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BSG, Beschluss vom 16.02.2022 - B 5 R 198/21 B

Obsah (4)§ 65d§ 73§ 162§ 160a

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Klägers,

§ 65dSatz 1 SGG id

F von Art 4 Nr 4 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013, BGBl I 3786, sowie BT-Drucks 17/12634 S 27 - zu Nr 4). Das elektronische Dokument muss von der verantwortenden Person entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen sein (§ 65a Abs 3 Satz 1 Alt 1 SGG) oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 65a Abs 3 Satz 1 Alt 2 SGG). Im Falle der Übersendung auf einem sicheren Übermittlungsweg bedarf es grundsätzlich keiner qeS (BVerwG Beschluss vom 4.5.2020 - 1 B 16/20 ua - Buchholz 310 § 55a VwGO Nr 4 = juris RdNr 5). Keine dieser Alternativen ist hier erfüllt.

  1. aa)Der Schriftsatz vom 14.7.2021 genügt nicht der Formanforderung des § 65a Abs 3 Satz 1 Alt 1 SGG. Die als elektronisches Dokument übersandte Beschwerdeschrift war ausweislich des Transfervermerks nicht mit einer qeS versehen.
  2. bb)Die Formanforderungen des § 65a Abs 3 Satz 1 Alt 2 SGG sind ebenfalls nicht erfüllt. Die Beschwerdeschrift wurde zwar über das beA übermittelt. Allerdings ist ein elektronisches Dokument, das aus einem beA versandt wird und nicht mit einer qeS versehen ist, nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden, wenn die das Dokument signierende und somit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt (

BAG Beschluss vom 5.6.2020 - 10 AZN 53/20 - BAGE 171, 28 = juris RdNr 14; BAG Beschluss vom 14.9.2020 - 5 AZB 23/20 - NJW 2020, 3476 RdNr 20; BVerwG Beschluss vom 12.10.2021 - 8 C 4/21 - juris RdNr 4 ff; s hierzu auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 65a RdNr 9a; Müller in Ory/Weth, jurisPK-ERV Bd 3, § 65a SGG RdNr 173, 179 ff, Stand der Einzelkommentierung 3.2.2022). Hieran fehlt es.

(1)Das elektronische Dokument vom 14.7.2021, das die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde enthält, ist am Ende mit der maschinengeschriebenen Angabe "S, Rechtsanwalt" versehen und damit einfach signiert (

BAG Beschluss vom 14.9.2020 - 5 AZB 23/20 - NJW 2020, 3476 RdNr 15 ff mwN; BVerwG Beschluss vom 12.10.2021 - 8 C 4/21 - juris RdNr 3; Müller in Ory/Weth, jurisPK-ERV Bd 3, § 65a SGG RdNr 168, 170, Stand der Einzelkommentierung 3.2.2022). Rechtsanwalt S hat das Dokument aber nicht über sein persönliches Anwaltspostfach selbst versendet.

(2)Das elektronische Dokument vom 14.7.2021 weist keine weitere einfache Signatur auf. Nach der Signatur "S, Rechtsanwalt" findet sich allerdings der handschriftliche Zusatz "für den verhinderten RA S", gefolgt von nicht lesbaren Handzeichen sowie der Abkürzung "RA". Zwar kann grundsätzlich auch eine eingescannte Unterschrift als einfache Signatur anzusehen sein (

BAG Beschluss vom 14.9.2020 - 5 AZB 23/20 - NJW 2020, 3476 RdNr 15; Müller in Ory/Weth, jurisPK-ERV Bd 3, § 65a SGG RdNr 170, Stand der Einzelkommentierung 3.2.2022). Das gilt aber nicht, wenn die Unterschrift nicht entzifferbar ist und damit von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme keiner bestimmten Person zugeordnet werden kann. Die einfache Signatur soll gerade sicherstellen, dass die von dem Übermittlungsweg beA (maschinenschriftlich und damit regelmäßig allgemein lesbar) ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt (

BAG Beschluss vom 14.9.2020 - aaO RdNr 16). Ist die Unterschrift nicht lesbar, kann sie diese Funktion nicht erfüllen. Empfängern eines solchen Dokuments verbleibt dann nur, zu raten, zu vermuten oder zu glauben.

(3)Selbst wenn die genannten handschriftlichen Kürzel im Rechtsverkehr ohne Weiteres als einfache Signatur des Rechtsanwalts H erkannt werden könnten, mangelt es jedenfalls daran, dass die als Nutzer des sicheren Übermittlungswegs beA ausgewiesene Person mit der Person identisch sein muss, die die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt. Die einfache Signatur soll - ebenso wie die eigenhändige Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur - die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (

BAG Beschluss vom 14.9.2020 - 5 AZB 23/20 - aaO RdNr 19). Das war hier gerade nicht der Fall. Rechtsanwalt S hat auf gerichtliche Nachfrage in seinem Schreiben vom 20.7.2021 ausdrücklich erklärt, dass er die den Schriftsatz vom 14.7.2021 verantwortende Person sei, während Rechtsanwalt H nach Auftreten technischer Probleme den Schriftsatz lediglich unterzeichnet und über seinen beA-Zugang übermittelt habe. Soweit in der Folgezeit vorgebracht wurde, Rechtsanwalt S habe Rechtsanwalt H eine Untervollmacht erteilt, ist nicht erkennbar, dass Rechtsanwalt H mit seiner Unterschrift auch für den Inhalt des von ihm übermittelten Schriftsatzes verantwortlich zeichnen wollte. Nach dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten hatte dieser sich lediglich bereit erklärt, "die Beschwerdeschrift in Untervollmacht für mich von seinem beA-Postausgang an das Bundessozialgericht zu versenden", nachdem das beA-Postfach des Bevollmächtigten am Abend des 14.7.2021 nicht mehr aktiviert werden konnte. Rechtsanwalt H hat unter dem 10.9.2021 anwaltlich versichert, er sei von einer Kanzleimitarbeiterin des Rechtsanwalts S gebeten worden, die "Einreichung des gefertigten Nichtzulassungsbeschwerde-Schriftsatzes (...) über meinen beA-Anschluss vorzunehmen". Er habe sich hierzu bereit erklärt, doch sei ihm die Verwendung seiner eigenen Signatur hierfür nicht opportun erschienen, zumal eine inhaltliche Befassung mit dem Verfahren durch ihn nicht erfolgt sei. Mit seiner Unterschrift habe er lediglich die Verantwortung dafür übernommen, dass der von ihm übermittelte Text mit der vom Vollmachtgeber legitimierten Textfassung übereinstimme. Daraus wird nicht ersichtlich, dass Rechtsanwalt H mit der oben dargestellten Zeichnung des Schriftsatzes auch eine inhaltliche Verantwortung übernehmen wollte (zu den Anforderungen bei Übersendung eines elektronischen Dokuments durch einen Rechtsanwaltskollegen s auch Müller in Ory/Weth, jurisPK-ERV Bd 3, § 65a SGG RdNr 180, Stand der Einzelkommentierung 3.2.2022). 2. Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung zu gewähren. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 67 Abs 1 SGG voraus, dass jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Durchgreifende Gründe, die den Kläger daran gehindert haben könnten, die Beschwerde rechtzeitig formgerecht einzulegen, hat der Prozessbevollmächtigte nicht vorgetragen. Der Kläger muss sich insoweit ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (

§ 73Abs 6 Satz 6 SGG i

Vm § 85 Abs 2 ZPO; s dazu BSG Beschluss vom 6.10.2016 - B 5 R 45/16 B - juris RdNr 14 mwN). Um eine wirksame Übermittlung des Schriftsatzes vom 14.7.2021 über das beA des Rechtsanwalts H sicherzustellen, hätte der Prozessbevollmächtigte das von ihm verantwortete elektronische Dokument mit einer qeS versehen müssen. Alternativ dazu hätte ihm im Juli 2021 für eine fristgerechte Übermittlung an das BSG auch noch das in seiner Kanzlei vorhandene Telefax zur Verfügung gestanden (zur Ersatzeinreichung auf herkömmlichem Weg bei technischen Störungen des beA

§ 65dSatz 3 und 4 SGG).

Die seinem Schriftsatz vom 4.8.2021 offenbar zugrunde liegende Annahme, eine Beschwerde zum BSG habe damals schon "nur per beA" eingelegt werden können, war unzutreffend. Die Nutzungspflicht nach § 65d SGG ist erst zum 1.1.2022 in Kraft getreten. Ein etwaiger Rechtsirrtum des Rechtsanwalts hierüber ist nicht unverschuldet (BSG Beschluss vom 18.11.2020 - B 1 KR 1/20 B - SozR 4-1500 § 65a Nr 6 RdNr 17 unter Bezugnahme auf BAG Beschluss vom 5.6.2020 - 10 AZN 53/20 - BAGE 171, 28 = NZA 2020, 965 RdNr 37 mwN), zumal auch die Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses keine Angaben enthielt, die auf eine bereits damals schon bestehende Verpflichtung zur Nutzung des beA hätten schließen lassen können. 3. Darüber hinaus ist die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers auch unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Der Kläger hat eine grundsätzliche Bedeutung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargelegt. Eine Rechtssache hat nur dann iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht (§ 162 SGG) aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr, zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN). In der Beschwerdebegründung muss unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgebracht werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (stRspr,

etwa BSG Beschluss vom 6.4.2021 - B 5 RE 16/20 B - juris RdNr 6 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger benennt folgende Frage: "Ist es bei der für die Beurteilung, ob eine Leistungsminderung auf nicht absehbare Zeit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 SGB VI vorliegt, nach der Rechtsprechung (BSG, Urteil vom

  1. März 1977, - 4 RJ 49/76 -; LSG Hessen, Urteil vom
  2. Februar 2013 - L 5 R 211/12 - und vom
  3. September 2018 - L 6 R 342/17 -) vorzunehmenden rückschauenden, d.h. retrospektiven Betrachtungsweise zum Zeitpunkt der Entscheidung des Versicherungsträgers über den Rentenantrag bzw. zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung von Bedeutung, welche Ursachen (Krankheiten) der Leistungsminderung zugrunde liegen und begründet nur die Krankheit, die eine Leistungsminderung von über 6 Kalendermonaten zur Folge hat, den Versicherungsfall der Erwerbsminderung oder kommt es für den Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsminderung allein darauf an, dass nur eine Leistungsminderung von über 6 Kalendermonaten, unabhängig von der Krankheit, die die Leistungsminderung bewirkt hat, vorgelegen hat?" Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdebegründung damit eine aus sich heraus verständliche abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (

§ 162SGG) mit höherrangigem Recht enthält.

Vor dem Hintergrund der Sachverhaltsschilderung versteht der Senat die Frage dahin, dass der Kläger danach fragt, ob der Zeitraum der Leistungsminderung jeweils nach der Ursächlichkeit einer spezifischen Krankheit zu bemessen ist oder ob sich eine Leistungsminderung von mehr als sechs Monaten auch aufgrund mehrerer Erkrankungen ergeben kann. Der Kläger legt weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Klärungsfähigkeit dieser Frage hinreichend dar. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist (stRspr,

aus jüngerer Zeit zB BSG Beschluss vom 9.9.2021 - B 5 R 149/21 B - juris RdNr 9 mwN). In der Beschwerdebegründung muss deshalb unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgebracht werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung getroffen wurde oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die nunmehr maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (

zB BSG Beschluss vom 6.4.2021 - B 5 RE 16/20 B - juris RdNr 6 mwN). Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger nennt zwar die maßgebliche, auch vom LSG herangezogene Entscheidung des BSG vom 23.3.1977 (4 RJ 49/76 - SozR 2200 § 1247 Nr 16). Eine nähere inhaltliche Auseinandersetzung hiermit findet indes nicht statt. So geht die Beschwerdeschrift nicht auf die dortigen Ausführungen ein, wonach rückschauend bei einer Leistungsunfähigkeit von tatsächlich länger als 26 Wochen der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit sofort bei Beginn der Leistungsunfähigkeit eintritt, gleichgültig, ob zunächst Aussicht auf Behebung der Leistungsunfähigkeit bestanden hat oder noch besteht. Der Auffassung der damaligen Vorinstanz, dass es auf die Vorausschau über den mutmaßlichen Heilungsverlauf ankomme, hat das BSG ausdrücklich eine Absage erteilt. Hierzu verhält sich die Beschwerdebegründung genauso wenig wie dazu, welche Bedeutung Kausalitätsfragen generell im Recht der Renten wegen Erwerbsminderung haben. Zudem fehlen ausreichende Darlegungen zur Klärungsfähigkeit. Der Kläger trägt vor, in dem vom BSG entschiedenen Fall habe die Leistungsminderung "auf nicht absehbare Zeit" auf ein und derselben Krankheit beruht, während in seinem Fall die Krebserkrankung in Remission gewesen und erst aufgrund von Komplikationen nach einer Operation am 8.12.2015 eine volle Erwerbsminderung eingetreten sei. Er lässt dabei außer Acht, dass die Operation nach Auffassung des LSG Folge der Krebserkrankung des Klägers war und das LSG daher die gleiche Konstellation angenommen hat, wie sie dem Urteil des BSG vom 23.3.1977 zugrunde lag. Dass er selbst dies anders beurteilt, kann für die Klärungsfähigkeit nicht berücksichtigt werden. Die Beweiswürdigung des LSG ist durch § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG der Überprüfung im Verfahren über die Zulassung der Revision entzogen. Im Übrigen hat der Kläger auch nicht aufgezeigt, inwiefern nach den Feststellungen des LSG für ihn im Zeitraum von September bis zum 8.12.2015 zwei weitere Monate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zu berücksichtigen sind, sodass er bei Eintritt der Erwerbsminderung erst zum letztgenannten Zeitpunkt die Drei-Fünftel-Belegung erfüllt hätte. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (

§ 160aAbs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

  1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen. Das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde bietet - wie ausgeführt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1, § 121 Abs 1 ZPO). Zudem hat der Kläger trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises (Schreiben vom 28.7.2021) bis heute keine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO).
  2. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Düring Körner Gasser Permalink: https://openjur.de/u/2392071.html ( https://oj.is/2392071 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 11 Zitiert 12 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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