gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Gründe I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen auf das angefochtene, am 12.11.2020 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Zahlung von Restwerklohn. Die Klägerin ist ein Generalbauunternehmen. Die Parteien schlossen am 27.03.2014 einen Bauvertrag über die Errichtung eines Bungalows auf dem Grundstück der Beklagten A-Straße ... in B. Der Bauvertrag lautet auszugsweise wie folgt: "§ 2 VERTRAGSGEGENSTAND Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Bauwerk fachgerecht und
den Regeln der Baukunst zu erstellen
Maßgabe folgender Unterlagen:
Fertigstellung der Bauleistung und vor Einzug oder Nutzung des Hauses durch den Bauherrn eine förmliche Abnahme stattfindet. Sie kann von beiden Seiten verlangt werden und hat innerhalb von 14 Tagen
Aufforderung durch die Gegenseite stattfinden. Der Auftraggeber kann sich durch eine schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen. Findet keine förmliche Abnahme statt, so gilt die Bauleistung mit Einzug als abgenommen. Bei Prüfung der Bauleistungen sind eventuelle Mängel oder unerledigte Restarbeiten in einem Aufnahmeprotokoll festzuhalten, dass von beiden Parteien zu unterzeichnen ist." Auf den weiteren Inhalt des Bauvertrages (Anlage = Bl. 48-52 d.A.) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Klägerin stellte den Beklagten die
dem sie ihr vorheriges Haus
dessen Verkauf räumen mussten. In der Folgezeit lehnten die Beklagten eine Abnahme ab und machten hilfsweise ein auf Mängel gestütztes Zurückbehaltungsrecht geltend. Mit Antragsschrift vom 08.01.2015 (Anl. K7) leiteten die Beklagten vor dem Landgericht Münster das selbständige Beweisverfahren 14 OH 1/ 15 ein und begehrten die Feststellung von insgesamt 21 aufgeführten Mängeln. Das Landgericht holte im selbständigen Beweisverfahren insgesamt 9 Gutachten des Sachverständigen C ein. Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.10.2018 (Anlage K 15) setzte die Klägerin den Beklagten eine Frist zur Zahlung des Schlussrechnungsbetrages bis zum 12.10.
der Baubeschreibung vorgesehenen kapillarbrechenden Schotterschicht günstigeres Recyclingmaterial eingebaut. Dem eingebauten Material fehle die kapillarbrechende Wirkung. Das Material müsse ausgetauscht werden, was nur im Zuge eines Abrisses des Gebäudes möglich sei. Zudem sei die verwendete PE-Folie nicht ausreichend dick und genüge insoweit der DIN 18185-4. Teil nicht. Es sei ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten, weil die Feuchtigkeit auf der Oberseite der Bodenplatte deutlich erhöht sei. Der Mangelbeseitigungsaufwand belaufe sich auch bei Verneinung eines Totalschadens auf mindestens 32.943,25 €; deshalb werde primär ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Sei hingegen von einem Abrechnungsverhältnis auszugehen, werde dieser Betrag als Vorschussanspruch im Wege der Aufrechnung geltend gemacht. Überdies bestünden noch weitere Mängel, so etwa die Schimmelpilzbildung an den Laibungen der Fenster des Schlafzimmers und Mängel am Verblendmauerwerk, da die Fassade abgesäuert und die Säure nicht ordnungsgemäß entfernt worden sei. Ein etwaiger Anspruch der Klägerin sei verjährt; zwar sei eine förmliche Abnahme vereinbart worden. Diese könne
dem Vertrag jedoch entfallen und die Bauleistung gelte dann als abgenommen, wenn der Bauherr einziehe. Darauf, dass diese Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sei, könne sich die Klägerin nicht berufen. Da der Einzug im Oktober 2014 erfolgt sei, habe die Verjährung am 31.12.2014 zu laufen begonnen und habe am 31.12.2017 geendet. Das selbständige Beweisverfahren habe die Verjährung nicht gehemmt, weil es ausschließlich um Gewährleistungsansprüche, nicht aber Vergütungsansprüche der Klägerin gegangen sei. Das Landgericht hat
Beiziehung der Akten des selbständigen Beweisverfahrens 14 OH1/15 und Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen C vom 25.02.2020 und Einvernahme des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2020 die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Restwerklohnanspruch der Klägerin nicht fällig sei. Die gemäß § 7 des Bauvertrages vorgesehene förmliche Abnahme habe nicht stattgefunden und auch eine ausdrückliche Abnahme sei nicht feststellbar. Der Einzug der Beklagten begründe ebenfalls keine Abnahme. Eine Abnahmewirkung ergebe sich nicht aus der Regelung des § 7 des Bauvertrages, da diese Regelung wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam sei. In dem Einzug liege auch keine konkludente Abnahme, da die Beklagten auf die Nutzung der Sache angewiesen gewesen seien und ein verständiger Auftragnehmer in der Position der Klägerin nicht habe annehmen können, dass die Beklagten das Werk gebilligt hätten, als sie eingezogen seien. Die Beklagten verweigerten die Abnahme des Werkes auch nicht unberechtigt. Die Klägerin habe den Beweis dafür, dass sie die Bodenplatte ordnungsgemäß abgedichtet habe, nicht zu führen vermocht. Der Sachverständige habe festgestellt, dass die Abdichtung nicht direkt oberhalb der Bodenplatte, sondern erst oberhalb der Dämmung eingebaut worden sei. Unabhängig von der Stärke der Bodenplatte, den Grundwasserverhältnissen und der Unterkonstruktion sei eine Abdichtung aber unmittelbar auf der Bodenplatte erforderlich. Zwar sei eine stärkere Bodenplatte aus WU-Beton wasserundurchlässig. Wasserdampf könne indes durchdringen. Die vorhandene Abdichtung oberhalb der Dämmung reiche nicht, weil so Feuchtigkeit in die Dämmung eindringen könne. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie rügt, das Landgericht habe verkannt, dass die Parteien konkludent auf das Erfordernis einer förmlichen Abnahme verzichten könnten, so dass auf eine konkludente Abnahme habe abgestellt werden müssen. Abnahmereife sei spätestens im April 2016 anzunehmen gewesen. Auch sei die Beweiswürdigung des Landgerichts fehlerhaft, weil sich das Landgericht nicht mit der von ihr im Termin mitgeführten Fachliteratur auseinandergesetzt und unterlassen habe, die Ausdrucke als Anlage zum Protokoll zu nehmen, und zudem verkannt habe, dass die Feststellungen des Sachverständigen widersprüchlich seien. Überdies sei der Sachverständige von falschen Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Die Feststellung des Sachverständigen, dass bei dem gewählten Aufbau die Vorgaben der DIN 18195 einzuhalten seien, gehe deswegen fehl, weil bei der Verwendung einer Bodenplatte aus WU-Beton weder die Vorschriften der DIN 18195 noch die für Abdichtungsarbeiten geltende DIN 18336 Anwendung fänden. Sowohl der Sachverständige als auch das Landgericht hätten verkannt, dass
der DIN 18195 auf die vom Sachverständigen geforderte Abdichtung verzichtet werden könne, wenn unter der Bodenplatte eine kapillarbrechende Schicht von mindestens 150 mm eingebracht werde. Hierdurch werde der Wassertransport durch die Bodenplatte verhindert. Soweit die Beklagten nunmehr Abplatzungen an sämtlichen Ziegeln der Dacheindeckung rügten, handele es sich zwar um einen herstellerseits zu verantwortenden Produktmangel, der bei Einbau nicht erkennbar gewesen sei. Ein etwaiger Anspruch wegen dieser Abplatzungen sei aber verjährt, da dieser Mangel nicht Inhalt des selbstständigen Beweisverfahrens gewesen sei. Die Klägerin beantragt, abändernd, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldnerin an sie 52.506,08 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2014 zu zahlen, hilfsweise die landgerichtliche Entscheidung dahingehend abzuändern, dass die Beklagten verurteilt werden, als Gesamtschuldner vorgenannten Betrag von 52.506,08 % Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2014 als Abschlagszahlung an sie zu leisten. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und meinen, ein erstmals in 2. Instanz geltend gemachter Anspruch auf Zahlung einer Abschlagssumme sei verjährt und zudem unbegründet, da
Auffassung der Klägerin das gesamte Bauvorhaben abrechnungsreif sei. Überdies seien Werklohnansprüche insgesamt verjährt, da der Einzug in das Objekt im Oktober 2014 gemäß dem im AGB-Recht geltenden Meistbegünstigungsgrundsatz die Verjährung in Gang gesetzt habe. Der Senat hat den Geschäftsführer der Klägerin und die Beklagten persönlich angehört und ergänzend Beweis erhoben durch Einvernahme des Sachverständigen C in der mündlichen Verhandlung vom 17.02.
1 BGB auf Restwerklohnzahlung in Höhe von 52.506,08 € verjährt binnen der 3jährigen Regelverjährung
OLG Dresden, Urteil vom 26. Juni 2013 - 1 U 1080/11 - zitiert
juris). Die Verjährung beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Klägerin von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Entstanden im Sinne des § 199 BGB ist ein Anspruch, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom
1 Satz 1 des Bauvertrages vorgesehene förmliche Abnahme - unstreitig - nicht erfolgt und es ist auch keine konkludente Abnahme anzunehmen. Eine konkludente Abnahme liegt nur dann vor, wenn dem Verhalten des Auftraggebers zu entnehmen ist, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt (vgl. BGH, Urteil vom
juris). Macht der Auftraggeber - innerhalb einer ihm einzuräumenden Prüffrist - keine Mängel geltend,
dem er das Werk erhalten hat und der Werkunternehmer ihm seine Leistungen als abgeschlossen zur Verfügung gestellt hat, kann hieraus auf die Abnahme geschlossen werden (vgl. Senat, Urteil vom 30. April 2019 - 24 U 14/18 - zitiert
juris).
Ablauf eines halben Jahres ist regelmäßig nicht mehr damit zu rechnen ist, dass der Besteller das Werk zurückweist (vgl. BGH, Urteil vom
juris). Eine konkludente Abnahme ist hier auszuschließen. Die Beklagten bezogen das Haus im Oktober
1 Satz 4 des Bauvertrages gilt dann - wenn keine förmliche Abnahme stattfindet - die Bauleistung mit Einzug als abgenommen. aa) Zwar stellt § 7 Abs. 1 Satz 4 des Bauvertrages eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung dar.
der die Abnahme unmittelbar bzw. allein an die Ingebrauchnahme des Vertragsgegenstandes geknüpft wird, ist indes als unwirksam anzusehen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der als Abnahmefiktion geregelte Einzug mangels anderweitiger Regelungen auch zum Beginn der Verjährung von Mangelansprüchen führt, weil das Gesetz den Verjährungsbeginn an die Abnahme knüpft (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2004 - VII ZR 130/03 - NJW-RR 2004, 949 ; BGH, Urteil vom 09. Oktober 1986 - VII ZR 245/85 - zitiert
juris; OLG Koblenz, Urteil vom 19. Oktober 2016 - 5 U 458/16 - zitiert
juris; OLG Hamm, Urteil vom 24. November 1993 - 12 U 29/93 - zitiert
juris). Der Unwirksamkeit der Abnahmeklausel steht nicht entgegen, dass eine Abnahme
BGB bei Ingebrauchnahme des Werkes
Ablauf einer hinreichenden Prüffrist ohne Rüge unter Umständen als stillschweigend erteilt angesehen werden kann. Denn diesen Rechtsgrundsätzen trägt die Regelung im Vertrag der Parteien gerade nicht Rechnung; vielmehr knüpft diese
ihrem Wortlaut an den Einzug eine ausnahmslose und unmittelbare Fiktion der Abnahme und blendet damit den rechtsgeschäftlichen Charakter der Abnahme aus.
ihrem Wortlaut müsste der Auftraggeber somit den Einzug ablehnen, wenn er einer Abnahmewirkung entgegentreten wollte (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 19. Oktober 2016 - 5 U 458/16 - zitiert
juris). bb) Indes ist es der Klägerin als Verwenderin der von ihr gestellten, unwirksamen Formularklausel
Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit zu berufen (vgl. BGH, Urteil vom
juris). Die Inhaltskontrolle von Formularklauseln dient ausschließlich dem Schutz des Vertragspartners des Verwenders; der Verwender kann sich nicht auf die Unwirksamkeit einer von ihm gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingung berufen und darf aus einer solchen Unwirksamkeit keine Vorteile ziehen (vgl. BGH, Urteil vom
Treu und Glauben (§ 242 BGB) als Verwenderin den
teil tragen, dass trotz fehlender ausdrücklicher oder konkludenter Abnahme die Abnahme mit dem Einzug der Beklagten als erfolgt gilt. b) Die Fälligkeit der Schlussrechnungsforderung ist nicht etwa deswegen über den
1 Satz 4 des Bauvertrages fingierten Abnahmezeitpunkt hinausgezögert, weil die Parteien im Zahlungsplan des § 4 des Bauvertrages die Fälligkeit der 10. Rate
"Fertigstellung des Gebäudes und Zug um Zug gegen Übergabe" und die 11. Rate "
den im Abnahmeprotokoll festgestellten Mängeln" vereinbarten. Denn auch diese beiden Teilbeträge sind auf der Grundlage des Wortlauts der von der Klägerin gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, an dem sie sich unabhängig von der AGB-rechtlichen Unwirksamkeit festhalten lassen muss, jedenfalls im Zeitpunkt des Einzugs der Beklagten fällig geworden, so dass die Klägerin sie - insofern zu Recht - in ihre Schlussrechnung vom 01.10.2014 einbezogen hat. Eine Fälligkeit der
des Bauvertrages, die "
den im Abnahmeprotokoll festgestellten Mängel" zu entrichten ist, ist mit Einzug der Beklagten fällig geworden.
1 Satz 4 des Bauvertrages, auf dessen Unwirksamkeit sich die Klägerin im Verhältnis zu den Beklagten nicht berufen kann, gilt das Werk mit Einzug als abgenommen. Da eine - förmliche oder konkludente - Abnahme nicht erfolgt und ein einem Abnahmeprotokoll vergleichbares Mangelprotokoll vor Einzug nicht erstellt worden ist, ist für die Fälligkeit der 11. Rate der Einzug als fingierte Abnahme maßgeblich. Damit ist insgesamt Schlussrechnungsreife mit Einzug der Beklagten im Oktober eingetreten, wovon auch die Klägerin ausgeht, da sie ihre Schlussrechnung am 01.10.2014 (Anl. K4) gestellt hat.
1 BGB am 01.01.2015, 0:00 Uhr, und endete gemäß § 188 Abs. 2 BGB
drei Jahren am 31.12.2017 um 24:00 Uhr. Die Restwerklohnklage wurde indes erst am 14.12.2018 anhängig gemacht, so dass sie selbst bei Abstellen auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift gemäß § 167 ZPO keine Hemmung
1 Nr. 1 BGB mehr bewirken konnte, weil Verjährung bereits eingetreten war. Die Verjährung war auch bis zur Klageerhebung
1 Nr. 7 BGB oder § 203 BGB jedenfalls nicht ausreichend lange gehemmt. aa) Eine auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens
ZPO rückwirkende Hemmung
1 Nr. 7 BGB ist schon deswegen nicht anzunehmen, weil nicht die Klägerin den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens im Hinblick auf ihren Restwerklohnanspruch gestellt hat, um die Abnahmereife ihrer Werkleistungen und damit die tatsächlichen Voraussetzungen für die Fälligkeit ihres Restwerklohnanspruchs feststellen zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom
BGB ist nicht anzunehmen.
BGB wird die Verjährung gehemmt, wenn zwischen den Parteien Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Der Begriff der "Verhandlungen" i.S.v. § 203 BGB ist grundsätzlich weit auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom
näher spezifizierten Anspruch bzw. seine Grundlagen beziehen muss (vgl. Meller-Hannich, in: beckonline.GK, Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Stand: 01.12.2021, § 203 BGB Rn. 34). Die erfassten Gespräche drehten sich jedoch allein um behauptete Mängel, nicht aber um die Berechtigung des Restwerklohnanspruchs dem Grunde oder der Höhe
. Erfasst werden zwar grundsätzlich alle Rechte, die der Gläubiger aus diesem Lebenssachverhalt herleiten kann (vgl. Peters/Jacoby, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 203 BGB Rn. 15). Es ist aber nicht ersichtlich, das die Restwerklohnansprüche der Klägerin in die Verhandlungen eingebracht wurden oder sie beeinflusst haben. Aber selbst wenn davon auszugehen wäre, dass auch hinsichtlich des Restwerklohnanspruchs Verhandlungen geführt worden wären, wäre beachtlich, dass mit Schriftsatz vom 23.06.2015 (Anlage K 12) gegenüber dem Landgericht im selbstständigen Beweisverfahren das Scheitern der Verhandlungen mitgeteilt worden ist, so dass allenfalls von Januar 2015 bis Ende Juni 2015 von Verhandlungen auszugehen wäre. Die Hemmung endet, wenn - wie hier - die Fortsetzung weiterer Verhandlungen verweigert wird (vgl. BGH, Urteil vom 05. Dezember 2018 - XII ZR 116/17 - zitiert
juris; BGH, Urteil vom
juris; OLG Celle, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 6 U 223/89 -zitiert
juris). Wird eine Schlussrechnung zu einem Zeitpunkt erstellt, in dem die Abschlagszahlungsforderung noch nicht verjährt ist, stellt diese zusammen mit dem Anspruch aus der Schlussrechnung eine einheitliche Forderung dar, für die die Verjährungsfrist einheitlich neu zu laufen beginnt (vgl. Koeble, in: Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts,
juris), was auch für einen etwaig hier anzunehmenden VOB/B-Vertrag gelten würde (vgl. Senat, Urteil vom 30. April 2019 - 24 U 14/18 - zitiert
juris). Denn für eine mangelhafte Leistung kann der Auftragnehmer vom Grundsatz her keine Vergütung beanspruchen (vgl. Senat, Urteil vom 30. April 2019 - 24 U 14/18 - zitiert
juris). Dass
der ab dem 01.01.2018 geltenden Neufassung des § 632a Abs. 1 Satz 2 BGB Mängel dem Anspruch auf Abschlagszahlung nicht entgegenstehen und der Auftraggeber diesem nur ein Leistungsverweigerungsrecht entgegenhalten kann, ist unerheblich; denn für den vorliegenden Fall ist die Regelung des § 632a BGB a.F. maßgebend. Ungeachtet dessen fehlt es an einer prüfbaren Aufstellung im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/B. Bei der Ermittlung der Höhe der Abschlagszahlung wäre dem Umstand des Vorliegens der Mängel, somit des qualitativen Zurückbleibens der erstellten Leistung gegenüber dem vertraglich Geschuldeten, dahingehend Rechnung zu tragen, als nur die Vergütung als Abschlagszahlung zu leisten ist, die dem Wert der lediglich mangelhaft erbrachten Leistung abzüglich des weiteren Druckzuschlages entspricht (vgl. Senat, Urteil vom 30. April 2019 - 24 U 14/18 - zitiert
juris). Denn Abschlagszahlungen können lediglich in Höhe des Wertes der jeweils durch prüfbare Aufstellung
gewiesenen "vertragsgemäßen Leistungen" gefordert werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1978 - VII ZR 269/77 - NJW 1979, 650 ). Die Schlussrechnung berücksichtigt jedenfalls den unstreitigen Mangel an den Dachziegeln nicht. Dieser hätte trotz der durch die Klägerin erhobenen Verjährungseinrede berücksichtigt werden müssen, da ungeachtet des Umstandes, dass
der Rechtsprechung des Senats der Erfüllungsanspruch nicht früher als der
Abnahme bestehende
erfüllungsanspruch verjährt (vgl. Senat, Urteil vom 30. April 2019 - 24 U 14/18 - zitiert
juris; a.A. OLG Rostock, Teilurteil vom 02. Februar 2021 - 4 U 70/19 - zitiert
juris), die Verjährung des Anspruchs des Bestellers auf Herstellung des versprochenen Werks nicht zur Fälligkeit des Werklohnanspruchs des Unternehmers führt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - VII ZR 108/19 - zitiert
juris).
juris; OLG Köln, Urteil vom 02. April 2015 - I-24 U 175/14 - zitiert
juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 13 U 1907/12 - zitiert
juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 12. September 1997 - 6 U 2235/96 - zitiert
juris; Heßler, in: Zöller, Zivilprozessordnung,
juris). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Das Urteil hat keine über den Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Permalink: https://openjur.de/u/2393830.html ( https://oj.is/2393830 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 25 Zitiert 0 Referenzen 2 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen English --> openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.