Rubrum IM NAMEN DES VOLKES Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - München In dem Strafverfahren gegen B... (geb. ...), geboren am ...1956 in ..., verwitwet, Beruf: Rechtsanwalt, Staatsangehörigkeit: deutsch, wohnhaft: München Verteidiger: Rechtsanwalt ... München, Gz.: ... wegen Untreue aufgrund der Hauptverhandlung vom 24.01.2022 und 10.02.2022, an der teilgenommen haben: Richter am Amtsgericht als Vorsitzender als Schöffe als Schöffin Staatsanwältin als Gruppenleiterin als Vertreter der Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt als Verteidiger JAng , Justizobersekretär als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle Tenor I. Der Angeklagte ... B... ist schuldig der Untreue in zwei Fällen. II. Der Angeklagte wird zur Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. III. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. IV. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 266 I, II, 263 III S. 1, 2 Nr. 2, 53 StGB Gründe I. ... Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten. II. Aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung steht zur vollen Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest: Die zwischenzeitlich verstorbene Geschädigte E-W, geb. .1926, war eine langjährige Bekannte der Eltern des Angeklagten und kannte daher auch den Angeklagten seit den 1980er Jahren. Sie war Eigentümerin eines Hauses in I sowie mehrerer Eigentumswohnungen in der Kstraße in München. Die Geschädigte war seit 1994 verwitwet und hatte keine Kinder. Die Geschädigte und ihr 1994 verstorbener Ehemann schlossen am 26.10.1990 einen Ehe- und Erbvertrag, in welchem sie festlegten, dass sie sich gegenseitig und den mittlerweile ebenfalls verstorbenen Bruder der Geschädigten als Erben einsetzen, ersatzweise den Zeugen Dr. E als Schlusserben. Am 21.08.2008 errichtete die Geschädigte E-W ein eigenhändiges Testament, in welchem sie den Angeklagten und dessen mittlerweile verstorbene Ehefrau (ersatzweise die Zeugen A und J B) sowie die mittlerweile verstorbene Frau H B (ersatzweise deren Nichte und deren Neffe) jeweils zu gleichen Teilen als Erben einsetzte. Am 12.09.2009 errichtete die Geschädigte ein weiteres eigenhändiges Testament, in welchem sie Frau H B (ersatzweise deren Nichte und deren Neffe) als Alleinerbin einsetzte. Die Wirksamkeit der im Jahr 2008 und 2009 errichteten Testamente und damit einhergehend die Frage der Erbenstellung ist Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen. Mit notarieller Generalvollmacht vom 04.12.2008 erteilte die Geschädigte dem Angeklagten umfassende Generalvollmacht unter Befreiung der Beschränkung des § 181 BGB sowie eine umfassende Vorsorgevollmacht. Im Mai 2010 wurde die Vollmachtgeberin aufgrund einer fortgeschrittenen degenerativen Demenz im Haus L in G beschützend untergebracht. Am 26.05.2015 veräußerte der Angeklagte als aufgrund obiger Generalvollmacht bevollmächtigter Vertreter der Geschädigten die Wohnung Nr. 8 der Geschädigten E-W in der Kstraße in München an seine Tochter Dr. A S und deren Ehemann Dr. J S zu einem Kaufpreis von 600.000 Euro. Tatsächlich betrug der Wert der Wohnung zum damaligen Zeitpunkt 1.100.000 Euro, was der Angeklagte auch wusste bzw. billigend in Kauf nahm. Dennoch veräußerte der Angeklagte die Wohnung weit unter dem marktüblichen Verkaufswert in Schädigungsabsicht und eingedenk seiner Pflichten als Rechtsanwalt gegenüber der Vollmachtgeberin entgegen seiner Verpflichtung, das Vermögen der Vollmachtgeberin pflichtgemäß zu verwalten. Ein Einverständnis der Geschädigten hinsichtlich dieses Rechtsgeschäfts lag nicht vor. Am 01.07.2015 veräußerte der Angeklagte als aufgrund obiger Generalvollmacht bevollmächtigter Vertreter der Geschädigten E-W die Wohnung Nr. 6 in der Kstraße in München an seinen Sohn J Bauer und dessen Lebensgefährtin V L zu einem Kaufpreis von 675.000 Euro. Tatsächlich betrug der Wert der Wohnung zum damaligen Zeitpunkt 1.130.000 Euro, was der Angeklagte auch wusste bzw. billigend in Kauf nahm. Dennoch veräußerte der Angeklagte die Wohnung weit unter dem marktüblichen Verkaufswert in Schädigungsabsicht und eingedenk seiner Pflichten als Rechtsanwalt gegenüber der Vollmachtgeberin entgegen seiner Verpflichtung, das Vermögen der Vollmachtgeberin pflichtgemäß zu verwalten. Ein Einverständnis der Geschädigten lag auch hinsichtlich dieses Rechtsgeschäfts nicht vor. Am 20.03.2019 wurden in die Grundbücher der jeweiligen Immobilien jeweils Grundschulden in Höhe der Differenz zwischen dem jeweiligen Kaufpreis und dem objektiven Verkehrswert zugunsten der Erben der Geschädigten E-W eingetragen. Am 24.12.2015 verstarb die Geschädigte E-W. Vergleichsverhandlungen zwischen dem Angeklagten und den übrigen in Betracht kommenden Erben verliefen im Ergebnis nicht erfolgreich. Der Angeklagte hat der Geschädigten einen Gesamtschaden in Höhe von mindestens 955.000 EUR und damit einen Vermögensschaden großen Ausmaßes willentlich und wissentlich zugefügt. III. Die Feststellungen unter Ziffer I zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen eigenen insgesamt glaubhaften Angaben. Der Umstand, dass der Angeklagte bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 20.01.
- Die Feststellungen unter Ziffer II ergeben sich zur vollen Überzeugung des Gerichts aus der durchgeführten Hauptverhandlung, insbesondere aus den grundsätzlich geständigen Einlassungen des Angeklagten, aus den Aussagen der im Rahmen der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen sowie aus den in Augenschein genommenen bzw. verlesenen Unterlagen und Dokumenten. Im Einzelnen:
- Der Angeklagte hat den Tatvorwurf in objektiver Hinsicht vollumfänglich eingeräumt. Auch hat der Angeklagte eingeräumt, dass ihm bewusst gewesen sei, durch den Verkauf der Wohnungen auf dem freien Markt höhere Preise erzielen zu können. Weitergehend ließ sich der Angeklagte dahingehend ein, dass er davon ausgegangen sei, der Verkauf der in Rede stehenden Wohnungen an seine beiden Kinder und deren Partner entspreche dem Willen der Geschädigten E-W. So schilderte der Angeklagte, dass er in den Jahren vor der Erteilung der Generalvollmacht am 04.12.2008 ein enges und freundschaftliches Verhältnis zu der Geschädigten E-W unterhalten habe. Dieses Verhältnis habe daher gerührt, dass die Geschädigte E-W eine gute Freundin und Bekannte seiner Eltern gewesen sei. Es sei ihm explizit nicht darum gegangen „seinen Kindern etwas zuzuschustern“, sondern er habe lediglich eine geeignete Gelegenheit genutzt, welche auch dem Willen der Geschädigten entsprochen habe. Insoweit sei der Angeklagte auch davon ausgegangen, Miterbe der Geschädigten aufgrund des Testaments vom 21.08.2018 geworden zu sein. Nachdem ihm klar geworden sei, dass eine erhebliche Differenz zwischen dem bezahlten Kaufpreis und dem objektiven Marktwert der Wohnungen zu konstatieren gewesen sei, seien die Wohnungen zu Gunsten der Erben der Geschädigten E-W in der Höhe der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem objektiven Marktpreis durch Grundschulden gesichert worden. Auch habe er versucht – insbesondere durch ausführliche Vergleichsverhandlungen mit dem potentiellen Erben der Geschädigten E-W – Dr. W E-W – den eingetretenen Schaden wieder gut zu machen.
- Die objektiven Umstände des festgestellten Sachverhalts werden durch die in Augenschein genommenen bzw. verlesenen Dokumente (die Kaufverträge über die in Rede stehenden Wohnungen, die schriftliche Erteilung der umfassenden Generalvollmacht der Geschädigten an den Angeklagten vom 04.12.2008 sowie die Grundbuchauszüge der Immobilien) bestätigt. Dass jeweils Grundschulden in Höhe der Differenz zwischen dem gezahlten und dem objektiv festgestellten Kaufpreis zu Gunsten der Erben der Geschädigten E-W am 20.03.2019 eingetragen wurden, ergibt sich ebenfalls aus den in Augenschein genommenen Grundbuchauszügen.
- Hinsichtlich des festgestellten objektiven Wertes der in Rede stehenden Wohnungen zum Zeitpunkt des Verkaufes stützt sich das Gericht auf die sachkundigen Ausführungen des Sachverständigen P. Dieser führte nachvollziehbar, stringent und unter transparenter Darlegung der Bemessungsgrundlagen aus, dass der Marktwert zum Zeitpunkt der Veräußerung der Wohnung Nr. 8 am 26.05.2015 mindestens 1,1 Millionen Euro betragen habe und hinsichtlich der Wohnung Nr. 6 zum Zeitpunkt der Veräußerung am 01.07.2015 mindestens 1,13 Millionen Euro betragen habe. Der Sachverständige ging von einem durchschnittlichen Quadratmeterpreis von 8.600,-- Euro aus. Seiner Berechnung legte der erfahrene und auf den Bereich der Immobilienbewertung spezialisierte Sachverständige sämtliche Bemessungsgrundlagen (Lage der Wohnung, Zustand, Verkehrsanbindung etc.) zugrunde, welche auch dem Gericht relevant erscheinen. Das Gericht schließt sich somit den sachkundigen Ausführungen aus eigener Überzeugung an und hat insoweit keinen Zweifel an den festgestellten objektiven Marktwerten.
- Der Hintergrund der verfahrensgegenständlichen Taten erschließt sich insbesondere aus der Aussage des Zeugen F D, welcher im Jahr 2019 durch das Amtsgericht Garmisch Partenkirchen zum Nachlasspfleger des Nachlasses der im Dezember 2015 verstorbenen Geschädigten E-W bestellt wurde. An der Richtigkeit der unzweifelhaft nachvollziehbaren und stringenten Angaben des Nachlasspflegers hat das Gericht keine Zweifel. Der Zeuge D führte u.a. aus, dass der Angeklagte – nachdem er von der Geschädigten E-W am 04.12.2008 eine umfassende Generalvollmacht erhielt – mehrere Immobilienkaufverträge abgeschlossen habe. Unter anderem habe er auch ein im Eigentum der Geschädigten E-W stehendes Haus in I an sich selbst verkauft. Zum Stand des Nachlassverfahrens führte der Zeuge aus, dass derzeit ein zivilrechtliches Verfahren vor dem Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen anhängig sei, wobei insbesondere streitig sei, welches Testament der an Demenz erkrankten Geschädigten E-W noch im Zustand der Testierfähigkeit verfasst worden sei. Der Zeuge D legte auch dar, dass er sich derzeit in mehreren Rechtsstreitigkeiten mit dem Angeklagten (sowie dessen Kindern) befinde. Insoweit führte der Zeuge D auch aus, dass die verfahrensgegenständlichen Immobilien bereits an den Nachlass der verstorbenen E-W rückabgewickelt worden seien. Die Rückabwicklung sei rechtlich bereits vollzogen, es ergeben sich hinsichtlich einer Wohnung lediglich noch Streitigkeiten dahingehend, inwieweit ein Entschädigungsanspruch aufgrund der Nutzung der Wohnung durch die Kinder des Angeklagten und deren Partnern zu bezahlen sei. Auch hier sei nach Aussage des Zeugen D eine finale Lösung zeitnah in Sicht. Weiter führte der Zeuge aus, dass der Angeklagte den Familien S und B-L zur Finanzierung der verfahrensgegenständlichen Immobilien Darlehen aus dem Vermögen der Geschädigten gewährt habe, welche vollumfänglich zurückgezahlt worden seien. Da diese Darlehensgewährungen nicht Gegenstand der Anklage sind und sich keine unmittelbare Relevanz für vorliegenden Taten ergibt, hat das Gericht hierüber keine weiteren Beweise erhoben.
- Soweit der Tatnachweis hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes nicht bereits auf das (teilweise einschränkende) Geständnis des Angeklagten gestützt werden kann, folgt der Tatnachweis jedenfalls aus den Aussagen des Sachverständigen P und des Zeugen D sowie aus den weiteren Erkenntnissen der Hauptverhandlung. Der Zeuge D führte insbesondere aus, dass der Angeklagte mehrere Immobilien für die Geschädigte verkauft habe und auch mit weiteren Vermögensangelegenheiten befasst gewesen ist. Aus der Aussage des Sachverständigen P ergibt sich der reale Marktwert der Wohnungen zum Verkaufszeitpunkt. Soweit der Angeklagte in seinem Geständnis einschränkend ausführt, dass ihm der objektive Marktwert der verkauften Wohnungen im Nachgang überrascht habe, wertet das Gericht dies als bloße Schutzbehauptung. Der Angeklagte tätigte bereits zuvor Immobilienverkäufe, so dass ihm der Immobilienmarkt in München und Umgebung jedenfalls bekannt gewesen ist. Auch aus der Vita des Angeklagten lässt sich schlussfolgern, dass dieser jedenfalls mit den Preisen und Werten von Immobilien in München vertraut war. Jedenfalls hätte der Angeklagte die Pflicht gehabt, als Bevollmächtigter der Geschädigten E-W Auskunft über die realen Marktwerte der in Rede stehenden Wohnungen einzuholen. Dies hat der Angeklagte nicht bzw. nicht sachgerecht getan. Auch der Nachweis hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes (Schädigungsabsicht zum Nachteil der Geschädigten E-W) ist damit zu führen. Die Einlassung des Angeklagten, sein Handeln habe dem Willen der Geschädigten entsprochen, wird insbesondere durch die Aussage der sachverständigen Zeugen Prof. Dr. H und Dr. S (siehe unten) widerlegt. Demnach war die Geschädigte, welche bereits seit dem Jahr 2010 beschützend untergebracht und jedenfalls zu den Tatzeitpunkten vollständig dement, so dass eine freie Willensbildung und Zustimmung zu etwaigen Geschäften jedenfalls nicht mehr möglich war.
- Die weiteren Einlassungen des Angeklagten, die sich nicht unmittelbar auf die Tat selbst beziehen, bestätigten sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme teilweise. So belegen in Augenschein genommene - von der Geschädigten verfasste - Schriftstücke die vom Angeklagten dargelegte Bekanntschaft der Geschädigten mit ihm und seinen Eltern, wobei der Grad des Näheverhältnisses nicht vollständig klar wird. Aus dem verlesenen E-Mail-Verkehr zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Dr. E bzw. dessen Rechtsanwalt sowie aus Vergleichsvorschlägen zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Dr. E folgt, dass diese (unter Einbeziehung der Kinder des Angeklagten und deren Partnern) versucht haben, zur Beendigung des zivilrechtlichen Streites und in Kenntnis des Strafverfahrens eine umfassende Lösung hinsichtlich des Nachlasses der verstorbenen E-W zu finden. Im Rahmen dieser Vergleichsvorschläge war angedacht, dass die Kinder des Angeklagten und deren Partner die erworbenen Wohnungen behalten dürfen und dafür die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem objektiv festgestellten Marktwert der in Rede stehenden Wohnungen dem Nachlass der E-W zuführen. Im Gegenzug hätte der Angeklagte dafür auf seine Erbenstellung verzichtet. Einer derartigen Regelung, wobei der hervorgehobene Punkt nur ein Teil eines umfassenden Vergleichs gewesen wäre, stimmte der Zeuge Dr. E letztlich nicht zu. Die Frage, ob der Angeklagte durch das am 21.08.2008 von der Geschädigten E-W verfasste Testament Miterbe des Nachlasses geworden ist, ist für den Tatnachweis nicht relevant und war für das Gericht im Rahmen der hiesigen Hauptverhandlung auch nicht zu klären. Auch die Frage, ob der Angeklagte davon ausgehen durfte, Miterbe des Nachlasses der Geschädigten E-W zu werden, war für das Gericht vorliegend nicht verbindlich zu klären. Das Gericht hat dazu die Sachverständigen Zeugen Prof. Dr. H und Dr. S gehört, welche beide bereits in dem zivilrechtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen zu der Frage, ob die Geschädigte E-W am 21.08.2008 und am 12.09.2009 noch testierfähig gewesen ist, fachliche Stellungnahmen abgegeben. Kern der Frage ist insoweit, ob die Geschädigte E-W zu diesen Zeitpunkten bereits derart an Demenz erkrankt ist, dass eine Testierfähigkeit ausgeschlossen war. Die sachverständige Zeugin Dr. S vertrat insoweit den Standpunkt, dass zu beiden Zeitpunkten bereits keine Testierfähigkeit mehr anzunehmen war. Der sachverständige Zeuge Prof. Dr. H ging davon aus, dass am 21.08.2008 Testierfähigkeit noch gegeben war, während diese am 12.09.2009 nicht mehr angenommen werden konnte. Beide sachverständigen Zeugen stützten sich bei ihren Aussagen insbesondere auf den Inhalt der zivilrechtlichen Verfahrensakte, welche u.a. Zeugenaussagen zum Gesundheitszustand der Geschädigten E-W in den in Rede stehenden Jahren enthält. Die von den sachverständigen Zeugen geschilderten objektiven Umstände stellen sich für das Gericht als uneingeschränkt glaubhaft dar. Die weitergehenden Schlussfolgerungen zur Frage der Testierfähigkeit in den Jahren 2008 und 2009 hält das Gericht jedoch in beiden Fällen nicht für vorbehaltlos überzeugend. Insoweit ist keiner der Aussage eine höhere Plausibilität und damit ein erhöhter Beweiswert zuzuerkennen. IV. Der Angeklagte hat sich damit wegen Untreue in zwei Fällen gemäß § 266 I, II, 263 III Satz 1, Satz 2 Nr. 2, 53 StGB strafbar gemacht. Erfüllt ist vorliegend jeweils eine Untreue in Form des Missbrauchstatbestandes (Alt. 1), da - mangels hinreichender gegenteiliger Anhaltspunkte - von der Wirksamkeit der dem Angeklagten erteilten Bevollmächtigung auszugehen ist. Von der Verfolgung einer etwaigen Untreue (insbesondere) durch den Verkauf eines ebenfalls im Eigentum der Geschädigten E-W stehenden Grundstücks in I hat die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Ermittlungsverfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO abgesehen. Eine Einziehung von Wertersatz gemäß §§ 73 , 73 b , 73 c StGB war vorliegend nicht anzuordnen, da die in Rede stehenden Wohnungen bereits an den Nachlass der Geschädigten EW rückübereignet wurden. Die Rückübereignung ist rechtlich auch bereits vollzogen, auch wenn hinsichtlich der finalen Modalitäten der Zahlungsverpflichtungen teilweise noch Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten bestehen. V. Der Strafzumessung lagen insbesondere folgende Gesichtspunkte zu Grunde: Bei der Entscheidung über den Rechtsfolgenausspruch war der Strafrahmen des § 266 I, II i.V.m. 263 III zugrunde zu legen, der eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Ein besonders schwerer Fall der Untreue ist hier anzunehmen, da der durch die Taten jeweils eingetretene Schaden einen Vermögensverlust großen Ausmaßes darstellt. Dieser Vermögensverlust großen Ausmaßes wurde vorliegend durch den Angeklagten auch herbeigeführt und hat sich so realisiert. An der Anwendung des § 266 I, II i.V.m. 263 III Nr. 3 StGB ergeben sich keine Zweifel. Zu Gunsten des Angeklagten spricht zunächst, dass er bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Der Angeklagte ist 65 Jahre alt und ist nicht vorbestraft. Auch sprach erheblich zu Gunsten des Angeklagten, dass die Tat bereits knapp 7 Jahre zurückliegt. Weiter war strafmildernd zu werten, dass der durch die Untreue verwirklichte Schaden durch die Rückübereignung der Wohnungen vollumfänglich wieder gut gemacht wurde. Überdies war zu Gunsten des Angeklagte zu werten, dass die Geschädigte E-W jedenfalls zunächst zum Angeklagten offenbar ein vertrautes und freundschaftliches Verhältnis pflegte und (auch wenn die genaueren Umstände im Rahmen des hiesigen Verfahrens nicht aufgeklärt werden konnten) diese dem Angeklagten jedenfalls zu einem früheren Zeitpunkt eine gewisse Dispositionsfreiheit gewährte. Auch war noch strafmildernd zu werten, dass der Angeklagte durch die Folgen der Tat bereits erheblich belastet ist. So sieht er sich nicht nur erheblichen zivilrechtlichen Forderungen ausgesetzt, sondern er wird auch den berufsrechtlichen Folgen der Tat entgegensehen müssen. Schließlich ist auch das Geständnis des Angeklagten strafmildernd zu werten, auch wenn das Gericht dabei nicht verkennt, dass der Angeklagte bestrebt war, den Unrechtsgehalt der Tat zu relativieren. In der Bestellung der Grundschulden und in den durchgeführten Vergleichsverhandlungen vermochte das Gericht keine strafmildernden Umstände zu erkennen. Zu sehen ist insoweit, dass der Angeklagte bzw. dessen Kinder und Partner im Falle des Abschlusses des Vergleiches zwar die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem objektiv festgestellten Marktwert der Wohnungen entrichtet hätten. Gleichwohl ist jedoch beachtlich, dass der Ausgleich des Differenzbetrages für die Käufer der Wohnung – aufgrund der seit dem Jahr 2015 weiter enorm steigenden Immobilienpreise in München – nach wie vor ein lukratives Immobiliengeschäft gewesen wäre. Insofern hat das Gericht die diesbezüglichen Bemühungen des Angeklagten zwar wahrgenommen, vermochte jedoch nicht, diese Ausgleichsbemühungen als strafmildernd zu werten. Es fehlt insoweit an einem ernsten und uneigennützigen Versuch der Schadenskompensation. Zu Lasten des Angeklagten ist sowohl in Fall 1 als auch in Fall 2 der erhebliche Schaden zu werten. Auch ist strafschärfend zu werten, dass die Geschädigte E-W zum Tatzeitpunkt bereits vollständig dement war und die Tat somit zu Lasten einer Person verübt wurde, welche sich nicht im Ansatz dagegen wehren konnte. Die Frage, ob der Angeklagte zum Tatzeitpunkt davon ausgehen konnte bzw. durfte, Erbe der Geschädigten E-W zu werden, konnte im Rahmen der Hauptverhandlung nicht hinreichend aufgeklärt werden. Im Zweifel kann dem Angeklagten somit nicht unterstellt werden, dass er davon ausging, im Todesfall nicht Miterbe der Geschädigten zu werden. Dieser Umstand ist somit nicht zu Lasten des Angeklagten zu werten. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erscheint sowohl für die Tat Nr. 1 als auch für die Tat Nr. 2 die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten tat- und schuldangemessen. Nach § 53 , 54 StGB war aus diesen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Neben der bei der Bemessung der Einzelstrafen maßgeblichen Strafzumessungskriterien, die auch bei der Bildung der Gesamtstrafe Berücksichtigung fanden, hat das Gericht den engen situativen, sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der Taten gewürdigt. Es rechtfertigt sich daher ein Zusammenzug auf die tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren. Diese Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden (56 II StPO). Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Auch wurde der eingetretene Schaden wieder gut gemacht. Der Angeklagte ist beruflich regulär tätig sowie sozial und familiär eingebunden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht mehr als Immobilienverwalter oder Bevollmächtigter tätig ist, sodass die Gefahr weiterer gleichgelagerter Straftaten aus Sicht des Gerichts nicht gegeben ist. Das Gericht ist daher insgesamt der Auffassung, dass sich der Angeklagte die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Auch die sonstigen durch die Tat ausgelösten Folgen haben dem Angeklagten deutlich aufgezeigt, welche Konsequenzen sein Handeln hatte. Nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit ist somit das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 II StGB zu bejahen. VI. Die Kostenfolge ergibt sich aus den §§ 464 , 465 StPO. Permalink: https://openjur.de/u/2393710.html ( https://oj.is/2393710 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.