6 Satz 1 GKG ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Die
1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Festsetzung der Dolmetscherentschädigung durch die Kostenbeamtin vom 2. März 2022 war um 50,38 Euro (brutto) zu niedrig bemessen, weil die von ihm angegebene Vorbereitungszeit von 25 Minuten für den Termin zur mündlichen Verhandlung bei der Festsetzung zu berücksichtigen war.
1 Nr. 1 JVEG erhalten Dolmetscher als Vergütung ein Honorar für ihre Leistungen. Grundsätzlich wird das Honorar nach Stundensätzen bemessen, wobei es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich Reise- und Wartezeit gewährt wird (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG). Die Honorierung der Leistungen von Dolmetschern ist allgemein begrenzt durch den Rahmen des erteilten Auftrags. Nicht erforderlich und auch nicht zu vergüten sind damit darüberhinausgehende Leistungen (Binz in Binz/Dörndorfer/Zimmermann,
5 Satz 1 JVEG beträgt das Honorar des Dolmetschers für jede Stunde 85 Euro. Danach sind die insgesamt aufgewendeten 70 Minuten (40 Minuten Anfahrt + 5 Minuten Wahrnehmung des Termins + 25 Minuten Vorbereitung) dem Erinnerungsführer mit netto 127,50 Euro (85 Euro + 37,50 Euro) zzgl. Umsatzsteuer i.H.v. 19 % also in Summe mit 151,73 Euro zu entschädigen. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/2394798.html ( https://oj.is/2394798 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen English --> openJur e.V.
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