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KG, Urteil vom 15.02.2022 - 27 U 51/21

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 22.03.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 95a O 52/20 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22.03.202

§§ 287b, 295 Ins

O abzuzahlen. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Kläger über Jahre trotz aller Bemühungen nicht in der Lage war, die Forderung der Kreissparkasse auszugleichen und diese erst durch die Restschuldbefreiung ihre Erledigung gefunden hat. Unabhängig von den Ausführungen der Beklagten zu einem erhöhten Ausfallrisiko nach einer erteilten Restschuldbefreiung mit Schriftsatz vom 25.10.2021 besteht daher ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung der fraglichen Daten, um den Kunden der Beklagten eine zuverlässige Beurteilung der Kapitaldienstfähigkeit potentieller Kreditnehmer zu ermöglichen (so auch OLG Schleswig, Urt. v. 02.07.2021, Az. 17 U 15/21 , S. 11). 18 Dass es sich hierbei um schutzwürdige Belange handelt, wird im Übrigen zur Überzeugung des Senats belegt durch den gemäß Artikel 40 DS-GVO erstellten Verhaltenskodex des Verbandes der Wirtschaftsauskunfteien e.V., der durch die zuständige Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt worden ist. Zwar kann ein Rückgriff auf diesen Verhaltenskodex die Interessenabwägung gemäß § 6 Abs. 1 lit.

  1. f)DS-GVO nicht ersetzen. Er stellt allerdings einen für den Regelfall beachtlichen Interessenausgleich zwischen den Beteiligten für eine datenschutzkonforme, weil erforderlichkeitsorientierte Speicherung von Informationen her. Ausdrücklich erkennt der Verhaltenskodex Informationen über den Ausgleich von Forderungen wie über eine Restschuldbefreiung als für die Kreditwirtschaft relevantes Datum an. Letztlich belegt das vom Kläger selbst wiederholt herangezogene Gesetzgebungsverfahren, dass auch der Gesetzgeber das Interesse der Kreditwirtschaft an diesen Informationen anerkennt. 19 Das Interesse der Beklagten und ihrer Geschäftspartner an der Datenverarbeitung wird auch nicht unberechtigt, weil diese einer grundsätzlichen gesetzgeberischen Wertung zuwiderliefe. Eine solche Wertung ist namentlich nicht § 3 Abs. 1 InsoBekV zu entnehmen, wonach Eintragungen über die Erteilung der Restschuldbefreiung nach sechs Monaten aus dem Internet zu löschen sind. 20 Die Regelung des § 3 InsoBekV ist auf die Eintragungen in der Datenbank der Beklagten nicht unmittelbar anwendbar. Die in der Vorschrift angeordnete Speicherfrist betrifft zunächst allein öffentliche Bekanntmachungen im Insolvenzverfahren. Es fehlt darüber hinaus auch an den Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Vorschrift, noch kommt in ihr eine grundsätzliche gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck. 21 Die Erstreckung der Speicherfrist des § 3 InsoBekV auf die Tätigkeit der Beklagten im Wege der Analogie setzt eine vergleichbare Interessenlage (vergl. BGH, Urt. v. 29.04.2010, Az. I ZR3/09, Rn. 32, zitiert nach juris) und eine planwidrige Regelungslücke voraus (vergl. BSG, Urteil vom 13.11.2012, Az. B 2 U 26/11 , Rn. 25). Beides vermag der Senat nicht festzustellen. 22 Bei der Veröffentlichung von Daten auf dem Portal für Insolvenzbekanntmachungen handelt es sich um einen staatlichen Eingriff. Die Angaben sind ohne Zugangshürden für jedermann und ohne Nachweis eines anerkennenswerten Interesses über das Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de einsehbar. Demgegenüber stellt die Beklagte die von ihr vorgehaltenen Informationen Dritten nur nach Darlegung eines berechtigten Interesses und gegen Entgelt zur Verfügung. Auch wenn diese Auskunftserteilung für die Betroffenen weitreichende wirtschaftliche Folgen haben kann, fehlt es gleichwohl bereits an einer vergleichbaren Interessenlage. Den wesentlichen Unterschied sieht das Gericht darin, dass in einem Fall ein Abruf der Daten allein zur Befriedigung der Neugier möglich ist, während im anderen Fall ein anerkennenswertes Interesse in jedem Einzelfall dargelegt werden muss. Die unterschiedlichen Interessenlagen gebieten daher keine Gleichbehandlung, sondern legen nach Auffassung des Senats eher eine differenzierte Behandlung nahe. 23 Darüber hinaus fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke, die im Wege der Analogie geschlossen werden müsste. Der Kläger selbst hat wiederholt auf Diskussionen im Gesetzgebungsverfahren zur Verkürzung der Speicherfrist bezüglich der Restschuldbefreiung auf ein Jahr hingewiesen. Diese Diskussion zeigt nach Auffassung des Senats, dass der Gesetzgeber eine Regelungsbedürftigkeit erwogen hat. 24 Wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 09.07.2021 angemerkt hat, hat er gleichwohl von einer Regelung abgesehen und stattdessen eine Evaluierungsklausel in Art. 107a EG-InsO aufgenommen. Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs ist namentlich eine Begrenzung der Speicherung von insolvenzbezogenen Informationen durch Auskunfteien bewusst nicht angeordnet worden. 25 Aus den gleichen Erwägungen vermag der Senat in der Speicherfrist des § 3 InsoBekV auch keine verallgemeinerungsfähige gesetzgeberische Wertung zu erkennen, die die Speicherung der hier fraglichen Daten über einen Zeitraum von 6 Monaten hinaus grundsätzlich verbietet. 26 Die dargelegten Interessen der Beklagten und ihrer Kunden werden weiter nicht durch die Interessen, Grundrechte oder Grundfreiheiten des Klägers überwogen, Art. 6 Abs. 1 lit.
  2. f)DS-GVO. 27 Insoweit greift der Senat im Ausgangspunkt auf die für den Regelfall anwendbare Abwägung, wie sie im Verhaltenskodex der Wirtschaftsauskunfteien Niederschlag gefunden hat, zurück. Umstände, die im konkreten Einzelfall eine andere Bewertung erfordern, sind nicht ersichtlich. 28 Insoweit nimmt der Kläger für sich in Anspruch er müsse hinsichtlich des Merkmals der Restschuldbefreiung anders behandelt werden, als ein klassischer Schuldner. Seine Insolvenz sei nicht auf ein typisches Schuldnerverhalten zurückzuführen. In der Wohlverhaltensperiode habe er sich zudem rechtstreu und vorbildlich verhalten. Er habe dadurch gezeigt, dass er sich einschränken könne. Auch verfüge er über ein ausreichendes Gehalt, so dass er tatsächlich kreditwürdig sei. Durch die Speicherung der Restschuldbefreiung durch die Beklagte werde er demgegenüber unzutreffend mit Personen gleichgestellt, die sich in den letzten Jahren nicht rechtstreu verhalten hätten. Dies führe zu einer unrichtigen Bonitätsbewertung durch mögliche Kreditgeber. 29 Dieser Vortrag gebietet keine abweichende Bewertung. Er ist zum einen unbestimmt. So bleibt offen, was der Kläger mit einem typischen Schuldnerverhalten meint und warum die Insolvenz in seinem Fall schon hinsichtlich ihres Eintritts anders zu bewerten sein soll. Auch was mit einem vorbildlichen Verhalten während des laufenden Insolvenzverfahrens gemeint ist, erläutert der Kläger nicht näher. 30 Dass er sich nach Kräften um einen Ausgleich der offenen Verbindlichkeiten bemüht hat, ist dabei kein Umstand, der ihn von anderen Insolvenzschuldnern abhebt, denen die Restschuldbefreiung erteilt wird, sondern gemäß § 290 InsO Voraussetzung für diese. Darüber hinaus wird die Bonität des Klägers durch die Eintragungen in der Datenbank der Beklagten auch nicht unzutreffend dargestellt. Der Eintrag beschränkt sich auf die Erteilung der Restschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensphase und den Umstand, dass die Forderung der Kreissparkasse dadurch ihre endgültige Erledigung gefunden hat. Diese Darstellung ist zutreffend. Eine darüber hinaus gehende negative Bewertung der Kreditwürdigkeit des Klägers enthalten die Eintragungen nicht. 31 Das Interesse des Klägers an der Löschung der Einträge überwiegt die Belange der Beklagten und ihrer Kunden an der weiteren Datenverarbeitung auch nicht deshalb, weil dem Kläger die berufliche Existenzgrundlage entzogen würde oder er keine angemessene Wohnung zu finden vermöchte (dazu sogleich). 32 Die Beklagte hat die Daten weiter entsprechend den Verarbeitungsmaximen des Art. 5 DS-GVO verarbeitet. Die Daten sind zutreffend, und die Datenverarbeitung ist transparent erfolgt. Der Kläger kann alle zu ihm gespeicherten Daten im Rahmen einer Datenauskunft einsehen und es werden nur die erforderlichen Kerndaten zur Restschuldbefreiung und über die bei der Kreissparkasse bestehende Verbindlichkeit gespeichert. Es verbleibt mithin bei dem Ergebnis, dass die Datenverarbeitung rechtmäßig im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit f), 17 Abs. 1 lit
  3. d)DS-GVO erfolgt."
  4. b)Diesen überzeugenden Ausführungen des 13. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Oldenburg wird nach eigener Sach- und Rechtsprüfung auch für die hiesige Fallgestaltung gefolgt. Im Einzelnen:
  5. aa)Soweit der Kläger rügt, es fehle an einem berechtigten Interesse der Beklagten, weil die Vorinstanz weder im Rahmen einer Beweisaufnahme festgestellt habe noch sonst ersichtlich oder wissenschaftlich belegt sei, dass nach einer bereits erfolgten Insolvenz das Risiko einer neuen Insolvenz bestünde, eine erteilte Restschuldbefreiung gegen den Schuldner spreche, ein erhöhtes Insolvenzrisiko bestehe und dies bei der Bonitätsbewertung zu berücksichtigen sei, mithin die Restschuldbefreiung ein wichtiges Merkmal zur Bonitätseinschätzung und Verhinderung einer erneuten Insolvenz sei und ohne konkrete Anhaltspunkte von einem berechtigten Interesse bzw. von einer Erforderlichkeit der Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen nicht ausgegangen werden könne, teilt der erkennende Senat diese Auffassung nicht. (1.) Zu Recht verweist das Oberlandesgericht Oldenburg (Urteil vom 23.11.2021 - 13 U 63/21 , GRUR-RS 2021, 35540, Rn. 17 nach beck-online) darauf, dass die Restschuldbefreiung schon deshalb ein relevantes Datum darstelle, weil der Schuldner zu diesem Zeitpunkt vermögenslos sei. Das Fehlen weiteren einsetzbaren Vermögens stelle einen für die Kreditwürdigkeit maßgeblichen Gesichtspunkt dar. Durch die Restschuldbefreiung werde zudem belegt, dass der Schuldner fällige Forderungen in einem Zeitraum von 6 Jahren nicht habe begleichen können, obwohl er verpflichtet gewesen sei, alles Mögliche zu unternehmen, um seine Schulden

§§ 287b, 295 Ins

O abzuzahlen. Gleiches gelte für den Umstand, dass der Kläger über Jahre trotz aller Bemühungen nicht in der Lage war, die offenen Forderungen auszugleichen und diese erst durch die Restschuldbefreiung ihre Erledigung gefunden hat. Dieser Auffassung folgt der erkennende Senat auch für den hiesigen Fall. Nach der nicht angegriffenen Feststellung des Landgerichts (UA S. 6) bestanden unstreitig im Zeitpunkt der Restschuldbefreiung noch Forderungen in Höhe von über 51.000,00 EUR, was in der Tat deutlich macht, dass bis zur Restschuldbefreiung noch finanzielle Schwierigkeiten des Klägers gegeben waren (2.) Auch das OLG Köln (Urteil vom 27.01.2022 - 15 U 153/21 , BeckRS 2022, 1208 , Rn. 24 nach beck-online) führt diesbezüglich überzeugend aus: "Speziell wenn es - wie hier - um eine Restschuldbefreiung geht, stellt diese schon deswegen ein für jede sinnvolle Bonitätsbewertung relevantes Datum dar, weil der Schuldner jedenfalls zu dem Zeitpunkt der Insolvenz nachweislich vermögenslos war, was für die Bewertung seiner Kreditwürdigkeit auch heute im Markt durchaus noch von Interesse sein kann. Durch die Restschuldbefreiung wird zudem belegt, dass der Schuldner fällige Forderungen in einem Zeitraum von immerhin sechs Jahren nicht begleichen konnte, obwohl er verpflichtet war, alles Mögliche zu unternehmen, um seine Schulden

§§ 287b, 295 Ins

O abzuzahlen; auch das hat wiederum nach der Markteinschätzung gewisse Relevanz für die Bewertung seiner heutigen Kreditwürdigkeit, die nichts anderes ist als eine reine Prognoseentscheidung durch den Kreditgeber. Unabhängig von den Ausführungen der Beklagten zu einem potentiell statistisch erhöhten (erneuten) Ausfallrisiko gerade in den ersten Jahren nach einer erteilten Restschuldbefreiung besteht schon deswegen ein "berechtigtes Interesse" an der Verarbeitung der fraglichen Daten, um den Kunden der Beklagten so eine Beurteilung der Kapitaldienstfähigkeit potentieller Kreditnehmer nach marktüblichen Standards zu ermöglichen (so im Ergebnis auch OLG Oldenburg, a.a.O., GRUR-RS 2021, 35540; OLG Schleswig, a.a.O., NZI 2021, 794 )." Auch dem folgt der Senat nach eigener Sach- und Rechtsprüfung.

  1. bb)Soweit der Kläger ferner beanstandet, er verfüge über ein überwiegendes Interesse an der Löschung des Eintrags über die Restschuldbefreiung, weil die Information "Restschuldbefreiung" nur dann richtig sei, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt objektiv richtig dargestellt worden und er tatsächlich kreditunwürdig sei, was nicht der Fall sei und ihm sei durch den streitgegenständlichen Eintrag der Abschluss von Kreditkarten- und Handyverträgen nicht möglich, rechtfertigt auch dies keine abweichende Beurteilung. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (UA S. 8) und die vorstehenden Ausführungen zu Buchstabe
  2. aa)wird verwiesen. Wie ausgeführt, stellt die Restschuldbefreiung schon deshalb ein relevantes Datum dar, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt vermögenslos war und das Fehlen weiteren einsetzbaren Vermögens einen für die Kreditwürdigkeit maßgeblichen Gesichtspunkt beinhaltet. Darüber hinaus hat das Landgericht (UA S. 8) zu Recht den diesbezüglichen Vortrag des Klägers für unzureichend erachtet, weil es an einem konkreten Sachvortrag fehlt, wann und in welchem Zusammenhang diese behaupteten Schwierigkeiten des Klägers speziell im Rahmen der Teilnahme am Wirtschaftsleben aufgetreten sein sollen. Zudem war es dem Kläger nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten (Schriftsatz vom 24.09.2020, S. 2) im Übrigen auch möglich, am 12.07.2020 einen Telekommunikationsvertrag mit der XXX GmbH & Co. OHG XXX - XXX abzuschließen, was gegen dessen pauschales Vorbringen spricht. Mithin war es dem Kläger durchaus möglich, am Wirtschaftsleben teilzunehmen.
  3. cc)Soweit der Kläger ferner darauf verweist, er habe sich in der Wohlverhaltensperiode an sämtliche gesetzlichen Verpflichtungen für die Erteilung der Restschuldbefreiung gehalten und keine neuen Schulden verursacht, gebietet auch dies keine andere Würdigung. Zutreffend führt das Oberlandesgericht Oldenburg in seiner Entscheidung vom 23.11.2021 - 13 U 63/21 , GRUR-RS 2021, 35540, Rn. 30 nach beck-online) aus, dass der Kläger sich nach Kräften um einen Ausgleich der offenen Verbindlichkeiten bemüht habe, sei kein Umstand, der ihn von anderen Insolvenzschuldnern abhebe, denen die Restschuldbefreiung erteilt worden sei, sondern gemäß § 290 InsO Voraussetzung für diese. Darüber hinaus werde die Bonität des Klägers durch die Eintragungen in der Datenbank der Beklagten auch nicht unzutreffend dargestellt. Der Eintrag beschränke sich auf die Erteilung der Restschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensphase und den Umstand, dass die offenen Forderungen dadurch ihre endgültige Erledigung gefunden hätten. Diese Darstellung sei zutreffend. Eine darüber hinaus gehende negative Bewertung der Kreditwürdigkeit des Klägers enthalte die Eintragungen nicht. Diese Auffassung wird vom erkennenden Senat geteilt.
  4. dd)Aus den Gründen der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23.11.2021 - 13 U 63/21 , GRUR-RS 2021, 35540, Rn. 19 ff nach beck-online), denen gefolgt wird, ist eine abweichende Beurteilung auch nicht im Hinblick auf die Regelung des § 3 InsoBekV geboten, weil diese Vorschrift auf die Eintragung in der Datenbank der Beklagten nicht unmittelbar anwendbar ist und es darüber hinaus auch an den Voraussetzungen für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift fehlt. 2. Aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung (UA S. 9), denen gefolgt wird, hat das Landgericht auch zu Recht einen Löschungsanspruch gemäß Art. 17 Abs. 1 lit
  5. a)DS-GVO verneint, weil der streitgegenständliche Eintrag über die Restschuldbefreiung noch benötigt wird.
  6. a)In der Entscheidung des 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg (Urteil vom 23.11.2021 - 13 U 63/21 , GRUR-RS 2021, 35540, Rn. 33 ff nach beck-online) heißt es dazu: "33 2. Ein Anspruch auf Löschung der Eintragungen ergibt sich weiter nicht aus Art. 17 Abs. 1 lit.
  7. a)DS-GVO, weil die Speicherung jedenfalls jetzt nicht mehr notwendig wäre. 34 Soweit der Kläger insoweit eine Parallele zur Regelung des § 3 Abs. 1 InsoBekV zieht, wonach Eintragungen über die Erteilung der Restschuldbefreiung nach sechs Monaten aus dem Internet zu löschen sind, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Vorschrift ist auf die Speicherung von Daten durch die Beklagte nicht anwendbar. 35 Weiter verweist der Kläger auf Stimmen in Wissenschaft und Literatur, die insbesondere angesichts der im europäischen Vergleich ohnehin langen Dauer eines Insolvenzverfahrens in Deutschland von einem Löschungsanspruch spätestens ein Jahr nach der Restschuldbefreiung ausgehen. Der Verhaltenskodex der Wirtschaftsauskunfteien könne demgegenüber die Kompetenzen der Beklagten nicht über den von der DS-GVO gesteckten Rahmen hinaus erweitern. 36 Auch dieser Argumentation schließt sich der Senat nicht an. 37 Die vom Kläger angeführten Stimmen aus der Wissenschaft, die für eine Beschränkung der Speicherfrist auf ein Jahr plädieren, geben keine Veranlassung, die weitere Notwendigkeit der Datenverarbeitung - pauschal - zu verneinen. Insoweit ist zum einen zu beachten, dass der Gesetzgeber entsprechenden Forderungen in Kenntnis der regelmäßig dreijährigen Löschungsfrist, wie sie sich aus dem Verhaltenskodex der Wirtschaftsauskunfteien ergibt, nicht gefolgt ist (s.o.). Darüber hinaus erscheint es nicht überzeugend, wenn angeführt wird, die Eintragung der Restschuldbefreiung enthalte lediglich mittelbar die für die Kreditwirtschaft relevante Information, dass der Schuldner vor vielen Jahren insolvent gewesen sei und ein Insolvenzverfahren beantragt habe. Die dreijährige Höchstspeicherfrist für diese Information sei allerdings bei Erteilung der Restschuldbefreiung längst abgelaufen. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass die Restschuldbefreiung zugleich Auskunft darüber gibt, dass der Schuldner trotz gehöriger Anstrengungen nicht in der Lage war, seine Verbindlichkeiten vollständig zurückzuführen. Dies ist eine aktuelle, für die Kunden der Beklagten relevante Information. 38 Das Gericht folgt der Beklagten zudem darin, dass die Informationen über eine Dauer von einem Jahr hinaus notwendig im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit
  8. a)DS-GVO sind. Der Zustand der Vermögenslosigkeit wird sich innerhalb eines Jahres regelmäßig nicht nachhaltig verändern. Die im Verhaltenskodex der Auskunfteien vorgesehene Frist von drei Jahren erscheint demgegenüber angemessen, da bei einer Speicherung darüber hinaus die Aussagekraft der Restschuldbefreiung über die Kreditwürdigkeit eines Schuldners zunehmend geringer wird." Ergänzend führt das OLG Köln (Urteil vom 27.01.2022 - 15 U 153/21 , BeckRS 2022, 1208 , Rn. 27 - 34 nach beck-online) zutreffend aus: 27 "Die Regelungen im "code of conduct" bieten allerdings - was im Wortlaut der Regelungen zum Ausdruck kommt - selbst keine materielle Rechtsgrundlage (zutreffend OLG Schleswig 28 29 30 31 32 a.a.O., NZI 2021, 794 ; siehe auch LDI NRW ZD-Aktuell 2019, 06606; BeckOK DatenschutzR/Jungkind, Ed. 38, Art. 40 DSGVO Rn. 6; Bergt/Pesch, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 3. Aufl. 2020, Art. 40 Rn. 8 f.), zeichnen die Abwägung im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auch nicht verbindlich vor und ersetzen schließlich nicht die Interessenabwägung durch die Gerichte. Der Senat hält es aber - dies wiederum u.a. mit dem Oberlandesgericht Oldenburg (a.a.O., GRUR-RS 2021, 35540) - für zulässig, den Verhaltenskodex als einen zumindest für den Regelfall beachtlichen und sachgerechten Interessenausgleich zwischen den Beteiligten für eine datenschutzkonforme, weil an den Grundsätzen der Erforderlichkeit orientierte Speicherung von Informationen heranzuziehen und anzuerkennen, wenn - wie hier - keine konkreten Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung vorgetragen und/oder sonst ersichtlich sind. Die im Verhaltenskodex vorgesehene Regelfrist von drei Jahren erscheint - auch mit Blick auf die bereits in § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 BDSG aF zum Ausdruck gebrachten Wertungen - sachlich angemessen, wobei die Aussagekraft einer Restschuldbefreiung über die Kreditwürdigkeit eines Schuldners mit zunehmendem Zeitablauf geringer werden dürfte, in diesem Umfang aber - auch nach den Erwartungen des Marktes - dennoch noch als relevant bewertet wird. 28 (
  9. c)Entgegen dem Standpunkt des Oberlandesgerichts Schleswig (a.a.O., NZI 2021, 794 mit insofern zust. Anm. Gutowski; zustimmend auch Brzoza, jurisPR-InsR 16/2021 Anm. 2) und dem des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (a.a.O., BeckRS 2021, 24583 ) ist bei der Interessenabwägung nicht maßgeblich (auch) auf die gesetzlichen Wertungen aus § 3 InsoBekV abzustellen, wonach Eintragungen über die Erteilung der Restschuldbefreiung in den öffentlichen Insolvenzbekanntmachungen im Internet schon nach sechs Monaten zu löschen sind. Es ist - diese Sechs-Monats-Frist wäre hier unstreitig abgelaufen - auch nicht allein deswegen das Interesse der Kunden der Beklagten nicht (mehr) "berechtigt" und die weitere Datenverarbeitung/-vorhaltung durch die Beklagte damit quasi automatisch durch Zeitablauf rechtswidrig geworden. 29 Das könnte man zwar argumentativ darauf stützen, dass man mit längeren Löschfristen im privaten Bereich nur das in diesen gesetzlichen Vorgaben für die öffentliche Hand zum Ausdruck kommende Ziel konterkarieren würde, einem Schuldner nach der Wohlverhaltensperiode und der Erteilung der Restschuldbefreiung einen möglichst einfachen "Neustart" zu ermöglichen. Mit Heyer (ZVI 2021, 291) könnte man mit einer einheitlichen Lesart auch eine Art "Rechtseinheitlichkeit" zwischen Insolvenz- und Datenschutzrecht herstellen und würde zudem vermeiden, dass es nach Wegfall der staatlichen Veröffentlichung der Informationen noch zu einer Art "Vorratsdatenhaltung" durch Private in einer "Parallelhaltung" von Daten für längere Zeiträume kommen würde. Doch tragen diese Argumente allesamt nicht: 30 (
  10. aa)Unmittelbar ist die gesetzliche Regelung auf Eintragungen in der Datenbank der Beklagten ohnehin schon nicht anwendbar, denn die in der Vorschrift angeordnete Speicherfrist betrifft allein öffentliche Bekanntmachungen im Insolvenzverfahren (so auch OLG Oldenburg, a.a.O., GRUR-RS 2021, 35540 Rn. 18). 31 (
  11. bb)Eine analoge Anwendung scheidet schon mit Blick auf die fehlende (planwidrige) Regelungslücke aus. Die Parteien diskutieren im Verfahren selbst die Überlegungen des nationalen Gesetzgebers, die deutlich gegen einen (sei es auch nur "mittelbaren") Regelungswillen und/oder eine planwidrige Regelungslücke sprechen: Denn in der letzten Legislaturperiode sah ein früher Referentenentwurf zu 32 § 301 Abs. 5 InsO-RefE eine ausdrückliche gesetzliche Regelung hinsichtlich kurzer Speicherfristen von Auskunfteien vor. Nachdem dagegen u.a. gerade europarechtliche Bedenken laut geworden waren (Thüsing/Flink/Rombey, NZI 2020, 611 ff.), hat man bewusst von einer solchen Regelung abgesehen ( BT-Drs. 19/25322 , 5, 7) und allein eine Evaluierungsklausel in Art. 107a Abs. 1 S. 2 EGInsO ins Gesetz aufgenommen. 33 Angesichts dessen kann es schon methodisch selbst nur mit Blick auf das nationale Recht nicht angehen, nunmehr aus dieser Norm allgemeingültige Aussagen auch für Auskunfteien abzuleiten, mit denen man den offenkundigen "Nicht-Regelungs-Willen" des Gesetzgebers unterlaufen würde (zutreffend Thüsing, EWiR 2021, 437, 438). 34 Soweit das Oberlandesgericht Schleswig (a.a.O., NZI 2021, 794 ) demgegenüber ausgeführt hat, dass gerade mangels gesetzlicher Regelung (in Ausfüllung der gesetzlichen Öffnungsklauseln aus Art. 23 Abs. 1 lit. i und lit. j DSGVO usw.) die gesetzliche Grundwertung aus § 3 InsoBekV allein maßgeblich bleibe, trägt auch dies nicht, zumal die so herangezogene Frist dann sogar noch kürzer wäre als diejenige in dem bewusst verworfenen Entwurf (Jahresfrist)."
  12. b)Auch diesen überzeugenden Erwägungen folgt der erkennende Senat nach eigener Sach- und Rechtsprüfung für die hiesige Fallgestaltung. Umstände, die eine insofern abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, legt der Kläger im Berufungsrechtszug nicht dar. Solche sind auch nicht ersichtlich. Im Einzelnen:
  13. aa)Soweit der Kläger darauf verweist, dass im Rahmen eines aktuellen Gesetzgebungsverfahrens zur Einführung einer einjährigen Speicher-Höchstfrist für Auskunfteien bezüglich des Merkmals der Restschuldbefreiung die Notwendigkeit der Speicherung ein stark diskutiertes Thema gewesen sei, da sowohl der Rechtsausschuss des Bundestages wie auch der Bundesrat eine Verkürzung der Frist auf ein Jahr habe einführen wollen, gebietet auch dies keine andere Würdigung. Zu Recht hat bereits das Oberlandesgericht Oldenburg (Urteil vom 23.11.2021 - 13 U 63/21 , GRUR-RS 2021, 35540, Rn. 33 ff nach beck-online) ausgeführt, dass der Gesetzgeber entsprechenden Forderungen in Kenntnis der regelmäßig dreijährigen Löschungsfrist, wie sie sich aus dem Verhaltenskodex ergebe, gerade nicht gefolgt sei und eine solche verkürzte Löschungsfrist nicht eingeführt habe, so dass sich aus diesem Umstand kein abweichender Wille des Gesetzgebers ergebe.
  14. bb)Soweit der Kläger im Übrigen auf Stimmen in der Wissenschaft und Rechtsprechung verweist, die für eine Beschränkung der Speicherfrist plädieren, beinhaltet auch dies kein Umstand, aufgrund dessen ein Löschungsanspruch gemäß Art. 17 Abs. 1 lit
  15. a)DS-GVO anzunehmen ist. Auf die vorstehend zitierten Ausführungen des 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg (Urteil vom 23.11.2021 - 13 U 63/21 , GRUR-RS 2021, 35540, Rn. 37 nach beck-online), denen gefolgt wird, wird verwiesen. In der Tat ist der Gesetzgeber im Rahmen eines aktuellen Gesetzgebungsverfahrens entsprechenden Forderungen auf Verkürzung der Speicherfrist gerade nicht nachgekommen. Zudem gibt die Restschuldbefreiung zugleich Auskunft darüber, dass der Schuldner trotz gehöriger Anstrengungen nicht in der Lage war, seine Verbindlichkeiten vollständig zurückzuführen und zu diesem Zeitpunkt vermögenslos gewesen ist. Dies ist eine aktuelle, für die Kunden der Beklagten relevante Information. Das Fehlen weiteren einsetzbaren Vermögens stellt eine für die Kreditwürdigkeit maßgeblichen Gesichtspunkt dar. Schließlich teilt der Senat die Auffassung des OLG Köln (Urteil vom 27.01.2022 - 15 U 153/21 , BeckRS 2022, 1208 , Rn. 27 nach beck-online), wonach es zulässig ist, den Verhaltenskodex als einen zumindest für den Regelfall beachtlichen und sachgerechten Interessenausgleich zwischen den Beteiligten für eine datenschutzkonforme, weil an den Grundsätzen der Erforderlichkeit orientierte Speicherung von Informationen heranzuziehen und anzuerkennen, wenn - wie auch hier - keine konkreten Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung vorgetragen und/oder sonst ersichtlich sind. Schließlich erscheint auch die im Verhaltenskodex vorgesehene Regelfrist von drei Jahren auch mit Blick auf die bereits in § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 BDSG in der vom 01.04.2010 bis 24.05.2018 gültigen Fassung zum Ausdruck gebrachten Wertungen sachlich angemessen, wobei die Aussagekraft einer Restschuldbefreiung über die Kreditwürdigkeit eines Schuldners mit zunehmendem Zeitablauf geringer werden dürfte, in diesem Umfang aber - auch nach den Erwartungen des Marktes - dennoch noch als relevant bewertet wird, worauf das OLG Köln (Urteil vom 27.01.2022 - 15 U 153/21 , BeckRS 2022, 1208 , Rn. 27 nach beck-online) zu Recht hingewiesen hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO. Im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 02.07.2021 - 17 U 15/21 ( ZIP 2021, 1507 -1511 nach juris) war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 ZPO die Revision zuzulassen. Permalink: https://openjur.de/u/2394622.html ( https://oj.is/2394622 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 8 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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