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VG Berlin, Beschluss vom 09.05.2022 - VG 1 L 172/22

Rubrum VERWALTUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache ... Antragstellers, g e g e n das Land Berlin, vertreten durch die Polizei Berlin Justiziariat, Keibelstraße 36, 10178 Berlin, Antragsgegner, hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Dr. P..., den Richter am Verwaltungsgericht K... und den Richter C... am 9. Mai 2022 beschlossen: Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer I. lit.

  1. e)und
  2. g)der Allgemeinverfügung der Polizei Berlin "Beschränkung des Gemeingebrauchs von öffentlichen Flächen und der Versammlungsfreiheit am 8. Mai 2022, 06:00 Uhr bis zum 9. Mai 2022, 22:00 Uhr, in fünfzehn begrenzten Bereichen der Bezirke Kreuzberg-Friedrichshain, Lichtenberg, Marzahn-Hellersdorf, Mitte, Reinickendorf, Pankow, Treptow-Köpenick und Spandau" vom 4. Mai 2022 (ABl Nr. 18 / 6. Mai 2022, S. 1106) wird wiederhergestellt, soweit das Zeigen von Fahnen und Flaggen mit ukrainischem Bezug und das Abspielen und Singen ukrainischer Marsch- bzw. Militärlieder verboten worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines gegen Ziffer I. lit.
  3. e)und
  4. g)der Allgemeinverfügung der Polizei Berlin "Beschränkung des Gemeingebrauchs von öffentlichen Flächen und der Versammlungsfreiheit am 8. Mai 2022, 06:00 Uhr bis zum 9. Mai 2022, 22:00 Uhr, in fünfzehn begrenzten Bereichen der Bezirke Kreuzberg-Friedrichshain, Lichtenberg, Marzahn-Hellersdorf, Mitte, Reinickendorf, Pankow, Treptow-Köpenick und Spandau" vom 4. Mai 2022 (ABl Nr. 18 / 6. Mai 2022, S. 1106) erhobenen Widerspruchs vom 6. Mai 2022, der sich gegen das Verbot des Zeigens von Fahnen und Flaggen mit ukrainischem Bezug und des Abspielens und Singens ukrainischer Marsch- bzw. Militärlieder richtet, wiederherzustellen, hat Erfolg. 1. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, weil der Widerspruch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung hat. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere verfügt der Antragsteller über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Eilantrag ist nicht rechtsmissbräuchlich. Dafür fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Die Entfernung zwischen dem Wohnort des Antragstellers und des Veranstaltungsortes allein ist noch kein Beleg dafür, dass eine Durchführung der Veranstaltung nicht ernsthaft beabsichtigt ist. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass er bereits zwei Versammlungen angezeigt und diese dann abgesagt hat. Allein aus diesem Umstand lässt sich nicht zweifelsfrei ableiten, dass der Antragsteller die Durchführung der angemeldeten Versammlung tatsächlich nicht beabsichtigt. Der Antragsteller hat vielmehr auf einen entsprechenden Vorhalt des Antragsgegners bekräftigt, die für den heutigen Tag um 21.30 Uhr angemeldete Versammlung tatsächlich durchführen zu wollen. Die Kammer hat keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass diese Erklärung lediglich vorgeschoben ist. 2. Der Antrag ist auch begründet. Entfaltet ein Rechtsbehelf wegen einer behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Bei der vom Gericht im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids (Vollzugsinteresse) und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (Aussetzungsinteresse) sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigten. In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich im vorliegenden Fall, beschränkt auf die Versammlung des Antragstellers und auf das Zeigen von Fahnen und Flaggen mit ukrainischem Bezug sowie das Abspielen und Singen ukrainischer Marsch- bzw. Militärlieder, ein Überwiegen des Interesses des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Nach der im Eilrechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der angegriffene Bescheid des Antragsgegners als offensichtlich rechtswidrig. Die Beschränkung in der Durchführung der Versammlung kann weder auf § 14 Abs. 1 des Versammlungsfreiheitsgesetzes Berlin (VersFG BE) (dazu a)) noch auf § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VersFG BE (dazu b)) gestützt werden.
  5. a)Nach § 14 Abs. 1 VersFG BE kann die zuständige Behörde die Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel beschränken, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahme erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit in § 14 Abs. 1 VersFG BE umfasst u.a. den Schutz zentraler Rechtsgüter wie das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Es steht im Grundsatz außer Zweifel, dass zu dessen Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein können. Hier fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten, um von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der Individualrechtsgüter Dritter, durch die Versammlung des Antragstellers auszugehen. Die Allgemeinverfügung des Antragsgegners bezieht sich in ihrer Begründung insoweit lediglich auf Erkenntnisse von Versammlungen mit pro-russischem Bezug. Ein solcher ist bei der geplanten Versammlung des Antragsgegners erkennbar nicht gegeben.
  6. b)Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VersFG BE kann eine Versammlung beschränkt werden, wenn sie auf Grund der konkreten Art und Weise ihrer Durchführung geeignet oder dazu bestimmt ist, Gewaltbereitschaft zu vermitteln und dadurch einschüchternd wirkt oder in erheblicher Weise gegen das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger und grundlegende soziale oder ethische Anschauungen verstößt. Die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VersFG BE normiert partiell die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu versammlungsrechtlichen Auflagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung. Hierunter wird die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln verstanden, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird (BVerfG, Beschluss vom 05. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, Rn. 23). Die öffentliche Ordnung kann durch die Art und Weise der Kundgabe einer Meinung verletzt werden, etwa durch ein aggressives, die Grundlagen eines verträglichen Zusammenlebens der Bürger beeinträchtigendes, insbesondere andere Bürger einschüchterndes, Auftreten der Versammlungsteilnehmer (BVerfG, aaO.). Bei der rechtlichen Beurteilung einer geplanten Versammlung kann bedeutsam werden, dass einzelne je für sich unbedenkliche Verhaltensweisen in ihrer Gesamtheit der Versammlung einen die schutzfähigen Anschauungen über ein friedliches Zusammenleben der Bürger bedrohenden Charakter verschaffen (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, Rn. 30). Erforderlich ist insoweit eine Gesamtbetrachtung der Verhaltensweisen und das Zusammenspiel von deren Inhalt, Art und Weise (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, Rn. 24). Gemessen daran fehlt es hinsichtlich der Versammlung des Antragstellers bereits an einer Art und Weise der Durchführung, die geeignet ist einschüchternd zu wirken. Bei der vom Antragsteller angezeigten Versammlung handelt es sich um eine kleine Veranstaltung, zu der entsprechend der Anzeige (Bl. 6 des Verwaltungsvorgangs) lediglich drei Teilnehmer erwartet werden. Eine vorherige Mobilisierung zur Teilnahme ist, soweit ersichtlich, nicht erfolgt. Die Versammlung ist zu einer Tagesrandzeit und nur für eine kurze Dauer (21:30 Uhr bis 22 Uhr) angesetzt. Zudem ist mit dem Deutsch-Russischen Museum in Berlin Karlshorst kein zentral gelegener Ort für die Veranstaltung gewählt worden. Zwar ist ausweislich der Antragsschrift vom 7. Mai 2022 von dem Tragen ukrainischer Insignien, darunter auch eine stilisierte Friedenstaube mit der ukrainischen Flagge im Hintergrund, auszugehen und dem Singen von ukrainischen Volksliedern. Das für die Begründung der Allgemeinverfügung angeführte massenhafte Verwenden von militärischen Flaggen und Singen bzw. Abspielen von militärischen Liedern und das damit verbundene suggestiv-militante Erscheinungsbild ist durch die Versammlung des Antragstellers aber gerade nicht zu erwarten. Auch lässt sich eine Gewaltbereitschaft darin nicht erkennen. Der Antragsgegner trägt nicht vor, wie sich bei einer Versammlung eines solchen kleinen Umfangs eine einschüchternde Wirkung ergeben soll. Auch macht er nicht geltend, dass eine Vielzahl weiterer Veranstaltungen parallel zur Versammlung des Antragstellers erfolgen sollen und sich aus dem Gesamtgeschehen eine solche einschüchternde Wirkung ergeben könnte. Sofern dies tatsächlich der Fall wäre, müsste der Antragsgegner außerdem darlegen, weshalb dieser konkreten Gefahrenlage nicht anders begegnet werden könne. Bei einer Versammlung dieser Größe ist davon auszugehen, dass die vor Ort befindlichen Polizeibeamten unschwer entsprechende Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung treffen und durchsetzen könnten. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass eine mögliche Gefahr einer Auseinandersetzung hier erkennbar nicht von der Versammlung des Antragstellers ausgeht. Weder ist ersichtlich noch trägt der Antragsgegner vor, dass zu erwarten sei, seitens der Teilnehmenden der Versammlung des Antragstellers werde eine Konfrontation mit pro-russischen Personen gesucht. Sofern Dritte die Versammlung des Antragstellers zum Anlass für Aggressionen dieser gegenüber nehmen, wäre es Aufgabe der Polizei gegen die Dritten als Störer vorzugehen und nicht die Durchführung der Versammlung zu beschränken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Aufgrund der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung auf den hälftigen Auffangstreitwert nicht angezeigt. Permalink: https://openjur.de/u/2395760.html ( https://oj.is/2395760 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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