AZ erhalten Beschäftigte, die die Altersteilzeit im Blockmodell absolvieren, während der Arbeitsphase der Altersteilzeit das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts, dass sie jeweils erhalten würden, wenn sie die bisherigen wöchentliche Arbeitszeit weitergearbeitet hätten. Die andere Hälfte des Entgelts fließt in das Wertguthaben.
AZ wird das Entgelt nach § 7 Abs. 2 TV FlexAZ um 20% aufgestockt.
AZ wird das Wertguthaben in der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt, wobei auch das Wertguthaben
AZ an den Tariferhöhungen teilnimmt und
AZ ebenfalls um 20% aufgestockt wird. Am 01.04.2020 trat der TV COVID in Kraft, der, wegen der durch das Corona-Virus verursachten Pandemie, Reglungen zur Kurzarbeit von unter den TVöD fallenden Beschäftigten enthält. Auf Grundlage des TV COVID hat die Beklagte am 23.04.2020 mit ihrem Personalrat eine Dienstvereinbarung zur Kurzarbeit abgeschlossen. Mit Schreiben vom 27.04.2020 hat die Beklagte für die Klägerin Kurzarbeit mit 50% angeordnet. Beschäftigte, die von Kurzarbeit betroffen sind, erhalten
1 TV COVID zusätzlich zum verkürzten Entgelt und dem von der Agentur für Arbeit erwartenden Kurzarbeitergeld in den Entgeltgruppen 1 bis 10 eine Aufstockung auf 95% des Nettomonatsgehalts, das sie in den 3 vollen Kalendermonaten vor Einführung der Kurzarbeit durchschnittlich erhalten haben. So auch die Klägerin.
3 Satz 2 TV COVID ist die Aufstockung zum verkürzten Entgelt kein Regelarbeitsentgelt i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 2 TV FlexAZ. Infolge der angeordneten Kurzarbeit hat die Klägerin in der Zeit vom 08.05.2020 bis 17.07.2020 statt wöchentlich 40 Stunden nur durchschnittlich 20 Stunden gearbeitet. In dieser Zeit hat sich auch das tarifliche Entgelt der Klägerin um 50% reduziert. Die Klägerin erhielt neben dem gekürzten tariflichen Entgelt, Aufstockungsleistungen nach § 7 Abs. 3 TV FlexAZ in ungeminderter Höhe
TZG, das Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit und die entsprechenden Aufstockungsleistungen zum Kurzarbeitergeld nach dem TV COVID. Die Beklagte stellte für die Zeit der Kurzarbeit in das tarifliche Wertguthaben nur das gekürzte Entgelt ohne das Kurzarbeitergeld der Bundesagentur sowie ohne die von der Beklagten
TV COVID geleisteten Aufstockungszahlungen zum Kurzarbeitergeld ein, sodass ein geringes Wertguthaben aufgebaut wurde. § 9 Abs. 3 Satz 1 TV COVID sieht vor, dass für Beschäftigte in der Arbeitsphase des Altersteilzeitblockmodell § 10 TV FlexAZ entsprechend angewendet werden kann. § 10 TV FlexAZ enthält dabei folgende Regelungen: "§ 10Verlängerung der Arbeitsphase im Blockmodell bei Krankheit Ist die/der Beschäftigte bei Altersteilzeitarbeit im Blockmodell während der Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 TVöD; § 13 Abs. 1 Satz 1 TV-V) hinaus arbeitsunfähig erkrankt, verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit; in dem gleichen Umfang verkürzt sich die Freistellungsphase." Mit Schreiben vom 10.09.2020 informierte die Beklagte die Klägerin, dass im Zeitraum Mai 2020 bis Juli 2020 204,00 Stunden Kurzarbeit geleistet wurden, welche nach dem Tarifvertrag nachzuarbeiten wären und das für die ausgefallenen Stunden zwar Kurzarbeitergeld gezahlt wurde, dieses jedoch nicht in ihr Wertguthaben einfloss und dies Auswirkungen auf den monatlichen Zahlbetrag während der Freizeitphase habe. Mit E-Mail vom 30.09.2020 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie keine dieser Stunden nacharbeiten werde. Das bis dahin aufgebaute Wertguthaben wurde zu Beginn der Freizeitphase zum 01.01.2021
den Regelungen im TV FlexAZ zeitratierlich durch die Monate der Freizeitphase (vorliegend 48 Monate) geteilt und in der Folge mit einem geminderten Betrag neben den Aufstockungsleistungen zur Auszahlung gebracht. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Nachzahlung von Vergütung in der Freizeitphase eines Altersteilzeitvertrages. Sie ist der Ansicht, die Beklagte sei nicht berechtigt, die Vergütung für die Passivphase zu verkürzen; schon gar nicht im Umfang des Betrages, der sich aus der Kurzarbeit von 204,00 Stunden ergebe. Es sei fraglich, ob § 10 TV FlexAZ überhaupt entsprechend angewendet werden könne; jedenfalls hätte es einer weiteren Vereinbarung bedurft. Selbst wenn § 10 TV FlexAZ entsprechend Anwendung finde, sei ein fiktiver gesetzlicher Entgeltfortzahlungszeitraum von 6 Wochen seit Beginn der Kurzarbeit (Zeitraum: 08.05.2020 - 22.06.2020) auch entsprechend und für den Umfang der Nacharbeit nicht zu berücksichtigen. Überdies habe die Beklagte in ihrem Schreiben vom 10.09.2020 auf die Nacharbeit der in Folge der Kurzarbeit ausgefallenen 204,00 Stunden verzichtet. Die Klägerin beantragte zuletzt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständige Vergütung für die Zeit vom 01.01.2021 bis 31.01.2022 i.H.v. 1.091,35 € brutto zzgl. Verzugszinsen aus jeweils 93,95 € brutto seit dem 01.02., 01.03., 10.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.
des zwischen den Parteien am 01.11.1992 geschlossenen Arbeitsvertrages nachdem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzen Tarifverträgen. Der BAT-O wurde mit Wirkung vom 01.10.2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) ersetzt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD, die Dienstvereinbarung über den gleitenden Übergang in die Rente, der Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) vom 27.02.2010 in seiner jeweils gültigen Fassung und das Altersteilzeitgesetz vom 23.07.1996 in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dies ergibt sich aus den vom 26.09.2016 zwischen den Parteien geschlossenen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 01.11.1992 über die Altersteilzeit. b) Die Beklagte war in Folge der Kurzarbeit berechtigt, dass tarifliche Entgelt der Klägerin zu reduzieren. Dies hatte Auswirkungen auf das Wertguthaben der Klägerin.
AZ fließt die Hälfte des Entgelts in das Wertguthaben. Die Klägerin arbeitete in der Zeit vom 08.05.2020 bis 17.07.2020 in Folge der angeordneten Kurzarbeit im Umfang von lediglich 50%, was konsequenterweise dazu führte, dass für diesen Zeitraum ein geringeres Wertguthaben aufgebaut wurde.
3 Satz 1 TV COVID ist der Aufstockungsbetrag
AZ, mit der Folge, dass das von der Bundesagentur für Arbeit während des Zeitraums der Kurzarbeit gezahlte Kurzarbeitergelt und der Aufstockungsbetrag
1 TV COVID nicht - auch nicht anteilig - in das Wertguthaben der Klägerin floss. Anknüpfungspunkt für den Aufbau des Wertguthabens ist das tarifliche Entgelt. Zum Ausgleich der Entgeltminderung wegen der Kurzarbeit sieht § 9 Abs. 3 Satz 1 TV COVID vor, dass für Beschäftigte in der Arbeitsphase des Altersteilzeitmodells § 10 TV FlexAZ entsprechend angewendet werden kann. Nach dieser Vorschrift verlängert sich für Beschäftigte, die Altersteilzeit im Blockmodell leisten und während der Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit; in dem gleichen Umfang verkürzt sich die Freistellungsphase. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, über die Verlängerung der Arbeitsphase und die Nacharbeit der durch die Kurzarbeit ausgefallen Arbeitszeit eine Erhöhung des Wertguthabens zu erreichen. Über die in § 10 TV FlexAZ über die Verlängerung der Arbeitsphase geregelte Nacharbeit führt dazu, dass nochmals Entgelt in das Wertguthaben einfließt und folglich der Beschäftigte in der Freizeitphase monatlich auch mehr Geld enthält. In entsprechender Anwendung des § 10 TV FlexAZ verlängert sich die Arbeitsphase und die Hälfte der während der Kurzarbeit entstandenen Ausfalltage. Der Verweis von § 9 Abs. 3 S. 1 TV COVID auf eine entsprechende Anwendung des § 10 TV FlexAZ soll den Parteien ein Instrument in die Hand geben, um eine flexible und auch interessengerechte Möglichkeit zur nachträglichen Erhöhung des Wertguthaben zu finden. Von dieser Möglichkeit profitieren letztlich beide Seite: die Beklagte, die eine Arbeitsleistung erhält, und die Klägerin, die ihr Wertguthaben aufbauen und somit von einem höheren Auszahlungsbetrag in der Freistellungsphase profitieren kann. Bei der Vorschrift des § 9 Abs. 3 Satz 1 TV COVID handelt es sich um eine "Kann-Vorschrift", welche nicht eine zwingende Anwendung vorschreibt. § 2 Abs. 3 des Änderungsvertrages sowie § 6 der Dienstvereinbarung über den gleitenden Übergang in die Rente verweisen bereits auf die Geltung des § 10 TV FlexAZ. Dass es für die Anwendung der Vorschrift, einer nochmaligen Vereinbarung bedurfte, ist nicht ersichtlich. Wie die Klägerin zurecht verweist, hat der Arbeitgeber bei Einführung und Ausgestaltung der Altersteilzeit einen weiten Entscheidungsspielraum. Dem Einwand einer arbeitgeberseitigen Minderung künftiger Altersteilzeitvergütung durch extensive Ausdehnung von Kurzarbeit und der nicht immer grundsätzlichen Möglichkeit von Nacharbeit, steht entgegen, dass die Auszahlung Kurzarbeitergeld an vorgeschriebene Bedingungen geknüpft sind und im vorliegenden Verfahren eine grundsätzliche Nacharbeit möglich gewesen wäre; jedenfalls ist nichts Gegenteiliges vorgetragen wurden. Nach wertender Betrachtung in der Gesamtschau erscheint die Regelung für die Klägerin weder nachteilig noch ungerecht. Zum einen, wurde durch die geschaffene Regelung das Risiko in der Folge der Corona-Pandemie, welche die Beklagte nicht zu treten hat, von der Beklagten halbiert. Zum anderen, hat die Klägerin während des Zeitraums der Kurzarbeit schlichtweg weniger gearbeitet, wodurch sie ein geringeres Wertguthaben aufbaute und dementsprechend einen geringerer Betrag in der Freistellungsphase ausgezahlt wird. Zudem hat die Klägerin während des Zeitraums neben dem verkürzten tariflichen Entgelt durch das Kurzarbeitergelt der Bundesagentur und des Aufstockungsbetrags der Beklagten, 95% ihres Nettoentgelts erhalten, obwohl sie während diesen Zeitraums nur 50% der Arbeit leistete. Die Klägerin wurde auch von der Beklagten ausdrücklich auf den Umstand des geringeren Aufbaus des Wertguthabens in Folge der Kurzarbeit hingewiesen und seitens der Beklagten wurde ihr ausdrücklich die Entscheidung eingeräumt, die ausgefallen Stunden - und somit das Wertguthaben - nachzuarbeiten. Dies lehnte die Klägerin jedoch ohne weitere Begründung - welche nicht erforderlich war - mit einem Satz ab.
GG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die Klägerin als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Der Streitwert war
GG i.V.m. §§ 3 , 5 ZPO im Urteil festzusetzen. Zugrunde gelegt wurde der Wert der eingeklagten Forderung. IV. Die Berufung ist nicht
GG zuzulassen, da Berufungszulassungsgründe
GG nicht ersichtlich sind. Unberührt von dieser Entscheidung ist für die im Rechtsstreit unterlegene Klägerin die Berufung
GG statthaft. Permalink: https://openjur.de/u/2396900.html ( https://oj.is/2396900 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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