Tenor
- Die Klägerin wird verurteilt, den Beklagten hinsichtlich der für die Jahre 2015, 2016, 2017 erteilten Betriebskostenabrechnungen für die von den Beklagten und Widerklägern bewohnte Wohnung im M.-ring ... in ... G. Einsicht in die den vorbenannten Abrechnungen zu Grunde liegenden Belege im Original zu erteilen.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.954,36 € festgesetzt bis zur Klagerücknahme (16.04.2019), hiernach auf 1.000,00 Euro. Tatbestand Die Klägerin hat ursprünglich mit der Klage die Zustimmung der Beklagten zur Mieterhöhung begehrt, diese Klage aber zurückgenommen. Gegenstand dieses Urteils ist die Entscheidung über die Widerklage, mit welcher die Beklagten die Gewährung von Belegeinsicht geltend machen. Die Widerkläger haben von der Klägerin eine Wohnung angemietet. Für die Jahre 2015, 2016, 2017 erteilte die Widerbeklagte Betriebskostenabrechnungen, wobei sie den Widerklägern trotz Aufforderung Einsicht in die Originalbelege nicht gewährte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerklageschriftsatz (hier Seite 4) verwiesen. Im Laufe des Rechtsstreits stellte die Widerbeklagte Belegkopien zur Verfügung (vgl. Anlage 2). Die Widerkläger sind der Auffassung, dass ein Anspruch auf Einsicht in die Originalunterlagen bestünde. Die Klage ist im Laufe des Rechtsstreits zurückgenommen worden. Widerklagend beantragt die Widerklägerin: Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, den Beklagten und Widerklägern hinsichtlich der diesen für die Jahre 2015, 2016 und 2017 erteilten Betriebskostenabrechnungen für die von den Beklagten und Widerklägern bewohnte Wohnung im M.-ring ... in ... G. Einsicht in die den vorbenannten Abrechnungen zugrundeliegenden Belege im Original zu erteilen. Die widerbeklagte vormalige Klägerin beantragt: Die Widerklage wird abgewiesen. Die Widerbeklagte meint, dass Einsicht in die Originalunterlagen vom Mieter nicht verlangt werden könne. Zweck der Belegeinsicht sei, dass der Mieter unter zumutbaren Bedingungen die Abrechnung überprüfen könne, was auch durch die Überlassung von Belegkopien erreicht werde. Einsicht in Originalunterlagen könne nach der Überlassung von Kopien nur verlangt werden, wenn der Mieter Gründe vortrage, wieso die Einsichtnahme in die Kopien nicht ausreichen solle. Es seien auch die Vermieterinteressen schützenswert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 24.05.2019 (Bl. 29/32 d.A.) verwiesen. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Zur Ergänzung des Streitstands wird auf den gesamten Akteninhalt ergänzend Bezug genommen. Gründe Die Widerklägerin hat Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege gemäß §§ 259 , 242 BGB bzw. § 8 Abs. 4 WoBindG und § 29 Abs. 1 NMV. Problematisch war vorliegend, ob dieser Anspruch erloschen ist, weil die Widerbeklagte für die relevanten Abrechnungszeiträume im Laufe des Rechtsstreits Kopien sämtlicher Belege überlassen hat, § 362 BGB. Entgegen der Auffassung der Widerbeklagten kann die Beklagte jedoch trotz Übersendung der Belegkopien Einsicht in die Originalbelege, vorliegend am Ort des Mietobjekts, verlangen. Ein Mieter muss sich, soweit Originalbelege vorhanden sind, nach nahezu einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung gerade nicht auf die Übersendung von Kopien (oder Ausdrucken) verweisen lassen (LG Freiburg, Urt. v. 24.3.2011 - 3 S 348/10 , NZM 2012, 23 , AG Langenfeld WuM 1996, 426 , Blank/Börstinghaus/Blank BGB § 556 Rn. 184-192a, MüKoBGB/Schmid/Zehelein BGB § 556 Rn. 83-87; Lützenkirchen: Belegeinsicht im "papierlosen Büro"" NZM 2018, 266; a.A. ohne nähere Begründung: Schach, Mietrecht, Teil 1: Das Mietverhältnis § 3 Situationen im laufenden Mietverhältnis Rn. 213-217, jeweils zitiert nach beck-online), so dass es am Anspruch auf Belegeinsicht nichts ändert, wenn zuvor bereits Fotokopien (oder Ausdrucke eingescannter Dokumente) übersandt worden sind (Schmidt-Futterer/Langenberg BGB § 556 Rn. 479-480, beck-online) oder der Sitz des Vermieters weit vom Mietobjekt entfernt ist (vgl. LG Kempten, 53 S 740/16 , beck-online). Etwas anderes kann und muss gelten, wenn ein papierloses Büro geführt wird oder Originalbelege eingescannt und dann vernichtet werden (vgl. Lützenkirchen, a.a.O.) oder sonstwie fehlen. Dass Originalbelege fehlen oder sich die Widerklägerin aus anderen Gründen auf die Überlassung von Belegkopien verweisen lassen muss, hat die Widerbeklagte aber nicht behauptet. Dabei erkennt das Gericht auch die praktischen Schwierigkeiten großer, gewerblicher, überregionaler Vermieter nicht. Es steht diesen frei, die Modalitäten der zu gewährenden Belegeinsicht mit ihren Mietern individuell auszuhandeln und/oder die Belegeinsicht praktikabel vor Ort zu lösen. Da nicht für sämtliche Mietobjekte bundesweit dieselben Belege vorzulegen sind, kann das Gericht die Darlegungen der Widerbeklagten zum möglichen Verlust von Originalbelegen bei "massenhafter" Gewährung von Belegeinsicht nicht nachvollziehen. Richtigerweise ist vorliegend Einsicht am Ort des Mietobjekts zu gewähren (vgl. Schmitt-Futterer, a.a.O., § 556 Rn. 488 - beck-online). Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und § 269 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die Klägerin hat die Klage zurückgenommen und insoweit die Kosten zu tragen. Dies gilt auch, soweit sie in Bezug auf die Widerklage unterliegt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 , 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2394533.html ( https://oj.is/2394533 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 1 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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