Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Vereinbarung zur Nutzung von Fitnessstudiogeräten (Fitnessstudiovertrag) zwischen Klägerin und Beklagten durch Kündigung der Klägerin vom 12. Juli 20221 zum 25. August 2022 endet. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 90,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Januar 2022 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Parteien streiten um Feststellungs- und Zahlungsansprüche im Rahmen eines Fitnessstudiovertrags. Zwischen den Parteien bestand seit dem 26. August 2019 ein Vertrag über die Mitgliedschaft der Klägerin im Fitnessstudio des Beklagten. Er beinhaltete wöchentliche Beiträge, einschließlich Trainingsbetreuung von 19,56 €. Die Laufzeit betrug 24 Monate, vereinbart war eine Kündigungsfrist von drei Monaten und eine Verlängerung der Vertragslaufzeit um 12 Monate bei fehlender Kündigung. Für die Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen, Bl. 16 d.A. Das Fitnessstudio musste im Zeitraum ab dem 16. März 2020 bis Ende Mai 2020 aufgrund behördlicher Anordnung wegen der COVID-19 Pandemie schließen (erster Lockdown). Die Klägerin zahlte dennoch die Beiträge weiter, die für diesen Zeitraum 176,04 € betrugen. Zu einer weiteren behördlich angeordneten Schließung des Fitnessstudios für 21 Wochen kam es zwischen November 2020 und Mai 2021 (zweiter Lockdown). In diesem Zeitraum zahlte die Klägerin keine Beiträge. Mit Schreiben vom 12. Juli 2021 kündigte die Klägerin ihre Mitgliedschaft. Der Beklagte erklärte daraufhin, der Vertrag würde sich wegen der Schließungen um weitere 21 Wochen verlängern. Für die Einzelheiten wird auf die E-Mail des Beklagten vom 14. Juli 2021, Bl. 13 f. d.A. Bezug genommen. Jedenfalls ab dem 11. Oktober 2021 zahlte die Beklagte keine Beiträge mehr; die Beitragszahlung für die davorliegenden Monate ist zwischen den Parteien streitig. Ab dem 11. Oktober 2021 entfiel vorübergehend die bis dahin geltende Kostenfreiheit von COVID-19 Tests (Corona Tests). Ab dem 25. November 2021 war der Zutritt zum Fitnessstudio aufgrund der CoSchuV des Landes Hessen nur noch für gegen das SARS-CoV-2 Virus (Corona Virus) geimpfte und für genesene Personen zulässig. Die Klägerin ist nicht geimpft oder genesen. Mit anwaltlichem Schreiben forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung zum 16. November 2021 vergeblich auf, von der Forderung auf Vertragsverlängerung Abstand zu nehmen und die im Frühjahr 2021 gezahlten Beiträge von 176,04 € zurückzuzahlen. Der Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom 25. Januar 2022 hilfsweise die Aufrechnung mit den Ansprüchen auf Beitragszahlung seit dem 11. Oktober 2021. Die Klägerin ist der Ansicht, der Vertrag ende aufgrund ihrer Kündigung zum 25. August 2022. Ab dem 11. Oktober 2021 sei sie zur Zahlung der Beiträge nicht mehr verpflichtet gewesen, weil die Durchführung der kostenpflichtigen Tests für sie finanziell unzumutbar gewesen sei. Da sie ab dem 25. November 2021 das Fitnessstudio gar nicht mehr habe nutzen können, sei sie auch deshalb zur Zahlung der Beiträge nicht verpflichtet gewesen. Sie erhebt ausdrücklich die Einrede der Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass die Vereinbarung zur Nutzung von Fitnessstudiogeräten (Fitnessstudiovertrag) vom 26. August 2019 zwischen Klägerin und Beklagten durch Kündigung der Klägerin vom 12. Juli 2021 zum 25. August 2022 beendet wurde; 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 176,04 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. November 2021 zu zahlen. 3. Den Beklagten weiter zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 159,94 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, er sei wegen des behördlich angeordneten Schließung gemäß § 313 BGB berechtigt gewesen, die Vertragslaufzeit entsprechend zu verlängern. Die Klägerin zahle seit Juni 2021 keine Beiträge mehr. Zu einer Rückzahlung sei er deshalb und hilfsweise aufgrund seiner Aufrechnung, nicht verpflichtet. Gründe I. Die Klage ist zulässig und hinsichtlich des Feststellungsantrags sowie teilweise hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begründet. 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass der zwischen den Parteien vormals bestehende Fitnessstudiovertrag durch die Kündigung der Klägerin zum 25. August 2022 endet. Unstreitig hat die Klägerin mit Schreiben vom 12. Juli 2021 den zwischen den Parteien geschlossenen Fitnessstudiovertrag gekündigt. Dieser lief bis zum 25. August 2022, so dass die Kündigung innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist - drei Monate vor dem jeweiligen Vertragsende - erfolgte. Rechtsfehlerhaft ist die Ansicht des Beklagten, er sei gemäß § 313 BGB berechtigt, die Laufzeit des Vertrags einseitig um den Zeitraum zu verlängern, die das Fitnessstudio aufgrund behördlicher Anordnung wegen der COVID-19 Pandemie schließen musste. Dabei ist fraglos die behördlich angeordnete Schließung des Fitnessstudios des Beklagten ein schwerwiegender Umstand, mit dem beiden Parteien bei Abschluss des Vertrags nicht rechneten und auch nicht rechnen mussten. Dies ist allerdings nur eine notwendige, nicht aber eine allein ausreichende Voraussetzung für die Anwendung des § 313 BGB. Denn diese Vorschrift gilt gegenüber den Regelungen des Leistungsstörungsrechts, insbesondere der Unmöglichkeit gemäß § 275 BGB nur subsidiär. Hier kommt aber § 275 BGB zur Anwendung. Durch die behördliche Anordnung war es dem Beklagten in diesem Zeitraum nicht möglich seine Leistung zu erbringen. Das war jedoch geschuldet. Der Vertrag sah nämlich nicht vor, dass die Nutzung des Fitnessstudios irgendwann ermöglicht werden musste, sondern dass dies in jeder Woche des Leistungszeitraums zu erfolgen hatte. Anderenfalls wäre die vereinbarte Laufzeit von 24 Monaten auch sinnlos gewesen. Mit Ablauf des jeweiligen Zeitraums trat daher die Unmöglichkeit ein. Gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 entfiel demnach die Leistungspflicht der Kunden des Beklagten, auch der Klägerin, zur Zahlung der Beiträge für den Zeitraum der Schließung, etwa bereits gezahlte Beiträge mussten erstattet werden. Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen für die hiervon Betroffenen - und damit auch für den Beklagten - wurde Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB geschaffen. Anstatt der Beitragserstattung hätte der Beklagte seinen Kunden einen entsprechenden Wertgutschein nach den Regeln des Art. 240 § 5 Abs. 3 - 5 EGBGB ausstellen können. Von dieser Möglichkeit hat der Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Die von ihm stattdessen gewünschte Möglichkeit einer Vertragsverlängerung um die Zeit der behördlichen angeordneten Schließung konnte der Beklagte mit seinen Kunden vereinbaren. Zu einer einseitigen entsprechenden Vertragsänderung war der Beklagte jedoch nicht berechtigt. Aufgrund der Kündigung der Beklagten endet das Vertragsverhältnis demnach zum 25. August 2022. Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor, da der Beklagte weiterhin von einem verlängerten Vertrag ausgeht und entsprechende Forderungen gegenüber der Klägerin erhebt. Der Feststellungsantrag ist daher begründet. 2. Die Klägerin hat allerdings keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung bereits gezahlter Beträge in Höhe von 176,04 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.