. Einen Anspruch auf Mietausfall als Schadensersatz wegen mangelnder Vermietbarkeit der Wohnung im Monat April 2019 gem. §§ 280 , 249
aufgrund der behaupteten Beschädigungen des Parketts besteht nicht. Dieser setzt voraus, dass der Vermieter im Falle einer rechtzeitigen Erfüllung das Objekt mit Beendigung des Mietverhältnisses zur hätte weitervermieten können. Der Vermieter muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ein bestimmter Mietinteressent zu bestimmten Bedingungen bereit gewesen wäre, die Räume zu einem bestimmten Zeitpunkt anzumieten (OLG Brandenburg, Urteil vom 16.07.2013 - 6 U 11/12 , ZMR 2014, 28 ; LG Berlin (Zivilkammer 63), Urteil vom 08.03.2016 - 63 S 213/15 ; BeckRS 2016, 7972, WuM 2016, 279; Schmidt-Futterer/Streyl, 14. Aufl. 2019,
99; Zehelein in Gsell/Krüger/Lorenz/Mayer Beck`scher Online Großkommentar Stand 01.10.2020 § 546 Rn. 131). Entsprechendes ist nicht vorgetragen. Er wäre auch aus dem Grunde nicht gegeben, weil die Klägerin ohnehin vor einer Neuvermietung umfassende Renovierungsarbeiten hätte durchführen müssen. Denn die Schönheitsreparaturenklausel ist unwirksam. Das folgt schon daraus, dass sie die alten Fristen bis 2007 beinhaltet. Der BGH hat im Urteil vom
/H. Schmidt § 535 Stand 1.10.2020 Rn 397; Langenberg/Zehelein, Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und Rückgabe,
; Hrsg: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 48. Ed. 1.8.2020,
N). Die Klausel selbst ist nach Anscheinsgrundsätzen als Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizieren (umfassend Zehelein in Beck'scher Online-Kommentar
; Hrsg: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 50. Ed. 1.5.2019,
236 ff.) und daher ebenfalls unwirksam. Sie würde aber auch Abnutzungen außerhalb der Wände nicht erfassen. Damit ist, schon, weil die Renovierungsfristen in § 3 Nr. 9 nunmehr gegen die Klägerin wirken, die sich nicht auf die Klauselunwirksamkeit berufen kann, ohnehin und nach "x" Jahren per se davon auszugehen, dass der Vermieter, der nunmehr vollständig für die Instandhaltung zuständig ist (BGH, Urt. v. 8.7.2020 - VIII ZR 163/18 , NZM 2020, 704 mAnm Zehelein; BGH, Urt. v. 8.7.2020 - VIII ZR 270/18 , NZM 2020, 710 ), hätte renovieren und im April 2019 nicht weitervermieten können. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 775,67 € gem. §§ 535 Abs. 2, 556
. Die Abrechnung ist formal überwiegend ordnungsgemäß. Sie entspricht den Anforderungen des § 259
, da sie die angesetzten Gesamtbeträge, die Umlageschlüssel und die hieraus folgenden Einzelbeträge, die auf den Mieter entfallen, benennt und daher rechnerisch nachvollzogen werden kann (zuletzt BGH, Urteil vom 07. Februar 2018 - VIII ZR 189/17 , NZM 2018, 458 ; grundlegend: BGH, Urteil vom 28.05.2008, Aktenzeichen: VIII ZR 261/07 - Juris; LG Hanau, Urteil vom 11.02.2011, Az. 2 S 173/10; Blank DWW 2009, 91; Lammel, Stolperstein Formelle (Un-)Wirksamkeit einer Heizkostenabrechnung, WuM 2014, 387
,
aufgrund der Beschädigung des Parketts. Macht der Vermieter geltend, dass der Mieter Beschädigungen der Mietsache vorgenommen hat, so ist er im Streitfall dafür beweisbelastet, die Mietsache in unbeschädigtem Zustand übergeben zu haben. Dieser Beweis ist der Kläger nach der Überzeugung des Gerichts gelungen. Der Zeuge "Name 2" für das Gericht nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgesagt, dass er die Wohnung ca. 2-3 Wochen vor der Übergabe an die Beklagten gesehen hat und sich diese, insbesondere das Parkett, in unbeschädigtem Zustand befunden hat. Der Zeuge hat dieses sowie die zugehörigen Umstände nach bzw. trotz umfangreichen Nachfragens greifbar geschildet. Irgendwelche Aussagen dazu, dass und wie er welche Wände genau angesehen habe, wie die Beklagtenseite wohl meint, muss der Zeuge ebenso wenig machen, wie konkrete Begriffsdefinitionen hinsichtlich der Formulierung "unbeschädigt" zu tätigen. Es ist würde das Gericht gänzlich nachvollziehbar und überzeugend, dass der Zeuge die Wohnung vor der Übergabe an die Beklagten, das auch ausreichend zeitnah, besichtigt hat und diese nach seiner Aussage keine Beschädigungen aufwies, was sich fraglos auf die Divergenz zwischen dem Zustand der Übergabe an die Beklagten und der Rückgabe bezieht. Weitere Angaben dazu, ob er wohl konkrete Kratzer nicht gesehen habe, oder Ähnliche Aussagen kann und muss der Zeuge naturgemäß nicht tätigen. Demgegenüber ist die Aussage der Zeugin "Name 3" nur wenig substanzvoll. Sie erkläret zwar, dass es Stellen gegeben habe, die sie als "nicht perfekt" bezeichnet. Das bezieht sich aber zunächst ausschließlich auf farbliche Bereiche sowie auf die Frage, wie Eben der Boden ist. Zwar hat sie nach Inaugenscheinnahme der Bilder Bl. 69 ff. d.A. den dortigen Zustand zunächst bestätigt, dann jedoch wieder relativiert und dabei selbst erklärt, dass sie davon ausgehe, dass durch die Nutzung weitere Kratzer dazugekommen seien. Sodann bezieht sich die Zeugin wieder auf die ohnehin eingangs grundsätzlich angesprochenen Farbunterschiede. Für das Gericht stellt sich die Aussage zwar - aus Sicht der Zeugin beurteilt - als nachvollziehbar dar, für die Beweiswürdigung zu der Frage der Beschädigungen an dem Parkett, um die es hier geht, ist sie aber wenig gehaltvoll. Insgesamt geht das Gericht daher iRd § 286 ZPO davon aus, dass das Parkett den Beklagten bei Einzug in unbeschädigtem Zustand übergeben worden ist und die den nunmehr geltend gemachten Kosten durch Obhutspflichtverletzungen ihrerseits verursacht wurden. Die klägerseits vorgelegte Rechnung gibt den geltend gemachten Schadensersatz auch inhaltlich wieder sowie der Höhe nach. Der Geschädigte genügt regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung eines von ihm mit der Schadensbeseitigung beauftragten Unternehmens. Ist dies der Fall, reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1
. Indes ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch, denn entscheidend sind die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1
tatsächlich erforderlichen Kosten. Der Tatrichter ist im Rahmen des § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang eine Beweisaufnahme durchzuführen ist, freier gestellt (BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11 , VersR 2013, 330 Rn. 13). § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO eröffnet dem Gericht insoweit auch die Möglichkeit, nach seinem Ermessen von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abzusehen (BGH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.