GB. Eine Strafbarkeit scheitere im vorliegenden Fall jedoch daran, dass der Impfausweis lediglich in einer Apotheke vorgelegt, hingegen nicht - wie vom Tatbestand des § 277 StGB vorausgesetzt - "zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften" gebraucht worden sei. Der Beschuldigte habe sich im Internet über den Umstand der Straflosigkeit der Vorlage eines gefälschten Impfausweises in Apotheken informiert und sei sich sicher gewesen, "nichts Unrechtmäßiges" zu tun. Mit Verfügung vom 08.11.2021 ordnete die Staatsanwaltschaft Paderborn die Herausgabe des Mobiltelefons iPhone 12 Pro an die Mutter des Beschuldigten, ..., an. Im Übrigen beantragte die Staatsanwaltschaft Paderborn am 09.11.2021, 1) auf den Widerspruch des Beschuldigten ... gemäß § 98 Abs. 2 S. 2 StPO die Beschlagnahme der im Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll bzgl. des ... aufgeführten Gegenstände (Bl. 76 d.A.) zu bestätigen, 2) auf den Widerspruch der Zeugin ...gemäß § 98 Abs. 2 S. 2 StPO die Beschlagnahme ihres Impfausweises und ihres Mobiltelefones (Bl. 78 d.A.) zu bestätigen, 3) der Beschwerde des Beschuldigten gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 30.09.2021 (Bl. 58 d.A.) nicht abzuhelfen, die Akte dem Landgericht vorzulegen und von dort aus die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zu verwerfen. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft Paderborn im Wesentlichen aus, dass die sichergestellten internetfähigen Geräte und Speichermedien als Beweismittel benötigt würden, da sich aus deren Auswertung ergeben könne, wie der Beschuldigte in den Besitz der Impfausweise, Aufkleber und Stempel gelangt sei und mit wem er entsprechende Verkaufsgespräche über gefälschte Impfausweise geführt habe. Da nicht auszuschließen sei, dass der Beschuldigte auch Zugriff auf die Geräte der mit ihm in einem Haushalt lebenden Personen gehabt habe, lägen auch insoweit die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme vor. Der Beschuldigte habe sich durch das Anfertigen der gefälschten Impfausweise und durch deren Vorlage in der Apotheke der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB strafbar gemacht. Zwar liege eine Strafbarkeit nach § 277 StGB mangels Gebrauchsmachens vor einer Behörde oder einer Versicherungsgesellschaft ebenso wenig vor wie eine Strafbarkeit nach § 278 StGB, da es sich bei dem Letzteren um ein Sonderdelikt für Ärzte und anderes approbiertes Medizinpersonal handele. Allerdings seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 267 StGB erfüllt. Gründe für eine von den §§ 277 ff. StGB ausgehende Sperrwirkung seien nicht ersichtlich und entsprächen auch nicht dem Willen des Gesetzgebers. Der Straftatbestand der Urkundenfälschung sei den spezielleren Vorschriften des 23. Abschnitts des StGB vorangestellt. Aus dieser Systematik ergebe sich der gesetzgeberische Wille, die allgemeinere Vorschrift als Auffangtatbestand auszugestalten. Der Umstand, dass die allgemeinere Vorschrift der Urkundenfälschung eine höhere Strafandrohung vorsehe, rechtfertige nicht die Annahme einer Sperrwirkung, sondern sei allenfalls im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Die Annahme einer Sperrwirkung würde demgegenüber - wie der vorliegende Fall zeige - zu Wertungswidersprüchen führen. Mit Beschluss vom 09.11.2021 hat das Amtsgericht Paderborn die Beschlagnahme der beiden Teleskopschlagstöcke bestätigt. Den Antrag der Staatsanwaltschaft Paderborn auf Bestätigung der Beschlagnahme der übrigen Gegenstände hat das Amtsgericht abgelehnt. Zur Begründung der Ablehnung der richterlichen Bestätigung der Beschlagnahme hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten nicht den Tatbestand des § 277 StGB erfülle, da dieser ein Gebrauchmachen gegenüber einer Behörde oder einer Versicherungsgesellschaft erfordere. Zwar seien die Tatbestandsvoraussetzungen der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB erfüllt. Jedoch werde dieser Tatbestand durch die speziellere Vorschrift des § 277 StGB verdrängt. Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Amtsgerichts vom 09.11.2021 hat der Beschuldigte mit Verteidigerschriftsatz vom 17.11.2021 seine Beschwerde vom 25.10.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 30.09.2021 zurückgenommen (05 Qs 34/21). Demgegenüber hat die Staatsanwaltschaft Paderborn mit Verfügung vom 11.11.2021 Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 09.11.2021 eingelegt und beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben sowie die Beschlagnahme der in Rede stehenden Gegenstände richterlich zu bestätigen. Zur Begründung hat sie - zusammengefasst - ergänzend ausgeführt, dass selbst bei Annahme einer von den §§ 277 ff. StGB ausgehenden Sperrwirkung fraglich sei, ob diese im vorliegenden Fall auch eingreife. Eine solche könne allenfalls für Gesundheitszeugnisse
GB gelten. Gesundheitszeugnisse in diesem Sinne seien körperlich oder elektronisch fixierte Aussagen über die körperliche oder psychische Gesundheit oder Krankheit eines Menschen. Impfausweise enthielten inhaltlich jedoch nur eine Bestätigung der vorgenommenen Erst- und Zweitimpfung ohne eine sachverständige Aussage über die Immunität bzw. den Grad oder die Wahrscheinlichkeit einer etwaigen Immunität. Die von dem Landgericht Osnabrück in dem Beschluss vom 12.10.2021 zitierte Rechtsprechung des Reichsgerichts ( RGSt 24, 284 - Urteil vom 21.09.1893; RG GA 43, 385 - Urteil vom 28.09.1895) könne für die Frage der Einordnung des Impfausweises als Gesundheitszeugnis nicht herangezogen werden. Denn in den dort behandelten Fällen der Pocken- bzw. Blatternimpfung habe sich jeder Impfling sechs bis acht Tage nach der Impfung erneut dem impfenden Arzt vorstellen müssen, damit der Arzt den Eintritt einer Wirkung des Impfschutzes habe feststellen können. Anders als bei der COVID-Impfung habe der unterzeichnende Arzt in den damaligen Fällen also eine Aussage über den Eintritt oder das Ausbleiben einer Immunität getroffen. Selbst bei Einordnung des Impfausweises als Gesundheitszeugnis
GB sei der Schutzumfang und damit auch der Umfang einer etwaigen Sperrwirkung dahingehend eingeschränkt, dass nur Gesundheitszeugnisse erfasst seien, die zum Gebrauch vor Behörden und Versicherungsgesellschaften bestimmt seien. Dies sei bei Impfausweisen nicht der Fall, da diese auch zur Vorlage in Apotheken (zur Erlangung eines digitalen Impfzertifikats) und zur Vorlage bei Einrichtungen bestimmt seien, die von Zugangsbeschränkungen der jeweils geltenden Coronaschutzverordnung betroffen seien. Das Amtsgericht Paderborn hat der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Paderborn nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ergänzend ausgeführt, dass auch die Bescheinigung durchgeführter therapeutischer Maßnahmen ein Gesundheitszeugnis
GB darstellen könne. Auch ein Impfausweis falle unter diesen Begriff, weil die Impfung eine Information über die voraussichtlich gesteigerte Immunität als Aspekt des Gesundheitszustandes impliziere. II. Die gemäß §§ 304 , 305 StPO statthafte und zulässige, insbesondere gemäß § 306 Abs. 1 StPO formgerecht eingelegte Beschwerde der Staatsanwaltschaft Paderborn ist in der Sache unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Gegenstände - mit Ausnahme der beiden Teleskopschlagstöcke, deren Beschlagnahme aber bereits durch Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 09.11.2021 bestätigt worden ist - lagen nicht vor. Gemäß § 94 Abs. 1, Abs. 2 StPO unterliegen nur solche Gegenstände der Beschlagnahme, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Der Begriff der "Untersuchung"
PO umfasst das Strafverfahren und setzt das Vorliegen eines Anfangsverdachtes voraus. Ein Anfangsverdacht in diesem Sinne liegt vor, wenn konkrete Tatsachen die Annahme belegen, dass eine verfolgbare Straftat begangen wurde. Das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten war nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Vornahme der Handlungen geltenden Straftatbestände jedoch nicht strafbar. 1) Eine Strafbarkeit nach den §§ 275 , 276 StGB wegen der Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen bzw. wegen des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen - jeweils in der Fassung vom 13.11.1998 und gültig ab dem 01.01.1999 - kam nicht in Betracht, da es sich bei Impfausweisen nicht um amtliche Ausweise im Sinne dieser Normen handelt. Amtliche Ausweise sind Urkunden, die von einer tatsächlich existierenden Behörde oder sonstigen Stelle öffentlicher Verwaltung ausgestellt werden, um zumindest auch die Identität einer Person nachzuweisen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 06.10.2009 - 81 Ss 43/09 ; OLG Bamberg, Urteil vom 14.05.2014 - 3 Ss 50/14 ). Da das Ausstellen von Impfausweisen nicht Behörden oder sonstigen Stellen der öffentlichen Verwaltung vorbehalten ist, sondern vielmehr auch durch Ärztinnen und Ärzte sowie deren Hilfspersonal erfolgen kann, die keine hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen, handelt es sich bei Impfausweisen nicht um amtliche Ausweise im Sinne der §§ 275 , 276 StGB (jeweils in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung vom 13.11.1998). Dass ein Impfausweis keinen amtlichen Ausweis
GB darstellt, ergibt sich neben dem insoweit eindeutigen Wortlaut auch aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber sich - insoweit allerdings erst nach den hier zu beurteilenden Tatzeiträumen - zu einer seit dem 24.11.2021 geltenden Neuregelung in § 275 Abs. 1a) StGB veranlasst gesehen hat, die nun auch - und zwar neben der weiterhin für die Vorbereitung der Herstellung amtlicher Ausweise geltenden Regelung in Absatz 1 - die Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen unter Strafe stellt. Die Erwägung, dass es sich bei Impfausweisen nicht um amtliche Ausweise
GB handelt, war dabei ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drucks. 20/15) eine tragende Erwägung für die Neuregelung in § 275 Abs. 1a) StGB. 2) Das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten erfüllt auch nicht den Tatbestand der Fälschung von Gesundheitszeugnissen gemäß § 277 StGB (in der Fassung vom 13.11.1998 und gültig ab dem 01.01.1999). Danach ist strafbar, wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson oder unberechtigt unter dem Namen solcher Personen ein Zeugnis über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand ausstellt oder ein derartiges echtes Zeugnis verfälscht und davon zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht. Zwar handelt es sich bei Impfausweisen um Gesundheitszeugnisse
GB. Denn Gesundheitszeugnisse sind körperlich oder elektronisch fixierte Erklärungen über den gegenwärtigen Gesundheitszustand eines Menschen, über frühere Krankheiten sowie ihre Spuren und Folgen oder über Gesundheitsaussichten, wobei auch Angaben tatsächlicher Natur, so etwa über erfolgte Behandlungen erfasst sind. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Bescheinigung eine Diagnose oder eine sachverständige Stellungnahme enthält (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 25.09.2013 - 2 Ss 519/13 , m.w.N.; BeckOK, StGB/Weidemann, 51. Ed. 1.11.2021, StGB § 277 Rn. 4; Zieschang in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl. 2009, § 277, Rn. 2). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze fällt auch die Bescheinigung über die Durchführung einer COVID-Impfung unter das Tatbestandsmerkmal des "Gesundheitszeugnisses"
GB. Zwar enthält die in einem Impfausweis enthaltene Bescheinigung über die Durchführung einer COVID-Impfung keine ausdrückliche Aussage über deren Wirksamkeit im Hinblick auf eine etwaige Immunisierung. Insbesondere geht mit ihr keine nachträgliche ärztliche Überprüfung des Immunschutzes - beispielsweise in Form einer Bestimmung der infolge der Impfung ausgebildeten Antikörper - einher. Jedoch ist eine derartige sachverständige oder gutachterliche Auseinandersetzung mit dem Grad der Wirkung einer Impfung nicht Voraussetzung für die Annahme eines Gesundheitszeugnisses
GB. Vielmehr genügen für die Annahme eines Gesundheitszeugnisses auch Angaben tatsächlicher Natur im Hinblick auf die Durchführung therapeutischer Maßnahmen (vgl. Zieschang in Leipziger Kommentar, StGB,
GB a.F.. Der Umstand, dass den Apotheken durch die Regelung in § 22 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 IfSG staatliche Aufgaben - insbesondere Bescheinigung der Impfung in einem digitalen Impfzertifikat nach Prüfung der Identität der geimpften Person und nach Prüfung der Authentizität der Impfdokumentation - übertragen worden sind, führt nicht zur Annahme einer Behördeneigenschaft
GB a.F.. Denn - wie sich bereits aus den Legaldefinitionen des § 11 Abs. 1 Nr. 2c) und Nr. 4a) StGB ergibt - differenziert der Gesetzgeber zwischen Behörden und sonstigen Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Daraus ergibt sich aber auch, dass die Übertragung von Aufgaben der öffentlicher Verwaltung auf private Stellen, die zudem nicht in das Gefüge der öffentlichen Verwaltung eingegliedert sind, nicht dazu führen kann, dass sie als "Behörden"
GB a.F. behandelt werden (vgl. LG Osnabrück, Beschluss v. 12.10.2021 - 3 Qs 38/21 ). Ein Anfangsverdacht wegen einer Strafbarkeit nach § 277 StGB a.F. ergibt sich auch nicht daraus, dass das digitale Impfzertifikat im Ergebnis - nach Übermittlung der in § 22 Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 IfSG genannten personenbezogenen Daten - gemäß § 22 Abs. 5 S. 3 IfSG durch das Robert-Koch-Institut technisch erzeugt wird. Zwar setzt der Tatbestand des Gebrauchmachens gegenüber einer Behörde - ebenso wie im Falle der Urkundenfälschung nach § 267 StGB - keine eigenhändige Begehung voraus, sodass eine mittelbare Täterschaft grundsätzlich denkbar wäre (vgl. MüKo/Erb, StGB,
GB a.F. gerade keine eigene Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Impfausweises. Soweit sich aus den Aussagen der im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen der Verdacht ergibt, dass der Beschuldigte das daraufhin erhaltene digitale Impfzertifikat anlässlich des Besuchs des ... mehrfach zur Täuschung über seinen Impfstatus vorgelegt hat, handelt es sich bei dem in Rede stehenden Zertifikat nicht um ein gefälschtes Gesundheitszeugnis
GB a.F., weil es tatsächlich von der angegebenen Person nach § 22 Abs. 5 bis Abs. 7 IfSG ausgestellt wurde (vgl. Gaede/Krüger, NJW 2021, 2159). Demgegenüber gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte den Impfausweis als solchen der Schule zugänglich gemacht hat. 3) Aus den unter Ziff. 2) dargelegten Gründen kommt auch eine Strafbarkeit des Beschuldigten wegen des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse gemäß § 279 StGB (in der Fassung vom 13.11.1998) nicht in Betracht. 4) Schließlich liegt auch kein Anfangsverdacht wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB vor, weil der Tatbestand des § 277 StGB (i.d.F. v. 13.11.1998) im Anwendungsbereich von Gesundheitszeugnissen als lex specialis eine Sperrwirkung entfaltet, die einen Rückgriff auf den allgemeineren Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 StGB verhindert (so im Ergebnis auch: LG Osnabrück, Beschluss v. 12.10.2021, 3 Qs 38/21 ; MüKo/Erb, StGB,
GB handelt. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach eine etwaige Sperrwirkung nur insoweit gelten könne, als es um Gesundheitszeugnisse gehe, die zum Gebrauch vor Behörden und Versicherungsgesellschaften bestimmt seien, würde wiederum zu den bereits aufgezeigten Wertungswidersprüchen führen und würde die Ausgestaltung des § 277 StGB a.F. als zweiaktiges Delikt verkennen. 5) Die Kammer verkennt nicht, dass eine derartige gesetzessystematische Auslegung der im hier relevanten Tatzeitraum geltenden Straftatbestände eine Strafbarkeitslücke offenbart, sieht sich aber aus den dargelegten Gründen an einer anderweitigen Auslegung gehindert. Die nach damaliger Rechtslage bestehende weitgehende Straflosigkeit des Umgangs von Privatpersonen mit gefälschten Impfausweisen - mit Ausnahme deren Gebrauchs gegenüber Behörden und Versicherungsgesellschaften - resultiert aber nicht nur aus der von § 277 StGB a.F. ausgehenden Sperrwirkung, sondern - wie sich an der Ausgestaltung des § 275 StGB in der Fassung vom 13.11.1998 zeigt - insbesondere daraus, dass der damalige Gesetzgeber die Relevanz des Umgangs mit gefälschten Impfausweisen insgesamt bei der Regelung des
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.