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AG Goslar, Urteil vom 27.09.2019 - 28 C 7/19

Rubrum Amtsgericht Goslar Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit des Herrn R. Kläger Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. gegen Herrn B. Beklagter Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen

. Soweit der Beklagte im Rahmen des Rechtsstreits eine Bestellbestätigung vorgelegt hat, ist dies nicht ausreichend, um den Auskunftsanspruch des Klägers zu befriedigen. Insbesondere ist nicht bekannt und wurde seitens des Beklagten bislang auch nicht erklärt, ob weitere Daten des Klägers bei dem Beklagten gespeichert wurden.

  1. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Feststellung, dass die geltend gemachten Ansprüche aus vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung stammen. Der Kläger konnte nicht darlegen und beweisen, dass der Beklagte vorsätzlich handelte. Unabhängig davon, ob der Kläger tatsächlich den Bestellvorgang bei dem Beklagten durchgeführt hat, kann dem Beklagten nicht nachgewiesen werden, dass er vorsätzlich unerlaubt E-Mails an den Kläger übersandt hat. Vielmehr konnte er aufgrund der vorgelegten Bestellbestätigung davon ausgehen, dass der Kläger in die AGB des Beklagten eingewilligt hat. Hierbei ist unerheblich, dass nach Auffassung des Gerichts die Zustimmung zum Newsletter-Abonnement innerhalb der AGB unwirksam ist. Zumindest kann unter Berücksichtigung dieses Umstandes dem Beklagten eine vorsätzliche unerlaubte Handlung nicht nachgewiesen werden. Hierfür wäre auch der Kläger darlegungs- und beweisbelastet. Soweit er diesbezüglich vorgetragen hat, der Beklagte habe zumindest bewusst in Kauf genommen, dass die Zusendung unerwünscht und nicht gerechtfertigt ist, folgt das Gericht dieser Einschätzung nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beklagte bei Versendung der Werbe-E-Mail irrig davon ausging, dass die Zusendung rechtmäßig erfolgt.
  2. Ferner steht dem Kläger kein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß Art. 82 Abs. 1

zu. Nach geltender Rechtslage in Deutschland begründet die rechtswidrige und schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht ausnahmslos die Zubilligung einer Geldentschädigung. Vielmehr führt die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nur dann zu einem Anspruch auf Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine schwere Persönlichkeitsverletzung vorliegt, bemisst sich an objektiven Kriterien und nicht an der subjektiven Empfindlichkeit und hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab. Das BVerfG bewertet diese zivilgerichtlichen Rechtsprechung verfassungsrechtlich und auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als unbedenklich (Gola

/Gola/Piltz, 2. Aufl. 2018,

Art. 82Rn.

12). Ob diese Einschränkung des Anspruchs auf Geldentschädigung auch für Art. 82 gilt, erscheint jedoch fraglich. Der Hinweis in Erwägungsgrund 146 S. 3, nach dem der Begriff des Schadens im Lichte der Rechtsprechung des EuGH weit und auf eine Art und Weise ausgelegt werden soll, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht, hilft insoweit nicht weiter, da diesbezügliche Abwägungen vom EuGH soweit erkennbar bisher nicht getroffenen wurden. Jedoch hat es auf der Basis des Effektivitätsprinzips eine abschreckende Sanktion verlangt. Ebenso fordert Erwägungsgrund 146 S. 6, dass die betroffene Person "einen vollständigen und wirksamen Schadensersatz" für den erlittenen Schaden erhalten soll, was gegen eine Einschränkung auf "schwere" Beeinträchtigungen spricht (Gola

/Gola/Piltz, 2. Aufl. 2018,

Art. 82Rn. 13). Es muss allerdings auch ein Schaden eingetreten sein. Nach Erw

Gr 146 S. 3 soll der Begriff des Schadens "(...) im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht". Daraus kann abgeleitet werden, dass der Schadensbegriff im Zweifel weit ausgelegt wird (Gola/Piltz RDV 2015, 279

(284)). Dass es sich um einen materiellen und – hier liegt eine wesentliche Neuerung im Vergleich zu § 7 BDSG aF – einen immateriellen Schaden handeln kann, legt Abs. 1 bereits fest (zur möglichen Kodifikation von Kriterien Jacquemain, 379). Fluchtpunkt ist auch hier Art. 4 Abs. 3 EUV: Verstöße müssen wirksam sanktioniert werden, damit die

wirken kann (vgl. ErwGr 146 S. 6: vollständiger und wirksamer Schadensersatz; vgl. auch Abs. 4 letzter Hs.; weiterhin Schantz NJW 2016, 1841

(1847)). Deshalb muss der Schaden – wie auch der Anwendungsbereich mancher Norm des EU-Rechts – weit verstanden werden (zust. Bergt in Kühling/Buchner

Art. 82Rn. 17); gleichwohl muss er "erlitten" sein (Erw

Gr 146 S. 6; vgl. Paal/Pauly/Frenzel, 2. Aufl. 2018,

Art. 82Rn.

10). Für das Gericht ist aufgrund des Vortrags des Klägers ein Schaden indes nicht ersichtlich. Es handelte sich lediglich um eine einzige Werbe-E-Mail, die nicht zur Unzeit versandt wurde und aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes deutlich zeigt, dass es sich um Werbung handelt, so dass ein längeres Befassen mit der E-Mail nicht notwendig war. Diesbezüglich wurde seitens des Klägers auch nicht vorgetragen. Der Anspruch auf Zinsen folgt dem Schicksal der Hauptforderung. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2393299.html ( https://oj.is/2393299 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 10 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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