verfassungsschutz darüber hinaus einseitig parteipolitisch, namentlich im Interesse der Regierungsparteien zu instrumentalisieren. Missbräuchlich, und deshalb von den eingeschränkten Ermächtigungsgrundlagen des Bundesverfassungsschutzgesetzes nicht gedeckt, wäre eine einseitige und gezielte, zudem verdeckte Weitergabe von gewonnenen Erkenntnissen an einzelne Parteien oder Politiker, namentlich zur Verwendung im Wahlkampf. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsschutzes, Munition für den Wahlkampf bereitzustellen. Welche Folgerungen daraus für die Anforderungen zu stellen sind, unter denen in einem Verfassungsschutzbericht (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG) politische Parteien oder einzelne Personen als extremistisch oder verfassungsfeindlich bewertet werden dürfen, bedarf hier keiner Entscheidung." BVerwG, Urteil vom
- Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 22 -
- Ferner stehen die Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder aber die Leitlinien der Venedig-Kommission - jeweils zu Parteiverboten - der Anwendbarkeit der § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 3, § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG nicht entgegen. Denn es liegt kein Parteienverbot vor und die streitgegenständlichen Handlungen des Bundesamtes erreichen auch nicht die Intensität eines Parteienverbots; daher sind die aus der EMRK abgeleiteten Voraussetzungen eines Parteienverbots auch nicht heranzuziehen. Ebenfalls unerheblich ist, ob der Flügel - wie die Klägerin meint - nicht über einen nennenswerten Einfluss auf die Klägerin verfügt. Denn es geht vorliegend nicht um die Einstufung oder Beobachtung der Klägerin, sondern den Flügel selbst. In dieser Hinsicht ist es irrelevant, über welchen Einfluss der Flügel verfügt. Denn ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen, die darauf gerichtet sind, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen, liegen auch dann vor, wenn
menschlichem Ermessen keine Aussicht darauf besteht, dass die verfassungsfeindliche Absicht in absehbarer Zukunft verwirklicht werden wird, VG Köln, Urteil vom
- November 2004 - 20 K 1882/03 , juris Rn. 141; VG Berlin Beschluss vom
- Mai 2020 - VG 1 L 97.20 , BeckRS 2020, 14940 Rn. 36, beckonline. Es liegen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Flügels vor. Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG, Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG) vom
- Dezember 1990 ( BGBl. I S. 2954 , 2970), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Juli 2021 ( BGBl. I S. 2274 ). § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG entspricht dabei wörtlich dem § 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG a.F. Liegen Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vor, besteht ein Verdacht solcher Bestrebungen. Die Anhaltspunkte müssen mithin geeignet sein, einen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu begründen. Die dann einsetzende Beobachtung dient (erst) der Klärung des Verdachts, BVerwG, Urteil vom
- Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn.
- Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht in Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 21 Abs. 2 GG (und Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG) dahingehend einzuschränken, dass eine Konzentration auf nur wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind, vorgenommen werden muss, namentlich die Garantie der Menschenwürde
Art. 1Abs.
1 GG, das Demokratieprinzip
Art. 20Abs.
1 GG und das Rechtstaatsprinzip
Art. 20Abs.
3 GG. Diese Rechtsprechung betrifft den Ausnahmefall des Parteiverbots. Danach kommt ein Ausschluss aus dem Prozess der politischen Willensbildung erst dann in Betracht, wenn dasjenige in Frage gestellt und abgelehnt wird, was zur Gewährleistung eines freiheitlichen und demokratischen Zusammenlebens schlechthin unverzichtbar ist und daher außerhalb jedes Streits stehen muss, BVerfG, Urteil vom
- Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 Rn.
- Vorliegend geht es nicht um den Ausschluss der Klägerin aus dem Prozess der politischen Willensbildung und um ein Parteienverbot. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Bestrebungen auf die Abschaffung oder Außerkraftsetzung sämtlicher im Grundgesetz verbürgter Menschenrechte abzielen. Denn es wäre nicht mit dem Gesetzeszweck - Schutz der Menschenrechte - zu vereinbaren, käme er erst dann zum Zuge, wenn eine Person oder Gruppierung ihre umfassende Beseitigung anstrebte. Es genügt also, dass sich die Aktivitäten des Personenzusammenschlusses gegen einzelne dieser Menschenrechte richten, dazu zählen neben der Menschenwürde - die ohnehin zu den zentralen Grundprinzipien zählt - auch die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG), vgl. VG München Urteil vom
- August 2002 - M 24 K 02.2483 -, juris Rn. 34; Roth, a.a.O., § 4 BVerfSchG Rn.
- Tatsächliche Anhaltspunkte verlangen mehr als bloße Vermutungen, Spekulationen, Mutmaßungen oder Hypothesen, die sich nicht auf beobachtbare Fakten stützen können. Andererseits ist keine Gewissheit hinsichtlich des Vorliegens verfassungsfeindlicher Bestrebungen erforderlich. Es müssen vielmehr konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung auf das Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen hindeuten, vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 28, 30; OVG NRW, Urteil vom
- Februar 2008 - 5 A 130/05 -, juris Rn.
- Die Anforderungen an das Gewicht der Anhaltspunkte sind geringer als bei einer Berichterstattung in Verfassungsschutzberichten, weil die Beobachtung der Aufklärung dient, ob verfassungsfeindliche Bestrebungen gegeben sind und welche Gefahren von diesen ausgehen, BVerwG, Urteil vom
- Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn.
- Bloß vereinzelte Entgleisungen einzelner Funktionsträger, Mitglieder oder Anhänger des Personenzusammenschlusses genügen allerdings nicht, BVerwG, Urteil vom
- Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn.
- Es reicht aber aus, dass die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte, d.h. der vielfältigen Einzelakte der Vereinigung und ihrer Funktionäre und Mitglieder, auf entsprechende Bestrebungen hindeuten, selbst wenn jeder einzelne Anhaltspunkt für sich genommen nicht genügen würde, BVerwG, Urteil vom
- Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn.
- Es ergibt sich kein anderer Maßstab aus der von der Klägerin ins Feld geführten sog. "Republikaner-Rechtsprechung", VG Berlin, Urteil vom
- August 1998 - VG 26 A 623.97 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- April 2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris. Anders als die Klägerin meint, ist es - jedenfalls bei der hier streitgegenständlichen Einstufung als Verdachtsfall - unerheblich, ob sich angesichts gegenläufiger Äußerungen ein uneinheitliches Bild im Bereich der Ausländer- und Asylpolitik ergibt. Es ist insoweit nämlich keine quantitative Betrachtung anzustellen. Dass die für die Verfassungsfeindlichkeit sprechenden Anhaltspunkte einer mehr oder weniger großen Zahl unverfänglicher Sachverhalte scheinbar untergeordnet sind, spricht allein noch nicht gegen ihre Aussagekraft. Ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen können bereits dann gegeben sein, wenn aussagekräftiges Tatsachenmaterial lediglich einen Teilbereich der Zielsetzungen, Verlautbarungen und Aktivitäten des Personenzusammenschlusses widerspiegelt. Deren Aussagekraft wird nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass daneben eine Vielzahl von verfassungsschutzrechtlich irrelevanten oder wertneutralen Äußerungen existiert, denen sich keine Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Ausrichtung entnehmen lassen, vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 45, 49; OVG NRW, Urteil vom
- Februar 2008 - 5 A 130/05 - juris Rn. 304; VG Köln, Urteil vom
- November 2004 - 20 K 1882/03 - juris Rn. 122; Roth, a.a.O., BVerfSchG § 4 Rn.
- Gerade die innere Zerrissenheit einer Partei, Flügelkämpfe und eine Annäherung an extremistische Gruppierungen oder Parteien können eine Beobachtung durch Verfassungsschutzbehörden erfordern. Nur so ist festzustellen, in welche Richtung sich die Partei letztlich bewegt. Allein durch die Beobachtung können die Regierung, das Parlament und die Öffentlichkeit über den Fortgang der weiteren, noch nicht abgeschlossenen Entwicklung der Partei sachkundig und angemessen unterrichtet werden. So können eindeutige verfassungsfeindliche Bestrebungen einzelner Gruppierungen innerhalb einer Partei Anhaltspunkte dafür liefern, in welche Richtung die Partei sich entwickeln kann. Das erfordert die Beobachtung der Partei insgesamt, nicht nur - aber auch - der einzelnen Gruppierung, mag auch diese für sich einen Personenzusammenschluss im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG darstellen. Es ist auch danach zu fragen, inwieweit die verfassungsfeindlichen Bestrebungen einzelner Gruppierungen für die künftige Entwicklung der Gesamtpartei von Bedeutung sein können, BVerwG, Urteil vom
- Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn.
- Der Begriff der "Bestrebung" erfordert - in Abgrenzung insbesondere zur bloßen Meinungsäußerung - ein aktives, aber nicht notwendigerweise kämpferisch aggressives Vorgehen zur Realisierung eines bestimmten Ziels. Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen, BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 = juris Rn. 70; BVerwG, Urteil vom
- Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 59; OVG NRW, Urteil vom
- Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 94; VG Düsseldorf, Urteil vom
- Mai 2013 - 22 K 2532/11 -, juris Rn.
- Kritik an einem Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss danach nur als "bloße" Kritik unberücksichtigt bleiben, nicht jedoch, wenn sie verbunden ist mit der Ankündigung konkreter Aktivitäten zur Beseitigung dieses Verfassungsgrundsatzes oder mit der Aufforderung zu solchen Aktivitäten. Bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, liegt es zumindest nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden; denn politische Parteien sind gerade auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtet, BVerwG, Urteil vom
- Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 61; VG Berlin, Urteil vom
- Januar 2016 - VG 1 K 255.13 -, juris Rn. 29; VG Berlin, Beschluss vom
- Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, BeckRS 2020, 50933 Rn. 26; Murswiek, Neue Maßstäbe für den Verfassungsschutzbericht, NVwZ 2006, 121
(128). Belege für verfassungsfeindliche Bestrebungen können sich aus dem Programm und der Satzung des in den Blick genommenen Personenzusammenschlusses ergeben, aus den Äußerungen und Taten von führenden Persönlichkeiten und sonstigen Vertretern, Mitarbeitern und Mitgliedern der Gruppierung sowie aus deren Schulungs- und Werbematerial, BVerfG, Urteil vom
- August 1956 - 1 BvB 2/51 -, BVerfGE 5, 86 = juris Rn. 228; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- April 2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris Rn. 47; OVG NRW, Urteil vom
- Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 47; OVG NRW, Beschluss vom
- Januar 1994 - 5 B 1236/93 -, juris Rn.
- Schließlich kommt es - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht entscheidend darauf an, ob die zur Feststellung des Bestehens verfassungsfeindlicher Bestrebungen herangezogenen Äußerungen für sich genommen zulässig sind, da sie vom Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst sind. Im politischen Meinungskampf gilt zwar für die Abhandlung von Themen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, allgemein die Vermutung für die freie Rede und sind auch scharfe und übersteigerte Äußerungen grundsätzlich zulässig, BVerwG, Urteil vom
- Mai 2001 - 2 WD 42.00 , 2 WD 43.00 -, BVerwGE 114, 258 = juris Rn. 37 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- April 2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris Rn.
- Mit der Feststellung, dass die einzelnen Äußerungen unter den Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen, ist jedoch nicht zugleich gesagt, dass deswegen die Berücksichtigung im Rahmen der verfassungsbehördlichen Beurteilung unzulässig wäre. Es ist dem Staat nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen, die den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießen, also weder verboten sind noch bestraft werden können, Schlüsse zu ziehen und Maßnahmen zum Rechtsgüterschutz zu ergreifen. Das Gesetz definiert den Begriff der Bestrebung nicht anhand der Merkmale legal/illegal. Deshalb können die Verfassungsschutzbehörden an die Inhalte von Meinungsäußerungen anknüpfen, soweit diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Die verfassungsfeindliche Zielrichtung kann sich auch aus einer Zusammenschau erlaubter Äußerungen ergeben, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- April 2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris Rn. 47; BayVGH, Beschluss vom
- Oktober 1993 - 5 CE 93.2327 -, juris Rn. 24; VG Berlin Urteil vom
- Januar 2016 - VG 1 K 255.13 -, juris Rn. 32.
diesen Maßstäben liegen tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung vor. Zunächst - und zuvorderst - bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass eine zentrale politische Vorstellung des Flügels der Erhalt des deutschen Volkes in seinem ethnischen Bestand ist und ethnisch "Fremde"
Möglichkeit ausgeschlossen bleiben sollen. Ein dergestalt völkischabstammungsmäßiger Volksbegriff verstößt gegen die Menschenwürde. Denn die Menschenwürde
Art. 1Abs.
1 GG umfasst die prinzipielle Gleichheit aller Menschen, ungeachtet aller tatsächlich bestehenden Unterschiede. Sie wird beeinträchtigt bei allen Formen rassisch motivierter Diskriminierung sowie wenn einzelne Personen oder Personengruppen grundsätzlich wie Menschen zweiter Klasse behandelt werden, vgl. VG Berlin, Beschluss vom
- Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, BeckRS 2020, 50933 Rn. 30, beckonline; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 31 ff; ebenso hinsichtlich des "ethnokulturellen" Volksbegriffs der Identitären Bewegung VG Ansbach, Urteil vom
- April 2019 - AN 16 K 17.01038 -, juris Rn. 39 ff.; VG München, Beschluss vom
- Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, juris Rn. 63 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- November 2019 - OVG 1 M 119.19 -, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Juni 2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 9 ff. Das Grundgesetz kennt überdies einen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Begriff des Volkes nicht. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG das Volk, von dem die Staatsgewalt in der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, "von den deutschen Staatsangehörigen und den ihnen
Art. 116Abs. 1 gleichgestellten Personen" gebildet wird, BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 2 BvF 2, 6/89 -, BVerfGE 83, 37
(51). Für die Zugehörigkeit zum deutschen Volk und den daraus sich ergebenden staatsbürgerlichen Status ist demgemäß die Staatsangehörigkeit von entscheidender Bedeutung. Dabei überlässt das Grundgesetz dem Gesetzgeber, wie sich aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 116 Abs. 1 GG ergibt, die Regelung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit. Er kann insbesondere bei einer erheblichen Zunahme des Anteils der Ausländer an der Gesamtbevölkerung des Bundesgebietes dem Ziel einer Kongruenz zwischen den Inhabern demokratischer politischer Rechte und den dauerhaft staatlicher Herrschaft Unterworfenen durch eine Erleichterung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit für Ausländer, die sich rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, Rechnung tragen, vgl. BVerfG, Urteil vom
- Oktober 1990 - 2 BvF 2, 6/89 -, BVerfGE 83, 37 (51 f.). Der Gesetzgeber ist bei der Konzeption des Staatsangehörigkeitsrechts nicht an den Abstammungsgrundsatz gebunden. Demgemäß kommt bei der Bestimmung des "Volkes" im Sinne des Grundgesetzes ethnischen Zuordnungen keine exkludierende Bedeutung zu. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, ist aus Sicht der Verfassung unabhängig von seiner ethnischen Herkunft Teil des Volkes, vgl. BVerfG, Urteil vom
- Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 Rn.
- Diese verfassungsrechtliche Vorgabe steht in deutlichem Gegensatz zur Auffassung des Flügels, der zwischen deutschen Staatsangehörigen - die als "Passdeutsche" bezeichnet werden - und dem "Deutschen Volk" differenziert und
dessen Überzeugung daher der Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht dazu führen soll, dass der Eingebürgerte ebenfalls Teil des deutschen Volkes wird. Die mit dem Volksbegriff des Grundgesetzes unvereinbare Auffassung des Flügels ergibt sich aus den Verlautbarungen des Flügels selbst und seiner Repräsentanten. Dies zeigt sich schon durch die Verwendung bestimmter - in rechtsextremen Kreisen gängiger - Begrifflichkeiten. Zu einer Aussage, die sich gegen eine "Umvolkung" richtet (wörtliche Äußerung "Ich sage jetzt bewusst: Die deutsche Rasse soll durch solche Dinge aufgemischt werden.") hat das Bundesverfassungsgericht festgehalten, dass sie darauf gerichtet sei, Asylbewerbern und Migranten ihre Menschenwürde abzusprechen, BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 720 f. (NPD); vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. August 2009 - 6 A 3/08 -, BVerwGE 134, 275 , juris Rn. 67, 69 (Collegium Humanum). Der Terminus des "Großen Austauschs" bezeichnet (insbesondere)
dem Verständnis der Identitären Bewegung einen schrittweisen Prozess, durch den die heimisch angestammte Bevölkerung durch (insbesondere außereuropäische) verdrängt und ausgetauscht wird. Da dieses Konzept der abstammungsbezogenen Begrenzung der "deutschen Volksgemeinschaft" und der Notwendigkeit, diese vor einer Vermischung mit anderen Rassen zu schützen auf völkischethnischen Vorstellungen eines ethnisch vorhergehenden deutschen Volkes beruht, stellt das Vertreten dieses Konzepts einen tatsächlichen Anhaltspunkt für eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebung dar, vgl. BVerfG, Urteil vom
- Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 Rn. 673 ff., 690 ff.; VG München, Beschluss vom
- Juli 2017 - M 22 E 17.1861 - , juris Rn. 68; VG Weimar, Beschluss vom
- Januar 2013 - 1 E 1194/12 We -, juris Rn.
- ff. Ebenso gründet der "Volkstod"-Vorwurf, wonach die Regierenden und "die Ausländer" den "Tod des deutschen Volkes" herbeiführen, auf der Vorstellung einer ethnisch homogenen "Volksgemeinschaft" und ist der Ideologie des Nationalsozialismus entnommen. Das Schlagwort wurde vom Nationalsozialismus aufgegriffen und in die Propaganda übernommen. Dahinter verbirgt sich eine rassistische Weltanschauung, die Menschen nichtdeutscher Herkunft als Bedrohung für das eigene Volk betrachtet, vgl. OVG Sachsen, Urteil vom
- September 2016 - 3 C 8/14 -, juris, Rn. 77 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Dezember 2012 - OVG 1 L 82.12 -, juris, Rn. 11; Urteil vom
- November 2013 - OVG 1 A 4.12 -, juris, Rn. 60 ff.; VG Greifswald, Urteil vom
- Mai 2015 - 2 A 853/14 -, juris, Rn.
- Das gilt ebenso für den Vorwurf eines "Völkermordes" am deutschen Volk durch Vermischung mit anderen Ethnien, der auf der pauschalen Darstellung von Ausländern als tödlicher Gefahr für das kollektive Überleben des deutschen Volkes beruht, vgl. OLG München, Beschluss vom 21.03.2016 - 2 Ws 131/16 -, juris Rn.
- Es kann auch dahinstehen, ob allein die Verwendung von Begriffen, die etwa in rechtsextremen Kreisen verwendet werden, einen tatsächlichen Anhaltspunkt für eine verfassungsfeindliche Bestrebung begründet, da es auf den jeweiligen Kontext der Äußerung ankomme, so Murswiek, Verfassungsschutz und Demokratie, S. 176 f. Vorliegend finden sich diese Vokabeln von Vertretern des Flügels wiederholt und über einen langen Zeitraum und in offenkundiger Kenntnis des damit verbundenen Verständnisses und Kontexts. Besonders bezeichnend ist, dass die Begrifflichkeiten weiter verwendet werden, auch wenn das von dem Staatsrechtler Prof. Murswiek für die Klägerin im Oktober 2018 erstellte Gutachten ausdrücklich empfiehlt, solche extremistischen Reizwörter zu vermeiden, vgl. Murswiek, Rechtliche Voraussetzungen für die Beobachtung einer politischen Partei durch den Verfassungsschutz. Kurzgutachten und Handlungsempfehlungen für die AfD, abrufbar unter https://www.afd.de/wpcontent/uploads/sites/111/2019/01/2018-10-22_vskurzgutachten_profmurswiek_voraussetzungenallgemein.pdf, S. 41 [abgerufen am
- März 2022]. Auch ist im jeweiligen Kontext klar erkennbar, dass der "Austausch" der heimischen Bevölkerung durch außereuropäische Bevölkerung kritisiert und das Ziel des Erhalts der ethnisch deutschen Bevölkerung propagiert wird. Es geht vorliegend auch nicht um die Frage, ob die Verwendung dieser Begriffe eindeutig eine verfassungsfeindliche Zielrichtung belegt. Denn die Einstufung als Verdachtsfall und Beobachtungsobjekt erfordert allein einen Verdacht der verfassungsfeindlichen Bestrebung und das Vorliegen von (tatsächlichen) Anhaltspunkten. Die genannten Begriffe werden von Vertretern des Flügels oder in den Verlautbarungen des Flügels selbst exemplarisch folgendermaßen verwendet: Am
- Oktober 2016 stellte der Flügel auf seine Homepage einen Beitrag des Kolumnisten Herbert Gassen: "Die Kanzlerin hat mit ihrem Umfeld das Endspiel Deutschlands eingeläutet. Sie startete mit ihrem Willkommensgruß an Millionen fremder Menschen die Umvolkung der Bundesrepublik [...] Das demokratische System der Bundesrepublik Deutschland ist von dieser politischen Kaste ad absurdum geführt worden. Deswegen sollten wir den heutigen Tag trotz aller Bedenken noch einmal fröhlich feiern. Genießen wir den Untergang, denn das Ende wird furchtbar. Alles unter Deutschland in Gemeinschaft mit den Völkern Europas und der Welt." (Gutachten I Bl. 344 f.) Der Flügel veröffentlichte überdies am
- März 2018 auf seiner Facebook-Seite einen Beitrag unter dem Titel "Merkel und der Volkstod". Der Kanzlerin wurde dort vorgeworfen, sie unterstütze die "endgültige Auflösung der deutschen Identität" (Gutachten I Bl. 346). Björn Höcke, Mitbegründer des Flügels, spricht an einigen Stellen von der "Auflösung" Deutschlands, dem "Volkstod" und dem "Verschwinden" und "Austausch" des deutschen Volkes. "Es kann kein Zweifel sein, die Altparteien, die lösen unser Deutschland auf, ob sie das willentlich machen oder weil sie einfach zu blöd sind, um Politik zu betreiben. Sie lösen unser Deutschland auf wie ein Stück Seife unter einem lauwarmen Wasserstrahl" (Gutachten I Bl. 77),
- September
- "Ich sage es in aller Deutlichkeit: Diese Regierung ist keine Regierung mehr, diese Regierung ist zu einem Regime mutiert! [...] Diese alten Kräfte, die ich gerade genannt habe, sie lösen unser liebes deutsches Vaterland auf wie ein Stück Seife unter einem lauwarmen Wasserstrahl. Aber wir, liebe Freunde, wir Patrioten werden diesen Wasserstrahl jetzt zu drehen, wir werden uns unser Deutschland Stück für Stück zurückholen!" (Gutachten I Bl. 368 f.),
- Januar
- "Diese auf Verantwortungsethik beruhende Einsicht existiert leider bei den Altparteienvertretern im Altparteienkartell nicht, dort will man, dass die Deutschen verschwinden, sie und ihre Kultur, denn das kann nicht anders erkannt werden." (Gutachten I Bl. 77,
- September 2017) "Wir stehen vor einem Kultur- und Zivilisationsbruch historischen Ausmaßes, liebe Freunde, und es ist ein Faktum und es ist ein trauriger Befund. Deutschland, liebe Freunde, unser Deutschland, das wir lieben und das wir verteidigen wollen und das wir unseren Kindern als Erben hinterlassen wollen, dieses Deutschland verflüchtigt sich jeden Tag ein wenig mehr." (Gutachten I Bl. 355,
- Mai 2016) "[...] die jubeln regelrecht über unseren bevorstehenden Volkstod durch den Bevölkerungsaustausch. Die Flüchtlinge sind ihnen nur Mittel zum Zweck, damit das verhasste eigene Volk endlich von der Weltbühne verschwindet." (Belegsammlung I Bl. 2154) Andreas Kalbitz, bis Mai 2020 brandenburgischer Landesvorsitzender der Klägerin und Beisitzer im Bundesvorstand der Klägerin, war neben Höcke einer der führenden Köpfe des Flügels und Erstunterzeichner der Erfurter Resolution. Auch Kalbitz hat zum Teil die o.g. Begriffe in eindeutigem Kontext verwendet: "Was ist aus unserem Land geworden, wenn die pseudochristliche, linksfaschistische Deutschlandhasserin Margot Käßmann [Buhrufe] alle Ethnodeutschen, also alle Menschen, deren familiäre und traditionelle Wurzeln in unserem Land liegen, man könnte auch sagen die indigene Bevölkerung, das seid Ihr, wenn diese Menschen pauschal als Nazis beschimpft werden. Wir sind nicht bereit, dabei zuzusehen, wie sich unser Land auflöst. Es löst sich auf in den Köpfen und Seelen unserer Menschen, die durch die Multikultipropaganda der Deutschlandhasser bis hin zu Selbstvernichtung verblendet und verbündet sind." (Gutachten I Bl. 74 f.,
- Juli 2017) Dr. Hans-Thomas Tillschneider, ebenfalls Erstunterzeichner der Erfurter Resolution und Vertreter des Flügels, verwendete im streitgegenständlichen Zeitraum die genannten Begriffe ebenfalls: "Gemeinsam gegen die Umvolkung! ‚Umvolkung‘ ist kein ‚Nazi-Sprech‘, sondern ein treffender und sachangemessener Begriff für das, was gerade in unserem Land geschieht." (Gutachten I Bl. 143,
- September 2016) "Wenn wir wollen, dass Deutschland Deutsch bleibt, wenn wir nicht wollen, dass unser Volk und unsere Kultur sich auflösen wie Brausetabletten im Wasserglas, müssen wir uns für diesen Willen nicht rechtfertigen, denn ist das natürlichste der Welt." (Belegsammlung I Bl. 4443 ff.,
- September 2017) Dr. Christina Baum, eine weitere Erstunterzeichnerin der Erfurter Resolution, erhob am
- Mai 2016 den "Volkstod"-Vorwurf im Zusammenhang mit der Wahl der türkischen stimmigen muslimischen Politikerin Aras zur Landtagspräsidentin in Baden-Württemberg: Ich stehe weiterhin zu dem Begriff des schleichenden Genozids an der deutschen Bevölkerung durch die falsche Flüchtlingspolitik der Grünen. Der Genozid bezeichnet
einer UN-Resolution die Absicht, eine nationale, ethnische, religiöse Gruppe teilweise oder ganz zu zerstören. Und diese Absicht unterstelle ich den Grünen." (Gutachten I Bl. 139,
- Mai 2016) Jörg Urban, Vorsitzender des sächsischen Landesverbandes der Klägerin, vom Flügel als "unser Spitzenkandidat für Sachsen" bezeichnet (B33, BA 1), sprach ebenfalls in einem Facebook-Beitrag vom
- April 2018 von der Auflösung Deutschlands: "Wie ihrem Vortänzer Joschka Fischer geht es den Grünen um die Auflösung Deutschlands. Unsere Kultur und unsere Lebensweise sollen verwässert und aufgelöst werden." (Gutachten I Bl. 75) Prof. Dr. Ralph Weber, führender Repräsentant des Flügels in Mecklenburg-Vorpommern, verwendete den Begriff des "Großen Austauschs": "Dies bedeutet [...] eine ebenso deutliche Absage an alle Versuche, unser Volk durch Überfremdung mittels Zuwanderung auszutauschen. [...] Denn dann findet dieser ‚Große Austausch‘ nicht statt." (Belegsammlung I Bl. 2627,
- April 2017) In der ursprünglichen Fassung des Beitrages verwendete Weber die nationalsozialistische Arier-Definition und die Kampfparole der NPD "Deutschland den Deutschen": "Wir ‚Biodeutsche‘ mit zwei deutschen Eltern und vier deutschen Großeltern müssen hierfür sorgen. [...] Und wir wissen, [...] Dass aus der von uns hervorgerufenen Welle eine mächtige Flut werden wird, wie all diese linksgrünen Ideologen, die nichts anderes im Sinne haben als Deutschland als Nation und die Deutschen als Volk endgültig auszulöschen, hinwegfegen und unseren Zielen zum Sieg verhelfen wird. Dafür arbeiten wir, dafür kämpfen wir dafür führen wir unseren Wahlkampf. Deutschland den Deutschen und alles für unser geliebtes Deutschland." (Gutachten I Bl. 137,
- April 2017) Diese Äußerungen führten zu einer Rüge Webers durch die Klägerin, nicht jedoch durch den Flügel. Weber selbst hat
öffentlicher Kritik die betreffenden Passagen aus dem Facebook-Beitrag gestrichen. Die Parole "Deutschland den Deutschen" verwendete auch Benjamin Nolte am
- Juni 2017 (Belegsammlung I Bl. 2618). Thorsten Weiß, Koordinator des Flügels in Berlin, griff ebenfalls den "Volkstod"-Vorwurf auf: "2050 soll es kein erkennbares deutsches Volk mehr geben. Regierung plant den Volkstod!" (Belegsammlung I Bl. 2787,
- Februar 2018). Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen ergeben sich darüber hinaus insbesondere aus Äußerungen von Björn Höcke, der Mitbegründer des Flügels und Fraktionsvorsitzender und (einer der) Sprecher des thüringischen Landesverbandes der Klägerin ist. Das VG Meiningen hat in einem Eilbeschluss vom
- September 2019 die Bezeichnung Höckes als Faschist als von der Meinungsfreiheit gedeckt angesehen, weil sie auf einer überprüfbaren Tatsachengrundlage beruhe: "Auch durch eine Reihe von Sozialwissenschaftlern und Historikern werde eine offene Übernahme von faschistischen, rassistischen, antisemitischen und geschichtsrevisionistischen Aussagen des deutschen Nationalsozialismus festgestellt. Im Juli 2018 sei sein Buch mit dem Titel "Nie zweimal in denselben Fluss" im Manuscriptum-Verlag erschienen. Es handele sich um ein rund dreihundertseitiges Interview. Dieses Buch bestätige insgesamt eine faschistische Agenda des Herrn Höcke.
seiner Auffassung sei letztlich ein neuer Führer erforderlich. Teile der Bevölkerung sollten ausgeschlossen werden, insbesondere Migranten. In rassistischer Diktion wettere er gegen den angeblich "bevorstehenden Volkstod durch den Bevölkerungsaustausch". Gegenüber Andersdenkenden gelte: "Brandige Glieder können nicht mit Lavendelwasser kuriert werden, wusste schon Hegel". Bezogen auf die von ihm angestrebte Umwälzung stelle er fest, dass "wir leider ein paar Volksteile verlieren werden, die zu schwach oder nicht willens sind" mitzumachen. Er denke an einen "Aderlass". Diejenigen Deutschen, die seinen politischen Zielen nicht zustimmten, würden aus seinem Deutschland ausgeschlossen werden. Er trete für die Reinigung Deutschlands ein. Mit starkem Besen sollten eine "feste Hand" und ein "Zuchtmeister" den Saustall ausmisten. Bezogen auf den Hitler-Faschismus sei diese für ihn vor allem die "katastrophale Niederlage von 1945". Schlimm sei gewesen, dass Deutschland den Weltkrieg verloren habe. In Dresden habe er eine "erinnerungspolitische Wende um 180 Grad" gefordert, was heiße, die Zeit des Hitler-Faschismus positiv zu betrachten, was auch insgesamt man aus seiner Rede herauslesen werde können. Dort fände sich auch eine Verherrlichung des Faschismus. Das Holocaust-Denkmal in Berlin bezeichne er als "Schandmal". Er setze immer wieder an faschistischem Sprachduktus an: "Ich will, dass Magdeburg und dass Deutschland nicht nur eine tausendjährige Vergangenheit haben. Ich will, dass sie noch eine tausendjährige Zukunft haben, und ich weiß, ihr wollt das auch". Zu Hitler erkläre er, dass "Hitler als absolut böse dargestellt wird", und dass es nicht so "Schwarz und Weiß" sei. Im Kontext vieler anderer Aussagen sei immer wieder eine Verharmlosung und Relativierung Hitlers und des Dritten Reiches erfolgt. Diese Aussagen hat die Antragstellerin mit Zitatstellen aus dem Buch Höckes und Presseberichterstattung belegt. Damit hat die Antragstellerin in einem für den Prüfungsumfang im Eilverfahren und angesichts der Kürze der für die Entscheidung des Gerichts verbleibenden Zeit in ausreichendem Umfang glaubhaft gemacht, dass ihr Werturteil nicht aus der Luft gegriffen ist, sondern auf einer überprüfbaren Tatsachengrundlage beruht, dass es hier um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage hinsichtlich eines an prominenter Stelle agierenden Politikers geht und damit die Auseinandersetzung in der Sache, und nicht - auch bei polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. VG Meiningen, Beschluss vom 26. September 2019 - 2 E 1194/19 Me -, juris Rn. 17 - 19. Aus zahlreichen Äußerungen Höckes folgen Anhaltspunkte für ein völkischabstammungsmäßiges Volksverständnis. In dem Gesprächsband "Nie zweimal in denselben Fluss" aus dem Juni 2018 führt Höcke die USA als abschreckendes Beispiel einer misslungenen Politik an. Dort hätten sich die "Weißen" und die "Schwarzen" vor ihrer Amerikanisierung aus mehreren hochdifferenzierten Völkern mit eigenen Identitäten zusammengesetzt. Jetzt seien sie in einer Masse aufgegangen. Für Höcke stellt dies einen "Abstieg" dar, der durch Bewahrung der Völker vermieden werden solle. Dies kann bei verständiger Würdigung nur so verstanden werden, dass Menschen allein bezogen auf ihre Ethnie betrachtet werden, sie also nicht die Möglichkeit erhalten sollen, Teil eines (Staats-)Volkes mit eigener Kultur und Identität zu werden. "Es gibt wohl keinen Artikel oder Bericht über mich, in dem nicht zwei bis dreimal das Attribut ‚völkisch‘ auftaucht, meist mit der Verbindung ‚rassistisch‘. Schon diese Wortkombination ist Unfug, denn Völker sind keine Rassen, sondern bestenfalls Legierungen selbiger. Wer den Völkern an den Kragen will, fördert im Grunde den ‚Rassismus‘, denn er verzwergt den Menschen auf sein biologisches Sein. Wir sehen das in den USA: Die ‚Weißen‘ und die ‚Schwarzen‘ setzten sich vor ihrer Amerikanisierung aus mehreren hochdifferenzierten Völkern mit eigenen Identitäten zusammen. Jetzt sind sie in einer Masse aufgegangen. Diesen Abstieg sollten wir vermeiden und die Völker bewahren. [...] Unabhängig davon halte ich die Bezeichnung ‚volksverbunden‘ oder ‚volksfreundlich‘ für besser." (Belegsammlung I Bl. 2154, 2284 f.)
der Vorstellung Höckes ist die Vermischung verschiedener Völker ein "Abstieg", den es zu vermeiden gelte. Seine Vorstellung geht folglich dahin, das deutsche Volk in seiner "Reinheit" zu erhalten, wie es auch an anderer Stelle im Gesprächsband deutlich zum Tragen kommt. "Völker und Kulturen sind in den Augen der Globalisten wertlos und als mögliche mächtige Gegenspieler lästige Störenfriede ihrer bizarren Agenda. Das farbenprächtige Pluriversum ethnischkultureller Eigenständigkeiten mit Heimatrecht und Ansiedlungsmonopolen soll abgelöst werden durch eine neuartige Kosmospolis muiltitribaler Gesellschaften mit internationaler Niederlassungsfreiheit. Dieser Prozeß ist schon seit vielen Jahren im Gange, angetrieben von einem antinationalen Netzwerk aus privaten Stiftungen, NGOs und supranationalen Institutionen wie der EU. Das läuft auf eine Art globale Freihandelszone mit entorteten und zersplitterten Menschengruppen hinaus, die dann umso leichter beherrschbar sind." (Gutachten I Bl. 384) Höcke schlägt als letzten Ausweg, wenn die Erhaltung eines
seinen Vorstellungen ethnisch homogenen deutschen Volkes nicht gelingen sollte, den Rückzug autochthoner Deutscher in "ländliche Refugien" vor, um dort als neue Keimzelle des deutschen Volkes zu überdauern, bis eine "Rückeroberung" des Landes möglich sei: "Dann haben wir immer noch die strategische Option der ‚gallischen Dörfer‘. Wenn alle Stricke reißen, ziehen wir uns wie einst die tapferfröhlichen Gallier in unsere ländlichen Refugien zurück und die neuen Römer, die in den verwahrlosten Städten residieren, können sich an den teutonischen Asterixen und Obelixen die Zähne ausbeißen! Die Re-Tribalisierung im Zuge des multikulturellen Umbaus wird aber so zu einer Auffangstellung und neuen Keimzelle des Volkes werden. Und eines Tages kann aus dieser Auffangstellung einer Ausfallstellung werden, von der eine Rückrückeroberung ihren Ausgang nimmt." (Belegsammlung I Bl. 2154, 2403) Volksteile, die nicht im beschriebenen Sinne ethnisch rein geblieben seien, weil sie sich als zu schwach oder unwillens gezeigt hätten, sich der fortschreitenden Afrikanisierung, Orientalisierung und Islamisierung zu widersetzen, sind für ihn "verloren". "Hierin liegt auch meine grundsätzliche Zuversicht und Gelassenheit, die über alle Schreckensszenarien hinausreichen. Ich bin sicher, daß - egal wie schlimm die Verhältnisse sich auch entwickeln mögen - am Ende noch genug Angehörige unseres Volkes vorhanden sein werden, mit denen wir ein neues Kapitel unserer Geschichte aufschlagen können. Auch wenn wir leider ein paar Volksteile verlieren werden, die zu schwach oder nicht willens sind, sich der fortschreitenden Afrikanisierung, Orientalisierung und Islamisierung zu widersetzen. Aber abgesehen von diesem möglichen Aderlaß haben wir Deutschen in der Geschichte
dramatischen Niedergängen eine außergewöhnliche Renovationskraft gezeigt. Denken sie an den 30-jährigen Krieg oder den Zusammenbruch
- Ob wir es noch einmal schaffen werden, ist nicht sicher, aber es gibt berechtigte Hoffnung auf eine Erneuerung." (Belegsammlung I Bl. 2154, 2406) Damit bringt Höcke ersichtlich zum Ausdruck, dass er afrikanische, (nah-)östliche oder muslimische Zuwanderer ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit nicht als Deutsche ansieht, und auch nur die nicht "afrikanisierten, orientalisierten und islamisierten" Volksteile als wirkliche Angehörige des deutschen Volkes begreift, so auch VG Berlin Beschluss vom
- Mai 2020 - VG 1 L 97.20 , BeckRS 2020, 14940 Rn. 38-40, beckonline Rn.
- In seiner Kyffhäuserrede 2018 plädierte er für eine Aufklärungskampagne im "arabischafrikanischen" Raum, um dort jungen Männern unmissverständlich die Botschaft zu vermitteln: "No way! Selbst wenn wir es wollten, es kann und wird für euch keine Heimat in Deutschland und Europa geben können!" (Gutachten I Bl. 328,
- Juli 2018) Darin kommt ein grundsätzlicher, naturgegebener Ausschluss, Menschen aus dem "arabischafrikanischen" Raum aufzunehmen, zum Ausdruck. Die von Höcke im Verfahren vorgetragene "Klarstellung" ändert hieran nichts. Dass Höcke damit gemeint haben will, dass ein dauerhafter Aufenthalt in Deutschland an die Integration in die deutsche und europäische Kultur gekoppelt sein sollte (Anlage K9), verkehrt den Aussagegehalt ins Gegenteil. Dort ist gerade von einer ausnahmslosen Ablehnung des Aufenthalts die Rede. Höcke sieht die von ihm ersehnte "neue politische Führung" ausschließlich den Interessen der autochthonen Bevölkerung verpflichtet und demnach nicht den deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund. "Vor allem eine neue politische Führung wird dann schwere moralische Spannungen auszuhalten haben: Sie ist den Interessen der autochthonen Bevölkerung verpflichtet und muss aller Voraussicht
Maßnahmen ergreifen, die ihrem eigentlichen moralischen Empfinden zuwiderlaufen." (Belegsammlung I, Bl. 2154, 2404) Höcke lehnt auch die Möglichkeit der Integration ab. Er fordert vielmehr eine Assimilation oder "Akkulturation". "Also, eine dauerhafte Integration oder besser Assimilation - wir sollten auch von Assimilation, nicht von Integration sprechen, denn der Integrationsbegriff, den wir aus der Mathematik kennen, bedeutet eben, dass durch den Integrationsprozess von zwei Größen etwas Neues entsteht. Die Deutschen sind aber niemals gefragt worden, ob sie sich im eigenen Lande integrieren wollen. Deswegen favorisiere ich - und das sollten Sie auch tun - den Assimilationsbegriff." (Belegsammlung I Bl. 4834, 4841,
- November 2015) "Denn Integrieren bedeutet ein gegenseitiges Verändern und ich will mich überhaupt gar nicht verändern. Diese Menschen, die Deutschen werden wollen, von denen verlangen wir nicht, dass sie sich integrieren, natürlich verlangen wir von diesen Menschen, dass sie sich hier assimilieren." (Gutachten I Bl. 357,
- Oktober 2016) "Ich kann Integration nicht mehr hören, liebe Freunde. Wir können Integration nicht mehr hören. Wir wollen keine Integration. Wir wollen uns nicht im eigenen Land an fremde Kulturen anpassen. Wir wollen mit denen Zusammenleben, mit denen wir bisher auch schon gelebt haben. Und zwar jetzt und in Zukunft, liebe Freunde." (Belegsammlung I Bl. 1985, 1992,
- Juni 2018) Hier wird erkennbar, dass es Höcke nicht um den Erhalt der deutschen Kultur geht, sondern um einen kategorischen Ausschluss von Zuwanderung. Soweit Zuwanderung überhaupt akzeptiert wird, reiche eine Integration nicht aus, sondern soll eine vollständige Assimilierung erforderlich sein. Die Forderung der Assimilation steht der Zielsetzung des ethnischen Erhalts des deutschen Volkes nicht entgegen. Denn wie die Beklagte zutreffend darlegt, ist in den Augen des Flügels Vergleichsmaßstab für die geforderte Assimilation nicht das deutsche Volk als die Gesamtheit der Staatsangehörigen, sondern der autochthone Deutsche. Dieser Begriff meint im völkerkundlichen Sinne eingeboren, einheimisch oder indigen, https://www.duden.de/rechtschreibung/autochthon. Indigen meint die erste, ursprüngliche Bevölkerung eines Gebiets betreffend oder diesem zugehörig, https://www.duden.de/rechtschreibung/indigen. sodass ihrerseits eingewanderte oder einen Migrationshintergrund aufweisende deutsche Staatsangehörige in der Vorstellung des Flügels keine adäquate Vergleichsgruppe sind. Es existieren
der Vorstellung des Flügels demnach deutsche Staatsangehörige erster und zweiter Klasse. Idealbild ist der autochthone Deutsche. Mit dem genannten Maßstab werden alle Deutschen ausgegrenzt, die nicht zu den autochthonen Deutschen zählen, da sie eingewandert sind oder einen Migrationshintergrund aufweisen. Diese Klassifizierung ist auch für den Einzelnen unveränderlich, da er auf einem ethnischen - und nicht auf einem kulturellen - Kriterium beruht, vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, BeckRS 2020, 50933, beckonline Rn. 44; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 - (JA), juris Rn. 36. Darüber hinaus ist die Forderung
vollständiger Assimilation kaum oder jedenfalls nur bei einer vollständigen Aufgabe der kulturellen Wurzeln denkbar. Auch Aussagen anderer Flügel-Repräsentanten enthalten - neben der oben zitierten Verwendung überkommener Kampfbegriffe - Anhaltspunkte für ein völkischabstammungsmäßiges Vorstellungsbild. Ein völkisches Verständnis kommt etwa in der Kyffhäuserrede Tillschneiders im Jahr 2018 zum Ausdruck: "Liebe Kameraden, als wir zusammensaßen, um das heutige Flügeltreffen vorzubereiten, kam die Idee auf, man müsse für die Fußballfans unter uns eine Leinwand besorgen. Ich hatte dafür kein Verständnis und war strikt dagegen. Wer unter uns will sich denn dieses Mannschaftgewordene Elend der Merkel-Republik anschauen? [...] Eine Mannschaft, zu der Türken mit deutschem Pass gehören, die Erdogan huldigen, die
Mekka pilgerten und die sich weigern, auch nur die dritte Strophe unserer Nationalhymne zu singen - von der ersten rede ich gar nicht - eine solche Mannschaft, liebe Freunde, ist keine Nationalmannschaft, sondern ein gescheitertes Integrationsprojekt. Und deshalb... und deshalb sage ich ganz ehrlich: Ich habe mehr Respekt vor der russischen Nationalmannschaft, die noch eine echte Nationalmannschaft ist. Mehr Respekt als vor dieser bunt zusammengewürfelten Söldnertruppe der Deutschland-AG. [...] Es ist mittlerweile so weit gekommen, dass auch der Fußball zu einer ... zu einem abgehobenen Stelldichein internationaler Vagabunden verkommen ist." (Belegsammlung I Bl. 4415,
- Juni 2018) Er schloss sich zudem in einem Facebook-Eintrag vom
- September 2018 ausdrücklich dem ethnokulturellen Konzept der "Identitären Bewegung Deutschlands" an und bekundete, die Klägerin setze sich dafür ein, das deutsche Volk als "ethnokulturelle Einheit" zu erhalten. "Immer wieder taucht in Erklärungen der Verfassungsschutzämter zur Identitären Bewegung der Begriff ‚Ethnopluralismus‘ auf. ‚Ethnopluralismus‘ bezeichnet den Umstand, daß die Menschheit in Völker gegliedert ist, und verbindet damit die Wertung, daß diese Völker mit ihrer je eigenen Kultur erhaltenswert sind - eine in höchsten Maß vernünftige, wirklichkeitsbezogene Ansicht. Nichts anderes ist auch das Leitmotiv des AfD-Programms. [...] [W]ir setzen wir uns auf allen Gebieten dafür ein, die ethnokulturelle Einheit, die sich deutsches Volk nennt, zu erhalten." (Gutachten I Bl. 220) "Wenn wir angesichts dieses Szenarios von einer Zusammenarbeit mit der IB vorerst Abstand nehmen, erfüllen wir damit nicht das Kalkül des Verfassungsschutzes, wir durchkreuzen es. ‚Projekthygiene‘ hat Götz Kubitschek es einmal genannt. Wir lösen eine Verbindung, die der IB nichts nützt, uns aber schadet. Trotz einer strukturellen Entflechtung halten wir aber selbstverständlich an allem fest, wofür wir stehen und wofür auch die IB steht." (Belegsammlung I Bl. 3040 f.,
- September 2018) Das von der Identitären Bewegung verfolgte Konzept der "ethnokulturellen Identität" stellt
Auffassung mehrerer Gerichte einen Verstoß gegen die Menschenwürde dar. vgl. V