← Deutschland

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30.11.2021 - 5-3 StE 1/20 - 4 - 1/20

Verurteilung eines IS-Mitgliedes wegen Völkermordes zum Nachteil der religiösen Gruppe der Jesiden durch Zufügung von schweren körperlichen und seelischen Schäden an jesidischen Sklavinnen; Strafbarkeit als Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit Todesfolge durch Versklavung, Folter und Freiheitsberaubung, Kriegsverbrechen gegen Personen mit Todesfolge durch Folter, Beihilfe zu einem Kriegsverbrechen gegen Personen durch zwangsweise Überführung von jesidischen Sklavinnen sowie Körperverletzung mit Todesfolge Tenor ... in der Sitzung vom 30.11.2021 für Recht erkannt: Der Angeklagte ist schuldig des Völkermordes in Tateinheit mit einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit Todesfolge, einem Kriegsverbrechen gegen Personen mit Todesfolge, Beihilfe zu einem Kriegsverbrechen gegen Personen in zwei tateinheitlichen Fällen sowie Körperverletzung mit Todesfolge. Er wird deswegen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die vom 16.05.2019 bis zum 08.10.2019 in Griechenland erlittene Auslieferungshaft wird im Maßstab 1:1 auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Angeklagte wird ferner verurteilt, an die Nebenklägerin € 50.000,00 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Forderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Angeklagten beruht. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin einschließlich der besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die in diesem Zusammenhang entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen. Das Urteil ist - soweit es auf Zahlung an die Nebenklägerin lautet - gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Adhäsionsverfahrens wird auf € 50.000,00 festgesetzt. Angewendete Vorschriften: § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 5, Nr. 8, Nr. 9, Abs. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 6 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 8 Abs. 6 Nr. 2, § 2 VStGB, § 27 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 227 Abs. 1, § 52 StGB. Gründe Vorbemerkung: In seinem Streben, ein weltumspannendes islamisches Kalifat zu errichten, verfolgte die in Syrien und im Irak aktive ausländische terroristische Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) die überwiegend im Sinjar-Gebiet im Norden des Iraks ansässige religiöse Minderheit der Jesiden, die ihr als "Abtrünnige" galten. Um die vollständige Vernichtung der jesidischen Religion, des Jesidentums als solchem und seiner Angehörigen zu erreichen, vollzogen Kämpfer des IS gegen die Mitglieder der Gruppe, die im Umkreis des Sinjar-Gebietes ansässig waren, in der Nacht vom 02. auf den 03.08.2014 zielgerichtet und gewollt einen zentral geplanten, organisierten und koordinierten militärischen Angriff. In der Folge zwang der IS männliche Jesiden, zum Islam zu konvertierten, nötigte sie zur Zwangsarbeit, versklavte jesidische Mädchen und Frauen und richtete Mitglieder der religiösen Gemeinschaft massenhaft hin. Der Angeklagte, der sich seit mindestens März 2015 in Raqqa in Syrien aufhielt und sich dort als Leiter des IS-Büros für Ruqia, einer religiösen Praxis der Geisteraustreibung zur Heilung von Leiden, betätigte, kaufte im Juni 2015 in Syrien die der religiösen Gruppe der Jesiden zugehörige Zeugin A und ihre fünfjährige Tochter als Sklavinnen. Diese waren im Rahmen des Angriffs auf das Sinjar-Gebiet im Sommer 2014 von Mitgliedern des IS gefangen genommen worden. Anschließend verbrachte er sie nach Falluja im Irak, wo er sie über mehrere Wochen zum Aufenthalt in seinem gemeinsam mit der Zeugin C bewohnten Haushalt zwang. Dort unterstanden sie den Anweisungen des Angeklagten, der vollständig über ihr Leben bestimmte, ihnen untersagte, das Anwesen zu verlassen, und sie täglich züchtigte, um sie zu disziplinieren und gefügig zu halten, so dass sie in ständiger Angst vor ihm lebten. Unter den vom Angeklagten diktierten Lebensbedingungen und seiner Behandlung litten die Zeugin A und B sowohl körperlich als auch seelisch in großem Ausmaß. Durch die Zufügung gravierender körperlicher und seelischer Beeinträchtigungen zum Nachteil der B einerseits und der Zeugin A andererseits wollte der Angeklagte im Sinne der IS-Ideologie zielgerichtet die jesidische Religion, das Jesidentum als solches und seine Angehörigen, die für ihn nichts wert waren, zur Errichtung eines islamischen Kalifats vernichten. An einem nicht näher bestimmbaren Tag forderte der Angeklagte die Zeugin A zur Mittagszeit auf, sich barfuß auf den Steinboden des hausumgebenden Hofes in die Sonne zu stellen, um sie zu erneut zu bestrafen und zu disziplinieren. In Falluja herrschten zu dieser Zeit Tageshöchsttemperaturen zwischen 38,1 und 51 Grad im Schatten. Auf Geheiß des Angeklagten begab sich die Zeugin A nach einer Weile zurück ins Haus und wandte sich anweisungsgemäß wieder den Putzarbeiten im Erdgeschoss des Hauses zu. Der Angeklagte war indes wütend, weil das Kind krankheitsbedingt auf eine Matratze uriniert hatte. Um nun auch B zu bestrafen und zu disziplinieren, fesselte der Angeklagte das fünfjährige Kind an das im Hof befindliche Außengitter des Wohnzimmerfensters. B war dabei direkter Sonneneinstrahlung ausgesetzt und konnte sich nicht bewegen. Nach der Fixierung des Mädchens kehrte der Angeklagte ins Haus zurück. Als er sich nach einiger Zeit wieder in den Hof begab, band er das Kind los, das aufgrund der Fesselung unter direkter Sonneneinstrahlung einen Hitzschlag erlitten hatte, an dessen Folgen es zu diesem Zeitpunkt entweder bereits verstorben war oder in der unmittelbaren Folgezeit verstarb. Dies war vorhersehbar, und auch der Angeklagte hätte es erkennen können. Der Angeklagte hat sich nicht zum Tatgeschehen eingelassen. Die getroffenen Feststellungen beruhen maßgeblich auf den Angaben der Zeugin A in der Hauptverhandlung, den Angaben der Zeugin C gegenüber Dritten während einer Autofahrt im Juni 2018 und in Chats über die Messengerdienste Conversations und Facebook sowie - eingeschränkt - auf den Angaben der Zeugin C in der Hauptverhandlung. Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO hat nicht stattgefunden. I. Feststellungen zur Person Der Angeklagte wurde am XX.XX.1992 in der Provinz1 im Bezirk1 im Irak geboren und besitzt die irakische Staatsangehörigkeit. Er ist Angehöriger eines der größten Familienstämme im Irak, dem "F-Stamm", und wuchs im elterlichen Haushalt zunächst in Falluja zusammen mit seinen beiden Brüdern und drei Schwestern heran. Der Vater des Angeklagten ist ebenfalls Iraker. Unter dem Regime von Saddam Hussein befand sich dieser als politischer Gefangener für zehn Monate im Gefängnis. Die Mutter des Angeklagten ist kurdischer Abstammung und Analphabetin. Sie kümmerte sich um den Haushalt der Familie. Die Erziehung des Angeklagten war von Gewalt geprägt, was in seinem gesellschaftlichen Umfeld normal war. Bereits im Kindesalter erlernte er den Umgang mit Waffen. In Falluja besuchte der Angeklagte zunächst die Grundschule, woran sich der Besuch einer weiterführenden Schule anschloss. Nach dem Einmarsch der US-amerikanischen Streitkräfte in den Irak im Jahre 2003 floh seine Familie mit ihm vor dem Kriegsgeschehen nach Bagdad. Nach etwa sechs Monaten flohen sie weiter nach Damaskus in Syrien, wo sich seine Familie mit ihm fortan für etwa viereinhalb Jahre aufhielt und er seine Schulausbildung fortsetzte. Noch vor dem Ausbruch des Bürgerkrieges in Syrien im Jahre 2011 zog er mit seiner Familie zurück nach Falluja im Irak. Dort besuchte er weiter die Schule, erreichte einen Mittelschulabschluss und beendete schließlich den Schulbesuch nach der 11. Klasse. Eine reguläre Berufsausbildung durchlief er in der Folgezeit nicht. In Falluja erlebte er nun eine sehr unruhige Zeit. Im Zuge des sich wieder entwickelnden Bürgerkrieges im Irak (siehe dazu unter II. 1.), der auch auf Falluja übergriff, fanden zunächst Demonstrationen statt, an denen der Angeklagte teilnahm, um die Stadt nach seinem Verständnis zu "verteidigen". Als die Demonstrationen in gewalttätige Auseinandersetzungen mündeten, herrschte dort bald der Ausnahmezustand. Der Angeklagte ist unverheiratet. Er ist Vater der am XX.XX.2016 in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Vorname1 C, die aus seiner nach islamischem Ritus geschlossenen Verbindung mit der Zeugin C stammt. Zu seinem Kind hat er seit vier Jahren keinen Kontakt. Der Angeklagte ist muslimischen Glaubens und gehört der Religionsgruppe der Sunniten an. Er verrichtete fünf Mal täglich das Gebet nach islamischen Regeln, begab sich freitags zum Beten in eine Moschee und fastete zur Zeit des Ramadans. Er legt großen Wert darauf, dass sich Angehörige des weiblichen Geschlechts voll verschleiert bekleiden. Seit seiner Festnahme am 16.05.2019 in Athen (Griechenland) aufgrund Europäischen Haftbefehls des Generalbundesanwaltes bei dem Bundesgerichtshof vom 24.04.2019 befand sich der Angeklagte dort nach Erlass eines Europäischen Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs am 29.05.2019 zunächst in ununterbrochener Auslieferungshaft. Am 09.10.2019 wurde er an die Bundesrepublik Deutschland überstellt und am selben Tag in Frankfurt am Main festgenommen. Er befindet sich seit dem 10.10.2019 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18.04.2019 (Az.: ...) ununterbrochen in Untersuchungshaft, die derzeit in der Justizvollzugsanstalt Stadt1 ... unter den verschärften Bedingungen eines Staatsschutzverfahrens vollzogen wird. In der Untersuchungshaft empfing er in Ermangelung familiärer Bezüge im Inland von Familienangehörigen keine Besuche. Einmal monatlich war es ihm gestattet, mit seiner Mutter zu telefonieren. Bedingt durch die Quarantänebestimmungen im Zuge der Coronaviruspandemie verbrachte er während laufender Hauptverhandlung viel Zeit in Isolation, da er nach jedem Hauptverhandlungstermin für eine Woche unter Quarantäne gestellt wurde. In den quarantänefreien Zeiten pflegte er in der Haftanstalt vielfältige soziale Kontakte. Soweit es seine gesundheitliche Verfassung betrifft, leidet er unter Asthma. Der Angeklagte ist bislang in der Bundesrepublik Deutschland nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. II. Feststellungen zur Sache 1. Bürgerkrieg in Syrien sowie im Irak und "Islamischer Staat"

  1. a)Ausgangssituation in Syrien und im Irak Sowohl in Syrien als auch im Irak herrschte im Jahre 2015 bereits seit längerer Zeit ein Bürgerkrieg. Seit Februar 2011 kam es im Zuge des sogenannten "arabischen Frühlings" in der syrischen Hauptstadt Damaskus zu Protesten gegen das Regime des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad, die zunächst im Land kaum Widerhall fanden. Dies änderte sich, nachdem Bürger der im Südwesten Syriens gelegenen Stadt Deraa gegen die Verhaftung und Folterung von Kindern und Jugendlichen protestierten, die regimefeindliche Parolen auf Wände geschrieben hatten. Die Proteste weiteten sich zunächst auf die ländlichen Gebiete und die kleinen Städte in den vorwiegend sunnitisch besiedelten Gegenden im Zentrum, Norden und Osten des Landes aus. Obwohl die Demonstrationen friedlich waren, setzte das Regime auf brutale Repression. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits viele Wehrpflichtige und Angehörige der unteren Ränge aus der Armee desertiert. Gemeinsam mit notdürftig bewaffneten Zivilisten versuchten sie, die Demonstranten zu schützen, indem sie anrückende Sicherheitskräfte aufhielten. Das Regime ging vorwiegend mit Infanterie und gepanzerten Fahrzeugen vor. Sodann kam es zu Zusammenstößen zwischen Bürgerwehren und Sicherheitskräften, die sich bis Ende 2011 zu einem bewaffneten Aufstand entwickelten. Seine Träger organisierten sich in lokalen Gruppen, die trotz der Gründung der oppositionellen Freien Syrischen Armee (FSA) im Juli keiner zentralen Kontrolle unterstanden. Die Proteste weiteten sich auf die Großstädte Hama und Homs im Zentrum des Landes aus. Homs wurde für einige Monate zum Zentrum des Aufstands, weil die Rebellen hier die Kontrolle über mehrere Stadtviertel übernehmen konnten. Von Oktober / November 2011 an begannen heftige Kämpfe, die vor allem rund um das Viertel Baba Amr geführt wurden. Das Regime wählte eine Strategie, die es bis 2014 immer wieder mit einigem Erfolg anwandte: Es blockierte alle Zugänge zu den von Aufständischen gehaltenen Vierteln und beschoss sie auch mit Artillerie. Nach einer Offensive im Februar 2012 gelang es, die meisten Rebellen aus Homs zu vertreiben, ohne dass das Regime die vollständige Kontrolle über die Stadt zurückgewinnen konnte. Neben Homs und Hama waren die Regimetruppen vor allem in den Provinzen Idlib und Deraa und in den Außenbezirken von Damaskus aktiv. Anfang 2012 hatte der Aufstand weite Teile des Landes erfasst, und die Situation entwickelte sich zu einem bis heute fortwährenden Bürgerkrieg. Die weiterhin stark zersplitterten aufständischen Gruppierungen gingen nun von ihren Hochburgen im ländlichen Raum aus offensiv vor. Sie versuchten, die Verbindungslinien des Regimes in den Osten, Norden und das Zentrum zu kappen und seine Militärbasen in diesen Gebieten einzunehmen. Dabei zielten sie insbesondere auf Luftwaffenstützpunkte ab, um so die seit dem Frühjahr 2012 einsetzenden Angriffe mit Kampfflugzeugen und Hubschraubern zu reduzieren. Im Sommer 2012 entschieden sich die Rebellen, auch Aleppo anzugreifen, wo es ebenso wie in Damaskus bis dahin eher ruhig geblieben war. In den folgenden Monaten konnten sie zwar vorrücken und Teile der Stadt im Süden und Nordosten einnehmen; der Rest der Stadt und der Flughafen verblieben jedoch unter der Kontrolle der Regimetruppen. Im Herbst begann das Regime, Scud-Raketen in die von Aufständischen beherrschten Gegenden zu schießen. Gegen Ende des Jahres 2012 hatte das Regime große Teile von Homs zurückgewonnen und den Vormarsch der Rebellen in Aleppo gestoppt. Gleichzeitig gingen diese nun auch in den Vororten von Damaskus in die Offensive. Der größte Erfolg der aufständischen Gruppierungen war die Einnahme der Basis Taftanaz in der Provinz Idlib im Januar 2013. Die Aufstandsbewegung blieb aber weiterhin stark zersplittert. Im weiteren Bürgerkriegsgeschehen in den Jahren 2013 bis 2015 koalierten die Oppositionsgruppen zeitweise zusammen gegen das Assad-Regime, bekämpften sich zunehmend aber auch gegenseitig. Jihadistische Gruppen erstarkten, zu denen insbesondere auch die Vereinigung "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien" (ISIG), später umbenannt in "Islamischer Staat" (IS) zählte. Zum Jahreswechsel 2013 / 2014 griff der Bürgerkrieg zusätzlich auf den benachbarten Irak über. Dort kam es parallel zu dem sich in Syrien entwickelten Bürgerkriegsgeschehen seit 2013 wieder zu verstärkten Konflikten zwischen der schiitischen Regierung und sunnitischen Regierungsgegnern. Der Alltag war zunächst durch öffentliche Proteste gekennzeichnet, die mit der Zeit in eine kriegerische Auseinandersetzung übergingen. Die entscheidende Konfliktphase begann am 30.12.2013 nach einem Polizeieinsatz gegen sunnitische Regierungsgegner in der Stadt Ramadi im Gouvernement al-Anbar im Westen von Bagdad. In der Folge kam es zu anhaltenden Kampfhandlungen zwischen den irakischen Streitkräften und dem ISIG. Im Jahr 2014 hielt der ISIG bzw. IS etwa ein Drittel des irakischen Staatsgebiets besetzt. Eine Vielzahl von Opfern und Vertriebenen war Folge der militärischen Auseinandersetzungen. Es kam zudem zu Inhaftierungen und Massenexekutionen gegen irakische Polizei- und Sicherheitskräfte durch den IS. Mit dessen zunehmenden Gebietsübernahmen im Irak im Sommer 2014 gelang es dem IS auch, seine Organisation zur stärksten Rebellengruppe in Syrien zu machen. Die Offensiven des IS veranlassten die US-Regierung, gemeinsam mit europäischen und arabischen Verbündeten, Luftangriffe gegen die Organisation durchzuführen, die während des gesamten Jahres 2015 anhielten. Diese betrafen zunächst den Irak, wo seit August 2014 amerikanische Kampfflugzeuge Stellungen des IS angriffen. In der Folgezeit gelang es irakischen und kurdischen Kampfverbänden mit der Luftunterstützung ausländischer Streitkräfte bis August 2017, die vom IS im Irak besetzten Territorien zurückzuerobern. Seit Mitte September 2015 wurden die Luftschläge auch auf syrisches Territorium ausgeweitet. Von da an begannen zudem russische Luftangriffe auf nordsyrische Ziele der Opposition, die es den Truppen des Regimes erlaubten, verlorene Positionen im Zentrum und im Norden des Landes wieder einzunehmen.
  2. b)Der "Islamische Staat" - IS Der IS war eine von islamistischen Anschauungen geleitete Vereinigung, die es sich zum Ziel gesetzt hatte, die von Schiiten dominierte Regierung im Irak sowie das Regime des Präsidenten Bashar al-Assad in Syrien zu stürzen und einen zunächst die heutigen Staaten Irak, Syrien und Libanon umfassenden islamischen Gottesstaat unter Geltung der Scharia zu errichten. Nach Ausrufung des "Kalifats" am 29.06.2014 nahm die Vereinigung von einer territorialen Selbstbeschränkung Abstand. Zur Erreichung seiner Ziele führte der IS nicht nur militärische Bodenkämpfe durch, vielmehr verübten seine Mitglieder auch Sprengstoff- und Selbstmordanschläge sowie Entführungen und Ermordungen von Zivilisten. Die Mitglieder des IS verstanden die bewaffneten Kämpfe und Anschläge als "Heiligen Krieg" (Jihad) und damit als religiöse Verpflichtung. Jeden, der sich seinen Ansprüchen entgegenstellte, begriff der IS als "Feind des Islam"; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sah die Vereinigung als legitimes Mittel des Kampfes an. Das verwendete Symbol der Vereinigung bestand aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift "Allah - Rasul - Muhammad" auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis.
  3. aa)Beteiligung des IS am Bürgerkrieg in Syrien und im Irak Nachdem der frühere IS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi im Frühjahr 2013 den "Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien" (ISIG), der aus seit vielen Jahren im Irak agierenden Vorgängerorganisationen hervorgegangen war, ausgerufen hatte, war der ISIG mit eigenen Kämpfern im syrischen Bürgerkrieg aktiv. Im Rahmen dessen errichtete er in Syrien zunächst Stützpunkte wie z. B. in Azaz in der Provinz Aleppo, in der Stadt Aleppo selbst, in Dana in der Provinz Idlib und in Raqqa. Im Irak kämpfte der ISIG nach dem Jahreswechsel 2013 / 2014 anhaltend und mit Erfolg gegen die irakischen Streitkräfte. Im Januar 2014 fielen Ramadi und die benachbarte Stadt Falluja, die als rein sunnitische Stadt eine symbolische Hochburg des ISIG darstellte, in seine Hände. Gleichzeitig gelang es dem ISIG nun, große Teile des Ostens Syriens wie Aleppo, Raqqa und Deir ez´Zor zu übernehmen, um seine dort gewonnene Stärke zur Unterstützung der Kampfgruppen im Irak einzusetzen, während sich im Westen Syriens die Rebellengruppen durchsetzten. Am 10.06.2014 erlangte der ISIG die Kontrolle über die Millionenstadt Mosul im Irak, die fortan neben Raqqa in Syrien den zentralen Ort seiner Herrschaft darstellte. Ende Juni 2014 fiel die irakische Stadt Tikrit unter ISIG-Herrschaft. Nach der Eroberung der nordirakischen Stadt Mosul rief die Organisation am 29.06.2014 das "Kalifat" aus und benannte sich nunmehr in "Islamischer Staat" (IS) um. Im Folgenden erlebte die Organisation eine Hochzeit, die bis Herbst 2015 andauerte und mit einem Zustrom ausländischer Kämpfer, darunter auch deutlich mehr Frauen als zuvor, einherging. Der IS bemühte sich, in den von ihm beherrschten Gebieten, die er in Gouvernements einteilte, einen lebensfähigen Quasi-Staat aufzubauen. In Syrien baute der IS sein Territorium zunächst weiter aus und festigte die Kontrolle über seine Gebiete. Im Irak übte er Ende 2014 die Kontrolle von Bagdad bis nach Mosul im Nordirak und nach Westen bis über die irakisch-syrische Grenze hinaus aus. Sein syrisches Territorium erstreckte sich weiter über Deir ez`Zor und Raqqa bis nach Manbij und al-Bab in der Provinz Aleppo. Im Mai 2015 gelang dem IS die Eroberung von Palmyra in Syrien. In südlichen syrischen Provinzen führte der IS vereinzelt Anschläge durch. Auch im Ausland gelangen ihm in diesem Zeitraum zahlreiche aufsehenerregende Anschläge. Von Herbst 2015 an häuften sich - mit der signifikanten Zunahme von Luftangriffen durch die internationale Koalition und durch Russland auf IS-Ziele - die militärischen Niederlagen der Organisation, die in der Folge einen Ort nach dem anderen wieder an ihre Gegner verlor. So wurde beispielsweise Falluja im Juni 2016 befreit, im Juli 2017 verlor der IS auch Mosul. Am 27.08.2017 wurde der IS aus seiner letzten Hochburg im Nordirak in Tal Afar verdrängt. Nach mehrmonatigem Kampf gelang schließlich im Oktober 2017 die Vertreibung des IS aus Raqqa. Infolge dieser Niederlagen, bei denen viele IS-Kämpfer getötet wurden, gingen auch die meisten der neu aufgebauten quasistaatlichen Strukturen verloren. Nachdem im November 2017 die vollständige Vertreibung des IS aus Deir ez`Zor gelungen war, zogen sich die Reste der IS-Kampfverbände in einzelne ihm verbliebende Dörfer an der Ostseite des Euphrat zurück, bis im März 2019 mit Baghouz auch ihr letzter Zufluchtsort fiel und die letzten Einheiten des IS zerschlagen wurden. Seither agierte der IS im Irak und Syrien durch die Verübung von Anschlägen nahezu ausschließlich im Untergrund. In der Nacht vom 26. auf den 27.10.2019 wurde der damalige Führer des IS Abu Bakr al-Baghdadi im Zuge einer US-Operation in Syrien getötet.
  4. bb)Ziele des IS Der IS strebte die Errichtung eines weltumspannenden Kalifats an. Mit Beginn des Bürgerkriegs in Syrien sowie der Ausrufung des "ISIG" ging es der Vereinigung um die Errichtung eines islamischen Staates sowohl im Irak als auch unter Einbeziehung Syriens und der angrenzenden Gebiete. Dabei sollten die bestehenden Grenzen der Nationalstaaten im arabischen Osten überwunden werden. Indes war die Errichtung eines islamischen Staates auf dem Gebiet des Irak, Syriens und des Libanon nur das Nahziel des IS. Die Vereinigung strebte auch die Eroberung Palästinas und die "Befreiung" Jerusalems und schließlich die Schaffung eines weltumspannenden Kalifats an, was in der Ausrufung desselben unter erneuter Umbenennung in den "Islamischen Staat" im Juni 2014 seinen Ausdruck fand. Von Beginn an hatte die Ideologie der Vereinigung neben der anti-israelischen und anti-jüdischen Ausrichtung auch eine anti-schiitische Komponente. So betrachtete der IS in Übereinstimmung mit der Ideologie al-Qaidas die Sunniten als die einzig wahren Gläubigen, die Schiiten, die im Irak die Bevölkerungsmehrheit stellen und deren Vertreter seit 2005 auch die Regierung im Irak dominierten, seien aber als sogenannte Abtrünnige zu bekämpfen und sowohl im Irak als auch in Syrien zu vernichten. Da Präsident al-Assad und weite Teile der politischen und militärischen Elite in Syrien Alawiten waren und auch die weiterhin regimetreuen Teile der syrischen Armee und der Sicherheitskräfte mehrheitlich aus Alawiten bestanden, erstrebte der IS auch die physische Vernichtung der alawitischen Minderheit in Syrien. Ebenso bekämpfte der IS alle anderen Mitglieder religiöser Minderheiten auf dem von ihm besetzten Gebiet aufgrund deren Religionszugehörigkeit, darunter auch Angehörige der religiösen Gemeinschaft der Jesiden, was im Einzelnen unter II. 2. ausgeführt wird. Außerdem bekämpfte der IS die Kurden. Unter der Führung der Partei der Demokratischen Union (PYD) kontrollierten deren Einheiten drei Gebiete im syrischen Norden und Nordosten, von denen das größte in der Provinz Hasaka und rund um die Stadt Qamishli im Osten liegt. Ihre Milizen verfügten über 30.000 bis 50.000 Kämpfer. Die Aufständischen insgesamt warfen den Kurden vor, sich nicht am Kampf gegen das Assad-Regime zu beteiligen und mit diesem zusammenzuarbeiten, und die Jihadisten betrachteten die links-nationalistische PYD außerdem als Apostaten.
  5. cc)Führungs-, Organisations- und "Staatsstruktur" des IS Der IS war streng hierarchisch organisiert. Abu Bakr al-Baghdadi galt als Emir und oberster Anführer des IS, der sich mit der Ausrufung des Kalifats im Jahre 2014 zum Kalifen ernannte. Ihm stand als Beratungsgremium und formal höchstes Entscheidungsorgan des IS der sogenannte Schura- oder Konsultationsrat zur Seite. Diesem gehörten Anführer, Verantwortliche für die großen Arbeitsbereiche der Organisation und besonders prominente Provinzgouverneure an. Die Vereinigung hatte ferner einen offiziellen Sprecher und verschiedene unterhalb des Schura-Rates existierende "Ministerien". Dem Emir und dem Schura-Rat nachgeordnet waren außerdem von al-Baghdadi ernannte Gouverneure für die einzelnen Provinzen, die zumeist wichtige Feldkommandeure waren. Auf der untersten Stufe der Hierarchie der Vereinigung standen die Kämpfer des IS. In jeder von ihm eroberten Provinz bzw. Stadt richtete der IS eine zumindest rudimentäre Verwaltung ein. Dazu gehörte zumindest ein "Scharia-Verantwortlicher" oder ein "Scharia-Komitee" bzw. ein "Schariagericht". Diese waren hauptsächlich für die Umsetzung der Scharia im IS-Gebiet zuständig. Religionsgelehrte des IS wachten über die Auslegung und Anwendung der islamischen Regeln entsprechend der Ideologie des IS. Verstöße gegen die islamischen Regeln wurden mit drakonischen Strafen geahndet. Zum Anspruch des IS auf Gewährleistung eines funktionierenden Staates gehörte es auch, die Daseinsfürsorge der Bevölkerung zu gewährleisten. Neben einer finanziellen Grundversorgung, beispielsweise für Kämpfer, oder der medizinischen Versorgung, darunter auch der Zugang zu Krankenhäusern, Ärzten bzw. Heilern, zumindest in den Hochburgen des IS, stellte der IS Familien zum Teil Wohnungen und Häuser zur Verfügung und betrieb Koranschulen. Insbesondere in Raqqa und Mosul, aber auch im türkisch-syrischen Grenzgebiet richtete der IS hierarchisch organisierte Frauenhäuser ein. Dort nahmen unverheiratete oder verwitwete Frauen, die nicht im Haushalt eines männlichen Familienangehörigen leben konnten, oder Frauen, deren Ehemänner sich im Kampf befanden, in der Regel bis zur Wieder- / Heirat oder Rückkehr der Ehemänner Unterkunft. Ausländische Frauen bildeten in Ermangelung familiärer Verbindungen vor Ort die Mehrzahl.
  6. dd)Öffentlichkeitsarbeit des IS Der IS betrieb breite Öffentlichkeitsarbeit. Grundsätzliche Entscheidungen und Anschlagsbekennungen wurden vor allem im Internet veröffentlicht. Die Herstellung der oftmals professionell aufgearbeiteten Propagandaprodukte erfolgte zunächst durch die organisationseigene Medienproduktionsstelle al-Furqan. Im Laufe der Jahre 2015 und 2016 baute der IS seine Öffentlichkeitsarbeit weiter aus. Er unterstellte die gesamte Propaganda einer "Zentralstelle für Öffentlichkeitsarbeit" (Diwan al-I’lam al-Markazi), bildete neue, auf bestimmte Formate spezialisierte Medienstellen und veröffentlichte neue Produkte. Neben der ursprünglichen Medienstelle al-Furqan gründete er das al-Hayat Media-Center. Diese Medienstelle arbeitete seit Frühjahr 2014 und war auch Anfang 2019 noch aktiv. Im Unterschied zu al-Furqan produzierte sie nicht nur auf Arabisch, sondern in mehreren europäischen Sprachen, in erster Linie auf Englisch, aber auch auf Deutsch, Französisch und Russisch. Sie stellte Videos und Audios her, war aber auch für die fremdsprachigen Online-Magazine Dabiq, Dar al-Islam und Rumiya verantwortlich. Eine weitere wichtige Medienstelle wurde Amaq, die in erster Linie von konkreten Operationen berichtete, zu denen sich der IS bekannte. Ferner gründete der IS den Maktabat al-Himma-Verlag, in dem religiös-ideologische Werke von Scharia-Gelehrten des IS und vom IS akzeptierte Schriften salafistischer und jihadistischer Autoritäten veröffentlicht wurden.
  7. ee)Vorgehensweise des IS Die Strategie des IS zur Erreichung seiner Ziele in Syrien und im Irak bestand darin, durch Anschläge sowie durch militärische Operationen den irakischen und den syrischen Staat sowie die dortigen Rebellenorganisationen zu schwächen und selbst personell zu wachsen, um schließlich mit Waffengewalt die Macht in beiden Staaten an sich zu reißen und zur einzigen legitimen Vertretung der Sunniten zu werden. Der IS bemühte sich in erster Linie darum, die sunnitisch besiedelten Territorien einzunehmen, zu kontrollieren und dort sein staatsähnliches Gebilde zu installieren und aufrechtzuerhalten. Innerhalb des Kampfes gegen den Staat im Irak hatte die Vereinigung in früherer Zeit zunächst versucht, durch eine Vielzahl von kleineren Anschlägen mit geringen Opferzahlen die Stabilität des Staates zu erschüttern. Dabei war der Selbstmordanschlag, hauptsächlich in Form des Autobombenanschlages, bei dem - oftmals in koordinierten Aktionen - ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug möglichst nahe an das vorab ausgewählte Ziel fährt und sodann den Sprengstoff zur Detonation bringt, eine typische Vorgehensweise der Vereinigung. Aber auch Anschläge mittels Selbstmordanschlägen durch das Zünden von Sprengstoffgürteln und Schusswaffen gehörten zu einem wichtigen Tatmittel des IS. Opfer waren Angehörige der irakischen Regierung, der Sicherheitskräfte, Zivilisten aus der schiitischen Bevölkerung sowie Angehörige anderer religiöser und ethnischer Minderheiten. In Syrien griffen Einheiten des ISIG bzw. IS in den Jahren 2013 und 2014 zunächst vor allem im Norden und Osten des Landes Einrichtungen und Truppen der syrischen Regierung sowie in Gegnerschaft stehende Rebellengruppen an. Im Vordergrund standen dabei strategisch bedeutsame Ziele; neben Einrichtungen der Gas- und Öl-Infrastruktur zählten dazu etwa Grenzübergänge und Flughäfen. So beteiligte der IS sich beispielsweise im August 2013 an der Einnahme der Hubschrauber- und Luftwaffenbasis Minnagh nahe Azaz, indem ihm angehörende Kämpfer den Weg in die Basis mit einer Autobombe freisprengten. Bei den Militäroperationen, die der IS in den Provinzen Aleppo, Idlib und Raqqa durchführte, kamen auch schwere Waffen wie Panzer, Raketen- und Granatwerfer sowie Boden-Boden-Raketen zum Einsatz. Auch in der Folgezeit, in der der IS eher als militärischer Akteur auftrat, nutzte er auf syrischem Staatsgebiet weiterhin Selbstmordattentate. Einhergehend mit der Erweiterung des Aktionsraumes und dem Anspruch des IS, die Expansion seiner kontrollierten Gebiete voranzutreiben, ausgedrückt durch die Kalifatsausrufung im Juni 2014, führte die Vereinigung komplexere Anschläge durch, bei denen verschiedene Begehungsweisen - wie etwa der Selbstmord- bzw. Autobombenanschlag oder die Erstürmung unter Einsatz von Handgranaten und Sturmgewehren - kombiniert wurden, so dass ihnen viele Menschen zum Opfer fielen. Zudem kamen Sprengfallen, bei denen der IS unter anderem handelsübliche Gegenstände zu Sprengsätzen verarbeitete, sowie bewaffnete Drohnen oder Kinder und Jugendliche als Täter des Selbstmordattentats zum Einsatz. Letztere waren zuvor in eigenen Ausbildungslagern ideologisch indoktriniert und an Waffen ausgebildet worden. Innerhalb Syriens und des Iraks traten Anschläge seit dem Erstarken des IS und dem Auftreten als "Staat" von Juni 2014 an allerdings zugunsten größerer militärischer Aktionen zurück. So standen in seiner Hochphase militärische Aktionen - wie beispielsweise der unter II. 2. dargestellte Übergriff auf das Sinjar-Gebiet im August 2014 - zum Zwecke des Gebietsgewinns im Vordergrund, im Rahmen derer der IS seine terroristischen Methoden der Kriegsführung verstetigte. Auch verübte der IS seit 2014 verschiedene Anschläge in der westlichen Welt. Soweit es dem IS gelang, Gebiete unter seine Kontrolle zu bringen, gingen dessen Mitglieder gegen feindliche Kämpfer und die Zivilbevölkerung mit äußerster Brutalität vor. So wurden seit Herbst 2013 öffentliche Erschießungen und Enthauptungen verübt. Dabei wurden teilweise die Köpfe der Enthaupteten auf Nägel aufgespießt und ausgestellt. Auch präsentierten IS-Kämpfer die abgetrennten Köpfe ihrer Gegner im Internet. Seit der Ausrufung des Kalifats im Juni 2014 wurden teilweise auch Gegner bei lebendigem Leib verbrannt, ertränkt oder mittels Sprengstoff hingerichtet. 2. Verfolgung der Jesiden durch den IS Bei der Verfolgung religiöser Gruppen differenzierte der IS zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften. Die sogenannten Schriftbesitzer (ahl al-kitab), Juden und Christen, konnten ihre Religion zwar nicht öffentlich praktizieren, durften theoretisch aber im Gebiet des IS leben, wenn sie eine Kopfsteuer zahlten. Sie waren aus Sicht des IS "Ungläubige", denen eine Existenz prinzipiell zugestanden war, im Gegensatz zu den sogenannten "Abtrünnigen", die physisch vernichtet werden sollten und in der Regel getötet wurden. Hierzu zählten neben den schiitischen Muslimen und den Alawiten auch Angehörige kleinerer religiöser Gemeinschaften wie die Jesiden, deren Vernichtung der IS zielgerichtet anstrebte. Die Jesiden sind ursprünglich ethnische Kurden. Im Irak lebten im Jahre 2014 etwa 500.000 Jesiden. Sie besiedelten zusammenhängende Gebiete im nordwestirakischen Sinjar-Gebiet und im weiter östlich gelegenen Shaikhan, lebten aber auch in Syrien. Im Umkreis des Sinjar-Gebietes waren bis zum August 2014 rund 300.000 Jesiden ansässig. Ihre Kultur ist narrativ geprägt. Die Einordnung von Wahrnehmungen in zeitliche Abläufe nach zahlenmäßiger Ordnung ist untypisch; vielmehr erfolgt die Gliederung von Eindrücken und Beobachtungen typischerweise in Geschichtsabschnitten, die regelmäßig mit darin vorkommenden Ereignissen oder Empfindungen verknüpft werden. Sie definieren ihre eigene Identität in erster Linie über die gemeinsame Religion und bilden eine eigenständige Religionsgemeinschaft. Ihre Anhänger sind Monotheisten, die Elemente des Zoroastrismus, des Christentums und des Islam übernommen haben. Zentral für den jesidischen Glauben sind sieben Engel, von denen einer, Melek Tawwus, ein gefallener und dann wieder in die Gunst Gottes aufgenommener Engel in der Gestalt eines Pfaus ist. Da Engel von den Anhängern des IS als Verkörperung des Satans angesehen werden, diffamierte der IS die Jesiden als Teufelsanbeter und sah sie als Polytheisten an, die es zu zerstören galt. Um die vollständige Vernichtung der jesidischen Religion, des Jesidentums als solchem und seiner Angehörigen zu erreichen, vollzogen Mitglieder des IS gegen diejenigen Mitglieder der Gruppe, die im Umkreis des Sinjar-Gebietes ansässig waren, zielgerichtet und gewollt die folgenden Aktionen: In der Nacht vom 02. auf den 03.08.2014 führten hunderte Kämpfer des IS - kurz nach der Einnahme Raqqas und Mosuls - auf das Siedlungsgebiet der Jesiden im Umkreis des Sinjar-Gebietes einen zentral geplanten, organisierten und koordinierten militärischen Angriff mit Waffengewalt durch. Der IS rückte strategisch geplant von zwei Seiten aus vor, nämlich aus Syrien und aus dem Irak, da sich das Sinjar-Gebiet zwischen Raqqa und Mosul befindet. Dabei stieß der IS nur auf einen minimalen militärischen Widerstand, da die bis dahin im Jesidengebiet präsenten kurdischen Truppen sich trotz einer Schutzzusage der kurdischen Peschmerga an die Jesiden kurz vor dem Angriff kampflos zurückgezogen hatten, um einer Einkesselung zu entgehen. Bis zum 05.08.2014 umzingelte der IS das Gebiet und besetzte die umliegenden jesidischen Dörfer. An strategisch wichtigen Punkten errichtete der IS Kontrollstellen. Dabei wurde die in den Orten oder auf der Flucht angetroffene Bevölkerung gefangengenommen. Etwa 200.000 Jesiden aus der Sinjar-Region gelang die Flucht, die meisten von ihnen flohen Richtung Norden nach Irakisch-Kurdistan, viele aber auch in das Sinjar-Gebirge nördlich des gleichnamigen Ortes. Dort harrten sie ohne Nahrung, Wasser und Medikamente bei hohen Temperaturen aus, und Hunderte von ihnen verhungerten oder verdursteten. Seit dem 11.08.2021 konnten in das Sinjar-Gebirge geflohene Jesiden, die bis dahin überlebt hatten, über einen Korridor fliehen, den kurdische Kräfte und jesidische Milizen mit Luftunterstützung der US-amerikanischen Armee freigekämpft hatten. Tausende Jesiden, denen die Flucht nicht gelungen war, gerieten jedoch in die Gewalt des IS, der sie nun entweder massenhaft hinrichtete oder zwang, zum Islam zu konvertierten, und zur Zwangsarbeit nötigte oder - soweit es jesidische Mädchen und Frauen betraf - versklavte. Männliche Jesiden forderte der IS mit Erreichen der Pubertät zum Übertritt zum Islam auf. Waren sie nicht konversionsbereit, richtete er sie sofort hin, wobei der IS dies auch in Form von Massenexekutionen vollzog. Waren die Männer, um zu überleben, bereit, zum Islam überzutreten, verschleppte der IS sie und setzte sie in der Folgezeit als Zwangsarbeiter ein. Frauen und Kinder trennte der IS von den Männern. Er verschleppte sie planmäßig unter Androhung von Waffengewalt, teilweise mit eigens dafür bereitstehenden Bussen, in Sammelstellen und dann weiter in Gruppenunterkünfte im Irak, z.B. in Tal Afar, Baaj, das Gefängnis von Badoush, das Solagh-Institut in Sinjar oder eine große Hochzeitshalle in Mosul, die sogenannte "Galaxy Hall". Dort wurden sie unter Entzug ihrer Fortbewegungsfreiheit zunächst bei unzureichender, zum Teil mit Betäubungsmitteln versetzter Nahrung und teilweise ohne Waschgelegenheiten untergebracht, um dann von dort aus - wiederum unter Androhung von Waffengewalt - in andere IS-Gebiete, vorzugsweise in Raqqa und Mosul, weiterverteilt zu werden. Während jüngere Kinder bei ihren Müttern verbleiben durften, wurden Jungen ab etwa sieben Jahren zum Zwecke religiöser Umerziehung von ihren Müttern getrennt und in IS-eigenen Koranschulen geschult. Spätestens ab dem Alter von 14 Jahren mussten die Jungen an militärischen Ausbildungslagern teilnehmen. Zwangskonvertierte und militärisch ausgebildete Jungen wurden in der Folgezeit als Kämpfer eingesetzt, an Exekutionen beteiligt und gezielt für Selbstmordanschläge benutzt. Ältere Mädchen und jüngere Frauen wurden von IS-Mitgliedern als Sexsklavinnen gehalten und missbraucht. Ältere Frauen setzte der IS zumeist in Privathäusern als Haushaltssklavinnen ein, etwa für die Erledigung der Hausarbeit und die Kinderbetreuung. Teilweise separierte der IS ältere und als "nutzlos" eingestufte Frauen aber auch direkt nach der Gefangennahme und richtete sie hin. Die Vermarktung der Sklavinnen erfolgte zunächst direkt von den Gruppenunterkünften aus, in denen sich IS-Kämpfer einzelne Gefangene entweder aufgrund ihrer herausgehobenen Funktion, als Auszeichnung für "besondere Leistungen", als Besoldungssurrogat oder gegen Geld aussuchen und mitnehmen konnten, oder über zentrale Sklavenmärkte und teilweise über Online-Auktionen. Später wurden die Jesidinnen auch privat gehandelt. Die Preise für eine Sklavin - es existierten Preislisten - reichten von einem niedrigen dreistelligen Bereich bis zu wenigen Tausend Dollar und orientierten sich an Alter und Schönheit. Teilweise wurden die Sklavinnen verschenkt. Insbesondere in Raqqa entwickelte sich bereits kurz nach dem Überfall auf die Sinjar-Region ein florierender Handel mit jesidischen Mädchen und Frauen.Vergewaltigungen und Schläge sowie eine hohe Frequenz von Ortswechseln binnen kurzer Zeit durch Besitzerwechsel waren an der Tagesordnung. Es kam zu einer Vielzahl an jedenfalls seitens der Frauen ungewollten Schwangerschaften sowie zu Suiziden der versklavten Jesidinnen. Für die jesidischen Frauen hatte der außereheliche Geschlechtsverkehr mit einem Nichtjesiden ungeachtet der Unfreiwilligkeit zur Folge, dass sie aus ihrer Religionsgemeinschaft ausschieden. Diesen Umstand nutzte der IS zur Erreichung seines Vernichtungsziels aus. Die jesidische Religionsgemeinschaft rückte von ihrer Haltung erst zu viel späterer Zeit ab, so dass die Frauen zunächst in dem Bewusstsein blieben, verstoßen zu sein. Die von der IS-Führung geplante und organisierte Versklavung jesidischer Mädchen und Frauen diente neben dem Hauptziel der Vernichtung der Jesiden zur Errichtung eines islamischen Kalifates zusätzlich dem Erwerb finanzieller Mittel und der Entlohnung der eigenen Kämpfer sowie der Entlastung von IS-Haushalten von Haushaltstätigkeiten. Schließlich zerstörte der IS verschiedene kulturelle Stätten der Religionsgemeinschaft im angegriffenen Siedlungsgebiet, enteignete die jesidische Bevölkerung und nahm deren Güter in Besitz. 3. Vortatgeschehen - Betätigung des Angeklagten für den IS in Raqqa Seit mindestens März 2015 hielt sich der Angeklagte in der zu jener Zeit vom IS besetzten Stadt Raqqa auf. Spätestens zu diesem Zeitpunkt schloss er sich dem IS in Kenntnis und Billigung seiner Ziele als Mitglied an. Dem Angeklagten war klar, dass in Syrien und im Irak Bürgerkrieg herrschte und der IS als in diesem Bürgerkrieg militärisch aktive Partei mitwirkte, was er billigte. Er war sich ferner darüber bewusst, dass von Mitgliedern des IS im Kampf auch Menschen getötet werden, was ebenfalls seine Billigung fand. Eingegliedert in die Strukturen der Organisation betätigte er sich von nun an für die Dauer seines Aufenthaltes in Raqqa als Leiter des dortigen IS-Büros für Ruqia. Ruqia ist eine Religionsausübungspraxis zur Heilung von verschiedenen Leiden unter anderem mittels Rezitationen von Koransuren, die ihrem Ursprung nach der prophetischen Praxis folgt. Der Ruqiapraxis liegt die Auffassung zugrunde, dass Leiden grundsätzlich durch die Besetzung von Geistern verursacht werden, die ausgetrieben werden müssen. Auf diese Weise sollen Menschen von körperlichen Beschwerden geheilt, Schutz vor verbotener Magie geboten oder von Verfluchung befreit werden. Teil der Heilpraxis des Ruqia ist auch die sogenannte Hijama, das Schröpfen. Das Praktizieren von Ruqia war von der religiösen Ideologie des IS erfasst und Teil seiner quasi-staatlichen Institution im Bereich der Daseinsfürsorge für die Bevölkerung in den von ihm besetzen Gebieten. Die gesondert verfolgte Zeugin C war ihrerseits im August 2014 von ihrem Wohnort in der Bundesrepublik Deutschland aus nach Syrien eingereist. Dort hatte sie sich zunächst in einem vom IS geführten Frauenhaus in Raqqa aufgehalten. Nach einer Eheschließung mit einem unbekannt gebliebenen IS-Mitglied nach islamischem Ritus Ende Dezember 2014 hatte sie dieses Frauenhaus alsdann wieder verlassen. Da die Ehe jedoch schnell gescheitert war, zog sie im März 2015 erneut in ein weiteres Frauenhaus des IS in Raqqa ein. In diesem Frauenhaus hielt der Angeklagte im April 2015 mindestens eine Ruqia-Sitzung ab, an der die Zeugin C teilnahm. Vermittelt durch Dritte lernten sich der Angeklagte und die Zeugin C in der Folgezeit näher kennen, was am 12.06.2015 in die Eheschließung nach islamischem Ritus vor einem IS-Gericht in Raqqa mündete. Dem Angeklagten war es wichtig, dass die Zeugin C sich streng nach islamischen Regeln verhielt und ausschließlich vollständig verschleiert in der Öffentlichkeit zeigte. 4. Tathandlungen des Angeklagten
  8. a)Kauf der Zeugin A und ihrer Tochter B als Sklavinnen Dass Mitglieder des IS im Rahmen ihrer militärischen Aktionen im syrischen und irakischen Bürgerkrieg gegen diejenigen Mitglieder der Gruppe der Jesiden, die im Umkreis des Sinjar-Gebietes im Norden Iraks ansässig waren, zielgerichtet und gewollt die oben unter II. 2. dargestellten, aus den militärischen Aktionen vom 02. / 03.08.2014 resultierenden, systematischen Maßnahmen vollzogen hatten, hielt der Angeklagte für möglich und billigte es. Ihm war bewussst, dass sich die Jesiden über ihre gemeinsame Religion definierten und es dem IS bei all seinen gegen die Jesiden gerichteten Handlungen gerade darauf ankam, die jesidische Religion, das Jesidentum als solches und seine Angehörigen zur Errichtung eines islamischen Kalifats zu vernichten, was er insgesamt guthieß. Insbesondere kannte und befürwortete der Angeklagte die IS-Praxis des Sklavenhandels mit jesidischen Mädchen und Frauen als Folge der militärischen Aktionen und Teil der Vernichtungsmaßnahmen gegen die Jesiden. So kaufte der Angeklagte seinerseits kurz vor oder zu Beginn des vom 18.06.2015 bis 16.07.2015 andauernden Ramadans in Syrien bewusst und gewollt gegen Zahlung eines Geldbetrages von einem IS-Mitglied die am XX.XX.1972 geborene und der Gruppe der Jesiden zugehörige Zeugin Vorname2 Vorname3 A und deren am XX.XX.2010 geborene jesidische Tochter B als seine Sklavinnen. Die Zeugin A und ihre Tochter B waren im Rahmen des Angriffs des IS auf die Region Sinjar in der Nähe ihrer Heimatstadt Dorf1 am 03.08.2014 von Mitgliedern des IS unter Androhung von Waffengewalt gefangengenommen und über verschiedene Aufenthaltsstationen im Irak in das syrische Raqqa verbracht worden, wo sie von IS-Mitgliedern als Sklavinnen mehrfach ge- und verkauft worden waren, bevor sie zum Angeklagten gelangten. Dem Angeklagten war klar, dass es sich bei der Zeugin A und B um Jesidinnen handelte. Auch wusste er, dass sich der IS im Zuge seiner militärischen Aktionen gegen die Jesiden durch organisierte und planmäßige Gewaltanwendung generell Besitz an den als Sklavinnen gehandelten jesidischen Mädchen und Frauen - im Speziellen auch an der Zeugin A und B - verschafft hatte, indem er sie unter Androhung von Waffengewalt gefangen genommen hatte, was er billigte. Der Angeklagte brachte die Zeugin A und ihre Tochter B sodann zunächst bei einem unbekannt gebliebenen IS-Mitglied, das sich "Abu Aliasname1" nannte, unter, wo sie ungefähr die Hälfte der Zeit des vom 18.06.2015 bis 16.07.2015 andauernden Ramadans verbringen mussten. Noch während des Ramadans holte er die Zeugin A und ihr Kind anschließend dort wieder ab und verbrachte sie, zusammen mit der Zeugin C reisend, über Mosul nach Falluja im Irak. Hierbei war es dem Angeklagten bewusst, dass er durch die Verbringung der Zeugin A und ihrer Tochter von Syrien nach Falluja im Irak - nach wie vor fern ihres angestammten Sindjar-Gebietes im Nordwesten des Iraks - die mit der Versklavung der jesidischen Mädchen und Frauen durch den IS insgesamt einhergehende Verbringung aus den angestammten Gebieten nach Syrien bzw. in andere Gebiete des Iraks förderte. Auch dies billigte er.
  9. b)Aufenthalt in Falluja Die Zeugin A und ihre Tochter B verbrachten von nun an zwischen Anfang Juli und September des Sommers 2015 mehrere Wochen im gemeinsamen Haushalt des Angeklagten und der Zeugin C in Falluja, wo das Kind - worauf noch zurückzukommen sein wird - infolge einer Fesselung durch den Angeklagten unter direkter Sonneneinstrahlung an einem Fenstergitter im Hof des Hauses schließlich an einem Hitzschlag verstarb. Die Zeugin A und das Mädchen unterstanden in Falluja den Anweisungen des Angeklagten, der für die Dauer ihres Aufenthaltes in seinem Haushalt vollständig über ihr Leben bestimmte und sie wissentlich und willentlich den nachfolgend im Einzelnen dargestellten Lebensbedingungen unterstellte. Dabei züchtigte der Angeklagte sie täglich zu verschiedenen Gelegenheiten durch Schläge, um sie zu disziplinieren und gefügig zu halten. Dies geschah teilweise ohne einen bestimmten Anlass. Um die durch seine Züchtigungen verursachten Schmerzen und Verletzungen bei der Zeugin A und ihrem Kind wusste der Angeklagte und er wollte dies. Infolgedessen befanden sich die Zeugin A und ihre Tochter B, die in der Anwesenheit des Angeklagten aus Furcht vollständig verstummte, während des gesamten Aufenthalts in einem Zustand ständiger Angst vor ihm und wagten es nicht, sich seinen Anweisungen zu widersetzen, was dem Angeklagten klar war. Unter den vom Angeklagten diktierten Lebensbedingungen und seiner Behandlung insgesamt litten die Zeugin A und das Mädchen jeweils sowohl körperlich als auch seelisch in großem Ausmaß. Die fünfjährige B erfuhr durch die gesamte Behandlung des Angeklagten während ihres Aufenthaltes in Falluja - ungeachtet ihres Versterbens durch einen Hitzschlag - körperlich so gravierende Einbußen, dass ihre zum Führen eines normalen Lebens erforderliche Fähigkeit nachhaltig beeinträchtigt wurde. Neben der selbst erfahrenen Behandlung durch den Angeklagten litt die Zeugin A zusätzlich nachhaltig und schwer darunter, erdulden zu müssen, wie der Angeklagte B behandelte, ohne dem Einhalt gebieten zu können. Der Angeklagte fügte ihr außerdem tiefen seelischen Schmerz zu, indem er sie in der Folgezeit des noch im Einzelnen darzustellenden Fesselungsgeschehens über den Verbleib des Kindes nicht aufklärte, und ihr versagte, ihn zu begleiten, als er das Kind im Anschluss hieran ins Krankenhaus verbrachte. Dadurch begegnete die Zeugin A insgesamt so massiven seelischen Nachteilen, dass auch ihre Fähigkeit, ein normales Leben zu führen, nachhaltig beeinträchtigt wurde. Dies alles war dem Angeklagten klar, und er billigte es. Durch die Zufügung dieser gravierenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen zum Nachteil der B einerseits und der Zeugin A andererseits wollte der Angeklagte im Sinne der IS-Ideologie zielgerichtet die jesidische Religion, das Jesidentum als solches und dessen Angehörige, die für ihn nichts wert waren, zur Errichtung eines islamischen Kalifats vernichten. Im Einzelnen: Die Zeugin A und ihr Kind lebten mit dem Angeklagten und der Zeugin C zunächst für kurze Zeit in einem Haus, bevor sie in ein anderes Haus in derselben Straße umzogen, das von einem ummauerten Hof umgeben war. Der Angeklagte untersagte es ihnen, sich von dem Anwesen zu entfernen, so dass sie dort eingesperrt lebten und es nur zu seitens des Angeklagten ausgewählten Anlässen mit ihm zusammen verlassen durften. In der übergangsweise bewohnten Unterkunft wies der Angeklagte der Zeugin A und ihrer Tochter B einen Schlafplatz auf dem Küchenboden zu. Im nächsten Haus gewährte der Angeklagte ihnen einen Schlafplatz in einem Zimmer im Obergeschoss, wo er sie anwies, auf am Fußboden liegenden Matratzen zu schlafen, und ihnen untersagte, das sich im selben Zimmer befindliche Bett zu benutzen. Der Angeklagte verbot der Zeugin A und ihrem Kind, sich selbständig mit den im Haushalt vorrätigen Getränken und Nahrungsmitteln zu verköstigen. Insbesondere verweigerte er ihnen, sich am Kühlschrankinhalt zu bedienen. Er gestattete ihnen allein den Konsum von Leitungswasser, das aufgrund der hohen Außentemperaturen stark erhitzt war und bitter schmeckte. Erst nachdem der Angeklagte und die Zeugin C ihre Mahlzeiten beendet hatten, wurde der Zeugin A und ihrer Tochter Nahrung zugeteilt, die aus durchweg einfachem Essen wie Reis, Nudeln, Eiern oder Brötchen bestand. Die Nahrung war außerdem zu knapp bemessen, so dass sie hungerten und die Zeugin A wiederum einen Teil der ihr zugewiesenen Speisen ihrem Kind gab. Der Angeklagte untersagte der Zeugin A und ihrer Tochter B ferner, für die Reinigung ihrer Kleidung Waschmittel zu verwenden, das nur zur Reinigung seiner Wäsche und derjenigen der Zeugin C verwendet werden durfte, so dass sie ihre eigene Wäsche lediglich mit Wasser waschen konnten. Auch war es ihnen selbst nur gestattet, sich an einem Waschbecken im Hof des Hauses zu waschen, denn das im Haus befindliche Bad war allein dem Angeklagten und der Zeugin C vorbehalten. Überdies bestimmte der Angeklagte über B wie über einen Gegenstand und "verlieh" sie nach Beendigung des Ramadans gegen den ausdrücklich und flehentlich geäußerten Willen der Zeugin A an einen ihr und dem Kind fremden Bekannten des Angeklagten, wo B ohne ihre Mutter die Nacht verbringen musste. Obwohl die Zeugin A ihm sogar die Füße küsste, ließ er sich davon nicht abbringen. Der Angeklagte befahl der Zeugin A und dem Kind, regelmäßig zu den muslimischen Gebetszeiten entgegen ihrer Religionspraxis als Jesidinnen, nach islamischen Glaubensregeln zu beten, wobei sie auf seine Anweisung hin den Koran rezitieren mussten. Er ordnete ferner an, dass sich die Zeugin A beim Verlassen des Hauses voll verschleierte. Den Namen B bezeichnete der Angeklagte als den Namen einer "Abtrünnigen", so dass er das Kind in "E" umbenannte und der Angeklagte und die Zeugin C es fortan nur mit diesem Namen ansprachen. Insbesondere dies tat er zu dem Zweck, sie in ihrem religiösen Glauben und ihrer jesidischen Identität zu brechen. Der Zeugin A befahl der Angeklagte, die täglich anfallenden Hausarbeiten zu erledigen. Sie hatte das Geschirr zu spülen, das Haus zu putzen, die Wäsche zu waschen, den Hof zu kehren und Wasser zu holen. Die Arbeitsleistung der Zeugin A vergütete er jedoch nicht. Die körperlichen Züchtigungen erfolgten in unterschiedlicher Weise. So schlug der Angeklagte die Zeugin A regelmäßig mit der flachen Hand auf den Kopf und mit dem Stock des Bodenwischers, wodurch sie am Bein unterhalb des Knies Schmerzen erlitt. Außerdem schlug er sie zumindest an einem Tag mit der Faust auf eines ihrer Augen, so dass sie Schwellungen und eine Prellung am Auge davontrug. Jedenfalls einmal verprügelte der Angeklagte die Zeugin A, weil bei ihren Putzarbeiten Wasser auf das Sofa getropft war, was bei ihr zu starken Schmerzen führte. Als zu einer anderen Gelegenheit in der Küche ein Glas zu Boden fiel, schlug der Angeklagte sowohl die Zeugin A als auch B derart, dass die Zeugin A vor Angst zitterte und sich einnässte. Der Angeklagte schlug das Kind außerdem während des muslimischen Gebets, als B es seiner Auffassung nach nicht korrekt ausführte, und drohte dabei, sie töten zu wollen. Des Weiteren schubste der Angeklagte das Kind im Hof des Hauses, so dass es sich am Ellbogen verletzte. Gleichfalls schlug der Angeklagte B mit der Hand, da er und die Zeugin C sich durch das Kind gestört fühlten. Einmal schlug der Angeklagte das Mädchen dabei mit der Hand mehrfach mit solcher Heftigkeit, dass es Prellungen am Rücken und starke Schmerzen erlitt, worauf die Zeugin A bei dem Angeklagten immerhin erreichen konnte, dass B für vier Tage das Bett hüten durfte. Als die Zeugin A an einem nicht näher bestimmbaren Tag mit dem Hausputz beschäftigt war, forderte der Angeklagte sie zur Mittagszeit bei großer Hitze auf, sich barfuß auf den Steinboden des hausumgebenden Hofes in die Sonne zu stellen. Der Angeklagte befahl ihr, dort zu verbleiben, um sie erneut zum Zwecke der Disziplinierung zu bestrafen. In Falluja herrschten zu dieser Zeit Tageshöchsttemperaturen zwischen 38,1 und 51 Grad im Schatten. Im Hof des Hauses bestand bei direkter Sonneneinstrahlung eine noch höhere Wärmebelastung. Der Boden des Hofes war stark aufgeheizt. Infolge der Berührung ihrer nackten Fußsohlen mit dem heißen Boden erlitt die Zeugin A Schmerzen an den Füßen, was dem Angeklagten bewusst und von ihm auch so gewollt war. Auf Geheiß des Angeklagten begab sich die Zeugin nach einer Weile zurück ins Haus und wandte sich seiner entsprechenden Anweisung folgend wieder den Putzarbeiten im Erdgeschoss zu. Der Angeklagte war indes wütend, weil B auf eine Matratze uriniert hatte. So rief er sie im Anschluss an die Bestrafung der Zeugin A herbei. Um nun auch das Kind zum Zwecke der Disziplinierung zu bestrafen, fesselte der Angeklagte B mittels eines Kabels mit den Armen rechts und links in Kopfhöhe an das im Hof befindliche Außengitter des Wohnzimmerfensters unter direkter Sonneneinstrahlung in der nach wie vor herrschenden Mittagshitze, so dass sich das mit einer Pyjamahose und einem halblangen Kleid bekleidete Kind - wie vom Angeklagten gewollt - nicht fortbewegen konnte. Dabei war ihm bewusst, dass er durch die Fixierung des Mädchens unter direkter Sonneneinstrahlung bei den herrschenden Außentemperaturen den körperlichen Zustand von B stark beeinträchtigte, was er zum Zwecke ihrer Bestrafung und Disziplinierung auch wollte. Zugleich war vorhersehbar, dass das Kind durch die Fesselung in der Sonne versterben würde, und der Angeklagte hätte dies erkennen können. Nach der Fixierung des Mädchens begab sich der Angeklagte zurück ins Haus. Er setzte sich mit der Zeugin C auf das Wohnzimmersofa, während B am Außengitter des Wohnzimmerfensters ohne Zufuhr von Flüssigkeit oder Nahrung für einige Zeit, jedenfalls länger als nur wenige Minuten, gefesselt blieb. B rief zunächst nach ihrer Mutter. Die Zeugin A, die währenddessen den Wohnzimmerbereich putzte, hatte größte Angst um ihr Kind, traute sich jedoch aus Furcht vor dem Angeklagten nicht einzuschreiten. Aufgrund der Fesselung unter direkter Sonneneinstrahlung und den herrschenden hohen Außentemperaturen erlitt das Kind schließlich einen Hitzschlag, an dessen Folgen es entweder bereits zu diesem Zeitpunkt oder in der unmittelbaren Folgezeit verstarb. Nach einiger Zeit begab sich der Angeklagte wieder in den Hof. Als er nun erkannte, dass das Kind mindestens bewusstlos war, band er B, deren Körper bereits steif geworden war, los. Als die Zeugin A den Zustand ihrer Tochter sah, schrie sie und riss sich selbst an den Haaren. Der Angeklagte trug B ins Wohnzimmer und legte sie auf den Boden. Die Augen des Kindes standen offen und die Pupillen zeigten nach oben. Die Lippen und die Haut von B waren trocken, ihre Gesichtshaut war hell und ihre Hände waren zu Fäusten geballt. Da sich Bs Mund nicht öffnen ließ, scheiterten die nunmehr unternommenen Versuche, ihr Wasser zuzuführen. Jetzt bekam auch der Angeklagte Angst und erklärte, B ins Krankenhaus bringen zu wollen. Der Zeugin A untersagte er jedoch entgegen ihrer Bitte, ihn dabei zu begleiten, so dass er mit dem Kind allein das Haus verließ und sich in ein Krankenhaus begab. Darunter, ihr Kind nicht begleiten zu dürfen, litt die Zeugin A stark. Hierdurch und weil der Angeklagte sie über das unmittelbare weitere Schicksal und den nach wie vor ungeklärten Verbleib der Leiche von B zu keinem Zeitpunkt aufklärte, fügte er der Zeugin A tiefen seelischen Schmerz zu. Nachdem der Angeklagte das Haus verlassen hatte, blieb die Zeugin A mit der Zeugin C allein zurück. Die Zeugin A fand wegen des vorangegangenen Geschehens keinen Schlaf mehr. Aufgrund der zutiefst empfundenen Sorge um ihr Kind weinte sie ständig. Nach ein paar Tagen erhielten sie Besuch vom Onkel des Angeklagten, der mitteilte, dass B verstorben sei, was die Zeugin A heftig erschütterte. Wiederum wenige Tage später kehrte der Angeklagte mit Mitgliedern des IS ins Haus zurück. Zusammen mit der Zeugin A wurde er zu einem IS-Stützpunkt mitgenommen und zu dem Geschehen im Zusammenhang mit B befragt. Ein unbekanntes IS-Mitglied erklärte der Zeugin A nunmehr erneut, dass ihre Tochter verstorben sei. Der Angeklagte wurde während der Befragung durch IS-Mitglieder geschlagen und in Gewahrsam genommen. Hintergrund der Ingewahrsamnahme war, dass die grundlose Tötung einer Sklavin auch nach den Regeln, die der IS sich selbst gesetzt hatte, nicht erlaubt war. Nach einer ungeklärten Zeitspanne wurde der Angeklagte aus dem Gewahrsam des IS wieder entlassen. 5. Nachtatgeschehen
  10. a)Weiteres Schicksal der Zeugin A und Befreiung Die Zeugin A kehrte nicht mehr in den Haushalt des Angeklagten zurück. Im Anschluss an die Befragung auf dem IS-Stützpunkt wurde sie durch Mitglieder des IS nach Ramadi, später nach Mosul und Tal Afar verbracht, wo sie jeweils mehrere Monate bei wechselnden dem IS zugehörigen Sklavenhaltern gefangen war. Erst im Sommer 2017 erlangte die Zeugin A korrespondierend mit zunehmenden Gebietsverlusten des IS im Norden des Iraks wieder ihre Freiheit. Sie suchte in einem Flüchtlingscamp namens Qadya in der Nähe von Gouvernement3 im Nordirak am 27.08.2017 Zuflucht und lebt mittlerweile in der Bundesrepublik Deutschland.
  11. b)Weggang des Angeklagten und der Zeugin C in die Türkei Der Angeklagte verließ mit der inzwischen von ihm schwangeren Zeugin C im September 2015 den Irak, um sich nach Stadt5 in die Türkei zu begeben, wo sich die Familie des Angeklagten aufhielt. Dort nahmen sie Aufenthalt. Der Angeklagte ließ sich dann in Stadt5 am 02.12.2015 als Flüchtling registrieren. Als die Zeugin C am 29.01.2016 in der Deutschen Botschaft in Ankara in der Türkei anzeigte, dass ihr Reise- bzw. Ausweispapiere abhandengekommen seien, wurde sie von den türkischen Behörden in Abschiebehaft genommen und in die Bundesrepublik Deutschland abgeschoben. Dort reiste sie am 02.02.2016 ein.
  12. c)Betätigung des Angeklagten für den IS in der Türkei Der Angeklagte betätigte sich unterdessen in der Folgezeit in der Türkei in fortbestehender Kenntnis und unter weiterer Billigung seiner Ziele eingegliedert in den IS auf vielfältige Weise. So praktizierte er wiederum Ruqia, unterstützte IS-Mitglieder, die aus dem verlustigen IS-Gebiet im Großraum Syrien in die Türkei geflohen waren, begleitete weibliche IS-Mitglieder in Krankenhäuser oder versorgte sie mit Lebensmitteln. Außerdem erklärte er sich im Juli 2018 gegenüber einem unbekannten Chatpartner bereit, für den IS Sprengvorrichtungen verschiedener Art anzufertigen und ein IS-Mitglied in seinem Haus in der Türkei im Umgang mit Sprengstoff zu unterweisen.
  13. d)Weggang des Angeklagten nach Griechenland Zwischen dem 27.10.2018 und dem 09.11.2018 setzte sich der Angeklagte aus der Türkei nach Griechenland ab und hielt sich fortan in Athen auf, wo er am 16.05.2019 festgenommen wurde. 6. Verfahrenseinstellung und Beschränkung der Strafverfolgung Der Senat hat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO auf Antrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (nachfolgend: Generalbundesanwalt) hinsichtlich des konkreten Tatvorwurfes unter Ziffer I. 1. der Anklageschrift vom 05.02.2020, dort rechtlich bewertet als mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB (Ziffer 1. des abstrakten Anklagesatzes) vorläufig eingestellt. Ferner hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und der Nebenklägerin gemäß § 154a Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO bezüglich der Ziffer 2. des abstrakten Anklagesatzes bzw. des unter Ziffer I. 2. dargestellten konkreten Tatvorwurfes der Anklageschrift vom 05.02.2020 die Strafverfolgung beschränkt auf die Teile der Tat bzw. diejenigen Gesetzesverletzungen dieser Tat, hinsichtlich derer eine Verurteilung in Betracht kommt wegen der Verwirklichung von Straftatbeständen nach dem Völkerstrafgesetzbuch (unbeschränkt) in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 223 Abs. 1, § 227 Abs. 1 StGB. III. Beweiswürdigung Der Angeklagte hat sich nur zu seiner Person eingelassen. Weitergehende Fragen zu seinem Lebenslauf hat er insoweit beantwortet, als sie keine unmittelbaren zeitlichen bzw. tatsächlichen Berührungspunkte zu den hiesigen Tatvorwürfen aufwiesen. 1. Zur Person Die unter I. getroffenen Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten beruhen weitgehend auf seinen zum Teil glaubhaften, da im Einklang mit weiteren Beweisergebnissen stehenden, und im Übrigen unwiderlegten Angaben in der Hauptverhandlung. Soweit es die Angaben des Angeklagten zu seinem Geburtsort in der Provinz1 im Bezirk1 im Irak sowie seiner Staatsangehörigkeit als Iraker betrifft, werden diese bestätigt durch den gleichlautenden Inhalt eines auf den Angeklagten ausgestellten Ausweisdokuments sowie den Inhalt eines ebenfalls auf ihn ausgestellten Formulars für Familienangelegenheiten. Die Erläuterungen des Angeklagten zum Kriegsgeschehen im Irak, insbesondere in Falluja, in Folge des Einmarsches der US-amerikanischen Streitkräfte sowie den damit verbundenen Fluchtbewegungen seiner Familie nach Bagdad (Irak) und anschließend nach Damaskus (Syrien) lassen sich unproblematisch in Einklang bringen mit den Ausführungen zur Historie des Kriegsgeschehens im Irak durch den SachverständigenSV1. Nach dessen nachvollziehbaren Ausführungen begann im März 2003 der Einmarsch der von den USA angeführten Koalitionstruppen im Irak. In der Folgezeit habe es deutliche Fluchtbewegungen u. a. von Bewohnern Fallujas nach Syrien gegeben, die vor dem Krieg in ihrer Heimat geflohen seien. Auch die weiteren Angaben des Angeklagten zu seiner Rückkehr in den Irak im Jahre 2011 vor dem Ausbruch des Bürgerkrieges in Syrien fügen sich in die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen SV1 zum Beginn des syrischen Bürgerkrieges (dazu III. 2. a)) dergestalt ein, dass sich die vom Angeklagten beschriebenen Abläufe in das historische Geschehen integrieren lassen. Sofern der Angeklagte geäußert hat, mit der Zeugin Vorname4 C ein gemeinsames Kind, nämlich die am XX.XX.2016 geborene Tochter mit Namen Vorname1 C, zu haben, wird die biologische Vaterschaft durch das Ergebnis des Abstammungsgutachtens der Sachverständigen SV2 belegt, das den Angeklagten mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,999 % als Vater des Kindes ausweist. Auch die Umstände des Zustandekommens dieses Gutachtens, wie sie die Sachverständige SV2 - insoweit als Zeugin in der Hauptverhandlung - beschrieben hat, beweisen, dass der Angeklagte tatsächlich der Vater des am XX.XX.2016 geborenen Kindes ist. Das entsprechende Beweisergebnis wird zur Vereinheitlichung der Darstellung angesichts der Bedeutung der Vaterschaft des Angeklagten für die Beweiswürdigung an späterer Stelle bereits hier umfassend abgebildet. Die Sachverständige SV2 hat in ihrer Eigenschaft als Zeugin u. a. glaubhaft bekundet, die Zeugin C habe am 06.09.2017 per E-Mail bei ihr im "IFUAG Institut für Vaterschaftsanerkennung" angefragt, ob eilig ein Vaterschaftsgutachten erstattet werden könne. In dieser E-Mail habe sie angegeben, der mögliche Vater des Kindes befinde sich in der Türkei. Am nächsten Tag, dem 07.09.2017, sei die Zeugin C zusammen mit ihrer Tochter Vorname1 C ins Institut gekommen, wo DNA-Proben von Mundschleimhautabstrichen bei ihr und ihrer Tochter entnommen worden seien. Sodann habe die Zeugin C einen förmlichen Antrag auf Erstellung des Vaterschaftsgutachtens gestellt und dabei ihre Personalien in einem Formular angegeben; als möglichen Vater habe sie den Namen "Vorname3 F" genannt. Ferner hat die Sachverständige erklärt, ihr habe eine Geburtsurkunde der Vorname1 C vorgelegen, aus der sich deren Geburtsdatum vom XX.XX.2016 ergeben habe. Auch sei ihr eine Ausweiskopie des möglichen Kindsvaters "Vorname3 F" vorgelegt worden. Sie habe sodann ein DNA-Entnahmeset nebst Blanko-Identitätsformular für den möglichen Kindsvater an die Deutsche Botschaft in Ankara weiterleiten lassen. Nach der Entnahme der DNA beim möglichen Vater des Kindes in der Türkei am 21.11.2017 habe der dortige Vertrauensarzt G das Entnahmeset mit der dort entnommenen DNA wieder an ihr Institut in Stadt4 zurückgeschickt. Sie habe ferner den Identitätsbeleg, versehen mit dem Namen des mutmaßlichen Vaters als "Vorname3 Vorname5 Vorname6 F", geboren am XX.XX.1992, wohnhaft in Stadt5" zurückerhalten, den sowohl die dortige Ärztin als auch der "Vorname3 F" unterzeichnet hätten. Am 20.12.2017 habe sie das Vaterschaftsgutachten fertiggestellt und dieses am 10.01.2018 zusammen mit einem Anschreiben sowohl an die Zeugin C als auch an die Deutsche Botschaft in Ankara versendet, damit der Kindsvater das Gutachten von dort erhalten könne. Angesichts der Namensübereinstimmung und des übereinstimmenden Geburtsdatums hat der Senat dementsprechend keine Zweifel, dass es sich bei der von der Zeugin als Kindsvater geführten Person tatsächlich um den Angeklagten handelte. Als Sachverständige hat sie ferner schlüssig und verständlich dargelegt, anhand der entnommenen DNA-Proben der drei Personen sei sie durch die Anwendung anerkannter wissenschaftlicher Methoden, die sie nachvollziehbar erläutert hat, zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei Vorname3 F zu 99,999 % um den Vater der Vorname1 C handele. An der entsprechenden Fachkunde der Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Sie ist als Diplom-Biologin mit Zusatzausbildung zur Fachabstammungsgutachterin der Deutschen Gesellschaft für Abstammungsbegutachtung lizensiert und seit neun Jahren im Bereich der Abstammungsbegutachtung u. a. für die Justiz tätig, nachdem sie bereits zuvor viele Jahre ihren beruflichen Schwerpunkt in der DNA-Forschung hatte. Dass der Angeklagte muslimischen Glaubens ist und der Religionsgruppe der Sunniten angehört, hat er selbst geschildert. Er hat diesbezüglich angegeben, er habe in der Vergangenheit fünf Mal täglich das Gebet nach islamischen Regeln verrichtet, an Freitagen in einer Moschee gebetet und zur Zeit des Ramadans gefastet. Dies ist angesichts seiner Herkunft aus dem Irak mit überwiegend muslimischer Bevölkerung, darunter Sunniten, glaubhaft. Dies gilt umso mehr, als der Sachverständige SV1 nachvollziehbar ausgeführt hat, Falluja sei eine ganz überwiegend sunnitisch besiedelte Stadt. Die Überzeugung davon, dass der Angeklagte großen Wert auf die Vollverschleierung Angehöriger weiblichen Geschlechts legte, beruht auf den in Bezug hierauf übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen C, D und A, die dies unabhängig voneinander in der Hauptverhandlung erklärt haben. Hierin fügt sich zudem der Inhalt eines Videos ein, das auf einem Datenträger der Zeugin C sichergestellt wurde. In diesem bezeichnet sich der Gesprächspartner als Moslem und äußert, dass Frauen den Männern gehorchen sollen. Dass es sich bei jenem Gesprächspartner um den Angeklagten handelte, wird an späterer Stelle ausgeführt (siehe unter III. 2.
  14. c)dd)

(3)). Die zur Ausgestaltung und zum Verlauf der Untersuchungshaft getroffenen Feststellungen resultieren aus den Angaben der glaubwürdigen Zeugen H und I in ihrer Eigenschaft als Bedienstete der Justizvollzugsanstalt Stadt1 ... Diese haben auch glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte entsprechend ihrer Wahrnehmungen in der Zeit ihrer Dienstausübung in der Justizvollzugsanstalt regelmäßig nach muslimischen Regeln bete. Der Inhalt des Bundeszentralregisterauszuges vom 02.03.2021 beweist, dass der Angeklagte in der Bundesrepublik Deutschland bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. 2. Zur Sache
  1. a)Bürgerkrieg in Syrien sowie im Irak und "Islamischer Staat" Die unter II. 1. getroffenen Feststellungen zum Bürgerkriegsgeschehen in Syrien und im Irak sowie zum IS beruhen auf den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen SV1. Die Darlegungen des Sachverständigen waren in sich widerspruchsfrei und sehr gut nachvollziehbar. Sie waren überzeugend, insbesondere, weil der Sachverständige sie wissenschaftlich fundiert mit Quellenangaben belegen konnte. Die Darlegungen des Sachverständigen SV1 fügen sich außerdem ohne Weiteres in die Mitteilungen im Auswertebericht des Bundeskriminalamts der KOKin J mit Stand von Januar 2018 ein, die die Ausführungen des Sachverständigen bestätigen und stimmig ergänzen. Der Auswertebericht des Bundeskriminalamts hat die Darlegungen von SV1 zum Beginn und der Entwicklung des Bürgerkriegs in Syrien und den daran beteiligten Vereinigungen sowie des Übergreifens des Bürgerkrieges auf den Irak nebst der dortigen Entwicklung bestätigt. Im Auswertebericht sind auch in Übereinstimmung mit den Ausführungen von SV1 die Ziele des IS, seine Führungs- und Organisationsstruktur, insbesondere Abu Bakr al-Baghdadi als Führer, die etablierten quasi-staatlichen Strukturen und die terroristischen Aktivitäten des IS in Syrien und im Irak im dargestellten Zeitraum ebenso wie die Präsenz des IS im Norden Syriens und im Irak, jeweils so wie festgestellt, beschrieben worden. In den Anlagen 3 (Irak) und 4 (Syrien) zum Auswertebericht des Bundeskriminalamts werden für den betreffenden Zeitraum einzelne Anschläge des IS in Syrien und im Irak aufgeführt, die sich einfügen in die Schilderung des Sachverständigen SV1 zur Vorgehensweise des IS und diese ihrerseits belegen. Weiter werden die Ausführungen des Sachverständigen SV1 zur Vorgehensweise des IS durch den Inhalt der teilweise auszugsweise verlesenen Vermerke der KHKin K vom Bundeskriminalamt zum völkerstrafrechtlich relevanten Tatgeschehen des Islamischen Staates in Syrien und im Irak für die Monate Juni bis September 2014 bestätigt. Die Vermerke beschreiben übereinstimmend mit den Ausführungen des Sachverständigen verschiedene, unter anderem terroristische Aktivitäten des IS durch Anschläge in den entsprechenden Zeiträumen in Syrien und im Irak. An der Fachkompetenz des SV1 bestehen keine Zweifel. Er ist dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren als renommierter Islamwissenschaftler bekannt, der seit vielen Jahren im Bereich der Dokumentation, Analyse und Bewertung des islamistischen Terrorismus tätig ist und einen hohen fachlichen Ruf genießt.
  2. b)Verfolgung der Jesiden durch den IS Die Feststellungen zur Verfolgung der Jesiden durch den IS unter II. 2. beruhen auf den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der SachverständigenSV1 und SV3 in der Hauptverhandlung, die miteinander im Einklang stehen bzw. sich stimmig ergänzen. Die Ausführungen des SV3 sind dabei - ebenso wie diejenigen des Sachverständigen SV1 auch zu diesem Themenkomplex - in widerspruchsfreier, uneingeschränkt schlüssiger und anschaulicher Weise erfolgt. Ebenso wie SV1 hat auch SV3 seine Angaben durch eine Vielzahl von Quellen belegt und hierdurch eine wissenschaftlich fundierte Arbeitsweise erkennen lassen. Der Sachverständige SV3 hat insbesondere die religiösen und kulturellen Hintergründe des Jesidentums - so wie festgestellt - erläutert. Hierbei hat er dargelegt, dass ihre Kultur narrativ geprägt sei. Die Einordnung von Wahrnehmungen in zeitliche Abläufe nach zahlenmäßiger Ordnung, darunter Altersangaben, Daten bzw. Zeiträume etwa nach Minuten oder Stunden sei untypisch. Üblicherweise erfolge stattdessen die Gliederung von Eindrücken und Beobachtungen in Geschichtsabschnitten verknüpft mit darin vorkommenden Ereignissen und Empfindungen. Den Angriff des IS auf die Jesiden im Sinjar-Gebiet in der Nacht vom 02. auf den 03.08.2014 sowie dessen Folgen insgesamt, einschließlich der festgestellten Maßnahmen gegen die gefangengenommenen Mitglieder der Religionsgemeinschaft sowie der Versklavung der jesidischen Mädchen und Frauen in den festgestellten Ausprägungen, haben die Sachverständigen in Übereinstimmung miteinander aufgezeigt. Der Sachverständige SV3 hat seine Ausführungen zur geographischen Lage des Siedlungsgebietes der Jesiden außerdem durch Kartenausschnitte der betreffenden Region anschaulich untermauert. Beide Sachverständige haben die Haltung des IS gegenüber den Jesiden deckungsgleich dahingehend beschrieben, dass der IS sie als "Abtrünnige" einordnete und deswegen die jesidische Religion, das Jesidentum als solches und seine Angehörigen physisch vernichten wollte, wozu zielgerichtet und gewollt die gesamten festgestellten Aktionen des IS in der Folgezeit des Angriffs vom 02. / 03.08.2014 dienen sollten. Die diesbezügliche von beiden Sachverständigen vorgenommene Einschätzung ist vor allem deshalb nachvollziehbar, weil jene Haltung des IS durch den Inhalt des Artikels des IS "The revival of slavery before the hour", übersetzt: "Die Wiederbelebung der Sklaverei vor der Stunde" aus der vierten Ausgabe des englisch-sprachigen Online-Magazins des IS Dabiq von Oktober 2014 mit dem Titel "The Failed Crusade" dokumentiert wird. In diesem Artikel wird Bezug genommen auf das Vorgehen des IS nach Eroberung des Sinjar-Gebietes. Als Hauptargument für die Vernichtung der Jesiden durch Tötung und Versklavung wird dort der Unglaube bzw. die vermeintliche Teufelsanbetung der Jesiden als Polytheisten angeführt. Es wird ausdrücklich festgestellt, dass sich Jesiden - anders als Christen und Juden - nicht durch eine Kopfsteuer freikaufen könnten. Es wird ferner gefordert, die jesidischen Frauen und Kinder müssten versklavt werden, während die Männer nach Einräumung der Möglichkeit zur Reue und Verrichtung des Gebetes zu erschlagen seien. Frauen und Kinder würden gemäß der Scharia als eine Art Kriegsbeute unter den Kämpfern aufgeteilt. Ein Fünftel dieser Kriegsbeute müsse an die "Institutionen des Islamischen Staates" abgetreten werden. Die versklavten Frauen und Kinder müssten des Weiteren so verkauft werden, wie es traditionell mit Polytheisten geschehen sei. Dabei sei es verboten, eine Mutter von ihren kleinen Kindern zu trennen. Dass die Sklavinnen ihrem "Herrn" Kinder gebären, sei erforderlich, um den Islam in den eroberten Gebieten durch gemeinsame Kinder zu verbreiten. Insgesamt stelle dieses Vorgehen eine religiöse Verpflichtung dar. Daneben bildet der Fragen- und Antwortenkatalog aus dem IS-eigenen Maktabat al-Himma-Verlag mit dem arabischen Titel "Su´al wa-Jawab fi al-Sabi wa Riqb", was übersetzt: "Fragen und Antworten über die Haltung von Sklaven und Gefangenen" bedeutet, die Haltung des IS zum Sklavenhandel mit jesidischen Frauen und die theoretischen Verhaltens- bzw. Handelsvorgaben des IS in Bezug auf jesidische Sklavinnen in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Sachverständigen ab. Der Fragen- und Antwortenkatalog datiert auf "Muharram" 1436, was Oktober bzw. November 2014 entspricht, und lässt als Aussteller das sogenannte Amt für Forschung und religiöse Rechtsprechung des IS, mithin eine authentische, vereinigungsinterne Quelle, erkennen. Die IS-Führung erteilt in diesem Fragen- und Antwortenkatalog Auskunft über die Rechte des Besitzers gegenüber Sklavinnen sowie theoretische Handlungsanweisungen zum Umgang mit und zur Haltung von Sklavinnen. Im Krieg gefangengenommene ungläubige Frauen, unter die die jesidischen Gefangenen fielen, dürften danach grundsätzlich in das Herrschaftsgebiet des Islam verbracht werden. Mit weiblichen Gefangenen dürfe direkt nach ihrer "Inbesitznahme" geschlechtlich verkehrt werden, sofern sie noch Jungfrauen seien; mit schwangeren Sklavinnen sei dies erst nach der Geburt des Kindes und mit den übrigen nach einer Menstruation erlaubt. Man dürfe die Sklavinnen kaufen und verkaufen sowie verschenken, da sie "nur Eigentum" seien. Es sei nicht erlaubt, eine Mutter von ihren noch vorpubertären Kindern zu trennen. Erst anschließend sei die Trennung gestattet. Im Falle des Todes des "Besitzers" einer Gefangenen solle eine Gefangene des Verstorbenen wie sein Grundbesitz verteilt werden, wobei der "neue Besitzer" keinen Geschlechtsverkehr mit ihr haben dürfe, wenn der "Vorbesitzer" oder einer seiner Söhne bereits mit ihr verkehrt habe. Der Geschlechtsverkehr mit einer Sklavin sei auch dann gestattet, wenn diese die Pubertät noch nicht erreiche. Sie müsse zum Geschlechtsverkehr lediglich körperlich imstande sein. Sei sie dies nicht, könne man sich mit ihr ohne Geschlechtsverkehr "vergnügen". Es sei erlaubt, seine Sklavin zu schlagen, um sie zu disziplinieren. Nicht gestattet sei der Einsatz von Gewalt hingegen, um diese zu brechen, zu foltern oder Rachegelüste zu befriedigen. Auch sei das Schlagen ins Gesicht verboten. Eine Sklavin, die versuche von ihrem "Besitzer" zu fliehen, sei so zu bestrafen, dass es andere Sklavinnen von der Flucht abschrecke. Die Tötung einer Sklavin war hingegen nicht erlaubt und strafbewehrt. Die Sachverständigen SV1 und SV3 haben jedoch wiederum im Einklang miteinander erläutert, dass der IS in der alltäglichen Praxis von diesen dogmatischen Vorgaben häufig abwich, indem beispielsweise die Vorgaben zur erlaubten Art und Weise der Züchtigung zum Nachteil der versklavten Mädchen und Frauen missachtet wurden. Ferner fügen sich Existenz und Inhalt einer Preisliste desIS für weibliche Sklavinnen in die Ausführungen der Sachverständigen ein und bilden Beleg für die Verkaufspraxis an sich sowie für die Preisgestaltung innerhalb des Sklavenhandels. Aus der Preisliste geht hervor, dass gestaffelt nach dem Alter der Sklavin unterschiedliche Preise verlangt werden können; je jünger die Sklavin, desto höhere Summen mussten danach gezahlt werden. Die Sachverständigen haben überdies kongruent die Besiedelung durch die Jesiden nebst Bevölkerungsanzahl im Jahre 2014 im Irak und Syrien den getroffenen Feststellungen entsprechend beschrieben. Zusätzlich fügen sich die Ausführungen der Zeugin KOKin L in die Darlegungen der Sachverständigen zum Vorgehen des IS gegen die Jesiden ein. Die Zeugin hat auf der Grundlage ihrer Erkenntnisse als Ermittlungsbeamtin des Bundeskriminalamtes, die mit der Aufklärung des Vorgehens des IS gegen die Jesiden seit Anfang August 2014 im Irak und Syrien befasst war, die Ausführungen der Sachverständigen zum Angriff des IS auf das Siedlungsgebiet der Jesiden im August 2014 sowie die von ihnen dargestellten nachfolgenden Konsequenzen bestätigt. Neben der übereinstimmenden Schilderung vom Umgang des IS mit den jesidischen Gefangenen, insbesondere der Versklavung jesidischer Mädchen und Frauen und den Einzelheiten zum Sklavenhandel, hat die Zeugin ebenfalls vom nachträglichen Auffinden einer Vielzahl an Massengräbern im ursprünglichen Siedlungsgebiet der Jesiden im Norden Iraks sowie von der Zerstörung ihrer Heiligtümer, Wallfahrtsorte und Kulturstätten sowie dem Einsatz der Jungen als Kindersoldaten den getroffenen Feststellungen entsprechend berichtet. Die Verfolgung Andersgläubiger durch den IS wird schließlich belegt durch den Inhalt der teilweise auszugsweise verlesenen Vermerke der KHKin K vom Bundeskriminalamt zum völkerstrafrechtlich relevanten Tatgeschehen des Islamischen Staates in Syrien und Irak in den Monaten Juni bis September 2014, die vor allem einzelne Vertreibungsmaßnahmen und Exekutionen durch IS-Mitglieder in den entsprechenden Monaten in Syrien und im Irak beschreiben. Der Vermerk betreffend den Monat August 2014 beschreibt überdies explizit den Angriff des IS auf die im Sinjar-Gebiet angesiedelten Mitglieder der Religionsgruppe der Jesiden und fügt sich damit ebenfalls nahtlos in die Ausführungen der Sachverständigen ein. Auch betreffend die den Feststellungen zur Verfolgung der Jesiden durch den IS zugrundeliegenden Ausführungen des Sachverständigen SV1 hat der Senat keinerlei Zweifel an dessen Fachkunde. Von der Qualifikation und Fachkompetenz des Sachverständigen SV3 als anerkanntem Religions- und Politikwissenschaftler, der vertieft die jesidische Religion erforschte und sich zu diesem Zweck selbst längere Zeit in den Siedlungsgebieten der Jesiden im Nordirak bzw. Syrien aufhielt, ist der Senat gleichermaßen überzeugt.
  3. c)Objektives Vortatgeschehen Die Überzeugung des Senats von dem unterII. 3. festgestellten äußeren Geschehensablauf beruht, soweit es den Aufenthalt der Zeugin C und des Angeklagten in Syrien, deren Kennenlernen sowie ihre Eheschließung nach islamischem Ritus im Juni 2015 in Raqqa betrifft, auf den Angaben der Zeugin C in der Hauptverhandlung sowie den damit in Einklang stehenden Angaben der Zeugin D, die jeweils durch weitere Beweismittel unterlegt werden. Die Feststellungen zur Funktion des Angeklagten als Leiter des IS-Büros für Ruqia in Raqqa basieren auf dem Inhalt eines Gesprächs der Zeugin C mit einer Vertrauensperson der Ermittlungsbehörden während einer Autofahrt vom 29.06.2018 (nachfolgend: Innenraumüberwachung), Chats der Zeugin C mit einer Vertrauensperson der Ermittlungsbehörden über den Messengerdienst "Conversations" vom Mai 2018 im Vorfeld jener Autofahrt (nachfolgend: Conversations-Chats) und einem Facebook-Chat der Zeugin C mit der gesondert verfolgten Vorname7 N vom Februar 2017 (nachfolgend: Facebook-Chat), wiederum gestützt durch weitere Indizien. Die insoweit hiervon abweichenden Angaben der Zeugin C in der Hauptverhandlung waren hingegen nicht glaubhaft.
  4. aa)Angaben der Zeugin C in der Hauptverhandlung Die Zeugin C hat in der Hauptverhandlung den äußeren Geschehensablauf zu ihrem und des Angeklagten Aufenthalt in Raqqa, ihrem Kennenlernen und schließlich ihrer Eheschließung entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert. Für die Glaubhaftigkeit jener Angaben spricht zunächst, dass sie in detaillierter Weise erfolgt sind. So hat die Zeugin in der Hauptverhandlung detailreich geschildert, wie sie Ende August 2014 von Deutschland aus nach Syrien gekommen sei und in Raqqa ein Frauenhaus bezogen habe, wo sie auch erstmals die Zeugin D getroffen habe. Im Dezember 2014 habe sie ein IS-Mitglied nach islamischem Ritus geheiratet. Da die Ehe schnell gescheitert sei, sei sie in ein weiteres Frauenhaus des IS in Raqqa eingezogen. Dort habe sie etwa im April 2015 den Angeklagten kennengelernt, als dieser zusammen mit einem Freund eine Ruqia-Sitzung im Frauenhaus abgehalten habe, wobei der Angeklagte schon einen Monat länger in Raqqa gewesen sei. Sie hat insbesondere die Umstände der Eheschließung mit dem Angeklagten im Einzelnen dahingehend beschrieben, sie seien am 12.06.2015 in Raqqa zunächst zu einem IS-Büro gegangen, um Papierangelegenheiten zu regeln. Danach seien sie zu einem IS-Gericht gegangen, wo die Eheschließung durch Vollzug des islamischen Ritus erfolgt sei. Anschließend habe sie das Frauenhaus und mit dem Angeklagten zusammen Raqqa verlassen. Die Darstellung des weiteren Geschehensablaufes der Zeugin C in der Hauptverhandlung wird an späterer Stelle gewürdigt (siehe Ausführungen unter III. 2.
  5. d)aa)
(1)(d),
(2)(
  1. b)(
  2. bb)und
(3)(c)). Die diesbezüglichen detailreichen Angaben der Zeugin C sind ferner deshalb glaubhaft, weil sie plausibel sind. Denn sie bilden einen Geschehensablauf ab, der in sich schlüssig ist, und sind zudem mit weiteren Beweisergebnissen in Einklang zu bringen. Die Zeugin hat den Zeitpunkt ihrer Ausreise nach Syrien Ende August 2014 nachvollziehbar unter Anknüpfung an die Ausrufung des Kalifats durch den IS Ende Juni 2014 beschrieben. Dass der IS Ende Juni 2014 das Kalifat ausrief, hat der Sachverständige SV1 bestätigt. Die bekundeten Aufenthalte in Frauenhäusern des IS fügen sich darin ein, dass zu jener Zeit in Raqqa tatsächlich Frauenhäuser des IS existierten und u. a. alleinstehende Frauen dort üblicherweise lebten. Der Sachverständige SV1 hat hierzu schlüssig ausgeführt, dass der IS zwischen Sommer 2014 und Sommer 2015 Frauenhäuser in Syrien, darunter in Raqqa, betrieb. In diesen Frauenhäusern hätten sich ausschließlich Frauen von IS-Mitgliedern, die sich im Kampf befanden, oder unverheiratete bzw. verwitwete IS-Frauen aufgehalten. Ferner belegt der Inhalt der Behördenerklärung des Bundesnachrichtendienstes TE-14/2020, dass gerade in Raqqa ein Frauenhaus existierte, welches von verschiedenen weiblichen deutschen Jihadfreiwilligen frequentiert wurde. Insoweit passt zur Darstellung der Zeugin C auch stimmig, dass sie bekundet hat, sie habe die Zeugin D sowohl in diesem als auch in dem zuvor bewohnten Frauenhaus des IS getroffen. Dass sie im April 2015 den Angeklagten zum ersten Mal gesehen habe, als dieser mit einem Freund im Frauenhaus des IS gewesen sei und dort eine Ruqia-Sitzung abgehalten habe, ist vor dem Hintergrund plausibel, dass die Praxis von Ruqia nach den nachvollziehbaren und übereinstimmenden Ausführungen des Sachverständigen SV4 und des Sachverständigen SV1 Teil der IS-Ideologie und der quasi-staatlichen Strukturen im Rahmen der Daseinsfürsorge war. Der Sachverständige SV4 hat schlüssig erläutert, Ruqia stelle eine Religionsausübungspraxis zur Heilung von verschiedenen Leiden mittels Rezitation von Koransuren dar, die ihrem Ursprung nach der prophetischen Praxis folge. Der Ruqiapraxis liege die Auffassung zugrunde, dass Leiden grundsätzlich durch die Besetzung von Geistern verursacht würden, die ausgetrieben werden müssen. Deshalb sei der Begriff mit Teufelsaustreibung gleichzusetzen. Durch Ruqia sollten körperliche Leiden geheilt, Schutz vor verbotener Magie geboten oder von Verfluchung befreit werden. Dieses Verständnis der Praxis von Ruqia hat auch der Sachverständige SV1 geteilt, der die Praxis in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen SV4 beschrieben hat. Beide Sachverständige haben überdies ausgeführt, das Praktizieren von Ruqia sei Teil der IS-Ideologie und in der Institution des IS innerhalb der "staatlichen" Strukturen im Bereich der Daseinsfürsorge fest installiert gewesen. An der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen SV4, der als Islamwissenschaftler seit mehreren Jahren für die Ermittlungsbehörden tätig ist und sich im Rahmen seines Masterstudienganges im Schwerpunkt mit Asienwissenschaften im Profil arabischer Sprache und Translation befasste, bestehen keine Zweifel. Überdies lässt sich die Darstellung der Zeugin C zu den Umständen der Eheschließung durch Vollzug des islamischen Ritus vor einem IS-Gericht ebenfalls ohne Weiteres mit der IS-Ideologie in Einklang bringen, weswegen die so berichteten Abläufe auch vor diesem Hintergrund erklärlich sind. Soweit die Zeugin C den Angeklagten in der Hauptverhandlung als "einfachen Iraker" beschrieben hat, der lediglich als Aushilfe im Ruqia-Büro tätig gewesen sei, ist dies hingegen unglaubhaft. Die diesbezüglichen Angaben der Zeugin, der Angeklagte habe nie einen Eid auf den IS geschworen und habe sich geweigert zu kämpfen, er sei lediglich als Aushilfe tätig und ein Freund des Angeklagten sei der Leiter des Büros für Ruqia gewesen, sind bereits für sich gesehen unstimmig. Zudem hat die Zeugin ihr Aussageverhalten auf die Vorhalte des Senats hin offensichtlich angepasst. So hat die Zeugin dazu zunächst bekundet, der Angeklagte sei als Aushilfe für den vorhergehenden Leiter des IS-Büros für Ruqia nach Syrien gekommen, da dieser in den Kampf gezogen sei. Dies drängt vorneweg den Schluss auf, dass der Angeklagte in dessen Stellung eingetreten wäre. Im weiteren Verlauf ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung hat die Zeugin jedoch von sich aus erklärt, ein Freund des Angeklagten sei der Leiter des IS-Büros für Ruqia gewesen und habe die Ruqia-Sitzung im Frauenhaus geleitet, bei der auch der Angeklagte zugegen gewesen sei. Auf entsprechenden Vorhalt dieses Widerspruchs durch den Senat hat die Zeugin diese Unstimmigkeit nicht aufgeklärt. Vielmehr hat sie daraufhin - angepasst an den Vorhalt des Senats - ausweichend erklärt, ein anderer Freund des Angeklagten sei Leiter jenes Büros gewesen, als der Angeklagte dort nur ausgeholfen habe. Die Zeugin hat außerdem ein erhebliches Entlastungsinteresse, was die Funktion des Angeklagten beim IS betrifft. Gegen sie wird nämlich u. a. wegen des Vorwurfes der Mitgliedschaft an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (IS) in mehreren Fällen, in Tateinheit mit weiteren Verbrechenstatbeständen, darunter aus dem VStGB, sowie mit Beihilfe zum versuchten Mord durch Unterlassen, begangen zwischen September 2014 und September 2015, also den hiesigen Tatzeitraum zumindest teilweise umfassend, ein Strafverfahren geführt. Jenes hat auch das hier verfahrensgegenständliche Geschehen zum Nachteil der Zeugin A und ihres Kindes im Sommer 2015 in Falluja zum Gegenstand. Dies ergibt sich so aus der Anklageschrift des Generalbundesanwaltes vom 13.12.2018 und dem erweiterten Haftbefehl des Oberlandesgerichts München vom 24.04.2020 gegen die Zeugin C. Der dortige Vorwurf beinhaltet zudem ihre angebliche Betätigung in der IS-Einheit "Khatab Shishani Katiba" in Raqqa sowie für die Religions- und Sittenpolizei (Hisba) nach Ende Juni 2015 in Mosul und Falluja. Das Verfahren ist nach den glaubhaften Angaben des Zeugen KOK M am 14.06.2018 eingeleitet worden. Die Zeugin C sei während einer gemeinsamen Autofahrt mit ihrer Tochter Vorname1 und einer Vertrauensperson der Ermittlungsbehörden am 29.06.2018 vorläufig festgenommen worden. Aus dem während der Autofahrt geführten Gespräch (Innenraumüberwachung) sowie Conversations-Chats der Zeugin C unter dem Nutzernamen "o" mit einer Vertrauensperson der Ermittlungsbehörden, die unter dem Namen "Abu Aliasname2a" kommunizert habe, sowie mit der gesondert verfolgten Vorname8 P vom Mai und Juni 2018 hätten sich weitere Verdachtsmomente gegen die Zeugin bezüglich einer etwa geplanten erneuten Ausreise nach Syrien zum Zwecke des Anschlusses an den IS ergeben. Sie befinde sich seit dem 30.06.2018 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Die Verdachtsmomente ergaben sich damit vor ihrer Vernehmung in der hiesigen Hauptverhandlung. Die vor dem Oberlandesgericht München gegen die Zeugin C sodann durchgeführte Hauptverhandlung fand ausweislich der Mitteilung des Oberlandesgerichts München vom 02.11.2021 sowie des dieser Mitteilung beigefügten Urteilstenors am 25.10.2021 ihren Abschluss in einer Verurteilung der Zeugin C vom 25.10.2021 wegen zweier tatmehrheitlicher Fälle der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland, davon einmal in Tateinheit mit durch Unterlassen begangener Beihilfe zum Versuch des Mordes in Tateinheit mit durch Unterlassen begangener Beihilfe zum Versuch eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Form der Tötung eines Menschen in Tateinheit mit durch Unterlassen begangener Beihilfe zum Versuch eines Kriegsverbrechens gegen Personen in Form der Tötung einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Verbrechen gegen die Menschlichkeit In Form der Versklavung, davon in einem Fall mit Todesfolge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren. Die Verurteilung erfolgte dementsprechend nach ihrer Vernehmung in der hiesigen Hauptverhandlung. Im Lichte dessen hatte die Zeugin C ein erhebliches Interesse daran, dass eine entsprechende Funktion des Angeklagten - und damit eine (weitere) Ehe mit einem IS-Mitglied - nicht festgestellt würde. Der Nachweis enger Verbindungen zwischen der Zeugin C und anderen IS-Mitgliedern, vor allem in einer Führungsrolle, in ihrem engsten Umfeld in Raqqa, hätte ansonsten indiziell mit hohem Gewicht für eine mitgliedschaftliche Beteiligung der Zeugin beim IS selbst gesprochen. Hätte sie vielmehr nur eine Ehe mit einem "einfachen Iraker" geschlossen, hätte sie dies hingegen vom Vorwurf der Mitgliedschaft beim IS entlasten können, weil dies ein weniger enges Näheverhältnis zum IS ausgedrückt hätte. Zusätzlich ergeben sich in diesem Punkt erhebliche Widersprüche zu weiteren sicheren Beweisergebnissen, insbesondere den Angaben der Zeugin außerhalb der Hauptverhandlung. Hierauf wird sogleich zurückzukommen sein (siehe Ausführungen unter III. 2. c) cc)). bb) Angaben der Zeugin D in der Hauptverhandlung Weiterer Beleg für den Aufenthalt der Zeugin C und des Angeklagten in der ersten Jahreshälfte 2015 in Raqqa, deren Kennenlernen vor Ort und ihrer Eheschließung im Frühsommer 2015 in Raqqa ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Angaben der Zeugin C in der Hauptverhandlung der Inhalt der Aussage der Zeugin D in der Hauptverhandlung. Die Zeugin D hat glaubhaft, da detailliert und in sich widerspruchsfrei beschrieben, wie sie nach Syrien kam, dort in einem Frauenhaus des IS eine Frau namens "Vorname9" kennenlernte und sich diese in Folge von Ruqiasitzungen, die von einem "Vorname3" in einem weiteren von "Vorname9" und ihr später zusammen bewohnten Frauenhaus des IS in Raqqa durchgeführt worden seien, mit dem "Vorname3" annäherte, was schließlich über Dritte vermittelt in eine Eheschließung nach islamischem Ritus gemündet sei. Die "Vorname9" sei mit "Vorname3" im Frühsommer 2015, noch bevor sie selbst Mitte Juli das zuletzt bewohnte Frauenhaus in Raqqa verlassen habe, weggegangen nach Falluja. Auf verschiedenen Lichtbildern, die nach den Angaben des Zeugen KOK M die Zeugin C abbilden, hat sie die "Vorname9" sowohl in der Hauptverhandlung als auch - wie ihrerseits und von dem Zeugen KOK M als Vernehmungsbeamten glaubhaft bestätigt - in ihrer polizeilichen Vernehmung durch den Zeugen KOK M und die KKin Q am 17.09.2018 als die Zeugin C identifiziert, wenngleich der Beweiswert dieser Angaben für sich gesehen gering ist, da es sich nicht um eine Wahllichtbildvorlage gehandelt hat und insoweit ein suggestiver Einfluss zu berücksichtigen ist. Ferner hat die Zeugin D erklärt, sie habe "Vorname9" in der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht München, wo jene die Angeklagte gewesen sei, als sie in der dortigen Hauptverhandlung als Zeugin ausgesagt habe, erstmals wiedergesehen. In Ermangelung der Gegenüberstellung mit anderen Personen ist der Beweiswert auch diesbezüglich für sich gesehen gering. In der Zusammenschau mit den Angaben der Zeugin C, die bestätigt hat, mit der Zeugin D in zwei Frauenhäusern des IS in Raqqa zusammengewohnt zu haben, verbleiben aber keine Zweifel daran, dass es sich bei der von der Zeugin D beschriebenen "Vorname9" tatsächlich um die Zeugin C handelte. Der von der Zeugin D dargestellte Geschehensablauf ist überdies plausibel, denn das Geschehen ist im Hinblick auf die Erkenntnisse zur Existenz von Frauenhäusern des IS in Raqqa stimmig vereinbar mit den Ausführungen des Sachverständigen SV1 zum Vorhandensein solcher IS-Frauenhäuser vor Ort und den weiteren bereits bei der Würdigung dieses Teils der Angaben der Zeugin C dargestellten Beweisergebnissen (siehe Ausführungen unter III. 2. c) aa)). Auch der Umstand, dass die Aussage der Zeugin D von starken Gefühlsregungen begleitet war, weist darauf hin, dass sie insgesamt von tatsächlich Erlebtem berichtet hat. So hat die Zeugin beim Bericht über die Zustände in den von ihr bewohnten Frauenhäusern in Syrien heftig zu weinen begonnen und ist sichtlich wütend über die Führung der Frauenhäuser und den IS als solchen gewesen, dessen Mitglieder sie mehrfach als "Affen" bezeichnet hat. Die Angaben der Zeugin D decken sich ferner mit den Angaben der Zeugin C in der Hauptverhandlung insofern, als beide von einem Brand in einem Frauenhaus berichtet haben, der von spielenden Kindern verursacht worden sei. Dass die Zeugin D den Angeklagten in der Hauptverhandlung weder im Sitzungssaal noch auf Lichtbildern, ebenso wenig wie in der polizeilichen Vernehmung vom 17.09.2018, eindeutig als "Vorname3" identifiziert hat, steht der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage im Übrigen nicht entgegen. So hat sie in der Hauptverhandlung bei einer Vorlage verschiedener Lichtbilder vom Angeklagten lediglich bezüglich eines Lichtbildes erklärt, es könne sein, dass es sich dabei um den Angeklagten handele wegen der langen Locken, sein Gesicht habe sie nie gesehen; in der polizeilichen Vernehmung habe sie nach den Angaben des Zeugen KOK M bei der Vorlage des Lichtbildes auf die Frage, ob es sich um den zweiten Ehemann der Zeugin C handele, ebenfalls erklärt, dass dies sein könne, sie sich aber nicht 100 % sicher sei. Die Übereinstimmung des Vornamens des Angeklagten mit dem von der Zeugin bezeichneten Namen "Vorname3" weist jedoch eindeutig auf den Angeklagten hin, was sich mit den Angaben der Zeugin C in Übereinstimmung bringen lässt. Da die Zeugin D zudem bekundet hat, während der beiden Sitzungen im Frauenhaus, die der "Vorname3" abgehalten habe, sei der Raum abgedunkelt gewesen, sie habe nach unten geschaut, sei zudem vollverschleiert mit Augennetz bekleidet gewesen und habe ihn sonst nur von hinten gesehen, ist es nachvollziehbar, dass sie die Möglichkeit zur optischen Wahrnehmung des "Vorname3" nur eingeschränkt hatte und den Angeklagten nicht sicher als "Vorname3" wiedererkannt hat. Insbesondere wegen der von der Zeugin D beschriebenen Verbindung der "Vorname9" mit dem "Vorname3" drängt sich auf, dass nicht nur mit der "Vorname9" die Zeugin C, sondern auch mit dem "Vorname3" der Angeklagte gemeint war. Überdies ist die Zeugin glaubwürdig. Besondere Be- oder Entlastungstendenzen traten nicht zu Tage. Sie ermöglichte zwar auf der einen Seite die Zuordnung des Geschehens in Bezug auf die Zeugin C, indem sie überhaupt über die Geschehensabläufe berichtet und diese auf Lichtbildern identifiziert hat, auf der anderen Seite hat aber von ihrer Seite keine eindeutige Identifizierung des Angeklagten als "Vorname3" stattgefunden. cc) Angaben der Zeugin C außerhalb der Hauptverhandlung
(1)Innenraumüberwachung Sicheren Beleg für die Funktion des Angeklagten als Leiter des IS-Büros für Ruqia in Raqqa entsprechend den - entgegen den diesbezüglichen Angaben der Zeugin C in der Hauptverhandlung - getroffenen Feststellungen stellen die nachfolgend beschriebenen Passagen aus der Innenraumüberwachung dar. Außerdem werden die weiteren Angaben der Zeugin C in der Hauptverhandlung zu ihrem und des Angeklagten Aufenthalt in Raqqa, ihrem Kennenlernen und ihrer Heirat durch den Gesprächsinhalt gestützt. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK U und des Zeugen KOK M in der Hauptverhandlung steht zunächst fest, dass das während der Autofahrt vom 29.08.2018 geführte Gespräch der Zeugin C mit der Vertrauensperson der Ermittlungsbehörden lückenlos aufgezeichnet und anschließend vollständig verschriftet worden ist. Der Zeuge KHK U hat in seiner Eigenschaft als VP-Führer nämlich glaubhaft bekundet, am 29.06.2018 sei die Autofahrt der Zeugin C, ihrer Tochter und einer Vertrauensperson vom Wohnort der Zeugin in Stadt2 aus über Stadt3 Richtung Süden durchgehend von einem verfolgenden Fahrzeug der Ermittlungsbehörden aus beobachtet worden. Er habe die Vertrauensperson, die vorzugeben gehabt habe, als dem IS zugehöriger Fahrer der Zeugin C zum Zwecke ihrer Ausreise nach Syrien zu fungieren, vor dem Einsatz instruiert, über relevante Themen für das Ermittlungsverfahren ausschließlich während der Autofahrt zu sprechen. Das während der Autofahrt geführte Gespräch sei mittels einer zuvor im Fahrzeug verbauten Abhöranlage vollständig aufgezeichnet worden. Der Zeuge KOK M hat diese Vorgänge seinerseits bestätigt und bekundet, der lückenlos aufgezeichnete englische Gesprächsinhalt mit arabischen Sprachanteilen sei anschließend wörtlich verschriftet und in die deutsche Sprache übersetzt worden. Dementsprechend sind Übertragungsfehler sowie eine etwa unvollständige Wiedergabe des Gesprächsinhaltes nach der Überzeugung des Senats ausgeschlossen. Dass die Zeugin C sich - wie von ihr in der Hauptverhandlung geschildert - in zwei verschiedenen Frauenhäusern des IS in Raqqa aufhielt, wird belegt durch ihre Äußerungen im Gesprächsverlauf dahingehend, sie sei am längsten in der "madafa" geblieben; während alle anderen nach einer Woche oder spätestens einem Monat wieder gegangen seien, sei sie in der ersten "madafa" vier Monate geblieben; in der zweiten "madafa" habe sie sich aufgehalten, nachdem sie geschieden worden sei; dort sei sie ebenfalls vier Monate gewesen. In einer der "madafa" sei sie aufgrund eines Brandes, der durch mit einem Feuerzeug spielende Kinder verursacht worden sei, fast gestorben. Von einem solchen Brand hat sie ebenfalls - so wie die Zeugin D - in der Hauptverhandlung berichtet. Der Sachverständige SV4 hat dazu schlüssig und nachvollziehbar erläutert, dass "madafa" ein arabischer Begriff für ein Frauenhaus sei. Als solche seien die Frauenhäuser in den vom IS besetzten Gebieten bezeichnet worden, was der Sachverständige SV1 in Übereinstimmung damit bestätigt hat. Weiteres Indiz für den Aufenthalt der Zeugin in Raqqa (und auch Falluja) in Übereinstimmung mit ihren Angaben in der Hauptverhandlung ist ferner, dass sie an verschiedenen Stellen gegenüber ihrem Gesprächspartner von dem Ort Raqqa sprach. So äußerte sie beispielsweise im Gesprächsverlauf, sie sei in Raqqa gewesen und dann in Falluja. Auf die Frage ihres Gesprächspartners, ob sie ihren jetzigen Mann in Falluja kennengelernt habe, erklärte sie, sie habe ihn in Raqqa kennengelernt. Die Zeugin erklärte ferner auf die Frage ihres Gesprächspartners, wann sie Arabisch gelernt habe, dies sei in "Sham", also in der Region Groß-Syrien, gewesen, als sie ihren Mann geheiratet habe. Diese Äußerungen tragen zugleich die Feststellungen, dass sich der Angeklagte zumindest teilweise zur selben Zeit mit der Zeugin C in Raqqa aufhielt, dort die Zeugin C kennenlernte und auch heiratete, so wie es die Zeugin in ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet hat. Dass der Angeklagte für den IS - insofern entgegen den Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung - als Leiter des Büros für Ruqia in Raqqa tätig gewesen ist, wird durch verschiedene Äußerungen der Zeugin im Gesprächsverlauf während der Autofahrt gestützt. So erklärte sie: "UMP: Wie hast du deinen ersten Ehemann kennengelernt? C: Ich? UMP: Hmhm? C: "maktab ruqia" ist der Ort, wo sie "ruqia in Raqqa" machen. UMP: Und da hast du ihn getroffen? C: Hmhm." Hierzu hat der Sachverständige SV4 nachvollziehbar ausgeführt, der Begriff "maktab ruqia" sei aus islamwissenschaftlicher Sicht als Büro für Teufelsaustreibung zu verstehen. "Ruqia in Raqqa" sei dahin zu verstehen, dass damit Teufelsaustreibungen in Raqqa gemeint seien. Soweit die Zeugin C an anderer Stelle des Gesprächsverlaufs den Begriff "maktab wali" verwendet habe, bedeute dies "Büro des Provinzleiters". Hieraus schließe er, dass die Zeugin den Begriff "maktab" im offiziellen, verwaltungsrechtlichen Sinne verwendete, was zeige, dass mit "maktab ruqia" ein offizielles Büro gemeint gewesen sei. Er hat in diesem Zusammenhang des Weiteren schlüssig und nachvollziehbar erläutert, in den vom IS besetzten Gebieten, darunter auch Raqqa im Jahre 2015, sei eine offizielle Betätigung im Zusammenhang mit Ruqia ausschließlich als Teil der "staatlichen" Daseinsfürsorge des IS denkbar gewesen. Der Sachverständige SV1 hat dazu ausgeführt, dass es nicht möglich gewesen sei, dass in den vom IS kontrollierten Gebieten jemand eine Praxis für Ruqia betrieben habe, ohne gleichzeitig dem IS anzugehören. Vielmehr müsse es sich dann um eine Einrichtung des IS gehandelt haben, der entsprechende Einrichtungen in Raqqa betrieben habe. Zudem sei, wer sich als Iraker 2015 in Syrien befunden habe, in der Regel beim IS gewesen, da andere vor dem Bürgerkrieg flüchtende Iraker aufgrund des Vormarsches des IS im Norden Syriens in andere Staaten, nicht jedoch nach Syrien in ein vom IS besetztes Gebiet geflüchtet seien. Ferner enthält der Gesprächsverlauf die Passage: "UMP: Als du erst gesagt hast, dein Mann war der "Emir" von "ruqia", dachte ich erst, du meinst Raqqa und dachte mir, wow, er war der "Emir" von Raqqa, von der ganzen Stadt! C: Nein, nein! Es ist der "Emir" von ... halt "maktab ruqia". UMP: Was eine wichtige Aufgabe ist. Aber vorher habe ich gehört, "Emir" von ganz Raqqa, das ist eine große Aufgabe. C: Ja. Das ist eine große Aufgabe." Diesbezüglich hat der Sachverständige SV4 wiederum in Übereinstimmung mit den gleichlautenden Ausführungen des Sachverständigen SV1 ausgeführt, dass der Begriff "Emir" von "maktab ruqia" im vorgefundenen Kontext als Leiter des Büros für Ruqia zu verstehen sei. Aus den beiden zuletzt dargestellten Gesprächsabschnitten lässt sich allein der Schluss ziehen, dass die Zeugin C ihren - so im Gesprächsverlauf bezeichneten - "Ehemann" im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Leiter des IS-Büros für Ruqia in Raqqa kennenlernte und heiratete. Dass es sich bei jener in diesen Passagen in Bezug genommenen Person des Ehemannes - schon unabhängig von den Angaben der Zeugin C in der Hauptverhandlung beurteilt -, ebenso wie bei dem in den nachfolgend dargestellten Conversations- und Facebook-Chats gemeinten Ehemann, um den Angeklagten handelt, belegen verschiedene weitere objektive Indizien, was an späterer Stelle ausgeführt wird (siehe Ausführungen unter III. 2. c) dd)).
(2)Conversations-Chats der Zeugin C Indizien für den Aufenthalt der Zeugin C und des Angeklagten in Raqqa sowie dafür, dass sich der Angeklagte und die Zeugin C dort kennenlernten, insbesondere aber weiterer Beweis für seine Tätigkeit als Leiter des IS-Büros für Ruqia in Raqqa entsprechend den - abweichend von den Angaben der Zeugin C in der Hauptverhandlung - getroffenen Feststellungen ergeben sich außerdem aus Conversations-Chats vom 09.05., 11.05., 13.
  1. und 25.05.2018 der Zeugin C unter dem Nutzernamen "o" mit der Vertrauensperson der Ermittlungsbehörden, die unter dem Namen "Abu Aliasname2a" kommunizierte. Inhalt der von der Zeugin C mit der Vertrauensperson im Mai und Juni 2018 über Conversations geführten Chatgespräche, in die die nachfolgenden Passagen eingebettet sind, war im Wesentlichen die Planung bzw. Organisation einer erneuten Ausreise der Zeugin C nach Syrien. Indiz dafür, dass die Zeugin C und der Angeklagte sich tatsächlich in Raqqa kennenlernten, ist der Inhalt des Chats vom 11.05.2018 (Attachment 10). Die Zeugin C erklärte dort, aus dem Kontext ersichtlich bezogen auf ihren Ehemann, sie habe "ihn" in Raqqa getroffen, als er - insoweit entgegen ihrer Angaben in der Hauptverhandlung - "Emir des Büros" war, und dies sei "Anfang 2015" gewesen - hier wieder im wesentlichen Einklang mit ihren Zeitangaben im Rahmen der Hauptverhandlung (dort konkreter: April 2015) - sowie sie habe ihn geheiratet, "als er noch Emir war". Dass sie mit jener Person tatsächlich nach islamischem Ritus verheiratet war, findet ferner Stütze im Chat mit der Vertrauensperson vom 25.05.2018 (Attachment 27), soweit sie dort in Bezug auf ihren "Ehemann" äußerte, "Wallah was er tut ist nicht normal. Er muss bestraft werden.", "o tatsächlich sagt fast jeder, dass die Heirat nicht mehr gültig ist". Hierin und in die oben dargestellten Beweise aus der Innenraumüberwachung für die Tätigkeit des Angeklagten als Leiter des Büros des IS für Ruqia in Raqqa fügt sich der Inhalt des Chats der Zeugin C mit der Vertrauensperson vom 09.05.2018 (Attachment 4) stimmig ein. Denn dort äußerte die Zeugin in Bezug auf ihren Ehemann, dieser sei Iraker und wohne in Stadt5 sowie zunächst: "Er war vorher Anführer / Befehlhaber des Büros Ruqia in Raqqa". Auf die Frage ihres Gesprächspartners "War er dieser Anführer?" antwortete die Zeugin mit "Ja". Dass es sich bei der mit dem Nutzernamen "o" kommunizierenden Person tatsächlich um die Zeugin C handelte, ergibt sich - neben dem Umstand, dass zumindest Teile der Kommunikation nach Angaben des KOK M auf dem bei der Zeugin C sichergestellten Mobiltelefon gesichert werden konnten - zusätzlich daraus, dass die "o" in einem Chatgespräch vom 13.05.2018 (Attachment 13) mit der Vertrauensperson angab, ihre Adresse laute "Straße1 Stadt2". Dabei handelt es sich nach den Angaben des Zeugen KOK M um die letzte Wohnanschrift der Zeugin C vor ihrer Festnahme am 29.06.
  2. Dies lässt im Zusammenhang mit den inhaltlichen Parallelen des Chats zur Innenraumüberwachung - bereits ungeachtet der Übereinstimmungen mit den Angaben der Zeugin C in der Hauptverhandlung bezüglich ihres Aufenthaltes in Raqqa, des dortigen Kennenlernens des Angeklagten sowie der Eheschließung - nur den Schluss zu, dass es sich bei der unter "o" kommunizierenden Gesprächspartnerin tatsächlich um die Zeugin C handelte.
(3)Facebook-Chat der Zeugin C Weiteres Indiz für die Eheschließung nach islamischem Ritus zwischen der Zeugin C und dem Angeklagten, einen Aufenthalt in Raqqa (und Falluja) sowie zumindest des Angeklagten IS-Zugehörigkeit als solcher - wenn auch nicht konkret für die festgestellte Rolle des Angeklagten in Raqqa - ist der Inhalt eines Chats der Zeugin C mit der gesondert Verfolgten Vorname7 N vom 21.02.2017 und 22.02.2017 über den Messengerdienst Facebook. Aus dem Vermerk des EKHK V vom 20.01.2021 ergibt sich zunächst, dass eine unter dem Nutzernamen "Nutzername1" des Facebookaccounts "(...)" aktive Nutzerin mit einer unter dem Namen "Nutzername2" kommunizierenden Nutzerin, bei der es sich um die wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (IS) gesondert Verfolgte Vorname7 N gehandelt habe, in der Zeit vom 20.02.2017 um 19.13 Uhr bis zum 05.04.2017 um 17.30 Uhr Nachrichten über den Messengerdienst Facebook austauschte, wobei sich N zu jener Zeit in Syrien aufgehalten habe. Ausweislich des Chatverlaufs ersucht die "Nutzername1" ihre Chatpartnerin um Hilfe zur Klärung eines Konflikts mit ihrem Ehemann durch einen Rechtsgelehrten, und die Chatpartnerinnen tauschen sich über Erfahrungen betreffend Aufenthalte in vom IS besetzten Gebieten in Syrien und dem Irak aus. So findet sich in einer Nachricht vom 21.02.2017 um 15.05 Uhr zunächst die Aussage der "Nutzername1", "sie" sei von August 2014 bis September 2015 "da" gewesen, womit nach dem Kontext das vom IS besetzte Gebiet in Syrien bzw. dem Irak zu verstehen ist. In einer Nachricht vom selben Tag um 15.30 Uhr erklärte sie sodann, ihr Mann habe sie zum deutschen Konsulat in der Türkei geschickt, wo sie gefasst und abgeschoben worden sei. Weiter erklärte sie in einer Nachricht vom 21.02.2017 um 15.34 Uhr gegenüber ihrer Gesprächspartnerin in Bezug auf ihren Ehemann, dieser wolle nach Deutschland kommen und sie töten und habe ein "chilliges" Leben in der Türkei bei seiner Familie. In einer Nachricht vom 21.02.2017 um 15.45 Uhr äußerte sie gegenüber ihrer Gesprächspartnerin u. a.: "Ich kopier dir den Text jetz hier für den "shar´ii"". Der Begriff "shar´ii" ist ausweislich des durch den Sachverständigen SV4 erstellten Behördengutachtens der Zentralen Kriminalinspektion der Polizeidirektion Stadt4 vom 11.02.2020 mit "Rechtsgelehrter" zu übersetzen. Sie versendete sodann um 16.00 Uhr an ihre Gesprächspartnerin einen längeren Text. Zum besseren Verständnis wird der Text bereits an dieser Stelle vollständig dargestellt, auch wenn verschiedene Passagen erst für die Würdigung weiterer Geschehensabschnitte relevant sind: "in erster Linie möchte ich wissen, ob meine ehe noch gültig ist oder nicht, zweitens ob er murtad ist und drittens, was in der Angelegenheit bzgl der sabiya über ihn entschieden worden Ist. Ich bin vorname9 (umm aliasname3a). Und es geht um meinen Mann abu aliasname3b. Mein Mann möchte nicht mit mir sein, möchte mir aber keinen talaq geben. Und Ich kann keine khulla machen, da er sagte das er kommen wird um mir mein Kind zu nehmen. Er sagt das ich kafira sei und mein Blut halal ist dadurch, daß ich mich angeblich umbringen wollte mit tabletten, was nicht stimmt, sondern eine üble Lüge ist. Desweiteren behauptet er ich würde zu meiner kafira Mutter halten gegen ihn, was auch nicht stimmt und dies ist völliger Unsinn, so sagt er das auch dies kufr ist. Jeden Tag sagte er mir das er mit Schlachtung zu mir kommen wird und mein Besitz als ghanima nehmen wird. Ist unsere ehe noch gültig ? Wir sprechen auch seit 3 Monaten nicht mehr mit einander. Bzgl ob er murtad ist oder nicht sagte ein talibul ihm das es richtig Sei. Denn mein Mann sagt das er kommen wird, seinen Onkel (der bei Gericht arbeitet) um Hilfe bitten wird, mir mein Kind wegzunehmen und sagt das es kein kufr sei weil er nicht zum Gericht geht und da ich kafira sei und er Muslim. Ebenso sagte er das er möchte das meine/unsere Tochter bei Kuffar zu kuffae kommt anstatt das sie bei mir aufwächst, denn ich würde nicht mit Geld umgehen können. Er beleidigt mich jeden Tag und nennt mich ohne Grund sharmuta, khara, haywana und ähnliches und bezichtigt mich, das ich jeden Tag männer besuche bekommen würde und üble Dinge tun würde wayaudhubillah. Für das meiste was ich sage habe ich Beweise durch Audios oder textnachrichten die er mir schrieb, anrufe Habe ich leider nicht aufgezeichnet. Bzgl. der dritten Sache möchte ich gerne wissen wie entschieden wurde, da mich nie jemand fragte was denn passiert sei. Um zu verstehen worum es geht, abu aliasname3 saß in Falluja im Gefängnis aufgrund dessen das er der Grund sei, weswegen die kleine sabiya starb. Er behauptete die ältere sabiya wäre dafür verantwortlich was nicht stimmt. Er hat sie gefesselt in die Mittagssonne gestellt als uquba, Allahu alam 1 Std lang, ich sagte ihm sie wird sterben, er sagte kein Problem passiert nichts, letztendlich starb sie daran. Er sollte in raqqa weiter zum Gericht, jedoch flüchtete er mit mir in die Türkei. Was nicht mein Wille war. Zu allerletzte möchte fragen, wieso jemand für dawla weiter "arbeiten" darf. Wo ihm seine bay'a doch eh aberkannt wurde und er dawla verlassen hat aus freiem Willen. Und bei Allah ich schwöre das ich hörte als er mit jemanden In Falluja telefonierte, dessen Name Aliasname2 ist, abu aliasname3 zu Ihm sagte "eywallah dawia kilab" Dieser Mann hat zwei Gesichter. Ebenso hat er Kontakt zu jaish al hurr, durch die er Menschen von dawla in die Türkei hilft. Davon kenne ich eine Person persönlich der er half. Und er kennt ebenso genug awwam in raqqa. die pässe für Geld machen, für die, die dawla verlassen wollen. Ich schwöre bei allem was ich sage, das ich Allah fürchte, kein Unrecht oder lügen spreche, und das ich Zeugen für all diese Dinge habe. Ich weiß das sehr viele Brüder meinen Mann mögen, auch in der mahkama, das jeder zu ihm stehen wird, und das keiner zu mir steht well ich angeblich nur als "majnuna" bekannt bin. Er wird lügen über mich erzählen und man wird ihm glauben. Dennoch ich bitte euch, fürchtet Allah, und wenn ihr nicht gerecht seid, so ist Allah mein herr und wird mein Beschützer sein. Barak Allahu feekum wa Jazakum Allahu Jannatul Firdaus. Möge Allah euch bewahren und beistehen." Aus diesem Text geht eindeutig hervor - und vorerst nur insoweit an dieser Stelle relevant -, dass die Versenderin die Ehefrau des abu aliasname3b ist, mit dem es im Zusammenhang mit der Ehe und dem gemeinsamen Kind Konflikte gibt, und auf den sich dementsprechend auch die vorangegangenen Nachrichten bezogen. Der Text bildet neben dem Eheverhältnis als solchem Beleg für eine Eheschließung nach islamischem Ritus entsprechend den Angaben der Zeugin C in der Hauptverhandlung, da mit der Klärung des Problems ein Rechtsgelehrter betraut wird, was sich in die Ideologie des IS einfügt. Außerdem bietet der Text Anhaltspunkte dafür, dass jener Ehemann für "dawla" tätig war, worunter nach den Ausführungen des Sachverständigen SV1 der IS zu verstehen ist, er den IS zunächst verlassen hat und zum Versendungszeitpunkt gleichwohl weiterhin für "dawla" arbeitete. Dies lässt sich im Kontext mit der am 21.02.2017 um 15.05 Uhr versendeten Nachricht, "sie" sei von August 2014 bis September 2015 "da" gewesen, unproblematisch damit in Einklang bringen, dass der in Bezug genommene Ehemann zunächst in Raqqa für den IS tätig war. In einer späteren Nachricht der "Nutzername1" vom 22.02.2017 um 12.14 Uhr erklärte sie, im "Madafa" sei es schlimm gewesen zu erleben, wie andere gegen einen seien, was auf einen Aufenthalt in einem IS-Frauenhaus hinweist (siehe zur Übersetzung des Begriffs die Ausführungen des Sachverständigen SV4 oben unter III. 2. c) cc)
(1)); auch findet dort die Stadt Raqqa Erwähnung. Ferner teilte sie mit, in Syrien sei es schlimmer als im Irak, wo man herzlich aufgenommen werde. Weiterer Anhaltspunkt für einen Aufenthalt in Raqqa (und auch Falluja) ergibt sich aus einer Nachricht vom 22.02.2017 um 15.41 Uhr, in der die "Nutzername1" unter anderem schreibt, in Raqqa dürfe man sich nicht einfach seine "kalash schnappen und in die Luft schießen", in Falluja habe man alles gedurft. Dass es sich bei der unter dem Nutzernamen "Nutzername1" kommunizierenden Person tatsächlich um die Zeugin C handelte, belegen weitere Indizien. Als Facebooknutzerin verwendete die Zeugin C auch für andere Konten vollständig oder zumindest als Bestandteil gleichfalls den Namen "Nutzername1", was der Inhalt des Auswerteberichts des POK W zur Nutzung sozialer Medien "Social-Media" der Zeugin C vom 20.11.2018 aufzeigt.Soweit sie sich in dem am 21.02.2017 um 16.00 Uhr versendeten Text als "vorname9 (umm aliasname3a)" vorstellte, kannte die Zeugin D die Zeugin C ebenfalls unter dem Namen "vorname9". Zudem passt hierzu, dass die Zeugin C zumindest unter Nutzung des Namens "Vorname9" als Namensbestandteil auch anderweitig als Facebooknutzerin aktiv war, was sich ebenfalls aus dem bezeichneten Auswertebericht des POK W vom 20.11.2018 ergibt. dd) Weitere Indizien Dass es sich bei dem Angeklagten tatsächlich um den Ehemann der Zeugin C seit dem Frühsommer 2015 handelte, er der Leiter des IS-Büros für Ruqia in Raqqa war und die in der Innenraumüberwachung, den Conversations- bzw. Facebook-Chats in Bezug genommene Person ist, findet außerdem Beleg in den nachfolgend dargestellten Indizien.
(1)Vaterschaft des Angeklagten betreffend Vorname1 C Zunächst belegen die Existenz der am XX.XX.2016 geborenen Vorname1 C und die Vaterschaft des Angeklagten (siehe dazu oben III. 1.), dass es sich bei dem in der Innenraumüberwachung sowie den Conversations- und Facebook-Chats von der Zeugin C bezeichneten Ehemann und auch bei der von der Zeugin D in der Hauptverhandlung als Ehemann der Zeugin C beschriebenen Person namens "Vorname3" tatsächlich um den Angeklagten handelte. Denn die Empfängnis des am XX.XX.2016 geborenen Kindes muss ausgehend von einer durchschnittlichen Schwangerschaftsdauer von 40 Wochen etwa Mitte Juli 2015 stattgefunden haben, was sich nach konservativem Religionsverständnis mit einer Eheschließung der Zeugin C mit dem Angeklagten nach islamischem Ritus im Juni 2015 in Ein

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.