(1)Insoweit ist die kündigungsrechtliche Ausgangssituation vergleichbar mit der freien unternehmerischen Entscheidung, die einer betriebsbedingten Kündigung zugrunde liegt. Kündigungsgrund ist die getroffene unternehmerische Entscheidung und sind nicht die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen (vgl. HaKo/Nägele
- Aufl. § 102 BetrVG Rn. 105). Beruht diese Entscheidung auf innerbetrieblichen Gründen, müssen dem Betriebsrat nur die nach dieser freien unternehmerischen Entscheidung beabsichtigten organisatorischen Maßnahmen als der eigentliche Kündigungsgrund sowie deren Auswirkungen auf das Beschäftigungsbedürfnis dargestellt werden (vgl. KR/Etzel
- Aufl. § 102 BetrVG Rn. 62d). Die Erläuterung der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Hintergründe, Motive oder Vorüberlegungen ist dagegen nicht erforderlich (vgl. BAG
- September 2000 - 2 AZR 385/99 - zu B II 3 b der Gründe; APS/Koch
- Aufl. § 102 BetrVG Rn. 109a).
(2)Der erst nach Ablauf der Wartezeit eintretende Kündigungsschutz darf durch die Anforderungen, die an eine Anhörung nach § 102 BetrVG gestellt werden, nicht vorverlagert werden. Eine Vermengung der formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen der Anhörung mit der Überprüfung der Kündigungsgründe aufgrund der Prozesssituation bezweckt § 102 BetrVG nicht (BAG
- Januar 1995 - 2 AZR 386/94 - zu II 2 a der Gründe). Die formellen Anforderungen an die Unterrichtung des Betriebsrats sind deshalb an dem Schutzniveau des materiell-rechtlichen Kündigungsschutzes des Arbeitnehmers in der Wartezeit zu messen (vgl. BAG
- April 2010 - 6 AZR 828/08 - Rn. 26)."Wenn im vorliegenden Fall über das Werturteil hinaus von dem Beklagten eine nicht abschließende Aufzählung verschiedener pauschaler Sachverhalte zur Plausibilisierung seiner subjektiven Einschätzung aufgegriffen wird, folgt hieraus keine Erweiterung der Informationspflicht.Die angesprochenen Sachverhalte stellen keine konkreten Verhaltensweisen oder Tatsachen dar, die den eigentlichen Kündigungsgrund bilden würden. Vielmehr untermauern sie lediglich die subjektive Wertung des Beklagten. Die Einleitung "So bestehen beispielsweise" deutet auf eine nicht abschließende Aufzählung hin. Floskeln wie "nicht kontinuierlich", "entsprechen nicht den Erwartungen", "keine wesentlichen neuen Impulse gesetzt", "Dieses Ziel konnte nicht erreicht werden" oder "nicht verlässlich" beinhalten ihrerseits wieder Wertungen.Nähere Informationen zu den angerissenen Sachverhalten waren daher, da sie letztlich nur das Werturteil untermauern sollten, nicht zu leisten. Eine weitere Substantiierungspflicht bestand nicht. Es bestand insoweit auch keine Pflicht zur Vorlage von Unterlagen, auf die der Arbeitgeber seine subjektive Einschätzung von der Eignung des betroffenen Arbeitnehmers stützt.Eine bewusste Fehlinformation des Personalrates hinsichtlich der Einhaltung der Anwesenheitszeiten ist im Hinblick auf die Ausführungen des Kanzlers im Erörterungstermin am 10.12.2019 nicht ersichtlich.
- Da die Zustimmungsverweigerung unbeachtlich ist, galt die beabsichtigte Maßnahme nach Ablauf von 10 Arbeitstagen als gebilligt, § 69a Abs. 2 S. 9 ThürPersVG. Die Frist lief nach Zugang des Anhörungsschreibens am 29.11.2019, wie das Empfangsbekenntnis ausweist, am 13.12.2019 ab, so dass die Kündigung am 16.12.2019 nach Ablauf der Frist erfolgte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Anlass für die Zulassung der Revision bestand nicht, weil keiner der Gründe des § 72 Abs.2 ArbGG vorliegt. Permalink: https://openjur.de/u/2394280.html ( https://oj.is/2394280 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 11 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.