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VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 04.03.2022 - VG 5 K 469/21

Obsah (22)§ 3§ 130§ 73§ 7§ 44Art. 4§ 14§ 4§ 45§ 2§ 1§ 8§ 70§ 126§ 20§ 147§ 46§ 22§ 10§ 25§ 34§ 86

Rubrum VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT (ODER) IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 1. ... 2. ... Kläger, Prozessbevollmächtigter zu 1 - 2: gegen ... Beklagter, beigeladen:

§ 3Umw

RG anerkannte Umwelt- und Naturschutzverbände, wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme für die Wasserfassung "WW E...". Die Wasserfassung E... ist seit dem Jahre 1980 zur Trinkwasserversorgung der Versorgungsgebiete E... und S... auf Grundlage eines wasserrechtlichen Vorbescheides vom

  1. Dezember 1978 in Betrieb, welcher jedoch nicht zu einer Gewässerbenutzung berechtigte. Durch wasserrechtliche Erlaubnis vom
  2. Juni 2001 wurde die Grundwasserentnahme mit einer Durchschnittsfördermenge von 6.900 m³/d bzw. 2.518.500 m³/a genehmigt. Die Erlaubnis war bis zum
  3. Dezember 2016 befristet. Am
  4. Juli 2015 beantragte der Beigeladene eine Verlängerung der Erlaubnis. Am
  5. März 2016 wurde eine Erhöhung der Fördermenge auf 7.500 m³/d bzw. 2.737.500 m³/a beantragt. Dem Antrag war eine seitens des Beklagten geforderte Trinkwasserbedarfsprognose beigefügt. Dieser Antrag wurde in einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Entnahme von Grundwasser zur Trinkwasserversorgung geändert. Das für die Erteilung der Bewilligung

§ 130Abs. 1 Bbg

WG erforderliche förmliche Verwaltungsverfahren fand in der zweiten Hälfte des Jahres 2018 statt. Am 11./

  1. Juli 2018 wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Von Seiten der Fachbehörden wurden keine wesentlichen Einwände gegen das Vorhaben erhoben. Die Antragsunterlagen lagen in der Zeit vom
  2. August bis
  3. September 2018 in der Gemeindeverwaltung Petershagen/Eggersdorf zur Einsichtnahme aus. Einwendungen oder Stellungnahmen wurden in diesem Zeitraum nicht abgegeben. Am
  4. November 2019 stellte der Beigeladene einen Antrag auf zusätzliche Entnahmemengen von 2.800 m³/d. Das entsprechende Fachreferat des Beklagten sowie der Landkreis wurden erneut zur Stellungnahme aufgefordert. Von einer erneuten Auslegung der geänderten Antragsunterlagen sah der Beklagte ab. Am
  5. Februar 2020 legte der Beigeladene dem Beklagten Unterlagen zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung vor. Unter dem
  6. November 2018 (siehe VV, Beiakte II, Bl. 162 ff.; offensichtlich unzutreffend datiert) wurde zunächst eine knapp 4-seitige "allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 5 Abs. 1 [UVPG]" vom Beklagten erstellt, die zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorhaben auf Grund einer überschlägigen Prüfung aus wasserrechtlicher Sicht keine erheblichen

teiligen Umweltauswirkungen hervorrufen werde, so dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Prüfungsmaßstab war dabei lediglich eine Erhöhung der Grundwasserentnahmemenge um 3.400 m³/d bzw. 1.241.000 m³/a, da der Beklagte irrtümlich vom Vorliegen einer wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung aus dem Jahre 1976 für das Wasserwerk E... ausging. Unter dem

  1. Februar 2020 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen antragsgemäß die widerrufliche Bewilligung zur Entnahme von Grundwassermengen in einem Umfang von 10.300 m³/d bzw. 3.759.500 m³/a. Die mit zahlreichen Nebenbestimmungen u.a. zum Grundwassermonitoring versehene Bewilligung wurde bis zum
  2. Dezember 2050 befristet. Am
  3. März 2020 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung, dass für die Bewilligung keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehe. Gegen das Unterbleiben der UVP erhob der NABU e. V., eine eigenständige Untergliederung des Klägers zu 2., mit Schreiben vom
  4. April 2020 Fachaufsichtsbeschwerde beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK). Am
  5. Mai 2020 erfolgte das Antwortschreiben des MLUK unter Bezugnahme auf die erteilte Bewilligung vom
  6. Februar 2020 zur Erhöhung der Grundwasserentnahmemenge. Die öffentliche Bekanntmachung der Bewilligung erfolgte am
  7. April 2020 im Amtsblatt . Die in der Bekanntmachung angekündigte Möglichkeit zur Einsichtnahme war aufgrund der Einschränkungen zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie nicht möglich. Unter dem
  8. Oktober 2020 erhoben die Kläger Widerspruch gegen alle dem Beigeladenen seit dem
  9. Januar 2020 erteilten Erlaubnisse und Bewilligungen zur Grundwasserentnahme u.a. an der Wasserfassung E.... Am
  10. Dezember 2020 erhielt der Klägervertreter Akteneinsicht in die verfahrensgegenständlichen Unterlagen. Mit Schreiben vom
  11. Januar 2021 beantragte der Klägervertreter Akteneinsicht in die beim Vor-Ort-Termin nicht vorgelegten Unterlagen, insbesondere Monitoringberichte der letzten zehn Jahre. Unter dem
  12. April 2021 haben die Kläger Klage beim erkennenden Gericht erhoben.

dem der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom

  1. Oktober 2021 beanstandet hatte, dass die bislang vom Beklagten als rechtswirksam bewertete wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung vom
  2. Dezember 1976 nicht das Wasserwerk E..., sondern das Wasserwerk B...betreffe, bestätigte der Beklagte das Vorliegen einer Verwechslung und erarbeitete unter dem
  3. November 2021 eine ergänzende UVP-Vorprüfung, in der er die gesamte Entnahmemenge in Höhe von 10.300 m³/d bzw. 3.759.500 m³/a zum Inhalt nahm. Im Ergebnis hielt der Beklagte weiter daran fest, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Zur Begründung lassen die Kläger im Wesentlichen ausführen, dass die Erhebung der Klage fristgerecht erfolgt sei. Die angefochtene Bewilligung sei gegenüber den Klägern nicht bekannt gemacht worden. Weder sei sie den Klägern bei deren Erteilung zugestellt noch wirksam öffentlich bekannt gemacht worden. Die im Amtsblatt enthaltene Bekanntmachung genüge nicht den Anforderungen an eine wirksame öffentliche Bekanntmachung. Sie enthalte weder den verfügenden Teil der Bewilligung noch eine Rechtsbehelfsbelehrung. Erst mit Übersendung der Bewilligung durch den Beklagten an den Klägerbevollmächtigten am
  4. November 2020 hätten die Kläger positive Kenntnis von der Bewilligung und deren Inhalt erlangt. Insbesondere habe der NABU e. V. bei Erhebung der Fachaufsichtsbeschwerde gegen das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung keine Kenntnis davon gehabt, dass die Bewilligung zu diesem Zeitpunkt schon erteilt worden war; dies gehe aus der Bekanntmachung des Beklagten vom
  5. März 2020 in keiner Weise hervor. Für Umweltverbände bestehe auch keine allgemeine

forschungspflicht. Die Erteilung der Bewilligung leide an Verfahrensfehlern. Der Beklagte habe rechtswidrig von einer erneuten Beteiligung der stellungnahmebefugten Vereinigungen und Behörden abgesehen, die aufgrund der mit Antrag vom 15. November 2019 geänderten Antragsunterlagen mit dem Ziel der Erhöhung der Fördermengen aber geboten gewesen wäre. Die Pflicht zur Durchführung einer erneuten Beteiligung

§ 73Abs. 8 Vw

VfG i. V. m. § 130 Abs. 1 BbgWG greife bei jeder zusätzlichen Berührung des Aufgabenbereichs, ohne dass es dabei auf ein Erheblichkeitskriterium ankäme. Die Erhöhung der Entnahmemengen gehe jedenfalls potentiell mit stärkeren Umweltauswirkungen einher. Der Pflicht zur erneuten Beteiligung der Umweltvereinigungen könne nicht entgegengehalten werden, dass sie im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im Jahre 2018 keine Stellungnahme abgegeben hätten. Der Regelung des § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG könne auch nicht entnommen werden, dass auf die Beteiligung der Umweltvereinigungen mangels vorheriger Stellungnahme hätte verzichtet werden können. Insbesondere habe die fehlende Wahrnehmung der Beteiligungsrechte wegen § 7 Abs. 4 UmwRG keine Präklusion zur Folge. Auch wäre eine erneute Beteiligung des Landesamtes sowie der Wasserbetriebe zu den geänderten Antragsunterlagen erforderlich gewesen. Wegen des Zusammenhangs mit weiteren Wasserwerken des Beigeladenen sei hier auch von einer unbedingten UVP-Pflicht auszugehen. Bei dem verfahrensgegenständlichen Wasserwerk E... und den anderen Wasserwerken des Beigeladenen "" handle es sich um kumulierende Vorhaben i. S. v. § 10 Abs. 4 UVPG. Ebenfalls zu betrachten sei in diesem Zusammenhang das Wasserwerk F... der Wasserbetriebe. Damit werde für die Durchführung einer UVP der maßgebliche Grenzwert einer Entnahme von jährlich mind. 10 Mio. m³ überschritten. Die Wasserwerke seien nicht nur Vorhaben derselben Art, sondern stünden auch in engem Zusammenhang. Sämtliche Wasserwerke seien Teil eines einheitlichen Systems der Trinkwasserversorgung durch den Beigeladenen. Das zusätzliche Erfordernis gemeinsamer betrieblicher Einrichtungen sei vor dem Hintergrund der UVP-Richtlinie und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs weit zu verstehen; hierfür genüge es, dass der Beigeladene dieselben Wasserleitungen für den Transport von Trinkwasser aus allen Wasserwerken zu den Kunden nutze und für alle Wasserwerke eine gemeinsame Verwaltungsstruktur unterhalte. Zudem überschneide sich der Einwirkungsbereich der Wasserwerke. Die Grundwasserentnahme erfolge bei allen Wasserwerken aus demselben Grundwasserkörper. Richtlinienkonform

der Vorgabe in Anhang III Ziffer 1 lit. b der UVP-Richtlinie dürfte bereits allein wegen eines gemeinsamen Einwirkungsbereiches von kumulierenden Vorhaben auszugehen sein. Der Beklagte könne sich auch nicht auf Bestandsschutz i. S. v. § 11 Abs. 6 UVPG berufen; Die wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung für das Wasserwerk S... vom

  1. Dezember 1976 sei schon nicht rechtzeitig i. S. v. § 21 Abs. 1 WHG bis zum
  2. März 2013 als Altrecht angemeldet worden und daher gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 WHG am
  3. März 2020 erloschen. Das Schreiben des Beigeladenen zur Anmeldung der Rechte sei am
  4. Februar 2013 nicht beim Beklagten als zuständige Behörde, sondern beim Landkreis eingegangen. Dieser habe die Anmeldung erst mit Schreiben vom
  5. Juni 2013 an den Beklagten weitergeleitet. Selbst wenn man von einer bloßen UVP-Vorprüfungspflicht ausgehe, sei diese verfahrensfehlerhaft erfolgt. Die Vorprüfung sei nicht entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden. Die Prüfung der UVP-Pflichtigkeit sei hier erst am
  6. Februar 2020 unmittelbar vor der Sachentscheidung erfolgt,

dem der Beigeladene die Unterlagen mit den erforderlichen Angaben

Anlage 2 zum UVPG vorgelegt habe. Es sei unzulässig, das Verfahren ohne UVP-Vorprüfung bereits weit voranzutreiben, jedoch erst am Ende

Vorlage entsprechender Unterlagen des Antragstellers über die UVP-Pflichtigkeit zu entscheiden. Vielmehr habe die Behörde diese Entscheidung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 UVPG von Amts wegen

Beginn des Zulassungsverfahrens zu treffen. Es komme also auf die Einleitung des Zulassungsverfahrens an. Die Entscheidung habe unverzüglich

Einleitung zu erfolgen. Auch der inhaltliche Prüfungsmaßstab der Vorprüfung sei unzureichend. Zwar stelle der Beklagte nunmehr zutreffend auf das Vorliegen eines Neuvorhabens i. S. v. § 7 UVPG ab. Es sei aber weiterhin nicht

vollziehbar, weshalb der Beklagte davon ausgehe, dass im Einzugsgebiet des verfahrensgegenständlichen Wasserwerkes keine anderen Grundwassernutzungen durchgeführt würden. Die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Wasserwerken desselben Grundwasserleiters hätten jedenfalls im Rahmen der UVP-Vorprüfung

§ 7UVPG i.

V. m. Ziffer 3.6 der Anlage 3 zum UVPG berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus wären hier mögliche Auswirkungen insbesondere auf das Schutzgut Wasser und den FFH-Gebiets- und Artenschutz zu prüfen gewesen. Potentielle Auswirkungen auf Pflanzen und Tiere könnten nicht allein unter Verweis auf die Geschiebemergelüberdeckung in Abrede gestellt werden. Zu beanstanden sei auch die fehlende Thematisierung des Zusammenhangs mit dem seinerseits UVP-pflichtigen Vorhaben der für das ein Großteil des geförderten Trinkwassers verwendet werden solle. Belastungen der Schutzgüter durch andere Vorhaben im Rahmen der standortbezogenen Faktoren seien bei der Prüfung mit zu berücksichtigen. Auch sei verfahrensfehlerhaft eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht erfolgt. Die Erwägungen des Beklagten würden den rechtlichen Anforderungen an die Vorprüfung nicht gerecht. Im Beurteilungsgebiet befinde sich das FFH-Gebiet "...Bei einem zu niedrigen Grundwasserspiegel könnten lebensraumtypische Arten geschädigt werden. Damit seien erhebliche Beeinträchtigungen von FFH-Gebieten bei der Entnahme von Grundwasser nicht offensichtlich ausgeschlossen. Es bestünden auch Anhaltspunkte dafür, dass der Grundwasserspiegel aufgrund künftiger erhöhter Entnahmen unter ein kritisches Niveau sinken könnte. Seit dem Jahre 2012 würden kontinuierlich fallende Grundwasserstände erfasst. Hinzu komme die seitdem gestiegene mittlere Grundwasserförderung pro Jahr an der Wasserfassung E.... Die Aussagen des Beklagten in Bezug auf die Auswirkungen auf das FFH-Gebiet seien nicht

vollziehbar. Östlich des Naturschutzgebietes seien keine Messstellen vorhanden, welche belegen könnten, dass das Gebiet durch die Grundwasserförderung nicht negativ beeinflusst werde. Um mögliche Auswirkungen auf den ersten Grundwasserleiter sowie den grundwasserabhängigen Landökosystemen durch die Grundwasserförderung im zweiten Grundwasserleiter ermitteln zu können, wäre eine neuerliche Grundwasser-Strömungsmodellierung unter Einbeziehung des ersten Grundwasserleiters sowie der Ergebnisse von Messstellen im Bereich der FFH-/NSG-Gebiete zwingend erforderlich. Die Behauptung des Beklagten, es bestehe wegen der Geschiebemergelüberdeckung nur eine eingeschränkte hydraulische Verbindung zwischen den Grundwasserleitern, sei auch deshalb nicht plausibel, weil der Beklagte gleichzeitig davon ausgehe, dass es im zweiten Grundwasserleiter zu Grundwasserneubildung in erheblichem Ausmaß komme. Schließlich seien dem Beklagten Mängel in der Sachverhaltsermittlung vorzuwerfen, welche sich zu seinen Lasten auswirkten. Die Behauptung des Beklagten, der von der Grundwasserentnahme betroffene zweite Grundwasserleiter sei durchgehend von einer Geschiebemergelschicht überdeckt, sei angesichts der im Antrag des Beigeladenen vom 19. Juni 2018 enthaltenen Bohrprofile nicht plausibel. Die Schichtenprofile der Brunnen wiesen zum Teil eine Geschiebemergelüberdeckung von nur 70 cm bis wenigen Metern auf. Der Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass eine Beeinflussung von Oberflächengewässern durch die Grundwasserentnahme gänzlich ausgeschlossen werden könne. Entlang der Hangkante des S... sowie im Bereich der L... befänden sich Quellen mit geringer Druckhöhe, welche durch den zweiten Grundwasserleiter gespeist würden. Der Beklagte habe etwaige Auswirkungen der Grundwasserentnahme auf die Quellschüttung nicht betrachtet. Der Beklagte habe es auch unterlassen, mögliche Verstöße gegen das Verbot der signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos streng geschützter Arten

§ 44Abs. 1 BNat

SchG zu prüfen. Der Beklagte habe den Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung, um die Einschlägigkeit der Zugriffsverbote sachgerecht beurteilen zu können, nicht genügt. Es hätte jedenfalls einer Untersuchung auf das Vorkommen grundwassergespeister Lebensräume besonders geschützter Arten im Bereich des Absenktrichters bedurft. Der Beklagte habe verfahrensfehlerhaft zum wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot

Art. 4WRRL, §§ 27 , 47 WHG keinen Fachbeitrag eingeholt.

Die Rechtsprechung habe in den letzten Jahren klare methodische Anforderungen an dessen Prüfung aufgestellt. Der Beklagte habe die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Anforderungen des Art. 4 WRRL in einem gesonderten und zusammenhängenden Dokument zu prüfen und darzulegen, welches der Öffentlichkeit erlaube, die wasserbezogenen Auswirkungen des Projekts zu beurteilen. Darüber hinaus enthielten die kurzen inhaltlichen Ausführungen in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides keine belastbaren Aussagen zum Ist-Zustand des Grundwasserkörpers DEBB_HAV_US_3 und zu den prognostizierten Auswirkungen der Entnahmen. Ob es durch die Grundwasserentnahme zu einer Verschlechterung von Oberflächengewässern kommen könne, habe der Beklagte überhaupt nicht geprüft. Die vorbenannten Verfahrensfehler stellten absolute Verfahrensfehler dar. Jedenfalls lägen beachtliche relative Verfahrensfehler vor, soweit die Grundwasserentnahme in Mengen zugelassen werde, die über die Erlaubnis von 2001 hinausgehe und eine Bewilligung statt lediglich einer Erlaubnis erteilt worden sei. Es bestehe die konkrete Möglichkeit, dass der Beklagte, hätten die Umweltvereinigungen Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, die vorhergehenden gerügten Gesichtspunkte rechtmäßig eingestellt hätte. Die Bewilligung sei auch materiell rechtswidrig. Die Zulassung der Grundwasserentnahmen des Beigeladenen in Form einer Bewilligung verstoße gegen die in § 14 Abs. 1 Nr. 1 WHG geregelte Subsidiarität dieser Gestattungsform gegenüber der frei widerruflichen Erlaubnis. Dem Beigeladenen sei bisher nur eine Erlaubnis erteilt worden. Warum er nicht weiterhin auf Grundlage der Erlaubnis seine Aufgaben erfüllen könne, sei nicht ersichtlich, zumal es für die öffentliche Trinkwasserversorgung nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte, wie Investitionssicherheit, ankomme. Schädliche Gewässerveränderungen durch die erhöhten Entnahmemengen seien nicht auszuschließen. Insbesondere sei nicht gesichert, dass das erforderliche Gleichgewicht zwischen Grundwasserneubildung und Entnahmemengen gewahrt bleibe. Der Beklagte überschätze die Grundwasserneubildung gravierend. Insbesondere beruhten die Annahmen des Beklagten auf veralteten Daten, welche den Rückgang der Grundwasserneubildung im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Klimawandels noch nicht hinreichend berücksichtigten. Die vom Beklagten ohne jeden Beleg behauptete Grundwasserneubildungsrate von 7,6 m³/s werde angezweifelt. Im Übrigen hätte der Beklagte die Grundwasserneubildungsrate nicht nur im Hinblick auf den gesamten Grundwasserkörper, sondern auch diejenige im Einzugsgebiet der Förderung betrachten müssen, um die Entwicklung des Grundwasserstands im Einzugsgebiet beurteilen zu können. Der Beklagte stelle isoliert nur auf das verfahrensgegenständliche Wasserwerk ab, ohne die Wechselwirkungen mit den vorbenannten Wasserwerken zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot sei denkbar. In der Nähe befinde sich das sensible Ökosystem des S..., welches bereits erheblich vorgeschädigt sei. Die Grundwasserförderung der Wasserfassung E... erstrecke sich nun auch auf den Bereich unterhalb des S..., jedenfalls indirekte Auswirkungen der Grundwasserentnahme seien zu befürchten. Die Bewilligung weise zudem Ermessensfehler auf. Das dem Beklagten zustehende Bewirtschaftungsermessen erfordere im Gegenzug eine umfassende Ermittlung und Bewertung der von der Entscheidung betroffenen Belange. Die der Ermessensentscheidung zugrundeliegende Trinkwasserbedarfsprognose der Wasserbehörde sei schon zweifelhaft. Die Begründung des angefochtenen Bescheides lege nicht offen, dass die Fördermengen nicht nur wegen der prognostizierten Zunahme der Einwohner im Gebiet erhöht würden, sondern in erster Linie für den Wasserbedarf der Der Zusammenhang mit der gehe aus den Antragsunterlagen jedoch deutlich hervor. Der Beigeladene habe mit einen Vertrag über die Trinkwasserlieferung abgeschlossen. Darüber hinaus sei nicht erkennbar, dass der Beigeladene und sodann der Beklagte die Bedarfsanmeldung der eigenständig überprüft habe. Die Antragsunterlagen des Beigeladenen gäben hierzu keine detaillierten Erwägungen her. Es fehle insoweit an einer

vollziehenden Amtsermittlung. Wasserbehörden seien jedoch gehalten, sachlich nicht gebotenen Eingriffen in den Wasserhaushalt zu begegnen. Aus dem Versorgungsauftrag des Beigeladenen könne im Übrigen nicht hergeleitet werden, dass einen Anspruch auf die Förderung der begehrten Trinkwassermengen hätte. Aus dem Anschluss- und Benutzungsrecht

§ 3

der Wasserversorgungssatzung des Beigeladenen sei kein Recht einzelner Privater abzuleiten, das über das Dargebot einer bestehenden Fördererlaubnis hinausgehe. Schließlich sei nicht geklärt, inwieweit der Trinkwasserbedarf von überhaupt durch die öffentliche Wasserversorgung gedeckt werden solle. scheine vielmehr auch eine Eigenwasserversorgung zu planen. Eine wasserrechtliche Gestattung müsse nicht zwingend in Form der Bewilligung erfolgen. Da auf die Erteilung der Bewilligung kein Rechtsanspruch bestehe, liege auch die Entscheidung über die Gestattungsform im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Begründung des Bescheides enthalte zu dieser Frage jedoch keine Ermessenserwägungen. Hinsichtlich der Dauer der Einräumung des Wasserrechts habe der Beklagte verkannt, dass es sich bei der 30-Jahres-Frist

§ 14Abs.

2 WHG nicht um eine Regel-, sondern um eine Höchstfrist handle. Die Behörde dürfe daher nicht einfach die Bewilligung für 30 Jahre erteilen, sondern müsse Erwägungen anstellen, welche Dauer im Einzelfall angemessen sei. Ermessenserwägungen hierzu enthalte die Begründung des Bescheides nicht. Die Kläger beantragen, die dem Beigeladenen erteilte Bewilligung vom 28. Februar 2020 für das Wasserwerk E..., Reg.-Nr. , aufzuheben, hilfsweise, die o. g. Bewilligung für rechtswidrig und bis zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens

§ 4Abs. 1 lit. b Satz 1 Umw

RG für nicht vollziehbar zu erklären. <<< Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen an, dass die Klage aufgrund einer Verwirkung unzulässig sei. Der Kläger zu

  1. könne sich nicht darauf berufen, er habe erst am
  2. November 2020 positive Kenntnis von der wasserrechtlichen Bewilligung durch Übersendung per E-Mail an seinen Prozessbevollmächtigten erlangt. In dem Antwortschreiben des MLUK vom
  3. Mai 2020 auf die Fachaufsichtsbeschwerde des NABU e. V. werde auf die Bewilligung vom
  4. Februar 2020 Bezug genommen. Diese Kenntnis des Ortsverbandes des Klägers zu
  5. sei dem klagenden Landesverband zuzurechnen. Der Kläger zu
  6. habe

Zugang des Antwortschreibens des MLUK vom

  1. Mai 2020 zunächst nichts unternommen, um sich positive Kenntnis von der wasserrechtlichen Bewilligung zu verschaffen. Beide Kläger hätten erst über ihren Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom
  2. Oktober 2020 um Übermittlung der Entscheidung gebeten. Auch

Kenntniserlangung des Klägers zu

  1. durch Übermittlung der Bewilligung an seinen Verfahrensbevollmächtigten am
  2. November 2020 sei die Klageerhebung erheblich später erfolgt. In der Rechtsprechung sei jedoch anerkannt, dass im Einzelfall von einem Betroffenen verlangt werden könne, Klage ggf. deutlich vor Ablauf der Jahresfrist zu erheben. Die Klage sei auch unbegründet. Zunächst lägen keine Verfahrensfehler vor. Ein ergänzendes Beteiligungsverfahren aufgrund

träglicher Änderung der Antragsunterlagen wegen Erhöhung der Fördermengen auf Grundlage des § 73 Abs. 8 VwVfG i. V. m. § 130 Abs. 1 BbgWG sei nicht erforderlich gewesen. Die vorbenannte Vorschrift sei auf wasserrechtliche Bewilligungsverfahren nicht anwendbar. Denn die Vorschrift des § 130 Abs. 1 BbgWG verweise ausschließlich auf die Regelungen der §§ 63 bis 71 VwVfG. Auch § 130 Abs. 2 BbgWG bestimme, dass allein § 73 Abs. 3 bis 5 VwVfG anzuwenden sei. Es sei auch nicht rechtsfehlerhaft auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet worden. Dem klägerischen Vorbringen, dass die anderen Wasserwerke des Beigeladenen und verfahrensfehlerhaft nicht in die UVP-Vorprüfung einbezogen worden seien, sei die hier anwendbare Bestandsschutzregelung des § 11 Abs. 6 UVPG entgegen zu halten. Da der vorliegende Vorhabentyp der Grundwasserentnahme erstmalig von der ersten UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG erfasst worden sei, seien die am maßgeblichen Stichtag zum 14. März 1999 bereits zugelassenen Grundwasserentnahmen nicht bei der Vorprüfung als kumulierende Vorhaben zu berücksichtigen. Es werde weiter daran festgehalten, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich gewesen sei. Die Vorprüfung erfordere nur eine überschlägige Prüfung. Erst, wenn sich erhebliche Auswirkungen im Rahmen der in der Vorprüfung allein maßgeblichen überschlägigen Prüfung nicht ausschließen lassen könnten, sei eine UVP durchzuführen. Die für eine Vorprüfung maßgeblichen Kriterien seien beachtet worden. Die Wahl des Zeitpunktes der UVP-Vorprüfung sei nicht zu beanstanden. Die Kläger seien schon nicht darauf eingegangen, inwieweit sich dies konkret auf das Ergebnis ausgewirkt haben könnte. Sollte darin ein Defizit der Vorprüfung vorliegen, könne es jedenfalls

träglich durch eine Ergänzung der Vorprüfung behoben oder

§ 45Abs. 2 Vw

VfG geheilt werden. Für ein solches Erfordernis lägen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Die Vorprüfung sei auch entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden, das Ergebnis sei plausibel und

vollziehbar. Die Defizite der ursprünglich durchgeführten Vorprüfung habe der Beklagte durch ein ergänzendes Verfahren behoben. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich gewesen. Aus der Berechnung der Auswirkungen der Wasserförderung der drei Wasserfassungen und auf den Grundwasserstand gehe hervor, dass das FFH-Gebiet auch bei voller Auslastung der Fördermengen weiterhin aus Norden und Nordosten einen Grundwasserzustrom erhalte. Die berechneten Druckspiegelhöhen im genutzten Grundwasserleiter ließen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des FFH-Gebietes erkennen. Die Einholung eines wasserrechtlichen Fachbeitrags im Zulassungsverfahren sei ebenfalls nicht erforderlich gewesen. Weder Gesetz noch Rechtsprechung forderten, dass die Belange der Wasserrahmenrichtlinie zwingend in einem Fachbeitrag darzustellen seien. Es sei nicht vorgeschrieben, in welcher Form und in welchem Umfang die zwingend zu prüfenden Bewirtschaftungsziele in den Antragsunterlagen dargelegt werden müssten. Der Umfang der Darlegung richte sich

den Auswirkungen im Einzelfall. Die Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Anforderungen des Art. 4 WRRL und §§ 27 , 47 WHG sei in dem inhaltlich erforderlichen Umfang durchgeführt worden. Die Kläger könnten sich nicht auf eine vermeintlich unterbliebene Prüfung des Zustandes des Grundwasserkörpers DEBB_HAV_US_3 berufen. Denn dieser befinde sich hinsichtlich Menge und Güte in gutem Zustand. Eine Verschlechterung der Grundwassergüte durch die Bewilligung sei nicht zu befürchten. Durch die Grundwasserförderung würden keine Schadstoffe in den Grundwasserkörper eingetragen. Durch eine Erhöhung des Nutzungsgrades auf 19,3 % sei auch die Grundwassermenge nicht gefährdet. Die Zulassung der Wasserentnahme durch das Instrument der Bewilligung sei nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe das Merkmal der Zumutbarkeit hinreichend geprüft und begründet. Für Gewässerbenutzungen zu Zwecken der öffentlichen Trinkwasserversorgung komme regelmäßig nur die Bewilligung als zumutbare Form der Gestattung in Betracht. Im vorliegenden Fall hänge die Existenz eines ganzen Versorgungsgebietes in einem größeren Verbandsgebiet von einer gesicherten Rechtsstellung ab. Es seien keine schädlichen Gewässerveränderungen i. S. v. § 12 WHG durch erhöhte Entnahmemengen zu befürchten. Die Summe der Fördermengen für die drei Wasserwerke unter Einbezug der erhöhten Entnahme für das Wasserwerk E... belaufe sich auf 25.300 m³/d. Dieser Gesamtentnahme stehe eine Grundwasserneubildung von 124.677 m³/d gegenüber. Selbst unter Berücksichtigung einer deutlich reduzierten Grundwasserneubildung in Höhe von circa 95.000 m³/d sei die Förderung der drei Wasserwerke haushaltlich abgesichert. Die Annahme des Beklagten beruhe auch nicht auf veralteten Daten, sondern orientiere sich am Ergebnis des Wasserhaushaltsverfahrens BAGLUVA für den Zeitraum 1986 bis 2015 und an den Feststellungen des Klimareports B...

  1. Der sei nicht betroffen. Die Wasserfassung E... werde von dem klägerseits angeführten Gutachten zur Stabilisierung des Landschaftswasserhaushaltes im Einzugsgebiet des nicht berücksichtigt, da von einem relevanten Einfluss der Wasserfassung E... auf den nicht ausgegangen werden könne. Die Wasserfassung E... reduziere vielmehr den Abfluss aus dem . Der Beklagte habe die Bedarfsprognose nicht ungeprüft übernommen. Der Wasserbedarf der sei im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht konkret auf Plausibilität zu prüfen gewesen. Dem Beklagten obliege es nicht, dem Beigeladenen als öffentlichen Wasserversorger vorzugeben, ob er das entnommene Grundwasser vorrangig oder ausschließlich für die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung verwende. Im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens habe der Beklagte keine Abwägung zwischen der öffentlichen Wasserversorgung von privaten und gewerblichen Verbrauchern vorzunehmen. Als Aufgabe der Daseinsvorsorge falle die öffentliche Wasserversorgung vielmehr in den Aufgabenbereich der kommunalen Selbstverwaltung der Gemeinden. Der Beklagte könne den Gemeinden auch nicht auferlegen, wie sie im Rahmen der Wasserversorgung die Versorgungskonditionen mit einzelnen Abnehmern zu gestalten hätten. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er lässt vortragen, dass die Klage bereits unzulässig sei, da sie nicht innerhalb der geltenden Klagefrist erhoben worden sei. Der Vorsitzende des NABU habe am
  2. April 2020 von der Bekanntmachung der wasserrechtlichen Bewilligung im Amtsblatt positive Kenntnis erlangt. Dabei setze die Veröffentlichung vom
  3. April 2020 den Maßstab für den Lauf der Jahresfrist. Denn die amtliche Begründung zu § 2 Abs. 3 UmwRG lasse erkennen, dass für den Beginn des Fristlaufs nicht auf den subjektiven Empfängerhorizont, sondern vielmehr auf objektive Kriterien abzustellen sei. Im Übrigen macht er sich im Wesentlichen die Ausführungen des Beklagten zu eigen. Ergänzend führt er aus, dass eine Auswertung des LBGR ergeben habe, dass die Wasserfassung E... über ein ausreichendes Wasserdargebot verfüge, welches über die genehmigte Entnahmemenge hinaus weiteres erhebliches förderfähiges Potential ausweise, da es zugunsten des Standortes zu Mengenverschiebungen gekommen sei. Eine erneute Beteiligung des LBGR sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Es könne sich auch nicht um kumulierende Vorhaben handeln, da die Standorte der Wasserwerke insbesondere geologisch unterschiedlich zu betrachten seien; zudem seien die vorbenannten Wasserwerke nicht wirtschaftlich aufeinander bezogen, da kein wirtschaftlich planvolles Vorgehen des Vorhabenträgers vorliege. Die von den Klägern als möglich prognostizierten Auswirkungen der gesteigerten Grundwasserentnahme seien nicht belegt. Vielmehr sei aufgrund der seit 1969 am Standort kontinuierlich vorliegenden Messwerte erwiesen, dass Verschlechterungen nicht zu befürchten seien. Insbesondere beziehe sich das -Gutachten auf ein anderes Untersuchungsgebiet. Im Übrigen stehe unabhängig von der klägerseits bezogenen Industriegroßansiedlung eine Unterdeckung des Wasserbedarfs zur Versorgung der Bevölkerung und des Kleingewerbes fest. Dieser Mehrbedarf ergebe sich schon allein aufgrund der Einwohnerzahl im Verbandsgebiet, die sich in den letzten 30 Jahren verdoppelt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Sitzungsniederschrift sowie der in dem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Gründe A. Über die Klage konnte im Termin verhandelt und entschieden werden. Die in der mündlichen Verhandlung angebrachte Verfahrensrüge des Beigeladenen im Sinne einer Verletzung der Sitzungsöffentlichkeit und seiner Beteiligtenrechte sowohl durch die allgemeinen Zugangsbeschränkungen zum Gericht als auch durch die Teilnehmerbegrenzung zur mündlichen Verhandlung dringt nicht durch. Denn der Grundsatz der Verfahrensöffentlichkeit (§ 55 der Verwaltungsgerichtsordnung − VwGO i. V. m. § 169 des Gerichtsverfassungsgesetzes − GVG) war trotz des beschränkten Zugangs zum Gerichtsgebäude bzw. Sitzungssaal durch die Befugnis des Gerichtspräsidenten an der Ausübung seines Hausrechts, die sitzungspolizeiliche Befugnis des Vorsitzenden Richters als Kammervorsitzenden sowie das hinsichtlich der Medienvertreter und Zuhörer angewandte zulässige Losverfahren gedeckt. I. Der Hinweis des Vorsitzenden Richters in der Ladung zur mündlichen Verhandlung auf das Gelten der sog. 3G-Regel im gesamten Dienstgebäude des Gerichts steht dem nicht entgegen. Diese Regelung, gegen die sich der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen im Vorfeld des Termins zur mündlichen Verhandlung gewandt hat, beruht auf dem Hausrecht des Gerichtspräsidenten. Dieses ist gewohnheitsrechtliche Rechtsgrundlage für alle Maßnahmen im Gerichtsgebäude, die außerhalb der Sitzungsgewalt erfolgen. Das Hausrecht des jeweiligen Gerichtspräsidenten umfasst die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu treffen, um die Verwirklichung des Widmungszwecks zu gewährleisten, Störungen des Dienstbetriebs abzuwenden und dabei insbesondere auch über den Aufenthalt von Personen in den Räumen des öffentlichen Gebäudes zu bestimmen. Dieses Recht bedarf keiner ausdrücklichen gesetzlichen Konkretisierung, sondern folgt als notwendiger "Annex" zur Sachkompetenz aus der Verantwortung der Behörde oder des Gerichts für die Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben und den ordnungsgemäßen Ablauf der Verwaltungsgeschäfte. Es stellt eine geeignete Rechtsgrundlage dar für etwaige Eingriffe in die Rechte der von den Ordnungsmaßnahmen betroffenen Personen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  4. März 2012 - 2 BvR 2405/11 -, juris Rn. 24; BVerwG, Beschluss vom
  5. Mai 2011 - 7 B 17.11 -, juris Rn. 8; VG Berlin, Beschluss vom
  6. März 2021 - 1 L 181/21 -, juris Rn. 7). Daran, dass die Anordnung der 3G-Regel dazu dient, Störungen im Dienstbetrieb abzuwenden, besteht kein Zweifel. Sie ist darauf gerichtet, das Entstehen von Infektionsketten innerhalb des Gerichtsgebäudes zu verhindern sowie das durch ungeimpfte Personen ausgehende Infektionsrisiko zu senken und soll so bezwecken, einen funktionierenden Justizbetrieb auch während der Pandemie zu gewährleisten (vgl. VG Berlin, a.a.O., Rn. 9). Im Hinblick auf den Öffentlichkeitsgrundsatz begegnet die Anordnung ebenfalls keinen Bedenken. Eine Verhandlung ist dann "öffentlich" i. S. v. § 55 VwGO i. V. m. § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn sie in Räumen oder an Örtlichkeiten stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind. Maßnahmen, die den Zugang zu einer Gerichtsverhandlung nur unwesentlich erschweren und keine persönlichkeitsbezogene Auswahl der Zuhörerschaft beinhalten, sind mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz zu vereinbaren, wenn für sie ein verständlicher Anlass besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  7. Oktober 2010 - OVG 10 B 2.10 -, juris Rn. 58). Danach unterliegt die Anordnung mit Blick auf den Öffentlichkeitsgrundsatz keinen Bedenken. Die Öffentlichkeit bleibt gewährleistet; für die auf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs abzielende Anordnung besteht ein verständlicher Anlass, der zu keiner persönlichkeitsbezogenen Auswahl der Zuhörerschaft führt. Insbesondere befanden und befinden sich in unmittelbarer Nähe des Gerichtsgebäudes Bürgertest-Stationen, welche zur Vorlage eines Testnachweises − sofern kein Impf- oder Genesenennachweis besteht − genutzt werden können; dadurch wird den Beteiligten sowie möglichen Zuhörern der Zutritt zum Gerichtsgebäude nicht in einer Weise erschwert, die unter dem Gesichtspunkt der Öffentlichkeit der Verhandlung bedenklich erscheinen könnte. II. Der Umstand, dass nur ein Teil der interessierten Zuschauer sowie Medienvertreter im Sitzungssaal Platz finden konnten, stellt ebenfalls keine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Verhandlung dar. Denn dieser gebietet weder aus § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG noch aus verfassungsrechtlicher Sicht eine Verpflichtung des Gerichts, jedem Interessierten einen Platz zu verschaffen (vgl. Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise,
  8. Auflage 2021, § 15.II.1 Rn. 35 m.w.N.). Zulässig ist insbesondere auch eine Reduzierung der Zuhörerzahl in einem Saal, um Abstandsregelungen im Zuge einer Pandemiebekämpfung durch das Freihalten von Sitzen einhalten zu können (vgl. Lückemann, in: Zöller, ZPO,
  9. Auflage 2022, § 169 GVG Rn. 6). Vorliegend war der Zugang der am Sitzungstag erschienenen Öffentlichkeit aus den allgemeinkundigen pandemiebedingten Gründen zum Schutze aller Prozessbeteiligten sowie der Teilnahmeinteressenten in Abhängigkeit von den Gegebenheiten der vorhandenen Räumlichkeiten des Gerichts unter Beachtung der fachlichepidemiologisch empfohlenen Abstände erfolgt. Hierauf sind die Beteiligten bereits mit Beschluss des Vorsitzenden Richters vom
  10. Februar 2022 hingewiesen worden, ohne dass substanzielle Einwände erhoben worden sind. Der größte verfügbare Raum des Gerichts mit insgesamt drei verfügbaren Besuchersitzreihen war im Vorfeld der mündlichen Verhandlung in der Weise eingerichtet worden, dass die Prozessbeteiligten mit dem gebotenen Abstand Platz finden sowie insgesamt acht Sitzplätze − davon wurde mit Blick auf das anhaltende Medieninteresse am Verfahren die Hälfte der Plätze vorab für Vertreter der Medien reserviert (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom
  11. Januar 2001 - 1 StR 527/05 -, juris Rn. 18) − zur Verfügung gestellt werden konnten. Da im vorliegenden Fall alle Prozessbeteiligten erschienen waren, konnten nicht mehr als die regulär acht vorgesehenen Besucher zugelassen werden. In Ausübung der sitzungspolizeilichen Befugnis (§ 176 Abs. 1 GVG) wurde wegen der gegebenen Platzbeschränkung im Sitzungssaal für alle interessierten Journalisten ein Losverfahren gewählt; hierauf wurde auch in mehreren dem Termin vorhergehenden Pressemitteilungen hingewiesen. Dieses neutrale Verfahren begünstigte im Hinblick auf die Wahrung der Chancengleichheit keinen bestimmten Pressevertreter; vielmehr wurde dadurch dem Recht aller Medienvertreter auf gleichheitsgerechte und reelle Teilhabe an den Berichterstattungsmöglichkeiten Rechnung getragen. Die nicht ausgelosten Medienvertreter waren im Übrigen nicht daran gehindert, über das streitgegenständliche Verfahren zu berichten, da das Gericht noch am Tag der mündlichen Verhandlung

Entscheidungsverkündung eine umfangreiche Pressemitteilung herausgegeben hat, die auch sonst als Informationsquelle für Journalisten dient (vgl. EGMR, Urteil vom

  1. März 2012 - 44585/10 -, juris Rn. 46 ff.; umfassend Lückemann, in: Zöller, a.a.O., § 169 GVG Rn. 9). Es bleibt damit festzuhalten, dass die interessierte Öffentlichkeit in den Grenzen der Kapazität der Sitzungsräumlichkeiten jederzeit Zugang zur Verhandlung hatte. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen mit seiner Verfahrensrüge auf das Vorhalten externer Räumlichkeiten abzielt, welche einen in Kapazitätshinsicht uneingeschränkten Zugang zur mündlichen Verhandlung hätten gewähren können, ist Folgendes anzumerken: Es besteht keine Pflicht des erkennenden Gerichts, auf eine andere, außerhalb des Gerichtsgebäudes befindliche Räumlichkeit für gerichtliche Verfahren auszuweichen. Eine solche Möglichkeit zu suchen, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und hat keine Auswirkung auf die Frage der Öffentlichkeit (vgl. Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG,
  2. Auflage 2021, § 169 Rn. 26). Eine derartige Entscheidung hängt weitgehend von den sitzungspolizeilichen Voraussetzungen und den Besonderheiten des Verfahrens ab. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung sowohl berücksichtigt, dass bei dem vorliegenden wasserrechtlichen Verfahren ein unmittelbarer Bezug zur öffentlichkeitswirksamen nicht gegeben war; diese war noch nicht einmal an dem Verfahren beteiligt. Ferner hat das Gericht berücksichtigt, dass die Ausübung des Hausrechts auf das Gerichtsgebäude beschränkt und das Gericht bei externen Räumlichkeiten dortigen anderweitigen Regularien unterworfen ist; Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und Ordnung können dort nicht ohne Weiteres − etwa kraft eigenen Hausrechts − ergriffen werden. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die ordnungsgemäße Sicherstellung der fachlichepidemiologisch empfohlenen Vorkehrungen zum Schutze der Prozessbeteiligten. Hinzu tritt, dass eine erneute Umladung der Verfahrensbeteiligten mit erheblichem Aufwand verbunden gewesen wäre; dies hätte vor dem Hintergrund, dass es sich bereits um den fünften Terminierungsversuch handelte, zu weiteren Störungen des übrigen Gerichtsbetriebs geführt. III. Schließlich dringt auch der von dem Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen gerügte Verfahrensmangel eines Verstoßes gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs durch die Teilnehmerbegrenzung für die Beteiligten auf zwei anwesende Personen nicht durch. Denn dem Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen blieb es unbenommen, trotz der sitzungspolizeilichen Maßnahme des Infektionsschutzes weitere von ihm benannte "sachauskunftsfähige Bedienstete" zur mündlichen Verhandlung mitzubringen. Diese hätten sich im Wartebereich des Sitzungssaales unter Beachtung der geltenden Abstandsregelungen aufhalten und bei Bedarf − etwa im Hinblick auf die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung oder einer vertieften rechtlichen Erörterung − zur mündlichen Verhandlung hinzugebeten werden können. Dies wurde seitens des Gerichts mit Verfügung vom
  3. Februar 2022 sogar angeregt und von den übrigen Verfahrensbeteiligten in Anspruch genommen. Seitens des Beigeladenenvertreters fehlt es an jeglichem Vortrag, warum eine derartige Vorgehensweise ihm nicht möglich oder zumutbar war. B. Die Klage ist zulässig (siehe unter I.). Sie ist jedoch nur teilweise begründet (siehe unter II.). I. Die Klage ist als Verbandsklage im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) zulässig.
  4. Die Zulässigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfs setzt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO grundsätzlich voraus, dass der Kläger geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. § 2 Abs. 1 UmwRG erweitert die Rechtsschutzmöglichkeiten von Vereinigungen, die – unter bestimmten, im UmwRG näher dargelegten Voraussetzungen – Rechtsbehelfe einlegen können, auch ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend zu machen.

diesen Bestimmungen sind die Kläger umfassend klagebefugt. Eine anerkannte Umweltvereinigung kann, ohne die Verletzung eigener Rechte geltend zu machen,

§ 2Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umw

RG Rechtsbehelfe

der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung

§ 1Abs. 1 Satz 1 Umw

RG einlegen, wenn sie geltend macht, dass diese Entscheidung Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Zudem muss die Vereinigung in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch diese Entscheidung berührt und zur Beteiligung im Verfahren berechtigt gewesen sein (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 UmwRG). So liegt der Fall hier. 1.1 Die Kläger sind unbestritten anerkannte Umweltvereinigungen im Land . Insoweit ist auch auf die Liste der vom Land anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen in der zuletzt aktualisierten Fassung vom 12. Januar 2022 hinzuweisen. Die Anerkennung auf der Grundlage von § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) alte Fassung gilt

§ 8Abs. 3 Nr. 2 Umw

RG für die Kläger fort. 1.2 Die hier gegenständliche Entscheidung – eine wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme mit einer Entnahmemenge von 10.300 m³/d – ist eine Entscheidung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Denn das Vorhaben i. S. v. § 2 Abs. 4 Nr. 2 lit. c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bedarf

§ 2Abs.

6 Nr. 1 UVPG einer Genehmigung über die Zulässigkeit. Das hier in Rede stehende Vorhaben umfasst die Grundwasserentnahme von 3.759.500 m³/a und ist demnach der Nummer 13.3.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG zuzuordnen. Hierunter fallen wasserwirtschaftliche Vorhaben zur Grundwasserentnahme mit einem jährlichen Volumen an Wasser von 100.000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³.

§ 7Abs.

1 Satz 1 UVPG in Verbindung mit Anlage 1 zum UVPG handelt es sich dabei um ein mit dem Buchstaben "A" gekennzeichnetes Vorhaben und bedarf einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls. 1.3 Die Kläger sind auch in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich durch die Entscheidung (nicht etwa durch die konkret behaupteten Rechtsverletzungen, vgl. nur Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2021, § 2 UmwRG Rn. 19 a.E.) berührt. Denn der vom Kläger zu

  1. verfolgte Zweck ist gemäß § 2 Abs. 1 seiner Satzung "die vorrangige Förderung des Natur- und Umweltschutzes und die weitgehende aktive, gestalterische Beteiligung an der Ökologisierung der Gesellschaft [...], um die Lebensbedingungen von Menschen und Natur zu verbessern." Die Satzung des Klägers zu
  2. definiert in ihrem § 2 Abs. 1 Zweck und Aufgaben des Klägers als "umfassende[n] Schutz von Natur und Landschaft, insbesondere de[s] Arten- und Biotopschutz[es] einschließlich des Schutzes der menschlichen Gesundheit vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen". Dass die nicht unerhebliche Erhöhung der geförderten Grundwasserentnahmemenge des Wasserwerks E..., dessen Trinkwasserbrunnen sich innerhalb eines FFH-Gebietes befinden, den Aufgabenbereich der Kläger berührt, bedarf daher keiner weiteren Ausführungen. Auch ein Großteil der klägerseits vorgebrachten Einwendungen zeigt den Bezug der Bewilligungsentscheidung zum satzungsgemäßen Aufgabenbereich hinreichend auf. 1.4 Dass die Kläger zur Beteiligung am Verfahren i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. a UmwRG berechtigt waren, steht auch zwischen den Beteiligten dieses gerichtlichen Verfahrens außer Frage und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Auf § 130 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) i. V. m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land (VwVfGBbg) und § 73 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) wird hingewiesen.
  3. Die Kläger haben zudem die Klagefrist nicht versäumt. Denn die gegen die wasserrechtliche Bewilligung des Beklagten vom
  4. Februar 2020 gerichtete Anfechtungsklage vom
  5. April 2021 ist nicht erst

Ablauf der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO beim erkennenden Gericht erhoben worden. Darüber hinaus liegen die besonderen Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 UmwRG zur Einhaltung der Jahresfrist gegen nicht hinreichend bekannt gemachte Entscheidungen

§ 1Abs. 1 Satz 1 Umw

RG vor. 2.1 Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats

Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist − wie hier −

§ 70Vw

GO i. V. m. § 130 Abs. 1 Nr. 1 BbgWG die Durchführung eines Vorverfahrens nicht erforderlich, muss die Klage innerhalb eines Monats

Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist gegenüber den Klägern jedoch nicht in Gang gesetzt worden, weil die Bewilligung entgegen der insoweit maßgeblichen Vorschrift des § 69 Abs. 2 VwVfG nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht wurde. Soweit die wasserrechtliche Bewilligung des Beklagten aufgrund des Erfordernisses eines förmlichen Verwaltungsverfahrens gemäß § 69 Abs. 2 VwVfG i. V. m. § 130 Abs. 1 BbgWG den Beteiligten − worunter auch die Kläger fallen − zuzustellen bzw. öffentlich bekannt zu machen ist, liegen die entsprechenden Voraussetzungen nicht vor. Weder wurde die Bewilligung den Klägern zugestellt noch bislang wirksam öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 69 Abs. 2 Satz 3 VwVfG wird die öffentliche Bekanntmachung dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Verwaltungsaktes und die Rechtsbehelfsbelehrung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Diesen Anforderungen entspricht die Form der Bekanntmachung der wasserrechtlichen Bewilligung hier nicht. Denn die Bewilligung ist mit ihrem verfügenden Teil und einer für sich ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung weder − wie es aufgrund der Bewilligungserteilung durch das Landesamt für Umwelt erforderlich gewesen wäre − im Amtsblatt für das Land noch in den örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht worden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Grundwasserentnahme auswirkt. Die Veröffentlichung der Bewilligung im Amtsblatt für die Gemeinde vom

  1. April 2020 (ABl. Nr. 4/2020) mag zwar mit Blick auf die in § 41 Abs. 3 VwVfG vorgesehene "ortsübliche" Bekanntmachung in den Amtsblättern der betroffenen Gemeinden grundsätzlich geeignet sein, die in § 69 Abs. 2 Satz 3 VwVfG vorgesehene öffentliche Bekanntmachung zu ersetzen. Die auch hier geforderten Voraussetzungen, nämlich die Veröffentlichung des verfügenden Teils des Bescheides, Rechtsbehelfsbelehrung sowie der Hinweis auf dessen öffentliche Auslegung, liegen jedoch auch im Hinblick auf die Bekanntmachung vom
  2. April 2020 nicht vor. So enthält die Veröffentlichung weder eine Rechtsbehelfsbelehrung noch geht der verfügende Teil hinreichend aus ihr hervor. Unter Heranziehung der hierfür in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze hat die Bekanntmachung in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, das Informations- und Beteiligungsinteresse der Bürger zu wecken, die an dem beabsichtigten Vorhaben interessiert oder von ihm betroffen sind. Der Inhalt der Bekanntmachung muss so gewählt werden, dass sie diese spezifische Anstoßfunktion auslösen kann (in diesem Sinne bereits BVerwG, Urteil vom
  3. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, juris Rn. 26; Urteil vom
  4. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, juris Rn. 15). Er muss also geeignet sein, potenziell betroffenen Bürgern ihre Betroffenheit ausreichend vor Augen zu führen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  5. Dezember 1999 - 1 BvR 1746/97 -, juris Rn. 9). Zwar ist nicht anzunehmen, dass die Bekanntmachung des verfügenden Teils in jedem Fall zwingend durch die wörtliche Wiedergabe sämtlicher Regelungen des Bescheides, insbesondere beim Vorliegen zahlreicher Nebenbestimmungen − wie hier −, erfolgen muss; Insoweit ist auch eine Zusammenfassung des verfügenden Teils ausreichend (vgl. Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG,
  6. Auflage 2020, § 69 Rn. 14 m.w.N.), solange gewährleistet ist, dass die Bekanntmachung denen, die sie angeht, bewusst macht, dass sie von ihrem Inhalt betroffen sind. Diesen inhaltlichen Anforderungen entspricht die hier interessierende Bekanntmachung nicht. Denn gerade mit Blick auf die bis zum
  7. Dezember 2016 befristete wasserrechtliche Erlaubnis mit einer Durchschnittsfördermenge von 6.900 m³/d hätte jedenfalls die Erhöhung der bewilligten Grundwasserentnahme in der Veröffentlichung vom
  8. April 2020 benannt werden müssen. So lag die Erteilung einer neuen Gestattungsentscheidung im konkreten Fall auf der Hand, nicht jedoch die signifikante Erhöhung der Durchschnittsfördermenge auf 10.300 m³/d. Diese Information hätte jedoch im Sinne einer "Mindestinformation" zur Erreichung der vorbenannten Anstoßfunktion erfolgen müssen. Da eine fehlerhafte öffentliche Bekanntgabe einer unterbliebenen öffentlichen Bekanntgabe gleichsteht (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO,
  9. Auflage 2019, § 74 Rn. 4; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 2 UmwRG Rn. 64; VG Düsseldorf, Urteil vom
  10. März 2015 - 3 K 6048/13 -, juris Rn. 60), wurde die Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht in Gang gesetzt. 2.2 Die hier mangels wirksamer öffentlicher Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 3 UmwRG geltende Klagefrist von einem Jahr

Kenntniserlangung wurde eingehalten.

Satz 1 der vorbenannten Vorschrift müssen, wenn eine Entscheidung

§ 1Absatz 1 Satz 1 Umw

RG

den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden ist, Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden,

dem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Positive Kenntnis von der Bewilligung zugunsten des Beigeladenen selbst erlangten die Kläger jedenfalls mit Übersendung der Bewilligung durch den Beklagten an den Klägerbevollmächtigten am

  1. November
  2. Auf den Zeitpunkt der positiven Kenntnis kommt es jedoch nicht an, wenn eine Vereinigung die Entscheidung zu einem früheren Zeitpunkt hätte kennen können. Wann von einem Kennenkönnen im Sinne des § 2 Abs. 4 UmwRG auszugehen ist, ist in Anlehnung an die im Baunachbarrecht entwickelten Grundsätze der Verwirkung des Klagerechts zu bestimmen. Unter Heranziehung der im Baunachbarrecht entwickelten Regeln zur Verwirkung als Auslegungshilfe ist davon auszugehen, dass eine Vereinigung eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kennen kann, wenn sich deren Vorliegen aufgrund objektiver Kriterien aufdrängen muss (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  3. September 2009 - 8 B 1342/09 .AK -, juris Rn. 44). Für das Kennenkönnen im Sinne des § 2 Abs. 4 UmwRG reicht aber nicht das Bewusstsein darüber aus, dass überhaupt eine Entscheidung getroffen wurde. Vielmehr muss auch die vollständige Entscheidung selbst bekannt sein (vgl. Happ, in: Eyermann, a.a.O., § 2 UmwRG Rn. 14; Kment, in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG,
  4. Auflage 2018, § 2 UmwRG Rn. 38 m.w.N; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  5. September 2015 - 8 A 970/15 -, juris Rn. 14). Zuzurechnen ist einer Vereinigung nur die Kenntnis ihres Vorstandes, eines anderen vertretungsberechtigten Organs oder einer anderen zur Klage befugten Person (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., juris Rn. 42).

diesen Maßstäben ist hinsichtlich des Klägers zu

  1. nicht von einer Kenntnis vor der Übermittlung der Bewilligung an den Klägerbevollmächtigten am
  2. November 2020 bzw. hinsichtlich des Klägers zu
  3. nicht von einem Kennenkönnen vor der Kenntnis des Ortsverbandes NABU e. V. von dem Antwortschreiben des MLUK vom
  4. Mai 2020 auszugehen. Entgegen der Einlassung des Beklagten hält die Kammer eine positive Kenntnis des Klägers zu
  5. schon bei Erhebung der Fachaufsichtsbeschwerde durch dessen Ortsverband am
  6. April 2020 für nicht erwiesen. Denn diese bezog sich ausschließlich auf die Veröffentlichung des Beklagten zum Unterbleiben der UVP-Prüfung für die erhöhte Grundwasserentnahme im Wasserwerk E... vom
  7. März 2020 (Abl. für Brandenburg, Nr. 10 vom
  8. März 2020, S. 234 f.). Eine Kenntnis des NABU e. V. von der erteilten Bewilligung mit Bescheid vom
  9. Februar 2020 ist dem Schreiben gerade nicht zu entnehmen. Insbesondere ist auf Seite 1 des Schreibens − dort im letzten Absatz − von der "beantragten Wasserentnahme im Wasserwerk E...", und nicht gerade von einer bewilligten Wasserentnahme die Rede (siehe VV, Beiakte II, Bl. 241). Aus der genannten Veröffentlichung im Amtsblatt geht zudem nicht hervor, dass die wasserrechtliche Bewilligung zu diesem Zeitpunkt bereits erteilt war. Dort ist lediglich von einem "Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung" die Rede. Eine allgemeine

forschungspflicht zur Erteilung entsprechender Bewilligungsentscheidungen besteht für die Umweltverbände indes nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom

  1. September 2015 - OVG 11 S 22.15 -, juris Rn. 22). Entgegen der Auffassung des Beigeladenenvertreters ist auch nicht von einem Kennenkönnen des Klägers zu
  2. durch die Kenntnisnahme des Vorsitzenden des NABU e. V. von der Veröffentlichung der Bewilligung im Amtsblatt für die Gemeinde am
  3. April 2020 auszugehen, welche zur Ingangsetzung des Fristenlaufs auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung vom
  4. April 2020 zurückwirken könnte. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Veröffentlichung der Bewilligung in der o. g. Form nicht automatisch ein Kennenkönnen des Klägers zu
  5. begründet. Denn wie bereits ausgeführt, lässt die Veröffentlichung im Amtsblatt für die Gemeinde jeglichen Mindestinhalt der Bewilligung vermissen.

dem Sinn und Zweck der Norm des § 2 Abs. 3 Satz 1 UmwRG muss die Kenntnis gegenständlich aber den Inhalt der maßgeblichen Entscheidung erfassen; allein das Wissen, dass eine Entscheidung ergangen ist, reicht nicht aus, um einer möglichen Erkennbarkeit der umweltrechtlichen Relevanz des Vorhabens gerecht zu werden. Auch war es dem Kläger zu 2. nicht möglich, sich durch seine Anfrage bei der Gemeindeverwaltung Gewissheit über den Inhalt der Bewilligung zu verschaffen. Denn eine allgemeine Einsichtnahme war entgegen des Hinweises in der Veröffentlichung aufgrund der Einschränkungen zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie nicht möglich. Eine Übersendung der Bewilligung – wie in der Veröffentlichung angekündigt – wurde dem Vorsitzenden des Ortsverbandes trotz wiederholter

frage verwehrt. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass von einer positiven Kenntnis bzw. Möglichkeit der Kenntniserlangung des Klägers zu

  1. erstmals zum
  2. Mai 2020 die Rede sein kann. In dem Antwortschreiben des MLUK wird erstmals die bewilligte Erhöhung der Grundwasserentnahmemenge auf 3.759.500 m³/a benannt (siehe VV, Beiakte II, Bl. 243). Unerheblich ist, dass das Schreiben nicht direkt an die Kläger, sondern an den Ortsverband des Klägers zu
  3. gerichtet war. Insoweit ist die Kenntnis des NABU e. V. dem Kläger zu
  4. zuzurechnen. Wenn nämlich ein Naturschutzverband über örtliche Untergliederungen verfügt, kann

der Verkehrsanschauung erwartet werden, dass der örtliche Vorstand den Landesvorstand über die für die Verbandsarbeit relevanten Vorgänge vor Ort unterrichtet. Unterbleibt eine derartige, für die Aufgabenerfüllung sachgerechte und zumutbare Organisation des Informationsflusses zwischen der Orts- und Landesebene, muss sich der Landesverband

Treu und Glauben die Kenntnis und das Kennenmüssen des örtlichen Vorstandes zurechnen lassen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom

  1. November 2014 - 1 B 10905/14 -, juris Rn. 16). Hinsichtlich des Klägers zu 1., für den eine Kenntniszurechnung nicht in Betracht kommt, wahrt die am
  2. April 2021 erhobene Klage offensichtlich die Jahresfrist des § 2 Abs. 3 Satz 1 UmwRG. Selbst wenn man hinsichtlich des Klägers zu
  3. für den Fristbeginn auf eine Kenntnis von der Bewilligung am
  4. Mai 2020 und nicht auf die Erkenntnis durch die an den Klägerbevollmächtigen am
  5. November 2020 erfolgte Übermittlung der Bewilligung abstellte, ist die Jahresfrist mit Klageerhebung noch gewahrt.
  6. Die Kläger haben ihr Klagerecht auch nicht verwirkt. Zwar haben sie die Klage erst 14 Monate

Erlass der verfahrensgegenständlichen Bewilligung und etliche Monate

deren Kenntnis bzw. Möglichkeit der Kenntniserlangung erhoben. Die Voraussetzungen der Verwirkung liegen jedoch nicht vor. Die Annahme der Verwirkung setzt einen längeren Zeitraum voraus, währenddessen die Möglichkeit bestand, einen Rechtsbehelf zu ergreifen. Neben dem bloßen Zeitmoment setzt sie jedoch auch einen darüber hinausgehenden Vertrauenstatbestand auf Seiten des Verfahrensgegners (sogenanntes Umstandsmoment) voraus, aufgrund dessen der Verfahrensgegner nicht mehr mit der Einlegung eines Rechtsbehelfs innerhalb der Rechtsmittelfrist rechnen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Mai 1984 - 3 C 86/82 -, juris Rn. 39; BayVGH, Urteil vom
  2. August 2001 - 8 A 01.4004 -, juris Rn. 21, 25 f.; Kment, Rechtsbehelfe von Umweltvereinigungen, NVwZ 2018, 921, 927). Die betroffene Behörde und der Begünstigte rechnen dann nicht mehr mit einer Klageerhebung gegen die getroffene Maßnahme, wenn ein Berechtigter unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen jedermann vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen hätte. Durch das Unterlassen wird eine tatsächliche Lage geschaffen, auf die sich die anderen Beteiligten einstellen dürfen. Endlich muss sich die beklagte Behörde auch tatsächlich in einer Weise auf das Verhalten des Berechtigten eingerichtet haben, dass für sie eine begründete Klage mit nicht mehr zumutbaren

teilen verbunden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. August 2000 - 4 A 11.99 -, juris Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  2. November 2014 - 2 B 1111/14 -, juris Rn. 22). Die Verwirkung kann je

den besonderen Verhältnissen im Einzelfall auch schon vor dem Ablauf der Jahresfrist eintreten (vgl. BVerwG, Urteile vom

  1. Januar 1974 - IV C 2.72 -, juris Rn. 28 und vom
  2. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, juris Rn. 23). Gemessen hieran kann eine verspätete Erhebung der Klage nicht festgestellt werden. Zunächst steht fest, dass die Jahresfrist nicht unbeachtet geblieben ist (siehe oben unter 2.2). Es liegen aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, die neben dem Zeitablauf die Annahme des Entstehens einer Vertrauensgrundlage beim Beklagten bzw. Beigeladenen rechtfertigen könnten. So haben die Kläger zunächst mit Schriftsatz vom
  3. Oktober 2020 (vorsorglich) Widerspruch gegen alle dem Wasserverband S... seit dem
  4. Januar 2020 erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse und Bewilligungen, v. a. gegen bereits erteilte Erlaubnisse zur Erhöhung der Entnahmemenge einschließlich der Wasserfassung erhoben und umfassend Akteneinsicht in die verfahrensgegenständlichen Unterlagen beantragt. Vor diesem Hintergrund konnten der Beklagte und der Beigeladene sich gerade nicht darauf einstellen, dass die Kläger nicht die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs ergreifen würden. Hinzu kommt, dass die Kläger

einer ersten Einsichtnahme der Unterlagen mit Schriftsatz vom 13. Januar 2020 die Übermittlung weiterer Dokumente beantragten. Insoweit ist

vollziehbar, dass die Kläger die Zugänglichmachung der beantragten Informationen abgewartet haben. Denn erst danach konnten die Erfolgsaussichten der Geltendmachung ihrer Rechte in einem Klageverfahren zuverlässig eingeschätzt werden. In diesem Umstand kann ein derartiger Vertrauenstatbestand, der die spätere Klageerhebung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen ließe, nicht gesehen werden. II. Die Klage ist teilweise − im Hilfsantrag − begründet. Vorliegend leidet die streitgegenständliche wasserrechtliche Bewilligung an einem erheblichen Verfahrensfehler i. S. v. § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG. Im Übrigen erweist sich die Bewilligung als rechtmäßig. 1. Der grundsätzlich heranzuziehende Prüfungsmaßstab des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist durch die Bestimmungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes verdrängt (vgl. auch Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 2 UmwRG Rn. 56).

den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts und unter Beachtung des Gebotes richtlinienkonformer Auslegung europarechtlich determinierten Verfahrensrechts sind hierbei die derzeit aktuellen Bestimmungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes heranzuziehen (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5/14 -, juris Rn. 46 m. w. N.).

§ 2Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Umw

RG ist der Rechtsbehelf begründet, soweit die – wie hier, vgl. zuvor unter B. I. 1.2 – möglicherweise UVP-pflichtige Entscheidung gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung

ihrer Satzung fördert. Für die konkreten Rechtsfolgen eines danach etwa begründeten Rechtsbehelfs – etwa Aufhebung der Entscheidung oder "nur" Rechtswidrigkeitserklärung – sind wiederum Sonderbestimmungen in § 4 UmwRG – für Verfahrensfehler bzw. in § 7 Abs. 5 UmwRG für materielle Fehler – getroffen. Mit Blick darauf, dass der Klägerbevollmächtigte

Klageerhebung mit Schriftsatz vom

  1. Juli 2021 die Klage begründet hat, ist sein Vortrag auch nicht der innerprozessualen Präklusion des § 6 Satz 1 UmwRG unterworfen (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom
  2. Oktober 2019 - 5 K 3514/17 -, juris Rn. 18). 1.1 Die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligung bemisst sich

dem Wasserhaushaltsgesetz in seiner seit dem

  1. März 2010 geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 vom
  2. August 2021, BGBl. I, S. 3901 . Rechtsgrundlage für die Erteilung sind §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1,
  3. Alt., 9 Abs. 1 Nr. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. V. m. §§ 12 , 14 WHG.

diesen Vorschriften kann

dem pflichtgemäßen Bewirtschaftungsermessen (§§ 12 Abs. 2, 6 WHG) des Beklagten als Obere Wasserbehörde eine wasserrechtliche Gestattung einer Entnahme von Grundwasser durch den Beigeladenen in Form einer Bewilligung erteilt werden, wenn (positiv) die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind und (negativ) keine Versagungsgründe eingreifen. Vorliegend ist ein formeller (Verfahrens-)Rechtsverstoß ersichtlich, welcher zwar nicht zur Aufhebung, jedoch zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der angefochtenen Entscheidung führt. Die unterlassene Durchführung der UVP-Prüfung ist zwar nicht zu beanstanden (siehe unter 1.1.2). Ebenso wenig weisen die UVP-Vorprüfung, FFH-Verträglichkeitsvorprüfung und Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbotes Fehler auf (siehe unter 1.1.3 – 1.1.5). Ein Verfahrensfehler liegt aber darin begründet, dass hinsichtlich des

Auslegung der Antragsunterlagen im Sommer 2018 geänderten Antrags auf eine höhere Grundwasserentnahmemenge ein ergänzendes Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nicht durchgeführt worden ist (siehe unter 1.1.6). 1.1.1 Der Beklagte war für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zuständig. Denn

§ 126Abs. 1 Bbg

WG i. V. m. § 2 Satz 1 Nr. 7 der Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung vom

  1. Dezember 2008 in der Fassung vom
  2. Dezember 2011, GVBl. I Nr. 33, S. 1 (WaZV) ist der Beklagte als obere Wasserbehörde für Bewilligungen für Grundwasserentnahmen mit einer mittleren täglichen Entnahmemenge ab 2.000 m³/d zuständig. 1.1.2 Entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung leidet die Bewilligung zunächst nicht an einem im vorgenannten Sinne rügefähigen Verfahrensmangel, weil eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung wegen des Zusammenhangs mit weiteren Wasserwerken des Beigeladenen nicht durchgeführt worden ist. 1.1.2.1 Ungeachtet der Frage, ob ein solcher Verfahrensfehler zur Aufhebung einer Bewilligung führen könnte, liegt ein solcher Mangel hier nicht vor. Denn das Vorhaben des Beigeladenen unterliegt nicht einer unbedingten UVP-Pflicht, weil es mit einer Grundwasserentnahme von 3.759.500 m³/a die Schwellenwerte der Anlage 1 zum UVPG nicht erreicht und – selbst eine

trägliche Kumulation unterstellt – jedenfalls das vom Beigeladenen weiter unterhaltene Wasserwerk aufgrund des ihm zukommenden Bestandsschutzes nicht hinzuzurechnen ist. Das vorbenannte Wasserwerk des Beigeladenen kann Bestandsschutz

dem zum (maßgeblichen) Zeitpunkt der Bewilligungserteilung geltenden § 10 Abs. 1 i. V. m. § 10 Abs. 6 UVPG derart für sich in Anspruch nehmen, dass der Schwellenwert für eine unbedingte UVP-Prüfungspflicht der Nr. 13.3.1 der Anlage 1 zum UVPG für eine Grundwasserentnahme von 10 Mio. m³/a oder mehr unterschritten wird. Gemäß § 10 Abs. 6 UVPG bleibt der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11 /EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte unberücksichtigt. § 10 Abs. 6 UVPG beinhaltet eine Bestandsschutzregelung zugunsten von Vorhaben, die

den benannten beiden UVP-Richtlinien zum Zeitpunkt des Ablaufs der jeweiligen Umsetzungsfristen noch nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterlagen. Für die UVP-Richtlinie 85/337/EWG (ABl. Nr. L 175, S. 40) lief die Umsetzungsfrist am

  1. Juli 1988 ab, für die UVP-Änderungsrichtlinie 97/11 /EG am
  2. März
  3. Der Bestandsschutz des § 10 Abs. 6 UVPG wirkt sich derart aus, dass der bestandsgeschützte Altbestand rechnerisch abzuziehen ist. Bestandsschutz tritt ein, sobald das Vorhaben einen verfahrensrechtlich verfestigten Status erreicht, spätestens mit der Erteilung der Gestattung (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom
  4. Dezember 2015 - 4 C 7.14 -, juris Rn. 24). Hiervon ausgehend genießt jedenfalls das von den Klägern benannte Wasserwerk des Beigeladenen Bestandsschutz. Der heranzuziehende zugelassene Entnahmeumfang bestand deutlich vor dem maßgeblichen Stichtag am
  5. März 1999; Für das vorbenannte Wasserwerk belief sich dieser zum maßgeblichen Zeitpunkt auf 3.285.000 m³/a und ist gemäß § 10 Abs. 6 UVPG hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens des Größenwerts der Nr. 13.3.1 der Anlage 1 zum UVPG nicht zu berücksichtigen. Mithin ist dieser Altbestand von der Gesamtsumme von 11.059.500 m³/a in Abzug zu bringen, was einen UVP-rechtlich zu berücksichtigenden Restbestand von 7.774.500 m³/a hinsichtlich der von dem Beigeladenen weiter unterhaltenen Wasserwerke und sowie des hier interessierenden Wasserwerks in dem bewilligten Umfang − unterhalb des Schwellenwerts der Nr. 13.3.1 der Anlage 1 zum UVPG − ergibt. Dieser geschützte Bestand i. S. v. § 10 Abs. 6 UVP fällt zwar nicht in den Anwendungsbereich der ursprünglichen UVP-Richtlinie 85/337/EWG, jedoch der − stärker ausdifferenzierten − Richtlinie 97/11 /EG. Gemäß Art. 4 Abs. 1 RL 85/337/EWG i. d. F. von Art. 1 Nr. 6 RL 97/11 /EG werden Projekte des Anhangs I vorbehaltlich des Art. 2 Abs. 3 einer Prüfung gemäß Art. 5 bis 10 − also einer obligatorischen Umweltverträglichkeitsprüfung − unterzogen. Art. 4 Abs. 2 RL 97/11 /EG sieht weiter vor, dass bei Projekten des Anhangs II die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Art. 2 Abs. 3, anhand einer (a) Einzelfalluntersuchung oder (b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien bestimmen, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a) und b) genannten Verfahren anzuwenden. Anhang I der RL 97/11 /EG, der die Projekte

Art. 4Abs.

1 aufzählt, nennt unter Nr. 11 Grundwasserentnahme- oder künstliche Grundwasserauffüllungssysteme mit einem jährlichen Entnahme- oder Auffüllungsvolumen von mindestens 10 Mio. m³. Anhang II, der Projekte

Art. 4Abs.

2 bezeichnet, spricht unter Nr. 10 l) von Grundwasserentnahme- und künstlichen Grundwasserauffüllungssystemen, soweit nicht durch Anhang I erfasst. In wasserrechtlicher Hinsicht folgt ein Bestandsschutz vorliegend aus alten Rechten und Befugnissen im Sinne des § 20 Abs. 1 WHG i. V. m. § 147 Abs. 1 BbgWG.

§ 20Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 WHG sind für Gewässerbenutzungen auf Grund von Rechten, die

den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind, keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich.

§ 147Abs. 1 Bbg

WG bleiben am 16. Juni 1994 bestehende alte Rechte und alte Befugnisse aufrechterhalten. Eine Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung ist nicht erforderlich für Benutzungen und Errichtungen von Anlagen, die

dem Wassergesetz vom

  1. Juli 1982 (DDR-Wassergesetz 1982, GBl. I, S. 467) zugelassen oder deren Zulassungen durch das vorgenannte Gesetz aufrechterhalten worden sind und zu deren Ausübung am
  2. Juli 1990 rechtmäßige Anlagen vorhanden waren. Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse bestimmen sich, soweit sie auf besonderem Titel beruhen,

diesem, im Übrigen

den bisherigen Gesetzen.

§ 46

des DDR-Wassergesetzes 1982 behalten die aufgrund früherer wasserrechtlicher Vorschriften getroffenen Entscheidungen ihre Gültigkeit. Auch im Falle einer Gewässerbenutzung durch Anlagen, deren Zulassung durch das DDR-Wassergesetz 1982 aufrechterhalten wurde, ist es erforderlich, dass eine behördliche Einzelentscheidung wasserrechtlicher Art, auf deren Grundlage die Errichtung und Nutzung einer wasserbaulichen Anlage als rechtmäßig zu beurteilen ist, vorliegt (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19. April 2013 - 5 K 192/10 -, juris Rn. 30). Ein solcher wasserrechtlicher Genehmigungsakt

dem DDR-Wassergesetz 1982 i. S. des § 147 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 BbgWG liegt in Form der wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung vom

  1. Dezember 1976 für die Wasserfassung Spitzmühle vor, welche den Beigeladenen zu einer Grundwasserentnahmemenge von 9.000 m³/d berechtigt. Diese Nutzungsgenehmigung wurde unbefristet erteilt und gilt bis heute fort. Die Grundwasserentnahme war aufgrund des DDR-Wassergesetzes vom
  2. April 1963 (DDR-Wassergesetz 1963, GBl. I, S. 77) sowie des DDR-Wassergesetzes 1982 genehmigungsbedürftig. Es handelte sich hierbei um eine Gewässernutzung durch Wasserentnahme i. S. des § 12 Abs. 1 des DDR-Wassergesetzes 1963 und § 17 Abs. 1 des DDR-Wassergesetzes
  3. Demnach ist die dort genehmigte Grundwasserentnahmemenge gemäß § 10 Abs. 6 UVPG hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens des Größenwerts der Nr. 13.3.1 der Anlage 1 zum UVPG nicht zu berücksichtigen. § 21 Abs. 1 WHG steht der Annahme eines (auch künftig) fortgeltenden Altrechts des Beigeladenen ebenfalls nicht entgegen. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 WHG können alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum
  4. Februar 2010 noch nicht im Wasserbuch eingetragen oder zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind, bis zum
  5. März 2013 bei der zuständigen Wasserbehörde angemeldet werden.

Satz 3 der Vorschrift erlöschen alte Rechte und alte Befugnisse, die nicht

den Sätzen 1 und 2 angemeldet worden sind, am

  1. März 2020, soweit das alte Recht oder die alte Befugnis nicht bereits zuvor aus anderen Gründen erloschen ist. Zunächst dürfte vorliegend zu beachten sein, dass selbst bei unterstellter Annahme eines Erlöschens der wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung am
  2. März 2020 das Altrecht zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung am
  3. Februar 2020 – maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist im Falle der Drittanfechtung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids (ständige Rspr. des BVerwG, vgl. nur Beschluss vom
  4. Januar 1991 - 7 B 102.90 -, juris Rn. 3 m.w.N.) – noch bestanden hätte. Ungeachtet dessen hat der Beigeladene im hier interessierenden Fall die wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung mit Schreiben vom
  5. Februar 2013 angemeldet (siehe GA, Bl. 337); Unschädlich ist dabei

Auffassung der Kammer, dass die Anmeldung beim Landkreis als untere Wasserbehörde erfolgte. Zwar ist gemäß § 2 Satz 1 Nr. 11 WaZV für die Feststellung alter Rechte und Befugnisse die obere Wasserbehörde zuständig, soweit ihr die Zuständigkeit für die Neuerteilung zugewiesen worden ist. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die "Anmeldung" gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 WHG ihrem Wesen

kein formeller Antrag i. S. einer Verfahrenshandlung

§ 22Satz 2 Vw

VfG ist, sondern die bloße Mitteilung (Wissenserklärung) an die das Wasserbuch führende Behörde, dass ein altes Recht oder eine alte Befugnis

Auffassung des Erklärenden besteht (vgl. Pape, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 21 WHG Rn. 14 m.w.N.). Dass es im Rahmen des § 21 Abs. 1 WHG nicht auf den Erlass des bloß "beurkundenden Verwaltungsakts" der Eintragung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 - IV C 94.69 -, juris Rn. 20) ankommt, sondern unabhängig davon die an die Wasserbuchbehörde gerichtete rechtzeitige Mitteilung genügt, um das andernfalls kraft Gesetzes eintretende Erlöschen eines alten Rechts oder einer alten Befugnis zu verhindern, folgt im Umkehrschluss aus der Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 3 WHG. Darüber hinaus veranlasste im vorliegenden Fall der Landkreis eine außerordentliche Weiterleitung des Schreibens und übernahm damit auch die Gewähr für dessen rechtzeitigen Eingang beim Beklagten als für die Feststellung zuständige Behörde. Das Schreiben hätte

seinem Eingang am

  1. Februar 2013 auch noch fristgerecht an den Beklagten weitergeleitet werden können. Dass der Landkreis mit der Weiterleitung vom
  2. Juni 2013 die Frist des § 21 Abs. 1 Satz 1 WHG nicht eingehalten hat, ist dem Beigeladenen nicht zurechenbar. 1.1.2.2 Vor diesem Hintergrund bedarf es für das vorliegende Verfahren keiner Entscheidung, ob die inhaltlichen Kriterien für eine

trägliche Kumulation überhaupt erfüllt wären (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom

  1. Dezember 2015 - 4 C 7.14 -, juris Rn. 13 ff.). Insofern ist lediglich anzumerken, dass hierfür keine durchgreifenden Anhaltspunkte bestehen. Insbesondere ließe sich ein enger Zusammenhang i. S. v. § 10 Abs. 4 Satz 1 UVPG allenfalls für die Wasserfassungen annehmen. Für alle kumulierenden Vorhaben gilt nämlich, dass sich ihr Einwirkungsbereich überschneiden muss. Einwirkungsbereich ist dabei gemäß § 2 Abs. 11 UVPG das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind. Hierzu bedarf es einer gewissen räumlichen Nähe. Im Rahmen von Vorhaben zur Grundwasserentnahme ist diese etwa gegeben, wenn Grundwasser aus demselben Grundwasserleiter über eine Kette von Grundwasserbrunnen gefördert wird (vgl. Peters/Balla/Hesselbarth, UVPG, Stand 2018, § 10 Rn. 8 m.w.N.). Gemäß Art. 2 Nr. 11 der Wasserrahmenrichtlinie – WRRL ist unter einem Grundwasserleiter eine unter der Oberfläche liegende Schicht von Felsen oder anderen geologischen Formationen mit hinreichender Porosität und Permeabilität zu verstehen, so dass entweder ein nennenswerter Grundwasserstrom oder die Entnahme erheblicher Grundwassermengen möglich ist. Die Wasserfassungen nutzen denselben Grundwasserleiterkomplex "GWLK 2". Dieser ist überwiegend gespannt und mit geringstdurchlässigem Geschiebemergel bzw. anderen grundwasserstauenden Schichten bedeckt. Die Kammer teilt die Auffassung der Kläger insoweit, als dass sich der Einwirkungsbereich der Wasserwerke E... und S... überschneiden. Diese Annahme widerspricht auch nicht den Ausführungen in den Antragsunterlagen des Beigeladenen, wonach sich die Einzugsgebiete der beiden Wasserwerke gegenseitig beeinflussten und bzgl. des gemeinsam genutzten GWLK 2 als Einheit zu betrachten seien (siehe VV, Beiakte I, Bl. 14). Entsprechend dem klägerischen Vortrag dahingehend, dass mit der Erhöhung der Entnahmemenge die Einzugsgebiete der Wasserfassungen E... und S... nunmehr direkt aneinandergrenzen (siehe hierzu z. B. VV, Beiakte VII, Grundwassermonitoring 2014, Anlage 1 (Hydroisohypsenplan 2014) und Beiakte I, Bl. 20, Anlage 1), dürfte ein sich überschneidender Einwirkungsbereich auch hinsichtlich der Wasserfassung S... anzunehmen sein. Hinsichtlich der Wasserfassungen E... und F... ist eine Überschneidung der Einwirkungsbereiche jedoch nicht mehr anzunehmen. Diese befinden sich bereits nicht mehr innerhalb des verfahrensgegenständlichen Grundwasserkörpers "DEBB HAV_US_3", sondern sind dem Grundwasserkörper "DEBE HAV_US_1" zuzuordnen (siehe hierzu Berliner Bericht zur Umsetzung der WRRL mit Stand vom
  2. Dezember 2020, S. 36). Ein Grundwasserkörper wird

§ 3Nr.

6 WHG als "ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter" definiert. Im Land wurden die Grundwasserkörper überwiegend entsprechend den unterirdischen Einzugsgebieten abgegrenzt (siehe "Die Wasserbilanzen der Grundwasserkörper im Land ", Fachbeiträge des LUGV Heft Nr. 142, 2014, S. 4). Die Einzugsgebietsgrenzen der Wasserwerke E... und F... grenzen nicht unmittelbar an das Einzugsgebiet . Hinsichtlich der vorbenannten Wasserfassungen ist zudem zu beachten, dass deren Entnahmebrunnen weit mehr als 10 km von denen der Wasserfassung entfernt sind. Von der erforderlichen räumlichen Nähe kann daher nicht mehr ausgegangen werden. Der Fachvertreter des Beklagten hat diesbezüglich schlüssig dargetan, dass zur Beurteilung eines sich überschneidenden Einwirkungsbereiches auf die durch die Grundwasserentnahme hervorgerufenen Absenkbereiche abzustellen sei. Dabei erfolge die Ausbildung des Absenkungstrichters im Rahmen der Grundwasserförderung logarithmisch, wodurch eine Absenkung des Grundwasserspiegels in einer derartigen Entfernung nicht mehr messbar sei. Soweit sich die Kläger auf eine Einbeziehung der Grundwasserentnahme an der Wasserfassung F... berufen, ist noch Folgendes anzumerken: Selbst bei Bejahung des

§ 10Abs.

4 Satz 2 Nr. 1 UVPG erforderlichen Kriteriums eines sich überschneidenden Einwirkungsbereichs scheitert der enge Zusammenhang hier zusätzlich am Erfordernis eines funktionalen und wirtschaftlichen Bezugs i. S. v. § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 UVPG. Denn das Wasserwerk F... wird nicht von dem Beigeladenen, sondern von den Wasserbetrieben unterhalten; Eine einheitliche Anlage zur öffentlichen Trinkwasserversorgung liegt insoweit gerade nicht vor. 1.1.3 Die von den Klägern monierten Verfahrensfehler hinsichtlich der durchgeführten UVP-Vorprüfung greifen ebenfalls nicht durch.

§ 4Abs.

1 Nr. 1 lit. b des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. August 2017 ( BGBl. I S. 3290 ), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2018 ( BGBl. I S. 2549 ) (UmwRG), kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens

§ 1Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umw

RG unter anderem verlangt werden, wenn eine

den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Vorprü-fung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch

geholt worden ist. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung

Satz 1 Nr. 1 lit. b gleich. 1.1.3.1 Die durchgeführte UVP-Vorprüfung ist zunächst nicht in dem Sinne des § 5 Abs. 1 UVPG verfahrensfehlerhaft, dass die Entscheidung über die UVP-Pflicht nicht unverzüglich erfolgt wäre. Das Gesetz benennt drei alternative, die Prüfpflicht auslösende Zeitpunkte, von denen vorliegend die dritte (letzte) Variante (auf eigene Initiative der Behörde

Beginn des Zulassungsverfahrens) eingreift (vgl. hierzu allgemein Dienes, in: Hoppe/Beckmann/Kment, a.a.O., § 5 Rn. 11 ff.). § 5 Abs. 1 UVPG normiert mit der Vorgabe "unverzüglich" keine konkrete Frist, sondern verpflichtet die zuständige Behörde lediglich dazu, ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) festzustellen, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juli 2015 - 8 S 534/15 -, juris Rn. 57). Allein die Tatsache, dass die erste UVP-Vorprüfung erst im Laufe des Genehmigungsverfahrens durchgeführt wurde, und nicht – wie es § 5 Abs. 1 UVPG an sich vorsieht – unverzüglich

Beginn des Verwaltungsverfahrens, begründet noch keinen beachtlichen Verfahrensfehler (vgl. HessVGH, Beschluss vom

  1. März 2015 - 9 B 1791/14 -, juris Rn. 9). Denn das Unverzüglichkeitskriterium ist nicht als schematisch anzuwendendes Regulativ zu verstehen; vielmehr lässt die Ausfüllung dieses Merkmals Raum für eine flexible Handhabung. Damit ist es möglich, und im Sinne einer sachgerechten Feststellung auch geboten, Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen ist bei der Verfahrensgestaltung vor allem, dass der vom Gesetzgeber angestrebte Beschleunigungseffekt im Interesse des Vorhabenträgers besteht (vgl. Dienes, in: Hoppe/Beckmann/Kment, a.a.O., § 5 Rn. 8). Gemessen hieran ist festzustellen: Der Beklagte hat vorliegend erst kurz vor dem Erlass der Bewilligung vom
  2. Februar 2020 eine (erste) Vorprüfung abgeschlossen, vgl. den Feststellungsvermerk vom
  3. November 2018 (siehe VV, Beiakte II, Bl. 162 ff.; offensichtlich unzutreffend datiert) sowie die öffentliche Bekanntmachung über die Nichtdurchführung einer UVP-Prüfung vom
  4. März 2020 im Amtsblatt für , Nr. 10 vom
  5. März 2020 (siehe VV, Beiakte II, Bl. 161),

dem er vom Beigeladenen die erforderlichen Unterlagen zur Durchführung der UVP-Vorprüfung am

  1. Februar 2020 erhalten hatte. Unter diesen Umständen ist ein Verfahrensfehler damit nicht ersichtlich, insbesondere kann nicht von einem schuldhaften Verzögern der Feststellung der UVP-Pflicht die Rede sein. Denn die Vorschrift des § 5 Abs. 1 UVPG erfordert die unverzügliche Feststellung der Behörde "auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers". Die "Unverzüglichkeit" setzt also voraus, dass der Antragsteller seine Obliegenheiten erfüllt und Unterlagen mit einer Qualität vorlegt, dass die Vorprüfung überhaupt durchgeführt werden kann. Vor dem Hintergrund des hier interessierenden Verfahrensablaufs, nämlich der Antragsänderung des Beigeladenen am
  2. November 2019 und Vorlage der Unterlagen am
  3. Februar 2020, hat der Beklagte die ausweislich des entsprechenden Vermerks unklar welchen Datums, jedenfalls mit Bekanntmachung vom
  4. März 2020 getroffene Entscheidung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung müsse nicht durchgeführt werden, nicht schuldhaft verzögert. Abschließend sei bemerkt: Die Kläger dürften unter dem vorgetragenen Aspekt schon nicht in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sein, § 2 Abs. 4 Nr. 1 UmwRG; denn das Kriterium der Unverzüglichkeit wirkt

dem oben Gesagten allein zugunsten des Vorhabenträgers. Da die UVP-Vorprüfung noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz in einem Gerichtsverfahren

geholt werden (vgl. BVerwG,

  1. August 2008 - 4 C 11.07 -, juris Rn. 24) und damit dann ggf. auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung noch durchgeführt werden kann, kommt es jedenfalls nicht entscheidungserheblich darauf an, dass das Ergebnis einer UVP-Vorprüfung schon zu Beginn des Genehmigungsverfahrens vorliegt. Vorliegend hat der Beklagte die UVP-Vorprüfung im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ergänzt, sodass das Kriterium der Unverzüglichkeit hinsichtlich der unmittelbar vor Erteilung der Bewilligung durchgeführten UVP-Vorprüfung bereits überholt ist; für die Beurteilung des Gerichts kommt es nur auf die ergänzend durchgeführte UVP-Vorprüfung am
  2. November 2021 an. 1.1.3.2 Die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Für das Vorhaben war

§ 7Abs.

1 Satz 1 i. V. m. Nr. 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG in der hier gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 UVPG anwendbaren Fassung vom

  1. Juli 2017 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Unter Berücksichtigung des neuen Vorprü-fungsvermerks vom
  2. November 2021 ist festzustellen, dass die Vorprüfung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt worden und das Ergebnis

vollziehbar ist (§ 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG). Für die gerichtliche Überprüfung ist die vom Beklagten durchgeführte ergänzende Vorprüfung des Einzelfalls vom

  1. November 2021 zugrunde zu legen. Der Umstand, dass der Beklagte bei der im Bewilligungsverfahren vorliegenden UVP-Vorprüfung vom
  2. November 2018 aufgrund eines Tatsachenirrtums von einem Änderungsvorhaben i. S. v. § 2 Abs. 4 Nr. 2 lit. c UVPG ausging und damit lediglich die Erhöhung der Entnahmemenge um 3.400 m³/d bzw. 1.241.000 m³/a anstelle der gesamten Entnahmemenge von 10.300 m³/d bzw. 3.759.500 m³/a in den Blick nahm (vgl. VV, Beiakte II, Bl. 162), wurde nunmehr durch Vorlage einer "Ergänzung zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls" vom
  3. November 2021 und erneute Bekanntmachung des Ergebnisses der UVP-Vorprüfung geheilt. Es bestehen vorliegend keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Beklagte

Aufklärung des Fehlers in der Sachverhaltsermittlung einen neuerlichen Vorprü-fungsvermerk erstellt hat. Die Zulässigkeit der Heilung lässt sich der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b UmwRG entnehmen,

dem die Unterlassung einer erforderlichen Vorprüfung des Einzelfalles nur dann zur Aufhebung der Sachentscheidung führen kann, wenn sie nicht

geholt worden ist. Eine

holung ist aber grundsätzlich noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. August 2008, a.a.O. , juris Rn. 24 f.; BayVGH, Beschluss vom
  2. November 2014 - 22 ZB 14.1035 -, juris Rn. 14; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 4 UmwRG Rn. 100). Gleiches muss für die Heilung einer fehlerhaft durchgeführten UVP-Vorprüfung gelten. Denn wenn die fehlerhafte Vorprüfung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG der nicht durchgeführten Vorprüfung gleichsteht, hat das nicht nur hinsichtlich der Fehlerfolgen, sondern auch mit Blick auf die Heilungsmöglichkeiten zu gelten. Wird der Fehler einer fehlenden oder mangelhaften Vorprüfung

§ 7

UVPG bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens durch die zuständige Behörde geheilt, so ist die Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,

dem Erkenntnisstand zu beurteilen, der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorhanden ist (vgl. VG Minden, Urteil vom 11. März 2015 - 11 K 3061/13 -, juris Rn. 144). 1.1.3.3 Nunmehr unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass es sich bei dem hier interessierenden Vorhaben um ein Neuvorhaben i. S. v. § 2 Abs. 4 Nr. 1 lit. c UVPG handelt. Inhaltlicher Maßstab für die Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG die Frage, ob das Neuvorhaben

Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche

teilige Umweltauswirkungen haben kann, die

§ 25Abs.

2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Hierbei sind als Voraussetzung einer Legalisierung mit Blick auf die ursprünglichen Defizite der Vorprüfung alle Umweltauswirkungen seit der Errichtung der Anlage in die Prüfung einzubeziehen. Außerdem ist gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 UVPG zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Die gerichtliche Überprüfung der behördlichen Feststellung zur UVP-Pflichtigkeit beschränkt sich gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG auf die Fragen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis

vollziehbar ist. Diese Beschränkung verdeutlicht, dass der zuständigen Behörde für ihre prognostische Beurteilung ein Einschätzungsspielraum zusteht. Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom

  1. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris Rn. 32 und vom
  2. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, juris Rn. 30). Die durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls genügt vorliegend den rechtlichen Anforderungen. Im Einzelnen: 1.1.3.3.1 Die UVP-Vorprüfung, die der Beklagte auf der Grundlage der von dem Beigeladenen eingereichten Unterlagen durchgeführt hat, entspricht der formellen Anforderung des § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG. Danach hat die Behörde bekannt zu geben, dass

dem Ergebnis der Vorprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Nichts anderes gilt für das Ergebnis einer geheilten Vorprüfung, um eine transparente Verfahrensgestaltung zu gewährleisten und dem Informationszweck der Regelung ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. Pauli/Hagemann, Die UVP-Vorprüfung und deren Heilung, UPR 2018, 8, 17; so im Ergebnis auch VG München, Beschluss vom 24.8.2016 - M 1 SN 16.3055 -, juris Rn. 42). Diesem Erfordernis ist der Beklagte für die ergänzend durchgeführte Vorprüfung am 8. November 2021 mit Bekanntmachung vom 2. März 2022 auf dessen Internetseite

gekommen. Die Kläger machen auch nicht anderweitig geltend, dass die Vorgaben des § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 UVPG nicht eingehalten worden seien. 1.1.3.3.2 Soweit die Kläger Ermittlungsdefizite auch im Rahmen der ergänzenden UVP-Vorprüfung rügen, kann dem nicht gefolgt werden. Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, der Beklagte habe bestehende Wechselwirkungen zwischen dem verfahrensgegenständlichen Wasserwerk und den Wasserwerken im Rahmen der Vorprüfung

§ 7UVPG i.

V. m. Ziffer 3.6 der Anlage 3 zum UVPG nicht berücksichtigt. Richtig ist, dass die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nur dann verneint werden kann, wenn zuvor sämtliche Kriterien der Anlage 2 zum UVPG geprüft worden sind. Begründet hingegen bereits ein Aspekt für sich genommen eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung, müssen die anderen Kriterien nicht mehr untersucht werden (vgl. noch zur alten Fassung: Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, § 3c UVPG a. F. Rn. 23). Die gerichtliche Kontrolle, ob die getroffene Entscheidung sich hinreichend an den Kriterien der Anlage 2 zum UVPG orientiert hat und

vollziehbar ist, wird durch die Pflicht zur Dokumentation der Durchführung und des Ergebnisses der Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 7 UVPG ermöglicht (vgl. Dienes, in: Hoppe/Beckmann/Kment, a.a.O., § 7 Rn. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom

  1. Dezember 2008 - 8 D 21/07 .AK -, juris Rn. 86; VG Würzburg, Urteil vom
  2. Mai 2015 - W 4 K 14.604 , W 4 K 14.1086 -, juris Rn. 34). Ausweislich der Gesetzesbegründung (siehe BR-Drs. 551/06, S. 44 ) soll diese Regelung den vom Europäischen Gerichtshof gestellten Anforderungen an die

vollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Entscheidung, dass ein Projekt keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen zu werden braucht (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004 - Rs. C-87/02 - Slg. 2004 I-05975, juris Rn. 49), Rechnung tragen. Dem wird entsprochen, wenn die der Vorprü-fung zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über

teilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13/12 -, juris Rn. 15).

der von der Kammer durchgeführten Plausibilitätskontrolle ist das Ergebnis der UVP-Vorprüfung

vollziehbar. Entgegen der Darstellung der Kläger wird in der Vorprüfung das Zusammenwirken der Auswirkungen des hier in Rede stehenden Neuvorhabens mit den Auswirkungen anderer bestehender oder zugelassener Vorhaben, für die

der jeweils geltenden Fassung des UVPG keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, einbezogen (vgl. VV, Beiakte VI, UVP-Vorprüfung vom

  1. November 2021, Anlage B8, S. 2 sowie Stellungnahmen des wasserwirtschaftlichen Referats, Anlage B10 und B11). Die UVP-Vorprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass bei einer Zusammenschau des bewilligten Neuvorhabens und der bereits bestehenden Vorhaben keine zusätzlichen oder anderen Umweltauswirkungen aufträten, die verglichen mit den geprüften Auswirkungen des Grundvorhabens als erheblich im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG anzusehen seien (VV, Beiakte VI, UVP-Vorprüfung vom
  2. November 2021, S. 5). Dem sind die Kläger mit ihrem Vortrag nicht substantiiert entgegengetreten. Im Rahmen der Vorprüfung des § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG ist die Behörde zu einem zweistufigen Vorgehen veranlasst: Zunächst muss sie – auf der Sachverhaltsebene – die zu erwartenden Umweltauswirkungen ermitteln und sodann – auf rechtlicher Ebene – eine Bewertung der ermittelten Umweltauswirkungen vornehmen (vgl. Peters/Balla/Hesselbarth, a.a.O., § 7 Rn. 30). Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung sind die Wirkfaktoren und der Einwirkungsbereich des Vorhabens zu ermitteln, wozu auf die Kriterien in Ziffer 1 der Anlage 3 zum UVPG zurückzugreifen ist. Ziffer 1.2 der Anlage 3 zum UVPG bestimmt hierbei das "Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten" als maßgebliches Kriterium. Zwar hat der Beklagte im Rahmen der ergänzenden Vorprüfung festgestellt, dass andere Grundwassernutzungen im Einzugsgebiet der Wasserfassung E... nicht durchgeführt würden (siehe VV, Beiakte VI, UVP-Vorprüfung vom
  3. November 2021, S. 2). Entgegen dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten in seinem Schriftsatz vom
  4. Dezember 2021 folgt hieraus jedoch nicht, dass die durchgeführte UVP-Vorprüfung einem Sachverhaltsermittlungsfehler unterliege. Insoweit ist der klägerische Vortrag auch widersprüchlich, wenn er einerseits annimmt, dass die Feststellung des Beklagten unrichtig sei, und andererseits in der erweiterten Stellungnahme vom
  5. März 2022 ausführt, dass sich Einzugsgebiete verschiedener Wasserwerke der Natur der Sache wegen nie überschneiden könnten, sondern immer nur aneinandergrenzten (siehe Stellungnahme vom
  6. März 2022, S. 5, Bl. 397 d. GA). Die Ermittlung des Beklagten erschöpft sich auch nicht in der alleinigen Betrachtung des Einzugsgebietes für die Wasserfassung E.... Insoweit ist dem klägerischen Vortrag zu entgegnen, dass entsprechende Einschätzungen, insbesondere in Zusammenhang mit der Wasserfassung S..., in den Antragsunterlagen des Beigeladenen mit

trag vom

  1. Dezember 2019 (siehe VV, Beiakte I, Bl. 24 ff.) − worauf die UVP-Prüfung des Beklagten Bezug nimmt − enthalten waren. Darin wurde nämlich ergänzend zu den im Jahr 2017 gemachten Ausführungen, welche auf dem Grundwassermonitoring innerhalb sowie außerhalb des Einzugsgebiets der Wasserfassung E... basierten, eine Grundwasserströmungsmodellierung durchgeführt. Dieses Strömungsmodell berücksichtigt neben dem Wasserwerk E... auch die Wasserentnahmen an den Wasserfassungen . Hinsichtlich des Wasserwerkes wurde zudem eine parallel beantragte Erhöhung der Entnahmemenge bei der Berechnung mitberücksichtigt, da laut Inhalt der Antragsunterlagen "die Einzugsgebiete eng verflochten sind" (siehe VV, Beiakte I, Bl. 25). Die Einbeziehung der Wasserentnahme an der Wasserfassung war entgegen der Auffassung der Kläger nicht erforderlich, da diese innerhalb des Grundwasserkörpers DEBE HAV_US_1 und nicht im zu betrachtenden Grundwasserkörper DEBB HAV_US_3 liegt, und von einem Zusammenwirken mangels räumlicher Nähe nicht auszugehen ist. Den Aspekt des Zusammenwirkens hat der Beklagte mithin unter Ziffer 1.2 der UVP-Vorprüfung abgearbeitet, auch wenn sich der Beklagte in der Dokumentation auf die Ermittlung des Nutzungsgrades für den gesamten in Rede stehenden Grundwasserkörper beschränkt. In den Stellungnahmen des entsprechenden Fachreferats, welche als Anlagen zum Inhalt der Vorprüfung genommen wurden, werden hinsichtlich der Möglichkeiten der geplanten erhöhten Entnahmemenge an der Wasserfassung E... Einschätzungen zu den übrigen Wasserfassungen gegeben (siehe VV, Beiakte VI, UVP-Vorprüfung vom
  2. November 2021, Anlage B10 und B11). In den Antragsunterlagen des Beigeladenen wird die Leistungsfähigkeit des Grundwasserleiters GWLK 2 unter Berücksichtigung der dort stattfindenden Grundwasserentnahmen berechnet. Ein ergänzender Verweis auf die Antragsunterlagen sowie die fachlichen Stellungnahmen in der Dokumentation der UVP-Vorprüfung (siehe VV, Beiakte VI, UVP-Vorprüfung vom
  3. November 2021, Anlage B9, S. 1) erscheint der Kammer verfahrensmäßig unbedenklich. Weiteres dürfte vom Beklagten nicht verlangt gewesen sein. Entsprechend dem zweistufigen Verfahrensaufbau bei der UVP-Vorprüfung hat die Behörde die (im ersten Schritt ermittelten) Umweltbelange sodann – normativ – im Hinblick auf ihre Erheblichkeit zu bewerten. Zu prüfen ist insoweit, ob das Vorhaben Umweltfolgen hat, die aus rechtlicher Sicht nicht ohne Weiteres hingenommen werden können. Maßstab sind die in Ziffer 3 der Anlage 3 zum UVPG genannten "Merkmale der möglichen Auswirkungen", also z. B. Ausmaß, Schwere und Komplexität, Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität, aber auch der grenzüberschreitende Charakter der Auswirkungen (vgl. Peters/Balla/Hesselbarth, a.a.O., § 7 Rn. 13). Ausgehend hiervon begegnet das vom Beklagten gefundene Ergebnis, wonach eine UVP-Pflicht des Vorhabens nicht bestehe, entsprechend dem gerichtlichen Prü-fungsmaßstab keinen durchgreifenden Bedenken. Die vom Klägerbevollmächtigten eingewandten Bedenken gegen das Ergebnis greifen nicht durch. Der Beklagte hat unter Ziffer 3.1 − worauf Ziffer 3.6 verweist − die beantragte Entnahmemenge bewertet und ein weiter bestehendes Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und -neubildung auch bei erhöhter Entnahmemenge festgestellt. Diese Bewertung beruht auf der Berechnung anhand des numerischen Grundwassermodells

den methodischen Grundlagen des Wasserhaushaltsverfahrens "BAGLUVA" und des seit 2001 laufenden Grundwassermonitorings. Mit Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Fachreferats W13 vom 15. Januar 2020 wird die Grundwassermodellierung als schlüssig und fachgerecht beurteilt. Demgegenüber zeigen die Kläger keine konkreten Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Belastbarkeit dieser Bewertung begründen. Zudem sind

§ 7Abs.

5 Satz 1 UVPG vom Träger des Vorhabens vorgesehene Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Dies eröffnet dem Vorhabenträger die Möglichkeit, durch solche Maßnahmen (erhebliche) Umweltauswirkungen auszuschließen und damit Einfluss darauf zu nehmen, ob eine UVP durchgeführt wird. Angesichts der auf Seite 7 der ergänzenden UVP-Vorprüfung vom

  1. November 2021 aufgeführten Verminderungsmaßnahmen, welche Einlass in die Nebenbestimmungen unter Ziffer II. 2.4 bis 2.7 des Bescheides vom
  2. Februar 2020 durch Anordnung eines umfassenden Grundwassermonitorings gefunden haben, ist das Ergebnis, dass von dem Vorhaben keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen hinsichtlich des mengenmäßigen Zustands des verfahrensgegenständlichen Grundwasserkörpers ausgehen, nicht zu beanstanden. 1.1.4 Das Verfahren war auch nicht fehlerhaft, weil eine FFH-Verträglichkeitsprüfung

§ 34Abs. 1 Satz 1 BNat

SchG nicht erfolgt ist. Soweit die Kläger eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-durch die erlaubte Gewässerbenutzung geltend machen, dringen sie nicht durch. Prüfungsmaßstab für die Beurteilung ist § 34 BNatSchG in der seit dem

  1. August 2021 geltenden Fassung (BGBl. I S. 3908). § 34 BNatSchG dient der Umsetzung des in Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
  2. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 S. 7 – FFH-Richtlinie) zugunsten von FFH-Gebieten angeordneten Gebietsschutzes, sodass die FFH-RL – jedenfalls soweit ein FFH-Gebiet wie hier wirksam unter Schutz gestellt worden ist – keine direkte Anwendung findet.

§ 34Abs. 1 Satz 1 BNat

SchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig (§ 34 Abs. 2 BNatSchG). Vorliegend handelt es sich um ein Projekt innerhalb eines FFH-Gebietes, da die vorhandenen Trinkwasserbrunnen der Wasserfassung E... sich im Bereich des FFH-Gebietes befinden. Derartige Projekte sind auf ihre Vereinbarkeit mit den gebietsbezogenen Erhaltungszielen und Schutzzwecken zu überprüfen, soweit sie geeignet sind, ein Natura-2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, also auf den geschützten Raum selbst einwirken und Auswirkungen auf den Lebensraum in den Schutzgebieten – das "Gebiet als solches" haben (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom

  1. Mai 1998 - 4 A 9.97 -, juris Rn. 66 sowie vom
  2. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris Rn. 36). Mit dem Tatbestandsmerkmal der "erheblichen Beeinträchtigungen" knüpft § 34 Abs. 1 BNatSchG an den Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL an. Danach sind Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des FFH-Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind, einer Prüfung auf ihre Verträglichkeit mit den für das FFH-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu unterziehen, wenn sie das FFH-Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten "erheblich beeinträchtigen" könnten. Das Gemeinschaftsrecht normiert damit die Prüfschwelle, die für eine Vorprüfung (sog. Screening) maßgeblich ist. Diese Vorprü-fung, die der Bundesgesetzgeber in § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG anordnet, ist von der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung zu unterscheiden (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/02 , Slg. 2004, I-7405 , Nr. 80). Für Letztere bestimmt Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL, dass dem Plan oder Projekt nur auf der Grundlage der Feststellung zugestimmt werden darf (vgl. auch § 34 Abs. 2 BNatSchG), "dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird" (BVerwG, Urteil vom
  3. Januar 2007, a.a.O. Rn. 40). Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist allerdings nur erforderlich, wenn und soweit erhebliche Beeinträchtigungen nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können. Rein theoretische Besorgnisse begründen von vornherein keine Prüfungspflicht und scheiden als Grundlage für die Annahme erheblicher Beeinträchtigungen, die dem Vorhaben entgegengehalten werden können, aus (vgl. BVerwG, Urteil vom
  4. Januar 2007, a.a.O. , juris Rn. 62). Gemessen daran ist der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass eine vorhabenbedingte erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes ausgeschlossen werden kann. Die vorliegende FFH-Verträglichkeitsvorprüfung (siehe VV, Beiakte II, Bl. 165) kommt mit Blick auf das FFH-Gebiet zu dem Ergebnis, dass eine Erheblichkeit der relevanten Wirkungen des Vorhabens auf das FFH-Gebiet ausgeschlossen werden kann, da die charakteristische Struktur des Gebietes durch das Vorhaben nicht verändert wird. Dem können die Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Vorprüfung der FFH-Verträglichkeit in Bezug auf das FFH-Gebiet nicht in ausreichendem Maße bzw. fehlerhaft erfolgt sei und insbesondere die Auswirkungen von Quellaustritten aus dem GWLK 2 im FFH-Gebiet nicht geprüft worden seien. Die Kläger können ferner nicht mit Erfolg geltend machen, der Beklagte sei unrichtigerweise von einer durchgängigen Geschiebemergelschicht hinsichtlich des GWLK 2 ausgegangen. Denn vorliegend ist nicht ersichtlich, dass das Vorhaben geeignet wäre, das FFH-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Zwar lassen sich der FFH-Verträglichkeitsvorprüfung keine Angaben dazu entnehmen, dass mögliche Auswirkungen von Quellaustritten ausdrücklich in den Blick genommen worden wären. Mit Blick auf den oben skizzierten Prüfungsmaßstab der FFH-Verträglichkeitsvorprüfung ist dies allerdings nicht zu beanstanden. Der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens bzw. der Inaugenscheinnahme zu den von den Klägern hilfsweise unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen, dass "sich nordöstlich der Brunnen des Wasserwerks im FFH-Gebiet Quellaustritte befinden, die sich aus dem gleichen Grundwasserleiter speisen, aus dem das Trinkwasser durch die genannten Brunnen gefördert wird (Antrag Nr. 1)", "der Grundwasserleiter, aus dem die angegriffene Bewilligung eine Förderung zulässt, im Bereich des FFH-Gebiets nicht durch eine durchgängige Geschiebemergelschicht oder eine andere Schicht bedeckt ist, die zu einer hydraulischen Trennung führen (Antrag Nr. 2)", und "nicht ausgeschlossen werden kann, dass das FFH-Gebiet durch die von der angegriffenen Bewilligung zugelassene Erhöhung der Trinkwasserentnahmemenge erheblich beeinträchtigt werden kann (Antrag Nr. 3)", bedurfte es nicht. Solche bedingten, vorsorglich oder hilfsweise gestellten Beweisanträge sind ersichtlich nur für den Fall gestellt, dass das Gericht die unter Beweis gestellte Tatsache als entscheidungserheblich ansieht. Für diese Hilfsbeweisanträge gilt § 86 Abs. 2 VwGO nicht. Ihnen kann vielmehr materiell eine Anregung zur weiteren Erforschung des Sachverhalts im Sinne der Amtsermittlungspflicht bzw. gemäß § 86 Abs.1 VwGO entnommen werden (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, a.a.O., § 86 Rn. 53). Gemessen daran ist die hilfsweise beantragte Beweiserhebung ist nicht erforderlich. Denn die Angaben des fachkundigen Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung sind geeignet, der Kammer die für die Entscheidung erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Unabhängig davon kann die Kammer die Beweisanträge Nr. 1 und Nr. 2 als wahr unterstellen, da sie ihnen keine Entscheidungserheblichkeit beimisst. Der unter Beweis gestellte Sachverhalt ist unerheblich, weil ein rechtlich relevanter Einfluss auf den ökologischen Zustand des FFH-Gebietes nicht behauptet wird. Bei den mit dem bedingten Beweisantrag Nr. 3 unter Beweis gestellten "Tatsachen" handelt es sich um eine der gerichtlichen Bewertung unterliegende Rechtsfrage, welche dem Beweis durch Sachverständigengutachten ohnehin nicht zugänglich ist (vgl. Saenger, in: Saenger, ZPO,
  5. Auflage 2021, § 284 Rn. 11). Angemerkt sei, dass die Kammer über die hilfsweise gestellten Beweisanträge auch nicht in der mündlichen Verhandlung durch Gerichtsbeschluss zu entscheiden brauchte. Dies ist

§ 86Abs. 2 Vw

GO nur für in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellte Beweisanträge vorgeschrieben; ein hilfsweise gestellter Beweisantrag bedeutet der Sache

− wie oben ausgeführt − nur eine bloße Anregung an das Gericht zu weiterer Sachverhaltsermittlung im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO. Dieser ist nur

zugehen, wenn sich die Notwendigkeit der angeregten Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 - 9 B 254/96 -, juris Rn. 3). So verhält es sich im gegebenen Fall gerade nicht. 1.1.4.1 Mit ihrer Behauptung, es sei nicht geprüft worden, dass aus dem GWLK 2 gespeiste Quellaustritte sich im FFH-Gebiet befänden, dringen die Kläger nicht durch. Der Beklagte hat schlüssig dargetan, dass ungeachtet etwaiger Quellaustritte des GWLK 2 im Bereich des FFH-Gebietes eine erhebliche Beeinträchtigung desselbigen nicht zu besorgen ist.

Angabe des fachlichen Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung handelt es sich bei dem hier interessierenden FFH-Gebiet um ein sog. Druckwasser-Quellmoor; ein solches sei an gespannte Grundwasseraustritte gebunden und bilde sich an punkt- oder kleinflächigen Quellaustritten. Bei den Geschiebemergelschichten des GWLK 2 handle es sich um sog. Grundwasserstauer, welche nie komplett undurchlässig seien. Dennoch herrschten hinsichtlich des GWLK 2 gespannte Grundwasserverhältnisse, bewirkt durch die mächtige Geschiebemergelüberdeckung. Dadurch erst könnten sich die Druckwasserspiegel im GWLK 2 aufbauen. In Bereichen, in denen die Druckwasserspiegel derart hoch seien, komme es zu den klägerseits festgestellten Quellaustritten. Bei Erstellung des numerischen Grundwassermodells sei die Entwicklung der Druckwasserspiegel berechnet worden und zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erhöhung der Entnahmemenge lediglich einen minimalen Einfluss bewirke. Da die Druckspiegelhöhe des GWLK 2 im Bereich der Feuchtgebiete nordöstlich des S... auch bei voller Förderung über der Geländehöhe liege, seien Auswirkungen auf das FFH-Gebiet nicht zu befürchten. Weiterhin werde die Vegetation des FFH-Gebietes von dem geringmächtigen unbedeckten GWLK 1 gespeist; der überdeckte GWLK 2 hingegen werde hiervon nicht erreicht. Diese Darlegungen decken sich mit den Ausführungen in den Antragsunterlagen des Beigeladenen. Danach würden die hydrologischen, pedologischen und vegetativen Prozesse des FFH-Gebietes von einer erhöhten Entnahmemenge nicht berührt, da bei Flurabständen größer als 4,5 m − wie hinsichtlich des GWLK 2 der Fall − die Vegetation nicht mehr aus dem Grundwasser versorgt werden könne. Vielmehr würde diese aus dem oberflächlich abfließenden Wasser sowie dem in der Bodenschicht auf dem Geschiebemergel zirkulierendem Wasser gespeist und sei somit ausschließlich von den fallenden Niederschlägen abhängig (siehe VV, Beiakte I, Bl. 12). Ermittlungs- und Bewertungsdefizite hinsichtlich einer möglichen erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebietes sind vor diesem Hintergrund auch mit Blick auf § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht erkennbar. 1.1.4.2 Soweit die Kläger eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung seitens des Beklagten in Bezug auf die Geschiebemergelüberdeckung des GWLK 2 beanstanden, kann dem nicht gefolgt werden. Die Kläger tragen zwar richtigerweise vor, dass der Geschiebemergel am Entnahmebrunnen "3/2014" lediglich 3 m, am Entnahmebrunnen "4a" lediglich 4 m und am Ersatzbrunnen "4/2016" lediglich 70 cm ausmacht (siehe VV, Beiakte I, Bl. 61-63). Eine hydraulische Verbindung zwischen dem GWLK 1 und dem GWLK 2 am Entnahmestandort ist damit jedoch nicht belegt. In den Antragsunterlagen des Beigeladenen wird erläutert, dass eine Interaktion zwischen der Vegetation an der Geländeoberfläche und dem Grundwasser in den vom Wasserwerk E... genutzten Grundwasserleitern aufgrund deren Überdeckung mit mächtigen, geringstleitenden Geschiebemergeln sowie eines großen vertikalen Abstands zwischen der Grundwasseroberfläche bzw. dem Druckwasserspiegel ausgeschlossen sei. Aufgrund der Überdeckung des genutzten Grundwasserkomplexes sei dieses Wasser für die hydrologischen Prozesse an der Geländeoberfläche "verloren". Die Geländeoberfläche werde ausschließlich aus dem oberflächlich abfließenden Wasser sowie dem in der Bodenschicht auf dem Geschiebemergel zirkulierenden Wasser gespeist und sei somit ausschließlich von den fallenden Niederschlägen abhängig (siehe VV, Beiakte I, Bl. 41 f.). In der Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Fachreferats W13 vom 15. Januar 2020 werden demgegenüber die hydrogeologischen Verhältnisse dahingehend erläutert, dass die hydraulische Verbindung zwischen dem GWLK 1 und dem GWLK 2 durch die Geschiebemergelüberdeckung eingeschränkt sei. Dem entsprechen auch die Ausführungen in der ergänzten UVP-Vorprüfung vom 8. November 2020, dort auf S. 3 unter Ziffer 2.3. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten ergänzend erläutert, dass auch an den Entnahmebrunnen mit geringerem Bestandteil an Geschiebemergel eine hydraulische Verbindung nicht in der Form gegeben sei, dass es im Einzugsgebiet der Wasserfassung E... zu einer Übersignatur zwischen dem GWLK 1 und dem GWLK 2 kommen könne. Der Großteil der Entnahmebrunnen sei von einer mächtigen Geschiebemergelschicht mit bis zu 24 m überdeckt (siehe VV, Beiakte 1, Bl. 58 ff.). An den Brunnen mit einer geringeren Überdeckung sei der GWLK 2 neben dem Geschiebemergel von weiteren grundwasserstauenden Schichten wie etwa Schluffen, Sanden und Geschiebelehm überdeckt, welche das Grundwasser ebenfalls schlecht leiteten und dadurch sich Druckwasserspiegel aufbauten. Eine hydraulische Verbindung sei erst südwestlich des Tagebaus gegeben, mithin weit außerhalb des Einzugsgebietes der Wasserfassung E.... Diese Darlegungen sind ebenfalls plausibel und wurden durch den klägerischen Vortrag nicht erschüttert. Sie deckt sich zudem mit der fachbehördlichen Prüfung des LBGR in seinem hydrogeologischen Kartenwerk "Karte des weitgehend bedeckten Grundwasserleiterkomplexes GWLK 2 (HYK 50-2)" (abrufbar auf der Internetseite des LBGR, unter http://www.geo.brandenburg.de/ows/hyk50.cgi_link/HYK50-2_L3548.pdf). Fehler bei der Sachverhaltsermittlung seitens des Beklagten sind

alledem nicht erkennbar. 1.1.4.3 Nicht stichhaltig ist ferner die Behauptung der Kläger, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets durch die bewilligte Erhöhung der Trinkwasserentnahmemenge nicht ausgeschlossen werden könne. Die Kläger können, selbst für den angenommenen Fall, dass das FFH-Gebiet teilweise aus dem GWLK 2 gespeist werde, keinerlei konkreten Vortrag liefern, der anhand der objektiven Umstände die ernsthafte Besorgnis

teiliger Auswirkungen auf das FFH-Gebiet belegen kann.

dem oben Gesagten begründen rein theoretische Besorgnisse aber von vornherein keine Prüfungspflicht, denn das unionsrechtliche Vorsorgeprinzip verlangt nicht, die Verträglichkeitsprüfung auf ein "Nullrisiko" auszurichten. Eine FFH-Vorprüfung ist ausreichend und eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich, wenn keine vernünftigen Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 -, juris; Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, juris; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 34 BNatSchG Rn. 9). Zwar trifft es zu, dass die Erhöhung der Grundwasserförderung im GWLK 2 zu einer weiteren Grundwasserabsenkung im Bereich des Absenktrichters führt. Dennoch ist daran festzuhalten, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes dadurch nicht zu befürchten ist. Aufgrund der hydraulischen Trennung der GWLK hatte der Beklagte mögliche Auswirkungen auf den GWLK 1 durch die Wasserentnahme nicht zu ermitteln. Dies gilt auch in Bezug auf das FFH-Gebiet, welches

Überzeugung der Kammer in erster Linie von dem GWLK 1 gespeist wird. Die Kammer hat daher insgesamt keine Zweifel an der Tragfähigkeit der Beurteilung der Fachbehörde des Beklagten. Aufgrund der geschilderten Umstände ist die Wahrscheinlichkeit einer durch die erhöhte Grundwasserförderung verursachten erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebietes gering. 1.1.4.4 Die wasserrechtliche Bewilligung wird auch sonst den natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen gerecht. Die diesbezüglichen Einwände der Klägerseite hinsichtlich etwaiger Beeinträchtigungen grundwassergespeister Lebensräume besonders geschützter Arten durch die Grundwasserentnahme stellen lediglich Vermutungen dar, welche nicht geeignet sind, die Feststellungen des Beklagten in Frage zu stellen. 1.1.5 Die wasserrechtliche Bewilligung leidet schließlich nicht an verfahrensrechtlichen Fehlern in Bezug auf das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot bzw. Verbesserungsgebot. Insbesondere ist dem Beklagten keine unzureichende Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots mangels Einholung eines Fachbeitrags vorzuwerfen. Die Verschlechterungsverbote und Verbesserungsgebote der §§ 27 Abs. 1 und 47 Abs. 1 WHG sind zwingende Vorgaben für die Zulassung von Vorhaben. Sie müssen deshalb bei der Zulassung eines Projekts – auch im Rahmen der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Grundwasserentnahme gemäß § 12 WHG – strikt beachtet werden (vgl. EuGH, Urteil vom

  1. Juli 2015 - C-461/13 -, juris Rn. 50 f.; BVerwG, Urteile vom
  2. August 2016 - 7 A 1.15 -, juris Rn. 160 und vom
  3. November 2016 - 9 A 18.15 -, juris Rn. 96). Die Kammer verweist diesbezüglich auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom
  4. November 2020 - 9 A 5/20 : "Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom
  5. Mai 2020 - C-535/18 - klargestellt, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der WRRL nicht nur einen materiellrechtlichen Prüfungsmaßstab enthält, sondern darüber hinaus auch Vorgaben für das behördliche Zulassungsverfahren. Danach sind die zuständigen Behörden verpflichtet, im Laufe des Genehmigungsverfahrens, und somit vor dem Erlass einer Entscheidung, zu prüfen, ob das Projekt negative Auswirkungen auf die Gewässer haben kann, die den Pflichten zuwiderliefen, die Verschlechterung des Zustands der Oberflächen- und Grundwasserkörper zu verhindern und diesen Zustand zu verbessern. Die diesbezüglichen Angaben hat der Vorhabenträger der Planfeststellungsbehörde vorzulegen; sie müssen so beschaffen sein, dass die Auswirkungen des Projekts auf die Gewässer anhand der insbesondere in Art. 4 Abs. 1 WRRL vorgesehenen Kriterien und Pflichten geprüft werd

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