1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung -DSGVO-) an die C... Verwaltung für Finanzen gestellt. Dieses wurde mit Schreiben vom 03.12.2021 beantwortet. Zusammenfassend führt der Kläger zur Begründung der Klage aus: Art und Weise sowie Umfang der Erhebung von personenbezogenen Daten des Klägers durch das beklagte Finanzamt im Rahmen der Durchführung der Besteuerung von Dritten, an deren Besteuerungsverfahren der Kläger nicht beteiligt ist, gäben Anlass zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenerhebung soweit Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben würden. Das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung sei in besonderem Maße gefährdet, denn der Kläger habe durch die Datenerhebung bei Dritten keine Kontrolle darüber, welche ihn betreffenden personenbezogenen Daten erhoben und verarbeitet würden, zu welchem Zweck dies geschehe, wer Zugriff auf seine Daten habe und an wen diese Daten weitergegeben würden. Der Kläger habe als "gläserner Steuerbürger" keine Kontrolle mehr darüber, welches Bild sich das beklagte Finanzamt von seiner Person auf Basis welcher Datengrundlage mache. Die Rechte des Klägers auf umfassende Auskunftserteilung und Zurverfügungstellung von Datenkopien ergäben sich aus Art. 15 DSGVO, der voraussetzungslos und ohne weiteren Begründungszwang zulasten des Antragstellers einen Anspruch auf Auskunft und Datenkopie gewähre. Insbesondere sei der Anspruch nicht von weiteren Konkretisierungen abhängig, da anderenfalls das datenschutzrechtlich verankerte Grundrecht auf Datenauskunft und -kopie vom Betroffenen nur um den Preis der Preisgabe weiterer personenbezogener Daten verwirklicht werden könne, was mit Schutzzweck und Intention der DSGVO schlechthin unvereinbar wäre. Ferner trägt der Kläger vor, dass die datenschutzrechtliche Gefährdungslage durch die Art und Weise und den Umfang der Datenerhebung durch den Beklagten zusätzlich dadurch intensiviert und vertieft würde, dass es an verbindlichen Vorgaben zur Speicherhöchstdauer fehle, die Datenverarbeitung in einer technisch veralteten Systemumgebung erfolge und es an geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung der Datenschutzgrundsätze fehle. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen 1.1 dem Kläger im Sinne von Art. 15 Abs. 1 DSGVO vollständige Auskunft über alle seit dem 21.01.1972 bis zum Datum der Auskunftserteilung gespeicherten Daten des Klägers zu erteilen, einschließlich sämtlicher beim Beklagten tatsächlich über den Kläger vorhandener Daten, der intern zur Person des Klägers und der gewechselten Korrespondenz (einschließlich E-Mails), der internen Telefon- und Gesprächsnotizen und sonstigen internen Vermerke des Beklagten; 1.2 dem Kläger im Sinne von Art. 15 Abs. 3 DSGVO eine vollständige Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen; 1.3 alle Daten über den Kläger, die nicht seiner Besteuerung dienen, inklusive aller Archive und Datensicherungen im Sinne des Art. 4 DSGVO vollständig und sicher zu löschen bzw. zu vernichten; 1.4 im Wege der Stufenklage zu 1.3. die vollständige und sichere Löschung bzw. Vernichtung aller Daten über den Kläger, die nicht seiner Besteuerung dienen, inklusive aller Archive und Datensicherungen im Sinne des Art. 4 DSGVO
zuweisen; 1.5 allen Dritten, an die Daten des Klägers weitergeleitet wurden, mitzuteilen, dass diese Daten rechtswidrig erlangt und rechtswidrig weitergegeben wurden; 1.6 den Kläger darüber zu informieren, an wen seine Daten weitergegeben wurden, aus welchem Rechtsgrund und zu welchem Zweck; 1.7 den Kläger darüber zu informieren, wer auf Seiten des Beklagten Zugang zu Daten des Klägers hatte und warum dieser Zugang gewährt wurde (§ 76 BDSG); 1.8 den Kläger darüber zu informieren, von wem der Beklagte Daten des Klägers erhalten hat; und 1.9. im Wege der Stufenklage zu 1.1. die vollständige und zutreffende Erfüllung des Auskunftsanspruchs gemäß 1.1. zu beeiden; 2. festzustellen, dass der Beklagte 2.1 seiner Informationspflicht
DSGVO, § 33 BDSG, § 46 BDSG nicht
gekommen ist; 2.2 Auskunftsrechte des Klägers
DSGVO nicht erfüllt hat; 2.3 in der Folge Rechte des Klägers
. "Rechte der betroffenen Person" der DSGVO verletzt hat; 2.4 die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen für die Sicherung (TOMS) der Rechte des Klägers
der DSGVO und dem BDSG nicht erstellt und diese TOMS nicht auf ihre Wirksamkeit geprüft hat; 2.5 nicht die notwendige qualifizierte IT-Sicherheit
ISO 27001 (IT Grundschutz) zum Zeitpunkt des Beginns der Datenverarbeitung erbringen kann (Art. 32 DSGVO i.V.m. § 32h AO); 2.6 versucht hat, den Kläger durch fehlende und falsche Auskunft seiner rechtlichen Möglichkeiten
. der DSGVO, §§ 36 , 66 BDSG zu berauben; 2.7 die notwendigen Meldungen
der DSGVO an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) nicht oder nicht rechtzeitig erbracht hat (Art. 33 DSGVO, § 65 BDSG); 2.8 die erforderliche Datenschutz-Folgenabschätzung nicht durchgeführt hat (§ 67 BDSG); 2.9 Datenschutzverletzungen
der DSGVO und BDSG begangen hat, indem er ohne Rechtsgrund Daten des Klägers im Rahmen von Außenprüfungen bei Dritten erhoben hat und dafür bei dem Beklagten auch kein Bedarf besteht; 2.10 in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung des Klägers eingegriffen hat (Art. 1 GG i.V.m. Art. 2 GG, Art. 8 GRCh, EMRK, § 48 BDSG); 2.11 in die private Lebensführung des Klägers eingegriffen hat und damit dessen Würde verletzt hat (Art. 1 GG i.V.m. Art. 2 GG, Art. 8 GRCh); 2.12 eine illegale Vorratsdatenspeicherung betreibt, indem er rechtswidrig erlangte Daten nicht löscht und eine Verwertung dieser nicht verhindert hat; 2.13 seine Beschäftigten gegen das Steuergeheimnis
GB verstoßen haben; 2.14 seine Beschäftigten gegen das BDSG, insbesondere auch § 42 BDSG, verstoßen haben; 2.15 in das Arztgeheimnis
GB eingegriffen und damit das Vertrauensverhältnis des Klägers in die Pflichten des Beklagten
GG
haltig geschädigt hat; 2.16 besonders geschützte Daten
DSGVO, § 22 BDSG ohne Rechtsgrund verwertet hat; 2.17 rechtswidrig erlangte Daten und Informationen verwertet, auf die Akten des Verfahrens 2 K 2040/20 wird verwiesen; 2.18 gegen das Steuergeheimnis und die DSGVO verstoßen hat, indem er in einer E-Mail an die Praxis der Ehefrau des Klägers die Telefonnummer des Klägers veröffentlicht hat; 2.19 gegen das Steuergeheimnis und die DSGVO verstoßen hat, indem der Beklagte in einer dem Kläger unbekannten Weise die Telefonnummer des Klägers gegenüber der Senatsverwaltung für Finanzen veröffentlicht hat;
3 FGO auszusetzen, da die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vorliegen. 1.
FGO kann das Gericht die Aussetzung des Verfahrens nur anordnen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von dem Bestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist. 2.Zur Durchführung des Zwischenstreits
3 FGO gibt das Finanzgericht das Verfahren an den BFH ab. Das Hauptsacheverfahren ruht währenddessen. Das Hauptsacheverfahren wird jedoch fortgesetzt, wenn das Gericht an seiner Vorlageaufforderung nicht mehr festhält und der Antrag
3 FGO damit unzulässig wird (vgl. Schallmoser in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 266. Lfg. (11/2021), § 86 FGO Rn. 54 m.w.N.). Entsprechendes muss erst recht gelten, wenn dem Aktenvorlagebegehren des Finanzgerichts entsprochen wird. Voraussetzung für eine Entscheidung
3 FGO ist nämlich, dass die vom Finanzgericht angeforderten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt werden und das Gericht auch noch zum Zeitpunkt der erstrebten Entscheidung des BFH an der lückenlosen Vorlage festhält. 3.Der Senat ist der Ansicht, dass mit Vorlage der vom Beklagten am 24.11.2021 übersandten und am 30.11.2021 bei Gericht eingegangenen Verwaltungsakte dem Aktenvorlagebegehren des Finanzgerichts entsprochen worden ist. Damit fehlt es an einem zulässigen Antrag
3 FGO als Voraussetzung für eine Aussetzung des Verfahrens. B. I.Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zum Teil bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet. 1.Leistungsanträge 1.1Soweit der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen dem Kläger im Sinne von Art. 15 Abs. 1 DSGVO vollständige Auskunft über alle seit dem 21.01.1972 bis zum Datum der Auskunftserteilung gespeicherten Daten des Klägers zu erteilen, einschließlich sämtlicher beim Beklagten tatsächlich über den Kläger vorhandener Daten, der intern zur Person des Klägers und der gewechselten Korrespondenz (einschließlich E-Mails), der internen Telefon- und Gesprächsnotizen und sonstigen internen Vermerke des Beklagten, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. a.Die Klage ist als kombinierte Verpflichtungs- und allgemeine Leistungsklage zulässig. Ein anfechtbarer Verwaltungsakt in Gestalt einer Versagung der Auskunftserteilung liegt nicht vor. Statthafte Klageart ist entsprechend dem klägerischen Begehren daher die Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 Var. 2 FGO) soweit der Auskunftserteilung eine behördliche Entscheidung mit Regelungscharakter hinsichtlich Inhalt, Umfang und Grenzen der Auskunftserteilung vorausgeht in Kombination mit einer allgemeinen Leistungsklage (§ 40 Abs. 1 Var. 3 FGO) soweit die Auskunftserteilung als schlichtes Verwaltungshandeln betroffen ist. Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts folgt für Klagen gegen Verantwortliche
2 AO. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 32i Abs. 5 Satz 2 AO, da das beklagte Finanzamt seinen Sitz im Zuständigkeitsbereich des Gerichts hat. Der vorherigen erfolglosen Durchführung eines Vorverfahrens bedarf es nicht (§ 32i Abs. 9 AO). b.Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Datenauskunft liegen "dem Grunde
" vor (aa.). Jedoch hat der Kläger "dem Ausmaß
" keinen Anspruch auf die begehrte unbegrenzte und unspezifizierte Datenauskunft (bb.). Jedenfalls aber kann das beklagte Finanzamt die Datenauskunft als exzessiv verweigern (cc.). Eine anspruchserhaltende inhaltliche oder zeitliche Reduktion auf einen zulässigen Antrag auf Auskunftserteilung kommt nicht in Betracht (dd.). aa.Die DSGVO ist auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das beklagte Finanzamt anwendbar
1 DSGVO dem Grunde
vorliegen.
7 DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Verantwortlicher ist damit die Finanzbehörde, die jeweils über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; im Regelfall also die sachlich und örtlich zuständige Finanzbehörde, die auch die streitgegenständlichen Akten führt. bb.Die in Art. 15 Abs. 1 DSGVO verankerten Betroffenenrechte verleihen dem Kläger jedoch
Überzeugung des erkennenden Senats bei Antragsgegnern, die große Mengen an Informationen verarbeiten, keinen Anspruch auf Auskunftserteilung, wenn das Auskunftsverlangen nicht spezifiziert und weder in gegenständlicher noch zeitlicher Hinsicht limitiert ist. Die Rechtsansicht des Klägers, Art. 15 Abs. 1 DSGVO gewähre voraussetzungslos und ohne weiteren Begründungszwang zulasten des Antragstellers einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Datenauskunft, findet ihre Stütze im Wortlaut der Anspruchsgrundlage. Auch der Vortrag des Klägers, der Anspruch
1 DSGVO sei nicht von weiteren Konkretisierungen abhängig, da anderenfalls das datenschutzrechtlich verankerte Grundrecht auf Datenauskunft vom Betroffenen nur um den Preis der Preisgabe weiterer personenbezogener Daten verwirklicht werden könne, was mit Schutzzweck und Intention der DSGVO nicht vereinbar wäre, erscheint bedenkenswert. Gleichwohl ist der Senat der Überzeugung, dass ein Auskunftsanspruch
1 DSGVO gegenüber Auskunftsverpflichteten, die große Mengen von Daten verarbeiten, nur dann besteht, wenn das Auskunftsverlangen hinreichend spezifiziert ist: Diese Rechtsansicht stützt sich auf Erwägungsgrund 63 Satz 7 zur DSGVO, wonach der Verantwortliche, wenn er eine große Menge von Informationen über die betroffene Person verarbeitet, verlangen können sollte, dass die auskunftsersuchende Person präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, bevor er ihr Auskunft erteilt. Bestätigt wird diese Sichtweise durch einen Vergleich mit der Regelung in Art. 14 Abs. 5 lit. b) DSGVO, wonach die Erfüllung von Informationspflichten gegenüber einem von einer Datenerhebung bei Dritten Betroffenen entfallen kann, wenn und soweit die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Zum Teil wird daher auch im Schrifttum eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Art. 15 DSGVO befürwortet (N. Härting, Datenschutz-Grundverordnung, 2016, Rn. 684; vgl. auch Stollhoff in: Auernhammer, DSGVO/BDSG, 7. Aufl. 2020, Art. 15 Rn. 15). Schließlich ergibt sich das Erfordernis einer einschränkenden Auslegung des Art. 15 Abs. 1 DSGVO auch aus dem Rechtsgedanken des Ausgleichs kollidierender Rechte (praktische Konkordanz) und weiterer innerhalb der DSGVO an verschiedenen Stellen zu findenden Abwägungs- und Ausgleichsmechanismen zur Auflösung von datenschutzrechtlichen Zielkonflikten (vgl. nur Art. 32 Abs. 1 DSGVO, der einen Prozess zum Ausgleich von mehreren, sich teils widersprechenden Datensicherheitskriterien vorsieht). Steuerrecht ist in der Verwaltungspraxis Massenfallrecht. Wenn
dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 DSGVO jedem Steuerpflichtigen denkbar umfassende Datenauskunftsrechte zustehen, so kann die Ausübung umfassender Rechte durch eine vergleichsweise kleinen Gruppe Betroffener (Steuerpflichtiger) aufgrund zwangsläufig begrenzter Ressourcen der Finanzverwaltung zur Konsequenz haben, dass das datenschutzrechtliche Schutzniveau für eine demgegenüber größere Gruppe von Betroffenen (ebenfalls Steuerpflichtige) hinter das intendierte Maß des unionsrechtlichen Normgebers zurückfällt. Der Senat ist der Überzeugung, dass ein solcher Wettlauf der Betroffenen nicht der Intention der DSGVO entspricht und daher eine einschränkende Auslegung des Art. 15 Abs. 1 DSGVO geboten ist. cc.Selbst wenn Art. 15 Abs. 1 DSGVO dahingehend auszulegen sein sollte, dass er dem Berechtigten einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Datenauskunft gewährt, wäre das Begehren des Klägers als exzessiv i.S.v. Art. 12 Abs. 5 DSGVO anzusehen und kann der Beklagte die Erfüllung des Anspruchs zurecht verweigern. Denn der Antrag des Klägers ist
Überzeugung des Senats sowohl in inhaltlich-materieller als auch in zeitlicher Hinsicht als exzessiv einzuordnen. Inhaltlich soll sich die Auskunft
dem klägerischen Begehren erstrecken auf (vgl. Bl. 282-283 FG-A.): - alle dem Kläger identifizierbar gem. Art. 4 DS-GVO zuordenbare Daten, die sich außerhalb der den Kläger betreffenden Steuerakte beim Beklagten befinden - Daten aus Außenprüfungen bzw. Betriebsprüfungen bei Dritten (z.B. Kontoauszüge, Rechnungen, erworbene Dienstleistungen und Artikel z.B. Speisen, die mit EC- oder Kreditkarten bezahlt wurden, Einkäufe, Dienstleistungen bei Rechtsanwält*innen, bei Ärzt*innen, bei Laboren und Zahntechnikern, Artikel aus Apotheken); - sämtliche interne Notizen, jeglicher Schriftverkehr und intern erzeugte Daten; - sämtliche gespeicherte Bankverbindungen und deren Transaktionen; - sämtliche Daten über Pfändungen bei Drittschuldnern, sämtliche Kontenrundfragen; - sämtliche Daten, die von Dritten und zu Dritten zur Verfügung gestellt wurden (Behörden, Gerichte, Organisationen etc.), inklusive der Namen der Empfänger und Absender als auch der Transportwege sowie deren Sicherungsmaßnahmen gegen unberechtigte Kenntnisnahme; - sämtlichen Schriftwechsel mit dem BFDI, der Senatsverwaltung für Finanzen, dem Petitionsausschuss des Landes C..., weiteren Behörden, Rechtsanwälten, Gerichten, Privatpersonen; - sämtliche Verträge die bei Außenprüfungen von Dritten erlangt wurden; - sämtliche steuerbare Unterlagen, z.B. abgeführte Lohnsteuer sowie deren Steueranmeldungen, Einkommensteuer, Kapitalsteuer, sämtliche Kommunikation der beteiligten Berufsgeheimnisträger gem. § 30 AO, die sich nicht in den Akten befindet, z.B. Whatsapps, Signal, SMS und Ähnliches; - die Person des Klägers betreffenden Aufzeichnungsdaten gemäß der Verordnung über den automatisierten Abruf von Steuerdaten (Steuerdaten-Abrufverordnung -StDAV-); - alle Gesundheitsdaten; - alle E-Mails mit Bezug zu meiner Person; alle Urkunden, alle inneren Zustände (z.B. Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile): alle Gesprächsprotokolle, Telefonnotizen, Aktenvermerke und Aktennotizen, Realakte und Verwaltungsakte, Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen des Klägers zu Dritten; - alle persönlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse Versicherungsantrag, Abtretungserklärung, Kündigungsschreiben; - soweit in Gesprächsvermerken oder Telefonnotizen Aussagen von mir der Aussagen über mich festgehalten sind, sämtliche vorhandene Gutachten, personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten, die Verarbeitungszwecke; - die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden; die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden sollen, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen, dies gilt insbesondere auch für die möglichen Telemetriedaten der Fachverfahren, Betriebssysteme und Büroanwendungen oder aber den
weis, dass diese Daten nicht übertragen werden können; - falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; - die Mitteilung aller verfügbaren Informationen über die Herkunft der gespeicherten Daten; - Angabe, von wem sowie wann und mit welchem Inhalt personenbezogene Daten übermittelt wurden, als auch die Transportwege sowie deren technische und organisatorische Sicherungsmaßnahmen (TOMS) gegen Zugriff von Dritten; - zu allen Daten zugleich die Speicherfristen und die Rechtsgrundlagen, die Auftragsdatenverarbeiter sowie deren physischen Speicherort. In zeitlicher Hinsicht soll sich die Datenauskunft auf einen Zeitraum von 50 Jahren erstrecken (Bl. 283R FG-A.). dd.
Ansicht des erkennenden Senats kommt auch eine anspruchserhaltende inhaltliche oder zeitliche Reduktion auf einen zulässigen Antrag auf Erteilung einer Datenauskunft nicht in Betracht. Die Erteilung bestimmter Auskünfte stellt im Verhältnis zum unspezifizierten und unlimitierten Antrag auf Erteilung einer Datenkopie etwas qualitativ Anderes (aliud) dar und ist kein Weniger (minus) zum klägerischen Begehren (so auch BFH, Beschluss vom 05.05.2017 - X B 36/17 -, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2017, 1183 Rn. 20 zum Verhältnis des Antrags auf Erteilung bestimmter Auskünfte oder Datenkopien im Verhältnis zum Klageantrag auf "Überlassung von Datenkopien vollständiger Akten"). 1.2Soweit der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger im Sinne von Art. 15 Abs. 3 DSGVO eine vollständige Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. a.Die Klage ist als kombinierte Verpflichtungs- und allgemeine Leistungsklage zulässig. Auf die Ausführungen unter B. I. 1.1 a. wird verwiesen. b.Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung einer Datenkopie liegen zwar "dem Grund
" vor (aa.). Allerdings verleihen die in Art. 15 Abs. 3 DSGVO verankerten Betroffenenrechte dem Kläger
Überzeugung des erkennenden Senats keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung von Kopien personenbezogener Daten in Gestalt von (elektronischen) Doppeln ganzer Akten durch das beklagte Finanzamt (bb.). Und selbst wenn Art. 15 Abs. 3 DSGVO extensiv dahingehend auszulegen sein sollte, dass er dem Berechtigten einen Anspruch auf Zurverfügungstellung von Kopien gewährt, wäre das Begehren des Klägers als exzessiv i.S.v. Art. 12 Abs. 5 DSGVO anzusehen und hätte der Beklagte die Erfüllung des Anspruchs zurecht verweigert (cc.). Eine anspruchserhaltende inhaltliche oder zeitliche Reduktion auf einen zulässigen Antrag auf Erteilung einer Datenkopie kommt nicht in Betracht (dd.). aa.Die DSGVO ist auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das beklagte Finanzamt anwendbar. Das Klagebegehren des als Betroffener persönlich anspruchsberechtigten Klägers hat auch personenbezogene Daten zum Inhalt, so dass der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet sind. Das beklagte Finanzamt ist als Verantwortlicher auch richtiger Anspruchsgegner, sodass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung einer Datenkopie
3 DSGVO dem Grunde
vorliegen. bb.Die in Art. 15 Abs. 3 DSGVO verankerten Betroffenenrechte verleihen dem Kläger jedoch
Überzeugung des erkennenden Senats keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung von Kopien personenbezogener Daten in Gestalt von (elektronischen) Doppeln ganzer Akten durch das beklagte Finanzamt.
1 Halbs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob die betroffene Person betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Sofern dies der Fall ist, gewährt Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO ein Recht auf Auskunft über diese Daten sowie auf zusätzliche Informationen gemäß Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 lit. a bis h DSGVO. Gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Die Frage, ob es sich bei den Rechten aus Art. 15 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 3 DSGVO um zwei unterschiedliche Ansprüche oder um einen einheitlichen Anspruch handelt, wird im Schrifttum sowie in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. (α)Die Vertreter eines einheitlichen Anspruchs gehen überwiegend von einer restriktiven Auslegung des Rechts auf Datenkopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO aus. Danach beschränke sich das Recht auf Kopie auf die Übermittlung einer Übersicht über die verarbeiteten Daten (so etwa Landesarbeitsgericht -LAG- Niedersachsen, Urteil vom 22.10.2021 - 16 Sa 761/20 - Rn. 214, juris; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2021 - 21 Sa 43/20 -, NZA Rechtsprechungsreport Arbeitsrecht -NZA-RR- 2021, 410 Rn. 47 ff.; LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.06.2020 - 9 Sa 608/19 -, NZA-RR 2020, 571 Rn. 45; Paal, in: Paal/Pauly, DS-GVO, 3. Aufl. 2021, Art. 15 Rn. 33; Franck, in: Gola, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 15 Rn. 27; Dausend, Zeitschrift für Datenschutz -ZD- 2019, 103; Wybitul/Brams, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht -NZA- 2019, 672). Zur Begründung wird unter anderem darauf verwiesen, dass der Wortlaut des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO nicht von einer Ablichtung oder einem Ausdruck von verarbeiteten Daten spreche und der Gesetzeszweck des Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO in der Transparenz und der Rechtmäßigkeitskontrolle der Verarbeitung liege (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2021 - 21 Sa 43/20 -, NZA-RR 2021, 410 Rn. 49). Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO regele danach lediglich eine besondere Form der Auskunft, weshalb der Informationsgehalt von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO nicht weitergehen könne als der von Art. 15 Abs. 1 DSGVO.
3 Satz 1 DSGVO seien daher lediglich die von Art. 15 Abs. 1 umfassten Daten als Kopie und damit als "Annex" zur Auskunft mitzuteilen (vgl. BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy (Stand: 01.05.2021), DSGVO Art. 15 Rn. 85 m.w.N. zum Streitstand). Auch im steuerlichen Schrifttum wird überwiegend vertreten, dass datenschutzrechtliche Auskunftsrechte keinen Anspruch auf Zugang zu behördlichen Akten verliehen (von Armansperg, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2021, 453, 458 m.w.N.). Hinsichtlich des Wortlauts wurde - unter Heranziehung verschiedener Sprachfassungen der DSGVO - dargelegt, dass die Auskunft des Art. 15 DSGVO nicht als Recht zur Einsicht (Zugang zur Akte) zu verstehen sei (Poschenrieder, DStR 2020, 21, 23). Vielmehr seien bei der Auslegung von Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO die Ziele zu berücksichtigen, die mit den Auskunftsrechten verfolgt würden. Dabei seien diese Rechte nicht isoliert, sondern in ihrer dienenden Funktion im datenschutzrechtlichen Gesamtkontext zu sehen. In einer ersten Stufe (Art. 15 Abs. 1 Halbs. 1 DSGVO) solle die betroffene Person in Erfahrung bringen können, ob überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet werden. In einer zweiten Stufe (Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO) solle die betroffene Person dann in die Lage versetzt werden, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überprüfen zu können. Diese Überprüfung durch die betroffene Person könne sodann auf der dritten Stufe die Rechte des
Abwägung aller Umstände ist der Senat der Auffassung, dass Art. 15 Abs. 3 DSGVO restriktiv auszulegen ist und dem Kläger keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung von Kopien personenbezogener Daten in Gestalt von (elektronischen) Doppeln von Akten durch das beklagte Finanzamt verleiht (so bereits FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.10.2021 - 16 K 5148/20 -, zur Veröffentlichung bestimmt, Revision eingelegt, Aktenzeichen des BFH: II R 47/21 ). (α)
Ansicht des Senats können die in der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 12 der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie), also einer unmittelbaren Vorgängerregelung zu Art. 15 DSGVO, entwickelten Rechtsgrundsätze auch für Zwecke der Auslegung des Inhalts sowie Umfangs der Betroffenenrechte
In der zu Art. 12 der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) ergangenen Entscheidung des EuGH (Urteil vom 17.07.2014, verbundene Rechtssachen C-141/12 u. C-372/12 "Y.S. u. M. u. S./Minister voor Immigratie", Amtsblatt der Europäischen Union -ABl EU- 2014, C 315, 2; Europarecht -EuR- 2015, 80) begehrten die Antragsteller in den dem Vorabentscheidungsersuchen zugrundeliegenden Verfahren Einsicht in eine sog. "Entwurfsschrift", die Daten über den Verfahrensbeteiligten, aber auch eine rechtliche Analyse enthielt. Der EuGH stellt klar, dass auch in dieser Entwurfsschrift enthaltenen Daten, die die Tatsachengrundlage für die in der Entwurfsschrift ebenfalls enthaltene rechtliche Analyse darstellten, personenbezogene Daten des Verfahrensbeteiligten seien. Er bejaht insoweit ein Auskunftsrecht. Dagegen verneint er ein Auskunftsrecht hinsichtlich der rechtlichen Analyse. Diese könne nicht Gegenstand einer
prüfung durch den Antragsteller und einer Berichtigung sein. Würde das Auskunftsrecht auf diese rechtliche Analyse ausgedehnt, so würde dies in Wirklichkeit nicht dem Ziel der Richtlinie dienen, den Schutz der Privatsphäre dieses Antragstellers bei der Verarbeitung von ihn betreffenden Daten zu gewährleisten, sondern dem Ziel, ihm ein Recht auf Zugang zu Verwaltungsdokumenten zu sichern, auf das die Richtlinie 95/46 jedoch nicht gerichtet sei (EuGH, Urteil vom 17.6.2014, ABl EU 2014, C 315, 2, Rn. 46). Auch stellt der EuGH klar, dass die Richtlinie es den Mitgliedsstaaten überlasse, festzulegen, in welcher konkreten Form die Auskunft zu erteilen sei, soweit sie der betroffenen Person ermögliche, von den sie betreffenden personenbezogenen Daten Kenntnis zu erlangen und zu prüfen, ob sie richtig seien und der Richtlinie gemäß verarbeitet würden, so dass sie gegebenenfalls die ihr in der Richtlinie verliehenen Rechte ausüben könne (EuGH, Urteil vom 17.6.2014, ABl EU 2014, C 315, 2, Rn. 57). Zur Wahrung des Auskunftsrechts genüge es, wenn der Antragsteller eine vollständige Übersicht über die in der Entwurfsschrift wiedergegebenen Daten - also auch solche personenbezogenen Daten, die in der rechtlichen Analyse enthalten sind, in verständlicher Form erhalte (EuGH, Urteil vom 17.6.2014, ABl EU 2014, C 315, 2, Rn. 59). Soweit mit dieser Auskunft das mit dem Auskunftsrecht angestrebte Ziel erreicht werden könne, stehe der betroffenen Person weder aus dem Auskunftsrecht noch aus Art. 2 Abs. 2 der Charta das Recht zu, eine Kopie des Dokuments oder der Originaldatei, in der diese Daten enthalten sind, zu erhalten. (β)Für eine restriktive Auslegung des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO spricht auch die Gesetzgebungshistorie der DSGVO. Ausweislich der Begründung des ursprünglichen Entwurfs für die DSGVO ist Art. 15 der Entwurfsfassung auf Art. 12 der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) gestützt (vgl. Vorschlag für die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) vom 25.01.2012, KOM
Ansicht des Senats ist der Anspruch
3 DSGVO in der endgültigen Fassung daher in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 DSGVO zu sehen, wonach die betroffene Person das Recht hat, "die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten." Dies zeigt, dass der europäische Verordnungsgeber sich bewusst dafür entschieden hat, das Recht auf Kopien nicht auf sämtliche Datensätze zu beziehen, welche personenbezogene Daten über die betroffene Person enthalten (so auch Laoutoumai/Hoppe, Kommunikation & Recht -K&R- 2019, 296, 298 f.). (γ)Auch systematische Gesichtspunkte sprechen aus Sicht des Senats dafür, dass das Recht auf Kopie lediglich die Kataloginformation i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DSGVO umfasst und betroffene Personen keine weitergehenden Ansprüche haben. Denn der Wortlaut des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO ist vergleichsweise restriktiv gefasst; er sieht nur eine Kopie "der personenbezogenen Daten" vor und spricht, anders als Art. 28 Abs. 3 lit. g oder Art. 58 Abs. 1 lit. e DSGVO, nicht von "allen" personenbezogenen Daten. Für die Sichtweise, dass Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO nicht zwei voneinander unabhängige, sondern einen einheitlichen Anspruch enthalten, spricht auch, dass Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO auf Tatbestandsseite keine Anspruchsvoraussetzungen enthält, sondern lediglich als Rechtsfolge die Verpflichtung des Verantwortlichen normiert, eine Kopie zur Verfügung zu stellen. (δ)Das gefundene Auslegungsergebnis wird aus Sicht des erkennenden Senats auch durch eine teleologische Auslegung des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO bestätigt. Das Recht auf Kopie flankiert die Auskunftsrechte des Art. 15 Abs. 1 DSGVO und dient gemeinsam mit diesen dem Ziel, der betroffenen Person eine Überprüfung der sie betreffenden Datenverarbeitungen zu ermöglichen. Ausweislich des Erwägungsgrunds 63 zur DSGVO sollen die Auskunftsansprüche des Art. 15 DSGVO der betroffenen Person einen Überblick über den Umfang und Inhalt der zu ihr gespeicherten persönlichen Daten verschaffen, um ihr die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung und die Ausübung der weiteren betroffenen Rechte, z.B. auf Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung, zu ermöglichen. Dieses Ziel der Ermöglichung der Überprüfung wird erreicht, wenn die aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO folgenden Auskünfte in Kopie zur Verfügung gestellt werden. Es ist nicht erforderlich, die betreffende Person über sämtliche beim Verantwortlichen gespeicherten Schriftstücke oder Dateien zu informieren. cc.Selbst wenn Art. 15 Abs. 3 DSGVO extensiv dahingehen auszulegen sein sollte, dass er dem Berechtigten einen Anspruch auf Zurverfügungstellung von Kopien gewährt, wäre das Begehren des Klägers als exzessiv i.S.v. Art. 12 Abs. 5 DSGVO anzusehen und hätte der Beklagte die Erfüllung des Anspruchs zurecht verweigert.
5 Satz 3 DSGVO hat der Verantwortliche den
weis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen. Art. 15 DSGVO gewährt jedoch keinen pauschalen Auskunftsanspruch einer betroffenen Person. Ausweislich des Erwägungsgrunds 67 Satz 7 der DSGVO soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden, wenn der Verantwortliche eine große Menge von Informationen über die betroffene Person verarbeitet. Auf die Ausführungen unter B. I. 1.1 bb. wird verwiesen. Entsprechendes gilt für den Anspruch auf Erteilung einer Kopie
3 DSGVO, der inhaltlich nicht umfassender sein kann als der Anspruch
weises für den unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags durch den Beklagten bedarf es
Überzeugung des Senats nicht, da die zur Unbegründetheit des Antrags führenden Umstände sich bereits aus der Formulierung des Klagebegehrens und dem Akteninhalt ergeben und damit offensichtlich sind.
Einschätzung des Senats dient das Begehren des Klägers im Übrigen nicht dem Ziel der DSGVO, den Schutz der Privatsphäre des Klägers bei der Verarbeitung von ihn betreffenden Daten zu gewährleisten. Vielmehr versucht der Kläger, den Auskunftsanspruch zweckwidrig zu nutzen, um Zugang zu ganzen Beständen ihn betreffender Verwaltungsdokumente zu erlangen. Ein solcher Zugang ergibt sich aber aus Art. 15 DSGVO nicht bzw. soll dem Anspruchsgegner für diese Fälle ein Leistungsverweigerungsrecht
5 Satz 2 DSGVO zustehen. dd.
Ansicht des erkennenden Senats ist die Klage als Minus zum Klageantrag "Überlassung von Datenkopien vollständiger Akten" auch nicht hinsichtlich der Erteilung bestimmter Auskünfte oder Überlassung bestimmter Datenkopien teilweise begründet. Die Erteilung bestimmter Auskünfte oder Datenkopien stellt im Verhältnis zum Klageantrag auf "Überlassung von Datenkopien vollständiger Akten" etwas qualitativ Anderes (aliud) dar und ist kein Weniger (minus) zum klägerischen Begehren (so auch BFH, Beschluss vom 05.05.2017 - X B 36/17 -, BFH/NV 2017, 1183 Rn. 20). 1.3Soweit der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen alle Daten über den Kläger, die nicht seiner Besteuerung dienen, inklusive aller Archive und Datensicherungen im Sinne des Art. 4 DSGVO vollständig und sicher zu löschen bzw. zu vernichten, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. a.Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig.
Auffassung des Senats kommt eine Verpflichtungsklage nicht in Betracht, weil auf die Löschung von Daten bei Vorliegen der Voraussetzungen ein unmittelbarer Rechtsanspruch besteht. Einer weiteren Verwaltungsentscheidung bedürfte es dafür im Erfolgsfall nicht. Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts folgt für Klagen gegen Verantwortliche
2 AO, die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 32i Abs. 5 Satz 2 AO; das beklagte Finanzamt hat seinen Sitz im Zuständigkeitsbereich des Gerichts. b.Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn der Kläger hat keinen Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 lit. d bzw. Art. 21 Abs. 1 DSGVO. Eine unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten liegt nicht vor. aa.
1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden. Der Verantwortliche ist u.a. verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden (Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO). Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung richtet sich für personenbezogene Daten
DSGVO, für besondere Kategorien - sensibler - personenbezogener Daten
Lag keiner der in Art. 6 oder Art. 9 DSGVO angeführten Gründe für eine rechtmäßige Verarbeitung der Daten vor, kann die betroffene Person (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) unionsrechtlich die Löschung personenbezogener Daten wegen anfänglich unrechtmäßiger Verarbeitung
1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare lebende natürliche Person ("betroffene Person") beziehen.
2 DSGVO jeder mit Hilfe automatisierter oder manueller Verfahren ausgeführten Vorgang sowie jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Die DSGVO erfasst neben der ganz oder teilweise automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten auch deren nichtautomatisierte Verarbeitung, solange sie in einem "Dateisystem" gespeichert sind oder gespeichert werden sollen (Art. 2 Abs. 1 DSGVO). Dateisystem ist jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die
bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder
funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird" (Art. 4 Nr. 6 DSGVO). Strukturiert ist eine Sammlung personenbezogener Daten als einer planmäßigen Zusammenstellung von Einzelangaben (Ernst in: Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, 2. Aufl. 2018, Art. 4 Rn. 53)
dem gebotenen weiten Verständnis, wenn die Daten über eine bestimmte Person leicht wiederauffindbar sind.
dem Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. In diesem Fall muss gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 2 DSGVO entweder der Verarbeitungszweck in der Rechtsgrundlage festgelegt oder bzgl. Abs. 1 lit. e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde (Heberlein in: Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung,
der AO durch Finanzbehörden (Mues in: Gosch, AO/FGO, 165. Lfg. (08/2018), § 29b AO Rn. 8) bb.Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt unzweifelhaft eine Verarbeitung personenbezogener Daten des Klägers durch den Beklagten als Finanzbehörde vor. Die Verarbeitung der enthaltenen Daten beruht, gleich, ob es sich um solche
1 Satz 1 lit. e oder Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO handelt, jedoch auf einer ausreichenden Befugnis im Sinne der DSGVO und erfolgte damit rechtmäßig. Prüfungsgegenstand können nur die sich aus dem Akteninhalt ergebenden, vom Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten des Klägers sein. Dabei sind
Überzeugung des erkennenden Senats besonders sensible Daten, wie Gesundheitsdaten oder sexuelle Orientierung des Klägers nicht aus dem Akteninhalt ersichtlich. Es kann daher dahinstehen, ob die besonderen Anforderungen an die Verarbeitung sensibler Daten gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. g. DSGVO erfüllt sind. Soweit die Verarbeitung von aus dem Akteninhalt ersichtlichen personenbezogenen Daten, wie persönliche Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum), Personenstand (verheiratet) und Verwandtschaftsverhältnisse (Elternteil), Erfassung von Anrufen beim Finanzamt (in Funktion als Auskunftsperson) in der Verwaltungsakte, Wirtschaftliche Aktivitäten (Erwerb von Fachbücher, die bei der freiberuflich tätigen Ehefrau nicht zum BA-Abzug zugelassen worden sind) betroffen ist, hat der Senat keine Zweifel, dass diese Verarbeitung auf einer ausreichenden gesetzlichen Befugnis im Sinne der DSGVO erfolgte und die Daten für die Zwecke der Durchführung der Besteuerung erforderlich sind. Einer Einwilligung des Klägers bedurfte es daher für eine rechtmäßige Verarbeitung der Daten nicht. cc.Für den Senat bestand auch keine Veranlassung aufgrund des Akteninhalts, des bisherigen Sachvortrags und der Anträge der Parteien weitere Ermittlungen anzustellen. Soweit der Kläger die Vernehmung eines Apothekers beantragt, der eine Apotheke in Umgebung zur Praxis der Ehefrau betreibt und nicht namentlich benannt ist, da er aus Sorge vor Repressalien durch den Beklagten so lange wie möglich anonym bleiben möchte, und der die Anforderungen von Daten des Klägers im Klartext durch das beklagte Finanzamt bestätigen soll, ist dieser Antrag nicht ausreichend substantiiert, um Anlass zu weiterer Sachverhaltsermittlungen durch das Gericht zu geben. 1.4Soweit der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen im Wege der Stufenklage zu 1.3. die vollständige und sichere Löschung bzw. Vernichtung aller Daten über den Kläger, die nicht seiner Besteuerung dienen, inklusive aller Archive und Datensicherungen im Sinne des Art. 4 DSGVO
zuweisen, gilt der Antrag
finanzgerichtlicher Rechtsprechung und Literaturansicht, der sich der Senat anschließt, besteht auch im Finanzgerichtsprozess gemäß § 254 Zivilprozessordnung -ZPO- i.V.m. § 155 FGO die Möglichkeit der Stufenklage besteht. Anders als teilweise für den Zivilprozess vertreten, wird für das finanzgerichtliche Verfahren angenommen, dass im Falle der Stufenklage der Antrag auf zweiter oder höherer Stufe nur für den Fall als gestellt gilt, dass das Gericht dem Antrag erster Stufe bzw. den Anträgen vorhergehender Stufen stattgibt (vgl. FG Hessen, Urteil vom 11.12.2018 - 4 K 977/16 -, EFG 2019, 745; so auch Steinhauff in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 266. Lfg (11/2021), § 43 FGO Rn. 96). 1.5Soweit der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen allen Dritten, an die Daten des Klägers weitergeleitet wurden, mitzuteilen, dass diese Daten rechtswidrig erlangt und rechtswidrig weitergegeben wurden, ist die Klage unzulässig. In Abgrenzung zum Antrag 1.8 versteht der Senat den Begriff der "Dritten" im Sinne des Antrags dahingehend, dass davon Personen außerhalb der Finanzverwaltung erfassen soll. Die Klage ist jedoch unzulässig, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, um welche Personen es konkret gehen soll. 1.6Soweit der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen den Kläger darüber zu informieren, an wen seine Daten weitergegeben wurden, aus welchem Rechtsgrund und zu welchem Zweck, ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. Die beantragten Auskünfte sind Annex-Informationen im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO zur allgemeinen Datenauskunft
1 DSGVO. Da jedoch bereits das Recht auf Erteilung der Datenauskunft nicht besteht (auf die Ausführungen unter B. I. 1.1 bb. wird verwiesen), ist auch das Recht auf die Annex-Information nicht gegeben. 1.7Soweit der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen den Kläger darüber zu informieren, wer auf Seiten des Beklagten Zugang zu Daten des Klägers hatte und warum dieser Zugang gewährt wurde (§ 76 Bundesdatenschutzgesetz -BDSG-), ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. Die Vorschriften des BDSG sind im Bereich der Steuerverwaltungen im Wesentlichen nicht anwendbar sind. Gemäß § 2a Abs. 1 Satz 2 AO gelten die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder andere Datenschutzvorschriften des Bundes sowie entsprechende Landesgesetze für Finanzbehörden nur, soweit dies in der AO oder den Steuergesetzen bestimmt ist. Im Hinblick auf § 76 BDSG ist dies nicht der Fall. Ein Anspruch auf Erteilung der entsprechenden Informationen ergibt sich auch nicht aus der DSGVO. Im Übrigen räumen weder § 76 BDSG noch die Betroffenenrechte der DSGVO der betroffenen Person ein Recht ein, die Protokolle herausverlangen zu können (vgl. Schwichtenberg in: Kühling/Buchner, 3. Aufl. 2020, BDSG § 76 Rn. 5; Burghardt/Reinbacher in: BeckOK DatenschutzR, § 76 Rn. 20). 1.8Soweit der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen den Kläger darüber zu informieren, von wem der Beklagte Daten des Klägers erhalten hat, ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. Die beantragten Auskünfte sind Annex-Informationen im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. g DSGVO zur allgemeinen Datenauskunft
1 DSGVO. Da jedoch bereits das Recht auf Erteilung der Datenauskunft nicht besteht (auf die Ausführungen unter B. I. 1.1 wird verwiesen), ist auch das Recht auf die Annex-Information nicht gegeben. 1.9Soweit der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen im Wege der Stufenklage zu 1.
1 FGO die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Um die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses in diesem Sinn geht es auch, wenn die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Verwaltungshandeln, das keinen Verwaltungsakt darstellt (§ 118 Satz 1 Abgabenordnung -AO-), gegenüber dem Betroffenen festgestellt werden soll (vgl. BFH, Urteil vom 29.04.2008 - I R 79/07 -, BFH/NV 2008, 1807 , unter II.1.; Urteil vom 18.01.2012 - II R 49/10 -, BFHE 235, 151 , BStBl II 2012, 168 , Rn. 18). Abzugrenzen ist die allgemeine Feststellungsklage im Sinne von § 41 Abs. 1 FGO von der echten und unechten Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO. Erledigt sich ein Verwaltungsakt -VA-, bevor das Gericht durch Urteil über seine Rechtmäßigkeit befinden kann, so stellt das Gericht
1 Satz 4 FGO auf Antrag dessen Rechtswidrigkeit fest, sofern der Kläger hieran ein berechtigtes Interesse hat. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Norm ergibt, handelt es sich dabei um ein Feststellungsurteil, weil sich der ursprüngliche VA bereits erledigt hat und damit seine Aufhebung
1 Satz 1 oder seine Änderung
2 Satz 1 nicht mehr in Betracht kommt (Stapperfend in: Gräber,
gelagerte" Anfechtungsklage" über die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts befinden, dessen Erledigung letztlich von Zufälligkeiten abhängig ist. Auf die Klagesituation bei der allgemeinen Feststellungsklage, bei der es gerade an einem Verwaltungsakt, über dessen Rechtmäßigkeit das erkennende Gericht ohnehin zu befinden hätte, fehlt, lassen sich diese Erwägungen nicht übertragen. Anliegen der besonderen Sachurteilsvoraussetzungen der Subsidiarität der Feststellungsklage und des Erfordernisses eines besonderen Feststellungsinteresses ist es, unnötige Feststellungsklagen zu vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung eine andere, sachnähere und wirksamere Klageart zur Verfügung steht. Der dem Kläger zustehende Rechtsschutz soll aus Gründen der Prozessökonomie auf ein einziges Verfahren, nämlich dasjenige, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird, konzentriert werden. Wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege gilt diese Zielsetzung "rechtswegübergreifend", d.h. auch dann, wenn die mit der Feststellungsklage konkurrierende Klage vor dem Zivilgericht zu erheben oder bereits erhoben ist (so auch BVerwG, Urteil vom 12.07.2000 - 7 C 3/00 -, BVerwGE 111, 306 ). Ferner ist bislang ungeklärt, ob § 256 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO im finanzgerichtlichen Verfahren anwendbar und mithin des Weiteren eine Abgrenzung der Feststellungsklage zur Zwischenfeststellungsklage erforderlich ist. § 256 Abs. 2 ZPO sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Zwischenfeststellung eines im Prozessverlauf streitig gewordenen präjudiziellen Rechtsverhältnisses vor. Die notwendige Vorgreiflichkeit des Rechtsverhältnisses macht das Feststellungsinteresse entbehrlich (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 256 Rn. 25). Während die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Frage der Anwendbarkeit von § 256 Abs. 2 ZPO für ihre Prozessordnung bejaht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.2.2011 - 7 B 49/10 -, juris; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 43 Rn. 33), wird die Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage im Anwendungsbereich der FGO ganz überwiegend verneint. Zur Begründung wird zum einen darauf verwiesen, dass § 41 FGO eine eigenständige und in sich abgeschlossene Regelung zur Feststellungsklage enthalte, sodass eine Lücke, die
FGO die ergänzende Anwendbarkeit der Regelungen der ZPO eröffnen würde, nicht besteht (so auch Teller in: Gräber, FGO,
4 AO bleibt die FGO im Übrigen anwendbar. Unter Beachtung vorstehender Rechtsgrundsätze geht der Senat davon aus, dass die gegen den Beklagten gerichteten Anträge als allgemeinen Feststellungsklagen statthaft sind, da es sich bei dem streitgegenständlichen Verhalten des beklagten Finanzamts um Realakte (schlichtes Verwaltungshandeln) und nicht um Verwaltungsakte handelt. Für die gegen den Beklagten gerichteten Feststellungsanträge ergibt sich im Einzelnen Folgendes: 2.1Soweit der Kläger beantragt festzustellen, dass der Beklagte seiner Informationspflicht
DSGVO, § 33 BDSG, § 46 BDSG nicht
gekommen ist, ist die Klage unzulässig. a.Für die Zulässigkeit der Feststellungsklage gelten die allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen mit der Besonderheit, dass die Feststellungsklage nicht von der Einhaltung einer Frist (§ 47 FGO) oder dem erfolglosen Abschluss eines außergerichtlichen Vorverfahrens (§ 44 FGO) abhängig ist. Eine Sachentscheidung setzt neben den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen voraus, dass spezielle Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt sind: Unter dem Gesichtspunkt der Klagebefugnis (§ 40 Abs. 2 FGO analog) muss der Kläger substantiiert und in sich schlüssig vorbringen, dass - die Richtigkeit des Vortrags unterstellt - eine Gefährdung des Klägers in eigenen Rechten als möglich erscheint (BFH, Urteil vom 15.10.1997 - I R 10/92 -, BFHE 184, 212 ; Teller in: Gräber, 9. Aufl. 2019, FGO § 41 Rn. 7). Weitere Voraussetzung ist ein berechtigtes, nicht wie in § 256 ZPO ein rechtliches, Interesse an der alsbaldigen Feststellung, d.h. es genügt auch ein schützenswertes ideelles oder wirtschaftliches Interesse. Die Feststellung einer steuerrechtlichen Rechtslage zur Vorbereitung eines Zivilprozesses reicht regelmäßig nicht aus, um die Zulässigkeit der Feststellungsklage zu begründen, da die Zivilgerichte steuerliche Vorfragen selbst zu entscheiden haben (vgl. oben B. I. 2.). Die Wiederholungsgefahr und ein Rehabilitationsinteresse, vor allem
schwerwiegendem Grundrechtsverstoß, können ein Feststellungsinteresse begründen (BFH, Urteil vom 29.07.2003 - VII R 39, 43/02 -, BFHE 202, 411 ). Dabei muss es sich um ein eigenes Interesse des Klägers handeln (Teller in: Gräber, FGO,
2 Satz 1 FGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO ist ebenso wie die vergleichbare Regelung des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ihrem Zweck entsprechend einschränkend auszulegen und anzuwenden (BVerwG, Urteil vom 29.04.1997 - 1 C 2/95 -, NJW 1997, 2534 , unter 4., m.w.N., zu § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Denn wenn keine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren droht, steht § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO der Feststellungsklage ebenso wenig entgegen wie in Fällen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet. Kann die zwischen den Beteiligten streitige Frage sachgerecht und ihrem Rechtsschutzinteresse voll Rechnung tragend durch das vom Kläger ausdrücklich begehrte Feststellungsurteil geklärt werden, verbietet es sich, ihn auf eine Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verweisen, in deren Rahmen das Rechtsverhältnis, an dessen selbständiger Feststellung er ein berechtigtes Interesse hat, einerseits nur Vorfrage wäre, andererseits die weiteren Elemente des geltend zu machenden Anspruchs nur untergeordnete Bedeutung hätten (BFH, Urteil vom 18.01.2012 - II R 49/10 -, BFHE 235, 151 Rn. 22). Zwar droht im Verhältnis von allgemeiner Leistungsklage und Feststellungsklage nicht die Umgehung geltender Vorschriften über Fristen und Vorverfahren, denn der Durchführung eines Vorverfahrens und Wahrung einer Klagefrist bedarf es bei der allgemeinen Leistungsklage ebenfalls nicht. Jedoch bietet die Feststellungsklage
Überzeugung des Senats unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie gegenüber der Leistungsklage den weniger effektiven Rechtsschutz. Das Leistungsurteil ist vollstreckbar. Sofern hingegen das beklagte Finanzamt ein Feststellungsurteil nicht beachtet, muss der Kläger seinen Anspruch mittels einer weiteren Leistungsklage durchsetzen (so auch Steinhauff in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 266. Lfg. (11/2021), § 41 FGO Rn. 435). c.Im Übrigen wäre der Antrag auch nicht begründet, denn die notwendigen Informationen wurden dem Kläger im Sinne der Art. 12 ff. DSGVO in ausreichendem Umfang bereitgestellt. Maßgeblich für die Wahrnehmung der Rechte als Betroffener
Kap. III DSGVO (Art. 12 ff. DSGVO) ist, dass der Betroffene erfährt, dass ihn betreffende Daten erhoben werden.
1 DSGVO sind die Informationen "in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln". Die Übermittlung kann schriftlich oder in anderer Form, ggf. auch elektronisch erfolgen (Schmidt-Wudy in: Wolf/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, Art. 14 DSGVO Rn. 85). Die Zurverfügungstellung der notwendigen Informationen durch den Verantwortlichen setzt ein aktives Handeln voraus (Knyrim in: Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung,
den Vorschriften der Abgabenordnung und der Steuergesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben) und dass personenbezogene Daten auch von Dritten angefordert werden können (vgl. Ziffer 4 der Hinweise). In der Gesamtschau hat der Senat keine Zweifel, dass der Beklagte insoweit den Informationspflichten aus Art. 14 DSGVO in ausreichendem Umfang
gekommen ist (so auch FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.08.2021 - 5 K 42/21 -, Rn. 54 ff., juris). 2.2Soweit der Kläger beantragt festzustellen, dass der Beklagte Auskunftsrechte des Klägers
DSGVO nicht erfüllt hat, ist die Klage aufgrund der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage bereits unzulässig. Denn das auf Auskunftserteilung gerichtete Rechtsschutzbegehren des Klägers ist bereits Gegenstand eines Leistungsantrags (Antrag 1.1). Hinter diesen tritt die Feststellungsklage als subsidiär zurück (§ 41 Abs. 2 Satz 1 FGO). 2.3Soweit der Kläger beantragt festzustellen, dass der Beklagte in der Folge Rechte des Klägers
. "Rechte der betroffenen Person" der DSGVO verletzt hat, ist die Klage aufgrund der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage bereits unzulässig. Denn das auf die Durchsetzung von Betroffenenrechte
DSGVO gerichtete Rechtsschutzbegehren des Klägers ist zum Teil bereits Gegenstand von Leistungsanträgen (Anträge 1.1, 1.2 und 1.3) und hätte im Übrigen durch Leistungsanträge, gerichtet auf die Erfüllung der jeweiligen übrigen Betroffenenrechte, verfolgt werden können. Hinter diesen (möglichen) Leistungsanträgen tritt die Feststellungsklage als subsidiär zurück (§ 41 Abs. 2 Satz 1 FGO). 2.4Soweit der Kläger beantragt festzustellen, dass der Beklagte die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen für die Sicherung (TOMS) der Rechte des Klägers
der DSGVO und dem BDSG nicht erstellt und diese TOMS nicht auf ihre Wirksamkeit geprüft hat, ist die Klage mangels Klagebefugnis und mangels Feststellungsinteresses des Klägers unzulässig. Der Kläger ist nur dann klagebefugt (§ 40 Abs. 2 FGO analog), wenn er substantiiert und in sich schlüssig vorbringen, dass - die Richtigkeit des Vortrags unterstellt - eine Gefährdung des Klägers in eigenen Rechten als möglich erscheint. Die in Art. 24 DSGVO verankerte Verpflichtung zur Umsetzung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen dient dem Ziel, sicherstellen und
weisen zu können, dass die Verarbeitung im Einklang mit der DSGVO erfolgt (Mantz in: Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 32 Rn. 1). Der in Art. 32 DSGVO niedergelegte Grundsatz des Datenschutzes durch Datensicherheitsmaßnahmen konkretisiert die in Art. 24 DSGVO generell geregelten Datensicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit personenbezogenen Daten. Die in Bezug genommenen Vorschriften gewähren dem Kläger
Überzeugung des Senats keine individuellen subjektiv-öffentlichen Rechte, sondern verfolgen übergeordnete Ziele im Gemeininteresse (objektives Recht). Im Übrigen fehlt es am Feststellungsinteresse als besonderer Sachurteilsvoraussetzung der allgemeinen Feststellungsklage. Der Kläger hat weder dargetan noch ist aus dem Akteninhalt ersichtlich oder dem Senat sonst bekannt oder erkennbar, aus welchen schützenswerten ideellen oder wirtschaftlichen Interesse sich ein Feststellungsinteresse des Klägers hinsichtlich der begehrten Feststellung ergeben könnte. 2.5Soweit der Kläger beantragt festzustellen, dass der Beklagte nicht die notwendige qualifizierte IT-Sicherheit
ISO 27001 (IT Grundschutz) zum Zeitpunkt des Beginns der Datenverarbeitung erbringen kann (Art. 32 DSGVO i.V.m. § 32h AO), ist die Klage mangels Klagebefugnis und mangels Feststellungsinteresses des Klägers unzulässig. Der Kläger ist nicht klagebefugt (§ 40 Abs. 2 FGO analog). Art. 32 DSGVO konkretisiert die in Art. 24 DSGVO generell geregelten Datensicherheitsmaßnahmen bei Umgang mit personenbezogenen Daten. Art. 32 DSGVO zielt auf die Vermeidung von Datenschutzverletzungen, also auf die Verletzung der Datenschutzvorschriften in Gestalt der Datensicherheitsanforderungen der DSGVO (Kramer/Meints in: Auernhammer, DSGVO/BDSG, 7. Aufl. 2020, Art. 32 DSGVO Rn. 1). Die in Bezug genommenen Vorschriften gewähren dem Kläger
Überzeugung des Senats keine individuellen subjektiv-öffentlichen Rechte, sondern verfolgen übergeordnete Ziele im Gemeininteresse (objektives Recht). Im Übrigen fehlt es am Feststellungsinteresse als besonderer Sachurteilsvoraussetzung der allgemeinen Feststellungsklage. Der Kläger hat weder dargetan noch ist aus dem Akteninhalt ersichtlich oder dem Senat sonst bekannt oder erkennbar, aus welchen schützenswerten ideellen oder wirtschaftlichen Interesse sich ein Feststellungsinteresse des Klägers hinsichtlich der begehrten Feststellung ergeben könnte. 2.6Soweit der Kläger beantragt festzustellen, dass der Beklagte versucht hat, den Kläger durch fehlende und falsche Auskunft seiner rechtlichen Möglichkeiten
. der DSGVO, §§ 36 , 66 BDSG zu berauben, ist die Klage aufgrund der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage bereits unzulässig. Denn das auf Auskunftserteilung gerichtete Rechtsschutzbegehren des Klägers ist bereits Gegenstand eines Leistungsantrags (Antrag 1.1). Hinter diesen tritt die Feststellungsklage als subsidiär zurück (§ 41 Abs. 2 Satz 1 FGO). 2.7Soweit der Kläger beantragt festzustellen, dass der Beklagte die notwendigen Meldungen
der DSGVO an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) nicht oder nicht rechtzeitig erbracht hat (Art. 33 DSGVO, § 65 BDSG), ist die Klage mangels Klagebefugnis und mangels Feststellungsinteresses des Klägers unzulässig. Der Kläger ist nicht klagebefugt (§ 40 Abs. 2 FGO analog). Die in Art. 33 DSGVO konkretisierten Meldepflichten bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten dienen mehreren Schutzprinzipien der DSGVO. Allgemein dienen sie der Transparenz der Datenverarbeitung, indem nicht nur über die genauen Umstände einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung, sondern auch über auftretende Datenschutzdefizite informiert werden muss. Im Besonderen führen die Meldepflichten zur Transparenz der Datenverarbeitung gegenüber der Aufsichtsbehörde (Grundsatz der Rechenschaftspflicht des Verantwortlichen). Schließlich entfalten die Informationspflichten darüber hinaus Präventivwirkung, da Datenverarbeiter - im Bewusstsein, dass Datenschutzverstöße aufgrund dieser gesetzlichen Pflichten öffentlich bekannt werden - bemüht sein werden, Datenschutzverstöße von vornherein zu vermeiden (vgl. Jandt in: Kühling/Buchner, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 33 Rn. 1 m.w.N.). Die in Bezug genommenen Vorschrift zu Meldepflichten bei Datenschutzverstößen gewährt dem Kläger daher
Überzeugung des Senats kein individuelles subjektiv-öffentliches Recht, sondern verfolgt übergeordnete Ziele im Gemeininteresse (objektives Recht). Im Übrigen fehlt es am Feststellungsinteresse als besonderer Sachurteilsvoraussetzung der allgemeinen Feststellungsklage. Der Kläger hat weder dargetan noch ist aus dem Akteninhalt ersichtlich oder dem Senat sonst bekannt oder erkennbar, aus welchen schützenswerten ideellen oder wirtschaftlichen Interesse sich ein Feststellungsinteresse des Klägers hinsichtlich der begehrten Feststellung ergeben könnte. 2.8Soweit der Kläger beantragt festzustellen, dass der Beklagte die erforderliche Datenschutz-Folgenabschätzung nicht durchgeführt hat (§ 67 BDSG), ist die Klage mangels Klagebefugnis und mangels Feststellungsinteresses des Klägers unzulässig. Der Kläger ist nicht klagebefugt (§ 40 Abs. 2 FGO analog). Die in § 32h Abs. 2 AO angesprochene Verpflichtung zur Datenschutz-Folgenabschätzung hat ihre Grundlage in Art. 35 DSGVO, der für bestimmte Verarbeitungsvorgänge verpflichtend vorschreibt, dass der Verantwortliche eine Datenschutz-Folgenabschätzung vornimmt. Die Datenschutz-Folgenabschätzung dient dem übergeordneten Ziel, dass der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und die Vorschriften der Verordnung eingehalten werden (Jandt in: Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2020, Art. 35 DS-GVO Rn. 1). Die Datenschutz-Folgenabschätzung zielt darauf ab, dem Verantwortliche in besonders sensiblen Bereichen durch ein strukturiertes Verfahren die möglichen Folgen der Datenverarbeitung bewusst zu machen und ist Ausdruck effektiver Selbstregulierung und des Accountability-Grundsatzes (Raum in: Auernhammer, DSGVO/BDSG, 7. Aufl. 2020, Art. 35 DSGVO Rn. 2). Die in Bezug genommenen Vorschriften gewähren dem Kläger
Überzeugung des Senats keine individuellen subjektiv-öffentlichen Rechte, sondern verfolgen übergeordnete Ziele im Gemeininteresse (objektives Recht). Im Übrigen fehlt es am Feststellungsinteresse als besonderer Sachurteilsvoraussetzung der allgemeinen Feststellungsklage. Der Kläger hat weder dargetan noch ist aus dem Akteninhalt ersichtlich oder dem Senat sonst bekannt oder erkennbar, aus welchen schützenswerten ideellen oder wirtschaftlichen Interesse sich ein Feststellungsinteresse des Klägers hinsichtlich der begehrten Feststellung ergeben könnte. 2.9Soweit der Kläger beantragt festzustellen, dass der Beklagte Datenschutzverletzungen
der DSGVO und BDSG begangen hat, indem er ohne Rechtsgrund Daten des Klägers im Rahmen von Außenprüfungen bei Dritten erhoben hat und dafür bei dem Beklagten auch kein Bedarf besteht, ist die Klage aufgrund der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage bereits unzulässig. Denn das auf die Durchsetzung von Betroffenenrechte
DSGVO gerichtete Rechtsschutzbegehren des Klägers ist zum Teil bereits Gegenstand von Leistungsanträgen (Anträge 1.1, 1.2 und 1.3) und hätte im Übrigen durch Leistungsanträge, gerichtet auf die Erfüllung der jeweiligen übrigen Betroffenenrechte, verfolgt werden können. Hinter diesen (möglichen) Leistungsanträgen tritt die Feststellungsklage als subsidiär zurück (§ 41 Abs. 2 Satz 1 FGO). 2.10Soweit der Kläger beantragt festzustellen, dass der Beklagte in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung des Klägers eingegriffen hat (Art. 1 GG i.V.m. Art. 2 GG, Art. 8 GRCh, EMRK, § 48 BDSG), ist die Klage mangels Feststellungsinteresse des Klägers bereits unzulässig. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass das beklagte Finanzamt in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung des Klägers eingegriffen hat. Der Kläger begehrt damit die Feststellung eines Rechtsverhältnisses. Denn Rechtsverhältnis im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist jede auf eine bestimmte, aus einem konkreten Sachverhalt resultierende, aufgrund von Rechtsnormen geordnete rechtliche Beziehung zwischen Personen oder zwischen Personen und Sachen. Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage setzt als besondere Sachurteilsvoraussetzung das Bestehen eines berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung voraus (§ 41 Abs. 1 FGO). Für ein berechtigtes Interesse im Sinne der vorgenannten Vorschrift genügt
ständiger Rechtsprechung jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, sofern die begehrte Feststellung geeignet ist, in einem der genannten Bereiche zu einer Verbesserung der Position des Klägers zu führen (BFH, Urteil vom 02.06.1992 - VII R 35/90 -, BFH/NV 1993, 46 ), wobei dies vom Rechtsschutzsuchenden substantiiert darzulegen ist (BFH, Beschluss vom 11.04.2000 - VII B 221/99 -, BFH/NV 2000, 1229 ; Beschluss vom 20.09.2000 - VII B 33/00 -, BFH/NV 2001, 458 ). Ferner kann ein Feststellungsinteresse unabhängig von einer solchen Verbesserung der Position des Klägers in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe in Betracht gezogen werden, vor allem bei Anordnungen, die das Grundgesetz -GG- dem Richter vorbehalten hat (BVerfG, Beschluss vom 15.07.1998 - 2 BvR 446/98 -, NJW 1999, 273 ). Um einen solchen tiefgreifenden Grundrechtseingriff handelt es sich vorliegend
Überzeugung des Senats nicht. Denn die vom Kläger benannten personenbezogenen Daten sind nicht von der Art, dass sie den innersten Bereich privater Lebensführung oder die Intimsphäre des Klägers oder einen sonst besonders sensiblen und deshalb mehr als dessen Rechtssphäre überhaupt schutzwürdigen und -bedürftigen Bereich berühren würden. 2.11Soweit der Kläger beantragt festzustellen, dass der Beklagte in die private Lebensführung des Klägers eingegriffen und damit dessen Würde verletzt hat (Art. 1 GG i.V.m. Art. 2 GG, Art. 8 GRCh), ist die Klage mangels Feststellungsinteresse des Klägers bereits unzulässig. Der Senat vermag - selbst bei unterstellter Richtigkeit sämtlichen klägerischen Vorbringens - keinen tiefgreifenden Grundrechtseingriff zu erkennen, welcher dem Kläger ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung vermitteln könnte. 2.12Soweit der Kläger beantragt festzustellen, dass der Beklagte eine illegale Vorratsdatenspeicherung betreibt, indem er rechtswidrig erlangte Daten nicht löscht und eine Verwertung dieser nicht verhindert hat, ist die Klage als Popularklage mangels Klagebefugnis und Feststellungsinteresse des Klägers unzulässig. Der Kläger ist nur dann klagebefugt (§ 40 Abs. 2 FGO analog), wenn er substantiiert und in sich schlüssig vorbringen, dass - die Richtigkeit des Vortrags unterstellt - eine Gefährdung des Klägers in eigenen Rechten als möglich erscheint. Eine solche Möglichkeit der Betroffenheit des Klägers in eigenen Rechten vermag der Senat nicht zu erkennen. Im Übrigen fehlt es am Feststellungsinteresse als besonderer Sachurteilsvoraussetzung der allgemeinen Feststellungsklage. Der Kläger hat weder dargetan noch ist aus dem Akteninhalt ersichtlich oder dem Senat sonst bekannt oder erkennbar, aus welchen schützenswerten ideellen oder wirtschaftlichen Interesse sich ein Feststellungsinteresse des Klägers hinsichtlich der begehrten Feststellung ergeben könnte. 2.13Soweit der Kläger beantragt festzustellen, dass Beschäftigte des Beklagten gegen das Steuergeheimnis
GB verstoßen haben, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. a.Die Klage ist zulässig. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass das beklagte Finanzamt das Steuergeheimnis verletzt habe. Der Kläger begehrt damit die Feststellung eines Rechtsverhältnisses. Denn Rechtsverhältnis im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist jede auf eine bestimmte, aus einem konkreten Sachverhalt resultierende, aufgrund von Rechtsnormen geordnete rechtliche Beziehung zwischen Personen oder zwischen Personen und Sachen. Zwischen dem beklagten Finanzamt und dem Kläger besteht ein (Steuerrechts-)Verhältnis, welches allein dadurch begründet wird, dass der Kläger dem Finanzamt seine wirtschaftlichen oder sonstigen Verhältnisse offenbart hat und das Finanzamt verpflichtet ist, die ihm dadurch oder im Wege der Amtsermittlung über den Kläger bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob das beklagte Finanzamt diese aufgrund jenes Rechtsverhältnisses bestehende Verpflichtung, das Steuergeheimnis zu wahren (§ 30 Abs. 1 AO), ohne einen
4 AO rechtfertigenden Grund dafür zu haben, verletzt hat. Das festzustellen, kann
1 FGO durch Klage begehrt werden. Denn eine Feststellungsklage kann sich auf eine solche aus einem Rechtsverhältnis entstehende Rechtsfrage zulässigerweise beziehen. Für ein berechtigtes Interesse im Sinne der vorgenannten Vorschrift genügt
ständiger Rechtsprechung jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, sofern die begehrte Feststellung geeignet ist, in einem der genannten Bereiche zu einer Verbesserung der Position des Klägers zu führen (BFH, Urteil vom 02.06.1992 - VII R 35/90 -, BFH/NV 1993, 46 ), wobei dies vom Rechtsschutzsuchenden substantiiert darzulegen ist (BFH, Beschluss vom 11.04.2000 - VII B 221/99 -, BFH/NV 2000, 1229 ; Beschluss vom 20.09.2000 - VII B 33/00 -, BFH/NV 2001, 458 ). Ferner kann ein Feststellungsinteresse unabhängig von einer solchen Verbesserung der Position des Klägers in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe in Betracht gezogen werden, vor allem bei Anordnungen, die das GG dem Richter vorbehalten hat (BVerfG, Beschluss vom 15.07.1998 - 2 BvR 446/98 -, NJW 1999, 273 ). Um einen solchen tiefgreifenden Grundrechtseingriff handelt es sich vorliegend
Überzeugung des Senats nicht. Das Steuergeheimnis, das der Kläger verletzt glaubt, genießt zwar insofern verfassungsrechtlichen Schutz, als es Ausfluss des von der Rechtsprechung des BVerfG anerkannten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist (BVerfG, Urteil vom 17.07.1984 - 2 BvE 11, 15/83 -, BVerfGE 67, 100 ; Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. -, BVerfGE 65, 1 ). Die seinetwegen vorbehaltlich eines der zahlreichen Tatbestände, die seine Durchbrechung gestatten, geheim zu haltenden Kenntnisse sind indes in der Regel nicht von der Art, dass ihre unbefugte Offenbarung den innersten Bereich privater Lebensführung oder die Intimsphäre des Bürgers oder einen sonst besonders sensiblen und deshalb mehr als dessen Rechtssphäre überhaupt schutzwürdigen und -bedürftigen Bereich berühren würde. Deshalb stellt eine Verletzung des Steuergeheimnisses nicht schon als solche einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung dar, der stets ein Feststellungsinteresse gemäß § 41 FGO begründen würde. Gleichwohl hält es der erkennende Senat für geboten, dem Kläger ein Feststellungsinteresse zuzugestehen. Der Kläger sieht sich in seinem subjektiven Recht auf Wahrung seiner steuerlichen Geheimnisse durch das FA verletzt. Ein Steuerpflichtiger in dieser Lage wäre in weitem Umfang rechtsschutzlos gestellt, wenn er diese angebliche Rechtsverletzung ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Prüfung des Vorgehens des FA hinnehmen müsste. Eine solche anderweitige Rechtsschutzmöglichkeit wird sich für ihn beim Bruch des Steuergeheimnisses zumeist nicht ergeben und dürfte insbesondere für den Kläger nicht bestehen. Auch an einer Wiederholungsgefahr, aus welcher sich ein Interesse an einer gerichtlichen Feststellung des ungerechtfertigten Bruches des Steuergeheimnisses herleiten ließe, wird es im Allgemeinen fehlen, ebenso an einem liquidierbaren wirtschaftlichen Folgeschaden. Auch wo solche Voraussetzungen für die Annahme eines Interesses an der Feststellung einer Rechtsverletzung fehlen, hat indes die Rechtsprechung seit jeher bei einem erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen ein berechtigtes Interesse anerkannt, zumindest eine gewisse Genugtuung für erlittenes Unrecht dadurch zu erlangen, dass dieses Unrecht festgestellt wird (BFH, Urteil vom 05.12.2000 - VII R 18/00 -, BFHE 193, 234 , BStBl II 2001, 263 , m.w.N.). Das gilt nicht nur bei Maßnahmen mit diskriminierendem oder ehrverletzendem Charakter, sondern ist vom BFH auch bei solchen Rechtsverletzungen anerkannt worden, die sonst eine besondere Beziehung zu dem Recht des Betroffenen haben, als Persönlichkeit mit einem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung anerkannt zu werden (vgl. BFH, Urteil vom 11.08.1998 - VII R 72/97 -, BFHE 187, 159 ). Beim Bruch des Steuergeheimnisses kann es sich um eine Rechtsverletzung von solcher Art handeln (vgl. BFH, Urteil vom 29.07.2003 - VII R 39, 43/02 -, BFHE 202, 411 ). b.Die Klage ist jedoch nicht begründet. Eine Verletzung des Steuergeheimnisses liegt weder durch Weitergabe geschützter Daten an die Senatsverwaltung für Finanzen noch an den Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vor. Ein Offenbaren geschützter Daten im Sinne von § 30 AO liegt in jedem Verhalten, aufgrund dessen einem Dritten unter das Steuergeheimnis fallende Umstände bekannt werden oder bekannt werden könnten.
zum Teil vertretener Ansicht liegt beim Informationsaustausch innerhalb des Finanzressort bereits kein Offenbaren vor; während
wohl überwiegender Ansicht auch bei der Weitergabe geschützter Daten innerhalb des Dienstbereiches an andere, selbst dienstlich mit der Sache befasste Amtsträger, Dienstvorgesetzte, einschließlich der Aufsichtsbehörden ein Offenbaren anzunehmen sein (vgl. Alber in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO,
GB eingegriffen und damit das Vertrauensverhältnis des Klägers in die Pflichten des Beklagten
GG
haltig geschädigt hat, ist die Klage bereits unzulässig. Es fehlt das Feststellungsinteresse als besonderer Sachurteilsvoraussetzung der allgemeinen Feststellungsklage. Der Kläger hat weder dargetan noch ist aus dem Akteninhalt ersichtlich oder dem Senat sonst bekannt oder erkennbar, aus welchen schützenswerten ideellen oder wirtschaftlichen Interesse sich ein Feststellungsinteresse des Klägers hinsichtlich der begehrten Feststellung ergeben könnte. Der Senat vermag - selbst bei unterstellter Richtigkeit sämtlichen klägerischen Vorbringens - keinen tiefgreifenden Grundrechtseingriff zu erkennen, welcher dem Kläger ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung vermitteln könnte. Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet. Denn der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt nur der Arzt, nicht das Finanzamt (vgl. § 203 StGB). Das Finanzamt kann daher keine ärztliche Schweigepflicht verletzen. Die ärztliche Schweigepflicht setzt sich fort gemäß § 102 AO als Auskunftsverweigerungsrecht des Arztes und § 104 Abs. 1 AO als Recht des Arztes zur Verweigerung der Vorlage von Urkunden. Auch insoweit kann nur der Arzt (nicht das Finanzamt) verstoßen, denn der Arzt hat zu entscheiden, ob er sich auf sein Verweigerungsrecht beruft und Auskunft gibt bzw. Unterlagen überlässt. 2.16Soweit der Kläger beantragt festzustellen, dass der Beklagte besonders geschützte Daten
DSGVO, § 22 BDSG ohne Rechtsgrund verwertet hat, ist die Klage als Popularklage mangels Klagebefugnis und Feststellungsinteresse des Klägers unzulässig. Der Kläger ist nur dann klagebefugt (§ 40 Abs. 2 FGO analog), wenn er substantiiert und in sich schlüssig vorbringen, dass - die Richtigkeit des Vortrags unterstellt - eine Gefährdung des Klägers in eigenen Rechten als möglich erscheint. Eine solche Möglichkeit der Betroffenheit des Klägers in eigenen Rechten vermag der Senat nicht zu erkennen. Im Übrigen fehlt es am Feststellungsinteresse als besonderer Sachurteilsvoraussetzung der allgemeinen Feststellungsklage. Der Kläger hat weder dargetan noch ist aus dem Akteninhalt ersichtlich oder dem Senat sonst bekannt oder erkennbar, aus welchen schützenswerten ideellen oder wirtschaftlichen Interesse sich ein Feststellungsinteresse des Klägers hinsichtlich der begehrten Feststellung ergeben könnte. 2.17Soweit der Kläger beantragt festzustellen, dass der Beklagte rechtswidrig erlangte Daten und Informationen verwertet, auf die Akten des Verfahrens 2 K 2040/20 wird verwiesen, ist die Klage ebenfalls als Popularklage mangels Klagebefugnis und Feststellungsinteresse des Klägers unzulässig. Der Kläger ist nur dann klagebefugt (§ 40 Abs. 2 FGO analog), wenn er substantiiert und in sich schlüssig vorbringen, dass - die Richtigkeit des Vortrags unterstellt - eine Gefährdung des Klägers in eigenen Rechten als möglich erscheint. Eine solche Möglichkeit der Betroffenheit des Klägers in eigenen Rechten vermag der Senat nicht zu erkennen. Im Übrigen fehlt es am Feststellungsinteresse als besonderer Sachurteilsvoraussetzung der allgemeinen Feststellungsklage. Der Kläger hat weder dargetan noch ist aus dem Akteninhalt ersichtlich oder dem Senat sonst bekannt oder erkennbar, aus welchen schützenswerten ideellen oder wirtschaftlichen Interesse sich ein Feststellungsinteresse des Klägers hinsichtlich der begehrten Feststellung ergeben könnte. 2.18Soweit der Kläger beantragt festzustellen, dass der Beklagte gegen das Steuergeheimnis und die DSGVO verstoßen hat, indem er in einer E-Mail an die Praxis der Ehefrau des Klägers die Telefonnummer des Klägers veröffentlicht hat, ist die Klage teilweise mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet. Das beklagte Finanzamt hat das Vorliegen eines Datenschutzverstoßes mit Schreiben an die Ehefrau des Klägers vom 11.02.2021 zugestanden und entsprechende Meldungen an die zuständigen Aufsichtsbehörden veranlasst. Es fehlt an einem Rechtsschutzinteresse des Klägers und die Klage ist insoweit unzulässig. Eine Verletzung des Steuergeheimnisses liegt nicht vor. Auf die Ausführungen unter B. I. 2.13 wird verwiesen. Insoweit ist die Klage unbegründet. 2.19Soweit der Kläger beantragt festzustellen, dass der Beklagte gegen das Steuergeheimnis und die DSGVO verstoßen hat, indem der Beklagte in einer dem Kläger unbekannten Weise die Telefonnummer des Klägers gegenüber der Senatsverwaltung für Finanzen veröffentlicht hat, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Auf die Ausführungen unter B. I. 2.13 wird verwiesen. Soweit der Kläger schriftsätzlich und zuletzt im Termin zur mündlichen Verhandlung die Beiziehung der Akten der Senatsverwaltung und des gesamten Schriftverkehrs zwischen dem beklagten Finanzamt und der Senatsverwaltung beantragt hat, bestand mangels Entscheidungserheblichkeit keine Veranlassung, diesen Anträgen zu entsprechen. 3.Allgemeine Feststellungsanträge 3.1Soweit der Kläger beantragt festzustellen, dass Teile der AO, welche die Informationspflichten an die Betroffen, bei denen die Daten nicht direkt erhoben worden sind (Datenerhebung bei Dritten), nicht mit höherrangigem Recht vereinbar sind und insbesondere gegen die Grundrechtecharta, gegen die EMRK und das Grundgesetz verstoßen (namentlich u.a. §§ 32b , 32c , 32f AO), ist die Klage unzulässig. Die Feststellungsklage ist bereits nicht statthaft. Die begehrte Feststellung muss
1 FGO auf ein Rechtsverhältnis abzielen, d.h. auf eine bestimmte, aus einem konkreten Sachverhalt resultierende, auf Grund von Rechtsnormen geordnete rechtliche Beziehung zwischen Personen oder zwischen Personen und Sachen. Nicht unter § 41 FGO fällt jedoch die Feststellung der Gültigkeit oder Rechtmäßigkeit von Rechtsnormen, weil die FGO insoweit unmittelbaren Rechtsschutz - anders als § 47 VwGO - nicht vorsieht (so auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.2013 - 4 K 3798/10 -, Rn. 30, juris; Teller in: Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 41 Rn. 13; von Beckerath in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 165. Lfg. (01/2018), § 41 Rn. 31). Im Übrigen wäre das beklagte Finanzamt schon gar nicht richtiger Beklagter im Sinne von § 63 Abs. 1 FGO.
1 FGO ist richtiger Beklagter bei einer Feststellungsklage, diejenige Behörde, der gegenüber die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt wird (so auch Herbert in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 63 Rn. 11). Das beklagte Finanzamt kann jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt tauglicher Feststellungsgegner sein, da es am Erlass der in Frage stehenden Normen nicht beteiligt war und aufgrund der Gesetzesbindung der Verwaltung verpflichtet ist, diese ohne eigene Prüfungs- und Verwerfungskompetenz anzuwenden. 3.2Feststellungsanträge in Bezug auf das Verfahren 2 K 2040/20 Soweit der Kläger beantragt festzustellen, dass der Richter am Finanzgericht ... im Verfahren 2 K 2040/20 (Klägerin: D...; Verfahrensgegenstand: Prüfungsanordnung) - dem hiesigen Kläger das rechtliche Gehör entzogen hat (Antrag 3.2.1), - den hiesigen Kläger seinem gesetzlichen Richter entzogen hat (Antrag 3.2.2), - die DSGVO nicht angewendet hat (Antrag 3.2.3) und - die Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes nicht erfüllt hat, indem er den hiesigen Kläger nicht beigeladen hat (Antrag 3.2.4), ist die Klage unzulässig. Die Feststellungsklage ist bereits nicht statthaft. Die begehrte Feststellung muss
1 FGO auf ein Rechtsverhältnis abzielen, d.h. auf eine bestimmte, aus einem konkreten Sachverhalt resultierende, auf Grund von Rechtsnormen geordnete rechtliche Beziehung zwischen Personen oder zwischen Personen und Sachen. Die Klage, festzustellen, dass der Spruchkörper in dem in Bezug genommenen Rechtsstreit bestimmte Handlungen vorgenommen und andere unterlassen hat, betrifft ein Prozessrechtsverhältnis und Urteil und damit kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 41 Abs. 1 FGO. Ferner wäre das beklagte Finanzamt schon gar nicht richtiger Beklagter im Sinne von § 63 Abs. 1 FGO.
1 FGO ist richtiger Beklagter bei einer Feststellungsklage, diejenige Behörde, der gegenüber die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt wird (so auch Herbert in Gräber, FGO,
5 AO keine Auswirkungen, insbesondere ist das hiesige Verfahren nicht bis zum Abschluss dieses Verfahrens auszusetzen. Sofern der Kläger beantragt, - den Vorsteher des beklagten FA persönlich zum Termin am 26.01.2022 zu laden, um diesen unter Eid zu den Kläger betreffenden Daten zu befragen; - die Prüferin Frau E... persönlich zum Termin am 26.01.2022 zu laden, um den Tathergang in Bezug auf die Herausgabe der Patientendaten im Rahmen der Betriebsprüfung bei seiner Ehefrau aufzuklären, - die Mitarbeiter des beklagten Finanzamt (Frau E..., Frau F..., Herr G..., Frau H..., Frau I..., Frau J..., Vorsteher Herr K...) zum Termin am 26.01.2022 zu laden und zum Thema "Zugriff auf Akten und Daten während des AdV-Verfahrens" zu vernehmen bestand mangels Entscheidungserheblichkeit keine Veranlassung, diesen Anträgen zu entsprechen. Sofern der Kläger Sicherungsmaßnahmen durch das Gericht beantragt, um den Beweisverderb durch den Beklagten zu verhindern, bestand keine Veranlassung diesem Antrag zu entsprechen, da ein Grund für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nicht hinreichend dargetan war. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass der Kläger ja unter anderem gerade die Löschung von Daten begehrt. Insoweit wundert es, dass durch vorläufige Sicherungsmaßnahmen gerade die letztlich erstrebte Löschung der Daten des Klägers (Beweisverderb) verhindert werden sollen. Sofern der Kläger darüber hinaus beantragt hat, die Akten der Betriebsprüfung anzufordern mit dem Beweisthema "Wie, wann und durch wen erfolgte Zugriff auf Akten und Daten?" und bestimmte Akten der Senatsverwaltung anzufordern zu dem Beweisthema "Informationen über das tatsächliche Speichern, Verarbeiten und die Weitergabe von Daten betreffend den Kläger und die Verwertung der rechtswidrigen Datenbestände", bestand mangels Entscheidungserheblichkeit keine Veranlassung, diesen Anträgen zu entsprechen. Auch im Übrigen geben Akteninhalt, bisheriger Sachvortrag und Anträge der Parteien keinen Anlass zu weiteren Maßnahmen des Gerichts zur Aufklärung oder Ermittlung des Sachverhalts. 5.Das Verfahren ist nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 1 BVerfGG auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG einzuholen. Der erkennende Senat hat keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der zur Ergänzung und Ausgestaltung der unionsrechtlichen Regelungen der DSGVO erlassenen, entscheidungserheblichen nationalen Vorschriften der AO. 6.Eine Verpflichtung zur Vorlage an den EuGH besteht für den erkennenden Senat als Instanzgericht nicht. Die Finanzgerichte sind gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV bei Auslegungsfragen zur Vorlage berechtigt, aber nicht verpflichtet. Der BFH hat daher entschieden, eine Vorlageverpflichtung der Finanzgerichte bestehe aus unionsrechtlichen Gründen nicht, obwohl keine zulassungsfreie Revisionseinlegung möglich sei (Levedag in: Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, Anhang, Rn. 171). Wenn jedoch bereits bei nicht zugelassener Revision keine Vorlagepflicht besteht, gilt dies erst recht, wenn das Instanzgericht die Revision zulässt. II.Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. III.Die Revision wurde gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Denn insbesondere Inhalt, Umfang und Grenzen des unionsrechtlichen Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO sowie des unionsrechtlichen Anspruchs auf Erteilung einer Datenkopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO erscheinen aufgrund zu erwartender Breitenwirkung klärungswürdig und klärungsbedürftig. Insoweit besteht auch die Besonderheit, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen im Wesentlichen die datenschutzrechtlichen Rechte des Klägers in Bezug auf die Verarbeitung von den Kläger betreffenden personenbezogenen Daten durch das beklagte Finanzamt im Rahmen der Durchführung der Besteuerung von Dritten, an deren Besteuerungsverfahren der Kläger selbst nicht beteiligt ist, betreffen. Hierdurch ergeben sich weitere spezielle, klärungswürdig und klärungsbedürftig erscheinende Fragen. Permalink: https://openjur.de/u/2393347.html ( https://oj.is/2393347 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 26 Zitiert 3 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.