GVBl. S. 195), wonach sie u.a. die Anwendbarkeit von § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 3 IfSG (Maskenpflichten und Zugangsbeschränkungen zu Tanzlustbarkeiten) feststellte. Mit Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) vom 31. März 2022 (HmbGVBl. S. 197 ff.) verordnete die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration der Antragsgegnerin u.a. die Aufrechterhaltung einer Maskenpflicht innerhalb geschlossener Räume in weiten Teilen des gesellschaftlichen Lebens sowie Zugangsbeschränkungen für Tanzlustbarkeiten in geschlossenen Räumen und fügte dafür eine Begründung an (HmbGVBl. S. 218 ff., vgl. auch die weitgehend wortgleiche Begründung zu den Feststellungen
SG, Bürgerschaft-Drs. 22/7788, S. 2 ff.). Die Antragsteller haben am
Berlin die zweitniedrigste Inzidenz in Deutschland. Auch sei die Lage auf den Intensivstationen nicht außergewöhnlich angespannt. Am 4. April 2022 seien
der DIVI-Intensivregisterübersicht mit 384 von 452 belegten Intensivbetten gut 15 % (68 Betten) frei. Von den 384 belegten Betten seien gerade einmal 40 Betten mit COVID-19 Patienten belegt und von diesen 40 Patienten würden lediglich 16 aktuell invasiv beatmet. Ohne dass die 309 Notfallreserve-Betten genützt würden, könne ohnehin nicht von einer Überlastung der Intensivstationen gesprochen werden. Die dargelegten Daten seien zudem auch unter Berücksichtigung eines etwaigen Personalmangels in den Krankenhäusern erhoben worden. Schließlich spielten auch auf den Normalstationen Covid-Infektionen keine übergeordnete Rolle. So seien nur 464 von 12.724 Krankenhausbetten mit Patienten belegt, die eine positiven Covid19-Test hätten, was einem Anteil von lediglich 3,64 % entspreche und dabei müsse berücksichtigt werden, dass lediglich etwa drei Viertel davon auch nur wegen einer Covid-Infektion hospitalisiert seien. Zudem habe sich die befürchtete Überlastung der Krankenhauskapazitäten
einem Interview mit dem Leiter der Klinik für Intensivmedizin am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) und
einem statistischen Vergleich mit den Bundesländern, die keine Hotspot-Regelung eingeführt hätten, nicht bewahrheitet. Die Antragsteller sind der Ansicht, dass eine Hotspot-Regelung nicht ohne weiteres auf das gesamte Bundesland Hamburg erstreckt werden könne, da der Gesetzgeber eine Begrenzung auf eine Gebietskörperschaft vorsehe. Hilfsweise macht der Antragsteller zu 3) die Unverhältnismäßigkeit der "2G-Plus-Regelungen" geltend, die beim Gastronomiebesuch zum Zwecke der Tanzlustbarkeit bestehe. Die Inzidenz liege bei Ungeimpften im Alter zwischen 18 und 59 Jahren unter der bei geimpften Personen. Auch bei Personen mit einem Alter über 60 Jahren sei die Inzidenz von Ungeimpften nicht signifikant höher als bei geimpften Personen. Es sei daher eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, wenn der Antragsteller zu 3) als nicht geimpfte Personen trotz eines tagesaktuellen negativen PCR-Tests keinen Zutritt zu einer Gastronomie zum Zwecke der Tanzlustbarkeit erhalte und dreifach geimpfte Personen ohne sowie doppelt geimpfte Personen mit tagesaktuellem negativen Schnelltest demgegenüber schon. Bei der Eingriffstiefe durch die Maskenpflichten sei zu berücksichtigen, dass das nahezu dauerhafte Tragen von Masken in der Öffentlichkeit erhebliche psychische Auswirkungen auf die Betroffenen habe. Der Anordnungsgrund ergebe sich aus dem Umstand, dass die angegriffene Regelung nur bis zum
GO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20 , juris Rn. 13 ff.) ist unbegründet.
GO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Darüber hinaus kann
GO das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche
teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller Umstände glaubhaft macht, aufgrund derer er dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen ist (Anordnungsgrund) und aus denen er in der Hauptsache einen Anspruch herleitet (Anordnungsanspruch). Hierzu hat dieser die behaupteten, den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund begründenden, Tatsachen so darzulegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (BVerfG, Beschl. v. 29.7.2003, 2 BvR 311/03 , juris Rn. 16). Das einstweilige Rechtsschutzverfahren
GO dient dabei grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; einem Antragsteller soll regelmäßig nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann. Es kann dahinstehen, ob unter dem Gesichtspunkt der Vorwegnahme der Hauptsache eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache sowie schwere und unzumutbare,
träglich nicht mehr zu beseitigende
teile im Falle des Abwartens in der Hauptsache für den Erfolg des Antrags zu verlangen sind (so OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20 , juris Rn. 17; dagegen VG Hamburg, Beschl. v. 30.11.2020, 7 E 4633/20 , juris Rn. 3; Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337/20 , juris Rn. 5). Denn auch bei Anlegung des regulären Maßstabs haben die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Auf das Vorliegen eines Anordnungsgrunds kommt es nicht mehr an. Die Kammer vermag bei der im Rahmen des Eilverfahrens allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung einen Anordnungsanspruch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festzustellen. Die Antragsteller machen ein etwaig in der Hauptsache bestehendes Recht geltend, in geschlossenen Räumen Einrichtungen des täglichen Lebens zu besuchen und an Tanzlustbarkeiten teilzunehmen, ohne eine durch § 4 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vorgeschriebene Maske zu tragen oder durch § 7 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO hinsichtlich des Zugangs beschränkt zu sein. Ein solches Recht dürfte deshalb nicht bestehen, weil gegen die Anwendung der §§ 4, 7 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen. Die Regelungen beruhen auf einer tragfähigen gesetzlichen Rechtsgrundlage (1.) und erweisen sich
der gebotenen summarischen Prüfung sowohl formell (2.) wie auch materiell (3.) als rechtmäßig.
SG sind zwar die Landesregierungen für den Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung zuständig. Der Senat der Antragsgegnerin hat aber mit Verordnung zur Weiterübertragung bestimmter Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
dem IfSG (Weiterübertragungsverordnung-IfSG) vom 8. Januar 2021 (HmbGVBl. S. 9) die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
SG auf die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration der Antragsgegnerin übertragen. Die
SG erforderliche Feststellung der konkreten Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage und der Anwendung konkreter Maßnahmen
SG in der Freien und Hansestadt Hamburg beschloss die Hamburgische Bürgerschaft in ihrer Sitzung vom
erlassen (
summarischer Prüfung materiell rechtmäßig. Die Regelungen dürfte die Antragsgegnerin darüber hinaus in örtlicher (
die Rechtsverordnungsermächtigung aus § 32 Satz 1 i.V.m. § 28a Abs. 8 IfSG eröffnet.
SG war die Antragsgegnerin ermächtigt, durch Rechtsverordnung auch Regelungen
SG zu erlassen. Die Antragsgegnerin durfte –
entsprechender Feststellung der Bürgerschaft (s.o. unter II.2.) – deshalb erweiterte Schutzmaßnahmen
SG treffen, weil die Voraussetzungen einer "konkreten Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage" aus § 28a Abs. 8 Satz 2 IfSG vorgelegen haben dürften. Diese inhaltlichen Voraussetzungen adressieren nicht nur die Landesparlamente bei ihrer Feststellung, sondern ausweislich des Wortlauts von § 28a Abs. 8 Satz 1 IfSG ("[...] können in einer konkret zu benennenden Gebietskörperschaft, in der durch eine epidemische Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht, über den Absatz 7 hinaus auch folgende Maßnahmen notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne von § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sein [...]") auch die exekutiven Rechtsetzer im Rahmen von § 32 Satz 1 IfSG.
der gesetzlichen Definition in § 28 Abs. 8 Satz 2 IfSG besteht dann eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage, wenn in der jeweiligen Gebietskörperschaft die Ausbreitung einer Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt wird, die eine signifikant höhere Pathogenität aufweist (Nr. 1), oder auf Grund einer besonders hohen Anzahl von Neuinfektionen oder eines besonders starken Anstiegs an Neuinfektionen eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten in der jeweiligen Gebietskörperschaft droht (Nr. 2). Der Gesetzgeber lässt damit zwei Voraussetzungen alternativ zur Annahme einer konkreten Gefahr genügen. Die Antragsgegnerin stützt die HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO ausdrücklich nicht auf § 28 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 IfSG. Der Vortrag der Antragsteller, der Omikron-Subtyp BA.2 weise keine höhere Pathogenität auf, geht daher ins Leere. Auch innerhalb von § 28a Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 IfSG belässt der Gesetzgeber dem exekutiven Normgeber zwei Alternativen zur Annahme einer konkreten Gefahr. Danach reicht es für die Annahme einer konkreten Gefahr aus, wenn auf Grund einer besonders hohen Anzahl von Neuinfektionen (Alt. 1) oder eines besonders starken Anstiegs an Neuinfektionen (Alt. 2) eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten in der jeweiligen Gebietskörperschaft droht. Die Antragsgegnerin dürfte zu Recht deshalb eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage im Sinne von Satz 1 angenommen haben, weil auf Grund einer besonders hohen Anzahl von Neuinfektionen eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten in der jeweiligen Gebietskörperschaft droht. Auf einen besonders starken Anstieg an Neuinfektionen in Hamburg kommt es deshalb an dieser Stelle nicht an. Bei der Beurteilung, ob auf Grund einer besonders hohen Anzahl von Neuinfektionen eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten droht, weist der Gesetzgeber dem exekutiven Rechtsetzer einen Einschätzungsspielraum zu. Voraussetzung für die Annahme eines solchen Einschätzungs- oder Beurteilungsspielraums ist
den vom Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen zunächst, dass ein entsprechender Spielraum der Ermächtigung ihrer Art und ihrem Umfang
den jeweiligen Rechtsvorschriften zumindest konkludent entnommen werden kann und dass es für ihn einen hinreichend gewichtigen Sachgrund gibt (BVerfG, Beschl. v. 31.5.2011, 1 BvR 857/07 , juris Rn. 74; BVerwG, Urt. v. 29.6.2016, 7 C 32/15 , juris Rn. 29). Im Rahmen der rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes ist es Aufgabe des Gesetzgebers, unter Beachtung der Grundrechte die Rechtsposition zuzuweisen und auszugestalten, deren gerichtlichen Schutz Art. 19 Abs. 4 GG voraussetzt und gewährleistet (BVerwG, Beschl. v. 21.12.1995, 3 C 24/94 , juris Rn. 30). Ob das Gesetz eine solche Beurteilungsermächtigung enthält, ist durch Auslegung des jeweiligen Gesetzes zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 16.5.2007, 3 C 8/06 , juris Rn. 26 m.w.N.; Urt. v. 23.1.2008, 6 A 1/07 , juris Rn. 43; Urt. v. 23.11.2011, 6 C 11/10 , juris Rn. 37; mit Blick auf § 32 IfSG vgl. VGH München, Beschl. v. 7.3.2021, 20 N 21/1926, juris Rn. 32 ff.).
diesen Maßstäben lässt sich dem Wortlaut, der Gesetzessystematik und dem Zweck von § 28a Abs. 8 Satz 1 und 2 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 32 Satz 1 IfSG ein solcher Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers entnehmen (für ein strukturelles "Verordnungsermessen" im Rahmen von § 32 Satz 1 IfSG siehe VGH München, Beschl. v. 7.3.2021, 20 N 21/1926, juris Rn. 32 ff.). Durch die Legaldefinition in § 28a Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 IfSG wird bereits im Wortlaut ersichtlich, dass sich die "konkrete Gefahr" nicht auf die Überlastung der Krankenhauskapazitäten beziehen muss, sondern der Gesetzgeber Maßnahmen zur Vorsorge der Überlastung der Krankenhauskapazitäten für die Annahme einer "konkreten Gefahr" ausreichen lässt, sofern die drohende Überlastung in einem hinreichenden Zusammenhang zu einer besonders hohen Anzahlt von Neuinfektionen steht. Der Frage, ob eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten droht, wohnt ein prognostisches Element inne, dem ein Einschätzungsspielraum inhärent ist. Der im Wortlaut angedeutete Einschätzungsspielraum erhellt sich bei Betrachtung der Gesetzessystematik und des Gesetzeszweckes. In § 28a Abs. 3 IfSG nennt der Gesetzgeber eine Vielzahl an Kriterien,
denen sich die Entscheidung über (erweiterte) Schutzmaßnahmen auszurichten hat. Diese Kriterien entfalten über die Verweisung in § 28 Abs. 8 Satz 3 IfSG auch Wirkung bei der Entscheidung über die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage.
SG sind Entscheidungen über Schutzmaßnahmen insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten, wobei absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen sind. In den Sätzen 3 bis 8 heißt es weiter: "Wesentlicher Maßstab für die weitergehenden Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Weitere Indikatoren wie die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Anzahl der gegen die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) geimpften Personen sollen bei der Bewertung des Infektionsgeschehens berücksichtigt werden. Die Landesregierungen können im Rahmen der Festlegung der Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der jeweiligen stationären Versorgungskapazitäten in einer Rechtsverordnung
Schwellenwerte für die Indikatoren
den Sätzen 4 und 5 festsetzen; entsprechend können die Schutzmaßnahmen innerhalb eines Landes regional differenziert werden. Das Robert Koch-Institut veröffentlicht im Internet unter https://www.rki.de/covid-19-trends werktäglich
Altersgruppen differenzierte und mindestens auf einzelne Länder und auf das Bundesgebiet bezogene Daten zu Indikatoren
den Sätzen 4 und 5. Die Länder können die Indikatoren
den Sätzen 4 und 5 landesweit oder regional differenziert auch statt bezogen auf 100 000 Einwohner bezogen auf das Land oder die jeweilige Region als Maßstab verwenden." In § 28a Abs. 6 IfSG, der ebenfalls über § 28a Abs. 8 Satz 3 IfSG Anwendung findet, heißt es darüber hinaus: "Schutzmaßnahmen
Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1,
Absatz 1 Satz 1 und 2 und
den §§ 29 bis 31 können auch kumulativ angeordnet werden, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist." Damit werden dem Rechtsverordnungsgeber eine Reihe an Kriterien an die Hand gegeben, die er bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigen und abzuwägen hat. Das dieser Abwägung innewohnende prognostische Element ist dabei einer gerichtlichen Vollkontrolle entzogen. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihres Einschätzungsspielraums die rechtlich nicht zu beanstandende Einschätzung vorgenommen, dass auf Grund einer besonders hohen Anzahl von Neuinfektionen eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten in der Freien und Hansestadt Hamburg droht. Bei der Frage, ob eine besonders hohe Anzahl von Neuinfektionen in der Freien und Hansestadt Hamburg vorliegt, bedient sich die Antragsgegnerin in vertretbarer Weise der 7-Tage-Inzidenz, die Ende März bei etwa 1.483 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern und damit mit Blick auf den Gesamtverlauf der Pandemie auf einem Scheitelpunkt liegt. Bei der Prognose, ob deshalb eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten droht, stellt die Antragsgegnerin ausweislich ihrer Verordnungsbegründung (vgl. insbesondere HmbGVBl. S. 218 ff.) auf die Wesentlichen in § 28a Abs. 3, 6 und 8 Satz 3 IfSG genannten und damit in besonderer Weise zulässigen Prognosekriterien ab. Insbesondere berücksichtigte sie einen Anstieg der 7-Tage-Inzidenz im März von etwa 643 auf etwa 1.483, den bei etwa 1 stagnierenden r-Wert für Neuinfektionen, die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz und den tatsächlichen Anstieg an hospitalisierten Patienten in den Hamburger Krankenhäuser. Daneben führte die Antragsgegnerin eine Blitzlichtumfrage der Hamburgischen Krankenhausgesellschaft und den Anstieg an Krankmeldung des Krankenhauspersonals an. Auch im Lichte des Vortrages der Antragsteller bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Einschätzung der Antragsgegnerin im Rahmen von § 28a Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 IfSG. Die von der Antragsgegnerin angeführten Zahlen werden von den Antragstellern zunächst nicht substantiell in Frage gestellt, vielmehr beschränkt sich der Vortag der Antragsteller auf eine andere Interpretation der vorgebrachten Zahlen. Dies mag schon im Ansatz nicht zu überzeugen, da die Kammer im Rahmen ihrer rechtlichen Überprüfung der Einhaltung des Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers nicht die eigene (Gefahren-)Bewertung des Infektions- und Hospitalisierungsgeschehens anstelle derjenigen des Verordnungsgeber setzen darf. Insbesondere hat die Betrachtung der Hamburger Werte in Relation zu denen in anderen Bundesländer keine rechtlichen Auswirkungen auf die Frage, ob die Antragsgegnerin zu Recht eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage in Hamburg angenommen hat. § 28a Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 IfSG berechtigt gerade einzelne Bundesländer auf Grundlage des Infektionsgeschehens und der Lage vor Ort in den Krankenhäusern eine eigenständige Gefahrenprognose zu treffen. Dies bringt der Bundesgesetzgeber semantisch zum Ausdruck, indem er in § 28a Abs. 8 Satz 1 IfSG erweiterte Schutzmaßnahme unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite zulässt. Den landespezifischen Blick auf das Infektions- und Hospitalisierungsgeschehen greift der Bundesgesetzgeber auch in seiner Gesetzesbegründung auf. Danach soll "[...] Absatz 8 [...] sicherstellen, dass die Länder im Falle einer konkreten Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage im Hinblick auf COVID-19 weitere Maßnahmen als die im Absatz 7 vorgesehenen in einer konkret zu benennenden Gebietskörperschaft anwenden dürfen, sofern das Parlament des betroffenen Landes das Vorliegen der konkreten Gefahr und die Anwendung konkreter Maßnahmen in dieser Gebietskörperschaft feststellt" (BT-Drs. 20/958, S. 20). Soweit die Antragsteller anführen, der Personalmangel in den Krankenhäusern beruhe nicht allein auf dem Infektionsgeschehen und die Krankmeldungen innerhalb des Krankenhauspersonals seien bereits bei der Anzahl der verfügbaren Intensivbetten berücksichtigt, verkennen sie, dass für die Prognoseentscheidung ausreicht, wenn das Infektionsgeschehen die Krankenhauskapazitäten mitbeansprucht und der Personalmangel auch in COVID-19-Erkrankungen begründet liegt, sofern weitere belastende Auswirkungen durch das Infektionsgeschehen auf die Krankhäuser zu befürchten sind. Schließlich spielt es für die rechtliche Bewertung, ob die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Gefahrenprognose zu Recht eine drohende Überlastung der Krankenhauskapazitäten angenommen hat, keine Rolle, dass sich die Überlastung in einzelnen Krankenhäuser
Erlass der Regelungen nicht bewahrheitet bzw. dies ein statistischer Vergleich mit Bundesländern, die keine Hotspot-Regelung getroffen haben, nahelegt. Die gerichtliche Kontrolle hinsichtlich der rechtmäßigen Wahrnehmung des Einschätzungsspielraums kann sich im Rahmen einer Gefahrenprognose nur auf die ex ante-Perspektive bei Verordnungserlass beziehen. Dies entspricht schon den allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Funktionslogiken. Anderenfalls liefe der Einschätzungsspielraum weitgehend leer. Darüber hinaus gilt es zu erkennen, dass ein Vergleich der Pandemie- und Hospitalisierungslage mit Bundesländern, in denen keine Hotspot-Regelung besteht, keinen Aufschluss über den Präventionserfolg in Hamburg gibt. Hier wäre vielmehr die Pandemie- und Hospitalisierungslage in Hamburg maßgeblich, die bestehen würde, wenn die Regelung nicht erlassen worden wäre. Es kommt demnach ebenso in Betracht, dass die Hotspot-Regelung die ihr zugedachte Wirkung entfaltet hat. Soweit die Antragsteller sich auf ein am 11. April 2022 geführtes Presseinterview mit dem Leiter der Klinik für Intensivmedizin am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) bezieht, folgt daraus nichts anderes. Dass bei Erlass der Verordnung keine Überlastung des Gesundheitssystems gedroht hätte – insbesondere auch durch Personalausfälle –, würde nicht daraus folgen, dass gegenwärtig keine Überlastung in der Intensivmedizin festzustellen wäre. Im Übrigen wird vom Leiter der Klinik für Intensivmedizin die Einschätzung des Verordnungsgebers geteilt und geäußert (https://www.welt.de/regionales/hamburg/article238101897/Corona-Patienten-in-Kliniken-Wir-sind-weit-entfernt-von-einer-Ueberlastung.html, zuletzt abgerufen am 13.4.2022): "Wir sind als Krankenhäuser glücklich, wenn die Maskenpflicht beibehalten wird." b) Die konkrete Ausgestaltung von § 4 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO dürfte materiell rechtmäßig sein. § 4 Abs. 1 Satz 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO ordnet in verschiedenen aufgelisteten Lebensbereichen grundsätzlich eine FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen an, wobei
SARS-CoV-2-EindämmungsVO für Beschäftigte oder sonst beruflich tätige Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt. Von dieser Maskenpflicht sieht der Verordnungsgeber darüber hinaus während einiger Tätigkeiten ab, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO. § 4 Abs. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO bildet insofern von den vorbenannten Regelungen eine Ausnahmeregelung, als dass in konkret benannten Betrieben, Einrichtungen und Angeboten der essentiellen Versorgungsbedarfe einschließlich ihrer Verkaufsstellen für sämtliche anwesende Personen unterschiedslos das Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske besteht. Die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske oder einer medizinischen Gesichtsmaske ist in § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 IfSG und in Nr. 2 lit. a des Beschlusses der Hamburgischen Bürgerschaft in ihrer Sitzung vom 30. März 2022 mit Annahme der Bürgerschafts-Drs. 22/7788 vom 29. März 2022 (HmbGVBl. S. 195) als erweiterte Maßnahme vorgesehen. Die konkrete Ausgestaltung der Maskenpflicht dürfte verhältnismäßig sein.
den im Hinblick auf den SARS-CoV-2 Infektionsschutz vergleichbaren Standards KN95/N95 werden auf Basis der für sie geltenden Normen auch auf ihre Filterleistung für Aerosole getestet. Ihre Schutzwirkung gegenüber dem SARS-CoV-2 Virus wird auf Grund ihrer
gewiesenen höheren Filtrationsleistung und wegen ihres besseren Dichtsitzes als höher eingestuft als die von OP-Masken." (https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html, zuletzt abgerufen am 12.4.2022). cc) Die sich aus § 4 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO ergebende Maskenpflicht ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordert, dass der mit der Regelung verbundene Mehrwert für die Eindämmung des Infektionsgeschehens nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs steht. Es ist Aufgabe des Normgebers, in einer Abwägung Reichweite und Gewicht des Eingriffs in Grundrechte einerseits der Bedeutung der Regelung für die Erreichung legitimer Ziele andererseits gegenüberzustellen. Um dem Übermaßverbot zu genügen, müssen hierbei die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher die Einzelnen in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden. Umgekehrt wird ein Handeln des Normgebers umso dringlicher, je größer die
teile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können. Auch bei der Prüfung der Angemessenheit besteht grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum des Normgebers. Die gerichtliche Prüfung bezieht sich dann darauf, ob der Normgeber seinen Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat. Bei der Kontrolle prognostischer Entscheidungen setzt dies wiederum voraus, dass die Prognose auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruht (vgl. in diesem Sinne zur Angemessenheit von Gesetzen: BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021, 1 BvR 781/21 u.a., juris Rn. 216 f. m.w.N.; siehe auch Beschl. v. 25.1.2022, 1 BvR 159/22 , juris, Tenor; OVG Münster, Beschl. v. 18.2.2022, 13 B 203/22 .NE, juris Rn. 119). Es ist bei gegenwärtiger Bewertung nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber den ihm danach zustehenden Einschätzungsspielraum überschritten und gegen das Übermaßverbot verstoßen hat. Der durch die Maskenpflicht bewirkte Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) dürfte für die Antragsteller gering wiegen. Dabei verkennt die Kammer nicht die psychischen Auswirkungen beim Tragen von Gesichtsmasken. Der Eingriff wird in inhaltlicher Hinsicht durch die Ausnahmeregelungen hinsichtlich der FFP2-Maskenpflicht in § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO und in zeitlicher Hinsicht durch die Befristung auf den 30. April 2022 weiter abgemildert. Die Antragsgegnerin hat auf Grundlage der in § 28a IfSG vorgegebenen Kriterien die Maskenpflichten in bestimmten und in besonderem Maße zugänglichen Bereichen in geschlossenen Räumen angeordnet, um die Funktionsfähigkeit der Krankenhäuser aufrechtzuerhalten. Sie hat darüber hinaus in § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO die FFP2-Maskenpflicht durch die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske für Beschäftigte ersetzt und mit Blick auf die Berufsfreiheit grundrechtsschonend ausgestaltet. Diese Ausnahmeregel wird flankiert von der Regelung zur zeitweiligen Befreiung von der Maskenpflicht aus Praktikabilitätsgründen, vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-6 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO. Die Maskenpflicht kann dabei auf der bestehenden Datengrundlage tragfähiger Teil (siehe schon oben unter
der geltenden Rechtslage keinen Zugang zu den erfassten Tanzlustbarkeiten haben, und doppelt bzw. dreifach geimpften Personen jedenfalls dann gleichheitswidrig sei, wenn eine nicht geimpften bzw. einfach geimpften Person einen Tagesaktuellen negativen PCR-Test vorlege. Dieser Vortrag vermag nicht zu verfangen. Selbst wenn – wie die Antragsteller vortragen – die Ansteckungsrate bei doppelt geimpften Personen nicht signifikant niedriger sei als bei nicht bzw. einfach geimpften Personen, rechtfertigt sich die Ungleichbehandlung beim Zugang von Tanzlustbarkeiten in der signifikant unterschiedlichen Hospitalisierungsrate. Dies ergibt sich aus der Übersicht des RKI über die "Inzidenzen der symptomatischen und hospitalisierten COVID-19-Fälle
Impfstatus" (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Inzidenz_Impfstatus.html, zuletzt abgerufen am 12.4.2022). Bei den zum Entscheidungszeitpunkt letzten erhobenen Daten lag die Hospitalisierungsinzidenz bei ungeimpften Personen im Alter zwischen 18 und 59 Jahren bei 2,3 und bei grundimmunisierten Personen bzw. bei Personen mit Auffrischimpfung bei 1,0 bzw. 0,6. Bei Personen über 60 Jahren wird diese Signifikanz noch deutlicher: Ungeimpfte Personen weisen hier eine Hospitalisierungsinzidenz in Höhe von 17,7 auf, wohingegen die Hospitalisierungsinzidenz bei grundimmunisierten Personen bzw. Personen mit Auffrischimpfung bei 5,4 bzw 2,2 liegt. Auf dieser Datengrundlage durfte die Antragsgegnerin auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 Abs. 1 GG nicht grundimmunisierte Personen von besonders infektionsträchtigen öffentlichen Tanzlustbarkeiten in geschlossenen Räumen ausschließen. d) In örtlicher Hinsicht durfte die Antragsgegnerin darüber hinaus die Regelung für ihr gesamte Landesgebiet treffen. Der in § 28a Abs. 8 IfSG genannte Begriff der Gebietskörperschaft umfasst jedenfalls in Stadtstaaten auch das gesamte Land, da sonst die Überantwortung einer Rechtsetzungsbefugnis in § 28a Abs. 8 IfSG gänzlich leerliefe. In der Freien und Hansestadt Hamburg werden staatliche und gemeindliche Tätigkeit
Verf nicht getrennt, so dass die Freie und Hansestadt Hamburg die einzige Gebietskörperschaft in Hamburg darstellt. e) In zeitlicher Hinsicht durfte die Antragsgegnerin die Geltungsdauer der Regelung in § 26 Abs. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO auf einen Zeitraum von 29 Tagen vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.