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LG Offenburg, Urteil vom 19.02.2021 - 2 KLs 504 Js 11227/20

Rubrum Landgericht Offenburg Im Namen des Volkes Urteil In dem Strafverfahren gegen xxx., geboren am xxx in xxx, Staatsangehörigkeit: deutsch, derzeit in dieser Sache seit 17.07.2020 in Untersuchungshaft in d. Justizvollzugsanstalt Offenburg, Otto-Lilienthal-Straße 1, 77656 Offenburg Verteidiger: Rechtsanwalt xxx, xxx, Karlsruhe Rechtsanwältin xxx, xxx, Offenburg wegen Geiselnahme u.a. Das Landgericht - 2. Große Strafkammer - Offenburg hat in der Hauptverhandlung vom 15.01.2021, 22.01.2021, 09.02.2021, 15.02.2021, 16.02.2021 und 19.02.2021, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Landgericht xxx als Vorsitzender Richter am Landgericht xxx als Beisitzer xxx als Schöffin xxx als Schöffin Staatsanwältin xxx als Vertreterin der Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt xxx Rechtsanwältin xxx als Verteidiger JOSekr´in xxx als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Sitzung vom 19.02.2021 für Recht erkannt: Tenor 1. Der Angeklagte xxx wird wegen - Geiselnahme in Tateinheit mit - vorsätzlichem unerlaubtem Besitz und vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe in vier tateinheitlichen Fällen, mit - vorsätzlichem unerlaubtem Besitz und vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer Schusswaffe, mit - gefährlicher Körperverletzung, mit - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in zwei tateinheitlichen Fällen und in Tateinheit mit - tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in zwei tateinheitlichen Fällen zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Strafvorschriften: § 52 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 2a WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zum WaffG; §§ 113 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 114 Abs. 1 und Abs. 2, 239b Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. 239a Abs. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 21, 52 StGB. Gründe I. Feststellungen zur Person A) Werdegang Der Angeklagte xxx ist am xxx in xxx geboren. Nachdem sich seine Eltern schon vor seiner Geburt getrennt hatten, wuchs er bei seiner Mutter auf, die schließlich eine neue Beziehung zu einem Partner einging, der zwei Kinder mit in die Familie brachte. Seinen leiblichen Vater lernte der Angeklagte erst im 16. Lebensjahr bewusst kennen. Engere Kontakte kamen nicht zustande. Nach Besuch der Grundschule in xxx wechselte der Angeklagte auf die Hauptschule in xxx. Da er schon früh Verhaltensauffälligkeiten gezeigt hatte, besuchte xxx bald bis zur 7. Klasse in xxx eine Schule mit Erziehungshilfe, ohne dort im integrierten Wohnheim untergebracht gewesen zu sein. Die 7. bis 9. Klassenstufe absolvierte der Angeklagte wieder in der Hauptschule in xxx, wobei er die Schule nach Auseinandersetzungen mit einem neuen Lehrer schließlich verlassen musste. Von März bis Dezember 2004 war er im xxx in xxx untergebracht. Nachdem er sich dort auch nicht problemfrei hatte integrieren können, wurde er vorübergehend von Pflegeeltern aufgenommen, bis er im "Haus xxx" in xxx Aufnahme fand. Dort hielt er sich nur wenige Wochen auf. Im Anschluss gelang es ihm, im Schuljahr 2006/2007 über die Schulfremdenprüfung den Hauptschulabschluss zu erlangen. Er absolvierte ein Berufsvorbereitungsjahr in xxx und ging schließlich für längere Zeit, während er bei seiner Tante in xxx wohnte, weder einer Ausbildung noch einer regelmäßigen Erwerbsarbeit nach. Im Jahr 2007 oder 2008 zog er nach xxx und nahm dort eine Ausbildung zum Goldschmied auf, die er jedoch nach wenigen Monaten abbrach. Fortan ging er keiner Arbeit mehr nach. Im September 2009 wurde der Angeklagte in Untersuchungshaft genommen. Er kam in die JVA Adelsheim und blieb dort auch zur anschließenden Vollstreckung der gegen ihn im Folgenden verhängten Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Vor dem Hintergrund der Absolvierung einer Ausbildung zum Tischler, die xxx während des Vollzugs beenden wollte und auch als Jahrgangsbester abschloss, wurde er erst zum Endstrafentermin entlassen. Im Folgenden kam der Angeklagte erneut bei seiner Tante xxx in xxx unter, bis er eine eigene Wohnung fand. xxx arbeitete im Folgenden als Schreiner in verschiedenen Betrieben, war aber mit der von ihm jeweils abverlangten Arbeit gänzlich unzufrieden und wechselte deshalb häufig die Stelle. Vermittelt über einen Freund fand der Angeklagte im Jahre 2017 eine Anstellung bei der Deutschen Bahn. Er wurde in xxx im Bereich der Instandhaltung von Güterwagen eingesetzt. Er wurde angelernt und arbeitete etwa ein Jahr dort. Nachdem er sich längere Zeit niedergeschlagen gefühlt hatte und bei ihm eine Depression diagnostiziert worden war, wurde der Angeklagte wegen der ihm verabreichten Medikation vom Betriebsarzt der Deutschen Bahn aus Sicherheitsgründen dauerhaft als arbeitsuntauglich eingestuft und von seinem Hausarzt krankgeschrieben. Während dieser Zeit nahm xxx eine Sitzung bei einem Psychologen wahr, der aber keinen Behandlungsbedarf sah. Im Jahr 2018 schied der Angeklagte bei der Deutschen Bahn aus. Der Angeklagte erklärt sich seine Niedergeschlagenheit zu dieser Zeit damit, dass seine damalige Freundin, mit der er etwa drei Jahre lang eine Beziehung führte, im Jahr 2015 oder 2016 ungeplant mit einem gemeinsamen Kind schwanger wurde und die Schwangerschaft entgegen dem Willen des Angeklagten abbrechen ließ. Nach Verlust seiner Arbeitsstelle bei der Deutschen Bahn wollte der Angeklagte seinen Angaben zu Folge "von dem ganzen Scheiß" Abstand nehmen und nächtigte ohne festen Wohnsitz über längere Zeit in einem Auto. Dies war zuletzt zumindest im Sommer 2019 der Fall. Im Herbst 2019 wurde die von ihm angemietete Wohnung zwangsgeräumt. Einer regelmäßigen Erwerbsarbeit ging er nicht mehr nach. Er fasste den Plan, zu Fuß eine Wanderung von Oppenau aus in die Uckermark zu machen und sich hierfür vorzubereiten. Während er im Winter 2019/2020 noch bei seiner Tante xxx in xxx in deren Wohnung Aufnahme gefunden hatte, setzte er im Frühjahr seinen Plan um, mehrere Monate dauerhaft, zumindest weit überwiegend, im Wald zu leben. Bald nach Beginn der aktuellen Untersuchungshaft suchte eine etwa ein Jahr ältere, derzeit arbeitslose und die Aufnahme einer Ausbildung beabsichtigende Frau brieflichen Kontakt zum Angeklagten, den dieser erwiderte. Diese Verbindung intensivierte und verstetigte sich und mündete auch in persönliche Haftbesuche. xxx und seine so gewonnene Partnerin gehen derzeit davon aus, dass sie nach einer Haftentlassung des Angeklagten gemeinsam leben und wohnen werden. B) Persönlichkeitsbild Beim Angeklagten besteht eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, schizoiden und narzisstischen Zügen (ICD-10: F61). xxx weist eine im Kern verletzliche, selbstunsichere, noch jugendlich wirkende Persönlichkeit auf, die i. S. einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung durch rigide lnteraktionsmuster dysfunktional stabilisiert wird. Das rigide, dysfunktionale lnteraktionsmuster mit anderen führt trotz hoher Grundintelligenz zu einer Beeinträchtigung des psychosozialen Funktionsniveaus, sodass eine Persönlichkeitsstörung bei xxx anzunehmen ist. Seine charakteristischen und dauerhaften inneren Erfahrungsmuster weichen insgesamt deutlich von kulturell erwarteten und akzeptierten Normen ab. Diese Abweichung äußert sich in den Bereichen des Denkens, des Gefühlerlebens, der Impulskontrolle und der Art des Umgangs mit anderen sowie der Handhabung zwischenmenschlicher Beziehungen. Die damit verbundenen Auffälligkeiten sind derart ausgeprägt, dass sich der Angeklagte in vielen persönlichen und sozialen Situationen unflexibel, unangepasst oder auf andere Weise unzweckmäßig verhält. Dies ruft bei ihm einen persönlichen Leidensdruck hervor und geht zudem mit nachteiligen Einflüssen auf seine soziale Umwelt einher. Die Normabweichungen sind stabil, von langer Dauer und traten bereits in der Kindheit und der Jugend des Angeklagten auf. Als typische Anzeichen für eine dissoziale Persönlichkeitsstörung ist bei xxx neben einem Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen anderer eine deutliche und andauernde verantwortungslose Haltung und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen zu bemerken. Er weist eine nur geringe Frustrationstoleranz und ein vermindertes Schuldbewusstsein auf. Er verfügt über eine nur sehr eingeschränkte Fähigkeit, aus negativen Erfahrungen, insbesondere Bestrafung, zu lernen und neigt stark dazu, andere zu beschuldigen oder plausible Rationalisierungen für Verhaltensweisen anzubieten, durch welche er in Konflikt mit der Gesellschaft geraten ist. Aus dem Bereich der schizoiden Persönlichkeitsstörung sind bei xxx die Diagnosekriterien der emotionalen Kühle, der Distanziertheit und des abgeflachten Affekts erfüllt. Er erscheint gleichgültig und indifferent gegenüber Lob oder Kritik von anderen. Zudem bevorzugt er Aktivitäten, die alleine durchzuführen sind. Er zeigt sich introvertiert. Überdies mangelt es ihm deutlich an Gespür für geltende soziale Normen und Konventionen. Der Angeklagte weist ferner narzisstische Persönlichkeitsanteile auf, vor allem bezüglich der Beschäftigung mit Phantasien über unbegrenzten Erfolg, Macht, Brillanz, Schönheit oder idealer Liebe. Ihm mangelt es an Empathie. Zudem lehnt er es ab, Gefühle und Bedürfnisse anderer anzuerkennen oder sich mit diesen zu identifizieren. Der Angeklagte wirkt damit auf sein Umfeld mitunter arrogant und hochmütig. Das psychosoziale Funktionsniveau von xxx ist durch die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung aber nicht derart eingeschränkt, dass die Voraussetzungen zur Zuordnung der Merkmalskategorie einer schweren anderen seelischen Störung oder einer sonstigen Eingangskategorie nach §§ 20 , 21 StGB erfüllt wären. Es ergeben sich darüber hinaus weder Hinweise auf übermäßigen Alkoholkonsum des Angeklagten, noch darauf, dass er illegale Drogen eingenommen hätte. C) Strafrechtliches Vorleben Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: 1. Mit Urteil des Amtsgerichts xxx vom 20. Juni 2003, 2 Ds 14 JS 7018/03, rechtskräftig seit 8. Juli 2003, wurde der Angeklagte der fahrlässigen Brandstiftung für schuldig befunden. Er wurde verwarnt und ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auferlegt. 2. Am 10. September 2003 stellte das Amtsgericht xxx das Verfahren 2 Ds 14 Js 2239/03, welches den Vorwurf des gemeinschaftlichen Diebstahls geringwertiger Sachen zum Gegenstand hatte, nach § 47 JGG gegen die Erbringung von Arbeitsleistungen ein. 3. Mit Verfügung vom 26. September 2003 sah die Staatsanwaltschaft xxx im Ermittlungsverfahren 14 Js 14221/03, welches den Vorwurf eines Verstoßes gegen das Waffengesetz zum Gegenstand hatte, nach § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab. 4. Mit Urteil des Amtsgerichts xxx vom 13. November 2003, 2 Ds 14 Js 12415/03, rechtskräftig seit 21. November 2003, wurde der Angeklagte der Sachbeschädigung für schuldig befunden. Er wurde verwarnt und ihm wurde die Verrichtung gemeinnütziger Arbeit auferlegt. 5. Mit Urteil des Amtsgerichts - Jugendgericht - xxx vom 22. September 2004, 1 Ds 141 Js 21310/04 jug., wurde der Angeklagte des Diebstahls, des schweren Diebstahls in zwei Fällen sowie der Bedrohung für schuldig befunden. Mit Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - xxx vom 2. November 2004, 17 Ls 141 Js 28836/04 - AK 68/04, wurde der Angeklagte des versuchten Diebstahls in zwei Fällen für schuldig befunden. Mit Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - xxx vom 26. November 2004, 17 Ls 451 Js 30358/04 - AK 81/04 jug.), wurde der Angeklagte des Diebstahls und der Volksverhetzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung für schuldig befunden. Auf die jeweils durch die Staatsanwaltschaft eingelegte und auf die Rechtsfolgen beschränkte Berufung wurden die vorgenannten Entscheidungen mit Urteil des Landgerichts xxx, 6 Ns 1 Ls 141 Js 28836/04 - AK 50/04, im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und gegen den Angeklagten eine Einheitsjugendstrafe von acht Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dieser Entscheidung lagen folgende Feststellungen zur Grunde: Aus dem Urteil des Amtsgerichts xxx: 1. Der Angeklagte begab sich am 29.01.2004 auf nicht mehr aufzuklärende Weise ins Schlafzimmer der Wohnung der xxx, xxx, 77656 Offenburg, und fand dort nach einiger Suche in einem Beutel zwischen der Wäsche der Geschädigten deren echten Schmuck im Gesamtwert von etwa 21.000,-- €. Diesen nahm er an sich, um ihn zu verkaufen. Den tatsächlichen Wert des Schmuckes kannte der Angeklagte nicht. Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt verkaufte der Angeklagte den Schmuck dann an Unbekannte, nachdem er vorher vergeblich versucht hatte, ihn in der "Goldgrube" in der xxx in Offenburg zu verkaufen. Dort wurde er jedoch weggeschickt, da er noch nicht 18 Jahre alt war. Einen Ring hat der Angeklagte für sich behalten, da ihm der angebotene Kaufpreis zu niedrig erschien. Was er mit dem so erzielten Betrag machte, ist nicht mehr nachvollziehbar. 2. und 3. Kurz vor dem oder am 03.07.2004 und 11.07.2004 gelang es dem Angeklagten - nachdem er unter einem Vorwand ins Büro der Gruppe "xxx", xxx, xxx, gekommen war - das dort befindliche Fenster so zu kippen, dass er am 03. und 11.07.2004 jeweils zwischen 23.00 und 24.00 Uhr in der Lage war, das Fenster von außen zu öffnen, in das Büro einzusteigen und von dort aus der Gruppenkasse 70,- € bzw. 14,- € zu entnehmen, um diese später für sich zu verbrauchen. Mit dem ersten Betrag hat sich der Angeklagte einen tragbaren CD-Player gekauft. Im Übrigen verbrauchte er das Geld im Wesentlichen für Zigaretten. 4. Als der Verdacht auf ihn fiel, weil er plötzlich über Geldmengen verfügte, die er üblicherweise nicht hatte, und er von der Erzieherin xxx am 12.07.2004 einen entsprechenden Vorwurf gemacht bekam, wurde der Angeklagte wütend. Zunächst lief er auf sein Zimmer, wobei er in seiner Wut einen Metallaschenbecher eine Treppe herunterwarf und in seinem Zimmer angekommen die Türen seines Schrankes aus der Verankerung riss, dann nahm er noch die Schublade des Schrankes und warf diese gegen die Tür. Dann beruhigte er sich etwas. Nach einem weiteren Gespräch mit einem Erzieher, dem Geschädigten xxx, wollte der Angeklagte erst basteln und kam, als er begann, auf den Gedanken, eine Bombenattrappe zu fertigen, um den Erziehern Angst zu machen. Der Angeklagte nahm dann Teile eines Elektroweckers, eine Spritze und eine Gasflasche für Feuerzeuggas sowie kleine Metallstifte und Sand und baute diese so zusammen, dass für Laien der Eindruck entstand, es könne sich um einen funktionsfähigen Sprengsatz handeln. Den inzwischen anwesenden anderen Jugendlichen erzählte der Angeklagte, er wolle die "Bombe" unter dem Gruppenesstisch deponieren und zünden, wenn er nicht mehr da sei. Diese nahmen die Aussage jedenfalls so ernst, dass sie beschlossen, nicht zum Abendessen zu gehen. Dem Zeugen xxx hatte er bereits vorher erklärt, er werde die "Bombe" bei den Erziehern ins Büro schmeißen. Aufgrund dieser Äußerung fühlte sich dieser veranlasst, die Polizei hinzuzuziehen, da er aufgrund der bekannten handwerklichen Fähigkeiten des Angeklagten nicht ausschließen konnte, dass es sich um einen funktionsfähigen Sprengsatz handelte. Insofern nahm er die Drohung des Angeklagten ernst. Die Bombenattrappe wurde dann von der zugezogenen Polizei beschlagnahmt. Aus dem Urteil des Amtsgerichts xxx vom 02. November 2004: 5. und 6. Am Abend des 15.09.2004 begaben sich der Angeklagte und der ebenso wie der Angeklagte im xxx in xxx lebende Jugendliche xxx von xxx aus nach xxx. Am 16.09.2004 zwischen Mitternacht und 4.15 Uhr suchten die beiden Jugendlichen im Gebiet xxx ein Fahrzeug, mit dem sie nach xxx zurückfahren wollten. Zunächst knöpften sie das Verdeck eines Pkw Minicooper mit dem amtlichen Kennzeichen xxx auf und setzten sich in das Fahrzeug hinein. Der Angeklagte wollte versuchen, die Zündung kurzzuschließen, doch sah er hiervon wegen der damit verbundenen Geräuschentwicklung beim Entfernen der Lenksäulenverkleidung ab. Später wurde festgestellt, dass an diesem Fahrzeug das Lenkradschloss geknackt worden war, was die beiden Jugendlichen jedoch nicht getan haben wollen. Sie suchten nun weitere Fahrzeuge und fanden schließlich den nicht verschlossenen VW Golf, amtliches Kennzeichen xxx. Während sich der Angeklagte auf den Fahrersitz begab, um das Kurzschließen vorzubereiten, stand xxx Schmiere. Er wurde durch eine zufällig vorbeikommende Fußstreife der Polizei überprüft. Im Anschluss daran wurde der Angeklagte xxx in dem genannten Golffahrzeug, in dem er sich zwischenzeitlich auf dem Rücksitz versteckt hatte, festgenommen. Der Angeklagte führte eine längere Gabel und ein Messer mit sich. Bei xxx wurden eine Schere und zwei Tennisbälle, von denen der eine halbiert war, aufgefunden. Die Jugendlichen gaben an, sie hätten mit dem halbierten Tennisball versuchen wollen, die Zentralverriegelung eines zu stehlenden Autos zu öffnen. Der Angeklagte xxx ist offenbar in der Lage, Pkws kurzzuschließen, während xxx behauptet hat, er könne Auto fahren. Sonach sind die beiden Jugendlichen je nach ihren Fähigkeiten arbeitsteilig vorgegangen, um sich einen fahrbaren Untersatz für die Rückkehr nach xxx zu beschaffen. Offensichtlich war der Angeklagte die treibende Kraft des ganzen Unternehmens, während xxx eher als Mitläufer anzusprechen ist. Aus dem Urteil des Amtsgerichts xxx vom 26. November 2004: 7. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Zeitraum vom 21.09.2004 bis zum 24.09.2004 entwendete der Angeklagte xxx aus der Schreinerei des xxx in xxx eine Spritzpistole im Wert von ca. 300,- €. 8. Am 22.09.2004 zwischen 23.30 und 24.00 Uhr veränderte der Angeklagte bewusst und gewollt das für die Öffentlichkeit sichtbare Schild "xxx", das vor dem xxx in xxx angebracht ist, dahingehend, dass er Buchstaben mit einem Messer entfernte und neue Buchstaben mittels eines Edding-Stiftes hinzufügte. Die Aufschrift des Schildes lautete sodann: "xxx Juden weg xxx". Die Jugendstrafe wurde mit Wirkung vom 9. Februar 2007 erlassen und der Strafmakel beseitigt. 6. Mit Beschluss des Amtsgerichts xxx vom 13. Dezember 2007 wurde das wegen des Vorwurfs des Diebstahls geführte Verfahren 2 Ds 14 Js 16572/07 nach § 47 JGG eingestellt. 7. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts xxx vom 7. Mai 2009, 5 Cs 95 Js 1403/09, wurde gegen den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz die Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils 10,00 Euro festgesetzt. Es wurde festgestellt, dass der Angeklagte am 4. Februar 2008 gegen 20:00 Uhr im "Narrendorf" in xxx auf dem xxx einen selbst gebauten Säbel von insgesamt 82 cm Länge in Kenntnis des Umstandes bei sich führte, dass der Säbel aufgrund seiner Bauweise bei derartigen Veranstaltungen nicht geführt werden darf. 8. Mit Urteil des Landgerichts xxx - Auswärtige Jugendstrafkammer xxx - vom 22. März 2010, 2900 Kls 95 Js 12008/09, rechtskräftig seit 13. April 2010, wurde der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung für schuldig befunden. Gegen ihn wurde unter Einbeziehung des Strafbefehls des Amtsgerichts xxx vom 7. Mai 2009, 5 Cs 95 Js 1403/09 Hw., die Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Dieser Entscheidung lagen folgende Feststellungen zur Person zu Grunde: Der Angeklagte xxx wurde am xxx in xxx geboren. Seine Eltern trennten sich bereits, als er vier Jahre alt war. Zu seinem Vater xxx, der aus einer weiteren Ehe noch zwei Kinder hat, hatte er in der Folge - bis auf einen Zeitraum von circa sechs Monaten in seinem 16. Lebensjahr - keinen Kontakt. Seine jetzt 47-jährige Mutter heiratete ein weiteres Mal, der Stiefvater brachte zwei ältere Kinder aus erster Ehe mit in die Familie. Sowohl die Mutter als auch der Stiefvater sind von Beruf gelernte Masseure, arbeiten jedoch aufgrund von Rückenbeschwerden nicht mehr. Zu beiden hat der Angeklagte seit geraumer Zeit - auch während seiner Inhaftierung in dieser Sache - keinen Kontakt mehr. Der Angeklagte besuchte zunächst die Grundschule in xxx und wechselte dann auf die Hauptschule in xxx. Da bei ihm schon früh Verhaltensauffälligkeiten auftraten, besuchte er bis zur 7. Klasse in xxx eine Schule mit Erziehungshilfe, ohne im integrierten Wohnheim untergebracht gewesen zu sein. Die Schuljahre 7 bis 9 verbrachte er teilweise wieder in der Hauptschule in xxx, musste diese jedoch aufgrund von Auseinandersetzungen mit einem neuen Lehrer verlassen. Von März 2004 bis Dezember 2004 war er im xxx in xxx untergebracht. Nachdem er sich dort auch nicht problemfrei integrieren konnte, nahmen ihn vorübergehend Pflegeeltern auf, bis er im "Haus xxx" in xxx Aufnahme fand, in dem er sich allerdings nur wenige Wochen aufhielt. Nachdem er zurückkehrte, gelang es ihm, im Schuljahr 2006/2007 über die Schulfremdenprüfung in xxx den Schulabschluss zu erreichen. An seine gesamte Schulzeit, die mit häufigen Schulwechseln verbunden war, erinnert sich der Angeklagte nur ungern. Weitere Einzelheiten konnten deswegen nicht festgestellt werden. Im Anschluss an die Schulzeit "gönnte" sich der Angeklagte eine "Auszeit" von knapp zwei Jahren, die er überwiegend bei seiner Großmutter in xxx verbrachte, die ihn auch finanziell unterstützte. Im September 2008 begann er sodann eine Ausbildung als Goldschmied in der Goldschmiedeschule xxx, die allerdings bereits im Februar 2009 einvernehmlich beendet wurde. Nach eigenen Angaben lag ihm der praktische teil der Ausbildung sehr. Im theoretischen Bereich führte er für das Scheitern der Ausbildung eine "Lernblockade" an. Tatsächlich wies er aber zu Beginn der Ausbildung große Fehlzeiten auf, wodurch er den Anschluss verpasst hatte. Während dieser Zeit wohnte der Angeklagte zur Miete in der xxx in xxx. Nach der gescheiterten Ausbildung meldete er sich nicht regelmäßig beim Jobcenter, weswegen ihm die anfängliche Unterstützung von 458,00 EURO auf monatlich 250,00 EURO gekürzt wurde, so dass er nicht mehr in der Lage war, die Miete in Höhe von 320,00 EURO und den Lebensunterhalt zu finanzieren. Dennoch erwarb er zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt - vermutlich im März 2010 - für 319,00 EURO bei der Firma xxx in xxx eine Sportarmbrust, die spätere Tatwaffe, weil er sich eine solche schon länger gewünscht hatte. Er gab ihr nach dem Vorbild amerikanischer Elitesoldaten den Frauennamen "Mathilde" und verbrachte viel Zeit mit Schießübungen in seiner Wohnung und im Wald. In der Folge wurde dem Angeklagten die Wohnung gekündigt. Er wohnte zunächst einige Zeit bei Bekannten, bis er Mitte/Ende August 2009 bei der Nebenklägerin, der Geschädigten xxx, in deren 1-Zimmer-Wohnung in der xxx in xxx einzog. Diese kannte er aus der "Cyber-Gothic-Szene", die sich regelmäßig am xxx in xxx trifft, und der er angehört. Fortan bestand sein Tagesablauf im wesentlichen darin, lange zu schlafen, sich mit Gleichgesinnten am xxx in xxx zu treffen und in der Wohnung der Geschädigten am Computer Strategie- und Killerspiele zu spielen. Gedanken über seinen weiteren Werdegang, insbesondere seine berufliche Zukunft machte er sich zu dieser Zeit keine. Seine Mietwohnung wurde am 10.11.2009 endgültig geräumt, wobei dem Angeklagten nicht bekannt ist, was mit Ausnahme derjenigen Sachen geschehen ist, die er in die Wohnung der Geschädigten eingebracht hatte. Als Hobbys gab xxx in der Hauptverhandlung Zeichnen und den Modellbau an. Darüber hinaus bezeichnete er sich selbst als "Waffenliebhaber", der bereits gelegentlich chemische und Sprengstoffexperimente durchgeführt hat, weswegen er am 13.09.2009, nur wenige Tage vor der diesem Verfahren zugrunde liegenden Tat, ein sogenanntes "Testamentum" verfasste, das für seinen damals 14-jährigen "Blutsbruder" aus der Szene am xxx und eine Bekannte, in die er verliebt war, für den Fall bestimmt war, dass ihm etwas zustoßen sollte. Über seine Schulden, die sich vermutlich im Bereich von 5.000,00 EURO bewegen, hat der Angeklagte die Übersicht verloren. Drogen hat der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt konsumiert, Alkohol nach eigenen Angaben nur gelegentlich. Ernsthafte Erkrankungen erlitt er bislang nicht. Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts xxx vom 23.09.2009 seit diesem Tag ununterbrochen in Untersuchungshaft in der JVA Stuttgart-Stammheim und befasst sich seither fast ausschließlich mit dem Zeichnen von Strategiespielen und Spielkarten mit meist mittelalterlichem Hintergrund, wofür er ein besonderes Talent aufweist. Er würde gerne eine Ausbildung als Schmuckdesigner absolvieren und hat sich aus der Untersuchungshaft heraus an der Zeichenakademie in Hanau beworben, an der er ab September 2010 eine Ausbildung hätte beginnen können. Die Jugendkammer hat in der Hauptverhandlung folgende Feststellungen [zur Sache] getroffen: Der Angeklagte xxx hielt sich am Vormittag des 22.09.2009, dem Tattag, in der 1-Zimmer-Wohnung der Geschädigten xxx im Erdgeschoss des Anwesens xxx in xxx auf, in die er einige Wochen zuvor mit ein paar Gegenständen eingezogen war, weil er aufgrund der Kündigung seiner Wohnung und der Kürzung seiner Bezüge durch das Jobcenter keine eigene Bleibe mehr hatte und finanzieren konnte. Zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten bestand ein freundschaftliches, nicht dagegen ein intimes Verhältnis, auch wenn sich die Geschädigte ein solches gewünscht hätte. Sie hatten sich in der Cyber-Gothic-Szene auf dem xxx kennen gelernt. Der Angeklagte hatte an diesem Vormittag seiner Gewohnheit entsprechend lange geschlafen und anschließend Computer gespielt. Kurz vor 13:00 Uhr entwickelte sich - wie mehrfach schon in den zurückliegenden Wochen - im räumlich beengten Schlafzimmer der Wohnung eine verbale Auseinandersetzung zwischen ihm und der Geschädigten. Die Ursache hierfür konnte in der Hauptverhandlung nicht zweifelsfrei geklärt werden. Es ging aber unter anderem darum, dass sich die Geschädigte, die - wie der Angeklagte wusste - seit Jahren phasenweise unter Depressionen leidet, zum wiederholten Male in der Form selbst bemitleidete, dass sie keiner leiden möge, was den Angeklagten aufregte. Außerdem machte die Geschädigte dem Angeklagten Vorhaltungen wegen des Zustandes der Wohnung und erklärte ihm, ihn aus der Wohnung zu werfen, was sie zuvor auch schon mehrfach angedroht hatte. Der Angeklagte geriet hierüber in Wut und forderte die Geschädigte auf, darüber nachzudenken, was sie sage und ihm zu erklären, warum er die Wohnung verlassen solle. Nachdem er trotz mehrfacher Nachfrage keine ihn zufriedenstellende Antwort erhielt, entwickelte er kurzzeitig Hassgefühle gegen die Geschädigte, fühlte sich gleichzeitig aber auch in Anbetracht des bevorstehenden Rauswurfs ohnmächtig. Die Geschädigte begab sich in dieser Situation für einen kurzen Moment in das Badezimmer oder die Küche der Wohnung. Der Angeklagte wollte nun seine Wut abreagieren und nahm seine hinter ihm auf dem Boden liegende, schwarze Sportarmbrust der Marke Barnett, Modell Panzer V, die eine Gesamtlänge von circa 80 cm und ein Gesamtgewicht von circa 1,9 kg aufweist und spannte mit beiden Händen die Kunstfasersehne. Hierfür musste er einen Fuß in die am vorderen Ende der Armbrust befindliche Schlaufe stellen und eine Zugkraft von mindestens 47 kg aufbringen. Die automatische Sicherung, die sich nach dem Einrasten der Sehne funktionsgemäß einschaltete, löste er entsprechend seiner Gewohnheit beim regelmäßigen Umgang mit der Armbrust sofort wieder und legte einen von drei in seiner unmittelbaren Nähe befindlichen Metallbolzen ein. Auf diesem befand sich eine - mangels passenden Gewindes - nur locker aufgeschraubte Jagdpfeilspitze, auf der drei deltaförmige Schneiden in einem Abstand von jeweils 120 Grad verankert waren. Mit der so geladenen und entsicherten Armbrust, mit der der Angeklagte in den zurückliegenden Monaten regelmäßig im Wald und in seiner alten Wohnung auf Inventar und Pappkartons geschossen hatte und mit deren Umgang er sehr gut vertraut war, wollte er zunächst vom Balkon der Wohnung der Geschädigten auf einen circa 8 bis 10 m entfernt stehenden Gartenzwerg eines Nachbarn schießen. In diesem Moment kam jedoch die Geschädigte xxx in das Schlafzimmer zurück und nahm am Fußende der rechten Betthälfte in einer Entfernung von ca. 1 Meter zum Angeklagten Platz. Der Angeklagte wollte nun unbedingt von der Geschädigten wissen, was los sei. Er stemmte sich die geladene und entsicherte Armbrust "wie Rambo sein Maschinengewehr" in die rechte Hüfte und richtete sie auf die Geschädigte, wobei er mit dem Zeigefinger der rechten Hand am Abzugshebel, der - wie er wusste - sehr leichtgängig war, spielte. Er forderte die Geschädigte erneut auf zu sagen, was los sei und drohte ihr, anderenfalls abzudrücken. Als er von der Geschädigten wiederum keine zufriedenstellende Antwort erhielt, ging er, ohne die Position der Armbrust hierbei zu verändern, einen Schritt auf die Geschädigte zu und tippte ihr mit der linken Hand gegen den Kopf, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Die Geschädigte äußerte jedoch lediglich "was?", worüber der Angeklagte noch mehr erbost war. Nun zielte er aus einer Entfernung von circa einem Meter auf die Geschädigte xxx und betätigte den Abzug, wodurch sich erwartungsgemäß der Pfeil löste und die Geschädigte mitten in die Brust traf. Dem Angeklagten war hierbei klar, dass er bei der Geschädigten schwerste Verletzungen hervorrufen würde. Er hielt es sogar für möglich, dass er auch den Tod der Geschädigten herbeiführen würde und fand sich mit dieser Möglichkeit ab. Ihm waren nämlich aufgrund seiner zahlreichen Schiessübungen mit der Waffe in den zurückliegenden Monaten die Durchschlagskraft der Waffe und die Leichtgängigkeit des Abzughebels genau bekannt. Der abgeschossene Pfeil traf die Geschädigte im Sternum und perforierte dies dreieckförmig. Er drang in das Körperinnere der Geschädigten ein und verursachte dort in gerader Linie von oben links nach unten rechts eine Ruptur des linken Leberlappens, eine Pankreasruptur, eine Duodenalzerreißung sowie eine Ureterdurchtrennung rechts. Der Pfeil verfehlte nur um Millimeter das Herz und die Wirbelsäule. Die Geschädigte sprang augenblicklich vom Bett auf und zog den Bolzen aus ihrem Körper, wobei die aufgeschraubte Pfeilspitze am unteren Rand der Leber stecken blieb. Sie warf den Bolzen auf den Boden und schrie den Angeklagten an, was er gemacht habe, er solle den Notarzt rufen. Sodann lief sie vom Schlafzimmer aus in den Flur zwischen Küche und Bad und brach dort stark blutend zusammen. Der Angeklagte rannte der Geschädigten hinterher und holte aus der Küche ein Handtuch, das sich die Geschädigte auf die stark blutende Wunde pressen sollte. Sodann setzte er sofort den Notruf ab und schilderte, dass es zu einer Streitigkeit gekommen sei, in deren Verlauf er reflexartig mit seiner Armbrust auf seine Bekannte geschossen habe. Wenige Minuten später trafen die Rettungskräfte ein und verbrachten die Geschädigte ins Klinikum xxx, wo sie notfallmäßig operiert wurde. Die Primäroperation verlief zwar weitgehend komplikationslos. In der Folge begann jedoch die Bauchspeicheldrüse "sich selbst zu verzehren", was weitere Operationen und die tägliche Spülung des Bauchraumes erforderlich machte. Der Angeklagte stand zum Tatzeitpunkt weder unter dem Einfluss von Alkohol noch sonstiger berauschender Mittel. Er war in seinem Denk- und Handlungsvermögen nicht beeinträchtigt. Seine Schuldfähigkeit war nicht erheblich vermindert oder gar aufgehoben. Er wies allerdings vor dem Hintergrund seiner lebensgeschichtlichen Entwicklung Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung auf, die sich insbesondere im Bereich des Gefühlslebens, der Empathiefähigkeit und der unzureichenden Ausprägung des Selbstwertgefühls ausdrückten, die er über die Orientierung zu Waffen und der alternativen Szene zu kompensieren versuchte, und war psychodynamisch von der Situation, die ihn wegen des angedrohten Rauswurfs aus der Wohnung der Geschädigten existentiell stark belastete, überfordert. Diese Aspekte erfüllten jedoch weder im Einzelnen noch in der Gesamtbetrachtung einen Krankheitswert im Sinne eines Eingangsmerkmals des § 20 StGB. Die Geschädigte befand sich vom 22.09.2009 bis 29.10.2009 und vom 31.10.2009 bis 05.11.2009 in stationärer Behandlung. Die vielfältigen Organverletzungen sind mittlerweile weitgehend verheilt, wobei Folgeschäden der Bauchspeicheldrüse nicht ausgeschlossen werden können. Die Geschädigte befand sich im Anschluss über mehrere Wochen in xxx in der Rehabilitation, in der sie ab der dritten Woche begann, sich "zu entspannen". Seither treten - vermutlich als Schutzmechanismus - teilweise Erinnerungslücken an das Geschehene auf. Die vorbelastete Geschädigte ist in psychischer Hinsicht nach wie vor instabil, ist derzeit aber nicht auf Medikamente angewiesen. Die erlittenen Verletzungen hätten nicht unmittelbar zum Tod der Geschädigten geführt, da sowohl die Aorta als auch die untere Hohlvene ganz knapp verfehlt wurden, bei deren Verletzung der Tod durch Verbluten innerhalb weniger Minuten eingetreten wäre. Hierauf hatte der Angeklagte bei der Schussabgabe jedoch keinen Einfluss. Ohne das schnelle Eingreifen der vom Angeklagten sofort gerufenen Rettungskräfte und der anschließenden Operation wäre die Geschädigte allerdings voraussichtlich nach einiger Zeit an hohem Blutverlust und Organversagen verstorben. Der Angeklagte hat aus der Untersuchungshaft heraus ein Entschuldigungsschreiben an die Geschädigte gerichtet, welches jedoch aufgrund ihres zum damaligen Zeitpunkt kritischen Zustandes an ihre Wohnanschrift weitergeleitet und ihr aus nicht bekannten Gründen bis zur Hauptverhandlung nicht bekannt wurde. Er hat sich darüber hinaus in der Hauptverhandlung bei der Geschädigten entschuldigt. Sie hat die Entschuldigung angenommen und geäußert, dass sie nach wie vor zu dem Angeklagten und zu der Freundschaft zu ihm stehe. Auf die Rückgabe der Tatwaffe hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung nur durch Zureden seiner Verteidigerin verzichtet. Die Vollstreckung der Jugendstrafe war am 12. März 2013 beendet. Es trat Führungsaufsicht bis 11. März 2015 ein, die am 26. März 2015 erledigt war. Mit unanfechtbar gewordener Entscheidung der Stadt Waffenbehörde, xxx vom 15. Dezember 2010, B8503 32-11 cs, wurde dem Angeklagten die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Munition untersagt. 9. Mit Urteil des Amtsgerichts xxx vom 17. März 2017, 1805 3 Cs 304 Js 3961/17, rechtskräftig seit 6. April 2017, wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe zu der Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätze zu je 30,00 EUR verurteilt. Der Strafbefehl hatte nach Berichtigung folgenden Inhalt: Am 26.01.2017 gegen 19.40 Uhr führten Sie am xxx, xxx, wie Sie wussten, ohne die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis eine Schreckschusswaffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums mit sich. Die Pistole hatten Sie bei der Einlieferung ins Krankenhaus bei sich. 10. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts xxx vom 14. Mai 2019, 2 Cs 304 Js 11436/18, rechtskräftig seit 1. Juni 2019, wurde gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen strafbaren Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz einer verbotenen Waffe in Tateinheit mit vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung gemäß § 41 Waffengesetz in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe nebst Munition eine Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Strafbefehl hatte folgenden Inhalt: Sie verwahrten in Ihrer Wohnung und den angrenzenden Räumen im Anwesen xxx in xxx bis zur Sicherstellung durch die Polizei am 23.08.2018 1) Explosionsgefährliche Stoffe ohne Konformitätsbewertung, nämlich 40,5 g Erythritetranitrat und 24,2 g Schwarzpulver, 2) Pyrotechnische Gegenstände ohne Konformitätsbewertung, nämlich 64 Knallkörper mit der Aufschrift FP3 des Herstellers Jorge (Polen) ohne Konformitätskennzeichnung und 250 "Miniraketen" ohne Stab und Zündschnur ohne Konformitätskennzeichnung eines unbekannten Herstellers, 3) 1 CO2- Gewehr Marke Beretta, Kal. 4,5 mm, Waffennummer CX 170808425, mit Kennzeichnung F im Fünfeck nebst und Schalldämpfer und dazugehörigen Diabologeschossen, 4) 1 montierbare Zielbeleuchtungsvorrichtung für das Gewehr gern. Ziffer 4, 5) 1 Einzelladerbüchse, Hersteller unbekannt, Kaliber 9mm, mit belgischem Beschusszeichen Lüttich nebst 60 Stück Patronen Kal. 9mm. Wie Sie wussten, waren Sie nicht im Besitz einer für den Umgang mit den oben unter 1) und 2) bezeichneten explosionsgefährlichen Stoffen erforderlichen Erlaubnis. Wie Sie wussten, war Ihnen die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die unter Ziffer 3) bezeichneten Waffen und Munition mit unanfechtbarer Verfügung der Stadt xxx seit 15.12.2010 untersagt. Bei der unter Ziffer 4) bezeichneten für eine Schusswaffe bestimmten Vorrichtung, die das Ziel beleuchtet, handelt es sich um eine verbotene Waffe, was Sie wussten. Über eine Erlaubnis zum Besitz einer Schusswaffe nebst Munition gem. Ziffer 5), verfügten Sie, wie Sie wussten, nicht. D) Haftdaten Der Angeklagte wurde auf Grundlage des Haftbefehls des Amtsgerichts Offenburg vom 13. Juli 2020 (2 Gs 760/20) am 17. Juli 2020 vorläufig festgenommen und befindet sich seit Eröffnung des Haftbefehls am 18. Juli 2020 ununterbrochen in Untersuchungshaft in der JVA Offenburg. II. Feststellungen zur Sache A) Vorgeschichte Der Angeklagte xxx hielt sich seit ungefähr Ende April 2020 weit überwiegend im Wald rund um die Gemeinde Oppenau auf, wobei er sich gleichwohl nach wie vor gelegentlich mit Freunden und Bekannten in Oppenau traf. Er plante, zu Fuß von Oppenau in die Uckermark zu wandern. Hierauf wollte er sich mehrere Monate in der Natur vorbereiten. Er hatte sich Waldquartiere hergerichtet, wo er in selbst gebauten Unterständen übernachtete und zum Teil auch den Tag verbrachte. Zu seiner Ausrüstung gehörten auch mehrere Waffen und waffenähnliche Gegenstände, wie u.a. zwei Äxte, ein Speer, eine Armbrust samt Pfeilen, mehrere Messer und zwei Schreckschusswaffen samt Munition. Etwa Anfang Juli 2020, spätestens aber am 8. Juli 2020, beschloss der Angeklagte, Quartier in einer versteckt im Wald, gleichwohl nur Luftlinie etwa 50 m von der nächsten Wohnbebauung entfernt gelegenen Hütte zu nehmen. Der hinter dem Anwesen xxx, 77728 Oppenau, am Hang errichtete, ca. 2,4 m breite und 4,1 m lange und nur zu Fuß erreichbare Holzbau war u.a. mit einer Eckbank, einem Tisch und niedrigen Schrankmöbeln ausgestattet. Er gehört der Familie xxx und war schon längere Zeit nicht mehr regelmäßig genutzt worden. Der Angeklagte verschaffte sich Zugang zu dieser Hütte. Er richtete sich dort häuslich ein. U.a. schaffte er Teile der Eckbank nach draußen, um sich an der hinteren Stirnseite der Hütte hinter dem Tisch einen Schlafplatz einzurichten und versah die Fenster mit Holzplatten als Sichtschutz. Anwohner, u.a. auch xxx, wurden auf das wiederholte laute Hämmern, welches mit den vom Angeklagten vorgenommenen Arbeiten in und an der Hütte verbunden waren, aufmerksam und meldeten dies der Eigentümerfamilie xxx. B) Tatgeschehen am 12. Juli 2020 Hierauf begab sich am Morgen des 12. Juli 2020, noch vor 9.30 Uhr, xxx mit seinem Sohn und seinem Nachbarn xxx zur Gartenhütte. Nach Öffnen der Tür und kurzem Blick in die Hütte erkannten xxx und seine Begleiter sogleich, dass sich jemand unberechtigt Zugang verschafft, sich dort eingerichtet und auch Waffen, wie eine Lanze, einen Bogen samt Pfeilen und Messer, abgelegt hatte. Zuletzt registrierte xxx, wie xxx, der auf der vom Tisch abgeschirmten Schlafstätte gelegen war, sich nunmehr zeigte und auf Ansprache zum Ausdruck brachte, mangels anderer Bleibe die Hütte als Quartier genutzt zu haben. xxx, der auch aufgrund der in der Hütte liegenden Waffen beunruhigt war, drängte seine Begleiter eilig dazu, gemeinsam mit ihm die Örtlichkeit zu verlassen und meldete sich bei der Polizei. In der Folge erschienen PK xxx und PKAin xxx, wie zuvor mit xxx telefonisch vereinbart, an dem etwas entfernt von der Waldhütte gelegenen Parkplatz im Bereich des Kapellenweges. Die Polizeikräfte ließen sich vom Anzeigeerstatter den Schlüssel zur Hütte der Familie xxx geben. Während xxx am Parkplatz wartend zurückblieb, begaben sich PK xxx und PKAin xxx über eine bergaufwärts führende Treppe, wenige Meter entlang eines Wanderwegs, und schließlich über einen abwärts führenden Trampelpfad zur Waldhütte, deren Fenster abgedunkelt waren. PK xxx öffnete die Tür der Hütte und sah sogleich den Angeklagten. Dieser saß mit Blick zu ihm an der, dem Eingang gegenüberliegenden Wand an der Stirnseite eines Tisches, der die hintere Hälfte des Raumes fast ausfüllte. Vom Hütteneingang bis zum Tisch war eine Freifläche von ca. 1,20 m Breite und 1,70 m Länge. Auf einer seitlichen Kommode hatte xxx einen Gaskocher in Betrieb, der Lebensmittel erhitzte. PK xxx wies den Angeklagten darauf hin, dass sich dieser unberechtigt in der Hütte aufhalte und fragte ihn nach seinen Personalien. Diese konnten nach entsprechendem Hinweis von xxx anhand seines Ausweises, der in seinem auf dem Tisch liegenden Geldbeutel steckte, festgestellt werden. Nachdem PK xxx diese Daten und die Information weitergeleitet hatte, dass sich in der Hütte mehrere Waffen befänden, wurden vom Führungs- und Lagezentrum zwei weitere Polizeibeamte, POK xxx und PK xxx, angewiesen, zur Unterstützung vor Ort zu erscheinen. Hierauf begab sich PKAin xxx zurück zum Parkplatz am Kapellenweg, wo der Dienstwagen geparkt war, um von dort die beiden vorgenannten Beamten gemeinsam mit xxx zur Waldhütte zu holen. Währenddessen unterhielt sich PK xxx in der Hütte mit dem Angeklagten, wobei der Beamte ansprach, dass xxx zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben sei und sich beim Amtsgericht Oberkirch melden solle. Im Übrigen vermied es PK xxx anstehende polizeiliche Maßnahmen zu thematisieren. Als PKAin xxx, POK xxx, PK xxx und xxx an der Hütte angekommen waren, klärte PK xxx mit xxx, ob xxx sein Quartier sogleich verlassen müsse oder eventuell noch etwas länger bleiben dürfe. Letzteres verneinte der Hütteneigentümer. Hierüber unterrichtete PK xxx den noch immer in der Waldhütte auf der Sitzbank am hinteren Tischende sitzenden Angeklagten. Er erklärte ihm zudem, dass die in der Hütte befindlichen Waffen und teils waffenähnlichen Gegenstände zur Überprüfung sichergestellt würden und eine etwaige Rückgabe erst nach einer nicht vor Ort, sondern auf einer Polizeidienststelle, zu bewerkstelligenden Kontrolle in Betracht komme. PK xxx kündigte sodann an, dass der Angeklagte am Körper durchsucht werden müsse. Hierauf erwiderte xxx, hiermit nicht einverstanden zu sein. Er wolle allenfalls und erst dann durchsucht werden, nachdem ihm sein Rucksack, dessen Inhalt ebenfalls kontrolliert werden sollte, wieder zurückgegeben wäre. PK xxx stellte vor diesem Hintergrund die Durchsuchung der Person des Angeklagten vorübergehend zurück und überprüfte außerhalb der Hütte gemeinsam mit PKAin xxx den Rucksack des Angeklagten, während POK xxx und PK xxx die noch in der Hütte befindlichen Waffen und Gerätschaften des Angeklagten nach draußen schafften bzw. hinausreichten. Im Einzelnen wurden zumindest folgende Gegenstände, über die der Angeklagte in der Hütte verfügt hatte, während des vormittäglichen polizeilichen Einsatzes vorläufig sichergestellt: - eine Lanze, - ein Compoundbogen, Modell Poelang, samt zwei Pfeilen und einer Ledertasche mit zwölf Pfeilspitzen mit jeweils drei messerscharfen Klingen, die mühelos Knochen durchschlagen können, - eine Streitaxt, ein sogenanntes Tomahawk, Modell M48 HAWK, mit einer Länge der geschliffenen stählernen Klinge von 9,5 cm, deren Rückseite spitz zuläuft und eine Gesamtlänge von 39,5 cm aufweist, wobei der als Werkzeug anzusehender Gegenstand im Handel als "ultimative taktische Waffe" angeboten wurde, - eine insgesamt 53 cm lange, mit einer 11,5 cm langen geschliffenen, an der Wirkfläche spitz zulaufenden und geschärft ausgeführten Klinge aus Stahl versehene Axt, - ein Messer, Modell Kershaw Machete, mit einer feststehenden, einseitig scharf geschliffenen 35 cm langen Klinge und einer Gesamtlänge von 51 cm, - ein Klappmesser, Modell Jean Fuentes/Kyu Line Cutlery, mit einer 18 cm geschliffen und geschärften Klinge, wobei das Messer über einen seitlichen Öffnungshebel verfügt, über den die Klinge seitlich herausgeschleudert werden und in einer Rast fixiert werden kann, und dessen ausgeschwenkte Klinge im Übergang zum Griffstück mit einer beidseitigen Parierstange ausgestattet ist, - eine Schreckschusswaffe, Modell Walther Mod. P22, Kaliber 9 mm P.A. Knall, Waffennummer LG18246080, Beschusszeichen BA-Köln im Jahre 2018, ohne erkennbares "PTB-Zeichen im Kreis", die äußerlich einer "scharfen" Waffe gleicht und ein Magazin mit 14 Stück Pfeffer-Reizstoffkartuschen enthielt, - zwei Magazine mit einmal sieben und einmal acht Kartuschen, - vier kupferfarbene Pistolenpatronen - Attrappen, - elf funktionsfähige Zentralfeuer-Pfeffer- und Reizstoffkartuschen des Herstellers bzw. Vertreibers Diefke Wadie GmbH/BRD und Özkursam /Türkei, Kaliber 9 mm, - ein Magazin mit 25 messingfarbenen funktionsfähigen Knall-Kartuschen im Kaliber 9 mm P.A. Knall, Hersteller bzw. Vertreiber Walther GmbH, BRD, die zur Schreckschusspistole passt, und - ein weiteres Mäppchen mit 14 silberfarbenen Pistolenpatronen - Attrappen. Die zuletzt erwähnten Patronen hielten die Beamten für "scharfe" Munition und fragten den Angeklagten, wo die Waffe zu diesen "Silberkugeln" verblieben sei. xxx antwortete hierauf, diese sei ihm schon vor längerem weggenommen worden. Die weitere Frage, ob er noch über weitere Waffen verfüge, verneinte der Angeklagte. Er verschwieg dabei bewusst, dass er versteckt am Körper die mit Kartuschen bestückte vollautomatische Schreckschusspistole, Voltran/Ekol, Modell ASI, Waffennummer EASI3-18070102, ohne "PTB-im Kreis"-Zulassung, die einer "echten" bzw. "scharfen" Waffe, nämlich einer Selbstladepistole Beretta, Modell 92 Fs, Kaliber 9 mm Luger, täuschend ähnlich sieht, bei sich hatte. Die Waffe besitzt einen Gaslauf zum Ablauf der beim Schuss entstehenden Verbrennungsgase, wobei sich der Ausschuss zur Ableitung des Explosionsdrucks sowohl vorne als auch anteilig über sechs ovale Öffnungen seitlich befindet. Das Magazin samt 15 zündfähigen Patronen, drei der Marke "UMA" und zwölf der Marke "Walther", war in den Magazinschacht eingeführt. xxx verfügte, wie er wusste, nicht über die zum Erwerb, Besitz und Führen dieser Waffe erforderliche Erlaubnis. Als sämtliche für die Polizeibeamten bis dahin ersichtlich gewordenen Waffen und waffenähnlichen Gegenstände aus der Hütte geschafft worden waren, telefonierte PK xxx – sich gemeinsam mit PKAin xxx außerhalb der Hütte aufhaltend – mit seinem Dienstgruppenleiter, um abzuklären, wo die sichergestellten Waffen und sonstigen Gegenstände zur Überprüfung hingebracht werden sollten. Während dieses Telefonats forderte der sich zu diesem Zeitpunkt gemeinsam mit dem Angeklagten und PK xxx in der Hütte aufhaltende POK xxx den Angeklagten nunmehr auf, sich am Körper durchsuchen zu lassen. Nachdem sich xxx dahingehend äußerte, sich nicht durchsuchen lassen zu wollen und nicht hinter dem Tisch hervorzukommen, erklärte POK xxx, dann müsse der Angeklagte von ihm und PK xxx geholt werden, um die Durchsuchungsmaßnahme umzusetzen. Als sich POK xxx zum Zweck der angekündigten körperlichen Durchsuchung nunmehr dem Angeklagten nähern wollte und wegen der beengten Verhältnisse einen Fuß auf die seitlich entlang der Hüttenwand verlaufende Eckbank setzte, zog xxx unvermittelt seine bislang verborgen gehaltene vollautomatische Schreckschusspistole Voltran/Ekol hervor. Er richtete diese aus kurzer Entfernung auf den Oberkörperbereich von POK xxx, rief zumindest sinngemäß: "Stopp, zurück" und erklärte, in der Waffe befänden sich Silberkugeln der Art, von denen vorhin die Rede gewesen sei. Er erreichte damit sein zunächst verfolgtes Ziel, POK xxx durch die Konfrontation mit der täuschend "echt" erscheinenden Waffe und der damit verbundenen, wenngleich unausgesprochenen, Drohung zu schießen, derart an einer freien Willensbetätigung zu hindern, dass er faktisch die physische Verfügungsgewalt über diesen erlangte. Um diese erreichte Zwangslage aufrechtzuerhalten und ausnutzen zu können, richtete xxx die Waffe nunmehr fortwährend auf POK xxx. Dies behielt er trotz des Zurufs von PK xxx, der Kollege xxx habe zwei Kinder und eine Ehefrau und der Angeklagte solle Einhalt gebieten, bei. Im Bewusstsein der von ihm geschaffenen und erkannten Bedrohungssituation, in der sich POK xxx und PK xxx befanden, die die von xxx verwendete Pistole für "scharf" hielten und sich in Todesangst versetzt sahen, rief der Angeklagte sinngemäß: "Nehmt Eure Waffen runter" bzw. "Legt eure Waffen ab", um jegliche Gegenwehr der Beamten zu vereiteln, die Durchsuchung seiner Person endgültig zu verhindern und sich einer weiteren Kontrolle und einer von ihm befürchteten Festnahme zu entziehen. Aus Furcht um sein Leben kam POK xxx dem Verlangen des Angeklagten nach, zog seine geladene Dienstwaffe Modell Heckler & Koch P2000 vorsichtig mit maximal drei Fingern aus dem Halfter und legte sie langsam auf dem Boden ab. Selbiges tat PK xxx mit seiner Dienstwaffe Modell Heckler & Koch P2000, wobei PK xxx sowohl aus Furcht um das Leben von PK xxx, auf den der Angeklagte seine Pistole durchgehend gerichtet hielt, als auch aus Furcht um sein eigenes Leben handelte, da er damit rechnete, dass er der Nächste sein könnte. Vor dem Ablegen ihrer Waffen fragten beide Beamte den Angeklagten auch noch, wie sie dies tun sollten, da sie den Angeklagten nicht zur Abgabe eines Schusses provozieren wollten. Sodann verließen sie auf Aufforderung von xxx langsam die Hütte, wobei der Angeklagte seine Waffe weiterhin dauerhaft aus geringer Entfernung auf den die Pistole im Blick haltenden POK xxx richtete. xxx folgte den beiden Beamten und scharrte dabei die abgelegten Waffen mit den Füßen hinter sich in den Hüttenraum. xxx sah nun beim Erreichen der Hüttentür, dass PK xxx und PKAin xxx ihre Dienstwaffen gezogen hatten und diese jeweils auf den Boden gerichtet in den Händen hielten. In der Absicht, nun auch diese beiden Polizeikräfte zu entwaffnen und einer Festnahme zu entgehen, ließ der Angeklagte seine Waffe weiterhin auf POK xxx gerichtet und nutzte willentlich seine Verfügungsgewalt über den Beamten aus, indem er nunmehr maßgeblich an PK xxx und PKAin xxx gerichtet sinngemäß äußerte: "Legt die Waffen runter und wir kommen alle heil nach Hause". Auch PK xxx und PKAin xxx gingen davon aus, dass es sich um eine echte Schusswaffe handelt, die der Angeklagte auf POK xxx gerichtet hielt. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, kamen auch sie aus Furcht um ihr Leben, aber insbesondere auch aus Sorge um das Leben des unmittelbar bedrohten POK xxx, dem Verlangen des Angeklagten nach und legten ihre Dienstwaffen, bei denen es sich ebenfalls jeweils um eine geladene Heckler & Koch P2000 handelte, auf dem Boden ab. Im Folgenden brachte der Angeklagte zum Ausdruck, dass POK xxx, PK xxx, PK xxx und PKAin xxx gehen könnten, sodass diese nahezu zeitgleich das Hüttengelände verließen. Sie suchten über verschiedene Wege, POK xxx und PK xxx in die eine, PK xxx und PKAin xxx in die andere Richtung, den Parkplatz im Bereich des Kapellenwegs auf. Währenddessen packte xxx seinen Schlafsack, das Klappmesser, die Axt mit der 11,5 cm langen Klinge, einen Becher, eine Jacke, die kurz zuvor eingesetzte vollautomatische Schreckschusspistole Voltran/Ekol und sein Handy ein. Zudem steckte er die vier gerade zuvor von den Beamten abgelegten geladenen Dienstwaffen Heckler & Koch P2000, bei denen es sich um Pistolen von weniger als 60 cm Länge handelt, die nach Abgabe eines Schusses ohne weiteres Zutun erneut schussbereit sind, in die Seitentaschen seiner Hose. Nicht widerlegbar hatte er sich erst in diesem Moment zur Mitnahme der Waffen entschlossen, um zu verhindern, dass die Polizeibeamten zurückkehren, die Dienstwaffen zurückerlangen und diese gegen ihn einsetzen. Er wusste, dass er weder für den Besitz noch das Führen der Dienstwaffen die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis hatte. In den folgenden Tagen und Nächten hielt sich xxx in den Wäldern im Raum Oppenau verborgen. Die polizeilichen Dienstwaffen, seine Schreckschusswaffe und auch die Axt trug er durchgehend und im Wissen der ihm fehlenden Erlaubnis für den Umgang mit den Dienstpistolen und der Schreckschusswaffe bei sich. Vor dem Hintergrund des am Vormittag des 12. Juli 2020 an der Waldhütte gezeigten Verhaltens des Angeklagten, der nunmehr auch über vier "scharfe" Schusswaffen verfügte und in der Vergangenheit bereits wegen erheblicher Waffen- und Gewaltdelikte in Erscheinung getreten war, wurde ein Großaufgebot an Polizeikräften zur permanenten Fahndung nach dem Angeklagten eingesetzt. C) Tatgeschehen vom 17. Juli 2020 Am Nachmittag des 17. Juli 2020 trug sich der Angeklagte mit dem Gedanken, nach Oberkirch zu gelangen. Er fragte einen, mit einem Kraftfahrzeug seine Arbeit verrichtenden Postboten im Oppenauer Ortsteil Ramsbach nach dem Weg und ob er im Auto mit diesem mitfahren könne. Der Postangestellte lehnte das Verlangen von xxx ab und entzog sich eilig der Situation, da er in dem Angeklagten die Person erkannt hatte, nach der die Polizei fahndete. Deshalb teilte er sein Zusammentreffen mit dem mutmaßlich Gesuchten sogleich den Sicherheitsbehörden telefonisch mit. Hierauf verstärkte die Polizei ihre Fahndungsmaßnahmen im Ortsteil Ramsbach. xxx sah schließlich angesichts mehrerer unmittelbar in seiner Nähe mit Fahrzeugen erscheinender Polizeikräfte keine Möglichkeit mehr, sich weitläufig zu entfernen. Er verbarg sich deshalb in einem dicht bewachsenen und stark abfallenden Geländestreifen zwischen einer unterhalb von ihm verlaufenden Zufahrt zu einem Hofanwesen und einer hangaufwärts sich quer erstreckenden Straße. Neben seiner vollautomatischen Schreckschusswaffe hatte der Angeklagte die am 12. Juli 2020 erlangten vier Dienstwaffen noch immer bei sich. Eine dieser Waffen hatte er in der linken Außentasche seiner Cargohose, zwei Waffen trug er unter der Oberbekleidung im Hüftbereich und eine hatte er in seinen Händen. Bei sämtlichen Dienstwaffen war das jeweils mit mindestens 12 Patronen bestückte Magazin in den jeweiligen Magazinschacht eingeführt. Mindestens zwei der vier Waffen waren durchgeladen und insoweit fand sich jeweils eine weitere Patrone im Patronenlager. Zudem hatte xxx auch seine, mit einer 11,5 cm langen geschärften Klinge versehene Axt auf dem Schoß liegen. Kurz nach 17:00 Uhr wurde der unmittelbar vor Ort die Umgebung beobachtende Einsatzbeamte xxx auf ein von xxx verursachtes Geräusch aufmerksam und entdeckte schließlich den Angeklagten. Diesem rief der Polizist laut zu: "Polizei, keine Bewegung oder ich schieße". Hierauf warf der Angeklagte die Polizeidienstwaffe, die er bislang griffbereit bei sich hatte, in Richtung des Beamten, sodass sie etwa 1,5 m vor ihm, aber im etwa gleichen Abstand vor dem Polizisten, am Boden zum Liegen kam. Weiteren Anweisungen des Beamten, u.a., die Hände hinter den Kopf zu nehmen, kam der Angeklagte aber nicht nach und ignorierte die weitere Ansprache. Schließlich kam der Beamte xxx und kommunizierte statt des Polizisten xxx mit xxx. Der Angeklagte reagierte zwar nunmehr anders als zuvor auf diesen Beamten, kam aber auch jetzt Aufforderungen, die Hände vom Körper wegzustrecken, nicht nach. Auf entsprechende Nachfrage brachte der Angeklagte zum Ausdruck, die Schreckschusspistole und die anderen drei polizeilichen Dienstpistolen noch bei sich zu haben. Auf das Verlangen des Beamten xxx, die auf dem Schoß von xxx befindliche Axt wegzulegen, erwiderte der Angeklagte, das gehe nicht, da ein Germane mit der Axt in der Hand sterbe. Schließlich wurde der Beamte xxx von einem Beamten des beigezogenen Spezialeinsatzkommandos Baden-Württemberg abgelöst. Dieser forderte den Angeklagten mehrfach auf, aus dem Gebüsch herauszukommen und sich festnehmen zu lassen. Dies lehnte xxx, der explizit kundtat, hierüber erst verhandeln zu wollen, immer wieder ab und erklärte, er sei nicht bereit ins Gefängnis zu gehen. Zwischenzeitlich hatten sich insgesamt zehn Beamte des SEK im Nahbereich des Verstecks xxx positioniert. Hiervon hatte der Angeklagte Kenntnis genommen. Direkt hinter dem Angeklagten hangaufwärts stand in etwa 1,5 m Meter Abstand der SEK-Beamte 3. Schließlich entschied der neben SEK-Beamte 3 positionierte SEK-Beamte 9 den schon zuvor von der Einsatzleitung freigegebenen Taser-Einsatz zum Ergreifen des Angeklagten umzusetzen. Die zwei verkabelten abgeschossenen Pfeile des Gerätes trafen den Angeklagten am Rücken und verursachten dort bei ihm kurzzeitig Schmerzen. Sie hatten aber zunächst keine weitere, insbesondere nicht die erwartete, die Handlungsfähigkeit des Angeklagten einschränkende, Wirkung. xxx befand sich aber schon längere Zeit in einer aus seiner Sicht ausweglosen Lage. Ein Entweichen war ihm nicht mehr möglich. Einerseits wollte er die Polizei nicht angreifen. Aufgeben war andererseits für ihn auch keine Option. Überdies war der Angeklagte aufgrund der zurückliegenden tagelangen Flucht, die u.a. durch eingeschränkte Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme und Schlafmangel geprägt war, psychisch angespannt und körperlich beeinträchtigt. In dieser Situation führte der für ihn gänzlich unerwartete Schmerzreiz bei ihm zu einem affektiven Ausnahmezustand, während dem seine Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, gleichwohl nicht aufgehoben war. So beeinflusst griff xxx, als er spürte, vom Taser getroffen zu sein, ohne rechtfertigenden Grund mit seiner rechten Hand die auf seinem Schoß liegende Axt, drehte sich sitzend nach hinten, streckte den Körper durch und schlug wuchtig in Richtung des hinter ihm stehenden SEK-Beamten 3. Er war sich dabei bewusst, dass ein solches Vorgehen geeignet war, erhebliche Verletzungen der im nahen Umkreis stehenden Personen zu verursachen. Die Klinge der Axt durchdrang einen Stiefel des Beamten SEK 3 knapp oberhalb der Beuge und traf dessen hinteren Fußrücken. Der Beamte SEK 3 erlitt, wie von dem Angeklagten jedenfalls billigend in Kauf genommen, eine 2-3 cm lange und 1 cm tiefe Schnittwunde auf dem Fußrücken. Dabei wurde die Strecksehne des großen Zehs zu mindestens 50 Prozent durchtrennt. Die Verletzung musste ambulant operativ versorgt werden und erforderte mehrere weitere Untersuchungs- und Behandlungstermine. Der SEK-Beamte 3 war bis 29. November 2020 dienstunfähig, absolvierte dann erfolglos Wiedereingliederungsmaßnahmen bis 20. Dezember 2020, war schließlich bedingt dienstfähig und unterzieht sich seit Ende Januar 2021 erneut einem stationären Heilverfahren. Dies hätte xxx vorhersehen können. Der unmittelbar nach der Schlagausführung mit der Axt von den unmittelbar vor Ort anwesenden SEK-Beamten ergriffene und festgenommene Angeklagte zog sich selbst aufgrund des Tasereinsatzes punktuelle Verletzungen auf dem linken Schulterblatt sowie im Bereich der Wirbelsäule mehrere oberflächliche Hautabschürfungen zu. III. Beweiswürdigung A) Feststellungen zur Person 1. Werdegang und strafrechtliches Vorleben Die Feststellungen zum persönlichen Werdegang des Angeklagten beruhen auf dessen eigenen inhaltsgleichen plausiblen Angaben. Der psychiatrische Sachverständige Dr. xxx berichtete ferner ergänzend von den biographischen Daten, die xxx ihm gegenüber im Rahmen der Explorationsgespräche vom 18. und 20. August und 12. Oktober 2020 dargestellt hatte und die sich mit der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung im Wesentlichen deckten. Hierzu ergänzend machte die Tante des Angeklagten, die Zeugin xxx, Angaben zum Werdegang von xxx, die sich auf die Wohn- und Lebensverhältnisse ihres Neffen in der Zeit nach der Haft in Adelsheim bis zum dauerhaften Aufenthalt im Wald bezogen und sich widerspruchsfrei in die Schilderungen des Angeklagten einfügen bzw. diese stimmig ergänzen. Die entsprechenden Feststellungen hat die Kammer inhaltsgleich zu den Angaben der Zeugin getroffen. Die Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Angeklagten in der Kinder- und Jugendzeit, insbesondere zum schulischen Werdegang und zu den Aufnahmen in verschiedenen Jugendhilfeeinrichtungen entsprechen den diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des Landgerichts xxx, Außenstelle xxx vom 22. März 2010 (vgl. oben II. C) 8.). Auf diese Darstellung des Werdegangs des Angeklagten hat xxx selbst auch Bezug genommen und, soweit er sie als fehlerhaft gehalten hat, korrigierende Richtigstellungen angemerkt. Vor diesem Hintergrund haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die übrigen Feststellungen zur Person des Angeklagten im Urteil vom 22. März 2010 fehlerhaft gewesen wären. Soweit der Angeklagte Berichtigungen für erforderlich hielt, hat die Kammer diese als berechtigt zu Grunde gelegt und bei ihren eigenen Feststellungen berücksichtigt. Hinsichtlich der während der Untersuchungshaft neu geknüpften Bekanntschaft des Angeklagten schilderte die Zeugin xxx, die neue Partnerin von xxx, glaubhaft und inhaltsgleich zu den insoweit getroffenen Feststellungen die Umstände ihrer Beziehung zum Angeklagten. Die festgestellten Vorstrafen ergeben sich aus dem aktuellen Auszug des Erziehungs- und Bundeszentralregisters und aus den dort aufgeführten Entscheidungen. 2. Persönlichkeit von xxx Die Feststellungen zur Persönlichkeit des Angeklagten und zu den hieraus abzuleitenden Diagnosen hat die Kammer auf der Grundlage der Ausführungen des forensisch sehr erfahrenen psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. xxx, Arzt für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie, Forensische Psychiatrie, Suchtmedizin, tätig in der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Tübingen, getroffen. Sie sind inhaltsgleich zu den entsprechenden Angaben dieses Sachverständigen, der den Angeklagten drei Mal zur Exploration ambulant aufsuchte. Dessen Ausführungen waren - auch soweit er sich zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aus psychiatrischer Sicht äußerte - eingängig, schlüssig und widerspruchsfrei. Der Sachverständige setzte sich auf zutreffender Tatsachengrundlage umfassend mit allen wesentlichen Umständen der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten auseinander. Er legte stimmig die Gesichtspunkte dar, die zu seinen ohne Weiteres nachvollziehbaren Schlussfolgerungen führten. Zur Persönlichkeit des Angeklagten erläuterte Dr. xxx überzeugend, dass sich bei xxx in psychiatrischer Hinsicht seit der Kindheit psychische und Verhaltensauffälligkeiten beschreiben lassen würden. Trotz hoher Grundintelligenz habe der Angeklagte wegen Verhaltensauffälligkeiten wiederholt die Schule wechseln müssen und es seien Heimunterbringungen und Aufenthalte in einer Pflegefamilie sowie ambulante und stationäre kinder- und jugendpsychiatrische Behandlungsversuche nachgefolgt. Dr. xxx nahm weiter nachvollziehbar Bezug auf von ihm erhobene frühere Behandlungsdaten des Angeklagten und stellte dar, dass damals bei xxx im kinder- und jugendpsychiatrischen Kontext von einer Störung des Sozialverhaltens bei fehlenden sozialen Bindungen mit Schulverweigerung, delinquentem und oppositionellem Verhalten auf dem Hintergrund einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung und Borderline-Persönlichkeitsorganisation ausgegangen worden sei. Später seien u.a. im Jugendstrafverfahren vor dem Landgericht xxx, Auswärtige Jugendkammer xxx, eine Unreife und Selbstunsicherheit des Angeklagten festgestellt worden, die u.a. durch eine Hinwendung zum Waffenbesitz kompensiert worden sei. Nachfolgende kriminalprognostische Untersuchungen seien schließlich zum Ergebnis einer bei xxx bestehenden kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, schizoiden und narzisstischen Zügen gekommen. In der Lebensphase nach der Entlassung aus der JVA Adelsheim im Jahr 2013 habe sich xxx mit seiner Außenseiterposition zunehmend identifiziert. Nach wechselnden Jobs und einer frustranen Beziehungserfahrung habe er sich zunehmend auf sich selbst zurückgezogen und seine Persönlichkeitseigenheiten im Sinne einer Reaktanzbildung kultiviert. Der Sachverständige führt plausibel aus, dass die Persönlichkeitsauffälligkeiten weder durch das Vorliegen oder die Folgen einer anderen psychischen Störung, noch durch eine hirnorganische Störung verursacht sein könnten und erklärte die festgestellten, für dissoziale, schizoide und narzisstische Persönlichkeitsanteile sprechenden Gesichtspunkte anschaulich und jeweils mit Bezugnahme auf konkrete Verhaltensweisen und Lebensabschnitte des Angeklagten. Dr. xxx erläuterte überzeugend, dass aus psychodynamischer Sicht der Kern der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten biographisch nachvollziehbar in dessen Selbstunsicherheit und in fehlendem Urvertrauen bestehe. Entsprechend der daraus resultierenden dysfunktionalen Reaktionsbildung im Rahmen der operationalisierten Diagnostik sei dies in der Gesamtschau aller Umstände als kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, schizoiden und narzisstischen Zügen (ICD-10: F61) zu klassifizieren. Es bestehe damit eine eindeutige Indikation für eine längerfristig angelegte Psychotherapie, um dem Angeklagten eine Nachreifung und einen flexibleren, weniger persönliches Leiden verursachenden Umgang mit den eigenen rigiden Persönlichkeitsanteilen zu ermöglichen, ohne dass sich aber insoweit das Erfordernis einer geschlossenen Unterbringung ergebe. Zur Frage, ob die vorgenannte Störung des Angeklagten als schwer im Sinne einer anderen seelischen Störung i. S. d. §§ 20 , 21 StGB einzustufen sei, erläuterte Dr. xxx plausibel, dass zu prüfen sei, ob die Persönlichkeitsstörung zu einer Einengung der Lebensführung und einer Stereotypisierung des Verhaltens der jeweiligen betroffenen Person führe. Eine durchgängig oder wiederholte Beeinträchtigung der Beziehungsgestaltung, Verhaltensprobleme und unflexible, unangepasste Denkstile seien ebenfalls hinweisgebende Indizien für eine Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert. Gleiches gelte für eine durchgehende Störung des Selbstwertgefühls und für eine deutliche Schwäche von Abwehr- und Realitätsprüfungsmechanismen. Soweit sich keine schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Beziehungsgestaltung und der psychosozialen Leistungsfähigkeit ergäben sowie weitgehend erhaltene Verhaltensspielräume und eine Selbstwertproblematik ohne Auswirkungen auf die Beziehungsgestaltung, psychosoziale Leistungsfähigkeit und eine intakte Realitätskontrolle feststellbar seien, spräche dies gegen eine schwere Persönlichkeitsstörung. Diese einleuchtend erörterten Gesichtspunkte heranziehend, führte der Sachverständige im Weiteren aus, dass sich die Persönlichkeitsproblematik bei xxx als nicht derart schwer erweise, dass sie als krankheitswertige Störung einzustufen sei. Der Angeklagte zeige keine erheblichen psychopathologischen Auffälligkeiten. Er sei in der Lage gewesen und sei es nach wie vor, zumindest mittelfristig Beziehungen einzugehen und - siehe Deutsche Bahn - Arbeitsverhältnisse, sofern er wollte, durchzuhalten. Insofern bleibe die Selbstwertproblematik des Angeklagten ohne erhebliche Auswirkungen auf dessen Beziehungsgestaltung und psychosoziale Leistungsfähigkeit. Die von der Norm abweichende Lebensführung des Angeklagten erscheine zum großen Teil selbstgewählt, nicht psychopathologisch determiniert. Die Realitätskontrolle sei beim Angeklagten vollständig intakt. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung erreiche daher die Voraussetzungen zur Zuordnung der Merkmalskategorie einer schweren anderen seelischen Störung nicht. Diesen Ausführungen, die eingängig den persönlichen Werdegang des Angeklagten in Beziehung zu seinen Persönlichkeitseigenschaften setzen und ein stimmiges und ohne Weiteres nachvollziehbares Bild des Wesens des Angeklagten ergeben, hat sich die Kammer nach eigener Prüfung angeschlossen. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass bei xxx eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, schizoiden und narzisstischen Zügen vorliegt, die sein Verhalten und seine Lebensweise in Teilbereichen mitprägt. Die Störung ist letztlich aber nicht derart handlungsleitend und lebensbeeinflussend, dass ihr ein Krankheitswert zukäme und eine Zuordnung zu einem Eingangsmerkmal der §§ 20 , 21 StGB gerechtfertigt wäre. B) Zur Sache 1. Einlassung Der Angeklagte hat sich über eine Erklärung seiner Verteidigung, die er sich zu eigen gemacht hat, zur Sache eingelassen, ohne im Einzelnen Fragen zu beantworten.

  1. a)Inhalt Diese Angaben zur Sache, insbesondere zu den objektiven Geschehensabläufen, entsprechen, soweit es sein Verhalten betrifft und soweit nachfolgend nichts anderes dargestellt wird, den getroffenen Feststellungen. Nach einem umfangreichen Bericht, wie er seinen Aufenthalt im Wald organisiert und sich dort Lager eingerichtet habe, hat sich der Angeklagte zum eigentlichen Tatgeschehen dahingehend einleitend eingelassen, er habe die Waldhütte (der Familie xxx) als Zwischenlager für seine Ausrüstung nutzen wollen und habe dort drei bis vier Nächte übernachtet. Am 12. Juli 2020 seien dann erst zwei, dann nochmal zwei Beamte vor der Hütte erschienen. Die [im Ermittlungsverfahren erfolgten] Aussagen der Beamten würden insoweit bis auf Kleinigkeiten stimmen. Nachdem zur Sprache gekommen sei, dass es für seine Person einen "Aufenthaltsbestimmungsbefehl" gebe, habe er befürchtet, dass aus dem Aufenthaltsbefehl schon ein Haftbefehl geworden sei. Es sei dann in der Hütte zu provokativen Sticheleien des POK xxx gekommen. Die anderen drei Beamte seien normal, ruhig und gelassen gewesen. Er habe kleine versiegeIte Briefe dabei gehabt, in denen u.a. ausgeführt worden sei, was es bedeute, jagen zu gehen und dass man sich darüber klar sein müsse, es gehe um Lebewesen. Daraufhin habe POK xxx herablassend provokant gesagt: "Das erklärt, warum er ist, wie er ist." POK xxx habe dann quasi nach jedem Gegenstand, den er habe sehen können, gefragt, wofür er, der Angeklagte, den brauche und dass dieser und jener illegal wäre. Das Ganze sei sehr herablassend erfolgt. POK xxx habe gesagt, wenn er, der Angeklagte, nicht zur Durchsuchung hinter dem Tisch hervorkomme, müsse er ihn holen kommen. Er habe nicht gesagt, warum er ihn, den Angeklagten, durchsuchen wolle. Er, xxx, habe dann nach all den Provokationen und Herablassungen eine Schreckschusswaffe gezogen, als POK xxx seitlich von ihm auf eine Sitzbank gestiegen sei. Die Waffe, die er reflexartig gezogen gehabt habe, sei nicht als Schreckschusswaffe zu erkennen gewesen. Er meine sich zu erinnern, gesagt zu haben, dass der Polizeibeamte zurückgehen solle. Dieser habe dann geschockt geschaut und sei dann zurückgewichen, aber nicht aus der Hütte raus. Der Kollege sei genauso dagestanden und habe seines Erachtens nicht gewusst, was er machen soll. Beide Schreckschusswaffen hätten einen Zweck gehabt: Die eine habe er in einem Beinholster, geladen mit Pfeffer, gegen Tiere, die zweite sei mit Patronen der Fa. Walther geladen gewesen. Diese würden eine größere rote Flamme erzeugen. Bei dieser sei ein Edelstahlrohr aufgesetzt gewesen, das seitlich eingeschnitten sei. Der Flammenstrahl wäre nach drei Seiten ausgetreten. Er wisse nicht mehr, welche Kommunikation stattgefunden habe. Letztlich habe er den Beamten gesagt, sie sollten gehen, aber ihre Waffen dalassen. Er habe zunächst gesagt, sie sollten gehen und dann, dass sie ihre Waffen aber dalassen sollten. Die beiden Beamten in der Hütte hätten dann ihre Waffen auf den Boden gelegt, nachdem sie viermal gefragt gehabt hätten, wie sie diese ablegen sollten. Er sei in dieser Situation völlig überfragt gewesen. Die Beamten draußen hätten ihre Pistolen schon gezogen gehabt, was er beim Rausgehen gesehen habe. Die Beamten seien dann vor ihm aus der Hütte rausgegangen. Ob bzw. was die zu ihren Kollegen gesagt hätten, wisse er nicht. Er glaube, sie hätten nichts gesagt. Er sei sich nicht mehr ganz sicher, aber er glaube, er habe dann die Schreckschusswaffe weg von POK xxx auf den Beamten draußen gerichtet, da dieser näher zu ihm gestanden sei als dessen Kollegin. Die beiden Pistolen der anderen beiden Beamten seien noch in der Hütte gelegen. Er habe weiterhin die Schreckschusswaffe in der Hand gehalten. Er habe die Dienstwaffen der Beamten in der Hütte auf dem Boden liegen lassen. Er wisse noch, dass er zu den beiden Beamten draußen dann gesagt habe: "Sie auch, bitte". Diese hätten dann auch ihre Waffen auf den Boden gelegt. POK xxx und der andere Beamte aus der Hütte seien zu diesem Zeitpunkt schon weg bzw. nicht mehr in seinem Sichtfeld gewesen. Er habe dann auch zu den anderen beiden gesagt, dass sie gehen können. Dann seien sie weggegangen. Als er die Hütte verlassen habe, habe er nur ein paar Dinge gegriffen und die vier Pistolen eingepackt. Die vier Pistolen habe er nur mitgenommen, weil er Angst gehabt habe, dass die Polizisten zurückkommen und dann auf ihn schießen würden. Er habe die Waffen nicht behalten wollen. Er habe auch die Polizisten nicht gefangen halten wollen. Diese hätten ihn nur gehen lassen sollen. Sie seien ja auch gegangen und hätten ihn zurückgelassen. Er sei nur davon ausgegangen, dass sie gleich wieder zurückkämen. Als sie ihre Waffen abgelegt hätten, hätten sie sofort gehen können. Er habe sie nicht aufgehalten. Er sei selbst überrascht gewesen, dass sie die Waffen abgelegt und ihn zurückgelassen hätten. Er habe, als er von der Hütte weggegangen sei, nur einen nicht wasserdichten Schlafsack, ein Messer, eine Axt, einen Becher, eine Jacke, die Schreckschusspistole und sein Handy mitgenommen. Es wäre viel sinnvoller gewesen, wasserdichte Kleidung und Proviant mitzunehmen, zudem den Wasserfilter. Dass er darauf nicht geachtet habe, sei ungewöhnlich für ihn, da er eigentlich ein Mensch sei, der immer alles sehr gut plane. In dieser Situation habe er aber nicht klar denken können. Er habe nicht einmal an seinen Rucksack gedacht. Er habe die Waffen nur bei sich behalten, damit sie nicht in falsche Hände geraten würden. Zu keinem Zeitpunkt habe er die Absicht gehabt, sie ganz bei sich zu behalten. Zur Zeitspanne nach dem Vorfall in und an der Waldhütte erklärte der Angeklagte weiter, es sei für ihn nicht infrage gekommen, dass er aufgebe. Er sei hierfür nicht der Typ. Lieber verliere er, als dass er aufgebe. Dann habe er es wenigstens versucht. Er wisse, dass ihm diese Lebenseinstellung jetzt nicht nützlich gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, dass er auf jeden Fall ins Gefängnis müsse, sofern er aufgebe. Dazu sei er freiwillig nicht bereit gewesen. Er hätte es noch einige Zeit im Wald ausgehalten. Das Problem sei gewesen, dass er keine Gelegenheit gehabt habe, sich um essen und trinken zu kümmern. Er sei schon hungrig und dehydriert gewesen und die Suche nach ihn sei psychisch auch anstrengend gewesen, weil er nach und nach gemerkt habe, dass die Polizei nicht so schnell aufgebe. Während der Festnahmesituation [am 17. Juli 2020] sei er völlig überfordert gewesen. Man habe zunächst versucht, mit ihm zu sprechen und habe ihn zum Aufgeben bewegen wollen. Er habe bereits gesagt gehabt, dass Aufgeben für ihn keine Option gewesen sei. Dennoch habe er ausschließen können, dass er ausraste oder jemanden etwas antue. er habe einfach gewollt, nicht aufgeben zu müssen, sondern überwältigt zu werden. Als er eingekreist worden sei, habe er erkannt, dass er nicht mehr wegkomme. Er sei damit völlig überfordert gewesen und habe dann daran gedacht, ob es nur noch den Weg gebe, sich erschießen zu lassen. Hiervon seien seine Gedanken geprägt gewesen. Dass er um sich schieße, sei ausgeschlossen gewesen. Er habe niemanden verletzen wollen. Er habe dann auf einmal den Knall und Treffer durch den Taser gespürt. Wohl aus Reflex habe er danach zu der vor ihm liegenden Axt gegriffen und habe ziellos um sich geschlagen. Er sei davon ausgegangen, dass er nun überwältigt werde. Er würde es so formulieren, dass die Reaktion mit dem Beil wegen des Tasers gewesen sei, aber nicht durch den Taser. Er habe gewusst, dass er nun getroffen worden sei und habe im Affekt zugegriffen. Er habe auch nicht gewusst, was das sei. Er erkläre es sich so, dass er in dem Moment einfach nur auf den Schmerz am Rücken und den Knall reagiert habe. Er könne sich nicht mehr erinnern, in welche Richtung er sich gedreht habe. Dass der Polizist am Fuß getroffen worden sei, sei reiner Zufall gewesen. Er habe dies weder beabsichtigt noch geplant. Er habe zu keinem Zeitpunkt einen anderen verletzen wollen und es tue ihm auch sehr leid. Er habe sich über sein Wohlbefinden erkundigt und ihm seine Entschuldigung ausrichten lassen. Er hoffe, es gehe ihm wieder gut und er könne wieder arbeiten.
  2. b)Angaben gegenüber KHK xxx Bereits unmittelbar nach seiner Festnahme am 17. Juli 2020 äußerte sich xxx während der Fahrt von Oppenau nach Offenburg gegenüber KHK xxx, der den Inhalt dieser Angaben detailliert und gutes Erinnerungsvermögen zeigend, der Kammer vermittelte. xxx habe berichtet, an dem Morgen [des 12. Juli 2020] wäre zunächst alles gut gelaufen. Mit den ersten beiden Polizeibeamten hätte er sich gut unterhalten, dann wäre noch ein "Arsch" dazugekommen, von welchem er gemeint hätte, dass er ihn festnähme, als dieser ihn nach draußen zur Durchsuchung aufgefordert hätte. Hier wäre er, der Angeklagte, dann "durchgedreht" und hätte seine Schreckschusspistole gezogen und die Beamten damit bedroht. Auf Nachfrage von KHK xxx habe xxx erklärt, dass die Beamten nicht hätten erkennen können, dass es eine Schreckschusswaffe wäre, da die "echt" aussähe. Auch hätte einer der Beamten ihn gefragt bzw. behauptet, die zuvor bei ihm aufgefundene Munition wäre "echt", was durch ihn dann so bestätigt worden wäre. Das hätte er aber nur gemacht, weil er den einen Polizisten nicht gemocht hätte. Alle bei ihm in der Hütte befindliche Munition wäre Schreckschussmunition gewesen. Der Angeklagte wäre überrascht gewesen, dass die Beamten dann seiner Aufforderung gefolgt seien und die Waffen auf den Boden gelegt hätten. Hierbei hätte er den Polizisten mehrfach gesagt, dass nichts passiere, wenn sie ihn laufen lassen und die Waffen ablegen würden. Er hätte sie auch mehrfach aufgefordert zu gehen und die Waffen dazulassen, dann passiere nichts. Das hätten die Beamten dann getan und wären weggelaufen. Zur Festnahmesituation [am 17. Juli 2020] befragt, habe der Angeklagte erklärt, dass es ihm sehr leid getan hätte, dass er einen Polizeibeamten mit seiner Axt verletzt hätte. Als er eingekreist gewesen wäre und erkannt hätte, dass er nicht wegkomme, wäre er überfordert gewesen. In diesen Momenten hätte er auch daran gedacht, sich zu erschießen oder erschießen zu lassen, aber hätte auch unbedingt seine Mutter wiedersehen wollen. Aus diesem Grund hätte er auch die Pistolen der Polizei oder seine Schreckschusswaffe in den Taschen oder im Hosenbund gelassen und nur die Axt auf seinen Schoß gelegt. Erst als er den Schmerz des Tasers verspürt hätte, hätte er nach der Axt gegriffen und um sich geschlagen. Hierbei hätte er dann den Polizeibeamten getroffen. Das tue ihm leid, er hätte sich auch bei diesem und den anderen Kollegen bereits entschuldigt. Er hätte weder diesen noch irgendeinen Polizeibeamten in dieser Situation oder sonst verletzen oder gar töten wollen. Er wäre einfach überfordert gewesen. Er hätte nichts gegen "diesen Verein". 2. Würdigung der Einlassung
  3. a)Geschehen am 12. Juli 2020 Die Kammer hat bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten beachtet, dass die Beschreibungen der Geschehensabläufe viele Details enthalten und insoweit auf einen Erlebnisbezug hinweisen. Insgesamt ergibt sich ein nachvollziehbares, im Wesentlichen widerspruchsfreies Bild des Vorgefallenen. Die Darstellung der Vorgänge sind weit überwiegend so formuliert, als gründen sie auf sicherer Erinnerung. Insoweit erscheint in gewissem Umfang auffällig, dass lediglich in einem Punkt nicht näher begründete Gedächtnisunsicherheiten geltend gemacht worden sind, nämlich zur Frage, ob der Angeklagte seine Schreckschusspistole auch auf andere Beamte als POK xxx gerichtet hatte und der damit zusammenhängenden Kommunikation. Eine solche ausgestanzt wirkende, singuläre und nicht näher erläuterte Erinnerungslücke lässt sich kaum erinnerungspsychologisch erklären. Sie betrifft zudem einen Geschehensabschnitt, dem hervorgehobene Bedeutung für die strafrechtliche Einordnung des Verhaltens des Angeklagten zukommt. Vor diesem Hintergrund ließe sich die Geltendmachung der Erinnerungsunsicherheit u.a. stimmig auch damit erklären, dass der Angeklagte eine ihn belastende Darstellung der Abläufe dadurch zu vermeiden suchte, dass er Gedächtnisunsicherheiten vorschob. Die Kammer hat hieraus aber keine Schlussfolgerungen auf die Art oder den Umfang einer Straftatbegehung gezogen, da sich der Beweis der Täterschaft nicht aufgrund von Zweifeln an der Einlassung des Angeklagten führen lässt. Zusammenfassend ergibt die Einlassung des Angeklagten, soweit er die Vorgänge als sicher in seiner Erinnerung abrufbar darstellt, ein im Wesentlichen nachvollziehbares, gut möglich erscheinendes Geschehen. Insbesondere soweit sich der Angeklagte aber auf Unsicherheiten seiner Erinnerung beruft, stehen die Angaben von xxx aber weitergehenden, auch seinem Vorbringen widersprechenden Feststellungen nicht entgegen.
  4. b)Geschehen am 17. Juli 2020 Auch die Darstellung des äußeren Geschehens vom 17. Juli 2020 hat ein im wesentlichen eingängiges und klares Bild des Geschehens ergeben. Seine inneren Gedankengänge beschrieb der Angeklagte ebenfalls nachvollziehbar. Zum Einsatz der Axt stellte er die Absicht, das Wollen und die Planung in Abrede, jemanden zu verletzen, machte aber im Weiteren keine Angaben zu seinen konkreten Vorstellungen. In der Gesamtschau lässt dies die Annahme einer billigenden Inkaufnahme eines Verletzungserfolges bzw. entsprechende ergänzende Feststellungen zu. 3. Tatnachweis Die Einlassung des Angeklagten ist, soweit sie den getroffenen Feststellungen widerspricht, widerlegt. In diesem Zusammenhang haben sich aber allein bei wenigen Einzelheiten zur Frage, ob xxx am 12. Juli 2020 nur auf POK xxx oder auch auf andere Polizeikräfte seine Schreckschusswaffe richtete, und wie die Beamten schließlich die Örtlichkeit verließen, wesentliche inhaltliche Abweichungen zwischen dem von der Kammer angenommenen und dem vom Angeklagten dargestellten Sachverhalt ergeben. Hinsichtlich der Feststellungen zum Geschehen vom 17. Juli 2020 hat sich die Kammer - letztlich im Einklang mit den Wertungen der Verteidigung - im Kern in bloßer Ergänzung zur Einlassung des Angeklagten davon überzeugt, dass xxx bei der von ihm ausgeübten Schlagbewegung mit der Axt billigend in Kauf nahm, den hinter ihm stehenden Beamten SEK 3 zu verletzen. Zum übrigen (Rahmen-)Geschehen sowohl vom 12. als auch vom 17. Juli 2020 decken sich die Angaben aller unmittelbar vor Ort anwesender Personen bzw. ergänzen sich gegenseitig ohne Widersprüche, sodass sich schon deshalb eine tragfähige Grundlage für die Überzeugungsbildung der Kammer ergeben hat.
  5. a)Geschehen am 12. Juli 2020
  6. aa)Vorgeschichte Die Feststellungen zur Vorgeschichte beruhen auf den inhaltsgleichen schlüssigen Angaben des Angeklagten, die ihre Bestätigung bzw. widerspruchsfreie Ergänzung in den Schilderungen des Hütteneigentümers xxx zu Lage und Ausstattung der Hütte und der Angaben von xxx, der auf das Hämmern im Bereich der Waldhütte aufmerksam geworden war, fanden. Die beiden ebengenannten Zeugen berichteten auch eingängig und im Wesentlichen übereinstimmend, warum und wie sie am Morgen des 12. Juli 2020 die Hütte aufgesucht und schließlich entdeckten hätten, dass sich jemand in der Hütte eingerichtet und auch Waffen und waffenähnliche Gegenstände dort aufbewahrt habe und sie dann die Polizei verständigt hätten. Der Inhalt dieser, keinen Zweifel unterliegenden und auch mit den Schilderungen des Angeklagten in Einklang stehenden Angaben hat die Kammer inhaltsgleich in die Feststellungen übernommen. Abrundend und insoweit die Angaben von xxx und xxx bestätigend, beschrieb POK xxx, der maßgeblich mit den kriminaltechnischen Untersuchungen betraut war, detailliert die festgestellten örtlichen Gegebenheiten, die Maße der Waldhütte und deren Lage.
  7. bb)Tatgeschehen Auch die weiteren festgestellten äußeren Geschehensabläufe vom 12. Juli 2020 hat der Angeklagte, soweit sie sich in seinem Wahrnehmungsfeld abspielten und soweit er diese Vorgänge als auf sicherer Erinnerung gründend beschrieb, im Wesentlichen im Einklang mit den Zeugen, die an der Waldhütte mit ihm Kontakt hatten, dargestellt. aaa) Abläufe, soweit sie einheitlich beschrieben worden sind Unter maßgeblicher ergänzender Berücksichtigung der aus unterschiedlicher Warte heraus skizzierten, sich gleichwohl in den wesentlichen Aspekten deckenden Beschreibungen der am 12. Juli 2020 vor Ort anwesenden Polizeikräfte xxx, xxx, xxx und xxx hat sich die Kammer die Gewissheit über die damaligen Abläufe verschafft. Insoweit bestehen keine Zweifel an den festgestellten Umständen des Erscheinens von PK xxx und PKAin xxx am Kapellenweg-Parkplatz, deren Zusammentreffen erst mit dem Anzeigeerstatter xxx, dem anschließenden gemeinsamen Aufsuchen der Waldhütte und schließlich der ersten direkten Kontaktaufnahme mit dem Angeklagten. Hierüber berichteten sowohl PK xxx als auch PKAin xxx jeweils detailliert und ein gutes Erinnerungsvermögen zeigend. PK xxx berichtete im Übrigen auch glaubhaft, den Angeklagten eingangs über einen möglichen Hausfriedensbruch aufgeklärt zu haben. Ferner habe er, wie er glaubhaft und in Anbetracht der objektiven Gesamtsituation ohne Weiteres schlüssig berichtete, den Angeklagten bereits nach dem Auffinden der ersten Waffen und waffenähnlichen Gegenstände allein schon aus Eigensicherung auch am Körper durchsuchen wollen und ihm dieses Ansinnen mitgeteilt. Er sei dann dem Angeklagten, der eine Durchsuchung am Körper zunächst abgelehnt habe, aber insoweit entgegengekommen, als er mit diesem vereinbart habe, zunächst seinen Rucksack zu durchsuchen und ihn erst im Anschluss am Körper zu durchsuchen. Auch das festgestellte Geschehen, nachdem POK xxx und PK xxx vor Ort erschienen waren, ist dem Grunde nach ebenfalls übereinstimmend vom Angeklagten und allen Polizeibeamten beschrieben worden. Es hat sich ein durch sämtliche Angaben stimmig zusammenfügendes Bild der Umstände der Sicherstellung der Waffen und waffenähnlichen Gegenstände und der weiteren Kontroll- und Durchsuchungsmaßnahmen ergeben, die im Inneren der Hütte maßgeblich von POK xxx und PK xxx und außerhalb der Hütte von PK xxx und PKAin xxx vorgenommen wurden. Angesichts der insoweit ebenfalls deckungsgleichen, mit den Feststellungen übereinstimmenden Beschreibungen sämtlicher vor Ort anwesenden Personen bestehen ebenso wenig Zweifel daran, dass xxx seine Schreckschusspistole drohend einsetzte und hierdurch veranlasst die vor Ort tätigen Beamten ihre Dienstwaffen ablegten und das Hüttenareal verließen. bbb) Feststellungen zum konkreten Einsatz der Schreckschusspistole durch den Angeklagten und zu den konkreten Umständen, wie die Polizeibeamten die Örtlichkeit verließen Gewichtigere Abweichungen in den Darstellungen haben sich lediglich zu wenigen Einzelheiten des Geschehens ergeben. Dies betrifft die Frage, ob xxx, nachdem er zunächst die Waffe auf KOK xxx gerichtet hatte, noch auf weitere Beamte zielte und ob die Polizeikräfte solange gemeinsam vor Ort waren, bis alle ihre Dienstwaffen abgelegt hatten, oder ob einzelne Beamte schon zuvor die Örtlichkeit verlassen hatten. Wie bereits bei der allgemeinen Würdigung der Einlassung des Angeklagten erwähnt, stellte der Angeklagte - in gewissem Gegensatz zu den Ablaufschilderungen im Übrigen - den Gesichtspunkt, ob er seine Schreckschusspistole neben POK xxx auch auf andere Beamte gerichtet habe, als nur unsicher in seiner Erinnerung abrufbar dar. Er "glaube", dass es so gewesen sei. Unabhängig davon, ob diese Unsicherheiten tatsächlich gegeben sind oder nur behauptet werden, lässt dies ohne Weiteres einen andere als die vorgebrachte Geschehensvariante möglich erscheinen. (
  8. a)Angaben von POK xxx, PK xxx und PK xxx Die Kammer hat in diesem Zusammenhang zunächst die weit überwiegend übereinstimmenden, sich im Kern deckenden bzw. sich schlüssig ergänzenden Beschreibungen der Zeugen xxx, xxx und xxx beachtet. Auf Grundlage der Angaben dieser drei Beamten, die sie laut dem Sachbearbeiter KHK xxx im Wesentlichen so bereits in ihren polizeilichen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren getätigt haben, ergibt sich bereits eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte während der gesamten Zeit, zu der er mit seiner Schreckschusspistole in der Hand agierte, allein auf POK xxx zielte. (
  9. aa)Angaben von POK xxx Hierfür sprechen schon gewichtig die Angaben dieses letztgenannten Zeugen, den die Frage, ob er dauerhaft vom Angeklagten mit der Waffe konfrontiert worden war, direkt und selbst betraf und in dessen unmittelbaren Umfeld sich die hierfür maßgeblichen Umstände abspielten. Seine Angaben waren detailreich, zeigten Handlungsbrüche auf und skizzierten innere Erlebensvorgänge, die für einen Erlebnisbezug sprechen. Die Kammer hat ohne Weiteres nachvollziehen können, wie POK xxx darstellte, xxx aufgefordert zu haben, hinter dem Tisch der Waldhütte hervorzukommen, woraufhin der Angeklagte erklärt habe, das mache er nicht. Dem Zeugen war auch das originelle Detail noch in Erinnerung, dass daraufhin Polizeikollege xxx aufgestöhnt habe. Er, POK xxx, habe nunmehr angekündigt, da es um die Person des Angeklagten und dessen Durchsuchung gehe, müsse er ihn eben herausholen. Er, der Polizist, sei nunmehr einen Schritt vorgetreten und habe einen Fuß auf die Eckbank gesetzt. Authentisch beschrieb der Beamte, dass er nunmehr unvermittelt von seiner erhöhten Position auf eine von xxx gezogene Pistole geschaut habe, wobei der Angeklagte "Stopp zurück!" gerufen und erwähnt habe, die Waffe sei mit Silberkugeln geladen. Die weiteren Beschreibungen des Zeugen, wonach zunächst kurz Stille eingetreten sei, er, POK xxx die Hände erhoben habe und sich schließlich PK xxx dahingehend an den Angeklagten gewandt habe, dieser solle "keinen Scheiß" machen, POK xxx sei verheiratet und habe zwei Kinder, ergeben ein sehr stimmig erscheinendes Bild der Situation. Diese Schilderungen erscheinen deutlich von Erlebnisbezug geprägt und begründen ein sehr aussagekräftiges Indiz dafür, dass der Angeklagte seinen Fokus maßgeblich auf den Beamten xxx gerichtet hatte, sodass sich PK xxx veranlasst sah, zu Gunsten seines Kollegen zu intervenieren. Die weitere Darstellung des Zeugen zum folgenden Geschehen fügt sich schlüssig in das zuvor Berichtete ein. Der Angeklagte habe ihn und PK xxx aufgefordert, die Hütte zu verlassen und sie ("uns") aufgefordert, ihre Waffen abzulegen. Auch insoweit zeigte sich der Detailreichtum der Schilderungen. POK xxx beschrieb, dass er hierauf gefragt habe, wie er die Waffe aus dem Holster nehmen solle und schließlich mit zwei oder drei Fingern die Dienstpistole vorsichtig herausgezogen und zu Boden gelegt habe. Sie, der Zeuge und PK xxx, seien nunmehr, mit dem Gesicht zum Angeklagten gewandt, langsam rückwärts in Richtung Hüttentür gegangen und der Angeklagte sei schrittweise nachgekommen. Von subjektiv sicherer Überzeugung getragen, beschrieb POK xxx, der Abstand zwischen ihm und dem Angeklagten habe etwa 1,5 m betragen. xxx habe auf seinen oberen Brustbereich gezielt. Dies habe xxx konstant beibehalten, bis er, POK xxx, sich weggedreht und die Örtlichkeit mit PK xxx verlassen habe. Sein Bemühen um Objektivität zeigte sich u.a. darin, dass der Zeuge seine Wahrnehmungen nicht als absolut darstellte, sondern u.a. ausführte, er "würde sagen", dass der Angeklagte nicht auf PK xxx gezielt habe. Ohne Weiteres räumte er ein, er habe die Kollegen xxx und xxx nicht beobachtet. Insoweit erklärte er eingängig, er habe durchgehend die auf ihn gerichtete Waffe im Blick gehabt. Diese sehr schlüssige Erläuterung weist deutlich darauf hin, dass es keine Situation gab, in der xxx die Schreckschusswaffe von ihm abgewendet hätte, sodass sich der Beamte nicht bzw. weniger unmittelbar bedroht gesehen hätte. (
  10. bb)Angaben von PK xxx Die Angaben des Zeugen PK xxx erweisen sich inhaltlich nahezu deckungsgleich mit den Angaben von POK xxx, soweit Letzterer Beobachtungen machen konnte. Im Weiteren ergänzte PK xxx die Schilderungen seines Kollegen widerspruchsfrei. Er berichtete zunächst von den, deutlich auf Erlebnisbezug und gutes Erinnerungsvermögen hinweisenden Details, dass der Angeklagte die Waffe gezogen, auf POK xxx gerichtet und dann die im vorangegangenen Gesprächen thematisierten Silberkugeln dahingehend erwähnt habe, dass Patronen solcher Art in der vorgehaltenen Pistole stecken würden. Ebenso detailreich wirkten die Schilderungen, dass er, PK xxx, und POK xxx, als sie von xxx mit der Pistole konfrontiert worden seien, rückwärts gegangen seien, bis der Angeklagte "Stopp, Waffen bleiben hier!" gerufen habe. PK xxx erläuterte auch eingängig, er habe Angst gehabt, dass POK xxx von xxx getötet werde, sodass er erklärte habe, dass der Kollege verheiratet sei und zwei Kinder habe. Der Angeklagte solle "keinen Scheiß" machen. Dem Zeugen war ebenso noch präsent, dass er ebenso wie POK xxx, als dieser seine Waffen zu Boden gelegt habe, den Angeklagten gefragt habe, wie er seine Dienstpistole ablegen solle. Konkret vermochte der Zeuge auch wiederzugeben, dass sein Kollege noch immer vom Angeklagten mit der Waffe bedroht worden sei, als er, PK xxx, seine Waffe abgelegt habe. Die originelle Einzelheit, dass xxx schließlich die beiden abgelegten Dienstpistolen mit seinen Füßen nach hinten gescharrt habe, war ihm zudem noch im Gedächtnis. Klar, ersichtlich von subjektiver Gewissheit getragen und sich ohne Weiteres in die übrigen glaubhaften Ausführungen einfügend, beschrieb der Zeuge, dass der Angeklagte durchgehend mit der Waffe auf POK xxx gezielt habe, bis alle vier Dienstpistolen der vor Ort anwesenden Beamten auf dem Boden abgelegt gewesen seien. Auf ihn, PK xxx, habe xxx die Waffe nicht gerichtet. Authentisch erläuterte der Zeuge insoweit, er wäre seines Erachtens aber "der Nächste gewesen" und meinte damit, dass er für den Fall, dass der Angeklagte auf POK xxx geschossen hätte, er, der Zeuge, im Weiteren die Zielperson von xxx gewesen wäre. Er gab ergänzend detailliert an, PKAin xxx und dann PK xxx hätten ihre Waffe jeweils abgelegt, nachdem der Angeklagte sie hierzu mit den Worten aufgefordert gehabt habe: "Legt Eure Waffen auch ab". Er sei sich sicher, dass die Acherner Kollegen ihre Waffen erst dann abgelegt hätten, als alle außerhalb der Hütte gewesen seien. Der Zeuge beschrieb zudem, sämtliche Beamte seien schließlich gemeinsam weggegangen. In erneuter Bestätigung seiner diesbezüglichen sicheren Überzeugung sagte der Zeuge aus, der Umstand, dass der Angeklagte durchgehend auf POK xxx gezielt habe, führe ihn zu der Bewertung, dass es sich um einen einheitlichen Geschehensablauf gehandelt habe. (
  11. cc)Angaben von PK xxx Die Angaben von PK xxx stützen und bekräftigen die Angaben der vorgenannten beiden Zeugen. Authentisch inneres Erleben wiedergebend, beschrieb PK xxx, er habe, als er draußen vor der Hütte wegen der Frage telefoniert habe, wo und wie die sichergestellten Waffen und Gerätschaften von xxx bei der Polizei deponiert werden sollten, gemerkt, dass etwas nicht stimme. Auch der panische Blick von PKAin xxx sei ihm aufgefallen. Er sei sich dann gewahr geworden, dass der Angeklagte in der Hütte seine Waffe auf POK xxx gerichtet gehabt habe. Er, PK xxx, habe daraufhin seinerseits seine Dienstwaffe gezogen und in Richtung des Angeklagten gezielt, wobei er aber kein freies Schussfeld gehabt habe. Der Polizeibeamte führte weiter aus, der Angeklagte habe dann zunächst die Offenburger Kollegen - also POK xxx und PK xxx - aufgefordert, die Waffen abzulegen. Dieser Aufforderung seien die Kollegen nachgekommen. Zum weiteren Geschehen gab PK xxx an, er meine, dass es dann zu einer erneuten Aufforderung seitens des Angeklagten gekommen sei, sodass sich auch er und seine Kollegin xxx angesprochen gefühlt hätten. Hochplausibel, inneres Erleben wiedergebend und insoweit ersichtlich von Erlebnisbezug getragen, erläuterte PK xxx, er habe in dieser Situation nicht verantwortlich sein wollen, dass dem Kollegen xxx etwas passiere. xxx habe weiter auf diesen Beamten gezielt. Wäre er, PK xxx, selbst direkt von xxx mit der Waffe bedroht worden, hätte er abwägen und überlegen können, wer schneller zum Schuss komme: er, der Polizist, oder der Angeklagte. Da xxx aber die Waffe auf POK xxx gerichtet gehabt habe, wäre im Falle einer nicht zu verhindernden Schussabgabe des Angeklagten der Offenburger Kollege xxx - als direkt im Schussfeld stehend - der erste Leidtragende gewesen. Ein solches Geschehen und eine Verletzung oder gar Tötung von POK xxx habe er, PK xxx, nicht verantworten wollen und habe deshalb seine Waffe abgelegt. Zusammenfassend brachte der Zeuge seine teils hochplausibel erläuterte Gewissheit zum Ausdruck, der Angeklagte habe durchgehend die Waffe auf POK xxx gerichtet. Die insoweit feststellbaren Überstimmungen mit den Inhalten der Angaben der Zeugen xxx und xxx kommen auch deshalb eine gewichtige Aussagekraft für die zu bejahende Tragfähigkeit und Zuverlässigkeit zu, weil die Wahrnehmungen, einerseits von POK xxx und PK xxx, andererseits von PK xxx, jeweils aus einer anderen Beobachtungswarte heraus wiedergegeben wurden. (
  12. dd)Zwischenwürdigung Im Rahmen einer Zwischenwürdigung hat die Kammer berücksichtigt, dass die Aussagen sämtlicher vorgenannter Zeugen zahlreiche Realkennzeichen aufwiesen und jeweils für sich ein schlüssiges und nachvollziehbares Bild des Geschehens ergeben. Es zeigt sich eine sehr hohe inhaltliche Übereinstimmung der Angaben, ohne dass sich Hinweise auf eine vorherige Absprache oder Abstimmung der Zeugen ergeben hätten. Vielmehr beschrieben die Beamten die Abläufe ersichtlich aus ihrer jeweils anders gelagerten Wahrnehmungsperspektive heraus. Sie fügen sich stimmig in ein im Wesentlichen widerspruchsfreies Gesamtbild, aus dem sich insbesondere ergibt, dass xxx seine Waffe durchgängig auf POK xxx richtete. (
  13. b)Angaben von PKAin xxx Die Kammer hat im Weiteren geprüft, ob aus den Angaben von PKAin xxx etwas anderes resultiert. Dies ist aber nicht der Fall. Die Polizistin beschrieb die Vorgänge ebenfalls in großer und weitgehender Übereinstimmung mit den vorgenannten Zeugen. Gutes Erinnerungsvermögen zeigend, berichtete sie u.a., wie sie die sichergestellten Waffen und Gegenstände, die ihr von den anderen Beamten aus der Hütte herausgereicht worden seien, auf der Seite deponiert habe, wo eine Bank gestanden sei. Sie sei schließlich damit beschäftigt gewesen, den großen Rucksack des Angeklagten zu durchsuchen, während ihr Kollege PK xxx telefoniert habe. Sie beschrieb bildhaft, dass sie zunächst eher beiläufig anhand von vernommenen Gesprächsfetzen, bei denen es auch um Silberkugeln gegangen sei, registriert habe, dass die Stimmung in der Waldhütte kippe bzw. angespannter als zuvor werde. Hierauf habe sie PK xxx unauffällig aufmerksam machen wollen. Als sie schließlich einen Blick in die Hütte geworfen habe, habe sie eine Bedrohungssituation wahrgenommen. Plastisch beschrieb sie aus der von außen auf die Hüttentür gerichteten Perspektive nunmehr links des Eingangs in Deckung und aus dem Sichtbereich der sich innerhalb der Hütte aufhaltenden Personen gegangen zu sein. Sie habe dann ihren Ausbilder PK xxx gerufen. Die Zeugin räumte offen ein und beschrieb dies authentisch, u.a. als Anwärterin mit der Situation überfordert gewesen zu sein. Sie habe sich bei ihren weiteren Handlungen an ihrem Ausbilder orientiert und dessen Vorgehen jeweils nachgeahmt. Genauso wie PK xxx habe sie deshalb nun ihre Waffe gezogen. Als die Offenburger Kollegen - deren leeren Hände offen zeigend - aus der Hütte gekommen seien, sei xxx ihnen mit nach oben gerichteter Mündung der Waffe gefolgt. Er habe gesagt, wenn alle ihre Waffen auf den Boden legen würden, könnten alle nach Hause gehen. Sie, PKAin xxx, habe wegen dieser Aufforderung ihre Waffe ablegen wollen, habe aber zunächst auf PK xxx geschaut. Nachdem dieser dem Verlangen von xxx nachgekommen sei, habe sie das Gleiche getan. Einzelheiten wiedergebend berichtete sie, sie habe ihre Dienstpistole mit der rechten Hand schräg seitlich von sich abgelegt. Sie wusste zudem davon zu berichten, dass ihre anderen drei Kollegen währenddessen noch vor Ort gewesen seien. Diese Ausführungen lassen sich zunächst ohne Weiteres mit den Angaben der drei anderen Polizeibeamten in Einklang bringen und stützen insoweit deren Darstellung der Abläufe. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass sich PKAin xxx wiederholt unsicher zeigte und sich mehrmals auf Erinnerungsschwächen berief. Hierbei wusste sie aber klar zu differenzieren zwischen Gesichtspunkten, die ihr noch sicher in Erinnerung waren und solchen, die sie nicht oder nicht mehr zuverlässig aus ihrem Gedächtnis abrufen konnte. Soweit sie mit Gewissheit Umstände schilderte, ergeben sich mithin keine wesentlichen Zweifel an der Tragfähigkeit der Angaben. Im Weiteren hat die Kammer auch beachtet, dass die Zeugin bestätigte, bei ihrer ersten polizeilichen Befragung davon gesprochen zu haben, dass der Angeklagte seine Waffe auch gegen sie und PK xxx gerichtet habe. In diesem Zusammenhang erläuterte sie, jene Angaben bei der Erstbefragung habe sie auf unsicherer Grundlage gemacht. Sie gehe mittlerweile davon aus, nur aufgrund des Umstandes, dass sie und PK xxx von xxx darauf angesprochen worden sei, die Waffen wegzulegen, den Eindruck gewonnen gehabt habe, auch sie sei mit dessen Schreckschusspistole bedroht worden. PKAin xxx erläuterte weiter eingängig und sehr nachvollziehbar, bei ihrer, nur kurze Zeit nach dem Tatgeschehen erfolgenden Befragung noch unter dem Eindruck der insoweit für sie sehr belastenden Erlebnisse, die für sie mit Todesangst verbunden gewesen seien, gestanden zu haben. Anschaulich beschrieb sie, bei dieser Vernehmung sehr den Tränen nahe gewesen zu sein. Sie habe damals gerade erst wenige Wochen den Dienst aufgenommen gehabt und sei sehr aufgeregt gewesen. Die Zeugin brachte einleuchtend zum Ausdruck, dass diese Gesichtspunkte bei ihr zu einer starken Verunsicherung geführt hätten, durch die sie bei ihrer damaligen Befragung an einer klaren Differenzierung zwischen Erinnerungen und Schlussfolgerungen gehindert gewesen sei. Dies habe sich insbesondere auf den Umstand bezogen, ob der Angeklagte die Waffe auch auf sie gerichtet gehabt habe. Schon bei ihrer zweiten Befragung habe sie diesen Gesichtspunkt dann richtiggestellt. Auch jetzt sei sie der Ansicht, sie habe bei ihrer ersten Aussage lediglich eine subjektive Schlussfolgerung vor dem Hintergrund zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte an sie und PK xxx die Aufforderung gerichtet habe, sie sollen auch die Waffen niederlegen. Sie könne nur sicher sagen, dass der Angeklagte mit erhobener Waffe aus der Hütte getreten sei. Auf Frage gab sie schlüssig an, sie erinnere sich nicht daran, dass sie während des Tatgeschehens in die Mündung der von xxx gehaltenen Waffe geschaut hätte. Die Zeugin gab im Weiteren ohne Weiteres glaubhaft an, sie habe weder allgemein, noch konkret auf den von ihr korrigierten Aussageinhalt mit den Offenburger Kollegen gesprochen oder sei sonst auf diesen Aspekt und / oder die rechtlich möglicherweise ableitbaren Konsequenzen angesprochen worden. In der Gesamtschau dieser Umstände hat die Kammer berücksichtigt, dass die Zeugin zwar bei ihrer ersten Befragung aussagte, xxx habe seine Waffe auch auf sie und PK xxx gerichtet. Dies relativierte und korrigierte sie aber bereits bei ihrer zweiten Vernehmung - wie der diesbezügliche Vernehmungsbeamte KHK xxx bestätigte - und gab eine einleuchtende, plausible Erklärung, dass ihre nunmehr als unzutreffend erkannte Angaben auf eine subjektive Schlussfolgerung ohne realen Hintergrund zurückzuführen seien. Stimmig führte die Zeugen hierzu ergänzend aus, dass ihr dieses Versehen auch wegen der noch sehr belasteten Gefühlslage aufgrund des erst kurz zuvor erlebten Tatgeschehens unterlaufen sei. Angesichts dessen stellen die Schilderungen von PKAin xxx bei deren ersten Vernehmung die - anders lautenden - übereinstimmenden und im Übrigen konstant erfolgten Darstellungen der Zeugen xxx und xxx, der Angeklagte habe seine Waffe dauerhaft auf POK xxx gerichtet, nicht entscheidend in Frage. ccc) Weitere Beweisanzeichen Die übereinstimmende Wahrnehmung der Zeugen xxx und xxx, der Angeklagte habe alleine POK xxx mit der Schreckschusswaffe konfrontiert, findet ihre Stütze auch in den übrigen - übereinstimmenden - Schilderungen der vor Ort das Geschehen miterlebenden Personen. Schon als POK xxx nach seinem Erscheinen vor Ort die Sicherstellung der dem Angeklagten gehörenden Waffen und sonstigen Gegenstände in der Hütte übernommen hatte, zeigten sich zwischen ihm und dem Angeklagten gewisse gegenseitige Antipathien. Alle befragten Polizeizeugen schilderten die originell wirkende Einzelheit, dass sich xxx gegenüber POK xxx sinngemäß dahingehend beschwert habe, er fände den Beamten nicht sympathisch und er wolle nicht mit ihm reden. Hierauf habe POK xxx erwidert, er finde seinerseits den Angeklagten nicht sympathisch. Hierin fügt sich schlüssig ein, dass xxx sich dahingehend eingelassen hat, das Verhalten von POK xxx habe er als herablassend empfunden. POK xxx war zudem auch derjenige Beamte, der zur Durchsuchung der Person des Angeklagten schreiten wollte, gegen die sich der Angeklagte zur Wehr setzte. Letztlich bezeichnete der Angeklagte noch Tage nach dem Geschehen in der Hütte und kurz nach seiner Festnahme gegenüber KHK xxx offensichtlich POK xxx als "Arsch", der schließlich nach PK xxx und PKAin xxx hinzugekommen sei. Auch diese Umstände lassen es plausibel erscheinen, dass der Angeklagte seinen Fokus allein auf POK xxx als diejenige Person richtete, die aus seiner Sicht ausschließlich mit negativen Erfahrungen und Eigenschaften besetzt war und insoweit nur diesen Beamten dauerhaft bedrohte. Bei der zusammenfassenden Würdigung hat die Kammer die übereinstimmenden Angaben von PK xxx und PK xxx, die sich ohne weiteres schlüssig mit den Aussagen von POK xxx in Einklang bringen lassen, beachtet. Die Schilderungen von PKAin xxx stellen die sich deckenden und tragfähig erscheinenden Angaben der beiden erstgenannten Zeugen nicht in Frage, da Zeugin xxx ihre ursprünglichen, teilweise entgegenstehenden Darstellungen später plausibel korrigierte. Der Umstand, dass sich zwischen dem Angeklagten und POK xxx schon vor der Drohung mit der Schreckschusspistole ein angespanntes Verhältnis abzeichnete und der Beamte derjenige war, der zur körperlichen Durchsuchung des Angeklagten geschritten war, fügt sich stimmig in die Annahme, xxx habe seine Waffe während des gesamten Tatbablaufs allein auf POK xxx gerichtet. Diese sich gegenseitig ergänzenden und durchdringenden Gesichtspunkte haben zu einer sicheren Grundlage für die Überzeugungsbildung der Kammer geführt, dass xxx mit seiner Waffe dauerhaft auf POK xxx zielte. ddd) Gemeinsames Weggehen der Polizeikräfte vom Hüttenbereich Ebenso hat sich die Kammer darüber Gewissheit verschafft, dass POK xxx, PK xxx, PK xxx und PKAin xxx solange gemeinsam vor Ort waren, bis alle ihre Waffe abgelegt hatten. Erst im Anschluss verließen die Polizeikräfte gemeinsam das Waldhüttenareal. Die gegenteilige Einlassung des Angeklagten ist widerlegt. Sowohl PK xxx, als auch PK xxx und PKAin xxx erinnerten sich daran, dass sich zum Zeitpunkt, als PK xxx und PKAin xxx ihre Dienstpistolen ablegten, alle vor Ort eingesetzten Polizisten noch im Bereich der Hütte aufhielten und erst im Anschluss die Örtlichkeit verließen. Auch diesbezüglich haben sich keine Anhaltspunkte für eine verfälschende Abstimmung der genannten Zeugen untereinander ergeben. Vielmehr zeigte sich beispielhaft an POK xxx, dem diese Situation so nicht mehr in Erinnerung war, dass er unabhängig und ohne Absprache mit seinen Kollegen Angaben machte. Der konkrete Gesichtspunkt, ob alle Beamten gemeinsam vor Ort blieben, war u.a. bei PK xxx zunächst gar nicht ausdrücklich benannt worden. Vielmehr brachte dies der Zeuge nur mittelbar zum Ausdruck, indem er schlüssig aus eigener unmittelbarer Wahrnehmung die Begleitumstände beschrieb, wie die anderen Kollegen - in Anwesenheit von ihm und dem Kollegen xxx - ihre Waffen abgelegt hätten. Hierbei ergab sich ebenso nur aus einer Randbemerkung, dass die Polizisten dann gemeinsam die Örtlichkeit verlassen hätten. Gewichtig wird der Umstand des gemeinsamen Verlassens der Örtlichkeit - und damit auch der vorangegangenen Anwesenheit aller - dadurch untermauert, dass POK xxx das für diesen ersichtlich unbedeutende und kaum beachtenswerte Detail beschrieb, dass er noch im gemeinsamen Weggehen den beiden xxx Polizeikollegen die Schlüssel für den Dienstwagen, mit dem er und PK xxx gekommen seien, überlassen habe, damit diese dort Zugriff auf die darin aufbewahrten Waffen hätten nehmen können. Dies spricht deutlich dafür, dass alle Polizisten gemeinsam die Örtlichkeit verließen. Es ist nicht ersichtlich geworden, dass POK xxx für die Übergabe des Schlüssels an PK xxx und PKAin xxx gewartet hätte. Dies erschiene zudem vor dem Hintergrund lebensfern, dass angesichts der akuten Bedrohungslage durch den nun schwer bewaffneten Angeklagten höchste Eile geboten war, sich aus dem Nahbereich der Hütte zu entfernen und die beiden Polizistenpaare schon wenige Meter außerhalb des Hüttenareals getrennte Wege einschlugen. Auch PK xxx berichtete von dieser Schlüsselübergabe bereits bei seiner polizeilichen Befragung. eee) Subjektive Tatseite Im Hinblick auf die subjektive Tatseite ist die Kammer der Überzeugung, dass dem Angeklagten trotz des von ihm so empfundenen provokativen Verhaltens von POK xxx bewusst war, dass die Durchsuchung seines Körpers durch POK xxx im Grundsatz rechtmäßig erfolgte. So hat PK xxx glaubhaft angegeben, den Angeklagten schon beim ersten Kontakt darauf hingewiesen zu haben, dass er sich rechtswidrig in der Hütte aufhalte. Er habe ihn in der Folge nach dem Auffinden der ersten Waffen und waffenähnlichen Gegenstände auch darüber informiert, dass er, nachdem sein Rucksack durchsucht worden sei, auch noch am Körper durchsucht werde müsse. Es haben sich insofern keine Hinweise ergeben, weshalb der Angeklagte dies nicht hätte nachvollziehen können und sollen, zumal er sich gemäß dem objektiven Geschehensablauf auch über das Tragen der Schreckschusspistole am Körper bewusst gewesen sein muss, welches bereits für sich eine Durchsuchung am Körper gerechtfertigt hätte. Die Kammer ist sich auch sicher, dass xxx seine Verfügungsgewalt über POK xxx und dessen Bedrohung mit der Schreckschusspistole bewusst dazu einsetzte, zumindest PK xxx und PKAin xxx jeweils zum Ablegen der Dienstwaffe zu veranlassen. Nachdem POK xxx ohne Weiteres auf entsprechende Aufforderung des Angeklagten seine Dienstwaffe abgelegt und hierbei zuvor noch mehrfach aus Vorsicht gefragt hatte, wie er dies konkret bewerkstelligen solle, war für den Angeklagten, der seiner eigenen Einlassung nach die geschockten Blicke des vor der Waffe zurückweichenden Beamten registriert hatte, bewusst, dass er diesen in seiner Gewalt hatte. Indem er nunmehr mit der Waffe weiter auf den Beamten xxx zielte, hielt er bewusst diese gewonnene Verfügungsgewalt aufrecht. Eine andere - nicht nur denktheoretische - Motivation für sein Verhalten hat sich nicht ergeben. Bei natürlicher Bewertung der Dinge war auch aus Sicht des Angeklagten von dem entwaffneten und geschockt wirkenden POK xxx, der die Schreckschusswaffe schon wegen der angeblichen Silberkugelmunition für "echt" und "scharf" hielt, keine wesentliche Gegenwehr mehr zu erwarten. Der Umstand, dass xxx gleichwohl jetzt seine Schreckschusspistole weiter auf POK xxx richtete und im Folgenden auch von den anderen Beamten das Ablegen der Waffen forderte, führt bei lebensnaher Betrachtung mit der gebotenen Sicherheit zu der Annahme, dass der Angeklagte bewusst die Verfügungsgewalt über den mit der Schreckschusswaffe konfrontierten POK xxx als Druckmittel einsetzte, um dessen Kollegen dazu zu bewegen, seinen Forderungen nachzukommen. Hätte der Angeklagte seinen bestehenden Einfluss auf POK xxx nicht ausnutzen wollen, wäre sehr viel wahrscheinlicher zu erwarten gewesen, dass er auch diejenige Polizeikraft anvisiert hätte, die jeweils die Waffen ablegen sollte. Dies tat der Angeklagte gerade nicht. Das Hervorholen der Schreckschusswaffe und die ersten Aufforderungen des Angeklagten, die Waffen abzulegen, erfolgten im Rahmen eines sehr dynamischen Geschehens, während dem der Angeklagte hinter dem Tisch hervorkam und sich alle in der Hütte schließlich in Richtung Tür bewegten. Es spielte sich alles im engen Raum ab. Zudem äußerte sich POK xxx dahingehend, die Aufforderung des Angeklagten, die Waffen abzulegen, seien sowohl an ihn als auch an PK xxx gerichtet gewesen. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer nicht konkret festzustellen vermocht, dass sich die Herrschaftsgewalt, die xxx über POK xxx erlangt hatte, schon derart verfestigt hatte und vom Angeklagten nachvollzogen wurde, dass er sie auch bewusst und als gesondertes Druckmittel gegenüber PK xxx einsetzte, um diesen zum Ablegen der Waffe zu bewegen. In Bezug auf die Entwaffnung von PKAin xxx und PK xxx gestaltete sich die Situation dagegen anders. Insoweit ergab sich eine gewisse und sich deutlich abzeichnende Zäsur zur Entwaffnung von POK xxx und PK xxx sowohl in zeitlicher als auch in räumlicher Hinsicht. Obschon alle Polizeibeamten das Geschehen in der Gesamtheit jeweils als eher einheitlichen Vorgang bewerteten, schilderten PK xxx, PKAin xxx und PK xxx gleichwohl übereinstimmend, dass zunächst POK xxx und PK xxx allein mit den Drohungen und Forderungen des Angeklagten konfrontiert gewesen seien und diese Polizisten noch innerhalb der Hütte die Waffen ablegten. Erst danach und außerhalb der Hütte hätten dann PK xxx und PKAin xxx ihre Dienstpistolen abgeben müssen. So führte u.a. PK xxx wertend aus, er habe die Entwaffnung als einen [einheitlichen] Vorgang wahrgenommen, wobei alles im Fluss gewesen sei. Andererseits stellte er insoweit auf der Tatsachenebene klar - und schilderte insoweit zwei separate Vorgänge-, dass er und PKAin xxx sich außerhalb der Hütte befunden hätten, als sie auf die bereits bestehende Bedrohungslage in der Hütte aufmerksam geworden seien. Sie hätten daraufhin zunächst einmal ihre eigenen Waffen gezogen und diese definitiv erst abgelegt, nachdem dies POK xxx und PK xxx zuvor schon getan und die Hütte bei weiterhin bestehender Bedrohungslage für POK xxx verlassen hätten. Dies spricht deutlich für abgrenzbare Geschehensabschnitte. Die Beamten erwähnten zudem, dass es zu einer ausdrücklichen, und gesondert von dem vorherigen Verlangen gegenüber PK xxx und POK xxx, ausgesprochenen Aufforderung gekommen sei, dass sich PKAin xxx und PK xxx ihrer Waffen entledigten. Die Kammer hat darüber hinaus beachtet, dass der Angeklagte sich selbst dahingehend eingelassen hat, er habe [erst] beim Heraustreten aus der Hütte gesehen, dass PK xxx und PKAin xxx ihre Waffen gezogen hätten. Er habe sich daraufhin an diese mit dem Verlangen "Sie auch, bitte" gewandt und sie insoweit zum Ablegen der Waffen aufgefordert. Diese Schilderungen sprechen auch sehr deutlich dafür, dass sich aus der Sicht des Angeklagten eine nunmehr andere Situation ergab, die neu zu beurteilen war und eine gesonderte Entschlussfassung und ein gesondertes Handeln erforderte. Dem Angeklagten war seiner Einlassung nach in der Hütte nicht präsent, dass außerhalb PK xxx und PKAin xxx mit Waffen agierten. Erst durch die entsprechende Kenntnisnahme rückte ihm das Erfordernis ins Bewusstsein, auch diese Beamten zu entwaffnen. Hierfür spricht auch seine Angabe, er habe erneut das Ablegen von Waffen, und zwar nunmehr ausdrücklich gegenüber den Beamten xxx und xxx, verlangt. Dies zeigt ebenfalls eine gewisse Zäsur in zwei Geschehens- und Entscheidungsabschnitte auf, nämlich zwischen der Entwaffnung der Beamten aus Offenburg innerhalb der Hütte und der Entwaffnung der Beamten aus Achern außerhalb der Hütte. Bei der abschließenden zusammenfassenden Bewertung hat die Kammer nochmals berücksichtigt, dass der Angeklagte seine Schreckschusswaffe auch nach der Entwaffnung von POK xxx durchgehend auf diesen richtete. Der Umstand, dass der Angeklagte den Beamten in seiner Gewalt behielt, obwohl von ihm keine ernsthafte Gegenwehr mehr zu erwarten war, führt bei lebensnaher Betrachtung zu der sicheren Annahme, dass xxx hierdurch ein Druckmittel gegenüber den anderen vor Ort anwesenden Polizeikräften beibehalten wollte, um sich weiteren Polizeimaßnahmen entziehen zu können. Im Weiteren hat Beachtung gefunden, dass sich das Geschehen vom Hütteninneren nach draußen verlagerte und der Angeklagte jetzt erneut und nun von PK xxx und PKAin xxx verlangte, sich der Dienstwaffen zu entledigen. Damit ging eine räumliche und zeitliche Zäsur einher, so dass sich eine hinreichend sichere Grundlage für die Annahme ergeben hat, dass der Angeklagte, der seine Waffe nicht auf PK xxx oder PKAin xxx richtete, sondern nach wie vor auf POK xxx, nunmehr aufgrund neuen Entschlusses bewusst die Verfügungsgewalt über diesen ausnutzte, um die beiden anderen Polizisten zum Ablegen ihrer Waffen zu zwingen. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte seiner eigenen Einlassung zu Folge erst beim Verlassen der Hütte bemerkte, dass die dort anwesenden Beamten Dienstpistolen in den Händen hatten, sodass er sich mit einer für ihn neuen Sachlage auseinandersetzen und neu über sein Vorgehen entscheiden musste. Diese Gesichtspunkte haben eine tragfähige Grundlage für die Überzeugung der Kammer ergeben, dass xxx die von ihm geschaffene Bemächtigungslage über POK xxx ausnutzte, um PK xxx und PKAin xxx seinen Willen aufzuzwingen. Diese legten insofern, wie sie schlüssig zum Ausdruck brachten, maßgeblich wegen der Bedrohung ihres Kollegen xxx ihre Dienstpistolen nieder.
  14. cc)Unbeeinträchtigte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit Die Kammer hat sich, beraten durch Prof. Dr. xxx, die Gewissheit verschafft, dass der Angeklagte während des Tatgeschehens vom 12. Juli 2020 im Zustand sicher zu bejahender Einsichts- und Steuerungsfähigkeit handelte. Aus der einleuchtenden Sicht des Sachverständigen erschließt sich aus dem Vorgehen des Angeklagten, mit einer Schreckschusswaffe die Polizeibeamten zu entwaffnen, anhand des äußeren Geschehensablaufs keine psychopathologisch determinierte motivationale Ausgangssituation. Die Angst vor erneuter Inhaftierung wegen einer erfolgten justiziellen Ausschreibung sei normalpsychologisch begründet und lasse sich nicht auf die Symptomatik der bei xxx zu diagnostizierenden kombinierten Persönlichkeitsstörung zurückführen. Auch die übrige situative Ausgangslage sei als unauffällig einzustufen. xxx habe schon mehrere Tage in der Hütte verbracht gehabt, habe sich insoweit in einer ihm relativ vertrauten Umgebung aufgehalten und sei mit Essen und Trinken versorgt gewesen. Vor diesem Hintergrund gebe es keine Ansatzpunkte für die Annahme, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt erheblich beeinträchtigt gewesen wäre. Dem hat sich die Kammer nach eigener Prüfung vorbehaltlos angeschlossen. Insoweit hat die Kammer ergänzend beachtet, dass das Vorgehen des Angeklagten im Wesentlichen koordiniert und im Hinblick auf das Ziel, die Polizeibeamten zu entwaffnen, zweckmäßig und effektiv erschienen ist. Auch im Übrigen wies das Verhalten von xxx keine Besonderheiten auf, die auf erheblichere Beeinträchtigungen insbesondere der Hemmfähigkeit von xxx hingewiesen hätten. Keiner der Zeugen, die mit dem Angeklagt

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