Deutschland ein und wohnte zunächst zur Vorbereitung auf sein Militäreintrittsexamen bei seinem Vater in M.
dem er das Examen bestanden hatte, trat er mit Vertrag vom
S (Deutschland) zur Teilnahme an einem militärischen Training unterbrochen (Bl. 72 d. PA). Ab dem
entsprechendem schriftlichen Hinweis (Bl. 132 f. d. ESt-Akten 2014) die Einkommensteuer für 2014 auf 52.134 € und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus:
1 Buchst.
Auffassung der Finanzverwaltung sei für die Beurteilung der Frage, aus welchen Gründen der Steuerpflichtige im Inland ansässig geworden sei, auf den Zeitpunkt des erstmaligen Zuzugs ins Inland abzustellen. Der Kläger sei im Juni 1989 in Deutschland ansässig geworden. Da seine Anstellung als Reservist der US-Armee erst im Dezember 1989 erfolgt sei, sei er im Juni 1989 jedoch nicht ausschließlich zum Zwecke der Leistung der Militärdienste im Inland ansässig geworden. Der Auffassung des Klägers, er sei in 1989 zur Leistung der Dienste ansässig geworden, weil er zur Vorbereitung auf das Militäreintrittsexamen
Deutschland gekommen sei, verbunden mit der Absicht, anschließend in die Streitkräfte einzutreten, könne nicht gefolgt werden. Denn gefordert werde ein Ansässigwerden ausschließlich zur Leistung der Dienste. Der Kläger sei jedoch erst im Dezember 1989 in die Armee eingetreten; in beginnenden Vorbereitungen auf ein Eintrittsexamen sei keine Erbringung von Diensten für die US-Streitkräfte zu sehen. Darüber hinaus sei der Kläger in 1989 nicht zur Übernahme der im Streitfall konkret ausgeübten Tätigkeit als ziviler Angestellter der Streitkräfte ansässig geworden. Zwischen dem Ansässigwerden und der konkret ausgeübten Diensttätigkeit müsse ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestehen. Ein solcher Zusammenhang werde in der Regel bei einem Wechsel des Arbeitgebers abgebrochen. Selbst wenn der Kläger in 1989 ausschließlich zur Leistung der Dienste in Deutschland ansässig geworden wäre, bestehe jedenfalls kein zeitlicher Zusammenhang mit dem in 2008 begründeten Dienstverhältnis als ziviler Angestellter der Streitkräfte. Die Einkünfte des Klägers seien wegen neben den Arbeitslöhnen als ziviler Angestellter sowie als Reservist der US-Streitkräfte geleisteter weiterer Bezüge und Vorteile von 85.660,00 € auf 111.465,00 € zu erhöhen. Zur Begründung ihrer hiergegen am 20. August 2020 erhobenen Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor: Der Kläger habe im Sommer 1988 einen "Pretest" absolviert, bei dem allerdings offenbar geworden sei, dass aufgrund seiner Schulausbildung keine Tätigkeit innerhalb des Militärs für ihn infrage komme. Daher habe er sich in der Folgezeit fortgebildet und in den ersten Monaten des Jahres 1989 den Test erneut mit ebenfalls nur mäßigem Erfolg absolviert. Daraufhin habe er sich mit seinem in M/Deutschland lebenden Vater in Verbindung gesetzt. Dieser habe ihm angeboten, sich bei ihm auf das Militärexamen vorzubereiten, sodass der Kläger im Juni 1989
Deutschland übergesiedelt sei und während der Vorbereitungszeit zum Examen bei seinem Vater gewohnt habe. Im Sommer 1989 habe der Kläger
Abstimmung mit dem für die Rekrutierung bei der US-Army zuständigen Beamten, der einen entsprechenden Plan entworfen habe, mit Collegekursen zur Vorbereitung auf das Militäreintrittsexamen begonnen, welches er wohl im Oktober 1989 bestanden habe, woraufhin er
Erledigung von Formularen und
seiner Vereidigung am
G mitberücksichtigt worden. Aufgrund seiner Anstellung beim "Department of Defense" sei der Kläger mittlerweile in die USA versetzt worden. Er verrichte seinen Dienst seit Juli 2020 in A im US-Staat Alabama. Voraussichtlich werde er zwei Jahre in den USA bleiben. Zwar sei für das Streitjahr von einer grundsätzlichen unbeschränkten Steuerpflicht der Kläger im Inland
G auszugehen. Insbesondere greife die Wohnsitzfiktion des Art. X Abs. 1 Satz 1 des NATO-Truppenstatuts nicht; der erforderliche und vom Steuerpflichtigen zu beweisende "Rückkehrwille" sei hier irrelevant. Allerdings liege das Besteuerungsrecht für die Einkünfte des Klägers
1 DBA USA nicht bei Deutschland, sondern - entsprechend der Grundregel des Art. 19 Abs. 1 Buchst.
Absolvierung seines Examens in die US-Army einzutreten - in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt sei. Dass er in Deutschland im Juni 1989 ansässig geworden sei, um sich bei seinem Vater in M auf das Militäreintrittsexamen vorzubereiten, dürfte unstreitig sein. Soweit der Beklagte meine, der Kläger sei in 1989 nicht zur Leistung der Dienste ansässig geworden, weil in beginnenden Vorbereitungen auf ein Eintrittsexamen keine Erbringung von Diensten für die US-Streitkräfte zu sehen sei, werde das Motiv des Klägers zur Ansässigkeitsnahme in Deutschland verkannt. Diese habe nämlich nur den einen Zweck gehabt, Dienste für die US-Streitkräfte zu erbringen, wozu als Voraussetzung gehört haben, dass er das Eintrittsexamen bestehe, wozu wiederum notwendig gewesen sei, dass er sich auf dieses vorbereite. Auch die Ansicht des Beklagten, dass der Kläger im Jahr 1989 nicht zur Übernahme der im Streitjahr konkret ausgeübten Tätigkeit als ziviler Angestellter der Streitkräfte ansässig geworden sei, weil zwischen dem Ansässigwerden und der konkret ausgeübten Diensttätigkeit ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestehen müsse und dieser in der Regel bei einem Wechsel des Arbeitgebers abgebrochen werde, sei nicht vertretbar. Denn der Kläger sei zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Militärdienst bereits ansässig geworden, nämlich im Juni 1989, sodass sich an seiner ursprünglichen Motivation, in Deutschland ansässig zu werden, hierdurch nichts geändert habe. Man könne nicht mehrfach ansässig im Sinne des DBA USA werden. Auf telefonische
frage des Berichterstatters hat der Klägervertreter zudem erklärt, sein Mandant habe bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Juni 1989 über keinen Wohnsitz in den USA mehr verfügt. Bei dem in dem "Enlistment/Reenlistment Document" vom 22. Dezember 1989 angegebenen "Home of record" handele es sich um die Wohnanschrift der Mutter des Klägers. Er habe damals hierzu eine Angabe machen müssen und dann eben die Adresse seiner Mutter angegeben. Die Kläger beantragen,den Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 19.06.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.08.2020 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 111.465,00 € nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden,hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen,hilfsweise, die Revision zuzulassen. Er führt im Wesentlichen aus: Er schließe sich der Auffassung der Kläger an, dass zwischen der Einreise des Klägers im Juni 1989 und dem Vertragsabschluss im Dezember 1989 und somit der Ausübung der Tätigkeit als Soldat der US-Army ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestehe. Hinsichtlich der Auslegung des Art. 19 Abs. 1 Buchst.
Beendigung eines Dienstverhältnisses und das Begründen eines neuen Dienstverhältnisses im Ansässigkeitsstaat ließen auf einen solchen stärkeren Bezug zum Ansässigkeitsstaat zum Zeitpunkt der Aufnahme dieser Tätigkeit schließen. Er - der Beklagte - gehe davon aus, dass es sich bei dem Dienstverhältnis des Klägers als ziviler Angestellter des US-Verteidigungsministeriums um ein neues Dienstverhältnis handele, mit der Folge, dass das Besteuerungsrecht für die daraus erzielten Einkünfte entsprechend den vorgenannten Ausführungen nicht beim Kassenstaat, sondern bei der Bundesrepublik Deutschland liege. Denn die Begründung der Ansässigkeit sei im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Soldat erfolgt und bei Aufnahme der Tätigkeit als Angestellter des US-Verteidigungsministeriums sei der Kläger bereits in der Bundesrepublik ansässig gewesen. Zudem habe der Kläger seinen inländischen Wohnsitz während seines Aufenthaltes in den USA zwischen November 2006 und Juni 2008 beibehalten, mit der Konsequenz, dass das Ansässigwerden in 1989 in Zusammenhang mit seiner ursprünglichen Tätigkeit als Soldat und nicht mit dem im Streitjahr ausgeübten Dienstverhältnis als ziviler Angestellter der US-Streitkräfte in Zusammenhang stehe. Auch wenn der Kläger in 2008, im Anschluss an seinen USA-Aufenthalt, erneut in Deutschland ansässig geworden wäre, wäre er im Übrigen nicht nur zur Ausübung der Dienste ansässig geworden, sondern auch aus privaten Gründen, weil seine Familie dort gelebt habe. Auch in diesem Fall läge das Besteuerungsrecht gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchst.
einer Anfangsphase von zwei Jahren automatisch die Versetzung in einen permanenten Status, was wiederum bedeute, dass eine Art unbefristetes Beschäftigungsverhältnis begründet werde, welches entweder durch Kündigung oder durch anderweitige Gründe beendet werden könne. Abschließend verweist der Kläger noch auf den Beschluss des
Beendigung seines Dienstes nicht in die USA zurückkehren wollte, kommt die Regelung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATO-Truppenstatut, wonach für Zeitabschnitte, in denen sich ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges des Entsendestaates nur in dieser Eigenschaft im Aufnahmestaat aufhält, das Fehlen eines inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts fingiert wird, vorliegend nicht zum Tragen. 2. Das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland für die Einkünfte des Klägers wird jedoch durch die Bestimmungen des DBA USA 1989/2008 ausgeschlossen. a)
1 Buchst. a DBA USA 1989/2008 können vorbehaltlich des Buchstabens b Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einem ihrer Organe an eine natürliche Person für die diesem Vertragsstaat, der Gebietskörperschaft oder dem Organ geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden (sog. Kassenstaatsprinzip). In Deutschland werden diese Einkünfte unter Progressionsvorbehalt freigestellt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG i.V.m. Art. 23 Abs. 3 Buchst. a DBA USA 1989/2008). Das Kassenstaatsprinzip gilt allerdings nur "vorbehaltlich des Buchstabens b", d.h. es dürfen außerdem nicht die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 Buchst. b DBA-USA 1989/2008 vorliegen.
dieser Vorschrift können die Vergütungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Buchst. a DBA USA 1989/2008 nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist sowie - darüber hinaus - entweder ein Staatsangehöriger dieses Staates ist (Doppelbuchst.
dem Gesamtergebnis des Verfahrens auch nicht festzustellen, dass der Kläger im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA USA 1989/2008 "nicht ausschließlich zu dem Zweck der Leistung der Dienste in diesem Staat ansässig geworden ist". aa)
1 Satz 1 DBA USA 1989/2008 bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" im Sinne des Abkommens eine Person, die
dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes der Gründung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine Gebietskörperschaften. Aus der Verweisung auf das "Recht dieses Staates" folgt, dass sich die Frage, ob - und gegebenenfalls wann - eine abkommensberechtigte Person in Deutschland im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA USA 1989/2008 "ansässig geworden ist",
deutschem Recht bemisst. Für die Bestimmung des Wohnsitzes im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 1
seiner Einreise gemäß § 9 Satz 1 AO einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründet hatte.
Satz 2 AO ist als gewöhnlicher Aufenthalt allerdings stets und von Beginn an auch ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen. Da sich der Kläger von Juni 1989 bis April 1990 ununterbrochen in Deutschland aufgehalten hat, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Buchst. a und c DBA USA 1989/2008 in den USA noch über eine ständige Wohnstätte verfügt hat bzw. dort weiterhin seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, bestehen
Aktenlage nicht. Das Ansässigwerden in Deutschland im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Buchst b Doppelbuchst. bb DBA USA 1989/2008 wird deshalb gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 DBA USA 1989/2008 i.V.m. § 9 Satz 2 AO für den Zeitpunkt seiner Einreise im Juni 1989 fingiert. Ob der Kläger während seiner berufsbedingten Aufenthalte in den USA von April 1990 bis November 1991 und von November 2006 bis Juni 2008 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland beendet hatte (vgl. zur Beendigung des gewöhnlichen Aufenthalts z.B. Avvento, in Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Stand 01.10.2019, § 9 AO, Rn. 30 ff.), bedarf keiner näheren Prüfung. Denn seit Februar 1990 hatte er neben dem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland zusätzlich einen Wohnsitz im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 DBA USA 1989/2008 i.V.m. § 8 AO bzw. eine ständige Wohnstätte im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Buchst a 1 DBA USA 1989/2008, den/die er während seiner Aufenthalte in den USA beibehalten hat. Da er aufgrund des Umstandes, dass seine Ehefrau und seine Kinder in Deutschland verblieben waren, dort zudem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Buchst. a DBA USA 1989/2008 hatte, kann ferner dahinstehen, ob er im Sinne der Vorschrift auch über eine ständige Wohnstätte in den USA verfügt hat. bb) Die Motivation für die Ansässigkeitsnahme im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA USA 1989/2008 ist eine innere Tatsache, die durch objektive Merkmale, wie z.B. einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, belegt sein muss.
der Lebenserfahrung ist bei einem solchen Zusammenhang davon auszugehen, dass die Person in dem betreffenden Vertragsstaat "zu dem Zweck der Leistung der Dienste" ansässig geworden ist (vgl. Vogel/Lehner/Dürrschmidt,
dem Beschluss des BFH vom 23. Februar 2021 ( I B 55/20 , BFH/NV 2021, 1064) kommt es im Rahmen des Art. 19 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA USA 1989/2008 - anders als bei Art. X Abs. 1 Satz 1 des NATO-Truppenstatuts - auf eine zeitpunktbezogene Betrachtung an ("ansässig geworden ist"). Die Freistellung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
dem Kassenstaatsprinzip des Art. 19 Abs. 1 Buchst. a DBA-USA 1989/2008 bleibe demnach auch dann erhalten, wenn die Frage, ob der Steuerpflichtige ausschließlich zu dem Zweck der Leistung der Dienste in Deutschland ansässig geworden sei, nur zum Zeitpunkt des abkommensrechtlichen Ansässigwerdens i.S. des Art. 4 DBA-USA 1989/2008, aber nicht mehr zu einem späteren Zeitpunkt positiv beantwortet werden könne. Dementsprechend könne sich ein Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland im Falle eines Wechsels der ausgeübten Tätigkeit nicht daraus ergeben, dass der Steuerpflichtige schon vor Aufnahme der nunmehr konkret ausgeübten Tätigkeit in Deutschland ansässig gewesen sei und deshalb nicht mehr im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA USA 1989/2008 zur Ausübung dieser Tätigkeit habe ansässig werden können. Maßgebend sei vielmehr, zu welchem Zeitpunkt der Steuerpflichtige in Deutschland gemäß Art. 4 DBA USA 1989/2008 ansässig geworden sei, welche Motivation er zu diesem Zeitpunkt gehabt habe und ob dies bis in die Streitjahre fortwirke. Letzteres werde gegebenenfalls davon abhängen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Begrenzung eines Besteuerungsrechts des Nicht-Kassenstaats durch Art. 19 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA-USA 1989/2008 auch bei der Erneuerung zeitlich befristeter Dienstverhältnisse, beim späteren Abschluss eines anderen Dienstverhältnisses oder bei längeren Beschäftigungspausen gelte. Soweit hierzu teilweise gefordert werde, dass sich das Ansässigwerden nur auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum konkret ausgeübte Tätigkeit beziehen dürfe (in diesem Sinne Wassermeyer/Drüen, in Wassermeyer, 155. EL Oktober 2021, OECD-MA 2017 Art. 19, Rn. 71, 72, die bei einem Wechsel des Arbeitgebers von einem Abbruch des erforderlichen Zusammenhangs ausgehen), spreche dagegen der Wortlaut der Vorschrift, der allgemein und neutral auf den Zweck der Leistung "der Dienste" abstelle, ohne ausdrücklich auf die im Veranlagungszeitraum konkret ausgeübten Dienste Bezug zu nehmen (z.B. durch die Formulierung "dieser Dienste"). Dies deute darauf hin, dass das Ergebnis der Prüfung des Art. 19 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA-USA 1989/2008 zum Zeitpunkt des Ansässigwerdens grundsätzlich auch bei einer Änderung der konkreten Tätigkeit fortwirke (BFH aaO). bbb) Soweit der Kläger im Streitjahr Arbeitslohn für seine Tätigkeit als Reservist der US-Streitkräfte bezogen hat, erscheint bereits nicht
vollziehbar, inwiefern seit seinem Ansässigwerden in Deutschland im Juni 1989 ein Wechsel der ausgeübten Tätigkeit erfolgt sein soll. Vielmehr war der Kläger seit seinem Eintritt in den Dienst der US-Streitkräfte am
2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Der BFH erhält hierdurch Gelegenheit zur Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Wechsel der ausgeübten Tätigkeit
Begründung der Ansässigkeit dazu führt, dass der Steuerpflichtige nicht mehr im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA USA 1989/2008 "ausschließlich zu dem Zweck der Leistung der Dienste in diesem Staat ansässig geworden ist". Permalink: https://openjur.de/u/2396680.html ( https://oj.is/2396680 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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