gelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Beschluss: Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Die Klägerin verlangt als Erbin des Schöpfers des Ausgangswerkes von der Beklagten die Bezahlung einer angemessenen Beteiligung an den wirtschaftlichen Erfolgen der auf dem Ausgangswerk basierenden
folgemodellen. Die Klägerin ist die Tochter des am ... verstorbenen österreichischen Staatsangehörigen ... (im Folgenden: E.K.). Neben der Klägerin hinterließ E.K. bei seinem Tod seine Ehefrau ... (1903-1972) und seinen Sohn, ... (1926-1992). Da die letztwillige Anordnung des Erblassers vom 21.08.1966 neben Verfügungen über die Grabgestaltung lediglich ein Barvermächtnis zu Gunsten seiner im Jahre 1956 geborenen Enkelin ..., der Tochter des ..., in Höhe von 100.000,- S enthielt, nicht aber eine Erbeinsetzung, waren gemäß gesetzlicher Erbfolge
dem Schreiben des öffentlichen Notars ... vom 21.10.1966 (Anlage SNP 2) sowie der Niederschrift der Verlassenschaftsabhandlung durch den öffentlichen Notar in Weyer vom 22.06.1967 (Anlage SNP 3) die Witwe ... zu ¼ und die beiden Kinder ... und ... (die Klägerin) je zu 3/8 des
lasses zu Erben berufen. Gemäß Beschluss in der Verlassenschaftssache vor dem Bezirksgericht Weyer vom 10.8.1973 ergingen
dem Tod der Mutter der Klägerin unter anderen die Verfügungen, dass ihre beiden Kinder, .... und die Klägerin, aufgrund des Gesetzes jeweils zur Hälfte Erben geworden seien und die entsprechende "Einantwortungsurkunde" erlassen werde (Anlage SNP 4). Der Bruder der Klägerin, ..., verstarb am 21.11.1992 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung. Gemäß "Einantwortungsurkunde" des Bezirksgerichts Voitsberg vom 08.02.1993 (Anlage SNP 5) wurde seine Ehefrau ... (geboren 1933) als Alleinerbin "eingeantwortet",
dem seine Tochter ... (geboren 1956) die "Erbsentschlagung" erklärt hatte. In einer "Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung des
lasses von E.K. (verstorben 22.8.1966)", die von ... unter dem 17.12.2016 und von der Klägerin unter dem 14.1.2017 unterzeichnet wurde, bekundete die Erbengemeinschaft die Auffassung, dass Herr E.K. aufgrund seiner Designleistungen Inhaber von Urheberrechten geworden sei. Die Vertragspartner wollten mit ihrer Übereinkunft eine Erbauseinandersetzung bezüglich allfälliger Ansprüche gegenüber den Firmen Porsche und Volkswagen vereinbaren (Anlage SNP 6, unter 1.). Die Vertragspartner stellten in der Vereinbarung übereinstimmend fest, dass die Erbengemeinschaft
E.K. aus der Klägerin und Frau ... bestehe (Anlage SNP 6, unter 2., am Ende). Sodann enthält die Vereinbarung unter
dem Bestsellerparagraphen und die darauf bezogenen Auskunftsansprüche. Herr ... nimmt das Abtretungsangebot an. Vorsorglich ermächtigt Frau ... ihren Sohn [...] gleichzeitig, die genannten urheberrechtlichen Ansprüche des Urhebers E.K. außergerichtlich und gerichtlich in eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchzusetzen." In der "Vereinbarung über Rückabtretung" zwischen der Klägerin und ihrem Sohn, ..., die von beiden unter dem 16.12.2016 unterzeichnet ist (Anlage SNP 48, Bl. 232 d.A.), heißt es unter anderem: "Frau ... und Herr ... vereinbaren hiermit die Rückabtretung sämtlicher am 11.7.2016 abgetretenen Forderungen, Ansprüche und sonstiger Rechtspositionen und stellen fest, dass damit Frau ... wieder uneingeschränkte Inhaberin aller Rechte und Ansprüche ist." E.K. war von 1931 bis zu seinem Tod 1966 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin (im Folgenden: die Beklagte) zuletzt als Abteilungsleiter in der Abteilung Karosserie-Konstruktion beschäftigt. Im Rahmen dieser Tätigkeit war er u.a. mit der Entwicklung der Fahrzeug-Modelle Porsche 356 und Porsche 911 befasst. E.K. und die Beklagte verband zuletzt der Arbeitsvertrag vom 31.07.1950 (Anlage SNP 1a), der E.K. als "Konstrukteur-Abteilungsleiter" bezeichnete. Auf Basis dieses Arbeitsvertrages verdiente E.K. letztlich monatlich DM 5.420,
folgend abgebildet: Im Zusammenhang mit der Entwicklung eines
folgemodells für den Porsche 356 wurde bei der Beklagten ein Modell mit der internen Bezeichnung Porsche Typ 354 "T7" geschaffen. Wer Schöpfer dieses Modells war, ist zwischen den Parteien streitig. Dessen Äußeres sah wie folgt aus: Auf diesem Entwurf aufbauend entwickelten die Karosserieabteilung der Beklagten unter E.K. und die Gestaltungsabteilung der Beklagten unter Ferdinand Alexander Porsche zwei weitere Modelle für einen
folger des Porsche 356, von denen der damalige Geschäftsführer der Beklagten Ferdinand "Ferry" Porsche sodann dasjenige der Gestaltungsabteilung mit dem Kürzel "T8" auswählte. Das von E.K. und seiner Abteilung entwickelte Modell mit der Bezeichnung "T9" (vgl. Anlage B 10) wurde nicht gebaut. Der auf dem Modell "T8" basierende Porsche ("Ur-")911, anfänglich als Porsche 901 bezeichnet, bildete seit 1963 das
folgemodell des Porsche 356 und wird seitdem von der Beklagten in der mittlerweile achten Modellgeneration gebaut. Das erste Modell des Porsche 911 wies folgendes Äußeres auf: Von 2004 an baute die Beklagte den Porsche 911 in der Baureihe 997 und ab 2011 in der Baureihe 991. Der Porsche 911 in der Baureihe 991 weist die folgende Gestaltung auf: Mit vorgerichtlichem Schreiben vom 24.9.2014 begehrte die Klägerin von der Beklagten die Anerkennung der Leistungen ihres Vaters und forderte von ihr einen angemessenen Ausgleich unter Berücksichtigung bislang verweigerter Urheberrechtsvergütungen. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass ihr angesichts des überragenden Erfolges der Modelle Porsche 356 und 911, deren Schöpfer ihr Vater gewesen sei, und bei denen es sich um urheberrechtlich geschützte Werke handele, ein Anspruch auf Fairnessausgleich gemäß § 32a UrhG zustehe. Hierzu hielt die Tochter der Klägerin am 21.10.2014 in Stuttgart eine Pressekonferenz unter dem Titel "Der Porsche-Schwindel" ab. Im Einzelnen trägt die Klägerin vor: Sie sei gemeinsam mit ihrer Schwägerin ... durch Erwerb von Todes wegen Inhaberin der Urheberrechte
E.K. geworden.
dessen Tod seien seine Ehefrau und die beiden Kinder durch die "Einantwortung der Verlassenschaft" Inhaber der Urheberrechte geworden. Da seine Ehefrau ohne Testament verstorben sei, seien deren beiden Kinder gesetzliche Erben zu gleichen Teilen geworden. Der im Jahre 1992 verstorbene ... sei von seiner Ehefrau beerbt worden. Entsprechend seien die Klägerin und ... Inhaber der Urheberrechte geworden. Mit Vereinbarung vom 17.12.2016 bzw. 14.01.2017 habe Frau ... ihre Urhebernutzungsrechte an die Klägerin abgetreten. E.K. sei
seiner Ausbildung in mehreren Automobilfirmen als Karosseriebauer, zuletzt bei der Beklagten als Karosseriebauer und Chefdesigner beschäftigt gewesen. Als solcher habe er die Modelle 356 und 911 maßgeblich gestaltet. Er sei für das Design der Modelle verantwortlich gewesen. Als Angestellter habe er zunächst ein damals übliches Gehalt von 1.300 DM und zuletzt von 5.420 DM monatlich verdient. Dieses Gehalt sei für vergleichbare Positionen gering gewesen. E.K. habe am 3.6.1948 die erste Konstruktionszeichnung des Modells 356 angefertigt (Anl. SNP 7). Auf dieser sei sein Namenskürzel als Urhebervermerk angebracht gewesen. Dieser Konstruktionsskizze seien Studien vorausgegangen, die E.K. bereits im Jahre 1946 in Gmünd festgehalten habe. E.K. sei zudem alleiniger Designer des Modells 911 gewesen. Zwar habe der damalige Geschäftsführer der Beklagten, "Ferry" Porsche, versucht, seinen Sohn Ferdinand Alexander ("F.A.") Porsche als für die alleinige Gestaltung verantwortliche Person darzustellen. Tatsächlich sei die Entwicklung des Modells 911 indes eine Leistung von E.K. gewesen. Dies hätten Zeitzeugen bestätigt. Zunächst habe E.K. das Modell Porsche 754 "T7" gestaltet, auf dem die weitere Entwicklung des Porsche 911 aufgebaut habe. Zur Entwicklung des Modells 911 habe die Beklagte eine Art Wettbewerb ausgeschrieben, an der sich die von E.K. geleitete Karosserieabteilung einerseits mit dem Modell "T9" und die F. A. Porsche unterstehende Designabteilung mit dem später favorisierten Modell "T8" andererseits beteiligt hätten. F.A. Porsche habe keinerlei Beitrag zur Gestaltung des Modells 911 geleistet. Hierzu habe ihm die fachliche Kompetenz gefehlt. Die Beklagte habe jedoch
außen mit F.A. Porsche ein Familienmitglied als Designer benennen wollen, um auf diese Weise den Mythos Porsche aufzubauen. Sie habe jede Fahrzeugentwicklung einem Familienmitglied zuschreiben wollen. Der dem Porsche 911 zugrundeliegende Entwurf "T8" baue auf dem "T7" auf.
dem Tod von E.K. habe die Beklagte dessen privates Arbeitszimmer räumen lassen und Unterlagen an sich genommen, insbesondere auch Skizzen zum 911. Die Beklagte müsse unschwer entsprechende Entwürfe oder andere Unterlagen vorlegen können, die die Urheberschaft von E.K. belegten. Der Porsche 356 erscheine aufgrund der charakteristischen Anordnung von Linien und Proportionen als dreidimensionale Skulptur, als ein kinetisches Kunstwerk mit hohem Wiedererkennungswert. Dieses werde geprägt durch • das Frontgesicht mit flacher Haube, • den fehlenden Kühlergrill und die runden Scheinwerfer, • die ausladenden, teilintegrierten Kotflügel mit leicht schräg gestellten integrierten Scheinwerfern, • die Seitenansicht mit der flach
vorn zulaufenden Frontpartie und mit dem Porsche-Fließheck, • den dreieckigen, niedrig gehaltenen Fenstern mit der parallel zum Fließheck verlaufenden Begrenzungslinie und horizontal verlaufender Gürtellinie, die sich in den Frontbereich bis zur oberen Scheinwerfereinrahmung fortzieht, • die charakteristische Dachstruktur und der seitliche Überhang der Karosserie (Schulterung), • am Heck der prägende Kühlergrill, • sowie ein harmonisches, dem goldenen Schnitt entsprechendes Proportionsverhältnis aller Linien. Eine geometrische Analyse zeige, dass der 356 in allen drei Raumdimensionen und Ansichten den Regeln des goldenen Schnittes folge. Hierdurch unterscheide er sich von anderen Fahrzeugen und werde zum Kunstwerk. Er sei deshalb auch nicht verbesserbar. Zudem zeige eine Analyse des Fahrzeugs auf physiognomische Ausdrucksformen eine dem Wagen zugrunde liegende Emotionalität. Es ergebe sich der Eindruck eines Lächelns, des berühmten Porsche-Lächelns, das die Kunden begeistere. Die Beklagte habe diese Eigenschaften selbst erkannt und in ihrer Werbung für die Baureihe 911 darauf hingewiesen. Kein anderes Fahrzeug der 40er Jahre habe eine mit derjenigen des Modell 356 vergleichbare Formensprache aufgewiesen, insbesondere nicht die von der Beklagten in Bezug genommenen Fahrzeugmodelle (vgl. Anlage SNP 8a) Mercedes 170 S, Tatra Modell 77 und 87, Adler 2,5 und nicht das Modell Cisitalia
den einzelnen Jahren, über den von der Beklagten erzielten Umsatz abzüglich Umsatzsteuer mit dem Modell 911 der Baureihen 997 und 991 (Coupé, Cabrio, Targa und Speedster) seit 01.01.
billigem Ermessen festzusetzenden Anteils an dem Umsatz ohne Umsatzsteuer der Beklagten hat, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die vorgerichtlichen Kosten der Klägerin in Höhe von EUR 11.955,81 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten Die Beklagte beantragte: Die Klage wird abgewiesen. Sie trug vor, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei. Erbrechtliche Sukzessionen würden mit Nichtwissen bestritten. Zu einer Abtretung urheberrechtlicher Befugnisse sei es schon
dem Inhalt der Vereinbarung zwischen ... und der Klägerin nicht gekommen. Außerdem sei die Klägerin ggf. wegen der weiteren Übertragung auf ihren Sohn nicht aktivlegitimiert. Vor allem aber sei es
österreichischem Recht nicht zu einem wirksamen Erbteilungsübereinkommen zwischen ... und der Klägerin gekommen.
den erbrechtlichen Bestimmungen des österreichischen Urheberrechts sei das Urheberrecht vererbbar. Es gehöre zu den Rechten, die
ABGB in den
lass fielen. Gehe das Urheberrecht auf mehrere gesetzliche Erben über, seien auf diese die für Miturheber geltenden Vorschriften anzuwenden. Dementsprechend entstehe gemäß § 23 Abs. 4 in Verbindung mit § 11 öUrhG ein Urheberrecht, das allen Rechtsnachfolgern gemeinschaftlich zustehe, mithin eine Gesamthandschaft. Eine solche Gesamthandschaft sei aber mit der vorgelegten Erbauseinandersetzungsvereinbarung zwischen ... und der Klägerin nicht aufgelöst, weil diese Vereinbarung eine
österreichischem Recht unzulässige Übertragung des gesamten Urheberrechts unter Lebenden darstellen würde. Eine Übertragung von Befugnissen aus gewerblichen Schutzrechten sei im österreichischen Erbrecht nur im Wege der Erbteilung möglich. Für die Erbteilung sei wiederum ein Erbteilungsübereinkommen erforderlich, das nur im Wege eines so genannten Verlassenschaftsverfahrens gemäß § 181 Außerstreitgesetz (AußStrG) erfolgen könne. Die Erbauseinandersetzungsvereinbarung vom 17.12.2016 bzw. 14.01.2017 sei jedoch nicht im Wege eines "Verlassenschaftsverfahrens" geschlossen worden, so dass durch diese Vereinbarung auch keine wirksame Übertragung von urheberrechtlichen Befugnissen auf die Klägerin habe erfolgen können. Die Klägerin trage bereits nicht schlüssig zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 32a UrhG vor. Namentlich zu den behaupteten Leistungen E.K.s stelle die Klägerin lediglich Mutmaßungen an. Zudem fehle es an schlüssigem Vortrag zur Unangemessenheit der Vergütung. E.K. sei als Karosseriekonstrukteur für die Beklagte tätig gewesen. Sein Arbeitsschwerpunkt habe in der Karosserie-Konstruktion gelegen. In dieser Eigenschaft habe er eine Vielzahl technischer Lösungen gefunden, die Patentreife erlangt hätten. E.K. sei kein Designer gewesen. Er sei auch nicht für das Design in der Konstruktionsabteilung der Beklagten verantwortlich gewesen. Das arbeitsvertragliche Gehalt E.K.s sei mit zuletzt 5.420 DM überdurchschnittlich hoch gewesen. Zur Zeit seiner Einstellung sei der Personenkreis an Ingenieuren, die aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz für den Automobilbau geeignet gewesen seien, begrenzt gewesen. Entsprechend hoch sei die
frage und entsprechend hoch sein Gehalt gewesen. In dem für den 356 maßgeblichen Zeitraum habe es in der Abteilung Karosserie-Konstruktion keine spezielle Zuständigkeit für die Gestaltung gegeben. Ende der 50er Jahre sei bei der Beklagten neben der Konstruktionsabteilung eine eigenständige Abteilung für Gestaltung eingerichtet worden. E.K. sei Leiter der Abteilung Karosserie-Konstruktion geblieben. Der Industriedesigner F. A. Porsche habe die Gestaltungsabteilung übernommen. Aus dieser sei der Porsche 911 hervorgegangen. Die Ursprünge des Modells 356 lägen bereits in den 30er Jahren, als Erkenntnisse aus der Aerodynamik in den Automobilbau eingeflossen seien. Die Grundform zeichne sich durch eine komplette Eingliederung der Kotflügel in die Türflächen, eine schmale Kabine auf einem breiten Grundkörper und Karosserieeinzügen mit Verjüngung des Autos von der A-Säule
hinten aus. Welche Mitarbeiter der damaligen Konstruktionsabteilung für die Gestaltung dieses Modells verantwortlich gewesen seien, lasse sich heute nicht mehr rekonstruieren. Eine Entwurfszeichnung E.K.s, die die Gestaltung des Modells 356 erstmals festgelegt hätte, existiere nicht. Auch sonst gebe es keine Unterlage, die belege, dass E.K. die Karosseriegestaltung entworfen habe. Die Beklagte bestreitet, dass es sich bei der Zeichnung (Anl. K7) um den ersten Entwurf der Gestaltung des Modells 356 gehandelt habe. Dagegen spreche, dass die Zeichnung bereits konkrete Konstruktionsmaße vorgebe, d. h. einen Entwurf voraussetze. Soweit auf ihr ein Kürzel enthalten sei, sei dies nicht als Urheberangabe zu verstehen. Weiter bestreite die Beklagte, dass die Anlage überhaupt ein Kürzel enthalte. Im Übrigen sei unschlüssig, welches Kürzel die Klägerin meine. Fest stehe allenfalls, dass E.K. als Mitarbeiter der Konstruktionsabteilung an der technischen Entwicklung des Modells 356 mitgewirkt habe. Ein individueller Beitrag an dessen Gestaltung lasse sich nicht rekonstruieren. Eine bloße Bezugnahme auf die Literatur zum Automobildesign sei nicht zielführend. Einer Vielzahl dieser Sekundärquellen sei gemein, dass sie nicht zwischen Konstruktion und Gestaltung unterschieden. Im Übrigen verfüge die Beklagte über eine Skizze aus dem Jahre 1946 (Anl. B 8), die sie für Cisitalia gezeichnet habe und die die Linienführung des Modells 356 vorwegnehme. Die Gestaltung des Modells 911 lasse mit ihrem puristisch-funktionalen Charakter die eher runden und welligen Formen des Modells 356 weit hinter sich. Auch das Modell 911 sei nicht von E.K. entworfen worden. Hierzu könne die Klägerin auch keine Entwurfszeichnung vorlegen. Das Modell 911 sei von F.A. Porsche entworfen worden. Dessen Vater, der damalige Geschäftsführer der Beklagten, habe den Bau eines
folgemodells zum Modell 356 gewünscht, der bei weniger kostenintensiver Produktion mehr Innenraum und mehr Leistung aufweise. Hierzu sei zunächst das Modell "T7" entworfen worden, und zwar von F. A. Porsche (Butzi-Wagen). F. A. Porsche habe dieses Fahrzeug in Form eines Plastilin-Modells gestaltet. Auf dieser Grundlage sei es von Mitarbeitern der Gestaltungsabteilung gezeichnet worden (Anl. B 9). Das Modell habe sich als zu drehzahlschwach und formal nicht ausgereift erwiesen. Deshalb habe ... veranlasst, dass seine Fortentwicklung in einer Konkurrenzsituation erfolgen sollte, und zwar zwischen der Abteilung Karosserie-Konstruktion und Gestaltungsabteilung. Hieraus seien zwei Prototypen, das Modell "T9", das von Mitarbeitern der Abteilung Karosserie-Konstruktion unter E.K. entworfen worden sei (Anl. B 10), und das Modell "T8" unter der Federführung von F. A. Porsche, hervorgegangen. Ende 1961 habe sich ... für das Modell "T8" entschieden. Die Weiterentwicklung des "T8" zum Porsche 911 habe dann in der Gestaltungsabteilung unter F. A. Porsche stattgefunden. Später sei dessen Typenbezeichnung in 901 und sodann in 911 geändert worden. Die Baureihen 997 und 911 gingen nicht auf Leistungen von E.K. zurück. Diese Baureihen unterschieden sich gestalterisch wesentlich vom ersten Modell des Porsche
dem Tod E.K.s dessen privates Arbeitszimmer habe räumen lassen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin keinen Anspruch aus § 32a UrhG habe. Bei den streitgegenständlichen Gestaltungen handele es sich nicht um Schöpfungen von E.K.. Die Klägerin habe zu diesem Merkmal nicht hinreichend schlüssig vorgetragen. Im Übrigen würden etwaige Leistungen E.K.s keine hinreichende Schöpfungshöhe aufweisen. Der Schutzbereich sei wegen des vorbekannten Formenschatzes sehr begrenzt. Zudem seien die Baureihen 997 und 991 eigenständige Schöpfungen. Sie stellten keine Bearbeitungen des Modells 356 bzw. des Modells 911 dar. § 32a UrhG sei überdies seinem Normzweck
weder zeitlich noch sachlich anwendbar. Die Norm sei
dem Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern von 2002 in Kraft getreten. Zur Begründung sei darauf hingewiesen worden, dass es Anliegen des Gesetzgebers sei, die vertragliche Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern zu stärken und die Vertragsparität zwischen den Kreativen und den Verwertern herzustellen. Arbeitsnehmerurheber seien in der Gesetzesbegründung nicht angesprochen worden. Zudem liege kein auffälliges Missverhältnis zwischen der Vergütung E.K.s und den Erträgen der Beklagten vor. Bei den Baureihen 991 und 997 handele es sich nicht um Verwertungen etwaiger Schöpfungen E.K.s. Außerdem beruft sich die Beklagte auf Verjährung und Verwirkung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus: Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Es könne offenbleiben, ob E.K. die Karosserieform der Modelle 356 und 911 als Urheber geschaffen habe und ob die Klägerin in dessen Rechtsnachfolge zur Geltendmachung urheberrechtlicher Nutzungsansprüche berechtigt sei, denn die streitgegenständlichen Baureihen wichen in ihrem Aussehen so stark von den Modellen des 356 und 911 ab, dass sie urheberrechtlich als freie Benutzungen im Sinne des § 24 UrhG anzusehen seien. § 32a UrhG sei auf den vorliegenden Fall anwendbar. Die für den sachlichen Anwendungsbereich der Norm erforderliche Einräumung von Nutzungsrechten in Bezug auf etwaige, E.K. zustehende Urheberrechte im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung bei der Beklagten lägen vor. Deshalb seien der Beklagten Nutzungsrechte i. S. v. § 32a UrhG eingeräumt worden. § 32a UrhG sei auch in zeitlicher Hinsicht auf die von der Klägerin behaupteten Schöpfungsakte anwendbar. § 32a UrhG gelte unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch für Altverträge, solange nur die den Ausgleichsanspruch auslösende Nutzungshandlung als Sachverhalt i. S. v. § 132 Abs. 3 S. 2 UrhG
dem 28.3.2002 erfolgt sei. Schließlich sei § 32a UrhG
seinem persönlichen Anwendungsbereich auch auf den Fairnessausgleich eines Arbeitnehmers gegenüber einem Arbeitgeber anwendbar. Die Gestaltung des Modells 356 und des Modells 911 sei an den für Werke der angewandten Kunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG entwickelten Maßstäben zu messen. Ausgangspunkt der diesbezüglichen Bewertung seien die Fahrzeuggestaltungen, wie sie aus den zur Akte gereichten Lichtbildern ersichtlich seien. Auf die Vorlage weiterer Entwürfe durch die Beklagte komme es mithin nicht an. Weil die Fahrzeuggestaltungen des 356 und 911 dem Gebrauchszweck der Gestaltung eines industriell gefertigten Sportwagens dienten, seien sie nicht der reinen, sondern der angewandten Kunst zuzuordnen. Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.11.2014 (Geburtstagszug) sei es bei diesen Werken nicht mehr erforderlich, dass sie die Durchschnittsgestaltung deutlich überragten. Vielmehr seien an den Urheberrechtschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen, als an diejenigen der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genüge eine Gestaltungshöhe, die es
Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertige, von einer künstlerischen Leistung zu sprechen. Technisch bedingte Merkmale hätten außer Betracht zu bleiben, weil eine persönliche geistige Schöpfung ausgeschlossen sei, wo für eine künstlerische Gestaltung angesichts technischer Erfordernisse kein Raum bestehe. Technisch bedingt seien diejenigen Merkmale eines Gebrauchsgegenstands, ohne die er nicht funktionieren könne. Bei Gebrauchsgegenständen, die technischen Anforderungen genügen müssten und technisch bedingte Gestaltungsmerkmale aufwiesen, sei
diesem Maßstab die Möglichkeit einer künstlerisch-ästhetischen Ausformung zwar nicht ausgeschlossen, aber eingeschränkt. Der aktuelle Maßstab
der Entscheidung Geburtstagszug sei auch in zeitlicher Hinsicht auf vor 1966 geschaffene Werke anwendbar.
diesen Maßstäben seien die Fahrzeuggestaltungen der Modelle 356 und 911 urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst. Auszugehen sei dabei von den von der Klägerin angeführten Gestaltungsmerkmalen, die sich in die Aspekte Frontansicht, Seiten- und Heckansicht eingruppieren ließen. Die ästhetische Wirkung dieser Merkmale sei nicht allein dem Gebrauchszweck als Sportwagen geschuldet. Sie wiesen insoweit zweckfreie gestalterische Besonderheiten auf. Die ästhetische Linienführung der Seitenansicht beruhe auf einer künstlerischen Leistung und lasse ein hinreichendes Maß an Schöpfungshöhe erkennen, so dass insgesamt Urheberrechtsschutz für beide Modelle bestehe. Bestehe ein anzuerkennender Gestaltungsspielraum, bemesse sich die Eigentümlichkeit
dem geistig-schöpferischen Gesamteindruck der Gestaltung, und zwar im Gesamtvergleich gegenüber vorbestehenden Gestaltungen. Es komme nicht auf die absolute Neuheit des Werkes an, dennoch sei für die Beurteilung der individuellen Schöpfung zu berücksichtigen, ob lediglich vorhandene Ausdrucksformen wiederholt würden, ohne dem Werk persönliche Züge zu geben. Die angebliche Umsetzung des goldenen Schnitts sei für die künstlerische Leistung nicht maßgeblich, da es nur auf den jeweiligen Gesamteindruck, nicht auf eine geometrische Analyse ankomme. In gleicher Weise unerheblich sei das von der Klägerin hervorgehobene Fahrzeuggesicht. Dennoch sei den beiden Fahrzeuggestaltungen in ihrer Grundform eine maßgebliche Eigentümlichkeit beizumessen. Die Besonderheit liege in der umgesetzten Linienführung mit den harmonisch abgestimmten Proportionen. Diese würden den Fahrzeuggestaltungen einen ausreichenden Grad eigenschöpferischer Kraft geben. Ungeachtet des Urheberrechtsschutzes, der den Modellen 356 und 911 als Werken der angewandten Kunst zukomme, stellten die Modellreihen 997 und 911, für die die Klägerin die Lizenzgebühr beanspruche, freie Benutzungen im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG dar. Es handle sich nicht um Vervielfältigungsstücke, auch nicht um unfreie Benutzungen (§ 16 Abs. 1 UrhG und § 23 UrhG). Für die Frage, ob die Übernahme gestalterischer Elemente eine Vervielfältigung, eine unfreie Benutzung oder eine freie Benutzung darstelle, komme es entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes einhalte. Eine freie Benutzung setze voraus, dass die eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes in der Eigenart des neuen Werkes verblassten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Absenkung der Schutzschwelle für Werke der angewandten Kunst mit einer Begrenzung in deren Schutzbereich einhergehe. Bei Gebrauchsgegenständen, die zweckbedingte Gestaltungsmerkmale aufwiesen, sei der Spielraum für künstlerische Gestaltung regelmäßig eingeschränkt. Ein geringeres Maß an Eigentümlichkeit korrespondiere mit einem entsprechend engeren Schutzbereich für das betreffende Werk. Den Modellen des 356 und 911 komme nur ein eingeschränkter Schutzbereich zu. Dass die Beklagte eine designgeschichtliche Kontinuität im Rahmen der Unternehmenswerbung für die Baureihe 911 hervorhebe, sei urheberrechtlich nicht von Bedeutung. Hierbei handele es sich um ein im Automobilbau typisches Vorgehen, mit dem ein verkaufsfördernder Wiedererkennungseffekt gewährleistet werden solle. Unter Berücksichtigung des geringen Schutzumfangs führe ein Gesamtvergleich mit den aktuellen Baureihen des Modells 911 - dem 997 und 991 - dazu, dass ein Verblassen der eigenschöpferischen Merkmale des Modells 911 anzunehmen sei. Die Seitenansichten zeigten, dass die aktuellen Baureihen noch deutlich stromlinienförmiger ausgeführt seien, als das ursprüngliche Modell. Auch das Fahrzeugheck weiche in der Seitenansicht erheblich vom ursprünglichen Modell ab. Gleiches gelte für die Frontansicht. Diese weise erhebliche Unterschiede auf. Zwar mögen die aktuellen Baureihen des Modells 911 durchaus ihren Ursprung erkennen lassen. Die kunstvolle Kombination von Kurven und Linien habe ersichtlich als Vorbild gedient, die eigenschöpferischen Züge seien jedoch in einem Maße fortentwickelt worden, dass es sich insgesamt um selbstständige Werke mit eigenem Gestaltungsansatz und somit um freie Benutzung handele. Gegen dieses ihr am 01.08.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.08.2018 Berufung eingelegt und diese,
entsprechender Fristverlängerung, am 29.10.2018 begründet. Die Klägerin beschränkte ihre Berufung auf die Feststellung einer weiteren Beteiligung an der Verwertung der Modellreihe 991 ab dem 1.1.
den einzelnen Jahren, über den von der Beklagten erzielten Umsatz abzüglich Umsatzsteuer mit dem Modell 911 der Baureihe 991 (Coupé, Cabrio, Targa und Speedster) seit 1.1.
billigem Ermessen festzusetzenden Anteils an dem Umsatz ohne Umsatzsteuer der Beklagten hat, jedoch höchstens i. H. v. EUR 5.000.000,00 zuzüglich Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die vorgerichtlichen Kosten der Klägerin i. H. v. EUR 11.955,81 zuzüglich Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts, trägt jedoch vor, dass die Klage bereits aus anderen, vorrangig zu prüfenden Gründen unbegründet gewesen sei. Zum einen stünden einer Aktivlegitimation der Klägerin bereits die Abtretung etwaiger Rechte an Herrn ... entgegen; auch fehle es an der Aktivlegitimation, da die Klägerin
österreichischem Erbrecht mangels wirksamen Erbteilungsübereinkommens nicht Rechtsinhaberin habe werden können. Außerdem habe die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht hinreichend zu den behaupteten Schöpfungen E.K.s vorgetragen. Zur Gestaltung beider Modelle habe sie weder eine Zeichnung noch ein Modell E.K.s vorlegen können. Sie habe auch nicht angeben können, wann, bei welcher Gelegenheit und unter welchen Umständen E.K. die angeblichen Werke geschaffen habe. Sie sei dem substantiierten Gegenvortrag der Beklagten zu den Abläufen in der Gestaltung bei Porsche, namentlich bei der Entwicklung des Modells 911, nicht hinreichend entgegengetreten. Im Übrigen sei § 32a UrhG auf Altverträge wie dem zwischen E.K. und der Beklagten abgeschlossenen, nicht anwendbar. Den Gestaltungen der Modelle 356 und 911 fehle es an urheberrechtlicher Schutzfähigkeit. Das Landgericht habe insoweit den Maßstab der Schöpfungshöhe bei Werken angewandter Kunst unzutreffend ermittelt. Die niedrigschwelligen Anforderungen
der neueren Rechtsprechung "Geburtstagszug" seien auf Gestaltungen, die vor Inkrafttreten des Urhebergesetzes geschaffen worden seien, nicht anwendbar. Mit dem Landgericht geht die Beklagte davon aus, dass sich die Gestaltung der Baureihe 991 gegenüber den Modellen 356 und 911 als freie Benutzung i. S. v. § 24 UrhG darstellten. Die Beklagte vertieft ihren Vortrag dazu, dass die Gestaltungsformen des Modells 356 und des Modells 911 in der Baureihe 991 verblassten. Die aktuellen Baureihen seien deutlich stromlinienförmiger, so dass insgesamt ein flacherer Eindruck entstehe. Schon die Vorderansicht unterscheide sich wesentlich. Das Modell 991 verfüge nicht mehr über die für das Modell 911 typische Beziehung zwischen Scheinwerfern und Kotflügel. Denn während beim Modell 911 die Scheinwerfer in die Linie der Kotflügel integriert worden seien und auf diese Weise den Eindruck von Torpedorohren aufwiesen, sei dieses typische Bild beim Modell 991 aufgegeben. Die für das ursprüngliche Modell typische abgeflachte Fahrzeughaube werde nur noch angedeutet. Auch die Seitenansicht der Frontpartien differenziere erheblich voneinander. Gleiches gelte für das Fahrzeugheck. Hinzu komme, dass die aktuelle Baureihe deutlich breiter gehalten sei, was gerade in Front- und Heckpartie zu einer gänzlich unterschiedlichen Anmutung führe. Im Übrigen sei das Design des Modells 991 nicht mehr auf ältere Modelle wie den ersten 911 zurückzuführen. Vielmehr entspreche die Anmutung des Designs dieser Baureihe ähnlichen aktuellen Sportwagen nicht nur im gehobenen Segment, namentlich dem Jaguar F Typ, dem Maserati GT Tourismus, dem Nissan GTR und dem Aston Martin DB 9. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 06.12.2019 trägt die Beklagte noch weiter zur Urheberschaft am Porsche 356 vor. Die Gestaltung sei von Chefingenieur ... verantwortet worden, E.K. sei für die Lösung technischer Probleme zuständig gewesen. Daneben seien auch noch ..., ... und ... als Gestalter bei der Beklagten tätig gewesen. Beweise hierfür bietet sie keine an. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Ein Anspruch auf Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg der Beklagten aus dem Modell Porsche 911 Baureihe 991
G besteht nicht. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die zulässige Klage zutreffend abgewiesen. A. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie hat ihr Rechtsmittel wirksam auf Ansprüche in Bezug auf die Baureihe 991 des Porsche 911 ab dem Jahr 2014 bis zu einer Höhe von maximal 5 Mio. € beschränkt. Die Klägerin verfolgt in zweiter Instanz lediglich ihre Ansprüche hinsichtlich der ab 2014 produzierten Baureihe 991 in Höhe von maximal 5 Mio. € weiter. Diejenigen in Bezug auf die Baureihe 997, die sie in erster Instanz noch geltend gemacht hat, und diejenigen aus der Baureihe 991, die über einen Betrag von 5 Mio. € hinausgehen, hat sie fallen gelassen. Dies ist zulässig. Bei den Ansprüchen hinsichtlich der Baureihe 991 und derjenigen aus der Baureihe 997 handelt es sich um zwei selbstständige Streitgegenstände, weshalb die Berufung auf einen von beiden beschränkt werden kann. Ebenso ist die betragsmäßige Beschränkung zulässig. Dass die Klägerin hierzu widersprüchlich in ihrer Berufungsbegründung die vollständige Aufhebung des landgerichtlichen Urteils beantragt, ist unschädlich. Im Wege der Auslegung der Berufungsanträge analog §§ 133 , 157 BGB ist dies aufgrund des Zusammenhangs und der Berufungsbegründung so zu verstehen, dass das erstinstanzliche Urteil nur im Umfang der weiteren Berufungsanträge zugunsten der Klägerin abgeändert werden soll. B. Die Klage ist auch unter Berücksichtigung der in der Berufungsbegründung der Klägerin geänderten Klageanträge zulässig. 1. Der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit ist eröffnet. Der Rechtsweg zu den Arbeits- oder Verwaltungsgerichten bleibt gemäß § 104 UrhG offen, wenn es ausschließlich um die vereinbarte Vergütung, den Arbeitslohn oder die Dienstvergütung, aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geht. Ansonsten stellen sich auch im Arbeits- oder Dienstverhältnis Fragen des Urheberrechts. Wird um Inhalt oder Umfang urheberrechtlicher Befugnisse gestritten, ist das Zivilgericht zuständig (BGH, Urteil vom 27. Mai 1982 – I ZR 114/80 , juris Rn. 16 – Tonmeister). So liegt es auch bei einem Anspruch aus § 32a UrhG, da ein Anspruch auf weitere Vergütung gerade nicht vereinbart ist. 2. Der Auskunftsanspruch ist ohne Weiteres zulässig. 3. Der Feststellungsantrag ist ebenfalls zulässig. Er ist hinreichend bestimmt und das erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor.
Auskunftserteilung möglicherweise erforderliche weitere Auseinandersetzung über die Höhe der Forderung erübrigt (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 – I ZR 206/05 , juris Rn. 12 mwN – Kopierstationen). Auch im Streitfall kann mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass die Beklagte der Klägerin aufgrund eines die Höhe des Beteiligungssatzes bestimmenden Feststellungsurteils
Auskunftserteilung über die Zahl der verkauften Fahrzeuge des Porsche 911 Baureihe 991 und den damit erzielten Umsatz den sich danach berechneten Fairnessausgleich zahlen würde und damit eine Leistungsklage entbehrlich wäre. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist daher grundsätzlich gegeben. C. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 32a Abs. 1 UrhG wegen der durch diese erzielten wirtschaftlichen Vorteile aus der Produktion und dem Verkauf des Porsche 911 in der Baureihe 991. Zwar ist sie hinsichtlich potentieller urheberrechtlicher Ansprüche des E.K. aktivlegitimiert und § 32a UrhG findet in der vorliegenden Konstellation grundsätzlich Anwendung. Die Gestaltung des Modells 911 Baureihe 991 stellt aber eine freie Benutzung des von E.K. geschaffenen Modells 356 dar und die Klägerin konnte dessen Urheberschaft in Bezug auf das Modell 911 in seiner ursprünglichen Form nicht
weisen. 1. Die Aktivlegitimation der Klägerin folgt aus mehreren Sukzessionen. a) Der Erblasser E.K. starb als österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Österreich im August 1966 in Stuttgart. Die EuErbVO trat erst ein knappes halbes Jahrhundert später im Jahre 2015 in Kraft, auch die davor geltende Fassung des Art. 25 EGBGB trat erst im Jahre 1986 in Kraft. Maßgebend zur Bestimmung des anwendbaren Erbrechts waren im Jahre 1966 aus deutscher Sicht die Artt. 24 f. EGBGB in ihrer ursprünglichen Fassung mit (auszugsweise) folgendem Wortlaut: Art. 24 Abs. 1 EGBGB a.F.:
den deutschen Gesetzen beerbt. [...] Art. 25 EGBGB a.F.: Ein Ausländer, der zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz im Inlande hatte, wird
den Gesetzen des Staates beerbt, dem er zur Zeit seines Todes angehörte. [...] Deutsches Kollisionsrecht verwies also im Jahre 1966 (im Wege der Gesamtverweisung) auf österreichisches Erbrecht, wenn der Erblasser Österreicher war (vgl. Raape, Internationales Privatrecht, 5. Auflage 1961, S. 412 f.). Auch das österreichische Internationale Privatrecht folgte bis zum Inkrafttreten der EuErbVO dem Staatsangehörigkeitsprinzip. Gemäß § 28 IPRG, der mit dem Inkrafttreten der EuErbVO aufgehoben wurde, war die Rechtsnachfolge von Todes wegen
dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes zu beurteilen (vgl. Koziol/Bydlinski/Bollen...-Neumayr, ABGB, 6. Auflage 2020, §§ 28-30 IPRG). Das österreichische Kollisionsrecht nahm die Verweisung des deutschen Kollisionsrechts also an. Das österreichische Erbrecht kennt zwar die Universalsukzession, nicht aber den Vonselbsterwerb, wie er dem deutschen Recht zugrunde liegt. Der
lass geht vielmehr erst mit der sog. Einantwortung gemäß § 797 ABGB auf den oder die Erben über. Der überlebende Ehegatte erbt gesetzlich neben Abkömm...n des Erblassers (heute gemäß § 744 ABGB zu einem Drittel). Gemäß gesetzlicher Erbfolge (der Erblasser hatte nicht in einer Verfügung von Todes wegen Erben eingesetzt) waren
dem Schreiben des öffentlichen Notars ... vom 21.10.1966 (Anlage SNP 2) sowie der Niederschrift der Verlassenschaftsabhandlung durch den öffentlichen Notar in Weyer vom 22.06.1967 (Anlage SNP 3) die Witwe ... zu ¼ und die beiden Kinder ... und die Klägerin je zu 3/8 des
lasses als Erben berufen. b) ... starb als österreichische Staatsangehörige im Jahre 1972. Intertemporal gilt auch für diesen Erbfall, dass aus deutscher Sicht über Artt. 24 f. EGBGB a.F. österreichisches Erbrecht zur Anwendung gelangte. Gemäß Beschluss in der Verlassenschaftssache vor dem Bezirksgericht Weyer vom 10.8.1973 ergingen unter anderen die Verfügungen, dass die beiden Kinder der Erblasserin, ... und die Klägerin, aufgrund des Gesetzes jeweils zur Hälfte Erben geworden seien und die entsprechende Einantwortungsurkunde erlassen werde (Anlage SNP 4). Soweit urheberrechtliche Ansprüche des E.K. vererbt wurden, ging also der Teil des
lasses, der ursprünglich zu einem Viertel auf ... übergegangen war, nun auf die Klägerin und ihren Bruder als Alleinerben über. c) Der Bruder der Klägerin, ..., verstarb als österreichischer Staatsangehöriger am 21.11.1992, ebenfalls ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung. Auch dieser Erbfall unterliegt aus deutscher Perspektive dem österreichischen Recht. Art. 25 Abs. 1 EGBGB lautete im Jahre 1992: "Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehört." Auch im Jahre 1992 sprach das deutsche IPR eine Gesamtverweisung gemäß Art. 4 Abs. 1 EGBGB auf österreichisches Recht aus, die vom österreichischen IPR auch angenommen wurde, weil es damals ebenfalls dem Staatsangehörigkeitsprinzip folgte (zu diesem Zeitpunkt kodifiziert in § 28 IPRG, vgl. Koziol/Bydlinski/Bollen...-Neumayr, ABGB, 6. Auflage 2020, §§ 28-30 IPRG). Obwohl die Tochter des Erblassers, ... (geboren 1956), die "Erbsentschlagung" erklärt hatte und deshalb neben der Ehefrau des Erblassers (...) eigentlich auch die Klägerin als Schwester des Erblassers zur Erbschaft berufen gewesen wäre, hat die Klägerin das Erbe offenbar nicht angenommen. Gemäß Urkunde des Bezirksgerichts Voitsberg vom 08.02.1993 (Anlage SNP 5) wurde jedenfalls seine Ehefrau ... (geboren 1933) als Alleinerbin eingeantwortet. Soweit urheberrechtliche Ansprüche des E.K. vererbt wurden, ging nun also die Hälfte seines
lasses, die zuletzt ... zugestanden hatte (zu einem Achtel vermittelt über den
lass seiner Mutter), auf seine Ehefrau ... über, so dass diese seit ihrer Einantwortung als Alleinerbin in den
lass ihres Mannes mit ihrer Schwägerin, also der Klägerin, Miterbin allfälliger urheberrechtlicher Ansprüche des E.K. geworden war. d) Mit der "Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung des
lasses von E.K. (verstorben 22.8.1966)", die von ... am 17.12.2016 und von der Klägerin am 14.1.2017 unterzeichnet wurde, wurden "zum Zwecke der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sämtliche Befugnisse und Rechte aus Patenten, Designs, Geschmacksmustern oder anderen gewerblichen Schutzrechten einschließlich der Ansprüche, die sich daraus ergeben, wie Ansprüche auf Nennung, Ansprüche auf Bestsellervergütung, weitere Beteiligung und/oder Auskunft und/oder Schadensersatz" auf die Klägerin übertragen. Unter den Parteien ist streitig, ob diese Vereinbarung
österreichischem Recht wirksam ist. Beide Parteien haben hierzu Parteigutachten vorgelegt, die zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. Auf die Wirksamkeit
österreichischem Recht kommt es aber nicht an. Denn die Vereinbarung unterliegt deutschem Recht und ist wirksam. Zwar wird das Erbstatut
allen drei hier relevanten Erbfällen vom österreichischen Recht gestellt. Das österreichische Erbstatut beherrscht also alle Rechtsfragen, die als erbrechtliche zu qualifizieren sind. Die von den Parteien der Vereinbarung intendierte Übertragung des Urheberrechts zum Zweck der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist jedoch nicht erbrechtlich zu qualifizieren, sondern als Verfügung unter Lebenden über das Urheberrecht. "Eine schuldrechtliche Vereinbarung" erfolgte
Nr. 4 der Vereinbarung zwischen ... und der Klägerin (Anlage SNP 6) "außerhalb dieser Urkunde". Die Urkunde ist deshalb so auszulegen, dass sie
dem Willen der Parteien die Verfügung selbst enthält. Während urhebervertragsrechtliche Fragen
der Rom I-VO anzuknüpfen sind, unterliegen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums gemäß Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO dem sog. Schutzlandprinzip folgend der lex loci protectionis, also dem Recht des Staates, für den der Schutz beansprucht wird (vgl. den Überblick bei NK/BGB-Grün...,
weise bei Beck-OGK-Köhler, Art. 4 Rom I-VO, Rn. 346, Stand: 1.10.2020). Der wohl herrschenden Meinung entspricht aber die sog. Spaltungstheorie,
der Verträge, durch die über Urheberrechte verfügt wird, dem Recht des Schutzlandes unterstehen (vgl. BGH, Urteil vom 29.3.2001 – I ZR 182/98 , GRUR 2001, 1134 , 1136 – Lepo Sumera; BGH, Urteil vom 15.10.1987 – I ZR 96/85 , GRUR 1988, 296 , 298 – GEMA-Vermutung IV; OLG München, Urteil vom 22.4.1999, ZUM 1999, 653 , 656 – Rechte am Drehbuch zu "M"; MünchKomm zum BGB-Martiny, Art. 4 Rom I-VO,
dem anwendbaren Erbrecht zu beantworten ist, hier also
österreichischem Recht. Beide Vertragsparteien der Verfügung waren
österreichischem Erbrecht Miterben geworden. Keine Rolle spielt es im Rahmen des § 29 Abs. 1 UrhG, ob die Parteien
deutschem oder einem ausländischen Recht Miterben geworden sind; die Norm erscheint insofern substitutionsoffen. Die Übertragung richtet sich
Schack, Kunst und Recht, 3. Auflage 2017, Rn. 292) mit der Folge, dass sie keiner besonderen Form bedarf. Zwar erwähnt die Vereinbarung nicht ausdrücklich Urheberrechte. Dem Kontext der Übertragung und auch den einleitenden Passagen der Vereinbarung ist im Wege der Vertragsauslegung jedoch zu entnehmen, dass sämtliche Ansprüche aus geistigem Eigentum von der Übertragung umfasst sein sollten. Wenn § 29 des deutschen UrhG eine Übertragung des Urheberrechts lediglich "an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung" zulässt, dann griff dieser Ausnahmetatbestand anschließend im Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Sohn hier nicht ein, denn der Sohn war kein Miterbe geworden. Durch die "Abtretungsvereinbarung und Prozessstandschaftserklärung" zwischen der Klägerin und ihrem Sohn, ..., hat die Klägerin deshalb ihre Aktivlegitimation nicht verloren. Wurden danach allfällige Urheberrechte von ... wirksam
deutschem Recht auf die Klägerin übertragen, ist diese aktivlegitimiert. Damit kommt es nicht mehr auf die Beantwortung der Frage an, ob in der Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrer Schwägerin eventuell auch eine Prozessführungsermächtigung oder ein Verzicht der Schwägerin auf das ihr ggf. zur Hälfte zustehende Urheberrecht zu sehen ist, wie er im österreichischen Urheberrecht möglich ist. 2. § 32a UrhG ist auf die vorliegende Konstellation sowohl zeitlich als auch sachlich anwendbar.
dem 01.07.2002 stattgefunden hat (BGH, Urteil vom
tritt in Ausnahmefällen der ex post zu ermittelnde Fairnessausgleich der Urheber und ausübenden Künstler, der auf die Beteiligung an der besonders erfolgreichen Werknutzung
Dieser Anspruch gilt auch für Bestandsverträge, um erhebliche Unbilligkeiten des bisher geltenden Rechts jedenfalls für künftige Sachverhalte zu korrigieren. Begründung Zu Nummer 23 [...] Eine unechte Rückwirkung wird
Absatz 3 Satz 2 nunmehr dem Fairnessausgleich (§32a) beigemessen. Mit der Vorschrift werden sämtliche Tatbestände erfasst, die
Inkrafttreten des Gesetzes entstehen und eine billige Beteiligung der Urheber erfordern. Die Masse der Nutzungsverträge, die in den letzten zwanzig Jahren vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen worden sind, bleibt um der Rechtssicherheit willen unberührt. Die berechtigten Urheber profitieren im Rahmen des gebotenen Fairnessausgleichs von der Verbesserung des Bestsellerparagrafen, der zeitlich unbegrenzt für alle Altverträge gilt [...]" Aus der Gesetzesbegründung wird der Wille des Gesetzgebers, einen Fairnessausgleich auch für Altverträge zu gewähren, solange die Verwertungshandlung
dem 01.07.2002 stattgefunden hat, deutlich. Mit "Altverträgen" sind Verträge gemeint, die vor dem
BGB zu Grunde liegt, die jedoch ebenfalls dienstvertragliche Tätigkeit
G,
Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses entstehen. Dass E.K. die Tätigkeiten, die zu den streitgegenständlichen Gestaltungen geführt haben sollen, innerhalb seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen erbracht hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. cc) Der Anspruch auf weitere Beteiligung gem. § 32a UrhG ist auch seinem Sinn und Zweck
– unabhängig von der globalen Verweisung in § 43 UrhG - auf den Fall anwendbar, dass ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Werke i. S. des Urhebergesetzes schafft. Im Grundsatz ist bei Werken angestellter Urheber die vertraglich vorgesehene Nutzungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber bereits bei der Bemessung des Arbeitslohns berücksichtigt. Es besteht mithin kein gesonderter Vergütungsanspruch (Abgeltungstheorie). Denn der Arbeitgeber trägt das Risiko der Werkentstehung. Deshalb soll ihm auch der Wert des Arbeitsergebnisses zustehen (Chancen-Risiko-Prinzip, s. Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht, UrhG § 43 Rn. 29). Es ist indes eine Eigenart immaterieller Arbeitsergebnisse, dass sie zu bedeutenden, nicht vorhersehbaren Vorteilen für den Arbeitgeber führen können. Wenn dieser durch die Verwertung des Werkes entstandene Vorteil in einem groben Missverhältnis zu dem von dem Arbeitgeber übernommenen Verwertungsrisiko steht, kann § 32a UrhG zugunsten des Arbeitnehmerurhebers einen Anspruch auf weitere Beteiligung entstehen lassen. § 32a UrhG wird deshalb durch die besondere Chancen-Risiko-Verteilung im Arbeitsverhältnis nicht ausgeschlossen (Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht, UrhG § 43 Rn. 31, und Schaub ArbR-HdB, § 115, Urheberrecht Rn.10). Dies zeigt, dass die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 32a UrhG im Arbeitsverhältnis bereits aus der systematischen Verweisung in § 43 UrhG und der aus der Eigenart des immateriellen Arbeitsergebnisses folgt. Den konkreten, aus dem Arbeitsverhältnis als Dauerschuldverhältnis mit zeitbezogener (nicht auftragsbezogener und nicht pauschal vereinbarter) Vergütung ist deshalb nicht an dieser Stelle, sondern im Rahmen der Erörterung des auffälligen Missverhältnisses zwischen vereinbarter und angemessener Vergütung Rechnung zu tragen. 3. Ein Anspruch aus § 32a UrhG setzt voraus, dass der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht an einem Werk eingeräumt hat (BGH, Urteile vom 13. November 2013 – I ZR 143/12 , juris Rn. 10 – Geburtstagszug und vom 16. Juni 2016 – I ZR 222/14 , juris Rn. 18 - Geburtstagskarawane). Insoweit ist mit dem Landgericht ohne Weiteres davon auszugehen, dass § 3 des Arbeitsvertrages E.K.s auch die Verpflichtung zur Übertragung von Nutzungsrechten an den Arbeitgeber umfasst und E.K. daher der Beklagten ein umfassendes Nutzungsrecht an seinen Schöpfungen eingeräumt hat. Der Senat macht sich die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts zu eigen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist auf der Grundlage des Parteivortrags davon auszugehen, dass auch der vor dem 31.07.1950 zwischen E.K. und der Beklagten bestehende Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel enthielt. 4. Die Klägerin hat zur Überzeugung des Senats dargelegt und
gewiesen, dass E.K. die äußere Gestaltung der Karosserie des Porsche 356 geschaffen hat. Hinsichtlich der Schöpfung der äußeren Gestaltung der Karosserie des Porsche 911 ist sie hingegen beweisfällig geblieben. Eine Miturheberschaft ihres Vaters hat die Klägerin insoweit schon nicht schlüssig dargelegt.
G für die äußere Gestaltung der Karosserie des Porsche 356 berufen. Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird
dieser Bestimmung bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen. Die Urhebervermutung des § 10 UrhG gilt gemäß dem Wortlaut und dem Zweck der Vorschrift, dem Urheber den
weis seiner Berechtigung zu erleichtern, für alle Werke der bildenden Künste im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG und damit auch für Entwürfe zu Werken der angewandten Kunst (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 – I ZR 142/06 , juris Rn. 25 – Kranhäuser, mwN). Die Klägerin konnte aber schon nicht zur Überzeugung des Senats
weisen, dass sich auf der von ihr vorgelegten Zeichnung (Anl. SNP 7) überhaupt ein E.K. zuzuordnendes Kürzel befindet. Der trotz der Vermutungswirkung des § 10 Abs. 1 UrhG der Klägerin obliegende Beweis, dass die Zeichnung ein Kürzel i. S. v. § 10 Abs. 1 UrhG enthält, kann nicht durch eine Inaugenscheinnahme geführt werden. Auch bei entsprechender Vergrößerung findet sich das von der Klägerin vorgetragene Kürzel an der bezeichneten Stelle nicht. cc) Die Klägerin hat den
weis der Urheberschaft von E.K. an der äußeren Gestaltung der Karosserie des Porsche 356 jedoch durch Indizien zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) geführt. Maßgeblich sind hierfür insbesondere folgende Umstände: - Im Museum der Beklagten an deren Stammsitz in Stuttgart-Zuffenhausen wird am ausgestellten Porsche 356 auf der Schautafel E.K. als Gestalter der Karosserie genannt. - Im Schreiben der Beklagten an die Zeugin ... (Anlage SNP 16a) wird E.K. ausdrücklich als Gestalter des Typ 356 genannt. - Im vorgerichtlichen Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 22.05.2017 (Anlage SNP 11) wird ausgeführt, dass E.K. wesentliche Beiträge zu wichtigen Porsche-Projekten der damaligen Zeit geleistet habe, "so etwa bei der Gestaltung der Typen 60, 64 und 356." - Ein Mitarbeiter der Beklagten hat aus Anlass einer von der Zeugin ... zur Frage der Urheberschaft E.K.s an den streitgegenständlichen Fahrzeugen durchgeführten Pressekonferenz in einem mit dem ZDF geführten Interview erklärt, dass "E.K. [...] der Designer des Volkswagens, des Typ 64 und des 356 [war]." - Auf Wikipedia, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, (https://de.wikipedia.org/wiki/Porsche_356) findet sich unter dem Eintrag zum Porsche 356 die Angabe, dass die Form des Porsche 356 von E.K. gestaltet wurde. - In einer historischen Werbeschrift der Beklagten zum Porsche 356 (Anlage SNP 12) schreibt die Beklagte, E.K. zeichne "für die vielbewunderte Form des Typs 356 verantwortlich". - In den von der Beklagten produzierten Publikationen "Porsche-Die Marke. Die Werbung."
weisen, dass E.K. auch die äußere Gestaltung der Karosserie des Porsche 911 geschaffen hat. Der Senat ist
der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass die Beklagte das Verdienst an der äußeren Gestaltung der Karosserie des Porsche 911 zu Unrecht F. A. Porsche zuschreibt und tatsächlich E.K. der wahre Schöpfer dieser Gestaltung ist. aa) Die Klägerin konnte schon nicht zur Überzeugung des Gerichts
weisen, dass E.K. der Schöpfer des dem späteren Porsche 911 vorausgehenden Porsche 754 "T7" war, der wesentliche Gestaltungselemente des Porsche 911 vorweggenommen hat. Für die Behauptung der Klägerin, E.K. habe das Modell "T7" gestaltet und erarbeitet, finden sich keine objektiven Indizien. Die von der Klägerin auf den 08.11.1964 datierte Zeichnung des "T7" (Anlage SNP 40) enthält keinen Urhebervermerk oder sonstige Angabe zum Verfasser. Aufgrund der Aussagen der vernommenen Zeugen konnte der Senat ebenfalls keine hinreichend sichere Überzeugung von der Urheberschaft des E.K. am Modell "T7" erlangen. Die Bekundungen der Zeugen blieben vage und ergaben zur Frage der konkreten Gestaltung der Modelle "T7" und "T8" bzw. 911 keine belastbaren Ergebnisse. Der Zeuge ... konnte mit den internen Bezeichnungen der Beklagten "T7", "T8" und "T9" nichts anfangen, und zum eigentlichen Schaffungsprozess im Hause der Beklagten konnte er keine Angaben machen. Die Zeugin ... bekundete lediglich als Zeugin vom Hörensagen über den Inhalt von ihr mit den eigentlichen Zeugen geführten Gespräche. Dieser Art des Beweises haftet eine besondere Unsicherheit an, die über die allgemeine Unzuverlässigkeit des Zeugenbeweises hinausgeht, so dass an die Beweiswürdigung hohe Anforderungen zu stellen sind (BGH, Urteil vom 06. Oktober 2016 – VII ZR 185/13 , juris Rn. 27 mwN). Den Beweiswert von vornherein mindernd ist zu berücksichtigen, dass der Senat die Art und den Inhalt der Fragestellung der Zeugin an die befragten Personen nicht kennt und damit nicht abschätzen kann, ob die Aussagen der Zeugen suggestiv beeinflusst oder zusammenfassend interpretiert wiedergebeben worden sind. Überdies hat der Senat keinen eigenen Eindruck von der Erinnerungsfähigkeit und dem Verständnis der hochbetagten Personen von der Fragestellung erlangen können. Ebenfalls waren die von der Zeugin ... bekundeten Angaben der gesprochenen Personen sehr pauschal. Konkrete Angaben zu bestimmten Handlungen im Schaffungsprozess der äußeren Gestaltung des Modells 911 fehlen völlig. Die Zeugin hat
eigenen Angaben mit den interviewten Personen nicht über die Modelle "T7", "T8" und "T9" oder der Erstellung von Modellen mit Plastilin gesprochen, so dass zu diesen Fragen auch keinerlei Angaben erfolgt sein sollen. Die Zeugin ... bekundete zur Frage der Urheberschaft an der äußeren Gestaltung der Karosserie des Porsche 911 nur, dass die Zeugen ..., ... und ... geäußert hätten, die Linie des Modells 911 stamme von E.K.. Was aber unter "Linie" zu verstehen ist und ob dies auch auf die Linie des Modells "T7" bezogen sein soll, hat sie nicht erläutert. Es bleibt also unklar, ob damit gemeint sein soll, dass E.K. die Linie der äußeren Gestaltung des 911 und damit auch des "T7" gestaltet oder diese lediglich inspiriert oder fachlich gegenüber der Unternehmensleitung verantwortet hat. Der einzige Zeuge, der sich konkret über E.K. als Schöpfer der Form des 911 geäußert hat, sei Herr ... gewesen. Dieser hat aber
den Ausführungen der Zeugin insoweit erläutert, dass der 911er quasi die Fortführung des 356 sei. Es wird also nicht klar, ob Herr ... meinte, E.K. sei der Schöpfer des 911, weil er den 356 gestaltet hatte, oder weil er den 911 ebenfalls geschaffen hat. Auf eine erneute Ladung der Zeugen ... und ... im Rahmen eines möglichen Fortsetzungstermins war zu verzichten. Die von den Zeugen anlässlich ihrer Zeugenladung vorgelegten ärztlichen Atteste belegen, dass die Zeugen dauerhaft nicht in der Lage sein werden, einer Zeugenladung
zukommen. Gegen die Urheberschaft E.K.s am Modell "T7" spricht, dass dieses
Aktenlage in der allgemein zugänglichen Literatur stets F. A. Porsche zugeordnet wird. Überdies legt die Beklagte (Anlage B25) eine historische Dokumentation aus ihrem Hause vor, auf dem zur Abbildung des "T7" vermerkt ist: "Entwurf: Porsche jun.". Publikationen, die den "T7" E.K. zuschreiben, sind nicht vorgelegt oder ersichtlich. Aufgrund der vorstehenden Beweislage konnte der Senat nicht die für den
weis der Urheberschaft des E.K. an der äußeren Gestaltung des Modells "T7" erforderliche Gewissheit (§ 286 ZPO) erlangen. bb) Ebenso wenig konnte die Klägerin zur Überzeugung des Senats
weisen, dass E.K. den finalen Entwurf der äußeren Gestaltung der Karosserie des Modells "T8", aus dem schließlich die endgültige Erscheinungsform des Porsche 901/911 hervorgegangen ist, gestaltet hat. Gegen die Urheberschaft E.K.s am Modell "T8" spricht schon die unstreitige Tatsache, dass zuvor neben der von ihm geleiteten Karosserieabteilung eine neue Designabteilung unter F. A. Porsche etabliert worden war und das Modell "T8" aus dieser neuen Abteilung stammte. Dies ist auch deshalb besonders von Gewicht, weil ... beide Abteilungen dazu aufgerufen hatte, aus dem Model "T7" ein
folgermodell für den Porsche 356 zu entwerfen und das von E.K. und seiner Abteilung gestaltete Modell "T9" unstreitig von ... verworfen wurde. Überdies finden sich für die von der Klägerin vehement vertretenen These, dass F. A. Porsche – zumindest zu diesem Zeitpunkt – unfähig gewesen sei, keine objektiven Anhaltspunkte. Die von den Parteien vorgelegte Literatur ist nicht ganz einheitlich hinsichtlich der Frage der Urheberschaft an der äußeren Gestaltung der Karosserie des Porsche 911. Da es sich nur um Sekundärliteratur handelt, die auch keine objektiv
prüfbaren Quellen für ihre Behauptungen angibt, können diese nicht
geprüft und hieraus Schlüsse für oder gegen die Position der Klägerin gezogen werden. Wie bereits ausgeführt, ist die Zeugeneinvernahme durch den Senat zur Frage der Gestaltung der äußeren Form der Karosserie des Modells 911 unergiebig geblieben, weshalb sie nicht geeignet ist, Grundlage einer Überzeugungsbildung des Senats zu sein. cc) Die Klägerin hat auch eine Miturheberschaft des E.K. im Sinne des § 8 UrhG an der äußeren Gestaltung der Karosserie des Porsche 911 nicht schlüssig vorgetragen. Die Klägerin trägt hierzu vor, dass E.K. Designer des "T7" gewesen sei. Diese habe die Grundlage der Entwicklung des "T8" gebildet. Der "T7" habe bereits alle Merkmale des späteren Porsche 911 aufgewiesen. Der "T8" habe auf diesen Merkmalen aufgebaut. Voraussetzung für eine Miturheberschaft ist eine einheitliche Schöpfung, die einen entsprechenden natürlichen Handlungswillen der beteiligten Urheber voraussetzt. Bei zeitlich gestaffelten Beiträgen, wie sie hier in Rede stehen (Schaffung des "T7" durch E.K., spätere Weiterentwicklung durch F. A. Porsche zum "T8"), ist eine Miturheberschaft zwar nicht ausgeschlossen; sie setzt jedoch voraus, dass jeder Beteiligte seinen (schöpferischen) Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbracht hat (BGH, Urteil vom 03. März 2005 – I ZR 111/02 , Rn. 23, juris – Fash 2000, mwN). Die für das Vorliegen von Miturheberschaft erforderliche gemeinsame Verständigung von E.K. und F. A. Porsche auf eine Gesamtidee des Werkes hat die Klägerin schon nicht schlüssig vorgetragen. Unstreitig hat ... eine Art Wettbewerb zwischen der Konstruktions- und der Gestaltungsabteilung ausgeschrieben. Deren jeweilige Leiter – E.K. und F. A. Porsche - sind dann gerade nicht gemeinsam schöpferisch gestaltend tätig geworden. Die Klägerin trägt daher auch nicht vor, dass sich E.K. und F. A. Porsche über die Gestaltung des "T8" verständigt hätten. Überdies hat die Klägerin die Schöpfung des "T7" durch E.K. schon nicht zur Überzeugung des Senats
gewiesen (siehe oben), weshalb auch dann, wenn der Vortrag der Klägerin insoweit schlüssig wäre, eine Miturheberschaft E.K.s an der Gestaltung des Äußeren der Karosserie des Porsche 911 aufgrund der Gestaltung des "T7" ausscheidet. Die Klägerin konnte keinen wesentlichen Beitrag des E.K. an der Schöpfung der äußeren Gestaltung der Karosserie des Modells 911
weisen. 5. Die äußere Gestaltung der Karosserie des Porsche 356 in seiner Urform stellt
G ein geschütztes Werk der angewandten Kunst bzw. Entwurf eines solchen Werkes dar. a)
G gehören Werke der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke zu den urheberrechtlich geschützten Werken. Werke der angewandten Kunst sind solche Gegenstände, die bestimmten Aufgaben dienen, zugleich aber auch künstlerisch gestaltet sind. Sie dienen einem Gebrauchszweck. Um urheberrechtlichen Schutz zu genießen, müssen sie darüber hinaus aber eine persönliche geistige Schöpfung
G darstellen (BGH, Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 143/12 , juris Rn. 15 - Geburtstagszug). Die streitgegenständliche äußere Gestaltung der Karosserie des Porsche 356 ist nicht zweckfrei. Sie diente der Konstruktion und dem Bau eines serienmäßig herzustellenden Typs eines Sportwagens. Deshalb handelt es sich bei ihr - soweit sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellt - um ein Werk der angewandten Kunst. b) Eine persönliche geistige Schöpfung i. S. v. § 2 Abs. 2 UrhG ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass
Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer "künstlerischen" Leistung gesprochen werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom
G nur persönliche geistige Schöpfungen als Werke urheberrechtlich geschützt sind. Eine persönliche geistige Schöpfung ist ausgeschlossen, wo für eine künstlerische Gestaltung kein Raum besteht, weil die Gestaltung durch technische Erfordernisse vorgegeben ist (BGH, Urteil vom
alldem nur in Betracht, wenn seine Gestaltung nicht nur eine technische Lösung verkörpert, sondern einen durch eine künstlerische Leistung geschaffenen ästhetischen Gehalt aufweist (BGH, Urteil vom
Aktenlage ergibt sich ein umfassendes Bild der streitgegenständlichen Gestaltung der Urform des Modells 356. Bei der äußeren Gestaltung einer Automobilkarosserie genügt der bloße Augenschein, um die für die Beurteilung der Werkeigenschaft maßgeblichen Elemente zu ermitteln. Überdies hat die Klägerin diese auch schriftsätzlich dargelegt und der jeweiligen Fahrzeugansicht zugeordnet. d) Für die Schutzfähigkeit eines Werkes
G genügt es, dass es eine Gestaltungshöhe erreicht, die es
Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer "künstlerischen" Leistung zu sprechen. Ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung ist nicht erforderlich. aa) Ein urheberrechtlich geschütztes Werk muss eine gewisse Gestaltungshöhe besitzen. Das Merkmal der Gestaltungshöhe bezieht sich auf den Grad der Individualität, den ein geistiges Erzeugnis besitzen muss, um eine persönliche geistige Schöpfung
G zu sein. Es handelt sich bei dem Merkmal um den quantitativen Gesichtspunkt der Individualität des Werkes (Wandtke/Bul...r, UrhG, 5. Aufl. 2019, § 2 Rn. 23). Ursprünglich war
der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs bei Werken der zweckfreien bildenden Kunst - ebenso wie im Bereich des literarischen und musikalischen Schaffens – auch die sogenannte kleine Münze anerkannt, die einfache Schöpfungen umfasst. Dagegen war bei Werken der angewandten Kunst, soweit sie einem Geschmacksmusterschutz zugänglich waren, ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung gefordert (vgl. BGH, Urteil vom
Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer "künstlerischen" Leistung zu sprechen (BGH, Urteil vom
der Übergangsbestimmung des § 129 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes auf die vor seinem Inkrafttreten geschaffenen Werke anzuwenden, es sei denn, dass die Werke zu diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt sind oder dass im Urheberrechtsgesetz sonst etwas anderes bestimmt ist. Werke, die beim Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes urheberrechtlich nicht geschützt waren, genießen danach auch dann keinen Schutz, wenn sie den Anforderungen des Urheberrechtsgesetzes an ein urheberrechtlich geschütztes Werk entsprechen (BGH, Urteil vom
früherem Recht ausscheidet (BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 – I ZR 28/12 , juris Rn. 32 – Beuys-Aktion). Damit unterliegen Werke der angewandten Kunst sowohl
altem wie
neuem Recht denselben Schutzvoraussetzungen, weshalb auch die sog. "kleine Münze" geschützt ist.
diesen Maßstäben eine Schöpfung individueller Prägung dar, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass
Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer "künstlerischen" Leistung gesprochen werden kann. Es handelt sich um ein Werk der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Dies gilt aufgrund der im Automobildesign technisch bedingten und allgemein anerkannten Vorgaben nur für den aufgrund der einzelnen eigentümlichen Eigenschaften der Gestaltung entstehenden individuellen Gesamteindruck des Fahrzeugäußeren. Um diesen Gesamteindruck bestimmen zu können, sind die einzelnen Fahrzeugansichten zu untersuchen und sodann in einen Gesamtkontext zu bringen. Anknüpfungspunkt für die Beurteilung sind die von der Klägerin dargelegten konkreten Gestaltungselemente, aus denen sich die urheberrechtliche Schutzfähigkeit ergeben soll (BGH, Urteile vom
unten einschneiden mit der dazwischenliegenden rundlich erhöhten Haube (Frontansicht). • Die Seitenansicht mit der flach
vorn zulaufenden Frontpartie und dem Fließheck, die dreiteiligen, niedriggehaltenen Fenster mit der parallel zum Fließheck verlaufenden Begrenzungslinie und der horizontal verlaufenden Gürtellinie, die sich in den Frontbereich bis zur oberen Scheinwerfereinrahmung vorzieht i. V. m. der charakteristischen Dachstruktur und dem seitlichen Überhang der Karosse, sog. Schulterung (Seitenansicht). • Der prägende Kühlergrill und das relativ kleine Fenster am Heck zusammen mit der erneut sichtbaren Schulterung. • All diese Aspekte zeichnen sich durch harmonische Proportionsverhältnisse aller Linien aus. Diese von der Klägerin vorgetragenen und aus den Abbildungen ohne Weiteres ersichtlichen Gestaltungselemente sind nicht technisch bedingt und bilden in ihrer Gesamtheit eine Schöpfung individueller Prägung, die sich hinreichend von den zum Zeitpunkt der Schöpfung bekannten Automobilgestaltungen abhebt.
allgemeiner Lebenserfahrung zahlreiche technische Vorgaben von Bedeutung; das gilt in erster Linie für die Stabilität des Fahrzeugs in Aufbau und Materialauswahl zB hinsichtlich Torsions- und Biegesteifigkeit der idR selbsttragenden Karosserie, die Aerodynamik ("cw-Wert"), die Funktionsfähigkeit sichtbarer Teile (zB versenkbare Seitenscheiben), die Fertigungs- und Reparaturfreundlichkeit, die optischen Bedingungen (zB Position der Leuchten, Neigungswinkel für verzerr- und blendfreie Frontscheibe), aber auch für passive Elemente wie Unfall- oder Aufprallschutz von fremden Verkehrsteilnehmern usw. Der Gestaltungsfreiheit eines Designers sind damit von vornherein Grenzen gesetzt, da die Technizität der Gebrauchstauglichkeit selbst bei großzügiger Abwandlung des Prototyps Auto stets dominant bleibt (BPatG München, Beschluss vom 13. Oktober 2004 – 28 W (pat) 98/00 , juris Rn. 18 - Fahrzeugkarosserie). Dennoch ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Gestaltung des Äußeren eines Personenkraftwagens ein hinreichender Spielraum zu gestalterischen Abwandlung der einzelnen notwendigen Elemente einer Fahrzeugkarosserie besteht, so dass Raum für künstlerische Schöpfung verbleibt. Dies ist jedem anhand der unzähligen verschiedenen Gestaltungen von Fahrzeugkarosserien in den letzten 100 Jahren bekannt. cc) Der in der äußeren Gestaltung der Karosserie des Porsche 356 durch die von der Klägerin dargestellten Besonderheiten geschaffene Gesamteindruck derselben beruht auf einer künstlerischen Leistung und lässt ein hinreichendes Maß an Schöpfungshöhe erkennen, so dass Urheberrechtsschutz besteht. Ihr kommen gegenüber den vorbekannten Gestaltungen hinreichende individuelle Eigenheiten zu.
dem geistig-schöpferischen Gesamteindruck der konkreten Gestaltung, und zwar im Gesamtvergleich gegenüber vorbestehenden Gestaltungen, wobei der Vergleich keine Neuheitsprüfung enthält, sondern die Frage beantwortet, ob der konkreten Formgestaltung gegenüber den vorbekannten Gestaltungen individuelle Eigenheiten zukommen (BGH, Urteil vom 09.05.1985 – I ZR 52/83 , juris Rn. 83 - Inkasso-Programm). Zwar kommt es für den Urheberschutz nicht auf die absolute/objektive Neuheit des Werks an, dennoch ist für die Beurteilung der individuellen Schöpfung zu berücksichtigen, ob lediglich vorhandene Ausdrucksformen wiederholt werden, ohne dem Werk persönliche Züge zu geben (Wandtke/Bul...r, Urheberrecht,
hinten mit angedeuteter Schulterung erstreckt. Im Vergleich zum Porsche 356 ist diese in der Seitenansicht sichtbare Linienführung aber weniger abfallend, sondern verläuft bis zum hinteren Radkasten eher gerade, bis dann der hintere Kotflügel in das ebenfalls abfallende Heck übergeht. Umgesetzt ist im Cisitalia 202 auch die
hinten fließende Dachform, jedoch wiederum weniger abgeflacht als beim Porsche 356. Bei der Heckansicht besteht zum Modell 356 eine erhebliche Ähnlichkeit, wenn man vom Kühlergrill absieht. Der deutlichste Unterschied liegt in der Frontpartie. Die vordere Fahrzeughaube des Cisitalia 202 wird durch einen rundlichen Kühlergrill erheblicher Größe geprägt. Die vordere Fahrzeughaube ist weitgehend auf einer Höhe mit den Kotflügeln geführt, lediglich an der vorderen Spitze verläuft sie sanft
unten. Durch die überwiegend senkrechte Gestaltung der Fahrzeugfront entsteht dabei nicht die für die Porsche-Modelle typische Keilform. Die abfallende Fahrzeugspitze ist schon eher in der Skizze zum Cisitalia Typ 114 erkennbar (Anlage B 8). Aus dieser Skizze ist jedoch eine einheitlich
vorne verlaufende Fahrzeugfront mit rundem Abschluss erkennbar. Die besondere Einrahmung durch die Kotflügel mit dazwischen verlaufender Abflachung der Fahrzeughaube ist im Typ 141 - wie aus der Skizze ersichtlich - nicht umgesetzt. Insgesamt entsteht beim Cisitalia 202 ein erheblich anderer Gesamteindruck der äußeren Gestaltung der Karosserie als beim Porsche 356.
dem Vortrag der Klägerin dem sog. "goldenen Schnitt" entspricht, und sich überdies durch eine Kombination aus flachen und geschwungenen Elementen ohne harte Kanten auszeichnet, in Verbindung mit den die einprägsame Frontansicht des Fahrzeugs bildenden Gestaltungselemente des fehlenden Kühlergrills, der in der Mitte geteilten Frontscheibe, den runden, leicht schräggestellten Scheinwerfern, die in höhergezogene Kotflügel integriert sind und so die Fahrzeughaube flankierend begrenzen und die Linie jeweils
unten einschneiden mit der dazwischenliegenden rundlich erhöhten Haube, schafft einen eigentümlichen und sich von anderen Fahrzeuggestaltungen der damaligen Zeit hinreichend stark abhebenden Gesamteindruck der Fahrzeugkarosserie, die Ausdruck künstlerischen Schaffens ist. 6. Die Klägerin kann aber trotz der Schutzfähigkeit der äußeren Gestaltung der Karosserie des Porsche 356 als Werk der angewandten Kunst keine angemessene Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg der von der Beklagten produzierten und verkauften Fahrzeuge des Porsche 911 der Baureihe 991
G verlangen. Der Porsche 911 der Baureihe 991 stellt jedenfalls eine freie Benutzung der von E.K. geschaffenen äußeren Gestaltung der Karosserie des Porsche 356 dar, bei der es sich nicht um eine anspruchsbegründende Nutzung im Sinne des § 32a Abs. 1 UrhG handelt. a) Im vorliegenden Fall begehrt die Klägerin unstreitig keinen Fairnessausgleich
G wegen eines unerwartet hohen Absatzes des von E.K. gestalteten Porsche 356, sondern wegen der vermeintlichen Übernahme wesentlicher Gestaltungselemente ("Porsche-DNA") des ursprünglichen Porsche 356 in die noch streitgegenständliche Gestaltung des Porsche 911 Baureihe 991. Es ist daher durch Auslegung zu ermitteln, ob unter den Begriff der "Nutzung" in § 32a Abs. 1 UrhG nur die identische Vervielfältigung des geschützten Werkes oder auch verwandte Nutzungen fallen und wo die Grenze zwischen einer ausgleichspflichtigen Nutzung des Werkes durch den Verwerter und einer nicht ausgleichspflichtigen neuen Schöpfung, die durch das ursprüngliche Werk inspiriert worden ist, verläuft. Im Ergebnis ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass der Schöpfer eines Werkes
G keinen Anspruch auf einen Fairnessausgleich beanspruchen kann, wenn sich die Nutzung seines Werkes durch den Verwerter auf eine freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG beschränkt (ebenso im Ergebnis LG Braunschweig, Urteil vom 19.06.2019 – 9 O 3006/17 , juris Rn. 247). aa)
G kann der Urheber für den Fall, dass er einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, verlangen, dass der Vertragspartner in eine Änderung des Vertrages einwilligt, durch die dem Urheber eine den Umständen
weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ("Fairnessausgleich") ist mit Wirkung zum
G zustehenden Verwertungsrechte gegen ein aus ex post Sicht betrachtet nicht angemessenes Entgelt einem Dritten zur Nutzung zu überlassen. Die Verwertungsrechte des Urhebers an seinem Werk aus § 15 UrhG sind in der Regel als ausschließliche Rechte zur Nutzung des Werkes ausgestaltet, die es dem Urheber ermöglichen, jedem anderen, der nicht zuvor seine Erlaubnis zur Nutzung eingeholt und die hierfür geforderte Vergütung gezahlt hat, die Werknutzung zu verbieten ( BT-Drucks. IV/270, Seite 28 ). Der Urheber kann die Verwertung seines Werkes einem anderen dadurch überlassen, dass er ihm Nutzungsrechte einräumt ( BT-Drucks. IV/270, Seite 56 ). Unter Nutzungsart ist jede übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Verwendungsform eines Werkes zu verstehen (BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 – I ZR 226/06 , Rn. 18, juris – Nutzung von Musik für Werbezwecke mwN).
G hat der Urheber insbesondere das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten, wozu insbesondere das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG), das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) und das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG) zählen. Ebenso zählt zu diesem ausschließlichen Recht des Urhebers auf körperliche Verwertung das Recht zur Bearbeitung des Werkes
G. Jede Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Satz 1 UrhG stellt, soweit sie körperlich festgelegt ist, zugleich eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar (BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 – I ZR 28/12 , juris Rn. 36 – Beuys-Aktion). Zu den Vervielfältigungen zählen nicht nur
bildungen, die mit dem Original identisch sind; vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers werden vielmehr auch solche - sogar in einem weiteren Abstand vom Original liegende - Werkumgestaltungen erfasst, die über keine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügen und sich dah
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.