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SG Fulda, Urteil vom 15.10.2019 - S 3 R 85/18

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2018 verurteilt, der Klägerin für die am 22. August 2018 begonnene dreijähri

§ 33SGB IX [a.

F.], Rn. 59 m. w. N.). Ob die objektive, persönliche Eignung des behinderten Menschen für eine Leistung zur Teilhabe vorliegt, ist eine prognostische Einzelbeurteilung, die der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (Bundessozialgericht, Urteil vom 29. Juli 1993, Az.: 11/9b RAr 5/92 m. w. N;

§ 33SGB IX [a.

F.], Rn. 59). Eine Prognose ist nur dann positiv, wenn der Eintritt überwiegend wahrscheinlich ist, das heißt mehr Gründe dafür als dagegen sprechen. Die bloße Möglichkeit reicht grundsätzlich nicht aus. Dabei hat die Überprüfung der Prognose grundsätzlich auf Basis der zum Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung bekannten Umstände zu erfolgen (so etwa Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom

  1. Januar 2013, Az.: L 19 R 694/09 ; Juris- Praxiskommentar zu § 33 SGB IX [a. F.], Rn. 46). Nach diesen Maßgaben ist die negative Prognose der Beklagten fehlerhaft gewesen. Es bestehen - und bestanden auch bereits zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung - aus Sicht der Kammer nach Abschluss der erfolgten Ermittlungen von Amts wegen keine vernünftigen Zweifel am Bestehen der persönlichen Eignung der Klägerin. Dies folgt insbesondere aus der Einschätzung des gerichtlich beauftragten Sachverständigen Dr. H. Auch wenn sich der Sachverständige in seiner Beurteilung maßgeblich auf den Zeitpunkt seiner Begutachtung bezieht, so beanspruchen nach Überzeugung der Kammer diese Feststellungen auch für den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung Geltung. Dies ergibt sich allein daraus, dass die Beklagte bzw. deren ärztliche Beraterin im Rahmen ihrer Beurteilung im Hinblick auf das psychiatrische Leidensbild der Klägerin von grundlegend falschen Voraussetzungen ausgegangen sind. So hat die ärztliche Beraterin der Beklagten mit ihrer Kurz-Stellungnahme vom
  2. Januar 2018 lediglich ihre wenig fundierte Einschätzung vom
  3. Mai 2017 bestätigt und sich dabei wesentlich auf die unzutreffende Beurteilung in dem Reha-Entlassungsbericht des Zentrums für psychiatrische Rehabilitation in C-Stadt nach stationärem Aufenthalt der Klägerin von
  4. September bis zum
  5. Oktober 2017 gestützt. Sie hat in diesem Zusammenhang trotz entgegenstehender Anhaltspunkte durch Atteste der behandelnden Fachärzte keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen für erforderlich gehalten. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige Dr. H. hat dann allerdings zur Überzeugung der Kammer ausgeführt, dass die Klägerin zweifelsfrei die Aufgaben und Tätigkeiten der angestrebten Umschulung im Einzelnen erledigen kann. Nach der schlüssigen Einschätzung bestehen bei der Klägerin keinerlei Einschränkungen für den präventiven und pädagogischen Bereich. Dies folgt zunächst daraus, dass der Sachverständige die zwischenzeitlichen depressiven Störungen aus den Jahren 2001 nach Trennung vom Ehemann und 2017 nach zwischenzeitlichem Scheitern der beruflichen Zukunftsperspektiven zum Zeitpunkt der Begutachtung als remittiert und zudem als nachvollziehbare Lebenskrisen beurteilt hat. Insofern geht der Sachverständige davon aus, dass es wissenschaftlich nicht haltbar ist, aus diesen beiden biografisch nachvollziehbaren Selbstwertkrisen, die zudem therapeutisch aufgearbeitet worden sind, eine überdauernde rezidivierende depressive Störung abzuleiten. Daraus konnte mithin zum Zeitpunkt der Widerspruchserteilung keine überdauernde Einschränkung der Klägerin für Tätigkeiten im präventiven und pädagogischen Bereich mehr abgeleitet werden. Die Eignung der Klägerin für solche Tätigkeiten ergibt sich insbesondere auch deshalb, weil nach Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht aufrechterhalten werden konnte. Dazu führt der Sachverständige überzeugend aus, dass es für eine solche Diagnose an traumatischen Ereignissen gefehlt hat, die mit einer Gefahr für Leib und Leben einhergegangen sind und auch dementsprechende Symptome ausgelöst haben. Entsprechend hätte anstelle dieser Diagnose auch unter Berücksichtigung vorheriger Diagnosestellungen lediglich eine sonstige Reaktion auf schwere Belastung gemäß ICD-10: F 43.8 diagnostiziert werden dürfen. Dieses Ergebnis hat der Sachverständige testdiagnostisch untermauert. Insgesamt bejaht daher der Sachverständige zu Recht die Eignung der Klägerin insbesondere auch für die angestrebte Tätigkeit als Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin. Diese Beurteilung steht zudem in Einklang mit der Einschätzung der behandelnden Fachärzte Frau F. (Attest vom
  6. August 2018, Blatt 43 der Gerichtsakte) und Dr. G. (ärztliche Bescheinigung vom
  7. Mai 2017, Blatt 49 der Gerichtsakte), die das Begehren der Klägerin ebenso unterstützen wie die die Klägerin im Widerspruchsverfahren behandelnden Fachärzte und die Psychotherapeutin (vgl. die Bescheinigungen gemäß Blatt 53 ff. der Verwaltungsakte). Zusammengefasst wäre daher aufgrund der bestehenden Eignung der Klägerin die streitgegenständliche Maßnahme in die seitens der Beklagten zu treffende Auswahlermessensentscheidung einzubeziehen gewesen. Dieses der Beklagte grundsätzlich zustehende Auswahlermessen ist jedoch in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation (zwischenzeitlich) ausnahmsweise auf Null reduziert. Denn wenn ein Kläger eine geeignete Maßnahme begonnen hat, der eine auf fehlerhafter Amtsermittlung beruhende behördliche Ablehnung vorausging, verengt sich das Ermessen der Beklagten dadurch zur Überzeugung der Kammer auf die gewählte Maßnahme (so auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom
  8. Juli 2014, Az.: L 11 R 2652/13 , Rn. 33;

§ 33SGB IX [a.

F.], Rn. 98). Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 18. Oktober 2012 (Az.: 5 C 21/11 , Rn. 34) - im Anwendungsbereich des § 35a Achtes Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - entschieden hat, dass im Falle der rechtswidrigen Ablehnung des zuständigen Reha-Trägers an dessen Stelle sogar die Betroffenen selbst den sonst der Behörde zustehenden nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen können, weil sie in dieser Situation "- obgleich ihnen der Sachverstand des Reha-Trägers fehlt - dazu gezwungen [sind], im Rahmen der Selbstbeschaffung [...] eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen. [...] Ist die Entscheidung der Berechtigten fachlich vertretbar, kann ihr etwa im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten". Dieser Rechtsprechung ist nach Überzeugung der Kammer - auch für den Anwendungsbereich des SGB IX - zuzustimmen (zustimmend ebenfalls:

§ 33SGB IX [a.

F.], Rn. 99 sowie Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom

  1. Juli 2014, Az.: L 11 R 2652/13 , Rn. 33) und stützt vorliegend ebenso den Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten für die konkret gewählte Weiterbildungsmaßnahme. Diesem Ergebnis steht auch nicht die Regelung des § 37 Abs. 2 SGB IX entgegen. Danach sollen Leistungen zur beruflichen Weiterbildung in der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern, es sei denn, dass das Teilhabeziel nur über eine länger dauernde Leistung erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger dauernde Leistung wesentlich verbessert werden. Zwar geht das Hessische Landessozialgericht davon aus, dass § 37 Abs. 2 SGB IX trotz der Formulierung als Sollvorschrift als ein striktes Verbot mit gesetzlichen Ausnahmeregelungen anzusehen ist. Eine länger als zwei Jahre dauernde Umschulung darf danach nicht gewährt bzw. gefördert werden, wenn der Versicherte durch eine Umschulung eingegliedert werden kann, welche die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom
  2. Oktober 2004, Aktenzeichen: L 12 RJ 1157/03 , Rn. 36). Eine Überschreitung der zweijährigen Förderungsdauer kommt jedoch nach dieser Entscheidung dann in Betracht, wennes für die Versicherten keine in kürzerer Zeit zu erreichende Maßnahme dauerhafter voller beruflicher Eingliederung gibt (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom
  3. Oktober 2004, Aktenzeichen: L 12 RJ 1157/03 , Rn. 36). Da jedoch vorliegend, wie sich aus den vorherigen Erwägungen ergibt, aufgrund der festgestellten Ermessensreduzierung auf Null die vorliegend streitgegenständliche Weiterbildung die einzig für die Klägerin (noch) zutreffende Maßnahme ist, ergibt sich für die Kammer aus den Erwägungen in der zitierten Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts, denen die Kammer insofern folgt, dass dann mangels kürzerer Alternative auch die Überschreitung der zweijährigen Förderungsdauer angezeigt ist, um die Klägerin dauerhaft beruflich einzugliedern. Zu zahlen sind der Kläger damit die Kosten gemäß Ausbildungsvertrag in Höhe von insgesamt 15489 €, die sich aus der Einmalzahlung in Höhe von 14.484 €, der Aufnahmegebühr in Höhe von 130 €, der Prüfungsgebühr in Höhe von 475 € sowie der Anschaffung von Lernmitteln in Höhe von 400 € zusammensetzen. Daneben hat die Klägerin nach § 20 SGB VI für die Dauer der Ausbildung Anspruch auf Zahlung von Übergangsgeld in gesetzlicher Höhe sowie gemäß § 28 SGB VI auf Gewährung ergänzender Leistungen in gesetzlichem Umfang. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/2393866.html ( https://oj.is/2393866 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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