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VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 208/20

Obsah (7)§ 43Art. 2§ 8Art. 21Art. 1Art. 20Art. 116

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnerinnen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jewei

folgend Bundesamt) befasst. Ebenso beauftragte die Klägerin zu

  1. den Verfassungsrechtler Dietrich Murswiek mit der Erstellung eines Gutachtens zur Erarbeitung von Handlungsempfehlungen, um eine Beobachtung und Einstufung des Bundesamtes zu verhindern. Um eine mögliche Beobachtung durch den Verfassungsschutz zu vermeiden, erstellten die Klägerinnen zudem ein Elf-Punkte-Papier. Dieses beinhaltete unter anderem das Unterlassen des Absingens aller drei Strophen des Deutschlandliedes, einen schnelleren Ausschluss auffälliger Mitglieder, die Verlängerung der Probezeit für Neuzugänge auf ein halbes Jahr, die Abschaffung von WhatsApp- und Facebook-Gruppen auf Kreisebene und die Überwachung von WhatsAppund Facebook-Gruppen auf Landesebene durch zwei Verantwortliche. Die Klägerin zu
  2. beschloss im Rahmen eines außerordentlichen Bundeskongresses am
  3. November 2018 die Auflösung ihres niedersächsischen Landesverbandes. Hinsichtlich des Landesverbandes Bremen wurde eine Kommission eingerichtet, die Vorschläge für das weitere Vorgehen erarbeiten sollte. Im November 2018 erklärte auch das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg den badenwürttembergischen Landesverband der Klägerin zu
  4. zum Beobachtungsobjekt, was durch Presseveröffentlichungen am
  5. November 2018 publik wurde. Am
  6. November 2018 erklärten 44 Mitglieder des Landesverbandes ihren Austritt. Der Präsident des Bundesamtes gab im Rahmen einer Pressekonferenz am
  7. Januar 2019 bekannt, dass die Klägerin zu
  8. - als Ergebnis der Prüfung zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitlichdemokratische Grundordnung bei der Klägerin zu
  9. und ihren Teilorganisationen auf der Grundlage eines behördeninternen Gutachtens (

folgend Gutachten I) - als "Prüffall" bearbeitet werde. Dem Bundesamt lägen erste tatsächliche Anhaltspunkte für eine gegen die freiheitlichdemokratische Grundordnung gerichtete Politik der Klägerin zu 1. vor. Diese seien nicht hinreichend verdichtet, um eine Beobachtung auch unter Einsatz von

richtendienstlichen Mitteln einzuleiten. Die Klägerin zu

  1. (und die der Klägerin zu
  2. zugeordnete Sammlungsbewegung "Der Flügel") würden hingegen bereits als Verdachtsfall eingestuft. Es lägen inhaltlich und numerisch hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei der Klägerin zu
  3. um eine extremistische Bestrebung handele. Eine gründliche politikwissenschaftliche und juristische Analyse legten nahe, dass die Klägerin zu
  4. die Würde des Menschen als obersten Wert der Verfassung nicht respektiere. Sie ziele auf den Vorrang eines ethnischhomogenen Volksbegriffs und mache diejenigen, die dieser ethnisch geschlossenen Gemeinschaft nicht angehörten, in eindeutiger Weise verächtlich. So fordere die Klägerin zu
  5. unter anderem eine generelle abendliche Ausgangssperre für alle männlichen Flüchtlinge, "um die Sicherheit für die Bevölkerung vor allem der Frauen in Deutschland zu erhöhen". Eine über reine Islamkritik deutlich hinausgehende Muslimfeindlichkeit trete in vielen Redebeiträgen zutage, in denen immer wieder von einem "Bevölkerungsaustausch" durch Muslime gewarnt werde. So bezeichne die Klägerin zu
  6. die Migrationspolitik der Bundesregierung als "wahnsinniges Bevölkerungsexperiment", für welches das "Volk [...] mit seinem Blut" bezahle und welches dazu führe, dass das deutsche Volk "abgeschafft" werde. Es lägen darüber hinaus klare Anhaltspunkte für eine migrations- und insbesondere islamfeindliche Haltung vor. Dieser werde mit aggressiver Rhetorik

druck verliehen. Die Klägerin zu 2. richte sich

bisherigen Erkenntnissen auch gegen das Demokratieprinzip. Es lägen zahlreiche pauschal diffamierende Aussagen über die Regierung und das gesamte politische System vor. In der Gesamtschau stellten sich diese als absolute Verächtlichmachung des Parlamentarismus dar, ohne dass von Seiten der Klägerin zu

  1. eine den verfassungsrechtlichen Vorgaben pluralistischer Willensbildung entsprechende Alternative benannt werde. Den etablierten Parteien, "diesen linken Gesinnungsterroristen, diesem Parteienfilz", werde unverhohlen angedroht: "Wenn wir kommen, dann wird aufgeräumt, dann wird ausgemistet, dann wird wieder Politik für das Volk und nur für das Volk gemacht - denn wir sind das Volk". Die Programmatik der Partei zeichne sich auch durch die drastische Missachtung rechtsstaatlicher Grundprinzipien, insbesondere des Gewaltmonopols des Staates und der Rechtsbindung der Verwaltung, aus. Am
  2. und
  3. Februar 2019 beschloss die Klägerin zu
  4. auf einem Bundeskongress Änderungen an ihrem "Deutschlandplan". Auf den Eilantrag der Klägerin zu
  5. untersagte das VG Köln dem Bundesamt mit seitens der Beklagten nicht mit Rechtsmitteln angegriffenem Beschluss vom
  6. Februar 2019 im Wege der einstweiligen Anordnung, in Bezug auf die Klägerin zu
  7. zu äußern oder verbreiten, diese werde als "Prüffall" bearbeitet ( 13 L 202/19 ). Gegenstand des Eilverfahrens war (allein) die Einstufung der Klägerin zu
  8. als Prüffall und die Bekanntgabe dieser Einstufung. Die Einstufung der Klägerin zu
  9. war mangels entsprechenden Antrags nicht Gegenstand des Verfahrens. Auf einer Pressekonferenz der Klägerin zu
  10. am
  11. Juni 2019 setzte sich diese mit dem Gutachten I und der Einstufung durch das Bundesamt auseinander. Der Deutschlandplan sei modifiziert worden, um Missverständnissen vorzubeugen. Im Übrigen habe das Bundesamt den Volksbegriff der Klägerin zu
  12. falsch ausgelegt. Mit Schreiben vom
  13. Dezember 2019 forderten die Klägerinnen das Bundesamt auf, es zu unterlassen, die Klägerin zu
  14. als Verdachtsfall einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen, sowie es zu unterlassen, Daten über die Klägerin zu
  15. als "Verdachtsfall" zu sammeln, zu speichern und/oder gespeichert zu lassen. Am selben Tag gab das Bundesamt bekannt, dass es alle Mitglieder der Klägerin zu
  16. in die Kategorie "Rechtsextremismus" einordne. Mit Schreiben vom
  17. Januar 2020 lehnte das Bundesamt gegenüber den Klägerinnen ab, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Klägerinnen haben am
  18. Januar 2020 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, dass sie beide in eigenen Rechten betroffen seien. Auch die Klägerin zu
  19. sei unmittelbar betroffen, da die Prüfung der Klägerin zu
  20. auch der Einschätzung diene, ob die Klägerin zu
  21. selbst verfassungsfeindlich agiere und beobachtet werde. Die Klägerinnen hätten vor der Einstufung durch das Bundesamt angehört werden müssen. Es fehle überdies eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Handlungen des Bundesamtes. Die Handlungen des Bundesamtes kämen - insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Medienlandschaft - einem Parteienverbot gleich, daher müssten auch die für ein Parteiverbot geltenden Maßstäbe angelegt werden. Gem. Art. 21 Abs. 4 GG liege die Entscheidungskompetenz allein beim Bundesverfassungsgericht. Das BVerfSchG sei auf politische Parteien daher nicht anwendbar. Das Bundesamt missachte zudem die Anforderungen der EMRK und der Venedig-Kommission. Die Vorgaben der §§ 3 und 4 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) lägen überdies nicht vor. Es gebe keine Erklärungen der Klägerin zu 2., die Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung darstellten. Die Klägerinnen grenzten sich mit einer Unvereinbarkeitsliste bewusst von extremistischen Organisationen ab. Die Klägerin zu
  22. propagiere keinen ethnischen Volksbegriff. Die Klägerin zu
  23. schließe auch Zuwanderer ein, die sich dem deutschen Volk zugehörig fühlten. Dies sei maximal inklusiv und verfassungsrechtlich unbedenklich. Überdies sei auch die bloße Verwendung eines Volksbegriffs nicht relevant, da er nicht mit einem planvollen politischen Konzept verbunden sei und daher keine politischen Implikationen habe. Ob ein solches politisches Konzept gegen die Menschenwürde verstoße, hänge von der konkreten Ausgestaltung des Konzepts ab, nicht aber von einem gewissen Volksverständnis. Dem Gesetzgeber sei eine Bezugnahme auf ethnische oder kulturelle Kriterien - auch im Zusammenhang mit Fragen der Staatsangehörigkeit - ohnehin nicht fremd. Es sei ein rechtlich zulässiges politisches Ziel, sich dafür einzusetzen, dass eine bestehende Bevölkerungsstruktur im Wesentlichen erhalten bleibe, sofern Menschen nicht diskriminiert oder rechtlos gestellt würden. Gleiches gelte für die Ablehnung einer multikulturellen Gesellschaft. Auch zähle etwa das Grundrecht auf Asyl nicht zu den in Art. 79 Abs. 3 GG genannten unveränderlichen Grundrechten. Daher könne auch eine Reduzierung des aktuellen Status nicht verfassungsfeindlich sein. Der Gebrauch von typischerweise von Rechtsextremisten verwendeten Vokabulars stelle auch (allein) keinen Anhaltspunkt für eine verfassungsfeindliche Bestrebung dar. Es komme auf den Willen an, verfassungsfeindliche Handlungen vorzunehmen. Die Klägerin zu
  24. lebe den vom Bundesamt behaupteten rassistischen Volksbegriff auch faktisch nicht. In ihr engagierten sich zahlreiche Mitglieder mit Migrationshintergrund. Auch im aktuellen Bundesvorstand befänden sich mehrere Personen mit Migrationshintergrund, etwa der Bundesvorsitzende Carlo Clemens, der philippinische Wurzeln habe. Ebenso sei polemische Kritik einer Oppositionspartei gegenüber den übrigen Parteien oder der Bundesregierung nicht sogleich Kritik am parlamentarischen Regierungs- oder Demokratiesystem. Den Äußerungen einzelner Parteimitglieder liege auch keine ausländer-, islam- oder muslimfeindliche Agitation zugrunde, die als hinreichend konkrete Anhaltspunkte einzustufen seien. Die Klägerin zu
  25. äußere sich insbesondere nicht pauschal abwertend über Ausländer. Dass männliche Zuwanderer im Zusammenhang mit Straftaten, bei denen Messer verwendet würden, überproportional häufig zu finden seien, werde durch die Polizeiliche Kriminalstatistik bestätigt. Die Statistiken rechtfertigten zwar nicht den Vorwurf, jeder Migrant sei kriminell. Solche Vorwürfe seien aber auch nicht geäußert worden. Die vom Bundesamt geäußerte Kritik an dem über den Webshop der Klägerin zu
  26. vertriebenen Aufkleber mit der Aufschrift "Black Knives Matter" überzeuge nicht. Denn dieses Motto sei weltweit bekannt. Auch über Amazon könnten T-Shirts mit dem Aufdruck bestellt werden. Die Gleichsetzung des Islam mit Islamismus sei nicht per se unzulässig, da islamistische Elemente in islamischen Quellen enthalten seien. Nur weil der Islam abgelehnt werde, folge daraus nicht, dass jeder Mensch islamischen Glaubens abgelehnt werde. Die Äußerungen der Klägerin zu
  27. richteten sich auch nicht gegen das Demokratie- oder Rechtsstaatsprinzip. Insbesondere ergebe sich aus dem Begriff der "System"- oder "Kartellpartei" nicht, dass das Mehrparteiensystem schlechthin angegriffen werde. Gleiches gelte für den Begriff der "Corona-Diktatur". Dadurch werde die parlamentarische Demokratie nicht in Frage gestellt. Immer wieder seien Maßnahmen der Bundesregierung als offensichtlich verfassungswidrig aufgehoben worden, daher dürfe man dies auch überzogen kritisieren. Auch müsse die "Republikaner-Rechtsprechung" zur Beurteilung herangezogen werden. Insbesondere sei auch bei der Verdachtsfall-Einstufung erforderlich, dass sich in der Partei ein einheitliches Bild hinsichtlich einer verfassungsfeindlichen Bestrebung ergebe. Das Bundesamt habe dies aber nicht dargelegt. Auch hätten die Klägerinnen Maßnahmen eingeleitet, um Entgleisungen einzelner Mitglieder entgegen zu treten. So sei etwa der gesamte niedersächsische Landesverband der Klägerin zu
  28. im Jahr 2018 aufgelöst worden, zudem seien einige Mitglieder ausgetreten. Dies - wie auch andere entlastende Umstände - habe das Bundesamt nicht angemessen gewürdigt. Das Bundesamt habe ebenfalls die Erklärung der Klägerin zu
  29. vom
  30. Januar 2021 nicht angemessen gewürdigt. Diese räume Missverständnisse über das Volksverständnis der Klägerinnen aus und sei von dem damaligen Bundesvorsitzenden der Klägerin zu
  31. und dem gesamten im April 2021 neugewählten Bundesvorstand der Klägerin zu
  32. unterzeichnet worden. Dass die Erklärung nicht taktisch motiviert sein könne, folge aus dem Umstand, dass es sich nicht um eine neue Positionierung handele, sondern um die Klarstellung einer bereits bestehenden Positionierung. Bei der Beurteilung der Äußerungen von Marvin Neumann unterstelle das Bundesamt, dass dessen Positionen den Delegierten vor seiner Wahl hätten bekannt sein müssen. Es gebe aber keinen Beleg für diese Vermutung. Auch sei Neumann letztlich auf Druck des Bundesvorstands der Klägerin zu
  33. ausgetreten. Dies sei den Klägerinnen entlastend zuzurechnen, auch wenn es innerhalb der Partei abweichende Meinungen dazu gegeben habe. Die Äußerungen Neumanns seien auch insbesondere vom aktuellen Vorsitzenden der Klägerin zu
  34. verurteilt worden. Das Bundesamt habe sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen und handele aus politischen Motiven. Die Innenministerin habe selbst in einer vom Verfassungsschutz als linksextremistisch eingestuften Publikation veröffentlicht. Durch das Weiterleiten vertraulicher Schriftsätze an die Presse werde Druck auf Gericht und ehrenamtliche Richter aufgebaut. Das Gutachten III sei manipuliert worden. Die Bundesregierung habe Einfluss genommen und der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe an der Erstellung der Gutachten mitgewirkt. Das Bundesamt lege Aussagen der Mitglieder der Klägerinnen falsch aus. Man dürfe sich bei der Auslegung von Äußerungen nicht auf den Wortlaut beschränken. Es müsse vor dem Hintergrund des Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) - insbesondere im Falle eines politischen Meinungskampfes - jeweils der Kontext beleuchtet werden. Lasse eine von mehreren Deutungen eine verfassungskonforme Auslegung zu, so habe die Beklagte diese Auslegung zugrunde zu legen. Äußerungen, die für sich genommen verfassungsrechtlich zulässig seien, könnten nicht gleichzeitig als Beleg für eine verfassungsfeindliche Bestrebung dienen. Das Bundesamt verkenne die Begriffe der Menschenwürde, der Demokratie und des Rechtsstaats. Auch könne nicht jede Äußerung eines jeden Mitglieds der Klägerin zu
  35. zugerechnet werden, wenn diese die Äußerung nicht gebilligt oder geduldet habe. Das Bundesamt habe dazu nicht substantiiert vorgetragen. Entgleisungen einzelner Anhänger reichten nicht aus. Erforderlich sei, dass die Partei von einer entsprechenden Grundtendenz beherrscht werde. Auch müssten verfassungsfeindliche Bestrebungen von einem direkten Vorsatz begleitet sein. Ergreife die Partei Maßnahmen, um Entgleisungen einzelner Mitglieder zu unterbinden, so entfalle der Anhaltspunkt für eine verfassungsfeindliche Zielsetzung. Das Bundesamt verkenne die Darlegungs- und Beweislast. Die Datensammlung des Bundesamtes stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung dar und unterliege daher einem Beweisverwertungsverbot. Die vom Bundesamt im Juni 2021

gelieferten Verwaltungsvorgänge seien zudem deshalb nicht verwertbar, da nicht mitgeteilt worden sei, welche Unterlagen für das Verfahren Relevanz hätten. Auch sei es ein Versäumnis des Bundesamtes, dass die Unterlagen dem Gericht - und damit den Klägerinnen - nicht schon früher übermittelt worden seien. Vor dem Hintergrund der jahrelangen Praxis der Beklagten, V-Leute schon vor der Beobachtung in Parteien einzuschleusen, sei es Aufgabe der Beklagten, darzulegen, welche Aussagen von Personen getätigt worden seien, die im Einflussbereich des Staates stünden. Die Einstufung und Beobachtung sei darüber hinaus unverhältnismäßig. Dies folge bereits aus dem Umstand, dass die Klägerin zu

  1. bereits am
  2. Januar 2019 als Verdachtsfall eingestuft worden sei und nunmehr seit zwei Jahren beobachtet und geprüft werde, ohne dass eine Hochstufung erfolgt sei. Auch sei damit im aktuellen Medienzeitalter ein so gravierender Eingriff in die Rechte der Klägerinnen als politische Partei verbunden, dass dieser nicht gerechtfertigt werden könne, zumal auf Seiten des Bundesamtes nur ein Verdacht vorliege. Auch bei anderen Parteien - insbesondere der CSU - fänden sich im Übrigen vergleichbare Äußerungen zur Begrenzung der Zuwanderung. Es liege zudem eine Ungleichbehandlung gegenüber der Jugendorganisation der Linkspartei vor. Diese werde vom Bundesamt insgesamt nicht als Verdachtsfall eingestuft, obwohl die mitgliederstärksten Landesverbände als erwiesen extremistisch eingestuft seien. Auch sei das vom Bundesamt beurteilte extremistische Personenpotenzial der Jugendorganisation der Linkspartei im Verhältnis deutlich höher. Die Öffentlichkeit habe über die Einstufung auch nicht unterrichtet werden dürfen. Eine Verdachtsberichterstattung sei unzulässig. Es liege ein Verstoß gegen die Neutralitätspflicht vor. Die unter dem
  3. Januar 2022 dem Gericht vorgelegte Materialsammlung sei rechtswidrig angelegt worden, da sie der gegenüber dem Gericht abgegebenen Stillhaltezusage widerspreche. Auch zeige die Datensammlung, dass es sich nur um Ausreißer handele. Insbesondere zeige der Vorwurf, auf den Dienst "Telegram" verwiesen zu haben, dass das Bundesamt krampfhaft versuche, Verstöße zu konstruieren. Denn verfassungsschutzrechtlich relevant sei die vom Bundesamt beanstandete Passage nicht. Auch seien die genannten Äußerungen nicht kontextualisiert und falsch interpretiert worden. Schließlich habe der Bundesvorstand die betroffenen Parteimitglieder zu schriftlichen Stellungnahmen aufgefordert, diese intern ausgewertet und im Anschluss Parteiordnungsmaßnahmen ergriffen. Die Klägerinnen beantragen,
  4. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Klägerin zu
  5. als "Verdachtsfall" einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Klägerin zu
  6. aufgrund der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung und der Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als "Verdachtsfall" einzuordnen, zu beobachten, behandeln, zu prüfen und/oder zu führen,
  7. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, durch das Bundesamt für Verfassungsschutz öffentlich bekanntzugeben, dass die Klägerin zu
  8. als "Verdachtsfall" eingeordnet, beobachten, behandelt, geprüft und/oder geführt wird, hilfsweise,die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, aufgrund der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung und der Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz öffentlich bekanntzugeben, dass die Klägerin zu
  9. als "Verdachtsfall" eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird,
  10. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Ziffer
  11. und/oder
  12. ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro anzudrohen,
  13. festzustellen, dass die Einstufung und/oder Einordnung und/oder Beobachtung und/oder Behandlung und/oder Prüfung und/oder Führung der Klägerin zu
  14. als "Verdachtsfall" am
  15. Januar 2019 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig war,
  16. festzustellen, dass die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung und/oder Einordnung und/oder Beobachtung und/oder Behandlung und/oder Prüfung und/oder Führung der Klägerin zu
  17. als "Verdachtsfall" am
  18. Januar 2019 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig war,
  19. festzustellen, dass die Einstufung und/oder Einordnung und/oder Beobachtung und/oder Behandlung und/oder Prüfung und/oder Führung der Klägerin zu
  20. als "Verdachtsfall" im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung vor, dass eine Anhörung der Klägerinnen nicht erforderlich gewesen sei. Die Klage sei hinsichtlich der Einstufung zum Verdachtsfall unzulässig, da es sich dabei um eine rein behördeninterne Maßnahme handele, die mangels Außenwirkung nicht angegriffen werden könne. Erst wenn an die behördeninterne Einstufung Maßnahmen im Außenverhältnis geknüpft würden, sei Rechtsschutz gegen diese Maßnahmen möglich. Für eine Beobachtung der Klägerin zu
  21. reichten vereinzelte tatsächliche Anhaltspunkte aus. Wie gewichtig diese Anhaltspunkte sein müssten, ergebe sich nicht aus dem Gesetz. Nicht erforderlich sei insbesondere, dass die beobachtete Partei von einer verfassungsfeindlichen Grundtendenz beherrscht werde. Dieses Erfordernis gelte nur für Parteiverbote. Die Beobachtung und Einstufung der Klägerin zu
  22. sei mit einem Parteiverbot aber nicht gleichzusetzen. Abstufungen hinsichtlich der Art und Intensität der Beobachtung ergäben sich nur aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sobald erste tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung vorlägen, erlaube § 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG die Sammlung und Auswertung diesbezüglicher Informationen. Im Rahmen einer Prüfungsphase werde auf Grundlage offenen Materials geprüft, ob sich die Anhaltspunkte erhärteten oder nicht. Sei das der Fall, so erfolge eine Einordnung als Verdachtsfall und Beobachtungsobjekt, welches bei Vorliegen weiterer gesetzlicher Voraussetzungen unter Einsatz

richtendienstlicher Mittel beobachtet werden dürfe, um die Bestrebungen weiter aufzuklären. Bei der Auslegung einzelner Äußerungen sei nicht der Maßstab der äußerungs- und strafrechtlichen Maßstäbe anzuwenden, denn es gehe hier nicht darum, ob hinsichtlich einzelner Äußerungen Unterlassungs- oder Widerrufsansprüche bestünden oder diese gar strafbar seien. Für die Feststellung einer Verfassungsfeindlichkeit werde nicht vorausgesetzt, dass die in Rede stehenden Handlungen und Äußerungen illegal oder strafbar seien. Es existierten zahlreiche Äußerungen der Mitglieder der Klägerin zu 2., die tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung darstellten. Es handele sich um eine Vielzahl von Äußerungen, die nicht von beliebigen Parteimitgliedern, sondern von Vorstandsmitgliedern der Klägerin zu 2. oder anderen Funktionsträgern abgegeben worden seien. Diese seien der Klägerin zu 2., die hiergegen nicht konsequent einschreite, daher auch ohne weiteres zuzurechnen. Eine der zentralen politischen Vorstellungen und Propagandainhalte der Klägerin zu 2. sei die Vorstellung, dass das deutsche Volk in seinem ethnischen Bestand erhalten werden müsse und ethnisch "Fremde"

Möglichkeit ausgeschlossen bleiben müssten. Es werde ein Konzept der Erhaltung der "ethnischkulturellen Identität" des deutschen Volkes verfolgt. Dabei stelle das "kulturelle" Identitätsmoment einen allenfalls untergeordneten, wenn nicht sogar vorgeschobenen Faktor dar, während es tatsächlich um die "ethnische" Identität gehe. Das von der Klägerin zu

  1. propagierte Volksverständnis stehe in Widerspruch zu dem Begriff des Volkes im Grundgesetz. Es ziele darauf ab, das grundgesetzliche Verständnis des deutschen Volkes durch einen hiervon abweichenden, engeren, und zwar ethnisch verstandenen Volksbegriff zu ersetzen unter Ausklammerung der ethnisch nicht diesem Volk zugerechneten Menschen ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit. Eine solche Sichtweise verstoße gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Entgegen dem von der Klägerin zu
  2. vertretenen Verständnis, kenne das Grundgesetz keine Differenzierung zwischen den Begriffen "Volk" und "Staatsvolk". Das Grundgesetz verwende diese Begriffe vielmehr synonym. Es bestünden

dem Konzept der Klägerin zu 2. tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass diese die Zuwanderung

ethnischen, völkischabstimmungsmäßigen und letztlich rassetypischen Kriterien steuern wolle. Die Klägerin zu

  1. führe auch die Kultur letztlich wiederum auf die Ethnie zurück. Verstärkt werde dies dadurch, dass die Klägerin zu
  2. die "ethnischkulturelle Identität" des Volkes mittels Begriffen und Beschreibungen diskutiere, die in rechtsextremistischen Kreisen als Signalwörter gebraucht würden. Dabei verwende die Klägerin zu
  3. insbesondere die Begriffe "großer Austausch", "Umvolkung", "Abschaffung", "Verschwinden", "Untergang" und "Aussterben" des deutschen Volkes. Deutliche Anhaltspunkte für das Konzept einer ethnischkulturellen Identität ergäben sich aus der Programmschrift der Klägerin zu 2., dem Deutschlandplan. Dieser bekenne ausdrücklich, dass die von der Klägerin geforderte Migrationspolitik "an die erste Stelle den kulturellen und ethnischen Erhalt des deutschen Volkes" stelle. Auch fordere die Klägerin dort das "Leitbild des assimilierten und loyalen Einwanderers". Als Vergleichsmaßstab für die geforderte Assimilation werde der "autochthone Deutsche" und gerade nicht das deutsche Volk als die Gesamtheit der deutschen Staatsangehörigen genannt. Damit würden in diskriminierender Weise alle deutschen Staatsangehörigen ausgegrenzt, die nicht zu den alteingesessenen Staatsangehörigen gehörten, sondern selbst eingewandert seien. Die von der Klägerin zu
  4. erhobene Assimilations-Forderung sei so hoch gesetzt, dass Einbürgerungen praktisch gänzlich ausgeschlossen werden könnten. Die aufgestellten Anforderungen gingen nicht nur weit über die Gesetzeslage hinaus, sondern seien nicht ohne Verstoß gegen Art. 1 , 3 und 4 GG umsetzbar. In einem Facebook-Beitrag im Juli 2019 der Klägerin zu
  5. und ihres Bundesvorsitzenden zu Berichten über eine Vergewaltigung einer 18-jährigen auf Mallorca durch vier Deutsche mit Migrationshintergrund seien die mutmaßlichen Täter trotz ihrer deutschen Staatsangehörigkeit nicht als Deutsche bezeichnet worden. Die Klägerin zu
  6. habe nicht nur gerügt, dass hinsichtlich der mutmaßlichen Täter deren Migrationshintergrund hätte angegeben werden sollen, sondern auch, dass ihre Nationalität verschwiegen worden sei. Daraus folge, dass die Klägerin zu
  7. die betreffenden Personen trotz ihrer deutschen Staatsangehörigkeit nicht als Deutsche anerkenne. Ein völkischethnisches Volksverständnis komme auch in zahlreichen Äußerungen von führenden Repräsentanten und Landesverbänden der Klägerin zu
  8. zum Ausdruck. Die Anhaltspunkte für ein völkischabstammungsmäßiges Volksverständnis entfielen auch nicht durch die "Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität" der Klägerin zu
  9. vom
  10. Januar
  11. Es dränge sich der Verdacht auf, dass die Erklärung taktisch motiviert sei und überdies keine wirkliche Abkehr von dem bisher vertretenen Volksverständnis bedeute. Zwar werde dort das "deutsche Staatsvolk" als Summe aller Personen bezeichnet, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, unabhängig davon, welchen ethnischkulturellen Hintergrund jemand habe. Die Zugehörigkeit zum Staatsvolk sei von der ethnischkulturellen Identität rechtlich unabhängig. In Ziffer 2 der Erklärung werde sodann aber eine Unterscheidung zum "Deutschen Volk" gemacht, welches langfristig erhalten werden wolle. Damit suggeriere die Klägerin zu 2., dass das "deutsche Staatsvolk" ein rechtliches Gebilde, wohingegen das "deutsche Volk" ein dem rechtlichen Konstrukt vorausliegendes tatsächliches und ethnischkulturell bestimmtes Gebilde sei. Auch die übrigen Formulierungen verstärkten dieses Verständnis. Das von der Klägerin zu
  12. formulierte politische Ziel, "dem deutschen Staatsvolk auch eine deutsche kulturelle Identität über den Wandel der Zeit erhalten", laufe darauf hinaus, die Einbürgerungsvoraussetzungen so zu gestalten, dass das "Staatsvolk" dem "deutschen Volk" möglichst entspreche und es nicht zu viele Abweichungen gebe. Dass die angebliche Zustimmung der Klägerin zu
  13. zu der betreffenden Erklärung kein Beleg für die Ablehnung völkischer und rassistischer Einstellungen sei, zeige sich überdies an dem Vorgang um den ebenfalls neugewählten Co-Bundesvorsitzenden der Klägerin zu 2., Marvin Neumann. Dieser sei bereits vor seiner Wahl mit einer Reihe von völkischen und rassistischen Twitter-Beiträgen hervorgetreten und auf dem Bundeskongress dennoch mit deutlicher Mehrheit gewählt worden. Er sei zwar am
  14. April 2021 aus der Klägerin zu
  15. ausgetreten,

dem er in einem weiteren Beitrag das chinesische Staatsmodell befürwortet und der Bundesvorstand der Klägerin zu

  1. deswegen Druck ausgeübt habe. Es sei aber bezeichnend, dass der Druck nicht nur nicht von der Klägerin zu
  2. ausgegangen sei, sondern diese das Vorgehen des Bundesvorstandes der Klägerin zu
  3. sogar öffentlich verurteilt und eine Distanzierung abgelehnt habe. Auch zeigten zahlreiche Äußerungen

Unterzeichnung der Erklärung, dass die Klägerin zu

  1. an ihrem Verständnis und der ausländerfeindlichen Agitation festhalte. Der weitere Einwand der Klägerinnen, die bloße Verwendung eines Begriffes sei verfassungsschutzrechtlich irrelevant, wenn hieran nicht politische Forderungen, Ziele und Konzepte geknüpft seien, gehe fehl. Denn die Klägerin zu
  2. und ihre Repräsentanten propagierten in ihren Verlautbarungen ein mit der Verfassung nicht zu vereinbarendes Volksverständnis, würben um Unterstützung und nutzten dieses Konzept als Grundlage für ihre fortwährende Kritik an der Bundesregierung. Die Klägerin zu
  3. sei überdies die offizielle Jugendorganisation der Klägerin zu
  4. und damit Teil einer politischen Partei. Sie wolle daher ihrem Wesen

Einfluss auf die Gesamtpartei und auf diesem Wege auf Parlamente und Gesetzgebung nehmen. Darüber hinaus sei bei der Klägerin zu

  1. eine ausländerfeindliche Agitation zu erkennen. In den Reihen der Klägerin fänden sich Forderungen, die darauf abzielten, Ausländern einen möglichst ungünstigen Rechtsstatus zuzuweisen und insbesondere Flüchtlinge weitgehend rechtlos zu stellen. Es gebe zahlreiche Äußerungen, mit denen Migranten pauschal verunglimpft, verächtlich gemacht und in der Folge als minderwertig und vor allem als kriminell herabgewürdigt würden. Migranten würden als "Invasoren" und existenzielle Bedrohung des deutschen Volkes angesehen. Es werde das Ziel der "Remigration" ausgegeben. Es sei auch insbesondere eine islam- und muslimfeindliche Agitation zu erkennen. In dieser Hinsicht entwickle die Klägerin zu
  2. Vorschläge, Rechte der Muslime in Deutschland zu beschneiden. Dies reiche von der Zielsetzung, Muslimen pauschal und generell den Zuzug

Deutschland aufgrund ihres Glaubens zu erschweren, über die Verhinderung von Moscheeneubauten bis hin zu der unter dem Slogan einer "Reconquista" erklärten Zielsetzung, Muslime aus Deutschland und Europa zu vertreiben. Das Verständnis der Klägerin zu

  1. vom Individuum im Verhältnis zum Volk beeinträchtige die politische und gesellschaftliche Stellung des einzelnen in menschenwürdewidriger Weise. Ferner lägen auf Seiten der Klägerin zu
  2. tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und das Rechtsstaatsprinzip gerichtete Bestrebungen vor. Die fortwährende pauschale Agitation gegen Muslime gefährde die demokratische Gleichheit. Auch existierten Anhaltspunkte für eine gegen die freiheitliche Demokratie gerichtete revisionistische Haltung. Der Staat und die sie tragenden Parteien würden verunglimpft. Vertreter der Klägerin zu
  3. schenkten dem staatlichen Gewaltmonopol nicht in vollem Umfang Beachtung und riefen zum gewaltsamen Widerstand auf. Die tatsächlichen Anhaltspunkte entfielen auch nicht durch die von der Klägerin zu
  4. ergriffenen Maßnahmen. So sei die Auflösung des niedersächsischen Landesverbandes Klägerin zu
  5. erst

der Einstufung als Beobachtungsobjekt durch das Landesamt für Verfassungsschutz erfolgt. Auch habe der stellvertretende Bundesvorsitzende der Klägerin zu

  1. im Anschluss lediglich von "einzelnen Mitgliedern", die in eklatanter Weise gegen die Grundsätze der Klägerin zu
  2. verstoßen hätten, gesprochen. Dies erwecke den Eindruck, dass die Auflösung ein taktisches Manöver gewesen sei. Hinzu komme die Inkonsequenz, dass der Landesverband Bremen nicht aufgelöst worden sei und die Klägerin zu
  3. nicht konsequent gegen Funktionäre auf Bundes-, Landes- und Kreisebene bzw. ihre Untergliederungen vorgehe. Auch sei die Klägerin zu
  4. nicht gegen den badenwürttembergischen Landesverband vorgegangen. Im Gegenteil seien dort 44 Mitglieder mit der Begründung ausgetreten, dass sich der Landesverband radikalisiert habe, Parallelstrukturen mit engen Verbindungen zur Identitären Bewegung aufgebaut habe und es etwa 50 Prozent der aktiven Mitgliedschaft schon lange nicht mehr um freiheitlichpatriotische Jugendpolitik gehe, sondern um die Verfestigung einer in keiner Weise konstruktiven totalen Ablehnung des "Systems", also der freiheitlichdemokratischen Grundordnung. Der von der Klägerin zu
  5. erstellte "Mäßigungs-Katalog" lasse die tatsächlichen Anhaltspunkte auch nicht entfallen. Die damit verbundene gesteigerte interne Kontrolle belege zwar das Bewusstsein, dass vielfach problematische Auffassungen bekundet worden seien, hingegen nicht, dass von diesen Vorstellungen Abstand genommen worden sei. Es gehe allein um eine Mäßigung

außen. Auf einer Pressekonferenz am

  1. Juni 2019 sei von Seiten der Klägerin zu
  2. im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Bundesamtes das Festhalten an einem ethnischkulturellen Volksbegriff eingeräumt und verteidigt worden. Insbesondere sei erneut eine Differenzierung zwischen den Begriffen "Volk" und "Staatsvolk" vorgenommen worden, die dem grundgesetzlichen (einheitlichen) Volksbegriff widerspreche. Die Klägerin zu
  3. habe darüber hinaus - indem sie Passagen des Deutschlandplans als "missverständlich" bezeichnet habe - immerhin teilweise eingeräumt, dass die Vorwürfe des Bundesamtes berechtigt seien. So habe auch der Vorsitzende der "Arbeitsgruppe Verfassungsschutz" der Klägerin zu
  4. von "Hausaufgaben" gesprochen, die die Klägerin zu
  5. zu erledigen habe. Eine zeitliche Obergrenze für die Einstufung der Klägerin zu
  6. als Verdachtsfall und ihre Beobachtung existiere nicht. Es sei vielmehr Aufgabe des Verfassungsschutzes, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu beobachten, solange tatsächliche Anhaltspunkte bestünden. Überdies habe das Bundesamt die Öffentlichkeit gemäß § 16 Abs. 1 BVerfSchG über die Einstufung als "Verdachtsfall" informieren dürfen. Der Verfassungsschutz als Instrument der wehrhaften Demokratie diene als Frühwarnsystem hinsichtlich Gefährdungen der freiheitlichdemokratischen Grundordnung. Die Information der Öffentlichkeit solle die politische Auseinandersetzung mit der betreffenden Bestrebungen ermöglichen. Die Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörden bezwecke, Informationen über die aktuelle Entwicklung verfassungsfeindlicher Gruppierungen im Vorfeld einer Gefährdung zu gewinnen und zusammen und damit die Regierung und die Öffentlichkeit in die Lage zu versetzen, Art. und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Weise entgegenzuwirken. Erforderlich sei

der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die jeweils vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte

Gewicht und Dichte hinreichend seien, die betreffende Berichterstattung auch mit Rücksicht auf die damit verbundenen

teile zu rechtfertigen. Solche hinreichend gewichtigen Anhaltspunkte lägen hier vor. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit sei auch verhältnismäßig. Etwaige mögliche

teile auf Seiten der Klägerinnen träten vorliegend hinter das öffentliche Informationsinteresse zurück. Die Klägerin zu

  1. sei im Bundestag, in sämtlichen Landtagen, im europäischen Parlament sowie einer Vielzahl von Kommunalparlamenten vertreten und erziele dabei teils beträchtliche Stimmenanteile. Daher bestehe ein erhebliches und überwiegendes Interesse daran, die Öffentlichkeit über das Bestehen von tatsächlichen Anhaltspunkten für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen des offiziellen Jugendverbandes der Klägerin zu
  2. unterrichten. Auch hätten die Klägerinnen das öffentliche Informationsinteresse selbst angefeuert. Funktionäre und Gremien der Klägerinnen hätten wiederholt an die Öffentlichkeit getragen, dass jedenfalls einzelne Personen und Gruppierungen innerhalb der Klägerin zu
  3. vom Bundesamt als extremistisch angesehen oder jedenfalls diesbezügliche Anhaltspunkte gesehen würden. Die Klägerinnen seien daher nicht unversehens und überraschend mit einer Einstufung durch das Bundesamt konfrontiert worden, sondern hätten zuvor selbst eben diese Diskussion in die Öffentlichkeit getragen. Auch seien Art. und Weise der Medieninformation angemessen gewesen. Sie sei inhaltlich zutreffend, Sprache und Darstellungsweise seien sachlich und neutral gehalten und auf die Mitteilung der wesentlichen Formalitäten beschränkt. Die Klägerin zu
  4. hat am
  5. Januar 2021 eine Erklärung "zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität" abgegeben, die zunächst der damalige Vorsitzende der Klägerin zu
  6. und -

seiner Neuwahl im April 2021 - der gesamte Bundesvorstand der Klägerin zu

  1. unterzeichnet haben. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten - auch in den beigezogenen Verfahren 13 K 207/20 , 13 K 325/21 , 13 K 326/21 , 13 L 104/21 und 13 L 105/21 - und die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Gründe Die Klage ist nur teilweise zulässig und soweit zulässig unbegründet. I. Die Klage ist - mit Ausnahme des Klageantrags zu
  2. - zulässig. Soweit sich die Klage auf Unterlassung richtet (Klageanträge zu
  3. bis 3.), ist die Leistungsklage die statthafte Klageart, im Übrigen (Klageanträge zu
  4. bis 6.) die Feststellungsklage. Die Klägerin zu
  5. kann für die Klägerin zu
  6. klagen.

§ 43Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (Vw

GO) kann unter anderem die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Hier geht es um das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, denn die Klägerinnen begehren jeweils die Feststellung, dass das Bundesamt nicht berechtigt war, die Maßnahmen vorzunehmen bzw. diese öffentlich zu verlautbaren. Es besteht auch zwischen der Klägerin zu

  1. und dem Bundesamt hinsichtlich der Klägerin zu
  2. ein Rechtsverhältnis bzw. - soweit die Feststellung für die Vergangenheit begehrt wird - bestand ein solches. Unter einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm (des öffentlichen Rechts) ergebenden Beziehungen einer Person zu einer anderen Person zu verstehen, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom
  3. Januar 1992 - 3 C 50.89 -, Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 89, 327

(329); BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262
(264); BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - 8 C 38.09 -, BVerwGE 136, 75
(78)= juris Rn. 32 stRspr; W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO,
  1. Aufl. 2021, § 43 Rn. 11; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO,
  2. Aufl. 2018, § 43 Rn.
  3. Ein feststellungsfähiges konkretes Rechtsverhältnis setzt voraus, dass zwischen den Beteiligten dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können, vgl. BVerwG, wie vor, BVerwGE 89, 327 - Leitsatz
  4. Rechtliche Beziehungen eines Beteiligten zu einem anderen haben sich mithin erst dann zu einem bestimmten konkretisierten Rechtsverhältnis verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt streitig ist, BVerwG, wie vor, BVerwGE 89, 327
(329)stRspr. Für die rechtlichen Beziehungen, die ein öffentlichrechtliches Rechtsverhältnis begründen, ist wesensnotwendig, dass sie zumindest ein subjektives öffentliches Recht zum Gegenstand haben, wie etwa ein einen Anspruch vermittelndes subjektives öffentliches Recht, W.-R. Schenke, a.a.O., § 43 Rn. 11 (S. 488), wobei dieser Anspruch auch auf ein Unterlassen gerichtet sein kann. Gemessen daran besteht ein Rechtsverhältnis. Das subjektive Recht der Klägerinnen ergibt sich aus der Parteienfreiheit (in Form der Gründungsfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, der Betätigungsfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG und der aus einer Zusammenschau der Art. 3 , 21 und 38 GG abzuleitenden politischen Chancengleichheit) und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht

Art. 2Abs.

1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, auf das sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch die Klägerin zu

  1. als Partei und juristische Person bzw. Personenverband im Rahmen ihres Aufgabenbereichs berufen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. Mai 2008 - 6 C 13.07 -, BVerwGE 131, 171 = juris Rn. 16; VG München, Urteil vom
  3. Oktober 2014 - M 22 K 13.2076 -, juris Rn. 21, umfasst den Schutz vor staatlichen Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss der
  4. Kammer des Ersten Senats vom
  5. Juli 2004 - 1 BvR 263/03 -, Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGK) 3, 319 = juris Leitsatz
  6. Hierzu zählen auch das Verfügungsrecht und das Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung sowie der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der sog. "äußeren Ehre" als des Ansehens in den Augen anderer, vgl. BVerwG, Urteil vom
  7. Mai 2008 - 6 C 13.07 -, BVerwGE 131, 171 = juris Rn.
  8. Infolge dessen kann der von einer Äußerung Betroffene Unterlassung verlangen, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung (wiederholt) droht oder eine solche bereits eingetreten ist und noch andauert, vgl. BVerwG, Urteil vom
  9. Mai 2008 - 6 C 13.07 -, BVerwGE 131, 171 Rn. 13; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Beschluss vom
  10. September 2013 - 5 B 417/13 - juris Rn. 13 m. w. N. Dies gilt hier nicht nur für die Bekanntgabe der Einordnung als Verdachtsfall, sondern auch für die Einordnung als solche. Sowohl die - eigentlich von dem Klagegenstand betroffene - Klägerin zu 2., als auch die Klägerin zu
  11. ist auch in eigenen Rechten betroffen. Denn die Einstufung ihres Jugendverbandes als Teilorganisation hat in der Öffentlichkeit ebenfalls Ausstrahlungswirkung auf die Klägerin zu
  12. als Gesamtpartei. Neben dieser öffentlichen Wirkung hat die Einordnung und Beobachtung der Klägerin zu
  13. auch zur Folge, dass die aus der Beobachtung gewonnenen Erkenntnisse bei der Beurteilung, Einstufung und damit auch Beobachtung der Klägerin zu
  14. berücksichtigt werden und damit die Rechte der Klägerin zu
  15. auch insoweit tangiert werden. Dies gilt auch für die (isolierte) Einordnung als Verdachtsfall (Klageantrag
  16. und 4.). Auch die bloße Einordnung durch das Bundesamt stellt einen Eingriff in die Rechte des betroffenen Beobachtungsobjekts und damit in die Rechte der Klägerinnen dar. Zwar hat das erkennende Gericht mit Hängebeschluss vom
  17. Januar 2021 ( 13 L 105/21 ) ausgeführt: "Soweit die Antragstellerin mit dem Antrag zu 1 Buchstabe a auch bezüglich der Einordnung, Prüfung und Führung als Verdachtsfall eine Zwischenentscheidung begehrt, fehlt es ebenfalls an der Notwendigkeit einer solchen Regelung. Bei der Einstufung, Prüfung sowie Führung handelt es sich - auch in Ansehung der Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom
  18. Januar 2021 - um interne Maßnahmen des Bundesamtes. Mangels öffentlicher Bekanntgabe sind keine Auswirkungen der bloß internen Einstufung etc. hinsichtlich der Mitglieder, Wähler oder Unterstützer konkret zu erwarten." Das OVG NRW hat im dazu ergangenen Beschwerdeverfahren (Beschluss vom
  19. Februar 2021 - 5 B 163/21 - S. 5) ebenfalls hierzu ausgeführt: "Entgegen dem Beschwerdevorbringen folgen aus der Einstufung einer Vereinigung als "Verdachtsfall" durch das Bundesamt für Verfassungsschutz für sich genommen keine

teile in dem vorgenannten Sinne. Angesichts der Stillhaltezusage der Antragsgegnerin, eine entsprechende Entscheidung bis zur Entscheidung im Eilverfahren nicht zu veröffentlichen, hat das Bundesamt für Verfassungsschutz zudem das Notwendige getan, um auch mittelbare Einflüsse auf die Antragstellerin zu vermeiden. Dabei versteht der Senat die Stillhaltezusage so, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz nicht nur eine öffentliche Bekanntgabe etwa im Wege einer Pressemitteilung oder sonstiger offizieller Verlautbarungen unterlassen wird, sondern auch jegliche in ihrer Wirkung gleichkommende Maßnahmen der Information der Öffentlichkeit insgesamt oder einzelner Presseorgane." Auch hat etwa das VG München entschieden, dass politische Parteien keine Klagebefugnis für das Verlangen einer Streichung aus einem Verzeichnis zur Prüfung der Verfassungstreue im öffentlichen Dienst haben, da die Aufnahme und Nennung einer Partei in einem solchen Verzeichnis allenfalls mittelbare Auswirkungen für diese habe, VG München, Urteil vom 13. Oktober 1998 - M 5 K 96.5786 -, juris Rn. 21. Anders als dort ist die Einstufung einer Partei als Verdachtsfall aber unmittelbar (und untrennbar) mit der Einstufung als Beobachtungsobjekt verbunden, sodass die Partei planmäßig (und erforderlichenfalls - allerdings bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - auch unter Einsatz

richtendienstlicher Mittel) beobachtet werden darf, um die betreffenden Bestrebungen weiter aufzuklären, Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, BVerfSchG § 4 Rn. 100; Warg, in: Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der

richtendienste, 2017, S. 524, sodass die Einstufung einer Partei als Verdachtsfall der Steuerung der Intensität der Beobachtung dieser Partei dient und sich daher - anders als in dem vom VG München entschiedenen Fall - unmittelbar gegen die Partei selbst richtet. Unabhängig davon hat die Prozessgeschichte jedenfalls gezeigt, dass die Einstufung der Klägerin zu

  1. nicht behördenintern bleibt (und geblieben ist), sodass zumindest eine mittelbar diskriminierende Wirkung durch die öffentliche Verbreitung dieser Einstufung entfaltet wird. Die Klägerinnen sind auch hinsichtlich der Unterlassungsanträge klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO analog. Insoweit gilt das zum Rechtsverhältnis Gesagte entsprechend. Des Weiteren haben die Klägerinnen das erforderliche Feststellungsinteresse. Höhere Anforderungen sind an die Feststellung des Nichtbestehens in der Vergangenheit liegender Rechtsverhältnisse zu stellen. Dies ist gegeben bei anhaltenden abträglichen Wirkungen, die etwa bei Wiederholungsgefahr und fortdauernder Diskriminierung (Rehabilitationsinteresse) bejaht werden. Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung oder Maßnahme ergehen wird. Ausreichend ist, wenn der Beklagte den Standpunkt vertritt, seine Verfahrensweise gebe zu Beanstandungen keinen Anlass, vgl. NK-VwGO/Helge Sodan, VwGO,
  2. Aufl. 2018, § 43 Rn.
  3. Davon ist angesichts der Stellungnahmen des Bundesamtes vorliegend auszugehen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die streitgegenständliche Einstufung rechtmäßig war und ist. Der Klageantrag zu
  4. ist hingegen unzulässig. Der damit geltend gemachte Feststellungsantrag ist subsidiär gem. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies ist hier der Fall: Der Klageantrag zu
  5. ist auf Unterlassung der Einstufung als Verdachtsfall (im

allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) gerichtet und stellt eine Leistungsklage dar. Im Rahmen der Leistungsklage unter Ziffer 1 ist inzident zu prüfen, ob die Einstufung rechtswidrig ist. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einstufung ist daher in dem Unterlassungsantrag bereits enthalten, einen Anspruch auf isolierte Feststellung schließt § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus. II. Die Klage ist - soweit zulässig - mit Haupt- und Hilfsanträgen unbegründet.

  1. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Unterlassung der Einordnung, Prüfung, Behandlung und Beobachtung der Klägerin zu
  2. als Verdachtsfall durch das Bundesamt (Klageantrag zu 1.). Der öffentlichrechtliche Unterlassungsanspruch, vgl. zum allgemein anerkannten öffentlichrechtlichen Unterlassungsanspruch BVerwG Beschluss vom
  3. November 2010 - 7 B 54.10 -, juris, Rn. 14, setzt voraus, dass die Einordnung, Prüfung und Beobachtung - im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - durch das Bundesamt rechtswidrig ist. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Denn der Unterlassungsanspruch wird im Rahmen einer Leistungsklage geltend gemacht und richtet sich in die Gegenwart, vgl. Polzin, Der maßgebliche Zeitpunkt im Verwaltungsprozess, JuS 2004, 211, 213 m.w.N. Ermächtigungsgrundlage für die Einordnung, Prüfung und Beobachtung der Klägerin zu
  4. durch das Bundesamt ist § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 5, § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG - Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG) vom
  5. Dezember 1990 ( BGBl. I S. 2954 , 2970), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  6. Juli 2021 ( BGBl. I S. 2274 ). § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG entspricht dabei wörtlich dem § 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG a.F. Ausdrücklich ist in § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG nicht die Einstufung als Verdachtsfall geregelt. Diese ergibt sich aber aus dem Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung, vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom
  7. Februar 2021 - 5 B 163/21 -, juris Rn. 24; VG München, Beschluss vom
  8. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, juris Rn. 28, 38.

§ 8Abs. 1 Satz 1 BVerf

SchG darf das Bundesamt für Verfassungsschutz die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG ist Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes u.a. die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften,

richten und Unterlagen, über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG sind Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Abs. 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung in diesem Sinne zählen gem. Abs. 2 das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen (a), die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht (b), das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition (c), die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung (d), die Unabhängigkeit der Gerichte (e), der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft (f) und die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte (g). Eine Anhörung der Klägerinnen war nicht erforderlich, auch wenn es sich bei der Einordnung und Behandlung als Verdachtsfall um Eingriffe in Grundrechte der Klägerin handeln mag. Eine Anhörung ist gesetzlich nicht vorgesehen, sie ergibt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 28 VwVfG. Darüber hinaus wäre ein Anhörungsmangel jedenfalls entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt, vgl. zur Berichterstattung im Rahmen des Verfassungsschutzberichts OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom

  1. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris, Rn. 6 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  2. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris, Rn. 6 ff.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom
  3. Januar 2003 - 11 TG 1982/02 -, juris, Rn. 8; VG Berlin, Beschluss vom
  4. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, beckonline Rn. 23; VG Berlin Beschluss vom
  5. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, beckonline Rn.
  6. Bei der Klägerin zu
  7. handelt es sich als satzungsgemäße Jugendorganisation einer politischen Partei um einen Personenzusammenschluss. Ein solcher ist in Abgrenzung zur Einzelperson jede Personenmehrheit unabhängig von ihrer Rechtsform, in der eine Mehrheit von Personen einen gemeinsamen Zweck verfolgt, Roth, a.a.O., BVerfSchG § 4 Rn. 7 m.w.N. Eine politische Partei - wie die Klägerin zu
  8. - ist gem. § 2 Abs. 1 PartG eine Vereinigung von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen. Es handelt sich bei einer Partei daher um eine Personenmehrheit, die ein gemeinsames Ziel verfolgt. Auch Parteien fallen unter den Begriff des Personenzusammenschlusses und können von den Verfassungsschutzbehörden beobachtet werden. Insbesondere steht nicht das Parteienprivileg

Art. 21Abs.

4 GG entgegen. Denn die Einordnung, Prüfung und Beobachtung durch das Bundesamt stellen - anders als die Klägerinnen meinen - kein Parteienverbot und keine dem Parteienverbot vergleichbaren Maßnahmen dar, die

dem Maßstab des Art. 21 GG zu beurteilen wären. Die verbindliche Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei kann gemäß Art. 21 Abs. 4 GG nur das Bundesverfassungsgericht in dem

den Regelungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes vorgesehenen Verfahren treffen (Parteienprivileg). Das Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts schließt damit ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei schlechthin aus, mag sie sich gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung noch so feindlich verhalten, vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom

  1. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, BVerfGE 40, 287 = juris Rn.
  2. An dieser Bestands- und Schutzgarantie des Grundgesetzes haben auch die Klägerinnen vollen Anteil. Die Beobachtung durch das Bundesamt ist aber keine solche Maßnahme, sondern dient der Aufklärung des Verdachts, dass die Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Die Zulässigkeit einer solchen Aufklärung wird von der Verfassung vorausgesetzt. Auch ohne die Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit darf die Überzeugung gewonnen und vertreten werden, eine Partei verfolge verfassungsfeindliche Ziele, BVerwG, Urteil vom
  3. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, BVerwGE 110, 126 (130 f.); BVerwG, Urteil vom
  4. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn.
  5. Die verfassungsschutzbehördliche Beobachtung einer politischen Partei ist nämlich keine administrative Maßnahme, die sich gegen den Bestand der Partei richtet. Denn sie führt erkennbar nicht zum vollständigen Ausschluss der betroffenen Partei aus dem Willensbildungsprozess. So kann die Partei trotz Beobachtung weiterhin insbesondere an Wahlen teilnehmen und in Parlamenten vertreten sein (und auch alle anderen Rechte einer Partei wahrnehmen); sie partizipiert auch weiter von der Parteienfinanzierung. Es widerspräche auch dem Schutzzweck der § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG, das durch die Einstufung und Beobachtung gewährleistete "Frühwarnsystem der Demokratie" hinsichtlich der durch tatsächliche Anhaltspunkte belegten Gefährdungen der grundgesetzlichen Ordnung "auszuschalten" und bereits für die Einleitung eines Verfahrens, das der Aufklärung eines Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen dienen soll, dieselben Maßstäbe anzulegen, wie bei einem Parteiverbot, das erst am Ende eines solchen Verfahrens stehen kann. Soweit § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG das Bundesamt für Verfassungsschutz ermächtigt, bei Anhaltspunkten verfassungsfeindlicher Bestrebungen eine politische Partei zu beobachten, steht die Vorschrift auch mit Art. 21 Abs. 1 GG in Einklang. Das erkennende Gericht schließt sich diesbezüglich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an. Dieses hat dazu ausgeführt: "

Art. 21Abs.

1 Satz 1 und 2 GG wirken die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit; ihre Gründung ist frei. Das Grundgesetz setzt die Staatsfreiheit der Parteien als frei gegründeter, im gesellschaftlichpolitischen Bereich wurzelnder Gruppen voraus und gewährleistet ihre Unabhängigkeit vom Staat. Ihnen steht das Recht auf Selbstbestimmung zu. Zu dessen Kernbereich gehört das Recht der Parteien, selbst und ohne staatliche Einflussnahme oder Überwachung über ihre Ziele, Organisation und Tätigkeiten zu entscheiden. Sowohl die Freiheit der inneren Willensbildung als auch die freie Entfaltung der Tätigkeiten als Partei sind gewährleistet. Das Selbstbestimmungsrecht der Parteien findet seine Schranke in der Entscheidung des Grundgesetzes für eine "streitbare Demokratie". Diese Grundentscheidung ist im Wesentlichen aus Art. 9 Abs. 2, Art. 18 , Art. 20 Abs. 4, Art. 21 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 3 GG herzuleiten. Sie wird in den Zuständigkeitsvorschriften der Art. 73 Nr. 10 Buchst. b und Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG bestätigt. Das Grundgesetz vertraut aufgrund geschichtlicher Erfahrung nicht allein darauf, die freiheitliche Demokratie werde sich im Prozess der öffentlichen Meinungsbildung ohne Weiteres behaupten. Es hat darüber hinaus dem Staat die Aufgabe übertragen, die zentralen Grundwerte der Verfassung durch (repressive) Schutzvorkehrungen zu sichern und zu gewährleisten. Die Beobachtung einer politischen Partei auf verfassungsfeindliche Bestrebungen hin zielt dabei nicht ausschließlich darauf ab, die Entscheidung über repressive staatliche Maßnahmen vorzubereiten. Sie bezweckt vielmehr auch, Informationen über die aktuelle Entwicklung verfassungsfeindlicher Kräfte, Gruppen und Parteien im Vorfeld einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Verfassungsordnung zu gewinnen und zu sammeln und damit die Regierung und die Öffentlichkeit in die Lage zu versetzen, Art. und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Weise, namentlich mit politischen Mitteln entgegenzuwirken. Um die Überschreitung der Linie feststellen zu können, von der an verfassungsfeindliche Betätigungen zu einer Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung werden, der nicht mehr mit politischen Mitteln, sondern nurmehr mit juristischen Mitteln begegnet werden kann, muss dieses Vorfeld notwendig beobachtet werden (so unter Zusammenfassung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Urteil vom

  1. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - BVerwGE 110, 126 ). Der Gesetzgeber hat die Aufgaben und Befugnisse des Bundesamts für Verfassungsschutz so bestimmt, dass Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht der Parteien auf das zur Selbstverteidigung der freiheitlichen Demokratie zwingend Gebotene beschränkt bleiben. Die widerstreitenden Prinzipien der Parteienfreiheit und der streitbaren Demokratie sind namentlich in § 8 Abs. 5 BVerfSchG und § 9 BVerfSchG mit Hilfe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einem angemessenen Ausgleich zugeführt. Die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall genügt zur Wahrung der Rechte und schützenswerten Belange Betroffener. Dies gilt auch für politische Parteien (Urteil vom
  2. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - BVerwGE 110, 126 ). Werden die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beobachtung von Parteien durch den Verfassungsschutz eingehalten und wird dabei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, greift diese Beobachtung nicht stärker in den offenen Wettbewerb der Parteien um die Möglichkeit politischer Gestaltung ein, als dies mit Rücksicht auf die Verteidigung der verfassungsrechtlichen Grundlagen der Demokratie erforderlich ist. Das Bundesverfassungsschutzgesetz lässt es nicht zu, den Verfassungsschutz darüber hinaus einseitig parteipolitisch, namentlich im Interesse der Regierungsparteien zu instrumentalisieren. Missbräuchlich, und deshalb von den eingeschränkten Ermächtigungsgrundlagen des Bundesverfassungsschutzgesetzes nicht gedeckt, wäre eine einseitige und gezielte, zudem verdeckte Weitergabe von gewonnenen Erkenntnissen an einzelne Parteien oder Politiker, namentlich zur Verwendung im Wahlkampf. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsschutzes, Munition für den Wahlkampf bereitzustellen. Welche Folgerungen daraus für die Anforderungen zu stellen sind, unter denen in einem Verfassungsschutzbericht (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG) politische Parteien oder einzelne Personen als extremistisch oder verfassungsfeindlich bewertet werden dürfen, bedarf hier keiner Entscheidung." BVerwG, Urteil vom
  3. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 22 -
  4. Ferner stehen die Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder aber die Leitlinien der Venedig-Kommission - jeweils zu Parteiverboten - der Anwendbarkeit der § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 5, § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG nicht entgegen. Denn es liegt kein Parteienverbot vor und die streitgegenständlichen Handlungen des Bundesamtes erreichen auch nicht die Intensität eines Parteienverbots; daher sind die aus der EMRK abgeleiteten Voraussetzungen eines Parteienverbots auch nicht heranzuziehen. Es liegen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Klägerin zu
  5. vor. Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG (Satz 3 a.F.). Liegen Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vor, besteht ein Verdacht solcher Bestrebungen. Die Anhaltspunkte müssen mithin geeignet sein, einen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu begründen. Die dann einsetzende Beobachtung dient (erst) der Klärung des Verdachts, BVerwG, Urteil vom
  6. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn.
  7. Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist - entgegen der Auffassung der Klägerinnen - nicht in Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 21 Abs. 2 GG (und Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG) dahingehend einzuschränken, dass eine Konzentration auf nur wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind, vorgenommen werden muss, namentlich die Garantie der Menschenwürde

Art. 1Abs.

1 GG, das Demokratieprinzip

Art. 20Abs.

1 GG und das Rechtstaatsprinzip

Art. 20Abs.

3 GG. Diese Rechtsprechung betrifft den Ausnahmefall des Parteiverbots. Danach kommt ein Ausschluss aus dem Prozess der politischen Willensbildung erst dann in Betracht, wenn dasjenige in Frage gestellt und abgelehnt wird, was zur Gewährleistung eines freiheitlichen und demokratischen Zusammenlebens schlechthin unverzichtbar ist und daher außerhalb jedes Streits stehen muss, BVerfG, Urteil vom

  1. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 Rn.
  2. Vorliegend geht es nicht um den Ausschluss der Klägerinnen aus dem Prozess der politischen Willensbildung und um ein Parteienverbot. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Bestrebungen auf die Abschaffung oder Außerkraftsetzung sämtlicher im Grundgesetz verbürgter Menschenrechte abzielen. Denn es wäre nicht mit dem Gesetzeszweck - Schutz der Menschenrechte - zu vereinbaren, käme er erst dann zum Zuge, wenn eine Person oder Gruppierung ihre umfassende Beseitigung anstrebte. Es genügt also, dass sich die Aktivitäten des Personenzusammenschlusses gegen einzelne dieser Menschenrechte richten, dazu zählen neben der Menschenwürde - die ohnehin zu den zentralen Grundprinzipien zählt - auch die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG), vgl. VG München Urteil vom
  3. August 2002 - M 24 K 02.2483 -, juris Rn. 34; Roth, a.a.O., § 4 BVerfSchG Rn.
  4. Tatsächliche Anhaltspunkte verlangen mehr als bloße Vermutungen, Spekulationen, Mutmaßungen oder Hypothesen, die sich nicht auf beobachtbare Fakten stützen können. Andererseits ist keine Gewissheit hinsichtlich des Vorliegens verfassungsfeindlicher Bestrebungen erforderlich. Es müssen vielmehr konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung auf das Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen hindeuten, vgl. BVerwG, Urteil vom
  5. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 28, 30; OVG NRW, Urteil vom
  6. Februar 2008 - 5 A 130/05 -, juris Rn.
  7. Die Anforderungen an das Gewicht der Anhaltspunkte sind geringer als bei einer Berichterstattung in Verfassungsschutzberichten, weil die Beobachtung der Aufklärung dient, ob verfassungsfeindliche Bestrebungen gegeben sind und welche Gefahren von diesen ausgehen, BVerwG, Urteil vom
  8. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn.
  9. Bloß vereinzelte Entgleisungen einzelner Funktionsträger, Mitglieder oder Anhänger des Personenzusammenschlusses genügen allerdings nicht, BVerwG, Urteil vom
  10. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn.
  11. Es reicht aber aus, dass die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte, d.h. der vielfältigen Einzelakte der Vereinigung und ihrer Funktionäre und Mitglieder, auf entsprechende Bestrebungen hindeuten, selbst wenn jeder einzelne Anhaltspunkt für sich genommen nicht genügen würde, BVerwG, Urteil vom
  12. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn.
  13. Es ergibt sich kein anderer Maßstab aus der von den Klägerinnen ins Feld geführten sog. "Republikaner-Rechtsprechung", VG Berlin, Urteil vom
  14. August 1998 - VG 26 A 623.97 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  15. April 2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris. Anders als die Klägerinnen meinen, ist es - jedenfalls bei der hier streitgegenständlichen Einstufung als Verdachtsfall - unerheblich, ob sich angesichts gegenläufiger Äußerungen ein uneinheitliches Bild der Partei im Bereich der Ausländer- und Asylpolitik ergibt. Es ist insoweit nämlich keine quantitative Betrachtung anzustellen. Dass die für die Verfassungsfeindlichkeit sprechenden Anhaltspunkte einer mehr oder weniger großen Zahl unverfänglicher Sachverhalte scheinbar untergeordnet sind, spricht allein noch nicht gegen ihre Aussagekraft. Ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen können bereits dann gegeben sein, wenn aussagekräftiges Tatsachenmaterial lediglich einen Teilbereich der Zielsetzungen, Verlautbarungen und Aktivitäten des Personenzusammenschlusses widerspiegelt. Deren Aussagekraft wird nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass daneben eine Vielzahl von verfassungsschutzrechtlich irrelevanten oder wertneutralen Äußerungen existiert, denen sich keine Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Ausrichtung entnehmen lassen, vgl. BVerwG, Urteil vom
  16. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 45, 49; OVG NRW, Urteil vom
  17. Februar 2008 - 5 A 130/05 - juris Rn. 304; VG Köln, Urteil vom
  18. November 2004 - 20 K 1882/03 - juris Rn. 122; Roth, a.a.O., BVerfSchG § 4 Rn.
  19. Gerade die innere Zerrissenheit einer Partei, Flügelkämpfe und eine Annäherung an extremistische Gruppierungen oder Parteien können eine Beobachtung durch Verfassungsschutzbehörden erfordern. Nur so ist festzustellen, in welche Richtung sich die Partei letztlich bewegt. Allein durch die Beobachtung können die Regierung, das Parlament und die Öffentlichkeit über den Fortgang der weiteren, noch nicht abgeschlossenen Entwicklung der Partei sachkundig und angemessen unterrichtet werden. So können eindeutige verfassungsfeindliche Bestrebungen einzelner Gruppierungen innerhalb einer Partei Anhaltspunkte dafür liefern, in welche Richtung die Partei sich entwickeln kann. Das erfordert die Beobachtung der Partei insgesamt, nicht nur - aber auch - der einzelnen Gruppierung, mag auch diese für sich einen Personenzusammenschluss im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG darstellen. Es ist auch danach zu fragen, inwieweit die verfassungsfeindlichen Bestrebungen einzelner Gruppierungen für die künftige Entwicklung der Gesamtpartei von Bedeutung sein können, BVerwG, Urteil vom
  20. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn.
  21. Der Begriff der "Bestrebung" erfordert - in Abgrenzung insbesondere zur bloßen Meinungsäußerung - ein aktives, aber nicht notwendigerweise kämpferisch aggressives Vorgehen zur Realisierung eines bestimmten Ziels. Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen, BVerfG, Beschluss vom
  22. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 = juris Rn. 70; BVerwG, Urteil vom
  23. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 59; OVG NRW, Urteil vom
  24. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 94; VG Düsseldorf, Urteil vom
  25. Mai 2013 - 22 K 2532/11 -, juris Rn.
  26. Kritik an einem Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss danach nur als "bloße" Kritik unberücksichtigt bleiben, nicht jedoch, wenn sie verbunden ist mit der Ankündigung konkreter Aktivitäten zur Beseitigung dieses Verfassungsgrundsatzes oder mit der Aufforderung zu solchen Aktivitäten. Bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, liegt es zumindest nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden; denn politische Parteien sind gerade auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtet, BVerwG, Urteil vom
  27. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 61; VG Berlin, Urteil vom
  28. Januar 2016 - VG 1 K 255.13 -, juris Rn. 29; VG Berlin, Beschluss vom
  29. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, BeckRS 2020, 50933 Rn. 26; Murswiek, Neue Maßstäbe für den Verfassungsschutzbericht, NVwZ 2006, 121

(128). Belege für verfassungsfeindliche Bestrebungen können sich aus dem Programm und der Satzung des in den Blick genommenen Personenzusammenschlusses ergeben, aus den Äußerungen und Taten von führenden Persönlichkeiten und sonstigen Vertretern, Mitarbeitern und Mitgliedern der Gruppierung sowie aus deren Schulungs- und Werbematerial, BVerfG, Urteil vom
  1. August 1956 - 1 BvB 2/51 -, BVerfGE 5, 86 = juris Rn. 228; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  2. April 2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris Rn. 47; OVG NRW, Urteil vom
  3. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 47; OVG NRW, Beschluss vom
  4. Januar 1994 - 5 B 1236/93 -, juris Rn.
  5. Schließlich kommt es - entgegen der Auffassung der Klägerinnen - nicht entscheidend darauf an, ob die zur Feststellung des Bestehens verfassungsfeindlicher Bestrebungen herangezogenen Äußerungen für sich genommen zulässig sind, da sie vom Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst sind. Im politischen Meinungskampf gilt zwar für die Abhandlung von Themen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, allgemein die Vermutung für die freie Rede und sind auch scharfe und übersteigerte Äußerungen grundsätzlich zulässig, BVerwG, Urteil vom
  6. Mai 2001 - 2 WD 42.00 , 2 WD 43.00 -, BVerwGE 114, 258 = juris Rn. 37 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  7. April 2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris Rn.
  8. Mit der Feststellung, dass die einzelnen Äußerungen unter den Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen, ist jedoch nicht zugleich gesagt, dass deswegen die Berücksichtigung im Rahmen der verfassungsbehördlichen Beurteilung unzulässig wäre. Es ist dem Staat nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen, die den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießen, also weder verboten sind noch bestraft werden können, Schlüsse zu ziehen und Maßnahmen zum Rechtsgüterschutz zu ergreifen. Das Gesetz definiert den Begriff der Bestrebung nicht anhand der Merkmale legal/illegal. Deshalb können die Verfassungsschutzbehörden an die Inhalte von Meinungsäußerungen anknüpfen, soweit diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Die verfassungsfeindliche Zielrichtung kann sich auch aus einer Zusammenschau erlaubter Äußerungen ergeben, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  9. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  10. April 2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris Rn. 47; BayVGH, Beschluss vom
  11. Oktober 1993 - 5 CE 93.2327 -, juris Rn. 24; VG Berlin Urteil vom
  12. Januar 2016 - VG 1 K 255.13 -, juris Rn. 32.

diesen Maßstäben liegen tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung vor. Zunächst - und zuvorderst - bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass eine zentrale politische Vorstellung der Klägerin zu 2. der Erhalt des deutschen Volkes in seinem ethnischen Bestand ist und ethnisch "Fremde"

Möglichkeit ausgeschlossen bleiben sollen. Ein dergestalt völkischabstammungsmäßiger Volksbegriff verstößt gegen die Menschenwürde. Denn die Menschenwürde

Art. 1Abs.

1 GG umfasst die prinzipielle Gleichheit aller Menschen, ungeachtet aller tatsächlich bestehenden Unterschiede. Sie wird beeinträchtigt bei allen Formen rassisch motivierter Diskriminierung sowie wenn einzelne Personen oder Personengruppen grundsätzlich wie Menschen zweiter Klasse behandelt werden, vgl. VG Berlin, Beschluss vom

  1. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, BeckRS 2020, 50933 Rn. 30, beckonline; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  2. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 31 ff; ebenso hinsichtlich des "ethnokulturellen" Volksbegriffs der Identitären Bewegung VG Ansbach, Urteil vom
  3. April 2019 - AN 16 K 17.01038 -, juris Rn. 39 ff.; VG München, Beschluss vom
  4. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, juris Rn. 63 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  5. November 2019 - OVG 1 M 119.19 -, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  6. Juni 2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 9 ff. Das Grundgesetz kennt überdies einen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Begriff des Volkes nicht. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG das Volk, von dem die Staatsgewalt in der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, "von den deutschen Staatsangehörigen und den ihnen

Art. 116Abs. 1 gleichgestellten Personen" gebildet wird, BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 2 BvF 2, 6/89 -, BVerfGE 83, 37

(51). Für die Zugehörigkeit zum deutschen Volk und den daraus sich ergebenden staatsbürgerlichen Status ist demgemäß die Staatsangehörigkeit von entscheidender Bedeutung. Dabei überlässt das Grundgesetz dem Gesetzgeber, wie sich aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 116 Abs. 1 GG ergibt, die Regelung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit. Er kann insbesondere bei einer erheblichen Zunahme des Anteils der Ausländer an der Gesamtbevölkerung des Bundesgebietes dem Ziel einer Kongruenz zwischen den Inhabern demokratischer politischer Rechte und den dauerhaft staatlicher Herrschaft Unterworfenen durch eine Erleichterung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit für Ausländer, die sich rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, Rechnung tragen, vgl. BVerfG, Urteil vom
  1. Oktober 1990 - 2 BvF 2, 6/89 -, BVerfGE 83, 37 (51 f.). Der Gesetzgeber ist bei der Konzeption des Staatsangehörigkeitsrechts nicht an den Abstammungsgrundsatz gebunden. Demgemäß kommt bei der Bestimmung des "Volkes" im Sinne des Grundgesetzes ethnischen Zuordnungen keine exkludierende Bedeutung zu. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, ist aus Sicht der Verfassung unabhängig von seiner ethnischen Herkunft Teil des Volkes, vgl. BVerfG, Urteil vom
  2. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 Rn.
  3. Diese verfassungsrechtliche Vorgabe steht in deutlichem Gegensatz zur Auffassung der Klägerin zu 2., die zwischen deutschen Staatsangehörigen - die sie mitunter als "Passdeutsche" bezeichnet (siehe dazu unten) - und dem "Deutschen Volk" differenziert und

deren Überzeugung daher der Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht dazu führen soll, dass der Eingebürgerte ebenfalls Teil des deutschen Volkes wird. Die mit dem Volksbegriff des Grundgesetzes unvereinbare Auffassung der Klägerin zu

  1. kommt bereits in ihrem Parteiprogramm - dem sog. "Deutschlandplan" - unverkennbar zum Ausdruck. Darüber hinaus folgt er aus den Verlautbarungen von (hochrangigen) Funktionären und einigen Landesverbänden der Klägerin zu
  2. Ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass der Klägerin zu
  3. ein ethnisches Volksverständnis zugrunde liegt, folgt aus dem sog. "Deutschlandplan", dem verschriftlichten politischen Programm der Klägerin zu
  4. Dieser wurde auf dem
  5. Bundeskongress der Klägerin zu
  6. am 2./
  7. Juni 2018 verabschiedet und auf dem
  8. Bundeskongress am 16./
  9. Februar 2019 geändert. Darin definiert die Klägerin zu
  10. Grundprinzipien für ihre künftige politische Arbeit. Ziel ist es, sowohl Mitgliedern, als auch Interessenten und der allgemeinen Öffentlichkeit deutlich zu machen, wofür sie steht und eintritt. Im Abschnitt "H. Migration" hebt die Klägerin zu
  11. hervor, dass sie "der Willkommensbesoffenheit des linken Mainstreams [...] einen umfassenden scharfkantigen Gegenentwurf entgegen" setzen werde: "Die Migrationspolitik, die wir fordern, setzt an die erste Stelle den kulturellen und ethnischen Erhalt des deutschen Volkes", JA, Deutschlandplan, Seite 28, abrufbar unter https://netzseite.jungealternative.online/wpcontent/uploads/2019/08/Junge-Alternative-Deutschlandplan.pdf. Unter Ziffer 4 wird das Leitbild des assimilierten und loyalen Einwanderers formuliert. Dort heißt es, dass Deutschland von allen Einwanderern verlangen müsse, sich angemessen zu assimilieren. Dies bedeute nicht nur, dass Einwanderer Deutsch sprechen, keine Straftaten begehen und dem Grundgesetz Sympathie entgegenbringen würden. Vielmehr setze dies voraus, dass der Einwanderer "sich darüber hinaus soweit dem deutschen Volk und seinem Staat verbunden fühlt, dass er bereit ist, für sie einzutreten und unsere Identität an kommende Generationen so weiterzugeben, wie es autochthone Deutsche tun." JA, Deutschlandplan, a.a.O., Seite
  12. Die Forderung der Assimilation steht der Zielsetzung des ethnischen Erhalts des deutschen Volkes nicht entgegen. Denn wie das Bundesamt zutreffend darlegt, ist in den Augen der Klägerin zu
  13. Vergleichsmaßstab für die geforderte Assimilation nicht das deutsche Volk als die Gesamtheit der Staatsangehörigen, sondern der autochthone Deutsche. Dieser Begriff meint im völkerkundlichen Sinne "eingeboren", "einheimisch" oder "indigen", https://www.duden.de/rechtschreibung/autochthon. Indigen meint die erste, ursprüngliche Bevölkerung eines Gebiets betreffend oder diesem zugehörig, https://www.duden.de/rechtschreibung/indigen, sodass ihrerseits eingewanderte oder einen Migrationshintergrund aufweisende deutsche Staatsangehörige in der Vorstellung der Klägerin zu
  14. keine adäquate Vergleichsgruppe sind. Es existieren

der Vorstellung der Klägerin zu

  1. demnach deutsche Staatsangehörige erster und zweiter Klasse. Idealbild ist der autochthone Deutsche. Mit dem genannten Maßstab werden alle Deutschen ausgegrenzt, die nicht zu den autochthonen Deutschen zählen, da sie eingewandert sind oder einen Migrationshintergrund aufweisen. Diese Klassifizierung ist auch für den Einzelnen unveränderlich, da sie auf einem ethnischen - und nicht auf einem kulturellen - Kriterium beruht, vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom
  2. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, BeckRS 2020, 50933, beckonline Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  3. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn.
  4. Darüber hinaus ist die Forderung

vollständiger Assimilation kaum oder jedenfalls nur bei einer vollständigen Aufgabe der kulturellen Wurzeln denkbar. Ein ethnisches Volksverständnis kommt auch beim ehemaligen (II/2018 - VII/2021) Bundesvorsitzenden der Klägerin zu 2., Damian Lohr (* 1993), zum Ausdruck. Dieser hat in einem Facebook-Eintrag vom

  1. Juli 2019 im Kontext von Berichten über eine Vergewaltigung einer 18-Jährigen auf Mallorca durch mutmaßlich vier Deutsche mit Migrationshintergrund geschrieben: "Die ‚deutschen‘ Mallorca-Vergewaltiger Serhat K, Azad K., Yakub und Baran D. Typisch Lügenpresse! Dass bei der Täterbeschreibung die Nationalität verschwiegen wird ist mittlerweile ein alter Hut. Der aktuelle Fall ist jedoch besonders dreist. Man wurde nicht müde uns die ‚Südländer‘, die auf Mallorca eine Gruppenvergewaltigung begangen haben sollen, als deutsche Touristen aufzubinden. Als klar wurde, dass es sich um Migranten mit deutscher Staatsangehörigkeit handelt wurde es weitestgehend still im Blätterwald." (Bl. 1 BA 1). Der damalige Bundesvorsitzende der Klägerin zu
  2. beanstandet hier also nicht allein, dass der Migrationshintergrund der mutmaßlichen Täter hätte angegeben werden sollen. Er bezeichnet die mutmaßlichen Täter trotz ihrer deutschen Staatsangehörigkeit nur in Anführungszeichen als deutsch und behauptet, ihre Nationalität sei verschwiegen worden und die Bezeichnung als "deutsche Touristen" sei eine Lüge. Damit zählt er ersichtlich die betreffenden Personen trotz ihrer deutschen Staatsangehörigkeit nicht zu dem Volk der Deutschen, sondern ordnet sie einer anderen Nationalität zu. Ein Deutscher ist

dem Verständnis des ehemaligen Bundesvorsitzenden der Klägerin zu

  1. daher offenbar nur der autochthone Deutsche, also nicht derjenige, der einen Migrationshintergrund aufweist. Auf dem Bundeskongress am 17./
  2. April 2021 wurde - als

folger von Damian Lohr - neben Carlo Clemens auch Marvin T. Neumann zum Co-Bundesvorsitzenden der Klägerin zu

  1. gewählt. Neumann hat bereits vor seiner Wahl eine Reihe von völkischen und rassistischen Twitter-Beiträgen abgegeben. "Es gibt keine ‚Schwarze Deutsche und Europäer‘. Sie sind bestenfalls Teil der Gesellschaft und besitzen bestimmte Staatsbürgerschaften, aber sie sind nicht Teil einer tradierten, authentischen ‚europäischen Identität‘. Das wissen, trotz linksliberaler Propaganda, die meisten." (Bl. 811 GA) "Muss man das offensichtliche erklären? Es gibt schwarze Bundesbürger mit deutscher Staatsbürgerschaft, die Teil der Gesellschaft sind etc. Ja. Aber ‚dem Deutschen‘ liegt, wie den meisten Völkern der Welt, auch eine ethnische Komponente zugrunde. Und die ist weiß-europäisch." (Bl. 813 GA) "[...] Ich kann als Deutscher auch niemals Teil des japanischen Volkes werden, obgleich ich mich noch so gut assimiliere. Es wird immer eine Lücke geben. Das ist aber auch in Ordnung, solange die Mehrheitsgesellschaft ethnisch autochthon ist." (Bl. 813 GA) "[...] Völker sind keine Vereine, denen man mal eben beitritt. Wenn ich in Japan Kinder hätte, wären sie immer ‚die Deutschen‘, aufgrund ihrer Abstammung. Die Realität ist nun mal kein liberales Wunschkonzert." (Bl. 813 GA) "Je ähnlicher/näher sich ethnische Gruppen sind, desto wahrscheinlicher und möglicher ist eine Annäherung bzw. ‚Vermischung‘ resp. Assimilation. Wenn es eine Armenieren ist, ist vielmehr größer als z.B. bei einer Senegalesin. Das ist nicht sonderlich schwer zu erkennen, oder?" (Bl. 814 GA) "Die BRD hat längst das Endspiel um die Entdeutschifizierung unserer Heimat losgetreten und die Forderung zur Selbstaufgabe der einheimischen deutschen (Noch-)Mehrheitsgesellschaft institutionalisiert." (Bl. 815 GA) Dennoch ist Neumann auf dem Bundeskongress mit deutlicher Mehrheit (209 Ja-Stimmen, 40 Nein-Stimmen, 17 Enthaltungen) gewählt worden und hat damit mehr Zustimmung erhalten als der zum weiteren Co-Bundesvorsitzenden gewählte und als eher gemäßigt geltende Carlo Clemens (155 Ja-Stimmen, 94 Nein-Stimmen, 17 Enthaltungen). Zwar ist Neumann am
  2. April 2021 als Mitglied aus der Klägerin zu
  3. - und auch der Klägerin zu
  4. - ausgetreten,

dem er in einem weiteren Beitrag das chinesische Staatsmodell befürwortet hatte - "

einigen Diskussionen mit Ordnungsstaatlern fällt auf, dass trotz grundsätzlicher Differenz, man oftmals beim chinesischen Modell als im groben sinnvollste Form zukunftsfähiger Staats-, Wirtschaftund Gesellschaftsordnung ankommt. Das gilt es als für Europa zu formulieren. Ist natürlich keine große Neuigkeit und etliche haben da bereits einiges geleistet. Aber dass der völlig fragmentierte Westen eine Neuordnung, zwecks integraler Gesellschaftsformung, von Wirtschaft bis zur Religion, benötigt, ist in Zeiten des ‚Wokeismus‘ nicht zu übersehen" (Bl. 816 GA, Fortschreibung Materialsammlung Bl. 56) - und der Bundesvorstand der Klägerin zu

  1. Druck ausgeübt hatte. Gegen die Klägerin zu
  2. spricht aber, dass diese das Vorgehen des Bundesvorstandes der Klägerin zu
  3. nicht nur nicht unterstützt, sondern sogar öffentlich verurteilt und eine Distanzierung abgelehnt hat: "Wir bedauern es, dass Marvin T. Neumann, der bis heute Bundesvorsitzender der Jungen Alternative für Deutschland war, von weiten Teilen des AfD-Bundesvorstands zum Austritt aus der Partei gedrängt wurde, der gleichbedeutend ist mit seinem Rücktritt als Bundesvorsitzender der JA. Der Bundesvorstand der AfD hat Druck auf uns ausgeübt, damit wir uns von Neumann distanzieren. Eine solche Distanzierung kommt für uns nicht infrage. Stattdessen distanzieren wir uns vom Vorgehen der Arbeitsgruppe Verfassungsschutz, die im Kampf gegen junge Patrioten sich von linksradikalen und aus dem Umfeld der Antifa kommenden Autoren treiben ließ. Man greift lieber auf Antifaquellen zurück, anstatt direkten Kontakt zum Bundesvorstand der JA aufzunehmen - denn eine solche Kontaktaufnahme blieb aus. Wir respektieren Neumanns Entscheidung. Ihr liegt der Gedanke zugrunde, Schaden von der Partei abzuwenden und uns allen unnötige, parteischädigende und in den Massenmedien ausgetragene Diskussionen in wichtigen Wahlkampfzeiten zu ersparen. Auf die gegen Neumann vorgebrachten Vorwürfe möchten wir nicht näher eingehen - er hat diesbezüglich intern schon Stellung bezogen und wird eine entsprechende Erklärung hierzu noch veröffentlichen. In aller Kürze: Neumann und damit stellvertretend Tausende junger Menschen hierzulande für Äußerungen, wie die von ihm getätigten, mundtot machen zu wollen, schafft eine Atmosphäre der Angst und besorgt das Geschäft des politischen Gegners. Es kann nicht sein, daß selbst innerhalb der AfD die linke Cancel Culture Einzug hält. Es ist schade, wie eine ohnehin schon stigmatisierte AfD mit ihrer noch stärker stigmatisierten Parteijugend umgeht. In der JA engagieren sich junge Patrioten, die für ein besseres Deutschland in jungen Jahren alles riskieren. Sie hätten Anerkennung, Respekt und Rückendeckung verdient. Nichts davon haben sie vom Bundesvorstand der AfD erhalten. [...]" (Bl. 817 GA) Daran zeigt sich, dass der Bundesvorstand hinter den rassistischen und das chinesische Staatsmodell befürwortenden Äußerungen seines zurückgetretenen Vorsitzenden steht und das Eingreifen des Bundesvorstandes der Klägerin zu
  4. und die Arbeit der parteiinternen "AG Verfassungsschutz" aufs Schärfste kritisiert.

dem Verständnis Neumanns kann ein Einwanderer niemals Teil des Volkes werden. Auch soll eine Assimilation unwahrscheinlich oder schwer werden, je "unähnlicher" sich die ethnischen Gruppen seien. Hinzu kommen Äußerungen aus dem amtierenden Vorstand der Klägerin zu 2.: Der Bundesschriftführer der Klägerin zu 2., Nils Hartwig, verwendete in einem Tweet am

  1. Februar 2021 den Begriff des "(Großen) Austauschs": "Was ist wichtiger, in der Bahn keine Maske zu tragen oder den Bevölkerungsaustausch zu stoppen? Bitte endlich wieder Prioritäten setzen." (Bl. 818 GA) Am
  2. März 2021 klagte er über zu viele Ausländer im Stadtbild westdeutscher Städte: "Wenn der Deutsche Städte- und Gemeindebund davon spricht, dass wir unsere Innenstädte

der Pandemie nicht mehr wieder erkennen, heißt das dann, dass wir im Westen wieder Deutsche beim durch die Stadt bummeln sehen?" (Fortschreibung Materialsammlung, Bl. 43) Am 16. Mai 2021 kommentierte er Forderungen

einer Familienzusammenführung von Geflüchteten aus Eritrea und knüpft damit an die Forderung der "Remigration" an: "Eine Familienzusammenführung kann so einfach sein. Schickt sie einfach wieder in die Heimat zurück!" (Fortschreibung Materialsammlung, Bl. 85) Am

  1. Mai 2021 kommentierte er einen Bericht über die vorläufige Unterbringung von Geflüchteten in einem Stadion mit den Worten: "No Way! you will not make Europe Home!" (Fortschreibung Materialsammlung, Bl. 90) In einem Tweet vom
  2. Mai 2021 sprach er mit Bezug auf einen Pressebericht zu jugendlichen Randalierern in Stuttgart von einem "ethnischen Experiment", dass es zu stoppen gelte. "Deutschlands Zukunft. Stoppt dieses ethnische Experiment endlich." (Fortschreibung Materialsammlung, Bl. 92) Am
  3. Juni 2021 schrieb er: "Wer niemanden einreisen lässt, der braucht auch niemanden abschieben." (Fortschreibung Materialsammlung, Bl. 94) Weitere Anhaltspunkte für ein völkischethnisches Volksverständnis liefern auch zahlreiche Äußerungen von Funktionären und Landesverbänden der Klägerin zu 2., in denen vorwiegend unter Verwendung überkommener rechtsextremer Kampfbegriffe die "Umvolkung", der "Austausch" und "Untergang" des deutschen Volkes beschworen wird. Der autochthone Deutsche wird als Idealbild dargestellt, auf die deutsche Staatsangehörigkeit allein soll es nicht ankommen. Der Bremer Landesverband der Klägerin zu
  4. schrieb am
  5. Februar 2017 in einem Facebook-Eintrag: "In Gröpelingen ist der Große Austausch bittere Realität! [...] Stoppt diesen Wahnsinn, stoppt den Großen Austausch" (Belegsammlung I, Bl. 3909). Der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern schrieb am
  6. Mai 2017: "Eine Schule in Birmingham. So sieht ‚Vielfalt‘ im Endstadium aus. Unsere Kritik richtet sich bei diesem Austausch des Heimatsvolkes gegen jene, die sich nicht anpassen wollen, aber vielmehr an die Regierungen der EU bzw. an die EU, denn sie ermöglichen erst solche Zustände. Es werden täglich Afrikaner vom Mittelmeer

Europa geschifft, wir gewähren gefühlt jedem Asyl, der aus Afrika oder Nahost kommt, Abschiebungen laufen schleppend. Bei der sogenannten Einwanderung ist kein Ende in Sicht, nebenbei haben solche Migranten auch noch eine höhere Geburtenrate als die Europäer. Jedes Land hat ein Recht auf die Erhaltung seiner Kultur und seines Volkes, dafür kämpfen wir!" (Gutachten I, S. 258). Dieser Äußerung liegt ein ethnisches Volksverständnis zugrunde, da durch Einwanderung per se der Erhalt der Kultur und des Volkes in Gefahr sein soll. Der hessische Landesverband der Klägerin zu

  1. verwendete in einem Twitter-Eintrag vom
  2. November 2017 den Hashtag "Umvolkung": "Jeder zweite Wiener hat #Migrationshintergrund. Eine #Umvolkung findet nicht statt. Das sind Zustände, die wir nicht wollen. #Remigration X #Mutlikulti" (Bl. 2 BA 1). Derselbe Landesverband beklagte in einem Facebook-Eintrag vom
  3. Februar 2018, dass die autochthonen Deutschen durch den Zuzug von Ausländern "ersetzt" würden. Zudem warf er darin die Frage auf, warum man Politiker wählen solle, die diesen Austausch aktiv vorantrieben. "Wir wollen keinen Waschlappen wie Herrn Peter Feldmann als Oberbürgermeister mehr in Frankfurt haben, der tatenlos dazu beiträgt, dass die historische Stadt bald vollkommen zum Multikulti-Oase mit rechtsfreien Vierteln wird. Die heutige Folie zeigt auf, wie rasant sich der Ausländeranteil vermehrt hat und stetig steigt. Seit 2014 bilden die autochthonen Deutschen keine Mehrheit mehr in der einst wunderschönen Großstadt. [...] Die ‚fehlenden‘ autochthonen Deutschen wurden entsprechend durch den Zuzug von Ausländern vollständig ersetzt. Passdeutsche sind mit einer Steigerungsrate von fast 117 % (+ rd. 90 Tsd.) die am schnellsten wachsende Gruppe in Frankfurt. [...] Inwiefern profitiert der verbliebene Teil der angestammten Bevölkerung von der eigenen Ersetzung und warum sollte man Politiker wählen, die diesen Austausch aktiv vorantreiben?" (Gutachten I, S. 263, Belegsammlung I Bl. 3920).

Vorstellung des hessischen Landesverbandes besteht das deutsche Volk somit allein aus "autochthonen" Deutschen, nicht aber aus deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund, die als bloße "Passdeutsche" - also Deutsche zweiter Klasse - bezeichnet werden. Der hessische Landesverband teilte am 5. März 2018 auf seiner Facebook-Seite die Erklärung des damaligen Landesvorsitzenden Nolte, die ebenfalls den "Austausch" der Bevölkerung zum Gegenstand hat: "Die allermeisten davon ganz normale Bürger und Steuerzahler. Sie wollen nicht hinnehmen, was keiner ernsthaft leugnen kann: Der langsame Austausch der Deutschen durch muslimische Einwanderer. [...] Die Schande sind Politiker, die das Volk, das sie finanziert, mit seinem Blut für ein wahnsinniges Bevölkerungsexperiment bezahlen lassen. [...] Trotzdem sind mutige Bürger, die die unumkehrbare Abschaffung Deutschlands nicht hinnehmen, ein Lichtblick für dieses Land.", Belegsammlung I Bl. 3907). Der Begriff des "Großen Austauschs" wird auch in einer Twitter-

richt vom

  1. Juni 2018 (Bl. 134 GA) vom Bremer Landesverband verwendet (Belegsammlung I Bl. 3905, 4247). Auf gleicher Linie liegt der dokumentierte Gebrauch von Tier-Metaphern, die allesamt verdeutlichen sollen, dass zwischen Migranten und Deutschen ein unüberwindlicher biologischer, abstammungsmäßiger Unterschied bestehe. Der damalige stellvertretende Vorsitzende des Landesverbandes Baden-Württemberg schrieb am
  2. April 2019 auf seiner Facebook-Seite: "Wie wird eine Taube zum Pferd? Ach ja stimmt, durch einen gesunden Tieraustausch. Eine Taube, die in einen Schweinestall fliegt, wird noch lange kein Pferd." (Bl. 7 BA 1). In einem Beitrag des Landesverbandes Baden-Württemberg vom
  3. Juli 2019 heißt es: "Apropos; Kater, die in einem Pferdestall zur Welt kommen, sind Kater und keine Pferde." (Bl. 8 BA 1) Der sächsische Landesverband schrieb in einem Blog am
  4. März 2021: "Der Umgang mit Einwanderung ist dabei nur ein Teil der Frage, ob wir das Verständnis von Deutschland als Heimat des historisch gewachsenen deutschen Volkes weiter tragen oder zulassen, dass seine Bedeutung mehr und mehr auf die eines identitätslosen Territoriums zurückgestutzt wird. Dazu zählt aber auch im Felde der regulierten und wirtschaftlich sinnvollen Migration

dem Vorbild Kanadas, klarzustellen, dass der Fortbestand unseres Volkes ohne Wenn und Aber über wirtschaftlichen Zielen stehen muss." (Bl. 820 GA) Auch dort kommt ein ethnisches Volksverständnis zum Vorschein und wird der Fortbestand durch Einwanderung infrage gestellt. Die in den Gerichtsakten und Verwaltungsvorgängen dokumentierten Beiträge des niedersächsischen Landesverbandes können unerwähnt bleiben, da der Landesverband vor dem maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich im November 2018, aufgelöst worden ist. Schließlich bekennen sich auch weitere exponierte Repräsentanten der Klägerin zu 2. ausdrücklich zu einem völkischethnischen Volksverständnis. So sprach etwa der damalige Vorsitzende des Bremer Landesverbandes Teske in einer Twitter-

richt unter dem Hashtag "Remigration" vom

  1. Februar 2017, der "große Austausch" sei Wirklichkeit (Belegsammlung I, Bl. 3950, 4246). Der damalige hessische Landesvorsitzende und Abgeordnete der Fraktion der Klägerin zu
  2. Nolte sprach am
  3. Juni 2017 auf seiner Facebook-Seite, dass die "Altparteien [...] nichts weniger als die Abschaffung unserer Nation" betrieben (Belegsammlung I Bl. 3886). In einer Rede am
  4. Juni 2017 legte er einen ethnischen Volksbegriff zugrunde: "Man will uns an erziehen, dass Nationalität, Geschlecht und sexuelle Orientierung selbst wählbare Beliebigkeiten seien, sodass sie sich wie ein Kleidungsstil

Trends und den Erwartungen anderer richten könnten. Es ist kein Volk von Natur aus schlicht, auch dass Deutschen nicht.[...] und es wird auch keine Bevölkerungsexperimente auf deutschem Boden mehr geben. Niemand hat uns gefragt, ob wir in einem Vielvölkerstaat aufgehen wollen, und doch zahlen wir jeden Tag die Zeche für diesen Irrsinn. Dass wir zu uns selbst und unserer Kultur und unserer Nation stehen, ist erste Voraussetzung dafür, Einwanderer überhaupt erfolgreich integrieren zu können. Es ist richtig, zu sagen, dass wir

etwas Natürlichem und ganz und gar Gesundem streben, wenn wir die deutsche Identität entkrampfen wollen. Aber das wäre noch zu kurz gegriffen. Dass wir uns unserer Identität, unseres Volkes und unseres kulturellen Erbes bewusst sind, ist unabdingbare Grundlage für einen lebensfähigen deutschen Staat.[...] und obwohl wir unseren Einwanderern, die Deutschland mit echter Leistung und echtem Fleiß, tatsächlich bereichern wollen, nicht verschließen, sagen wir doch ganz klar, dass jede Politik darauf ausgerichtet sein muss, dass das deutsche Volk in diesem Lande immer die Mehrheit stellt." (Gutachten I, S. 256 f., Belegsammlung I Bl. 3887-3889). Er stellt klar, dass in seinen Augen zwischen Migranten und Deutschen ein unüberbrückbarer Unterschied liegt. Wenn er sich dagegen wendet, dass Nationalität, Geschlecht und sexuelle Orientierung selbst wählbare Beliebigkeiten seien, kann dies im Kontext mit den Beispielen Geschlecht und sexuelle Orientierung nur so verstanden werden, dass auch die Nationalität

seiner Lesart angeboren und unveränderlich ist. Ausländern ist damit der Zugang zum deutschen Volk verwehrt. Da damalige Landesvorsitzende in Sachsen, Matthias Scholz, prangerte auf einer Kundgebung der Klägerin zu

  1. am
  2. März 2018 in Dresden Einwanderung als "Multikulti-Kriminalität" an: "Doch die Multikulti-Kriminalität ist nur ein Symptom, ein Symptom einer falschen Ideologie der Selbstaufgabe. Die Auswüchse der 68er haben unter dem Schleier der Gleichberechtigung ihren krankhaften Geist der Gleichmacherei Stück für Stück in den Geist unseres Volkes gesät. Dem Volk wird quasi von klein auf eingetrichtert, dass es gar nicht existiert. Unsere geliebte Kultur, mit all unserer Tradition und Werten soll belanglos und schlecht gemacht werden. Mit Gendermüll und Deutschlandhass soll mit aller Gewalt unsere Identität zermürbt werden. Doch wir wehren uns gegen den feuchten Traum von Claudia Roth, unser Volk gegen eine Horde von identitätsleeren Konsumenten auszutauschen." (Gutachten I, S. 264, Belegsammlung I Bl. 3930). Einwanderer werden vom Redner als "identitätslose Konsumenten" herabgewürdigt, die offenbar nicht zum Volk gehören, sondern dieses "austauschen". Gegen jede Form der Zuwanderung sprach sich in einem Facebook-Eintrag vom
  3. Juli 2018 der damalige Vorsitzende des Landesverbandes Sachsen der Klägerin zu
  4. aus: "Sprachpolizei im Einsatz. Jeder nicht gehirngewaschene weiß: Umvolkung/betreutes Aussterben findet jetzt gerade statt. Deutschland braucht keine Zuwanderung, erst recht keine afroorientalische." (Bl. 10 BA 1) Der stellvertretende Vorsitzende des Landesverbandes Bayern der Klägerin zu
  5. knüpfte in einem Tweet am
  6. Mai 2021 an die Forderung der "Remigration" an: "Die einzige Ansiedlung, die es geben darf und muß, ist eine zurück in ihre Heimatländer." (Fortschreibung Materialsammlung, Bl. 81) Auch Verbindungen zu als verfassungsfeindlich eingestuften Organisationen liefern im hier maßgeblichen Zusammenhang tatsächliche Anhaltspunkte. Zwar geht aus der Bundessatzung der Klägerin zu
  7. hervor, dass die Mitgliedschaft in der "Identitären Bewegung Deutschland" und deren Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörden, vgl. zu Anhaltspunkten einer verfassungsfeindlichen Bestregung hinsichtlich der Identitären Bewegung und ihres Volksverständnisses VG Berlin, Urteil vom
  8. November 2020 - VG 1 K 606.17 -, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  9. Juni 2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris, grundsätzlich mit einem Engagement innerhalb der Klägerin zu
  10. unvereinbar ist. Funktionäre der Klägerin zu
  11. äußern sich in dieser Hinsicht aber uneinheitlich. So bestätigte der Berliner Landesvorsitzende im Januar 2017 gegenüber der Presse die Existenz von Doppelmitgliedschaften. Er stellte auch klar, die Mitglieder der Identitären Bewegung "ticken gar nicht so unterschiedlich zu uns, sie drücken sich nur anders aus" (Gutachten I, S. 304). Der damalige Bundesvorsitzende der Klägerin zu 2., Markus Frohnmaier, erklärte im April 2017, dass eine Kooperation mit der Bewegung nicht erfolgen könne, solange diese durch den Verfassungsschutz beobachtet werde. Es gelte jedoch, fortwährend die inhaltliche Rechtfertigung dieser Beobachtung zu kontrollieren (Gutachten I, S. 304 f.). Der Berliner Funktionär der Klägerin zu 2., Jörg Sobolewski, äußerte sich auf dem Bundeskongress der Klägerin zu
  12. im Februar 2018, bei dem er in das Amt des stellvertretenden Bundesvorsitzenden gewählt wurde: "Sobald die ‚Identitäre Bewegung‘ aus dem Fokus des Verfassungsschutzes raus ist - und da muss sie jetzt auch endlich raus, soweit ich weiß, wird dagegen auch geklagt - muss natürlich auch dieser Abgrenzungsbeschluss wieder auf den Prüfstand. Aber solange er da ist und solange die Beobachtung da ist, muss das auch eingehalten werden." (Gutachten I, S. 305). Der Vorsitzende des Bremer Landesverbandes Teske erklärte im Juni 2017: "Die Identitären machen gute Aktionen und werden zu Unrecht vom Verfassungsschutz beobachtet." (Gutachten I, S. 305) Darüber hinaus waren hochrangige Funktionäre der Klägerin zu
  13. jedenfalls zeitweise auch für die Identitäre Bewegung aktiv, ohne dass dies in jedem Fall geahndet worden ist (vgl. im Einzelnen Gutachten I, S. 306). Die Klägerinnen haben sich dazu nicht erklärt. Am
  14. Juni 2016 haben mehrere Funktionäre der Klägerin zu
  15. - darunter der stellvertretende rheinlandpfälzische Vorsitzende der Klägerin zu
  16. Salka, das Berliner Landesvorstandsmitglied Ha und der Schatzmeister des Berliner Landesverbands - an einer Demonstration der Identitären Bewegung teilgenommen. Der Vorsitzende des Bremer Landesverbandes Teske und sein Stellvertreter Mergard beteiligten sich im Juni 2017 ebenfalls an einer solchen Demonstration. Konsequenzen sind nicht bekannt geworden und wurden von den Klägerinnen auch nicht vorgetragen (vgl. dazu im Einzelnen Gutachten I, S. 308) - Teske und Mergard behielten ihre Ämter im Landesvorstand. Der ehemalige Bundesvorsitzende der Klägerin zu 2., Lohr, lief im Rahmen einer Demonstration im März 2018 unmittelbar vor dem Block der Identitären Bewegung (vgl. Gutachten I, S. 309). Der rheinlandpfälzische Landesvorsitzende Junge stellte diesen Umstand als bedeutungslos dar: "Solche Zusammenkünfte können durchaus passieren in einem Demonstrationszug. Damian Lohr skandiert nicht mit, er ist nicht für die breite Masse erkennbar als AfD-Abgeordneter. Ich sehe da überhaupt kein Problem, finde ich alles in Ordnung." (Gutachten I, S. 309). Hinzu kommt, dass Vertreter der Klägerin zu
  17. und Vertreter der Identitären Bewegung ähnliches Vokabular verwenden. Es tauchen regelmäßig die oben genannten Begriffe der "Remigration" und des "Großen Austauschs" auf (vgl. auch Gutachten I, S. 309 ff.). Die von den Vertretern der Klägerin zu
  18. wiederholt verwendeten Begriffe wie "Umvolkung", "Großer Austausch" und "Remigration" sind zudem in der Vergangenheit öfters im Kontext mit rechtsextremen Vereinigungen aufgetaucht; dies reicht in der Gesamtschau für die Annahme hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte aus. Zu einer Aussage, die sich ebenfalls gegen eine "Umvolkung" richtet, hat das Bundesverfassungsgericht festgehalten, dass sie darauf gerichtet sei, Asylbewerbern und Migranten ihre Menschenwürde abzusprechen, BVerfG, Urteil vom
  19. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE, 144, 20 Rn. 720 f. (NPD); vgl. auch BVerwG, Urteil vom
  20. August 2009 - 6 A 3.08 -, BVerwGE 134, 275 = juris Rn. 67, 69 (Collegium Humanum). Der Terminus des "Großen Austauschs" bezeichnet

dem Verständnis der Identitären Bewegung einen schrittweisen Prozess, durch den die heimisch angestammte Bevölkerung durch (insbesondere außereuropäische) verdrängt und ausgetauscht wird. Da dieses Konzept auf völkischethnischen Vorstellungen eines ethnisch vorhergehenden deutschen Volkes beruht, stellt das Vertreten dieses Konzepts einen tatsächlichen Anhaltspunkt für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen dar, vgl. BVerfG, Urteil vom

  1. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 Rn. 673 ff., 690 ff.; VG München, Beschluss vom
  2. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, juris Rn. 68; VG Weimar, Beschluss vom
  3. Januar 2013 - 1 E 1194/12 We -, juris Rn.
  4. ff. Dies gilt auch für den Begriff der "Remigration", der auch von der Identitären Bewegung verwendet wird, vgl. VG München, Beschluss vom
  5. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, juris Rn.
  6. Die Klägerin zu
  7. verwendet im Kontext mit dem Ziel der Vertreibung muslimischer Menschen aus Deutschland auch den Begriff der "Reconquista". Exemplarisch hierzu: "Wir lassen Bremen nicht islamisieren. Reconquista der Heimat - in jedem Stadtbezirk." (Bremen, Gutachten I, S. 277, Belegsammlung I Bl. 4031) Reconquista steht für "Rückeroberung aus arabischer Herrschaft". Dies ist die spanische und portugiesische Bezeichnung für das Entstehen und die Ausdehnung des Herrschaftsbereichs der christlichen Reiche der Iberischen Halbinsel unter Zurückdrängung des muslimischen Machtbereichs (al-Andalus) im Mittelalter, https://de.wikipedia.org/wiki/Reconquista [abgerufen am
  8. Januar 2022]. Dieser Begriff wird - auch seitens der Vertreter der Klägerin zu
  9. - auf die heutigen Verhältnisse übertragen und im Sinne einer Zurückdrändung des Islams in Europa verwendet, vgl. zur Identitären Bewegung, VG München Beschluss vom
  10. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, juris Rn.
  11. Es kann dahinstehen, ob allein aus der Verwendung von Begriffen, die etwa in rechtsextremen Kreisen verwendet werden, tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung hervorgehen, da es auf den jeweiligen Kontext der Äußerung ankommen soll, so Murswiek, Verfassungsschutz und Demokratie, 2020, S. 176 f. Vorliegend finden sich diese Vokabeln von Vertretern der Klägerin zu
  12. jedoch wiederholt und über einen langen Zeitraum und in offenkundiger Kenntnis des damit verbundenen Verständnisses und Kontextes. Denn die Begrifflichkeiten werden kontinuierlich weiter verwendet, obwohl das von dem Staatsrechtler Prof. Murswiek eigens für die Klägerin zu
  13. erstellte Gutachten ausdrücklich empfiehlt, solche extremistischen Reizwörter zu vermeiden, vgl. Murswiek, Rechtliche Voraussetzungen für die Beobachtung einer politischen Partei durch den Verfassungsschutz. Kurzgutachten und Handlungsempfehlungen für die AfD, abrufbar unter https://www.afd.de/wpcontent/uploads/sites/111/2019/01/2018-10-22_vskurzgutachten_profmurswiek_voraussetzungenallgemein.pdf, S. 41 [abgerufen am
  14. März 2022]. Auch ist im jeweiligen Kontext klar erkennbar, dass der "Austausch" der heimischen Bevölkerung durch außereuropäische Bevölkerung kritisiert und das Ziel des Erhalts der ethnisch deutschen Bevölkerung propagiert wird. Es geht vorliegend auch nicht um die Frage, ob die Verwendung dieser Begriffe eindeutig eine verfassungsfeindliche Zielrichtung belegt. Denn die Einstufung als Verdachtsfall und Beobachtungsobjekt erfordert allein einen Verdacht der verfassungsfeindlichen Bestrebung und das Vorliegen von (tatsächlichen) Anhaltspunkten. Es ergibt sich auch nichts anderes aus dem Umstand, dass die Klägerin zu
  15. wörtlich nicht von einem rein ethnischen, sondern einem ethnischkulturellen Volksverständnis spricht. In diesem Kontext trägt die Klägerin zu
  16. vor, dass ihr Volksverständnis "maximal inklusiv" sei und auch Zuwanderer einschließe, die sich dem deutschen Volk kulturell zugehörig fühlten. Auch aus der im Januar 2021 abgegebenen Erklärung folge, dass die Klägerinnen die deutsche Staatsangehörigkeit von Zugewanderten und deren rechtlichen Status akzeptierten. Darin liegt weder eine Distanzierung noch wird dadurch die Bewertung der aufgeführten zahlreichen Äußerungen durch das erkennende Gericht in Frage gestellt. Abgesehen davon, dass es einige Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Erklärungen taktisch motiviert sind, ist die politische Forderung

dem Erhalt der ethnischen Identität des deutschen Volkes aber ohnehin nicht erst dann verfassungswidrig, wenn sie die rechtliche Ausgrenzung und Diskriminierung deutscher Staatsangehöriger anderer ethnischer Zugehörigkeit bedeutet und mit der Forderung der Ausbürgerung deutscher Staatsangehöriger wegen ihrer ethnischen oder kulturellen Zugehörigkeit verbunden wird, anders aber Murswiek, Verfassungsschutz und Demokratie, S. 167 ff. Völkischabstammungsmäßige und rassistische Kriterien verstoßen auch dann gegen Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, wenn sie nicht absolut gelten und es Ausnahmen geben soll. Entscheidend ist die insgesamt verfolgte, objektiv erkennbare Zielrichtung des Personenzusammenschlusses, wie sie sich in der Zusammenschau der vorgelegten Belege ergibt, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom

  1. Juni 2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  2. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 37; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  3. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris Rn.
  4. Aus den oben genannten zahlreichen Belegen geht aber hervor, dass die Klägerin zu
  5. - zum Teil unter Verwendung rassistischer und martialischer Rhetorik - den Erhalt der deutschen Ethnie verfolgt und ethnische Kriterien damit den Ausschlag für weitere Einbürgerungen geben sollen. Aus den Verlautbarungen der Klägerin zu
  6. ergibt sich zudem, dass sehr hohe bzw. nahezu unerreichbare Hürden für eine Einbürgerung aufgestellt werden und als Maßstab der autochthone Deutsche dient (siehe oben), sodass die Vorstellungen der Klägerin primär an ethnischen Vorstellungen anknüpfen und das kulturelle Element allenfalls untergeordnete Bedeutung hat. Des Weiteren greift der Einwand der Klägerinnen nicht, die Klägerin zu
  7. verbinde mit ihrem Volksverständnis keine politische Forderung oder ein Handlungskonzept, sodass jedenfalls keine Bestrebung im Sinne des Gesetzes vorliege. Es kann dahinstehen, ob hinsichtlich der Klägerin zu
  8. ein planvolles Vorgehen zu erkennen ist, das kontinuierlich auf die Verwirklichung eines der freiheitlich demokratischen Grundordnung widersprechenden politischen Konzepts hinarbeitet. Denn ein solches Vorgehen ist im Rahmen der hier streitgegenständlichen Verdachtsfalleinstufung nicht erforderlich. Das von den Klägerinnen in den Raum gestellte Kriterium muss vielmehr erst im Rahmen eines Parteiverbotsverfahrens

Art. 21Abs. 2 GG vorliegen, vgl. dazu BVerf

G, Urteil vom

  1. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 Rn. 575 f. zum Tatbestandsmerkmal des "Darauf Ausgehens". Die Kriterien des Art. 21 Abs. 2 GG sind vorliegend aber - wie bereits ausgeführt - nicht einzuhalten, da es sich nicht um ein Parteiverbotsverfahren in diesem Sinne handelt. Denn - wie oben bereits dargelegt - erfordert der Begriff der "Bestrebung" - in Abgrenzung insbesondere zur bloßen Meinungsäußerung - ein aktives, aber nicht notwendigerweise kämpferisch aggressives Vorgehen zur Realisierung eines bestimmten Ziels. Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen, BVerfG, Beschluss vom
  2. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 (81 f.); BVerwG, Urteil vom
  3. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 59; OVG NRW, Urteil vom
  4. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 42; VG Düsseldorf, Urteil vom
  5. Mai 2013 - 22 K 2532/11 -, juris Rn. 74 ff. Die Klägerin zu
  6. äußert ihre Kritik gegen die Migrationspolitik der Bundesregierung und ihr Verständnis von der Volkszugehörigkeit

den obigen Feststellungen massiv und mit martialischer Rhetorik in der Öffentlichkeit. Dies auch im Kontext von Wahlen, wo sie um Unterstützung für ihre politische Agenda wirbt. Die Klägerin zu

  1. belässt es nicht bei der reinen Kritik. Sie hat die Migrationspolitik zu einem ihrer zentralen Anliegen gemacht und formuliert dort auch Ziele, deren Umsetzung sie anstrebt. Davon abgesehen liegt es bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, ohnehin zumindest nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden; denn politische Parteien sind gerade auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtet, BVerwG, Urteil vom
  2. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 , Rn. 61; VG Berlin, Urteil vom
  3. Januar 2016 - VG 1 K 255.13 -, juris Rn. 29; VG Berlin, Beschluss vom
  4. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, BeckRS 2020, 50933 Rn.
  5. Charakteristisches Ziel von Parteien ist die Einflussnahme auf die politische Willensbildung gem. § 2 Abs. 1 PartG. Das Aktivitätselement ist in der politischen Partei generell angelegt. Deshalb kann von der Vermutung ausgegangen werden, dass Meinungsäußerungen mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden. Kritik an einem Verfassungsgrundsatz beispielsweise, die von einem hohen Parteifunktionär geäußert wird, bringt regelmäßig zugleich den Willen zum Ausdruck, eine entsprechende Änderung der Verfassung durch politische Aktivität herbeizuführen, den Willen nämlich,

Erringung der Macht die Verfassung entsprechend zu ändern, so auch Murswiek, NVwZ 2006, 121

(128). Dies gilt naturgemäß ebenso für die einer Partei zugehörigen Teilorganisationen. Zweck der Klägerin zu
  1. ist ausweislich § 7 ihrer Bundessatzung die Förderung von politischer Bildung, Teilhabe und Willensbildung. Sie unterstützt die Klägerin zu
  2. in Bund und Ländern bei ihrer politischen Tätigkeit, JA, Bundessatzung, Stand: Februar 2019, abrufbar unter https://netzseite.jungealternative.online/wpcontent/uploads/2019/08/Junge-Alternative-Bundessatzungund-Statuten.pdf [abgerufen am
  3. Januar 2022]. Die Klägerin zu
  4. selbst wurde gemäß der Präambel in ihrer Bundessatzung "in ernster Sorge vor politischen und wirtschaftlichen Fehlentwicklungen in Deutschland und in der Europäischen Union" und gerade als Alternative zu den bislang im Bundestag vertretenen Parteien und der damit verbundenen Politik gegründet, AfD, Bundessatzung, Stand:
  5. Juli 2021, abrufbar unter https://www.afd.de/satzung/ [abgerufen am
  6. Januar 2022]. Sie ist folglich von ihrem Gründungszweck gerade auf die Veränderung der Politik und damit denklogisch auch der gesetzlichen Regelungen ausgerichtet. Dass also Verlautbarungen im Bundesprogramm der Klägerin zu
  7. und wiederholt und häufig getätigte Äußerungen hochrangiger Funktionäre und Landesverbände - zumal mit der oben zitierten Emotion und Rhetorik - nicht mit der Veränderung der bisherigen Politik und der gesetzlichen Regelungen im Falle einer Mehrheitsbeteiligung verbunden sein sollen, ist vor diesem Hintergrund fernliegend. Die Anhaltspunkte entfallen auch nicht dadurch, dass die Klägerin zu
  8. von ihrem Volksverständnis abgerückt oder gegen die oben genannten Tätigkeiten und Äußerungen (konsequent) eingeschritten wäre. Auf einer Pressekonferenz der Klägerin zu
  9. am
  10. Juni 2019 setzte sich diese mit dem Gutachten I und der Einstufung durch das Bundesamt auseinander. Dort äußerte der bayerische Landesvorsitzende und Vorsitzende der Arbeitsgruppe Verfassungsschutz der Klägerin zu
  11. u. A.: "Das ist zum einen, dass das Verständnis des Verfassers [des Gutachtens] wohl dahin geht, dass ein ethnischkulturell vorwiegend geprägter Volksbegriff, den die Junge Alternative durchaus auch anspricht, pauschal als verfassungsfeindlich eingestuft wird. [...] Aber gleichzeitig die Unterstellung aufzuwerfen, dass man das eine als erhaltenswert erachtet und deshalb das Staatsvolk in dem Sinne, man trennt ja zwischen ethnischen Volk und Staatsvolk und Bevölkerung und so weiter, also, dass man alle anderen irgendwie ganz unangemessen in die Menschenwürde eingreifend benachteiligten wolle, muss eindeutig zurückgewiesen werden. Und es ist ganz klar, wenn man dieses Gutachten liest, diese Fehlbewertung folgt aus der Schlussfolgerung, dass "Volk" und "Staatsvolk" von den Verfassern mehr oder weniger gleichgesetzt wird und auch anscheinend gar nicht anders verstanden werden kann" (Bl. 212 GA). Der damalige stellvertretende Bundesvorsitzende der Klägerin zu
  12. erklärte dort: "Der Deutschlandplan wurde entsprechend modifiziert, um inhaltlichen Missverständnissen vorzubeugen, die wir, mein Kollege Herr Kachelmann hat es schon erwähnt, auch wenn wir das Gutachten kritisch sehen, einzelne Punkte im Gutachten aufgezeigt haben, dass Missverständnisse vorkommen könnten". "Sie sehen also: Wir als Junge Alternative haben uns mit den Vorwürfen des Bundesamts für Verfassungsschutz auseinandergesetzt, diese sehr ernst genommen und unsere Strukturen auch nochmals kritisch überprüft. Diese Überprüfung und die Maßnahmen, die wir ergriffen haben, sind auch noch nicht für beendet erklärt. Das ist ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess, in dem wir uns befinden und der auch fortlaufend weitergeführt wird. Bedeutet, dass sowohl die anhaltende Optimierung unserer Satzung als auch die fortwährende Dynamik unserem Grundsatzprogramm immer weiter fortgeführt werden, optimiert werden und auch, gerade was die Satzung antrifft, Einzelverfahren beschleunigt werden" (Bl. 214 GA). Aus den Äußerungen ergibt sich, dass die Unterscheidung zwischen einem "ethnischen Volk" und einem Staatsvolk als Gesamtheit aller Staatsbürger aufrechterhalten wird. Auch wenn dort davon die Rede ist, dass man sich mit den Vorwürfen des Bundesamtes auseinandergesetzt habe, so kommt doch zum Ausdruck, dass man die Vorwürfe lediglich zurückweist und von "Unterstellungen" spricht. Aus der Erklärung der Klägerin zu
  13. als Reaktion auf den "erzwungenen" Rücktritt ihres damaligen Vorsitzenden Neumann folgt ebenfalls, dass die Klägerin zu
  14. offenbar die von ihrer "AG Verfassungsschutz" erhobenen Vorwürfe nicht ernst nimmt ("linksradikale und aus dem Umfeld der Antifa kommende Autoren", "Antifaquellen"). Die (alleinige) Zurückweisung der Zuschreibung, dass das Volksverständnis gegen die Menschenwürde verstößt, reicht aber für eine abweichende Beurteilung selbstredend nicht aus. Auch die "Modifikation" des Deutschlandplans lässt die Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung nicht entfallen. Denn der Deutschlandplan weist auch in seiner aktuellen Form Anhaltspunkte für das oben genannte Volksverständnis auf, wie oben dargelegt. Die "Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität" der Klägerin zu
  15. vom
  16. Januar 2021, die zunächst vom Bundesvorsitzenden der Klägerin zu
  17. und im Rahmen des Bundeskongresses am 17./
  18. April 2021 von den neu gewählten Vorstandsmitgliedern der Klägerin zu
  19. unterzeichnet worden ist, ändert an der Beurteilung der Klägerin zu
  20. ebenfalls nichts Wesentliches. Es kann dahinstehen, ob die Erklärung allein aus (prozess-)taktischen Gründen abgegeben worden ist. Denn eine wirkliche Abkehr von dem oben genannten Volksverständnis ergibt sich daraus nicht. Zwar wird dort das "deutsche Staa

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