Eine Verweisungstätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutz- bzw. Separatwachdienst, die auf das konkrete Einsatzgebiet der Nebenpforte beschränkt ist, kann nicht mehr als arbeitsmarkgängig angenommen werden (Anschluss an LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 26.07.2018 - L 3 R 428/15 - und LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.07.2018 - L 8 R 883/14 ). Die Tätigkeit eines Pförtners ist regelmäßig eine solche im Wachschutz, die körperliche Belastbarkeit und Flexibilität voraussetzt. Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2021 verurteilt, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.10.2021 zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der 1961 geborene Kläger ist gelernter Maurer. Er arbeitete in diesem Beruf bis 1990 und seitdem durchgehend als Zimmermann. Zuletzt war er von 2000 bis 2018 als Zimmermann bzw. Produktionsmitarbeiter in einem Sägewerk beschäftigt. Am 20.04.2018 erlitt er beim Aufstapeln von Holzbalken einen Arbeitsunfall. Ein schweres Kantholz fiel auf seine linke Hand mit der Folge einer Mittelhandfraktur D4. Die Verletzung wurde konservativ behandelt, es schloss sich eine spezielle handtherapeutische Rehabilitation im BG Klinikum in H an. Ein Versuch einer Wiedereingliederung im Betrieb blieb erfolglos. Über die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) wurden zudem in 11/2018 und 1/2019 zwei Arbeitstherapeutische Leistungsanalysen durchgeführt. Festgehalten wurde im dortigen Abschlussbericht u. a., dass aufgrund der geäußerten Beschwerden in Verbindung mit dem gezeigten Bewegungsverhalten von einer tendenziell unbewussten Selbstlimitierung auszugehen sei. Im Ergebnis wurde eingeschätzt, dass dem Kläger leichte Tätigkeiten mit Einschränkungen hinsichtlich der motorischen Funktionen der linken Hand vollschichtig möglich seien. Eine Tätigkeit im Lager, bei der Be- und Entladetätigkeiten vorwiegend mit einem Gabelstapler durchgeführt werden, sei empfehlenswert. In 4/2019 stellte sich der Kläger in der Unfallbehandlungsstelle (UBS) Berlin vor, wo ein CRPS (komplexes regionales Schmerzsyndrom) als wahrscheinliche Diagnose gestellt wurde. Weitere Therapievorschläge neben einer Schmerztherapie konnten von dort aufgrund der bereits sachgerecht erfolgten Behandlung nicht benannt werden. Nachdem sich am Zustand der linken Hand keine Veränderungen mehr ergaben - sie wurde insgesamt geschont, es gab deutliche Bewegungseinschränkungen von Fingern und Handgelenk, erhebliche Kraftminderung - und der Kläger weitere Angebote für Physiotherapie bzw. Schmerztherapie ablehnte, schloss der behandelnde Chirurg L die Behandlung zum 10/2019 ab. Der Kläger bezog bis 20.10.2019 Verletztengeld von der BGHM und im Anschluss bis August 2021 Arbeitslosengeld. Bei ihm ist seit Juni 2019 ein GdB von 30 anerkannt. Der Kläger konnte vor dem Unfall beidhändig hantieren. Am 21.10.2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung und verwies darauf, dass seine linke Hand steif und nicht belastbar sei. Er könne nichts mehr heben, halten oder tragen, könne höchstens drei Stunden arbeiten, verbunden aber immer mit Schmerzen. Im Verwaltungsverfahren zog die Beklagte Arztbriefe und Entlassungsberichte zu den bisherigen Behandlungen bei und lehnte mit Bescheid vom 28.07.2020 den Rentenantrag ab. Der Kläger sei noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Hiergegen legte der Kläger am 24.08.2020 Widerspruch ein und machte geltend, dass er unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes keine Arbeiten mehr verrichten könne. Trotz der monatelangen Behandlung bestehe weiterhin eine starke Funktionseinschränkung der linken Hand und ein Dauerschmerz, der sich bei Belastung verstärke. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2021 zurück. Der Gesundheitszustand sei nach eingehender Auswertung der Behandlungsberichte und des im Auftrag der A Versicherung AG erstellten Gutachtens des Unfallchirurgen L schlüssig eingeschätzt worden. Das Leistungsvermögen sei noch für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen für mindestens sechs Stunden täglich erhalten. Eine Summierung oder schwere spezifische Leistungsbehinderung sei nicht gegeben. Hiergegen hat der Kläger unter dem 16.02.2021 Klage zum Sozialgericht Altenburg erhoben und nochmals auf die deutliche Bewegungs- und Funktionseinschränkung der linken Hand verweisen. Auch leichte Arbeiten seien ihm nicht möglich. Er nehme regelmäßig Schmerzmittel ein. Bei Berührung der Fingerspitzen gebe es einen stechenden Schmerz in der Hand. Den linken Arm könne er allenfalls so einsetzen, dass er etwas unter dem Ellenbogen einklemme. Die von der Beklagten benannte Verweisungstätigkeit eines Sicherheitsmitarbeiters im Objektschutz- bzw. Separatwachdienst (Pförtner an Nebenpforte) sei für ihn ausgeschlossen. Zum einen könne er einer solchen Tätigkeit gesundheitlich nicht gerecht werden, zum anderen handele es sich, was durch Rechtsprechung mehrerer LSG bestätigt sei, nicht mehr um eine arbeitsmarktübliche Tätigkeit. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2021 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.11.2019 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In der Gesamtschau der vorliegenden Befunde und Gutachten bezweifelt sie bereits, dass von einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung auszugehen sei. Der Kläger könne die linke Hand noch als Beihand unterstützend einsetzen. Jedenfalls komme jedoch eine Verweisungstätigkeit als Mitarbeiter im Objektschutz und Separatwachdienst (Pförtner an der Nebenpforte) in Betracht. Diese Tätigkeit sei dem Kläger sozialmedizinisch zumutbar, sie stelle keine besonderen Anforderungen an die Funktionsfähigkeit der Arme und Beine, sei auch für Einarmige möglich. Auch sei sie weiterhin arbeitsmarktgängig. Die Beklagte verweist hierzu auf mehrere Urteile des Thüringer LSG (z. B. Urteil v. 08.05.2014 - L 2 R 308/13 ; Urteil v. 11.07.2018 - L 3 R 304/16 ; Urteil v. 30.01.2019 - L 12 R 1246/17). Das Gericht hat einen Befundbericht des behandelnden Allgemeinmediziners eingeholt, eine gutachterliche Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Arbeitsagentur vom 09.12.2019 und weitere Unterlagen der BGHM beigezogen. Hierunter befanden sich u. a. ein Zusammenhangsgutachten von O vom 17.03.2020 und ein neurologisches Gutachten von W vom 08.10.2020. Im Ergebnis der BG-Gutachten war festgehalten worden, dass die objektivierbaren Befunde nicht geeignet seien, die angegebenen Beschwerden und Funktionsstörungen der linken Hand zu erklären. Der Unfall könne nicht als wesentliche Ursache für die Gesundheitsschäden festgestellt werden, es ergebe sich eine MdE von unter 10%. Das Gericht hat sodann Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädisch-unfallchirurgischen Gutachtens von N. Dieser hat den Kläger am 14.09.2021 untersucht und folgende Diagnosen gestellt: -Funktionseinschränkung und Belastungsminderung der linken Hand im Finger- und Handgelenksbereich (nicht endgültig zu klärender Genese) bei gesicherter - Verschleißerkrankung der Fingerend- und -mittelgelenke (Heberden- und Bouchard-Arthrosen) - Schrumpfung der bindegewebigen Hohlhandplatte (Morbus Dupuytren) -Funktionsbeeinträchtigung der rechten Hand bei Heberden- und Bochard- Arthrose und Morbus Dupuytren -moderate Arthrose beider Kniegelenke mit leichten Bewegungsdefizit rechts. Der Sachverständige führte u. a. aus, dass sich die Befunde beider Hände im Vergleich zu dem Zusammenhangsgutachten in 2/2020 verschlechtert hätten. Über die Genese des Zustands der linken Hand sei nur zu spekulieren, wahrscheinlich sei eine absolute Schonhaltung im Sinne einer "gelernten Hilflosigkeit im Alltag". Ein CRPS sei nicht vollständig auszuschließen. Die Funktion der rechten Hand sei im Rahmen der Alltagsmotorik ausreichend. Eine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens sei nicht gegeben. Auszugehen sei jedoch von einer wesentlichen funktionellen Einhändigkeit rechts, wobei sich auch an der rechten Hand bereits degenerative Veränderungen zeigten. Daher müsse die Arbeitsschwere auf leichte Tätigkeiten beschränkt werden. Ausgeschlossen seien auch Überkopftätigkeiten, Arbeiten mit Absturzgefahr und feinmotorische, knieende und hockende Tätigkeiten. Der Kläger könne nur noch Tätigkeiten ausführen, die das Vorhandensein einer linken Hand nicht voraussetzen. Das Führen eines Kfz sei möglich, würde jedoch Umbauten notwendig machen. Das festgestellte Leistungsvermögen bestehe bereits seit der Rentenantragstellung, wobei auf die letzte Untersuchung durch L am 16.10.2019 verwiesen werden könne. Es sei unwahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand bessere, da dies unter präventiven Gesichtspunkten durch die jetzt verfestigte Bewegungseinschränkung der linken Hand begrenzt bleibe. Auch an der rechten Hand sei nicht mit einer Besserung der degenerativen Veränderungen zu rechnen. Schließlich hat der Kläger ein weiteres im Auftrag der A Versicherung AG erstelltes unfallchirurgisches Gutachten von U vom 07.07.2021 zur Akte übersandt. Gründe Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 28.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.01.2021 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung damit vollständig abgelehnt wird. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.10.2021 gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit dem von der Rechtsprechung entwickelten Institut der schweren spezifischen Leistungsbehinderung zu. Nach § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn die oben genannten Voraussetzungen vorliegen und sie außerdem voll erwerbsgemindert sind. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass zwar das Leistungsvermögen des Klägers nicht unter sechs Stunden täglich herabgesunken ist, jedoch bei ihm - jedenfalls ab dem 14.09.2021 - eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt und eine zumutbare Verweisungstätigkeit nicht benannt werden kann. 1. Ein aufgehobenes oder unter sechs Stunden täglich abgesunkenes Leistungsvermögen konnte nicht festgestellt werden. Der Kläger ist auch unter Beachtung der unstreitig bestehenden, krankheitsbedingten Beschwerden und Einschränkungen noch in der Lage, zumindest körperlich leichte Arbeiten unter Berücksichtigung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen, insbesondere unter Vermeidung von Überkopfarbeiten, Absturzgefahr und feinmotorischen Arbeiten, sechs Stunden und mehr täglich auszuüben. Diese Überzeugung stützt die Kammer auf das im Gerichtsverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen N, berücksichtigt aber auch die beigezogenen im Auftrag der BGHM bzw. der A Versicherung AG eingeholten Zusammenhangsgutachten sowie die sonstigen medizinischen Unterlagen, aus denen der Krankheitsverlauf und Gesundheitszustand des Klägers erkennbar werden. Das vorliegende Gerichtsgutachten ist umfassend und in sich schlüssig sowie in fachgerechter Weise von einem dem Gericht als erfahrenen Gutachter bekannten Facharzt erstellt worden. Der Sachverständige hat die vorhandenen Unterlagen ausgewertet, den Kläger selbst eingehend untersucht, eine eigenständige Anamnese erhoben und nachvollziehbar die vorliegenden Gesundheitsstörungen und hieraus resultierenden qualitativen Beeinträchtigungen des Klägers festgestellt. Die Kammer folgt nach eigener kritischer Überprüfung den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen sowohl hinsichtlich der erhobenen und dokumentierten Befunde als auch der daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen für die Leistungsfähigkeit des Klägers. Der Kläger hatte Gelegenheit, seine Beschwerden gegenüber N nochmals zu schildern. Insbesondere könne er die linke Hand nicht bewegen, habe immer Schmerzen, mit dem Daumen könne er höchstens grob etwas festhalten. Bei einem Stoß auf die Fingerspitzen ziehe es bis in die Schulter. Wegen der Überlastung tue ihm nun auch der rechte Arm weh, außerdem habe er Schmerzen im linken Knie. Er beschrieb auch die sich im Alltag ergebenden Einschränkungen, das An- und Ausziehen sei beschwerlich, anfallende Arbeiten etwa im Haushalt oder Garten erledige es so gut es geht mit der rechten Hand. Der Sachverständige beschreibt im Gutachten seine Feststellungen anlässlich der Untersuchung ausführlich und genau. Das Gangbild war nicht gestört, das rechte Kniegelenk hatte ein leichtes Bewegungsdefizit. Die linke Hand wurde permanent mit gebeugtem Ellenbogen vor dem Körper gehalten. Die Binnenmuskulatur der linken Hand war verschmächtigt, die Temperatur vermindert. Sämtliche Mittel- und Endgelenke beider Hände waren knöchern verdickt, in den Handtellern fand sich eine Strangbildung. Beim An- und Auskleiden wurde der linke Daumen minimal zum Gegenhalten eingesetzt. Beim Schließen der Schuhe der war eine vollständige Anspreizung des Daumens ersichtlich. Die Langfinger wurden aber nicht gebeugt, ein regelrechtes feinmotorisches Verhalten der linken Hand war nicht in Ansätzen festzustellen. Bei der Bewegungsprüfung der Hand kam es zu Schmerzangaben und muskulären Gegenspannen, die Finger ließen sich auch passiv nicht einbeugen. In der neurologischen Untersuchung fanden sich in oberen und unteren Extremitäten keine Lähmungserscheinungen oder Gefühlsstörungen. Der Sachverständige wertete aktuelle Röntgenbilder der Hände und Knie aus. In der Zusammenfassung (S. 16 des Gutachtens) führt der Sachverstände aus, dass sich die Befunde im Handbereich beider Seiten im Vergleich zum letzten Zusammenhangsgutachten der Berufsgenossenschaft von 2/2020 verschlechtert hätten. Nachvollziehbar leitet N aus den festgestellten Befunden verschiedene qualitative Einschränkungen für eine Arbeitsausübung ab. Neben der Reduzierung der Arbeitsschwere auf leichte Tätigkeiten werden Überkopfarbeiten, feinmotorische Arbeiten bzw. Arbeiten mit Absturzgefahr wegen den fehlenden Fingerfertigkeit bzw. Unmöglichkeit eines raschen, situativen Zugreifens ausgeschlossen. Er formuliert, dass funktionelle Einhändigkeit rechts gegeben sei, so dass nur Arbeiten ausgeführt werden können, die das Vorhandensein einer linken Hand nicht voraussetzen. Darüber hinaus verbleibe jedoch ein positives, quantitativ nicht eingeschränktes Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Auch aus den weiteren vorliegenden medizinischen Unterlagen ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine abweichende Leistungsbeurteilung. In der gutachterlichen Stellungnahme der Arbeitsagentur wird von einem vollschichtigen Leistungsvermögen ausgegangen. In der Arbeitstherapeutischen Leistungsanalyse von 1/2019 findet sich die entsprechende Einschätzung. Hier wurde nach der ausführlichen Beobachtung des Klägers sehr detailliert aufgelistet, welche einzelnen Verrichtungen bzw. funktionellen Belastungen in welchem Maß noch möglich waren. Eine zeitliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit wird an keiner Stelle ersichtlich. Damit kann nicht von einem unter sechs Stunden herabgesunkenen Leistungsvermögen ausgegangen werden. 2. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, kann jedoch eine volle Erwerbsminderung trotz eines Leistungsvermögens von sechs Stunden täglich vorliegen, wenn bei einem Versicherten eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt und eine konkrete Verweisungstätigkeit nicht benannt werden kann, die dem verbliebenen Leistungsvermögen des Versicherten entspricht. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass das Leistungsvermögen und dessen Umsetzungsfähigkeit grundsätzlich an den individuellen Verhältnissen des Versicherten und den konkreten Bedingungen des Arbeitsmarktes zu messen sind (sog. konkrete Betrachtungsweise, vgl. BSG, Urteil v. 05.10.2005 - B 5 RJ 6/05 R ). Danach bedarf es im Rahmen der Beurteilung der vollen Erwerbsminderung wegen der Verweisbarkeit auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zwar grundsätzlich keiner konkreten Prüfung und Benennung einzelner Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn es sich um einen überdurchschnittlich stark leistungsgeminderten Versicherten handelt und deshalb ernste Zweifel daran aufkommen, dass der Versicherte mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen in einem Betrieb einsetzbar ist bzw. dass es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen gibt, in deren Rahmen die Leistungseinschränkungen berücksichtigt werden können (vgl. BSG, Großer Senat, Beschluss v. 19.12.1996 - GS 2/95 ). Ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, ist immer eine Frage des Einzelfalls und obliegt der Würdigung des Tatsachengerichts. Die Wertung erfordert - je nach Einzelfall - eine unterschiedlich intensive Auseinandersetzung mit dem Leistungsvermögen des Versicherten und den Bedingungen des Arbeitsmarktes. Einer geringeren Prüfungsintensität bedarf es in den Fällen, bei denen das verbliebene positive Leistungsvermögen die relativ "schnelle" Zuordnung von Arbeitsfeldern erlaubt und damit Zweifel an der Einsetzbarkeit von Versicherten beseitigt werden. Insoweit ist zunächst darauf abzustellen, ob das Restleistungsvermögen dem Versicherten typische Verrichtungen wie z. B. Bedienen von Maschinen oder das Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen, einfache Büro- oder Montagetätigkeiten oder z. B. auch Verrichtungen wie das Messen, Prüfen, Überwachen und die (Qualitäts-)Kontrolle von Produktionsvorgängen ermöglicht. Dieser Kern an typischen körperlichen Verrichtungen ist nicht überholt (vgl. BSG, Urteil v. 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R , Rn. 30, 32). Je weniger solche geeigneten Arbeitsfelder und Verrichtungen für den Versicherten in Betracht kommen, desto eingehender ist das Vorliegen eines Ausnahmefalls zu prüfen und das Ergebnis zu begründen. In diesem Sinne ist die schwere spezifische Leistungsbehinderung eine schwerwiegende Behinderung, die bereits allein ein weites Feld an Einsatzmöglichkeiten versperrt (vgl. BSG, Urteil v. 09.05.2012 - B 5 R 68/11 R ). Liegt eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, hat der Rentenversicherungsträger eine geeignete Verweisungstätigkeit konkret zu benennen. Es ist dann das körperliche, geistige und kognitive Leistungsvermögen mit dem beruflichen Anforderungsprofil zu vergleichen. Hierbei ist auch zu fragen, ob die/der Versicherte die fachlichen Qualifikationen hat bzw. ob sie/er sie in drei Monaten erlernen kann. Kann der Versicherte die Verweisungstätigkeit nicht ausüben, ist er auch dann (voll) erwerbsgemindert, wenn sein zeitliches Leistungsvermögen uneingeschränkt ist (vgl. BSG, Urteil v. 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R , Rn. 40).
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