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ArbG Erfurt, Urteil vom 21.04.2022 - 6 Ca 1273/21

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 9.150,00 €. Gründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet und daher abzuweisen. Die innerhalb der Probezeit und außerhalb der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ausgesprochene Kündigung ist nicht i. S. v. § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und auch nicht treuwidrig gemäß § 242 BGB. Das erkennende Gericht orientiert sich dabei zunächst an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, die insbesondere im Urteil vom 05.12.2019, 2 AZR 107/19 , zum Ausdruck gebracht worden ist. Das Bundesarbeitsgericht führt dabei aus, dass es außerhalb der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes der Überprüfung des Vorliegens personen-, verhaltens- oder betriebsbedingter Gründe nicht bedarf, sodass der Arbeitgeber grundsätzlich jedes Arbeitsverhältnis ohne Begründung fristgerecht kündigen kann. Dies gilt insbesondere für Arbeitsverhältnisse in denen eine Probezeit vereinbart war.Die Rechtsunwirksamkeit einer solchen Kündigung ist daher allein am Maßstab der Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) oder der Treuwidrigkeit (§ 242 BGB) zu messen, sofern nicht bereits ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot ersichtlich ist (§ 134 BGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Rechtsgeschäft i. S. v. § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn es nach seinem Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht. Verstößt das Rechtsgeschäft - wie eine an sich neutrale Kündigung - nicht bereits seinem Inhalt nach gegen die grundlegenden Wertungen der Rechts- oder Sittenordnung, muss ein persönliches Verhalten des Handelnden hinzukommen, welches diesem zum Vorwurf gemacht werden kann. Hierfür muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln oder der zutage tretenden Gesinnung ergeben kann. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist die streitgegenständliche Kündigung nicht rechtswidrig und verstößt nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden nach § 138 Abs. 1 BGB. Für das Gericht ist vorliegend auch nach der dargestellten Rechtsauffassung des Klägers nicht ersichtlich, dass die Verantwortlichen der Beklagten bei Ausspruch der Kündigung besonders verwerflich gehandelt haben. Der Beklagte bringt zum Ausdruck, dass die Verantwortlichen selbst festgestellt haben, dass eine gewisse Kommunikationsunfähigkeit des Klägers gegenüber weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und gegenüber den Verantwortlichen selbst festgestellt werden musste. Sie haben ihm im Zwischenzeugnis ein sehr großes Engagement und eine sehr große Einsatzbereitschaft bescheinigt. Dies hat auch der Kläger im Verlauf des Prozesses immer wieder betont. An der eigentlichen Arbeitsleistung des Klägers und im Ergebnis daher auch an der erarbeitenden Vorstandsvorlage, ist eine Kritik der Verantwortlichen des Beklagten nicht festzustellen. Auch der Inhalt der Vorstandsvorlage, die dem Gericht vorliegt, ist nicht dahingehend zu interpretieren, dass einzelnen Verantwortlichen der Beklagten in erheblichem Maße seitens des Klägers Vorwürfe gemacht werden. Im Gegensatz dazu hat die Beklagte betont, dass während des Arbeitsverhältnisses und auch im Nachgang (insbesondere nach der erfolgten anonymisierten Beschwerde) Mängel festgestellt und auch entsprechend abgestellt worden sind. Dass die Verantwortlichen bei Ausspruch der Kündigung eine nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erforderliche verwerfliche Sanktion gegenüber dem Kläger ausgeführt haben, ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Kündigungen stellt auch keine treuwidrige Weise der Verantwortlichen des Beklagten i. S. v. § 242 BGB dar. Das Bundesarbeitsgericht hat diesbezüglich wie folgt ausgeführt: "Der Grundsatz von Treu und Glauben in § 242 BGB bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung. Eine gegen diesen Grundsatz verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage, ist wegen der darin liegenden Rechtsüberschreitung als unzulässig anzusehen. Das Kündigungsschutzgesetz hat die Voraussetzungen und Wirkungen des Grundsatzes von Treu und Glauben bereits in § 1 KSchG konkretisiert und abschließend geregelt. Eine Kündigung verstößt deshalb nur dann gegen § 242 BGB, wenn sie Treu und Glauben aus Gründen verletzt, die von § 1 KSchG nicht erfasst sind. Es geht daher vor allem darum, Arbeitnehmer vor willkürlichen oder sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen zu schützen." Vorliegend hat der Beklagte die Kündigung im weitesten Sinne - obwohl nicht notwendig - als verhaltens-/personenbedingte Kündigung bezeichnet. Diese Gründe sind bereits - wie das BAG ausführt - von § 1 KSchG erfasst. Willkürliche oder sachfremde Motive, die die streitgegenständliche Kündigung begründen könnten, sind für das Gericht nicht nachvollziehbar. Weitestgehend kann dabei auf die bereits oben ausgeführten Gründe Bezug genommen werden. Die Verantwortlichen der Beklagten haben innerhalb der Probezeit die Person, Arbeitsweise und Außenwirkung des Klägers für sich bewertet. Diese Bewertungsmöglichkeit steht ihnen als offizielle Vertreter des Arbeitgebers entsprechend zur Seite. Sinn und Zweck einer Probezeit ist darin zu sehen, dass die Verantwortlichen des Arbeitgebers eine Entscheidung darüber treffen, ob nach ihrer Auffassung der Betroffenen geeignet ist, weiterhin Beschäftigter zu sein. Eine Entscheidung hierüber kann nicht willkürlich oder sachfremd sein. Vorliegend sind die Verantwortlichen zu dem Ergebnis gekommen, dass eine zukünftige Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht möglich erscheint. Unter Beweis stellen müssen sie diese interne und persönliche Entscheidung nicht. Auch hierbei weist das Gericht wiederum darauf hin, dass auch aus der vom Kläger erstellten Vorstandsvorlage nicht abgeleitet werden kann, dass die Verantwortlichen des Beklagten aus völlig sachfremden und willkürlichen Überlegungen zur Entscheidung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses gelangt sind. An den eingereichten Unterlagen des Beklagten, im Hinblick auf die durchgeführte Personalratsanhörung, sind Fehler, die zu deren Unwirksamkeit führen, nicht erkennbar. Die Bezeichnung des Klägers als Mitarbeiter im SG 2.2 Waldarbeit, Technik entsprechen der Benennung des Klägers im originären Arbeitsvertrag.Die Benennung der Kündigungsgründe, die der Einschätzung der Verantwortlichen des Beklagten entsprechen, sind im Anhörungsschreiben benannt.Es hat darüber hinaus ein gemeinsames Gespräch zwischen den Personalratsmitgliedern und der Dienststelle in der Personalratssitzung vom 14.07.2021 gegeben. In diesem Gespräch wurden weitergehende Fragen des Personalrates seitens der Verantwortlichen beantwortet. Dass der Personalrat in seiner Begründung zur Ablehnung der Kündigung mitgeteilt hat, sich kein abschließendes Urteil habe bilden zu können, ist für das Gericht nach den Ausführungen des Beklagten nicht gänzlich nachvollziehbar. Als unterlegene Partei des Rechtsstreits hat der Kläger gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO die Kosten zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen und mit dem 3-fachen Monatsbruttogehalt zu bewerten. Permalink: https://openjur.de/u/2396899.html ( https://oj.is/2396899 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.