Rubrum Amtsgericht Schwäbisch Hall FAMILIENGERICHT Beschluss In der Familiensache ... - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... gegen ... - Antragsgegner - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin ... Weitere Beteiligte: 1) ... - Versorgungsträger zu Antragstellerin - 2) ... - Versorgungsträger zu Antragstellerin - 3) ... - Versorgungsträger zu Antragstellerin - 4) ... - Versorgungsträger zu Antragsgegner - Kind: ... Jugendamt: ... wegen Scheidung und Folgesachen hat das Amtsgericht Schwäbisch Hall durch die Richterin am Amtsgericht Dr. F... am 14.03.2022 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Beteiligten gemäß §§ 113 FamFG, 128 Abs. 2 ZPO beschlossen: Tenor
- Die am 08.05.2014 vor dem Standesbeamten des Standesamtes S... H... (Heiratsregister Nr. E ...) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.
- Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
- Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
- Der Verfahrenswert wird auf 12.660 € festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten sind die Eltern des am 30.05.2012 geborenen Kindes F... . Die Ehe haben die Beteiligten am 08.05.2014 vor dem Standesbeamten des Standesamtes S... H... unter Heiratsregister Nr. E ... miteinander geschlossen. Die Antragstellerin ist gelernte Krankenschwester. Der Antragsgegner war während der Ehe selbstständig tätig und hat nur in einem geringen Umfang Altersvorsorge betrieben. Die Ehegatten haben sich im März 2017 voneinander getrennt. Anfang 2018 haben die Beteiligten ein Wechselmodel praktiziert. Seit Mitte März 2020 hat das Kind F... seinen ständigen Aufenthalt bei der Kindsmutter. Die Antragstellerin hat Anfang Juli 2020 von der Polizei erfahren, dass beim Antragsgegner wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden war. Der Antragsgegner kam am 02.07.2020 in Untersuchungshaft. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 05.09.2020 zugestellt. Mit Urteil vom 13.01.2021 wurde der Antragsgegner wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Herstellung einer kinderpornographischen Schrift sowie des Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten vom Landgericht Heilbronn -
- Große Jugendkammer - in dem Strafverfahren Az.: 15 KLs 43 Js 19690/20 unter anderem zum Nachteil des gemeinsamen Kindes F... rechtskräftig verurteilt. Die Antragstellerin trägt vor, dass die Ehe gescheitert ist. Die Antragstellerin hat beantragt, die Ehe der Beteiligten zu scheiden. Der Antragsgegner hat dem Scheidungsantrag zugestimmt. Die Antragstellerin ist im Übrigen der Auffassung, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs aufgrund des persönlichen Fehlverhaltens des Antragsgegners grob unbillig wäre. Die Antragstellerin hat daher beantragt, dass der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt wird. Der Antragsgegner ist diesem Antrag entgegengetreten. Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen ist. Die Antragstellerin habe während der Ehezeit von seinem Einkommen und den ersparten Aufwendungen für die Altersvorsorge wirtschaftlich profitiert. Es sei daher von der Antragstellerin hinzunehmen, dass diese insgesamt betrachtet im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtig ist. Die Antragstellerin hat im Rahmen eines Verbündantrages zunächst das alleinige Sorgerecht begehrt. Nachdem der Antragsgegner dazu letztendlich seine Zustimmung erteilt hat, hat das Gericht in dem geführten Kindeswohlgefährdungsverfahren Az.: 2 F 323/20 mit Beschluss vom 07.10.2021 die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind allein auf die Kindsmutter übertragen. Insoweit wird auf den Beschluss des Gerichts vom 07.10.2021 in dem Verfahren Az.: 2 F 323/20 Bezug genommen. Den Verbundantrag elterliche Sorge haben die Beteiligten daraufhin für erledigt erklärt. Im Übrigen wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf das weitere schriftliche Beteiligtenvorbringen und die Feststellungen zu gerichtlichem Protokoll, verwiesen. II.
- Der zulässige Scheidungsantrag ist begründet. Die persönliche Anhörung der Beteiligten hat ergeben, dass diese seit März 2017 im Sinne von § 1567 BGB getrennt leben. Das Scheitern der Ehe wird gemäß § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet, da die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben.
- Der Versorgungsausgleich findet nach §§ 1587 BGB, 27 VersAusglG nicht statt, da er grob unbillig wäre. Eine grobe Unbilligkeit kommt in Betracht, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse die starre Durchführung des Ausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH, Beschluss vom 25.05.2005 - XII ZB 135/02 -, NJW 2005, 2455 ; OLG Hamm, Beschluss vom 08.09.1987 - 2 UF 278/86 -, FamRZ 1988, 627 ; OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.09.2019 — 9 UF 183/18 NZFam, 2019, 1110; OLG Köln, Beschluss vom 30.04.2012 - 14 UF 272/11 -, BeckRS 2012, 24684 ). Es gibt verschiedene Fallgruppen, bei denen die Anwendung der Härteregelung in Betracht kommt. Eine schematische Anwendung dieser Fallgruppen verbietet sich jedoch, da die gesamten Umstände jedes Einzelfalles zu würdigen sind. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nicht nur bei Sachverhalten mit wirtschaftlicher Relevanz möglich, sondern auch bei persönlichem Fehlverhalten. Dieses Fehlverhalten ist dann geeignet, die Herabsetzung oder den Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu begründen, wenn es wegen seiner Auswirkungen auf den Ehepartner ganz besonders ins Gewicht fälit; es muss für den anderen Ehegatten so belastend sein, dass die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs deshalb unerträglich erscheint (BGH, Beschluss vom 28.09.2005 - All ZB 177/00 -, NJW 2005, 3572
(3573); vgl. auch dazu auch BGH, Beschluss vom 09.05.1990 - XII ZB 76/89 -, NJW 1990, 2745
(2746)). Ein solches persönliches Fehlverhalten liegt in dem sexuellen Missbrauch des gemeinsamen Kindes (vgl. dazu OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2015 - 10 UF 261/13 -, BeckRS 2015, 17574 ). Vorliegend hat der Antragsgegner im Strafverfahren den sexuellen Kindesmissbrauch an dem gemeinsamen Sohn eingeräumt und auch im Scheidungsverfahren diesen Sachverhalt unstreitig gestellt. Unbeachtlich ist aus Sicht des Gerichts, dass der sexuelle Missbrauch des gemeinsamen Kindes erst nach der Trennung der Beteiligten stattgefunden hat. Hat das Fehlverhalten keinen Einfluss mehr auf den Fortbestand der Ehe, kommt ein Ausschluss oder eine Kürzung des Versorgungsausgleichs nur bei Verbrechen und schweren vorsätzlichen Vergehen gegen den Verpflichteten oder einem nahen Angehörigen in Betracht (Siede, in: Müko, § 27 VersAusglG, Rn. 41). Der Antragsgegner hat zum Nachteil des gemeinsamen Kindes vorsätzlich schwerwiegende Straftaten begangen, die bei F... auch eine entsprechende Schädigung hervorgerufen haben. Auch wenn F... durch die Handlungen des Antragsgegners keinen körperlichen Schaden davongetragen hat, so ist die psychische Belastung jedoch enorm. Das Kind hat einen massiven Vertrauensverlust in Bezug auf das Verhalten von Erwachsenen erlitten. F... musste die Erfahrung machen, dass sein Vater ihn zur Befriedigung eigener Bedürfnisse zum Sexualobjekt degradiert. Dazu wurde bewusst die vertraute Vater-Sohn-Beziehung ausgenutzt. Über die Bedürfnisse des Kindes hat sich der Antragsgegner in schuldhafter Weise hinweggesetzt. Der Antragsgegner hat F... bewusst dem Risiko ausgesetzt, dass er im Erwachsenenalter eine gestörte Sexualität entwickelt bzw. künftig seinen eigenen Körper ablehnt. Der Ehebezug ist deshalb gegeben, weil es sich um den gemeinsamen Sohn handelt. Die Antragstellerin hat sich in der Vergangenheit stets als bindungstolerant erwiesen und hat sogar das Wechselmodell mit dem Antragsgegner praktiziert. Das Vertrauen, das die Antragstellerin dem Antragsgegner entgegengebracht hat, hat dieser ebenfalls ausgenutzt. Es ist die Antragstellerin, die ebenfalls mit den Folgen der Taten des Antragsgegners zurechtkommen muss, da sie als alleinerziehende Mutter künftig das Kind im Alltag „auffangen“ muss. Aufgrund der Gesamtumstände des vorliegenden Falles erscheint es unerträglich, dass die Antragstellerin bei einer Durchführung des Versorgungsausgleichs im Ergebnis Anwartschaften an den Antragsgegner abgeben müsste. Letztendlich ist auch die Antragstellerin auf ihre Altersvorsorge angewiesen, da sie als alleinerziehende Mutter erst recht Gefahr läuft, im Rentenalter in die Altersarmut abzurutschen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 43 ff. FamGKG. Die Antragstellerin hatte zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Krankengeld in Höhe von monatlich circa 1.300 € bezogen. Vor der Inhaftierung hatte der Antragsgegner etwa ein Nettogehalt in Höhe von monatlich 3.000 €, danach hatte er keinerlei Einkünfte. Der Verfahrenswert der Ehesache war auf 6.900 € und der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich auf 2.760 € festzusetzen. Der Verfahrenswert für den Verbundantrag Sorgerecht beträgt 3.000 €. Permalink: https://openjur.de/u/2394716.html ( https://oj.is/2394716 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.