gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe
vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Nach den gerichtlichen Feststellungen im Asylerstverfahren (VG Augsburg, U.v. 24.2.2021 - Au 6 K 19.30241 - Rn. 1 ff.) ist der am ... 1989 in ... in der Türkei geborene Kläger kurdischer Volks-, sunnitischer Religionszugehörigkeit und hielt sich vor seiner Ausreise in ... auf. Er reiste am ... 2018 auf dem Luftweg über ... nach ... aus und über den Landweg am
Angriffs durch faschistische Gruppen. 2010 sei die Lage zwischen türkischen und kurdischen Studenten sehr angespannt gewesen und es habe Auseinandersetzungen gegeben. Ein kurdischer Student, den er gekannt habe, sei getötet worden. Daher sei er im Dezember 2010 zurück nach ... gegangen und habe 2011 bei Wahlen für unabhängige Kandidaten Werbung gemacht. Im Dezember 2011 sei sein Bruder ins Gefängnis gekommen und es habe zwei Hausdurchsuchungen der Polizei bei seiner Familie gegeben. Mit der Studentenverbindung seien sie bei der Jugendorganisation der BDP in ... im Meinungsaustausch gewesen. 2014 seien gegen ihn zwei Verfahren eröffnet worden, da er am 9. Januar und 14. Februar 2014 an Demonstrationen teilgenommen habe. Er sei von der Anklage freigesprochen worden. Die Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft stehe noch aus. Er habe damals keinen Rechtsanwalt gehabt. Damals sei der Friedensprozess zwischen Türken und Kurden gewesen und es habe öfter Freisprüche gegeben. Danach seien viele Freisprüche angefochten worden. Auch seine Schwester sei wegen
Verfahrens in der Türkei untergetaucht. Im Juni 2014 sei er drei Stunden und im Juli 2014 während
Besuchs seines Bruders im Gefängnis in ... einen Tag in Polizeigewahrsam genommen worden. Nach diesen Vorfällen habe er sich zurückgezogen. Für die Wahlen im Juni und November 2015 habe er wieder Wahlwerbung für die HDP gemacht. Ende 2015 hätten inoffiziell gewählte Vertreter der Kurden in ... die Autonomie erklärt. Er sei mit drei Freunden dort gewesen. Es habe Polizeiangriffe gegeben. Er sei zurück nach, da es dort sehr gefährlich gewesen sei. Sie hätten sich in ... mit der Jugendorganisation der HDP getroffen. Mitglieder
regionalen kurdischen Gemeinderats aus ... hätten gewollt, dass in Städten wie ... und ... die Selbstverwaltung erklärt werde. Da die Auseinandersetzungen immer schlimmer geworden seien, sie keine Kämpfer seien und sie auch von Freunden gehört hätten, dass die Polizei hinter ihnen her sei, seien sie zurück nach ... gegangen. Nach ein oder zwei Monaten Aufenthalt in ... sei er wegen seiner Sicherheit für drei oder vier Monate nach ... gegangen. Die Tätigkeiten in der Partei seien aufgrund
Druckes gestoppt worden. Nach einer Trauerfeier für einen in ... gefallenen Freund hätten Polizisten Ausweiskontrollen gemacht und sie bedroht, da sie gewusst hätten, dass sie im Zentrum von ... für die kurdische Bewegung aktiv seien und sie
halb beobachtet würden. Seine Eltern hätten Angst um ihn gehabt, dass er wie sein jüngerer Bruder ins Gefängnis komme. Daher hätten sie ihn zu seinem Onkel nach ... geschickt. Dort habe er wieder keine Ruhe vor der Polizei gehabt, da sie bei einer Ausweiskontrolle gesehen hätten, dass gegen ihn eine Anklage laufe. Sie hätten ihn wie einen Terroristen behandelt und beschimpft. Auch habe er den Wehrdienst noch vor sich. Er habe nicht in ... bleiben können, da dies eine faschistische türkische Stadt sei. Er sei dann für einen Monat bei Freunden in ... geblieben und nach ... für das Referendum zurückgekehrt. Aufgrund
Druckes hätten sie für die Partei nicht aktiv sein können, sie hätten nur das HDP-Gebäude besuchen können. Er sei aktives Mitglied und inoffizieller Vorstand der Jugendorganisation der HDP gewesen. Wäre es offiziell gewesen, hätte er noch mehr Probleme bekommen. Für die Wahlen am 24. Juni 2018 habe er wieder Wahlkampftätigkeiten für die HDP gemacht und sei mit dem Kandidaten ... von Dorf zu Dorf gezogen, um Wahlkampf zu machen. Bei einer Ausweiskontrolle habe er, da er noch keinen Wehrdienst geleistet habe und da sein altes Verfahren im System einsehbar gewesen sei, warten müssen und sei erst nach Niederschrift
Protokolls wieder freigelassen worden. ... sei später festgenommen und unter einem Vorwand ins Gefängnis gekommen. Am 4. August 2018 hätten Polizisten ihr Haus durchsucht und Dokumente, Bücher, Zeitschriften und Musterstimmzettel beschlagnahmt. Sie hätten ihn
halb aufs Polizeirevier mitgenommen. Er sei zwei Tage in ... im Revier für Terrorbekämpfung gewesen und dort geschlagen, bedroht und beschimpft worden. Es sei nichts protokolliert worden. Sie hätten gesagt, sie ließen ihn gehen, wenn er für sie als Spitzel arbeite. Einen Tag nach seiner Entlassung seien zwei Polizisten der Abteilung für Terrorbekämpfung in Zivil gekommen, hätten ihn mit dem Auto mitgenommen und in ein Gebiet etwa 15 bis 20 km entfernt von ... gebracht. Sie hätten ihm erneut gedroht, dass er für sie als Spitzel arbeiten solle, sonst würden sie ihn umbringen und behaupten, dies sei im Kampf passiert. Auch sei seine Familie bedroht worden. Auch könnten sie seine Schwester mitnehmen, da auch gegen sie ein Verfahren laufe. Wegen der Drohungen sei er auf ihr Angebot eingegangen. Er sei in ... ausgesetzt worden und am nächsten Tag sei er über ... und ... nach ... gegangen, wo er seine Ausreise vorbereitet habe. Sonst sei ihm in der Türkei nichts passiert. Er sei offizielles Mitglied der HDP gewesen und habe das Volk in ... und ... über seine Rechte und die Kultur der Kurden informiert. Ansonsten gebe es keine Anklage, kein Urteil oder keinen Haftbefehl gegen ihn. Er habe keinen e-Devlet-Zugang. Sein Bruder sei im Gefängnis, da er bei der BDP für die Bibliothek zuständig gewesen sei. Er sei zu zehn Jahren Haft wegen Terrorunterstützung verurteilt worden. Es sei mit einem Freund nach ... gegangen, dieser sei zur PKK gegangen und
sen Eltern hätten seinen Bruder angezeigt, dass er den Freund dazu gebracht habe. Der Kläger legte einen Familienregisterauszug, eine Meldebescheinigung, einen Nachweis seiner HDP-Mitgliedschaft, eine Entscheidung mit Freispruch und einen Berufungsantrag der Oberstaatsanwaltschaft ... vor (Behördenakte, Bl. 106 ff.). Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 28. Januar 2019 den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf Zuerkennung
subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) sowie auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ab (Nr. 4). Die Abschiebung in die Türkei wurde angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlägen, weil der Kläger eine Verfolgung im Herkunftsstaat nicht habe glaubhaft machen können. Eine konkrete Verfolgung in Anknüpfung an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal habe er nicht erlitten. Nach seinem Sachvortrag gehöre er nicht zu einem gefährdeten Personenkreis, da es sich bei ihm um keine exponierte Person innerhalb der HDP handle, die eine ernsthafte staatliche Verfolgung zu befürchten hätte. Seine Aktivitäten seien nicht über die eines einfachen Parteimitglieds hinausgegangen. Seinen Vortrag, er sei inoffizielles Vorstandsmitglied der Jugendorganisation der HDP gewesen, habe er nicht mit konkreten Beweismitteln nachgewiesen. Insgesamt sei der Kläger aufgrund seiner politischen Betätigung nicht in den Fokus der staatlichen Behörden geraten. Sein Sachvortrag sei zudem weder substantiiert noch schlüssig. Selbst bei Wahrunterstellung seines Vortrags sprächen die mehrfachen Polizeikontrollen und kurzfristigen Ingewahrsamnahmen nicht dafür, dass gegen den Kläger ernsthaft ermittelt werde, da er weder für eine längere Zeit inhaftiert worden sei, noch aktuell Anklagen, Urteile oder Fahndungen gegen ihn vorlägen. Erschwerend komme hinzu, dass der Kläger ohne Schwierigkeiten einen Pass bei einer offiziellen Behörde in ... beantragen und nach eigenen Angaben problemlos aus der Türkei habe ausreisen können. Die Wehrpflicht als solche und die Wehrpflichtpraxis in der Türkei stellten grundsätzlich keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung dar. Die Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Kurden in der Türkei vermöge dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit der Begründung ab (VG Augsburg, U.v. 24.2.2021 - Au 6 K 19.30241 - Rn. 18 ff.), der Kläger habe keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG, da er insbesondere keine Verfolgung wegen seines politischen Engagements, insbesondere für die HDP, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten habe. Einfache Mitglieder der HDP gerieten durch die bloße Mitgliedschaft in der HDP nicht besonders in den Fokus staatlicher Sicherheitsbehörden. Drohungen der Polizei in ... und ... etwa 2009 bis 2011 seien schon zeitlich nicht ausreiserelevant; bloße Verzögerungen durch Polizeikontrollen auf Reise mit einem Kandidaten bei Wahlkampftätigkeiten für die Wahl am 24. Juni 2018 von Dorf zu Dorf stellten keine Verfolgung dar. Auch eine Verfolgung wegen einer Zurechnung zur PKK drohe dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Das offene Strafverfahren gegen ihn anlässlich von Teilnahmen an Kundgebungen wegen Ermordungen kurdischer Aktivistinnen und
Jahrestags der Auslieferung Öcalans an die Türkei stelle eine legitime Strafverfolgung dar. Ein Politmalus sei nicht erkennbar. Diese zwei Verfahren seien jeweils eingestellt worden und die Staatsanwaltschaft sei gegen die Einstellung bezüglich
Verfahrens hinsichtlich der Demonstration am 15. Februar 2014 vorgegangen. Dieses Verfahren sei nach seinen Angaben noch anhängig. Da der Kläger nicht von anderen Verfahren oder Sachverhalten berichtet habe, sei davon auszugehen, dass in Anbetracht zweier eingestellter Verfahren, wovon gegen eines ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, das Verfahren mit dem Aktenzeichen ... das noch offene Rechtsmittelverfahren sei, eingeleitet von der Oberstaatsanwaltschaft .... Dieses offene Verfahren stelle im Falle
Klägers eine reguläre Maßnahme einer Strafverfolgungsbehörde im Rahmen der Terrorismusbekämpfung dar, denn die PKK sei als terroristische Organisation eingestuft. Auch unter Berücksichtigung
weiten Begriffsverständnisses
türkischen Staats von "Terrorismus" seien keine objektiven Umstände erkennbar, dass dem Kläger eine härtere als die sonst übliche Behandlung droht. Die Oberstaatsanwaltschaft ... habe Rechtsmittel gegen die Einstellungsentscheidung eingelegt, da es Beweise gebe, dass es eine Straftat nach Art. 7 Abs. 2
Gesetzes Nr. 3713 gebe. Diese Vorschrift
türkischen Antiterrorgesetzes regele den Straftatbestand der Propaganda für eine terroristische Organisation. Das Verfahren hinsichtlich
Klägers sei knapp sechs Jahre nach seiner Eröffnung und mehr als drei Jahre nach seiner Einstellung bzw. Einlegung
Rechtsmittels ausweislich seiner Angaben und den vorgelegten Unterlagen immer noch offen und der Kläger auch danach bis zu seiner Ausreise von den türkischen Behörden nicht weiter behelligt worden. Der Vorwurf der Propaganda für die terroristische Vereinigung sei hinsichtlich
Klägers nicht aus der Luft gegriffen, denn der Kläger sei tatsächlich auf Demonstrationen mit PKK-Bezügen gewesen, also einer Vereinigung, die Gewalt gegen sich und andere propagiert und ausübt, und mit Bezug zu deren Führungskräften konkludent befürwortend anwesend. Dass wegen eines (Anfangs-)Verdachts wegen
Vorwurfs der Propaganda für eine terroristische Organisation bezüglich der Demonstration am
Klägers abgefragt und festgestellt, dass gegen ihn ein weiteres strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen
Vorwurfs der Propaganda für eine terroristische Organisation anhängig sei. Dem Kläger würden Beiträge in sozialen Medien in den Jahren 2019 und 2020 zum Vorwurf gemacht, wobei die Posts von ihm stammten, er sie aber nur weitergeleitet habe. Nun sei ein Haftbefehl
Landgerichts ... gegen den Kläger offen. Ausdrucke hierzu wurden dem Antrag beigefügt sowie ein Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts nachgereicht. Den beigefügten Kopien mit Übersetzungen ist zu entnehmen (BAMF-Akte Bl. 10 ff., 53 f., 57): - Gouverneursamt, Provinz-Polizeipräsidium, Strafanzeige vom
Falles: Ermittlungen zu einem namentlichen Profilkonto
Klägers, [folgt Darstellung der früheren Strafverfahren und über deren Rechtsmittelstand bzw. Freispruch], Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung gegen den Kläger wegen
Verdachts der "Propaganda für eine terroristische Vereinigung" und Übersendung weiterer Anlagen. - Amtsgericht, Haftrichter, Festnahmebefehl vom 25. März 2021, Az. ... gegen den namentlich genannten Kläger wegen
Verdachts der Propaganda für eine terroristische Organisation mit Tatdatum
Klägers] ... Er und seine Familie hätten seit langen Jahren bei den kurdischen Parteien wie [...] HDP als Mitglied, Leiter oder freiwillige politische Arbeit geleistet und aus diesem Grund sei der Kläger in Gewahrsam genommen und eine Klage gegen ihn mit dem Vorwurf der Organisation Propaganda eingelegt worden. Während der Dauer der Ingewahrsamnahme sei der Kläger zahlreichen Rechtsverletzungen ausgesetzt gewesen, Folter und schlechter Behandlung, seine Gesundheit und Psyche seien gestört worden. Am
Haftbefehls. [...] Das Bundesamt hörte den Kläger am 14. September 2021 in türkischer Sprache an (ebenda Bl. 83 ff.). Der Kläger gab im Wesentlichen an, ihm drohe bei einer Rückkehr in die Türkei die Festnahme, da er bereits zuvor dort kriminalisiert worden sei. Nach Ablehnung seines Asylantrags habe er mit dem Anwalt in der Türkei Kontakt aufgenommen, der das Kennwort für UYAP verlangt und dann recherchiert habe und ihm den Festnahmebefehl mit den weiteren Unterlagen übermittelt habe. Auf Nachfrage bestätigte er, er habe diesem Anwalt in der Türkei keine Vollmacht erteilt, sondern nur ein Passwort für UYAP mitgeteilt. Auf weitere Nachfrage, warum er da nicht selbst in e-Devlet nachgeschaut habe, auch ohne Anwalt, erklärte der Kläger, er wollte, dass sein Anwalt nachschaue, da er sich besser auskenne und bei der türkischen Staatsanwaltschaft sich erkundigen könne (ebenda Bl. 85). Der Kläger meldete sich während der Anhörung in e-Devlet an und dort sei die Anklageschrift vorzufinden (ebenda Bl. 85). Auf weitere Fragen gab er an, den Account über Twitter bereits seit dem Jahr 2011 zu haben und einen Teil der Tweets darin selbst verfasst, den größten Teil aber retweetet zu haben, insbesondere die in der Anklageschrift genannten Tweets. Er habe sie im Zeitraum ab 2019 verfasst oder geteilt, als er schon in Deutschland gewesen sei (ebenda Bl. 85). Den in der Anklageschrift genannten Vorwürfen stimme er nicht zu, denn es gebe Meinungsfreiheit und er habe keine Terrororganisation verteidigt. Die PKK sei seiner Meinung nach keine Terrororganisation, er selbst sei gegen Gewalt und die PKK habe sich seit ihrer Gründung grundlegend gewandelt. Er sei gegen eine bewaffnete Organisation, aber seine Freunde, Nachbarn und Bekannte würden sich der PKK anschließen,
halb könne er sie nicht als Terroristen bezeichnen. Der Kläger habe sich für einen anderen Weg entschieden und meine, dass dies politisch entschieden werden sollte, was die HDP versuche. Er und seine Familie verstünden sich als kurdische Aktivisten. Sein Bruder sei zu einer Haftstrafe von 10 Jahren und 10 Monaten in der Türkei verurteilt worden, nur weil er in der Bibliothek für die BDP gearbeitet habe. [...] (ebenda Bl. 86). Auf Vorhalt räumte er ein, dass die PKK eine bewaffnete Organisation sei und gute und schlechte Dinge gemacht habe. Nicht alle Kurden stimmten mit den Taten der PKK überein. Selbstverständlich seien Waffen keine Lösung [...]. Auf Vorhalt
Inhalts seiner Tweets, die das Maß freier und friedlicher politischer Meinungsäußerungen verließen, insbesondere, wenn er die PKK lobe und deren Taten gut heiße, widersprach der Kläger, die YPG, auf die sich seine Tweets bezögen, würde in Deutschland und Europa nicht als Terrororganisation eingestuft. [...] Dass die PKK in Deutschland als Terrororganisation eingestuft sei, das wisse er auch (ebenda Bl. 87). Auf Nachfrage, ob es einen bestimmten Grund für diese Tweets nach der Einreise nach Deutschland gegeben habe, erklärte der Kläger, er habe das auch schon vorher gemacht, sei anscheinend aber erst ab 2019 beobachtet worden (ebenda Bl. 87). Weshalb frühere Tweets nicht in der Anklageschrift aufgeführt seien, wisse er nicht, das müsse die türkische Justiz beantworten (ebenda Bl. 87). Bei einer Rückkehr in die Türkei fürchte er Inhaftierung und den Vorwurf schwerster Straftaten durch die türkische Justiz. Auch seine alten Akten könnten dann wiedereröffnet und er zu einer Gesamtstrafe verurteilt werden und insgesamt eine höhere Strafe erhalten. In der Türkei werde man wegen Terrorpropaganda nicht angemessen bestraft, nicht wie in Deutschland eine Haftstrafe in eine Geldstrafe umgewandelt. Auf dem Kontrollbogen bestätigte der Kläger, es habe bei der in türkischer Sprache durchgeführten Anhörung keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben, das rückübersetzte Protokoll entspreche seinen Angaben und diese seien vollständig und entsprächen der Wahrheit (BAMF-Akte Bl. 89). Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 22. September 2021 den Antrag
Klägers als unzulässig (Nr. 1
Bescheids) und auf Abänderung
Bescheids vom 28. Januar 2019 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ab (Nr. 2). Auf die hiergegen erhobene Klage und einen rechtlichen Hinweis
Berichterstatters hob das Bundesamt diesen Bescheid mit Bescheid vom
subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) sowie auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ab (Nr. 4). Die Abschiebung in die Türkei wurde angedroht (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlägen, weil der Kläger eine Verfolgung im Herkunftsstaat nicht habe glaubhaft machen können. Die Echtheit der vorgelegten Dokumente sei zwar nicht in Zweifel zu ziehen, aber eine konkrete Vorverfolgung in Anknüpfung an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal habe er nicht erlitten bzw. zu befürchten. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, wegen seiner Aktivität in den sozialen Medien bei einer Rückkehr in die Türkei politisch verfolgt zu werden, da die Maßnahmen
türkischen Staates auf die Abwehr von Terrorismus abzielen und nicht, wie vom Kläger behauptet, eine unzulässige Beschränkung seiner politischen Meinungsfreiheit darstellten oder in Zusammenhang mit seiner kurdischen Volkszugehörigkeit stünden. Es handele sich um eine legitime, nicht mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung. Auch wenn die türkischen Behörden willkürlich darüber zu entscheiden schienen, wer für die Veröffentlichung von als verboten angesehenen Nachrichten in den sozialen Netzwerken strafverfolgt werde und welche im Ausland "geposteten" Beiträge von türkischen Behörden erfasst würden, auch ein hohes Risiko einer Strafverfolgung aufgrund
"Likens" oder Teilens von Inhalten mit bewaffneten kurdischen Kämpfern bestehe, sei es dem Kläger nicht gelungen, eine politische Verfolgung glaubhaft darzulegen. So habe bereits das VG Augsburg im Erstverfahren die Überzeugung gewonnen, dass der Vorwurf der Propaganda für eine terroristische Vereinigung hinsichtlich
Klägers im Rahmen anderer Ermittlungen seinerzeit nicht aus der Luft gegriffen sei (Rn. 37) und auch der Kläger habe nicht bestritten, diese Tweets bzw. Retweets über seinen Twitter-Account veröffentlicht zu haben, jedoch mit der Einschränkung, dass es sich hierbei lediglich um freie Meinungsäußerung gehandelt habe. Nach Sichtung der in der Anklageschrift aufgeführten Tweets sei dies jedoch eine Verharmlosung auch mit Blick auf die Sicht
Klägers in seiner informatorischen Anhörung auf die PKK. Ein Großteil der Tweets haben einen direkten Bezug zur PKK/KCK und auch zur YPG und es sei auch unerheblich, ob die YPG in Deutschland oder Europa als Terrororganisation eingestuft sei oder nicht. Maßgeblich für das Handeln
Klägers sei das geltende türkische Strafrecht. Der Kläger müsse auch nicht mit einer unverhältnismäßigen und diskriminierenden hohen Haftstrafe rechnen wegen Terrorpropaganda laut Art. 7 Terrorbekämpfungsgesetz (Gesetz Nummer 3713). Der Strafrahmen betrage bei Terrorpropaganda ein bis zu fünf Jahren, der nach Satz 2 um die Hälfte erhöht werde. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung
subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor. Auch Abschiebungsverbote seien nicht ersichtlich. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in der Türkei würden nicht zu der Annahme führen, dass bei einer Abschiebung
Klägers eine Verletzung
In der Türkei bestehe kein generelles, strukturelles Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in der Haft, die Art. 3 EMRK zuwiderlaufen würde. Konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall
Klägers seien hierfür aber nicht geltend gemacht oder ersichtlich. Die Befristung
Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei angemessen. Schutzwürdige Belange seien nicht vorgetragen worden. Gegen diesen am
öffentlichen Interesses hat auf jegliche Zustellungen mit Ausnahme der Endentscheidung verzichtet. Mit Beschluss vom 28. Januar 2022 hat die Kammer den Rechtsstreit in der Hauptsache zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Mit der Ladung übersandte das Gericht die aktuelle Erkenntnismittelliste. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die von der Beklagten am vorgelegte Behördenakte sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Gründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die Gewährung subsidiären Schutzes oder auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid
Bundesamtes vom 10. November 2021 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es wird insoweit in vollem Umfang Bezug genommen auf die Gründe
angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend ausgeführt: 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ( BGBl. 1953 II S. 559 , 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in §§ 3c , 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen - den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG - muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Es ist Sache
Schutzsuchenden, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Wegen
sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen. a) Die politische Lage in der Türkei stellt sich derzeit wie folgt dar: Die Türkei ist nach ihrer Verfassung eine konstitutionelle Präsidialrepublik und ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat und war besonders den Grundsätzen
Staatsgründers Mustafa Kemal ("Atatürk") verpflichtet. Der - im Jahr 2014 erstmals direkt vom Volk gewählte - Staatspräsident hatte eine eher repräsentative Funktion; die Regierungsgeschäfte führte der Ministerpräsident. Durch die Verfassungsänderungen
Jahres 2018 ist die Türkei in eine Präsidialrepublik umgewandelt worden, in welcher Staats- und Regierungschef personenidentisch sind: Staatspräsidenten Erdoğan (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 3.6.2021, S. 6 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich - im Folgenden: BFA, Länderinformationsblatt Türkei vom 29.11.2019, S. 5 ff. m.w.N.; Accord, Türkei COI-Compilation, Auszug in deutscher Übersetzung, Dez. 2020, S. 10 ff.). Im Parlament besteht von Verfassungs wegen ein Mehrparteiensystem, in welchem die seit dem Jahr 2002 regierende "Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung" (AKP)
früheren Ministerpräsidenten und heutigen Staatspräsidenten Erdoğan die zahlenstärkste Fraktion darstellt. Die heutige Parteienlandschaft in der Türkei ist geprägt von drei Faktoren, die sich gegenseitig verstärken: Erstens herrschen zwischen den Parteien relativ stabile Größenverhältnisse in der Relation 4 zu 2 zu 1. Die AKP ist stets unangefochten stärkste Kraft. Mit klarem Abstand folgt die CHP, die in der Regel halb so viele Stimmen bekommt wie die AKP, und darauf die MHP mit wiederum circa der Hälfte der Stimmen der CHP. Die pro-kurdische Partei der Demokratie der Völker (HDP) hat sich erst in den letzten Jahren dauerhaft etabliert. Zweitens sind die Wähler von drei der genannten Parteien relativ klar abgegrenzten Milieus zuzuordnen, die sich nicht nur nach ethno-kulturellen Zugehörigkeiten unterscheiden lassen, sondern auch nach divergierenden Lebensstilen sowie schichtenspezifischen sozialen und wirtschaftlichen Lagen. Die AKP stützt sich primär auf eine türkisch-national empfindende und ausgeprägt religiöse Wählerschaft mit konservativer Sittlichkeit und traditionellem Lebensstil, die eher den unteren Einkommens- und Bildungsschichten zuzurechnen ist. Die CHP dagegen vertritt die türkisch-säkularen Schichten höheren Bildungsgrades mit einem europäischen Lebensstil und durchschnittlich deutlich höheren Einkommen. Ob im Hinblick auf Schicht oder Bildung, Modernität oder Konservatismus: Die MHP steht zwischen den beiden größeren Parteien. Charakteristisch für sie ist ein stark ethnisch gefärbter türkischer Nationalismus, der sich in erster Linie als bedingungslose Identifikation mit dem Staat und als starke Ablehnung kurdischer Identität äußert. Die HDP gibt sich als linke Alternative, wird jedoch generell als die Partei der kurdischen Bewegung wahrgenommen. Mehr noch als bei den anderen Parteien ist die ethnisch-nationale Komponente für die Zugehörigkeit ihrer Anhängerschaft bestimmend. Drittens verfügen drei der genannten Parteien über geographische Stammregionen mit einem eigenen Milieu. So ist die AKP in allen Landesteilen stark vertreten, hat aber ihr Stammgebiet in Zentralanatolien und an der Schwarzmeerküste. Die CHP hat an den Küsten der Ägäis und in zweiter Linie in Thrazien und am Mittelmeer großen Rückhalt; die HDP hingegen in den primär kurdisch besiedelten Regionen. Die klare Aufteilung folgt auch der wirtschaftlichen Entwicklung der Stammregionen, denn die CHP reüssiert in den ökonomisch am stärksten entwickelten Regionen, die keine oder nur wenig staatliche Förderung benötigen. Die AKP vertritt die immer noch eher provinziell geprägten Gebiete, die auf staatliche Infrastrukturleistungen und Investitionen angewiesen sind. Die HDP ist in den kurdischen besiedelten Gebieten zuhause, die als Schauplatz
türkisch-kurdischen Konflikts (dazu unten) besonders unterentwickelt sind. Wahlergebnisse in der Türkei bilden
halb nicht primär Verteilungskonflikte ab, sondern Identitäten ihrer Wähler: In den europäischen Ländern, die türkische Arbeitsmigranten aufgenommen haben, stimmten weit über 60 Prozent für Erdoğan und seine AKP; dagegen votierten in den USA, wo sich die türkische Migration aus Akademikern und anderen Angehörigen der Mittelschicht zusammensetzt, weniger als 20 Prozent für die AKP (zum Ganzen Stiftung Wissenschaft und Politik - SWP, Die Türkei nach den Wahlen: Alles wie gehabt und doch tiefgreifend anders, S. 2 f., www.swp-berlin.org; detailliert zu den Parteien Accord, Türkei COI-Compilation, Auszug in deutscher Übersetzung, Dez. 2020, S. 22 ff.). In der vorverlegten Präsidentschaftswahl vom
Bruttonationalproduktes erwirtschaftet. Zudem hatte Staatspräsident Erdoğan mehrmals erklärt, wer Istanbul regiere, regiere die Türkei (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 3.6.2021, S. 6; BFA, Länderinformationsblatt Türkei vom 29.11.2019, S. 6). In der Nacht vom 15./16. Juli 2016 fand in der Türkei ein Putschversuch von Teilen
Militärs gegen Staatspräsident Erdoğan statt, dem sich auf Aufrufe der AKP hin viele Bürger entgegenstellten und der innerhalb weniger Stunden durch regierungstreue Militärs und Sicherheitskräfte niedergeschlagen wurde. Staatspräsident Erdoğan und die Regierung machten den seit dem Jahr 1999 im Exil in den USA lebenden islamischen Prediger Fethullah Gülen und
sen bis dahin vor allem für ihr Engagement in der Bildung und in der humanitären Hilfe bekannte Gülen-Bewegung (zu ihrer Entwicklung vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 3.6.2021, S. 4; BFA, Länderinformationsblatt Türkei vom 29.11.2019, S. 12 f.; zum Putschversuch Accord, Türkei COI-Compilation, Auszug in deutscher Übersetzung, Dez. 2020, S. 35 ff.) für den Putsch verantwortlich. Diese wurde als terroristische Organisation eingestuft und ihre echten oder mutmaßlichen Anhänger im Zuge einer "Säuberung", die sich auch auf Anhänger der verbotenen "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) erstreckte, mit einer Verhaftungswelle überzogen. Gegen ca. 600.000 Personen wurden Ermittlungsverfahren eingeleitet, über 25.000 Personen befinden sich in Haft. Über 150.000 Beamte und Lehrer an Privatschulen wurden vom Dienst suspendiert bzw. aus dem Militärdienst entlassen. Flankiert wurden diese Maßnahmen durch die Ausrufung
Ausnahmezustands (Notstand), welcher der Exekutive erhebliche Handlungsvollmachten einräumte, mehrfach verlängert wurde und zwar am 19. Juli 2018 auslief, aber in einigen Bereichen in dauerhaft geltendes Recht überführt wurde (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 03.06.2021, S. 4 f. - im Folgenden: Lagebericht; BFA, Länderinformationsblatt Türkei vom 29.11.2019, S. 8, 12, 23 f.). Zu diesen Regelungen gehören insbesondere die Ermächtigung der Gouverneure, Ausgangssperren zu verhängen, Demonstrationen und Kundgebungen zu verbieten, Vereine zu schließen sowie Personen und private Kommunikation intensiver zu überwachen (vgl. Stiftung Wissenschaft und Politik - SWP, Die Türkei nach den Wahlen: Alles wie gehabt und doch tiefgreifend anders, S. 8, www.swp-berlin.org; BFA, Länderinformationsblatt Türkei vom 29.11.2019, S. 7). Als Sicherheitsorgane werden die Polizei in den Städten, die Jandarma am Stadtrand und in den ländlichen Gebieten sowie der Geheimdienst (MIT) landesweit tätig; das Militär ging in den vergangenen Jahren seiner staatlichen Sonderrolle mit einer de-facto-Autonomie gegenüber parlamentarischer Kontrolle als Hüter kemalistischer Grundsätze verlustig (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 3.6.2021, S. 7) und dem Verteidigungsminister als ziviler Instanz unterstellt mit der zusätzlichen Befugnis
Staatspräsidenten, den Kommandeuren der Teilstreitkräfte direkt Befehle zu erteilen (BFA, Länderinformationsblatt Türkei vom 29.11.2019, S. 27). Durch die "Säuberungen" in Folge
Putsches wurde seine innenpolitische Selbständigkeit beseitigt und z.B. die Militärgerichtsbarkeit in die zivile Gerichtsbarkeit überführt. Neben dem Putschversuch im Juli 2016 prägt der Kurdenkonflikt die innenpolitische Situation in der Türkei, in welchem der PKK zugehörige oder von türkischen Behörden und Gerichten ihr zugerechnete Personen erheblichen Repressalien ausgesetzt sind (vgl. dazu unten). Die PKK (auch KADEK oder KONGRA-GEL genannt) ist in der Europäischen Union als Terrororganisation gelistet (vgl. Rat der Europäischen Union, B.v. 4.8.2017 - (GASP) 2017/1426, Anhang Nr. II. 12, ABl. L 204/95 f.) und unterliegt seit 1993 in der Bundesrepublik Deutschland einem Betätigungsverbot; ihre Anhängerzahl wird hier auf rund 14.000 Personen geschätzt (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, www.verfassungsschutz.de/de/ arbeitsfelder/af-auslaenderextremismus-ohne-islamismus/was-ist-auslaenderextremismus/ arbeiterpartei-kurdistans-pkk, Abfrage vom 26.4.2018; zu Struktur und Zielen auch Accord, Türkei COI-Compilation, Auszug in deutscher Übersetzung, Dez. 2020, S. 32 ff., 92 ff.). Die PKK wird als die schlagkräftigste ausländerextremistische Organisation in Deutschland eingestuft; sie sei in der Lage, Personen weit über den Kreis der Anhängerschaft hinaus zu mobilisieren. Trotz weitgehend störungsfrei verlaufender Veranstaltungen in Europa bleibe Gewalt eine Option der PKK-Ideologie, was sich nicht zuletzt durch in Deutschland durchgeführte Rekrutierungen für die Guerillaeinheiten zeige (Bundesamt für Verfassungsschutz, ebenda). b) Eine Gruppenverfolgung allein wegen einer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden haben Asylbewerber aus der Türkei nicht zu befürchten. Kurden gehören zu einer weit verbreiteten Bevölkerungsgruppe in der Türkei (Daten bei Accord, Türkei COI-Compilation, Auszug in deutscher Übersetzung, Dez. 2020, S. 7, 203 ff.). Anhaltspunkte für eine staatliche oder staatlich geduldete Gruppenverfolgung ethnischer Kurden liegen nicht vor (vgl. in st. Rspr. VG Augsburg, U.v. 17.12.2019 - Au 6 K 17.35166 - juris Rn. 40 ff. m.w.N.; bestätigend BayVGH, B.v. 10.2.2020 - 24 ZB 20.30271 - Rn. 6). Dies gilt auch für den Kläger. c) Eine individuelle Verfolgung wegen einer Zugehörigkeit/Zurechnung zur PKK oder HDP hat der Kläger nicht zu befürchten. Weder gehört er ihnen an, noch wird er ihnen vom türkischen Staat als Mitglied zugerechnet. d) Eine individuelle Verfolgung wegen
Vorwurfs von "Terrorismus" hat der Kläger nicht zu befürchten. Zwar sind dem Festnahmebefehl zur Vernehmung der Tatvorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation und als einschlägige Gesetzesstelle Art. 7 Abs. 2
Terrorbekämpfungsgesetzes, mithin der Verdacht einer seitens
türkischen Staats als "Terrorismus" bezeichneten Handlung/Haltung zu entnehmen. Es liegt aber in der reinen strafprozessualen Ermittlung und dem Festnahmebefehl zwecks Vernehmung mit anschließend vorgesehener Freilassung von der Intensität der Maßnahme ohne ersichtlichen Politmalus her noch keine Verfolgungshandlung vor. Der Kläger macht hierzu im Wesentlichen geltend, er habe lediglich die o.g. Tweets in Twitter verfasst oder geteilt. Das sei keine propagandistische Unterstützung etwaigen Terrors, denn er lehne Gewalt ab. Unscharf und Vorwand für die Bandbreite an Repressalien ist der von türkischen Behörden und Gerichten angewandte Begriff
"Terrorismus". Zwar gewährleistet die türkische Rechtsordnung die Presse- und Meinungsfreiheit, schränkt sie jedoch durch zahlreiche Bestimmungen der Straf- und Antiterrorgesetze ein mit einer unspezifischen Terrorismusdefinition. Seitens der regierenden AKP wird eine Neudefinition
"Terrorismus"-Begriffs im Antiterrorgesetz vorbereitet, wonach auch Personen, die in Medien und sozialen Netzwerken "Terrorpropaganda betreiben sowie Terrororganisationen logistische Unterstützung leisten", erfasst werden. Ebenso problematisch ist jedoch die sehr weite Auslegung
"Terrorismus"-Begriffs durch die Gerichte. So kann etwa auch öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südosttürkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug bei entsprechender Auslegung bereits den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen. Die "Beleidigung
Türkentums" ist gemäß Art. 301 tStGB strafbar und kann von jedem Staatsbürger zur Anzeige gebracht werden, der Meinungs- oder Medienäußerungen für eine Verunglimpfung der nationalen Ehre hält (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 3.6.2021, S. 4, 9 f.; SFH, Türkei: Teilen und "Liken" von "kritischen" Inhalten auf Facebook, Auskunft vom 29.10.2020, S. 5 ff.). Die Wahrscheinlichkeit einer Strafverfolgung ist eher willkürlich und nicht prognostizierbar; Bezüge zur PKK werden aber eher strafverfolgungsrelevant als bloß zur HDP (vgl. SFH, Türkei: Teilen und "Liken" von "kritischen" Inhalten auf Facebook, Auskunft vom 29.10.2020, S. 5 ff.). Die Anwendungspraxis
Internetgesetzes vom März 2018 und
Gesetzes über soziale Medien aus dem Jahr 2020 ermöglichen weiterhin die (Teil-) Sperrung von Webseiten oder einzelner Artikel mit dem Ziel einer inhaltlichen Zensur sowie der Speicherung und Abfrage von Nutzer-Daten (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 3.6.2021, S. 11). Exilpolitische Aktivitäten türkischer Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind, können nach türkischen Gesetzen bestraft werden. Diese Personen können Ziel polizeilicher oder justizieller Maßnahmen werden, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen, vor allem auch Mitgliedern
sog. "Gülen-Netzwerkes" (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 3.6.2021, S. 15 f.). Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Türkei vom 29.11.2019, S. 88 f.). Es muss davon ausgegangen werden, dass türkische Stellen Regierungsgegner im Ausland vor allem aus Gülen- und PKK-Kreisen ausspähen (Lagebericht ebenda, S. 15 f.). In diesem Zusammenhang können auch regimekritische Äußerungen insbesondere zu Gunsten der PKK strafverfolgungsrelevant werden (vgl. SFH, Türkei: Teilen und "Liken" von "kritischen" Inhalten auf Facebook, Auskunft vom 29.10.2020, S. 5 ff.). Die neue Strafverfolgung gegen den Kläger wegen
Tatvorwurfs der Propaganda für eine Terrororganisation weist zwar ersichtlich einen unterstellten prokurdischen und separatistischen Bezug auf. Die einschlägige zitierte Gesetzesstelle Art. 7 Abs. 2
Terrorbekämpfungsgesetzes unterstreicht dies. Allein aus dem Akt der Strafverfolgung als solchem aber kann noch nicht darauf geschlossen werden, dass eine Verfolgung im Sinne
Flüchtlingsrechts vorliegt. Nach der Rechtsprechung ist bei staatlichen Maßnahmen, die allein dem grundsätzlich legitimen staatlichen Rechtsgüterschutz, etwa im Bereich der Terrorismusbekämpfung, dienen oder die nicht über das hinausgehen, was auch bei der Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig angewandt wird, nicht von politischer Verfolgung auszugehen (vgl. VG Augsburg, U.v. 10.11.2021 - Au 3 K 20.30960 - Rn. 35 m.w.N. auf NdsOVG, U.v. 31.5.2016 - 11 LB 53/15 - juris; VG Bremen, U.v. 08.5.2020 - 2 K 962/18 - juris Rn. 23). aa) Die abstrakte Strafbarkeit und Strafandrohung einer Propaganda für eine Terrororganisation nach Art. 7 Abs. 2
Terrorbekämpfungsgesetzes stellen noch keine Verfolgung im Sinne
G dar, da sie nicht automatisch an ein in § 3b AsylG genanntes Merkmal anknüpfen, sondern allein an eine behauptete Tathandlung der Propaganda für eine Terrororganisation. Der Schutz
Staates vor Terrorismus und die Unterbindung der Verherrlichung terroristischer Ziele sind per se noch von der Verteidigung der staatlichen Ordnung durch einen Staat umfasst. Die Unterbindung und ggf. strafrechtliche Sanktionierung von Propaganda für eine Terrororganisation ist ein auch in demokratischen Staaten gebilligtes öffentliches Interesse, das durch entsprechende Strafnormen wie § 129a Abs. 5 StGB auch in Deutschland geschützt wird. Wie die Beklagte zutreffend in ihrer Bescheidsbegründung ausführt, handelt es sich abstrakt noch um eine staatliche Verfolgung kriminellen Unrechts in Bezug auf eine Terrororganisation, vorbehaltlich der konkreten Anwendung der Norm im Einzelfall. Daher ist der Straftatbestand
2
Terrorbekämpfungsgesetzes keine als solche diskriminierende gesetzliche Maßnahme. Dies gilt auch für die abstrakte Strafandrohung, die im deutschen Strafrecht nach § 129a Abs. 5 StGB die Unterstützung einer Terrororganisation mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft und die Werbung von Mitgliedern für eine Terrororganisation mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft und die in der Türkei nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1
Terrorbekämpfungsgesetzes (Gesetz Nr. 3713) mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu maximal fünf Jahren und somit noch innerhalb
maximalen Strafmaßes
deutschen Strafrechts und nicht unvertretbar schärfer ahndet. bb) Auch die konkrete Anwendung der Strafnorm
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Terrorbekämpfungsgesetzes (Gesetz Nr. 3713) durch die türkischen Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte lässt weder abstrakt noch im Fall
Klägers konkret eine Diskriminierung ("Politmalus") erkennen. Wie die Beklagte zutreffend in ihrer Bescheidsbegründung ausführt, setzt eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung voraus, dass sich aus den Umständen
Einzelfalls ergibt, dass entweder im Rahmen
Strafverfolgungsprozesses über alle Instanzen oder aus Inhalt, Umfang und Begleitumständen
Urteils entnommen werden kann, dass bestehende Strafverfolgungsnormen unverhältnismäßig oder diskriminierend angewandt würden, um den Kläger in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal gezielt rechtsgutverletzend vom Rest der Gesellschaft abzugrenzen. Es sei bei Anknüpfung an eine politisch oppositionelle Überzeugung zu unterscheiden, ob sich aus den Umständen der Strafverfolgung ein unverhältnismäßiger Charakter erkennen lasse, dass der Staat das Strafrecht zur Verfolgung politischer Gegner einsetze, oder ob es sich um rechtmäßige Strafverfolgung handele. Sie führt weiter aus, bei Wahrunterstellung
Festnahmebefehls ergebe sich, dass der Kläger der Straftat "Betreiben von Propaganda für eine Terrororganisation" verdächtigt und
wegen festgenommen und nach der Aufnahme der Aussage freigelassen werden soll. Es handele sich um eine staatliche Verfolgung kriminellen Unrechts in Bezug auf eine Terrororganisation. Da der Kläger die Tweets einräume, die ersichtlich Bezug zur gewaltsamen Durchsetzung politischer Ziele, Grußadressen an bewaffnete Kämpfer und an den früheren Vorsitzender der PKK Öcalan enthielten, sei von einem legitimen Strafverfahren auszugehen. Schließlich sei eine Festnahme hinsichtlich eines Verhörs mit anschließender Freilassung beantragt und angeordnet worden. Aus den Inhalten der beiden Dokumente ergebe sich nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren in der Türkei nicht rechtsstaatlichen Prinzipien entspreche. Das Asylverfahren stelle kein (internationales) Rechtsmittelverfahren dar, sondern schütze nur vor diskriminierender Verfolgung. Demnach sei dem Kläger die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz aufgrund politischer Verfolgung zu versagen, da er lediglich vor einer legitimen Strafverfolgung aus der Türkei geflohen sei.
türkischen Staats und lässt weder abstrakt noch im Fall
Klägers konkret eine Diskriminierung ("Politmalus") erkennen. cc) Ob sich der Kläger durch die mehrfache Teilung und Verfassung von die PKK verherrlichenden Tweets nach Art. 7 Abs. 2
Terrorbekämpfungsgesetzes (Gesetz Nr. 3713) strafbar gemacht hat oder nicht, entzieht sich der Bewertung
Verwaltungsgerichts. Nach derzeitigem Verfahrensstand ist der Kläger nicht verurteilt worden, vielmehr soll er ausweislich
von ihm in Kopie vorgelegten Festnahmebefehls erst zum Tatvorwurf vernommen und danach wieder freigelassen werden. Ob er tatsächlich verurteilt würde, ist derzeit völlig offen. Letztlich aber ist die Auslegung türkischer Strafnormen nach der türkischen Verfassung Aufgabe der türkischen Strafgerichte und nicht eines deutschen Verwaltungsgerichts. Dass das Vorgehen
türkischen Staates über das hinausgeht, was erforderlich ist, damit dieser sein legitimes Recht auf staatlichen Rechtsgüterschutz ausüben kann (vgl. VG Augsburg, U.v. 10.11.2021 - Au 3 K 20.30960 - Rn. 35 m.w.N. auf VG München, U.v. 9.10.2019 - M 1 K 17.39717 - juris Rn. 44 m.w.N.), also eine diskriminierende Anwendung der türkischen Strafnorm auf den Kläger oder ein "Politmalus", können zum derzeitigen Stand ihres Strafverfahrens in der Türkei jedenfalls nicht festgestellt werden. dd) Dass das Strafverfahren gegen den Kläger in der Türkei gegen grundlegende prozessuale Werte und das Gebot der Verfahrensfairness verstieße, ist nach derzeitigem Verfahrensstand nicht ersichtlich und auch von ihm nicht substantiiert geltend gemacht worden. Hinsichtlich der Strafzumessungs- und Strafverfolgungspraxis in der Türkei zeigt sich ein tendenziell negatives Bild: Von der Europäischen Union wurden der Türkei erhebliche Defizite im Bereich der Justiz bescheinigt. Sichert das türkische Recht im Bereich der allgemeinen Kriminalitätsbekämpfung noch die grundsätzlichen Verfahrensgarantien, bestehen in politisierten Strafverfahren, etwa wegen
Vorwurfs der Mitgliedschaft in der oder Propaganda für die PKK, DHKP-C oder Gülen-Bewegung, erhebliche Zweifel an der richterlichen Unabhängigkeit und fairen Prozessführung. So wurden einzelne Richter nach kontroversen Entscheidungen suspendiert oder (straf) versetzt, woraufhin andere Richter gegen die gleichen Angeklagten zum politisch opportunen Ergebnis kamen. Belastbare Erkenntnisse über eine Beeinflussung justizieller Entscheidungen in konkreten Einzelfällen lassen sich indes kaum gewinnen. Erschwerend kommt hinzu, dass auch bereits im Rahmen von Ermittlungen noch vor formeller Anklageerhebung gezielt weitgehende freiheitsbeschränkende Maßnahmen erwirkt werden wie Untersuchungshaft oder Ausreisesperren, gestützt auf pauschale Behauptungen, ohne diese mit einem konkreten und individualisierten Tatvorwurf zu unterlegen. Damit werden die Betroffenen bereits vor einem gerichtlichen Urteil erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, was eine generelle abschreckende Wirkung bei der Ausübung von Rechten bewirkt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 3.6.2021, S. 12; auch AI, Amnesty Report Türkei 2016, S. 1; BFA, Länderinformationsblatt Türkei vom 29.11.2019, S. 21 f.; auch Kamil Taylan, Gutachten an das VG Magdeburg vom 5.11.2017, S. 12 ff.). Generell ist die türkische Justiz überlastet und nach den zahlreichen Entlassungen in der Justiz in Folge
Putschversuches in Teilen dysfunktional geworden; so dass sich Verfahren häufig lange hinziehen; so wurden ca. 4.000 Richter und Staatsanwälte entlassen und durch unerfahrenes Personal ersetzt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 3.6.2021, S. 12; Zahlen auch bei Kamil Taylan, Gutachten an das VG Karlsruhe vom 13.1.2017, S. 13; BFA, Länderinformationsblatt Türkei vom 29.11.2019, S. 21; Accord, Türkei COI-Compilation, Auszug in deutscher Übersetzung, Dez. 2020, S. 40 ff., 104 ff.). Der für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzungen oder den Verbleib im justiziellen Beruf zuständige Rat der Richter und Staatsanwälte (HSK, vormals Hoher Rat HSYK) unter Vorsitz
Justizministers wurde einer stärkeren Kontrolle
Justizministers unterstellt und damit in seiner Unabhängigkeit deutlich eingeschränkt; ein Teil der Mitglieder wird direkt durch den Staatspräsidenten ernannt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 3.6.2021, S. 12). Im Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte und - jedenfalls in Terrorprozessen - bei den Verteidigungsmöglichkeiten bestehen erhebliche Defizite; so werden Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung, der PKK oder deren zivilem Arm KCK häufig als geheim eingestuft und Rechtsanwälten bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht ermöglicht, aber Teile von Akten oder vertrauliche Informationen werden in AKPnahen Medien veröffentlicht (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 3.6.2021, S. 12). Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung
Gerichts eingeschränkt. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt. Häufig wird auch ein individueller Tatbeitrag allenfalls kursorisch dargestellt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 3.6.2021, S. 13). Im Zuge der strafrechtlichen Aufarbeitung
Putschversuches vom Juli 2016 schränkte das Dekret 668 am
Staates" (Art. 302-308 tStGB), "Straftaten gegen die Verfassungsordnung" (Art. 309-316 tStGB), "Straftaten gegen die nationale Verteidigung" (Art. 317-325 tStGB), "Straftaten gegen Staatsgeheimnisse und Spionage" (Art. 326-339 tStGB), Straftaten im Rahmen
Antiterrorgesetzes sowie Straftaten, die innerhalb einer Organisation begangen werden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 3.6.2021, S. 13). Für andere Straftaten gelten die allgemeinen Regeln: Nach spätestens 24 Stunden zuzüglich zwölf Stunden Transportzeit muss der Betroffene dem zuständigen Haftrichter vorgeführt werden (Art. 91 Abs. 1 tStPO). Beim Ergreifen auf "frischer Tat" beispielsweise während einer gewalttätigen Demonstration kann die Frist auf bis zu 48 Stunden ausgeweitet werden (Art. 91 Abs. 4 tStPO). In Fällen von Kollektivvergehen, Schwierigkeiten der Beweissicherung oder einer großen Anzahl von Beschuldigten kann der polizeiliche Gewahrsam bis zu drei Tage (jeweils um einen Tag) verlängert werden (Art. 91 Abs. 3 tStPO). In der Vergangenheit gab es Anzeichen dafür, dass diese Fristen in der Praxis in Einzelfällen überschritten wurden. Eine Verurteilung in Abwesenheit
Angeklagten ist unzulässig, es sei denn er wurde zumindest einmal vom Gericht angehört, ansonsten kommen die Fristen für Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung zum Tragen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 3.6.2021, S. 13).
Festnahmebefehls ergriffen, vernommen und wieder freigelassen werden. Eine willkürliche Vorenthaltung einer angemessenen Äußerungsmöglichkeit oder Verfahrensvertretung ist nicht glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als anders als im Bereich der allgemeinen Kriminalitätsbekämpfung das türkische Recht die grundsätzlichen Verfahrensgarantien in politisierten Strafverfahren, etwa wegen
Vorwurfs der Mitgliedschaft in der oder Propaganda für die PKK, nicht mehr vollständig sichere und erhebliche Zweifel an der richterlichen Unabhängigkeit und fairen Prozessführung entstünden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 3.6.2021, S. 12). Erschwerend komme hinzu, dass auch bereits im Rahmen von Ermittlungen noch vor formeller Anklageerhebung gezielt weitgehende freiheitsbeschränkende Maßnahmen erwirkt würden, wie Untersuchungshaft oder Ausreisesperren, gestützt auf pauschale Behauptungen, ohne diese mit einem konkreten und individualisierten Tatvorwurf zu unterlegen. Damit würden die Betroffenen bereits vor einem gerichtlichen Urteil erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 3.6.2021, S. 12). Dies ist hier gerade nicht der Fall. da nur eine kurzfristige Ingewahrsamnahme zur Vernehmung, aber keine Untersuchungshaft - gar unabsehbarer Dauer angesichts der Überlastung der türkischen Justiz -
Klägers angeordnet ist. Soweit der Kläger befürchtet, wegen seiner in der Stellungnahme
Gouverneursamts zitierten früheren Verurteilung (OLG, U.v. 22.12.2015) unabhängig vom jetzigen Festnahmebefehl inhaftiert zu werden, ist dies jedenfalls derzeit nicht beachtlich wahrscheinlich. Ausweislich
selben Dokuments wurde der Kläger am 11. Juni 2014 ergriffen, in Gewahrsam genommen, zu beiden damals anhängigen Strafverfahren verhört und noch am selben Tag wieder freigelassen. Zwar wurde ausweislich dieses Dokuments danach seine Freilassung unter Auflage wegen Aufschiebung der Verkündung einer fünfjährigen Haftstrafe angeordnet, aber diese Auflagen - welche auch immer - hinderten in den folgenden Jahren nicht die Bewegungsfreiheit
Klägers, erst recht nicht seine - auch nach diesem Dokument - offiziell registrierte und damit offensichtlich legale Ausreise auf dem Luftweg rund vier Jahre später. Wenn ihn die türkische Justiz bereits damals trotz
zweiten noch in der Berufungsinstanz anhängigen Strafverfahrens weder an einer Ausreise hindern noch gar zu ergreifen suchte, ist zur Überzeugung
Verwaltungsgerichts nicht hinreichend wahrscheinlich, dass das Risiko einer Inhaftierung über die Vernehmung hinaus durch das nun anhängige Strafverfahren wegen Terrorpropaganda maßgeblich zu Lasten
Klägers gesteigert wäre. Dass die alten Strafverfahren - wie der Kläger meint - im Fall seiner aktuellen Festnahme wieder aufgerollt würden und ihm nun eine entsprechend härtere Strafe drohte, ist derzeit reine Spekulation und auch aus den vorgenannten Gründen nicht hinreichend wahrscheinlich.
türkischen Strafprozesses: Eine Verurteilung in Abwesenheit
Angeklagten ist unzulässig, es sei denn er wurde zumindest einmal vom Gericht angehört, ansonsten kommen die Fristen für Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung zum Tragen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 3.6.2021, S. 13). Daher wurde der Kläger zur Vernehmung geladen, wurde wegen seines Ausbleibens ein Festnahmebefehl erlassen und sollte er durch Ergreifen vorgeführt werden. Eine willkürliche Verfahrensgestaltung oder gar eine Verfolgungshandlung kann daher derzeit nicht gesehen werden. ee) Eine Verfolgung i. S.
G durch Anwendung physischer oder psychischer sowie sexueller Gewalt droht nicht. Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag war nicht zu entsprechen. Es wurde beantragt, Zum Beweis dafür, dass Personen in der Türkei unter dem Vorwurf der Unterstützung der PKK/KCK festgenommen werden, mit höherer Wahrscheinlichkeit als andere Straftäter mit menschenrechtswidriger Behandlung durch die türkische Polizei zu rechnen haben, und dass Strafurteile bei diesem Vorwurf deutlich höhere Strafen enthalten als vergleichbare Verurteilungen und damit von einem Politmalus auszugehen ist, wird Beweis durch Auskunft
Auswärtigen Amts und Amnesty International eingeholt. Erstens ist sachlich nicht hinreichend substantiiert, dass und welche anderen bzw. besseren Erkenntnisse von dieser Beweiserhebung zu erwarten wären, als in den zum Verfahrensgegenstand gemachten Auskünften beider benannten Auskunftsstellen bereits enthalten und - nachfolgend - gewürdigt sind. Im Übrigen ist es eine Frage
Einzelfalls und der gerichtlichen Würdigung (§ 108 VwGO) der jeweiligen Gefahrenlage, ob und inwieweit einer Person in der Türkei angesichts der Bandbreite der Definition
Terrorismus in der Türkei (vgl. dazu oben) tatsächlich Gefahr läuft, Repressionen zu erfahren. Ebenso ist es eine Frage
Einzelfalls, ob andere Personen weniger scharf bestraft werden, wobei der Beweisantrag hierzu auch unbehilflich ist, da er die Vergleichsgruppe offenlässt. Dass vermeintliche Terrorpropaganda für andere Terrororganisationen in der Türkei weniger scharf bestraft würde als für die PKK/KCK, ist nicht hinreichend substantiiert, sondern ins Blaue hinein unterstellt. Zweitens ist dieser Antrag auch nach § 87b VwGO präkludiert, da er nicht in der mit der Ladung gesetzten einwöchigen Frist ab Zugang der Ladung (am
Staates; eine strafrechtliche Verfolgung von hiergegen verstoßenden Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten ist aber nicht bekannt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 3.6.2021, S. 18; auch AI, Amnesty Report Türkei 2016, S. 2; BFA, Länderinformationsblatt Türkei vom 29.11.2019, S. 28 f.). Seit dem Putschversuch vom Juli 2016 kam es vermehrt zu Folter- und Misshandlungsvorwürfen gegen Strafverfolgungsbehörden. In unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Putschversuch und im Rahmen
Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen die PKK im Südosten
Landes kamen bzw. kommen allerdings Misshandlungen von in Gewahrsam befindlichen Personen vor. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass Dritten der Zugang zu ärztlichen Berichten über den Zustand inhaftierter bzw. in Gewahrsam genommener Personen häufig verweigert wird und eine unabhängige Überprüfung von Foltervorwürfen nur schwer möglich ist (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 3.6.2021, S. 18; eine Zunahme der Berichte über Misshandlungen in Polizeigewahrsam bestätigt AI, Auskunft vom 23.4.2019 an das VG Karlsruhe, S. 2 f.; AI, Auskunft an das VG Magdeburg vom 28.1.2020, S. 1 f.; Kamil Taylan, Gutachten an das VG Karlsruhe vom 13.1.2017, S. 17 f.; Schweizer Flüchtlingshilfe SFH, Schnellrecherche an das VG Karlsruhe vom 17.2.2017, S. 3). Teils wird auf im Erlassweg eingeräumte Straffreiheit der entsprechend der Notstandsverordnungen tätigen Staatsbediensteten verwiesen (vgl. AI, Stellungnahme an das VG Karlsruhe vom 9.3.2017, S. 2). Misshandlungen von am Putschversuch Beteiligter wie Piloten und Offiziere in den ersten Tagen nach dem Putschversuch im Juli 2016 werden aber als gesichert angesehen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Ansbach vom 4.4.2017, S. 2; AI, Auskunft an das VG Magdeburg vom 1.3.2018, S. 3; offiziell genehmigte Fotos gefolterter Offiziere bei Kamil Taylan, Gutachten an das VG Karlsruhe vom 13.1.2017, S. 20; Kamil Taylan, Gutachten an das VG Magdeburg vom 5.11.2017, S. 19 f.). Schutzvorkehrungen zur Vermeidung bzw. Dokumentation von Folter im Polizeigewahrsam wie die Durchführung ärztlicher Untersuchungen bei Aufnahme und Entlassung aus Gewahrsam oder Haft in Abwesenheit der Vollzugsbeamten werden unterlaufen; teils die untersuchenden Ärzte auch eingeschüchtert (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 3.6.2021, S. 18). Das Risiko solcher Misshandlungen ist für der PKK oder der Gülen-Bewegung zugerechnete Personen erhöht (vgl. AI, Auskunft vom 23.4.2019 an das VG Karlsruhe, S. 3), nicht aber für Inhaftierte aus dem Bereich
islamistischen Extremismus wie IS-Verdächtige. Für ein strukturell bestehendes Risiko von Misshandlungen von IS-Verdächtigen oder gehäufte Einzelfälle solcher Misshandlungen gibt es nach Recherchen
Auswärtigen Amts unter Einbeziehung von Menschenrechtsorganisationen keine Anhaltspunkte (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Wiesbaden vom 12.3.2018). Dass Gülen-Verdächtigte in Strafhaft mit systematischer Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu rechnen hätten. lägen keine Erkenntnisse vor (Auswärtiges Amt, Auskunft vom "8.8.2020" [Eingang: 16.1.2020 am VG] an das VG Augsburg zu Frage 1 f). Gleichwohl gibt es auch Hinweise, dass wegen der Vertretung von wegen PKK- oder "FETÖ"-Verdachts angeklagter Personen selbst verhaftete Rechtsanwälte in staatlicher Haft misshandelt wurden und das türkische Parlament entsprechenden Beschwerden nicht nachgeht (vgl. Kamil Taylan, Gutachten an das VG Magdeburg vom 5.11.2017, S. 15 ff.). Dass sich eine Misshandlung bei der Vollstreckung
nun erlassenen Festnahmebefehls (Ingewahrsamnahme und Vernehmung) ereignen oder wiederholen wird, ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Erst recht wird der Kläger nach derzeitigem Verfahrensstand auch unmittelbar nach der Vernehmung auch wieder freigelassen werden, wie der Festnahmebefehl es anordnet, auch wenn der Kläger dies auf Grund seiner Einschätzung der türkischen Strafverfolgungsbehörden und mit Blick auf seine - soeben gewürdigten - früheren und teils noch offenen bzw. nicht strafvollstreckten Strafverfahren bestreitet. ff) Eine Verfolgung i. S.
G in Gestalt diskriminierend angewandter administrativer oder justizieller Maßnahmen oder eine diskriminierende Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes droht auch sonst nicht. Die Türkei gewährleistet grundsätzlich Verfahrensgarantien im Strafverfahren; Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulichen Informationen und beim Zugang zu erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte, insbesondere bei der Akteneinsicht in Fällen wegen angeblicher Mitgliedschaft bei PKK und FETÖ (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 3.6.2021, S. 12). Nach spätestens 24 Stunden zuzüglich 12 Stunden Transportzeit muss der Betroffene bei regulären Straftaten dem zuständigen Haftrichter vorgeführt werden; in Fällen von Kollektivvergehen, Schwierigkeiten der Beweissicherung oder einer großen Anzahl von Beschuldigten kann der polizeiliche Gewahrsam nach Art. 91 tStPO auf bis zu drei Tage verlängert werden. Seit dem 31. Juli 2018 ist (befristet bis 31. Juli 2021) bei folgenden Straftaten der Polizeigewahrsam für 48 Stunden, bei gemeinschaftlich begangenen Straftaten für vier Tage möglich: "Straftaten gegen die Sicherheit
Staates" (Art. 302-308 tStGB), "Straftaten gegen die Verfassungsordnung" (Art. 309-316 tStGB), "Straftaten gegen die nationale Verteidigung" (Art. 317-325 tStGB), "Straftaten gegen Staatsgeheimnisse und Spionage" (Art. 326-339 tStGB), Straftaten im Rahmen
Antiterrorgesetzes sowie Straftaten, die innerhalb einer Organisation begangen werden. Bei diesen Strafvorwürfen kann auch die Kommunikation zwischen Mandanten und Verteidigern weiter audio-visuell überwacht werden, was zumindest in Fällen
Vorwurfs der Mitgliedschaft in der "Gülen-Bewegung" regelmäßig der Fall ist. Inzwischen ist der Kontakt mit Verteidigern wieder zeitlich unbeschränkt eröffnet (vgl. Lagebericht, S. 15; schon Lagebericht vom 3.8.2018 ebenda S. 19). Wie soeben ausgeführt, ist in den vorgelegten Dokumenten kein Anhaltspunkt für eine diskriminierende Anwendung administrativer oder justizieller Maßnahmen oder für eine diskriminierende Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes ersichtlich. Gegenteiliges hat der Kläger nicht substantiiert geltend gemacht. Die Strafverfolgung wegen Terrorpropaganda war und ist nicht illegitim unter Würdigung der vom Kläger als selbst gepostet oder geteilt eingestandenen Tweets, welche wie gezeigt Grußadressen an Öcalan und befürwortende Darstellungen und Preisungen von Kämpfern enthalten. gg) Gegen ein staatliches Verfolgungsinteresse spricht auch die unbehelligte Ausreise mit eigenem Reisepass. Gegen eine politische Verfolgung spricht nach Auffassung
Verwaltungsgerichts im Asylerstverfahren weiter, dass der Kläger einen Reisepass, gültig vom
Berichts
Gouverneursamts offiziell registriert und damals trotz offener Strafverfahren nicht unterbunden. Wenn ihn die türkische Justiz bereits weder an einer Ausreise hindern noch gar zu ergreifen suchte, ist zur Überzeugung
Verwaltungsgerichts nicht hinreichend wahrscheinlich, dass das Risiko einer Inhaftierung über die Vernehmung hinaus durch das nun anhängige Strafverfahren wegen Terrorpropaganda maßgeblich zu Lasten
Klägers gesteigert wäre (vgl. oben). 3. Der Kläger hat aus diesen Gründen auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes i.S.
G. Er hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei ein ernsthafter Schaden i.S.
G droht. 4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Auf den Bescheid
Bundesamts wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). 5. Nachdem sich auch die Anordnung und Befristung
Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG als rechtmäßig erweist, war die Klage mit der Kostenfolge
GO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2392683.html ( https://oj.is/2392683 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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