Auf eine vermeintliche "offensichtliche Unrichtigkeit" der angegriffenen Entscheidung wegen einer unterlassenen Vorlage an den EuGH kann eine Gehörsrüge nicht gestützt werden. Rubrum BESCHLUSS In dem Rechtsstreit J... F..., ... - Kläger, Berufungskläger u. Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte: B... Rechtsanwälte GbR, ... gegen
- ... e.V., ... - Beklagter, Berufungsbeklagter u. Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: M... & Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ...
- F... S..., ... - Beklagter, Berufungsbeklagter u. Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K... & Kollegen, ... L... P..., ... - Streithelfer u. Berufungskläger zu 1 und 2 - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K..., ... wegen Schadensersatz hat der
- Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S..., Richterin am Oberlandesgericht Z... und Richterin am Oberlandesgericht P... ohne mündliche Verhandlung am 14.02.2022 beschlossen: Tenor Die Gehörsrüge des Klägers vom 15.12.2021 gegen das Urteil des Senats vom 30.11.2021 - 4 U 1158/21 - wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Kläger begehrt von den Beklagten den Ersatz immaterieller Schäden wegen Verletzung seiner Rechte aus der DS-GVO. Das Landgericht hat die Beklagten als Verantwortliche im Sinne dieser Verordnung angesehen und eine Verletzung diverser Rechte bejaht, weshalb es dem Kläger gestützt auf Artikel 82 Abs. 1 DS-GVO die Zahlung eines Schadensersatzes von 5.000,00 € zugebilligt hat. Auf die hiergegen gerichteten Berufungen sowohl des Klägers als auch der Beklagten hat der Senat mit Urteil vom 30.11.2021 die Entscheidung des Landgerichts bestätigt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Der Senat hat die Revision in der Sache nicht zugelassen. Mit seiner Anhörungsrüge macht der Kläger eine Verletzung seiner grundrechtlich verbürgten Rechte auf den gesetzlichen Richter nach Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG und auf rechtliches Gehör nach Artikel 103 Abs. 1 GG geltend. Der Entzug des gesetzlichen Richters ergebe sich aus der unterlassenen Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof gemäß Artikel 267 AEUV. Das Gericht habe die Problematik um die Auslegung und Bemessung des Schadens nach Artikel 82 DS-GVO verkannt. Es handele sich hierbei nicht um einen „acte clair“. Eine Gehörsverletzung liege darin, dass der Senat sich mit dem klägerischen Vortrag in den Entscheidungsgründen nicht oder nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. II. Die Gehörsrüge gegen die Senatsentscheidung vom
- November 2021 ist zwar grundsätzlich statthaft, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Rechtswegerschöpfung. Auch wurde sie mit dem am 15.12.2021 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz fristgerecht erhoben. Dennoch ist die Gehörsrüge teilweise unzulässig. Im Übrigen ist sie unbegründet.
- Was die vom Kläger geltend gemachte Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter betrifft, so wurde die Rüge bereits nicht in der gemäß § 321a Abs. 2 Satz 5 Hs. 2 ZPO erforderlichen Form begründet, denn der Kläger hat damit keine einer Rüge nach § 321a ZPO zugängliche Gehörsverletzung dargelegt. Das Vorliegen einer Gehörsverletzung bestimmt sich grundsätzlich nach denselben Maßstäben wie der verfassungsrechtliche Begriff des Art. 103 Abs. 1 GG, der sich in einem Mindestschutz erschöpft. Die vermeintlich offensichtliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung wird daher ebenso wenig erfasst wie die vermeintliche Verletzung anderer Verfahrensgrundsätze (zuletzt: BGH, Beschluss vom 26.10.2021 - VIII ZR 71/20 , Rz. 6 - juris; Urteil vom 14.04.2016 - IX ZR 197/15 , Rz. 13; Beschlüsse vom 23.08.2016 - VIII ZR 79/15 , Rz. 2 und vom 16.04.2021, XI ZR 137/20 sowie vom 31.08.2021 - X ZR 109/18 , Rz. 6; BVerfG, Beschluss vom 30.06.2009 - 1 BvR 893/19; vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 15.10.2012, Az. 1 W 697/12; Beschluss vom 21.02.2013, 1 W 419/12; Senatsbeschluss vom 12.02.2015 - 4 U 681/14 ). Aus der vom Kläger zitierten Verfassungsgerichtsentscheidung vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 ergibt sich nichts anderes: Aus ihr lässt sich lediglich entnehmen, dass es aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes geboten sein könne, im fachgerichtlichen Verfahren vor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde eine Gehörsverletzung mit einer Anhörungsrüge dann anzugreifen, wenn zwar nicht unbedingt ein Verstoß gegen Artikel 103 Abs. 1 GG gerügt werden soll, bei einem Erfolg der Anhörungsrüge jedoch auch andere Grundrechtsverletzungen beseitigt werden können (LS 2a - juris). Allerdings gilt dies nur dann, wenn den Umständen nach ein Gehörsverstoß durch das Fachgericht naheliegt und wenn über die Anhörungsrüge anderweitige Grundrechtsverletzungen insoweit beseitigt werden können, als diese denselben Streitgegenstand betreffen wie die geltend gemacht Gehörsverletzung (LS 2b). Letzteres ist vorliegend gerade nicht der Fall. Der Kläger stützt er seine Auffassung bezüglich des Entzugs des gesetzlichen Richters auf eine fehlerhafte Würdigung unionsrechtlicher Vorgaben. Die Gehörsverletzung stützt er hingegen auf den Vorwurf unzureichender Würdigung klägerischen Vortrags. Lässt sich der Rügebegründung aber schon keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung entnehmen, so ist diese als unzulässig zu verwerfen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO,
- Aufl. § 321a Rn. 13). Ungeachtet dessen hat der Senat, wie in der Entscheidung ausgeführt, sowohl das Problem der sogenannten „Bagatellschäden“ als auch die Frage eines eventuellen Strafcharakters der Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt. Der Senat ist im Urteil auf der Grundlage des Erwägungsgrundes Nr. 146 dem Postulat der weiten Auslegung zum Zwecke eines vollständigen und wirksamen Schutzes der Verletzten ausdrücklich gefolgt (Seite 5 unten, 6 oben des Urteils).
- Soweit die Anhörungsrüge sich auf die Verletzung rechtlichen Gehörs durch nicht hinreichende Berücksichtigung klägerischen Vortrages stützt, ist sie unbegründet. Eine erhebliche Gehörsverletzung liegt nur dann vor, wenn das Gericht vor oder bei seiner Entscheidung Vortrag der Partei aus Versehen nicht zur Kenntnis nimmt, es durch verfehlte Anwendung der einschlägigen Vorschriften das Äußerungsrecht einer Partei ausschließt oder verkürzt, durch Unterlassen gebotener Hinweise eine Partei benachteiligt oder das Vorbringen einer Partei nicht erfasst oder grob missversteht; nicht hingegen, wenn sich die Beanstandung in der Unrichtigkeit der Rechtsauffassung des Gerichts erschöpft (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20.09.2011, Az. 19 U 88/11 , Rn. 3 m.w.N., zitiert nach juris). Die Gerichte sind nach Artikel 103 Abs. 1 GG verpflichtet, dass Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es hierbei nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden ( BVerfGE 96, 205 , 216 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 27.12.2007 - 4 W 173/07 m.w.N.). Die Behauptung der Gehörsverletzung durch fehlende Auseinandersetzung mit Parteivortrag durch den Kläger trifft nicht zu. Was seinen auf Seiten 4 bis 10 der Rügeschrift dargestellten Vortrag bezüglich der Wiederholungsgefahr und eines gemutmaßten Mehrfachverstoßes betrifft, so hat der Senat sich hiermit in der angefochtenen Entscheidung auseinandergesetzt und ausgeführt, sämtliche über den hier streitgegenständlichen Verstoß gehenden Verstöße oder diesbezüglichen Mutmaßungen müssen vom Kläger dargelegt und bewiesen werden (Seite 6 des Urteils), bloße Mutmaßungen reichen insoweit nicht aus. Auch der Vorwurf der fehlenden Berücksichtigung einer Abschreckungswirkung (S. 11 der Rügeschrift) ist unzutreffend; es wird auf die Ausführungen auf Seite 6 oben des Urteils verwiesen. Schließlich hat der Senat sich auch mit dem Vortrag des Klägers zu seiner persönlichen Betroffenheit auseinandergesetzt und ihn dazu ausweislich des Protokolls auch informatorisch angehört, was die Auseinandersetzung hiermit belegt. Eine weitergehende Begründung kann der Kläger mit der Gehörsrüge nicht erzwingen.
- Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Dem Kläger fällt von Gesetzes wegen eine Gebühr von 60,00 € (GKG KV 1700) zur Last. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Permalink: https://openjur.de/u/2391726.html ( https://oj.is/2391726 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.