Tenor Der Angeklagte wird wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 EUR verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: § 17 Nr. 2 a TierSchG, § 465 StPO Gründe I. Der am ...# geborene Angeklagte ist Bio-Landwirt und arbeitete außerdem bis zum Frühjahr ...# als Bezirksleiter bei einer Bausparkasse. Letztere Tätigkeit hat der Angeklagte aufgrund der Corona-Pandemie aufgegeben. Ob er die Tätigkeit wieder aufnehmen wird, ist unklar. Der Angeklagte lebt derzeit von den Einnahmen aus seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit, die im Jahr etwa 8.000,00 bis 10.000,00 Euro betragen. Der Angeklagte hatte zuvor aus seiner Tätigkeit bei der Bausparkasse noch zusätzlich etwa 2.000,00 bis 2.500,00 Euro monatlich verdient. Außerdem erhält der Angeklagte Pflegegeld in Höhe von 544,00 Euro monatlich. Der Angeklagte ist geschieden und hat ein Kind im Alter von 7 Jahren, das bei der Kindesmutter lebt. Der Angeklagte zahlt einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 322,00 Euro. Ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszuges vom ...# ist der Angeklagte strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. II. Aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest: Am ...# gegen 12:00 Uhr brachte der Angeklagte ein weibliches Rind zum Schlachthof ...# GmbH. Der Angeklagte hatte zu diesem Zeitpunkt bereits seit einigen Jahren keine Tiere mehr in diesem Schlachthof schlachten lassen, sondern fuhr seine Tiere grundsätzlich zu einem weiter entfernten Schlachthof. Am Tattag fuhr er die in Rede stehende Kuh zum ...#, da der Kuh aufgrund von Verletzungen ein längerer Transport erspart werden sollte. Nachdem die Kuh zuvor von einem Tierarzt geröntgt worden war, hatte dieser geäußert, dass die Kuh zeitnah geschlachtet werden müsse. Die Kuh hatte zu diesem Zeitpunkt eine Verletzung am rechten Vorderlauf. Es war eine deutliche Umfangsvermehrung am Gelenk zu erkennen. Aufgrund dieser Verletzung lahmte die Kuh und trat mit dem rechten Vorderlauf während des gesamten nachfolgend geschilderten Geschehensablaufs nicht auf. Der Angeklagte fuhr mit seinem Pkw mit Anhänger an die Verladerampe, die direkt in das Gebäude des Schlachthofs führt. Die Kuh befand sich auf dem Anhänger. Nachdem der Angeklagte die neben der Rampe befindlichen Zaunteile so zurecht gerückt hatte, dass die Kuh den Hänger nur auf die Rampe verlassen konnte, öffnete der Angeklagte die Klappe am Anhänger. Daraufhin stand die Kuh auf, was trotz gut ausgestreutem Anhängerboden einige Anläufe brauchte. Als der Angeklagte der Kuh ein paar Mal mit der Hand einen leichten Stoß an das Gesäß der Kuh gegeben hatte, ging diese vom Hänger auf die Rampe und lief bis fast oben an die Tür zum Schlachthof, die jedoch geschlossen war. Dem Angeklagten, der sich auf dem Schlachthof nicht auskannte, war nicht bewusst, dass er die Tür selbst öffnen konnte und sollte. Die Kuh blieb zunächst oben an der Rampe stehen. Sodann kam ein Mitarbeiter des Schlachthofs, schwang sich neben der Kuh über den Zaun und öffnete die Tür zum Gebäude. Die Kuh drehte sich daraufhin um und ging wieder in Richtung des Anhängers. Der Angeklagte hatte nunmehr die Klappe vom Anhänger wieder geschlossen, sodass die Kuh unten auf der schrägen Rampe vor dem Anhänger stehen blieb. Der Angeklagte, der neben dem Anhänger stand, trat sodann mit seinem Fuß in Richtung des Kopfes der Kuh, die diesen daraufhin wegdrehte. Nach einem leichten Klaps mit der Hand auf das Hinterteil der Kuh, ging der Angeklagte zu seinem Pkw und holte dort einen ca. 1,50 Meter langen Stock heraus. Der Angeklagte stieß mit dem Stock zunächst in Richtung der linken Seite und in Richtung des Kopfes der Kuh, die quer auf der Rampe stand. Nachdem die Kuh sich in Laufrichtung zum Gebäude gedreht hatte, stieß der Angeklagte mit dem Stock an die hinteren Gliedmaßen und unter den Bauch der Kuh, sodann schlug er mit dem Stock auf den hinteren Rücken und stach damit in die rechte Seite der Kuh. Nachdem er ihr nochmals unter den Bauch geschlagen hatte, schlug er mindestens drei Mal mit dem Stock gezielt an die rechte vordere - verletzte - Gliedmaße der Kuh. Sodann stieß er ihr mit dem Stock in den Bauch und in die rechte Seite, woraufhin die Kuh ihren Kopf schüttelte. Der Angeklagte schlug sodann weiter mehrfach unter den Bauch der Kuh, stach mit dem Stock in die rechte Seite der Kuh und stieß in Richtung des Kopfes, bevor er nochmals auf das Hinterteil der Kuh schlug. Die Kuh zeigte während dieser Prozedur Schmerzreaktionen, indem sie etwa versuchte, den Schmerzauslösenden Schlägen und Stoßen auszuweichen und ihren Kopf schüttelte. Der Angeklagte verließ sodann seinen Platz neben dem Anhänger und ging mit dem Stock auf die andere Seite des Anhängers. Dort blieb er zunächst hinter dem Zaun und schlug mit dem Stock, den er nunmehr in beiden Händen festhielt, durch das Gitter auf die Rückseite des Tieres. Die Kuh drehte sich daraufhin mit dem Kopf zur entgegengesetzten Seite, woraufhin der Angeklagte auf diese Seite lief und mit dem Stock auf das Gatter und den Kopf der Kuh schlug, was diese dazu veranlasste, sich erneut umzudrehen. Der Angeklagten stieß mit dem Stock gegen die Gliedmaßen der Kuh, woraufhin diese leicht taumelte. Die Kuh erlitt durch dieses Schlagen und Stoßen mit dem Stock erhebliche Schmerzen. Der Angeklagte stellte sich nun auf eine Sprosse des Zauns, sodass er deutlich über der Kuh stand, die nunmehr wieder in Laufrichtung zum Gebäude auf der schrägen Rampe stand. Der Angeklagte schlug der Kuh zunächst einmal einhändig mit dem Stock auf den hinteren Rücken, sodann nahm er den Stock in beide Hände und schlug von oben erneut auf den hinteren Rücken der Kuh. Sodann stieß er mit dem Stock, den er weiterhin in beiden Händen hielt, mehrfach in die linke Seite der Kuh. Nachdem er dem Tier noch mehrere Male mit dem Stock auf das Hinterteil geschlagen hatte, schlug er ihr mehrfach in die linke Seite und einmal auf den Nacken. Sodann schlug der Angeklagte der Kuh mit Schwung mehrfach in die Seite und auf den gesamten Rücken. Die Kuh stand während dieser Prozedur nahezu unverändert auf der Rampe und bewegte lediglich ab und an den Kopf in Richtung des Angeklagten. Die Kuh erlitt währenddessen Schmerzen. Der Angeklagte begab sich sodann vom Zaun herunter und erneut auf die andere Seite des Anhängers und schlug mit dem Stock zunächst mehrfach gegen die hinteren Gliedmaßen des Tieres. Der Angeklagte öffnete dann den Zaun etwas und begab sich direkt vor die Rampe, auf der die Kuh stand. Nachdem der Angeklagte der Kuh mit dem in beiden Händen gehaltenen Stock von oben herab auf den Rücken schlug, drehte sich die Kuh um und kam mit gesenktem Kopf auf den Angeklagten zu, der nochmals auf den Nacken- und Kopfbereich des Tieres schlug. Es gelang dem Angeklagten sich hinter den Zaun zu flüchten und gemeinsam mit einem Mitarbeiter des Schlachthofs den Zaun zuzuschlagen. Der Angeklagte stieß sodann mit dem Stock durch den Zaun in Richtung des Kopfes der Kuh, die sich daraufhin wegdrehte und sich auf die andere Seite der Rampe stellte. Der Angeklagte öffnete den Zaun daraufhin wieder und ging an die Rampe, von wo aus er der Kuh weitere Schläge mit dem Stock auf den Rücken und die Seite versetzte. Bei einem dieser Schläge splitterte ein Teil des Stocks ab. Das abgebrochene Stück warf der Angeklagte in den Anhänger und setzte seine Schläge und Stöße gegen die Kuh mit dem verbliebenen Stockteil fort. Nachdem er nochmals gegen Rücken und Seite der Kuh geschlagen hatte, schlug er mehrmals gezielt gegen die Verletzung an dem rechten Vorderlauf der Kuh, woraufhin diese erneut taumelte und erhebliche Schmerzen erlitt. Der Angeklagte schlug weiter auf das verletzte Bein der Kuh, was diese schließlich dazu brachte, vorwärts zu laufen. Nach einigen weiteren Schlägen mit dem Stock auf Rücken und Hinterteil sowie Hinterläufe der Kuh lief diese schließlich in das Gebäude des Schlachthofs, woraufhin der Angeklagte die Tür von außen schloss. III. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf den entsprechenden Angaben des Angeklagten sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom ...#. Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie den Bekundungen des Zeugen Dr. ...# und auf der Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen vom Tattag, Blatt 26 der Akte. Der Angeklagte hat sich abweichend von den Feststellungen wie folgt eingelassen: Die Kuh habe sich erschreckt, als der Mitarbeiter vom Schlachthof die Tür derart schwungvoll aufgemacht habe. Aus diesem Grunde habe die Kuh ihn dann angegriffen; er habe sich lediglich gewehrt. Er habe die Kuh außerdem mit dem Stock nur auf den Rücken und die Schenkel geschlagen. Dass er die Verletzung am Vorderbein der Kuh getroffen habe, sei ihm nicht bewusst gewesen. Diese Einlassung des Angeklagten ist durch die in Augenschein genommene Videoaufzeichnung (sowohl
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.