Rubrum Landgericht Hamburg Im Namen des Volkes In dem Strafverfahren gegen
- H. R . , geb. ... 1950 in H.,
- F. K . , geb. ... 1963 in O./ F.,
- T. O . , geb. ... 1972 in H.,
- C. W . , geb. ... 1974 in M., Einziehungsbeteiligte: Firma F . S . K. GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer F. K. und S. T., wegen Vorteilsannahme u.a. hat das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 22, nach elf Hauptverhandlungstagen in der Sitzung vom
- April 2022, an welcher teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Landgericht P... als Vorsitzender, Richterin am Landgericht R... als beisitzende Richterin, Richterin am Landgericht H... als beisitzende Richterin, Frau Z., Herr P. als Schöffen, Erste Staatsanwältin ... als Beamtin der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwalt ... und Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten zu 1., Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten zu 2., Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten zu 3., Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten zu 4., Rechtsanwalt ... als Prozessbevollmächtigter der Einziehungsbeteiligten, Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Tenor
- Der Angeklagte R . wird wegen Vorteilsannahme und wegen Vorteilsgewährung in 4 (vier) Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 (einhundertachtzig) Tagessätzen in Höhe von je 120 € (in Worten: einhundertzwanzig Euro) verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen. Ihm wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 900 €, beginnend am
- des auf die Rechtskraft folgenden Monats, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn der Angeklagte mit der Zahlung auch nur einer Rate mehr als zwei Wochen in Rückstand gerät. Dann wird die gesamte Reststrafe sofort fällig. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird in Höhe von 14.743,90 € (in Worten: vierzehntausendsiebenhundertdreiundvierzig 90/100 Euro) angeordnet.
- Der Angeklagte O . wird wegen Vorteilsannahme sowie wegen Beihilfe zur Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 (einhundertzehn) Tagessätzen in Höhe von je 110 € (in Worten: einhundertzehn Euro) verurteilt. Ihm wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 510 €, beginnend am
- des auf die Rechtskraft folgenden Monats, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn der Angeklagte mit der Zahlung auch nur einer Rate mehr als zwei Wochen in Rückstand gerät. Dann wird die gesamte Reststrafe sofort fällig. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird in Höhe von 505,20 € (in Worten: fünfhundertfünf 20/100 Euro) angeordnet.
- Die Angeklagten K . und W . werden freigesprochen.
- Die Kosten des Verfahrens tragen der Angeklagte R . , soweit er verurteilt worden ist, und der Angeklagte O . mit Ausnahme der auf die Freisprüche der Mitangeklagten K . und W . entfallenden ausscheidbaren Kosten. Soweit der Angeklagte R . freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse die diesbezüglich entstandenen ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dieses Angeklagten. Die die Angeklagten K . und W . betreffenden Kosten des Verfahrens und die ihnen entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
- Die notwendigen Auslagen der Einziehungsbeteiligten F . S . K. GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer F. K. und S. T., werden der Staatskasse auferlegt.
- Die Angeklagten K . und W . sind für die am
- November 2017 durchgeführten Durchsuchungen ihres Arbeitsplatzes, Unternehmenssitz der F. S. K. GmbH, G. E.str. ... H., und die dabei erfolgten Sicherstellungen von technischen Geräten zu entschädigen. Angewendete Vorschriften: für den Angeklagten R. : §§ 331 Abs. 1, 333 Abs. 1, 40 , 42 , 53 , 73 , 73c StGB, den Angeklagten O. : §§ 331 Abs. 1, 333 Abs. 1, 27, 40 , 42 , 49 Abs. 1, 73 , 73c StGB, die Angeklagten K. und W . : § 2 Abs. 1 StrEG. Gründe I. Feststellungen zu den Personen Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
- Der Angeklagte H. R. : Der zu den Tatzeiten 67 Jahre alte, ... 1950 in H. geborene Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger und war Leiter des Bezirksamts H.- N.. In dieser Funktion bezog er ein Gehalt der Besoldungsgruppe B
- Er wurde Ende Juni 2018 regulär in den Ruhestand versetzt. Seine im Hinblick auf die Anklagevorwürfe um 400 Euro gekürzte Pension beträgt monatlich 4.213,51 Euro. Er ist seit 1996 verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder sowie Großvater einer inzwischen 19 Jahre alten Enkelin. Seine Tochter ist Krankenschwester in der Notaufnahme eines B. Krankenhauses; sein Sohn ist Diplom-Ingenieur und bei einem großen deutschen Luftfahrtunternehmen beschäftigt. Der Angeklagte wohnt in einem Einfamilienhaus an der Stadtgrenze H. zur Miete, für die er monatlich 1.574 Euro aufwendet. In die Krankenversicherung zahlt er im Monat 242,78 Euro ein. Seine Eltern waren Angestellte bei der H. Sparkasse. Sein im Jahr 1954 geborener Bruder ist 2021 nach schwerer Krankheit verstorben. Ab dem Jahr 1956 besuchte der Angeklagte die katholische Grundschule S.. A. in H.- W., danach die Realschule im Stadtteil H.- S.. G.. Als Schüler verdiente er sich sein Taschengeld mit dem Austragen von Zeitungen. Später fuhr er mit einem Lastenfahrrad Wäsche für eine Wäscherei aus. Er absolvierte eine fünfjährige Ausbildung im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst. Insofern begann am
- April 1966 der zweijährige Vorbereitungsdienst für die Inspektorenausbildung in der Postverteilungsstelle des Bezirksamts H.- N.. Danach folgten weitere Bereiche des Amts, so das Standesamt, die Meldedienststelle und das Wirtschafts- und Ordnungsamt. Im Rahmen der Studentenproteste Ende der sechziger Jahre setzte sich der Angeklagte für Änderungen und Reformen auch im Bereich der Verwaltung ein und wurde erst zum Vorsitzenden des Schülerrats, später zusätzlich auch zum Vorsitzenden des Personalrates für den gesamten Nachwuchs des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gewählt. Nach der Inspektorenprüfung wurde der Angeklagte im April 1971 zum damals noch achtzehn Monate dauernden Grundwehrdienst eingezogen. Er landete zu Zeiten des Kalten Krieges beim Panzergrenadierbataillon ... in B. S. und wurde dort zum ehrenamtlichen Vertrauensmann der Mannschaften im Disziplinarverfahren bestimmt. Nach der Militärzeit kehrte der Angeklagte zurück in das Bezirksamt H.- N. in die dortige Intendanz und wurde zunächst als Abschnittsleiter für Ausschussangelegenheiten und Öffentlichkeitsarbeit eingesetzt. Im Jahr 1980 wurde er zum Abteilungsleiter befördert und erhielt zusätzlich die Verantwortung für die Äußere Schulverwaltung, das Sportreferat und den Katastrophenschutz. 1985 wurde er zum Beauftragten für Wirtschaftsförderung und stellvertretenden Verwaltungsdezernenten bestellt. Damit verbunden war der Aufstieg in den Höheren Dienst im Jahr
- Anfang des Jahres 1989 wurde der Angeklagte Leiter des Ortsamtes F.. Im Jahr 1991 entschied er, H. erstes Pavillondorf für Flüchtlinge auf einer Fläche an der S. Straße zu errichten. Im Jahr 1993 kam er zurück zum Bezirksamt H.- N. und wurde als Verwaltungsdezernent und stellvertretender Bezirksamtsleiter eingesetzt. Seine folgenden Berufsjahre waren geprägt von langwierigen Projekten zur (u.a. informationstechnischen) Modernisierung des Bezirksamtes und der gesamten Bezirksverwaltung. Im Herbst 2012 wurde der Angeklagte vom Senat zum neuen Bezirksamtsleiter H.- N. bestellt und stand fortan ca. 1.100 Mitarbeitern vor. Er kann auf ein erfülltes Berufsleben im Bezirk H.- N. zurückblicken. Der Angeklagte ist unbestraft. Gegen den Angeklagten sind im Hinblick auf die Anklagevorwürfe sowohl ein Disziplinarverfahren als auch seit dem
- Juli 2018 ein steuerstrafrechtliches Verfahren wegen versuchter Einkommensteuerhinterziehung anhängig. Außerdem erhob die F. und H. H. Ende 2021 gegen ihn Feststellungsklage auf Schadensersatz vor dem Verwaltungsgericht H.. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung sowie auf der ihn betreffenden Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom
- Dezember
- Der Angeklagte T. O. : Der zu den Tatzeiten 45 Jahre alte, ... 1972 in H. geborene Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Er wuchs mit seinem Bruder bei seiner alleinerziehenden Mutter auf. Der Angeklagte ist verheiratet und Vater einer volljährigen Tochter. Die Schule beendete er im Jahr 1991 mit dem Abitur. Anschließend absolvierte er den Wehrdienst. Danach war er Studierender der Rechtswissenschaften in H.. Nebenher jobbte er in einer Kaffeerösterei in deren IT-Bereich. Die juristische Ausbildung schloss er im Jahr 2001 in S.- H. mit dem zweiten Staatsexamen ab. Er begann eine Promotion, schloss diese aber nicht ab. An der Universität H. war er als Wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig und übernahm die Aufgaben eines Leiters der IT-Abteilung. Den beruflichen Einstieg in den Öffentlichen Dienst fand er als Justiziar in der Finanzbehörde. Er wurde zum Regierungsdirektor befördert. In der Finanzbehörde übernahm er die Leitung in der Abteilung für Bezirksangelegenheiten mit der Aufsicht über die Bezirksämter. Seit dem Jahr 2004 arbeitete er ehrenamtlich im Justizprüfungsamt und brachte sich in das Korrigieren von juristischen Klausuren ein; diese Tätigkeit hat er zwischenzeitlich wegen Arbeitsüberlastung aufgegeben. Im Jahr 2014 verließ er die Ministerialebene und ging zum Bezirksamt H.- N.. Dort war er Leiter des Dezernats 1, Steuerung und Service, mit Verantwortung für die fünf Fachämter Personalservice, Interner Service, Ressourcensteuerung, IT-Angelegenheiten sowie das Rechtsamt mit insgesamt ca. 150 Beschäftigten. Daneben war er in weiteren Funktionen, u.a. als Beauftragter für den Haushalt, Bezirksabstimmungsleiter und Leiter des Regionalen Katastrophendienstes sowie als stellvertretender Bezirksamtsleiter tätig. Als Leitender Regierungsdirektor bezieht er ein Gehalt der Besoldungsgruppe B
- Seit Anklageerhebung im März 2020 ist der Angeklagte vom Dienst freigestellt, wobei er weiterhin ein volles Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 6.200 Euro bezieht. Für die Abbezahlung seiner Eigentumswohnung wendet er monatlich 1.000 Euro auf. Er ist der Alleinverdiener der Familie und unterhält seine Ehefrau mit 1.200 Euro monatlich sowie seine Tochter mit einem unbezifferten Taschengeld. In die private Krankenversicherung zahlt er monatlich 350 Euro ein und spart für eine private Rente 300 Euro im Monat. Aus einer Tätigkeit in der Hausverwaltung erhält er zusammen mit seiner Ehefrau 100 Euro pro Monat. Auch der Angeklagte O. ist unbestraft. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung sowie auf der ihn betreffenden Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom
- Dezember
- II. Feststellungen zur Sache Der Verurteilung der Angeklagten R. und O. – wie auch den Freisprüchen (siehe unten VII. und VIII.) – liegen die folgenden Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:
- Das Konzert am
- September 2017 als Auslöser des Verfahrens Am
- September 2017 fand im H. Stadtpark ein Konzert der Rockband The Rolling Stones statt. Es handelte sich um das Eröffnungskonzert der Europatour "No Filter"mit mehr als 80.000 Besuchern und war die bisher größte Konzertveranstaltung in H. überhaupt. Veranstalterin war die Einziehungsbeteiligte F. S. K. GmbH (im Folgenden: F. S.), deren Geschäftsführer der Angeklagte K. und Herr S. T. sind. Für die Organisation und Durchführung des Konzerts war bei der F. S. der Angeklagte W. als Projektleiter zuständig. Genehmigungsbehörde war das Bezirksamt H.- N. (im Folgenden: Bezirksamt). Am
- September 2017 berichteten sowohl die H. Morgenpost als auch das H. Abendblatt unter der Überschrift "Warum bekam das Bezirksamt so viele Tickets? Stones- Freikarten sorgen für Zoff im Bezirk Nord" bzw. "100 Rolling-Stones-Freikarten werfen Fragen auf" erstmals darüber, dass die Konzertveranstalterin F. S. dem Bezirksamt 100 Freikarten für das Konzert zur Verfügung gestellt habe. Weitere Medienberichte folgten, so u.a. die Online-Berichterstattung des NDR vom
- September 2017 mit dem Titel "Stones-Konzert: Wirbel um Freikarten für Bezirk". Ein Sprecher des Bezirksamts bestätigte gegenüber den Medien den Erhalt der Karten. Der Empfang eines Kartenkontingents sei ein "übliches Prozedere"; die Karten würden an die in die Konzertplanungen eingebundenen Mitarbeiter vergeben. Ein Sprecher von F. S. bezeichnete die Karten als "Arbeitskarten", die den Organisationspartner in die Lage versetzen sollten, die Einhaltung von Absprachen und Planungen zu überprüfen.
- Entscheidung über das "Ob" der Durchführung des Konzerts auf "höherer Ebene" Das Bezirksamt, dessen Leiter im Jahr 2017 der Angeklagte R. war, ist mit dem Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt (D 4), dort dem Fachamt Management des öffentlichen Raumes (MR), zuständig für die Erteilung von Sondernutzungsgenehmigungen, hier betreffend den H. Stadtpark. Den Bezirksamtsleiter erreichte am
- März 2017 eine E-Mail der damaligen SPD Bürgerschafts- und heutigen Bundestagsabgeordneten D. M. mit der Übermittlung der Anfrage der Konzertveranstalterin F. S., ob das im Rahmen der Abschiedstournee der Rolling Stones in H. geplante Konzert im Stadtpark stattfinden könne. Der Kultursenator Dr. C. B. und der Vorstandsvorsitzende des Tourismusverbandes H. e.V. Prof. N. A. waren ebenfalls frühzeitig in die Planungen eingebunden. Gleichzeitig fanden entsprechende Sondierungen des Vorstandes der mit der F. S. wirtschaftlich verbundenen E. M. AG, K.- P. S., auch bei dem damaligen Ersten Bürgermeister der F. und H. H. und heutigen Bundeskanzler O. S. statt. Die Durchführung des Konzerts am
- September 2017 im Stadtpark war letztlich – so wurde es intern bei F. S. kommuniziert – von K.- P. S. über den Bürgermeister "eingestielt" worden. Am
- März 2017 übersandte Prof. N. A. dem Angeklagten R. eine E-Mail mit u.a. folgendem Inhalt: "Lieber H., die Bemühungen von Herr S. um ein Konzert der Rolling Stones in H. waren erfolgreich und der Termin steht fest: Die Rolling Stones wollen gerne den Auftakt ihrer internationalen Tournee am
- September 2017 auf der "Großen Wiese" im Stadtpark in H. feiern. Dies gibt dem Konzert noch eine zusätzliche internationale Aufmerksamkeit, [...]. Der offizielle Antrag auf die Genehmigung wird von Herrn V. K., F. S., gestellt werden, der auch der örtliche Veranstalter sein wird. [...] Freuen wir uns auf ein einmaliges, besonderes Ereignis in H.!" Spätestens zu diesem Zeitpunkt war dem Angeklagten R. bewusst, dass er als Bezirksamtsleiter keinen Einfluss auf das "Ob" der Durchführung des Konzerts hatte, denn diese Entscheidung war längst auf "höherer Ebene" der Stadt gefallen. Es galt vielmehr für ihn, die Erwartungen der Konzertinteressierten und insoweit "Entscheidungsträger" in Bezug auf die konkreten Planungen und Umsetzung der getroffenen grundsätzlichen Entscheidung zu erfüllen.
- Genehmigungsverfahren, Freikarten und Kaufoptionen für das Konzert Nachdem ihn der Angeklagte W. Anfang April 2017 per E-Mail kontaktiert hatte, schaltete sich der Angeklagte R. aktiv in die Bearbeitung des Genehmigungsverfahrens und damit auch in die Verhandlungen mit der F. S. ein. - Erstes Vorgespräch am
- April 2017 Auf Einladung des Angeklagter R. fand am
- April 2017 im Bezirksamt ein erstes Vorgespräch statt, an dem unter anderem der bereits erwähnte Vorstandsvorsitzende des Tourismusverbandes H. e.V. Prof. N. A., von Seiten des Bezirksamts neben dem Angeklagten R. weitere leitende Mitarbeiter des Bezirksamts sowie von Seiten der F. S. der Angeklagte W. als Projektverantwortlicher teilnahmen. Prof. A. schlug vor dem Hintergrund des Wunsches des Rolling Stones-Managements, die Abschiedstournee an "spektakulären internationalen Schauplätzen" stattfinden zu lassen, den Stadtpark als Aufführungsort vor, der Angeklagte W. das Konzertdatum
- September
- Man rechnete zu diesem Zeitpunkt mit einem Besucheraufkommen von 60.000 Gästen. Die Beteiligten waren darüber einig, dass sich das Projekt zum damaligen Zeitpunkt in einer Prüfphase befinde; die Einzelheiten sollten über eine Sondernutzungserlaubnis des Bezirksamts unter Federführung des gesondert Verfolgten C. geregelt werden. - Überlegungen zur Höhe der Nutzungsgebühr Bereits am
- April 2017 erkundigte sich der Angeklagte W. bei den Teilnehmern der Zusammenkunft vom Vortag nach der Höhe der Nutzungsgebühr. Am
- April 2017 teilte ihm der Leiter der Abteilung Allgemeine Verwaltung, der gesondert Verfolgte C., nach Rücksprache mit dem Angeklagten R. per E-Mail mit, dass sich die Gebühr prozentual am Umsatz orientieren und der Prozentsatz im unteren bis mittleren einstelligen Bereich liegen werde: "[...] Wir werden in jedem Fall eine Gebühr mit Augenmaß erheben, die den wirtschaftlichen Erfolg des Konzertes nicht gefährdet und die wir gleichzeitig auch auf politischer Ebene, auf der wir uns werden rechtfertigen müssen, vertreten können." Das war später im Ergebnis mit etwa 6 % auch im Hinblick auf das schließlich vereinbarte Nutzungsentgelt tatsächlich so (siehe dazu sogleich weiter unten). In dieser Phase der Verhandlungen telefonierte der Angeklagte R. zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zweimalig mit dem ihm seit Jahrzehnten befreundeten Konzertveranstalter K. J. und erkundigte sich Rat suchend nach einer akzeptablen Höhe des von ihm ins Auge gefassten Entgelts für die Nutzung der Stadtparkwiese. Der Zeuge J. holte seinerseits Erkundigungen ein und empfahl dem Angeklagten R. schließlich die Erhebung eines Nutzungsentgelts in Höhe von 200.000 bis 250.000 €. Ebenfalls rückversicherte sich der Angeklagte R. bezüglich der Angemessenheit der Höhe des Nutzungsentgeltes auch über die Usancen hinsichtlich der ebenfalls im Zuständigkeitsbereich des Bezirksamtes H. N. liegenden Vermietung der A. Sporthalle als Konzertveranstaltungsort bei dem gesondert Verfolgten A. K., der seinerzeit Sportdezernent des Bezirksamtes war. Das Bezirksamt, vertreten durch den Angeklagten R. und den Sportdezernenten K1, hatte zwischen dem
- Dezember 2012 und dem
- April 2017 mit der F. S. nahezu 50 Mietverträge für gewerbliche Veranstaltungen in der Sporthalle H. abgeschlossen. Das jeweils verwendete Vertragsformular sah in Ziffer 3 eine prozentual gestaffelte, am Umsatz orientierte Mietzahlung vor. So betrug die Miete für die maximal 7.000 Zuschauer fassende Halle 8 % der Nettoeinnahmen bei Veranstaltungen mit bis zu 2.499 Zuschauern, 10 % der Nettoeinnahmen bei Veranstaltungen mit bis zu 4.999 Zuschauern und 12 % der Nettoeinnahmen bei Veranstaltungen ab 5.000 Zuschauern. Auf einem Zettel, auf dem der Angeklagte R. am
- April 2017 Grundzüge einer Entgeltregelung für die Überlassung der Stadtparkflächen an die F. S. skizzierte, findet sich folgende handschriftliche Notiz: Diese Daten entsprachen offenkundig den Kriterien für die Berechnung der Miete bei der Vermietung der Sporthalle H.. Auch die weitere Berechnung des Angeklagten R. auf dem Notizzettel folgte dem Muster des Sporthallen-Vertrags: Ausgehend von den von dem Angeklagten W. am
- April 2017 prognostizierten 60.000 verkauften Eintrittskarten zu einem Durchschnittpreis von 200 €, errechnete der Angeklagte R. folglich Einnahmen aus dem Ticketverkauf von 12 Millionen Euro, zu dem noch Einnahmen aus Gastronomie und Merchandising hinzukamen. Die durch Pfeile miteinander verbundenen Beträge von 120.000 und 250.000 € stellen den Entgeltrahmen dar, dessen untere Grenze (120.000 €) entsprechend der Notiz 1 % der Ticketeinnahmen von 12 Millionen Euro betrug. Auf die an ihn gerichtete offizielle Anfrage des Angeklagten W. vom
- April 2017 bezüglich der Nutzung der Festwiese im Stadtpark antwortete der Angeklagte R. wenig später selbst und bekundete die grundsätzliche Bereitschaft des Bezirksamts zur Realisierung des Projekts. Dies verband er mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit der Vereinbarung einer angemessenen Nutzungsentgeltregelung, welche er für sich – wie soeben aufgezeigt – bereits skizziert hatte. - Forderung von und Verhandlungen über Freikarten In einem Vier-Augen-Gespräch am selben Tag erörterten die Angeklagten R. und W., dass das Bezirksamt der F. S. die Festwiese im Stadtpark als Veranstaltungsort für das Konzert gegen einen Basisbetrag von 200.000 € und schrittweise Erhöhung dieses Betrages bei mehr als 55.000 verkauften Tickets zur Verfügung stellen sollte. Der Angeklagte R. signalisierte dabei, dass er grundsätzlich bereit sei, der F. S. die Flächen im Stadtpark zu dem genannten Grundentgelt zu überlassen, obwohl die Mitarbeiter im Fachamt M. zwischen dem
- April 2017 und
- April 2017 Gebühren von 26.016,38 € (Minimalvariante) bis zu 884.556,75 € (Maximalvariante) errechnet hatten. Damit verbunden forderte der Angeklagte R. anfragend gleichzeitig eine unbekannte höhere Anzahl an Freikarten für das Bezirksamt, wobei er bei der Anzahl Verhandlungsbereitschaft signalisierte. Über das Gespräch fertigte der Angeklagte R. eine auf den
- April 2017 datierte Notiz, in welcher indes die Freikarten von ihm nicht erwähnt wurden. Er notierte Folgendes: "Ich habe heute mit Herrn W. von F. S. folgende Entgeltregelung skizziert: Grund-Entgelt für die Bereitstellung der Festwiese bei Verkauf von bis zu 55.000 Tickets 200.000 EUR. Das Grund-Entgelt erhöht sich in Schritten von jeweils 5.000 zusätzlich verkauften Tickets um jeweils 10.000 EUR. Herr W. war zuversichtlich, dass dieses Arrangement auch durch seine Geschäftsleitung akzeptiert werden würde, und meldet sich dann unverzüglich." Unklar blieb, was nach 52 Dienstjahren der Hintergrund/die Motivation zu seiner Entscheidung war, die Freikarten zu fordern. Ihm war allerdings klar, dass er als Amtsträger keinen Anspruch auf solche Leistungen hatte, die seine wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage verbessern würden. Der Angeklagte R. hatte von vornherein vor, die Freikarten an Bezirksamtsmitarbeiter zu verteilen. Diesen Plan setzte er in der Folgezeit um. Der Angeklagte W. bestätigte am
- April 2017 nach Rücksprache mit dem Angeklagten K. per E-Mail die mit dem Angeklagten R. mündlich getroffene Vereinbarung. Der Angeklagte R. rückversicherte sich am Vormittag des
- April 2017 bei dem Angeklagten W. und sprach wie folgt auch die Anzahl der dem Bezirksamt zur Verfügung zu stellenden Freikarten an: "Was ist bei einer Veranstaltung dieser Größenordnung aus Ihrer Sicht üblich?" Die Angeklagten W. und K. kommunizierten daraufhin F. S.-intern über die Anzahl der Freikarten in einer Größenordnung von 30 anzubietenden Karten. Auszugsweise ergab sich folgende E-Mailkorrespondenz zwischen dem Angeklagten W. und dem Angeklagten K.: Die "300 anvisierten" bezogen sich dabei nicht zwingend auf die Anzahl der von dem Angeklagten R. in dem Vier-Augen-Gespräch mit dem Angeklagten W. geforderten Freikarten unbekannter Anzahl, sondern nicht ausschließbar auf die parallel F. S.- intern geführten Verhandlungen über ohnehin 300 von der Rockband The Rolling Stones direkt zur Verfügung gestellten Karten für die Konzertveranstalterin. Am Nachmittag bestätigte der Angeklagte W. per E-Mail die Konditionen gegenüber dem Angeklagten R. mit dem Bemerken, dass Freikarten bereitgestellt würden, über die genaue Menge jedoch noch verhandelt werde. Die Höhe des Nutzungsentgeltes stand zu diesem Zeitpunkt bereits im Wesentlichen fest. - "Head of agreement"/Absichtserklärung Am
- Mai 2017, 14:56 Uhr, teilte der Angeklagte W. in einer an den Angeklagten R. gerichteten und dem Angeklagten K. in "CC" übermittelten E-Mail die für die F. S. wesentlichen Eckdaten für eine gemeinsame Absichtserklärung mit. Darin waren die Genehmigung des Konzerts inklusive Überlassung der Festwiese gegen Zahlung eines Nutzungsentgelts von nunmehr 195.000 € zuzüglich einer Vorbereitungspauschale von 5.000 € sowie einer gestaffelten Belastungsentschädigung für das Stadtgrün je nach Anzahl der verkauften Tickets genannt. Es folgte der Passus: "Das Bezirksamt erhält folgende Freikarten für die Veranstaltung – noch in Klärung." Diese E-Mail leitete der Angeklagte R. um 16:33 Uhr an den Angeklagten O. und die gesondert Verfolgten L. und C. in "CC" mit der Bitte um Prüfung der gemeinsamen Absichtserklärung weiter. Der Angeklagte O. zeigte daraufhin keine Bedenken an. Gegen 18:00 Uhr meldete der Angeklagte W. per E-Mail bei dem für die F. S. tätigen Rechtsanwalt M. G. die rechtliche Prüfung eines Vertrages an. Der gesondert Verfolgte L. betonte in einer E-Mail vom
- Mai 2017, 09:34 Uhr an den Angeklagten R. die Wichtigkeit von Kaution und die Kostenübernahme der Wiederherrichtung. Fernerhin sei aus seiner Sicht das Nutzungsentgelt "eher zu niedrig angesetzt". Der Angeklagte R. übersandte dem Angeklagten W. sodann am
- Mai 2017, 12:00 Uhr, per E-Mail die – bis auf den Passus zu den Freikarten inhaltsgleiche – Bestätigung ("Head of agreement") für die Bedingungen des abzuschließenden Vertrages, die der Angeklagte W. seinerseits umgehend an den Angeklagten K. weiterleitete. Hinsichtlich der Freikartenregelung schrieb der Angeklagte R. – nicht ausschließbar im Lichte der ihm von dem Zeugen K1 wenige Tage später auch schriftlich mitgeteilten Freikartenregelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der A. Sporthalle bei Hochrechnung der zu erwartenden, die Kapazität der Sporthalle bei Weitem übersteigenden Zuschauerzahlen des geplanten Konzerts: "Das Bezirksamt erhält 300 Freikarten (Tribünenplätze) für die Veranstaltung. Weitere 300 Kauf-Tickets werden dem Bezirksamt vor Beginn des Vorverkaufs im Rahmen eines Kontingents reserviert." Der Angeklagte W. übermittelte – wie vorab angekündigt – am
- Mai 2017, 18:32 Uhr, per E-Mail diese Absichtserklärung ("Head of agreement") an Rechtsanwalt M. G.. Dieser äußerte sich dazu jedoch nicht. Infolgedessen gingen die juristisch nicht vorgebildeten Angeklagten W. und K. – wie "schon immer" u.a. bei den oben erwähnten Mietverträgen mit der A. Sporthalle – davon aus, dass die Freikartenregelung wie auch die Kaufkartenregelung rechtlich in Ordnung seien bzw. etwa notwendige Genehmigungen bezirksamtsintern schon eingeholt worden seien oder jedenfalls noch eingeholt werden würden. Von der bezirksamtsinternen Kommunikation hatten die Angeklagten W. und K. zu keinem Zeitpunkt Kenntnis. - Presserklärung von F. S. Am
- Mai 2017 veröffentlichte die F. S. eine Presseerklärung mit der Ankündigung des Konzerts im Stadtpark und dem Vorverkaufsbeginn drei Tage später. Die Überschrift lautete: "The Rolling Stones rocken H. im Rahmen ihrer Europa-Tour
- Am
- September wird die große Festwiese im H. Stadtpark Schauplatz für den Auftakt der "STONES – NO FILTER" Europa-Tour 2017." Der Senator für Kultur und Medien, Dr. C. B., der Vorsitzende des Tourismusverbandes H. e.V. Prof. N. A. und der Angeklagte R. wurden jeweils mit einem Statement zitiert. Spätestens zu diesem Zeitpunkt standen die wesentlichen vertraglichen Abreden fest, zu denen für die Konzertveranstalterin auf jeden Fall die Höhe des für den Veranstaltungsort zu zahlenden Entgelts gehörte. Die Frage der Freikarten gehörte dazu nicht, denn sie wurde erst später (siehe dazu sogleich unten) und unabhängig von der Höhe des Nutzungsentgeltes zwischen den Parteien geklärt. - Vertragsentwurf Am
- Mai 2017 erhielt der Angeklagte R. – auf entsprechende Anfrage – von dem gesondert verfolgten Sportdezernenten des Bezirksamts A. K1 die Auskunft, dass für gewerbliche Veranstaltungen in der Sporthalle H. die Überlassung von 30 Dienstkarten vertraglich geregelt sei. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sporthalle wurden als E-Mail-Anlage mitübersandt. Am selben Tag übermittelte der Leiter der Abteilung Allgemeine Verwaltung, der gesondert Verfolgte C., dem Angeklagten R. eine Entwurfsfassung des abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Vertrages, dessen § 3 Abs. 7 wie folgt lautete: "Der Veranstalter verpflichtet sich, dem Bezirksamt ein Kontingent von 300 Tickets für Tribünenplätze unentgeltlich bereitzustellen. Der Veranstalter verpflichtet sich ferner, dem Bezirksamt weitere 300 Tickets (zu den üblichen Preisen) bereits vor Beginn der Vorverkaufsphase zu reservieren." Nach Rücksprache mit dem Angeklagten R. und auf Empfehlung des Angeklagten O. – der mit den Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien aufgrund hoher Arbeitsbelastung mit eigenen Projekten nur marginal befasst war – entfernte der Mitarbeiter C. diesen Absatz noch am selben Tag aus dem Entwurf; in dem später – erst am
- September 2017 – unterschriebenen Vertrag war er ebenfalls nicht enthalten. Dieser Vertragsentwurf – ohne die Freikartenregelung – erreichte den Rechtsanwalt G. am frühen Abend des
- Mai 2017 zwecks juristischer Prüfung, weitergeleitet von dem Angeklagten W.. Seine Änderungsvorschläge – in der Vertragsurkunde kenntlich gemacht – schickte er am Folgetag an den Angeklagten W.. - Mitteilung der Preiskategorien und Festlegung der Ticketkontingente Der Angeklagte W. teilte dem Angeklagten R. sodann am
- Mai 2017 die Kaufkartenkontingente für drei verschiedene Kategorien mit. Vorgesehen waren insoweit jeweils 100 Karten der Preisklassen 11 (Stehplatz für 98,53 €), 7 (Tribünenplatz für 168,40 €) und 5 (besserer Tribünenplatz auf den der Bühne am nächsten gelegenen Tribünen für 222,15 €) inklusive vergünstigter Gebühren. Die Besonderheit der zur Verfügung gestellten Kauftickets bestand darin, dass diese nicht über den regulären Vorverkauf am Markt angeboten wurden, mithin der Erwerber der Kauftickets eine Garantie für den Erwerb hatte. Ferner versuchte der Angeklagte W., die Anzahl der zu überlassenden Freikarten auf 75 herunterzuhandeln. Die Angeklagten R., W. und K. einigten sich schließlich am
- Mai 2017 – zunächst ohne nähere Bestimmung der Verteilung – auf 100 Freikarten verschiedener Preiskategorien. Am späten Nachmittag teilte die F. S.-Mitarbeiterin J. S1 der Zeugin K2 auf deren Anfrage (im Auftrag des Angeklagten R.) mit, dass dem Bezirksamt 50 Freikarten der Preiskategorie 7 (Tribünenplatz) und 50 Freikarten der Preiskategorie 11 (Stehplatz) zur Verfügung gestellt würden. Am selben Tag um 12:00 Uhr begann sodann der Kartenverkauf, der bereits wenige Stunden später mit dem Ausverkauf von rund 82.000 Karten endete. - Verteilerliste für die Freitickets und Kaufoptionen Am Nachmittag des
- Mai 2017, einem Sonnabend, und auch am Sonntag, dem
- Mai 2017, schrieb der Angeklagte R. von seinem privaten E-Mail-Account verschiedene Personen an, unterbreitete ihnen das Angebot zum Erwerb von Kauftickets und bat um schnelle Rückmeldung. Ebenfalls am Sonntag, dem
- Mai 2017, bat der Angeklagte R. die Zeugin K2 per E-Mail, die "Frage der Rolling Stones Tickets" am Folgetag "diskret und geräuscharm" in Angriff zu nehmen. Er teilte mit, dass er die Verteilung der 100 Freikarten an Kommunalpolitiker und Bezirksamtsmitarbeiter bereits vorgenommen habe, kündigte die Übersendung der Liste für Dienstag an und gab der Sekretärin folgenden Text für die Anschreiben vor: "Ich freue mich, Ihnen mitteilen zu können, dass für Sie zwei von insgesamt 100 Frei-Tickets für das Konzert der Rolling Stones am 19.09.2017 [sic!] hinterlegt werden. Sie erhalten die Tickets, sobald sie hier eingegangen sind. Mit freundlichen Grüßen H. R.." Die Liste – die in ihrem Entwurf eine Spalte mit dem Text "Anzahl der Geschenktickets" enthielt – sah folgendermaßen aus: Unter den Personen befand sich auch der Angeklagte O. mit einer vermerkten Ticketanzahl von
- Ferner gab der Angeklagte R. die Anweisung, dass die Kartenempfänger die Verteilerliste nicht einsehen können sollten. Hinsichtlich der Kaufkarten wies er die Sekretärin an, am Montag telefonisch eine Interessenabfrage durchzuführen. Hierzu hatte er eine mit "Freunde des Hauses Bezirksamt" überschriebene Liste mit Namen für die Interessenabfrage, auf der sich unter anderem die Namen der nachfolgend genannten gesondert Verfolgten, nämlich der Staatsrätin für die Bezirke E. B1, des Staatsrats in der Stadtentwicklungsbehörde M. K3 und des Staatsrats in der Wirtschaftsbehörde A. R1 befanden, sowie einen Sprechzettel für die Zeugin K2 erstellt. Der Sprechzettel in der ursprünglichen Fassung sah folgendermaßen aus: Der Sprechzettel wurde von dem Angeklagten R. im Text noch leicht modifiziert. Die Interessenten sollten danach bis zum Donnerstag,
- Mai 2017, entscheiden, ob sie allgemein als Dank für die Zusammenarbeit mit dem Bezirksamt maximal vier Kauftickets bestellen wollten; gegebenenfalls werde um Angabe der Adresse gebeten. Das Bezirksamt nehme die Auflistung vor, wodurch zugleich der Verkaufsvorgang mit Rechnungsstellung ausgelöst werde. In einer späteren E-Mail vom selben Tag wies der Angeklagte R. die Zeugin K2 an, eine weitere Liste mit den Namen der 51 Bezirksversammlungsabgeordneten – mit Ausnahme derjenigen, die bereits als Freikartenempfänger vorgesehen waren – zu erstellen und auch diesen Kaufkarten anzubieten. Beide Interessenbekundungsverfahren sowie die Information über den Erhalt von Freikarten sollten am
- Mai 2017 gleichzeitig in Gang gesetzt werden. - Auf den
- Mai 2017 zurückdatiertes Genehmigungsschreiben Am
- Mai 2017 verfasste der Angeklagte O. in Absprache mit dem Angeklagten R. ein Schreiben, das er auf den
- Mai 2017 zurückdatierte. Darin informierte er den Angeklagten R. über das (angebliche) Angebot der Konzertveranstalterin vom selben Tag, dem Bezirksamt und ihm persönlich 100 Freikarten und 300 Vorkaufsoptionen einzuräumen – eine Zuwendung, deren Wert er mit unter 10.000 € ansetzte –, und bat um Genehmigung der Annahme dieser als "Spende" bezeichneten Zuwendung gemäß Ziff. I der Dienstvorschrift zum Umgang der Bezirksamtsleitungen mit Sponsoring, Spenden und mäzenatischen Schenkungen. Nach dieser Dienstvorschrift mussten Sponsoringleistungen ab 10.000 € vor der Genehmigung der Bezirksversammlung angezeigt werden, deren Votum war sodann dem Staatsrat für Bezirke vorzulegen (Ziff. II.4). Der Angeklagte R. billigte den Vorgang auf dem Schreiben handschriftlich mit dem Datum "9.V." und dem Vermerk "einverstanden": Beide Angeklagten wussten dabei um die Gesamtumstände und die unzutreffende Bezeichnung der Zuwendung als "Spende", zumal der Angeklagte R. selbst, nur einen Tag zuvor, die Karten im Entwurf seiner Liste als "Geschenktickets" betitelt hatte (siehe oben). Ein "Angebot" der Konzertveranstalterin für Freikarten hatte es nicht gegeben; solche waren von dem Angeklagten R. vielmehr gefordert worden. Tatsächlich hatte es auch kein persönliches Angebot an den Angeklagten O. gegeben. Beide Angeklagten wussten auch, dass am
- Mai 2017 – anders, als am
- Mai 2017, auf den zurückdatiert worden war – im Bezirksamt bereits bekannt war, dass der Wert der Freikarten über 10.000 € liegen würde, so dass eine Genehmigungsfähigkeit nach den Regelungen der Dienstvorschrift zum Umgang der Bezirksamtsleitungen mit Sponsoring, Spenden und mäzenatischen Schenkungen zum Zeitpunkt der Abfassung der rückdatierten E-Mail-Nachricht nicht mehr gegeben war. Denn der Freikartenwert von mehr als 13.000 €, der auch später nicht mehr unterschritten wurde, war anhand der bereits am
- Mai 2017 von der F. S.-Mitarbeiterin J. S1 per E-Mail mitgeteilten Preiskategorien, unschwer zu errechnen. - Ticketbestellungen und "finale Liste" Am
- Mai 2019 informierte die Zeugin K2 den Vorgaben des Angeklagten R. gemäß die auf der Liste der Freikartenempfänger aufgeführten Personen per E-Mail über die für sie vorgesehenen Freikarten. Gleichzeitig bot sie den potentiellen Kaufinteressenten den Erwerb von Kaufkarten an. Noch am selben Tag sowie in den Folgetagen gingen diverse Ticketbestellungen beim Bezirksamt und dem Angeklagten R. persönlich ein. Am
- Mai 2017 bot der Angeklagte O. einem Bekannten per E-Mail Kaufkarten für sämtliche drei Preiskategorien an, da die Kaufoptionen am Folgetag verfallen würden. Die Zeugin K2 übersandte sodann am
- Juni 2017 eine Liste, die die Namen der Kaufinteressenten, die verschiedenen Preiskategorien und die jeweils gewünschte Ticketanzahl aufführte, an die F. S.-Mitarbeiterin J. S
- Nachdem der Angeklagte R. am
- Juni 2017 bei dieser Mitarbeiterin für zwei der Kaufinteressenten insgesamt vier Karten nachgeordert hatte, wies die sog. "finale Liste" der F. S. 41 Personen aus, die insgesamt 110 Tickets bestellt hatten. Die F. S. übersandte die Karten mit einer entsprechenden Rechnung sodann Ende Juli/Anfang August 2017 an die Privat- oder Dienstadressen der Käufer. Auf der "finalen Liste" finden sich zu den Namen der Käufer jeweils zwei Häkchen, die die ordnungsgemäße Abwicklung der Bestellung belegen. - Kaufangebot an die Staatsräte Es machten unter anderem folgende Personen von dem Kaufangebot Gebrauch: Fall 2 der Anklage: Die gesondert verfolgte Staatsrätin für die Bezirke in der Finanzbehörde E. B1, die zugleich die disziplinarische Vorgesetzte des Angeklagten R. war, bestellte am
- Mai 2017 bei dem Angeklagten R. per SMS zwei Tribünenkarten der Preiskategorie 7 inklusive vergünstigter Gebühren. Aufgrund der verspäteten Bestellung suchte der Angeklagten R. über die Zeugin K2 um eine Verlängerung der Bestellfrist nach. Am
- Juni 2017 teilte die gesondert verfolgte B1 ihm ihre Privatanschrift sowie ihre persönliche Erreichbarkeit per SMS mit. Die Karten wurden sodann von der F. S. mit Rechnung vom
- August 2017 über insgesamt 357,50 € an die genannte Anschrift übersandt. Das Einschreiben mit Poststempel vom
- August 2017 war jedoch mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die F. S. zurückgesandt worden. Der Brief enthielt die Rechnung vom
- August 2017 sowie die zwei Tribünenkarten für das Rolling Stones-Konzert. Fall 3 der Anklage: Der gesondert verfolgte Staatsrat für Stadtentwicklung und Wohnen M. K3 bestellte an einem nicht ermittelten Tag vier Tribünenkarten der Preiskategorie
- Die Karten wurden von der F. S. mit Rechnung vom 28.Juli 2017 über insgesamt 711,50 € an die Privatanschrift des gesondert verfolgten K3 übersandt. Fall 4 der Anklage: Der gesondert verfolgte Staatsrat für Verkehr in der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation A. R1 bestellte an einem nicht ermittelten Tag über sein eigenes Vorzimmer bei der Zeugin K. zwei Stehplatzkarten der Preiskategorie
- Die Karten wurden von der F. S. mit Rechnung vom 2.8.2017 über insgesamt 209,50 € an die Dienstanschrift des gesondert verfolgten R1 übersandt. - Lieferschein Mit Lieferschein vom
- Juli 2017 übersandte die F. S. an das Bezirksamt zu Händen des Angeklagten R. entsprechend der getroffenen Vereinbarung 100 Freikarten, allerdings nicht jeweils hälftig Tribünen- und Stehplatzkarten, sondern 70 Tribünenkarten zu je 168,40 € und 30 Stehplatzkarten zu je 98,53 €. Die Karten hatten einen Gesamtwert von 14.743,90 € und gingen am
- Juli 2017 beim Bezirksamt ein: Die Freikarten verteilte der Angeklagte R. zum weitaus überwiegenden Teil als Dank für die geleisteten und zukünftigen Dienste an Mitarbeiter des Bezirksamts, wie nachfolgend dargestellt. Die F. S. hatte keine Kenntnis von dem von dem Angeklagten R. gewählten "privilegierten" Personenkreis. Die Karten wurden, soweit sie nicht im Einzelfall persönlich übergeben wurden, von der Zeugin K2 im August 2017 an die Privatadressen der Bezirksamtsbediensteten übersandt. - Einheitliches Angebot an die Amtsträger in den rechtlich zusammentreffenden Fällen 5 bis 44 der Anklage: • Die Mitarbeiterin im Fachamt Einwohnerwesen I. A1 erhielt zwei Stehplatzkarten der Preiskategorie 11 im Wert von insgesamt 197,06 €. • Der Angestellte im Fachamt Management des öffentlichen Raumes, Abteilung Tiefbau, R. B2 erhielt zwei Tribünenkarten der Preiskategorie 7 im Wert von insgesamt 336,80 €. • Der Leiter des Fachamts Grundsicherung und Soziales K. B3 erhielt zwei Tribünenkarten der Preiskategorie 7 im Wert von insgesamt 336,80 €. • Der Leiter des Dezernats Wirtschaft, Bauen und Umwelt Dr. M. B4 erhielt zwei Tribünenkarten der Preiskategorie 7 im Wert von insgesamt 336,80 €. • Die Leiterin des Fachamts Gesundheit Dr. K. B5 erhielt zwei Tribünenkarten der Preiskategorie 7 im Wert von insgesamt 336,80 €. • Der Leiter des Fachamts Stadt- und Landschaftsplanung H.- P. B6 erhielt zwei Tribünenkarten der Preiskategorie 7 im Wert von insgesamt 336,80 €. • Der Mitarbeiter im Amt Interner Service, Abteilung Gremienbetreuung, D. B7 erhielt zwei Tribünenkarten der Preiskategorie 7 im Wert von insgesamt 336,80 €. • Der Mitarbeiter im Fachamt Management des öffentlichen Raumes, Abteilung Stadtgrün, Planen und Bauen, M. B8 erhielt zwei Stehplatzkarten der Preiskategorie 11 im Wert von insgesamt 197,06 €. • Der Leiter der Abteilung Allgemeine Verwaltung im Fachamt Management des öffentlichen Raumes M. C. erhielt zwei Tribünenkarten der Preiskategorie 7 im Wert von insgesamt 336,80 €. • Der Leiter des Rechtsamts und Antikorruptionsbeauftragte Matthias D. erhielt zwei Tribünenkarten der Preiskategorie 7 im Wert von insgesamt 336,80 €. • Der für Gremienbetreuung und Öffentlichkeitsarbeit zuständige Regierungsoberinspektor im Amt Interner Service T. E. erhielt zwei Stehplatzkarten der Preiskategorie 5 im Wert von insgesamt 197,06 €. • Die Leiterin der Abteilung Übergeordnete Planungen im Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung C. E1 erhielt zwei Tribünenkarten der Preiskategorie 7 im Wert von insgesamt 336,80 €. • Der Leiter des Kundenzentrums B.- U. M. G1 erhielt zwei Stehplatzkarten der Preiskategorie 11 im Wert von insgesamt 197,06 €. • Der Leiter des Fachamts für IT-Angelegenheiten der Bezirksverwaltung J. H. erhielt zwei Tribünenkarten der Preiskategorie 7 im Wert von insgesamt 336,80 €. • Die Leiterin des Fachamts Jugend- und Familienhilfe A. I. erhielt zwei Tribünenkarten der Preiskategorie 7 im Wert von insgesamt 336,80 €. • Der Leiter der Abteilung Bebauungsplanung im Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung C. J1 erhielt zwei Tribünenkarten der Preiskategorie 7 im Wert von insgesamt 336,80 €. • Der Mitarbeiter im Fachamt Management des öffentlichen Raumes, Abteilung Stadtgrün, Planen und Bauen, B. K4 erhielt zwei Stehplatzkarten der Preiskategorie 11 im Wert von insgesamt 197,06 €. • Die im Vorzimmer des Angeklagten R. tätige Zeugin J. K2 erhielt zwei Stehplatzkarten der Preiskategorie 11 im Wert von insgesamt 197,06 €. • Die Leiterin des Zentrums für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt M. K5 erhielt zwei Tribünenkarten der Preiskategorie 7 im Wert von insgesamt 336,80 €. • Die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle der Bezirksversammlung D. K6 erhielt zwei Stehplatzkarten der Preiskategorie 5 im Wert von insgesamt 197,06 €. • Der Leiter der Abteilung Stadtgrün im Fachamt Management des öffentlichen Raumes H.- H. L. erhielt zwei Tribünenkarten im Wert von insgesamt 336,80 €. • Der Leiter des Fachamts für Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt C. L1 erhielt zwei Tribünenkarten der Preiskategorie 7 für insgesamt 336,80 €. • Die Auszubildende im Fachamt Einwohnerwesen, Kundenzentrum L., A. L2 erhielt zwei Stehplatzkarten der Preiskategorie 11 im Wert von insgesamt 197,06 €. • Die Leiterin des Sachgebiets Unterhaltung und Instandhaltung im Fachamt Management des öffentlichen Raumes, Abteilung Stadtgrün, P. M1 erhielt zwei Stehplatzkarten der Preiskategorie 11 im Wert von insgesamt 197,06 €. • Die Mitarbeiterin im Fachamt Management des öffentlichen Raumes D. M2 erhielt zwei Stehplatzkarten der Preiskategorie 11 im Wert von insgesamt 197,06 €. • Die Leiterin des Fachamts Bauprüfung M. v. M3 erhielt zwei Tribünenkarten der Preiskategorie 7 im Wert von insgesamt 336,80 €. • Die Leiterin des Dezernats Soziales, Jugend und Gesundheit Y. N. erhielt zwei Tribünenkarten der Preiskategorie 7 im Wert von insgesamt 336,80 €. • Der Angeklagte O ., Leiter des Dezernats Steuerung und Service, erhielt drei Tribünenkarten der Preiskategorie 7 im Wert von insgesamt 505,20 €. • Der Leiter des Standesamts H.- N. W. P. erhielt zwei Tribünenkarten der Preiskategorie 7 im Wert von insgesamt 336,80 €. • Die im Vorzimmer des Angeklagten O. tätige Zeugin D. P1 erhielt zwei Stehplatzkarten der Preiskategorie 11 im Wert von insgesamt 197,06 €. • Die technische Angestellte im Fachamt Bauprüfung R. P2 erhielt zwei Stehplatzkarten der Preiskategorie 11 im Wert von insgesamt 197,06 €. • Der Fahrer des Bezirksamtsleiters H.- J. R2 erhielt zwei Stehplatzkarten der Preiskategorie 11 im Wert von insgesamt 197,06 €. • Die Leiterin des Fachamts Einwohnerwesen K. S2 erhielt zwei Tribünenkarten der Preiskategorie 7 im Wert von insgesamt 336,80 €. • Der Leiter des Fachamts Sozialraummanagement N. S3 erhielt zwei Tribünenkarten der Preiskategorie 7 im Wert von insgesamt 336,80 €. • Die Mitarbeiterin im Fachamt Management des öffentliche Raumes, Abteilung Stadtgrün, M. S.- G. erhielt zwei Tribünenkarten der Preiskategorie 7 im Wert von insgesamt 336,80 €. • Der Auszubildende im Fachamt Einwohnerwesen, Kundenzentrum H.- N., M. S4 erhielt zwei Stehplatzkarten der Preiskategorie 11 im Wert von insgesamt 197,06 €. • Der Pressesprecher des Bezirksamts J.- P. U.- K. erhielt zwei Tribünenkarten der Preiskategorie 7 im Wert von insgesamt 336,80 €. • Die Leiterin des Kundenzentrums H.- N. K. V. erhielt zwei Stehplatzkarten der Preiskategorie 11 im Wert von insgesamt 197,06 €. • Die Leiterin des Dezernats Bürgerservice A. W. erhielt zwei Tribünenkarten der Preiskategorie 7 im Wert von insgesamt 336,80 €. • Der Leiter des Fachamts Management des öffentlichen Raumes E. W1 erhielt zwei Tribünenkarten der Preiskategorie 7 im Wert von insgesamt 336,80 €. Vier Freikarten sah der Angeklagte R. für sich selbst vor, die er später an eine mit ihm befreundete Familie weiterleitete. Der Angeklagte O. nahm die ihm im August 2017 übermittelten drei Tribünenkarten an (Fall 32 der Anklage). Den Angeklagten R. und O. waren die Regelungen über Annahme von Belohnungen und Geschenken – die jährlich an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verteilt werden – bewusst. In der "Dienstanweisung zur Bekanntmachung über die Annahme von Belohnungen und Geschenken" des Bezirksamts H.- N. vom
- November 2001 (zzgl. der Erläuterungen) heißt es auszugsweise: [...]
- Einladung zum Empfang im Landhaus W. Etwa um den
- August 2017 übersandte die F. S. und die mit dieser wirtschaftlich verbundenen Firma E. dem Angeklagten R. eine Einladung für zwei Personen zu einem dem Konzert am
- September 2017 vorausgehenden Empfang im Landhaus W. inklusive zweier Konzertkarten. Die Einladung hatten die Angeklagten W. und K. zwischen dem
- und
- August 2017 veranlasst. Über sein Vorzimmer sagte der Angeklagte R. die Teilnahme mit seiner Ehefrau zu (Fall 45 der Anklage – siehe dazu unten VII.).
- Vertragsverhandlungen und Vertragsabschluss Über den gesamten Zeitraum, beginnend am
- April 2017, hatte der Angeklagte R. unter Einbindung diverser Mitarbeiter des Bezirksamts, unter anderem des Angeklagten O. (aber nur am Rande), mit Verantwortlichen der F. S., namentlich dem Angeklagten W., über die Bedingungen des abzuschließenden Sondernutzungsvertrages verhandelt. In diesem Zusammenhang hatten nach dem bereits erwähnten Vorgespräch vom
- April 2017 unter seiner Leitung weitere Gespräche zu Organisations-, Sicherheits- und Verkehrsfragen – auch unter Einbindung weiterer Institutionen wie der Polizei und der Feuerwehr – stattgefunden, so am
- April,
- Mai,
- Juni,
- Juli,
- und
- August
- Im Rahmen der Verhandlungen wurde der Vertragsentwurf mehrfach überarbeitet. Am
- Juli 2017 präzisierte der Leiter der Abteilung Allgemeine Verwaltung C. die Kosten der bauvorbereitenden Arbeiten und regte eine Erhöhung der Vorbereitungsgebühr von 5.000 € auf 10.000 € an, die im Folgenden auch umgesetzt wurde. - Am
- September 2017 unterzeichneter öffentlich-rechtlicher Vertrag Erst am
- September 2017, also nur vier Tage vor Durchführung des Konzerts, unterzeichneten der Angeklagte R. für die F. und H. H., vertreten durch das Bezirksamt H.- N., und der Angeklagte K. für die F. S. den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Durchführung des Konzerts der Rolling Stones im H. Stadtpark. Die endgültige Fassung regelte die Überlassung der Festwiese – eine gemähte Wiese ohne jede Konzertinfrastruktur – sowie von Nebenflächen an die F. S. im Zeitraum vom
- bis zum
- September
- Der Vertrag sah unter anderem ein Nutzungsentgelt in Höhe von 205.000 € vor, das sich aus dem eigentlichen Nutzungsentgelt in Höhe von 196.000 € und einer Vorbereitungspauschale von 9.000 € zusammensetzte. Ferner war die Zahlung einer Belastungsentschädigung in Höhe von 10.000 € je angefangener 5.000 verkaufter Tickets, die über 55.000 hinausgehen, vereinbart worden. Das maximal zu zahlende Entgelt betrug 255.000 €. Die nachkonzertlichen Kosten der Wiederherstellung des Stadtparks in Höhe von tatsächlich letztlich mehr als 485.000 € hatte die Konzertveranstalterin zu tragen, und zwar nach dem Vertrag – zugunsten der Stadt H. – selbst dann, wenn die Wiederherstellung zu Verbesserungen gegenüber dem ursprünglichen Zustand führen würde. Eine Regelung hinsichtlich der Überlassung der Freikarten und Kaufoptionen enthielt der Vertragstext nicht mehr. Bereits am
- August 2017 hatte die F. S. das Nutzungsentgelt und eine Belastungsentschädigung, insgesamt 255.000 €, sowie eine Kaution zur Abdeckung möglicher Wiederherstellungskosten in Höhe von 250.000 € auf das Konto des Bezirksamts überwiesen. Später, am
- September 2017, war ein weiterer Zahlungseingang beim Bezirksamt in Höhe von 50.000 € zu verzeichnen. Diverse Bezirksamtsmitarbeiter – so auch der Angeklagte O. mit seiner Frau und seiner damals 13 Jahre alten Tochter – besuchten sodann am
- September 2017 (privat) das Konzert. Die Wahrnehmung von Kontroll- oder sonstigen Aufgaben erfolgte wie üblich durch Akkreditierung; der Besitz einer (Frei-)Karte war hierfür nicht erforderlich.
- Konzerte der Rolling Stones in München und Düsseldorf Gemessen am Deckungsbeitrag pro Konzertbesucher waren die nachfolgenden Rolling Stones-Konzerte in München am
- September (22,34 €/Besucher) und Düsseldorf am
- Oktober 2017 (14,41 €/Besucher) für die Konzertveranstalterin deutlich lukrativer gewesen als das Auftaktkonzert in H. (5,90 €/Besucher):
- Presseberichterstattung und Beantwortung von Anfragen durch das Bezirksamt Nachdem am
- September 2017 die H. Morgenpost und das H. Abendblatt über die Freikarten für Bezirksamtsmitarbeiter berichtet und die Staatsanwaltschaft erste Auskünfte verlangt hatten, beantwortete der Angeklagte R. am
- September 2017 eine Kleine Anfrage der Fraktion D. L. vom
- September 2017 zu den gewährten Frei- und Kaufkarten wahrheitswidrig dahingehend, dass die Konzertveranstalterin dem Bezirksamt mit Blick auf den schnellen Ausverkauf der Karten "im Rahmen der Gepflogenheiten" 100 sog. "Arbeitskarten" kostenlos überlassen und befristete Kaufoptionen zu regulären Preisen für ein kleines Restkontingent in Aussicht gestellt habe. In der Folgezeit entwickelte sich insbesondere in den H. Medien (Printmedien und Fernsehen) eine Berichterstattung, der – was wohl auch auf die extreme weltweite Popularität der konzertiert habenden Rockgruppe zurückzuführen war – eine Tendenz zur Sensationalisierung des Sachverhalts innewohnte und die zum Teil schwerwiegende Vorverurteilungen insbesondere des Angeklagten R. enthielt, die mit der permanenten Veröffentlichung von Porträtaufnahmen dieses Angeklagten einherging. So veröffentlichte die H. Morgenpost am
- November 2017 – in einem sehr frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens, die Anklageschrift ist auf den
- März 2020 datiert – bereits einen Artikel mit dem Titel "Diese Frau jagt den Bezirksamtschef – Korruption – Oberstaatsanwältin C. G. (Vor- und Nachname im Original nicht abgekürzt) verfolgt seit 20 Jahren bestechliche Beamte", der den Angeklagten R., gekleidet im dunklen Anzug mit Krawatte, breit lächelnd in einem Paternosteraufzug zeigt, wobei er knieabwärts nicht mehr zu sehen ist. Das Foto ist mit den Zeilen kommentiert: "Unter Druck: Gegen N.-Bezirksamtschef H. R.
(67)wird nach dem Rolling-Stones-Konzert ermittelt." Die ermittelnde Oberstaatsanwältin wird darin unter anderem wie folgt zitiert: "Ich habe es nur mit angeblich Unschuldigen zu tun. Die Beschuldigten haben meist keinerlei Unrechtsbewusstsein." Weiter heißt es in dem Artikel: "Oft treten wohlhabende Angeklagte Oberstaatsanwältin G. (Vorname im Original nicht abgekürzt) auch überheblich entgegen, fühlen sich mit einem Staranwalt an der Seite ziemlich sicher." Die intensive Medienbegleitung hielt auch während laufender Hauptverhandlung an. Annähernd jede Schilderung des Prozessgeschehens und jede Nachricht im Zusammenhang mit dem Verfahren war wiederum selbst dann mit Portraitfotos des – nunmehr pandemiebedingt maskierten und sich bisweilen in den pandemiebedingt aufgestellten Plexiglastrennscheiben des Gerichtssaals spiegelnden – Angeklagten R. versehen, wenn es nur darum ging, mitzuteilen, dass ein Hauptverhandlungstag ausfallen werde. - Rückdatiertes Genehmigungsschreiben an die Staatsrätin B1 Auch fertigte der Angeklagte R. am 19. September 2017 ein Schreiben an die ihm disziplinarisch vorgesetzte Staatsrätin für die Bezirke in der Finanzbehörde, die gesondert verfolgte E. B1, welches er auf den 23. August 2017 zurückdatierte. Darin bat er um Genehmigung der Annahme des – vorgeblich am 23. August 2017 eingegangenen – Angebots auf Teilnahme an dem Empfang im Landhaus W. sowie dem Konzert. Er teilte gleichzeitig mit, dass er über die an die Mitarbeiter verteilten "Freitickets" entschieden habe, und bat, die Weitergabe der für ihn vorgesehenen Karten an Bekannte ebenfalls zu genehmigen. Die gesondert verfolgte B1 zeichnete im Wissen um die Rückdatierung des schriftlichen Antrags auf dem Schreiben mit "genehmigt" und "24/8": Im Widerspruch zu den tatsächlichen Geschehensabläufen und zu den Angaben in dem Schreiben an die gesondert verfolgte B1 erklärte der Angeklagte R. am 20. September 2017 auf eine Kleine Anfrage des CDU-Abgeordneten K7, dass über die Vergabe der "Freikarten/Arbeitskarten" an die Beschäftigten der Bezirksverwaltung der jeweils zuständige Dienstvorgesetzte entschieden habe. Parallel hierzu teilte der Angeklagte O. am 12. September 2017 auf eine Nachfrage des Amtsleiters in der Finanzbehörde H. F., welche Personen im Bezirksamt welche Art von Tickets auf welcher Genehmigungsgrundlage angenommen hätten, wahrheitswidrig mit, dass die Konzertveranstalterin, nachdem die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Konzerts festgestellt worden sei, ihm selbst und dem Bezirksamt Kontingente von 100 Freikarten und 300 Kaufoptionen angeboten habe. Die Annahme sei von dem Bezirksamtsleiter genehmigt worden, die Freikarten seien anschließend an Spitzen der Kommunalpolitik zu Kontrollzwecken sowie an mit der Vorbereitung des Konzerts befasste Beschäftigte des Bezirksamts und sonstige Leistungsträger weitergegeben worden. Gleichzeitig übersandte er seinen auf den 9. Mai 2017 zurückdatierten Genehmigungsantrag vom 15. Mai 2017. Die Freikarten für das Konzert wurden bis zur Presseberichterstattung als solche benannt; erst aufgrund der Berichterstattung in den Medien wurde der Begriff "Arbeitskarten" geprägt. Am 25. September 2017 erklärte das Bezirksamt durch den Leiter der Rechtsabteilung D. auf eine Anfrage des Dezernats Interne Ermittlungen (im Folgenden DIE, zuständig für behördeninterne Ermittlungen im Zusammenhang mit der Korruptionsbekämpfung in Hamburg), der Angeklagte W. habe dem Angeklagten O. als Leiter der Abteilung Steuerung und Service 100 sogenannte "Arbeitskarten" angeboten. Diese seien an Kommunalpolitiker vor dem Hintergrund ihrer Kontrollfunktion über das Bezirksamt sowie an Mitarbeiter des Bezirksamts verteilt worden. Dabei seien in erster Linie die mit der Konzertvorbereitung befassten Mitarbeiter und nachrangig diejenigen Mitarbeiter berücksichtigt worden, die eine hohe Überstundenanzahl aufzuweisen hätten und zu den Leistungsträgern des Amtes zählten. Die Antworten hatte der Leiter der Rechtsabteilung zuvor mit dem Angeklagten O. (per E-Mail) mehr oder weniger abgestimmt. Im Grunde hatte der Angeklagte O. die Fragen des DIE beantwortet und diese Antworten an den Leiter der Rechtsabteilung zugearbeitet. In einer E-Mail vom 26. September 2017 informierte der Angeklagte R. den Angeklagten W. über die gegenüber dem DIE gemachten Angaben: "Wir waren leider gehalten, ggü. der Dienststelle für Interne Ermittlungen Fragen zu den überlassenen Tickets zu beantworten. Wir haben dort mitgeteilt, dass Sie Herrn O. als meinem Dezernenten für Steuerung und Service am 09.05. 2017 100 Tickets als branchenübliche "Arbeitskarten" angeboten haben. Dem haben sich dann die üblichen hausinternen Prüf- und Genehmigungsvorgänge angeschlossen." Am 6. Oktober 2017 übersandte der Angeklagte O. dem Angeklagten W. per E-Mail das von ihm am 15. Mai 2017 erstellte und auf den 9. Mai 2017 zurückdatierte Schreiben an den Angeklagten R. betreffend die Genehmigung der Annahme der Freikarten und Kaufoptionen. Unmittelbar danach informierte der Angeklagte W. per E-Mail die Geschäftsführung (den Angeklagten K. und S. T.) der F. S. über die Aufnahme der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft. Eine diesbezügliche Antwort-E-Mail vom 9. Oktober 2017 lautete wie folgt: III. Beweiswürdigung Die oben unter II. getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu dem Konzert der Rolling Stones am 9. September 2017 im Stadtpark, den zeitlichen Abläufen des Genehmigungsverfahrens, der Willensbildung, den Verhandlungen über die dem Bezirksamt zur Verfügung gestellten Frei- und Kauftickets, dem Vertragsabschluss, der Annahme und Verteilung der Frei- und Kauftickets sowie der Rückdatierung der beiden Genehmigungsschreiben beruhen – auch die Chronologie der Ereignisse betreffend – ganz im Wesentlichen auf den Inhalten der beweisaufnahmegegenständlichen Urkunden (siehe dazu im Einzelnen unten) in ihrer Gesamtheit sowie teilweise auf der Einlassung des Angeklagten O. zum äußeren Tatgeschehen. 1. Einlassungen der Angeklagten
- a)Die Angeklagten R ., K . und W . haben sich zur Sache nicht geäußert.
- b)Der Angeklagte O. hat sich zu den Anklagevorwürfen – die er allesamt in subjektiver Hinsicht zurückweist, jedoch ohne dabei gegen die oben unter II. getroffenen objektiven Feststellungen zur Sache zu opponieren – im Wesentlichen wie folgt eingelassen: Für die Vorbereitungen des Konzertablaufs der Rolling Stones und die Vertragsverhandlungen habe er im Frühjahr 2017 dienstlich keine Zeit gehabt. Seine Arbeitssituation sei sehr angespannt gewesen; er habe 50, häufig auch 60 Stunden, in der Woche gearbeitet, um etwas für das Allgemeinwohl beizutragen. Hauptsächlich seien mehrere besondere Aufgaben zu erledigen gewesen, so unter anderem die Befriedung eines Streits um eine Flüchtlingsunterkunft, das Wegverhandeln zweier Bürgerbegehren, die Behandlung des Problems langer Wartezeiten in den Kundenzentren, die Initiative zur Digitalisierung der Bezirksverwaltung und die bezirkliche Koordination des G20-Gipfels mit der Verhinderung eines Protestcamps im Stadtpark. Darüber hinaus sei er als Kreiswahlleiter mit den Vorbereitungen für die Bundestagswahlen 2017 beschäftigt gewesen und habe ehrenamtlich im juristischen Staatsexamen geprüft und Klausen korrigiert. In originärer Funktion habe er fünf Fachämter mit rund 150 Kolleginnen und Kollegen geleitet. In seinen Nebenämtern sei er stellvertretender Bezirksamtsleiter und Regionalbeauftragter für E. und W. gewesen und habe in diesen Funktionen abends nach dem Dienst und an den Wochenenden gearbeitet. Im Jahr 2017 habe er 1.313 Überstunden angehäuft und im Mai am Rande eines Burnouts gestanden. Angesichts dieser Arbeitsbelastung habe er mit dem Angeklagten R. vereinbart, dass dieser allein die Organisation des Konzerts übernehmen sollte, während er, der Angeklagte O., sich auf die anderen Themenfelder konzentrieren würde. Wegen der politischen Wechselwirkung zwischen der Untersagung des G20-Protestcamps und der Zusage des Konzerts habe er zwar gelegentlich E-Mails, die das Konzert betroffen hätten, erhalten und zur Kenntnis genommen, ansonsten habe er sich indessen nur bei einigen Gelegenheiten mit dem Konzert befasst, nämlich im Rahmen seiner Teilnahme an einer Vertragsbesprechung am 10. Mai 2017, an zwei Koordinierungsgesprächen am 26. April 2017 und 16. August 2017 sowie anlässlich der Frage nach der Genehmigungsfähigkeit der Freikarten und Kaufoptionen. Der Senat habe im März 2017 "ein Konzert auf die Türschwelle" gelegt, das unbedingt Anfang September im Stadtpark stattzufinden hatte ("Senatsauftrag"). Das prestigeträchtige Konzert hätte durch das Bezirksamt nicht verhindert werden können und sollte H. nicht "durch die Lappen gehen". Entscheidungen hätten sehr schnell ohne großes Reflektieren getroffen werden müssen. Für das Bezirksamt hätten die Freikarten im Mai 2017 überhaupt keine Rolle gespielt; es sei bei der kurzfristigen Planung vordringlich um die Sicherheit von Menschenmassen, Konzepte gegen Massenpaniken und Terror (siehe z. B. Love-Parade-Katastrophe in Duisburg) und den Katastrophenschutz gegangen. Für ihn, den Angeklagten O., habe außerdem außer Zweifel gestanden, dass der Vertrag mit Presseveröffentlichungen am 9. Mai 2017 rechtskräftig wirksam abgeschlossen gewesen sei. Aus seiner Sicht habe am 10. Mai 2017 ein Mustervertrag für Sondernutzungen auf dem Tisch gelegen, der auch für Straßenfeste genutzt werde und als "völlig unverdächtige" Gebühr für die "nackte" Wiese ohne alles, ohne Strom- und Wasseranschluss, ohne Tribünen, ohne WCs sei eine endgültige Summe von 255.000 Euro eingesetzt gewesen. Ein höheres Entgelt hätte die Gewinnmarge des Konzerts so weit gedrückt, dass das Konzert wirtschaftlich keinen Sinn mehr gemacht hätte und der Senatsauftrag nicht erfüllt worden wäre. Außerdem habe der Vertragsentwurf eine vom Bezirksamtsleiter mühsam gegen starke Widerstände der Veranstalterin erstrittene Wiederherstellungsklausel/Schadensersatzklausel beinhaltet, die der Stadt letztlich sehr zu Gute gekommen sei. An der Findung und Festsetzung dieser Gebühr – für die es mehrere gleichberechtigt zueinanderstehende Berechnungswege gebe – sei er, der Angeklagte O., weder beteiligt gewesen noch hätten sich für ihn Bedenken hinsichtlich der Höhe ergeben. Die Konzertveranstalterin habe das Konzert unter dem Strich 741.561 Euro an Entgelt gekostet. Somit sei es am Ende das teuerste Freilichtereignis gewesen, das die Stadt jemals gesehen habe. Vergleichsweise bei der Gebührenbetrachtung herangezogen, hätte das Konzert mit größerer Besucherkapazität auf der Trabrennbahn B., die wie der Stadtpark der Freien und Hansestadt Hamburg gehöre, lediglich 140.000 Euro all inclusive gekostet. Diese Summe habe 2018 Ed Sheeran dort für 15 Tage bezahlt, zwei Tage länger als die Rolling Stones, mit Strom und Wasser, mit WCs, mit Tribüne und vor allem mit 5.000 Besuchern mehr. Von der Freikartenverteilung (Menge, Umstände und Qualität) habe er keine genauen Kenntnisse gehabt; darüber sei am 10. Mai 2017 zwischen der Veranstalterin und dem Angeklagten R. noch verhandelt worden. In der Vergangenheit habe sich niemand dafür interessiert, dass in H. bei Theaterpremieren regelhaft bis zu 10 % der Plätze für Behördenvertreter reserviert worden seien. Es habe vorher keiner ernsthaft daran Anstoß genommen, dass höherrangige Beamte an kulturellen Veranstaltungen auch ohne aktiven Part teilgenommen hätten. Dennoch räumte der Angeklagte O. ein, bei der amtsinternen Diskussion um die Verteilung der Freikarten Fehler gemacht zu haben. Bei der Freikarten-Klausel im am 10. Mai 2017 präsentierten Vertragsentwurf habe er "Bauchschmerzen" gehabt. Allerdings nicht wegen der Problematik "Belohnungen und Geschenke", sondern weil er Zweifel gehabt habe, ob im Lichte des verwaltungsrechtlichen Koppelungsverbots Karten als vertragliche Gegenleistung zu einer Sondernutzung verlangt werden können; Leistung und Gegenleistung müssten im sachlichen Zusammenhang stehen. In der Spontansituation der weiteren Beratung sei er sich unsicher gewesen, ob Zuwendungen an staatliche Institutionen überhaupt unter Vorteilsannahme fallen können. In der Runde am 10. Mai 2017 sei man übereingekommen, die Klausel aus dem Entwurf zunächst zu streichen. Von den dem Vertragsentwurf vorausgegangenen E-Mails zwischen dem Bezirksamtsleiter und der Veranstalterin habe er keine Kenntnis gehabt. Von dem Angeklagten R. sei er auch nicht über Details informiert worden. Er, der Angeklagte O., habe die Freikarten damals für ein Angebot der Veranstalterin gehalten. Der Bezirksamtsleiter habe die Karten nicht gefordert, sondern nur höflich und unverbindlich nach dem Vertragsschluss nach den Gepflogenheiten für Venue-Karten gefragt. Nach der Sitzung habe ihm der Bezirksamtsleiter in einem Vier-Augen-Nachgespräch bedeutet, dass er plane, der Bezirkspolitik ein perfekt vorbereitetes Konzert zu präsentieren. Der Senat wünsche sich aus touristischen Gründen und wegen des kulturellen Prestiges zumindest bei ähnlichen Musik-Kalibern eine Wiederholung des Formats. Der Bezirksamtsleiter habe Signale empfangen, die Bezirkspolitik würde im Zweifel ihre bezirklichen Aufsichtspflichten als Verwaltungsausschuss und Teil der Bezirksamtsleitung dabei geltend machen. Dafür würden Eintrittskarten für das Bezirksamt benötigt, die er, der Angeklagte O., nicht mit "Bedenkenträgerei" verhindern solle. Alle anderen Theater und Säle der Stadt würden das doch auch bieten, Innen- und Kulturbehörde gingen doch ständig zu irgendwelchen Events. Alle hätten doch gewollt, dass es diese Karten gebe. Unter dem riesigen Druck, der vom Bezirksamtsleiter und von der Bezirkspolitik wiederum auf diesen ausgegangen sei, habe er, der Angeklagte O., schnell eine Lösung finden sollen. Der Bezirksamtsleiter habe nur mit den letztlich gewährten 100 Karten gerechnet. Der Angeklagte O. habe für sich geschlossen, dass sich die 100 Freikarten auf 51 Mitglieder der Bezirksversammlung zzgl. Begleitung – als sog. "Sponsoring" – zur Wahrnehmung von Aufsichtspflichten verteilen würden. Der dienstliche Zugang zum Konzert habe geregelt werden sollen. Später habe er eingesehen, dass die Idee mit dem "Sponsoring" ein Irrweg gewesen sei. Dem Rechtsamt habe der Bezirksamtsleiter keine schnelle bzw. belastbare Lösung zugetraut. Erst durch seine, O., Beratung sei das Thema Genehmigung überhaupt auf die Tagesordnung gekommen. Der Angeklagte O. habe sich in der Hektik des Berufsalltags und unter Zeitdruck dann am 15. Mai 2017 mit den aus seiner Sicht komplizierten und widersprüchlichen Dienstvorschriften zu Belohnungen und Geschenken befasst. Im Grundsatz sei er davon ausgegangen, dass es gängige Praxis in der Stadt gewesen sei, im größeren Stile Freikarten von gesellschaftlichen, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen zu beziehen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er sich im Kontext von Strafrechtsnormen bewege. Dem Bezirksamtsleiter habe er am Ende eine Genehmigung durch eine höhere Stelle – durch die Staatsrätin der Bezirke – empfohlen. Diese Auffassung habe er revidiert und nach nochmaligem Studium der Dienstvorschriften eine Genehmigung durch den Bezirksamtsleiter nunmehr für ausreichend erachtet. Diese Genehmigung habe er nicht fingiert und es sei ihm auch nicht um das Vertuschen von Straftaten seines Chefs gegangen. Bei dem von ihm entworfenen Genehmigungsschreiben sei er letztlich auch unsicher gewesen, z.B. im Hinblick auf die Wertgrenze von 10.000 Euro. Der Bezirksamtsleiter sei nicht zufrieden gewesen, so dass der Angeklagte O. das Genehmigungsschreiben noch mal überarbeitet und verschlankt habe. In der Nachbetrachtung sei das Rückdatieren, das er auf den Tag vorgenommen habe, an dem er erstmalig in diesem Genehmigungszusammenhang mit dem Bezirksamtsleiter Kontakt gehabt habe, ein Fehler gewesen, ein Versagen unter Druck. Er bedauere es. Entgegen seiner Annahme seien viele Karten an Bezirksamtsmitarbeiter und nicht ganz überwiegend an die Politik gegangen, was er am 17. Mai 2017 erfahren habe. Ihm sei unangenehm gewesen, dass Karten an ihn von dem (Genehmigungs-)Vorgang betroffenen gewesen seien. Er sei damals nicht entschlossen gewesen, überhaupt zum Konzert zu gehen. Der Antikorruptionsbeauftragte habe keine Bedenken gegen die Verteilung der Karten gehabt. Die Liste mit den Empfängern der Karten sei lange Zeit "Verschlusssache" des Bezirksamtsleiters gewesen. Erst nach dem Konzert habe er, der Angeklagte O., die Liste gesehen. Der Bezirksamtsleiter habe die Verteilungsentscheidung allein getroffen. Aus Sicht des Bezirksamtsleiters seien es Arbeitskarten für die Bezirksamtsmitarbeiter für die gute Arbeit gewesen. Er, der Angeklagte O., sei "am Kochen" gewesen, weil der Bezirksamtsleiter ihn über entscheidende Dinge im Unklaren gelassen habe. Er, O., habe ihm empfohlen, jetzt lieber doch die Staatsrätin für Bezirke offiziell zu beteiligen. Der Bezirksamtsleiter habe gesagt, die Staatsrätin wisse doch von der Sache und sei ja mit Karten bedacht worden. Dann sei er, der Angeklagte O., erst einmal in den Urlaub gegangen und habe den Sommer über von den Karten nichts mehr gehört. Er habe versucht, korrekt mit den Karten umzugehen, anstatt einfach wegzuschauen. Es sei für ihn unverständlich, wie es ihm, dem Angeklagten O., zum Vorwurf gemacht werden könne, dass der Bezirksamtsleiter die empfangenen und versprochenen Karten irgendwann im August auch unter die Leute gebracht habe. Er, O., habe privat nicht zum Konzert gewollt. Er habe die drei Karten in dienstlicher Funktion erhalten mit der Anweisung, dort hinzugehen. Seine Frau und seine Tochter seien aber auch beim Konzert gewesen. Er habe in dreierlei Hinsicht beim Konzert dienstliche Funktionen zu erfüllen gehabt: Zum einen sei er ranghöchster Vertreter des Bezirksamtes im Sitzblock der Bezirkspolitik vor Ort gewesen und habe das Haus repräsentiert. Der Bezirksamtsleiter habe beim VIP-Empfang im Landhaus Walter verweilt (bei den anderen Senatsvertretern, beim Kultursenator, bei der Zweiten Bürgermeisterin, beim heutigen parlamentarischen Staatssekretär im Bundesfinanzministerium). Zum zweiten sei er als Leiter des Katastrophenschutzstabes mit Katastrophenschutzhandbuch und Diensthandy vor Ort gewesen, der als eine Notreserve im Falle von der befürchteten Massenpanik o.ä. vorgesehen gewesen sei. Zum dritten sei er als Regionalbeauftragter von E. und W. vor Ort gewesen.
- c)Der Angeklagte O. hat überdies auf Nachfragen des Gerichts, der Staatsanwaltschaft und der weiteren Verfahrensbeteiligten hin, seine vorbereitete und eingangs verlesene Einlassung ergänzend, Angaben – ohne Rücksprache und in freier Rede – zur Sache gemacht. Seine schriftlichen Angaben hat er nicht nur wiederholt, sondern diese inhaltlich konkretisiert. Näher zu der Phrase "der Senat habe im März 2017 ein Konzert auf die Türschwelle gelegt" befragt, hat der Angeklagte O. angegeben, dass er vom Hören-Sagen wisse, dass die Anweisung "von oben" gekommen sei. Insoweit hat er auf die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Angeklagten R. und der damaligen SPD-Bürgerschafts- und heutigen Bundestagsabgeordneten D. M. verwiesen. Außerdem wisse er, dass sich Prof. A. bei dem Angeklagten R. eingeladen hatte. Ende März 2017 sei zudem der Vorstand der mit der F. S. wirtschaftlich verbundenen E. AG, K.- P. S., beim damaligen Ersten Bürgermeister der F. und H. H. und heutigen Bundeskanzler O. S5 gewesen und habe sich um den Austragungsort Stadtparkwiese bemüht. Der Angeklagte O. hat des Weiteren bekundet, dass "Die Grünen" im Haus (Anm.: gemeint ist die Abteilung für Stadtgrün) nicht auf die Schadenersatzklausel hätten verzichten wollen. Der Angeklagte R. habe gesagt, dass es diesbezüglich die meisten Diskussionen gegeben hätte. Auf Nachfrage zu der Freikarten-Verteilung hat der Angeklagte O. angegeben, dass er den Angeklagten R. so verstanden habe, dass Bezirkspolitiker bedacht werden würden. Er sei von der Repräsentanz von 51 Politikern mit einer Begleitung ausgegangen. Möglicherweise habe er, der Angeklagte O., den Angeklagten R. falsch verstanden oder der Angeklagte R. habe sich zu einem späteren Zeitpunkt zu einer anderen Verteilung entschieden. Jedenfalls hätten auf der Liste kaum Bezirkspolitiker gestanden. Noch einmal hat der Angeklagte O. betont, dass er auf den Zuschauerplätzen/auf der Tribüne quasi Dienst (Katastrophenschutz) verrichtet habe. Er habe das Bezirksamt repräsentiert und mit Politikern gesprochen. Mindestens fünfzig Prozent der Kollegen hätten hingegen während des Konzerts "keinen Dienst geschoben". Auf Nachfrage, ob er angewiesen worden sei, zum Konzert zu gehen, hat er angegeben, dass er eine solche Anweisung von dem Angeklagten R. erhalten habe. Dieser sei zum Empfang im Landhaus Walter gegangen. Somit sei seine, O., Rolle als Stellvertreter und Regionalbeauftragter von E./ W. wiederaufgelebt. Die Frage, ob seine Frau und seine damals dreizehnjährige Tochter auch in dienstlicher Funktion dort gewesen seien, hat der Angeklagte verneint. Zunächst seien für ihn nur zwei Karten vorgesehen gewesen. Der Angeklagte R. habe dann die restlichen Karten an verdiente Auszubildende und seine, O., Tochter verteilt. Näher zu der Diktion von Freikarten/Arbeitskarten befragt, hat der Angeklagte O. bekundet, dass der Begriff "Arbeitskarte" für die Antworten auf die Schriftlichen Kleinen Anfragen entwickelt worden sei. Nach seiner Auffassung würden sich die Begrifflichkeiten Freikarte und Arbeitskarte indes nicht ausschließen. Freikarten seien Karten, die nichts kosten und zu dienstlichen Zwecken eingesetzt würden. Auf Nachfrage, weshalb er davon ausgegangen sei, dass der Vertrag am 8. Mai 2017 zustande kommen sei, hat er auf die Presseberichterstattung am 9. Mai 2017 verwiesen. Außerdem seien sich bei der Bezirksamtsrunde am 26. April 2017 alle einig gewesen, dass das Konzert am 9. September 2017 im Stadtpark stattfinden werde. In Klärung seien nur noch technische Sachen und Nebenabreden – wie die Freikartenregelung – gewesen. 2. Würdigung der Einlassung des Angeklagten O. und Beweiswürdigung anhand der Urkunden Mit Blick auf den äußeren Lebenssachverhalt entspricht der Inhalt der Einlassung des Angeklagten O. den unter II. getroffenen Feststellungen. In Bezug auf die geschilderte Arbeitsüberlastung beschrieb der Angeklagte O. eigene innerpsychische Vorgänge und schwang insoweit auch in der Hauptverhandlung selbst emotional mit. So entsprach der Habitus erkennbar dem Unverständnis darüber, dass er – der stets bis zur Erschöpfung zum Wohle der Allgemeinheit gearbeitet habe – sich nun wegen der Freikarten wie ein Schwerverbrecher vor Gericht verantworten müsse. Lediglich punktuell, die subjektiven Umstände, die Willensbildung und seine bewertende Sicht der Dinge betreffend, ist die Kammer seiner Einlassung nicht gefolgt und hat aus der Gesamtschau der Umstände und vorliegenden Beweisanzeichen sicher darauf geschlossen, dass auch der Angeklagte O. wusste, dass sein Handeln im Zusammenhang mit der Annahme der Freikarten strafbewehrt ist. Der Versuch, seine eigene Rolle im Tatgeschehen "kleinzureden" wie auch den Angeklagten R. gelegentlich zu entlasten, ist misslungen. Seine wiederholte Argumentation, dass Venue-Tickets in der Praxis/Veranstaltungsbranche "gang und gäbe" gewesen seien – wovon auch die Kammer ausgegangen ist – sowie sein vehementer Hinweis darauf, dass beispielsweise andere Amtsträger teure Fußballtickets ohne strafrechtliche Konsequenzen erhalten hätten, macht sein Handeln weder rechtmäßig noch erscheint es dadurch ein einem milderen Licht. Der Angeklagte O. kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass in anderen Fällen auch unrechtmäßig gehandelt worden sei und die Ermittlungsbehörden nicht eingeschritten seien (keine Gleichheit im Unrecht). - Zum Konzert am 9. September 2017 Die Feststellung, dass am 9. September 2017 im Stadtpark in Hamburg das Eröffnungskonzert der Rolling Stones stattfand sowie die Feststellungen zu Art und Umfang der Presseberichterstattung und deren "Enthüllungen" vor und nach dem Konzert stützt die Kammer auf folgende Unterlagen, wobei im Übrigen die Tatsache, dass das Konzert an genanntem Tag stattfand, allgemeinkundig ist: - Pressemitteilung vom 09.05.2017 mit der Überschrift "Stones – No Filter"-Tour 2017, herausgegeben von F. S., - Artikel aus der H. Morgenpost von M. S5 vom 11.09.2017 mit der Überschrift "Warum bekam das Bezirksamt so viele Tickets?", - Artikel aus dem H. Abendblatt von P. S7 vom 11.09.2017 mit der Überschrift "100 Rolling-Stones-Freikarten werfen Fragen auf", - Artikel im NDR vom 12.09.2017 mit der Überschrift: "Stones-Konzert: Wirbel um Freikarten für den Bezirk", - Artikel aus "Die Welt" vom 09.09.2018 mit der Überschrift "No Satisfaction! nach dem Rolling Stones Konzert", verfasst von P. W2. Die Feststellungen zur Fläche des Konzertgeländes beruhen auf in Augenschein genommenen Skizzen. - Zur Konzertveranstalterin Die Feststellung, dass der Angeklagte W. bei der F. S. für die Planung und Durchführung des Konzerts zuständig war, ergibt sich aus dem unter II. teilweise wörtlich wiedergegebenen E-Mail-Verkehr im April/Mai 2017 zwischen dem Angeklagten R. und dem Angeklagten W.. - Zur Entscheidung über das "Ob" der Durchführung des Konzerts auf "höherer Ebene" Zur Überzeugung des Gerichts war die Entscheidung darüber, dass das Eröffnungskonzert der Europatour der Rolling Stones am 9. September 2017 – als einmalige kulturelle Veranstaltung – im Stadtpark stattfinden wird, auf "höherer Ebene" – Senatsebene – der Stadt getroffen wurden. Die Einlassung des Angeklagten O., wonach "der Senat im März 2017 ein Konzert auf die Türschwelle gelegt habe", fügt sich insoweit bruchlos in die Beweislage ein und wird untermauert durch die unter II. teilweise wörtlich wiedergegebene E-Mail-Korrespondenz: - E-Mail von N. A. an H. R. vom 31.03.2017 betreffend die Mitteilung des Konzerttermins, - E-Mail-Verkehr zwischen der F. S. und der Logistikfirma U- N. vom 31.03.2017 betreffend die Vorbereitung der Kontaktaufnahme zum Bezirksamt, - E-Mail der damaligen SPD-Bürgerschafts- und heutigen Bundestagsabgeordneten D. M. an den Angeklagten R. vom 02.03.2017. Der gesamte Duktus der E-Mail-Korrespondenz legt zur Überzeugung der Kammer nahe, dass der Angeklagte R. die Durchführung des Konzerts im Stadtpark wunschgemäß ermöglichen sollte und die Erwartungen der Konzertinteressierten und insoweit Entscheidungsträger in Bezug auf die konkreten Planungen und Umsetzung der getroffenen grundsätzlichen Entscheidung zum "Ob" nicht zu enttäuschen. Für das Bezirksamt verblieb kein Spielraum bezogen auf das "Ob" der Veranstaltung im Stadtpark. Bezogen auf Ort und Zeit der Veranstaltung waren bereits im Laufe des März 2017 die Würfel gefallen. Die ehemalige Sekretärin des Angeklagten R., die Zeugin J. K2, hat durch ihre Angaben bestätigt, dass die "Sensationsmeldung" – der Stadtpark werde Austragungsort für das Eröffnungskonzert der Tour der Rolling Stones – aus der Politik – D. M. und Prof. N. A. – an den Angeklagten R. herangetragen worden sei. - Zur Nutzungsentgeltentscheidung des Angeklagten R. Der Angeklagte R. ermittelte das Nutzungsentgelt für die Überlassung der Stadtparkflächen zwar nicht nach der – auf öffentlich-rechtliche Verträge ohnehin nicht anwendbaren – Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen, die eine Berechnung nach Fläche und Zeitraum vorsah, sondern orientierte sich im Wesentlichen an der bei der Vermietung der H. Sporthalle geübten Praxis einer prozentualen Staffelregelung. Es kann dahinstehen, ob die Gebührenordnung entsprechend anzuwenden gewesen wäre, denn ihre Anwendung war als Berechnungsgrundlage für den hier besonders gelagerten Einzelfall "Stadtpark" nicht zwingend, zumal hier die Rechtsform des öffentlich-rechtlichen Vertrages gewählt worden war. In der Gesamtschau der nachfolgend näher beleuchteten Beweismittel zur Entgeltentscheidung des Angeklagten R. lässt sich feststellen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass bei dieser Entscheidungsfindung etwaige Erwartungen von Frei- und Kaufkarten eine Bedeutung hatten. Die Diskussion über eine Überlassung von Freikarten und Kaufkarten, die zeitlich erst später aufkam, hat sich demnach nicht auf die Entgeltbestimmung ausgewirkt. Der Inhalt eines Zettels, auf dem der Angeklagte R. am 26. April 2017 die Grundzüge einer Entgeltregelung für die Überlassung der Stadtparkflächen an die F. S. handschriftlich skizzierte, spiegelt den Inhalt der Vertragsformulare/Mietverträge für gewerbliche Veranstaltungen in der Sporthalle Hamburg mustermäßig wider. Das Bezirksamt, vertreten durch den Angeklagten R. und den Sportdezernenten K1, hatte zwischen dem 5. Dezember 2012 und dem 6. April 2017 mit der F. S. insgesamt 49 Mietverträge für gewerbliche Veranstaltungen in der Sporthalle abgeschlossen. Das jeweils verwendete Vertragsformular sah in Ziffer 3 eine prozentual gestaffelte, am Umsatz orientierte Mietzahlung vor. Ausgehend von prognostizierten 60.000 verkauften Eintrittskarten zu einem Durchschnittspreis von 200 €, errechnete der Angeklagte R. folglich Einnahmen aus dem Ticketverkauf von 12 Millionen Euro, zu dem noch Einnahmen aus Gastronomie und Merchandising hinzukamen. Die durch Pfeile miteinander verbundenen Beträge von 120.000 Euro und 250.000 Euro stellen einen Entgeltrahmen dar, dessen untere Grenze (120.000 Euro) entsprechend der Notiz 1 % der Ticketeinnahmen von 12 Millionen Euro betrug. Die Feststellung, dass der Angeklagte R. weitere Erwägungen bei der Festsetzung des Nutzungsentgelts anstellte – und nicht etwa das Nutzungsentgelt nach "gut Dünken" ohne Rechnungsgrundlage festgesetzt hat – beruht auf den Angaben des Konzertveranstalters und Zeugen K. J.. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Angaben ist nicht verkannt worden, dass er ein langjähriger Freund des Angeklagten R. ist. Auch war deutlich zu spüren, dass der Zeuge gut für die Vernehmung präpariert war und eine sehr wohlwollende Haltung gegenüber dem Angeklagten R. eingenommen hat. Daraus jedoch den Schluss zu ziehen, dass der Zeuge deshalb insgesamt unglaubwürdig war, erachtet das Gericht auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme für falsch. Der Zeuge J. hat bekundet, dass der Anklagte R. ihn – nach seiner Erinnerung ca. ein Jahr vor dem Konzert, mithin wohl in einem sehr frühen Stadium der Planung – telefonisch kontaktiert und nach einer akzeptablen Summe für die Wiese (ohne Infrastruktur) gefragt habe, da diesem die Erfahrung gefehlt habe. Er, der Zeuge J., habe sich bei dem Kollegen schlau gemacht, der die letzte Rolling Stones Tournee organisiert habe, und dem Angeklagten R. daraufhin einen Rahmen von 200.000 Euro bis 250.000 Euro genannt. Befragt nach der Üblichkeit von Venue-Karten, hat der Zeuge J. aus seiner langjährigen Erfahrung als Konzertveranstalter bestätigt, dass Venue-Karten absoluter Usus in der Branche seien. Über Freikarten habe er allerdings mit dem Angeklagten R. nicht gesprochen, dieser habe nur Rat hinsichtlich der Höhe des Nutzungsentgeltes gesucht. Dass die in die Planung eingebundenen Mitarbeiter des Bezirksamts, die gesondert Verfolgten L. und C., eine Gebühr von bis zu 880.000 € angemessen fanden, ergibt sich aus dem eingeführten innerbehördlichen E-Mail-Verkehr zwischen dem gesondert Verfolgten L. sowie dem gesondert Verfolgten C. vom 19. April 2017. Hier teilte der gesondert Verfolgte L. dem gesondert Verfolgten C. mit, dass er 880.000 Euro nicht ehrenrührig finde. Hierauf antwortete der gesondert Verfolgte C. am selben Tag, dass auch er einen Betrag von bis zu einer Million Euro als Nutzungsgebühr vertretbar finde. Die Einschätzung der gesondert Verfolgten L. und C. war jedoch im Hinblick auf die Beurteilung der Angemessenheit der Höhe des festgesetzten Nutzungsentgeltes nicht maßgeblich, denn es ist nicht erkennbar, inwieweit sie auf Vergleichsfälle oder sonstige gebührenrechtliche Entscheidungshilfen zurückgegriffen hatten. Hinzu kommt, dass die beiden Mitarbeiter sich bei ihren Berechnungen zunächst auf die – im vorliegenden Fall des öffentlich-rechtlichen Vertrages jedenfalls nicht direkt anwendbare – Gebührenordnung gestützt und sich dabei zunächst auch noch in erheblichem Maße zu Ungunsten des Konzertveranstalters verrechnet hatten. Zur Überzeugung von der Angemessenheit der Höhe des festgesetzten Nutzungsentgeltes hat die Kammer die nachvollziehbaren und schlüssigen gutachterlichen Ausführungen des Rechtsanwalt Dr. H. S8 vom 26. August 2020 über die Wirksamkeit des Vertrages vom 5. September 2017 zwischen der F. und H. H. und F. S. zur Überlassung der Festwiese im Stadtpark für ein Konzert der Rolling Stones herangezogen und die Höhe der Gebühr auch eigens kritisch (und vergleichend) "unter die Lupe" genommen. Von großem Gewicht war dabei die vereinbarte Wiederherstellungsklausel, wonach die Konzertveranstalterin hohe Wiederherstellungskosten zu tragen und letztlich auch gezahlt hat. Aus dem Gutachten geht hervor, dass dem Bezirksamtsleiter ein Einschätzungsspielraum zugestanden habe. Die Beurteilung habe eine Orientierung am gesamtstaatlichen Interesse der FHH an der Durchführung der Veranstaltung, an der Attraktivität der zur Verfügung gestellten öffentlichen Einrichtung, Straße (hier: Grünanlage) zugelassen wie auch an der Bewertung der Auswirkung der Veranstaltung auf die Schutzbedürfnisse der Anwohner des Bezirks. Die erforderliche Abwägung werde auch im öffentlichen Raum weiter dadurch beeinflusst, inwieweit die Preisgestaltung noch die Zustimmung des Veranstalters finde. Dabei sei auch in den Blick zu nehmen, dass eine attraktive Veranstaltung in einen anderen Bezirk oder sogar in ein anderes Bundesland "abwandern" könne, wenn eine angemessene Entgeltregelung nicht gefunden werde. Im Fall der vertraglichen Vergabe befreie das Gebührenrecht die Verwaltung von der strengen Bindung an die Gebührenordnung. Korrektiv sei dann § 56 Abs. 1 Satz 2 HmbVwVfG in seiner ersten Alternative, wonach die Gegenleistung "den gesamten Umständen nach angemessen sein" muss. Aus gutachterlicher Sicht sei die getroffene Entscheidung nicht disproportional gewesen, sondern vielmehr sachlich geboten. Die Dienstvorschrift "Nutzungsentgelte der Bezirksämter" bestimme ausdrücklich unter Ziffer 4, dass in besonders gelagerten Einzelfällen eine flexible Gestaltung Vorrang habe, vor allem dann, wenn es um Nutzungen gehe, für die Entgeltbestimmungen nicht aufgeführt seien. In der F. und H. H. würden in den Bezirken bewusst moderate Entgelte angesteuert, wenn die Nutzung des öffentlichen Grundes durch Private zugleich dem Bereich der staatlichen Daseinsvorsorge zuzuordnen sei. Stadtteilfeste, Konzertveranstaltungen, privat ausgerichtete sportliche Wettkämpfe und Zirkusveranstaltungen finden auf öffentlichen Flächen statt. Das Entgelt orientiere sich in diesen Fällen nicht an einer starr vorgegebenen Umsatzbeteiligung durch die öffentliche Hand. Vielmehr werde stets eine Entgeltregelung gewählt, die in ihrer moderarten Gestaltung erkennen lasse, dass auch die Stadt ein eigenes Interesse an den Veranstaltungen habe. Bezogen auf den "Kleinen Stadtpark" sei etwa zu einem Entgelt von 3.000 € je Konzertveranstaltung abgeschlossen worden. Grundlage seien Besucherzahlen bis zu 4.000 Personen und eine Nutzungsfläche von 4.500 qm. Somit habe der Veranstalter für Konzertveranstaltungen einen Betrag von 0,75 € pro Person bzw. 0,66 € pro qm bezahlt. Im Vergleich dazu habe F. S. für die Nutzung der Stadtparkwiese einschließlich der Kosten für die Errichtung der Infrastruktur, der Aufwendungen für die Wiederherstellung der Fläche und der erforderlichen Schutzmaßnahmen 741.561 Euro bei 80.000 Besuchern aufgebracht. Daraus ergebe sich ein Betrag von 9,27 € pro Besucher. Selbst wenn man lediglich das Nutzungsentgelt ohne Kosten der Infrastruktur und der Wiederherstellung zugrunde lege, ergäben sich noch Kosten von rund 2,50 € pro Besucher. F. S. habe somit ein Nutzungsentgelt gezahlt, das im Vergleich zum "Kleinen Stadtpark" pro Zuschauer um das 3,3-fache bis 10-fache höher ausgefallen sei. Der Vergleich zeige, dass sich das Entgelt in der üblichen Bandbreite bewege. Die Kammer hat bei ihren Überlegungen einen weiteren Vergleich zu einem durchgeführten Konzert des Künstlers "Ed Sheeran" in der Konzertarena der Trabrennbahn gezogen. Dort wurde ein Konzert vor über 80.000 Besuchern gespielt. Das Entgelt betrug 140.000 €: Der Vergleich mit den Kosten des Ed Sheeran-Konzerts zeigt, dass das vereinbarte und gezahlte Nutzungsentgelt, jedenfalls die Gesamtaufwendungen für das Rolling Stones-Konzert – mit vorheriger Herrichtung der Fläche und anschließender Wiederherstellung ihres ursprünglichen Zustandes – ausgesprochen teuer waren. In den Preisen der Trabrennbahn sind die Abnutzungs- und Schadenersatzpositionen, die von einem solchen Konzert ausgehen, mit einkalkuliert. Bereits das Nutzungsentgelt von 255.000 € war trotz Fehlens jeglicher Infrastruktur um 115.000 € höher als bei dem Ed Sheeran Konzert. - Zur Forderung der Freikarten und Kaufoptionen durch den Angeklagten R. Der Angeklagte R. hat die Freikarten und Kaufoptionen von der F. S. gefordert. Die Behauptung des Angeklagten O., die F. S. habe dem Bezirksamt die Freikarten und Kaufoptionen auf eine höfliche, unverbindliche Anfrage eigeninitiativ angeboten, ist als "beschönigende" Interpretation der Fakten zu bezeichnen und wird außerdem durch die oben unter II. wiedergegebene E-Mail-Kommunikation der Angeklagten R., W. und K. widerlegt. Aus dem E-Mail-Verkehr zwischen den Angeklagten W. und K. vom 28. April 2017 folgt, dass der Angeklagte R. bereits in einem Vier-Augen-Gespräch mit dem Angeklagten W. am 26. April 2017 die Forderung nach einer unbekannten Anzahl von Freikarten für das Bezirksamt erhob. Dass die Angeklagten R. und W. in dem Vier-Augen-Gespräch am 26. April 2017 die Überlassung von Freikarten in höherer Anzahl für das Bezirksamt besprochen hatten, folgt aus der Reaktion des Angeklagten R. auf eine E-Mail des Angeklagten W. vom 27. April 2017 um 16:59 Uhr, in welcher der Angeklagte W. die vereinbarten Konditionen für die F. S. bestätigte. Der Angeklagte R. rückversicherte sich nämlich, dass sich die die Bestätigung auch auf die Entgeltregelung bezog, und sprach unmittelbar anschließend die Freikartenthematik – wie unter II. wörtlich wiedergegeben – an. Die Kammer vermochte nicht sicher festzustellen, dass der Angeklagte R. bereits in dem Vier-Augen-Gespräch am 26. April 2017 gegenüber dem Angeklagten W. die Forderung nach exakt 300 Freikarten erhoben hat. Denn der Angeklagte R. erkundigte sich noch in der zeitlich späteren E-Mail vom 28. April 2017 lediglich nach Üblichkeiten. Wäre die Zahl 300 im Vier-Augen-Gespräch bereits zur Sprache gekommen, hätte etwa die Formulierung "Ist bei einer Veranstaltung dieser Größenordnung die Anzahl von 300 Freikarten üblich?" nähergelegen. Aus dem E-Mail-Verkehr zwischen den Angeklagten W. und K. vom 28. April 2017 W.: "Würde ihm 30 Sitzplatz Freikarten in Aussicht stellen." K.: " W., wir müssen in den Vertrag mit der Stadt viele Tickets einbauen, die wir aber für uns nutzen können." W.: "Ok. Soll ich die 300 anvisierten nehmen?" den Schluss zu ziehen, dass der Angeklagte R. die Zahl 300 ins Spiel gebracht hatte, erschien der Kammer nicht zwingend. Denn aus der Einlassung des Angeklagten O. folgt, dass sich die "300 anvisierten" auch auf die parallel F. S.-intern geführten Verhandlungen über 300 von der Rockband The Rolling Stones direkt der Konzertveranstalterin zur eigenen Verwendung zur Verfügung gestellten Karten bezogen haben könnten. Das liegt sogar nahe, denn es ist nicht nachzuvollziehen, wie sich die F. S. die Freikarten anderenfalls hätten zunutze machen können. Die Kammer hat nicht verkannt, dass sich die gleiche Zahl – 300 – in der Bestätigung ("Head of agreement") für die Bedingungen des abzuschließenden Vertrages vom 5. Mai 2017 – was sich aus den oben unter II. skizzierten E-Mail-Verlauf samt Anhängen ergibt – wiederholte und dort zusätzlich auch 300 Vorkaufoptionen von der F. S. verlangt wurden: "Das Bezirksamt erhält 300 Freikarten (Tribünenplätze) für die Veranstaltung. Weitere 300 Kauf-Tickets werden dem Bezirksamt vor Beginn des Vorverkaufs im Rahmen eines Kontingents reserviert." Nicht ausschließbar entstammt die Anzahl 300 im "Head of agreement" auch einer Hochrechnung des Angeklagten R. auf der Grundlage der ihm bekannten Freikarten-Gepflogenheiten, wie sie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Konzerte in der A. Sporthalle zugrunde lagen. Es kann letztlich dahinstehen, ob die Anzahl 300 im "Head of agreement" zufällig den "300 anvisierten" entsprach, von denen zwischen den Mitarbeitern der F. S. die Rede war, denn für die Vorteilsannahme bzw. die Rechtsfrage der (Nicht-)Rechtfertigung (§ 331 Abs. 3 StGB) ist nur entscheidend, dass der Vorteil überhaupt gefordert wurde; die genaue Anzahl ist für den Fakt des Forderns unerheblich. Der Angeklagte W. hatte die Freikartenanzahl am Vortag in dem Entwurf der ansonsten inhaltsgleichen Erklärung noch offengelassen und sah nach dem Eingang der EMail des Angeklagten R. weiterhin Klärungsbedarf. Wie sich ebenfalls aus dem oben unter II. dargestellten E-Mail-Verlauf ergibt, einigten sich die Angeklagten R., W. und K. schließlich auf die Überlassung von 100 Freikarten und 300 Kaufoptionen an das Bezirksamt. Der Zeuge A. K1, damaliger Sportreferent im Bezirksamt, hat glaubhaft angegeben, dass der Angeklagte R. ihm in diesem zeitlichen Kontext nach der Freikartenregelung in der Sporthalle gefragt habe. Daraufhin habe er ihm per E-Mail – was ausweislich der E-Mail vom 10. Mai 2017 zutreffend ist – die seit den 80ern Jahren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sporthalle zugesandt. Einziger Zweck der 30 Freikarten in der Sporthalle sei die "Freizeitbeglückung" der Bezirksamtsmitarbeiter gewesen. Ende des Jahres 2017 sei die Freikartenregelung in der Sporthalle infolge der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen abgeschafft worden. - Zum Vertragsentwurf Die Feststellung, dass sich in einem Vertragsentwurf in § 3 Abs. 7 der Passus befand, dass dem Bezirksamt ein Kontingent von 300 Tickets für Tribünenplätze unentgeltlich bereit zu stellen sei und dass dem Bezirksamt weitere 300 Tickets zu den üblichen Preisen bereits vor Beginn der Vorverkaufsphase zu reservieren sei, ergibt sich aus dem Vertragsentwurf. Dass sich dieser Passus nicht in dem zwischen der F. und H. H. und der F. S. geschlossenen Vertrag vom 5. September 2017 wiederfand, ergibt sich aus einem Vergleich mit dem finalen Vertragsdokument, welches den genannten § 3 Abs. 7 nicht enthielt. Die entsprechende E-Mail des gesondert Verfolgten C. war mit der rot markierten Freikartenklausel auch dem Angeklagten O. zugegangen, so dass dieser spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Höhe des Nutzungsentgeltes – auch wenn er an der Gebührenfestsetzung im Einzelnen selbst nicht beteiligt war – und der Anzahl der zu stellenden Freikarten hatte. Von Gewicht in diesem Zusammenhang sind die Angaben des Rechtsanwalts und Zeugen M. G.. Dieser hat glaubhaft im Wesentlichen bekundet, dass er sich gegenüber der F. S. zum am 8. Mail 2017 übersandten "Head of agreement" (inklusive Freikartenregelung) nicht geäußert habe. Erst den am 10. Mai 2017 von dem Angeklagten W. weitergeleiteten Vertragsentwurf – nunmehr ohne Freikartenregelung – habe er, der Zeuge G., einer juristischen Prüfung unterzogen und seine Änderungsvorschläge am Folgetag an den Angeklagten W. geschickt. Nicht die Absichtserklärung, sondern der Vertragsentwurf sei für ihn bedeutend gewesen. Die Angaben des Zeugen G. sind insofern von Gewicht, als sie mit Blick auf die "Nichtrückmeldung" des Rechtsanwaltes auf die Absichtserklärung inklusive Freikartenregelung belegen, dass die juristisch nicht studierten Angeklagten W. und K. aus ihrer Sicht davon ausgehen durften, die Freikartenregelung wie auch die Kaufkartenregelung seien rechtlich unbedenklich. - Zu der Verteilung der Freitickets und Kaufoptionen Die Einlassung des Angeklagten O., wonach er mit der Verteilung der Freikarten nichts zu tun gehabt habe, wird gestützt durch die vorhandenen Unterlagen. Dass der Angeklagte R. die Entscheidung zur Verteilung der Karten alleine traf, spiegelt sich ganz deutlich und vielfach in den Inhalten der Verteilerlisten – im Entwurf und final –, den oben unter II. wörtlich wiedergegebenen diktierten Sprechzettel und den E-Mails an seine Vorzimmerdame, die Zeugin K2, ab dem Nachmittag des 13. Mai 2017 wider. Die gewählte Formulierung "diskret und geräuscharm" lässt zwanglos darauf schließen, dass nur der Angeklagte R. wusste, wem im Einzelnen die Freitickets angeboten wurden. Der Liste ist zudem zu entnehmen, dass als Geschenktickets für den Angeklagten O. bereits zu diesem Zeitpunkt eine Anzahl von "3" vorgesehen waren. Insoweit sieht die Kammer seine Einlassung, dass für seine Tochter spontan noch eine Karte übrig gewesen sei, als widerlegt an. Die Zeugin K2 hat durch ihre Angaben bestätigt, dass die Verteilung der 100 Freikarten und 300 Kaufoptionen allein zur Disposition des Angeklagten R. stand. Sie habe die Karten nach Erhalt in ihrem Schreibtisch eingeschlossen und bis zur händischen Verteilung sicher verwahrt. Sie habe die Bezirksamtsmitarbeiter – wie von dem Angeklagten R. gewünscht – telefonisch informiert. Aus dem oben unter II. dargestellten E-Mail-Verkehr und den vorliegenden schriftlichen Unterlagen geht hervor, dass zwischen dem Angeklagten R. und den Vorteilsnehmern eine Übereinkunft dahingehend bestand, dass der Angeklagte R. ihnen die Freikarten und Kaufoptionen jeweils für die Dienstausübung versprach und gewährte. Das an die Staatsräte B1, K3 und R1 gerichtete Angebot erfolgte allgemein als Dank für die Zusammenarbeit. Die dienstliche Veranlassung ergibt sich dabei bereits daraus, dass der Angeklagte R. den Staatsräten die Offerte "als Freunden des Hauses Bezirksamt" unterbreitete. Zudem wurden sowohl das Angebot als auch die Kartenbestellungen über das Vorzimmerpersonal abgewickelt, was die Zeugin K2 bestätigt hat. Zur Überzeugung der Kammer war Grundlage der Zuwendung mithin nicht eine persönliche Freundschaft, sondern die dienstliche Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Personen. Den ihm untergebenen Bezirksamtsmitarbeitern wandte der Angeklagte R. die Freikarten als Dank für geleistete und zukünftige Dienste zu. Denn die Ankündigung, dass jeweils zwei Freikarten für das Konzert reserviert seien, wurde an die dienstlichen EMail- Adressen der Bezirksamtsmitarbeiter versandt, die Abwicklung insgesamt erfolgte auch hier über das Vorzimmer des Bezirksamtsleiters. - Zu den rückdatierten Genehmigungsschreiben Schriftliche Genehmigungen der Annahme der Freikarten und Kaufoptionen lagen im Zeitpunkt der Annahme der Zuwendungen nicht vor. Zur Überzeugung der Kammer war den Angeklagten R. und O. sehr wohl bewusst, dass man die Freikarten und Kaufoptionen nicht einfach so annehmen dürfe, sondern dass eine Genehmigung notwendig war. Zum einen ist das genau das, was jede und jeder einfache Bedienstete im Bezirksamt weiß, wie die Zeugin C. A2 als ehemalige Mitarbeiterin im Bereich Management des öffentlichen Raums glaubhaft bekundet hat. Mindestens einmal im Jahr bekomme man durch Umläufe und/oder Rundmails ("Bekanntmachung über die Annahme von Belohnungen und Geschenken") "eingebläut", dass man als Beamter Geschenke grundsätzlich nicht annehmen darf. So bestätigte es auch der Abteilungsleiter Gartenbau, der Zeuge L.- K.. Die ehemalige Sekretärin des Angeklagten R., die Zeugin J. M. K2 hat das in Bezug auf die ihr gewährten Freikarten eindrücklich eingeräumt: "Ja, da hätte man darauf kommen können, dass man das nicht annehmen darf; ich hätte achtsamer und vorsichtiger sein müssen. 90 Euro pro Karte – das war kein kleines Geschenk." Sie hat die Annahme der Karten als sog. "Lemming-Effekt" (Mitläufer-Effekt) beschrieben. "Wie die Lemminge" gehört bekanntermaßen zu den geflügelten Worten und steht für kollektiven, fatalen Unsinn. Die Zeugin K2 brachte damit zum Ausdruck, dass sie unvorsichtig gewesen sei und einfach, wie alle anderen auch, die Tickets angenommen und sich gefreut habe, ohne – jedenfalls zunächst – weiter darüber nachzudenken. Zum anderen spricht zur Überzeugung der Kammer aber auch unabhängig von den Angaben der genannten Zeugen das zum Teil verschleiernde Tat- und Nachtatverhalten der Angeklagten R. und O. dafür, dass sie um die Genehmigungsbedürftigkeit der Kartenannahme von Anfang an wussten: So informierte der Angeklagte R. den Angeklagten W. am 26. September 2017 per E-Mail über die gegenüber dem Dezernat Interne Ermittlungen gemachten Angaben und schrieb dabei wahrheitswidrig von "Arbeitskarten", um dem Angeklagten W. eine ihm, dem Angeklagten R., vermeintlich günstige, den wahren Sachverhalt verschleiernde Sprachregelung an die Hand zu geben: "Wir waren leider gehalten, ggü. der Dienststelle für Interne Ermittlungen Fragen zu den überlassenen Tickets zu beantworten. Wir haben dort mitgeteilt, dass Sie Herrn O. als meinem Dezernenten für Steuerung und Service am 09.05. 2017 100 Tickets als branchenübliche "Arbeitskarten" angeboten haben. Dem haben sich dann die üblichen hausinternen Prüf- und Genehmigungsvorgänge angeschlossen." Auch die Rückdatierungen der beiden Genehmigungsschreiben belegen zur Überzeugung der Kammer die Bösgläubigkeit der beiden Angeklagten. Die schriftlichen Genehmigungen durch den Angeklagten R. vom (vorgeblich) 9. Mai 2017 sowie durch die Staatsrätin für die Bezirke B1 vom (vorgeblich) 23. August 2017 wurden erst nachträglich erstellt und rückdatiert. In Bezug auf das verfasste Schreiben vom (vorgeblich) 9. Mai 2017 als Genehmigungsantrag hat der Angeklagte O. die Rückdatierung eingeräumt. Im Übrigen beruhen die Feststellungen zu den fingierten Genehmigungsschreiben aus den verlesenen Dateieigenschaften/hinterlegten Metadaten über die Genehmigungsschreiben. Aus den jeweiligen Dateieigenschaften ist ersichtlich, dass das Schreiben vom (vorgeblich) 9. Mai 2017 tatsächlich erst am 15. Mai 2017 und das Schreiben vom (vorgeblich) 23. August 2017 tatsächlich erst am 19. September 2017 erstellt wurde. Richtig an der Darstellung des Angeklagten O. ist, dass das Rechtsamt in den Genehmigungsvorgang nicht eingebunden war. Der damalige Leiter des Rechtsamts, der Zeuge M. D., hat im Kern lediglich bekundet, dass das Rechtsamt in die Planung des Konzerts nicht eingebunden gewesen sei. Die Antworten auf das Auskunftsersuchen von DIE seien ihm von dem Angeklagten O. oder einem anderen Dezernenten zugearbeitet worden. Im Übrigen hat der Zeuge D. mangels konkreter Erinnerungen nichts Sachdienliches beitragen können. Genehmigungsantrag des Angeklagten O. und Genehmigung des Angeklagten R. vom (vorgeblich) 9. Mai 2017 Der Angeklagte R. billigte den Vorgang auf dem Schreiben vom (vorgeblich) 9. Mai 2017 mit dem handschriftlichen Vermerk "einverstanden" und dem Datum "9.V.". Die Angeklagten R. und O. wussten, dass der Inhalt des Schreibens (siehe dazu oben unter II.) in mehreren Punkten nicht den Tatsachen entsprach. Zunächst ist schon die Behauptung, die Konzertveranstalterin habe dem Angeklagten O. und dem Bezirksamt die Karten am 9. Mai 2017 angeboten, vor dem Hintergrund des oben skizzierten Ablaufs der Vertragsverhandlungen – die sich im Kern aus den eingeführten E-Mails ergibt – gleich in dreifacher Hinsicht falsch. Die Karten wurden nach den getroffenen Feststellungen bereits am 26. April 2017 von dem Angeklagten R. gefordert. Schon gar nicht hat es ein Angebot an den Angeklagten O. persönlich gegeben. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die gewählte Darstellung zumindest vordergründig die Möglichkeit einer Genehmigung der Annahme der Zuwendung durch den Angeklagten R. als Dienstvorgesetzten des Angeklagten O. eröffnen sollte. Eine Annahme der Karten durch den Angeklagten R. hätte allerdings nur durch die Staatsrätin für die Bezirke B1 als dessen disziplinarische Dienstvorgesetzte erfolgen können. Dieser hat der Angeklagte R. den tatsächlichen Sachverhalt aber erst zu einem viel späteren Zeitpunkt im September 2017 nach dem Konzert und nach Aufnahme der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen offengelegt. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Textdatei am 15. Mai 2017 – anders, als am 9. Mai 2017, auf den zurückdatiert worden war – war im Bezirksamt bereits bekannt, dass der Wert der Freikarten über 10.000 € liegen würde, so dass eine "einfache" Genehmigungsfähigkeit nach den Regelungen der Dienstvorschrift zum Umgang der Bezirksamtsleitungen mit Sponsoring, Spenden und mäzenatischen Schenkungen – die samt Erläuterungen Eingang in die Hauptverhandlung gefunden haben – zum Zeitpunkt der Abfassung des rückdatierten Schreibens gar nicht mehr gegeben war; die Höhe der Zuwendung hätte dann nämlich eine Anzeigepflicht gegenüber der Bezirksversammlung ausgelöst. Aus dem E-Mail-Verkehr ergibt sich, dass eine Mitarbeiterin der F. S. dem Angeklagten R. auf von ihm veranlasste Nachfrage der Zeugin K. bereits am 12. Mai 2017 per E-Mail zum einen die Preiskategorien und zum anderen die – später noch einmal geänderte – Verteilung der Freikarten auf die einzelnen Preiskategorien mitgeteilt hat; daraus war ein Freikartenwert von mehr als 13.000 €, der auch später nicht mehr unterschritten wurde, unschwer zu errechnen. Das rückdatierte Genehmigungsschreiben diente zur Überzeugung der Kammer damit dem Ziel, die zwischen den Angeklagten R., W. und K. geschlossene Unrechtsvereinbarung zu verschleiern und ein genehmigungsfähiges Geschehen zu präsentieren. Der Angeklagte O. wusste dabei insbesondere, dass die Zuwendung der Karten entgegen der Bezeichnung in dem Schreiben keine Spende im Sinne der Rahmenrichtlinie über Spenden, Sponsoring und mäzenatische Schenkungen für die Verwaltung der F. und H. H. darstellte, da er in einem Rundschreiben an die Dezernate und Fachämter des Bezirksamts vom 18. November 2015 selbst darauf hingewiesen hatte, dass Spenden lediglich solche Zuwendungen sind, die dem Bezirksamt als Institution und ohne Erwartung einer Gegenleistung zur Förderung öffentlicher Aufgaben zufließen, und ihre Annahme nur dann zulässig ist, wenn bereits der Anschein einer möglichen Beeinflussung des Verwaltungshandelns ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen waren vorliegend ersichtlich nicht gegeben, da die Kartenempfänger persönlich bedacht werden sollten und – wie der Angeklagte O. erkannt hatte – gerade eine Koppelung von Sondernutzungsgenehmigung und unzulässiger Gegenleistung vorlag. Das Fehlverhalten des Angeklagten R. und die von dem Angeklagten O. geschilderte Unterdrucksetzung durch diesen können sein Verhalten nicht rechtfertigen. Denn für ihn als erfahrenen Beamten in Leitungsfunktion hätte Anlass und Möglichkeit zur Remonstration und Überprüfung bestanden. Genehmigungsantrag des Angeklagten R. vom (vorgeblich) 23. August 2017 und Genehmigung der Staatsrätin B1 vom (vorgeblich) 24. August 2017 Unter dem Datum des 23. August 2017 verfasste der Angeklagte R. ein Schreiben an die ihm disziplinarisch vorgesetzte Staatsrätin für die Bezirke in der Finanzbehörde, in dem er um Genehmigung der Annahme des – vorgeblich am 23. August 2017 eingegangenen – Angebots auf Teilnahme an dem Empfang im Landhaus W. sowie dem Konzert nach der "Richtlinie zur Annahme von Belohnungen und Geschenken" ersuchte. Er teilte weiter mit, dass er über die an die Bezirksamtsmitarbeiter verteilten Freitickets entschieden habe, und bat, die Weitergabe der für ihn vorgesehenen Karten an Bekannte ebenfalls zu genehmigen. Die gesondert verfolgte Staatsrätin B1, die ausweislich des SMS-Verkehrs selbst zwei Kaufkarten in Anspruch genommen hatte, zeichnete im Wissen um die Rückdatierung des schriftlichen Antrags auf dem Schreiben mit "genehmigt" und "24/8". Die Erstellung dieses Genehmigungsschreibens steht zur Überzeugung der Kammer in direktem zeitlichen Zusammenhang mit der oben unter II. skizzierten Chronologie der Presseberichterstattung, die unmittelbar nach dem Konzert die Freikartenvergabe an das Bezirksamt in den Blick nahm. Der Angeklagte R. versuchte durch die Rückdatierung den Eindruck zu erwecken, er habe sich regelkonform verhalten und rechtzeitig vor der Annahme bzw. Weitergabe der Zuwendung die Genehmigung seiner Dienstvorgesetzten eingeholt. Ein Umstand, auf den ihn der Angeklagte O. entsprechend seiner Einlassung in beratender Funktion sogar hingewiesen hatte. Der Angeklagte R. verschwieg dabei allerdings, dass er die Zuwendung der 100 Freikarten gefordert hatte, so dass eine Genehmigung der Annahme bzw. Weitergabe der Karten von vornherein ausgeschlossen war. Die Feststellung, dass die Tickets der Staatsrätin B1 an die F. S. zurückgesendet wurden, beruht auf dem Retourenschein. - Zur Akkreditierung Die Wahrnehmung von Kontroll- oder sonstigen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Konzertgeschehen erfolgte wie üblich durch Akkreditierung; der Besitz einer (Frei-) Karte war hierfür nicht erforderlich. Die am Konzertabend tatsächlich dienstlich vor Ort anwesenden Bediensteten des Bezirksamts waren auch akkreditiert und trugen zur Kennzeichnung Armbänder. Diese Feststellung beruht zum einen auf dem Vermerk des Polizeibeamten F1 vom 24. August 2018 über die Zugangsberechtigung zum Konzert der Rolling Stones am 9. September 2017 für die Polizei und zum anderen auf den glaubhaften Angaben des Betriebsleiters bzw. Abteilungsleiter Gartenbau, dem Zeugen R. L.- K., der selbst akkreditiert war und am Konzerttag seine Kontrollgänge verrichtet hat. Seine Aufgabe sei es gewesen, die beim Aufbau entstandenen Schäden auf der Grünfläche und im Wurzelbereich der Bäume zu dokumentieren und fotografisch festzuhalten. Die ihm über seinen Fachamtsleiter W1 angebotenen Freikarten habe er abgelehnt. Aufgrund dieser Feststellungen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte O. – entgegen seiner Behauptung, das Konzert in dienstlicher Funktion (Katastrophenschutz, Beauftragter für E. und W.) besucht zu haben – tatsächlich zu seinem privaten Vergnügen beim Konzert war. Es handelt sich insoweit um eine klassische Schutzbehauptung. Abgesehen davon, dass der Angeklagte O. keine Akkreditierungsbändchen hatte, spricht schon der Umstand, dass er das Konzert mit Frau und Tochter besucht hat, gegen den Besuch des Konzerts in dienstlicher Funktion. Hinzu kommt noch das Folgende: Der Angeklagte O. habe nach seiner Einlassung von der Absicht des Angeklagten R. erfahren, die Freikarten an Mitglieder der Bezirksversammlung (und tatsächlich auch an Mitarbeiter des Bezirksamts, was der Angeklagte O. entsprechend seiner Einlassung ggf. missverstanden habe) zu verteilen, um diesen – vorgeblich zu dienstlichen Zwecken – Zutritt zum Konzert zu verschaffen. Seine Einlassung, er habe das "Zutrittsmodell zu Dienstzwecken" für plausibel gehalten, ist schon in sich widersprüchlich. Denn die Kartenempfänger sollten nach seiner Vorstellung nicht nur Karten für sich selbst, sondern jeweils auch für eine von ihnen zu bestimmende Begleitperson erhalten ("51 Mitglieder der Bezirksversammlung zzgl. Begleitung"), was die private Veranlassung des Besuchs bereits hinreichend belegt. Darüber hinaus sah bereits der Entwurf des Sondernutzungsvertrages vom 10. Mai 2017 in § 7 eine Verpflichtung der Veranstalterin vor, Vertretern des Bezirksamts zur Überwachung der vertraglichen Auflagen bzw. Verpflichtungen Zutritt zum Veranstaltungsgelände zu gewähren, so dass es gesonderter Freikarten insoweit nicht bedurfte. - Zu den sonstigen Feststellungen Die Antworten auf die Schriftlichen Kleinen Anfragen hat die Kammer den folgenden Dokumenten entnommen: - Kleine Anfrage Nr. 1./2017 von der Fraktion D. L. (Drs.-Nr. 2.- 4.) vom 06.09.2017 inklusive der Antwort des Bezirksamtes ( H. R.) vom 12.09.2017, - Kleine Anfrage Nr. 1./2017 von B. K7 (Drs.-Nr. 2.- 4.) vom 11.09.2017 inklusive der Antwort des Bezirksamts ( H. R.) vom 20.09.2017, - Ergänzende Kleine Anfrage Nr. 1./2017 von B. K7 (Drs.-Nr. 2.- 4.) vom 16.10.2017 inklusive der Antwort des Bezirksamts ( H. R.) vom 25.10.2017, - Kleine Anfrage Nr. 1./2017 von B. K7 (Drs.-Nr. 2.- 4.) vom 16.10.2017 inklusive der Antwort des Bezirksamts vom 24.10.2017, - Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten S9 und Dr. W3 vom 18.06.2019 (Drucksache 2./ 1.) mit dem Betreff "Rolling-Stones-Affäre – Sondernutzungsgebühren und Entgelte für kommerzielle Veranstaltungen in den Bezirken (II)" inklusive der Antwort des Senats und Anlagen, - Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten S9 und G2 vom 28.08.2019 und Antwort des Senats (Drucks. 2./ 1. der Bürgerschaft der F. und H. H. vom 03.09.2019). IV. Rechtliche Würdigung Aufgrund der getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten R. und O. wie tenoriert schuldig gemacht. 1. Strafbarkeit des Angeklagten R. Der Angeklagte R. ist der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung in vier Fällen schuldig, §§ 331 Abs. 1, 333 Abs. 1, 53 StGB. - Vorteilsannahme im Fall 1 der Anklage Im Fall 1 der Anklage hat er für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten gefordert und angenommen, § 331 Abs. 1 StGB. Die 100 Freikarten und 300 Kaufoptionen sind fraglos Vorteile (zum Begriff BGH, Urt. v. 14.10.2008 – 1 StR 260/08 , Rn. 17 ff.) im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB. Die Freikarten (für eine regulär entgeltpflichtige Veranstaltung) besitzen einen Vermögenswert. Die Kaufoptionen stellen ebenfalls Vorteile dar, da die Kaufkarten vom regulären Verkauf ausgenommen waren und mit ihnen eine Erwerbsgarantie verbunden war. Die Karten hatten nicht nur einen dienstlichen Nutzen, sondern dienten vielmehr gerade der Befriedigung persönlicher Interessen, die mit dem unmittelbaren Erleben eines Rockkonzerts im Stadtpark verbunden waren. Das sah auch der Angeklagte R. so, aus dessen Sicht die Karten "Geschenktickets" waren. Die Freikarten und Kaufoptionen hat der Angeklagte R. – wie der E-Mail-Korrespondenz zu entnehmen ist – im April bzw. Mai 2017 von der Konzertveranstalterin gefordert, d. h. ernsthaft begehrt, und mit der Zurverfügungstellung der Kaufoptionen und der Durchführung der Interessenabfrage bei möglichen Kaufinteressenten im Mai 2017 bzw. der Lieferung der Freikarten im Juli 2017 angenommen für sich persönlich (vier Karten) und im Übrigen für das Bezirksamt (genauer: für die F. und H. H., vertreten durch das Bezirksamt). Die Verwendung und Verteilung der gewährten Vorteile unterlag ganz allein seiner Disposition. Die Vorteile hat der Angeklagte R. auch für die Dienstausübung gefordert und angenommen. Gemeint ist die inhaltliche Verknüpfung von Dienstausübung und Vorteilszuwendung (sog. Unrechtsvereinbarung) im Sinne einer Übereinkunft zwischen dem Amtsträger und dem Vorteilsgeber. Ausreichend ist es insoweit, dass der Vorteil von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft wird, wodurch auch schon einem bewussten Handeln von Amtsträgern begegnet werden soll, mit dem ein böser Anschein möglicher Käuflichkeit erweckt wird (BGH, Urt. v. 02.02.2005 – 5 StR 168/04 ). Der Einwand, dass die Zurverfügungstellung sogenannter Venue-Tickets im Veranstaltungsbereich üblich sei – woran die Kammer insoweit keine Zweifel hegt –, greift vorliegend aber nicht durch. Denn unter dem Gesichtspunkt der Sozialadäquanz ist nur die Zuwendung in gewissem Umfang üblicher Vorteile von der Strafbarkeit auszunehmen, soweit es sich um gewohnheitsmäßig anerkannte, relativ geringwertige Aufmerksamkeiten aus gegebenem Anlass handelt (BGH, Urt. v. 02.02.2005 – 5 StR 168/04 ). Dies ist vorliegend indessen nicht der Fall. Denn die Anzahl der Freikarten
(100)und Kaufoptionen
(300)war – auch aus Sicht der Angeklagten W. und K. (siehe E-Mail-Korrespondenz) – hoch, der Wert der Zuwendung bewegte sich mit insgesamt ca. 14.000 € nicht mehr im Bereich einer kleinen Aufmerksamkeit, und die Zuwendung wurde nicht mit dem Ziel gewährt, Regeln des Anstands und der Höflichkeit zu bedienen. Der Rechtfertigungstatbestand des § 331 Abs. 3 StGB ist nicht erfüllt. Danach ist die Tat nach Absatz 1 nicht strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt. Der Angeklagte R. hatte die Freikarten und Kaufoptionen aber zuvor seinerseits von der Konzertveranstalterin gefordert, weshalb ihre Annahme nicht genehmigungsfähig war. - Keine Bestechlichkeit im Fall 1 der Anklage Hingegen konnte die Kammer die für die Tatbestandsverwirklichung einer Bestechlichkeit (§ 332 StGB) erforderliche Pflichtwidrigkeit nicht feststellen. Das Bereitstellen von Freikarten oder Ticketkontingenten ist nicht zur Voraussetzung zum Abschluss des Sondernutzungsvertrages gemacht worden. Zwar bestand nach den Sachverhaltsfeststellungen zwischen dem geforderten und angenommenen Vorteil und der Ermessensausübung des Angeklagten R. eine inhaltliche Verknüpfung im Sinne einer Unrechtsvereinbarung. Die Angeklagten R., W. und K. kamen dahingehend überein, dass die F. S. dem Bezirksamt die von dem Angeklagten R. geforderten Freikarten und Kaufoptionen zuwenden und im Gegenzug der Angeklagte R. die Zuwendung bei der Ausübung seines Ermessens im Rahmen der zu treffenden Entscheidung über die Festsetzung des Nutzungsentgeltes – und zwar unabhängig davon, ab wann die Gebührenhöhe feststand – zugunsten der F. S. in die Waagschale werfen sollte. Die Zuwendung war mithin mit der Vornahme einer konkreten Diensthandlung verknüpft. Nach den Sachverhaltsfeststellungen war Gegenstand der Unrechtsvereinbarung hingegen nicht die grundsätzliche Entscheidung bzgl. des "Ob" des Konzerts, denn diese war zur Überzeugung der Kammer bereits auf "höherer Senatsebene" getroffen worden. Die in Aussicht genommene Diensthandlung – Festsetzung einer niedrigen Nutzungsgebühr im Rahmen der Genehmigung des Konzerts unter Berücksichtigung der Zuwendung der Freikarten und Kaufoptionen – war jedoch nicht pflichtwidrig. Die Nutzungsgebühr war letzten Endes zur Überzeugung der Kammer weder der Höhe nach zu beanstanden noch war die von dem Angeklagten R. getroffene Entscheidung innerhalb seines Ermessensspielraums sachwidrig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich der Angeklagte R. bei seiner Entscheidung von dem Vorteil hat beeinflussen lassen bzw. sich hierzu bereit gezeigt hat (§ 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB). Zum einen hatte der Angeklagte R. sich zeitlich vor der erstmaligen Forderung von Freikarten am 26. April 2017 Gedanken und handschriftliche Notizen zur Berechnung des Nutzungsentgeltes gemacht. Dies korrespondiert unter anderem mit der Aussage des Zeugen J., der angegeben hat, dass er dem Anklagten R. die Erhebung eines Nutzungsentgelts in Höhe von 200.000 € bis 250.000 € empfohlen habe, und zwar ohne dass der Angeklagte R. von Freikarten gesprochen habe. Außerdem hatten die Mitarbeiter im Fachamt M. zwischen dem 13. und 26. April 2017 Gebühren in einem Rahmen von 26.016,38 € (Minimalvariante) bis zu 884.556,75 € (Maximalvariante) errechnet, was dem Angeklagten R. bekannt war. Gegen die Berücksichtigung der Zuwendung der Freikarten und Kaufoptionen bei der Festsetzung des Nutzungsentgelts spricht zum anderen, dass nie und nirgends zur Debatte stand, die Freikartenanzahl etwa zu erhöhen, um das Nutzungsentgelt zu senken oder umgekehrt das Nutzungsentgelt zu erhöhen, weil die Freikartenanzahl zwischenzeitlich von den am 5. Mai 2017 geforderten 300 auf 75 heruntergehandelt werden sollte und letztlich eine Einigung am 12. Mai 2017 auf 100 Freikarten versc