Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Ko
) sei auf politische Parteien daher nicht anwendbar. Das Bundesamt missachte zudem die Anforderungen der EMRK und der Venedig-Kommission an ein Parteienverbot. Die Vorgaben der §§ 3 und 4
lägen ebenfalls nicht vor. Bei dem Flügel handele es sich schon nicht um einen Personenzusammenschluss im Sinne des Gesetzes. Es habe sich nie um eine satzungsmäßige Untergliederung der Klägerin gehandelt. Zudem habe sich der Flügel zum
- April 2020 aufgelöst. Auch seien Fortsetzungsaktivitäten nicht festzustellen. Der Flügel könne der Klägerin daher nicht zugerechnet werden. Es gebe keine Erklärungen der Klägerin oder ihrer Teilorganisationen, die Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung darstellten. Die Klägerin grenze sich mit einer Unvereinbarkeitsliste bewusst von extremistischen Organisationen ab. Die Klägerin oder ihre Teilorganisationen propagierten keinen ethnischen Volksbegriff. Das von der Klägerin vertretene Verständnis beziehe auch Zuwanderer ein, die sich dem deutschen Volk zugehörig fühlten. Dies sei maximal inklusiv und verfassungsrechtlich unbedenklich. Überdies sei auch die bloße Verwendung eines Volksbegriffs nicht relevant, da er nicht mit einem planvollen politischen Konzept verbunden sei und daher keine politischen Implikationen habe. Ob ein solches politisches Konzept gegen die Menschenwürde verstoße, hänge von der konkreten Ausgestaltung des Konzepts ab, nicht aber von einem gewissen Volksverständnis. Dem Gesetzgeber sei eine Bezugnahme auf ethnische oder kulturelle Kriterien - auch im Zusammenhang mit Fragen der Staatsangehörigkeit - ohnehin nicht fremd. Es sei ein rechtlich zulässiges politisches Ziel, sich dafür einzusetzen, dass eine bestehende Bevölkerungsstruktur im Wesentlichen erhalten bleibe, sofern Menschen nicht diskriminiert oder rechtlos gestellt würden. Gleiches gelte für die Ablehnung einer multikulturellen Gesellschaft. Auch zähle etwa das Grundrecht auf Asyl nicht zu den in Art. 79 Abs. 3 GG genannten unveränderlichen Grundrechten. Der Gebrauch typischerweise von Rechtsextremisten verwendeten Vokabulars stelle auch (allein) keinen Anhaltspunkt für eine verfassungsfeindliche Bestrebung dar. Die von der Beklagten beanstandeten Begriffe tauchten auch bei der Antifa oder einer UN-Studie ("replacement migration") auf. Es komme auf den Willen an, verfassungsfeindliche Handlungen vorzunehmen. Dies sei bei der Klägerin aber nicht der Fall. Ihr sei insbesondere keine Absicht zu unterstellen, dass ihr politischer Kurs grundsätzlich und dauernd tendenziell auf die Bekämpfung der freiheitlich demokratischen Grundordnung gerichtet und dies auch als planvoll verfolgtes politisches Vorgehen erkennbar sei. Die jüngsten Landtagswahlprogramme belegten, dass kein völkischabstammungsmäßiger Volksbegriff vertreten werde. Ebenso sei polemische Kritik einer Oppositionspartei gegenüber den übrigen Parteien oder der Bundesregierung nicht sogleich Kritik am parlamentarischen Regierungs- oder Demokratiesystem. Den Äußerungen einzelner Parteimitglieder liege auch keine ausländer-, islam- oder muslimfeindliche Agitation zugrunde, die als hinreichend konkrete Anhaltspunkte einzustufen seien. Die Klägerin äußere sich insbesondere nicht pauschal abwertend über Ausländer. Dass männliche Zuwanderer im Zusammenhang mit Straftaten, bei denen Messer verwendet würden, überproportional häufig zu finden seien, werde durch die Polizeiliche Kriminalstatistik bestätigt. Die Statistiken rechtfertigten zwar nicht den Vorwurf, jeder Migrant sei kriminell. Solche Vorwürfe seien aber auch nicht geäußert worden Die Gleichsetzung des Islam mit Islamismus sei nicht per se unzulässig, da islamistische Elemente in islamischen Quellen enthalten seien. Nur weil der Islam abgelehnt werde, folge daraus nicht, dass jeder Mensch islamischen Glaubens abgelehnt werde. Die vom Bundesamt zitierten Äußerungen richteten sich auch nicht gegen das Demokratie- oder Rechtsstaatsprinzip. Insbesondere ergebe sich aus dem Begriff der "System"- oder "Kartellpartei" nicht, dass das Mehrparteiensystem schlechthin angegriffen werde. Gleiches gelte für den Begriff der "Corona-Diktatur". Dadurch werde die parlamentarische Demokratie nicht in Frage gestellt. Immer wieder seien Maßnahmen der Bundesregierung als offensichtlich verfassungswidrig aufgehoben worden, daher dürfe man dies auch überzogen kritisieren. Die Äußerungen des ausgeschiedenen ehemaligen Co-Sprechers der Klägerin Meuthen seien vor dem Hintergrund zu sehen, dass er eine neue Partei gründen und daher der Klägerin schaden wolle. Er habe bereits vor Monaten angekündigt, aus familiären Gründen nicht mehr zur Wiederwahl anzutreten. Auch sei er in der Partei isoliert gewesen. Er versuche allein, sein Image zu retten. Die jetzigen Aussagen seien daher unglaubwürdig. Auch sei unklar, ob Meuthen mit der Beklagten gemeinsame Sache mache. Auch müsse die "Republikaner-Rechtsprechung" zur Beurteilung herangezogen werden. Insbesondere sei auch bei der Verdachtsfall-Einstufung erforderlich, dass sich in der Partei ein einheitliches Bild hinsichtlich einer verfassungsfeindlichen Bestrebung ergebe. Das Bundesamt habe dies aber nicht dargelegt. Auch habe die Klägerin Maßnahmen eingeleitet, um Entgleisungen einzelner Mitglieder entgegen zu treten. So seien Parteiordnungsverfahren durchgeführt worden. Insbesondere habe der von dem Bundesamt als führende Figur des Flügels eingestufte Andreas Kalbitz seine Parteimitgliedschaft verloren. Das Bundesamt habe ebenfalls die "Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität" der Klägerin vom
- Januar 2021 nicht angemessen gewürdigt. Diese sei auch von den Vertretern der JA und des (ehemaligen) Flügels unterschrieben worden und räume Missverständnisse über das Volksverständnis der Klägerin und ihrer Teilorganisationen aus. Dass die Erklärung nicht taktisch motiviert sein könne, folge aus dem Umstand, dass es sich nicht um eine neue Positionierung handele, sondern um die Klarstellung einer bereits bestehenden Positionierung. Auch hätten mehrere von der Beklagten als Flügel-Anhänger eingeordnete Personen wie Björn Höcke, Andreas Kalbitz, Hans-Thomas Tillschneider, Thomas Weiß und Christian Blex weitere Klarstellungen abgegeben, die nicht berücksichtigt worden seien. Der Flügel sei im April 2020 letztlich auch tatsächlich aufgelöst worden. Das Bundesamt habe sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen und handle aus politischen Motiven. Die Innenministerin habe selbst in einer vom Verfassungsschutz als linksextremistisch eingestuften Publikation veröffentlicht. Durch das Weiterleiten vertraulicher Schriftsätze an die Presse werde Druck auf Gericht und ehrenamtliche Richter aufgebaut. Das Gutachten III (s. dazu unten) sei manipuliert worden. Die Bundesregierung habe Einfluss genommen und der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe an der Erstellung mitgewirkt. Das Bundesamt lege auch Aussagen der Mitglieder der Klägerin falsch aus. Man dürfe sich bei der Auslegung von Äußerungen nicht auf den Wortlaut beschränken. Es müsse vor dem Hintergrund des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) - insbesondere im Falle eines politischen Meinungskampfes - jeweils der Kontext beleuchtet werden. Lasse eine von mehreren Deutungen eine verfassungskonforme Auslegung zu, so habe die Beklagte diese Auslegung zugrunde zu legen. Äußerungen, die für sich genommen verfassungsrechtlich zulässig seien, könnten nicht gleichzeitig als Beleg für eine verfassungsfeindliche Bestrebung dienen. Das Bundesamt verkenne die Begriffe der Menschenwürde, der Demokratie und des Rechtstaats. Auch könne nicht jede Äußerung eines jeden Mitglieds der Klägerin zugerechnet werden, wenn diese die Äußerung nicht gebilligt oder geduldet habe. Das Bundesamt habe dazu nicht substantiiert vorgetragen. Entgleisungen einzelner Anhänger reichten nicht aus. Erforderlich sei, dass die Partei von einer entsprechenden Grundtendenz beherrscht werde. Auch müssten verfassungsfeindliche Bestrebungen von einem direkten Vorsatz begleitet sein. Ergreife die Partei Maßnahmen, um Entgleisungen einzelner Mitglieder zu unterbinden, so entfalle der Anhaltspunkt für eine verfassungsfeindliche Zielsetzung. Das Bundesamt verkenne die Darlegungs- und Beweislast. Die Datensammlung des Bundesamtes stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung dar und unterliege daher einem Beweisverwertungsverbot. Die vom Bundesamt im Juni 2021 nachgelieferten Verwaltungsvorgänge seien zudem deshalb nicht verwertbar, da nicht mitgeteilt worden sei, welche Unterlagen für das Verfahren Relevanz hätten. Auch sei es ein Versäumnis des Bundesamtes, dass die Unterlagen dem Gericht - und damit der Klägerin - nicht schon früher übermittelt worden seien. Vor dem Hintergrund der jahrelangen Praxis der Beklagten, V-Leute schon vor der Beobachtung in Parteien einzuschleusen, sei es Aufgabe der Beklagten, darzulegen, welche Aussagen von Personen getätigt worden seien, die im Einflussbereich des Staates stünden. Die Beklagte überschätze auch die Größe des ehemaligen Flügels. So könne die Beklagte namentlich nur 44 Personen benennen, die sie zum Flügel zähle. Ohne ausreichende Faktenbasis stelle die Beklagte die Zahl von 7.000 Mitgliedern in den Raum. Auch verfüge der Flügel über keinen großen Einfluss. Bei den von der Beklagten zitierten Landtagswahlergebnissen habe die Klägerin Stimmenverluste erlitten. Höcke und Kalbitz hätten kein Direktmandat erringen können. Kalbitz sei bis zur Nichtigerklärung seiner Mitgliedschaft der einzige Flügelnahe Politiker im Bundesvorstand der Klägerin gewesen. Beim Bundesparteitag im November 2020 habe sich kein Mitglied des ehemaligen Flügels durchsetzen können. Auch sonst spiele der Flügel in den Gremien der Partei keine Rolle. Die aus der Klägerin ausgeschlossenen Kalbitz und Pasemann besäßen keinen Rückhalt in der Gesamtpartei. Die Einstufung und Beobachtung sei darüber hinaus unverhältnismäßig. Dies folge bereits aus dem Umstand, dass die Klägerin bereits am
- Januar 2019 als Prüffall eingestuft worden sei und der Prüfzeitraum bis zur Höherstufung überschritten worden sei. Aktuelle Urteile zeigten auch, dass die Verwertbarkeit nach rund zwei Jahren entfalle. Auch sei damit im aktuellen Medienzeitalter ein so gravierender Eingriff in die Rechte der Klägerin als politische Partei verbunden, dass dieser nicht gerechtfertigt werden könne, zumal auf Seiten des Bundesamtes nur ein Verdacht vorliege. Auch bei anderen Parteien - insbesondere der CSU - fänden sich im Übrigen vergleichbare Äußerungen zur Begrenzung der Zuwanderung. Es liege zudem eine Ungleichbehandlung gegenüber der Linkspartei vor. Die Öffentlichkeit dürfe über die Einstufung auch nicht unterrichtet werden. Eine Verdachtsberichterstattung sei unzulässig. Die Beklagte habe eine Neutralitätspflicht. Die möglicherweise beabsichtigte Hochstufung der Klägerin zur erwiesen extremistischen Bestrebung sei erst recht rechtswidrig. Dies folge bereits daraus, dass die ursprüngliche Einstufung rechtswidrig gewesen sei. Darüber hinaus habe die Beklagte keine weitergehenden Anhaltspunkte angeführt, die eine Hochstufung rechtfertigten, zumal sich der Flügel aufgelöst habe. Die Behauptung, der Flügel sei weiterhin aktiv, sei haltlos. Dies zeigten auch die aktuellen Informationen der Landesverfassungsschutzbehörden. Auch der jüngste Beschluss des Vorstands der Klägerin, die Kleinstpartei "Freie Sachsen" auf die Unvereinbarkeitsliste zu setzen, widerspreche den Behauptungen des Bundesamtes. Es existierten zahlreiche weitere Belege, die gegen eine Radikalisierung sprächen. Gegen den Bundestagsabgeordneten Helferich seien Parteiordnungsmaßnahmen intensiviert worden. Der ehemalige Vorsitzende des saarländischen Landesverbands Dörr sei aus der Partei ausgeschlossen worden wegen früherer Kontakte zu Rechtsextremisten. Der mitgliederstärkste Landesverband der Klägerin aus NRW habe zum zweiten Mal in Folge einen dezidiert gemäßigten Landesvorstand gewählt und sich in seinem Landtagswahlprogramm explizit zum Asylrecht bekannt. Die unter dem
- Januar 2022 dem Gericht vorgelegte Materialsammlung sei rechtswidrig angelegt worden, da sie der gegenüber dem Gericht abgegebenen Stillhaltezusage widerspreche. Auch zeige die Datensammlung, dass es sich nur um Ausreißer handele. Den dort aufgeführten 83 Aussagen von 44 Personen stünden 29.500 Mitglieder gegenüber. Auch seien die genannten Äußerungen nicht kontextualisiert und falsch interpretiert worden. Schließlich habe der Bundesvorstand die betroffenen Parteimitglieder zu schriftlichen Stellungnahmen aufgefordert, diese intern ausgewertet und im Anschluss Parteiordnungsmaßnahmen ergriffen. So sei etwa beschlossen worden, gegen die Mitglieder Gebhardt und Geng ein Parteiausschlussverfahren zu betreiben, gegen Frau Dr. Baum eine Parteiordnungsmaßnahme zu prüfen und Björn Höcke zu einer Präsenzsitzung des Bundesvorstands zu laden, um sich insbesondere zu der Aussage "Alles für Deutschland" zu erklären. Hinsichtlich der "Bayern-Chatgruppe" seien die Mitglieder Ostermair und Huber aus der Klägerin ausgetreten. Gegen die Mitglieder Hock und Cyron seien schriftliche Abmahnungen beschlossen und umgesetzt worden. Sowohl Bundes- als auch der Landesvorstand Bayernhätten sich von den Äußerungen distanziert. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Klägerin als "Verdachtsfall" einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen, hilfsweise,die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Klägerin aufgrund der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung und der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als "Verdachtsfall" einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen,
- die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, durch das Bundesamt für Verfassungsschutz öffentlich bekanntzugeben, dass die Klägerin als "Verdachtsfall" eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, aufgrund der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung und der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz öffentlich bekanntzugeben, dass die Klägerin als "Verdachtsfall" eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird,
- die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Klägerin als "gesichert extremistische Bestrebung" einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Klägerin aufgrund der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung und der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, als "gesichert extremistische Bestrebung" einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen.
- die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, durch das Bundesamt für Verfassungsschutz öffentlich bekanntzugeben, dass die Klägerin als "gesichert extremistische Bestrebung" eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, aufgrund der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung und der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz öffentlich bekanntzugeben, dass die Klägerin als "gesichert extremistische Bestrebung" eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird,
- der Beklagten für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Ziffern 1 bis 4 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro anzudrohen,
- festzustellen, dass die Einstufung und/oder Einordnung und/oder Beobachtung und/oder Behandlung und/oder Prüfung und/oder Führung der Klägerin als "Verdachtsfall" durch das Bundesamt für Verfassungsschutz am
- Februar 2021 rechtswidrig war,
- festzustellen, dass die Einstufung und/oder Einordnung und/oder Beobachtung und/oder Behandlung und/oder Prüfung und/oder Führung der Klägerin als "Verdachtsfall" im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig war. In der mündlichen Verhandlung hat sie die Anträge zu
- und
- einschließlich der Hilfsanträge zurückgenommen. Gleiches gilt für den Antrag zu 5., soweit er sich auf Zuwiderhandlungen gegen das Verbot der Ziffern
- und
- bezieht. Die Klägerin beantragt nunmehr,
- die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Klägerin als "Verdachtsfall" einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen, hilfsweise,die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Klägerin aufgrund der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung und der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als "Verdachtsfall" einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen,
- die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, durch das Bundesamt für Verfassungsschutz öffentlich bekanntzugeben, dass die Klägerin als "Verdachtsfall" eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, aufgrund der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung und der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz öffentlich bekanntzugeben, dass die Klägerin als "Verdachtsfall" eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird,
- der Beklagten für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Ziffern 1 und 2 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro anzudrohen,
- festzustellen, dass die Einstufung und/oder Einordnung und/oder Beobachtung und/oder Behandlung und/oder Prüfung und/oder Führung der Klägerin als "Verdachtsfall" durch das Bundesamt für Verfassungsschutz am
- Februar 2021 rechtswidrig war,
- festzustellen, dass die Einstufung und/oder Einordnung und/oder Beobachtung und/oder Behandlung und/oder Prüfung und/oder Führung der Klägerin als "Verdachtsfall" im Schluss der mündlichen Verhandlung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung vor, dass eine Anhörung der Klägerin nicht erforderlich gewesen sei. Die Klage sei hinsichtlich der Einstufung zum Verdachtsfall unzulässig, da es sich dabei um eine rein behördeninterne Maßnahme handele, die mangels Außenwirkung nicht angegriffen werden könne. Erst wenn an die behördeninterne Einstufung Maßnahmen im Außenverhältnis geknüpft würden, sei Rechtsschutz gegen diese Maßnahmen möglich. Das Bundesamt sehe die Klägerin auch nicht als gesichert extremistische Bestrebung an, sodass eine entsprechende Einstufung weder beabsichtigt sei, noch bevorstehe oder abzusehen sei. Es habe auch keinen Anlass für diesbezügliche Mutmaßungen gegeben. Für eine Beobachtung reichten vereinzelte tatsächliche Anhaltspunkte aus. Wie gewichtig diese Anhaltspunkte sein müssten, ergebe sich nicht aus dem Gesetz. Nicht erforderlich sei insbesondere, dass die beobachtete Partei von einer verfassungsfeindlichen Grundtendenz beherrscht werde. Dieses Erfordernis gelte nur für Parteiverbote. Die Beobachtung und Einstufung des Flügels sei mit einem Parteiverbot aber nicht gleichzusetzen. Abstufungen hinsichtlich der Art und Intensität der Beobachtung ergäben sich nur aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sobald erste tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung vorlägen, erlaube § 4 Abs. 1 Satz 3 (nunmehr Satz 5)
die Sammlung und Auswertung diesbezüglicher Informationen. Im Rahmen einer Prüfungsphase werde auf Grundlage offenen Materials geprüft, ob sich die Anhaltspunkte erhärteten oder nicht. Sei das der Fall, so erfolge eine Einordnung als Verdachtsfall und Beobachtungsobjekt, welches bei Vorliegen weiterer gesetzlicher Voraussetzungen unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel beobachtet werden dürfe, um die Bestrebungen weiter aufzuklären. Bei der Auslegung einzelner Äußerungen seien nicht äußerungs- und strafrechtliche Maßstäbe anzuwenden, denn es gehe nicht darum, ob hinsichtlich einzelner Äußerungen Unterlassungs- oder Widerrufsansprüche bestünden oder diese gar strafbar seien. Für die Feststellung einer Verfassungsfeindlichkeit werde nicht vorausgesetzt, dass die in Rede stehenden Handlungen und Äußerungen illegal oder strafbar seien. Es existierten zahlreiche Äußerungen des Flügels, der JA und von weiteren Vertretern der Klägerin, die tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung darstellten. Es handele sich vornehmlich um Äußerungen von führenden Parteivertretern. Diese seien der Klägerin daher auch ohne weiteres zuzurechnen. Neben der Klägerin selbst sei der Flügel als Teilorganisation ein taugliches, der Klägerin zuzurechnendes Beobachtungsobjekt. Der Begriff des Personenzusammenschlusses sei bewusst weit gewählt worden, um alle Personenmehrheiten unabhängig von ihrer Verfasstheit und dem Vorhandensein einer organisatorischen Struktur erfassen zu können. Es komme daher nicht darauf an, dass es sich bei dem Flügel nicht um eine satzungsmäßige oder offiziell anerkannte Teilorganisation der Klägerin handele. Ebenfalls sei unerheblich, ob dem Flügel angehörige Mitglieder wechselten oder ob ihre genaue Anzahl und Identität bekannt sei. Der Flügel verfüge schätzungsweise über 7.000 Mitglieder. Dies ergebe sich aus den Zitaten einiger Mitglieder des Flügels und der Klägerin. Die gemeinsame Zweckverfolgung folge bereits aus der sogenannten "Erfurter Resolution" vom März 2015 als der erklärten Gründungsurkunde des Flügels. Der Flügel habe das Ziel, seine personellen und inhaltlichen Vorstellungen innerhalb der Klägerin durchzusetzen. Er verfüge auch über eine organisatorische Struktur. Es habe jährliche Kyffhäuser- und sonstige Treffen gegeben. Es existierten zeitweise Obleute in den Landesverbänden. Der Flügel habe eine eigene Homepage und einen Onlineshop betrieben und ein eigenes Logo verwendet. Überdies habe der Bundesvorstand der Klägerin im März und April 2020 die Auflösung des Flügels gefordert. Eine Auflösung setze aber das Bestehen einer solchen Organisation voraus. Der Flügel bleibe auch taugliches Beobachtungsobjekt nach seiner offiziellen Auflösung im April
- Es müsse nämlich geklärt werden, ob der Flügel tatsächlich aufgelöst und seine Existenz beendet sei oder ob die Auflösung lediglich zum Schein erfolgt sei und die Bestrebungen in Wirklichkeit fortgeführt würden. Mit der Selbstauflösung des Flügels seien nämlich dessen bisherige Protagonisten nicht aus der Klägerin ausgeschieden. Es könne auch keine Abkehr von den bisherigen Vorstellungen und Positionen festgestellt werden. Es gebe vielmehr einschlägige Äußerungen von Seiten der vormaligen Protagonisten des Flügels, ihre Vorstellungen innerhalb der Gesamtpartei weiterzuverfolgen. Dies sei auch von dem Bundesvorstand der Klägerin begrüßt worden. Es lägen darüber hinaus auch bereits Belege für fortgesetzte Aktivitäten des Flügels vor. Überdies verfüge der Flügel über einen merkbaren Einfluss auf die Klägerin. Dies sehe offensichtlich auch die Klägerin so, da sie die Auflösung des Flügels verlangt habe. Dies ergebe aber nur dann einen Sinn, wenn dieser nicht nur von untergeordneter Bedeutung sei. Zudem seien die Wahlergebnisse in den ostdeutschen Bundesländern keineswegs als Niederlage, sondern als Erfolg verstanden worden. Die Mehrheitsverhältnisse innerhalb der Klägerin seien knapp. Die Vertreter des Flügels seien bei den Vorstandswahlen im November 2020 nur denkbar knapp gescheitert. Schließlich zeige die sinkende Machtposition und der Rücktritt und Austritt des (ehemaligen) Co-Vorsitzenden der Klägerin Meuthen, dass sich der Flügel mehr und mehr durchsetze und bei der Klägerin wachsenden Einfluss habe. Das zeige sich auch durch Sympathiebekundungen beim Vorstand der Klägerin gegenüber dem Flügel und dessen Protagonisten. Die Unvereinbarkeitsbeschlüsse und auch die Unvereinbarkeitsliste der Klägerin ließen keine Rückschlüsse zu, dass die Klägerin oder der Flügel keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen seien. Auch sei von Seiten diverser Repräsentanten des Flügels wiederholt der Vorstoß unternommen worden, die Unvereinbarkeitsliste abzuschaffen. Eine der zentralen politischen Vorstellungen und Propagandainhalte des Flügels und der JA sei die Vorstellung, dass das deutsche Volk in seinem ethnischen Bestand erhalten werden müsse und ethnisch "Fremde" nach Möglichkeit ausgeschlossen bleiben müssten. Es werde ein Konzept der Erhaltung der "ethnischkulturellen Identität" des deutschen Volkes verfolgt. Dabei stelle das "kulturelle" Identitätsmoment einen allenfalls untergeordneten, wenn nicht sogar vorgeschobenen Faktor dar, während es tatsächlich um die "ethnische" Identität gehe. Das von der JA, dem Flügel und weiteren Teilen der Klägerin propagierte Volksverständnis stehe im Widerspruch zu dem Begriff des Volkes im Grundgesetz. Es ziele darauf ab, das grundgesetzliche Verständnis des deutschen Volkes durch einen hiervon abweichenden, engeren, und zwar ethnisch verstandenen Volksbegriff zu ersetzen unter Ausklammerung der ethnisch nicht diesem Volk zugerechneten Menschen ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit. Eine solche Sichtweise verstoße gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Mehrere Verwaltungsgerichte hätten bereits das "ethnokulturelle" Volksverständnis der Identitären Bewegung - das letztlich dem Volksverständnis des Flügels entspreche - als einen Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen gewertet. Entgegen dem von dem Flügel vertretenen Verständnis, kenne das Grundgesetz keine Differenzierung zwischen den Begriffen "Volk" und "Staatsvolk". Das Grundgesetz verwende diese Begriffe vielmehr synonym. Es bestünden nach dem Konzept der Klägerin tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Zuwanderung nach ethnischen, völkischabstammungsmäßigen und letztlich rassetypischen Kriterien steuern wolle. Das kulturelle Element werde letztlich wiederum auf die Ethnie zurückgeführt. Verstärkt werde dies dadurch, dass der Flügel und die JA die "ethnischkulturelle Identität" des Volkes mittels Begriffen und Beschreibungen diskutiere, die in rechtsextremistischen Kreisen als Signalwörter gebraucht würden. Dabei würden insbesondere die Begriffe "großer Austausch", "Umvolkung", "Volkstod" und die Parole "Deutschland den Deutschen" verwendet. Anhaltspunkte für das Konzept einer ethnischkulturellen Identität ergäben sich aus den Verlautbarungen der JA und des Flügels. Dort seien der "Umvolkungs-" und der "Volkstod"-Vorwurf erhoben worden. Eine große Zahl von Äußerungen führender Repräsentanten brächten in Einklang mit den Verlautbarungen der Klägerin und ihrer Teilorganisationen eindeutig ein völkischethnisches Volksverständnis zum Ausdruck, ohne dass eine Distanzierung erfolgt sei. Insbesondere der führende Kopf des Flügels, Björn Höcke, vertrete dieses Volksverständnis. Er prangere die Auflösung Deutschlands und ein Verschwinden des deutschen Volkes an. In seinem Gesprächsband "Nie zweimal in denselben Fluss" benutze er die Formulierung vom "bevorstehenden Volkstod durch den Bevölkerungsaustausch". Auch seien Bezugnahmen auf nationalsozialistische Vorstellungen zu finden. Die Vermischung verschiedener Ethnien werde als "Abstieg" begriffen. Schwierigkeiten bei der Integration von Zuwanderern würden nicht an deren kultureller Prägung festgemacht, sondern die Ethnie als Hindernis für den Eingang in das Volk angesehen. Falls der Erhalt eines ethnisch homogenen Volkes nicht möglich sei, solle nach den Vorstellungen Höckes ein "Rückzug autochthoner Deutscher in ländliche Gebiete" helfen, um dort als "neue Keimzelle des deutschen Volkes" zu überdauern, bis eine "Rückeroberung" möglich sei. Soweit Zuwanderung überhaupt akzeptiert werde, fordere er eine vollständige Assimilierung und damit die Aufgabe der religiösen und kulturellen Prägung. Damit werde das mit Blick auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 4 Abs. 1 und 2 GG Zumutbare überschritten. Höcke warne vor der "Afrikanisierung Europas" und differenziere zwischen zwei Menschentypen: dem "afrikanischen Ausbreitungstypus" und dem "europäischen Platzhaltertyp". Damit übertrage er in der Tierwelt gebräuchliche Begriffe auf Menschen und stelle Afrikaner auf eine Stufe mit niedrigeren Lebewesen. Auch fänden sich bei anderen führenden Flügel-Vertretern Äußerungen, die das ethnischkulturelle Volksverständnis teilten, die "Auflösung" des deutschen Volkes beklagten und deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund nicht als vollwertige Mitglieder des deutschen Volkes ansähen. Die Anhaltspunkte für ein völkischabstammungsmäßiges Volksverständnis entfielen auch nicht durch die "Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität" der Klägerin vom
- Januar
- Es dränge sich der Verdacht auf, dass die Erklärung taktisch motiviert sei und überdies keine wirkliche Abkehr von dem bisher vertretenen Volksverständnis bedeute. Zwar werde dort das "deutsche Staatsvolk" als Summe aller Personen bezeichnet, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, unabhängig davon, welchen ethnischkulturellen Hintergrund jemand habe. Die Zugehörigkeit zum Staatsvolk sei von der ethnischkulturellen Identität rechtlich unabhängig. In Ziffer 2 der Erklärung werde sodann aber eine Unterscheidung zum "Deutschen Volk" gemacht, welches langfristig erhalten werden wolle. Damit suggeriere die Klägerin, dass das "deutsche Staatsvolk" ein rechtliches Gebilde, wohingegen das "deutsche Volk" ein dem rechtlichen Konstrukt vorausliegendes tatsächliches und ethnischkulturell bestimmtes Gebilde sei. Auch die übrigen Formulierungen verstärkten dieses Verständnis. Das von dem Flügel formulierte politische Ziel, "dem deutschen Staatsvolk auch eine deutsche kulturelle Identität über den Wandel der Zeit erhalten", laufe darauf hinaus, die Einbürgerungsvoraussetzungen so zu gestalten, dass das "Staatsvolk" dem "deutschen Volk" möglichst entspreche und es nicht zu viele Abweichungen gebe. Auch zeigten zahlreiche Äußerungen nach Unterzeichnung der Erklärung, dass an dem Verständnis und der ausländerfeindlichen Agitation festgehalten werde. Der weitere Einwand der Klägerin, die bloße Verwendung eines Begriffes sei verfassungsschutzrechtlich irrelevant, wenn hieran nicht politische Forderungen, Ziele und Konzepte geknüpft seien, gehe fehl. Denn die Repräsentanten der Klägerin propagierten in ihren Verlautbarungen ein mit der Verfassung nicht zu vereinbarendes Volksverständnis, würben um Unterstützung und nutzten dieses Konzept als Grundlage für ihre fortwährende Kritik an der Bundesregierung. JA und Flügel seien überdies eine Teilmenge der Klägerin und damit Teil einer politischen Partei. Diese wollten daher ihrem Wesen nach Einfluss auf die Gesamtpartei und auf diesem Wege auf Parlamente und Gesetzgebung nehmen. Darüber hinaus sei eine ausländerfeindliche Agitation zu erkennen. Es fänden sich Forderungen, die darauf abzielten, Ausländern einen möglichst ungünstigen Rechtsstatus zuzuweisen und insbesondere Flüchtlinge weitestgehend rechtlos zu stellen. Es gebe zahlreiche Äußerungen, mit denen Migranten pauschal verunglimpft, verächtlich gemacht und in der Folge als minderwertig und vor allem als kriminell herabgewürdigt würden. Migranten würden als "Invasoren" und existenzielle Bedrohung des deutschen Volkes angesehen. Es werde das Ziel der "Remigration" ausgegeben. Es sei auch insbesondere eine islam- und muslimfeindliche Agitation zu erkennen. Eine freie und gleichberechtigte Religionsausübung werde abgelehnt, Muslimen werde nur ein untergeordneter Status eingeräumt. Auch werde unter dem Begriff der "De-Islamisierung" das Ziel ausgegeben, Muslime aus Deutschland und Europa zu vertreiben. Es sei auch eine antisemitische Agitation festzustellen, die deutliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 4 Abs. 1 und 2 GG liefere. Das Verständnis des Flügels vom Individuum im Verhältnis zum Volk beeinträchtige die politische und gesellschaftliche Stellung des einzelnen in menschenwürdewidriger Weise. Ferner lägen tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und das Rechtsstaatsprinzip gerichtete Bestrebungen vor. Die fortwährende pauschale Agitation gegen Muslime gefährde die demokratische Gleichheit. Auch existierten Anhaltspunkte für eine gegen die freiheitliche Demokratie gerichtete revisionistische Haltung. Der Staat und die sie tragenden Parteien würden verunglimpft. Vertreter des Flügels schenkten dem staatlichen Gewaltmonopol nicht in vollem Umfang Beachtung und riefen zum gewaltsamen "Widerstand" auf. Im Laufe des Klageverfahrens habe sich im Rahmen der weiteren Beobachtung ergeben, dass sich die Anhaltspunkte dergestalt verdichtet hätten, dass nunmehr hinsichtlich des Flügels von einer gesichert extremistischen Bestrebung ausgegangen werden könne. Die tatsächlichen Anhaltspunkte entfielen auch nicht durch das Ergreifen von Parteiordnungsmaßnahmen der Klägerin. Diese seien vereinzelt geblieben und auch nicht mit problematischen Äußerungen der Betroffenen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung begründet worden. Andreas Kalbitz sei weiterhin parteiloses Mitglied der Landtagsfraktion. Auch trete er weiter mit Mandatsträgern der Klägerin auf. Seine Mitgliedschaft sei - mit einem äußerst knappen Vorstandsbeschluss - wegen des Vorwurfs annulliert worden, er habe die Mitgliedschaft bei der "Heimattreuen Deutschen Jugend" verschwiegen. Gegen Dubravko Mandic sei eine Ämtersperre verhängt worden, weil dieser gegen den damaligen Co-Parteivorsitzenden Meuthen agitiert habe. Allein der Ausschluss Frank Pasemanns sei auch mit antisemitischen Äußerungen begründet worden. Dies belege aber keine Distanzierung von völkischen, ausländer- und islamfeindlichen und gegen die freiheitliche Demokratie gerichtete Äußerungen. Die Einstufung sei zu Recht erfolgt, da die erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte bestünden. Dies führe auch dazu, dass das Bundesamt diesbezügliche Informationen sammeln und auswerten dürfe. Eine zeitliche Obergrenze für die Beobachtung existiere nicht. Es sei vielmehr Aufgabe des Verfassungsschutzes, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu beobachten, solange tatsächliche Anhaltspunkte bestünden. Überdies dürfe das Bundesamt die Öffentlichkeit gemäß § 16 Abs. 1
über die Einstufung der Klägerin als "Verdachtsfall" informieren. Der Verfassungsschutz als Instrument der wehrhaften Demokratie diene als Frühwarnsystem hinsichtlich Gefährdungen der freiheitlichdemokratischen Grundordnung. Die Information der Öffentlichkeit solle die politische Auseinandersetzung mit der betreffenden Bestrebungen ermöglichen. Die Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörden bezwecke, Informationen über die aktuelle Entwicklung verfassungsfeindlicher Optimierungen im Vorfeld einer Gefährdung zu gewinnen und zusammen und damit die Regierung und die Öffentlichkeit in die Lage zu versetzen, Art. und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Weise entgegenzuwirken. Erforderlich sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die jeweils vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte nach Gewicht und Dichte hinreichend seien, die betreffende Berichterstattung auch mit Rücksicht auf die damit verbundenen Nachteile zu rechtfertigen. Solche hinreichend gewichtigen Anhaltspunkte lägen hier vor. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit sei auch verhältnismäßig. Etwaige mögliche Nachteile auf Seiten der Klägerin träten vorliegend hinter das öffentliche Informationsinteresse zurück. Die Klägerin sei im Bundestag, in sämtlichen Landtagen, im Europäischen Parlament sowie einer Vielzahl von Kommunalparlamenten vertreten und erziele dabei teils beträchtliche Stimmenanteile. Daher bestehe ein erhebliches und überwiegendes Interesse daran, die Öffentlichkeit über das Bestehen von tatsächlichen Anhaltspunkten für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen auf Seiten der Klägerin zu unterrichten. Auch habe die Klägerin das öffentliche Informationsinteresse selbst angefeuert. Funktionäre und Gremien der Klägerin hätten wiederholt an die Öffentlichkeit getragen, dass jedenfalls einzelne Personen und Gruppierungen innerhalb der Klägerin vom Bundesamt als extremistisch angesehen oder jedenfalls diesbezügliche Anhaltspunkte gesehen würden. Die Klägerin sei daher nicht unversehens und überraschend mit einer Einstufung durch das Bundesamt konfrontiert worden, sondern habe zuvor selbst eben diese Diskussion in die Öffentlichkeit getragen. Auch seien Art. und Weise der Medieninformation angemessen gewesen. Sie sei inhaltlich zutreffend, Sprache und Darstellungsweise seien sachlich und neutral gehalten und auf die Mitteilung der wesentlichen Formalitäten beschränkt. Die Einschätzung des Bundesamtes werde durch zahlreiche Äußerungen aus der jüngeren Zeit bestätigt. Der Einfluss des formal aufgelösten Flügels werde auch von dem im Laufe des Klageverfahrens aus der Klägerin ausgetretene ehemalige Co-Bundessprecher Jörg Meuthen attestiert. Dieser habe versucht, den Einfluss des Flügels zu begrenzen, sei dabei aber letztlich gescheitert. Er habe seinen Rücktritt und Austritt aus der Klägerin damit begründet, dass es in der Gesamtpartei eine zunehmende Radikalität gebe, nicht wenige Parteimitglieder hätten eine tiefe Verachtung für Andersdenkende und die etablierten und bewährten Mechanismen der parlamentarischen Demokratie. Die vom Flügel geprägten Ost-Landesverbände prägten die Partei immer stärker. Diese stünden nicht auf dem Boden der freiheitlichdemokratischen Grundordnung. In einzelnen Landesverbänden existierten totalitäre Tendenzen. Der Flügel sei dominanter als ursprünglich von ihm angenommen. Seine Bemühungen, Rechtsextremisten aus der Partei auszuschließen, seien auf immense Widerstände getroffen. Zuletzt habe er im Vorstand der Klägerin keine Mehrheit dafür gehabt, ein Mitglied auszuschließen, das sich als "freundliches Gesicht des Nationalsozialismus" bezeichnet habe. Im Rahmen des ebenfalls mit Klageerhebung gestellten Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz ( 13 L 105/21 ) hat das erkennende Gericht nach Abgabe einer Stillhaltezusage der Beklagten mit Beschluss vom
- Januar 2021 zunächst den Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom
- Februar 2021 zurückgewiesen ( 5 B 163/21 ). Das Bundesamt hat unter dem
- Februar 2021 ein Folgegutachten zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bei der Klägerin (nachfolgend Gutachten III) erstellt. Nach dessen Fazit liegen in Bezug auf die Klägerin tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass diese gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt. Unter besonderer Berücksichtigung der Parteienfreiheit seien Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht und in hinreichender Anzahl festgestellt worden, die eine Beobachtung erforderlich machten. Es ergäben sich bereits hinreichend gewichtige Anhaltspunkte aus einem nennenswerten Einfluss des formal aufgelösten Flügels in der Gesamtpartei. Dieser verfüge über ein großes Personenpotenzial. Das Personennetzwerk verfüge über zahlreiche Mandatsträger im Deutschen Bundestag und den Landtagen. Es existierten auch zahlreiche Belege für Solidaritäts- und Unterstützungsbekundungen in der Gesamtpartei auf allen Ebenen. Der Flügel habe seine Arbeit auch nicht eingestellt, zumal dessen Anhänger in der Klägerin verblieben seien. Es existierten überdies weitere Anhaltspunkte für eine Fortsetzung der Aktivitäten des Flügel-Netzwerks. Die Vorstellungen des Flügels vom Erhalt des Deutschen Volkes in seinem ethnischkulturellen Bestand fänden in der gesamten Partei eine Resonanz, so etwa in den Äußerungen des Europaabgeordneten Maximilan Krah, des innenpolitischen Sprechers Gottfried Curio, auf Landes- und Kreisebene sowie des damaligen Vorsitzenden der Bundestagsfaktion und heutigen Ehrenvorsitzenden der Klägerin Alexander Gauland. Dies gelte auch für fremdenfeindliche Äußerungen. Die ausgewerteten Aussagen belegten in ihrer Gesamtschau aufgrund ihrer kontinuierlichen und breit gestreuten fremdenfeindlichen Pauschalisierungen gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass politische Bestrebungen in der Klägerin vorhanden seien, die die Menschenwürde der betreffenden Menschen verletzten und darauf abzielten, die Geltung der im Grundgesetz verankerten Menschenrechte für diese Teile der Bevölkerung außer Kraft zu setzen oder jedenfalls nicht in vollem Umfang zu achten. Es sei eine Muslim- und Islamfeindlichkeit und Antisemitismus festzustellen. Auch lägen gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin Bestrebungen gegen das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip verfolge. Es fänden sich Aussagen, die eine positive Bezugnahme auf den Nationalsozialismus oder ein Bedauern seines Endes andeuteten, diesen verharmlosten und bagatellisierten oder die heutige Auseinandersetzung mit ihm diffamierten. Es sei auch eine Nähe zu anderen rechtsextremistischen Organisationen festgestellt worden. Die entlastenden Belege seien im Rahmen einer Gesamtschau gewürdigt worden. Sie seien aber nicht geeignet, die Anhaltspunkte auszuräumen. Da nicht auszuschließen sei, dass eine sehr knappe Mehrheit der Partei eine aktive Zusammenarbeit mit extremistischen Kräften noch meide oder weitergehend um eine Abgrenzung bemüht sei, hätten sich die Anhaltspunkte nicht zur Gewissheit verdichtet. Es sei abzuwarten, ob sich die extremistischen Teile der Partei durchsetzten. Das Bundesamt hat die Klägerin sodann am
- Februar 2021 als Verdachtsfall eingestuft. Nach einer Presseberichterstattung am
- März 2021, nach der die Klägerin vom Bundesamt als Verdachtsfall eingestuft worden sei, hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom
- März 2021 der Beklagten aufgegeben, bis zur Entscheidung des Gerichts in dem Eilverfahren 13 L 105/21 es zu unterlassen, die Klägerin als Verdachtsfall einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zuführen und dies erneut öffentlich oder nicht öffentlich bekannt zu geben. Das Bundesamt hat die Einstufung der Klägerin als Verdachtsfall daraufhin bis zu einer Entscheidung im parallelen Eilverfahren 13 L 105/21 aufgehoben. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten - auch in den beigezogenen Verfahren 13 K 207/20 , 13 K 208/20 , 13 K 325/21 , 13 L 104/21 und 13 L 105/21 - und die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Gründe Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Die Klage ist im Übrigen nur teilweise zulässig und soweit zulässig unbegründet. I. Die Klage ist - mit Ausnahme des Klageantrags zu
- - zulässig. Soweit sich die Klage auf Unterlassung richtet (Klageanträge zu
- - 3.), ist die Leistungsklage die statthafte Klageart, im Übrigen (Klageanträge zu
- und 5.) die Feststellungsklage. Hier geht es um das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, denn die Klägerin begehrt jeweils die Feststellung, dass das Bundesamt nicht berechtigt war, die Maßnahmen vorzunehmen bzw. diese öffentlich zu verlautbaren. Es besteht auch zwischen der Klägerin und dem Bundesamt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bzw. - soweit die Feststellung für die Vergangenheit begehrt wird - bestand ein solches. Unter einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm (des öffentlichen Rechts) ergebenden Beziehungen einer Person zu einer anderen Person zu verstehen, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom
- Januar 1992 - 3 C 50.89 -, Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 89, 327
(329); BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262
(264); BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - 8 C 38.09 -, BVerwGE 136, 75
(78)= juris Rn. 32 stRspr; W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl. 2021, § 43 Rn. 11; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO,
- Aufl. 2018, § 43 Rn.
- Ein feststellungsfähiges konkretes Rechtsverhältnis setzt voraus, dass zwischen den Beteiligten dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können, vgl. BVerwG, wie vor, BVerwGE 89, 327 - Leitsatz
- Rechtliche Beziehungen eines Beteiligten zu einem anderen haben sich mithin erst dann zu einem bestimmten konkretisierten Rechtsverhältnis verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt streitig ist, BVerwG, wie vor, BVerwGE 89, 327
(329)stRspr. Für die rechtlichen Beziehungen, die ein öffentlichrechtliches Rechtsverhältnis begründen, ist wesensnotwendig, dass sie zumindest ein subjektives öffentliches Recht zum Gegenstand haben, wie etwa ein einen Anspruch vermittelndes subjektives öffentliches Recht, W.-R. Schenke, a.a.O., § 43 Rn. 11 (S. 488), wobei dieser Anspruch auch auf ein Unterlassen gerichtet sein kann. Gemessen daran besteht ein Rechtsverhältnis. Das subjektive Recht der Klägerin ergibt sich aus der Parteienfreiheit (in Form der Gründungsfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, der Betätigungsfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG und der aus einer Zusammenschau der Art. 3 , 21 und 38 GG abzuleitenden politischen Chancengleichheit) und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, auf das sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch die Klägerin als Partei und juristische Person bzw. Personenverband im Rahmen ihres Aufgabenbereichs berufen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom
- Mai 2008 - 6 C 13.07 -, BVerwGE 131, 171 = juris Rn. 16; VG München, Urteil vom
- Oktober 2014 - M 22 K 13.2076 -, juris Rn. 21, umfasst den Schutz vor staatlichen Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss der
- Kammer des Ersten Senats vom
- Juli 2004 - 1 BvR 263/03 -, Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGK) 3, 319 = juris Leitsatz
- Hierzu zählen auch das Verfügungsrecht und das Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung sowie der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der sog. "äußeren Ehre" als des Ansehens in den Augen anderer, vgl. BVerwG, Urteil vom
- Mai 2008 - 6 C 13.07 -, BVerwGE 131, 171 = juris Rn.
- Infolge dessen kann der von einer Äußerung Betroffene Unterlassung verlangen, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung (wiederholt) droht oder eine solche bereits eingetreten ist und noch andauert, vgl. BVerwG, Urteil vom
- Mai 2008 - 6 C 13.07 -, BVerwGE 131, 171 = juris Rn. 13; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Beschluss vom
- September 2013 - 5 B 417/13 - juris, Rn. 13, m. w. N. Dies gilt hier nicht nur für die Bekanntgabe der Einordnung als Verdachtsfall, sondern auch für die (isolierte) Einordnung als Verdachtsfall. Auch die bloße Einordnung durch das Bundesamt stellt einen Eingriff in die Rechte des betroffenen Beobachtungsobjekts und damit in die Rechte der Klägerin dar. Zwar hat das erkennende Gericht mit Hängebeschluss vom
- Januar 2021 ( 13 L 105/21 ) ausgeführt: "Soweit die Antragstellerin mit dem Antrag zu 1 Buchstabe a auch bezüglich der Einordnung, Prüfung und Führung als Verdachtsfall eine Zwischenentscheidung begehrt, fehlt es ebenfalls an der Notwendigkeit einer solchen Regelung. Bei der Einstufung, Prüfung sowie Führung handelt es sich - auch in Ansehung der Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom
- Januar 2021 - um interne Maßnahmen des Bundesamtes. Mangels öffentlicher Bekanntgabe sind keine Auswirkungen der bloß internen Einstufung etc. hinsichtlich der Mitglieder, Wähler oder Unterstützer konkret zu erwarten." Das OVG NRW hat im dazu ergangenen Beschwerdeverfahren (Beschluss vom
- Februar 2021 - 5 B 163/21 - S. 5) ebenfalls hierzu ausgeführt: "Entgegen dem Beschwerdevorbringen folgen aus der Einstufung einer Vereinigung als "Verdachtsfall" durch das Bundesamt für Verfassungsschutz für sich genommen keine Nachteile in dem vorgenannten Sinne. Angesichts der Stillhaltezusage der Antragsgegnerin, eine entsprechende Entscheidung bis zur Entscheidung im Eilverfahren nicht zu veröffentlichen, hat das Bundesamt für Verfassungsschutz zudem das Notwendige getan, um auch mittelbare Einflüsse auf die Antragstellerin zu vermeiden. Dabei versteht der Senat die Stillhaltezusage so, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz nicht nur eine öffentliche Bekanntgabe etwa im Wege einer Pressemitteilung oder sonstiger offizieller Verlautbarungen unterlassen wird, sondern auch jegliche in ihrer Wirkung gleichkommende Maßnahmen der Information der Öffentlichkeit insgesamt oder einzelner Presseorgane." Auch hat etwa das VG München entschieden, dass politische Parteien keine Klagebefugnis für das Verlangen einer Streichung aus einem Verzeichnis zur Prüfung der Verfassungstreue im öffentlichen Dienst haben, da die Aufnahme und Nennung einer Partei in einem solchen Verzeichnis allenfalls mittelbare Auswirkungen für diese habe, VG München, Urteil vom
- Oktober 1998 - M 5 K 96.5786 -, juris Rn.
- Anders als dort ist die Einstufung einer Partei als Verdachtsfall aber unmittelbar (und untrennbar) mit der Einstufung als Beobachtungsobjekt verbunden, sodass die Partei planmäßig (und erforderlichenfalls - allerdings bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - auch unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel) beobachtet werden darf, um die betreffenden Bestrebungen weiter aufzuklären, Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes,
- Aufl. 2019,
§ 4Rn.
100; Warg, in: Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, S. 524, sodass die Einstufung einer Partei als Verdachtsfall der Steuerung der Intensität der Beobachtung dieser Partei dient und sich daher - anders als in dem vom VG München entschiedenen Fall - unmittelbar gegen die Partei selbst richtet. Unabhängig davon hat die Prozessgeschichte jedenfalls gezeigt, dass die Einstufung der Klägerin nicht behördenintern bleibt (und geblieben ist), sodass zumindest eine mittelbar diskriminierende Wirkung durch die öffentliche Verbreitung dieser Einstufung entfaltet wird. Die Klägerin ist auch hinsichtlich der Unterlassungsanträge klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO analog. Insoweit gilt das zum Rechtsverhältnis Gesagte entsprechend. Des Weiteren hat die Klägerin das erforderliche Feststellungsinteresse. Höhere Anforderungen sind an die Feststellung des Nichtbestehens in der Vergangenheit liegender Rechtsverhältnisse zu stellen. Dies ist gegeben bei anhaltenden abträglichen Wirkungen, die etwa bei Wiederholungsgefahr und fortdauernder Diskriminierung (Rehabilitationsinteresse) bejaht werden. Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung oder Maßnahme ergehen wird. Ausreichend ist, wenn der Beklagte den Standpunkt vertritt, seine Verfahrensweise gebe zu Beanstandungen keinen Anlass, vgl. Sodan, a.a.O., § 43 Rn.
- Davon ist angesichts der Stellungnahmen des Bundesamtes vorliegend auszugehen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die streitgegenständliche Einstufung rechtmäßig war und ist. Der Klageantrag zu
- ist hingegen unzulässig. Der damit geltend gemachte Feststellungsantrag ist subsidiär gem. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies ist hier der Fall: Der Klageantrag zu
- ist auf Unterlassung der Einstufung als Verdachtsfall (im nach allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) gerichtet und stellt eine Leistungsklage dar. Im Rahmen der Leistungsklage unter Ziffer 1 ist inzident zu prüfen, ob die Einstufung rechtswidrig ist. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einstufung ist daher in dem Unterlassungsantrag bereits enthalten, einen Anspruch auf isolierte Feststellung schließt § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus. II. Die Klage ist - soweit zulässig - mit Haupt- und Hilfsanträgen unbegründet.
- Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Einordnung, Prüfung, Behandlung und Beobachtung als Verdachtsfall durch das Bundesamt (Klageantrag zu 1.). Der öffentlichrechtliche Unterlassungsanspruch, vgl. zum allgemein anerkannten öffentlichrechtlichen Unterlassungsanspruch BVerwG Beschluss vom
- November 2010 - 7 B 54.10 -, juris, Rn. 14, setzt voraus, dass die Einordnung, Prüfung und Beobachtung - im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - durch das Bundesamt rechtswidrig ist. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Denn der Unterlassungsanspruch wird im Rahmen einer Leistungsklage geltend gemacht und richtet sich in die Gegenwart, vgl. Polzin, Der maßgebliche Zeitpunkt im Verwaltungsprozess, JuS 2004, 211, 213 m.w.N. Ermächtigungsgrundlage für die Einordnung, Prüfung und Beobachtung der Klägerin durch das Bundesamt ist § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 5, § 3 Abs. 1 Nr. 1
- Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz -
) vom
- Dezember 1990 ( BGBl. I S. 2954 , 2970), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Juli 2021 ( BGBl. I S. 2274 ). § 4 Abs. 1 S 5
entspricht dabei wörtlich dem § 4 Abs. 1 Satz 3
a.F. Ausdrücklich ist in § 4 Abs. 1 Satz 5
nicht die Einstufung als Verdachtsfall geregelt. Diese ergibt sich aber aus dem Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung, vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom
- Februar 2021 - 5 B 163/21 -, juris Rn. 24; VG München, Beschluss vom
- Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, juris Rn. 28,
- Nach § 8 Abs. 1 Satz 1
darf das Bundesamt für Verfassungsschutz die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1
ist Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes u.a. die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c
sind Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Abs. 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung in diesem Sinne zählen gem. Abs. 2 das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen (a), die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht (b), das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition (c), die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung (d), die Unabhängigkeit der Gerichte (e), der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft (f) und die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte (g). Eine Anhörung der Klägerin war nicht erforderlich, auch wenn es sich bei der Einordnung und Behandlung als Verdachtsfall um Eingriffe in Grundrechte der Klägerin handeln mag. Eine Anhörung ist gesetzlich nicht vorgesehen, sie ergibt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 28 VwVfG. Darüber hinaus wäre ein Anhörungsmangel jedenfalls entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt, vgl. zur Berichterstattung im Rahmen des Verfassungsschutzberichts OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris, Rn. 6 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris, Rn. 6 ff.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Januar 2003 - 11 TG 1982/02 -, juris, Rn. 8; VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, beckonline Rn. 23; VG Berlin Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, beckonline Rn. 28. Bei der Klägerin handelt es sich um einen Personenzusammenschluss. Ein solcher ist in Abgrenzung zur Einzelperson jede Personenmehrheit unabhängig von ihrer Rechtsform, in der eine Mehrheit von Personen einen gemeinsamen Zweck verfolgt, Roth, a.a.O.,
§ 4Rn. 7 m.w.N. Eine politische Partei - wie die Klägerin - ist gem. § 2 Abs. 1 Part
G eine Vereinigung von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen. Es handelt sich bei einer Partei daher um eine Personenmehrheit, die ein gemeinsames Ziel verfolgt. Auch Parteien fallen unter den Begriff des Personenzusammenschlusses und können von den Verfassungsschutzbehörden beobachtet werden. Insbesondere steht nicht das Parteienprivileg nach Art. 21 Abs. 4 GG entgegen. Denn die Einordnung, Prüfung und Beobachtung durch das Bundesamt stellen - anders als die Klägerin meint - kein Parteienverbot und keine dem Parteienverbot vergleichbaren Maßnahmen dar, die nach dem Maßstab des Art. 21 GG zu beurteilen wären. Die verbindliche Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei kann gemäß Art. 21 Abs. 4 GG nur das Bundesverfassungsgericht in dem nach den Regelungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes vorgesehenen Verfahren treffen (Parteienprivileg). Das Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts schließt damit ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei schlechthin aus, mag sie sich gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung noch so feindlich verhalten, vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, BVerfGE 40, 287 = juris Rn.
- An dieser Bestands- und Schutzgarantie des Grundgesetzes hat auch die Klägerin vollen Anteil. Die Beobachtung durch das Bundesamt ist aber keine solche Maßnahme, sondern dient der Aufklärung des Verdachts, dass die Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Die Zulässigkeit einer solchen Aufklärung wird von der Verfassung vorausgesetzt. Auch ohne die Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit darf die Überzeugung gewonnen und vertreten werden, eine Partei verfolge verfassungsfeindliche Ziele, BVerwG, Urteil vom
- Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 -, BVerwGE 110, 126 (130 f.); BVerwG, Urteil vom
- Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn.
- Die verfassungsschutzbehördliche Beobachtung einer politischen Partei ist nämlich keine administrative Maßnahme, die sich gegen den Bestand der Partei richtet. Denn sie führt erkennbar nicht zum vollständigen Ausschluss der betroffenen Partei aus dem Willensbildungsprozess. So kann die Partei trotz Beobachtung weiterhin insbesondere an Wahlen teilnehmen und in Parlamenten vertreten sein (und auch alle anderen Rechte einer Partei wahrnehmen); sie partizipiert auch weiter von der Parteienfinanzierung. Es widerspräche auch dem Schutzzweck der § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1
, das durch die Einstufung und Beobachtung gewährleistete "Frühwarnsystem der Demokratie" hinsichtlich der durch tatsächliche Anhaltspunkte belegten Gefährdungen der grundgesetzlichen Ordnung "auszuschalten" und bereits für die Einleitung eines Verfahrens, das der Aufklärung eines Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen dienen soll, dieselben Maßstäbe anzulegen, wie bei einem Parteiverbot, das erst am Ende eines solchen Verfahrens stehen kann. Soweit § 8 Abs. 1 Satz 1
i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c
das Bundesamt für Verfassungsschutz ermächtigt, bei Anhaltspunkten verfassungsfeindlicher Bestrebungen eine politische Partei zu beobachten, steht die Vorschrift auch mit Art. 21 Abs. 1 GG in Einklang. Das erkennende Gericht schließt sich diesbezüglich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an. Dieses hat dazu ausgeführt: "Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG wirken die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit; ihre Gründung ist frei. Das Grundgesetz setzt die Staatsfreiheit der Parteien als frei gegründeter, im gesellschaftlichpolitischen Bereich wurzelnder Gruppen voraus und gewährleistet ihre Unabhängigkeit vom Staat. Ihnen steht das Recht auf Selbstbestimmung zu. Zu dessen Kernbereich gehört das Recht der Parteien, selbst und ohne staatliche Einflussnahme oder Überwachung über ihre Ziele, Organisation und Tätigkeiten zu entscheiden. Sowohl die Freiheit der inneren Willensbildung als auch die freie Entfaltung der Tätigkeiten als Partei sind gewährleistet. Das Selbstbestimmungsrecht der Parteien findet seine Schranke in der Entscheidung des Grundgesetzes für eine "streitbare Demokratie". Diese Grundentscheidung ist im Wesentlichen aus Art. 9 Abs. 2, Art. 18 , Art. 20 Abs. 4, Art. 21 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 3 GG herzuleiten. Sie wird in den Zuständigkeitsvorschriften der Art. 73 Nr. 10 Buchst. b und Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG bestätigt. Das Grundgesetz vertraut aufgrund geschichtlicher Erfahrung nicht allein darauf, die freiheitliche Demokratie werde sich im Prozess der öffentlichen Meinungsbildung ohne Weiteres behaupten. Es hat darüber hinaus dem Staat die Aufgabe übertragen, die zentralen Grundwerte der Verfassung durch (repressive) Schutzvorkehrungen zu sichern und zu gewährleisten. Die Beobachtung einer politischen Partei auf verfassungsfeindliche Bestrebungen hin zielt dabei nicht ausschließlich darauf ab, die Entscheidung über repressive staatliche Maßnahmen vorzubereiten. Sie bezweckt vielmehr auch, Informationen über die aktuelle Entwicklung verfassungsfeindlicher Kräfte, Gruppen und Parteien im Vorfeld einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Verfassungsordnung zu gewinnen und zu sammeln und damit die Regierung und die Öffentlichkeit in die Lage zu versetzen, Art. und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Weise, namentlich mit politischen Mitteln entgegenzuwirken. Um die Überschreitung der Linie feststellen zu können, von der an verfassungsfeindliche Betätigungen zu einer Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung werden, der nicht mehr mit politischen Mitteln, sondern nurmehr mit juristischen Mitteln begegnet werden kann, muss dieses Vorfeld notwendig beobachtet werden (so unter Zusammenfassung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - BVerwGE 110, 126 ). Der Gesetzgeber hat die Aufgaben und Befugnisse des Bundesamts für Verfassungsschutz so bestimmt, dass Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht der Parteien auf das zur Selbstverteidigung der freiheitlichen Demokratie zwingend Gebotene beschränkt bleiben. Die widerstreitenden Prinzipien der Parteienfreiheit und der streitbaren Demokratie sind namentlich in § 8 Abs. 5
und § 9
mit Hilfe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einem angemessenen Ausgleich zugeführt. Die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall genügt zur Wahrung der Rechte und schützenswerten Belange Betroffener. Dies gilt auch für politische Parteien (Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - BVerwGE 110, 126 ). Werden die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beobachtung von Parteien durch den Verfassungsschutz eingehalten und wird dabei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, greift diese Beobachtung nicht stärker in den offenen Wettbewerb der Parteien um die Möglichkeit politischer Gestaltung ein, als dies mit Rücksicht auf die Verteidigung der verfassungsrechtlichen Grundlagen der Demokratie erforderlich ist. Das Bundesverfassungsschutzgesetz lässt es nicht zu, den Verfassungsschutz darüber hinaus einseitig parteipolitisch, namentlich im Interesse der Regierungsparteien zu instrumentalisieren. Missbräuchlich, und deshalb von den eingeschränkten Ermächtigungsgrundlagen des Bundesverfassungsschutzgesetzes nicht gedeckt, wäre eine einseitige und gezielte, zudem verdeckte Weitergabe von gewonnenen Erkenntnissen an einzelne Parteien oder Politiker, namentlich zur Verwendung im Wahlkampf. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsschutzes, Munition für den Wahlkampf bereitzustellen. Welche Folgerungen daraus für die Anforderungen zu stellen sind, unter denen in einem Verfassungsschutzbericht (§ 16 Abs. 2 Satz 1
) politische Parteien oder einzelne Personen als extremistisch oder verfassungsfeindlich bewertet werden dürfen, bedarf hier keiner Entscheidung." BVerwG, Urteil vom
- Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 22 -
- Ferner stehen die Anforderungen der Europäischem Menschenrechtskonvention (EMRK) oder aber die Leitlinien der Venedig-Kommission - jeweils zu Parteiverboten - der Anwendbarkeit der § 8 Abs. 1 Satz 1
i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 3, § 3 Abs. 1 Nr. 1
nicht entgegen. Denn es liegt kein Parteienverbot vor und die streitgegenständlichen Handlungen des Bundesamtes erreichen auch nicht die Intensität eines Parteienverbots; daher sind die aus der EMRK abgeleiteten Voraussetzungen eines Parteienverbots auch nicht heranzuziehen. Es liegen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Klägerin vor. Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, § 4 Abs. 1 Satz 5
(Satz 3 a.F.). Liegen Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vor, besteht ein Verdacht solcher Bestrebungen. Die Anhaltspunkte müssen mithin geeignet sein, einen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu begründen. Die dann einsetzende Beobachtung dient (erst) der Klärung des Verdachts, BVerwG, Urteil vom
- Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn.
- Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht in Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 21 Abs. 2 GG (und Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG) dahingehend einzuschränken, dass eine Konzentration auf nur wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind, vorgenommen werden muss, namentlich die Garantie der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG und das Rechtstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG. Diese Rechtsprechung betrifft den Ausnahmefall des Parteiverbots. Danach kommt ein Ausschluss aus dem Prozess der politischen Willensbildung erst dann in Betracht, wenn dasjenige in Frage gestellt und abgelehnt wird, was zur Gewährleistung eines freiheitlichen und demokratischen Zusammenlebens schlechthin unverzichtbar ist und daher außerhalb jedes Streits stehen muss, BVerfG, Urteil vom
- Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 Rn.
- Vorliegend geht es nicht um den Ausschluss der Klägerin aus dem Prozess der politischen Willensbildung und um ein Parteienverbot. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Bestrebungen auf die Abschaffung oder Außerkraftsetzung sämtlicher im Grundgesetz verbürgter Menschenrechte abzielen. Denn es wäre nicht mit dem Gesetzeszweck - Schutz der Menschenrechte - zu vereinbaren, käme er erst dann zum Zuge, wenn eine Person oder Gruppierung ihre umfassende Beseitigung anstrebte. Es genügt also, dass sich die Aktivitäten des Personenzusammenschlusses gegen einzelne dieser Menschenrechte richten, dazu zählen neben der Menschenwürde - die ohnehin zu den zentralen Grundprinzipien zählt - auch die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG), vgl. VG München Urteil vom
- August 2002 - M 24 K 02.2483 -, juris Rn. 34; Roth, a.a.O., § 4
Rn.
- Tatsächliche Anhaltspunkte verlangen mehr als bloße Vermutungen, Spekulationen, Mutmaßungen oder Hypothesen, die sich nicht auf beobachtbare Fakten stützen können. Andererseits ist keine Gewissheit hinsichtlich des Vorliegens verfassungsfeindlicher Bestrebungen erforderlich. Es müssen vielmehr konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung auf das Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen hindeuten, vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 28, 30; OVG NRW, Urteil vom
- Februar 2008 - 5 A 130/05 -, juris Rn.
- Die Anforderungen an das Gewicht der Anhaltspunkte sind geringer als bei einer Berichterstattung in Verfassungsschutzberichten, weil die Beobachtung der Aufklärung dient, ob verfassungsfeindliche Bestrebungen gegeben sind und welche Gefahren von diesen ausgehen, BVerwG, Urteil vom
- Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn.
- Bloß vereinzelte Entgleisungen einzelner Funktionsträger, Mitglieder oder Anhänger des Personenzusammenschlusses genügen allerdings nicht, BVerwG, Urteil vom
- Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn.
- Es reicht aber aus, dass die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte, d.h. der vielfältigen Einzelakte der Vereinigung und ihrer Funktionäre und Mitglieder, auf entsprechende Bestrebungen hindeuten, selbst wenn jeder einzelne Anhaltspunkt für sich genommen nicht genügen würde, BVerwG, Urteil vom
- Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn.
- Der Begriff der "Bestrebung" erfordert - in Abgrenzung insbesondere zur bloßen Meinungsäußerung - ein aktives, aber nicht notwendigerweise kämpferisch aggressives Vorgehen zur Realisierung eines bestimmten Ziels. Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen, BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 = juris Rn. 70; BVerwG, Urteil vom
- Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 59; OVG NRW, Urteil vom
- Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 94; VG Düsseldorf, Urteil vom
- Mai 2013 - 22 K 2532/11 -, juris Rn.
- Kritik an einem Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss danach nur als "bloße" Kritik unberücksichtigt bleiben, nicht jedoch, wenn sie verbunden ist mit der Ankündigung konkreter Aktivitäten zur Beseitigung dieses Verfassungsgrundsatzes oder mit der Aufforderung zu solchen Aktivitäten. Bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, liegt es zumindest nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden; denn politische Parteien sind gerade auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtet, BVerwG, Urteil vom
- Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 61; VG Berlin, Urteil vom
- Januar 2016 - VG 1 K 255.13 -, juris Rn. 29; VG Berlin, Beschluss vom
- Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, BeckRS 2020, 50933 Rn. 26; Murswiek, Neue Maßstäbe für den Verfassungsschutzbericht, NVwZ 2006, 121
(128). Belege für verfassungsfeindliche Bestrebungen können sich aus dem Programm und der Satzung des in den Blick genommenen Personenzusammenschlusses ergeben, aus den Äußerungen und Taten von führenden Persönlichkeiten und sonstigen Vertretern, Mitarbeitern und Mitgliedern der Gruppierung sowie aus deren Schulungs- und Werbematerial, BVerfG, Urteil vom
- August 1956 - 1 BvB 2/51 -, BVerfGE 5, 86 = juris Rn. 228; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- April 2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris Rn. 47; OVG NRW, Urteil vom
- Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 47; OVG NRW, Beschluss vom
- Januar 1994 - 5 B 1236/93 -, juris Rn.
- Schließlich kommt es - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht entscheidend darauf an, ob die zur Feststellung des Bestehens verfassungsfeindlicher Bestrebungen herangezogenen Äußerungen für sich genommen zulässig sind, da sie vom Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst sind. Im politischen Meinungskampf gilt zwar für die Abhandlung von Themen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, allgemein die Vermutung für die freie Rede und sind auch scharfe und übersteigerte Äußerungen grundsätzlich zulässig, BVerwG, Urteil vom
- Mai 2001 - 2 WD 42.00 , 2 WD 43.00 -, BVerwGE 114, 258 = juris Rn. 37 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- April 2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris Rn.
- Mit der Feststellung, dass die einzelnen Äußerungen unter den Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen, ist jedoch nicht zugleich gesagt, dass deswegen die Berücksichtigung im Rahmen der verfassungsbehördlichen Beurteilung unzulässig wäre. Es ist dem Staat nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen, die den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießen, also weder verboten sind noch bestraft werden können, Schlüsse zu ziehen und Maßnahmen zum Rechtsgüterschutz zu ergreifen. Das Gesetz definiert den Begriff der Bestrebung nicht anhand der Merkmale legal/illegal. Deshalb können die Verfassungsschutzbehörden an die Inhalte von Meinungsäußerungen anknüpfen, soweit diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Die verfassungsfeindliche Zielrichtung kann sich auch aus einer Zusammenschau erlaubter Äußerungen ergeben, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- April 2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris Rn. 47; BayVGH, Beschluss vom
- Oktober 1993 - 5 CE 93.2327 -, juris Rn. 24; VG Berlin Urteil vom
- Januar 2016 - VG 1 K 255.13 -, juris Rn.
- Nach diesen Maßstäben liegen tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung vor. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass bei den der Klägerin zuzuordnenden Teilorganisationen JA und Flügel jeweils tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen von hinreichendem Gewicht vorliegen. Denn anders als die Klägerin mit Bezug auf die sog. "Republikaner-Rechtsprechung", VG Berlin, Urteil vom
- August 1998 - VG 26 A 623.97 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- April 2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris, meint, ist es - jedenfalls bei der hier streitgegenständlichen Einstufung als Verdachtsfall - unerheblich, ob sich angesichts gegenläufiger Äußerungen ein uneinheitliches Bild der Partei im Bereich der Ausländer- und Asylpolitik ergibt. Es ist insoweit nämlich keine quantitative Betrachtung anzustellen. Dass die für die Verfassungsfeindlichkeit sprechenden Anhaltspunkte einer mehr oder weniger großen Zahl unverfänglicher Sachverhalte scheinbar untergeordnet sind, spricht allein noch nicht gegen ihre Aussagekraft. Ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen können bereits dann gegeben sein, wenn aussagekräftiges Tatsachenmaterial lediglich einen Teilbereich der Zielsetzungen, Verlautbarungen und Aktivitäten des Personenzusammenschlusses widerspiegelt. Deren Aussagekraft wird nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass daneben eine Vielzahl von verfassungsschutzrechtlich irrelevanten oder wertneutralen Äußerungen existiert, denen sich keine Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Ausrichtung entnehmen lassen, vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 45, 49; OVG NRW, Urteil vom
- Februar 2008 - 5 A 130/05 - juris Rn. 304; VG Köln, Urteil vom
- November 2004 - 20 K 1882/03 - juris Rn. 122; Roth, a.a.O.,
§ 4Rn.
103. Gerade die innere Zerrissenheit einer Partei, Flügelkämpfe und eine Annäherung an extremistische Gruppierungen oder Parteien können eine Beobachtung durch Verfassungsschutzbehörden erfordern. Nur so ist festzustellen, in welche Richtung sich die Partei letztlich bewegt. Allein durch die Beobachtung können die Regierung, das Parlament und die Öffentlichkeit über den Fortgang der weiteren, noch nicht abgeschlossenen Entwicklung der Partei sachkundig und angemessen unterrichtet werden. So können eindeutige verfassungsfeindliche Bestrebungen einzelner Gruppierungen innerhalb einer Partei Anhaltspunkte dafür liefern, in welche Richtung die Partei sich entwickeln kann. Das erfordert die Beobachtung der Partei insgesamt, nicht nur der einzelnen Gruppierung, mag auch diese für sich einen Personenzusammenschluss im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c
darstellen. Es ist auch danach zu fragen, inwieweit die verfassungsfeindlichen Bestrebungen einzelner Gruppierungen für die künftige Entwicklung der Gesamtpartei von Bedeutung sein können, BVerwG, Urteil vom
- Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn.
- Voraussetzung für die Beobachtung der Gesamtpartei im Falle des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen allein bei Teilorganisationen ist daher, dass die als verfassungsfeindlich angesehenen Gruppierungen innerhalb der Partei einen Einfluss von nennenswertem Gewicht besitzen; BVerwG, Urteil vom
- Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 47; OVG NRW, Urteil vom
- Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn.
- a. Zunächst existieren hinsichtlich der JA - auch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen. Es bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass eine zentrale politische Vorstellung der JA der Erhalt des deutschen Volkes in seinem ethnischen Bestand ist und ethnisch "Fremde" nach Möglichkeit ausgeschlossen bleiben sollen. Ein dergestalt völkischabstammungsmäßiger Volksbegriff verstößt gegen die Menschenwürde. Denn die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG umfasst die prinzipielle Gleichheit aller Menschen, ungeachtet aller tatsächlich bestehenden Unterschiede. Sie wird beeinträchtigt bei allen Formen rassisch motivierter Diskriminierung sowie wenn einzelne Personen oder Personengruppen grundsätzlich wie Menschen zweiter Klasse behandelt werden, vgl. VG Berlin, Beschluss vom
- Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, BeckRS 2020, 50933 Rn. 30, beckonline; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 31 ff; ebenso hinsichtlich des "ethnokulturellen" Volksbegriffs der Identitären Bewegung VG Ansbach, Urteil vom
- April 2019 - AN 16 K 17.01038 -, juris Rn. 39 ff.; VG München, Beschluss vom
- Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, juris Rn. 63 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- November 2019 - OVG 1 M 119.19 -, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Juni 2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 9 ff. Das Grundgesetz kennt überdies einen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Begriff des Volkes nicht. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG das Volk, von dem die Staatsgewalt in der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, "von den deutschen Staatsangehörigen und den ihnen nach Art. 116 Abs. 1 gleichgestellten Personen" gebildet wird, BVerfG, Urteil vom
- Oktober 1990 - 2 BvF 2, 6/89 -, BVerfGE 83, 37
(51). Für die Zugehörigkeit zum deutschen Volk und den daraus sich ergebenden staatsbürgerlichen Status ist demgemäß die Staatsangehörigkeit von entscheidender Bedeutung. Dabei überlässt das Grundgesetz dem Gesetzgeber, wie sich aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 116 Abs. 1 GG ergibt, die Regelung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit. Er kann insbesondere bei einer erheblichen Zunahme des Anteils der Ausländer an der Gesamtbevölkerung des Bundesgebietes dem Ziel einer Kongruenz zwischen den Inhabern demokratischer politischer Rechte und den dauerhaft staatlicher Herrschaft Unterworfenen durch eine Erleichterung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit für Ausländer, die sich rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, Rechnung tragen, vgl. BVerfG, Urteil vom
- Oktober 1990 - 2 BvF 2, 6/89 -, BVerfGE 83, 37 (51 f.). Der Gesetzgeber ist bei der Konzeption des Staatsangehörigkeitsrechts nicht an den Abstammungsgrundsatz gebunden. Demgemäß kommt bei der Bestimmung des "Volkes" im Sinne des Grundgesetzes ethnischen Zuordnungen keine exkludierende Bedeutung zu. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, ist aus Sicht der Verfassung unabhängig von seiner ethnischen Herkunft Teil des Volkes, vgl. BVerfG, Urteil vom
- Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 Rn.
- Diese verfassungsrechtliche Vorgabe steht in deutlichem Gegensatz zur Auffassung der JA, die zwischen deutschen Staatsangehörigen - die sie mitunter als "Passdeutsche" bezeichnet (siehe dazu unten) - und dem "Deutschen Volk" differenziert und nach deren Überzeugung daher der Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht dazu führen soll, dass der Eingebürgerte ebenfalls Teil des deutschen Volkes wird. Die mit dem Volksbegriff des Grundgesetzes unvereinbare Auffassung der JA kommt bereits in ihrem Parteiprogramm - dem sog. "Deutschlandplan" - unverkennbar zum Ausdruck. Darüber hinaus folgt er aus den Verlautbarungen von (hochrangigen) Funktionären und einigen Landesverbänden der JA Ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass der JA ein ethnisches Volksverständnis zugrunde liegt, folgt aus dem sog. "Deutschlandplan", dem verschriftlichten politischen Programm der JA. Dieser wurde auf dem
- Bundeskongress der JA am 2./
- Juni 2018 verabschiedet und auf dem
- Bundeskongress am 16./
- Februar 2019 geändert. Darin definiert die JA Grundprinzipien für ihre künftige politische Arbeit. Ziel ist es, sowohl Mitgliedern, als auch Interessenten und der allgemeinen Öffentlichkeit deutlich zu machen, wofür sie steht und eintritt. Im Abschnitt "H. Migration" hebt die JA hervor, dass sie "der Willkommensbesoffenheit des linken Mainstreams [...] einen umfassenden scharfkantigen Gegenentwurf entgegen" setzen werde: "Die Migrationspolitik, die wir fordern, setzt an die erste Stelle den kulturellen und ethnischen Erhalt des deutschen Volkes", JA, Deutschlandplan, Seite 28, abrufbar unter https://netzseite.jungealternative.online/wpcontent/uploads/2019/08/Junge-Alternative-Deutschlandplan.pdf. Unter Ziffer 4 wird das Leitbild des assimilierten und loyalen Einwanderers formuliert. Dort heißt es, dass Deutschland von allen Einwanderern verlangen müsse, sich angemessen zu assimilieren. Dies bedeute nicht nur, dass Einwanderer Deutsch sprechen, keine Straftaten begehen und dem Grundgesetz Sympathie entgegenbringen würden. Vielmehr setze dies voraus, dass der Einwanderer "sich darüber hinaus soweit dem deutschen Volk und seinem Staat verbunden fühlt, dass er bereit ist, für sie einzutreten und unsere Identität an kommende Generationen so weiterzugeben, wie es autochthone Deutsche tun." JA, Deutschlandplan, a.a.O., Seite
- Die Forderung der Assimilation steht der Zielsetzung des ethnischen Erhalts des deutschen Volkes nicht entgegen. Denn wie das Bundesamt zutreffend darlegt, ist in den Augen der JA Vergleichsmaßstab für die geforderte Assimilation nicht das deutsche Volk als die Gesamtheit der Staatsangehörigen, sondern der autochthone Deutsche. Dieser Begriff meint im völkerkundlichen Sinne "eingeboren", "einheimisch" oder "indigen", https://www.duden.de/rechtschreibung/autochthon. Indigen meint die erste, ursprüngliche Bevölkerung eines Gebiets betreffend oder diesem zugehörig, https://www.duden.de/rechtschreibung/indigen, sodass ihrerseits eingewanderte oder einen Migrationshintergrund aufweisende deutsche Staatsangehörige in der Vorstellung der JA keine adäquate Vergleichsgruppe sind. Es existieren nach der Vorstellung der JA demnach deutsche Staatsangehörige erster und zweiter Klasse. Idealbild ist der autochthone Deutsche. Mit dem genannten Maßstab werden alle Deutschen ausgegrenzt, die nicht zu den autochthonen Deutschen zählen, da sie eingewandert sind oder einen Migrationshintergrund aufweisen. Diese Klassifizierung ist auch für den Einzelnen unveränderlich, da sie auf einem ethnischen - und nicht auf einem kulturellen - Kriterium beruht, vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom
- Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, BeckRS 2020, 50933, beckonline Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn.
- Darüber hinaus ist die Forderung nach vollständiger Assimilation kaum oder jedenfalls nur bei einer vollständigen Aufgabe der kulturellen Wurzeln denkbar. Ein ethnisches Volksverständnis kommt auch beim ehemaligen (II/2018 - VII/2021) Bundesvorsitzenden der JA, Damian Lohr (* 1993), zum Ausdruck. Dieser hat in einem Facebook-Eintrag vom
- Juli 2019 im Kontext von Berichten über eine Vergewaltigung einer 18-Jährigen auf Mallorca durch mutmaßlich vier Deutsche mit Migrationshintergrund geschrieben: "Die ‚deutschen‘ Mallorca-Vergewaltiger Serhat K, Azad K., Yakub und Baran D. Typisch Lügenpresse! Dass bei der Täterbeschreibung die Nationalität verschwiegen wird ist mittlerweile ein alter Hut. Der aktuelle Fall ist jedoch besonders dreist. Man wurde nicht müde uns die ‚Südländer‘, die auf Mallorca eine Gruppenvergewaltigung begangen haben sollen, als deutsche Touristen aufzubinden. Als klar wurde, dass es sich um Migranten mit deutscher Staatsangehörigkeit handelt wurde es weitestgehend still im Blätterwald." (Bl. 1 der Beiakte 1 des Verfahrens 13 K 208/20 ). Der damalige Bundesvorsitzende der JA beanstandet hier also nicht allein, dass der Migrationshintergrund der mutmaßlichen Täter hätte angegeben werden sollen. Er bezeichnet die mutmaßlichen Täter trotz ihrer deutschen Staatsangehörigkeit nur in Anführungszeichen als deutsch und behauptet, ihre Nationalität sei verschwiegen worden und die Bezeichnung als "deutsche Touristen" sei eine Lüge. Damit zählt er ersichtlich die betreffenden Personen trotz ihrer deutschen Staatsangehörigkeit nicht zu dem Volk der Deutschen, sondern ordnet sie einer anderen Nationalität zu. Ein Deutscher ist nach dem Verständnis des ehemaligen Bundesvorsitzenden der JA daher offenbar nur der autochthone Deutsche, also nicht derjenige, der einen Migrationshintergrund aufweist. Auf dem Bundeskongress am 17./
- April 2021 wurde - als Nachfolger von Damian Lohr - neben Carlo Clemens auch Marvin T. Neumann zum Co-Bundesvorsitzenden der JA gewählt. Neumann hat bereits vor seiner Wahl eine Reihe von völkischen und rassistischen Twitter-Beiträgen abgegeben. "Es gibt keine ‚Schwarze Deutsche und Europäer‘. Sie sind bestenfalls Teil der Gesellschaft und besitzen bestimmte Staatsbürgerschaften, aber sie sind nicht Teil einer tradierten, authentischen ‚europäischen Identität‘. Das wissen, trotz linksliberaler Propaganda, die meisten." (Bl. 811 der Gerichtsakte des Verfahrens 13 K 208/20 ) "Muss man das offensichtliche erklären? Es gibt schwarze Bundesbürger mit deutscher Staatsbürgerschaft, die Teil der Gesellschaft sind etc. Ja. Aber ‚dem Deutschen‘ liegt, wie den meisten Völkern der Welt, auch eine ethnische Komponente zugrunde. Und die ist weiß-europäisch." (Bl. 813 GA des Verfahrens 13 K 208/20 ) "[...] Ich kann als Deutscher auch niemals Teil des japanischen Volkes werden, obgleich ich mich noch so gut assimiliere. Es wird immer eine Lücke geben. Das ist aber auch in Ordnung, solange die Mehrheitsgesellschaft ethnisch autochthon ist." (Bl. 813 GA des Verfahrens 13 K 208/20 ) "[...] Völker sind keine Vereine, denen man mal eben beitritt. Wenn ich in Japan Kinder hätte, wären sie immer ‚die Deutschen‘, aufgrund ihrer Abstammung. Die Realität ist nun mal kein liberales Wunschkonzert." (Bl. 813 GA des Verfahrens 13 K 208/20 ) "Je ähnlicher/näher sich ethnische Gruppen sind, desto wahrscheinlicher und möglicher ist eine Annäherung bzw. ‚Vermischung‘ resp. Assimilation. Wenn es eine Armenieren ist, ist vielmehr größer als z.B. bei einer Senegalesin. Das ist nicht sonderlich schwer zu erkennen, oder?" (Bl. 814 GA des Verfahrens 13 K 208/20 ) "Die BRD hat längst das Endspiel um die Entdeutschifizierung unserer Heimat losgetreten und die Forderung zur Selbstaufgabe der einheimischen deutschen (Noch-)Mehrheitsgesellschaft institutionalisiert." (Bl. 815 GA des Verfahrens 13 K 208/20 ) Dennoch ist Neumann auf dem Bundeskongress mit deutlicher Mehrheit (209 Ja-Stimmen, 40 Nein-Stimmen, 17 Enthaltungen) gewählt worden und hat damit mehr Zustimmung erhalten als der zum weiteren Co-Bundesvorsitzenden gewählte und als eher gemäßigt geltende Carlo Clemens (155 Ja-Stimmen, 94 Nein-Stimmen, 17 Enthaltungen). Zwar ist Neumann am
- April 2021 als Mitglied aus der Klägerin - und auch der JA - ausgetreten, nachdem er in einem weiteren Beitrag das chinesische Staatsmodell befürwortet hatte - "Nach einigen Diskussionen mit Ordnungsstaatlern fällt auf, dass trotz grundsätzlicher Differenz, man oftmals beim chinesischen Modell als im groben sinnvollste Form zukunftsfähiger Staats-, Wirtschaftund Gesellschaftsordnung ankommt. Das gilt es als für Europa zu formulieren. Ist natürlich keine große Neuigkeit und etliche haben da bereits einiges geleistet. Aber dass der völlig fragmentierte Westen eine Neuordnung, zwecks integraler Gesellschaftsformung, von Wirtschaft bis zur Religion, benötigt, ist in Zeiten des ‚Wokeismus‘ nicht zu übersehen" (Bl. 816 GA des Verfahrens 13 K 208/20 , Fortschreibung Materialsammlung Bl. 56) - und der Bundesvorstand der Klägerin Druck ausgeübt hatte. Gegen die JA spricht aber, dass diese das Vorgehen des Bundesvorstandes der Klägerin nicht nur nicht unterstützt, sondern sogar öffentlich verurteilt und eine Distanzierung abgelehnt hat: "Wir bedauern es, dass Marvin T. Neumann, der bis heute Bundesvorsitzender der Jungen Alternative für Deutschland war, von weiten Teilen des AfD-Bundesvorstands zum Austritt aus der Partei gedrängt wurde, der gleichbedeutend ist mit seinem Rücktritt als Bundesvorsitzender der JA. Der Bundesvorstand der AfD hat Druck auf uns ausgeübt, damit wir uns von Neumann distanzieren. Eine solche Distanzierung kommt für uns nicht infrage. Stattdessen distanzieren wir uns vom Vorgehen der Arbeitsgruppe Verfassungsschutz, die im Kampf gegen junge Patrioten sich von linksradikalen und aus dem Umfeld der Antifa kommenden Autoren treiben ließ. Man greift lieber auf Antifaquellen zurück, anstatt direkten Kontakt zum Bundesvorstand der JA aufzunehmen - denn eine solche Kontaktaufnahme blieb aus. Wir respektieren Neumanns Entscheidung. Ihr liegt der Gedanke zugrunde, Schaden von der Partei abzuwenden und uns allen unnötige, parteischädigende und in den Massenmedien ausgetragene Diskussionen in wichtigen Wahlkampfzeiten zu ersparen. Auf die gegen Neumann vorgebrachten Vorwürfe möchten wir nicht näher eingehen - er hat diesbezüglich intern schon Stellung bezogen und wird eine entsprechende Erklärung hierzu noch veröffentlichen. In aller Kürze: Neumann und damit stellvertretend Tausende junger Menschen hierzulande für Äußerungen, wie die von ihm getätigten, mundtot machen zu wollen, schafft eine Atmosphäre der Angst und besorgt das Geschäft des politischen Gegners. Es kann nicht sein, daß selbst innerhalb der AfD die linke Cancel Culture Einzug hält. Es ist schade, wie eine ohnehin schon stigmatisierte AfD mit ihrer noch stärker stigmatisierten Parteijugend umgeht. In der JA engagieren sich junge Patrioten, die für ein besseres Deutschland in jungen Jahren alles riskieren. Sie hätten Anerkennung, Respekt und Rückendeckung verdient. Nichts davon haben sie vom Bundesvorstand der AfD erhalten. [...]" (Bl. 817 GA des Verfahrens 13 K 208/20 ) Daran zeigt sich, dass der Bundesvorstand der JA hinter den rassistischen und das chinesische Staatsmodell befürwortenden Äußerungen seines zurückgetretenen Vorsitzenden steht und das Eingreifen des Bundesvorstandes der Klägerin und die Arbeit der parteiinternen "AG Verfassungsschutz" aufs Schärfste kritisiert. Nach dem Verständnis Neumanns kann ein Einwanderer niemals Teil des Volkes werden. Auch soll eine Assimilation unwahrscheinlich oder schwer werden, je "unähnlicher" sich die ethnischen Gruppen seien. Hinzu kommen Äußerungen aus dem amtierenden Vorstand der JA: Der Bundesschriftführer der JA, Nils Hartwig, verwendete in einem Tweet am
- Februar 2021 den Begriff des "(Großen) Austauschs": "Was ist wichtiger, in der Bahn keine Maske zu tragen oder den Bevölkerungsaustausch zu stoppen? Bitte endlich wieder Prioritäten setzen." (Bl. 818 GA des Verfahrens 13 K 208/20 ) Am
- März 2021 klagte er über zu viele Ausländer im Stadtbild westdeutscher Städte: "Wenn der Deutsche Städte- und Gemeindebund davon spricht, dass wir unsere Innenstädte nach der Pandemie nicht mehr wieder erkennen, heißt das dann, dass wir im Westen wieder Deutsche beim durch die Stadt bummeln sehen?" (Fortschreibung Materialsammlung, Bl. 43) Am
- Mai 2021 kommentierte er Forderungen nach einer Familienzusammenführung von Geflüchteten aus Eritrea und knüpft damit an die Forderung der "Remigration" an: "Eine Familienzusammenführung kann so einfach sein. Schickt sie einfach wieder in die Heimat zurück!" (Fortschreibung Materialsammlung, Bl. 85) Am
- Mai 2021 kommentierte er einen Bericht über die vorläufige Unterbringung von Geflüchteten in einem Stadion mit den Worten: "No Way! you will not make Europe Home!" (Fortschreibung Materialsammlung, Bl. 90) In einem Tweet vom
- Mai 2021 sprach er mit Bezug auf einen Pressebericht zu jugendlichen Randalierern in Stuttgart von einem "ethnischen Experiment", dass es zu stoppen gelte. "Deutschlands Zukunft. Stoppt dieses ethnische Experiment endlich." (Fortschreibung Materialsammlung, Bl. 92) Am
- Juni 2021 schrieb er: "Wer niemanden einreisen lässt, der braucht auch niemanden abschieben." (Fortschreibung Materialsammlung, Bl. 94) Weitere Anhaltspunkte für ein völkischethnisches Volksverständnis liefern auch zahlreiche Äußerungen von Funktionären und Landesverbänden der JA, in denen vorwiegend unter Verwendung überkommener rechtsextremer Kampfbegriffe die "Umvolkung", der "Austausch" und "Untergang" des deutschen Volkes beschworen wird. Der autochthone Deutsche wird als Idealbild dargestellt, auf die deutsche Staatsangehörigkeit allein soll es nicht ankommen. Der Bremer Landesverband der JA schrieb am
- Februar 2017 in einem Facebook-Eintrag: "In Gröpelingen ist der Große Austausch bittere Realität! [...] Stoppt diesen Wahnsinn, stoppt den Großen Austausch" (Belegsammlung I, Bl. 3909). Der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern schrieb am
- Mai 2017: "Eine Schule in Birmingham. So sieht ‚Vielfalt‘ im Endstadium aus. Unsere Kritik richtet sich bei diesem Austausch des Heimatsvolkes gegen jene, die sich nicht anpassen wollen, aber vielmehr an die Regierungen der EU bzw. an die EU, denn sie ermöglichen erst solche Zustände. Es werden täglich Afrikaner vom Mittelmeer nach Europa geschifft, wir gewähren gefühlt jedem Asyl, der aus Afrika oder Nahost kommt, Abschiebungen laufen schleppend. Bei der sogenannten Einwanderung ist kein Ende in Sicht, nebenbei haben solche Migranten auch noch eine höhere Geburtenrate als die Europäer. Jedes Land hat ein Recht auf die Erhaltung seiner Kultur und seines Volkes, dafür kämpfen wir!" (Gutachten I, S. 258). Dieser Äußerung liegt ein ethnisches Volksverständnis zugrunde, da durch Einwanderung per se der Erhalt der Kultur und des Volkes in Gefahr sein soll. Der hessische Landesverband der JA verwendete in einem Twitter-Eintrag vom
- November 2017 den Hashtag "Umvolkung": "Jeder zweite Wiener hat #Migrationshintergrund. Eine #Umvolkung findet nicht statt. Das sind Zustände, die wir nicht wollen. #Remigration X #Mutlikulti" (Bl. 2 BA 1 des Verfahrens 13 K 208/20 ). Derselbe Landesverband beklagte in einem Facebook-Eintrag vom
- Februar 2018, dass die autochthonen Deutschen durch den Zuzug von Ausländern "ersetzt" würden. Zudem warf er darin die Frage auf, warum man Politiker wählen solle, die diesen Austausch aktiv vorantrieben. "Wir wollen keinen Waschlappen wie Herrn Peter Feldmann als Oberbürgermeister mehr in Frankfurt haben, der tatenlos dazu beiträgt, dass die historische Stadt bald vollkommen zum Multikulti-Oase mit rechtsfreien Vierteln wird. Die heutige Folie zeigt auf, wie rasant sich der Ausländeranteil vermehrt hat und stetig steigt. Seit 2014 bilden die autochthonen Deutschen keine Mehrheit mehr in der einst wunderschönen Großstadt. [...] Die ‚fehlenden‘ autochthonen Deutschen wurden entsprechend durch den Zuzug von Ausländern vollständig ersetzt. Passdeutsche sind mit einer Steigerungsrate von fast 117 % (+ rd. 90 Tsd.) die am schnellsten wachsende Gruppe in Frankfurt. [...] Inwiefern profitiert der verbliebene Teil der angestammten Bevölkerung von der eigenen Ersetzung und warum sollte man Politiker wählen, die diesen Austausch aktiv vorantreiben?" (Gutachten I, S. 263, Belegsammlung I Bl. 3920). Nach Vorstellung des hessischen Landesverbandes der JA besteht das deutsche Volk somit allein aus "autochthonen" Deutschen, nicht aber aus deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund, die als bloße "Passdeutsche" - also Deutsche zweiter Klasse - bezeichnet werden. Der hessische Landesverband der JA teilte am
- März 2018 auf seiner Facebook-Seite die Erklärung des damaligen Landesvorsitzenden Nolte, die ebenfalls den "Austausch" der Bevölkerung zum Gegenstand hat: "Die allermeisten davon ganz normale Bürger und Steuerzahler. Sie wollen nicht hinnehmen, was keiner ernsthaft leugnen kann: Der langsame Austausch der Deutschen durch muslimische Einwanderer. [...] Die Schande sind Politiker, die das Volk, das sie finanziert, mit seinem Blut für ein wahnsinniges Bevölkerungsexperiment bezahlen lassen. [...] Trotzdem sind mutige Bürger, die die unumkehrbare Abschaffung Deutschlands nicht hinnehmen, ein Lichtblick für dieses Land.", Belegsammlung I Bl. 3907). Der Begriff des "Großen Austauschs" wird auch in einer Twitter-Nachricht vom
- Juni 2018 (Bl. 134 GA) vom Bremer Landesverband der JA verwendet (Belegsammlung I Bl. 3905, 4247). Auf gleicher Linie liegt der dokumentierte Gebrauch von Tier-Metaphern, die allesamt verdeutlichen sollen, dass zwischen Migranten und Deutschen ein unüberwindlicher biologischer, abstammungsmäßiger Unterschied bestehe. Der damalige stellvertretende Vorsitzende des Landesverbandes Baden-Württemberg der JA schrieb am
- April 2019 auf seiner Facebook-Seite: "Wie wird eine Taube zum Pferd? Ach ja stimmt, durch einen gesunden Tieraustausch. Eine Taube, die in einen Schweinestall fliegt, wird noch lange kein Pferd." (Bl. 7 BA 1 des Verfahrens 13 K 208/20 ). In einem Beitrag des Landesverbandes Baden-Württemberg der JA vom
- Juli 2019 heißt es: "Apropos; Kater, die in einem Pferdestall zur Welt kommen, sind Kater und keine Pferde." (Bl. 8 BA 1 des Verfahrens 13 K 208/20 ) Der sächsische Landesverband der JA schrieb in einem Blog am
- März 2021: "Der Umgang mit Einwanderung ist dabei nur ein Teil der Frage, ob wir das Verständnis von Deutschland als Heimat des historisch gewachsenen deutschen Volkes weiter tragen oder zulassen, dass seine Bedeutung mehr und mehr auf die eines identitätslosen Territoriums zurückgestutzt wird. Dazu zählt aber auch im Felde der regulierten und wirtschaftlich sinnvollen Migration nach dem Vorbild Kanadas, klarzustellen, dass der Fortbestand unseres Volkes ohne Wenn und Aber über wirtschaftlichen Zielen stehen muss." (Bl. 820 GA des Verfahrens 13 K 208/20 ) Auch dort kommt ein ethnisches Volksverständnis zum Vorschein und wird der Fortbestand durch Einwanderung infrage gestellt. Die in den Gerichtsakten und Verwaltungsvorgängen dokumentierten Beiträge des niedersächsischen Landesverbandes der JA können unerwähnt bleiben, da der Landesverband vor dem maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich im November 2018, aufgelöst worden ist. Schließlich bekennen sich auch weitere exponierte Repräsentanten der JA ausdrücklich zu einem völkischethnischen Volksverständnis. So sprach etwa der damalige Vorsitzende des Bremer Landesverbandes Teske in einer Twitter-Nachricht unter dem Hashtag "Remigration" vom
- Februar 2017, der "große Austausch" sei Wirklichkeit (Belegsammlung I, Bl. 3950, 4246). Der damalige hessische Landesvorsitzende der JA und Abgeordnete der Fraktion der Klägerin Nolte sprach am
- Juni 2017 auf seiner Facebook-Seite, dass die "Altparteien [...] nichts weniger als die Abschaffung unserer Nation" betrieben (Belegsammlung I Bl. 3886). In einer Rede am
- Juni 2017 legte er einen ethnischen Volksbegriff zugrunde: "Man will uns anerziehen, dass Nationalität, Geschlecht und sexuelle Orientierung selbst wählbare Beliebigkeiten seien, sodass sie sich wie ein Kleidungsstil nach Trends und den Erwartungen anderer richten könnten. Es ist kein Volk von Natur aus schlicht, auch das Deutsche nicht.[...] und es wird auch keine Bevölkerungsexperimente auf deutschem Boden mehr geben. Niemand hat uns gefragt, ob wir in einem Vielvölkerstaat aufgehen wollen, und doch zahlen wir jeden Tag die Zeche für diesen Irrsinn. Dass wir zu uns selbst und unserer Kultur und unserer Nation stehen, ist erste Voraussetzung dafür, Einwanderer überhaupt erfolgreich integrieren zu können. Es ist richtig, zu sagen, dass wir nach etwas Natürlichem und ganz und gar Gesundem streben, wenn wir die deutsche Identität entkrampfen wollen. Aber das wäre noch zu kurz gegriffen. Dass wir uns unserer Identität, unseres Volkes und unseres kulturellen Erbes bewusst sind, ist unabdingbare Grundlage für einen lebensfähigen deutschen Staat.[...] und obwohl wir unseren Einwanderern, die Deutschland mit echter Leistung und echtem Fleiß, tatsächlich bereichern wollen, nicht verschließen, sagen wir doch ganz klar, dass jede Politik darauf ausgerichtet sein muss, dass das deutsche Volk in diesem Lande immer die Mehrheit stellt." (Gutachten I, S. 256 f., Belegsammlung I Bl. 3887-3889). Er stellt klar, dass in seinen Augen zwischen Migranten und Deutschen ein unüberbrückbarer Unterschied liegt. Wenn er sich dagegen wendet, dass Nationalität, Geschlecht und sexuelle Orientierung selbst wählbare Beliebigkeiten seien, kann dies im Kontext mit den Beispielen Geschlecht und sexuelle Orientierung nur so verstanden werden, dass auch die Nationalität nach seiner Lesart angeboren und unveränderlich ist. Ausländern ist damit der Zugang zum deutschen Volk verwehrt. Da damalige Landesvorsitzende in Sachsen der JA, Matthias Scholz, prangerte auf einer Kundgebung der JA am
- März 2018 in Dresden Einwanderung als "Multikulti-Kriminalität" an: "Doch die Multikulti-Kriminalität ist nur ein Symptom, ein Symptom einer falschen Ideologie der Selbstaufgabe. Die Auswüchse der 68er haben unter dem Schleier der Gleichberechtigung ihren krankhaften Geist der Gleichmacherei Stück für Stück in den Geist unseres Volkes gesät. Dem Volk wird quasi von klein auf eingetrichtert, dass es gar nicht existiert. Unsere geliebte Kultur, mit all unserer Tradition und Werten soll belanglos und schlecht gemacht werden. Mit Gendermüll und Deutschlandhass soll mit aller Gewalt unsere Identität zermürbt werden. Doch wir wehren uns gegen den feuchten Traum von Claudia Roth, unser Volk gegen eine Horde von identitätsleeren Konsumenten auszutauschen." (Gutachten I, S. 264, Belegsammlung I Bl. 3930). Einwanderer werden vom Redner als "identitätslose Konsumenten" herabgewürdigt, die offenbar nicht zum Volk gehören, sondern dieses "austauschen". Gegen jede Form der Zuwanderung sprach sich in einem Facebook-Eintrag vom
- Juli 2018 der damalige Vorsitzende des Landesverbandes Sachsen der JA aus: "Sprachpolizei im Einsatz. Jeder nicht gehirngewaschene weiß: Umvolkung/betreutes Aussterben findet jetzt gerade statt. Deutschland braucht keine Zuwanderung, erst recht keine afroorientalische." (Bl. 10 BA 1 des Verfahrens 13 K 208/20 ) Der stellvertretende Vorsitzende des Landesverbandes Bayern der JA knüpfte in einem Tweet am
- Mai 2021 an die Forderung der "Remigration" an: "Die einzige Ansiedlung, die es geben darf und muß, ist eine zurück in ihre Heimatländer." (Fortschreibung Materialsammlung, Bl. 81) Auch V