← Deutschland

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.05.2022 - OVG 1 S 35/22

Rubrum In der Verwaltungsstreitsache OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS begründet der 1. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. M..., den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. O... und die Richterin am Oberverwaltungsgericht S... den Tenorbeschluss vom 9. Mai 2022 wie folgt: Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Das für die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO maßgebliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt, den angegriffenen Beschluss zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer I. lit.

  1. e)und
  2. g)der Allgemeinverfügung der Polizei Berlin "Beschränkung des Gemeingebrauchs von öffentlichen Flächen und der Versammlungsfreiheit am 8. Mai 2022, 06:00 Uhr bis zum 9. Mai 2022, 22:00 Uhr, in fünfzehn begrenzten Bereichen der Bezirke Kreuzberg-Friedrichshain, Lichtenberg, Marzahn-Hellersdorf, Mitte, Reinickendorf, Pankow, Treptow-Köpenick und Spandau" vom 4. Mai 2022 (ABl Nr. 18 / 6. Mai 2022, S. 1106) zu Unrecht wiederhergestellt, soweit das Zeigen von Fahnen und Flaggen mit ukrainischem Bezug und das Abspielen und Singen ukrainischer Marsch- bzw. Militärlieder verboten worden ist. 1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Antrag bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit sich der Widerspruch des Antragstellers vom 6. Mai 2022 und sein Antrag auf vorläufigen Rechtschutz vom 7. Mai 2022 auf Versammlungen bezieht, die für den 8. Mai 2022 angemeldet worden waren, denn insoweit hat sich das Antragsbegehren erledigt und kann im Eilverfahren nicht mehr weiterverfolgt werden. 2. Soweit sich der Widerspruch des Antragstellers sinngemäß auch auf seine am 7. Mai 2022 zu dem Thema "Gedenken an die Kriegsopfer" für den 9. Mai 2022 in Berlin-Lichtenberg, Ortsteil Karlshorst, angemeldete Versammlung bezieht, fehlt ihm für seinen Eilantrag hinsichtlich der unter Ziffer II., Spiegelstriche 1 bis 8 und 10 bis 15 der Allgemeinverfügung aufgeführten Örtlichkeiten ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis, denn der Antragsteller hat insoweit nicht ansatzweise dargetan, von diesen räumlichen Beschränkungen des Gemeingebrauchs betroffen zu sein. Zur Vermeidung von Popularklagen reicht es nicht aus, dass der Antragsteller theoretisch formaler Adressat aller Regelungen einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG ist, sondern er muss nachvollziehbar darlegen, inwieweit er konkret durch die angefochtenen Regelungen materiell in seinen Grundrechten, insbesondere in seinen Rechten aus Art. 8 GG und/oder Art. 5 GG verletzt sein könnte. Sein pauschaler Vortrag, er beabsichtige auch am "9. Mai 2022 in Berlin u.a. im von der Allgemeinverfügung zeitlich und räumlich betroffenen Bereichen an Versammlungen teilzunehmen bzw. diese zu veranstalten", genügt dafür nicht. Abgesehen davon ist die behauptete Teilnahme an anderen Veranstaltungen ersichtlich vorgeschoben, denn nach seinen eigenen Angaben gegenüber dem Verwaltungsgericht befand er sich am 9. Mai 2022 um 13.07 Uhr noch nicht in Berlin, sondern in dem ca. 620 km entfernt liegenden Ort G... . Von dort aus plane er "eine Anfahrt mit einem Personenkraftwagen". Vor dem Hintergrund einer durchschnittlichen Reisedauer von ca. 7 bis 8 Stunden (lt. google maps) hätte es substantiierter Angaben dazu bedurft, wann er seine Ankunft erwarte und an welchen Versammlungen er an welchen Orten in Berlin überhaupt noch teilnehmen wolle. Auch die Annahme, er erreiche die von ihm selbst als verantwortlichem Versammlungsleiter von 21.30 Uhr bis 22.00 Uhr vor dem Deutsch-Russischen Museum in Karlshorst angemeldete Versammlung noch rechtzeitig, erscheint dem Senat bereits fernliegend und weckt damit bezogen auf die dortige Versammlung ebenfalls erhebliche Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis. 3. Unabhängig davon ist der Eilantrag - seine Zulässigkeit in Bezug auf die Versammlung in Karlshorst von 21.30 Uhr bis 22.00 Uhr unterstellt - unbegründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VersFG Berlin bezogene Gefahrenprognose der Polizei auch mit Blick auf die hohe Bedeutung des Versammlungsgrundrechts (Art. 8 Abs. 1 GG) und der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) nicht zu beanstanden. Sie ist angesichts der in der Begründung der Allgemeinverfügung (S. 5 ff.) dargelegten Sicherheitslage nachvollziehbar. Maßgebend sind insoweit die zum Zeitpunkt der Maßnahme erkennbaren Umstände (vgl. § 10 Abs. 1 VersFG Berlin), d.h. die ex-ante-Sicht der Versammlungsbehörde zum Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung (allg. Ansicht, vgl. zuletzt nur VGH Mannheim, Urteil vom 22. März 2022 - 1 S 2284/20 - juris Rn. 79 f. und VG Hamburg, Urteil vom 25. Februar 2022 - 3 K 1611/18 - juris Rn. 41; siehe auch Pewestorf, in: ders./Söllner/Tölle, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl. 2017, Teil 1 § 1 Rn. 12, jeweils m.w.N.). Erklärtes Ziel der Allgemeinverfügung war es, an den insgesamt 15 Orten des Gedenkens zum 8. und 9. Mai grundsätzlich keine Fahnen, Uniformen und russisch/ukrainische Marsch- und Militärlieder zu erlauben, um Provokationen bis hin zu körperlichen Auseinandersetzungen der feindlich gegenüberstehenden Lager pro-russischer und pro-ukrainischer Demonstranten zu verhindern und damit unter Wahrung des öffentlichen Friedens ein würdiges Gedenken zu sichern. Anders als das Verwaltungsgericht meint, stellt die Allgemeinverfügung des Antragsgegners in ihrer Begründung nicht lediglich auf Erkenntnisse mit pro-russischem Bezug ab. Vielmehr wird dort ausgeführt, dass sich die Gefahr insoweit nicht darin erschöpfe, dass die Verhaltensweisen geeignet seien, den Angriffskrieg der Russischen Föderation zu verherrlichen. Die Untersagung des Tragens von militärischen Uniformen, Uniformteilen und Abzeichen sowie des Zeigens von Fahnen, Flaggen mit ukrainischem Bezug und das Abspielen und Singen ukrainischer Marsch- bzw. Militärlieder diene auch dazu, den öffentlichen Frieden zu wahren, um gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen einem pro-russischen und einem pro-ukrainischen Lager vorzusorgen. Sie folge somit dem staatlichen Schutzauftrag, das Leben und die Gesundheit von Menschen zu schützen und das menschliche Leben auch vorsorgend vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren (vgl. u.a. Begründung, S. 11 f.). Diese versammlungsbehördliche Lageeinschätzung und -bewertung beruht offenkundig auf den zu diesem Zeitpunkt allgemein bekannten antirussischen und antiukrainischen Straftaten seit Beginn des russischen Angriffskrieges am 24. Februar 2022. So meldete etwa das Nachrichtenportal ntv (https://www.n-tv.de/politik/Angriffe-auf-Russen-und-Ukrainer-in-Deutschland-article23275758.html) bereits am 14. April 2022: "Der Ukraine-Krieg führt auch hierzulande jede Woche zu Hunderten Angriffen, sowohl auf russisch- als auch ukrainischstämmige Menschen. Hinzu kommen Hasspostings im Internet. Das Bundeskriminalamt (BKA) registriert pro Woche rund 200 Straftaten im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine. Die Delikte richteten sich 'mehrheitlich gegen russischstämmige, aber auch gegen ukrainischstämmige Mitglieder unserer Gesellschaft', sagte BKA-Präsident Holger Münch... Es handele sich 'vorrangig um Delikte wie Bedrohungen, Beleidigungen oder Sachbeschädigungen'... Die weitere Entwicklung sei 'schwer prognostizierbar und stark abhängig vom weiteren Verlauf des Krieges', sagte Münch weiter." Laut ntv (vom 28. April 2022) liegt die "Zahl der Straftaten mit Kriegsbezug ... bei 1700". Die Versammlungsbehörde durfte daher bei ihrer Gefahrenprognose berücksichtigen, dass die Wahrscheinlichkeit gewalttätiger Auseinandersetzungen an den symbolträchtigen, mit öffentlicher Aufmerksamkeit bedachten Gedenktagen besonders hoch sein und durch die Vielzahl der angemeldeten Versammlungen sowie die Vielzahl der über die gesamte Stadt verteilten Gedenkorte weiter erheblich gesteigert würde. Aufgrund dessen wären die erwartbaren Ausschreitungen schwer beherrschbar gewesen. Vor dem Hintergrund, dass bereits wichtige Ausnahmen in der Allgemeinverfügung z.B. für Diplomaten und Veteranen des Zweiten Weltkrieges vorgesehen sind, war es rechtlich nicht geboten, auch noch zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht angemeldete Kleinstversammlungen "zu einer Tagesrandzeit", wie die des Antragstellers, gesondert in der Allgemeinverfügung zu berücksichtigen. Auf die Lage des geschützten Gedenkortes kommt es – anders als das Verwaltungsgericht meint – nicht entscheidungserheblich an. 4. Die durch den Antragsteller erstinstanzlich gerügte Unbestimmtheit der Allgemeinverfügung (in Ziff. I. lit. e. und g.) hinsichtlich des verbotenen "Zeigen(
  3. s)von Fahnen und Flaggen mit ... ukrainischem Bezug" lässt sich mit seinem Hinweis auf die Wappen der Berliner Bezirke Steglitz-Zehlendorf, Pankow und Charlottenburg-Wilmersdorf sowie die Flaggen des Herzogtums Braunschweig, des "malaysichen Bundesstaats Perlis" oder der Europäischen Union - jeweils mit den Farben Gelb und Blau - nicht belegen. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend §§ 153 , 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei Ermittlung dieses objektiven Erklärungswerts sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts. Die Verwendung generalisierender Begriffe ist möglich, wenn sie eine Bestimmbarkeit im konkreten Fall gestatten. Zudem ist maßgeblich, welches Maß an Bestimmtheit der Behörde zur Regelung des fraglichen Sachverhalts möglich ist. Die Anforderungen an die Bestimmtheit dürfen nur so hoch gesteckt werden, dass sie bei normalem, dem Sachverhalt angemessenem Verwaltungsaufwand noch erfüllbar bleiben. Keinesfalls dürfen sie den Erlass eines Verwaltungsakts auf Grundlage bestimmter Ermächtigungen praktisch ausschließen. Nach diesen allgemein anerkannten Grundsätzen ist die Reichweite des Verbots noch hinreichend bestimmbar und für die Betroffenen erkennbar. Der Allgemeinverfügung (vgl. Begründung, u.a. S. 8) liegt insgesamt das Bestreben der Versammlungsbehörde zugrunde, "gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen einem pro-russischen und einem pro-ukrainischen Lager vorzusorgen". Diese Besorgnis besteht nicht, wenn "Wappen" von Berliner Bezirken oder offensichtlich anderen Ländern zuzuordnende Flaggen, z.B. der Europäischen Union, gezeigt werden, so dass diese - anders als ausschließlich in Blau und Gelb gehaltene Fahnen bzw. Flaggen - erkennbar nicht von der Allgemeinverfügung erfasst sind. Von daher führen die genannten Beispiele ebenso wenig weiter wie die aufgeworfene Frage, ob es sich bei dem Song der Rock-Gruppe "Pink Floyd" ("Hey, Hey Rise Up") um ukrainische Marsch- oder Militärmusik handelt. 5. Schließlich stellen sich die Beschränkungen der Allgemeinverfügung nicht als unverhältnismäßig dar, da dem Antragsteller nicht verwehrt ist, seine Versammlung nur wenige Meter vom Deutsch-Russischen Museum entfernt - begrenzt durch Bodenmaiser Weg, Grafenauer Weg, Rheinpfalzallee, Regener Straße, Am Alten Flugweg, Köpenicker Allee, Rheinsteinstraße und Zwieseler Straße (Ziffer II., Spiegelstrich 9 der Bestimmungen der Allgemeinverfügung) - und damit in engem räumlichen Zusammenhang dazu ohne die angefochtenen Beschränkungen, d.h. auch mit ukrainischen Flaggen, durchzuführen (vgl. BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 11. Januar 2020 - 1 BvQ 2/20 - juris Rn. 10 ff.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/2395759.html ( https://oj.is/2395759 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.