gebeten, weil die Mindestsätze der I. um etwa die Hälfte unterschritten waren und die Auskömmlichkeit des Angebots zweifelhaft erschien. Mit Schreiben vom
vor, weil in dem Wertungsbogen mehrere Unterkriterien mit eigener Gewichtung zu dem Zuschlagskriterium Qualität und den Unterkriterien Leistungskonzept und Projektteam gebildet worden seien, ohne dass sie in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen zuvor veröffentlicht worden seien. Die Unterkriterien und ihre Gewichtung seien weder aus den Vergabeunterlagen noch aus der Einladung zum Bietergespräch herauszulesen gewesen. Die Antragstellerin habe durch diesen Vergaberechtsverstoß jedoch keinen Schaden erlitten, da sie in der Qualitätsbewertung die Höchstpunktzahl von 25 Punkten erreicht habe. Weder die Wertungsmethode noch die Vornahme der Wertung sei vergaberechtswidrig. Auch läge kein Verstoß gegen § 76 Abs. 1 S. 2
vor, da der Antragsgegner aufgrund der Rechtsprechung des EuGH (Urteil v. 04.07.2019 - Rs. C-377/17 ) nicht verpflichtet gewesen sei, die Mindestsätze der I. für das Vergabeverfahren anzuwenden und den Bietern verbindlich vorzugeben. Auch einen Verstoß gegen § 60
und § 8
hat die Vergabekammer verneint. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde, in der sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Auf den rechtlichen Hinweis des Senats vom
22). Allerdings darf die Methode unter Beachtung des Transparenz- und Wettbewerbsgrundsatzes nicht zu einer Abweichung von den zuvor festgelegten Zuschlagskriterien und ihrer Gewichtung führen. Der Auftraggeber darf daher insbesondere keine untaugliche Methode anwenden, seine Bewertungsmethode nicht auf sachwidrige Erwägungen stützen oder unzulässige Kriterien verwenden (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 07.07.2010, Verg 22/10 ; Gnittke/Hattig in Müller-Wrede,
209). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Antragsgegner hat seinen weiten Beurteilungsspielraum bei der Festlegung der Wertungsmethode nicht überschritten. Insbesondere ist die vorgesehene Bewertung nach Punkten in sich widerspruchsfrei. Er hat eine nachvollziehbare Begründung dafür angegeben, warum für ihn die Projektleitungserfahrung des stellvertretenden Projektleiters von mehr als sieben Jahren nach Studienabschluss von besonderer Bedeutung und daher in drei Wertungsstufen aufgeteilt worden ist. Nach den Erfahrungen des Antragsgegners in der Vergangenheit nimmt der stellvertretende Projektleiter bei einem komplexen Deponiebauprojekt eine zentrale Funktion ein und ist der Hauptansprechpartner im operativen Geschäft (GA Bl. 200), so dass seine individuelle Projektleitungserfahrung für den Projekterfolg entscheidend sein kann. cc. Die Wertungsmethode ist aber deshalb als vergaberechtsfehlerhaft zu kritisieren, weil der Antragsgegner die Qualifikation der Teammitglieder, also ihre berufliche Befähigung zur Erbringung der ausgeschriebenen Planungsleistungen entgegen seiner Bekanntmachung in den Vergabeunterlagen nicht gesondert anhand des persönlichen beruflichen Werdegangs, der Fort- und Weiterbildung sowie persönlicher Referenzen bewertet hat. In den Vergabeunterlagen (dort Seite 17) hat der Antragsgegner ausgeführt, dass für die qualitative Bewertung des Projektteams neben der Erfahrung auch die Qualifikation maßgeblich ist. Die Qualifikation ist die berufliche Befähigung des Personals, die nachgefragte Leistung auszuführen (Gnittke/Hattig in Müller-Wrede,
169; Lausen in Burgi/Dreher, Vergaberecht,
78). Bei der Erfahrung geht es hingegen darum, ob das bei der Leistungsausführung konkret einzusetzende Personal bereits in der Vergangenheit vergleichbare Leistungen erbracht hat (vgl. Pauka NZBau 2015, 18, 21). Beides soll vorliegend anhand der Angaben aus dem Bewertungsbogen und ergänzender Unterlagen, namentlich des beruflichen Werdegangs, einschlägiger Studien- und Fortbildungsnachweise und persönlicher Referenzen erfolgen. Dass der Antragsgegner nun lediglich die Angaben im Wertungsbogen zur Grundlage der qualitativen Wertung des Projektteams gemacht hat und nicht auch die Angaben in den ergänzenden Unterlagen, verstößt gegen den Transparenzgrundsatz und ist vergaberechtswidrig. d. Ob dem Antragsgegner zudem ein individueller Wertungsfehler unterlaufen ist, weil er die Berufserfahrung und Projektleitungserfahrung des Projektleiters der Beigeladenen (Herr M.) mit der maximalen Wertungspunktzahl von jeweils 2 Punkten bewertet hat, bedarf letztlich keiner Entscheidung, ist aber im Ergebnis zu verneinen. Zutreffend ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass dieser Mitarbeiter über eine Berufserfahrung von mehr als neun Jahren (nach Studienabschluss) im Bereich Deponieplanung, -sanierung und -ertüchtigung sowie von acht und mehr Jahren als Projektleiter verfügt. Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf eine Auflistung der Gesellschafter der Ingenieurkammer Bau NRW (Anl. BF 15) geltend macht, dass Herr M. von 2010-2017 Geschäftsführer der M.
verstoßen, weil er die Gewichtung der Unter-Unterkriterien zu dem qualitativen Unterkriterium Leistungskonzept in den Vergabeunterlagen nicht bekannt gegeben hat. Jedoch ist der Antragstellerin - wie auch die Vergabekammer zutreffend angenommen hat - hierdurch kein Schaden durch Beeinträchtigung ihrer Zuschlagschancen entstanden. aa. Nach ständiger Rechtsprechung hat der öffentliche Auftraggeber nicht nur die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen bekannt zu geben, sondern auch die zur Ausfüllung eines Zuschlagskriteriums aufgestellten Unterkriterien und deren konkrete Gewichtung (EuGH, Urteil v. 24.01.2008, C-532/06 , Lianakis, Rn. 36-38; Beschluss vom 20.12.2017, C-677/15 ; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 19.06.2013, Verg 8/13 ; Beschluss v. 22.12.2010, Verg 40/10 , juris Rn. 85 und 86; Beschluss v. 14.11.2007, Verg 23/07 ; OLG Frankfurt, Beschluss v. 28.05.2013, 11 Verg 6/13 ; Lausen in Burgi/Dreher,
, § 58 Rn. 102). Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber die Gewichtung von Unterkriterien erst im Nachhinein aufgestellt hat und nicht auszuschließen ist, dass, wären diese bei der Vorbereitung der Angebote bekannt gewesen, sie die Vorbereitung hätten beeinflussen können (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 22.12.2010, Verg 40/10 , juris Rn. 85 m.w.Nachw.). Aus Ziff. II.2.5) der Auftragsbekanntmachung und Seite 17 der Vergabeunterlagen (Planungsleistungen Deponieerweiterung Pohlsche Heide) folgt, dass das mit 50 % gewichtete Zuschlagskriterium Qualität in das jeweils mit 25 % gewichtete Unterkriterium Bewertung Projektteam (Qualifikation und Erfahrung) und Bewertung Leistungskonzept unterteilt ist. Darüber hinaus ist das Unterkriterium Bewertung Leistungskonzept in drei weitere Unter-Unterkriterien ausdifferenziert worden. Den Ausführungen auf Seite 17 und 18 der Vergabeunterlagen ist aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven mit der Ausschreibung von Planungsleistungen vertrauten Bieterkreises gemäß §§ 133 , 157 BGB zu entnehmen, dass das schriftliche mit dem Angebot einzureichende Leistungskonzept bewertet wird, aber auch die Bieterpräsentation im Rahmen eines Bietergesprächs, bei dem ein Kurzkonzept des schriftlichen Leistungskonzepts vorzustellen und ein Fachgespräch zu führen ist. Es fehlt aber an der erforderlichen Bekanntmachung der Gewichtung dieser Unterkriterien, die nach dem erstellten Wertungsbogen wie folgt bewertet worden sind: 6 % schriftliches Leistungskonzept 30 % Präsentation des Kurzkonzepts im Bietergespräch 64 % Fachgespräch. Zwar hat der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen ausgeführt, dass bei der Bewertung der Bieterpräsentation ein besonderes Augenmerk darauf liegt, ob und wie das Projektteam in der Lage war, auf Fragen und Eingaben des Auftraggebers zum Leistungskonzept zu reagieren. Auch heißt es in der Einladung zum Bietergespräch, dass die Eindrücke des Auftraggebers aus dem Bietergespräch den Schwerpunkt der abschließenden Qualitätsbewertung bilden. Dass das schriftliche Leistungskonzept aber nur mit 6 % bzw. maximal 6 von insgesamt 100 zu erzielenden Punkten in die Bewertung einfließt, hingegen die Bieterpräsentation bestehend aus der Vorstellung des Kurzkonzepts und einem Fachgespräch mit insgesamt 94 % bzw. maximal 94 von 100 zu erzielenden Punkten, ergibt sich daraus nicht. Die unterlassene Bekanntgabe der Gewichtung dieser Unter-Unterkriterien war auch nicht ausnahmsweise vergaberechtsgemäß. Denn die nachträglich festgelegten Gewichtungskoeffizienten sind ihrer Art nach geeignet, die Präsentation des Leistungskonzepts im Bietergespräch zu beeinflussen. bb. Durch den festgestellten Vergaberechtsverstoß droht der Antragstellerin indes kein Schaden durch Beeinträchtigung ihrer Aussichten auf den Erhalt des Zuschlags. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein Nachprüfungsantrag nicht begründet, wenn durch den Vergaberechtsverstoß die Zuschlagschancen des Antragstellers nicht feststellbar geschmälert worden sind, so dass ihm tatsächlich weder ein Schaden entstanden ist noch ein solcher wahrscheinlich, zumindest nicht ausschließbar zu erwarten ist (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 17.01.2018, Verg 39/17 , juris Rn. 80 m.w.Nachw.; Beschluss v. 15.06.2010, Verg 10/10 , juris Rn. 21). Die vergaberechtsfehlerhaft unterbliebene Bekanntgabe der Gewichtung der Unter-Unterkriterien zum Wertungskriterium Leistungskonzept hat - worauf die Vergabekammer zutreffend abgestellt hat - die Zuschlagschancen der Antragstellerin nicht feststellbar geschmälert. Die Antragstellerin hat die beim Leistungskonzept zu erzielende Höchstpunktzahl von 25 Punkten erlangt, während die Beigeladene zunächst 19,87 Punkte und nach anschließender Überprüfung des Bewertungsvorgangs aufgrund der Rüge der Antragstellerin 14,50 Punkte erreicht hat. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden und widerspricht im Übrigen jeglicher Lebenserfahrung, dass die Beigeladene, wenn ihr die Gewichtung der Unter-Unterkriterien vor Erstellung des schriftlichen Leistungskonzepts und vor der Präsentation im Bietergespräch bekannt gewesen wäre, noch schlechter als ohne Bekanntgabe abgeschnitten hätte und zusätzlich dazu das Leistungskonzept des dritten Bieters besser bewertet worden wäre als ihr eigenes. Wäre den Bietern vielmehr bekannt gewesen, dass das schriftliche Leistungskonzept in die Wertung nur mit 6 % einfließt, während die Präsentation des Kurzkonzepts mit 30 % und das Fachgespräch mit 64 % gewichtet wird, ist nach den Grundsätzen allgemeiner Lebenserfahrung vielmehr umgekehrt davon auszugehen, dass sie auf die Präsentation und das Bietergespräch deutlich mehr Wert gelegt, hierauf ihr Angebot eingerichtet und eher besser als bisher abgeschnitten hätten. Allein die von der Antragstellerin aufgezeigte theoretische Möglichkeit einer die Bieterreihenfolge zu ihren Gunsten abändernden Bewertung reicht nicht aus, zumal auch rein theoretisch möglich ist, dass die Antragstellerin bei Bekanntgabe der Gewichtung nicht die Höchstpunktzahl, sondern deutlich weniger Punkte erzielt hätte. b. Ein weiterer Vergaberechtsverstoß ist darin begründet, dass der Antragsgegner die qualitative Bewertung des Unterkriteriums Leistungskonzept nicht ausreichend dokumentiert und damit gegen § 8
verstoßen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats müssen die im Vergabevermerk enthaltenen Angaben und die in ihm mitgeteilten Gründe für getroffene Entscheidungen so detailliert sein, dass sie für einen mit der Sachlage des jeweiligen Vergabeverfahrens vertrauten Leser nachvollziehbar sind. Dabei sind die Anforderungen an den Detaillierungsgrad aus Gründen der Nachvollziehbarkeit größer, wenn es um die Dokumentation von Entscheidungen geht, die die Ausübung von Ermessen oder die Ausfüllung eines Beurteilungsspielraums enthalten (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 18.09.2019, Verg 10/19 , juris Rn. 55 m.w.Nachw.; OLG München, Beschluss v. 02.11.2012, Verg 26/12 , juris Rn. 26). Jedoch kann ein Bieter nur dann seinen Nachprüfungsantrag mit Erfolg auf eine fehlende oder unzureichende Dokumentation stützen, wenn sie sich auf seine Rechtsstellung im Vergabeverfahren nachteilig ausgewirkt hat (OLG München, Beschluss v. 02.11.2012, Verg 26/12 , juris Rn. 26; Goede/Hänsel in Ziekow/Völlink, aaO.
12 jeweils m.w.Nachw.). Die Dokumentation des Antragstellers genügt diesen Anforderungen nicht. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, welche Gründe für die Bewertung mit mangelhaft, befriedigend oder sehr gut maßgeblich waren. Die Bieterpräsentation ist von jedem einzelnen Mitglied des Gremiums anhand des Bewertungsbogens mit Punkten bewertet worden. Vergeben werden konnten 0, 2, 5 und 10 Punkte, wobei für die einzelnen Punkte eine Umschreibung hinterlegt war, also zum Beispiel "ungenügend, entspricht nicht den Wünschen und Vorstellungen des Auftraggebers" bis hin zu "sehr gut, entspricht in vollen Maßen den Wünschen und Vorstellungen des Auftraggebers". Allerdings ergibt sich weder aus dem Wertungsbogen selbst, in dem die von jedem einzelnen Gremiumsmitglieder vergebene Punktzahl eingetragen ist, noch aus den handschriftlichen Aufzeichnungen der Gremiumsmitglieder (Anl. 15a der Vergabeakte), aus welchem Grund sie die jeweilige Note bzw. Punktzahl vergeben haben. Darüber hinaus ist auch nicht dokumentiert, welche Antworten die Bieter auf die im Fachgespräch gestellten neun Fragen gegeben haben. Sind die Antworten aber unbekannt, kann nicht überprüft werden, ob die Bewertung der Antworten nachvollziehbar ist. Da - wie bereits ausgeführt - auch die qualitative Wertung des Projektteams unter einem Vergaberechtsverstoß leidet, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die unzureichende Dokumentation nachteilig auf die Rechtsstellung der Antragstellerin ausgewirkt hat.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.