besteht nicht, da zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein rechtsgeschäftlicher Verwahrungsvertrag hinsichtlich der Aufbewahrung der Wertsachen geschlossen wurde, sondern der Beklagte die Aufbewahrung lediglich im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses übernommen hat. Für die Abgrenzung zwischen einem Erfüllungspflichten begründenden Verwahrungsvertrag und einer bloßen Gefälligkeit kommt es maßgeblich auf das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens an. Dieser wird grundsätzlich durch die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung, wie etwa den Wert der anvertrauten Sache, sowie Art und Grund der Zusage und die bestehenden Interessenlagen der Parteien bestimmt (BGH, Urteil vom 18.12.2008 – IX ZR 12/05 , BeckRS 2009, 4877 Rn. 7 ff.; BGH, Urteil vom 22.06.1956 – I ZR 198/54 , juris Rn. 14 f.; OLG Braunschweig, Urteil vom 20.05.2021 – 9 U 8/20 , BeckRS 2021, 17783 Rn. 21; BeckOGK/Schlinker, 01.01.2022,
45 f.). Für die Annahme eines rechtsgeschäftlichen Verwahrungsvertrages spricht vorliegend im Wesentlichen der Wert der durch den Beklagten übernommenen Wertgegenstände, wobei insoweit zu berücksichtigen ist, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme offen bleibt, inwieweit der konkret zu beziffernde Wert dem Beklagten bei der Entgegennahme der Wertsachen tatsächlich bekannt war. Dass es sich um Gegenstände von erheblichem Wert handelte und dies auch dem Beklagten bewusst war, steht für das Gericht aufgrund der gegebenen Gesamtumstände jedoch fest. So hat der Beklagte selbst angegeben, dass das Bargeld gezählt worden sei. Dass es sich bei den zehn Barren und der Elefantenfigur tatsächlich um Gegenstände aus massivem Gold gehandelt habe, könne er zwar nicht bestätigen, jedoch ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beklagten durchaus, dass für ihn bei der Entgegennahme der Wertsachen aufgrund seiner eigenen Wahrnehmung keine Veranlassung bestand, zu glauben, dass es sich nicht um echte Goldbarren handele und die Elefantenfigur nicht aus echtem Gold sei. Zumal dem Beklagten auch bewusst war, mit welchem Aufwand der Kläger die Gegenstände in den Verstecken in seinem Haus deponiert hatte, um sie dort einem unberechtigten Zugriff zu entziehen. Insofern muss nach Allem davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die Gegenstände des Klägers in dem Bewusstsein entgegennahm, dass es sich dabei um Bargeld in der gezählten Höhe und um echte Goldbarren sowie eine Elefantenfigur aus echtem Gold handele. Gegen die Annahme des Rechtsbindungswillens spricht im Hinblick auf den behaupteten Wert der übergebenen Gegenstände jedoch der Umfang des für den Beklagten damit verbundenen Haftungsrisikos, das in finanzieller Hinsicht durchaus existenzielle Ausmaße annehmen kann (vgl. zum Haftungsrisiko als relevanter Umstand hinsichtlich des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens eines Rechtsbindungswillens: BGH, Urteil vom 16.05.1974 – II ZR 12/73 , BeckRS 1974, 106481 Rn. 10; MüKoBGB/Bachmann, 8. Aufl. 2019,
171). Gegen einen Rechtsbindungswillen spricht weiter der Umstand, dass der Grund für die Zusage des Beklagten, die Gegenstände in seinem Waffenschrank zu verwahren, maßgeblich aus dem bestehenden langjährigen nachbarschaftlichen und bekanntschaftlichen Verhältnis zum Kläger herrührte. So muss davon ausgegangen werden, dass dieses Verhältnis für den Kläger maßgeblich dafür war, dass er vom Krankenhaus aus gerade den Beklagten bat, die Wertsachen aus den Verstecken in seinem Wohnhaus zu holen, und dass umgekehrt der Beklagte eben aufgrund der bestehenden nachbarschaftlichen und bekanntschaftlichen Beziehung sich dazu bereit erklärte, die Wertsachen aus dem Haus des Klägers zu holen und diese in seinem Waffenschrank zu verwahren (vgl. zum Grund der Zusage als relevanter Umstand hinsichtlich des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens eines Rechtsbindungswillens: BGH, Urteil vom 23.7.2015 – III ZR 346/14 , BeckRS 2015, 13678 Rn. 8; MüKoBGB/Bachmann, 8. Aufl. 2019,
171). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass nach der durchgeführten Beweisaufnahme und dem Gesamtbild, das sich insoweit hinsichtlich des Öffnens der Verstecke im Wohnhaus des Klägers und der Verbringung der Wertsachen in den Waffenschrank des Beklagten ergibt, es gerade nicht Ziel dieser Aktion war, die Wertsachen in den Waffenschrank des Beklagten zu verbringen, weil man davon ausging, dass diese dort sicherer aufbewahrt seien als in den Verstecken im Wohnhaus des Klägers. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Anlass darin bestand, die Wertsachen aus den nur dem Kläger bekannten Verstecken herauszuholen, um zu vermeiden, dass die Wertsachen unentdeckt blieben, falls der Kläger an den Folgen des unmittelbar zuvor erlittenen Schlaganfalles versterben sollte. So haben insoweit sowohl der Kläger als auch der Beklagte und der Zeuge E. geschildert, dass zunächst die Wertsachen aus den Verstecken geholt worden seien und währenddessen der Beklagte parallel mit dem Kläger telefoniert und von diesem Anweisungen erhalten habe. Erst als die Wertsachen aus den Verstecken herausgeholt worden waren, sei die Frage aufgekommen, was mit diesen nun passieren solle. In dieser Situation habe man sich auf den Vorschlag des Beklagten darauf geeinigt, dass die Wertsachen in dessen Waffenschrank aufbewahrt werden sollten. Vor dem Öffnen der Verstecke sei hierüber jedoch noch nicht gesprochen worden. Die Vereinbarung, wonach die Wertsachen im Waffenschrank des Beklagten aufbewahrt werden, ist somit aus der konkreten Notwendigkeit heraus zu sehen, dass für die sich nicht mehr in ihren Verstecken befindenden Wertsachen nun eine Aufbewahrungsmöglichkeit benötigt wurde und dass offensichtlich die Aufbewahrung im Waffenschrank des Beklagten in dieser Situation den Beteiligten als geeignete Lösung erschien. Das Angebot des Beklagten stellte sich folglich gewissermaßen als "ad-hoc-Lösung" dar. Weiter kommt hinzu, dass ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse des Beklagten an der Aufbewahrung der Wertsachen des Klägers nicht dargetan oder sonst ersichtlich ist (vgl. zum Eigeninteresse des Leistenden als relevanter Umstand hinsichtlich des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens eines Rechtsbindungswillens: BGH, Urteil vom 23.07.2015 – III ZR 346/14 , BeckRS 2015, 13678 Rn. 8; MüKoBGB/Bachmann, 8. Aufl. 2019,
171). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen hat. Unter Berücksichtigung der vorstehend geschilderten Umstände ergibt sich in der Gesamtbetrachtung, dass die zwischen dem Kläger und dem Beklagten erfolgte Vereinbarung zur Aufbewahrung der Wertsachen nicht mit Rechtsbindungswillen getroffen wurde, sondern vielmehr als bloße Gefälligkeit im nachbarschaftlichen Verhältnis anzusehen ist. Dementsprechend kam mit dieser Vereinbarung zwischen den Parteien kein rechtsgeschäftlicher Verwahrungsvertrag zustande, so dass auch ein vertraglicher Schadensersatzanspruch nach §§ 280 , 688
ausscheidet. 2. Im Rahmen der durch den Beklagten übernommenen Gefälligkeit kommt allenfalls ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1
infolge der mit dem Abhandenkommen der Wertsachen verbundenen Eigentumsverletzung des Klägers in Betracht. Auch ein solcher Anspruch besteht im Ergebnis jedoch nicht. a) Der Beklagte hat im Rahmen des Gefälligkeitsverhältnisses entsprechend § 690
lediglich für eigenübliche Sorgfalt, mithin nur für Vorsatz (§ 276 Abs. 3
) und für grobe Fahrlässigkeit (§ 277
) einzustehen. aa) Wird die Aufbewahrung eines Gegenstandes nicht auf Grundlage einer rechtsgeschäftlichen unentgeltlichen Verwahrung, sondern im Rahmen einer bloßen Gefälligkeit übernommen, so kommt in diesem Fall dem Leistenden die Haftungserleichterung des § 690
analog zugute (Staudinger/Bieder, Neubearbeitung 2020,
OGK/Schlinker, 01.01.2022,
KoBGB/Henssler, 8. Aufl. 2020,
OK
/Gehrlein, 61. Ed. 01.02.2022,
2; siehe auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.04.1994 – 4 U 274/93 , juris Rn. 18; a.A. Prütting/Wegen/Weinreich/Fehrenbacher, 16. Aufl. 2021,
1 unter Verweis auf BGHZ 21, 102 = BGH, Urteil vom 22.06.1956 – I ZR 198/54 , juris Rn. 19, wobei nach dem dort zugrundeliegenden Sachverhalt ein Auftrags- und gerade kein Verwahrungsverhältnis streitgegenständlich war). Denn würde das Haftungsprivileg aus § 690
nur dem auf rechtsgeschäftlicher Grundlage tätigen Verwahrer zugutekommen, würde derjenige, der im rein gesellschaftlichen Bereich verbleibt und keinen Vertrag geschlossen hat, der vollen Verschuldenshaftung unterliegen. Damit würde im Ergebnis derjenige, der nicht auf rechtsgeschäftlicher Grundlage, sondern im Rahmen einer bloßen Gefälligkeit handelt, in stärkerem Umfang haften, was wertungswidersprüchlich wäre. So liegt es auch im vorliegenden Fall. Die durch den Beklagten übernommene Aufbewahrung der Wertgegenstände des Klägers stellt eine klassische Verwahrung im Sinne des § 688
dar, die durch den Beklagten unentgeltlich übernommen wurde. Im Falle rechtsgeschäftlicher Bindung käme dem Beklagten daher die Haftungserleichterung des § 690
zugute. Nachdem der Beklagte die Verwahrung lediglich im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses, aber auch insofern unentgeltlich übernahm, ist zu seinen Gunsten § 690
entsprechend anzuwenden. bb) Aus § 690
resultiert eine Reduktion des Haftungsmaßstabes dahingehend, dass der Beklagte nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er auch in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Abweichend von § 276
gilt damit ein subjektiver, auf die Veranlagung und das gewohnheitsmäßige Verhalten des Handelnden abstellender Maßstab (OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 17.02.2014 – 3 U 1335/13 , BeckRS 2014, 10864 ; MüKoBGB/Henssler, 8. Aufl. 2020,
7). Dass der Beklagte mit der Aufbewahrung des Waffenschrankschlüssels in einem Versteck im Keller und dem außerhalb des Wohnhauses befindlichen Schlüsselversteck in einem Blumentopf im Schuppen des Anwesens die eigenübliche Sorgfalt angewandt hat, steht dabei für das Gericht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme außer Frage. So haben der Beklagte und die Zeugin U. übereinstimmend angegeben, dass sich in den beiden Waffenschränken neben den Wertgegenständen des Klägers auch Waffen und Munition des Beklagten sowie Bargeld des Beklagten im Wert von 30.000,00 EUR befunden habe. Bei der Bewertung der Angaben der Zeugin U. war zwar zu berücksichtigen, dass es sich dabei um die Ehefrau des Beklagten handelt und diese demgemäß in einem Näheverhältnis zu diesem steht. Gleichwohl ergaben sich für das Gericht aber keine Zweifel hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. So hat die Zeugin U. bei ihrer Vernehmung ihre Wahrnehmungen unaufgeregt, in sich schlüssig und ohne erkennbare Tendenzen zur Belastung oder Entlastung geschildert. Die Zeugin war bei ihren Angaben erkennbar um Genauigkeit bemüht und hat, ohne dass dazu explizit nachgefragt worden war, Details geschildert, die für den Wahrheitsbezug ihrer Angaben sprechen. So hat die Zeugin beispielsweise darauf hingewiesen, dass das Bargeld des Beklagten sich nicht in demjenigen der beiden Waffenschränke befunden habe, in dem die Wertsachen des Klägers aufbewahrt waren, sondern in dem zweiten sich ebenfalls im Heizungsraum befindenden Waffenschrank. Außerdem hat die Zeugin anschaulich geschildert, dass sie, nachdem sie am Vormittag des 27.01.2020 die offenstehende Tür des Waffenschranks bemerkt habe, diese nicht sogleich habe schließen können, weil an der Tür die Schließzylinder hervorstanden haben, und es ihr deshalb erst nach einigen Versuchen gelungen sei, die Tür zu schließen und den Schlüssel abzuziehen. Es handelt sich dabei um ein Detail, das stark für die Lebenswirklichkeit des geschilderten Geschehens spricht. Gleiches gilt für den bei der polizeilichen Vernehmung durch die Zeugin U. geschilderten Umstand, dass der an der Innenseite der Kellertür üblicherweise steckende und mit der Kette dort befestigte Schlüssel heruntergehangen habe, als sie in der Nacht vom 26.01. auf den 27.01.2020 festgestellt habe, dass auch an der Außenseite der Kellertür ein Schlüssel gesteckt habe. Insofern bestehen für das Gericht in der Gesamtbetrachtung und auch im Vergleich der Angaben bei der polizeilichen Vernehmung und der Angaben im Verhandlungstermin keine Zweifel, dass durch die Zeugin U. das Geschehen wahrheitsgemäß geschildert wurde. Für das Gericht steht damit fest, dass der Beklagte in den beiden Waffenschränken neben den Wertgegenständen des Klägers auch eigenes Bargeld sowie seine Waffen und Munition verwahrt hatte. Die Aufbewahrung der Waffenschrankschlüssel in einem Versteck im Keller seines Hauses sowie das außerhalb des Wohnhauses im Schuppen befindliche Schlüsselversteck entsprachen damit ohne Zweifel derjenigen Sorgfalt, die der Beklagte auch in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegte (vgl. insoweit auch OLG Zweibrücken, Urteil vom 11.04.2002 – 4 U 122/01 , BeckRS 2002, 30252608 Rn. 18). b) Auch im Anwendungsbereich der Haftungserleichterung nach § 690
ist allerdings der Handelnde nicht von einer Haftung für Vorsatz (§ 276 Abs. 3
) und für grobe Fahrlässigkeit (§ 277
) befreit (MüKoBGB/Henssler, 8. Aufl. 2020,
OGK/Schlinker, 01.01.2022,
13). Das Abhandenkommen der Wertgegenstände des Klägers wurde durch den Beklagten jedoch weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht. Dem Beklagten kann insoweit lediglich einfache (bzw. mittlere) Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.
OGK/Schaub, 01.12.2021,
93). Grobe Fahrlässigkeit erfordert einen in objektiver Hinsicht schweren und in subjektiver Hinsicht nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Es muss eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegen, die das in § 276 Abs. 2
bestimmte Maß erheblich überschreitet (BGH, Urteil vom 02.03.2017 – III ZR 271/15 , BeckRS 2017, 105307 Rn. 21 m.w.N.). Für die danach geforderte besonders grobe und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung, die das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich übersteigt, ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach den persönlichen Umständen, der Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Betroffenen wie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (vgl. Staudinger/Caspers, Neubearbeitung 2019,
RS 2013, 18780 Rn. 26 ff.; BGH, Urteil vom 26.01.2016 – XI ZR 91/14 , BeckRS 2016, 6445 Rn. 71). Vorliegend ist dabei der Kläger als Anspruchsteller des Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 1
für das Bestehen grober Fahrlässigkeit beweisbelastet (vgl. BeckOK
/Förster, 61. Ed. 01.02.2022,
42). bbb) Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht für das Gericht mit den Angaben der Zeugin U. fest, dass in einem Blumentopf im Schuppen des Anwesens ein Schlüssel zur Kelleraußentür, nicht dagegen der Haustürschlüssel, versteckt war. Außerdem geht das Gericht mit den Angaben der Zeugin und den insoweit nicht widerlegten Angaben des Beklagten davon aus, dass die Waffenschrankschlüssel, die sich an einem Schlüsselbund befanden, im Keller des Hauses des Beklagten versteckt waren, wobei sich das Versteck nicht im Heizungsraum befand, in dem auch die Waffenschränke standen, sondern in einem anderen Kellerraum, der über einen Gang mit dem Heizungsraum verbunden ist. Weiter ist mit den nicht widerlegten Angaben des Beklagten davon auszugehen, dass in dem anderen Kellerraum die Waffenschrankschlüssel in einem von zu jenem Zeitpunkt vier dort stehenden Schränken in der Form versteckt waren, dass die Schlüssel bei Öffnen des verschlossenen Schrankes, an dem allerdings der Schlüssel im Schloss steckte, nicht sogleich zu sehen waren und dass der Beklagte das konkrete Schlüsselversteck in den vier Schränken regelmäßig gewechselt hat. Nicht zu widerlegen ist auch die Angabe des Beklagten, wonach er davon ausgegangen sei, dass das Versteck der Waffenschrankschlüssel nur ihm bekannt sei. Zwar ist nach dem objektiven Bild, das sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens für die Polizei zeigte, davon auszugehen, dass die Täterschaft zielgerichtet und dementsprechend möglicherweise auch mit dem Wissen um das Versteck der Waffenschrankschlüssel vorging. Auch erscheint nicht gänzlich ausgeschlossen, dass unter Umständen auch ein früherer Bewohner des Hauses aus der ersten Ehe des Beklagten um das Versteck der Waffenschrankschlüssel oder zumindest denjenigen Bereich des Kellers, in dem die Waffenschrankschlüssel versteckt waren, wusste. Gleichwohl kann aber jedenfalls nicht festgestellt werden, dass der Beklagte nicht darauf vertraute, dass nur ihm die Verstecke bekannt sind. Dem entspricht die Angabe der Zeugin U., die geschildert hat, dass auch ihr als Ehefrau der Ablageort der Waffenschrankschlüssel nicht bekannt gewesen sei. Weiter kann auch nicht festgestellt werden, dass es bereits früher zu unberechtigten Zugriffen auf die Waffenschrankschlüssel gekommen ist. Hinsichtlich der Bewertung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin U. kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. ccc) Für die Frage, welcher objektive Sorgfaltsmaßstab an die Aufbewahrung der Waffenschrankschlüssel im Hinblick auf den Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit zu stellen ist, kann maßgeblich auf entsprechende waffenrechtliche Vorgaben abgestellt werden. Denn dass die Aufbewahrung der Wertsachen des Klägers im Waffenschrank erfolgte, war zwischen dem Kläger und dem Beklagten abgesprochen. Dementsprechend konnte der Kläger nur erwarten, dass der Beklagte mit den Schlüsseln zum Waffenschrank in einer für die Aufbewahrung von Waffen konformen Weise verfuhr. Dass der Beklagte infolge der Einlagerung der Wertgegenstände des Klägers gegenüber waffenrechtlichen Vorgaben zusätzliche Sicherungen hinsichtlich der Schlüsselaufbewahrung ergriff, konnte der Kläger dagegen nach den gegebenen, bereits geschilderten Umständen nicht annehmen. Vorgaben hinsichtlich der Aufbewahrung von Waffen ergeben sich aus § 36 WaffG. Diese beziehen sich jedoch auf die zur Waffenaufbewahrung erforderlichen Behältnisse, insbesondere Waffenschränke. Der Vorschrift des § 36 WaffG und der zum Waffengesetz ergangenen Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) können jedoch keine konkreten Vorgaben hinsichtlich des Umgangs mit den zu einem Waffenschrank gehörenden Schlüsseln entnommen werden (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 22.01.2021 – W 9 K 19.1131 , BeckRS 2021, 16401 Rn. 21). Es wird jedoch insoweit davon ausgegangen, dass die Aufbewahrung des Waffenschrankschlüssels in einer solchen Form erfolgen muss, dass der durch die Aufbewahrung einer Waffe oder von Munition in einem Waffenschrank vermittelte Schutz nicht durch den Aufbewahrungsort bzw. die Aufbewahrungsart der Schlüssel zum Waffenschrank aufgehoben wird (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 22.01.2021 – W 9 K 19.1131 , BeckRS 2021, 16401 Rn. 21; VG Dresden, Beschluss vom 07.04.2010 – 4 L 621/09 , BeckRS 2010, 33802 ). Dabei kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalles an (Steindorf/Papsthart,
nicht gegeben. II. Mangels Anspruchs in der Hauptsache steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Ersatz nicht anrechenbarer Rechtsanwaltsgebühren zu. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. IV. Der Streitwert ist gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO ausgehend vom klägerischen Antrag Ziff. 1 auf 282.400,00 EUR festzusetzen. Permalink: https://openjur.de/u/2392856.html ( https://oj.is/2392856 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 16 Zitiert 0 Referenzen 5 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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