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LG Osnabrück, Urteil vom 16.04.2021 - 3 O 2955/20

Rubrum Landgericht Osnabrück Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit ... - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... gegen ... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... hat das Landgericht Osnabrück – 3. Zivilkammer – durch die Richterin ... als Einzelrichterin auf die mündliche Verhandlung vom 22.03.2021 für Recht erkannt: Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um die Löschung einer Eintragung über eine Restschuldbefreiung aus der Datenbank der Beklagten. Die Beklagte ist eine Wirtschaftsauskunftei. Sie ist eine Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden deutschen Wirtschaft und stellt ihren Vertragspartnern Informationen zur Verfügung, um sie vor Verlusten bei kreditrelevanten Geschäften zu bewahren. Die Daten umfassen unter anderem Auskünfte über laufende oder vergangene Insolvenzverfahren, inklusive der Angabe, ob eine Restschuldbefreiung erteilt worden ist. Die Daten, welche auch aus öffentlich einsehbaren Quellen stammen, werden von der Beklagten gespeichert. Der Kläger musste am 23.04.2013 das Insolvenzverfahren beantragen, welches bei dem Amtsgericht Syke unter dem Aktenzeichen 15 IN 5/13 durchgeführt worden ist. Mit Beschluss vom 27.05.2019 wurde dem Beklagten gem. § 300 InsO die Restschuldbefreiung erteilt. Der Kläger hat ein Gewerbe im Bereich Bautenschutz und Montage angemeldet. Die Selbständigkeit hält sich – nach eigenen Angaben des Klägers – im geringsten Rahmen. Die Beklagte speicherte über den Kläger unter anderem folgende – inhaltlich zutreffende - Daten ab: "Aus den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte stammt die Information, dass zu dem unter der Nummer 15IN5-13PLZ28857 geführten Insolvenzverfahren die Erteilung der Restschuldbefreiung am 27.05.2019 mitgeteilt wurde. [...] Kreissparkasse ... hat unter der Nummer ... darüber informiert, dass ein Verstoß gegen vertragliche Vereinbarungen vorliegt und daher ein Abwicklungskonto existiert. Am 03.10.2012 wurde die Forderung über 1.238 € unter der Nummer ... tituliert. Am 27.02.2014 wurde über den noch offenen Forderungsbetrag von 1.320 € unter der Nummer ... informiert. Am 05.04.2016 wurde über den noch offenen Forderungsbetrag von 1.414 € unter der Nummer ... informiert. Am 07.02.2018 wurde über den noch offenen Forderungsbetrag von 147 € unter der Nummer ... informiert. Es wurde mitgeteilt, dass der vorbezeichnete Vorgang am 27.05.2019 seine Erledigung gefunden hat. Im Falle eines positiven Vertragsverlaufs wurden die vertraglichen Vereinbarungen vollständig erfüllt und das Vertragsverhältnis daher ordnungsgemäß beendet. Im Falle nicht vertragsgemäßen Verhaltens (Abwicklungskonto) wurde die offene Forderung zum angegebenen Datum durch Zahlung ausgeglichen." Mit Schreiben vom 10.09.2020 wurde die Beklagte seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgefordert, die Löschung vorzunehmen. Dies wurde von der Beklagten abgelehnt. Der Kläger meint, die Eintragungen seien gemäß Art. 17 Abs. 1

  1. d)DSGVO rechtswidrig und zudem gemäß Art. 17 a ) DSGVO zumindest nicht mehr notwendig. Ein schutzwürdiges Interesse an der Löschung der Daten sei nach Art. 6 Abs. 1
  2. f)DSGVO vorrangig gegenüber dem Interesse der Beklagten. Er würde sich seit dem Jahr 2012 durchgehend in einem Angestelltenverhältnis befinden und ein regelmäßiges Einkommen beziehen. Nebenher sei er selbstständig und habe ein Gewerbe angemeldet. In der Wohlverhaltensphase habe er sich ordnungsgemäß verhalten und habe deshalb die Restschuldbefreiung erteilt bekommen. Er dürfe nicht mehr als kreditunwürdig angesehen werden. Aufgrund der Eintragung der Restschuldbefreiung sowie der Forderung der Kreissparkasse ... könne er sein Gewerbe nicht mehr ordentlich ausführen. Aufgrund seiner Bonitätsauskunft könne er keine Ware auf Rechnung kaufen und müsse hierfür jedes Mal in Vorleistung gehen. Auch habe seine Bank ihm es verweigert ein Girokonto mit einem Verfügungsrahmen zu eröffnen. Erst der Ansicht, dass er entgegen seiner Absichten nicht wieder uneingeschränkt am Wirtschaftsleben teilnehmen könne. Er führt zudem aus, dass eine Speicherfrist von drei Jahren nicht angemessen sei. Dies würde bereits die Diskussion in der Wissenschaft und eines Referentenentwurfs des Bundesministeriums für Justiz zeigen. Der Kläger meint, dass ein Streitwert von 15.000,00 € anzunehmen sei. Dies würde seinem wirtschaftlichen Interesse entsprechen. Die Klage wurde der Beklagten am 01.12.2020 zugestellt. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, die in ihrer Datenbank enthaltenen Negativeinträge über ihn mit folgendem Wortlaut: "Aus den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte stammt die Information, dass zu dem unter der Nummer 15IN5-13PLZ28857 geführten Insolvenzverfahren die Erteilung der Restschuldbefreiung am 27.05.2019 mitgeteilt wurde." "Kreissparkasse ... hat unter der Nummer ... darüber innformiert, dass ein Verstoß gegen vertragliche Vereinbarungen vorliegt und daher ein Abwicklungskonto existiert. Am 03.10.2012 wurde die Forderung über 1.238 € unter der Nummer ... tituliert. Am 27.02.2014 wurde über den noch offenen Forderungsbetrag von 1.320 € unter der Nummer ... informiert. Am 05.04.2016 wurde über den noch offenen Forderungsbetrag von 1.414 € unter der Nummer ... informiert. Am 07.02.2018 wurde über den noch offenen Forderungsbetrag von 147 € unter der Nummer ... informiert. Es wurde mitgeteilt, dass der vorbezeichnete Vorgang am 27.05.2019 seine Erledigung gefunden hat. Im Falle eines positiven Vertragsverlaufs wurden die vertraglichen Vereinbarungen vollständig erfüllt und das Vertragsverhältnis daher ordnungsgemäß beendet. Im Falle nicht vertragsgemäßen Verhaltens (Abwicklungskonto) wurde die offene Forderung zum angegebenen Datum durch Zahlung ausgeglichen." zu löschen. 2. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von wenigstens 5,00 € und höchstens 250.000,00 € oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegen eines der Mitglieder der Geschäftsführung, es zu unterlassen, den zu 1) genannten Eintrag erneut zu veranlassen und zu speichern. 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn den verbleibenden Rest der Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 890,30 € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, dass die Klage bereits unzulässig sei, weil das Landgericht Osnabrück aufgrund eines niedrigeren Streitwerts sachlich nicht zuständig sei. Die Klage habe jedoch auch in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger stünde kein Löschungsanspruch zu. Die Eintragung der Restschuldbefreiung sei rechtmäßig erfolgt und darüber hinaus auch weiterhin notwendig. Die Verarbeitung der Daten sei aufgrund eines überwiegenden Interesses der Beklagten und ihrer Vertragspartner an der Kreditwürdigkeit des Klägers erfolgt. Auch halte die Beklagte die Verhaltensregeln im geschaffenen Code auf Conduct ein, der von den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder genehmigt worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 22.03.2021 Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. I. Das Landgericht Osnabrück ist gemäß §§ 23 Abs. 1, 71 GVG sachlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Streitwert. Dieser wiederum richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers. Danach war das wirtschaftliche Interesse des Klägers jedenfalls auf über 5.000,00 € zu bemessen. Dies ergibt sich für das Gericht aus den Beeinträchtigungen des Klägers im Rahmen seiner Nebentätigkeit. Der Kläger geht der Nebentätigkeit neben seinem Beruf als angestellter Dachdeckermeister nach. Nach den eigenen Angaben des Klägers verdient er hierdurch "geringe Einkünfte". Mangels weiterer Angaben schätzt das Gericht die Einkünfte auf 350,00 € im Monat. Für den Zeitraum bis zur – unstreitig – zu erfolgenden Löschung spätestens im Mai 2022 ergibt sich ein Schaden in Höhe von 6.300,00 € (18 Monate x 350,00 €). Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts folgt aus § 44 Abs. 1 S. 2 BDSG. II. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Löschung der Eintragung gem. Art. 17 Abs. 1 DSGVO gegen die Beklagte nicht zu. 1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus Art. 17 Abs. 1
  3. a)DSGVO. Die Verarbeitung der Daten ist für die Zwecke, für die sie erhoben und verarbeitet worden sind, weiterhin notwendig. Dies gilt sowohl für den Eintrag der Restschuldbefreiung als auch für die Forderung der Kreissparkasse Diepholz. Nach Art. 17 Abs. 1
  4. a)DSGVO kann die betroffene Person die Löschung der personenbezogenen Daten dann verlangen, wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise bearbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
  5. a)Der Eintrag über die Restschuldbefreiung wird von der Beklagten zu dem Zweck gespeichert, ihren Vertragspartnern Auskunft über die Bonität des Klägers erteilen zu können. Dieser Zweck besteht weiterhin und könnte ohne die Eintragung nicht weiter verfolgt werden. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten löscht diese die Eintragung der Restschuldbefreiung des Klägers genau drei Jahre nach der Eintragung bzw. Erledigung dieser. Diese Frist läuft noch. Die Erledigung ist erst durch die Erteilung der Restschuldbefreiung vom 27.05.2019 eingetreten. Der Kläger hat die Forderung der Kreissparkasse zu keinem Zeitpunkt vorher beglichen. Der Löschung binnen einer Frist von drei Jahren nach Eintragung bzw. Erledigung widerspricht auch nicht der gesetzlichen Regelung des Art. 5 Abs. 1
  6. e)DSGVO, wonach die Daten nur über einen Zeitraum, der erforderlich ist, gespeichert werden dürfen. Über den Grundsatz der Erforderlichkeit hinaus macht die DSGVO keine konkreten Vorgaben zu den Lösch- und Prüfvorschriften. Der Verantwortliche hat die Dauer der Datenverarbeitung allerdings unabhängig von einem Verlangen des Betroffenen im Rahmen des Art. 17 DSGVO regelmäßig zu prüfen (VG Karlsruhe, Urteil v. 06.07.2017, 10 K 7698/16, ZD 2017, 543). Art. 40 DSGVO sieht zur Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe die Schaffung verbindlicher Verhaltensregeln vor. Derartige Verhaltensregeln für die Lösch- und Prüfungsfristen sind für den Bereich der Wirtschaftsauskünfte im sog. "Code of Conduct" geschaffen und verbindlich festgelegt worden. Diese Regeln wurden zwischen den Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder und dem Verband "Die Wirtschaftsauskunftstei e.V.", dessen Mitglied die Beklagte ist, nach Art. 40 Abs. 2 DSGVO in dem "Code of Conduct" vereinbart. In Ziff. II 2b) dieser Regeln heißt es, dass " Informationen über (Verbraucher- bzw. Regel-) Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren [...] taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung gelösch [werden]t. " Diese Regelung steht nach Ansicht des Gerichts - im Gegensatz zu den klägerseits angeführten Stimmen der Wissenschaft - auch nicht im Widerspruch zur sechsmonatigen Speicherfrist nach § 3 Abs. 1 InsOBekV. Die dort genannte Speicherfrist betrifft die Festlegung für die öffentliche Bekanntmachung in Insolvenzverfahren. Diese kürzere Frist ist vor dem Hintergrund der erhöhten Eingriffsintensität zu sehen. Die Einsicht in die Insolvenzbekanntmachungen erfolgt ohne Zugangshürden und ist für jedermann im Internet auf dem Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de einsehbar. Die Information ist für einen unbestimmten Personenkreis zugänglich. Hingegen erfolgt die Auskunftserteilung der Beklagten an Dritte lediglich dann, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt und ein Entgelt entrichtet worden ist (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil v. 14.12.2015, 1 U 128/15, juris). Die Einsichtnahme in die Veröffentlichung auf dem Portal der Insolvenzbekanntmachungen kann dementsprechend nicht nur von Geschäftspartnern des Klägers eingesehen werden, sondern auch von Person, die überhaupt kein relevantes Interesse an der Auskunft haben und lediglich ihre Neugier befriedigen wollen (OLG Karlsruhe, Urteil v. 1. März 2016, 12 U 32/16, NZI 2016, 375). Hingegen ist die Auskunftserteilung der Beklagten nur einem bestimmten, abgrenzbaren Personenkreis zugänglich und von weniger Eingriffsintensität geprägt.
  7. b)Auch die Forderung der Kreissparkasse ... wird von der Beklagten zu dem Zweck der Bonitätsauskunft über den Kläger gespeichert. Dieser Zweck besteht auch weiterhin fort und könnte ohne die Eintragung nicht erfüllt werden. Der Kläger hat die Forderung auch zu keinem Zeitpunkt beglichen. Die erteilte Restschuldbefreiung hat zur Folge, dass die Kreissparkasse die Forderung nicht mehr vollstrecken kann. In der Speicherung derartiger nicht vollstreckbarer Forderung besteht auch weiterhin eine Notwendigkeit, da hieraus Rückschlüsse auf die Zahlungsunwilligkeit und Zahlungsfähigkeit getroffen werden können. Mittels der Eintragung ist für einen potentiellen Vertragspartner ersichtlich, in welcher Höhe eine Schulbefreiung stattgefunden hat. Dies ermöglicht dem Vertragspartner eine Risikoabwägung und kann überdies für den Betroffenen auch zu einer Verbesserung seines Ansehens bei Vertragspartner führen. Die Frist zur Löschung des Eintrags ist ebenfalls noch nicht abgelaufen. Es sind noch nicht drei Jahre nach dem Ausgleich der Forderung abgelaufen. Der Kläger hat insoweit angeführt, dass die Eintragung der Kreissparkasse ... bereits seit dem Jahr 2012 besteht und eine Löschung bereits Ende 2016 hätte erfolgen müssen. Diesem Vortrag kann nicht gefolgt werden. Die Forderung der Kreissparkasse ist seitens des Klägers zu keinem Zeitpunkt erfüllt worden. Die Kreissparkasse war noch Ende 2016 Inhaberin der Forderung gegen den Kläger. Bis zum Zeitpunkt der Restschuldbefreiung am 27.05.2019 war die Kreissparkasse Inhaberin der Forderung. Erst zu diesem Zeitpunkt hat sich die Forderung erledigt. 2. Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf § 17 Abs. 1
  8. d)DSGVO stützen. Die Datenverarbeitung ist im Rahmen einer Interessenabwägung gem. Art. 6 Abs. 1
  9. f)DSGVO rechtmäßig erfolgt. Danach besteht ein Löschungsanspruch dann, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet worden sind. Art. 6 DSGVO enthält verschiedene Bedingungen, bei deren Vorliegen die Bearbeitung rechtmäßig ist. Gem. Art 6 Abs. 1
  10. f)DSGVO ist die Datenverarbeitung dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sind, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Es hat eine Interessenabwägung im Einzelfall zu erfolgen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Datenverarbeitung im Hinblick auf die Wahrung berechtigter Interessen rechtmäßig erfolgt. Neben ihren Vertragspartnern hat auch die Beklagte als Gemeinschaftseinrichtungen der kreditgebenden Wirtschaft ein Interesse an der Datenverarbeitung. Die Datenverarbeitung ist notwendig, um den Kreditgebern eine zutreffend objektive Einschätzung der Bonität des potentiellen Vertragspartners zu ermöglichen. Die Ermittlung der Kreditwürdigkeit und die Erteilung von Bonitätsauskünften sind das Fundament des deutschen Kreditwesens und dienen so der Funktionsfähigkeit der Wirtschaft und dem Schutz der Verbraucher vor einer möglichen Überschuldung (BT-Drucksache 18/11325, S. 101). Derartige Auskünfte sind notwendig, um ein Gleichgewicht zwischen Kreditgebern und Kreditnehmern herzustellen. Ohne derartige Auskünfte wären die Kreditgeber ausschließlich auf die eigenen Angaben potentieller Kreditnehmer angewiesen (LG Heilbronn, Urteil v. 11.04.2019, 13 O 140/18, ZD 2020, 256). Insofern steht das Auskunfteiverfahren der Beklagten im berechtigten Interesse der Allgemeinheit (BGH, Urteil v. 07.07.1983, III ZR 159/82, NJW 1984, 436). Diesem Interesse steht es auch nicht entgegen, dass es zwar keine statistischen Aussagen darüber gibt, ob ein Risiko einer Neuverschuldung besteht oder nicht. Das berechtigte Interesse besteht vorliegend darin, dass der Betroffene einer Restschuldbefreiung es über einen längeren Zeitraum hinweg nicht geschafft hat, die gegen ihn bestehenden Forderungen auszugleichen. Gerade unter Berücksichtigung der Löschungsfrist von 3 Jahren ist für das Gericht ein nachvollziehbares Interesse an der Kreditwürdigkeit im Zeitraum nach Erteilung der Restschuldbefreiung gegeben. Der Betroffene hat es während der Wohlverhaltensphase zwar geschafft sich wirtschaftlich einzuschränken, aber nicht die Forderungen auszugleichen. Dadurch besteht ein latentes Risiko dafür, dass er bei erneuter Aufnahme von Verbindlichkeiten diese wiederum nicht bedienen kann. Der Negativeintrag erweckt auch nicht etwa einen unrichtigen Eindruck. Der zugrundeliegende Sachverhalt wird objektiv richtig dargestellt. Die Schlussfolgerungen, die aus diesem Eintrag herrühren, haben die Vertragspartner der Beklagten für sich nach eigenem Ermessen zu ziehen. Dieses Interesse ist dem Interesse des Klägers an der Löschung gegenüberzustellen. Der Kläger hat es als betroffene Person grundsätzlich hinzunehmen, dass er im Auskunftssystem der Beklagten aufgenommen wurde, denn das System ist – wie zuvor dargestellt – für die Geschäftswelt von erheblicher Relevanz. Durch die Aufnahme im Auskunftssystem findet auch keine Stigmatisierung des Klägers dahingehend statt, dass er grundsätzlich Kredit unwürdig sei. In dem System werden sämtliche – sowohl positive als auch negative – Informationen aufgenommen. Auch die Tatsache, dass eine Person die Restschuldbefreiung erteilt wurde, wird dort eingetragen. Diese Tatsache lässt Rückschlüsse auf die Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit zu. Der Kläger verlangt mit der Klage jedoch die Gleichstellung mit Personen, die niemals von einer Insolvenz betroffen waren. Dies entspricht jedoch nicht dem Zweck der Restschuldbefreiung. Es ist nicht der Zweck der Restschuldbefreiung, dass der Schuldner wieder so im Wirtschaftsleben teilnehmen kann, als ob es das Insolvenzverfahren nicht gegeben hätte. Der Kläger ist nicht gänzlich an der Wahrnehmung im Wirtschaftsleben gehindert, sondern hat sich mit den besonderen Umständen auseinanderzusetzen, welche seine Kreditwürdigkeit betreffen. Wäre die Beklagte zur Löschung der streitgegenständlichen Einträge verpflichtet, würde sie ihren Vertragspartnern die Auskunft geben, dass keine Kenntnisse über die wirtschaftliche Unzuverlässigkeit des Klägers vorliegen. Diese Auskunft wäre dann jedoch falsch (LG Heilbronn, Urteil v. 11.04.2019, 13 O 140/18, ZD 2020, 256). Die Beklagte hat die Daten auch entsprechend der Verarbeitungsmaxime des Art. 5 DSGVO verarbeitet. Die Daten sind zutreffend und die Datenverarbeitung ist transparent erfolgt. Dem Kläger ist es möglich, alle zu ihm gespeicherten Daten im Rahmen einer Datenauskunft einzusehen und es werden nur die Kerndaten zur Restschuldbefreiung gespeichert. Das berechtigte Interesse besteht auch weiterhin fort und wird durch die bereits oben genannten Löschungsfristen begrenzt, sodass nicht nur die bereits erfolgte Datenverarbeitung, sondern die auch noch aktuell laufende Datenverarbeitung rechtmäßig ist. 3. Der geltend gemachte Löschungsanspruch des Klägers folgt auch nicht aus Art. 17 Abs. 1
  11. c)DSGVO. Danach kann dann, wenn die betroffene Person gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegt und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen, eine Löschung erfolgen. Ungeachtet der Frage, ob der Kläger überhaupt einen Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO gegen die Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten eingelegt hat, erfordert der Widerspruch sowohl eine besondere persönliche Situation des Klägers, als auch ein Überwiegen des Klägerinteresses an einer Löschung unter Berücksichtigung dieser besonderen persönlichen Situation. Der Löschungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1
  12. c)DSGVO dient damit als Korrektiv im Einzelfall. Um die Wertung des Art. 6 Abs. 1
  13. f)DSGVO nicht auszuhöhlen muss eine besondere atypische Situation rechtlicher, wirtschaftlicher, ethischer, sozialer, gesellschaftlicher und/oder familiärer Natur gegeben sein (LG Hamburg, Urteil v. 23.07.2020, 334 O 161/19, ZD 2021, 216). Ein solch besonderer atypischer Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Weder das entsprechende Verhalten des Klägers in der Wohlverhaltensphase, noch die Gewährung der Restschuldbefreiung allein begründen das Vorliegen atypischer Umstände (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 01.03.2016, 12 U 32/16, NZI 2016, 375). Auch der Umstand, dass der Kläger im Rahmen seines angemeldeten Gewerbes mangels einer zufriedenstellenden Bonitätsauskunft keine Waren auf Rechnung erwerben kann, stellt keine besondere Situation in der Person des Klägers dar. Auch der Umstand, dass das Bankinstitut des Klägers diesem mitgeteilt hat, dass er sein Pfändungsschutzkonto nicht ein Girokonto, sondern lediglich in ein Guthabenkonto ohne jeglichen Verfügungsrahmen umwandeln kann, entspricht dem üblichen Verlauf der Dinge, wenn sich eine Person im Insolvenzverfahren befunden hat. Dass Banken und Unternehmen nicht dazu bereit sind, mit einem Interessenten, dem eine Restschuldbefreiung erteilt wurde, vertragliche Vereinbarung zu schließen, die durch Einräumung von Krediten neue Schulden schaffen, ist für das Gericht nachvollziehbar. Denn ein Interessent, dem die Restschuldbefreiung erteilt wurde, hat es in der Wohlverhaltensphase nicht geschafft, seine Schulden zu tilgen. Vielmehr sind ihm die Schulden zulasten seiner Gläubiger erlassen worden. Bei den geschilderten Problemen handelt es sich um allgemein übliche Erschwernisse nicht finanzkräftiger Interessenten (vgl. LG Hamburg, Urteil v. 23.07.2020, 334 O 161/19, ZD 2021, 216). Dass durch die Verarbeitung eine – über die bereits benannten Umstände hinaus – besondere persönliche Härte für den Kläger vorliegt, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Er bezieht weiterhin ein geregeltes Einkommen und nimmt sowohl am gesellschaftlichen wie auch am wirtschaftlichen Leben teil. Dass er als Unternehmer in seiner Tätigkeit eingeschränkt ist, ist die mit dem Insolvenzverfahren einhergehende Folge, die der Kläger hinzunehmen hat. Ihm ist die Teilnahme auch nicht gänzlich unmöglich, sondern wird nur erschwert. Der klägerische Vortrag dahingehend, dass es ihm nicht möglich gewesen sei eine Wohnung zu finden, ist dahingehend korrigiert worden, dass sich die Wohnungssuche erübrigt habe, weil er bei seiner Lebensgefährtin eingezogen sei. Der Vortrag zur Wohnungssuche vermag aufgrund mangelnder Aktualität keine besondere persönliche Härte darstellen (zur schwerwiegenden Beeinträchtigung bei der Wohnungssuche vgl. LG Frankfurt a.M. Urteil v. 20.12.2018, 2/5 O 151/18, NZI 2019, 342). 3. Aus den oben genannten Gründen steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Löschung der Eintragung aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu. 4. Mangels Bestehens eines Hauptanspruchs gehen auch die übrigen Anträge des Klägers ins Leere. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2394796.html ( https://oj.is/2394796 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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