Tenor 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 28.07.2021, Az. 36 Ca 9963/20 wird abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.732,32 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.09.2020 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 238,73 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei 01.01.2021 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 489,83 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.03.2021 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 825,00 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.06.2021 zu zahlen. 6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits. 7. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über - in der Höhe unstreitige - Differenzlohnansprüche, die der Kläger wegen einer behaupteten Benachteiligung aufgrund seiner Tätigkeit als geringfügig Beschäftigter beansprucht. Der Kläger ist seit dem 01.04.2015 bei der Beklagten als Rettungsassistent im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses tätig. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, das im Auftrag des Rettungszweckverbandes Notfallrettung betreibt sowie Krankentransporte durchführt und sonstige sanitätsdienstliche Leistungen erbringt. Die Beklagte zahlt an den Kläger einen Stundenlohn von 12,00 € brutto. § 3 des Arbeitsvertrages (Bl. 45 d. A.) enthält folgende Regelung: "§ 3 Arbeitszeit, Arbeitsort Von beiden Vertragsparteien ist ein möglichst regelmäßiger Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers gewünscht. Die durchschnittliche Arbeitszeit beträgt 16 Stunden pro Monat. darüber hinaus kann der Arbeitnehmer im gesetzlichen Rahmen der geringfügigen Beschäftigung weitere Stunden ableisten. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich aktiv um Schichten zu kümmern.<sub>"</sub> Die Beklagte teilt den Kläger nicht zu Diensten ein, der Kläger erhält vielmehr einerseits u.a. über WhatsApp Anfragen bezüglich zu besetzender Dienste, die nicht angenommen werden müssen und kann andererseits Wunschtermine für Einsätze selbst benennen. Im Betrieb werden zudem Rettungsassistenten in Vollzeit und Teilzeit beschäftigt, deren Stundenlohn bei mehr als € 17,00 brutto liegt. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 15.05.2020 (vgl. Anlage K 1, Bl. 15 d. A.) unter Berufung auf das TzBfG auf, rückwirkend zum 01.01.2020 den Bruttostundenlohn auf € 17,00 zu erhöhen, was von der Beklagten mit Schreiben vom 29.05.2020 (vgl. Anlage K 2, Bl. 16 d. A.) unter Verweis auf eine Gleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Minijobber zurückgewiesen wurde. Der Kläger war vor dem Arbeitsgericht der Auffassung, dass er bei gleicher Arbeit aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigung nicht so wie ein Vollzeitbeschäftigter behandelt und vergütet werde, was gegen § 4 TzBfG verstoße. Soweit die Beklagte behaupte, dass die geringfügig Beschäftigten eine freie Wahl hinsichtlich der zu leistenden Dienste hätten, sei dies für eine Ungleichbehandlung irrelevant und im Übrigen könnten auch die geringfügig Beschäftigten die Schichten nicht kurzfristig tauschen. Aus diesem Grund sei die Beklagte verpflichtet die von ihm im Zeitraum Januar 2020 bis April 2021 geleisteten Stunden mit einem Stundenlohn von € 17,00 brutto zu vergüten. Der Kläger hat beantragt, Die Beklagte wird verurteilt, 1.732,32 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, 238,73 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, 489,83 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, 825,00 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass bei ihr verschiedene Arbeitnehmergruppen mit verschiedenen Gehaltsstrukturen existierten. Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer würden nach einem Schichtsystem eingeteilt und könnten nur in Ausnahmefällen ihre Dienste tauschen. Der Kläger gehöre hingegen zur zweiten Gruppe der Mitarbeiter, die die Möglichkeit hätten, ihre Dienste nach der Art der Einsätze und ihrer zeitlichen Lage frei zu wählen. Diese Mitarbeiter würden nicht eingeteilt und erhielten lediglich Anfragen, über deren Annahme sie frei entscheiden könnten. Dies bringe der Gruppe des Klägers massive Vorteile, da sie in der Lage wären, die Arbeitszeit ihrem Leben anzupassen und nicht andersherum wie Vollzeitarbeitnehmer. Ausgleich für diesen flexiblen Arbeitsmodus sei der geringere Stundenlohn. Die unterschiedliche Vergütung resultiere aus den unterschiedlichen Arbeitszeitmodellen, weshalb die Gruppen nicht vergleichbar seien. Es werde also zwischen hauptamtlichen Mitarbeitern mit Vollzeit- und Teilzeitverträgen, deren Dienste und Schichten durch die Beklagte eingeteilt und geplant würden sowie nebenamtlichen Mitarbeitern - in der Regel geringfügige Beschäftigte -, die sich ihre Dienste entsprechend ihrer persönlichen Bedürfnisse und Dispositionen selbst aussuchen würden, unterschieden. Hinzu kämen noch die sogenannten Springer, die den hauptamtlichen Mitarbeitern zuzuordnen seien. Zu beachten sei, dass eine Ungleichbehandlung von Personengruppen innerhalb des Unternehmens dann sachlich gerechtfertigt sei, wenn hierfür objektive Gründe gegeben seien, die einem wirklichen Bedürfnis des Unternehmens dienen und für die Erreichung des Ziels geeignet und erforderlich seien. Dies sei hier der Fall. Die Beklagte habe eine Vorhalteverpflichtung von Rettungsmitteln und sei nicht frei Dienstleistungen anzubieten oder nicht. Um dieses Ziel zu erreichen, um kurzfristige Ausfälle zu kompensieren und um den betreffenden Mitarbeitern eine Flexibilität in ihrer Arbeitsleistung zu geben, sei diese Wahlmöglichkeit vor über zehn Jahren geschaffen worden und werde von den Arbeitnehmern gerne in Anspruch genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, es liege keine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit vor. § 4 Abs. 1 TzBfG untersage ausschließlich eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, wenn sie auf die Teilzeittätigkeit an sich zurückzuführen sei, wenn also die Dauer der Arbeitszeit Anknüpfungspunkt für die Ungleichbehandlung sei. Hieran fehle es. Die Beklagte differenziere in Bezug auf den Stundenlohn nicht nach vollzeitbeschäftigten und teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern, sondern nach Mitarbeitern, deren Arbeitseinsätze und Schichten sie selbst plane und vorbestimme und solchen, die ihre Einsätze selbst wählen und planen können und damit in ihrer Arbeitszeitgestaltung frei und flexibel seien. Unbestritten beschäftige sie Mitarbeiter in Teilzeit mit derselben Stundenlohnvergütung von 17,00 € brutto wie Vollzeitarbeitnehmer, sie habe dies auch dem geringfügig beschäftigten Kläger wiederholt angeboten, knüpfe diesen Stundenlohn jedoch an die Art und Weise der Arbeitszuteilung und die eigene Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechtes an. Hinsichtlich des gesamten erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien sowie der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf das Urteil vom 28.07.2021 (Bl. 94 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat gegen das ihm am 30.07.2021 zugestellte Urteil am 30.08.2021 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist am 27.10.2021 begründet. Die Beklagte hat am 06.11.2021 innerhalb verlängerter Frist erwidert. Der Kläger ist der Ansicht, die Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts, dass schon keine Ungleichbehandlung vorläge, die an eine Teilzeittätigkeit anknüpfe, sei fehlerhaft. Es übersehe, dass es verschiedene Abstufungen der Teilzeit gebe. Und dass Teilzeitkräfte, die einen geringen Stundenumfang hätten, jedenfalls im Vergleich zu Vollzeitkräften ungleich behandelt würden. Des Weiteren habe das Bundesarbeitsgericht ausgeführt (Urteil vom 28.05.2020, 3 AZR 266/11 ), dass das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG auch gelte, wenn teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer untereinander unterschiedlich behandelt würden, sofern eine Gruppe der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, die andere Gruppe der Teilzeitbeschäftigten hingegen von einzelnen Leistungen ausgeschlossen werde. Im streitgegenständlichen Fall gebe es keine qualitative Unterscheidung zwischen den Tätigkeiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die € 17,00 pro Stunde verdienen und denen, die € 12,00 verdienen. Für diese Ungleichbehandlung liege keine sachliche Rechtfertigung vor. Die schlechtere Vergütung lasse sich nicht aus der Tätigkeit des Klägers rechtfertigen. Seine Tätigkeit entspreche der, die die Vollzeitkräfte leisten. Die Tätigkeiten der Vergleichsgruppen würden sich einzig und allein in der Art und Weise der Diensteinteilung unterscheiden. Dies sei jedoch wiederum darin begründet, dass der zeitliche Umfang des Arbeitsverhältnisses so gering sei, dass eine Einteilung durch den Arbeitgeber nicht angemessen sei. Eine gleichartige Eingliederung in die Arbeitsorganisation bei Beschäftigten, die wenige Stunden tätig seien, sei nicht möglich. Auch liege in einer unterschiedlichen Bezahlung ein Widerspruch zum System des TzBfG. § 12 TzBfG regle im Grunde das Gegenteil des vorliegenden Arbeitsverhältnisses. In dessen Regelungsbereich würden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur auf Abruf des Arbeitgebers tätig. Es bestehe also äußerst wenig Flexibilität auf Arbeitnehmerseite. Dennoch werde im Gesetz keine höhere Vergütung dieser im Rahmen der Diensteinteilung äußerst unflexiblen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geregelt. Warum daher ein sachlicher Grund für eine schlechtere Bezahlung darin bestehen solle, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Diensteinteilung flexibel gestalten können, sei nicht ersichtlich. Der Kläger beantragt, Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 28.07.2021 (Az.: 36 Ca 9963/20 ) wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, 1.732,32 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, 238,73 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, 489,83 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, 825,00 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München Az. 36 Ca 9963/20 vom 29.07.2021 wird zurückgewiesen. Die Beklagte ist der Ansicht, das Arbeitsgericht sei zu Recht zur Überzeugung gekommen, dass die Differenzierung bei den Stundenlöhnen der Beklagten ausschließlich davon abhängig sei, ob der Beschäftigte seine Dienste frei einteilen oder die Beklagte die Dienste vorgeben könne. Differenziert werde also nicht nach der Dauer der Arbeitszeit. Aus diesem Grund sei § 4 Abs. 1 TzBfG auch nicht einschlägig. § 4 Abs. 1 TzBfG untersage ausschließlich eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, wenn sie auf die Teilzeitbeschäftigung an sich zurückzuführen sei, wenn also die Dauer der Arbeitszeit Anknüpfungspunkt für die Ungleichbehandlung sei. Vorliegend sei ausschließlicher Anknüpfungspunkt, ob der Beschäftigte seine Dienste frei planen könne oder die Beklagte den Beschäftigten einteilen dürfe. Die vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen seien nicht einschlägig. Es gebe bei der Beklagten keine Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Stundenlöhne. Die Einsetzbarkeit und die Planbarkeit durch die Beklagte würden die entscheidende Rolle spielen. Dies habe die Beklagte dadurch belegt, dass sie dem Kläger, falls er sich zukünftig durch die Beklagte einteilen lasse, einen Stundenlohn von € 17,00 zahlen würde. Die Differenzierung der Stundenlöhne entspringe einheitlichen, objektiven und sachlich gerechtfertigten Erwägungen der Beklagten. Die sachliche Rechtfertigung der Differenzierung ergebe sich alleine daraus, dass die Beklagte die hauptamtlich Voll- und Teilzeitbeschäftigten eigenständig zu den Diensten und Schichten einteilen könne und insoweit eine größere Planungssicherheit und einen deutlich geringeren Planungsaufwand habe. Für die sachliche Rechtfertigung dieser Differenzierung würden die Motive, weshalb ein Mitarbeiter (nur) eine nebenamtliche Beschäftigung eingehe, keine Rolle spielen und seien aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Kläger meine, dass die Ansicht des Arbeitsgerichts systematisch dem TzBfG widerspreche, da die Arbeit auf Abruf (§ 12 TzBfG) für Arbeitnehmer äußerst wenig Flexibilität bedeute und das Gesetz dennoch keine höhere Vergütung regle. Dieser Behauptung könne nicht gefolgt werden. Es liege kein mit der Arbeit auf Abruf vergleichbarer Fall vor. Vorliegend teile sich der Kläger zu den Diensten frei ein, wohingegen bei der Arbeit auf Abruf eine Unsicherheit des Arbeitnehmers dahingehend bestehe, ob die Arbeitsleistung tatsächlich vom Arbeitgeber abgerufen werde. Sollte man zu dem Ergebnis kommen, dass dem Kläger ein Stundenlohn von € 17,00 zustehe, sei seine Berechnung rechnerisch richtig. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufung wird auf die Schriftsätze vom 27.10.2021 (Bl. 138 ff. d. A.), vom 06.12.2021 (Bl. 160 ff. d. A.), nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 19.01.2022 (Bl. 166 ff. d. A.) Bezug genommen. Gründe Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf einen Stundenlohn von € 17,00 brutto. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 , 520 ZPO).II. Die Berufung ist jedoch begründet. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist die Klage begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Bezahlung eines Stundenlohns von € 17,00 brutto und damit auf die eingeklagte Differenzvergütung. 1. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf einen Stundenlohn von € 17,00 brutto ergibt sich als übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 BGB) entsprechend den Regeln, die die Beklagte für ihre vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer anwendet. Die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien über die niedrigere Stundenvergütung ist wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 TzBfG nach § 134 BGB nichtig. Die Praxis der Beklagten, teilzeit- und vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern, die von der Beklagten zur Arbeitsleistung eingeteilt werden, einen Stundenlohn von € 17,00 zu zahlen, während den von der Beklagten nicht zur Arbeitsleistung eingeteilten Arbeitnehmern wie dem Kläger nur ein Stundenlohn von € 12,00 gezahlt wird, verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG.
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