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BVerwG, Beschluss vom 10.12.2021 - 1 WB 34/21

Wird bei im Wesentlichen gleich beurteilten Konkurrentinnen auf die im Anforderungsprofil als wünschenswert bezeichneten Kriterien abgestellt, kann ein Irrtum über die Erfüllung der erwünschten Qualif

§ 3SG Nr.

103 Rn. 25). Hiernach ist es nicht zu beanstanden, dass die Präsidentin des Bundesamts für das Personalmanagement die Leistungsstärke der beiden Konkurrentinnen als im Wesentlichen gleich eingestuft hat. Der Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung liegt in der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin zum Vorlagetermin 30. September 2019 mit "8,20" zwar um 0,2 Punkte über dem Wert von "8,00" in der entsprechenden dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen. Die Leistungsbewertungen beider Bewerberinnen bewegen sich jedoch im selben obersten Wertungsbereich und überschreiten in der Differenz nicht den Rahmen von 0,3 Punkten. cc) Rechtlich zu beanstanden ist allerdings die Gesamtabwägung, aufgrund derer der Beigeladenen der Vorzug gegenüber der Antragstellerin gegeben wurde.

(1)Sind mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann im Rahmen sachgerechter Erwägungen auch sonstigen sachlichen Gesichtspunkten ein (gegebenenfalls) entscheidendes Gewicht für die Auswahl beigemessen werden, sofern dadurch das Gebot der Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung nicht in Frage gestellt wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom
  1. Mai 2011 - 1 WB 59.10 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 60 Rn. 31 m.w.N.). Dabei steht dem Dienstherrn, wie generell bei der Entscheidung über die Eignung eines Soldaten, ein Beurteilungsspielraum zu, den er unter Berücksichtigung des von dem Soldaten wahrzunehmenden Dienstpostens auszufüllen hat; demzufolge beschränkt sich die gerichtliche Nachprüfung auf die Kontrolle, ob er bei der Entscheidung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom
  2. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - NVwZ 2013, 1227 Rn. 34 m.w.N.). In diesem Rahmen kommt den im Anforderungsprofil als "erwünscht" oder "wünschenswert" bezeichneten Kriterien (Punkte 4 Halbs. 2, 6, 7, 8 und 9 der Anforderungen in dem Planungsbogen) eine besondere Bedeutung zu. Ob ein Bewerber über eine (nur) "erwünschte" oder "wünschenswerte" Qualifikation verfügt oder nicht, ist zwar für den ersten Schritt des Auswahlverfahrens - der Eingrenzung des Felds grundsätzlich geeigneter Bewerber anhand der zwingenden Anforderungskriterien - irrelevant. Von Bedeutung sind "erwünschte" bzw. "wünschenswerte" Qualifikationen jedoch auf der hier in Rede stehenden Ebene des Vergleichs zwischen zwei oder mehreren grundsätzlich geeigneten und gleichermaßen leistungsstarken Bewerbern. Hier folgt aus der entsprechenden Festlegung im Anforderungsprofil, dass den "erwünschten" oder "wünschenswerten" Qualifikationen gegenüber anderen Gesichtspunkten ein deutlich gesteigertes Gewicht bei der Bestimmung des am besten geeigneten Bewerbers zukommt. "Erwünscht" oder "wünschenswert" bedeutet zwar auch auf dieser Ebene des Eignungsvergleichs nicht in einem schematischen Sinne "zwingend" oder "unmittelbar ausschlaggebend". Jedoch bedarf es triftiger Gründe, wenn ein Bewerber, der ein oder ggf. mehrere "erwünschte" oder "wünschenswerte" Kriterien erfüllt, übergangen und stattdessen ein Bewerber ausgewählt werden soll, der nicht über die "erwünschten" oder "wünschenswerten" Qualifikationen verfügt (BVerwG, Beschluss vom
  3. Juni 2020 - 1 WB 77.

§ 3SG Nr. 103 Rn. 33 f.).

(2)In diesem Sinne haben die Präsidentin des Bundesamts für das Personalmanagement und das Bundesministerium der Verteidigung in der abschließenden vergleichenden Betrachtung der Kandidatinnen zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf abgestellt, inwieweit die Antragstellerin und die Beigeladene die als "erwünscht" oder "wünschenswert" bezeichneten Anforderungen erfüllen. Sie haben dabei - zum einen - einen quantitativen Vorsprung der Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin angenommen. Beide Bewerberinnen erfüllten die Kriterien "Referentin ... mit arbeitsmedizinischem Aufgabengebiet", "postgraduierte Zusatzqualifikation Gesundheitsmanagement", "Promotion" und "Erfahrungen mit dem System der Sozialversicherung in Deutschland". Nur die Beigeladene weise jedoch die erwünschte "fachliche Führungserfahrung" (z.B. im Bereich der öffentlich-rechtlichen Aufsicht und der Erstellung von Qualitätsberichten) auf, während die Antragstellerin weder hierüber noch über den (von beiden Bewerberinnen nicht erbrachten) wünschenswerten "Nachweis konzeptioneller Kompetenz" (beispielsweise durch Projektsteuerungen, eigene Jahresberichte oder Veröffentlichungen im Rahmen wissenschaftlicher Arbeit im Fachgebiet) verfüge. Zum anderen erkennt die Auswahlentscheidung in der abschließenden Bewertung einen qualitativen Eignungsvorsprung der Beigeladenen. Dieses Urteil stützt sich neben anderen Gesichtspunkten, insbesondere des Verwendungsaufbaus, wiederum wesentlich auch auf die bei der Beigeladenen vorhandene "Führungserfahrung im Fachgebiet Arbeitsmedizin" bzw. korrespondierend die der Antragstellerin "fehlende fachliche Führungserfahrung".
(3)Die Annahme, dass die Antragstellerin keine "fachliche Führungserfahrung" aufweise und auch "Projektsteuerungen, eigene Jahresberichte oder Veröffentlichungen im Rahmen wissenschaftlicher Arbeit im Fachgebiet" als beispielhaften "Nachweis konzeptioneller Kompetenz" vorlegen könne, hält indes einer Überprüfung nicht stand. (a) Die Präsidentin des Bundesamts für das Personalmanagement und insbesondere auch das Bundesministerium der Verteidigung in dem Beschwerdebescheid verstehen den im Anforderungsprofil verwendeten Begriff der "fachlichen Führungserfahrung" in dem engeren Sinne einer "Führungserfahrung im Fachgebiet Arbeitsmedizin" und verneinen eine Führungserfahrung der Antragstellerin auf diesem Gebiet. Die Verengung dieses wünschenswerten Anforderungskriteriums auf das Fachgebiet der Arbeitsmedizin ist unzulässig. Dem Planungsbogen und den darin enthaltenen Anforderungen des Dienstpostens kommt die gleiche Funktion zu wie einer Stellenausschreibung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. April 2020 - 1 WB 67.

§ 3SG Nr.

101 Rn. 24 und vom 25. Juni 2020 - 1 WB 77.

§ 3SG Nr.

103 Rn. 32), die anders als im Beamtenrecht (§ 8 BBG, § 4 BLV) im Recht der Soldaten nicht vorgeschrieben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom

  1. Juli 2015 - 1 WB 12.15 - NZWehrr 2015, 257 <258 f.>). Wie für ein in einer Stellenausschreibung enthaltenes Anforderungsprofil gilt auch für die in einem Planungsbogen niedergelegten Anforderungen des Dienstpostens, dass deren Inhalt durch eine am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung zu ermitteln ist; interne Verwaltungsvorgaben können dabei grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
  2. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 32 und vom
  3. Juli 2014 - 2 B 7.14 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 61 LS und Rn. 8 f.; siehe auch Beschluss vom
  4. Februar 2021 - 1 WB 15.20 - juris Rn. 48). Mögliche Kandidaten, aber auch die Mitglieder des Beratungsgremiums, müssen erkennen können, welche - zwingenden oder erwünschten - Anforderungen die Bewerberauswahl steuern. Danach lässt sich dem Zusatz "fachlich" keine Einschränkung auf ein bestimmtes medizinisches Fachgebiet, insbesondere dem der Arbeits- oder Betriebsmedizin, entnehmen. Wo eine derartige Spezifikation beabsichtigt ist, wird das im Anforderungsprofil explizit benannt (z.B. Punkt 4: "Aufgabenbereich mit arbeitsmedizinischen Inhalten") oder mittelbar durch die Bezeichnung konkreter Einrichtungen, an denen die Verwendung zu erfolgen hat (z.B. Punkte 2 und 3), sichergestellt. Auch nach Sinn und Zweck ist nicht erkennbar, dass die erwünschte Führungserfahrung gerade in einem bestimmten, zudem eng umrissenen Fachgebiet erworben sein müsste. Führungsqualitäten beziehen sich vielmehr primär auf persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten, wie sie in der dienstlichen Beurteilung etwa in den Abschnitten zum Persönlichkeitsprofil ("Kompetenz in Menschenführung") und zu den Verwendungsmöglichkeiten ("Führungsverwendungen") unter Ausprägungs- und Eignungsgesichtspunkten bewertet werden. Der Zusatz "fachlich" ist deshalb vor allem im Kontrast zu der allgemeinen militärischen Führungsaufgabe der Vorgesetzten, etwa in Chef- oder Kommandeurspositionen bei militärischen Einheiten und Verbänden, zu sehen. Mit der Charakterisierung als "fachlich" ist demgemäß zum Ausdruck gebracht, dass nicht diese allgemein-militärische, sondern eine Führungserfahrung erwünscht ist, die der Bewerber als Sanitätsstabsoffizier in einem fachlich-medizinisch geprägten Organisationszusammenhang unter Beweis gestellt hat. Daran gemessen erfüllt die Antragstellerin die wünschenswerte Voraussetzung der "fachlichen Führungserfahrung". Sie war, wie sich bereits aus dem der Entscheidungsvorlage beigefügten Personalbogen ergibt, im Zeitraum vom
  5. April 2013 bis
  6. Juni 2019 - mit Unterbrechung durch die Kommandierung zum Institut für Präventivmedizin der Bundeswehr (...) - als Sachgebietsleiterin beim ... eingesetzt. Die Wahrnehmung einer fachlichen Führungsaufgabe spiegelt sich in der "Beschreibung der im Beurteilungszeitraum ausgeführten Aufgaben/Tätigkeiten" in Abschnitt 2 und der Würdigung der "Aufgabenerfüllung auf dem/den Dienstposten" in Abschnitt 3.3 der dienstlichen Beurteilungen zu den Vorlageterminen
  7. September 2015, 2017 und 2019 wieder. Auch wenn es nach dem oben Gesagten nicht darauf ankommt, ist ein Teil dieser Aufgaben, namentlich die des Medizinischen Strahlenschutzes sowie die mit der Leitung der "Ärztlichen Stelle der Bundeswehr" verbundenen Aufgaben, zudem dem Gebiet der Arbeitsmedizin zuzuordnen. (b) Die Antragstellerin kann darüber hinaus die ebenfalls erwünschten "Projektsteuerungen, eigenen Jahresberichte oder Veröffentlichungen im Rahmen wissenschaftlicher Arbeit im Fachgebiet als Nachweis konzeptioneller Kompetenz" vorweisen. Ausweislich der dienstlichen Beurteilung zum Vorlagetermin
  8. September 2015 hat die Antragstellerin "als Leiterin des Prozessmanagements im ... ... ganz wesentlich zu den erzielten Erfolgen im Rahmen der IT-Projekte ... (...)' sowie '...' als auch zur Entwicklung des Leistungsprozesses '...' beigetragen". In ihrer derzeitigen Funktion ... leitet sie unmittelbar ein arbeitsmedizinisches Projekt zur Weiterentwicklung der betriebsärztlichen Betreuung ... Eigene Jahresberichte hat die Antragstellerin als Leiterin der "..." erstellt. Sie finden lobende Erwähnung in der dienstlichen Beurteilung zum Vorlagetermin
  9. September 2017 (Jahresbericht 2016) und in den Anmerkungen zum Übermittlungsschreiben (Jahresbericht 2019). Schließlich sind in dem von der Antragstellerin vorgelegten Publikationsverzeichnis eine Reihe von Beiträgen den Fachgebieten des Medizinischen Strahlenschutzes (als Teil der Arbeitsmedizin)

(3), der Radiobiologie/Arbeitsmedizin
(2)und der Arbeitsmedizin
(7)zugeordnet. Diese Zuordnung kann der Senat mangels eigener medizinischer Fachkunde nicht abschließend beurteilen. Sie erscheint jedoch plausibel und wird jedenfalls hinsichtlich der unmittelbar dem Fachgebiet Arbeitsmedizin zugeordneten Veröffentlichungen von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen. Soweit die Antragstellerin das ausführliche Publikationsverzeichnis erst mit der Beschwerdebegründung vorgelegt hat, fällt ihr dies nicht zur Last. Im Rahmen eines von Amts wegen (ohne Stellenausschreibung) durchgeführten Auswahlverfahrens muss der Dienstherr den Bewerbern durch eine entsprechende Aufforderung vor der Auswahlentscheidung Gelegenheit geben, die nach dem Anforderungsprofil erheblichen Informationen und Unterlagen, soweit sie sich nicht aus den Personalakten ergeben, beizubringen oder zu ergänzen; dies ist hier unterblieben.
(4)Die Auswahlentscheidung beruht damit in den ausschlaggebenden Erwägungen auf einer fehlerhaften Grundlage. Dies betrifft nicht allein die quantitative Betrachtung der erfüllten wünschenswerten Kriterien. Auch im qualitativen Vergleich wurde insbesondere der Gesichtspunkt der "fachlichen Führungserfahrung" erheblich zugunsten der Beigeladenen gewichtet. Soweit das Bundesministerium der Verteidigung im Vorlageschreiben ausgeführt hat, dass die Beigeladene trotz der hervorragenden allgemeinen Qualifikation der Antragstellerin die deutlich besser qualifizierte Arbeits- bzw. Betriebsmedizinerin sei und es deshalb im Ergebnis nicht darauf ankomme, ob die Antragstellerin mehr wünschenswerte Kriterien erfülle, weil auch in diesem Falle die Beigeladene qualifizierter wäre, handelt es sich um eine neue Erwägung, die im gerichtlichen Verfahren nicht mehr nachgeschoben werden kann (vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschluss vom
  1. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 - BVerwGE 133, 13 Rn. 46). Ermessenserwägungen können zwar - in entsprechender Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO - im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden; unzulässig, weil keine bloße Ergänzung, ist jedoch die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Ermessensentscheidung tragenden Gründe. Entsprechendes gilt für Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht; auch insoweit ist im gerichtlichen Verfahren nur eine Ergänzung oder Präzisierung der Erwägungen, nicht jedoch eine vollständige Nachholung oder Auswechslung zulässig.
  2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO. Die Beigeladene trägt die ihr entstandenen Aufwendungen selbst. Permalink: https://openjur.de/u/2394765.html ( https://oj.is/2394765 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 19 Zitiert 3 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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