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SG Hamburg, Urteil vom 09.04.2018 - S 7 SO 89/14

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Krankenhauskosten aus Mitteln der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). In die klägerische Klinik S. wurde am Sonntag, den
  3. Juli 2012 um 23.10 Uhr der p. Patient J.S. über den Rettungsdienst mit einer traumatischen subduralen Blutung eingeliefert und ohne während seines Aufenthaltes ansprechbar gewesen zu sein bis zu seinem Tod in der Klinik am ... 2012 behandelt. Noch am
  4. Juli 2012 ging bei der Beklagten per Fax eine Anmeldung der Klägerin zur Erstattung der Krankenhauskosten aus Mitteln der Sozialhilfe ein. Der Anmeldung nachgesendet wurden eine Passkopie des Patienten und ein Dringlichkeitsattest. Mit Schreiben vom
  5. August 2012 stellt das P. Generalkonsulat eine Negativbescheinigung bezüglich eines Krankenversicherungsschutzes des Patienten aus, die die Klägerin ebenfalls an die Beklagte weiterleitete. Mit der Begründung, dass die Hilfebedürftigkeit des Patienten weder nachgewiesen sei noch ermittelt werden könne, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
  6. September 2012 eine Kostenübernahme ab und wies ebenso den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  7. Januar 2014 zurück. Laut eigener Ermittlungen der Beklagten besitze die Ehefrau des Patienten in P. ein Haus. Ihre Unterhaltspflicht werde auch nicht dadurch beseitigt, dass sie das Erbe ausgeschlagen habe. Hiergegen hat die Klägerin am
  8. Februar 2014 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass sämtliche Voraussetzungen des sog. Nothelferanspruches nach § 25 SGB XII vorliegen. Insbesondere sei von einer Mittellosigkeit des Patienten auszugehen. Da der Patient in der Klinik nicht ansprechbar gewesen sei, hätten die zur Anspruchsbegründung erheblichen Tatsachen im Nachhinein geklärt werden müssen. Die Ehefrau des Patienten habe ausgeführt, dass der Patient etwa 3 Jahre vor seiner notfallmäßigen Aufnahme nach H. gekommen sei, um Arbeit zu suchen. Daraus, dass die Ehefrau Eigentümerin eines Hausgrundstücks in P. sei, konstruiere die Beklagte lediglich, dass der Patient Miteigentümer des Hauses gewesen sei. Dass die Ehefrau des Patienten die Erbschaft ausgeschlagen habe, müsse berücksichtigt werden. Die Ehefrau selbst habe keine Einnahmen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
  9. September 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  10. Januar 2014, zugestellt am
  11. Februar 2014, zu verpflichten, die Kosten der Behandlung des Herrn J.S. vom
  12. Juli 2013 bis
  13. Juli 2013 in der Asklepios Klinik S. in Höhe von 27.429,76 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu übernehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ob der Patient selbst vermögend gewesen sei, habe die Beklagte nicht herausfinden können. Die Sachverhaltsaufklärung habe aber ergeben, dass die Ehefrau des Patienten vermögend ist und der Patient, ihr Ehemann, deshalb Unterhaltsansprüche gegen sie hat(te). In jedem Fall sei nicht erwiesen, dass der Patient hilfebedürftig gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte wie auch auf die bei der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen. Gründe Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 56 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) statthafte und zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom
  14. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  15. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Krankenhauskosten. Ein solcher Anspruch könnte sich nur aus § 25 SGB XII ergeben. Die Voraussetzungen hierfür liegen jedoch nicht vor. § 25 SGB XII bestimmt, dass jemandem, der in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht hat, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten sind, wenn er sie nicht aufgrund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Zweck dieser Regelung ist es, die spontane Hilfsbereitschaft Dritter im Interesse in Not geratener Menschen zu erhalten und zu stärken, um auf diese Weise Hilfe in Fällen sicherzustellen, in denen Leistungen des Sozialhilfeträgers zu spät kämen oder wegen Zeitablaufs ins Leere gingen (Schoch in LPK-SGB XII,
  16. Auflage 2012, § 25 Rn. 1 m. w. N.; BSG, Urteile vom
  17. August 2013 - B 8 SO 19/12 R , Rn. 19, BSGE 114, 161 -170,
  18. Dezember 2013 - B 8 SO 13/12 R , Rn. 20, abrufbar unter juris und
  19. November 2014 - B 8 SO 9/13 R , SozR 4-3500 § 25 Nr. 5). Als "Jemand" im Sinne der Norm gilt dabei jede Person, die einem anderen gegenüber Leistungen erbracht hat; natürliche Personen, aber auch juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. Auch die Klägerin als Träger eines Krankenhauses gehört damit grundsätzlich zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Die Kammer hat hier auch keinen Zweifel an der Notwendigkeit der sofortigen medizinischen Aufnahme und Behandlung des Patienten. Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Behandlungskosten scheitert aber an der erforderlichen hypothetischen Leistungspflicht der Beklagten dem Patienten gegenüber. Die Kammer hat keine volle Überzeugung davon gewinnen können, dass der Patient hilfebedürftig im Sinne des SGB XII war. Gem. § 19 Abs. 3 SSGB XII werden Hilfen zur Gesundheit geleistet, wenn den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern die Aufbringung aus dem Einkommen (vgl. §§ 82 ff. SGB XII) und Vermögen (vgl. § 90 SGB XII) nicht zuzumuten ist. Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, worauf sich eine Hilfebedürftigkeit des Patienten stützen könnte. Der Patient ist nicht ansprechbar in die Klinik eingeliefert worden und konnte somit keinerlei eigene Angaben zu seiner finanziellen Situation machen. Aus dem Umstand, dass im Nachhinein die Ehefrau des Patienten mitgeteilt hat, dass sich ihr Ehemann bereits seit drei Jahren vor der Aufnahme in die Klinik in H. aufgehalten hat, lässt sich weder ein Anhaltspunkt für noch gegen eine Hilfebedürftigkeit ableiten. Auch die Tatsache, dass die Ehefrau das Erbe ausgeschlagen hat, führt ebenfalls nicht sicher zu dem Schluss, dass der Patient über keinerlei finanzielle Mittel verfügt hat. Der von der Beklagten ermittelte Grundbesitz der Ehefrau spricht demgegenüber eher für eigene Mittel auf ihrer Seite, welche im Falle eines Leistungsbezuges berücksichtigt worden wären. Wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststehen, geht dies zu Lasten des Nothelfers (vgl. auch SG Hamburg, Urteil vom
  20. Januar 2017 - S 10 SO 334/12 , abrufbar unter juris, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
  21. Dezember 2016 - L 7 SO 3998/15 , ebenfalls abrufbar unter juris), hier die Klägerin. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Nach der Rechtsprechung des BSG (Beschluss vom
  22. Juni 2008, B 8 SO 45/07 B ) zählt der Nothelfer nach § 25 SGB XII zu dem in § 183 Satz 1 SGG genannten Personenkreis der Leistungsempfänger. Permalink: https://openjur.de/u/2396882.html ( https://oj.is/2396882 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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