Tenor Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, sexueller Belästigung in zwei Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin, soweit er verurteilt wurde. Soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Angewendete Vorschriften: §§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, 184 i , 223 Abs. 1, 230 , 52 , 53 StGB in der jeweils zu den nachstehenden Tatzeiten geltenden Fassung. Gründe I. Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten
- Der am 00.00.0000 in F geborene, heute 60-jährige Angeklagte wuchs dort im elterlichen Haushalt mit einer sieben Jahre älteren Schwester und einem sechs Jahre jüngeren Bruder in äußerlich geordneten, aber ob erheblichen Alkoholkonsums des Vaters familiär schwierigen Verhältnissen auf. Die Mutter des Angeklagten versorgte den Haushalt, der Vater des Angeklagten arbeitete als Schlosser. Beide Elternteile verstarben vor etwa 15 bis 20 Jahren, die Mutter im Alter von 84 und der Vater im Alter von 83 Jahren. Der Vater des Angeklagten war Alkoholiker, das Verhältnis zwischen den Eheleuten durch den erheblichen Alkoholkonsum angespannt. Der Vater des Angeklagten schlug seine Mutter auch gelegentlich. Um die Alkoholexzesse des Vaters nicht mitzuerleben, gingen die Kinder häufig in einen anderen Raum. Vor diesem Hintergrund trennten sich die Eltern des Angeklagten als dieser etwa sieben Jahre alt war. Kurz darauf erfolgte auch die Scheidung. Die Mutter zog nach der Trennung mit ihren drei Kindern nach W in Hessen, wo der Angeklagte weiter aufwuchs. Der Vater blieb in F. Als der Angeklagte etwa zehn oder elf Jahre alt war, zog die Mutter mit ihren drei Kindern wieder zurück nach F, da das geschiedene Ehepaar mittlerweile wieder zusammen gefunden hatte. Es begann eine auch für den Angeklagte nunmehr schöne Zeit. Der Angeklagte besuchte in W in Hessen etwa die erste und zweite Klasse einer Grundschule, bevor er mit dem Umzug nach F dort weiter eine Grundschule besuchte, auf der er eine Klasse wiederholte. Sodann besuchte er die Hauptschule C in F, die er ohne Klassenwiederholungen mit einem Abschluss nach Klasse 9 verließ. Ein weiterer Schulbesuch und ein etwaig höherer Abschluss erfolgten nicht, da die Noten des Angeklagten dafür zu schlecht waren, was wiederum seinen Grund darin hatte, dass er nicht ausreichend lernte, sondern vielmehr andere - von ihm nicht näher ausgeführte - "Sachen" machte und seine Zeit lieber mit Freunden verbrachte. Da er zudem seine Pflichtschuljahre erfüllt hatte, sah der Angeklagte zunächst auch keine Notwendigkeit zu einem weiteren Schulbesuch. Nach dem Abgang von der Hauptschule begann der Angeklagte in F eine Ausbildung zum Elektriker. Zeitgleich besuchte er eine Abendschule, auf der er seinen Realschulabschluss nachholte. Die Ausbildung schloss er schließlich nach 3 ½ Jahren erfolgreich mit der Gesellenprüfung ab, als er etwa Anfang 20 war. Nach der Ausbildung zog der Angeklagte aus dem elterlichen Haushalt, in dem er bis dato noch gewohnt hatte, aus, als er etwa 21 Jahre alt war. Zudem arbeitete er im erlernten Beruf bei verschiedenen Arbeitsstellen als Leiharbeiter. Die meiste Zeit war er allerdings arbeitslos und zwar bis etwa
- Das führte er darauf zurück, dass er "nicht das Richtige" fand. So lebte er in F in wechselnden Mietwohnungen von Unterstützungsleistungen des Arbeitsamtes. Ende der 1980er Jahre und im Laufe der 1990er Jahre zog der Angeklagte innerhalb F etwa elf Mal um, wobei die Mietverhältnisse etwa zwischen sechs Monaten und in Ausnahmefällen auch gut drei Jahre dauerten. Die zahlreichen Umzüge erfolgten, weil der Angeklagte immer wieder seine Miete nicht gezahlt hatte. Im Jahr 1999 machte sich der Angeklagte mit einer Firma, die Werbeprospekte für eine Werbeagentur verteilte, selbstständig. Seine Firma lief gut, es kamen immer mehr Aufträge zum Verteilen von Werbeprospekten herein. Daher beauftragte der Angeklagte zeitweise auch - etwa im Jahr 2005/2006 - Subunternehmer, die das Verteilen der Prospekte übernahmen. Der Jahresumsatz betrug etwa 12.000,00 Euro im Jahr. Von etwa 2011 bis 2016 betrieb der Angeklagte - der zunächst mit einer Firma namens "D4" begonnen und so mehrere, ihm nicht mehr im Einzelnen erinnerliche Firmen unter wechselnden Namen betrieben hatte - die Firma "J", die allerdings 2020 Insolvenz anmelden musste. Von 2016 bis 2020 betrieb der Angeklagte mit demselben Geschäftszweck die Firma "N". Seit Ende 2019 existiert eine weitere Firma namens "S" mit dem Geschäftszweck des Transports von Altpapier bzw. der entsprechenden Logistik. Dort war der Angeklagte einmal Geschäftsführer, ist es aber seit einiger Zeit nicht mehr. Der Angeklagte hatte stets, anfangs immer wieder wechselnde Beziehungen mit etwa gleichaltrigen Frauen. Die längste - mit Unterbrechungen ca. fünf Jahre dauernde - dieser anfänglichen Beziehungen hatte der Angeklagte Anfang der 1980er Jahre. Die zweitlängste Beziehung hatte der Angeklagte mit etwa drei Jahren Dauer etwa im Zeitraum 1985/
- Der Angeklagte heiratete sodann ein erstes Mal etwa
- Die Ehe zerbrach nach einigen Jahren. Aus dieser Ehe stammt ein Sohn des Angeklagten, über den er keine weitere Kenntnis und zu dem er auch keinen Kontakt hat. Schließlich lernte der Angeklagte im Jahr 2000 seine jetzige Ehefrau, O, in einem Urlaub in Thailand kennen, wo diese aufgewachsen war. Das Paar heiratete
- In diesem Jahr siedelte seine Frau, die Thai, Englisch und (mittlerweile) auch ein wenig Deutsch spricht, von Thailand nach Deutschland über. Aus dieser Beziehung sind zwei Kinder hervorgegangen, der am 00.00.0000 geborene Sohn D und die am 00.00.0000 geborene O1, die jetzige Nebenklägerin. Das Paar wohnte zunächst in F, zog aber im Laufe des Jahres 2002, als die Ehefrau des Angeklagten bereits mit der Nebenklägerin schwanger war, nach H um, weil es dort günstigeren Wohnraum gab. Die offizielle Anmeldung der Wohnung, zunächst in der C1-Str. ..., erfolgte zum 01.02.
- Zum 26.07.2005 erfolgte offiziell der Umzug in die S1-Str. ... in H. So hatte die dreiköpfige Familie eine Mietwohnung, die noch mit Kohle beheizt wurde und für die sie nur 180 Euro monatliche Miete zahlen musste. Nach im August 2016 begonnenen Renovierungsarbeiten zog die - zwischenzeitlich vierköpfige - Familie zum 01.01.2017 von der S1-Str. ... in H nach F1 in die S2-Straße ..., wo sie eine im Erdgeschoss gelegene Wohnung eines Mehrfamilienhauses bezog, für die sie etwa 1.425 Euro Miete zahlte, für die eine der Firmen des Angeklagten aufkam. Einige Zeit nach Bekanntwerden der hier in Rede stehenden Vorwürfe nach dem 00.00.0000 zog der Angeklagte mit seiner im Haushalt verbliebenen Frau und seinem Sohn innerhalb F zur jetzigen Anschrift um. Der jahrelang körperlich gesunde Angeklagte, der keine illegalen Drogen und Alkohol nur ab und an in Form von Bier konsumiert, fühlte sich durch seine Arbeit zeitweise, insbesondere ab dem Jahr 2010, stark belastete, hatte daher hohen Blutdruck und konnte zeitweise schlecht schlafen. Ihn plagten immer wieder auch wirtschaftliche Existenzängste. Der Angeklagte hat Schulden in Höhe von mehreren Hunderttausend Euro, die er auf die o.g. Insolvenz einer Firma zurückführt. Einen Überblick über seinen genauen Schuldenstand hat er nicht. Er lebt mit seiner von ihm mit versorgten Ehefrau und seinem Sohn, für den er Kindergeld erhält, von monatlich 1.500,00 Euro netto, die er von einer Firma bezieht.
- Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. II. Feststellungen zur Sache
- Die Lebensumstände der Nebenklägerin Die am 00.00.0000 in H geborene Nebenklägerin und Zeugin O1 wuchs im dem von der Mutter, O, geführten Haushalt gemeinsam mit dem Angeklagten zunächst in der C1-Str. ... in H und nach dem Umzug in die S1-Str. ... in H ab dem 26.07.2005 weiter dort, ab dem 00.00.0000 gemeinsam mit ihrem am letztgenannten Tag geborenen Bruder D, und nach dem Umzug der Familie von dort in die S2-Straße ... in F zum 01.01.2017 in F auf. Die Mutter, mit der innerhalb der Familie eine Verständigung in einer Mischung aus Thai, Englisch und Deutsch erfolgte, mochte sie grundsätzlich gerne, auch wenn ein regelmäßiges Familienleben nicht stattfand. Das Verhältnis zwischen ihrem Vater und ihrer Mutter erlebte O1 als wenig gleichberechtigt. Vielmehr musste ihre Mutter ihrem Eindruck nach gemäß einem traditionellen Rollenverständnis das tun, was der Angeklagte wollte. Ihr Vater war es auch, der im Haushalt, auch ihr - O1 - gegenüber, auf die Einhaltung von Regeln achtete. Dabei erlebte sie die Mutter bei Konflikten im Haushalt als schwach und wenig beschützend. So wurde gelegentlich der Angeklagte bei solchen Konflikten von seiner Frau angerufen und bestrafte dann seine Tochter, während ihre Mutter dies letztlich mittrug, jedenfalls insofern, als dass sie nicht gegen den Angeklagten einschritt (siehe dazu die hier unter nachstehend 3h dargestellte Tat). Private, außerfamiliäre Kontakte gab es in der Familie D1 / O2 praktisch nicht; lediglich die Mutter telefonierte oft mit ihrer, in Thailand lebenden Familie. Die Familie verbrachte so auch mehrere Urlaube in Thailand, bei denen sie u.a. auch die Großmutter von O1 besuchten. Ihr Bruder, mit dem sie zeitweise gerne M spielte, fand ihr gegenüber ihrem Eindruck nach mehr Beachtung durch die Eltern, was sie aber nicht wesentlich störte. Die Nebenklägerin besuchte in H zunächst einen Kindergarten, wurde mit sechs Jahren eingeschult und besuchte dann vier Jahre lang eine Grundschule und wechselte dann zur fünften Klasse zunächst auf das M1-Gymnasium, wo sie die fünfte und sechs Klasse absolvierte. In dieser Zeit trat erstmals ihre Menstruation auf. Auf dem M1-Gymnasium fühlte sie sich aber nicht gut aufgehoben. Die Schule war sehr groß und sie fühlte sich als Außenseiterin, weil sie u.a. mit ihrem zweiten Vornamen (D2) aufgezogen wurde. Deshalb wechselte sie vom M1-Gymnasium auf das N1-Gymnasium in H. Dort fühlte sie sich zwar besser aufgehoben. Da sie mit dem gymnasialen Stoff aber nicht ausreichend mitkam, wechselte sie schließlich nach der siebten oder achten Klasse noch in H auf eine Realschule, eine Schulform, die sie auch nach dem Umzug nach F weiter besuchte. Nach zumindest einer Klassenwiederholung beendete sie diese mittlerweile - nach Bekanntwerden der hier in Rede stehenden Vorwürfe im Jahr 2019 - mit einem Realschulabschluss mit Qualifikation. Insbesondere in der Zeit nach dem Umzug nach F war die Nebenklägerin übergewichtig. Das führte dazu, dass sie zeitweise von ihren Eltern nur noch Brot und Wasser erhielt. Der Angeklagte verlangte zudem von ihr, dass sie sich morgens und abends wiege. Dabei gab er ihr vor, sie dürfe nämlich abends nicht mehr wiegen als morgens. Zwischenzeitlich bezeichnete er sie auch als hässlich. Vorhänge vor den Fenstern ihrer Zimmer wurden ihr in der Wohnung von dem Angeklagten untersagt, so dass er von einem Gang vor den Fenstern stets in ihr Zimmer gucken konnte, was er auch tat. Die Nebenklägerin sah sich so ständig einer Kontrollmöglichkeit ausgesetzt. Darüber hinaus war ihr verboten, die Tür zu ihrem Kinderzimmer in F zu schließen. Spätestens als die Nebenklägerin 16 Jahre alt wurde, wurde sie von ihrem Vater verpflichtet,- mangels anderweitig vorhandener Mitarbeiter - die Prospekte mit ihm auszuteilen, was sie immer wieder auch nachts machen musste, wenn sie tagsüber nicht fertig geworden waren. Das wiederum führte zeitweise bei O1 neben einer Vernachlässigung der eigentlich nach der Schule zu erledigenden Schulaufgaben, außerdem mangels ausreichenden Schlafs, zur Übermüdung und dazu, dass sie Schule tageweise versäumte bzw. zu spät zum Unterricht erschien. Diese Familien- und Lebensverhältnisse erlebte die Nebenklägerin als sehr belastend, für sie - zudem wesentlich durch den nachstehend näher geschilderten Missbrauch geprägt - (so ihre Worte) "eine dunkle Zeit", in der sie sich möglichst viel in ihr Zimmer zurückzog und auf ihrem Handy Spiele spielte. Ihr "einziger Freund" war, so fühlte sich die Nebenklägerin, ihr Hund, den es im Elternhaus gab, seit sie sechs Jahre alt war.
- Der Tatentschluss des Angeklagten Spätestens als die Nebenklägerin etwa acht oder neun Jahre alt war, entschloss sich der Angeklagte, der jedenfalls grundlegend auch mit seiner Ehefrau Geschlechtsverkehr hatte, sexuelle Befriedigung nunmehr bei seiner leiblichen Tochter O1 zu suchen, indem er an ihr sexuelle Handlungen vornehmen wollte und von ihr an sich vornehmen lassen wollte, insbesondere mit seinem Mund ihre Vulva zu lecken, sein Glied zwischen ihren Schenkeln zu reiben und an sich den Oralverkehr vollziehen zu lassen. Neben dem Umstand, dass dem Angeklagten bewusst war, dass O1 bei einigen der nachstehend näher beschriebenen Taten das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, war ihm auch bewusst, dass ihm deshalb und auch weil es sich zu sämtlichen nachstehenden Tatzeitpunkten um seine leibliche, minderjährige Tochter handelte, die Vornahme sexueller Handlungen an ihr oder von ihr an ihm nicht erlaubt waren. Mit all diesen Umständen fand sich der Angeklagte jedoch ab, um das von ihm erstrebte Ziel der eigenen sexueller Befriedigung zu erreichen.
- Die Taten des Angeklagten In Umsetzung dieses Tatentschlusses kam es nachfolgend zu folgenden einzelnen Taten: a. Zu einem im Einzelnen nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, als die Nebenklägerin zwischen 8 und 14 Jahren alt war, verbrachte sie gemeinsam mit ihren Eltern, d.h. dem Angeklagten und ihrer Mutter, der am 00.00.0000 in D3/Thailand geborenen O, einen von zahlreichen gemeinsamen Urlauben in Thailand, wo die Familie der Mutter der Nebenklägerin lebte, so insbesondere deren Mutter. Diesmal verbrachte die Familie, die sich bei anderen Urlauben auch im Haus der Großmutter der Nebenklägerin mütterlicherseits aufhielt, den Urlaub in einem Hotel. Zu einem unbekannten Zeitpunkt im Rahmen dieses Urlaub hielten sich der Angeklagte und seine Tochter allein in ihrem Hotelzimmer, wo sie getrennte Betten hatten, auf; die Mutter der Nebenklägerin war einkaufen. Diesen Umstand nutzte er zur Umsetzung seines eingangs beschriebenen Tatentschlusses wie folgt aus: Der Angeklagte forderte entweder seine Tochter auf, sich auszuziehen oder zog sie selbst aus und forderte sie anschließend auf, sich auf das Bett der Eltern in dem Hotelzimmer zu legen. Dieser Aufforderung kam sie nach. Als seine Tochter unbekleidet auf dem Rücken dieses Bettes lag, kam der Angeklagte in das Bett hinzu, spreizte ihre nebeneinander liegenden Beine und leckte sie einige Zeit mit der Zunge an ihrer Scheide. b. Im März 2011 befand sich die hochschwangere Mutter der Nebenklägerin wegen der bevorstehenden - schließlich am 00.00.0000 erfolgten - Geburt ihres Bruders in einem Krankenhaus, während sich der Angeklagte und seine Tochter in der familiären Wohnung in der S1-Straße ... in H aufhielten. Dort lag seine Tochter im Schlafzimmer der Eltern auf dem Bett, der Angeklagte legte sich dazu, seitlich hinter seine, ebenfalls seitlich liegende und ihm den Rücken zuwendende Tochter. Diese lag nunmehr seitlich mit dem Rücken zum Bauch des Angeklagten, der seine Hose/Unterhose und die Hose seiner Tochter zumindest herunterzog und nunmehr sein Glied zwischen die Schenkel seiner Tochter unterhalb ihrer Vagina klemmte. Hierbei hielt er sie an den Oberarmen fest und rieb sich an ihr. Der Angeklagte bekam hierdurch eine Erektion und ejakulierte anschließend auf die Beine seiner Tochter. c. An einem weiteren, nicht mehr im Einzelnen näher konkretisierbaren Tag, als die Nebenklägerin etwa 10 Jahre alt war, hielt sie sich in einem im selben Haus wie die Mietwohnung in der S1-Str. ... in H befindlichen Büro des Angeklagten auf. Dort setzte sich der Angeklagte auf einen Stuhl, zog sich seine Hose zumindest herunter, so dass sein Glied entblößt war und erklärte seiner Tochter, die sich auf seine Aufforderung bereits vor ihn hingekniet hatte, sie solle ihren Mund aufmachen und die Zunge bewegen und forderte sie auf, sein Glied in ihren Mund zu nehmen, was sie tat und ihn - wie geheißen - oral befriedigte. Dadurch, dass der Angeklagte eine seiner Hände während dieses Oralverkehrs am Hinterkopf seiner Tochter hielt und das Glied ihres Vaters im Verhältnis zu ihrem kindlichen Mund ohnehin groß war, hatte O1 das Gefühl, das Glied befinde sich fast in ihrem Hals und verspürte dadurch einen Brechreiz, dem sie dieses Mal widerstehen konnte bis der Angeklagte in den Mund seiner Tochter ejakulierte. Angesichts des ersten vollzogenen Oralverkehrs erklärte der Angeklagte ihr, dass sie das niemandem erzählen solle, insbesondere nicht ihrer Mutter, was sie angesichts ihrer geschlechtlichen Unerfahrenheit nicht verstand, sich aber gleichwohl an das Schweigegebot hielt. d. An einem weiteren, nicht mehr genauer bestimmbaren Tag als die Nebenklägerin etwa 11 Jahre alt war, kam es erneut zu einem ähnlichen, wie dem vorstehenden Geschehen. Der Angeklagte und seine Tochter befanden sich abermals in dem Büro in der S1-Str. ... . Der Angeklagte setzte sich wieder auf einen Stuhl, zog sich seine Hose zumindest herunter, so dass sein Glied entblößt war. Seine Tochter, die vor ihm kniete, und die den von ihr erwarteten Vorgang, den sie ekelhaft fand, schon kannte, nahm sein Glied in ihren Mund und befriedigte ihren Vater abermals oral. Auch diesmal hielt der Angeklagte zunächst eine seiner Hände während des Oralverkehrs am Hinterkopf seiner Tochter. Durch das Ausüben leichten Drucks am Hinterkopf, um das Glied in ihrem Mund zu bewegen, das Nachlassen dieses leichten Drucks und die dadurch entstehende Hin- und Herbewegung hatte O1 abermals das Gefühl, das Glied befinde sich fast in ihrem Hals. Sie verspürte erneut einen Brechreiz, dem sie dieses Mal nicht widerstehen konnte und sich daher auf den Intimbereich ihres Vaters erbrach. Der Angeklagte säuberte sich mit einem in der Nähe befindlichen Küchenpapier und gab auch seiner Tochter ein Küchenpapier, mit dem sie, die zwischenzeitlich den Rest des Erbrochenen ausgespuckt hatte, sich selbst säuberte. e. An einem weiteren Tag - als O1 etwa 10/11 Jahre alt war - befanden sich der Angeklagte und seine Tochter erneut in dem Büro in der S1-Straße ... in H. An diesem Tag versprach der Angeklagte seiner Tochter ein neues Spiel, wenn sie "es mache", was er zunächst nicht näher ausführte, aber seine Tochter aufforderte, sie solle ihre Hose ausziehen, was sie tat. Der Angeklagte oder O1 zogen die Hose des Angeklagten ebenfalls zumindest herunter. O1 setzte sich dann so auf den nackten Schoß des Angeklagten, der auf einem Bürostuhl saß, dass sie auf dem Stuhl kniete und sich beide gegenseitig anblickten. Während O1 in dieser Position mit ihrer entblößten Vulva auf dem entblößten Glied des Angeklagten kniete, fragte er sie, ob er "es reinstecken" könne, wobei seine Tochter darunter verstand, dass er mit seinem Glied in ihre Vagina eindringen wollte, mit diesem Vorgang aber nichts Näheres anfangen konnte. O1 bejahte die Frage ihres Vaters. Der Angeklagte konnte ob der beschriebenen entblößten Körperpositionen nun sein Glied in die Vagina der Geschädigten einführen, kurz bevor er dies aber konkret umsetzte, hielt er jedoch inne, schaute die Geschädigte an, setzte sein Tun nicht weiter fort und O1 ging von seinem Schoß. f. An einem weiteren Tag - als O1 etwa zehn bis zwölf Jahre alt war - fuhr der Angeklagte mit seiner Tochter im Auto in H zu einem von ihm angemieteten Büro, das außerhalb des Hauses S1-Straße ... lag. Dort begab er sich in einen zu den Büroräumlichkeiten gehörenden Gang, an dem sich auch eine Toilette befand. Von dort holte er eine schwarze Tüte hervor, in der sich u.a. Reizwäsche, pinke High Heels und ein Halsband mit einer Leine befanden. Er forderte die Geschädigte auf, sich auszuziehen und dann insbesondere die High Heels anzuziehen, was sie - beim Ausziehen bis auf die Unterwäsche (BH und Unterhose) - tat. Der Angeklagte forderte sie sodann auf, vor ihr herumzulaufen. Auch dieser Aufforderung kam seine Tochter nach. Der Angeklagte legte ihr auch das Halsband um den Hals an und forderte sie auf, vor ihm auf allen Vieren durch das Büro zu kriechen. Auch dies tat sie. Letztlich forderte der mittlerweile auf einem Bürostuhl sitzende Angeklagte sie auch noch auf, seine Hose zu öffnen und ihn oral zu befriedigen. Auch dem kam O1 nach. Nachdem sie seine Hose geöffnet und das Glied des Angeklagten entblößt hatte, kniete sie sich vor den Angeklagten, nahm sein Glied in ihren Mund und befriedigte ihn oral bis er schließlich in ihren Mund ejakulierte und sie auf seine entsprechende Aufforderung hin das Ejakulat schluckte. g. Der Angeklagte zog mit der insgesamt vierköpfigen Familie zum 01.01.2017 von der S1-Str. ... in H in eine neue Mietwohnung in der S2-Straße ... in F
- Der Angeklagte war mittlerweile dazu übergegangen, seine Tochter O1 nunmehr ausdrücklich nach sexueller Befriedigung zu fragen. So kam es beispielsweise auf Autofahrten, die er mit seiner Tochter unternahm, um seiner beruflichen Tätigkeit des Verteilens von Werbeprospekten nachzugehen, wobei er sie zur Hilfe dazu verpflichtet hatte, weil er keine Mitarbeiter (mehr) hatte, dazu, dass er sie aufforderte, ihn im Auto oral zu befriedigen. Das lehnte O1, die der sexuellen Missbräuche überdrüssig geworden war, allerdings nunmehr ausdrücklich ab, was der Angeklagte in diesen Momenten akzeptierte. Gleichwohl ließ er nicht vollständig von ihr ab. Vielmehr entschied er sich - in grundlegender Fortsetzung seines eingangs geschilderten Tatentschlusses, nunmehr aber niederschwelliger, - seine Tochter sexuell zu belästigen, d.h. sie mit seinem Glied zu berühren oder sie an ihrer Brust anzufassen, wobei er ob der zuletzt von O1 ausgesprochenen Zurückweisungen seiner sexuellen Wünsche wusste, dass sie dies ausdrücklich ablehnte. Darüber setzte er sich aber hinweg und nahm mindestens billigend in Kauf, dass sie sein von ihr abgelehntes schon äußerlich sexuelles Verhalten auch als sexuell belästigend empfinden werde. In Umsetzung dieses Tatentschlusses kam es bei verschiedenen Gelegenheit immer wieder zu dem nachstehend näher beschriebenen Geschehen und zwar über Jahre hinweg, insbesondere nicht nur unmittelbar nach dem Umzug im Jahr 2016, sondern vor allem auch in den Jahren danach. So kam es in den Jahren 2017 bis längstens in das Jahr 2019 - am 00.00.0000 fand der letzte, zur Flucht von O1 aus dem elterlichen Haushalt führende Vorfall statt - an einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag in der Wohnung S2-Straße ... in F - in dem konkret den Feststellungen zugrunde gelegten zumindest einen Fall - dazu, dass der Angeklagte seine Tochter morgens in ihrem Zimmer aufsuchte und sie weckte, indem er ihr seinen - mit einer Unterhose bekleideten - Penis in das Gesicht - konkret eine ihrer Wangen - drückte und sie aufforderte, ihn entweder zu befriedigen oder ihm Kaffee zu machen. O1 vermochte sich dem so unmittelbar vor ihr stehenden und ihr sein Glied in das Gesicht drückenden Angeklagten in dieser Situation nicht anders zu widersetzen, als dass sie sich entschied, ihm daraufhin einen Kaffee zu machen. Sie tat dies, um sich jedenfalls so weiteren sexuellen Übergriffen zu entziehen. h. An einem weiteren - nicht näher bestimmbaren - Tag in der S2-Straße ... in F1 spielten O1 und ihr kleiner Bruder fangen. Bei diesem Spiel fiel ihr Bruder eine Treppe herunter. Das bekam ihre Mutter mit, ihr Vater war nicht zu Hause. Die Mutter kam auf O1 zu und wollte sie mit einer Hand schlagen. O1 flüchtete sich jedoch in ihr Zimmer und hielt ihre Zimmertür zu. Ihre Mutter ließ daher von ihr ab, kam aber danach wieder zu ihr und teilte ihr mit, dass sie ihrem Mann, dem Angeklagten, von dem Geschehen berichtet habe. Als der Angeklagte im Laufe des Tages von der Arbeit nach Hause kam, ging er zu O1 Zimmer, riss die Tür auf und versetzte seiner auf ihrem Bett sitzenden Tochter mit seiner rechten Hand einen Schlag auf eine Wange, was sie schmerzte. Des Weiteren drohte er ihr an, ihre Finger zur Strafe in der Tür einzuklemmen, setzte diese Drohung aber nicht in die Tat um. Zu alledem hatte er sich ob seines Ärgers über den Sturz seines Sohnes entschlossen. Dabei wusste er, dass sein Schlag eine üble, unangemessene Behandlung war, die O1 Wohlbefinden würde mehr als nur unerhebliche beeinträchtigen können. Damit fand er sich aber um des erstrebten Zieles willen, seinem Ärger freien Lauf zu lassen, ab. Über das vorstehende Tatgeschehen hinaus kam es auch an anderen Tagen dazu, dass der Angeklagte seine Tochter mit seiner Hand in ihr Gesicht schlug, so, wenn sie gemeinsam auf dem Weg zum Austragen von Prospekten im Auto saßen, die Nebenklägerin nicht mit ihm sprach; dann schlug der Angeklagte aus Verärgerung darüber zu. i. Am 00.00.0000 befand sich die Nebenklägerin zu Hause und hatte sich mit ihrem früheren Klassenkameraden, dem am 00.00.0000 geborenen und ebenfalls in F1 wohnenden T verabredet. Die Nebenklägerin ging in den Keller der Wohnung und hatte sich dort bereits umgezogen, als plötzlich der Angeklagte den Kellerraum - die Waschküche - betrat, unvermittelt auf sie zukam und sie mit einer Hand über ihrer Oberbekleidung grob an einer Brust anfasste, indem er sie mit einer Hand praktisch umschloss. O1 entzog sich der Situation, indem aus dem Keller in ihr Zimmer eilte und dort weinte. Das bekam ihre Mutter mit, die daraufhin zu ihr kam, sie in den Arm nahm und tröstete. Sie fragte, was los sei. O1 hatte den Impuls, sich endlich zu offenbaren, zumindest in dieser Situation über das gerade Geschehene zu berichten, traute sich letztlich aber doch nicht. Das lag auch daran, dass sie mitbekommen hatte, dass ihr Vater sich mittlerweile in unmittelbarer Nähe zu ihrem Zimmer im Flur befand und sie daher fürchtete, er könne mitanhören, was sie ihrer Mutter sage. O1, die mit T verabredet war, griff nun zu ihrem Handy und telefonierte oder textete mit T und teilte ihm unter Weinen dabei mit, dass sie in der Waschküche gewesen sei, ihr Vater hinzugekommen sei und dieser sodann ihre bekleidete Brust angefasst habe. T erklärte ihr, dass sie sofort das Haus verlassen und zu ihm kommen solle, was O1 sodann auch tat. T ging ihr entgegen, traf sie auf halbem Weg zwischen beiden Wohnanschriften, nahm ihre Hand und machte sich zu Fuß mit ihr auf den Weg zu seinem Zuhause. Das Verschwinden von O1 hatte mittlerweile auch der Angeklagte bemerkt, der daher sein Auto genommen hatte und O1 und T hinterhergefahren kam. Das nahm T zum Anlass, einen kleinen, für das Auto des Angeklagten nicht befahrbaren Stichweg zu nehmen, um O1 vor dem Angeklagten zu schützen und begab sich so mit ihr nach Hause.
- Der Zustand des Angeklagten bei der Tatbegehung Der Angeklagte war bei der Begehung der Tat nicht unfähig, das Unrecht seines Tuns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, noch war die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Taten einzusehen erheblich vermindert.
- Das Nachtatgeschehen Die Nebenklägerin vertraute sich schließlich nach ihrer vorstehend geschilderten Flucht am 00.00.0000 dem am 00.00.0000 geborenen Zeugen T und seiner Mutter, der Zeugin T1 - wie nachstehend näher in der Beweiswürdigung - geschildert an. Dazu kam es vor folgendem Hintergrund: Etwa 2018 lernten sich die Nebenklägerin und der Zeuge T auf der Realschule in F1 kennen, wo sie gemeinsam in eine Klasse gingen. Aus dieser zunächst bloß gemeinsamen Schulbekanntschaft entwickelte sich eine Freundschaft, die sich weitgehend darauf beschränkte, dass sie beide per X oder T2 schrieben und auch gelegentlich telefonierten. Zu gar häufigeren persönlichen Treffen kam es außerhalb der schulischen Begegnungen nicht. Die Nebenklägerin berichtete dem Zeugen T dazu, dass ihre Eltern, insbesondere ihr Vater, ihr solche Treffen nicht erlaube bzw. sie keine Zeit habe, weil sie ihrem Vater bei der Arbeit helfen müsse, wozu sie im weiteren Verlauf der Gespräche berichtete, sie müsse seit etwa ihrem 15./
- Lebensjahr ihrem Vater helfen, Prospekte auszuteilen, weshalb sie zeitweise auch erst später am Abend nach Hause - nach Beendigung des Austeilens - zurückkehre. Dem Zeugen T fiel jedenfalls auf, dass die Nebenklägerin im Laufe der Zeit häufiger ohne Entschuldigung morgens nicht zur Schule erschien. Nachdem dem Zeugen T auch noch aufgefallen war, dass eine Kommunikation über ihre Handys regelmäßig in den Abendstunden - etwa zwischen 21 und 22 Uhr - nicht mehr zustande kam, er die Nebenklägerin darauf angesprochen hatte und sie ihm erklärt hatte, dass der Angeklagte das WLAN ausschalte oder ihr immer wieder das Handy einfach wegnehme, begann sich der Zeuge T Sorgen zu machen. So entschloss er sich, die Nebenklägerin zu fragen, warum ihre Eltern so streng seien. Daraufhin entgegnete die Nebenklägerin zunächst, dass sie das nicht sagen wolle und wenn sie sagen würde, was ihr Vater so mache, dann würde er wohl ins Gefängnis kommen. Sie bat den Zeugen T indes zugleich, auf keinen Fall die Polizei einzuschalten. T konnte diese Bemerkung ob der ihm bekannten, vorstehenden Details des familiären Zusammenlebens nicht sofort begreifen und fragte sich selbst zur Einordnung dieser Bemerkung, ob die Nebenklägerin ggfs. zu Hause geschlagen würde. Um zu verstehen, was O1 mit ihrer zuvor genannten Bemerkungen tatsächlich gemeint haben könnte, fragte der Zeuge T O1, was sie damit gemeint habe, was los sei. Daraufhin erklärte die Nebenklägerin ihm, dass ihr Vater sie einmal geschlagen habe, wenn sie gemeinsam im Auto (auf dem Weg bzw. beim Verteilen von Prospekten) seien. Zudem erklärte sie T, dass ihr Vater sie auch "anfasse", ohne dies allerdings vor dem 00.00.0000 näher zu konkretisieren. Schließlich kam es zu der letzten Tat vom 00.00.0000, der Flucht der Nebenklägerin aus dem elterlichen Haushalt und dazu, dass sie - wie nachstehend näher in der Beweiswürdigung zur (weiteren) Aussageentstehung dargestellt - sich den Zeugen T und T1 als Erstes anvertraute. Ob dieser Berichte und weil die Nebenklägerin weinte und zitterte, kamen sie sowie die Zeugen T/T1 überein, dass es besser für sie wäre, wenn sie zunächst einmal diese Nacht bei T/T1 bliebe. Diese Entscheidung teilte die Nebenklägerin dem Angeklagten auch in einer Textnachricht noch am 00.00.0000 etwa gegen 18.30 Uhr mit der Nachricht "Ich übernachte bei T" mit. Darauf reagierte der Angeklagte um 20.17 Uhr wie folgt: "Machst du nicht komm nach Hause sagt Mama sofort Wenn du nicht zurückrufst komm ich doch abholen und sprech mit T Eltern. 10 Minute" Darauf die Nebenklägerin im Wechsel mit dem Angeklagten: "Ich habe mich dem T anvertraut und seine Eltern wissen es auch" "Was" "Das weiß du ganz genau Das was du mir angetan hast" "Was hab ich dir angetan" "Überleg was du mir angetan hast Die Jahre lang" "Saubermachen und der Familie helfen ist Zuviel ich weiß du hast dich seit Jahren abgekanzelt und wolltest von uns weg wusstest aber nicht wie und wohin hast du mir selbst gesagt woanders muß man auch sein Teil zur Gemeinschaft beitragen. Aber vielleicht bist du ja woanders glücklicher Danke das du mich morgen hängen lässt". Nach diesem Chat rief der Angeklagte auf dem Handy seiner Tochter an, wobei jedoch die Zeugin T1 das Telefonat übernahm. Sie erklärte dem Angeklagten, dass seine Tochter erst einmal bei ihnen übernachte. Darauf entgegnete der Angeklagte, dass das alles nur geschehen sei, weil seine Tochter zu Hause nicht aufräume, sie mache nur Theater, sei verlogen und stinkfaul und würde "das alles" nur machen, weil sie T treffen wolle. Die Zeugin T1 erklärte darauf, dass sie seine Tochter nicht gehen lassen könne; da habe sie ein schlechtes Gefühl. Sie bot dem Angeklagten nun aber auch an, dass sie sofort die Polizei und das Jugendamt einschalten könne. Dies lehnte der Angeklagte indes sofort ab und erklärte zugleich plötzlich, dass es doch gar kein Problem mehr sei, wenn seine Tochter zunächst bei T3 bliebe, wenn denn jedenfalls keine Polizei, kein Jugendamt eingeschaltet würde. Die Zeugin T1 und der Angeklagte verblieben so, dass seine Tochter zunächst - nun doch mit seinem Einverständnis - bleiben könne. So endete das in den Abendstunden des 00.00.0000 geführte Telefonat. Gleichwohl suchte der Angeklagte im späteren Verlauf des 00.00.0000 mit seiner Frau und seinem Sohn D die Wohnanschrift der Familie T3 auf und klingelte. Die Zeugin T1 öffnete und war ob des unangekündigten Erscheinens des Angeklagten sehr überrascht. Der Angeklagte begann sogleich wieder über seine Tochter zu schimpfen, sie sei verlogen, stinkfaul, würde zu Hause nichts machen. Zugleich schob er seinen Sohn D in Richtung der Zeugin T1 und forderte ihn auf, er solle sagen, was für ein guter Vater er - der Angeklagte - und wie faul und verlogen seine Tochter sei. Der sich nun einschaltende Ehemann der Zeugin T1 bat daraufhin den Angeklagten zu gehen, was dieser zunächst mit seinem Sohn tat. Die Zeugin T1 bat indes die Mutter der Nebenklägerin in das Haus. Dort sagte die Nebenklägerin ihrer Mutter, dass der Angeklagte sie etwa seit ihrem achten Lebensjahr missbrauche und sie seinen Penis in ihren Mund habe nehmen müssen. Darauf brach die Mutter der Nebenklägerin schreiend zusammen und warf der Nebenklägerin vor, sie würde die Familie zerstören und schlug ihr zugleich vor, dass wenn der Angeklagte sich entschuldigen würde, doch alles wieder in Ordnung wäre. Da die Mutter der Nebenklägerin weiterhin herumschrie und sich nicht beruhigte, bat die Zeugin T1 sie, das Haus zu verlassen, was sie tat. In den darauf folgenden Tagen gab es noch mehrfach Kontakte zwischen T3 und dem Angeklagten. So suchte der Angeklagte auch die Wohnanschrift der T3 auf, um seiner Tochter Wäsche zu bringen. Bei einer dieser Gelegenheit traf er auf die Zeugin T1 und ihren Ehemann. Ihnen erklärte der Angeklagte, sein Herz sei gebrochen, es sei alles wie ein Messer in seinem Herzen. Der Ehemann der Zeugin T1 bot ihm an, man könne doch einfach die Polizei rufen, um die Angelegenheit kläre zu lassen. Das lehnte der Angeklagte allerdings sofort abermals ab. Daraufhin teilte ihm die Zeugin T1 mit, wenn er Manns genug sei, solle er sich selbst anzeigen und eine Therapie beginnen. Darauf erklärte der Angeklagte nun, er habe damals ein Alkoholproblem gehabt und könne sich daher nicht erinnern, was in der Zeit passiert sei. Die Zeugin T1 teilte ihm daraufhin mit, er könne sie selbst anzeigen; das gebe sie ihm Zeit bis nach Ostern. Solle er das nicht tun, werde sie ihn anzeigen. So kam es dann auch. Am 23.04.2019 suchte die Zeugin T1 im Beisein ihres Ehemannes die Polizei in F auf und erstattete Anzeige. In der Familie T3 fand die Nebenklägerin bis Ende Juni 2019 vorübergehend Aufnahme, bevor sie dann mit Unterstützung des Jugendamtes in ein - ebenfalls in F1 gelegenes - Kinderheim umzog, in dem sie nach wie vor wohnt. Den Eltern der Nebenklägerin wurde - nach bereits am 17.12.2019 durch das Amtsgericht - Familiengericht - F2 erfolgten vorläufigen Entzug der elterlichen Sorge und zugleich erfolgter Anordnung von Vormundschaft, durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - F2 vom 25.02.2020 (Az.: ...) die elterliche Sorge für die Nebenklägerin (endgültig) entzogen, Vormundschaft angeordnet und als Vormund das Jugendamt F3 bestellt. Die Entscheidung wurde wie folgt begründet: "Die Entscheidung beruht auf § 1666 , 1666a BGB. Das körperliche und seelische Wohl von O1 ist gefährdet. O1 hat im Frühjahr dieses Jahres bei der Familie ihres Freundes, der Familie T3, von einem langjährigen Missbrauch durch den Kindesvater berichtet. Die Familie hat daraufhin Strafanzeige erstattet. Seitdem hat O1 keinen Kontakt mehr zu ihren Eltern. Sie lebt in einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung der Stadt F. Zu ihrem Vater wünscht sie keinen Kontakt. Sie möchte auch nicht, dass er über ihre Angelegenheiten entscheidet. Die Eltern halten keinen Kontakt zum Jugendamt. Sie sind für die Mitarbeiter des Jugendamtes nicht erreichbar. An Hilfeplangesprächen beteiligen sie sich nicht. O1 benötigt nach Angaben der Frau A in F aufgrund massiver Schlafstörungen mit Alpträumen ein Medikament. Dieses konnte sie zunächst nicht erhalten, da die Unterschrift der Eltern fehlte. Zudem würde sie gerne, da die Therapie nicht beginnen kann, solange das Strafverfahren nicht abgeschlossen ist, Gespräche in der Praxis der Frau A wahrnehmen. Auch hierzu fehlt die Unterschrift der Eltern. Weiterhin wird die Unterschrift der Eltern benötigt, damit O1 im Frühjahr 2020 mit auf eine Klassenfahrt fahren kann. Am 17.12.2019 ist die elterliche Sorge bereits im Wege der einstweiligen Anordnung entzogen und Vormundschaft angeordnet worden. Mit Schriftsatz vom 12.02.2020 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Kindeseltern mitgeteilt, dass die Kindeseltern im Hinblick auf die ohnehin bald eintretende Volljährigkeit von O1 auf das Sorgerecht verzichten. Mit weiterem Schriftsatz vom 12.02.2020 hat der Vefahrensbevollmächtigte der Kindeseltern weiter mitgeteilt, dass die Kindeseltern auf eine persönliche Anhörung verzichten. Aufgrund des vollständigen Rückzugs der Eltern können die oben genannten wichtigen Entscheidungen nur getroffen werden, wenn den Eltern das Sorgerecht entzogen und Vormundschaft angeordnet wird. Mildere Mittel, das Kindeswohl sicher zu stellen, sind aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Eltern nicht ersichtlich."
- Die Folgen der Taten a. Insbesondere in der etwa knapp dreimonatigen Zeit des Aufenthalts der Nebenklägerin bei der Familie T3, bei der ihr bis zum Umzug in das Kinderheim zum 01.07.2019 ein Gästezimmer zur Verfügung stand, fühlte sich die Nebenklägerin durch die sexuellen Übergriffe extrem belastet, weinte häufig, kam mit der für sie neuen Nähe in der Familie T3 öfter nicht klar, schubste und schlug in einigen wenigen Fällen auch den Zeugen T leicht, da sie auch Abstand haben wollte, wobei der Zeuge T zu ihr hielt, auch in solchen Situation zunächst bei ihr blieb und beruhigend auf sie einsprach. Die Nebenklägerin beruhigte sich dann auch wieder. Die Nebenklägerin hatte Angst ihrem - ebenso wie sie - weiterhin in F1 wohnenden Vater über den Weg zu laufen, hatte Ein- und Durchschlafprobleme, auch Alpträume, in denen sie gelegentlich auch vor ihrem Vater Angst hatte, wobei die Missbrauchserlebnisse nicht Teil dieser Träume waren, wachte nachts häufig schweißgebadet auf und weinte, was auch die Zeugen T und T1 mitbekamen, die dann bei ihr blieben, so dass die Nebenklägerin wieder einschlafen konnte. Die Nebenklägerin meinte auch häufiger nachts vor dem Einschlafen oder wenn sie nachts zwischenzeitlich aufgewacht war, Schatten/Figuren, etwa wie Schaufensterpuppen, zu sehen, die sich im Zimmer aufhielten, sie auch anschauten, wobei ihr stets von sich aus bewusst war, dass es sich auch um irreale Schatten/Figuren handelte und sie diese nicht etwa für tatsächlich existierend hielt. Auch Stimmen hörte sie nie. Bereits zuvor in der Wohnung in F1 fand die Nebenklägerin die "dunkle Zeit" der auch dort, wenn auch weniger als zuvor stattgefundenen Übergriffe (siehe Tat zu II 3 g) als so belastend, dass sie häufiger, z.B. wenn sie beim Abspülen in der Küche ein Messer in der Hand hielt, an Selbstmord dachte, wenngleich sie diese Idee nie weiter verfolgte, gar umzusetzen versuchte. b. Die Nebenklägerin wurde über das Kinderheim erstmals am 02.07.2019 bei der Kinder- und Jugendpsychiaterin Frau A vorgestellt, die als Zeugin und Sachverständige vernommen wurde. Hintergrund waren die fortdauernd auftauchenden Alpträume, in denen sie träumte, ihr Vater würde sie jagen und töten, aber auch, dass er laut rufe, sie solle sich ausziehen, gelegentlich aber auch, dass ihre Mutter sie umbringen wolle, ihre Ein- und Durchschlafstörungen, das vorstehend beschriebene, vor allem in den ersten drei Monaten nach dem Weggang aus der Familie auftretenden Sehen von Schatten (Körperstatur wie ein Mann, ohne Haaren und Augen, am ehesten wie Schaufensterpuppen), Flashbacks (jedenfalls dergestalt, dass sie dann, wenn sie beim Parken ein Auto quietschen hörte, sie sich daran erinnert fühlte, wenn sie zu Hause war und ihr Vater wieder nach Hause kam), eines inneren Rückzugs, einem Gefühl der Kraftlosigkeit, dass sie Sachen nur schaffe, wenn sie dabei begleitet werde. Ziel war zunächst eine allgemeine jugendpsychiatrische Untersuchung und Diagnostik. Eine Traumatherapie sollte und wurde dort mit Blick auf das laufende Strafverfahren zu keinem Zeitpunkt durchgeführt. Wegen fehlenden Einverständnisses der Eltern der Nebenklägerin konnte die Untersuchung und Diagnostik erst Ende Oktober 2019 begonnen werden. Wegen der vielen, o.g. Alpträume und auch ihrer Angst ihrem Vater nach dem jahrelangen Missbrauch in F1, z.B. auf dem Schulweg zu begegnen, wirkte die Nebenklägerin bedrückt, fühlte sich leer und weinte viel, so dass zu ihrer Stärkung im Heim eine sichere, haltgebende Tagesstruktur erarbeitet wurde. Sie fühlte sich ob des erlebten Missbrauchs auch minderwertig, traute sich wenig zu, hatte Angst vor der Zukunft, ohne dass aber ein schwerer krisenhafter Verlauf zu verzeichnen war. Letzteres gilt allerdings mit Ausnahme einer, am 31.10.2019 stattgefundenen Krisenintervention, als die Nebenklägerin von besonders starken Rückzugstendenzen, massiven Einschlafproblemen und einem Zusammenbruch berichtete und zwar dergestalt, dass sie in letzter Zeit sehr viel geweint habe, nicht mehr habe zur Schule gehen wollen, wobei sie aber - erfolglos - versucht habe, sich zusammenzureißen. Daraufhin gab ihr Frau A als Akutmedikation ein niedrigdosiertes Neuroleptikum (B, abends 7 Tropfen), was die Nebenklägerin einige Monate - bis zumindest etwa Juni 2020 - einnahm und ihr das Einschlafen tatsächlich erleichterte. Am 17.12.2019 fand Abschlussgespräch in Bezug auf die Diagnostik bei Frau A mit dem Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) und einer mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1) statt. Der letzte Kontakt fand am 20.11.2020 statt nachdem es zwischenzeitlich zu - wenn auch wenigen - Vorstellungen der Nebenklägerin bei Frau A gekommen war, in denen es vorwiegend um die o.g. Arzneimittelkontrolle ging und trotz zwischenzeitlich auftretenden Alpträumen eine Besserung des Zustands der Nebenklägerin zu verzeichnen war; so konnte sie nach Einnahme des B weiterhin besser schlafen als zuvor. Eine eigentlich für erforderlich gehaltene Gruppentherapie wurde indes wegen des laufenden Verfahrens nicht begonnen. c. Der so zwischenzeitlich verbesserte Gesundheitszustand der Nebenklägerin, war aber nicht stabil, sondern sie litt weiterhin unter eingangs beschriebenen Alpträumen, hatte auch wieder Ein- und Durchschlafstörungen, so dass sie grundlegend vor dem eingangs genannten Hintergrund am 23.09.2020 auch erstmals bei der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin I vorgestellt wurde. Bei ihr fand nach dieser ersten probatorischen und weiteren zehn - in der Zeit vom 22.
- bis 16.12.2020 stattgefundenen - Diagnostiksitzungen, in der die Verdachtsdiagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1) gestellt wurden, ab dem 13.01.2021 eine Akutbehandlung statt, die letztlich bis heute - auch aufgrund des Umstands, dass mit Blick auf das nicht abgeschlossene Strafverfahren eine, grundsätzlich von der Nebenklägerin angestrebte und ihr auch empfohlene Traumatherapie, nicht begonnen wurde - allein dem Ziel der Stabilisierung der Nebenklägerin diente, so dass möglichst wieder dauerhaft sichergestellt werden sollte, dass sie alltägliche Dinge wieder schafft, wie z.B. aufzustehen, allein aus dem Haus zu gehen, ihr Zimmer aufzuräumen und mögliche eigene Interessen der Nebenklägerin herauszuarbeiten, die ihr Ziele setzen. Mit der Unterstützung von Frau I schaffte es die Nebenklägerin tatsächlich bis etwa zum Sommer 2021 - dem Zeitpunkt, in dem die bereits einmal begonnene und mehrere Tage lang auch mit der Vernehmung der Nebenklägerin als Zeugin durchgeführte Hauptverhandlung kurz vor deren Abschluss wegen eines absoluten Beschäftigungsverbots der beteiligten Beisitzerin ausgesetzt werden musste - die Realschule zu besuchen, abzuschließen, ein Praktikum in einem Kindergarten anzufangen und ein Berufskolleg zu besuchen. Auch danach war eine Stimmungsstabilisierung zu verzeichnen, wobei aber eine ausgeprägte Antriebsarmut und Rückzugstendenzen und eine eingeschränkte emotionale Schwingungsfähigkeit weiter bestand. Die so zuletzt zunehmende Stimmungsstabilisierung endete aber abrupt, als die Nebenklägerin von der erforderlich gewordenen Aussetzung der Hauptverhandlung und der vollständig neuen Anberaumung der Hauptverhandlung im Jahr 2022 hörte. So berichtete die Nebenklägerin der Zeugin I nach der Aussetzung und Neuterminierung, dass sie keinen Menschen mehr sehen wolle, es ihr nicht gut ginge, sie habe wieder Träume von - nicht über den o.g. Ruf, sie solle sich ausziehen, hinausgehenden konkreten sexuellen Handlungen verbundenen - Begegnungen mit dem Vater, dass sie nachts schweißgebadet aufwache. Im Oktober/November 2021 berichtete sie von fortbestehenden Alpträumen und beschrieb sich so, dass es in ihr leer und tot sei. III. Beweiswürdigung
- Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten trifft die Kammer aufgrund seiner eigenen diesbezüglichen Angaben. Die Kammer hat letztlich keinen Anlass an diesen Angaben zu zweifeln. Dabei hat sie gesehen, dass sich der Angeklagte zwar bereit erklärte, Angaben zu machen, dies dann aber - selbstredend zulässigerweise - insgesamt nur unwillig tat, so sich zunächst bei Nachfragen immer wieder auf Erinnerungslücken berief, die er sodann aber doch auf weitere Nachfrage zu beheben in der Lage und bereit war. Das gilt beispielsweise für seine zahlreiche Umzüge in den 80er und 90er Jahren, zu deren Anlässen er sich zunächst dahin einließ, das sei alles lange her und daher wisse er das nicht, um dies nachfolgend zu korrigieren und damit zu erklären, dass er immer wieder seine Miete nicht gezahlt hatte. Die Umzüge und deren Daten werden bestätigt durch die verlesene Auskünfte aus dem Melderegister bzw. die erweiterte Meldebescheinigung der Städte H und F. Die Feststellungen zu nicht vorhandenen Vorstrafen beruhen auf dem verlesenen und keine Eintragungen aufweisenden Bundeszentralregisterauszug.
- Die Feststellungen zur Sache Die Feststellungen zur Sache trifft die Kammer aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme. Der Angeklagte hat sich über die letztlich seinen Lebenslauf, nicht aber konkret die ihm gegenüber erhobenen Tatvorwürfe, betreffenden Lebensumstände hinaus nicht zur Sache eingelassen. In seinem letzten Wort schloss sich der Angeklagte - ohne eine Einschränkung vorzunehmen - den Ausführungen seiner Verteidigerin, die in ihrem - mit dem Antrag, den Angeklagten freizusprechen endenden - Plädoyer immer wieder ausdrücklich hervorhob, der Angeklagte bestreite die ihm zur Last gelegten Vorwürfe, ohne eine Einschränkung vorzunehmen, ausdrücklich - so seine Erklärung - "an". Der Bundesgerichtshof hat entsprechend bereits entschieden, dass Erklärungen, die ein/e Verteidiger-/in abgibt, dann als eigene Einlassung des Angeklagten verstanden werden können, wenn dies ausdrücklich durch eine entsprechende Erklärung des Angeklagten (oder seines Verteidigers) in der Hauptverhandlung klargestellt wird (BGH, Beschluss vom 13.12.2001, Az.: 4 StR 506/01 , Rn. 5, BGH, Beschluss vom 28.06.2005, Az.: 3 StR 176/05 ). Dabei weist die Kammer zur Vermeidung etwaiger Missverständnisse darauf hin, dass sie nicht übersehen hat, dass die letztgenannten Entscheidungen einen anderen, als den im vorliegenden Fall betroffenen Zeitpunkt (des letzten Wortes) als Ausgangspunkt hatten und die Kammer hier weiter davon ausgeht, dass der Angeklagte sich grundlegend - bis zu seinem letzten Wort - nicht zur Sache eingelassen hatte. Gleichwohl ist die Kammer in einem Fall wie dem hier vorliegenden des ausdrücklichen Anschlusses des Angeklagten in seinem letzten Wort an die Worte der Verteidigerin, die mehrfach davon sprach, ihr Mandant bestreite die Vorwürfe, nicht gehindert ist, dies bei ihrer Würdigung zu berücksichtigen (so ausdrücklich: BGH, Beschluss vom 23.02.2000, Az.: 1 StR 605/99 , Rn. 5 m.w.N.). Die vormals - 2019 gemachten - Angaben des Angeklagten ergeben sich aus dem in den Feststellungen genannten Chat und seinen, von der Zeugin T1 berichteten mehrfachen Äußerungen ihr gegenüber. Die sich daraus ergebenden, letztlich bestreitenden bzw. sich auf etwaige Erinnerungslücken berufenden Angaben des Angeklagten sieht die Kammer als widerlegt an: Im Einzelnen: 2.
- Die Feststellungen zu den Lebensumstände von O1 Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Nebenklägerin beruhen auf den entsprechenden Bekundungen der Nebenklägerin als Zeugin, die zu Beginn ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung von ihren Lebensumständen berichtete. Diese Angaben fügen sich stimmig ein in die grundlegend teilweise auch gegenüber der aussagepsychologischen Sachverständigen, Frau P und der psychiatrischen Sachverständigen, der Diplom-Psychologin und Fachpsychologin für Rechtspsychologie und Psychologischen Psychotherapeutin O3 gemachten Angaben ein. An der Richtigkeit dieser Angaben hat die Kammer daher keine Zweifel. Insbesondere hat die Nebenklägerin selbst einzelne zeitliche Unsicherheiten über die genaue Dauer der jeweiligen Schulbesuche deutlich berichtet. Ihre Belastungen des Angeklagten fügen sich stimmig ein, in die von dem Zeugen T (wie zu Ziffer II 5 festgestellt) berichteten, von ihm wahrgenommenen Auffälligkeiten. Im Übrigen wird wegen der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin grundlegend auf die nachstehenden Ausführungen zur Beweiswürdigung der Taten verwiesen. 2.
- Die Feststellungen zum Tatentschluss und den Taten des Angeklagten Die Feststellungen zum Tatentschluss und dem Tatgeschehen beruhen grundlegend auf den Bekundungen der Zeugin O
- Denn diese Zeugin hat diese Umstände - wie festgestellt (siehe zur Aussageentwicklung und näheren Würdigung die nachstehenden weiteren Ausführungen) - glaubhaft bekundet. Darüber hinaus werden ihre Angaben durch außerhalb der Aussage selbst liegende Umstände von Gewicht gestützt, die für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Belastungszeugin sprechen und in der Gesamtschau als Indizien mit zu berücksichtigen sind. Im Einzelnen: 2.2.
- Dabei hat die Kammer - ausgehend von der sog. Nullhypothese - zunächst die Aussagetüchtigkeit der Zeugin O1 überprüft und ist - sachverständig beraten durch die forensisch sehr erfahrene Diplom-Psychologin, approbierte Psychotherapeutin und Fachpsychologin für Rechtspsychologie O3 - zu der Überzeugung gelangt, dass bei der vorgenannten Zeugin die erforderliche (allgemeine wie spezielle) Aussagetüchtigkeit besteht. Bei der Frage der Aussagetüchtigkeit eines Zeugen geht es um die Fragestellung, ob die Zeugin über die relevanten allgemeinen und spezifischen Kompetenzen und Fähigkeiten für eine forensische Fragestellung, um eine gerichtsverwertbare Aussageleistung zu erbringen, verfügt. Dies sind eine adäquate Situationswahrnehmung, das Behalten dieser Wahrnehmung über einen längeren Zeitraum, der selbständige Abruf aus dem Gedächtnis, die basale Beherrschung relevanter kommunikativer Kompetenzen (Sprachvermögen), das Vorhandensein von Kontrollmöglichkeiten gegenüber Suggestiveinflüssen, ein angemessenes Quellenmonitoring und die Motivation, als Zeuge zuverlässig auszusagen. Die Sachverständige O3 hat dazu erläutert, dass sich für eine Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit der Zeugin O1 keine Anhaltspunkte ergeben haben. Das hat die Sachverständige nachvollziehbar damit begründet, dass die Zeugin O1 nach deren eigenen Angaben, die auch bezogen auf den Realschulbesuch in F durch den Zeugen T bestätigt werden, altersentsprechend in die Grundschule eingeschult worden sei. Der Wechsel von dem einen auf das andere Gymnasium sei damals nicht etwa aus leistungsbezogenen Gründen, sondern weil sie sich gemobbt fühlte, erfolgt und habe einige Jahre lang stattgefunden. Dabei hat die Sachverständige nicht übersehen, dass der sich daran anschließende Wechsel auf eine Realschule zwar erfolgte, weil sie mit dem gymnasialen Stoff in den höheren Klassen nicht mehr ausreichend mitkam. Jedoch hat sie danach - wenn auch mit einer Klassenwiederholung - eine Realschule besucht und mittlerweile sogar mit Qualifikation abgeschlossen. Darüber hinaus hat die Sachverständige sich mit dem Ergebnis des bei der Zeugin und Sachverständigen Frau A in der dortigen Zeit der Diagnostik im Jahr 2019 durchgeführten sprachfreien Intelligenztests (CFT 20-R) und dessen Ergebnis eines Gesamt-IQ von 75 auseinandergesetzt. Dazu hat sie indes darauf hingewiesen, dass ein transparentes Nachvollziehen dieses Gesamtwertes nicht mehr möglich gewesen sei, weil die Untertests nicht dargestellt worden seien. Zudem stehe auch der Realschulabschluss mit Qualifikation der Annahme einer - bei einem IQ von 75 naheliegenden - Lernbehinderung entgegen. Des Weiteren hat die Sachverständige darauf hingewiesen, dass auch nach ihrem, in der Exploration sowie in der Hauptverhandlung von der Zeugin O1 gewonnenen klinischen Eindruck, der CFT 20-R die intellektuellen Möglichkeiten der Zeugin nicht realistisch abbildete. Das wiederum fügt sich stimmig ein in das Ergebnis des bei der aussagepsychologischen Sachverständigen P durchgeführten sprachgebundenen Intelligenztests Cattel-ES, in dem die Zeugin einen IQ von 91 und damit ein - dem klinischen Bild der Sachverständigen O3 und auch dem persönlichen Eindruck der Kammer entsprechendes - durchschnittliches Ergebnis erzielte. Letzteres entsprach auch - trotz des dort erzielten Gesamt-IQs von 75 - dem klinischen Eindruck der Zeugin und Sachverständigen A in der dortigen Zeit. Damit stimmig hat die Sachverständige O3 erläutert, dass sie auf eine eigene neue Testung verzichtet habe, da die Intelligenz im aktuellen Alter der Zeugin O1 grundlegend festgelegt sei und aufgrund des klinischen Eindrucks und der schulischen Ausbildung - das wiederum im Gegensatz zu einem aus den vorgenannten Gründen ohnehin nicht aussagekräftigen Gesamt-IQ von 75 - von einer durchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit auszugehen sei. Darüber hinaus hat sich die Sachverständige O3 mit der Verbalisationsfähigkeit der Zeugin O1 auseinandergesetzt, also der Fähigkeit Erlebtes angemessen mitzuteilen. Diese ist zu bejahen. Das hat die Sachverständige - in Übereinstimmung mit dem der Schulbildung entsprechenden intellektuellen Niveau und auch dem von den sprachlichen Fähigkeiten der Zeugin durch die Kammer selbst gewonnenen Eindruck - mangels insbesondere aktuell fehlender nennenswerter intellektueller Auffälligkeiten als gegeben bezeichnet. Diesbezüglich hat sich die Sachverständige zum einen damit auseinandergesetzt, dass Frau A noch von gelegentlichen Störungen der Aufmerksamkeit und der Konzentration berichtete. So habe O1 in der damaligen Diagnostik zeitweise - bei indes grundlegend bestehender Bereitschaft zu berichten und mitzuwirken - verlangsamte Antworten gegeben und abgestumpft gewirkt. Dabei handelte es sich indes um passagere Auffälligkeiten. So hat Frau O3 darauf hingewiesen, dass die Zeugin O1 während der mit ihr über 2 ½ Stunden durchgeführten Exploration keine der bei A berichteten Störungen gezeigt habe. Vielmehr sei O1 konzentriert gewesen, habe den Fragen folgen können, sei inhaltlich umstellungsfähig gewesen und auch im Bereich der Aufmerksamkeit hätten sich keine Schwankungen ergeben. Das trifft auch den Bekundungen der zugleich als Zeugin vernommenen aussagepsychologischen Sachverständigen P insbesondere für die im Jahr 2021 durchgeführte richterliche Vernehmung vor der Kammer am damaligen ersten Hauptverhandlungstag zu, die - mit Unterbrechungen - ca. sechs Stunden dauerte. Soweit die Zeugin O1 nicht stets sofort auf eine Frage antwortete, so die Sachverständige O3, habe dies nichts mit einem Abschalten im Sinne eines Unvermögens zur Konzentration zu tun, sondern beruhe auf dem grundlegend menschlich nachvollziehbaren und auch von der Kammer gewonnenen Eindruck, dass sich die Zeugin mit ihr unangenehmen Themen nur ungern mehr als notwendig beschäftige. Das entspricht im Übrigen auch dem von der Zeugin und Sachverständigen A gewonnenen vormaligen Eindruck, der so - mit gewissen Schwankungen - seit Jahren besteht. So bekundete Frau A u.a., dass es nur gelegentlich auftretende Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen gegeben habe, O1 aber grundlegend zugewandt erschienen sei, ihre Gedanken stets geordnet, sie stets absprachefähig und verlässlich gewesen sei. O1 habe auch ihr berichtet, dass sie versuche, möglichst wenig an das Erlebte zu denken, sei gerade nicht um diesbezügliche Erinnerung/Wiedererleben bemüht und sich auch sonst - für Frau A - keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass O1 nach Aufmerksamkeit gesucht habe, gar in Bezug auf einen etwaigen Missbrauch. Das wird auch durch die Ausführungen der sich ebenfalls mit der Aussagetüchtigkeit befassenden aussagepsychologischen Sachverständigen P bestätigt. Denn diese berichtete zwar, dass O1 in ihrer am 31.08.2020 durchgeführten Exploration zurückhaltend berichtet habe, so dass zahlreiche Nachfragen gestellt werden mussten, und stellenweise - in der ohnehin mehrstündigen Exploration - ihre Konzentrationsleistung nachgelassen habe. Allerdings hat auch diese Sachverständige darauf hingewiesen, dass sich daraus keine grundlegende Infragestellung der Aussagetüchtigkeit ergebe. Das hat sie stimmig damit erklärt, dass insbesondere unter Berücksichtigung des intellektuellen Niveaus und der von der Zeugin beantworteten Nachfragen und dem so auch bei ihr erhaltenen Aussagebericht die Zeugin grundlegend zu einer adäquaten Situationswahrnehmung, dem Behalten der Wahrnehmung über einen längeren Zeitraum und dem selbständigen Abruf aus dem Gedächtnis bei grundlegendem Sprachvermögen in der Lage gewesen sei. Die Sachverständige P hat aber, was zugleich für die Gründlichkeit und Tiefe ihrer Begutachtung spricht, entsprechend den Ausführungen der Sachverständigen O3 darauf hingewiesen, dass sich die genannten Besonderheiten damit erklärten, dass sich die Zeugin O1 nur ungern mehr als nötig mit ihr unangenehmen Themen befasse. Darüber hinaus hat die Sachverständige O3 darauf hingewiesen, dass sich der von der Zeugin und Sachverständigen P berichtete Umstand von Nachfragen auch dadurch erkläre, dass die Nebenklägerin innerhalb der Familie zurückgezogen gelebt habe, der Angeklagte wegen seiner Berufstätigkeit weite Teile des Tages nicht anwesend gewesen sei und nicht zuletzt die aus einer Mischung unterschiedlicher Sprachen bestehende Kommunikation keine übliche, ausgeprägt intensive verbale Kommunikation gewesen sei. Beide Sachverständige (P und O3) haben darauf hingewiesen, dass vielmehr die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode wie auch einer nachstehend noch näher aufzugreifenden Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung - die Richtigkeit solcher Diagnosen einmal unterstellt - nicht die allgemeine oder spezielle Aussagetüchtigkeit infrage stellten, sondern zwar, aber auch nur bei der Untersuchung der Aussagequalität und Aussagevalidität berücksichtigt werden müssten. Das haben sie wiederum nachvollziehbar dahingehend erläutert, dass solche Störungen ggfs. dazu führten könnten, das der Abruf von Informationen aus dem Gedächtnis insofern beeinflusst sein könnte, als dass Erinnerungen unspezifischer bzw. weniger detailliert wiedergegeben würden; ferner sei auch ein etwaiges Vermeidungsverhalten in den Blick zu nehmen. Zum anderen hat sich die Sachverständige O3 mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass die Zeugin O1 Schwierigkeiten mit genauen zeitlichen Einordnungen von Ereignissen hatte, was sowohl allgemein als auch tatspezifisch auffällt. So konnte sie die genaue Dauer des Besuchs der Gymnasien nicht angeben und auch nicht das Jahr der Klassenwiederholung auf der Realschule. Wegen der tatspezifischen zeitlichen Einordnungen wird auf den späteren Aussagebericht verwiesen. Dies stellt aber nach den Ausführungen von O3 keine gravierende, gar die allgemeine oder spezielle Aussagetüchtigkeit in Frage stellende Auffälligkeit dar. Das hat sie damit begründet, dass die Zeugin O1 sowohl zu einer z.B. den grundlegenden Schulverlauf betreffenden, für sich genommen stimmigen Darstellung in der Lage gewesen sei und auch dazu Abläufe chronologisch dargestellt habe. Weiterhin hat Frau O3 sich mit fallneutralen - letztlich die allgemeine Aussagetüchtigkeit betreffenden - Schilderungen aus dem Zeitraum, in dem sich die Übergriffe zugetragen haben sollen, auseinandergesetzt und auch insoweit darauf hingewiesen, dass diese - z.B. Erleben in der Schule (Hänseleien wegen ihres zweiten Vornamens, ihrer zeitweisen Körperfülle) - verständlich und nachvollziehbar seien, was zeige, dass die Zeugin O1 grundsätzlich in der Lage sei, einen verständlichen und nachvollziehbaren Bericht zu geben. Auch die autobiographische Gedächtnisleistung sei - mit den erwähnten Besonderheiten - grundlegend und auch im Zeitraum der in Rede stehenden Vorfälle als ausreichend für die Erstattung einer - letztlich gerichtlich verwertbaren - Aussage einzustufen. Dabei hat die Sachverständige zugleich in den Blick genommen, dass es auch nach den Ausführungen der Zeugin und Sachverständigen A sowie des - die Nebenklägerin seit Jahren kennenden - Zeugen T für vor dem 00.00.0000 liegende Zeitpunkte keine Anhaltspunkte etwa für Realitätsverkennungen, psychotisches Erleben oder sonstige Störungen der Aufmerksamkeit, des Gedächtnisses oder der Verbalisationsfähigkeit gab. In diesem Zusammenhang hat die Sachverständige O3 zudem aufgegriffen, dass die Nebenklägerin in F von Gedanken beim Abspülen in der Küche berichtete, als sie beim Anblick eines Messer gedacht habe, sich umbringen zu wollen. Das habe aber sie nie weiter verfolgt. Dies hat die Nebenklägerin zudem mit ihrer sie damals belastenden Lebenssituation beschrieben, was auch der Sachverständigen O3 nachvollziehbar erschien, ohne dass es konkrete Anhaltspunkte dafür gab, dass solche - stets überwundenen - Gedanken die Aussagetüchtigkeit beeinflussten. Grundsätzlich sei auch die Fähigkeit der Zeugin, berichtete Wahrnehmungen über einen längeren Zeitraum zu behalten und aus dem Gedächtnis abzurufen, gegeben. Die Richtigkeit dieser Ausführungen wird belegt durch die - nachstehend im Rahmen des Aussageberichts genannten - Angaben der Nebenklägerin gegenüber zahlreichen verschiedenen Personen über einen längeren Zeitraum. Daher ist die Kammer auch von der Richtigkeit der Einschätzung der Sachverständigen Frau O3 - im Übrigen insoweit deckungsgleich mit den entsprechenden Ausführungen der Sachverständigen P - überzeugt, dass bei der Zeugin O1 zu allen aussagerelevanten Zeitpunkten, insbesondere zum Zeitpunkt des möglichen Erlebens und zu den verschiedenen Zeitpunkten ihrer Erinnerungsarbeit die Fähigkeit zu einer adäquaten, grundsätzlich realitätsverhafteten Situationswahrnehmung und eines entsprechend Berichts darüber aus der eigenen Erinnerung (zu den dabei zu berücksichtigen Besonderheiten etwa wegen des Sehens von Schatten, siehe die nachstehenden, diesbezüglichen Ausführungen) gegeben war. Die Sachverständige Frau O3, wie auch schon zuvor die Sachverständige P, haben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Frage der allgemeinen wie speziellen Aussagetüchtigkeit, insgesamt jeweils bezogen auf die vorstehend genannten, unterschiedlichen Zeitpunkte, zu prüfen sei. Dabei hat die Sachverständige O3 darauf hingewiesen, dass dies zwar insofern hier nicht punktgenau möglich sei, weil der Beginn des wenn auch am 00.00.0000 endenden Tatzeitraums mangels so punktgenauer Erinnerung und großer Zeiträume nicht exakt benannt werden könne. Die Sachverständige O3 hat aber zugleich darauf hingewiesen, dass sie anhand der biographischen Entwicklung, des Aussageberichts von O1 dazu, insbesondere auch unter Berücksichtigung ihres Intellekts und ihrer Schulbildung, sowie der nachfolgend zahlreichen Berichte über das Verhalten und die Aussagen der Nebenklägerin mittlerweile über mehrere Jahre hinweg gegenüber zahlreichen Personen (Näheres siehe im Aussagebericht) im so erhobenen Querschnitt keine erheblichen psychopathologischen Auffälligkeiten gegeben habe, die die allgemeine wie spezielle Aussagetüchtigkeit konkret eingeschränkt oder gar ausgeschlossen hätten. Dabei hat die vorgenannte Sachverständige betont, dass sie gerade wegen der Zeiträume des ersten berichteten Erlebens von sexuellem Missbrauch, über den sich die Nebenklägerin anfangs gerade nicht öffnete, so dass kein Aussagebericht aus der Zeit des frühen Erlebens vorliege, bei der Nebenklägerin sehr genau die biographische Entwicklung erfragt habe. Weiterhin hat die Sachverständige O3 ausgeführt, dass die Eignung der Geschädigten zur Leistung einer Aussage nicht durch etwaige psychische oder psychiatrische Erkrankungen oder Auffälligkeiten sowie Hinweise auf ein Wahnerleben eingeschränkt sei. Anlass zur diesbezüglichen näheren Prüfung gab es wegen der eingangs genannten Berichte der Nebenklägerin, wonach sie nach dem 00.00.0000 z.B. beim Einschlafen Schatten sah. Zunächst hat die Sachverständige darauf hingewiesen, dass selbst eine etwaige Diagnose einer Psychose nicht generell auf einen Ausschluss der Aussagetüchtigkeit schließen lasse, sondern die bei Psychosen auftretenden Symptome sich bloß einschränkend auf die Wahrnehmungs-, Gedächtnis- und Wiedergabefähigkeiten auswirken könne. Gegen eine - ggf. seit Jahren vorliegende - Psychose, so die Sachverständige, spreche weiter, dass die Auswirkungen einer etwaigen Psychose sich nicht mit den bislang erreichten schulischen Leistungen vereinbaren lasse. Regelmäßig sei bei Vorliegen einer Psychose mit einem sog. Lebensknick, also z.B. in Bezug auf die Leistungen mit einem massiven Leistungseinbruch, zu rechnen, was sich damit erkläre, dass bei Betroffenen Symptome wie (formale) Denkstörungen oder gar (inhaltliche) Denkstörungen in Form von Wahn, überwertigen Ideen und Zwangsgedanken, aber auch Halluzinationen optischer, akustischer oder sonstiger Art auftreten. Derartiges fehlt aber in der Lebensgeschichte der Nebenklägerin; auch in der Untersuchung durch die Sachverständige O3 haben sich darauf keine Hinweise ergeben. Das gilt insbesondere für das - unter II 6 a und b beschriebene - Sehen von Schatten. Dabei hat ganz erhebliches Gewicht der Umstand, dass sämtliche dazu vernommene Zeugen bzw. Sachverständige, T, A, Frau I und Frau P berichteten, dass der Nebenklägerin gemäß den ihnen von der Nebenklägerin gemachten Angaben ihr stets klar gewesen sei, dass diese Schatten nur in ihrer Vorstellung bestanden hätten. Zu keinem Zeitpunkt habe insbesondere die Nebenklägerin oder der Zeuge T berichtet, dass die Nebenklägerin diese Schatten oder Figuren für echt, für ein reales Erleben gehalten habe. Aufgrund dieses Umstands schlossen nicht nur O3, sondern auch die aussagepsychologische Sachverständige P wie auch die Zeugin und Sachverständige A als auch die Zeugin I einen Wahn, Halluzinationen, ein psychosenahes Erleben aus. Das entspricht auch den Angaben der Nebenklägerin als Zeugin gegenüber der Sachverständigen O3 und gegenüber der Kammer. So hat die letztgenannte Sachverständige beispielsweise darauf hingewiesen, dass die Nebenklägerin ihr berichtet habe, dass sie einmal im Dunkeln in einer Ecke gemeint habe, einen solchen Schatten gesehen zu haben, bei näherem Hinsehen sodann aber sofort bemerkt habe, dass es sich schlicht um einen in der Ecke des Zimmers aufgetürmten Wäschestapel gehandelt habe. Das vorstehende Fazit ist der Kammer aus vielen Verfahren, in denen sie mit solchen Fragestellungen befasst war, bekannt. Denn der Umstand, dass Schatten/Figuren von der Person selbst als Einbildung erkannt werden steht einem wahnhaften Erleben eindeutig entgegen. Ein Kennzeichen eines wahnhaften Geschehens ist gerade das Gegenteil, also dass die Betroffenen dies nicht mehr differenzieren können. Die Sachverständige O3 hat - zutreffend von den richtigen Anknüpfungstatsachen ausgehend - zudem darauf hingewiesen, dass die Berichte über ein Sehen von Schatten erst nach den geschilderten Taten aufgetreten und weder das damalige Erleben noch die Schilderungen in Vernehmungen, Explorationen und in der Hauptverhandlung beeinflusst hätten. So hat auch Frau A ausgeführt, dass sie in der gesamten Zeit der Vorstellung der Nebenklägerin bei ihr dort keine Anhaltspunkte für in der Vergangenheit, d.h. vor dem 00.00.0000, stattgehabte Realitätsverkennungen oder ein psychotische Erleben gehabt habe. Dabei ist auch noch in den Blick zu nehmen, dass ein - hier insbesondere den Aspekt der speziellen Aussagetüchtigkeit betreffendes - Sehen von Schatten auch insofern keinen Einfluss auf die Aussage haben kann, da diese thematisch nicht in einem Zusammenhang zu Sexualität und oder dem Angeklagten standen. Nur dann, so die Sachverständige O3 weiter, wenn ein fragliches Geschehen in einer akuten psychotischen Phase der Zeugin passiert wäre und/oder beispielsweise Wahngedanken in einem Zusammenhang mit diesem Geschehen stehen würden, wäre von einer entsprechenden Auswirkung auszugehen. Dies sei hier aber nicht der Fall. Die Aussagetüchtigkeit sei durch das Sehen von Schatten im Hinblick auf die hier gegenständlichen Ereignisse dadurch nicht eingeschränkt. Ferner hat sich die Sachverständige O3 auch mit der bei A und bei Frau I gestellten Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) näher auseinandergesetzt. Dazu hat sie ausgeführt, dass bei der Nebenklägerin in der Praxis A aufgrund des in einem Traumainventar (EKI-KJ) erreichten Summenwertes von 51 auf das Vorliegen einer PTBS geschlossen worden sei. Dabei handele es sich indes schon um einen Zirkelschluss, da das Inventar auf einer Selbsteinschätzung beruhe. Eine Objektivierung eines traumatischen Ereignisses sei anhand dieses Ergebnisses nicht möglich. Vielmehr könne die Diagnose einer PTBS sicher erst dann gestellt werden, wenn ein Trauma objektiviert sei. Ferner hat sie Sachverständige darauf hingewiesen, dass die allermeisten psychischen Symptome für sich genommen nicht eindeutig zwischen verschiedenen Störungsbildern differenzierten; vielmehr sei es notwendig das Zusammenspiel von Symptomen (sog. Syndrome) zu betrachten. So könnten z.B. Alpträume, Angst, Depressionen bei sehr unterschiedlichen Störungsbildern vorkommen. So sei insbesondere durch berichtete Alpträume nicht per se auf eine PTBS zu schließen, zumal diese Träume nicht mit den erhobenen Vorwürfen vergleichbar seien. Schließlich hat sich die Sachverständige O3 differentialdiagnostisch mit der Frage einer etwaigen Persönlichkeitsstörung auseinandergesetzt. Dabei hat sie zunächst auf die Bandbreite sehr unterschiedlicher, näher bezeichneter Persönlichkeitsstörungen hingewiesen, zugleich aber hervorgehoben, dass unabhängig von der genauen Einordnung für die grundlegende Annahme einer Persönlichkeitsstörung überhaupt die allgemeinen diagnostischen Kriterien vorliegen müssten. Dies bedeute nach ICD-10, dass die Störungen tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigten, umfassten. Dabei finde man bei Personen mit Persönlichkeitsstörungen gegenüber der Mehrheit der betreffenden Bevölkerung deutliche Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in Beziehungen zu anderen. Solche Verhaltensmuster seien meist stabil und bezögen sich auf vielfältige Bereiche von Verhalten und psychischen Funktionen und gingen häufig mit persönlichem Leiden und gestörter sozialer Funktions- und Leistungsfähigkeit einher. Diese Muster beginnen meist in der Kindheit, setzen sich im Jugendalter fort und manifestieren sich im Erwachsenenalter. Diese grundlegenden Voraussetzungen liegen - so zutreffend die Sachverständige O3 - bei der Nebenklägerin trotz phasenweiser, gewisser Auffälligkeiten (siehe ihre Lebensumstände sowie die Folgen der Taten) nicht vor. Insbesondere, so die Sachverständige ergänzend, lägen bei der Nebenklägerin keine grundlegend dissozialen Verhaltensweisen vor. Ferner fehlten auch die für Borderlinepersönlichkeitsstörungen auffälligen Denk- und Interpretationsmuster. Schließlich liegen auch u.a. in dem gelegentlichen Schubsen des Zeugen T durch die Nebenklägerin keine, die Aussage der Nebenklägerin infrage stellende Auffälligkeiten vor. Vielmehr hat der Zeuge T dies selbst, in seiner laienhaften Einordnung bestätigt durch die Sachverständige O3, dahingehend erklärt, dass er sich sehr bemüht habe, die Nebenklägerin emotional aufzufangen und ihr dies gelegentlich einfach zu viel an - ihr bis dato, zumal mit der Aufnahme in der Familie T3 - Nähe gewesen sei, deren Zurückweisung sich dann gelegentlich in einer, an sich das Naturell der Nebenklägerin nicht kennzeichnenden Impulsivität ausgedrückt habe. Zusammenfassend ist danach festzuhalten, dass sich bei der Zeugin O1 keine Hinweise auf Einschränkungen in der Erinnerungs-, Wahrnehmungs- oder Reproduktionsfähigkeit allgemein wie auch bezüglich des in Frage stehenden Geschehens feststellen lassen. Schließlich verfügt die Nebenklägerin nach den Ausführungen der Sachverständigen O3 auch über Kontrollmöglichkeiten gegenüber Suggestiveinflüssen, ein angemessenes Quellenmonitoring und die Motivation, als Zeugin zuverlässig auszusagen. So war die Nebenklägerin insbesondere zu den verschiedenen Vernehmungszeitpunkten stets in der Lage, von außen an sie herangetragene Inhalte, so z.B. bei Vorhalten, für sich als zutreffend oder eben unzutreffend zu klassifizieren und auch entsprechend zu artikulieren. So wies sie die Frage - zu unterschiedlichen Punkten ihrer Berichte z.B. im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung - zurück, ob sie sich an das allererste Mal erinnern könne, ebenso die die Frage, ob sie sich an konkrete Situationen erinnern könne, als sie den Angeklagten mit der Hand habe befriedigen sollen und ebenso die (Fall II 3 e betreffende) Frage, ob sie beide bekleidet gewesen seien oder die eben diesen Fall betreffende Unterstellung, sie habe mit dem Rücken zu dem Angeklagten gesessen, worauf sie klarstellte, dass das nicht so, sondern von Angesicht zu Angesicht gewesen sei. Angesichts der so klaren Abgrenzung folgt auch nichts anderes angesichts des Umstands, dass die Zeugin O1 auf die Frage, ob sie sich konkret an irgendetwas vor dem von ihr an dem Angeklagten vollzogenen ersten Oralverkehr erinnern könne, so die Zeugin W1, "vielleicht als die Mutter im Krankenhaus war oder so was", bejahte "Ja, als meine Mutter im Krankenhaus war". Denn zum einen hatte die Zeugin O1 schon zuvor gegenüber der Zeugin W1 von sich aus berichtete, dass etwas geschehen sei, als ihre Mutter im Krankenhaus gewesen sei. Zum anderen berichtete die Zeugin O1 nach der von ihr bejahten (Nach-)Frage, als die Mutter im Krankenhaus war, selbständig - und nicht etwa auch auf entsprechenden Vorhalt - was damals geschehen sei. Das angemessene Quellenmonitoring der Nebenklägerin zeigt sich bereits daran, dass sie - von den Zeugen T, A und I bestätigt - nicht nur inkriminierte Handlungen kontextuell einbettete, sondern diese Umstände beispielsweise von dem Sehen von Schatten trennte, das erstmals nach dem 00.00.0000 auftrat, als irreal erkannt wurde und überdies nicht mit sexuellen Handlungen verknüpft war. Die Motivation als Zeugin zuverlässig auszusagen, deren genauere Analyse noch im Rahmen der aussagepsychologischen Prüfung erfolgt, zeigt sich u.a. daran, dass sie zwar von sich aus gar keine Strafanzeige erstatten und auch schon zuvor - insbesondere vor dem 00.00.0000 - nicht einmal T genauer berichten wollte, was zu ihren Lasten sexuell geschah, auch, weil sie versuchte zu verdrängen, sich sodann aber der von der Zeugin T1 erstatteten Anzeige dem Verfahren insofern stellte, als sie sich zu zahlreichen verschiedenen Befragungs- bzw. Vernehmungszeitpunkten stets bereitfand, auszusagen und dies auch noch inhaltlich differenziert tat. Die Kammer ist von der Richtigkeit der vorstehenden, die allgemeine und spezielle Aussagetüchtigkeit bejahenden Ausführungen insbesondere der Sachverständigen O3 überzeugt. Denn diese hat ihr Gutachten nach ausführlicher Exploration der Zeugin O1 sowie unter besonderer Berücksichtigung der Erkenntnisse der Hauptverhandlung in dieser Sache umfassend, anschaulich, auch für Laien verständlich, sehr gründlich und nachvollziehbar erstattet. Die Gründlichkeit zeigt sich z.B. an dem Umfang der von ihr vorgenommenen mehrstündigen Exploration der Zeugin und der detaillierten Darstellung der einzelnen Befunde in der Hauptverhandlung. Die von ihr dargelegten Umstände hat sie nachvollziehbar unter Berücksichtigung zahlreicher weiterer Zeugen- und Sachverständigenaussagen, wie vorstehend immer wieder im Einzelnen näher benannt, erklärt. Die Sachverständige O3 verfügt als approbierte Psychotherapeutin zudem über die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der an sie gerichteten Fragestellungen, da sie einerseits aufgrund ihrer Ausbildung kraft Gesetzes befähigt ist, Diagnosen auch sämtlicher psychiatrischer Erkrankungen, z.B. einer Psychose und anderer Erkrankungen nach ICD-10, zu stellen und - mit Ausnahme der Verabreichung von Medikation - zu behandeln. Zudem verfügt sie aufgrund ihrer 37-jährigen Berufserfahrung, insbesondere der langjährigen Leitung einer Psychose-Station im Maßregelvollzug sowie zehnjähriger Leitung des Instituts für forensische Medizin in F über die praktische Erfahrung im Bereich der Diagnostik. 2.2.
- Die Kammer hat sodann die Aussagequalität der Angaben der Zeugin O1 überprüft. Zunächst folgt nun - unter dem Aspekt der Konstanzanalyse - eine geschlossene Darstellung der Angaben der vorgenannten Zeugin. Dabei hat sich die Kammer von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs leiten lassen, wonach dann, wenn eine Verurteilung im Wesentlichen auf der Aussage einer Belastungszeugin beruht und diese sich entgegen früheren Vernehmungen teilweise abweichend erinnert, jedenfalls die entscheidenden Teile der bisherigen Aussagen in das Urteil aufgenommen werden müssen, da dann, wenn es an einer umfassenden Darstellung der früheren Angaben der Zeugin z.B. vor der Polizei und in der Hauptverhandlung, fehlt, eine revisionsgerichtliche Prüfung nicht möglich ist (vgl. BGH, NStZ-RR 2015, 52 -53, über juris, Rn. 9-12; BGH, NStZ-RR 2014, 219 -220, über juris, Rn. 5-7; BGH, NStZ-RR 2013, 119 -120, über juris, Rn. 5-6 und 8; StV 2011, 6 -7, über juris, Rn. 7). Soweit über die Angaben insbesondere zu Missbräuchen der Nebenklägerin hinaus weitere Aspekte aus den Aussagen der Nebenklägerin im Rahmen der Prüfung der Aussage relevant sind, so werden diese bei den späteren Prüfungspunkten erwähnt. 2.2.2.
- Gegenüber dem Zeugen T äußerte sich die Nebenklägerin nach seinen Bekundungen in der Hauptverhandlung
(1)erstmals, noch vor dem 00.00.0000, wie im Einzelnen bis zu diesem Zeitpunkt unter II 5 festgestellt,
(2)in dem am 00.00.0000 noch von ihrem Zuhause aus geführten Telefonat äußerte sie sich wie unter II 3 i festgestellt; danach äußerte sie sich gegenüber dem Zeugen T nicht näher bis schließlich die Mutter des Zeugen, die Zeugin T1 nach Hause kam und sich nach einem kurzen Wortwechsel, der stattgefunden hatte, als sie im Türrahmen zum Zimmer des Zeugen T stand, allein mit der Nebenklägerin unterhielt. Der Zeuge T stand bei diesem Gespräch etwas abseits und bekam akustisch davon kaum etwas mit.
(3)In der nachfolgenden Zeit, insbesondere während des Verbleibs bei der Familie T3 berichtete die Nebenklägerin gegenüber dem Zeugen T, es habe mit neun Jahren angefangen und dass der Angeklagte gesagt habe, dass, wenn sie ihn anfasse, sie ein bestimmtes Spiel bekomme. Das habe sie auch gemacht und das Spiel nicht einmal immer bekommen. Erst im Laufe der Zeit habe sie verstanden, dass das nicht in Ordnung sei. Das aus Sicht des Zeugen T ihm am stärksten, krassesten in Erinnerung gebliebene Geschehen sei so gewesen, dass der Angeklagte irgendwann ein neues Büro gehabt habe, in dem die Nebenklägerin mit dem Angeklagten allein gewesen sei und er plötzlich einen Müllbeute zur Nebenklägerin gebracht habe, in dem sich im weitesten Sinne Sexspielzeuge für Erwachsene befunden hätten. Weiter habe sie dann aber zunächst jedenfalls vor der Strafanzeige nicht berichtet, wohl aber während ihres Aufenthalts bei ihnen später. Da habe sie weiter erzählt, das Büro sei außerhalb der Wohnung in H gelegen gewesen; das habe ihr Vater angemietet gehabt. Sie habe High Heels anziehen sollen und eine Hundeleine umgelegt gehabt. An dieser Stelle brach der Bericht der Nebenklägerin gegenüber dem Zeugen T zunächst ab, da sie weinen musste, bevor sie noch weiter erzählte, dass sie mit den High Heels habe herumlaufen und auch angeleint mit der Hundeleine auf allen Vieren durch sein Büro habe kriechen müssen, bevor ihr Bericht wieder - diesmal endgültig - abbrach. Insbesondere bei den unter
(3)genannten Berichten war die Nebenklägerin, nach den Bekundungen des Zeugen T, wenn auch mit Weinen emotional betroffen wirkend, sachlich, knapp und nie bemüht von sich aus besonders ausführlich zu erzählen. Das begründete sie damit, dass sie versuche, so wenig wie möglich an ihren Vater zu denken. 2.2.2.
- Die Zeugin T1, Mutter von T und gelernte Erzieherin, die von einem Essen nach Hause kam und hoch zu dem Zimmer ihres Sohnes T ging, wo er und die Nebenklägerin sich befanden, fand die Nebenklägerin verweint und in sich gekehrt, still vor, was sie wunderte. Aus diesem Grund fragte sie, ob etwas passiert sei, woraufhin ihr Sohn zu der Nebenklägerin sagte, sie könne mit seiner Mutter reden. Die Nebenklägerin äußerte sich nach den Bekundungen der Zeugin T1 in der Hauptverhandlung unter Tränen wie folgt: Seit sie etwa acht Jahre alt sei, werde sie von ihrem Vater missbraucht. Am 00.00.0000 - sie sei mit T verabredet gewesen - habe ihr Vater ihr im Keller an die Brust gefasst. Daraufhin habe sie den Keller verlassen und sei in ihr Zimmer, wo sie geweint habe, was ihre Mutter mitbekommen habe. Die Zeugin T1 war ob dieser Aussage zunächst perplex und ging in die untere Etage und überlegte, wie sie sich nun verhalten solle. Sie entschloss sich, wieder in das Obergeschoss zur Nebenklägerin zu gehen und teilte ihr mit, dass sie sie persönlich nicht kenne und dass das keine Kleinigkeit sei, wenn man sage, man sei missbraucht worden. Da die Zeugin - abgesehen von dem Geschehen am 00.00.0000 - bis auf das Schlagwort des Missbrauchs nichts weiter gehört hatte und nach wie vor nicht genau wusste, was geschehen war und wie sie sich nun verhalten solle, fragte sie die Nebenklägerin, was sie damit meine, wenn sie sage, sie sei missbraucht worden. Die Nebenklägerin weinte nun noch einmal mehr, wirkte emotional auf die Zeugin T1 sehr stark betroffen, zögerte mit ihrer Antwort, holte dann Luft und erklärte ihr, sie habe den Penis des Angeklagten in den Mund nehmen müssen, vor allem im Büro, habe den Penis auch anfassen müssen bzw. anfassen sollen, wobei Letzteres im Auto habe geschehen sollen. Sie habe für ihren Vater auch ständig arbeiten und dabei Prospekte austragen müssen. Die Zeugin T1 war ob dieser Details geschockt, fragte nicht nach und ging nach unten, ratlos, was sie nun tun solle. Nach Beratschlagung mit ihrem zwischenzeitlich ebenfalls nach Hause zurückgekehrten Ehemann kamen sie überein, dass es besser wäre, wenn die Nebenklägerin zunächst einmal diese Nacht bei T3 bliebe, was die Nebenklägerin auch ihrem Vater mitteilte (siehe insoweit den Fortgang unter II 5 ab diesem Zeitpunkt). 2.2.2.
- Nachdem die dem Angeklagten von der Zeugin T1 gesetzte Frist zur Selbstanzeige erfolglos abgelaufen war (siehe oben II 5), erstattete die Zeugin T1 am 23.04.20219 Strafanzeige bei der Polizei, einen Umstand, über den sie als solchen die Nebenklägerin unterrichtete. Im Zuge der polizeilichen Zeugenvernehmung der Nebenklägerin vom 29.04.2019, über die die Vernehmungsbeamtin, die Zeugin W1 grundlegend berichtete, zu der auch O1 sich auf Vorhalte äußerte und die zur genauen Konstanzprüfung ergänzend zu ihrer Vernehmung verlesen wurde, bekundete die Nebenklägerin grundlegend und zu einzelnen Geschehnissen, die in der nachstehenden Darstellung der Übersichtlichkeit halber an den Punkten II 3 a bis i orientiert sind, soweit dazu in der vorgenannten Vernehmung überhaupt Angaben erfolgten:
(1)Grundlegend, wenn auch mit Teilaspekten der nachfolgend näher von O1 berichteten einzelnen Taten: Auf die Frage, ob sie sich erinnern könne, als es angefangen habe, bekundete sie, das habe angefangen als sie in etwa neun Jahre alt gewesen sei; sie habe sehr gerne Computerspiele gemocht, ihr O4 und dann sei ihr Vater gekommen und habe so ein Spiel daraus gemacht, dass sie ihn habe anfassen müssen. Sie habe dann halt sein Ding angefasst. Das habe so angefangen, dass, wenn sie das gemacht habe, er dann gekommen sei, sie Spiele erhalten habe; sie habe sich dabei nichts gedacht. Das sei in H, in der Zeit, in der sie in der S1-Straße ... gewohnt habe, passiert. An das allererste Mal könne sie sich nicht erinnern. Als erstes in der Vernehmung erinnere sie den ersten Oralverkehr wie nachstehend hier näher unter
(2)(c) dargestellt. Sie könne sich aber nicht mehr konkret an Situationen erinnern, in denen sie ihn mit der Hand habe befriedigen sollen. Sie habe auch nie vorgehabt zur Polizei zu gehen. Sie wolle es einfach nur vergessen. Jedenfalls sei das dann immer weiter gegangen und habe sich irgendwann so gesteigert, dass sie das mit ihrem Mund gemacht habe; ihr Vater habe ein großes Büro außerhalb des Hauses S1-Straße ... gehabt, aber auch in H gelegen. Ihr Vater habe so eine schwarze Plastiktüte mit Sextoys darin gehabt, die er an ihr ausprobiert habe. Und sie habe dann immer weiter gemacht. In Thailand im Urlaub, als ihre Mutter, wie immer bei solchen Gelegenheiten, weg gewesen sei, habe sie seinen Penis geleckt. Es sei aber nicht immer im Urlaub passiert; es habe auch Urlaube gegeben, in denen er sie in Ruhe gelassen habe, was aber eher der Fall gewesen sei, als sie schon älter gewesen sei. In den Urlauben sei das meist ein oder zweimal pro Urlaub der Fall gewesen, wobei sie sich zeitlich unsicher sei; sie sei etwa 10-13 Jahre alt gewesen, vielleicht von ca. 2011 bis 2015. Oralverkehr habe er fast immer von ihr verlangt seit sie ca. 10 oder 11 Jahre alt sei; aufgehört habe das mit ca. 14 oder 15 Jahren. An das letzte Mal Oralverkehr könne sie sich nicht erinnern. Sie wisse nicht, wie oft das passiert sei, es habe so stattgefunden, wie es ihm gepasst habe. Wenn sie schätze, so würde sie sagen, dass sexuelle Übergriffe mindestens fünfmal im Monat stattgefunden hätten. Fast immer habe sie Oralverkehr machen müssen; die anderen Male habe sie es mit der Hand machen müssen. Auf den Vorhalt, dass es bei fünfmal in der Woche, fast jedes Mal Oralverkehr zu mindestens 120 Handlungen gekommen sei, ob das hinkomme, erwiderte die Nebenklägerin, dazu habe sie keine Ahnung, aber es sei ihr sehr oft vorgekommen. Jedenfalls an besonderen Situationen wie z.B. an Geburtstagen oder Weihnachten, sei nichts passiert. Ihre Mutter bzw. ihr Bruder seien bei den Handlungen nie mit im Raum gewesen; manchmal seien sie in der Wohnung, aber in der Küche oder im Bad gewesen. Man habe immer hören können, wenn jemand gekommen sei. Der Angeklagte und sie seien auch nie erwischt worden. Das gelte auch für einen Fall, in dem der Angeklagte nachts mit ihr gekuschelt habe, von hinten sein Glied zwischen ihre Oberschenkel gesteckt habe, als ihre Mutter eben nicht im Raum, sondern duschen gewesen sei. Als ihre Mutter gekommen sei, habe ihr Vater sie - O1 - von sich weggeschubst. Wenn sie etwas nicht zugelassen habe, habe sie Sachen, die sie haben wollte, nicht bekommen oder der Angeklagte habe ihr erklärt, sie sei verklemmt. Sie habe mitbekommen, dass ihre Eltern es viel "getrieben" hätten und irgendwann habe ihre - der Zeugin - Mutter nicht mehr gewollt, da sei er zu ihr - O1 - gekommen. Im Auto habe er ihr angeboten, einen "Blow Job" zu machen, während er gefahren sei, aber das habe sie nie gemacht. Im Auto sei es nie zu sexuellen Handlungen gekommen; er habe das gewollt, aber sie nicht. Sie sei da schon etwas älter gewesen und habe herausgefunden, dass es Inzest sei. Sie habe ihn darauf angesprochen, er sei dann wütend geworden. Grundlegend andere als die Arten der vor- wie nachstehend berichteten sexuellen Handlungen habe es nicht gegeben. Insbesondere sei es nie zum Geschlechtsverkehr gekommen. Der Angeklagte habe auch nie sonst etwas bei ihr in die Scheide eingeführt. Als sie etwa 14 Jahre alt gewesen sei, habe der Angeklagte immer weniger Sachen mit ihr gemacht. Er habe sie angefasst. Jetzt fasse er sie nur noch an die Brust. Streit habe es mit ihrem Vater zuletzt deshalb gegeben, weil sie zu ihrem Freund gewollt und er - ihr Vater - gemeint habe, die Arbeit sei wichtiger, weil sie arbeiten gehe; sie verteile Prospekte für F5, meist samstags. Ihr Vater habe auch über T gelästert, als er ihn mal gesehen habe; ihr Vater habe gemeint, er habe einen komischen Namen und würde komisch aussehen. Das habe sie nicht so gut gefunden. Ihrer Mutter gegenüber, die sie vermisse, habe ihr Vater zumindest Teile zugegeben. Er habe ihr so etwas gesagt wie "Vater/Tochter Beziehung" und dass das auch aus Spaß passiert sei. Ein bisschen anfassen, habe er gemeint, wäre ja wohl normal. Das habe ihre Mutter, die aus Thailand sei, nicht so gut verstehen können. Jedenfalls wolle sie, die noch keine psychologische Hilfe habe, sich Hilfe suchen und wolle auch, dass ihr Vater bestraft werde.
(2)Konkreter zu einzelnen Geschehnissen: (
- a)Zu II 3 a Im Hotel in Thailand, ihre Mutter sei einkaufen gewesen, ihr Bruder noch nicht geboren; sie - O1 - sei im Bett gewesen, ihr Vater aus der Dusche gekommen; dann sei er ihr an die Vagina gegangen und habe daran geleckt; sie sei zuvor angezogen gewesen und er habe sie ausgezogen. Zu diesem Zeitpunkt sei mehr nicht passiert. Geleckt habe er sei nur einmal dort. (
- b)zu II 3 b Vor dem ersten Oralverkehr, als ihre Mutter im März 2011 schwanger im Krankenhaus gewesen sei, habe sie mit ihrem Vater gemeinsam gegessen, er habe Fernsehen geguckt. Irgendwann sei er zu ihr in das Zimmer gekommen und sie habe mit ihm in das Schlafzimmer gehen müssen. Sie habe mit ihm gekuschelt; dann habe er angefangen sie überall anzufassen. Dann habe er seinen Penis herausgeholt und von hinten zwischen ihre Oberschenkel getan, und sie dann weiter angefasst. (
- c)zu II 3 c Als sie ca. 10 Jahre alt gewesen sei im Büro, habe er sie gerufen und gefragt, ob sie herüber komme. Sie habe ihr O4 mitgenommen. Er habe gesagt, sie solle mal zu ihm kommen, was sie getan habe. Sie habe auf seinem Schoß gesessen, dann habe er sie angefasst, so langsam an den Oberschenkeln, sei ihr dann an die Brüste gegangen. Sie habe nicht gewusst, was sie tun solle. Da habe er ihr gesagt, sie solle auf die Knie gehen, was sie gemacht habe; er habe seine Hose aufgemacht und seinen Penis herausgeholt und dann gesagt, dass sie ihn lecken solle. Sie habe nicht gewusst, was dies sei und auch nicht, warum der Angeklagte ihr erklärt habe, dass sie das niemandem erzählen solle. Er habe ihr erklärt, dass sie an der Spitze lecken solle, bis er gekommen sei. Er habe ihren Mund aufgehalten und sie habe sein Sperma in den Mund bekommen. Sie habe es ausspucken wollen, aber ihr Vater habe gesagt, dass sie es herunterschlucken solle. Später, im Laufe der Zeit habe sich das dann so gesteigert, dass sie das Glied richtig in ihren Mund, in ihren Hals herein, habe nehmen sollen und er das Glied immer in ihren Hals gesteckt habe bis er in ihrem Mund gekommen sei. Dabei habe ihr Vater eine Hand gegen ihren Kopf gehalten, so dass sie einen Brechreiz gehabt habe; sie habe würgen müssen und habe Tränen in den Augen gehabt. Er habe auch immer gesagt, dass sie ihrer Mutter nichts erzählen solle. Bei einem der Oralverkehre im Büro habe sie Sperma in ein Taschentuch gespuckt. Da sei ihr Vater sehr enttäuscht von ihr gewesen und habe gesagt, jetzt bekomme sie das - versprochene - Spiel nicht mehr; sie meine aber, dass sie es gleichwohl noch erhalten habe. Wenn sie seinen Penis geleckt habe, habe sie zu ihm hochgesehen, er aber habe sie heruntergedrückt. Sie denke darüber heute, dass er sie nicht habe ansehen wollen. (
- d)zu II 3 d Solcher Oralverkehr habe sich in dem zum Haus S1-Straße ... gehörenden Büro mehrfach auf die beschriebene Art und Weise wiederholt. Einmal habe sie sich dabei, als sie etwa 11 Jahre alt gewesen sei, übergeben müssen. Das sei so gekommen, dass sie daran geleckt und gelutscht habe; ihr Vater habe mehr gewollt und dann ihren Kopf zu sich gedrückt, so dass ihr Penis in ihren Hals gegangen sei, sie habe dann brechen müssen und habe ihn dabei vollgebrochen. Er habe das weggemacht, er habe es nicht schlimm gefunden. Er sei dann auch - bevor sie erbrochen habe - gekommen; als sie dann aber gewürgt gehabt habe, habe er aufgehört. (
- e)zu II 3 e Zunächst äußerte die Nebenklägerin, der Penis des Angeklagten sei ganz nah gewesen; er habe es gewollt, es dann aber doch nicht gemacht; das erzähle sie gleich. So bekundete sie dazu genauer: Der Angeklagte habe, als sie etwa 10 oder 11 Jahre alt gewesen sei, auf einem Stuhl in seinem Büro gesessen, wohin er sie - so glaube sie - mitgenommen gehabt habe. Sie habe auf seinem Schoß gesessen und er habe ihr gesagt, dass sie ein neues - kein bestimmtes - Spiel bekomme, wenn sie es mache, womit er Geschlechtsverkehr gemeint habe. Er und sie hätten die Hosen selber ausgezogen. Er habe ihr gesagt, sie solle ihre Hose ausziehen. Sie habe gedacht, es sei ein Spiel. Sie habe dann von Angesicht zu Angesicht auf seinem Schoß gesessen. Er habe sie dann gefragt "Kann ich es reinstecken", worauf sie mit "ja" geantwortet habe. Dann sei er kurz darauf gewesen, sein Glied bei ihre hereinzustecken, habe sie aber festgehalten, angeschaut, etwas besorgt geschaut und es dann doch nicht gemacht, so dass sie dann von seinem Schoß herunter gegangen sei. (
- f)zu II 3 f Mit den Sexspielsachen - so die Wortwahl in der Frage der Vernehmungsbeamtin, der Zeugin W1 - sei es so gewesen, dass sie sich ganz habe ausziehen sollen, er ihr High Heels gezeigt habe, die sie angezogen habe und mit denen sie herumgelaufen sei. Die Schuhe seien pink und für sie zu groß gewesen. In der Tüte seien auch Handschellen und Dildos drin gewesen, die sie allerdings nur angeschaut habe. Sie sei mit den High Heels auf allen Vieren, auf den Knien, herumgelaufen, da ihr Vater ein lila Halsband für Hunde gehabt und sie damit angeleint habe; er habe die Leine in der Hand gehabt und sie an der Leine in seinem Büro herumgeführt. Bei sich selbst habe er währenddessen nichts gemacht. (
- g)zu II 3 g Zuletzt im Januar 2019, so meine sie zeitlich, sei es jedenfalls so gewesen, dass der Angeklagte sie aufgeweckt habe, indem er ihre nackte Brust unter dem T-Shirt angefasst habe. Zudem habe er sie ab und an auch geweckt, in dem er ihr seinen bekleideten Penis in ihr Gesicht gehalten habe, so dass sie von der Berührung wach geworden sei. (
- h)zu II 3 h Dazu findet sich bei der polizeilichen Vernehmung kein Bericht. (
- i)zu II 3 i Am 00.00.0000 sei der letzte der zudem seltener gewordenen Übergriffe geschehen. Sie sei im Keller gewesen und habe Anziehsachen geholt. Dann sei ihr Vater gekommen und habe sie auf dem T-Shirt an der Brust angefasst. Sie habe nichts gesagt und sei wieder hochgegangen. Sie habe danach auf dem Bett gesessen und geweint; ihre Mutter habe dann gefragt, was los sei, sie aber habe nur gesagt, dass sie darüber nicht reden wolle, weil sie bemerkt habe, dass ihr Vater mittlerweile im Flur gewesen sei und zugehört habe, was sie und ihre Mutter gesagt hätten. Sie habe es ihr zuflüstern wolle, es aber dann doch nicht getan. 2.2.2.4. Im Rahmen der Termine bei der als Zeugin und Sachverständigen vernommenen Kinder- und Jugendpsychiaterin Frau A, berichtete O1 letztlich einmal, am 08.11.2019, von Missbrauch durch ihren Vater. Der sexuelle Missbrauch habe jahrelang gedauert und im April 2019 geendet, als sie auch dem Zeugen T darüber berichtet habe. Seit Ostern habe sie keinen Kontakt mehr zur Familie; die Mutter, der sie am 00.00.0000 versuchte habe, davon zu erzählen, glaube ihr nicht. Seit sie etwa neun Jahre alt gewesen sei - bis als sie 16 Jahre alt gewesen sei - sei sie sexuell missbraucht, unangenehm berührt worden, habe sich ausziehen müssen bzw. sei ausgezogen worden, habe den Vater auch befriedigen müssen, wobei der Vater sie in späteren Jahren zunehmend gefragt habe, ob sie ihn befriedigen wolle. Er habe ihr auch gedroht, wenn sie darüber etwas erzähle, würde er sie und ihre Mutter umbringen. Nachfragen bzw. eine Traumatherapie seien - so Frau A weiter - mit Blick auf das laufende Verfahren nicht gestellt bzw. durchgeführt worden. 2.2.2.5. Bei der Kinder- und Jugendlichentherapeutin Frau I, die darüber in der aktuellen Hauptverhandlung als Zeugin aussagte, berichtete O1 bei einer einzigen Gelegenheit, nämlich am 26.05.2021 noch vor der ersten hier durchgeführten Hauptverhandlung im Jahr 2021 in freiem Bericht ohne Nachfragen seitens Frau I und ohne, dass zu irgendeinem Zeitpunkt eine Traumatherapie stattfand, von Details des von ihr zuvor nur in der ersten Sitzung schlagwortartig genannten Umstands, dass sie durch den eigenen Vater sexuell missbraucht worden sei. Das geschah auf Vorschlag von Frau I, die sich wegen des Gesundheitszustands von O1 Sorgen machte und durch die Entgegennahme von O1 Angaben zu etwaig zurückliegenden Übergriffen, abklären wollte, ob O1 psychisch überhaupt in der Lage sein würde, vor Gericht auszusagen. Die Nebenklägerin erklärte ihr: Der Missbrauch habe angefangen als sie etwa 8 oder 9 Jahre alt gewesen sei. Der Vater habe sie angefasst, im Schlafzimmer der Eltern habe er sie umarmt. Die Mutter durfte es nicht erfahren, er habe sie am Kragen gepackt, gesagt "sag es niemandem, was wir machen". Es habe ein Büro neben der Wohnung gegeben. Dahin habe sie mitkommen sollen, ihn anfassen und sich ausziehen. Dann habe sie ein Q Spiel bekommen. In Thailand habe es auch ein Büro gegeben, da habe sie ihn auch befriedigen sollen. Er hatte ihr schon früh gezeigt, wie das gehe. Zur Art der Befriedigung machte sie Handbewegungen, welche die Zeugin I als Handbefriedigung am Glied verstand. Erst in der weiterführenden Schule habe sie verstanden, was Inzest sei. Vorher habe sie gedacht, das sei normal. Später in H habe der Vater dann ein anderes Büro gehabt, das weiter weg gewesen sei. Da habe er einen Müllsack gehabt mit Sextoys, die er an ihr ausprobiert habe. Sie habe mit High Heels herumlaufen, auf allen Vieren kriechen und ihn befriedigen müssen. Im Auto habe sie ihn nie befriedigt, obwohl er sie darum gebeten habe. Er habe sie auch gefragt, ob sie ihn liebe und sie mit Zunge geküsst. Er habe sich auf ihren 14. Geburtstag gefreut, weil sie dann mit ihm arbeiten und Zeitungen verteilen könne. Sie sei auch misshandelt worden von den Eltern. Sie habe mit dem Bruder fangen gespielt und da sei ihr Bruder die Treppe runtergefallen. Dann habe sie in ihrem Zimmer die Tür zugehalten, weil sie stärker gewesen sei als die Mutter. Der Vater sei dann gekommen und habe sie mit voller Wucht ins Gesicht geschlagen. Der Vater habe sie immer angefasst, ohne zu fragen, so auch in dieser letzten Situation. Sie habe sich damals im Keller umgezogen, der Vater sei dann zu ihr gekommen, habe sie an der Brust angefasst. Da habe sie geweint und die Mutter habe gefragt, was los sei. Sie habe aber nichts erzählt. Als die Mutter schwanger war und im Krankenhaus habe er sie auch angefasst und sie habe mit ihm in einem Bett geschlafen. Er habe sie auch morgens geweckt, indem er ihr den Penis ins Gesicht gedrückt und sie aufgefordert habe, Kaffee zu kochen. Sie wisse jetzt erst, wie schlimm das sei, sie habe gedacht, das sei normal. Er habe sie im Auto geschlagen, wenn sie zu leise war. Deshalb sei es ihr jetzt unangenehm mit einem Mann im Auto zu sein, ohne zu reden. Als sie älter geworden sei, habe der Vater immer gefragt, ob sie das möchte. Sie habe nein gesagt. Er habe ihr dann einen Deal angeboten, dass sie etwas bekomme, wenn sie es mache. Letztlich habe sie sich nie sicher gefühlt. 2.2.2.6. Bei der zugleich als Zeugin vernommenen aussagepsychologischen Sachverständigen P berichtete die Nebenklägerin im Rahmen ihrer Exploration.
(1)Grundlegend, wenn auch mit Teilaspekten der nachfolgend näher von berichteten einzelnen Taten: Ihr Vater habe angefangen sie anzufassen, als sie acht Jahre alt gewesen sei. Sie hätten in H gewohnt und sie sei noch auf die dortige Grundschule - in welche Klasse genau, als es angefangen habe, wisse sie nicht - gegangen. Sie habe sich dabei nichts gedacht, weil er ein Büro neben der Wohnung gehabt habe. Da habe er sie angefasst und sie habe dafür Spiele - sie habe die ganze Zeit O4 gespielt - als Belohnung bekommen. Den allerersten Vorfall erinnere sie nicht. Allerdings sei der erste Vorfall in H in der Wohnung gewesen. Da habe er angefangen, sie anzufassen, anfangs an den Brüsten (wann deren Wachstum angefangen habe, wisse sie nicht), wenn ihre Mutter weg gewesen sei, jedenfalls nicht im selben Raum. Er habe ihr gesagt, sie solle das niemandem erzählen, was er nicht näher erklärt habe. Bezogen auf den damaligen Zeitpunkt habe er nicht gesagt, was passiere, wenn sie es doch erzähle. Ihre Mutter habe auch nie etwas gemerkt, wenn sie und ihr Vater im Schlafzimmer gewesen seien. Und sie - O1 - habe sich nie getraut, ihr etwas zu sagen.
(2)Konkreter zu einzelnen Geschehnissen: (
- a)Zu II 3 a Einmal in einem Hotel in Thailand, ihre Mutter sei weg gewesen, (wahrscheinlich) einkaufen - oder sogar duschen; sie - O1 - glaube, sie sei 14 Jahre alt gewesen und ihr Bruder schon geboren. Sie - O1 - habe in dem Hotelzimmer auf dem Rücken gelegen, ihr Vater habe auf dem Bauch gelegen und sei mit seinem Kopf an ihrer Vagina gewesen und habe sie dort mit seinem Mund befriedigt, während ihre Beine gespreizt gewesen seien. Sie habe sich ausgezogen gehabt. (
- b)zu II 3 b Als ihre Mutter mit ihrem - O1 - Bruder schwanger im Krankenhaus gewesen sei, 2012 (Anm: rechnerisch richtig: 2011), habe sie mit ihrem Vater in dem Schlafzimmer der Eltern so nebeneinander gelegen, dass ihr Vater sie von hinten umarmt und unter ihrem T-Shirt angefangen habe, ihr Brust zu anzufassen. Dann sei er hart geworden, habe sich direkt an ihrer Vagina gerieben und dann sei etwas aus dem Genital herausgekommen und zwar auf ihre Beine, was sie weggewaschen habe. Die Zeugin unterschied insoweit das nachfolgende, ähnliche Geschehen, wie folgt: Der Angeklagte habe sie über der Bekleidung ein bisschen an den Brüsten angefasst, sie meine im Wohnzimmer im Stehen. Er habe gesagt "Komm mit", sie angefasst und daraufhin seien sie in das Bett im Schlafzimmer der Eltern, wo er sie unten herum auch angefasst habe, an ihren Waden und Schenkeln. Er habe ihre Hose aus- oder heruntergezogen, habe seine Hose herunter-, aber nicht ausgezogen, habe sein Genital herausgenommen - das Genital selbst habe sie nicht gesehen, aber gefühlt - und es dann zwischen ihre Beine gelegt, dazwischen gesteckt und sich an ihr gerieben. Sie beide hätten dabei auf der Seite gelegen und er habe sie mit seinen Armen an ihren Oberarmen angefasst. Das Genital sei anfangs weich gewesen und dann hart geworden. Die Mutter sei kurz gehalten worden, so könne man sagen, weil sie nicht wirklich herausgegangen sei und sie auch keinen Job habe; während des Geschehens habe sie fern gesehen und sie beide seien leise gewesen, so dass ihre Mutter nicht in das Schlafzimmer gekommen sei. Dabei wisse sie nicht, ob es zur Ejakulation gekommen sei. (c und
- d)zu II 3 c und II 3 d In dem zum Haus S1-Straße ... gehörenden Büro in H habe sie an einem Tisch gesessen und ihr Vater an einem anderen Tisch und habe dort "Schreibkram" gemacht, während sie gespielt habe. Dann habe ihr Vater gesagt, sie solle zu ihm kommen, wenn sie ein neues Spiel haben wolle. Dann habe sie das halt getan, da sie das Spiel unbedingt habe haben wollen. Dann habe sie ihn mit dem Mund befriedigt. Der Angeklagte habe sich seine Hose heruntergezogen, sei ansonsten aber sitzen geblieben. Sie sei dann auf die Knie gegangen und sein Genital an der Eichel geleckt. Sie habe das Genital auch in den Hals stecken sollen, aber nicht direkt beim ersten Mal; erstmal habe er ihr geholfen. Das habe sich eher so entwickelt. Beim ersten Mal - sie meine, als sie 10 Jahre alt gewesen sei, wisse das Alter aber nicht genau - habe er ihr sein Genital gezeigt und gesagt, sie solle daran lecken, was sie auch getan habe. An die genau erste Situation mit dem Lecken könne sie sich nicht erinnern; sie wisse, wann es sich abgespielt habe und was sie gemacht habe. Es sei ein Unterschied gewesen, daran zu lecken oder es ganz in den Mund zu nehmen. Das sei an verschiedenen Tagen gewesen. Sie habe bei sämtlichen Oralverkehren vor ihm knien müssen. Sie habe ihn während des Vollzugs des Oralverkehrs nicht anschauen dürfen, warum wisse sie nicht. Er habe das entweder ausdrücklich so gesagt oder ihren Kopf heruntergedrückt oder weggedreht, so dass sie ihn nicht mehr habe anschauen können. Daran, wo seine Hände dann gewesen seien, könne sie sich ganz schlecht erinnern. Jedenfalls sie habe sich - wenn das Genital in ihrem Mund gewesen sei - ruhig verhalten; der Angeklagte sei auch ruhig gewesen. Er habe ihr aber gesagt, sie solle sich bewegen, ihren Mund, da es ja meistens so gewesen sei, dass er gesessen, sie sich hingekniet und ihn dann befriedigt habe. Sie habe den Oralverkehr zu Beginn nicht von sich aus richtig so gemacht, wie sie es habe machen sollen. Sie habe Schwierigkeiten dabei gehabt und es gehasst sein Genital ganz in ihrem Hals zu haben. Dabei sei sie auch kurz vor dem Erbrechen gewesen. Sie glaube nicht, dass sie erbrochen habe, das sei ihr zu ekelhaft gewesen, glaube sie. Sie glaube, es sei auch vorgekommen, dass sie den Samen in ein Papiertuch ausgespuckt habe. Schlussendlich habe sie den Oralverkehr auch nicht mehr gewollt. Zur Strafe habe sie dann kein Spiel bekommen. Sie meine, insgesamt habe sie vier/fünf Spiele für jeweils vollzogenen Oralverkehr bekommen. Sie habe den Oralverkehr nicht vollzogen, ohne ein Spiel erhalten zu haben. Auch in Thailand, als sie bei der Großmutter gewesen sei - ihre Mutter sei unten gewesen, ihrer eigenen Mutter helfen - habe sie, O1, ihren Vater ebenfalls mit dem Mund befriedigen müssen; er sei auch gekommen und sie habe das Ejakulat dann herunterschlucken müssen. Er habe ihr ausdrücklich gesagt, sie solle es herunterschlucken. Das habe sie aufforderungsgemäß getan, aber ekelhaft gefunden. Das sei nicht nur einmal, sondern sicher öfter, auch in anderen Situationen, geschehen. (
- e)zu II 3 e Als sie etwa zehn/elf Jahre alt gewesen sei - ihre Regel habe sie damals noch nicht gehabt; sie meine, diese habe mit zwölf Jahren begonnen, jedenfalls als sie in der fünften Klasse auf dem M1-Gymnasium gewesen sei - habe sie in dem zum Haus S1-Str. ... gehörenden - Büro in H an einem Tisch gesessen und die ganze Zeit mit ihrem O4 gespielt. Wenn der Angeklagte Lust gehabt habe, sei sie halt zu ihm gegangen, auf seinen Stuhl, auf seinen Schoß. Dazu sei es gekommen, als er sie zu sich gerufen und gebeten habe, auf seinen Schoß zu kommen, was sie getan habe. Sie habe eine Hose angehabt und diese ausgezogen. Der Angeklagte habe sich auch fertig gemacht und seine Hose heruntergezogen, so dass sie sein Genital habe sehen können, das hart gewesen sei. Sie sei so auf dem Schoß des Angeklagten gewesen, dass sie gekniet habe, so dass ihre Beine rechts und links von seinem Schoß gewesen seien. Dabei sei es dann auch dazu gekommen, dass er ihr fast ihre Jungfräulichkeit genommen habe. Er habe sie dann aber doch gestoppt. Er habe sie angeschaut und sie gefragt "Darf ich ihn reinstecken?", ob sie das wirklich machen wolle, worauf sie "Ja" gesagt habe, weil sie ein Spiel habe haben wollen; er habe sie nur kurz angeschaut, dann aber "Nein" gesagt, so dass man es doch nicht gemacht habe. Das sei an einem anderen Tag als die Mundbefriedigungen gewesen. Sie habe bei diesem Vorfall mit dem Gesicht vor ihm gesessen, so dass er mit seinem Genital in ihre Vagina hereingekonnt habe. Zu einem solchen Vorfall sei es nur ein einziges Mal gekommen. (
- f)zu II 3 f Sie könne sich in Bezug auf die Thematik des Leckens am Genital und des in den Hals Stecken des Genitals auch noch an Folgendes erinnern: Ihr Vater habe noch ein Büro gehabt, das viel größer gewesen sei als das zum Haus S1-Str. ... gehörenden Büro; das sei fast wie eine Wohnung gewesen. Das größere Büro habe er vielleicht 2014 bekommen, warum wisse sie nicht. Das Büro habe auch noch einen anderen Gang gehabt und da sei auch eine Toilette gewesen. Ihr Vater habe einen schwarzen Müllsack geholt und es sei Spielzeug und Kleidung - Reizwäsche, so ein "Fischnetz" - darin gewesen. Ob mit den "Sexspielsachen" - so die Formulierung der Sachverständigen P - im Büro etwas passiert sei, wisse sie (O1) nicht. Sie habe nur die Wäsche/Kleidung und High Heels anziehen sollen; sie sei nackt gewesen und habe sich die Sachen dann angezogen, sei mit den Schuhen, mit denen sie nicht gut habe laufen können - sie sei fast umgeknickt und habe sich an einem Tisch festhalten müssen - hin und her gelaufen, meine, sie sei auch über den Boden gekrochen und habe den Angeklagten dann auch noch mit dem Mund befriedigen müssen. Dabei habe sie, wie immer, gekniet. (
- g)zu II 3 g In F1 habe der Angeklagte sie aufgeweckt, indem er in Unterhose in ihr Zimmer gekommen sei, seine Unterhose heruntergezogen und ihr sein - weiches - Genital irgendwie in ihr Gesicht gemacht habe. Dadurch sei sie wach geworden. Der Angeklagte habe ihr dann gesagt, sie solle den Kaffee machen oder ihn befriedigen. Im letztgenannten Fall werde er sich selbst Kaffee machen. Sie glaube, in F1 habe sie ihn nicht befriedigt. Jedenfalls wisse sie, dass sie ihm dann Kaffee gemacht habe. (
- h)zu II 3 h Sie sei von ihrem Vater - aus verschiedenen Gründen - auch geschlagen worden. So z.B., wenn sie im Auto während der Fahrt nicht geredet habe oder einmal auch, als ihr Bruder, als sie beide gespielt hätten, die Treppe herunter gefallen sei; er sei aus Versehen ausgerutscht und es sei leider ihre Schuld gewesen. Daraufhin habe ihr Vater ihr dafür den Finger in der Tür klemmen wollen. Und er habe sie so fest geschlagen, dass sie nur noch - in ihrem Bett liegend - geweint habe und sich nicht mehr habe bewegen können. Auf die Frage, ob ihr Vater sie in Zusammenhang damit, weil sie irgendetwas mit Sex oder so nicht gewollt habe, geschlagen habe, antwortete die Nebenklägerin, sie wisse es nicht, nein. (
- i)zu II 3 i An dem Tag, als alles herausgekommen sei, habe sie mit T telefoniert gehabt und habe sich im Keller fertig gemacht, weil sie ihn habe treffen wollen. Sie sei deshalb herunter in den Keller gegangen und habe sich angezogen. Dann sei ihr Vater in den Keller und habe die Kellertür zugemacht und sie dann an der Brust angefasst; er habe ihren BH hoch gemacht. Sie sei dann in ihrem Zimmer gewesen, habe geweint, weil ihr Vater sie angefasst gehabt habe und sei kurz davor gewesen, es ihrer Mutter zu sagen. Aber sie habe gewusst, wenn sie es ihrer Mutter und niemand anderem sagen würde, würde ihr keiner helfen; was habe denn ihre Mutter großartig machen sollen. Früher habe sie gedacht, es sei normal, jeder Vater würde das machen, aber das sei nicht so. Ihre Mutter sei jedenfalls in ihr Zimmer gekommen und habe sie getröstet, sie in den Arm genommen und gefragt, was los sei. Ihr Vater habe sich in einem anderen Raum oder im Flur umgezogen. Dann habe sie ihrer Mutter das erzählen wollen, aber sie habe gehört, wie ihr Vater sich die Hose angezogen, dann aber aufgehört habe. Sie habe es ihrer Mutter dann doch nicht gesagt, weil sie geglaubt, gewusst habe, dass ihr Vater zuhöre. Sie habe dann T angerufen und geweint. Sie habe ihm grob erzählt, was passiert sei, dass es zu Hause nicht gut sei; er habe ihr dann gesagt, dass sie so schnell wie möglich nach draußen gehen solle. Er sei dann herüber gekommen, habe sie abgeholt und sie beide seien zu Fuß schnell zu ihm nach Hause gegangen. Ihr Vater sei noch mit dem Auto hinterher gekommen und habe sie und T gesehen. Sie beide seien dann einen Umweg gelaufen, so dass man dann den Vater nicht mehr gesehen habe. Zu Hause habe sie T nicht wirklich gefragt. Sie habe der Mutter von T alles erzählt; zu ihr habe sie vertrauen gehabt. Es sei einfach aus ihr herausgeplatzt, weil sie nicht mehr gekonnt habe; sie habe das nicht mehr ausgehalten.
(3)Grundlegend erklärte die Nebenklägerin der Sachverständigen P noch, dass sie sich die meiste Zeit nichts dabei gedacht habe und es - die Spiele - einfach als Belohnung angesehen habe. Erst als sie älter geworden sei, habe sie gewusst, was das sei, auch wenn der Angeklagte sie lange intensiv angefasst habe, habe es langsam aufgehört; warum wisse sie nicht genau; sie habe es jedenfalls nicht mehr gewollt und angefangen sich zu wehren. Der Angeklagte habe in F1 angefangen, sie nur noch zu fragen. In Thailand im Hotel habe der Angeklagte auch von hinten sein Genital zwischen ihre Beine gelegt und wäre fast zur Ejakulation gekommen. Zudem habe sie ihn auch in Thailand, wo man ihre Oma besucht habe, mit ihrem Mund befriedigen und das Ejakulat herunterschlucken müssen. Ihre Mutter sei währenddessen auf dem Feld gewesen, um ihrer - O1 - Oma zu helfen. In F1 habe er sie im Auto gefragt, ob sie ihn befriedige, was sie aber verneint habe; daraufhin habe er ihre Hand auf seine Hose gelegt, sie habe ihre Hand aber weggezogen. Sie habe nie vorgehabt, jemandem jemals etwas zu sagen; das sei nicht geplant gewesen. Auf die Frage, was sie gedacht habe, wie es weiter gehen solle, antwortete die Nebenklägerin, dass sie hilflos gewesen sei, aber gedacht habe, mit 18 einfach von ihrer Familie wegzugehen und ihr eigenes Leben zu leben, denn es sei schlimm gewesen. 2.2.2.7. In der ersten, im Jahr 2021 durchgeführten Hauptverhandlung, über die die damals bereits bei der Vernehmung der Nebenklägerin anwesende Frau P nun in der neuerlichen Hauptverhandlung als Zeugin, aber auf Nachfrage auch die Nebenklägerin als Zeugin selbst berichtete, sagte die Nebenklägerin als Zeugin wie folgt aus:
(1)Grundlegend: Die Übergriffe hätten mit 8 oder 9 Jahren in H angefangen. Da sei sie noch in der Grundschule gewesen. Wie es genau angefangen habe, wisse sie nicht. Also am Anfang, das sei eben ganz lange her, da habe er ihr gesagt, dass es ein Spiel sei, dass sie ihn befriedige und sie dann dafür belohnt werde und Spiele für ihr O4 bekomme. Sie habe das anfangs toll gefunden, weil sie es anfangs nicht verstanden habe, was sie getan habe. Er habe ihr allerdings auch gesagt, dass sie das niemandem sagen solle.
(2)Konkreter zu einzelnen Geschehnissen: (
- a)Zu II 3 a In Thailand während eines Hotelaufenthalts sei ihre Mutter einkaufen gewesen. Sie - O1 - habe zunächst auf ihrem Bett gelegen. Ihr Vater habe sie dann aufgefordert, sich auszuziehen und auf das Bett ihrer Eltern zu legen, was sie getan habe. Sie habe dann nackt auf dem Bett ihrer Eltern gelegen. Da habe der Angeklagte ihre Beine geöffnet und sie mit seinem Mund, konkret durch seine Zunge, an ihrer Scheide geleckt. Sie meine, ihr Bruder sei damals schon geboren gewesen. Sie habe auf dem Rücken gelegen und er habe sie befriedigt, aber nicht lange. Sie habe keinen Orgasmus gehabt. (
- b)zu II 3 b Als sie etwa acht, neun Jahre alt gewesen sei, sei sie im Schlafzimmer ihrer Eltern in der Wohnung in H gewesen. Der Angeklagte habe sich auch in das Bett gelegt und sie von hinten umarmt. Er habe seine Hose ausgezogen und seinen Penis zwischen ihre Beine gelegt. Er habe seinen Penis an ihren Beinen gerieben und sei irgendwann gekommen. Sein Samen sei dann herausgekommen und zwischen ihren Beinen geblieben. Wie es dann genau weitergegangen sei, erinnere sie nicht mehr. Zu der Situation sei es wie folgt gekommen: Der Angeklagte habe sie, sie glaube aus dem Flur heraus, in das Elternschlafzimmer reingeführt und ihr gesagt, sie solle in das Elternschlafzimmer hereingehen. Sie habe das einfach getan und habe sich nichts dabei gedacht. Sie wisse nicht, wo ihre Mutter gewesen sei. Der Angeklagte habe eine Jeans und ein T-Shirt getragen. Was sie angehabt habe, wisse sie nicht mehr. Er habe sich als erstes in das Bett hereingelegt. Dann habe er ihr gesagt, dass sie sich umdrehen solle und habe sie mit beiden Armen von hinten umarmt. Er habe auf der Seite gelegen und sie auch. Sie wisse nicht mehr, ob er dazu etwas gesagt habe. Sie wisse nur noch, dass er seine Hose aufgemacht habe. Sie könne sich nicht erinnern, ob er ihre Hose auch ganz ausgezogen habe. Sie habe aber seinen Penis an ihren nackten Beinen gespürt. (c und
- d)zu II 3 c und d Bis sie 15 geworden sei, sei es häufiger vorgekommen, dass sie den Angeklagten mit dem Mund habe befriedigen müssen. Das sei zum Beispiel in seinem Büro in H gewesen, das sich im selben Haus wie die Mietwohnung befunden habe. Er habe zwei unterschiedliche Büros gehabt. Das andere sei irgendwo in H gewesen, ein großer Raum, den er angemietet gehabt habe. Der Oralverkehr sei in beiden Büros vorgekommen. In dem Büro im Haus S1-Str. ... habe er ihr gesagt, dass er ihr Q Spiele kaufe, wenn sie ihn befriedige. Das habe sie dann auch getan. Sie habe nämlich meistens vor dem O4 gesessen. In dem o.g. Büro habe er ihr erklärt, wie sie ihn richtig befriedigen solle. Als sie beide im Büro gewesen seien, habe er sich auf einen Stuhl gesetzt, seine Hose ausgezogen und ihr dann erklärt, dass sie vor ihm kniend ihren Mund aufmachen und ihre Zunge bewegen solle und dass sie den Penis lecken solle, dann auch den Penis in den Hals hinein nehmen müsse. Dabei habe er ihren Kopf etwa zu seinem Penis hingezogen, so dass er ganz in ihren Mund, gefühlt in ihren Hals, hineingegangen sei. Das sei dann auch so weit gegangen, dass sie sich fast habe übergeben müssen. Der Angeklagte habe zudem in ihren Mund ejakuliert. Ein solche Situation, wie vorstehend beschrieben, habe es mehrfach gegeben, insbesondere sei es einmal, in einer anderen als der vorstehend beschriebenen Situation, dazu gekommen, dass sie, als sie den Penis schon im Mund gehabt habe, dann auf seinen Penis gebrochen habe. Das sei auch in dem Büro im Haus S1-Str. ... gewesen. Bei dem Vollzug des Oralverkehrs habe er ihr geholfen. Er habe dann seine Hand an ihrem Hinterkopf gehabt, dort leichten Druck ausgeübt und auch wieder nachgelassen, sodass ihr Kopf hin und her gegangen sei. Er habe sich dann mit Küchenpapier, welches auf dem Computertisch gestanden habe, sauber gemacht und das Papier anschließend in den Müll geworfen. Er habe dabei nicht einmal angeekelt oder angewidert ausgesehen. Sie könne sich nicht sicher daran erinnern, dass sie bei einem der mehrfach in dem genannten Büro vollzogenen Oralverkehr einmal das Ejakulat in ein Taschentuch gespuckt habe; sie habe da so ein Bild, sei sich aber unsicher. (
- e)zu II 3 e Es sei auch fast dazu gekommen, dass er ihr ihre Jungfräulichkeit genommen hätte. Sie habe damals kein Problem damit gehabt, weil sie es nicht verstanden habe. Aber er habe dann gezögert und es nicht getan. Er habe ihr gesagt, dass sie sich ausziehen und ihm seine Hose ausziehen solle.