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OLG Dresden, Beschluss vom 10.03.2022 - 4 W 94/22

  1. Im einstweiligen Verfügungsverfahren reicht die Bezugnahme auf einen in einer anderen Publikation erschienen Artikel zur Glaubhaftmachung der darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen nicht aus.
  2. Ausreichend kann aber die anwaltliche Versicherung auch eines nicht am Rechtsstreit beteiligten Rechtsanwalts sein.
  3. Eine hinreichend sorgfältige Recherche für eine Verdachtsberichterstattung liegt nicht vor, wenn diese allein auf Veröffentlichungen Dritter fußt.
  4. Wird eine Äußerung von einem Presseorgan lediglich verbreitet, kann mit einem Unterlassungsantrag nicht das "Behaupten" untersagt werden. (Leitsätze: Die Mitglieder des
  5. Zivilsenats) Rubrum BESCHLUSS In Sachen ..., ... - Antragsteller und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: A... Partnerschaftsgesellschaft ... Rechtsanwälte, ... gegen ... Verlags- und Druckereigesellschaft mbH & Co. KG, ... vertreten durch die Komplementärin ... GmbH - Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R... & K..., ... wegen einstweiliger Verfügung hier: Beschwerde hat der
  6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S..., Richterin am Oberlandesgericht Z... und Richterin am Oberlandesgericht R... ohne mündliche Verhandlung am 10.03.2022 beschlossen: Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 30.12.2021 teilweise abgeändert und der Antragsgegnerin bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführung, auferlegt, es zu unterlassen, die nachfolgende Äußerung in Bezug auf den Antragsteller wörtlich oder sinngemäß zu verbreiten oder verbreiten zu lassen: "Der Prominente soll auch gedroht haben, ein Video bei ... zu veröffentlichen, das "viral gehen" werde." so wie geschehen seit dem 13.11.2021 in der Printausgabe der "XXX". II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. III. Die Kosten des Verfügungsverfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. IV. Der Streitwert für das Verfügungsverfahren wird für beide Instanzen auf 20.000,- € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin im Verfügungsverfahren auf Unterlassung zweier Äußerungen in einer am 13.11.2021 erschienen Berichterstattung in der Printausgabe der von dieser vertriebenen "XXX" in Anspruch. Dort hatte dieser über einen Vorfall vom 00.00.0000 berichtet, bei dem der Antragsteller nach seiner Behauptung von Mitarbeitern des ... Hotels ... ... beleidigt worden sein soll. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Die in dem Artikel aufgestellte Behauptung, der Antragsteller habe angedroht, ein Video über den Vorfall auf Instagram zu veröffentlichen sei nicht als unwahr anzusehen, nachdem die Antragsgegnerin diese Behauptung hinreichend glaubhaft gemacht habe. Wegen des erheblichen öffentlichen Interesses sei auch von einer zulässigen Verdachtsberichterstattung auszugehen. Da sich der Antragsteller gegenüber der Wochenzeitschrift "YYY" nicht zu einem gleichgelagerten Vorwurf geäußert habe, habe die Antragsgegnerin davon absehen dürfen, ihn hierzu nochmals zu befragen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers werde in dem Artikel auch nicht behauptet, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des Vortäuschens einer Straftat eröffnet worden sein. Einen hierauf gerichteten Unterlassungsanspruch habe der Antragsteller daher nicht. Mit der sofortigen Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, verfolgt der Antragsteller sein Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Die Antragsgegnerin hatte im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Die nach §§ 567 , 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat teilweise Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses sowie zum Erlass der einstweiligen Verfügung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
  7. Dem Antragsteller steht der geltend gemacht Verfügungsanspruch gemäß dem Antrag zu Nr. 1 gemäß §§ 823 , 1004 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. Die Verbreitung der hiermit angegriffenen Äußerung verletzt ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
  8. Die Äußerung, der Antragsteller habe am 00.00.0000 gegenüber einem Mitarbeiter des ... Hotels gedroht, ein Video bei Instagram zu veröffentlichen, das "viral gehen werde", stellt eine Tatsachenbehauptung dar. Für das Verfügungsverfahren ist im Anschluss an die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers, in der er diesen Vorwurf ausdrücklich bestritten hat (Anlage AG 4), entgegen der Auffassung des Landgerichts davon auszugehen, dass diese Behauptung unwahr ist. Dies folgt aus der in das Zivilrecht transferierten Beweisregel des § 186 StGB, die immer dann für den Betroffenen streitet, wenn die verbreitete Tatsachenbehauptung im Rahmen der betreffenden Berichterstattung zur Herabwürdigung des Antragstellers in der öffentlichen Meinung geeignet ist. Dies ist hier der Fall, wird dem Antragsteller doch mit der streitgegenständlichen Behauptung unterstellt, aus bloßer Verärgerung über eine zurückgesetzte Behandlung Arbeitnehmern des Hotels mit einem "Internetpranger" auf ... gedroht zu haben. Unabhängig davon, ob ein solches Verhalten strafrechtlich als versuchte Nötigung einzustufen wäre, wenn der Antragsteller selbst diese Drohung eingesetzt hätte, um selbst eine Bevorzugung zu erfahren, stellt es ihn jedenfalls in den Augen der Öffentlichkeit in ein ungünstiges Licht, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich macht und den Antragsteller hierdurch in den Augen der Leserschaft negativ qualifiziert (vgl. hierzu etwa BGH v. 17.12.2019 - VI ZR 249/18 , GRUR 2020, 664 Rn. 17; v. 18.06.2019 - VI ZR 80/18 , GRUR 2019, 1084 Rn. 19; v. 16.02.2016 - VI ZR 367/15 - ZUM-RD 2016, 434 Rn. 15).
  9. Der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin allerdings einen in den Schriftsatz vom 23.12.2021 hineinkopierten Auszug aus einem nicht datierten Artikel in der YYY, der entgegen diesem Schriftsatz nicht als Anlage AG4 vorgelegt wurde, entgegengehalten. In diesem Artikel wird wiederum über ein "118 Seiten" (Bl. 36 d.A.) bzw. "180 Seiten" (Bl. 40 d.A.) starkes Gutachten der vom Management des ... Hotels beauftragten Rechtsanwaltskanzlei P... & L... berichtet, in dem sich u.a. auch die streitgegenständliche Behauptung befinden soll. Die Richtigkeit eines dreiseitigen Auszuges aus diesem Artikel hat wiederum Rechtsanwalt P... mit ebenfalls in den Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.2021 einkopierter E-Mail vom 1.12.2021 ("Das ist alles zutreffend und findet sich in unserem Bericht wieder") bestätigt. Eine hinreichende Glaubhaftmachung, die die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers entkräften könnte, liegt hierin jedoch nicht. Nach § 294 Abs. 1 ZPO kann sich die beweisbelastete Partei zur Glaubhaftmachung zwar grundsätzlich aller – d.h. nicht nur der förmlichen Beweismittel nach § 355 ff. ZPO bedienen; es gilt also der Freibeweis (Saenger, ZPO § 294 Rn. 6, beck-online). Zulässig ist daher etwa die Vernehmung der Gegenpartei ohne die Voraussetzungen des § 445 ZPO genauso wie die Vorlage unbeglaubigter Kopien von Schriftstücken (zB Fristen- oder Wiedervorlagekalender: BGH NJW 2002, 1429 , 1430; OLG Köln FamRZ 1983, 709 , 711) oder einer anwaltlichen Versicherung, die im Beweiswert eidesstattlichen Versicherungen zumindest gleichstehen und zugleich ein Angebot enthalten, den Anwalt als Zeugen zu vernehmen. Auch schriftlich vorgelegte Zeugenaussagen oder Privatgutachten können genügen. Im Anwendungsbereich des § 511 Abs. 3 ZPO reicht nach der Rechtsprechung des BGH sogar eine einfache Parteierklärung aus (BGH NJW 2015, 873 , 874, Zöller-Gelmer und Greger, ZPO,
  10. Aufl. § 294 Rn 5). Die Wiedergabe eines Zeitungsartikels, der sich seinerseits auf einen nicht vorgelegten Ermittlungsbericht einer Rechtsanwaltskanzlei bezieht und aus dem nicht ersichtlich ist, wer die von dem Antragsteller bestrittene Behauptung aufgestellt hat, reicht hingegen für eine Glaubhaftmachung nicht aus, weil andererseits die eidesstattliche Versicherung als Beweismittel vollständig entwertet würde. Gleiches gilt für die E-Mail des Rechtsanwalts P... vom 1.12.
  11. Die Antragsgegnerin hat bereits nicht behauptet, dass es sich bei diesem um den Verfasser des Berichts handelt, der die nicht namentlich aufgeführten Zeugen für die streitgegenständliche Behauptung persönlich befragt hat und damit die Gewähr übernehmen könnte, dass deren Aussage nicht nur in dem Bericht aufgeführt wird, sondern auch tatsächlich so gefallen ist. Bei der von Rechtsanwalt P... abgegebenen Erklärung handelt es sich auch nicht um eine anwaltliche Versicherung gegenüber dem Gericht, sondern lediglich um eine kollegiale Auskunft gegenüber dem Antragsgegnervertreter, die überdies nicht konkret auf die streitgegenständliche Behauptung bezogen ist und damit entgegen ihrem Wortlaut offen lässt, ob Rechtsanwalt P... tatsächlich für jede einzelne der auf diesen drei Seiten enthaltenen Behauptungen die Verantwortung für die Wahrheit übernehmen möchte. Dem Antragsteller, der vollumfänglich leugnet, die streitgegenständliche Drohung ausgesprochen zu haben, kommt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin insofern auch keine sekundäre Beweislast zu. Dass er sich mit Blick auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Leipzig zu den gegen ihn gerichteten Vorwürfen gegenüber der Presse nicht geäußert hat, führt nicht zu einer Beweislastverschiebung, weil eine solche Stellungnahme in seinem freien Ermessen steht.
  12. Allerdings hat die Antragsgegnerin diese Behauptung nicht als eigene Tatsachenbehauptungen aufgestellt, sondern lediglich den gegen den Antragsteller von nicht namentlich genannten Zeugen aufgestellten Verdacht verbreitet. Ein bloßes Verbreiten von Äußerungen eines Dritten (oder sonstigen Inhalten) liegt vor, wenn vom Standpunkt des Durchschnittsrezipienten der Äußernde hierfür ersichtlich nicht die inhaltliche Verantwortung übernimmt. Werden Äußerungen eines Dritten wiedergegeben, so liegt ein bloßes Verbreiten vor, wenn sich der Verbreiter mit diesen Äußerungen ersichtlich nicht identifiziert, sondern sie lediglich referiert (OLG Hamburg, Urteil vom
  13. März 2020 – 7 U 63/19 –, Rn. 33, juris). Vorliegend folgt dies aus der Bezugnahme auf "interne Untersuchungen des Hotels", auf die der Artikel gleich zu Beginn eingeht, die namentliche Nennung des Gutachtens der Kanzlei P... & L..., die unmittelbar vor der streitgegenständlichen Behauptung aufgeführt werden sowie die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Leipzig, wobei offenbleibt, aus welcher dieser Quellen die Zeugenaussagen und die behauptete Drohung seitens des Antragstellers geschöpft werden. Dass die Antragsgegnerin hierzu keine eigenen Erkenntnisse gewonnen hat, wird aber durch die Formulierung "sollen" und die Gegenüberstellung der Schilderung des Antragstellers mit den angeblichen Zeugenaussagen deutlich. Allerdings kann auch der bloße Verbreiter einer als solche kenntlich gemachten Äußerung eines Dritten haften, wenn er sich hiervon nicht in gebührender Weise distanziert (vgl. Weyhe in HH-Ko/MedienR,
  14. Aufl., Kap.37 Rz.41), wobei das erforderliche Ausmaß an Distanzierung von den Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. Burkhardt / Pfeiffer in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung,
  15. Aufl., Kap.10 Rz.211): Vom Inhalt eines vollständig ungesicherten Gerüchts, das er verbreitet, wird sich der Berichtende sehr deutlich distanzieren müssen, während er einen Verdacht, für dessen Richtigkeit gewichtige Indizien sprechen, hingegen in entsprechender Weise darstellen darf (OLG Hamburg aaO. Rn 38 - juris, vgl. auch OLG Hamburg AfP 2020, 235 ).
  16. Hier lagen aber derartige Indizien, die im Rahmen dieser Gesamtabwägung die schützenswerten Belange des Antragstellers überwogen hätten, nicht vor. Die Antragsgegnerin kann sich insofern auch nicht auf die Grundsätze einer berechtigten identifizierenden Verdachtsberichterstattung berufen. Zwar finden diese Grundsätze hier Anwendung, weil der Artikel die streitgegenständliche Drohung nicht als feststehende Erkenntnis mitteilt, sondern hierfür auf Zeugenaussagen Bezug nimmt und im Verlauf auch darauf hinweist, dass die Ermittlungen in jeder Hinsicht, d.h. auch gegenüber dem Antragsteller selbst, noch nicht abgeschlossen sind. Vor dem Aufstellen oder Verbreiten des Verdachts hat aber nach ständiger Rechtsprechung der auf Unterlassung in Anspruch Genommene hinreichende sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt anzustellen. Erforderlich ist ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Vor der Veröffentlichung ist regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach diesen Grundsätzen eine auf Sensationen ausgehende, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung unzulässig ist; vielmehr müssen auch die zur Verteidigung des Betroffenen vorgetragenen Tatsachen und Argumente berücksichtigt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (BGH VersR 2016, 938 Rn. 38; OLG Stuttgart, Urteil vom
  17. Februar 2017 – 4 U 166/16 –, Rn. 149 - 150, juris). Zumindest für das Verfügungsverfahren ist hier von einer nicht hinreichend sorgfältigen Recherche der Antragsgegner auszugehen. Zu dem hier streitgegenständlichen Vorwurf hat sie keine eigenen Zeugen befragt, sondern sich allein auf die Berichterstattung in der YYY gestützt, bei der es sich jedoch nicht um eine privilegierte Quelle handelt und aus der keine Details zu den Zeugen ersichtlich sind, die eine solche Aussage getätigt haben sollen. Unbewiesene Tatsachenbehauptungen herabsetzenden Charakters werden aber nicht allein deswegen zulässig, weil sie auch von anderen aufgestellt worden sind; der Betroffene verliert durch die erste belastende Berichterstattung seine Ehre und soziale Anerkennung auch nicht in dem Sinne, dass diese Schutzgüter nicht erneut oder nur mit geringerer Intensität verletzt werden könnten (BGH, Urteil vom
  18. Dezember 2013 - VI ZR 211/12 -, BGHZ 199, 237 -270, Rn. 41; OLG Köln, Urteil vom 16.3.2017 - 15 U 123/16 - juris). Selbst für die Aufnahme eines von anderen Zeitungen aufgestellten Verdachts in einen Pressespiegel hat es das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet, dass demjenigen, der die Äußerung eines Dritten verbreitet, ohne sie sich zu eigen zu machen, die Pflicht auferlegt wird, sich vom Wahrheitsgehalt der weitergegebenen Tatsachenbehauptungen zu vergewissern (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  19. September 2003 - 1 BvR 865/00 - juris). Nichts Anderes gilt für ungeprüfte Übernahme der Berichterstattung aus anderen Zeitungen (Senat, Urteil vom
  20. August 2018 – 4 U 255/18 –, Rn. 13, juris). Vorliegend haben der Antragsgegnerin selbst weder die Namen der Zeugen noch deren schriftliche Aussage zu irgendeinem Zeitpunkt vorgelegen. Auch die Anfrage bei der Rechtsanwaltskanzlei P... & L... erfolgte erst nach Eingang der Abmahnung des Antragstellers. Dass sich diese Behauptung zwischenzeitlich als wahr herausgestellt hätte, behauptet auch die Antragsgegnerin nicht. Damit fehlt es bereits an dem gebotenen Mindestbestand an Beweistatsachen. Auf die Frage, ob die Antragsgegnerin mit Blick auf die Verweigerung des Antragstellers, gegenüber Drittmedien zu diesem Vorwurf Stellung zu nehmen, vor Erscheinen des streitgegenständlichen Artikels am 13.11.2021 von dessen Anhörung absehen durfte (eine Anhörung hat sie hier erst für den 15.12.2021 behauptet, Bl. 54 d.A.), kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an.
  21. Es liegt insofern auch ein Verfügungsgrund vor. In Presse- und Äußerungssachen ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Verfügungsgrund für eine auf Unterlassung gerichtet einstweilige Verfügung regelmäßig zu bejahen, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch Zuwarten, gegeben ist (zuletzt Senat, Urteil vom
  22. Juli 2020 - 4 W 242/20 -, Rn. 5, juris; Beschluss vom
  23. Januar 2018 - 4 U 1675/17 -, juris). Dies ist eine Frage des Einzelfalles, für die sich gleichwohl in der Rechtsprechung Regelfristen herausgebildet haben, bei deren Überschreitung von einer Selbstwiderlegung auszugehen ist (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.1.2015 - 6 U 156/14 - juris; vgl. im Übrigen die Verweise auf nicht veröffentlichte Rechtsprechung der OLGe Koblenz und Köln sowie des KG bei Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung,
  24. Aufl. Kap 12 Rn 145 weitergehend OLG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2014 - 7 W 141/14 - juris OLG Stuttgart, Urteil vom
  25. Februar 2017 - 4 U 166/16 -, Rn. 35 - 36, juris). Der Senat geht insofern von einer Regelfrist von einem Monat gerechnet ab Kenntnis von der Äußerung aus (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom
  26. Februar 2021 – 4 U 2196/20 –, Rn. 4, juris). Ausgehend von einer Kenntniserlangung am 23.11.2021 war der am 17.12.2021 beim Landgericht eingegangene einstweilige Verfügungsantrag noch rechtzeitig.
  27. Dem Antrag war jedoch nur insoweit zu entsprechen, als dort die Unterlassung der Verbreitung der streitgegenständlichen Äußerung begehrt wird. Wird – wie hier - eine Behauptung von einem Presseorgan lediglich verbreitet, ohne dass ein Zu-Eigenmachen vorliegt, kann Unterlassung des "Behauptens" dieser Äußerung nur verlangt werden, wenn hierfür eine Erstbegehungsgefahr vorliegt. (Senat, Beschluss vom
  28. September 2021 – 4 U 1214/21 –, juris). Dies ist hier nicht der Fall.
  29. Keinen Erfolg hat die sofortige Beschwerde insofern, als sich der Antragstellerin gegen die Abweisung seines Verfügungsantrags wegen der in dem Artikel enthaltenen Äußerung "Dabei geht es nach XXX-Informationen im Hinblick auf O... auch um den Tatbestand des Vortäuschens einer Straftat" wendet. Der Senat teilt insofern die Einschätzung des Landgerichts, dass sich aus dieser Äußerung bereits nicht die Behauptung ableiten lässt, gegen den Antragsteller sei bei Erscheinen des Artikels ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, das auch den Vorwurf einer Straftat nach § 145d StGB umfasse. Auch lässt sich dem Artikel nicht entnehmen, dass die Aufnahme von Ermittlungen bereits sicher sei. Bereits aus der Überschrift ("Drohen auch G.O. Ermittlungen von Amts wegen?") kann der verständige Durchschnittsleser nur entnehmen, dass derartige Ermittlungen möglicherweise in der Zukunft bevorstehen, jedoch noch nicht eingeleitet sind. Dies wird im Weiteren auch noch einmal ausdrücklich durch den Satz "Sollte sich herausstellen, dass G.O. die Unwahrheit gesagt hat, könnte das somit Ermittlungen von Amts wegen zur Folge haben", unterstrichen. Daran ändert auch der Verweis auf "XXX-Informationen" nichts, die sich auch auf eine der XXX von Dritter Seite, etwa von einem Rechtsanwalt, übermittelte Rechtseinschätzung beziehen können. Dass die Staatsanwaltschaft einen ihr zur Kenntnis gelangten Sachverhalt nach allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten prüft, ergibt sich bereits aus § 152 Abs. 2 StPO und lässt ebenfalls keinen Rückschluss auf die bereits erfolgte Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Wegen der ein erhebliches Öffentlichkeitsinteresse begründenden Berichterstattung war der Streitwert für beide Instanzen auf 10.000,- € je Antrag, mithin auf insgesamt 20.000 € festzusetzen. Permalink: https://openjur.de/u/2393243.html ( https://oj.is/2393243 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 16 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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