GembeteilG dürfen in Mecklenburg-Vorpommern Windenergieanlagen nur durch eine "Projektgesellschaft" errichtet und betrieben werden, die ausschließlich der Erzeugung von Windenergie dient. Der Vorhabenträger hat gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BüGembeteilG den in § 5 Absätze 1 und 2 BüGembeteilG bestimmten "Kaufberechtigten" mindestens 20% der Anteile an der Projektgesellschaft anzubieten. Kaufberechtigt sind danach in einer Entfernung von nicht mehr als fünf Kilometern vom Standort des Windparks lebende Personen und diejenigen Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Anlage befindet oder die nicht mehr als fünf Kilometer vom Standort entfernt liegen. Dieser räumlichen Voraussetzung für eine Kaufberechtigung liegt die Annahme zugrunde, dass bei der in Mecklenburg-Vorpommern vorherrschenden Landschaftsstruktur Windenergieanlagen typischerweise noch in einem Umkreis von fünf Kilometern sichtbar sind (vgl. LTDrucks 6/4568, S. 30). Um den Gemeinden den Erwerb von Anteilen zu ermöglichen, schreibt § 3 Abs. 3 BüGembeteilG vor, dass der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Projektgesellschaft den Vorgaben der Kommunalverfassung von Mecklenburg-Vorpommern für eine Beteiligung von Gemeinden an privaten Unternehmen genügen müssen. Um eine persönliche Haftung oder
schusspflichten der kaufberechtigten Anwohner und Gemeinden auszuschließen, muss deren Haftung gemäß § 3 Abs. 2 BüGembeteilG im Außen- und Innenverhältnis der Gesellschaft auf den Einlagebetrag beschränkt werden (vgl. LTDrucks 6/4568, S. 27). Zudem darf sich die Projektgesellschaft nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen an anderen Gesellschaften beteiligen oder Tätigkeiten auf andere Gesellschaften auslagern (§ 3 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BüGembeteilG). Damit soll im Interesse der Kaufberechtigten verhindert werden, dass die vor Ort erzielte Wertschöpfung durch vorhabenfremde Risiken geschmälert wird (vgl. LTDrucks 6/4568, S. 27). In § 6 BüGembeteilG sind die näheren Einzelheiten zur Ermittlung des Kaufpreises und zur Stückelung der vom Vorhabenträger anzubietenden Anteile an der Projektgesellschaft geregelt. Der Vorhabenträger kann gemäß § 10 Abs. 5 BüGembeteilG die wirtschaftliche Teilhabe der Kaufberechtigten anstelle des Angebots zum Erwerb von Anteilen an der Projektgesellschaft auch über die Zahlung einer "Ausgleichsabgabe" an die Gemeinde und das Angebot eines Sparprodukts an die Anwohner sicherstellen. Für die Höhe der an die Gemeinde zu zahlenden Abgabe ist
GembeteilG der Ertrag der Projektgesellschaft maßgeblich. Die Mittel aus der Abgabe müssen die Gemeinden zur Steigerung der Akzeptanz für Windenergieanlagen bei den Einwohnern verwenden etwa für die Aufwertung des Ortsbildes oder zur Förderung kommunaler Kultur-, Bildungs- oder Freizeiteinrichtungen (vgl. § 11 Abs. 4 BüGembeteilG). Bei dem Sparprodukt, welches der Vorhabenträger den kaufberechtigten Anwohnern alternativ zu einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung anbieten kann, handelt es sich gemäß § 2 Nr. 5 BüGembeteilG um der Einlagensicherung unterfallende Sparbriefe und Festgeldanlagen, deren Verzinsung sich ebenfalls
dem Ertrag der Projektgesellschaft richtet (vgl. LTDrucks 6/4568, S. 45). Mit der Alternative des Sparprodukts soll der Vorhabenträger die Einschränkungen vermeiden können, die sich aus der Gesellschafterstellung einer Vielzahl von Personen in der Projektgesellschaft ergeben; zugleich sollen die kaufberechtigten Anwohnerinnen und Anwohner eine reale wirtschaftliche Teilhabe an den Erträgen der Projektgesellschaft erlangen (vgl. LTDrucks 6/4568, S. 45). Anders als bei den kaufberechtigten Anwohnern erlischt die Pflicht zur gesellschaftsrechtlichen Beteiligung der kaufberechtigten Gemeinden
GembeteilG nur, wenn diese der vom Vorhabenträger angebotenen Alternative der Zahlung einer Ausgleichsabgabe zustimmen. Außerdem kann der Vorhabenträger den kaufberechtigten Anwohnern und Gemeinden zusammen mit dem Angebot des Erwerbs von Anteilen an der Projektgesellschaft als Alternative vor allem einen vergünstigten lokalen Stromtarif anbieten. Die Kaufberechtigten müssen zwischen diesen Alternativen frei wählen können (§ 10 Absätze 1 und 4 BüGembeteilG).
dem durch das Gesetz vom 26. Juni 2021 (GVOBl M-V S. 1032) geänderten § 1 Abs. 3 BüGembeteilG kann darüber hinaus die zuständige Behörde Ausnahmen von den Verpflichtungen zulassen, wenn eine anderweitige, den Gesetzeszweck erfüllende Beteiligung umgesetzt werden soll, insbesondere die bundeseinheitliche Regelung der Möglichkeit einer finanziellen Beteiligung der Kommunen am Ausbau der Windenergie
Schließlich hat der Vorhabenträger unverzüglich
Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder
dem Gewinn einer Ausschreibung, die
dem Erhalt der Genehmigung stattfindet, zur Ermittlung der Vergütung der erzeugten Strommenge die kaufberechtigten Gemeinden schriftlich über das Vorhaben zu informieren. Dabei müssen unter anderem die Projektgesellschaft bezeichnet und die Anlageform mit der auf die Einlage beschränkten Haftung benannt sowie der Anteilspreis, das Gesamtinvestitionsvolumen, die Summe aller Gesellschaftseinlagen und die Zusammenfassung des Ergebnisses einer Ermittlung des Ertragswerts auf der Grundlage einer eigenen vorläufigen Kalkulation des Vorhabenträgers angegeben werden (§ 4 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 4, 7, 8 und 13 BüGembeteilG). Diese Informationspflicht trifft die Vorhabenträger nicht nur dann, wenn sie den kaufberechtigten Gemeinden gemäß § 4 BüGembeteilG den Erwerb von Anteilen an der Projektgesellschaft anbieten, sondern auch dann, wenn sie stattdessen die Abgabe
GembeteilG zahlen möchten (§ 10 Abs. 6 Satz 2 BüGembeteilG). Das Gesetz enthält daneben noch Vorschriften zu weiteren Informationspflichten sowie zum Verfahren der Zeichnung der angebotenen Anteile und deren Zuteilung (§§ 7 bis 9 BüGembeteilG).
GembeteilG ist die zuständige Behörde befugt, die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen die - gemäß § 14 BüGembeteilG sämtlich bußgeldbewehrten - gesetzlichen Verpflichtungen des Vorhabenträgers zu treffen. 3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes lauten wie folgt: § 1 Anwendungsbereich
ihrer Rechtsform und konkreten Ausgestaltung die auf den Einlagebetrag beschränkte Haftung der
diesem Gesetz Kaufberechtigten im Außen- und Innenverhältnis sicherstellen.
2Diese Quote bestimmt sich
der Summe aller Gesellschaftseinlagen. 3Auf sie werden nur Anteile angerechnet, welche die Voraussetzungen
4Die Verpflichtung
Satz 1 kann durch eine mittelbare Beteiligung erfüllt werden, wenn diese hinsichtlich ihrer Rechte einer unmittelbaren Beteiligung gleichgestellt ist und dem Anwendungsbereich des Kapitalanlagegesetzbuchs nicht unterfällt.
Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die gemäß § 5 Absatz 2 Kaufberechtigten schriftlich über das Vorhaben zu informieren. 3Wird die Vergütung der erzeugten Strommenge von Windenergieanlagen gemäß § 1 Absatz 1 durch öffentliche Ausschreibungen ermittelt und findet diese Ausschreibung zeitlich
Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung statt, hat der Vorhabenträger unverzüglich
dem Gewinn der Ausschreibung das Ergebnis im Internet zu veröffentlichen und spätestens dann die ihm
Satz 2 obliegende Informationspflicht zu erfüllen. 4Für den Inhalt der Information gilt § 7 Absatz 2 Satz 1 entsprechend, wobei hinsichtlich der Nummern 5, 6, 9, 11 und 12 die Mitteilung der voraussichtlichen Daten und hinsichtlich der Nummern 7, 8 und 13 die Mitteilung einer eigenen vorläufigen Kalkulation des Vorhabenträgers ausreichend ist. § 6 Kaufpreis und Stückelung der Anteile
offerierten Anteil bestimmt sich
der quotalen Beteiligung des einzelnen Anteils am Eigenkapital der Gesellschaft
dieser Vorschrift bewerteten Vermögensgegenstände der Gesellschaft sowie weiterer Vermögensgegenstände abzüglich des zur Finanzierung aufgenommenen Fremdkapitals und etwaiger weiterer fremdkapitalähnlicher Instrumente (Nettofinanzverbindlichkeiten) sowie sonstiger Schulden der Gesellschaft.
folgend ImmoWertV genannt) und in Verbindung mit der Richtlinie zur Ermittlung des Sachwertes (Sachwertrichtlinie vom
gewöhnlichen Herstellungskosten zu ermitteln. 2Die gewöhnlichen Herstellungskosten sind abzuleiten aus den tatsächlichen Herstellungskosten abzüglich marktuntypisch erhöhter Kostenanteile.
dem Ertragswertverfahren gemäß IDW S1 ("Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen" - IDW S1 in der Fassung von 2008), Fachnachrichten-Institut der Deutschen Wirtschaftsprüfer (FN-IDW Heft 7/2008, S. 271 ff.) in der jeweils gültigen Fassung zu ermitteln. 2Sollte der
Absatz 2 ermittelte Wert des Eigenkapitals der Gesellschaft über dem
Satz 1 ermittelten Wert liegen, ist letztgenannter Wert für die Bestimmung des Eigenkapitals im Sinne von Absatz 2 maßgeblich.
dieser Vorschrift modifizierten Bewertungsverfahrens zu ermitteln. 2Maßgeblicher Bewertungsstichtag ist das Datum der Information der zuständigen Behörde
Absatz 7 Satz 1. 3Qualitätsstichtag ist das Datum der geplanten Inbetriebnahme der letzten zum Vorhaben gehörenden Windenergieanlage. 4Die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer hat als neutrale Gutachterin oder neutraler Gutachter die Erklärung abzugeben, dass der Kaufpreis in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere auch des Absatzes 5, ermittelt wurde.
Absatz 1 sind frühestens 20, spätestens 10 Werktage vor der Bekanntmachung der Offerte der
dieser Vorschrift ermittelte Kaufpreis, die Erklärung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers
Absatz 6 Satz 4 sowie die Grundlagen der Berechnung des Kaufpreises für ihre Prüfung zu übermitteln. 2Bei Zweifeln an der Richtigkeit des ermittelten Kaufpreises ist die zuständige Behörde berechtigt, auf Kosten des Vorhabenträgers eine weitere öffentlich bestellte Wirtschaftsprüferin oder einen weiteren öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung zu beauftragen. 3Die zuständige Behörde hat den Vorhabenträger unverzüglich über die Beauftragung zu informieren. 4Auf ihr Verlangen ist der Vorhabenträger verpflichtet, ihr unverzüglich alle zur Prüfung des ermittelten Kaufpreises notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle diesbezüglich verlangten Informationen zu erteilen.
Absatz 1 muss folgende Inhalte aufweisen:
den bundesgesetzlichen Vorschriften zu erstellende Prospekt in vollständiger Fassung abgerufen oder angefordert werden kann,
diesem Gesetz offerierten Anteile, 9. Mitteilung über die erforderliche Form und den notwendigen Inhalt der Erklärung
Absatz 1, deren Adressaten, den Zeitpunkt des Ablaufs der Erklärungsfrist sowie den Hinweis auf die Maßgeblichkeit des Eingangs der Erklärung, 10. Hinweis auf das Zuteilungsverfahren
Benennung der Kontaktdaten einer Ansprechpartnerin oder eines Ansprechpartners des Vorhabenträgers in Deutschland, bei dem sich Kaufberechtigte näher informieren können, 12. Mitteilung über Zeit und Ort der Veranstaltung
Absatz 5, den Hinweis, dass die Beteiligung auf Grundlage des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes erfolgt und 13. eine Zusammenfassung des Ergebnisses des
Absatz 5 erstellten Ertragswertgutachtens mit dem Hinweis auf die Erstellung durch eine öffentlich bestellte Wirtschaftsprüferin oder einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer. ...
kann der Vorhabenträger den Kaufberechtigten eine alternative Möglichkeit wirtschaftlicher Teilhabe, insbesondere einen vergünstigten lokalen Stromtarif, offerieren. 2Die Offerte
und die Offerte
Satz 1 müssen nicht zwingend wirtschaftlich gleichwertig sein.
und Absatz 1 nicht beeinträchtigt werden, insbesondere darf das Ausmaß werbender Äußerungen und Informationen nicht den Umfang der Werbung für die
2Werbende Äußerungen und Informationen für das Alternativangebot sind stets mit einem deutlich gestalteten Hinweis auf die gesetzliche Beteiligungsmöglichkeit zu verbinden.
kann der Vorhabenträger die wirtschaftliche Teilhabe der Gemeinden und Einwohnerinnen sowie Einwohner über die Zahlung einer Ausgleichsabgabe gemäß § 11 an die Gemeinde oder die Gemeinden und die Offerte eines Sparprodukts
Absatz 5, hat er dies gegenüber den Kaufberechtigten
Absatz 1 und 2 entsprechend § 7 Absatz 1, 3 und 4 Satz 1 unverzüglich
Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu erklären. 2Der Erklärung an die Kaufberechtigten
Absatz 2 ist die Information
Absatz 6 Satz 1 erlöschen die Pflichten
den §§ 3, 4, 6, 7 und 9 gegenüber den Kaufberechtigten
2Gegenüber den Kaufberechtigten
Absatz 2 kaufberechtigten Gemeinden zu zahlen, die ihre Zustimmung
3Zur Ermittlung des individuellen Koeffizienten hat der Vorhabenträger ein Ertragswertgutachten gemäß IDW S1 in der jeweils gültigen Fassung in Auftrag zu geben, das durch eine öffentlich bestellte Wirtschaftsprüferin oder einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer als neutrale Gutachterin oder neutraler Gutachter zu erstellen ist. 4Die durch den Vorhabenträger vorgelegten Planungsrechnungen sind durch die Wirtschaftsprüferin oder den Wirtschaftsprüfer zu plausibilisieren. 5Maßgeblicher Bewertungsstichtag ist das Datum der Information der zuständigen Behörde
6Der zur Ermittlung der Ausgleichsabgabe maßgebliche anteilige Ertragswert ist der Betrag, der auf den Gemeinden, kommunalen Zweckverbänden und Kommunalunternehmen
7Sollten einzelne Gemeinden ihre Zustimmung
Absatz 7 Satz 2 verweigert haben, verringert sich der in die Berechnung einzustellende Geschäftsanteil von 10 Prozent um die
8Der anzusetzende anteilige Ertragswert wird durch die über die gesamte Projektlaufzeit prognostizierte Nettoeinspeisemenge dividiert. 9Der so ermittelte Koeffizient ist im Ertragswertgutachten festzustellen und für die gesamte Projektlaufzeit zu Grunde zu legen. 10Sollte sich
träglich eine wesentliche Verschlechterung des Ertragswertes aufgrund von zum Zeitpunkt des Bewertungsstichtages
Satz 5 unvorhersehbaren Umständen ergeben, die ein Festhalten am zunächst ermittelten Koeffizienten unbillig erscheinen ließe, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Vorhabenträgers dessen erneute Festsetzung für die Zukunft entsprechend den Sätzen 3 bis 9 zulassen mit der Maßgabe, dass der Bewertungsstichtag dem Zeitpunkt der Antragstellung entspricht.
Absatz 1 und die ordnungsgemäße Berechnung
Absatz 2 sind der zuständigen Behörde bis zum 10. Mai des jeweiligen Jahres
zuweisen. 2Die ordnungsgemäße Ermittlung des Koeffizienten
Absatz 2 muss nur einmal, nämlich mit dem ersten
weis
Satz 1 durch Vorlage des Ertragswertgutachtens belegt werden. 3Die tatsächlich eingespeisten Nettostrommengen sind mittels Bescheinigung einer öffentlich bestellten Wirtschaftsprüferin oder Steuerberaterin beziehungsweise eines öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters
zuweisen. 4Der
weis kann auch durch Vorlage eines von diesen erstellten oder geprüften Jahresabschlusses erfolgen.
Absatz 1 Kaufberechtigten durch ein vom Vorhabenträger zu bestimmendes Kreditinstitut zu offerieren. 2Die Offerte ist ab der Erteilung der Genehmigung im Sinne von § 4 BImSchG zulässig und muss bis zur Inbetriebnahme der ersten zum Vorhaben gehörenden Windenergieanlage erfolgen.
3Darüber hinaus sind in die Offerte folgende Informationen aufzunehmen:
Absatz 3 Nummer 3, 3. Angabe der Mindestanlagesumme
Absatz 3 Nummer 4,
Absatz 4 sowie 6. Angabe der Stelle, bei welcher ein etwaiger
bundesgesetzlichen Vorschriften zu erstellender Prospekt in vollständiger Fassung abgerufen oder angefordert werden kann, und 7. Angabe der vollständigen Emissionsbedingungen des Kreditinstituts in einer separaten Anlage zur schriftlichen Offerte entsprechend § 7 Absatz 1.
Absatz 4 ist zu gewähren. 3. Die Gesamtanlagesumme muss mindestens 10 Prozent des entsprechend § 6 Absatz 2 und 5 Satz 1 durch eine öffentlich bestellte Wirtschaftsprüferin oder einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer zu bestimmenden Eigenkapitals betragen. Maßgeblicher Bewertungsstichtag ist das Datum der Information der zuständigen Behörde
Absatz 10 Satz
rangabrede oder einer solchen gleichkommende Bedingungen enthalten.
Absatz 10 Satz 1. 5Der Quotient aus dem ermittelten anteiligen Ertragswert und der projektierten Gesamtnutzungsdauer des Vorhabens bis zur Außerbetriebnahme der letzten zum Vorhaben gehörenden Windenergieanlage ergibt die jährliche Rendite, welche als Vomhundertsatz bezogen auf die Gesamtanlagesumme die Verzinsung darstellt. 6Die so errechnete Verzinsung bleibt auch dann maßgeblich, wenn das Volumen der von den Kaufberechtigten insgesamt gezeichneten Anlagesumme die seitens des Kreditinstituts offerierte Gesamtanlagesumme nicht erreichen sollte.
Absatz 1 die Möglichkeit haben, das Sparprodukt zu zeichnen, beträgt zwei Monate und beginnt am Tag
der gemäß Absatz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 5 Satz 1 erforderlichen Informationsveranstaltung. 2Die Zeichnung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem offerierenden Kreditinstitut. 3Die Erklärung muss die Höhe der durch den Kaufberechtigten gezeichneten Anlagesumme enthalten.
Ablauf der Zeichnungsfrist hat der Vorhabenträger die Annahme form- und fristgerechter Erklärungen seitens des von ihm benannten Kreditinstituts sicherzustellen, wenn das Volumen der durch die Kaufberechtigten insgesamt gezeichneten Anlagesumme die Gesamtanlagesumme nicht übersteigt.
Absatz 3 Nummer 4 einem Anteil entspricht. 2Entsprechend dem Ergebnis des Zuteilungsverfahrens hat der Vorhabenträger das Zustandekommen des Vertrages über das Sparprodukt zwischen dem Kreditinstitut und den Kaufberechtigten sicherzustellen.
Absatz 1 zu zahlenden Ausgleichsabgabe zu verwenden; Gemeinden, die
Absatz 7 Satz 2 ihre Zustimmung nicht erteilt haben, bleiben unberücksichtigt, sofern alle Gemeinden die Zustimmung nicht erteilt haben, entfällt die Verpflichtung
dem ersten Halbsatz. 2Dafür ist der Differenzbetrag der
3Der Vorhabenträger hat die zuständige Behörde über die fehlende Ausschöpfung der Gesamtanlagesumme unverzüglich zu informieren und die Erhöhung
Satz 1 zusammen mit dem
weis gemäß § 11 Absatz 3 jeweils gegenüber der zuständigen Behörde zu belegen.
den Absätzen 1 bis 8 sicherzustellen. 2Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist die Offerte zwei Monate vor Ende der Laufzeit des vorangehenden Sparprodukts zu machen. 3Der Vorhabenträger kann auf die öffentliche Informationsveranstaltung
Absatz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 5 verzichten. 4Abweichend von Absatz 5 Satz 1 beginnt die Zeichnungsfrist dann mit der letzten für die Bekanntmachung
Absatz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 3 erforderlichen Veröffentlichung. 5§ 7 Absatz 5 Satz 3 und 4 findet entsprechende Anwendung. 6Die Pflicht zur Neuauflage des Sparprodukts besteht bis zur Beendigung des Betriebs der letzten zum Vorhaben gehörenden Windenergieanlage.
Absatz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 9, die
Absatz 3 Nummer 3 zu ermittelnde Gesamtanlagesumme und die Grundlagen ihrer Berechnung mit einer Erklärung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers, die Ermittlung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt zu haben, zu übermitteln. 2Gleichzeitig ist ihr die
Absatz 4 ermittelte Verzinsung unter Vorlage der Grundlagen ihrer Berechnung und des Ertragswertgutachtens der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers vorzulegen. 3Bei Zweifeln an der Richtigkeit der ermittelten Gesamtanlagesumme oder der Verzinsung ist die zuständige Behörde berechtigt, auf Kosten des Vorhabenträgers eine weitere öffentlich bestellte Wirtschaftsprüferin oder einen weiteren öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung zu beauftragen. 4Die zuständige Behörde hat den Vorhabenträger unverzüglich über die Beauftragung zu informieren. 5Auf ihr Verlangen ist der Vorhabenträger verpflichtet, ihr unverzüglich alle zur Prüfung der ermittelten Gesamtanlagesumme oder der Verzinsung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle diesbezüglich verlangten Informationen zu erteilen. II. Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen der Windenergiebranche in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG). Sie errichtet und betreibt Windenergieanlagen. Unter anderem ist sie in Mecklenburg-Vorpommern tätig. Im Mai 2017 stellte sie Anträge auf Erteilung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von Windparks in Mecklenburg-Vorpommern am Standort (...) mit zwei Anlagen sowie am mittlerweile aufgegebenen Standort (...) mit sechs Anlagen. Die Anlagen sollen eine Nabenhöhe von rund 165 Metern, einen Rotordurchmesser von rund 130 bis 140 Metern und eine Nennleistung von je 3,6 Megawatt haben. Zur Nutzung der Standortfläche ist die Beschwerdeführerin aufgrund von Nutzungsverträgen mit den Grundstückseigentümern berechtigt. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den verbliebenen Standort (...) wurde noch nicht erteilt. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde greift die Beschwerdeführerin unmittelbar die §§ 3, 4, 6, 11 und 12 BüGembeteilG an. Sie rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Der Eingriff in ihre Grundrechte der Freiheit des Berufs aus Art. 12 Abs. 1 GG und der Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG sei unverhältnismäßig. Wer in Mecklenburg-Vorpommern Windenergieanlagen errichten und betreiben wolle, sei gezwungen, für jedes einzelne Vorhaben eine externe Gesellschaft zu gründen, auch wenn dies aus steuerlichen, personellen oder verwaltungstechnischen Gründen keinen Sinn mache. Die unternehmerische Freiheit werde weiter dadurch eingeschränkt, dass den Gemeinden im Gesellschaftsvertrag ein angemessener Einfluss im Überwachungsorgan der Projektgesellschaft zu sichern und Haftungsbeschränkungen zugunsten der Kaufberechtigten vorzusehen seien. Die Pflicht zur Offerte von 20% der Anteile an der Projektgesellschaft stelle eine "Zwangskollektivierung" privaten Eigentums dar und führe zu entsprechenden Rentabilitätseinbußen der Betreiber. Es komme hinzu, dass die Anteile unter dem Marktpreis angeboten werden müssten. Diesen schwerwiegenden Beeinträchtigungen der unternehmerischen Freiheit und des Eigentumsrechts stünden keine öffentlichen Belange von Gewicht gegenüber. Insbesondere gleiche die Beteiligung der Bürger an Projektgesellschaften keine durch die Windenergieanlagen bedingten Eingriffe in deren Grundrechte aus. Die Verpflichtung nur der Betreiber von Windenergieanlagen zur Bürgerbeteiligung verstoße auch gegen den Gleichheitssatz
1 GG. Andere Projekte wie große Einkaufscenter, Schweine- und Geflügelmastanlagen, Photovoltaikanlagen und Biogasanlagen stießen ebenfalls häufig auf großen Widerstand in der Bevölkerung, nutzten große Flächen und brächten umfangreiche Belastungen für die Anwohner mit sich. Gleichwohl unterlägen sie nicht denselben Anforderungen. III. Zu der Verfassungsbeschwerde haben Stellung genommen die Landesregierung und der Landtag von Mecklenburg-Vorpommern, die Bundesregierung, die Brandenburgische Landesregierung, das Bundesverwaltungsgericht, der Deutsche Städte- und Gemeindebund, der Deutsche Industrie- und Handelskammertag, der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. sowie der Bundesverband WindEnergie e.V. 1. Die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern ist dem Verfahren beigetreten, hat aber auf eine mündliche Verhandlung verzichtet (§ 94 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG). Das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz sei formell verfassungsgemäß; bundesgesetzliche Regelungen entfalteten keine Sperrwirkung
1 GG. Die Beteiligungspflichten seien durch insbesondere in Art. 20a GG verankerte Gemeinwohlziele gerechtfertigt. Die erheblichen wirtschaftlichen Gewinne der staatlichen Windkraftförderung kämen bislang allein den Windkraftunternehmen und den Verpächtern der genutzten Grundstücke zugute, während die Menschen vor Ort die Belastungen insbesondere in Gestalt einer Veränderung ihrer Umwelt durch die weithin sichtbaren Windenergieanlagen tragen müssten. Das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz schaffe durch eine gerechtere Zuordnung der Vorteile und Lasten staatlicher Umweltpolitik die für den weiteren Ausbau der Windenergie an Land notwendige Akzeptanz. Im Vergleich zu der herausragenden Bedeutung der mit dem Gesetz verfolgten Ziele bleibe der Eingriff in die unternehmerische Freiheit insgesamt begrenzt. Die Pflicht zur gesellschaftsrechtlichen Beteiligung liege unterhalb der Sperrminorität von 25% für Kapitalgesellschaften, und für die Übertragung der Anteile müsse eine angemessene Vergütung gezahlt werden. Bei der Abwägung dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass die Betreiber von Windenergieanlagen vielfältige Vorteile genössen wie eine gesetzlich garantierte Vergütung oder die bauplanungsrechtliche und raumplanerische Privilegierung von Windenergieanlagen.
Auffassung der Brandenburgischen Landesregierung ist das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz von der Gesetzgebungskompetenz des Landes Mecklenburg-Vorpommern gedeckt. Wie die Länderöffnungsklausel des § 36g Abs. 7 EEG 2017 zeige, habe auch der Bund die im Gesetz zum Ausdruck kommenden Zielvorstellungen einer Verbesserung der Akzeptanz für neue Windenergieanlagen berücksichtigt. 5. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass dem Land gemäß Art. 72 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz fehle, weil das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz die im Bundes-Immissionsschutzgesetz und in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches - BauGB (Rücksichtnahmegebot) abschließend geregelten Grenzen für die Zumutbarkeit von Windenergieanlagen absenke. Abschließende Regelungen seien außerdem die bauplanerische Privilegierung von Windenergieanlagen sowie die Entschädigungsregelungen
GB. 6. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund erachtet die Verfassungsbeschwerde wegen der noch ausstehenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für unzulässig. Das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz sei zudem formell und mit Blick auf die Bedeutung einer Steigerung der Akzeptanz für Windenergieanlagen für die Transformation des Energiesystems auch materiell verfassungsgemäß. 7.
Auffassung des Deutschen Industrie- und Handelskammertages verfügt das Land nicht über die Gesetzgebungskompetenz. Dem Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz liege der Gedanke einer Entschädigung der
barn für die mit dem Betrieb von Windenergieanlagen verbundenen Belästigungen zugrunde. Insoweit enthalte das Baugesetzbuch jedoch abschließende Regelungen. Überdies beschränke das Gesetz die unternehmerische Freiheit unzumutbar.
auch gegen diejenigen Regelungen,
denen es nicht in die Entscheidungsfreiheit der Vorhabenträger fällt, den kaufberechtigten Gemeinden und Anwohnern Alternativen zu den gesetzlichen Teilhabepflichten zu offerieren (§ 1 Abs. 3, § 10 Absätze 1, 4 und 5 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2 BüGembeteilG). Denn die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Regelungen kann nur unter Berücksichtigung der fehlenden Alternativenwahl der Vorhabenträger beurteilt werden (vgl. auch BVerfGE 133, 277 <279 f.>; 141, 220 <259>). Das betrifft zum einen die
träglich in § 1 Abs. 3 BüGembeteilG eingefügte Regelung, wonach auf Antrag die zuständige Behörde entscheidet, ob mit Blick insbesondere auf eine finanzielle Beteiligung der Standortgemeinden
EEG 2021 (zuvor § 36k EEG 2021) an den Erlösen der Windenergieanlagen ausnahmsweise auf eine verpflichtende Beteiligung
dem Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz verzichtet werden kann. Gemäß § 10 Abs. 7 Satz 2 BüGembeteilG entscheiden zudem nicht die Vorhabenträger, sondern die kaufberechtigten Gemeinden, ob anstelle einer Beteiligung an der Projektgesellschaft die Abgabe
GembeteilG gezahlt werden kann. Außerdem kann der Vorhabenträger eine wirtschaftliche Teilhabe wie insbesondere durch einen vergünstigten lokalen Stromtarif nur alternativ neben der Offerte einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung anbieten, ohne die Kaufberechtigten in ihrer freien Wahl zwischen diesen Alternativen zu beeinträchtigen (§ 10 Absätze 1 und 4 BüGembeteilG). Schließlich ist für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit auch von Bedeutung, dass auch Vorhabenträger, die den kaufberechtigten Gemeinden die Zahlung der Abgabe
GembeteilG anbieten möchten, gleichwohl umfangreiche Vorbereitungen und Aufwendungen für einen etwaigen gemeindlichen Erwerb von Anteilen treffen müssen, um die Informationspflicht
GembeteilG erfüllen zu können. II. Die Beschwerdeführerin ist beschwerdebefugt. Sie hat die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung hinreichend dargelegt
1 GG, dass sich die gesetzliche Pflicht zur Beteiligung von natürlichen Personen und Gemeinden an eigens zu gründenden Projektgesellschaften nur auf Windenergieanlagen beziehe, nicht jedoch auf vergleichbare andere Anlagen. Bei der Rüge einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes ist darzulegen, zwischen welchen konkreten Vergleichsgruppen eine Ungleichbehandlung bestehen soll und inwieweit es sich bei den Vergleichsgruppen um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte handelt. Dabei ist auch auf naheliegende Gründe für eine Differenzierung zwischen den Vergleichsgruppen einzugehen (vgl. BVerfGE 130, 151 <174 f.>; 131, 66 <82 f.>). Dem genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Die Annahme, der Gleichheitssatz verbiete allein auf Windenergieanlagen bezogene Teilhabepflichten oder gebiete eine Ausweitung auf alle Anlagen mit Akzeptanzproblemen, geht bereits am Zweck der angegriffenen Regelungen vorbei. Es geht dem Gesetzgeber nicht darum, allgemein die Voraussetzungen für verstärkte wirtschaftliche Aktivitäten zu verbessern, sondern um eine Verbesserung der Akzeptanz gerade für den Ausbau der Windenergie an Land mit dem Ziel, so einen Beitrag zum Gelingen der Energiewende zu leisten (vgl. LTDrucks 6/4568, S. 1 f., 23; unten Rn. 102, 112). Dazu können die von der Beschwerdeführerin beispielhaft genannten großen Einkaufscenter sowie Schweine- und Geflügelmastanlagen nichts beitragen. Das ist bei den ebenfalls genannten Biogas- und Photovoltaikanlagen zwar anders. Insoweit wird jedoch nicht dargelegt, dass es dort zu vergleichbaren Akzeptanzproblemen kommt wie bei Windenergieanlagen. Bei Windenergieanlagen macht der Gesetzgeber die Akzeptanzprobleme daran fest, dass sie das Landschaftsbild weithin sichtbar störten, ohne dass ein relevanter Anteil der mit den Anlagen zu erzielenden hohen Wertschöpfung in der Region verbleibe (vgl. LTDrucks 6/4568, S. 1 f., 23, 30 f.; unten Rn. 102, 112). Es ist nicht dargelegt, dass andere der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien dienende Anlagen die Landschaft vergleichbar raumgreifend beeinträchtigen und zugleich die vor Ort erzielte Wertschöpfung in vergleichbarem Umfang aus der Region abfließt, wie dies
Einschätzung des Gesetzgebers bei Windenergieanlagen an Land der Fall ist. b) Demgegenüber genügen die Rügen einer Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG sowie der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit
1 GG durch die Pflicht zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe den Begründungsanforderungen. 2. Die Beschwerdeführerin ist durch die angegriffenen Regelungen selbst betroffen. Sie beabsichtigt, in Mecklenburg-Vorpommern Windenergieanlagen zu errichten und hat die dafür erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung beantragt. Damit ist die Beschwerdeführerin
der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 BüGembeteilG "Vorhabenträgerin" und als solche Adressatin der angegriffenen Regelungen (vgl. BVerfGE 108, 370 <384>; 140, 42 <57 Rn. 57>). Sie ist auch unmittelbar betroffen. Die Pflichten des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes zur Gründung von und zur Beteiligung Kaufberechtigter an Projektgesellschaften sind von den Vorhabenträgern zu erfüllen, ohne dass es dazu eines weiteren Vollzugsaktes bedarf (vgl. BVerfGE 102, 197 <207>; 126, 112 <133>); dementsprechend sind diese Pflichten auch als solche bußgeldbewehrt (§ 14 BüGembeteilG). Auch die gegenwärtige Betroffenheit der Beschwerdeführerin durch die angegriffenen Regelungen liegt vor. Dem steht nicht entgegen, dass die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung noch aussteht. Denn das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz zwingt die Vorhabenträger schon während des laufenden Genehmigungsverfahrens zu nicht mehr korrigierbaren geschäftlichen Dispositionen (vgl. BVerfGE 140, 42 <58 Rn. 59>). Gemäß § 4 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BüGembeteilG müssen sie die kaufberechtigten Gemeinden unverzüglich
Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder spätestens
dem Gewinn der Ausschreibung "über das Vorhaben" informieren, um diesen eine Grundlage für die Entscheidung über den Erwerb von Anteilen an der Projektgesellschaft zu geben; dabei dürfen zwischen der Genehmigungserteilung und dem Gebotstermin nicht mehr als vier Wochen liegen, um an einer Ausschreibung teilnehmen zu können (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021). Um die Informationspflichten
GembeteilG rechtzeitig erfüllen zu können, muss das Verfahren zur Gründung der Projektgesellschaft in der
GembeteilG vorgeschriebenen Ausgestaltung schon vor Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zumindest weit fortgeschritten sein und müssen die wesentlichen wirtschaftlichen Kennzahlen der Projektgesellschaft jedenfalls überschlägig vorliegen. Dieser Aufwand fällt gemäß § 10 Abs. 6 Satz 2 BüGembeteilG auch dann an, wenn die Vorhabenträger unverzüglich
Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung alternativ die Zahlung der Abgabe
GembeteilG anbieten. 3. Die Verfassungsbeschwerde genügt den Anforderungen der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
GembeteilG umfangreiche Aufwendungen der Vorhabenträger notwendig macht, die nutzlos werden, wenn die kaufberechtigte Gemeinde dem Angebot zur Zahlung einer Abgabe gemäß § 10 Abs. 7 Satz 2 BüGembeteilG zustimmt; im Übrigen ist es mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar (I). Auch eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG (II) oder der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit
1 GG (III) liegt nicht vor. I. Die angegriffenen Regelungen greifen in das Grundrecht der Berufsfreiheit
1 GG ein.
eigenen Zweckmäßigkeitserwägungen gewählten Unternehmensform errichten und betreiben, sondern nur durch eine von ihnen für jedes Projekt eigens zu gründende und bestimmten Ausgestaltungsanforderungen genügende Gesellschaft. Zudem hat der Vorhabenträger den kaufberechtigten Anwohnern und Gemeinden mindestens 20% der Anteile an dieser Gesellschaft zum Kauf (§ 4 Abs. 1 BüGembeteilG) oder alternativ den Gemeinden die Zahlung einer Ausgleichsabgabe (§ 10 Abs. 5, § 11 BüGembeteilG) und den natürlichen Personen ein Sparprodukt anzubieten (§ 10 Abs. 5, § 12 BüGembeteilG). Dabei liegt es nicht in der Entscheidungsmacht des Vorhabenträgers, sondern der kaufberechtigten Gemeinde, ob sie Anteile an der Projektgesellschaft erwirbt oder die Alternative einer Abgabenzahlung zum Tragen kommt (§ 10 Abs. 7 Satz 2 BüGembeteilG). Folglich können die Vorhabenträger gezwungen sein, eine Gemeinde gegen ihren Willen als Gesellschafterin in ihre Projektgesellschaft aufzunehmen. Die Berufsausübungsfreiheit wird weiter dadurch beschränkt, dass für die Ermittlung des Kaufpreises der Gesellschaftsanteile und deren Stückelung, die Ermittlung der Höhe der Ausgleichsabgabe und der Verzinsung des Sparprodukts sowie bei der Information der Kaufberechtigten über das Projekt genaue Vorgaben zu beachten sind (§ 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 2, § 6, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 4 BüGembeteilG). Alle diese Pflichten sind bußgeldbewehrt (§ 14 Abs. 1 BüGembeteilG). Zudem kann die zuständige Behörde gemäß § 13 Abs. 1 BüGembeteilG ordnungsrechtliche Maßnahmen treffen, wenn Vorhabenträger bei der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen gegen diese Pflichten verstoßen. Zu diesen unmittelbaren Beeinträchtigungen der unternehmerischen Organisations- und Gestaltungsfreiheit treten wirtschaftliche Einbußen der Vorhabenträger hinzu, auf die das Gesetz im Interesse einer Verbesserung der Akzeptanz abzielt. So liegt der gemäß § 6 BüGembeteilG
einem Sachwertverfahren zu ermittelnde Kaufpreis der anzubietenden Anteile an der Projektgesellschaft im Regelfall unterhalb des Marktpreises (vgl. LTDrucks 6/4568, S. 31). Der Verkauf von mindestens 20% der Anteile an der Projektgesellschaft an Anwohner und Gemeinden (§ 4 Abs. 1 BüGembeteilG) sowie eine alternative Beteiligung derselben am Ertrag der Gesellschaft (§ 11 Abs. 2, § 12 Abs. 4 BüGembeteilG) in gleichem Umfang schmälern die Rendite der Vorhabenträger.
GembeteilG greift unmittelbar in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Vorhabenträger ein. Sie entsteht, wenn die kaufberechtigte Gemeinde dieser Alternative zustimmt (§ 10 Abs. 7 Satz 2 BüGembeteilG) und besteht so lange fort, wie der Vorhabenträger über die Projektgesellschaft Windenergieanlagen betreibt. Diese Pflicht ist zudem ebenfalls bußgeldbewehrt (§ 14 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 2 BüGembeteilG) und kann aufsichtsrechtlich durchgesetzt werden (§ 13 Abs. 1 BüGembeteilG). 2. Die angegriffenen Regelungen sind durch eine Gesetzgebungskompetenz des Landes gedeckt (a). Das gilt auch für die Pflicht zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe (b). Die bundesgesetzlichen Regelungen im Bereich des Energiewirtschaftsrechts entfalten keine Sperrwirkung
1 GG (c). a) Die angegriffenen Regelungen unterfallen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Wirtschaft
1 Nr. 11 GG. Sie sind insoweit nicht dem Teilbereich des Gesellschaftsrechts, sondern dem Teilbereich des Energiewirtschaftsrechts zuzuordnen. Es kann offenbleiben, ob auch die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Luftreinhaltung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG) berührt ist. Weitere Bereiche der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes wie die Raumordnung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG) und das Bodenrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG) sind nicht berührt. aa)
Wortlaut, Systematik, Normzweck und Entstehungsgeschichte. Dabei ist eine möglichst eindeutige vertikale Gewaltenteilung zu gewährleisten. Für Zweckmäßigkeitserwägungen ist dabei ebenso wenig Raum wie für am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder dem Subsidiaritätsprinzip orientierte Abwägungen (vgl. BVerfGE 138, 261 <273 f. Rn. 28 f.>; 157, 223 <260 f. Rn. 100 ff.>; BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 119 und - 1 BvR 971/21 u.a. -, Rn. 79).
Sinn und Zweck sowie anhand der Gesetzesmaterialien und ihrer Entstehungsgeschichte, wobei sich diese Methoden nicht gegenseitig ausschließen, sondern ergänzen (vgl. BVerfGE 144, 20 <212 f. Rn. 555>; 157, 223 <263 Rn. 106>; BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 122 und - 1 BvR 971/21 -, Rn. 82). Dabei gehören Teilregelungen, die derart eng mit dem Schwerpunkt der Gesamtregelung "verzahnt" sind, dass sie als Teil derselben erscheinen, zum Kompetenzbereich der Gesamtregelung (vgl. BVerfGE 97, 228 <251>; 121, 30 <47 f.>; 138, 261 <274 Rn. 30>). Sind Teilregelungen eines Gesetzes hingegen kompetenzrechtlich eigenständig zu beurteilen oder ist das Gesetz
seinem objektiven Regelungsgehalt auf mehrere gleichrangige Zwecke ausgerichtet, kann es mehreren Kompetenztiteln zuzuordnen sein (vgl. BVerfGE 103, 197 <215 f.>; 136, 194 <241 Rn. 111>; 138, 261 <275 f. Rn. 33>). Handelt es sich um ein Landesgesetz, ist dann hinsichtlich jedes Kompetenztitels zu prüfen, ob der Bund von seiner Gesetzgebungsbefugnis abschließend Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG). bb) Danach ist das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Wirtschaft
Maßgabe der bereits zur Verfügung stehenden Rechtsformen nicht dem Gesellschaftsrecht, sondern sind kompetenzrechtlich
dem objektivierten Zweck dieser Pflichten zuzuordnen (vgl. Sächsischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom
Maßgabe der vom Gesellschaftsrecht bereitgestellten Rechtsformen zu beachten. Sie setzen also das bestehende Gesellschaftsrecht voraus. Dass das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz das Gesellschaftsrecht als solches unverändert lässt, also nicht das Gesellschaftsrecht selbst regelt, sondern den Vorhabenträger lediglich im Rahmen des geltenden Gesellschaftsrechts zu bestimmten Handlungen verpflichtet, folgt schon aus dem Wortlaut der Regelungen, etwa wenn
GembeteilG die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen durch eine Projektgesellschaft "zu erfolgen ... haben", bei einer Auslagerung von Tätigkeiten auf andere Gesellschaften die Gesellschaft sich die Gestaltungs-, Lenkungs- und Weisungsrechte "ausdrücklich vorzubehalten ... hat", die Gesellschaft die auf den Einlagebetrag beschränkte Haftung der Kaufberechtigten im Außen- und Innenverhältnis "sicherzustellen ... hat" und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung entsprechend den Vorgaben der Kommunalverfassung für eine Beteiligung von Gemeinden an Unternehmen in Privatrechtsform "auszugestalten ... sind". Entsprechend diesem auf eine Verpflichtung der Vorhabenträger zu rechtsgeschäftlichem Handeln bezogenen Regelungsgehalt enthält das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz auch keine Instrumente zur unmittelbaren gesellschaftsrechtlichen Durchsetzung seiner Vorgaben im Rechtsverkehr, sondern sieht für den Fall von Pflichtverletzungen die Möglichkeit aufsichtsrechtlicher Maßnahmen (§ 13 BüGembeteilG) und die Verhängung von Bußgeldern (§ 14 BüGembeteilG) vor. (b) Vielmehr ist das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz der "Energiewirtschaft" im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zuzuordnen. Sein Gegenstand ist mit den zentralen Pflichten der Vorhabenträger zur Gründung und Ausgestaltung von der Erzeugung und dem Betrieb von Windenergieanlagen dienenden Projektgesellschaften und zur Beteiligung kaufberechtigter Anwohner und Standortgemeinden an denselben die Organisation und Eigentümerstruktur der Windenergiebranche. Dem Energiewirtschaftsrecht - und nicht etwa dem Kommunalrecht - ist auch die Pflicht der Vorhabenträger
GembeteilG zuzuordnen, die Projektgesellschaft so auszugestalten, dass sich die kaufberechtigten Gemeinden gemäß den kommunalrechtlichen Vorgaben an ihr beteiligen können. Denn das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz ändert weder die kommunalrechtlichen Vorgaben für den gemeindlichen Erwerb von Anteilen an privaten Unternehmen noch verpflichtet es die Gemeinden, sich auch dann an Projektgesellschaften zu beteiligen, wenn diese Vorgaben nicht erfüllt sind. Adressiert sind vielmehr allein die Vorhabenträger, die zum energiewirtschaftlichen Zweck der Förderung der Windenergie deren Akzeptanz verbessern sollen, indem sie dazu verpflichtet werden, den gemeindlichen Erwerb von Gesellschaftsanteilen zu ermöglichen. (c) In Betracht käme allerdings auch eine Zuordnung des Gesetzes zum "Recht der Luftreinhaltung"
G, Beschluss der
1 Nr. 11 GG stünde. Denn die Anforderung der Erforderlichkeit
2 GG ist nur auf Bundesgesetze anwendbar und für die Beurteilung einer Sperrwirkung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes spielt die Zuordnung des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes zum Recht der Luftreinhaltung keine Rolle (unten Rn. 85 ff.). (
folgende staatliche Planung angelegt ist (vgl. BVerfGE 3, 407 <425>). Demgegenüber gehören zum "Bodenrecht" diejenigen Vorschriften, die den Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand rechtlicher Ordnung haben, also die rechtlichen Beziehungen des Menschen zum Grund und Boden regeln (vgl. BVerfGE 3, 407 <424>; 34, 139 <144>). (bb) Das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz kann schon deshalb nicht der "Raumordnung" zugeordnet werden, weil es keine übergeordneten, auf eine weitere Konkretisierung auf
folgenden Planungsebenen angelegten Regelungen enthält. Die Vorhabenträger sind
GembeteilG unmittelbar zur Gründung von Projektgesellschaften verpflichtet, wenn sie die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erzeugung von Windenergie in Mecklenburg-Vorpommern nutzen wollen. Es bedarf insoweit zwar der weiteren Ausgestaltung der Gesellschaft durch die Vorhabenträger, nicht jedoch weiterer staatlicher Konkretisierung. Dasselbe gilt für deren Pflicht, kaufberechtigten Anwohnern und Standortgemeinden eine Teilhabe an den Projektgesellschaften anzubieten. Insoweit legt das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz den Kreis der Kaufberechtigten und die Anforderungen abschließend fest. (cc) Das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz unterfällt auch nicht dem Bodenrecht. Zwar war für den Gesetzgeber eine bodenrechtliche Spannungslage zwischen der Wohnnutzung und der durch die Nutzung von Grund und Boden zur Erzeugung von Windenergie bewirkten Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auch Anlass dafür, die Vorhabenträger zur Teilhabe von Anwohnern und Standortgemeinden an eigens zu gründenden Projektgesellschaften zu verpflichten. Die bodenrechtliche Spannungslage wird zudem in § 5 Abs. 1 BüGembeteilG aufgegriffen, der den Kreis der Teilhabeberechtigten räumlich
einem Umkreis um den Standort von Windenergieanlagen abgrenzt, in dem diese Anlagen typischerweise zu sehen sind(vgl. LTDrucks 6/4568, S. 23, 30). Das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz enthält jedoch keine Regelungen für einen Ausgleich dieser Spannungslage. Es beschränkt weder die
der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eröffnete Möglichkeit zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen noch ermächtigt es zu Maßnahmen zur Verringerung anlagenbedingter Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes. Das Gesetz zielt im Gegenteil gerade auf einen verstärkten Ausbau der Windenergie in Mecklenburg-Vorpommern. Zu diesem Zweck wird aber nicht bodenrechtlich die Ordnung der Nutzung von Grund und Boden verändert oder ein auf die einzelnen Grundstücke bezogener entschädigungsrechtlicher Ausgleich für konkrete anlagenbedingte Beeinträchtigungen hergestellt (vgl. §§ 39 ff. BauGB zum Ausgleich von Planungsschäden). Regelungsgegenstand ist vielmehr allein eine Veränderung der Organisations- und Eigentümerstruktur der Betreiber von Windenergieanlagen durch die Verpflichtung der Vorhabenträger, vor Ort Projektgesellschaften zu gründen und den von neuen Windenergieanlagen betroffenen Anwohnern und Gemeinden die Möglichkeit einer gesellschaftsrechtlichen oder wirtschaftlichen Teilhabe an deren Ertrag anzubieten. b) Die Abgabe
GembeteilG, die der Vorhabenträger bei einer Zustimmung der Gemeinde (§ 10 Abs. 7 Satz 2 BüGembeteilG) anstelle deren Aufnahme als Gesellschafterin in die Projektgesellschaft an diese zahlen muss, ist keine Steuer im Sinne des Art. 105 GG. Es handelt sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die wie die übrigen Regelungen des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes dem Kompetenztitel des Energiewirtschaftsrechts gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG unterfällt. aa) Steuern im Sinne des Art. 105 GG begründen eine Gemeinlast, die allen auferlegt wird, die den steuerlichen Tatbestand erfüllen. Sie werden unabhängig von einer individuellen Gegenleistung erhoben und dienen der Finanzierung öffentlicher Aufgaben (vgl. BVerfGE 110, 274 <294>; 149, 222 <249 Rn. 53>). Eine Zweckbindung des Ertrags steht der Einordnung einer Abgabe als Steuer im Sinne einer Zwecksteuer nicht entgegen, wenn die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, deren Finanzierung diese dient, nicht den Charakter einer Gegenleistung zugunsten des Abgabepflichtigen hat (vgl. BVerfGE 49, 329 <353 f.>; 110, 274 <294 f.>; 149, 222 <249 Rn. 53>). Zu den nichtsteuerlichen Abgaben gehören neben den herkömmlichen Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge) auch Abgaben, die wegen unterscheidungskräftiger Merkmale nicht mit Steuern konkurrieren (vgl. BVerfGE 101, 141 <150 f.>; 108, 186 <217>). Das Bundesverfassungsgericht hat dies unter anderem bei Abgaben angenommen, die einen Ausgleich der Belastung aus einer zu erfüllenden öffentlich-rechtlichen Pflicht herstellen und zur Pflichterfüllung anhalten sollen (vgl. BVerfGE 13, 167 <172>; 57, 139 <167 f.>; 67, 256 <277>; 92, 91 <116 f.>) oder die der Abschöpfung von Vorteilen aus der Nutzung eines der öffentlich-rechtlichen Bewirtschaftung unterliegenden Gutes der Allgemeinheit dienen (vgl. BVerfGE 93, 319 <345>). Die kompetenzrechtliche Einordnung einer Abgabe als Steuer oder nichtsteuerliche Abgabe richtet sich dabei allein
ihrem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt ohne Rücksicht auf materielle Fragen etwa zum Grundsatz der Belastungsgleichheit
GE 108, 1 <13>; 137, 1 <17 Rn. 40>; 145, 171 <207 Rn. 103>; 149, 222 <250 f. Rn. 56 f.>). bb) Ausgehend davon ist die "Ausgleichsabgabe"
GembeteilG
ihrer gesetzlichen Ausgestaltung als eine
den allgemeinen Sachgesetzgebungskompetenzen der Art. 70 ff. GG zu beurteilende nichtsteuerliche Abgabe einzuordnen.
GembeteilG auch nur für freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben verwendet werden, nicht für Aufgaben, welche die Gemeinde ohnehin erfüllen muss (vgl. LTDrucks 6/4568, S. 44). Damit wird die Abgabe nicht zur Finanzierung gemeindlicher Aufgaben erhoben. Es ist den Gemeinden nicht freigestellt, die im Haushaltsplan zu dokumentierenden Einnahmen aus der Abgabe (vgl. LTDrucks 6/4568, S. 42) für beliebige gemeindliche Zwecke einzusetzen. Sie dürfen die Mittel vielmehr nur so verwenden, dass die Teilhabe der Gemeinde an der vor Ort durch die Windenergieanlagen erzeugten Wertschöpfung und die dadurch bewirkte Verbesserung der örtlichen Lebensqualität für die Bürgerinnen und Bürger konkret erfahrbar werden.
dieser gesetzlichen Ausgestaltung steht die Abgabe als Alternative neben der Pflicht der Vorhabenträger, den Gemeinden den Erwerb von Anteilen an der Projektgesellschaft anzubieten. Beide Maßnahmen dienen demselben Zweck, die Akzeptanz in der Bevölkerung für neue Windenergieanlagen zu steigern, um so den weiteren Ausbau dieser erneuerbaren Energie zu fördern (vgl. LTDrucks 6/4568, S. 41). Sie unterscheiden sich nur insoweit, als die akzeptanzsteigernde Wirkung bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung der Gemeinde an der Projektgesellschaft nicht über gesetzliche Vorgaben zur Verwendung von Gewinnausschüttungen hergestellt wird, sondern über die auch bei den Einwohnern erkennbare Rolle ihrer Gemeinde als Akteur der Windenergieerzeugung vor Ort (vgl. LTDrucks 6/4568, S. 1 unter Bezugnahme auf "Bürgerwindparks").
GembeteilG nicht der Vorhabenträger, sondern die kaufberechtigte Gemeinde darüber befindet, ob sie Anteile an der Projektgesellschaft erwerben will. cc) Als nichtsteuerliche Abgabe unterfällt die "Ausgleichsabgabe"
GembeteilG - nicht anders als die übrigen Regelungen des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes - der Sachgesetzgebungskompetenz für das Recht der "Energiewirtschaft"
1 Nr. 11 GG. Sie stellt eine Alternative zur Pflicht einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der Projektgesellschaft mit dem gleichgerichteten energiewirtschaftsrechtlichen Ziel dar, die Akzeptanz der Bevölkerung für neue Windenergieanlagen im Interesse des weiteren Ausbaus dieser erneuerbaren Energie zu verbessern. c) Bundesgesetzliche Regelungen entfalten gegenüber dem Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz keine Sperrwirkung
1 GG. aa)
1 GG haben die Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Ein die Länder von der Gesetzgebung ausschließendes Gebrauchmachen liegt vor, wenn ein Bundesgesetz eine bestimmte Frage erschöpfend regelt (vgl. BVerfGE 18, 407 <417>; 67, 299 <324>; 138, 261 <280 Rn. 43>). Dies kann positiv durch eine Regelung oder negativ durch einen absichtsvollen Regelungsverzicht erfolgen (vgl. BVerfGE 32, 319 <327 f.>; 98, 265 <300>; 113, 348 <371>; 138, 261 <280 Rn. 43>). Entscheidend ist stets, dass ein bestimmter Sachbereich tatsächlich umfassend und lückenlos geregelt ist oder
dem aus Gesetzgebungsgeschichte und Materialien ablesbaren objektivierten Willen des Gesetzgebers abschließend geregelt werden sollte (vgl. BVerfGE 102, 99 <115>). Der Gebrauch der Kompetenz durch den Bund muss "hinreichend erkennbar" sein (vgl. BVerfGE 98, 265 <301>; 113, 348 <372>; 138, 261 <280 Rn. 43>). Bloße Wert- und Zielvorstellungen entfalten keine Sperrwirkung (vgl. BVerfGE 49, 343 <359>; 138, 261 <280 Rn. 43>). Führt der Vollzug einer landesrechtlichen Bestimmung dazu, dass die bundesrechtliche Regelung nicht mehr oder nicht mehr vollständig oder nur noch verändert angewandt werden kann, ist dies als Indiz für eine Sperrwirkung
GE 102, 99 <115>). Die Sperrwirkung hat zur Folge, dass das gleichwohl verabschiedete Landesgesetz wegen fehlender Kompetenz nichtig ist, unabhängig davon, ob die landesrechtlichen Regelungen mit dem erschöpfenden Bundesrecht inhaltlich kollidieren oder dieses nur ergänzen (vgl. BVerfGE 102, 99 <115>). Das gilt auch, wenn die Sperrwirkung erst
träglich eintritt, weil das Landesrecht bereits in Kraft war (vgl. BVerfGE 138, 261 <283 f. Rn. 50>). Zudem beseitigt auch eine
trägliche Aufhebung der Sperrwirkung durch die Änderung von Bundesrecht nicht die bereits eingetretene Nichtigkeit des Landesrechts. Recht, das der Landesgesetzgeber ohne Kompetenz gesetzt hat, kann dadurch nicht wiederaufleben, sondern muss gegebenenfalls neu in Kraft gesetzt werden (vgl. BVerfGE 29, 11 <17 f.>; 31, 141 <145>). bb) Ausgehend davon entfalten Bundesgesetze keine Sperrwirkung
folgenden Novellierungen - den Betreibern zur Gewährleistung eines wirtschaftlichen Betriebs ihrer Anlagen eine garantierte Vergütung für den erzeugten Strom, um so den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Stromverbrauch zu erhöhen (vgl. § 1 Abs. 2, § 19 EEG 2014). Danach waren landesgesetzliche Regelungen gemäß Art. 72 Abs. 1 GG ausgeschlossen, welche die den Anlagenbetreibern bundesgesetzlich gewährte Subventionierung wieder entzogen hätten. Eine solche Wirkung entfaltet das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz jedoch nicht. Das gilt für die Pflicht zur Offerte von Anteilen an der Projektgesellschaft (§ 4 Abs. 1 BüGembeteilG) schon deshalb, weil der gesellschaftsrechtlichen Gewinnausschüttung der von den Gemeinden für die Anteile zu entrichtende Kaufpreis gegenübersteht, auch wenn dieser wegen des
GembeteilG vorgeschriebenen Sachwertverfahrens regelmäßig nicht den Marktpreis erreichen wird (vgl. LTDrucks 6/4568, S. 31). Zwar werden den Vorhabenträgern durch die alternative Pflicht zur Zahlung einer Abgabe
GembeteilG unmittelbar Mittel entzogen, da die Abgabe nicht dem Ausgleich von Leistungen der Gemeinde oder der Abschöpfung von Vorteilen, sondern der Akzeptanzsteigerung dient (oben Rn. 76 f.). Dasselbe gilt für die alternative Pflicht zur Offerte eines Sparprodukts an die kaufberechtigten natürlichen Personen
GembeteilG. Insoweit stehen der am Ertrag der Projektgesellschaft ausgerichteten Verzinsung des Sparprodukts (§ 12 Abs. 4 BüGembeteilG) keine Leistungen an die Vorhabenträger gegenüber. Doch sperrt die bundesgesetzliche Subventionierung der Betreiber von Windenergieanlagen durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 diese landesgesetzlichen Pflichten gleichwohl nicht, weil die Vorhabenträger frei darüber entscheiden können, ob sie die Zahlung einer Abgabe und den Erwerb von Sparprodukten anstelle einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung anbieten wollen, auch wenn sie hierfür im Unterschied zum Verkauf von Anteilen an der Projektgesellschaft von den kaufberechtigten Gemeinden und natürlichen Personen keine Gegenleistung erhalten. (b) Auch das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 vom 13. Oktober 2016 ( BGBl I S. 2258 , zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 und weiterer energierechtlicher Bestimmungen vom 25. Mai 2020, BGBl I S. 1070 ) entfaltete keine Sperrwirkung gegenüber dem Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz. Dieses Gesetz enthielt erstmals Regelungen zur Verbesserung der Akzeptanz für Windenergieanlagen, die bei den
folgenden Novellierungen im Wesentlichen beibehalten wurden. Sie beziehen sich auf "Bürgerenergiegesellschaften", bei denen mehr als die Hälfte der Stimmrechte bei im Bereich der geplanten Windenergieanlage wohnenden natürlichen Personen liegen (vgl. § 3 Nr. 15 Buchstabe b EEG 2017) und die Standortgemeinde eine finanzielle Beteiligung von 10% hält (vgl. § 36g Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 Buchstabe b EEG 2017). Solchen lokal verankerten Bürgerenergiegesellschaften wird eine maßgebliche Bedeutung für die Akzeptanz vor Ort für neue Windenergieanlagen beigemessen (vgl. BTDrucks 18/8832, S. 214 ). Sie werden bei der durch Ausschreibung zu ermittelnden Höhe der subventionierten Vergütung für den erzeugten Strom privilegiert, weil für die Vergütung nicht das von ihnen abgegebene Gebot maßgeblich ist, sondern der Wert des höchsten im Ausschreibungstermin bezuschlagten Gebots (§ 36g Abs. 5 Satz 1 EEG 2017, ebenso § 36g Abs. 3 Satz 1 EEG 2021). Bürgerenergiegesellschaften können also ein niedrigeres Gebot abgeben, um die Wahrscheinlichkeit eines Zuschlags zu erhöhen, doch wird ihre Förderung dennoch auf der Basis des höchsten erfolgreichen Gebots berechnet (vgl. Baker, in: Greb/Boewe, BeckOK EEG, § 36g EEG 2017 Rn. 8 [Nov. 2019]). Zwar spricht die Gesetzgebungsgeschichte des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 dafür, dass auf weitergehende bundesgesetzliche Regelungen zur Steigerung der Akzeptanz für neue Windenergieanlagen insbesondere durch eine dem Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz vergleichbare Pflicht der Vorhabenträger zur Beteiligung von Gemeinden und Anwohnern an deren Wertschöpfung bewusst verzichtet wurde. Einem auf dieses Teilhabemodell abzielenden Vorschlag der Fraktion DIE LINKE blieb im Ausschuss für Wirtschaft und Energie der Erfolg versagt (vgl. BTDrucks 18/9096, S. 349 ff.). Jedoch wurde stattdessen auf Empfehlung dieses Ausschusses die Regelung zur Privilegierung von Bürgerenergiegesellschaften um einen Vorbehalt zugunsten der Landesgesetzgebung ergänzt.
7 EEG 2017 (ebenso wie dann
5 EEG 2021) können die Länder weitergehende Regelungen zur Bürgerbeteiligung und zur Steigerung der Akzeptanz für den Bau von neuen Anlagen verabschieden, sofern § 80a EEG nicht beeinträchtigt ist. Dadurch soll "klargestellt" werden, "dass die Länder darüber hinaus die Möglichkeit haben, durch Maßnahmen oder Regelungen zur Bürgerbeteiligung an Windenergieprojekten die Akteursvielfalt und die Akzeptanz beim Ausbau der erneuerbaren Energien zu stärken, soweit sie die Ausschreibung nicht unmittelbar betreffen" ( BTDrucks 18/9096, S. 363 ).
dem Gang der Ausschussberatungen ist anzunehmen, dass diese Öffnung für die Landesgesetzgeber gerade auch mit Blick auf die damals schon im Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz verankerte Pflicht der Vorhabenträger zur Beteiligung von Anwohnern und Standortgemeinden an der Wertschöpfung von Windenergieanlagen erfolgt ist. Somit hat der Bundesgesetzgeber selbst zwar absichtlich auf Regelungen verzichtet, die über eine Privilegierung von Bürgerenergiegesellschaften bei der Ausschreibung der Vergütung neuer Windenergieanlagen hinaus vergleichbar dem Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz alle Vorhabenträger verpflichten, Windenergie nur im Rahmen lokal verankerter Projektgesellschaften zu erzeugen.
dem Regelungsvorbehalt des § 36g Abs. 7 EEG 2017 sollte dieser bewusste Verzicht ergänzende landesgesetzliche Regelungen aber gerade nicht ausschließen (vgl. BVerfGE 35, 65 <73 f.>; 132, 372 <387 Rn. 43>). (c) Schließlich hat auch das seit 1. Januar 2021 geltende Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 (BGBl I S. 3138) die Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht gemäß Art. 72 Abs. 1 GG zum Wegfall gebracht. Dieses Gesetz eröffnet den Anlagenbetreibern die Möglichkeit, den Standortgemeinden in begrenztem Umfang
der vor Ort erzeugten Strommenge bemessene Zahlungen anbieten zu können (§ 6 EEG 2021; zuvor § 36k EEG 2021). Dem liegt die Annahme zugrunde, dass eine solche Teilhabe der Standortgemeinden an der Wertschöpfung des Betriebs von Windenergieanlagen die Akzeptanz für die Windenergie erhöhen und zur besseren Nutzung geeigneter Flächen für Windenergieanlagen führen kann, weshalb auch ein Eigeninteresse der Anlagenbetreiber an Zahlungen unterstellt werden könne (vgl. BTDrucks 19/23482, S. 112 zur Vorgängerregelung des § 36k EEG 2021). Das bundesgesetzliche Modell einer Verbesserung der Akzeptanz für neue Windenergieanlagen unterscheidet sich zwar vor allem dadurch vom Regelungsmodell des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes, dass es auf eine durch freiwillige Zahlungen der Anlagenbetreiber bewirkte Teilhabe der Standortgemeinden an der vor Ort durch die Windenergie erzeugten Wertschöpfung setzt, die zudem gemäß § 6 Abs. 5 EEG 2021 letztlich über den Netzbetreiber und die EEG-Umlage auf den Verbraucher überwälzt werden kann (vgl. BTDrucks 19/23482, S. 113 zur Vorgängerregelung des § 36k Abs. 2 EEG 2021). Gleichwohl haben diese bundesgesetzlichen Regelungen keine Sperrwirkung gegenüber landesgesetzlichen Regelungen ausgelöst, die Anlagenbetreiber zu einer Teilhabe Dritter an einer eigens zu gründenden Projektgesellschaft verpflichten, insbesondere auch nicht gegenüber einer Pflicht zur Zahlung einer Abgabe an die Gemeinde. Denn der Vorbehalt des § 36g Abs. 5 EEG 2021 zugunsten der Landesgesetzgebung wurde aufrechterhalten. Danach sind die Länder
wie vor befugt, weitergehende Regelungen zur Bürgerbeteiligung und zur Steigerung der Akzeptanz für den Bau von neuen Anlagen in Kraft zu setzen.
WG) ebenfalls die Organisation der Energiewirtschaft, da sie die ein natürliches Monopol bildenden Verteilernetze aus dem Unternehmen herauslösen. Sie weisen jedoch
ihrem Regelungsgegenstand und dem Regelungszweck der Sicherung eines fairen Wettbewerbs (vgl. BTDrucks 15/3917, S. 51 und BTDrucks 17/6072, S. 54 ) keinen Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Förderung des Ausbaus der Windenergie durch akzeptanzsteigernde organisationsrechtliche Maßnahmen auf. Daher liegt die Annahme insoweit abschließender bundesgesetzlicher Regelungen fern. Die Entflechtungsregelungen werden durch das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz auch nicht etwa unterlaufen (vgl. BVerfGE 102, 99 <115>). Aus den Projektgesellschaften selbst können keine vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen entstehen. Sie sind von vornherein auf die Ebene der Energieerzeugung beschränkt, weil sie allein der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen dienen und sich nur im Rahmen untergeordneter Hilfs- oder Nebengeschäfte an anderen Gesellschaften beteiligen dürfen (§ 3 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BüGembeteilG). Soweit Gemeinden Verteilernetze innehaben, richtet sich die Möglichkeit des Erwerbs von Anteilen an der Projektgesellschaft zwar
den Vorgaben der Entflechtungsregelungen. Insoweit entsteht aber von vornherein keine Konfliktsituation, weil das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz die Gemeinden nicht zu einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung verpflichtet. 3. Der Eingriff in die berufliche Freiheit der Vorhabenträger ist überwiegend gerechtfertigt. Er dient verfassungsrechtlich legitimen Zwecken, ist zur Verfolgung dieser Zwecke geeignet, erforderlich und, abgesehen von der Informationspflicht
GembeteilG, auch angemessen.
teiligen Folgen des Klimawandels und der Sicherung der Stromversorgung (cc). aa) Die Ausgestaltung der Pflichten der Vorhabenträger zeigt, dass unmittelbarer Normzweck die Verbesserung der Akzeptanz für Windenergieanlagen ist. So ist die Abgrenzung des Kreises der teilhabeberechtigten Anwohner und Gemeinden
einem Radius von fünf Kilometern um den Standort der Windenergieanlagen gemäß § 5 Absätze 1 und 2 BüGembeteilG an der für die Akzeptanz maßgeblichen besonderen Sichtbarkeit dieser Anlagen ausgerichtet, wie sie sich aus der typischen Beschaffenheit der Landschaft in Mecklenburg-Vorpommern ergibt (vgl. LTDrucks 6/4568, S. 30). Die Bewertung der Projektgesellschaft
dem modifizierten Sachwertverfahren gemäß § 6 Absätze 3 und 4 BüGembeteilG soll zu einem unter dem Marktpreis liegenden Kaufpreis für die vom Vorhabenträger anzubietenden Gesellschaftsanteile führen, damit das Erwerbsrecht im Interesse der Akzeptanzsteigerung in Anspruch genommen wird (vgl. LTDrucks 6/4568, S. 31). Vergleichbares gilt für die Pflicht
GembeteilG, die Anteile so zu stückeln, dass ein Kaufpreis von 500 Euro pro Anteil nicht überschritten wird (vgl. LTDrucks 6/4568, S. 33).
GembeteilG ist die Haftung der kaufberechtigten natürlichen Personen und Gemeinden im Außen- und Innenverhältnis auf den Einlagebetrag zu beschränken. Zudem sollen durch das Verbot einer über Hilfs- oder Nebengeschäfte hinausgehenden Beteiligung von Projektgesellschaften an anderen Gesellschaften
GembeteilG vorhabenfremde Risiken für den wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft ausgeschlossen werden (vgl. LTDrucks 6/4568, S. 27). Soweit sich der Vorhabenträger entschließt, den Anwohnern ein Sparprodukt anzubieten (§ 10 Abs. 5 BüGembeteilG), ist die Verzinsung des Sparprodukts gemäß § 12 Abs. 4 BüGembeteilG
dem Ertrag der Projektgesellschaft zu bemessen (vgl. LTDrucks 6/4568, S. 46). Darüber hinaus schreibt § 11 Abs. 4 BüGembeteilG vor, eine vom Vorhabenträger an die Standortgemeinde zu zahlende Abgabe so zu verwenden, dass die Vorteile der Ansiedlung von Windenergieanlagen für die Einwohnerinnen und Einwohner konkret erfahrbar werden (oben Rn. 76 f.). Auch insoweit wird die Teilhabe an der vor Ort durch Windenergie erzeugten Wertschöpfung durch eine ertragsbezogene Bemessung der Abgabe
GembeteilG hergestellt, die dadurch wirtschaftlich einer Gewinnausschüttung gleichkommt, welche die gesellschaftsrechtlich an Projektgesellschaften beteiligten Gemeinden erhalten (vgl. LTDrucks 6/4568, S. 42). bb) Die Verbesserung der Akzeptanz verfolgt den übergeordneten Zweck, den weiteren Ausbau der Windenergie in Mecklenburg-Vorpommern zu sichern und zu verstärken. Der Gesetzgeber sieht in fehlender Akzeptanz ein wesentliches Hindernis für den weiteren Ausbau der Windenergie in Mecklenburg-Vorpommern. Das Akzeptanzdefizit wird daran festgemacht, dass der erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die weithin sichtbaren Windenergieanlagen keine relevante Steigerung der regionalen Wertschöpfung gegenübersteht, weil die Anlagen durch nicht lokal verankerte Unternehmen ohne Beteiligung der betroffenen Einwohner und Gemeinden errichtet und betrieben werden (vgl. LTDrucks 6/4568, S. 1 f., 23, 30). So hat die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern in diesem Verfahren dargelegt, dass die Regionalen Planungsverbände bei der Suche
neuen, für die Windenergienutzung geeigneten Gebieten wegen der fehlenden Teilhabe an der damit erzeugten Wertschöpfung auf erheblichen Widerstand in der Bevölkerung und bei den Kommunen stoßen (siehe auch Landtag Mecklenburg-Vorpommern, Plenarprotokoll 6/104 vom 22. Oktober 2015, S. 40). cc) Der vom Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz bezweckte Ausbau der Windenergie durch eine Verbesserung der Akzeptanz für neue Anlagen dient - wie jede Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien - den legitimen Gemeinwohlzielen des Klimaschutzes (Art. 20a GG), des Schutzes der Grundrechte vor den
teiligen Folgen des Klimawandels und der Sicherung der Stromversorgung.
dem Klimaschutzgebot des Art. 20a GG verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 157, 30 <138 ff. Rn. 197 ff.> - Klimaschutz). Der Ausstoß von CO2 verringert sich in dem Maße, in dem die herkömmliche Stromerzeugung auf erneuerbare Energien umgestellt und der Verbrauch fossiler Energieträger in anderen Sektoren wie Verkehr, Gebäude oder Industrie durch Strom aus erneuerbaren Energien oder durch unter Verwendung solchen Stroms erzeugte "grüne" Energieträger wie zum Beispiel Wasserstoff ersetzt wird.
der vor Ort erzeugten Strommenge bemessene Zahlungen anbieten (oben Rn. 95). Schließlich teilt auch der europäische Normgeber die Einschätzung, dass die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie "lokaler Behörden" an Projekten zur Nutzung erneuerbarer Energie die Akzeptanz hierfür verbessert (Erwägungsgrund 70 EERL). Die Mitgliedstaaten sind daher gemäß Art. 22 EERL verpflichtet sicherzustellen, dass solche lokalen "Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften" einen diskriminierungsfreien Zugang zu allen geeigneten Energiemärkten erhalten.
allem erscheint die Annahme des Gesetzgebers plausibel, dass durch die verschiedenen im Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz verankerten Pflichten der Vorhabenträger zur gesellschaftsrechtlichen oder wirtschaftlichen Beteiligung von Anwohnern und Standortgemeinden an lokalen, der Erzeugung von Windenergie dienenden Projektgesellschaften die Akzeptanz für neue Windenergieanlagen verbessert werden kann. Das gilt auch für die alternativ zum Angebot des Erwerbs von Gesellschaftsanteilen bestehende Pflicht zur Zahlung einer Abgabe an die kaufberechtigte Gemeinde. Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass auch die Abgabe die Akzeptanz für die Windenergie steigern kann, wenn sie entsprechend den Vorgaben
GembeteilG verwendet wird (oben Rn. 76 f.), ist nicht zu beanstanden. Es ist vertretbar anzunehmen, dass bei den Einwohnerinnen und Einwohnern eine solche Wirkung eintreten kann, wenn für sie erkennbar ist, dass Verbesserungen der örtlichen Lebensqualität auf der über die Abgabe vermittelten Teilhabe der Gemeinde an der vor Ort durch Windenergie erzeugten Wertschöpfung beruhen.
Angaben des Landes Mecklenburg-Vorpommern stießen die Regionalen Planungsverbände vor Verabschiedung des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes bei der Suche
Eignungsgebieten für Windenergieanlagen auf erheblichen Widerstand in der Bevölkerung und bei den betroffenen Kommunen, weil der Ausbau der Windenergie mit weitgehenden Veränderungen der Landschaft einhergehe, ohne dass Möglichkeiten zur kommunalen und bürgerschaftlichen Teilhabe an der vor Ort erzielten Wertschöpfung bestünden. Die Bereitschaft zur Ausweisung neuer Eignungsgebiete sei daher zunehmend von einer rechtsverbindlichen Gewährleistung der Teilhabe an Windenergieanlagen abhängig gemacht worden (oben Rn. 102; vgl. auch § 2 Nr. 7 des Landesplanungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern - LPlG M-V; LTDrucks 6/4568, S. 2). Danach durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass bei einer Verpflichtung der Vorhabenträger zur Beteiligung der betroffenen Gemeinden und Anwohner am Ertrag der Windenergienutzung auch die Bereitschaft der - insoweit gemäß § 12 Absätze 3 und 4 LPlG M-V nicht weisungsgebundenen - Regionalen Planungsverbände wächst, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung neuer Windenergieanlagen zu schaffen, weil sie dann auf weniger Widerstand in der Bevölkerung und bei den betroffenen Gemeinden stoßen würden. Die Einschätzung wird
träglich dadurch bestätigt, dass
Angaben der Landesregierung bei den laufenden Verfahren zur Fortschreibung der Regionalpläne die Bereitschaft der Planungsverbände erkennbar geworden ist, in deutlichem Umfang weitere Flächen für die Windenergie auszuweisen. Es musste sich dem Gesetzgeber auch nicht aufdrängen, dass die Maßnahme den weiteren Ausbau der Windenergie gleichwohl nicht befördern könnte, weil die Betreiber von Windenergieanlagen sich nicht mehr in Mecklenburg-Vorpommern engagierten, um den Verpflichtungen zur Gründung von Projektgesellschaften und zur kommunalen und bürgerschaftlichen Teilhabe an deren Ertrag zu entgehen. Dagegen spricht schon der bundesweite Mangel an geeigneten Flächen für Windenergieanlagen. In der Praxis hat das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz denn auch
Angaben der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern in diesem Verfahren nicht zu einem Rückgang von Genehmigungsanträgen geführt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.