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VG Stuttgart, Beschluss vom 21.04.2022 - 11 K 1446/22

Rubrum VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART Beschluss In der Verwaltungsrechtssache ... - Erinnerungsführer - gegen Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Bezirksrevisor beim VGH Baden-Württemberg, Schub

§ 66Abs.

6 Satz 1 GKG ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Die

§ 66Abs.

1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Festsetzung der Dolmetscherentschädigung durch die Kostenbeamtin vom 2. März 2022 war um 50,38 Euro (brutto) zu niedrig bemessen, weil die von ihm angegebene Vorbereitungszeit von 25 Minuten für den Termin zur mündlichen Verhandlung bei der Festsetzung zu berücksichtigen war.

§ 8Abs.

1 Nr. 1 JVEG erhalten Dolmetscher als Vergütung ein Honorar für ihre Leistungen. Grundsätzlich wird das Honorar nach Stundensätzen bemessen, wobei es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich Reise- und Wartezeit gewährt wird (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG). Die Honorierung der Leistungen von Dolmetschern ist allgemein begrenzt durch den Rahmen des erteilten Auftrags. Nicht erforderlich und auch nicht zu vergüten sind damit darüberhinausgehende Leistungen (Binz in Binz/Dörndorfer/Zimmermann,

  1. Aufl. 2021, JVEG § 8 Rn. 11). Nach diesen Maßstäben war eine Vorbereitung der Dolmetschertätigkeit im Termin zur mündlichen Verhandlung im Umfang von 25 Minuten erforderlich i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG. Das Gericht hat dem Dolmetscher — auf dessen Wunsch hin — zur Vorbereitung seiner Übersetzung im Vorfeld des Termins mit E-Mail des Einzelrichters vom
  2. Februar 2022 einen Sachbericht zukommen lassen. Hierdurch wurde die Leistung des Erinnerungsführers auf eben diese Vorbereitung ausgedehnt. Unerheblich für die vorliegend zu entscheidende Frage der Festsetzung der Dolmetscherentschädigung ist, ob die Vorbereitung aufgrund des Ausbleibens des Klägers oder etwa, weil angesichts des verhältnismäßig einfachen Vokabulars der Baurechtssache, die eine Abbruchverfügung bezüglich verschiedener im Außenbereich errichteter baulicher Anlagen zum Gegenstand hatte, letztlich tatsächlich nicht notwendig war. Der Umfang von 25 Minuten für das Lesen des sechsseitigen Sachberichts sowie das Nachschlagen und Notieren einzelner Vokabeln erscheint angemessen. Für die Berechnung der Vergütung von Dolmetschern gelten die folgenden Maßgaben: Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags (§ 88 Abs. 2 Satz 2 JVEG).

§ 9Abs.

5 Satz 1 JVEG beträgt das Honorar des Dolmetschers für jede Stunde 85 Euro. Danach sind die insgesamt aufgewendeten 70 Minuten (40 Minuten Anfahrt + 5 Minuten Wahrnehmung des Termins + 25 Minuten Vorbereitung) dem Erinnerungsführer mit netto 127,50 Euro (85 Euro + 37,50 Euro) zzgl. Umsatzsteuer i.H.v. 19 % also in Summe mit 151,73 Euro zu entschädigen. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/2394798.html ( https://oj.is/2394798 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen English --> openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.